2 U 132/01 – Bodenbeläge für Freilandräume

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 208 

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Mai 2003, Az. 2 U 132/01 

A. Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. August 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt gefasst:

I.

Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6. Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Bodenbeläge für Freilandräume

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:

(1) Es handelt sich um einen Belag für Böden von Gebäudeteilen, der insbesondere für Balkone verwendbar ist;

(2) eine Reihe von Plattenelementen besteht aus Brettern oder Bohlen;

(3) die Längsränder der Plattenelemente greifen hakenfalzartig ineinander ein;

(4) in beide Längsränder jedes Plattenelementes ist eine im Querschnitt U-förmige Rinne eingearbeitet;

(5) die Rinnen jedes beidseitig verwendbaren Plattenelements sind derart ausgebildet, dass beide Rinnen zu einer Seite des Plattenelements hin offen sind;

(6) der in die Rinne des benachbarten Plattenelements eingreifende, äußere Schenkel der U-förmigen Rinne ist niedriger als der innere große U-Schenkel;

(7) der äußere, kürzere U-Schenkel hat in zusammengefügtem Zustand zweier nebeneinander liegender Plattenelemente einen Abstand zum Nutgrund in der Rinne, in die er eingreift;

(8) die Stärke des äußeren, kürzeren U-Schenkels ist geringer als die Breite der am benachbarten Plattenelement ausgebildeten Rinne, in die er eingreift;

2. ihm – dem Kläger – darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Juni 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
-zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

den Beklagten zu 2. und 3. bleibt vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Empfänger von Angeboten statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 2. und 3. die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und den Wirtschaftsprüfer ermächtigen, dem Kläger auf Anfrage Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Empfänger eines Angebotes in der Rechnungslegung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch ihre zu I.1. bezeichneten und seit dem 14. Juni 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

B. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden 1/3 der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. dem Kläger auferlegt; im übrigen sind die vor dem Landgericht entstandenen Kosten von den Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldnern zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldnern auferlegt.

C. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 2. und 3. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000 ? abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR abzuwenden, falls nicht die Beklagte zu 1. zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

D. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 127.822,97 EUR (250.000 DM).

E. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patentes 196 36 021 (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend eine insbesondere als Belag für Balkone, Terrassen oder dergleichen verwendbare Verschalung oder Verkleidung aus Brettern oder Bohlen und des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 295 17 128 (Klagegebrauchsmuster Anlage, K 2). Aus beiden Schutzrechten nimmt er in der Berufungsinstanz die Beklagten zu 2. und 3. auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 5. September 1996 unter Inanspruchnahme der Priorität des Klagegebrauchsmusters vom 28. Oktober 1995 eingereicht und am 30. April 1997 offengelegt worden; die Veröffentlichung der Patenterteilung hat am 1. April 1999 stattgefunden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:

Verschalung oder Verkleidung für Wände und Böden von Gebäudeteilen, insbesondere als Belag für Balkone, Terrassen oder dergleichen, aus einer Reihe von aus Brettern oder Bohlen bestehenden Plattenelementen, deren Längsränder hakenfalzartig ineinander eingreifen, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h die folgenden Merkmale:

a. in beide Längsränder (16) jedes Plattenelementes (14) ist eine im Querschnitt U-förmige Rinne (18) eingearbeitet;

b. die Rinnen (18) jedes beidseitig verwendbaren Plattenelements sind punktsymmetrisch zueinander ausgebildet derart, dass die eine Rinne (18) zur Oberseite (20) des Plattenelements (14) und die andere zu dessen Unterseite (22) hin offen ist;

c. der in die Rinne (18) des benachbarten Plattenelements (14) eingreifende, äußere Schenkel (24) der U-förmigen Rinne (18) ist niedriger als der innere U-Schenkel (26);

d. der äußere, kürzere U-Schenkel (24) hat im zusammengefügten Zustand von zwei nebeneinander liegenden Plattenelementen (14) einen Abstand zum Nutgrund (28) der Rinne (18), in die er eingreift;

e. die Stärke des äußeren, kürzeren U-Schenkels (24) ist geringer als die Breite der am benachbarten Plattenelement (14) ausgebildeten Rinne (18), in die er eingreift.

Das Klagegebrauchsmuster ist am 28. Oktober 1995 angemeldet, am 4. Januar 1996 eingetragen und am 15. Februar 1996 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Mit Schreiben vom 14. Mai 1998 (Anlage K 2 a) hat der Kläger neue Schutzansprüche zur Gebrauchsmusterakte gereicht; in der Fassung dieser Eingabe stimmt Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters mit Anspruch 1 des Klagepatentes überein.

Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift und der Klagegebrauchsmusterschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine Unteransicht eines Balkons mit dem erfindungsgemäßen Belag; Figur 2 zeigt das Eingreifen des äußeren U-Schenkels in die gegenüberliegende Rinne des benachbarten Plattenelementes im Einbauzustand.

Die Beklagten zu 2. und 3. waren persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1., die als offene Handelsgesellschaft am 1. April 2000 begonnen hatte, am 17. Juli 2000 ins Handelsregister eingetragen wurde (Anlage B 8) und durch Gesellschafterbeschluss vom 25. September 2000 (Anlage B 4) – vor Eingang der vorliegenden Klage am 13. Februar 2001 – aufgelöst worden ist; das Erlöschen der Firma wurde am 5. Juli 2001 (nach Klagezustellung an die Beklagte zu 1. am 20. Februar 2001, Bl. 18 d. A.) in das Handelsregister eingetragen. Inzwischen sind die Beklagten zu 2. und 3. Geschäftsführer der durch Gesellschaftsvertrag vom 20. September 2000 gegründeten und am 6. Dezember 2000 ins Handelsregister eingetragenen CV GmbH in Görlitz.

