4a O 132/09 – Vergütungspflicht (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1477

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. August 2010, Az. 4a O 132/09

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 01.06.1990 bei der A AG als Patentingenieur beschäftigt (vgl. den Anstellungsvertrag Anlage K1). Zum 01.04.1997 wurde der Kläger zum Leiter der Patentabteilung befördert (vgl. Anlage K2). Im Rahmen eines sog. „carve-out“ wurde der Bereich „Consumer Imaging“ von der A AG in die A GmbH eingebracht. Durch den Betriebsübergang zum 01.11.2004 ging sodann das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die A GmbH über. Der Kläger wirkte im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit teils als Alleinerfinder, teils als Miterfinder an folgenden Erfindungen mit:

Internes Aktenzeichen Patentnummer
AG05XXX DE4103XXX
AG05XXX DE4114XXX
AG06XXX EP0770XXX
AG06XXX DE19634XXX
AG06XXX EP0824XXX
MU00XXX EP1122XXX
MU01XXX EP1288XXX
MU01XXX EP1288XXX
MU01XXX EP1288XXX
MU02XXX EP1345XXX

Über das Vermögen der A GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.08.2005 (Az: 71 IN XXX/XX; Anlage K4) das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und der Beklagte zum Sachwalter ernannt. Durch Beschluss vom 01.01.2006 wurde die Eigenverwaltung aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Am 25./28.10.2005 schlossen die Insolvenzschuldnerin (in Eigenverwaltung) und die B AG aus C einen „Kauf- und Übertragungsvertrag“ über Vermögensgegenstände aus dem Geschäftsbereich „Wholesale Finishing (WSF)“. Auf den Inhalt des als Anlage B1 zur Akte gereichten Vertrages wird Bezug genommen. Ausweislich der Vorbemerkung sind Kaufgegenstand Vermögensgegenstände, „die für die Entwicklung, Herstellung und 3rd and 4th Level Services von Hochgeschwindigkeitslaborgeräten des WSF Geschäftsbereichs für Großlabore zur Herstellung von Bildabzügen auf digitaler Basis erforderlich und dem WSF Geschäftsbereich zuzuordnen sind“.

Im Einzelnen handelt es sich nach § 1 des Vertrages um sämtliche dem WSF Geschäftsbereich zuzuordnende Sachanlagen und Vorräte, sämtliche dem WSF Bereich zugehörigen immateriellen Vermögensgegenstände, insbesondere Patente und Know-how, sowie sämtliche sonstigen Aufzeichnungen, Akten, Dokumente und andere Daten, die dem WSF Geschäftsbereich zuzuordnen sind. Auf die B AG wurden hiernach auch die Rechte an den Diensterfindungen des Klägers mit den internen Aktenzeichen AG05XXX, AG06XXX, MU0XXX, MU01XXX, MU01XXX und MU01XXX einschließlich der aus diesen hervorgegangenen Patente übertragen.

Die B AG hat nicht nur die vorgenannten Vermögensgegenstände von der Insolvenzschuldnerin erworben, sondern ist gemäß § 3 des Vertrages auch in die dem WSF Geschäftsbereich zuzuordnenden Verträge eingetreten und hat zudem für sämtliche DWS Geräte die Gewährleistungspflichten übernommen. Um eine Übernahme der dem WSF Geschäftsbereich zugeordneten Arbeitnehmer zu vermeiden, sollten diese – soweit möglich – nach § 5 des Vertrages zum 01.11.2005 in eine „Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG)“ ausgegliedert werden.

Als Kaufpreis wurde in § 7 des Vertrages ein Betrag von höchstens 9 Millionen Euro vereinbart, wobei sich der konkrete Preis anhand der Buchwerte der DWS Sachanlagen und Vorräte bestimmen sollte. Als Sachwalter der Insolvenzschuldnerin erklärte der Beklagte am 28.10.2005 seine Zustimmung zu dem Vertrag.

Durch Vergleichsvereinbarung vom 31.01.2006/01.02.2007 (Anlage B2) einigten sich der Beklagte als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin und die B AG im Hinblick auf § 7 des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 25./28.10.2005 auf einen Kaufpreis von 8.800.000 Euro. Zugleich wurden 9 weitere, dem WSF-Geschäftsbereich zuzuordnende und zuvor versehentlich nicht aufgeführte Patente auf die B AG übertragen.