Während ihrer werbenden Tätigkeit vertrieb die Beklagte zu 1. Balkonbeläge aus Holz, deren Plattenelemente eine Querschnittsform aufweisen, wie sie sich aus dem vom Kläger im Verhandlungstermin vor dem Landgericht vorgelegten Musterstück ergibt, das nach dem Vorbringen des Klägers einem Angebot der Beklagten zu 1. beigefügt war. Bodenbeläge mit ähnlich ausgestalteten Plattenelementen sind Gegenstand des zugunsten des Beklagten zu 2. eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters 200 02 547 (Anl. K 9, B 13, B 14).

Wie die nachstehend wiedergegebenen vom Landgericht anhand des Musters gefertigten Abbildungen erkennen lassen, sind die einzelnen Plattenelemente an beiden Längsrändern mit einer zur selben Richtung hin offenen Rinne, einer anschließenden Abstufung und einer nach außen ansteigend abgeschrägten Anfasung versehen; abwechselnd werden ein Element mit nach oben und das jeweils benachbarte Element mit nach unten offenen Rinnen verlegt.

Befolgt man die Verlegeanleitung der Beklagten zu 1. gemäß Anl. K5 bzw. B 22, liegen die Längsränder benachbarter Plattenelemente in montiertem Zustand wie folgt nebeneinander:

Kommt es nach dem Verlegen infolge von Witterungseinflüssen oder dergleichen zu einem Schwund des Holzes, so kann sich die nachstehend abgebildete Lage ergeben:

Der Kläger hält durch den Vertrieb dieser Balkonbeläge die Klageschutzrechte für verletzt.

Die Beklagten haben vor dem Landgericht u.a. eingewandt, die Lehre der Klageschutzrechte werde nicht benutzt. Bei dem beanstandeten Belag griffen die Plattenränder nicht ineinander; wenn beide Bretter vollständig auseinander gerückt seien und die nach oben offene Rinne frei liege, könnten sich die äußersten Kanten der Schrägflächen allenfalls berühren. Der abgeschrägte Bereich des äußeren U-Schenkels sei breiter als die Rinne, die auch nicht U-, sondern unter Einbeziehung der abgeschrägten Flächen V-förmig sei. Eine Verwirklichung mit äquivalenten Mitteln scheitere daran, dass die angegriffene Ausführungsform nach einem anderen Wirkprinzip arbeite. Während die Klageschutzrechte zum Ausgleich witterungsbedingter Quell- oder Schwundbewegungen des Holzes nur einen begrenzten Raum zur Verfügung stellten, könnten sich die Platten beim angegriffenen Gegenstand unbegrenzt verschieben und beim Auflaufen der Bohlen gegebenenfalls unter Aufbiegen der Ränder aufeinander gleiten. Darin habe die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes in dem vom Kläger betriebenen Löschungsverfahren den Unterschied des entsprechenden für den Beklagten zu 2. geschützten Gebrauchsmusters zur technischen Lehre der Klageschutzrechte gesehen. Die Beklagten zu 2. und 3. hätten im übrigen seit Gründung der CV GmbH nur für diese und nicht persönlich haftend gehandelt.

Nachdem der Kläger und die Beklagte zu 1. im Verhandlungstermin vom 24. Juli 2001 den Rechtsstreit mit Rücksicht auf das Erlöschen der Beklagten zu 1. übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, hat das Landgericht in seinem Urteil vom 16. August 2001 die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der angegriffene Plattenbelag mache von der technischen Lehre der Klageschutzrechte weder wortsinngemäß noch in patentrechtlich äquivalenter Form Gebrauch. Zwar seien die Rinnen jedes beidseitig verwendbaren Plattenelementes punktsymmetrisch zueinander ausgebildet. Die – allerdings vom Wortsinn des Patentanspruches 1 abweichende – gleichsinnige Öffnung der Rinnen an beiden Rändern sei eine der im Wortsinn der Klageschutzrechte beschriebenen gegensinnigen Öffnung im Wesentlichen gleichwirkende und auch naheliegende Abwandlung. Soweit es bei der angegriffenen Ausführungsform nicht möglich sei, jedes Element an demselben Verlegeort beliebig mit jeder seiner beiden Seiten nach oben zu verlegen, und das einzelne Element beim Umdrehen zwingend an einem anderen Ort verlegt werden müsse, handele es sich angesichts der nur unbedeutenden Einschränkung der Montagevereinfachung um eine verschlechterte Ausführungsform. Auch wiesen die Plattenränder eine
U-förmige Rinne auf, deren äußerer Begrenzungsschenkel niedriger sei als der innere, einen Abstand zum Nutgrund der Rinne der neben ihm verlegten Platte einhalte und auch von geringerer Stärke sei als die Breite der am benachbarten Plattenelement ausgebildeten Rinne.