Am 15.02.2006 schloss der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter für die Insolvenzschuldnerin einen weiteren Kauf- und Übertragungsvertrag mit der D GmbH aus E (Anlage B3). Kaufgegenstand waren nach Ziffer 1.1 „die in den §§ 2 bis 4 näher bezeichneten Vermögensgegenstände des Geschäftsbereichs Dproduktion einschließlich der Fertigung von eigengefertigten Ersatzteilen D (zusammen Geschäftsbereich D)“. Im Einzelnen fallen hierunter Sachanlagen, Vorräte, Mess- und Prüfmittel, die dem Geschäftsbereich D zuzuordnenden Patente, das dem Geschäftsbereich D zuzuordnende Know-how sowie alle Aufzeichnungen, Akten und Dokumente, die dem Geschäftsbereich D zuzuordnen sind. Unter anderem wurden die Rechte an den streitgegenständlichen Diensterfindungen mit den internen Aktenzeichen AG05XXX, AG06XXX, AG06XXX und MU02XXX einschließlich der daraus hervorgegangenen Patente auf die D GmbH übertragen.

Außerdem gewährte die Insolvenzschuldnerin der D GmbH in Ziffer 4.1 eine unwiderrufliche, unbedingte, übertragbare Lizenz an denjenigen Patenten, die sowohl dem WSF-Geschäftsbereich als auch dem Geschäftsbereich D zuzuordnen sind. Hierbei handelt es sich unter anderem um die streitgegenständlichen Patente DE4103XXX (internes Az: AG05XXX), DE19634XXX (internes Az: AG064213), DE10XXX631 (internes Az: MU00XXX), EP01121101 (internes Az: MU01XXX, EP01121102 (internes Az: MU01XXX) und EP01121103 (internes Az: MU01XXX). In Ziffer 11 des Vertrages wurde ein Kaufpreis von insgesamt 2.000.000 Euro vereinbart.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei verpflichtet, ihm für die Veräußerung bzw. Lizensierung seiner Diensterfindungen eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht sei nicht etwa auf den jeweiligen Erwerber der Diensterfindungen übergegangen. § 27 Nr. 1 ArbnErfG finde keine Anwendung, da weder im Hinblick auf den WSF Geschäftsbereich noch im Hinblick auf den D Geschäftsbereich ein selbständiger Geschäftsbetrieb veräußert worden sei. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass kein Personal übernommen worden sei. Im Übrigen würden zu einem funktionsfähigen Geschäftsbetrieb jedenfalls auch die Bereiche Entwicklung, Controlling, Vertrieb, Personalwesen und Einkauf gehören. Diese Abteilungen seien durch die Verkäufe nicht tangiert worden. Die von der Insolvenzschuldnerin in dem Geschäftsbereich WSF entwickelten Produkte seien überwiegend nicht von ihr selbst, sondern von externen Fertigungsfirmen produziert worden. Gleiches gelte für den Bereich D, in dem fast komplette Geräte aus Japan angeliefert und bei der Insolvenzschuldnerin lediglich noch um entwicklungsintensive Komponenten ergänzt worden seien. Die Geräte würden von der D GmbH identisch weiter gefertigt und vertrieben, eine Weiterentwicklung finde nicht mehr statt. Dies sei auch gar nicht möglich, da das entsprechende Personal nicht mit übergegangen sei. Die Haupttätigkeit der Insolvenzschuldnerin, die Entwicklung neuer Geräte, werde weder bei der B AG noch bei der D fortgeführt. Vielmehr liege der Schwerpunkt in den Bereichen WSF und D nunmehr in der Montage und dem Vertrieb der Geräte. Damit aber habe sich die Zwecksetzung des Betriebes geändert.

Hilfsweise sei der Beklagte jedenfalls zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, da er ihm die Diensterfindungen nicht gemäß § 27 Nr. 2 S. 1 ArbnErfG zum Kauf angeboten habe.

Mit Antrag vom 30.12.2008 (Anlage K8) hat der Kläger die Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt in München angerufen, die das Verfahren mangels Einlassung des Beklagten durch Mitteilung vom 21.04.2009 (Anlage K10) für beendet erklärt hat.

Mit seiner am 20.07.2009 eingereichten und dem Beklagten am 31.07.2009 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst einen Auskunftsantrag gestellt und Zahlung in noch unbezifferter Höhe geltend gemacht. Nachdem der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 30.11.2009 die begehrte Auskunft erteilt hat, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.04.2010 seinen hierauf gerichteten Antrag für erledigt erklärt und seinen Vergütungsanspruch auf einen Betrag von 57.676,67 € beziffert, den er wie folgt errechnet:

Bzgl. der Veräußerung an die B AG:
Veräußerungserlös 8.800.000,00 €
Anteil Patente 40 % 3.520.000,00 €
anteiliger Kaufpreis pro veräußertem Patent
(Grundlage: 42 Patente) 83.809,52 €
anteiliger Kaufpreis für 6 Patente 502.857,14 €
durchschnittlicher Erfinderanteil des Klägers 24,9 % 125.211,43 €
Anteilsfaktor 32 %
40.067,66 €
Bzgl. der Veräußerung an die D GmbH:
Veräußerungserlös 2.000.000,00 €
Anteil Patente 40 % 800.000,00 €
anteiliger Kaufpreis für 4 Patente
(Grundlage: 39 Patente) 82.080,00 €
durchschnittlicher Erfinderanteil des Klägers 45,2 % 37.100,16 €
Anteilsfaktor 32 %
11.872,05 €
Bezüglich der Lizensierung an die D GmbH:
Veräußerungserlös 2.000.000,00 €
Anteil Lizenzen 15 % 300.000,00 €
Preis für 6 Lizenzen
(Grundlage: 25 Lizenzen) 72.000,00 €
durchschnittlicher Erfinderanteil des Klägers 24,9 % 17.928,00 €
Anteilsfaktor 32 %
5.736,96 €
Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 57.676,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2007 zu zahlen.

Der Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung des Klägers angeschlossen und beantragt im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Diensterfindungen des Klägers seien gemeinsam mit dem Geschäftsbetrieb veräußert worden, so dass § 27 Nr. 1 ArbnErfG zur Anwendung komme.

Bei dem von der B AG übernommenen Geschäftsbereich WSF handele es sich um einen Fertigungsbetrieb für Hochgeschwindigkeitslaborgeräte, der nicht in erster Linie durch die Erbringung persönlicher Dienstleistungen, sondern vielmehr durch seine materiellen und immateriellen Betriebsmittel gekennzeichnet sei. Zur Ausübung der Geschäftstätigkeit in diesem Bereich habe die Übertragung der Betriebsmittel ausgereicht. Allein der Umstand, dass das Personal nicht mit übergegangen sei, rechtfertige nicht die Annahme, es habe kein Betriebsübergang stattgefunden. Denn zum einen sei das Personal größtenteils bereits vor Abschluss des Kaufvertrages in die BQG eingetreten, zum anderen sei für die Annahme eines Betriebsüberganges nur bei betriebsmittelarmen Betrieben der Übergang des Personals entscheidend. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 27 Nr. 1 ArbnErfG setze auch nicht notwendigerweise voraus, dass das Arbeitsverhältnis des Erfinders auf den Erwerber übergehe.

Gleiches gelte auch für den Verkauf des D Geschäftsbereiches an die D GmbH. Dieser Geschäftsbereich befasse sich mit der Herstellung von photographischen Klein-Laborgeräten, die als weitgehend vorgefertigte Einheiten aus Japan bezogen und sodann am deutschen Produktionsstandort fertiggestellt würden (vgl. hierzu Anlagen B3 und B4). Auch bei dem Teilbereich D handele es sich um einen selbständigen Produktionsbetrieb, für welchen die materiellen Betriebsmittel wesentlich seien. Gegenstand des Kaufvertrages sei – ebenso wie im Hinblick auf den WSF Geschäftsbereich – ein Inbegriff von Sachen, Rechten und Vermögenswerten gewesen. Zwar habe die Insolvenzschuldnerin Ende 2005 die Fertigung in dem Produktionsbetrieb in F sukzessive reduziert, um die Insolvenzmasse nicht mit weiteren Produktionskosten zu belasten, die D GmbH habe aber nach Abschluss des Vertrages den Betrieb weitergeführt und nutze noch immer die ursprüngliche Betriebsstätte in F für die Produktion der Ds.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

I.
Auf die streitgegenständlichen Diensterfindungen des Klägers, die durch den Kauf- und Übertragungsvertrag vom 25./28.10.2005 auf die B AG übertragen bzw. durch den Kauf- und Übertragungsvertrag vom 15.02.2008 an die D GmbH übertragen oder lizensiert wurden, findet § 27 ArbnErfG in seiner ab dem 01.01.1999 bis zum 30.09.2009 geltenden Fassung Anwendung. Durch Art. 56 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 05.10.1994 wurde § 27 ArbnErfG an die Neuregelungen des Insolvenzrechts angepasst. Gemäß Art. 104 EGInsO ist das neue Recht auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 beantragt wurden. Dies ist vorliegend der Fall. Die durch das Patentrechtsmodernisierungsgesetz vom 01.10.2009 herbeigeführte Neufassung des § 27 ArbnErfG findet auf den vorliegenden Fall hingegen keine Anwendung, da nach der Übergangsvorschrift des § 43 Abs. 3 ArbnErfG n.F. das bisherige Recht für solche Erfindungen weitergilt, die vor dem 01.10.2009 gemeldet wurden. Dies ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Erfindungen schon deshalb anzunehmen, weil sie sämtlich von dem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 25./28.10.2005 bzw. dem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 15.02.2008 erfasst werden.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Er hat weder einen Anspruch auf Erfindervergütung noch kann er Schadensersatz wegen einer Verletzung seines Vorkaufsrechts verlangen.