Die Längsränder benachbarter Plattenelemente griffen mit ihren äußeren Schenkeln jedoch nicht hakenfalzartig in die Rinne des benachbarten Plattenelementes ein. Wie die vom Kläger vorgelegten Muster zeigten, könnten sich die im Einbauzustand zusammenwirkenden äußeren Schenkel benachbarter Plattenelemente beim Quellen und Schwinden des Holzes nicht miteinander verhaken, sondern glitten aufgrund der korrespondierend abgeschrägten Flächen aufeinander; hierdurch könnten sich bei starkem Schwund des Holzes beide Schenkel vollständig voneinander lösen, so dass zwischen den betreffenden Plattenelementen eine offene Fuge entstehe. Mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln könne die Lehre der Klageschutzrechte nicht verwirklicht sein, weil die angegriffene Ausführungsform nicht dieselben Vorteile erziele wie der Gegenstand der Erfindung. Weil sich die Längsränder nicht miteinander verhakten, entstehe kein in jedem Falle formschlüssiger und dichter Plattenverbund, bei dem eine Fugenbildung ausgeschlossen sei. Abgesehen davon sei auch nicht zu erkennen, aufgrund welcher im Prioritätszeitpunkt naheliegenden Erwägungen der Durchschnittsfachmann anhand der Klageschutzrechte in der Lage gewesen sein sollte, die bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte Abwandlung als gleichwirkendes Ersatzmittel aufzufinden. Im Gegenteil habe sich der Fachmann darüber im Klaren sein müssen, dass er mit einem Verzicht auf das im Wortlaut des Anspruches 1 vorgesehene hakenförmige Ineinandergreifen der Längsränder benachbarter Plattenelemente zwangsläufig auch den angestrebten Vorteil eines formschlüssigen und dichten Plattenverbundes ohne Gefahr einer Fugenbildung habe aufgeben müssen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er trägt sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor: Dass der äußere Schenkel bei den Platten des angegriffenen Belages nach innen abfallend abgeschrägt sei, ändere nichts daran, dass die Längsränder der angegriffenen Gegenstände hakenfalzartig ineinander griffen. Wie das im Verhandlungstermin vor dem Landgericht vorgelegte Musterstück zeige, lägen die die äußeren – höchsten – Kanten beider Schrägungen nicht auf gleicher Höhe, so dass die äußeren Schenkel bei seitlichen Verschiebungen der Plattenelemente in hakenförmigen Eingriff miteinander geraten könnten. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes solle der in den Klageschutzrechten beschriebene hakenfalzartige Eingriff nicht das Auseinanderbewegen der ohnehin fest auf dem Untergrund verschraubten Bretter verhindern, sondern eine Regenrinne zum Ableiten des Niederschlagwassers und eine Bewegungsfuge zum Ausgleich der natürlichen Quell- und Schwundveränderungen des Holzes schaffen. Beides erreiche auch die angegriffene Ausführungsform. Auch hier gebe es durch den Eingriff der äußeren Schenkel in die Rinnen benachbarter Plattenelemente keine von oben bis unten offene Fuge, die den Durchtritt fester Teilchen oder Flüssigkeiten ermögliche, sondern es bleibe eine nach oben offene Regenrinne und eine nach unten hin offene Bewegungsfuge frei. Die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene Rinne sei in ihrem Querschnitt zumindest im wesentlichen U-förmig.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

1. die Berufung zurückzuweisen;

2. hilfsweise, ihnen für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Arbeitnehmer – gemeint ersichtlich „Abnehmer„ – und der Empfänger von Angeboten statt dem Kläger einem von den Berufungsbeklagten zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Berufungsbeklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, dem Berufungskläger Auskunft zu geben, ob ein bestimmt bezeichneter Empfänger eines Angebotes in der Rechnung enthalten ist.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil, treten dem Vorbringen des Klägers entgegen; im übrigen wiederholen und ergänzen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klage begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz zu, denn durch Herstellung und Vertrieb des angegriffenen Bodenbelages für Freilandräume haben die Beklagten zu 2. und 3. schuldhaft die Ausschließlichkeitsrechte des Klägers aus dem Klagepatent und dem Klagegebrauchsmuster verletzt.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 23. April 2003 und vom 7. Mai 2003 rechtfertigen keine andere Beurteilung und veranlassen auch nicht, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen oder das Verletzungsverfahren auszusetzen.

I.

Das Klagepatent – entsprechendes gilt für das Klagegebrauchsmuster– betrifft eine Verschalung oder Verkleidung für Wände und Böden von Gebäudeteilen, die insbesondere als Belag für Balkone, Terrassen oder dergleichen verwendet wird, sie besteht aus einer Reihe als Bretter oder Bohlen ausgebildeter Plattenelemente, deren Längsränder hakenfalzartig ineinander greifen.

Der Hinweis auf Bretter und Bohlen enthält nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmannes bereits eine Aussage über das zu verwendende Material, das in erster Linie Holz sein soll. Die Verwendung von Holz im Außenbereich, wo es Temperatur- und Witterungseinflüssen ausgesetzt ist, wirft bei Belägen der vorgenannten Art Probleme auf, deren Bewältigung die Klageschutzrechte anstreben. Holz ist einerseits bei der Verarbeitung häufig noch nicht vollständig ausgetrocknet und weist eine hohe Restfeuchte auf, so dass beim Trocknen Schwunderscheinungen auftreten, andererseits kann es auch aufquellen, wenn es Feuchtigkeit und insbesondere Regen ausgesetzt ist. Bei Balkon – Bretterbelägen stellt sich zusätzlich das Problem, wie das Regenwasser zuverlässig abgeleitet werden kann. Diese Schwierigkeiten treten gerade dort auf, wo die Bretter oder Bohlen mit ihren Längsrändern aneinander stoßen. Bei den in der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 9 – 29) beschriebenen herkömmlichen Verbindungsarten (Nut-Feder-Verbindung, stumpfes Nebeneinanderliegen und spiegelbildlich abgestuftes Aneinanderstoßen) lässt sich das Entstehen mehr oder weniger breiter durchgehender Fugen zwischen den Brettern nicht vermeiden, so dass Schmutz und Regenwasser hindurch treten können. Das spiegelbildliche Abstufen der Bretter an ihren Längsrändern schränkt zwar die Wasserdurchlässigkeit ein, aber dennoch lässt sich die Weiterleitung von Feuchtigkeit insbesondere aufgrund der Kapillarwirkung nicht vollständig unterbinden; außerdem kann sich in den abgestuften Fugen Feuchtigkeit sammeln, die zu einem Verrotten der Längsränder führen kann (Spalte 1, Zeilen 22 – 29 der Klagepatentschrift).

Aus der in der Klagepatentschrift in ihrer einleitenden Beschreibung weiterhin als Stand der Technik erörterten europäischen Patentanmeldung 0 562 402 (Anlage K 3) sind Platten für hochbeanspruchte Bodenbeläge im industriellen Bereich bekannt, deren Längsränder hakenfalzartig so eng ineinander greifen, dass ein Plattenverbund mit fugenloser Nutzfläche entsteht (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 30 bis 35; Anlage K 3, Spalte 2, Zeilen 6 bis 19). Der Durchschnittsfachmann sieht, dass der enge und möglichst spielfreie hakenfalzartige Eingriff bei dem vorbekannten Belag erforderlich ist, damit die einzelnen Platten sich, auch wenn sie ohne zusätzliche Befestigungsmittel auf unebenem Boden verlegt sind, weder senken, wenn sie hohen vertikalen Kräften durch das Aufstellen schwerer Maschinen und das Befahren mit schweren Fahrzeugen ausgesetzt sind (Anlage K 3, Spalte 1, Zeilen 6 bis 12; Spalte 2, Zeilen 6 bis 14 und 48 bis 50; Spalte 6, Zeile 57 bis Spalte 7, Zeile 6), noch seitlich verschieben können, wenn sie beim Befahren mit hochbeschleunigenden oder schnelldrehenden schweren Fahrzeugen wie Staplern horizontalen Kräften ausgesetzt sind (vgl. Anlage K 3, Spalte 1 Zeilen 6 bis 11; Spalte 2, Zeilen 6 bis 19; Spalte 7, Zeilen 7 bis 24). Eine solche Verbindungsart schließt zwar durchgehende Fugen aus, durch die Wasser den Verbund durchdringen könnte, der Durchschnittsfachmann sieht jedoch, auch wenn es in der Klagepatentbeschreibung nicht erwähnt wird, dass der nach dieser älteren Druckschrift erforderliche enge und möglichst spielfreie hakenfalzartige Eingriff nicht ohne weiteres bei einem Holzbretterbelag im Bereich von Balkonen verwendet werden kann. Ein solcher spielfreier Eingriff könnte die bei Holz unvermeidlichen witterungs- und materialbedingten Schwund- und Quellbewegungen nicht auffangen und Schäden an den Bohlen hervorrufen. Zudem lassen sich, wie die Klagepatentschrift weiter ausführt (Spalte 1, Zeilen 39, 40), Flüssigkeitsstaus an den Stoßstellen nicht vermeiden, was wiederum die bereits erwähnte Gefahr mit sich bringt, dass die Bretter im Bereich der Längsränder verrotten können. Dementsprechend wird in der älteren Druckschrift, sofern der bekannte Plattenbelag Feuchtigkeit, Frost und Wärme ausgesetzt ist, besonders die dort in Unteranspruch 6 vorgeschlagene Verwendung hochverdichteter Kunststoffe empfohlen (Anlage K 3, Spalte 2, Zeilen 37 bis 42 und Spalte 5, Zeilen 12 bis 30), auch wenn die Platten grundsätzlich auch aus anderen Werkstoffen gefertigt werden können, von denen die ältere Schrift beispielhaft Beton, Keramik und Holz nennt (Anlage K 3, Spalte 4, Zeilen 16 bis 20).

Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung ist in der Klagepatentschrift angegeben, bei einem insbesondere aus Holz bestehenden Belag der gattungsgemäßen Art Feuchtigkeit oder Wasser sicher abzuleiten und ein Durchtreten von Wasser oder Fremdkörpern senkrecht zur Belagfläche zu vermeiden (Spalte 1, Zeilen 41 bis 47).

Zur Lösung dieses Problems wird im Hauptanspruch beider Klageschutzrechte zur Ausbildung der Verschalung bzw. des Belages folgende Merkmalskombination vorgeschlagen:

1. Es handelt sich um eine Verschalung oder Verkleidung für Wände und Böden von Gebäudeteilen, insbesondere als Belag für Balkone, Terrassen oder dergleichen.

2. Eine Reihe von Plattenelementen besteht aus Brettern oder Bohlen.

3. Die Längsränder der Plattenelemente greifen hakenfalzartig ineinander ein.

4. In beide Längsränder (16) jedes Plattenelementes (14) ist eine im Querschnitt U-förmige Rinne (18) eingearbeitet.

5. Die Rinnen (18) jedes beidseitig verwendbaren Plattenelements sind punktsymmetrisch zueinander ausgebildet derart, dass die eine Rinne (18) zur Oberseite (20) des Plattenelementes (14) und die andere zu dessen Unterseite (22) hin offen ist.

6. Der in die Rinne (18) des benachbarten Plattenelements (14) eingreifende, äußere Schenkel (24) der U-förmigen Rinne (18) ist niedriger als der innere U-Schenkel (26).

7. Der äußere, kürzere U-Schenkel (24) hat in zusammengefügtem Zustand von zwei nebeneinander liegenden Plattenelementen (14) einen Abstand zum Nutgrund (28) der Rinne (18), in die er eingreift.