1.
Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter auf Zahlung einer Erfindervergütung besteht nicht. Insbesondere sind weder die Voraussetzungen des § 27 Nr. 2 S. 4 noch die Voraussetzungen des § 27 Nr. 3 ArbnErfG erfüllt.

a)
Etwaige Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Insolvenzschuldnerin aus § 27 Nr. 2 S. 4 ArbnErfG wegen der Veräußerung von Schutzrechten an die B AG im Rahmen des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 25./28.10.2005 scheitern jedenfalls daran, dass eine Veräußerung der Diensterfindung mit dem Geschäftsbetrieb im Sinne von § 27 Nr. 1 ArbnErfG vorliegt.

§ 27 Nr. 1 ArbnErfG bestimmt, dass bei einer Veräußerung der Diensterfindung mit dem Geschäftsbetrieb der Erwerber für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an in die Vergütungspflicht des Arbeitgebers eintritt. Veräußern im Sinne dieser Vorschrift erfasst jedes auf Übertragung der Erfindung (des Schutzrechts) gerichtete Rechtsgeschäft (Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 4. Auflage, § 27 Rn 48). Durch den Kauf- und Übertragungsvertrag vom 25./28.20.2005 verpflichtete sich die Insolvenzschuldnerin unter anderem, die Rechte an den streitgegenständlichen Diensterfindungen einschließlich der aus diesen hervorgegangenen Patente auf die B AG als Erwerberin zu übertragen.

Neben den streitgegenständlichen Schutzrechten wurden sämtliche materiellen und immateriellen Vermögenswerte veräußert, die erforderlich waren für die Entwicklung und Herstellung von D-WS-Produkten sowie entsprechende fortdauernde Serviceleistungen bezüglich dieser Produkte (vgl. Anlage B1, Präambel). Bei den D-WS Produkten handelt es sich um Hochgeschwindigkeitslaborgeräte für Großlabore zur Herstellung von Bildabzügen auf digitaler Basis, die dem WSF Geschäftsbereich zugeordnet sind. Insofern liegt ein von den übrigen Geschäften der Insolvenzschuldnerin klar abgrenzbarer Bereich mit eigener Zielsetzung vor. Dessen Veräußerung an die B AG begründet einen Teilbetriebsübergang, der zur Anwendung des § 27 Nr. 1 ArbnErfG führt. Die dort normierte Veräußerung der Diensterfindung mit dem Geschäftsbetrieb ist zu bejahen, wenn ein technisch und organisatorisch eigenständiger Betrieb(steil) veräußert wird, der die Auswertung der Diensterfindung ermöglicht (vgl.: OLG Düsseldorf, GRUR 1971, 218, 219 – Energiezuführungen; Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 4. Auflage, § 27 Rn 49). Diese Annahme liegt nahe, wenn das Kaufobjekt den Kern des Geschäftsbereiches umfasst, also etwa ein gesamtes Maschinenfertigungsprogramm einschließt (Schiedsstelle v. 12.05.1982, Blatt 1982, 304 f.).

Die Insolvenzschuldnerin hat durch den Vertrag vom 25./28.10.2005 sämtliche Vermögensgegenstände an die B AG veräußert, die für die Entwicklung, Herstellung und 3rd and 4th Level Services der D-WS Produkte (s. Anlage 1.1) erforderlich waren (vgl. Anlage B1, Präambel). Hierzu zählten nach § 1 Ziffer 1.1 des Vertrages sämtliche technischen Anlagen und Maschinen, sämtliche anderen Anlagen sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung, außerdem sämtliche Vorräte für die D-WS Produkte. Weiter wurden nach § 1 Ziffer 1.2 die dem WSF Geschäftsbereich zuzuordnenden gewerblichen Schutzrechte und das Know-how veräußert. Außerdem verpflichtete sich die Insolvenzschuldnerin, der B AG sämtliche Aufzeichnungen, Akten und Dokumente einschließlich der Kundenlisten aus dem WSF Geschäftsbereich zu übergeben. Hierdurch wurde die B AG in die Lage versetzt, D-WS Produkte zu entwickeln und herzustellen und solchermaßen die mitübertragenen Diensterfindungen auszuwerten. Erleichert wurde dies zusätzlich durch den Eintritt in bestehende Kundenbeziehungen der Insolvenzschuldnerin (vgl. § 3 des Vertrages). Ob in der Folge eine dauerhafte Fortführung des Betriebes erfolgt, ist für die Frage des Betriebsüberganges unerheblich.