8. Die Stärke des äußeren, kürzeren U-Schenkels (24) ist geringer als die Breite der am benachbarten Plattenelement (14) ausgebildeten Rinne (18), in die er eingreift.

Der Durchschnittsfachmann erkennt, dass die Erfindung sich mit Merkmal 3 zwar grundsätzlich an der Geometrie des aus der europäischen Patentanmeldung 0 562 402 bekannten hakenfalzartigen Eingriffes der Platten an ihren Längsrändern orientiert (vgl. die nachstehend wiedergegebenen Figuren 2, 4 und 5 der Anlage K3),

dass aber insbesondere mit den Merkmalen 6 – 8 ganz entscheidende Modifizierungen vorgenommen werden, um eine Anpassung an den nunmehrigen Verwendungszweck zu erreichen. Diese Modifikationen bestehen darin, den jeweils äußeren Schenkel der U-förmigen Rinne in einer besonderen Weise zu dimensionieren, die den für Schwund- und Quellbewegungen erforderlichen Spielraum schafft. Der äußere Schenkel soll niedriger sein als der (regelmäßig der Bohlendicke entsprechende) innere Schenkel (Merkmal 6), weil sich anderenfalls keine ebene Oberfläche des Plattenverbundes herstellen ließe, und zwar soll er so kurz sein, dass er einen Abstand zum Grund der Rinne des Nachbarelementes hat, in die er hineinragt (Merkmal 7); außerdem soll er von geringerer Stärke sein als die Breite der mit ihm zusammenwirkenden Rinne im benachbarten Plattenelement (Merkmal 8). Der hierdurch entstehende seitliche Spielraum an den Längsrändern bildet eine Bewegungsfuge, die Schwund- und Quellbewegungen ausgleicht und – in bestimmten Grenzen, nämlich bis zum Berühren der äußeren Schenkel zweier benachbarter Bretter – eine freie Verschiebbarkeit zur Seite hin gestattet, so dass bei trocknungsbedingtem Schwund anfänglich nassen Holzes ein Abreißen der Schenkel sicher vermieden wird (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 18 bis 24; Spalte 2, Zeile 62 bis Spalte 3, Zeile 3). Die jeweils unten liegende und nach oben offene Rinne kann Niederschlagswasser abführen, insbesondere wenn der Belag mit Gefälle verlegt wird (Spalte 1 Zeile 66, bis Spalte 2, Zeile 2; Spalte 2, Zeilen 14 bis 18 und Spalte 2, Zeile 62 bis Spalte, 3 Zeile 1), und Feuchtigkeitsstaus oder Kapillarwirkungen vermeiden (Spalte 2, Zeilen 2 bis 4; Spalte 3, Zeilen 4 bis 10). Da das Wasser bei einer solchen Verlegung nicht in der Rinne stehen bleibt, können die durch den allseitigen Spielraum geschaffenen Zwischenräume auch zur Belüftung und Trocknung der wasserbeanspruchten Bereiche der Rinnen und der äußeren Schenkel dienen, Verrottungen vorbeugen (Spalte 2, Zeile 5; Spalte 3, Zeilen 4 bis 8) und die unerwünschte feuchtigkeitsleitende Kapillarwirkung unterbinden. Gleichzeitig verhindert das hakenfalzartige Ineinandergreifen bzw. die Hakenfalzform der Längsränder das Entstehen senkrecht zur Belagsebene verlaufender durchgehender Fugen.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, die das Wesen der Erfindung und ihren eigentlichen Kern verdeutlichen, werden die Aussagen in der Klagepatentbeschreibung , die erfindungsgemäße Verbindung sei formschlüssig, unterbinde eine Fugenbildung und biete ein dichtes Ineinandergreifen (Spalte 1, Zeilen 50 bis 65), nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns relativiert. Es ist dem Durchschnittsfachmann ohne weiteres klar, dass der hier angesprochene Formschluss nicht dazu gedacht sein kann, die Gefahr auszuschließen, dass – bedingt durch mögliche (extreme) Schwunderscheinungen – die Bohlen des Plattenverbundes über die Breite der Bewegungsfuge hinaus auseinanderdriften. Unabhängig davon, ob die einzelnen Bohlen oder Bretter auf dem Untergrund – etwa durch Verschrauben – zusätzlich ortsfest gehalten werden oder nicht (vgl. dazu auch Anlage BK 10), müssen die Rinnen und die äußeren Schenkel so bemessen und die Bohlen in einem solchen Abstand zueinander verlegt werden, dass die bei den zu erwartenden Schwund- oder Quellbewegungen zurückgelegten Entfernungen innerhalb der in den Rinnen zur Verfügung stehenden Spielräume bleiben. Wenn beim Schwund die äußeren Schenkel benachbarter Bretter aneinander stoßen, darf die Platte nicht mehr bestrebt sein, sich noch weiter zusammen zu ziehen, denn das würde die Schenkel horizontalen Zugkräften aussetzen und die patentgemäß zu vermeidende Gefahr mitbringen, dass die Schenkel abreißen (vgl. Spalte 2, Zeilen 22 bis 24 der Klagepatentschrift). Der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann wird, zumal ihm die kennzeichnenden Merkmale des Anspruches 1 keine in absoluten Zahlen ausgedrückten Dimensionierungsvorgaben machen, in Abhängigkeit vom Material, insbesondere der Holzart, des vorgefundenen Feuchtegehaltes und der Stärke der Bohlen, den gemäß den Merkmalen 7 und 8 zu schaffenden Bewegungsspielraum so bemessen und die Bretter oder Bohlen mit einem solchen Abstand verlegen, dass es auch bei der höchstmöglichen in der Praxis zu erwartenden Schwindung nicht zu einer Belastung der Schenkel mit horizontal wirkenden Kräften und erst recht nicht zu einem durchgehende Fugen bildenden Auseinanderdriften der Bretter über das durch den Bewegungsspielraum vorgegebene Maß hinaus kommen kann. Verlegefehler, wie sie insbesondere technischen Laien unterlaufen können, indem die einzelnen Bohlen von vornherein mit zu großem Abstand voneinander verlegt werden, so dass die verbleibenden Bewegungsspielräume für die zu erwartenden Schwundbewegungen nicht ausreichen, können und sollen durch die in den Merkmalen 3 und 6 bis 8 beschriebene Ausgestaltung nicht ausgeglichen werden. Der gegenteiligen in der mündlichen Verhandlung von den Beklagten zu 2. und 3. vorgetragenen Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Das in Merkmal 3 vorgesehene und durch die Merkmale 6 bis 8 modifizierte hakenfalzartige Ineinandergreifen der Längsränder mit dem – so relativierten – Formschluss ist damit nicht bedeutungslos. Die Anweisung, die Längsränder hakenfalzartig ineinander greifen zu lassen, bringt zum Ausdruck, dass die Rinne, um funktionstüchtig zu sein und Niederschlagswasser in ausreichender Menge ableiten zu können, deutlich ausgeprägt sein und eine gewisse Mindesttiefe aufweisen soll und dass das Ineinandergreifen in horizontaler Richtung – parallel zur Belagoberfläche – gesehen die Bildung eines Spaltes bzw. Zwischenraumes verhindert, durch den das Wasser ohne weiteres zwischen den äußeren Schenkeln benachbarter Plattenelemente hindurchtreten könnte. Diese letztgenannte Funktion des hakenfalzartigen Ineinandergreifens schließt es entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. S. 40 f. der Berufungsbegründung unter Hinweis auf Anlage BK 5) auch aus, dass die Klageschutzrechte auch Ausführungsformen erfassen, bei denen wegen ihrer dickeren Bohlenbretter die Länge des äußeren Schenkels nur der notwendigen Mindesttiefe der Rinne entspricht und die Schenkel nicht in die ihnen gegenüberliegende Rinne hineinragen.