Soweit es in Ziffer 3. der Vorbemerkung heißt, den Parteien sei bewusst, dass der WSF Geschäftsbereich nicht allein durch die Umsetzung des Vertrages fortgeführt werden könne, sondern dass eine Ergänzung bzw. Integration in beim Käufer vorhandene Strukturen erforderlich sei, steht dies der Annahme eines Teilbetriebsüberganges nicht entgegen. Denn es ist nicht so sehr auf die konkrete Organisation der verschiedenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer abzustellen als vielmehr auf den Zusammenhang der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung, der die Produktionsfaktoren verknüpft und dazu führt, dass sie bei der Ausübung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit ineinandergreifen. Bei einer Eingliederung der übertragenen Einheit in die Struktur des Erwerbers fällt der Zusammenhang dieser funktionalen Verknüpfung nicht zwangsläufig weg (BAG, DB 2009, 1878; LAG Düsseldorf, ZInsO 2010, 640). So kommt beispielsweise dem Einkauf und dem Vertrieb für den WSF Geschäftsbereich keine identitätsprägende Bedeutung zu. Gleiches gilt für das übergeordnete Personalwesen und Controlling. Vielmehr dient der WSF Geschäftsbereich vordringlich der Entwicklung und Herstellung von D-WS Produkten sowie der Bereitstellung entsprechender Serviceleistungen für diese Produkte. In diesem funktionalen Zusammenhang konnte der WSF Geschäftsbereich ohne weiteres in bestehende Strukturen der B AG eingegliedert werden, ohne dass dies die Annahme eines (Teil-) Betriebsüberganges hindern würde.

Der Annahme eines (Teil-) Betriebsüberganges steht auch nicht entgegen, dass die Parteien in § 5 des Vertrages vereinbart haben, die im WSF Geschäftsbereich tätigen Arbeitnehmer – soweit rechtlich zulässig – vor der Übertragung der Vermögenswerte in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft auszugliedern. Denn der WSF Geschäftsbereich stellt sich – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht als betriebsmittelarmer Unternehmensteil dar. Dies zeigt sich schon daran, dass § 1 diverse materielle und immaterielle Betriebsmittel auflistet, denen die Vertragsparteien offensichtlich eine entscheidende wertbildende Bedeutung beigemessen haben. Soweit daneben insbesondere für die Entwicklung neuer Produkte auch das spezielle Fachwissen der Arbeitnehmer eine wesentliche Rolle gespielt hat, vermag allein dies noch nicht die Annahme eines betriebsmittelarmen Betriebes zu begründen. Jedenfalls nämlich war das Personal keineswegs allein maßgeblich für die Funktionsfähigkeit des Geschäftsbereiches. Vielmehr zeigt sich an dem Kauf- und Übertragungsvertrag gerade, dass den materiellen und immateriellen Betriebsmitteln einschließlich des dokumentierten Know-hows, der Kundenbeziehungen und der Maschinen eine entscheidende wertbildende Bedeutung zukam. In einem solchen Fall aber ist es für die Annahme eines Betriebsüberganges nicht notwendig, dass der Erwerber einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernimmt (LAG Düsseldorf, ZInsO 2010, 640 ff.).

Entsprechend gingen die Parteien des Vertrages vom 25./28.10.2005 selbst von einem Betriebsübergang aus. In § 2 der Vergleichsvereinbarung vom 31.01.2006/01.02.2007 (Anlage B2) heißt es nämlich: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich bei dem Verkauf von Vermögensgegenständen aus dem Bereich WSF um den Erwerb eines gesondert geführten Betriebes handelt und insoweit die Transaktion nicht umsatzsteuerbar ist (§ 1 Abs. 1 UStG).“

§ 27 Nr. 1 ArbnErfG verlangt auch nicht, dass gleichzeitig mit der Veräußerung des Geschäftsbetriebes das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmererfinders auf den Erwerber übergeleitet wird (ebenso: Reimer/Schade/Schippel, ArbEG, 8. Auflage, § 27 Rn 5; Zeising, MittdPat 2001, 60 ff.). Die Gegenauffassung, für die Bartenbach/Volz federführend verantwortlich zeichnen (Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 4. Auflage, § 27 Rn 61; ebenso: Paul, KTS 2005, 445, 450 f.), beruft sich unter anderem darauf, dass in § 27 Nr. 1 ArbnErfG der Begriff des „Arbeitgebers“ verwendet wird, wohingegen § 27 Nr. 3 ArbnErfG von dem „Schuldner“ spricht. Dieses Argument erscheint hingegen wenig überzeugend. Die Verwendung des Begriffs des „Arbeitgebers“ in § 27 Nr. 1 ArbnErfG lässt sich zwanglos damit erklären, dass auf die Vorschrift des § 9 ArbnErfG Bezug genommen wird, in der es eben um die Vergütungspflicht des Arbeitgebers geht. Hieraus den Schluss zu ziehen, § 27 Nr. 1 ArbnErfG setze eine Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Erfinders auf den Erwerber voraus, überspannt den Wortlaut dieser Vorschrift, der eine solche Voraussetzung gerade nicht normiert. Dass diese Einschränkung vom Gesetzgeber gewollt war, lässt sich auch keineswegs aus der Gesetzesbegründung zu § 27 ArbnErfG ableiten. Soweit diese davon ausgeht, dass der Erwerber nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmererfinder eintritt, ist der gegenteilige Fall einer Veräußerung des Geschäftsbetriebes ohne Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber offensichtlich nicht bedacht worden. Jedenfalls lässt sich der Begründung nicht entnehmen, dass eine Anwendung des § 27 Nr. 1 ArbnErfG in diesem Fall ausgeschlossen sein soll (vgl. Begr. zum RegE, BT-Drucksache 12/3803, S. 99). Vielmehr geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass eine Veräußerung der Diensterfindung entweder von § 27 Nr. 1 oder von § 27 Nr. 2 ArbnErfG erfasst wird. Den Fall, dass keine dieser Alternativen einschlägig ist, weil zwar der Geschäftsbetrieb veräußert wird, das Arbeitsverhältnis des Erfinders aber nicht auf den Erwerber übergeleitet wird, sieht die Gesetzesbegründung ersichtlich nicht vor. Die von Bartenbach/Volz vertretene Auffassung, dass in diesem Fall § 27 Nr. 3 ArbnErfG zur Anwendung kommen soll (Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 4. Auflage, § 27 Rn 61, 108), findet in der Gesetzesbegründung keine Stütze. Die Systematik des § 27 ArbnErfG sieht vielmehr vor, dass jegliche Veräußerung der Diensterfindung entweder von § 27 Nr. 1 oder Nr. 2 ArbnErfG erfasst wird, während andere Formen der Verwertung, etwa die Lizenzvergabe, durch § 27 Nr. 3 ArbnErfG und die Nichtverwertung der Diensterfindung durch § 27 Nr. 4 ArbnErfG geregelt werden. Die Abkoppelung der Vergütungspflicht von dem Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmererfinders widerspricht auch nicht der Grundkonzeption des ArbnErfG. Zwar ist Bartenbach/Volz insofern zuzugeben, dass die Vergütungsansprüche gemäß der Gesetzeskonzeption nicht dinglich mit der Diensterfindung verbunden sind, an der Vorschrift des § 26 ArbnErfG zeigt sich hingegen, dass die Vergütungsansprüche auch nicht zwingend an ein bestehendes Arbeitsverhältnis gebunden sind. Schließlich wird die hier vertretene Auffassung auch dem Normzweck des § 27 ArbnErfG gerecht, den Arbeitnehmererfinder in der Insolvenz seines Arbeitgebers besonders zu schützen. Denn durch die Überleitung der Verpflichtung zur Zahlung der Erfindervergütung auf den Erwerber nach § 27 Nr. 1 ArbnErfG erhält der Arbeitnehmererfinder einen neuen solventen Schuldner und ist nicht auf eine Befriedigung seiner Ansprüche aus der Insolvenzmasse mit dem Risiko einer ggf. bestehenden Masseunzulänglichkeit beschränkt. Ihm diesen Vorteil zu nehmen, weil sein Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber übergeleitet wurde, erscheint verfehlt. Demgegenüber wird der Erwerber durch die Auferlegung der Vergütungspflicht nicht unangemessen benachteiligt. Er kann schon bei Erwerb der Diensterfindung etwaige damit verbundene Vergütungspflichten im Rahmen der Bemessung der Gegenleistung berücksichtigen. Hat er an der Nutzung der Diensterfindungen kein Interesse, hat er außerdem die Möglichkeit, die Diensterfindungen freizugeben.

b)
Ebenso wenig stehen dem Kläger gegen den Beklagten Vergütungsansprüche aus § 27 Nr. 2 S. 4 ArbnErfG wegen der Veräußerung von Schutzrechten an die D GmbH im Rahmen des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 15.02.2006 zu. Denn auch hier handelt es sich um eine Veräußerung der Diensterfindung mit dem Geschäftsbetrieb im Sinne von § 27 Nr. 1 ArbnErfG.

Durch den Kauf- und Übertragungsvertrag vom 15.02.2006 verpflichtete sich die Insolvenzschuldnerin unter anderem, die Rechte an den Diensterfindungen des Klägers mit den internen Aktenzeichen AG05XXX, AG064213, MU00XXX, MU01XXX, MU01XXX und MU01XXX einschließlich der aus diesen hervorgegangenen Patente auf die D GmbH als Erwerberin zu übertragen. Neben den streitgegenständlichen Schutzrechten wurden die in den §§ 2 bis 4 näher bezeichneten Vermögensgegenstände des Geschäftsbereichs D an die D GmbH veräußert. Hierbei handelt es sich um die in Anlage 2.1.1 aufgeführten Sachanlagen, die in Anlage 2.2.2 aufgeführten Vorräte, die sich am Standort München befindlichen und in Anlage 2.1.3 aufgeführten Mess- und Prüfmittel, die dem Geschäftsbereich D zugeordneten Patente, sämtliches dem Geschäftsbereich D zuzuordnendes Know-how, sämtliche dem Geschäftsbereich D zuzuordnenden Aufzeichnungen, Akten, Dokumente und andere Daten sowie Lizenzen an Patenten und Know-how, die zugleich dem WSF und dem D Geschäftsbereich zuzuordnen sind. Der Geschäftsbereich D bezeichnet hierbei die gesamte Dproduktion sowie die Fertigung von Ersatzteilen für die Ds (Ziffer 1.1 des Vertrages). Insofern liegt ein von den übrigen Geschäften der Insolvenzschuldnerin klar abgrenzbarer Bereich vor.