Dass dieses Hineinragen bei solchen Konfigurationen weder zur ordnungsgemäßen Wasserableitung erforderlich noch durch eine Mindeststärke der über dem Rinnenboden liegenden Zone bedingt ist, damit das Brett auch im Bereich seiner oberen Rinne allen zu erwartenden Belastungen standhalten kann, ändert daran nichts. Mit der Vorgabe des hakenfalzartigen Ineinandergreifens nimmt das Merkmal 3 ausweislich der Ausführungen in Spalte 1, Zeilen 30 bis 35 der Klagepatentbeschreibung trotz aller durch die unterschiedlichen Verwendungszwecke des vorbekannten und des erfindungsgemäßen Belages notwendigen Veränderungen grundsätzlich auch solche Profilformen in Bezug, wie sie aus der europäischen Patentanmeldung 0 562 402 bekannt sind und an denen die Klagepatentschrift nicht die Profilform als solche, sondern letztlich nur den fehlenden Zwischenraum zwischen äußerem Schenkel und Rinne als Ursache der auf der Belagoberfläche an den Stoßstellen entstehenden unerwünschten Flüssigkeitsstaus beanstandet. Alle in den Figurendarstellungen der älteren Druckschrift gezeigten Gestaltungen zeichnen sich in der Tat dadurch aus, dass der jeweils äußere nach unten gerichtete U-Schenkel bis unter den oberen Rand des nach oben gerichteten äußeren Schenkels in die Rinne hineinragt, und eine entsprechende geometrische Gestaltung ist auch bei dem in Figur 2 der Klagepatentschrift gezeigten Ausführungsbeispiel gewählt. Anspruch 1 enthält keine konkreten Vorgaben dazu, wie tief der äußere Schenkel in die mit ihm zusammenwirkende Rinne hineinragen muss, und auch die im Klagepatent vorgesehene Funktion des hakenfalzartigen Eingreifens, eine Bewegungsfuge, einen Überlappungsbereich und eine Wasserablaufrinne zu schaffen, erfordert nicht, dass der äußere Schenkel mit einer gewissen Mindesttiefe in die Rinne hineingreift.