Dessen Veräußerung an die B AG begründet einen Teilbetriebsübergang, der zur Anwendung des § 27 Nr. 1 ArbnErfG führt. Denn der Umfang der an die D GmbH veräußerten Betriebsmittel war dergestalt, dass die D GmbH in die Lage versetzt wurde, den D Geschäftsbereich im Wesentlichen unverändert fortzuführen. So hat die D GmbH gemäß Ziffer 5.1 des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 15.02.2006 i.V.m. dem als Anlage 5.1 beigefügten Mietvertrag die Nutzungsrechte an dem Betriebsgebäude der Insolvenzschuldnerin einschließlich der dort befindlichen Fertigungshalle, dem Lager und der Büros erlangt. Zugleich gestattete die Insolvenzschuldnerin der D GmbH die Nutzung der dort befindlichen Produktionsanlagen zur Metallfertigung. In Zusammenhang mit der Übertragung des zum D Geschäftsbereich gehörenden Sach- und Vorratsvermögens einschließlich der Work in Progress-Bestände, der Übertragung der dem D Geschäftsbereich zugeordneten Schutzrechte, Lizenzen und des Know-hows sowie der Übergabe sämtlicher D-Geschäftsunterlagen war der D GmbH eine im Wesentlichen unveränderte Wiederaufnahme bzw. Fortführung des D-Geschäftsbetriebes möglich. Dass ggf. nicht sämtliches dem Geschäftsbereich D zuzuordnendes Vermögen der Insolvenzschuldnerin auf die D GmbH übertragen wurde, steht der Annahme einer Veräußerung des Geschäftsbetriebes grundsätzlich nicht entgegen (BAG, NZA 1987, 123 ff. Rn 42, zitiert nach juris).

So gingen offenbar auch die Parteien selbst von einem Betriebsübergang aus. Denn in Ziffer 11.6 des Vertrages heißt es: „Die Parteien sind sich einig, dass es sich bei der vorliegenden Transaktion um den Erwerb eines gesondert geführten Betriebes handelt und insoweit die Transaktion nicht umsatzsteuerbar ist (§ 1 Abs. 1a UStG).“ Entsprechend werden in Abschnitt 10 des Vertrages detaillierte Regelungen für den Fall getroffen, dass Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a BGB auf die D GmbH übergehen. Soweit in Ziffer 1.2 des Vertrages klargestellt wird, dass kein (laufender) Geschäftsbetrieb mit den aus ihm resultierenden Geschäftschancen übertragen werde, trägt dies dem Umstand Rechnung, dass die Insolvenzschuldnerin ihre Produktion im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens sukzessive reduziert hat. Entsprechend sollte es der D GmbH obliegen, die „zur Fortführung bzw. Wiederaufnahme des Geschäftsbereichs D erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen“.

Dies hindert hingegen die Annahme eines Betriebsüberganges nicht. Ein solcher wäre nur dann ausgeschlossen, wenn zuvor eine endgültige Betriebsstillegung seitens der Insolvenzschuldnerin erfolgt wäre. Dies lässt sich nicht feststellen. Unter einer Betriebsstillegung wird die Auflösung der bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft verstanden, die ihre Veranlassung und ihren sichtbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernsthaften Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne aufzugeben (BAG, NZA 1988, 170 ff. Rn 28, zitiert nach juris). Die bloße Einstellung der Produktion bedeutet noch keine Betriebseinstellung, es muss vielmehr die Auflösung der dem Betriebszweck dienenden Organisation hinzukommen (BAG, NZA 1987, 123 ff. Rn 51, zitiert nach juris). Die Stillegung muss für eine nicht unerhebliche Zeitspanne erfolgen, andernfalls liegt nur eine unerhebliche Betriebspause oder Betriebsunterbrechung vor. Bei alsbaldiger Wiedereröffnung des Betriebes spricht eine tatsächliche Vermutung gegen eine ernsthafte Stillegungsabsicht (BAG, NZA 1987, 123 ff. Rn 51; BAG, NZA 1988, 170 ff. Rn 28; jeweils zitiert nach juris). Ausweislich des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 15.02.2006 war der Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar „weitestgehend eingestellt“ (Ziffer 2. der Präambel), dies bedeutet hingegen nicht die endgültige und vollständige Betriebsstillegung. Vielmehr ergibt sich aus den übrigen Regelungen des Vertrages, dass eine weitgehend funktionsfähige Betriebsstruktur zur Veräußerung kam. So standen neben der Betriebsstätte mit vollausgestatteten Arbeitsplätzen auch diverse Werkzeuge, Geräte und halbfertige Produkte (Work in Progress-Bestände) zur Verfügung. Der Wille der Insolvenzschuldnerin zur Fortführung des Betriebes ergibt sich desweiteren daraus, dass sie ausweislich Ziffer 11.4 des Vertrages direkt an der (zukünftigen) Geschäftstätigkeit der D GmbH partizipieren sollte. Eine solche Wiederaufnahme bzw. Fortführung der Geschäftstätigkeit durch die D Factora GmbH hat in der Folge tatsächlich stattgefunden. Insofern hat auch der Kläger eingeräumt, dass die D Geräte von der D GmbH weiterhin in der Form gefertigt und verkauft werden, in der sie von der Insolvenzschuldnerin übernommen wurden (vgl. Schriftsatz vom 16.07.2010, S. 9, letzter Absatz).

Der Aufrechterhaltung der funktionellen Einheit des Geschäftsbereiches D steht nicht entgegen, dass sich die Insolvenzschuldnerin in Ziffer 10.1 des Vertrages verpflichtet hat, den im D Geschäftsbereich tätigen Arbeitnehmern die Überleitung in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) anzubieten. Denn die Annahme einer Veräußerung des Geschäftsbetriebes setzt nicht voraus, dass wesentliche Teile des Personals übernommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um einen sog. betriebsmittelarmen Betrieb handelt (LAG Düsseldorf, ZInsO 2010, 640 ff.). Der D Geschäftsbereich ist neben dem ihm zugehörigen Personal in mindestens ebenso entscheidender Weise durch die ihm zugehörigen Betriebsmittel gekennzeichnet. Dies zeigt sich schon daran, dass die Abschnitte 2 bis 4 des Vertrages diverse materielle und immaterielle Betriebsmittel auflisten, denen die Vertragsparteien offensichtlich eine entscheidende wertbildende Bedeutung beigemessen haben. Für den Geschäftsbereich D kennzeichnend war eben nicht nur die Entwicklung neuer Produkte, sondern auch die Produktion und der Vertrieb bereits bestehender Geräte. Die Annahme eines betriebsmittelarmen Betriebes muss vor diesem Hintergrund ausscheiden.

§ 27 Nr. 1 ArbnErfG verlangt auch nicht, dass gleichzeitig mit der Veräußerung des Geschäftsbetriebes das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmererfinders auf den Erwerber übergeleitet wird. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer a) verwiesen.

c)
Eine Vergütungspflicht der Insolvenzschuldnerin aus § 27 Nr. 3 ArbnErfG wegen der Lizensierung der streitgegenständlichen Diensterfindungen AG05XXX, AG06XXX, MU00XXX, MU01XXX, MU01XXX und MU01XXX an die D GmbH im Rahmen des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 15.02.2006 scheidet ebenfalls aus, da die betreffenden Diensterfindungen bereits Gegenstand der Veräußerung an die B AG waren. Damit ist die Vergütungspflicht für diese Diensterfindungen auf die B AG übergegangen, § 27 Nr. 1 i.V.m. § 9 ArbnErfG. Eine eigene Vergütungspflicht der Insolvenzschuldnerin kommt daneben nicht in Betracht.

2.
Dem Kläger steht auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch weder aus den Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (§§ 280 ff. BGB) noch aus § 823 BGB oder § 60 InsO. Denn weder die Insolvenzschuldnerin noch der Beklagte haben ihre Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Da die streitgegenständlichen Diensterfindungen im Sinne von § 27 Nr. 1 ArbnErfG mit dem Geschäftsbetrieb an die B AG veräußert wurden, bestand keine Verpflichtung nach § 27 Nr. 2 ArbnErfG, dem Kläger seine Erfindungen zum Kauf anzubieten.

II.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Zahlungsantrages auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit der Rechtsstreit im Hinblick auf das Auskunftsverlangen des Klägers von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, folgt die Kostenentscheidung aus § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Kläger wäre auch mit diesem Antrag unterlegen gewesen, da ein Zahlungsanspruch des Beklagten schon dem Grunde nach nicht besteht. Dass der Beklagte dennoch Auskunft erteilt hat, ist – nachdem er sich in der Sache gegen die Klageforderung verteidigt hat – nicht als Anerkenntnis zu werten, sondern erfolgte gerade ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis 65.000,00 € festgesetzt.