Der in Merkmal 4 beschriebene Querschnitt der Rinne braucht keine genaue
U-Form aufzuweisen; auch insoweit erhält Anspruch 1 keine konkreten Angaben zur exakten Ausgestaltung des Rinnengrundes, der Ausrichtung der Rinne und der Ausbildung des Schenkelrandes. Sofern eine Konfiguration entsteht, bei der in Längsrichtung der Bretter gesehen eine Nut bzw. eine Rinne vorhanden ist, die insbesondere nach außen durch einen Schenkel begrenzt wird, entsteht ein Sammelraum für Niederschlagswasser, das dann nicht wie bei den aus dem Stand der Technik bekannten Brettern quer zur Belagsoberfläche durchdringen kann. Sofern das gewährleistet ist, kann der äußere Schenkel vom Rinnengrund nach außen ansteigend abgeschrägt und in eine spitze Kante einmündend verlaufen und eine solche Länge aufweisen, dass eine – horizontal zu sehende – Überlappung mit dem korrespondierenden äußeren U-Schenkel des benachbarten Plattenelementes nur im äußeren Randbereich der Abschrägungen stattfindet. Auch eine solche Ausgestaltung verwirklicht die Merkmale 3, 4 und 6 bis 8 wortsinngemäß. An der oberen Rinne befindet sich im wesentlichen nur deshalb ebenfalls ein äußerer U-Schenkel, weil das Klagepatent mit seiner in Merkmal 5 beschriebenen punktsymmetrischen Ausbildung der Rinnen auch anstrebt, die Platten beliebig mit jeder Seite nach oben oder unten verlegen zu können. Der die obere Rinne begrenzende äußere Schenkel hat zusätzlich die Funktion, durch sein Eingreifen in die untere und nach oben offene Rinne den horizontalen Durchtritt von Fremdkörpern durch die Zwischenräume zu verhindern. Der Fachmann sieht auch, dass die im Wortsinn des Merkmals 5 beschriebene Ausgestaltung jeder Platte mit einer nach oben und einer nach unten offenen Rinne zur Lösung der ausdrücklich angesprochenen und den Schwerpunkt bildenden technischen Problemstellung von untergeordneter Bedeutung ist, und es wesentlich darauf ankommt, an jeder Verbindungsstelle zweier Platten eine nach unten offene und auch nach außen begrenzte Rinne zu haben, die von einer nach oben offenen und ebenfalls nach außen begrenzten Rinne teilweise abgedeckt wird; diese Konfiguration ist auch zu erreichen, wenn man abweichend vom Wortlaut des Merkmals 5 beide Bohlenränder einheitlich mit nach oben offener Rinne ausbildet und die Bohlenbretter alternierend eines mit nach oben und das folgende mit nach unten offener Rinne verlegt.

Da das Deutsche Patentamt dies technische Lehre geprüft und mit der Erteilung des Klagepatentes für schutzfähig befunden hat, erfüllt auch das parallele Klagegebrauchsmuster die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen; die Beklagten haben hiergegen auch keine Einwände erhoben.

II.

Von dieser technischen Lehre macht der angegriffene Belag Gebrauch. Wie die Ausgestaltung des Musterstückes zeigt, das der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgelegt hat, um den Gegenstand seines Klageangriffes zu bestimmen, und dessen Querschnittsform auf den im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Abbildungen zu erkennen ist, sind die Merkmale des Klagepatentanspruches 1 teils nach ihrem Wortsinn und im übrigen mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht.

1.a) Keinem Zweifel begegnet es, dass die Merkmale 1 und 2 der vorstehenden Merkmalsgliederung bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht sind; wie auch die Beklagten zu 2. und 3. zu Recht nicht in Abrede stellen, handelt es sich um eine Verschalung oder Verkleidung für Wände und Böden von Gebäudeteilen, die als Balkonbelag eingesetzt werden kann und eine Reihe von Plattenelementen aufweist, die aus Brettern oder Bohlen bestehen.

b) Auch das Merkmal 4 ist wortsinngemäß erfüllt. Wie die im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Abbildungen des Musterstückes zeigen, ist an beiden Längsrändern eine im Querschnitt U-förmige Rinne vorhanden. Der Rinnenquerschnitt umfasst entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur den im Wesentlichen U-förmig ausgebildeten leicht konkav gewölbten Nutgrund, sondern auch den nach einer Stufenbildung anschließenden Bereich der nach außen ansteigenden Schrägflächen. Er erstreckt sich bis zum höchsten Punkt der Abschrägung und reicht bis zur äußeren Kante des äußeren Schenkels. Dass der Querschnitt dieser Konfiguration nicht insgesamt, sondern nur im Nutgrund U-förmig und im Bereich der an die Abstufung nach außen anschließenden Schrägflächen der V-Form angenähert ist, ändert nach den Ausführungen im vorstehenden Abschnitt I. nichts daran, dass eine U-Form im technisch verstandenen Wortsinn des Merkmals 4 gegeben ist. Die bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichten Rinnen erfüllen dieselben Funktionen wie im Klagepatent beschrieben. Die unten liegenden nach oben offenen Rinnen leiten das von der Belagoberfläche kommende Wasser ab, während die nach unten offenen oberen Rinnen die unteren teilweise abdecken und durch das Zusammenwirken mit dem von oben eingreifenden äußeren Schenkel das Entstehen offener und von oben nach unten durchgehender Fugen verhindern. Wie weiter unten ausgeführt wird, entsteht auch die klagepatentgemäß angestrebte Bewegungsfuge zum Ausgleich von Quell- und Schwundbewegungen.

c) Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Landgerichts, bei der angegriffenen Ausführungsform griffen die Längsränder der Plattenelemente nicht in Übereinstimmung mit Merkmal 3 hakenfalzartig ineinander ein. Zwar ragen die vom Rinnenboden stufenförmig erhöht abgesetzt und abgeschrägt verlaufenden Bereiche eines Schenkels nicht mit ihrer gesamten Breite in den durch die Stufe und den Bohlenkörper abgegrenzten unteren Bereich der gegenüberliegenden Rinne, sondern es ist lediglich die äußere Kante der Abschrägung, mit der sich der äußere Schenkel vertikal bis in die Rinne des benachbarten Plattenelementes hineinerstreckt, und auch diese Erstreckung reicht nicht bis in den unteren Bereich der Abschrägung, sondern nur um ein geringes Maß bis unterhalb deren äußerer Kante. Auch diese Konfiguration verwirklicht das Merkmal 3 nach seinem technisch verstandenen Wortsinn. Denn durch diese Ausbildung überschneiden sich die äußeren Schenkel beider Rinnen in einer Richtung parallel zur Belagoberfläche gesehen; jedenfalls im regulären Einbauzustand, bei dem die Bohlen entsprechend der Verlegeanleitung Anlage K 5/B 22 mit den tragenden Balken des Untergrundes verschraubt und mit dem empfohlenen Abstand voneinander verlegt worden sind, wie bereits dargelegt wurde, ist kein horizontal durchlässiger Spalt vorhanden, durch den Wasser und andere Fremdkörper zur Unterseite des Belages gelangen können. Entsprechend der Zielsetzung der Klageschutzrechte wird auch das Entstehen einer unerwünschten von oben bis unten durchgehenden offenen Fuge vermieden. Die Rinnen bzw. ihre Schrägflächen können bei sachgerechter Verlegung der einzelnen Bohlen beim Schwinden des Holzes äußerstenfalls in eine Stellung zueinander gelangen, wie sie in der im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Abbildung 3 gezeigt wird. In dieser Stellung laufen die parallel zueinander abgeschrägten Flächen sich gegenüber liegender Rinnen bzw. äußerer Schenkel aufeinander und die vertikalen Kanten der Schenkel bilden im Wesentlichen eine Linie. Dass in dieser Stellung ein Eingriff der Rinnen zu einander stattfindet, zeigt sich auch daran, dass bei einer Berührung der Schrägflächen ein weiteres Schwinden zu einem Aufbiegen der Bretter an ihren Längsrändern führt, was die Beklagten zu 2. und 3. auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen haben. Bei ordnungsgemäßer Verlegung des angegriffenen Belages ist es aber jedenfalls ausgeschlossen, dass die Schrägflächen durch ein zu weites Entfernen der benachbarten Rinnen außer Eingriff geraten und auf diese Weise eine unerwünschte durchgehende senkrechte Fuge zwischen den beiden benachbarten Brettern entsteht.

Dem können die Beklagten zu 2. und 3. nicht mit Erfolg entgegenhalten, bei einer Verlegung durch Nichtfachleute müsse auch mit zu großen Abständen zwischen den Brettern gerechnet werden, und für diesen Fall biete der angegriffene Belag gegenüber der Lehre der Klageschutzrechte erhebliche Vorteile, indem die Schrägflächen sich aufeinander frei verschieben könnten. Wie bei den Klageschutzrechten bleibt auch bei dem angegriffenen Belag die Oberkante des äußeren Schenkels jedenfalls bei regelgerechtem Einbau innerhalb der Rinne und verlässt bei den zu erwartenden Quell- und Schwundbewegungen den durch die Rinnenbreite vorgegebenen Bewegungsspielraum nicht. Da die Klageschutzrechte sich nur mit den Verhältnissen beim ordnungsgemäßen Einbau befassen, lägen bei dem angegriffenen Belag, wenn er tatsächlich auch eine weitere Seitwärtsbewegung der Bohlenlängsränder ermöglichte als in Abbildung 3 des Tatbestandes gezeigt, zusätzliche Vorteile vor, die aus dem Schutzbereich des Klagepatentes und des Klagegebrauchsmusters nicht hinausführten. Wie tief und mit welcher Breite der Schenkel in die benachbarte Rinne greift, wird in Anspruch 1 ebenso offengelassen wie die Ausgestaltung der U-förmigen Geometrie des Rinnen- bzw. Schenkelprofils, die deshalb sowohl als abgeschrägte und in einer spitzen Kante mündende Rinne als auch mit einer waagerechten von zwei Kanten begrenzten Schenkelendfläche erfolgen kann. Den Schenkel möglichst wenig in die gegen-
überliegende Rinne hineinragen zu lassen, trägt im übrigen in besonderem Maße zur Verwirklichung des patentgemäß angestrebten Erfolges bei, weil auf diese Weise das Volumen der unteren Rinne so weit wie möglich als Sammelraum für die Wasserableitung zur Verfügung steht und das Ende des äußeren Schenkels zum Rinnengrund in jedem Fall einen solchen Abstand einhält, dass auch bei Quellbewegungen, wenn der Rinnengrund und der gegenüberliegende in die Rinne eingreifende äußere Schenkel sich aufeinander zu bewegen, eine ungewollte Berührung von Rinnengrund und eingreifendem Schenkel sicher ausgeschlossen ist. Berücksichtigt man weiterhin, dass die abgebildeten Musterstücke den bereits getrockneten Zustand wiedergeben, und schon in diesem Zustand die Schenkel in die ihnen gegenüberliegende Rinne eingreifen, so geschieht das erst recht nach dem Quellen des Holzes, wenn sich das Material in alle Richtungen ausdehnt und auch der Längenüberschneidungsbereich der äußeren Schenkel zunimmt.

d) Die vorstehend beschriebene Ausgestaltung der Bohlenlängsränder des angegriffenen Belages verwirklicht auch die Merkmale 6 bis 8 wortsinngemäß. Wie bereits ausgeführt wurde, ist eine Rinne vorhanden, die nach außen durch einen äußeren Schenkel begrenzt wird, der niedriger ist als der durch den Vollkörper des Plattenelementes gebildete innere Schenkel (Merkmal 6). Das Innere dieser Rinne umfasst nicht nur den im wesentlichen U-förmig ausgebildeten leicht konkav gewölbten Bodenbereich, sondern auch den nach einer Stufenbildung anschließenden Bereich der nach außen ansteigenden Schrägflächen. Das Innere der Rinnen reicht bis zur äußeren Kante des äußeren Schenkels, dem höchsten Punkt der Abschrägung. Auch wenn infolge der Stufenbildung das Fassungsvermögen der Rinne in Höhe der Schrägflächen möglicherweise geringer ist als im Grundbereich, kann das Wasser bis zu dieser Kante in der Rinne ansteigen, und bis zu dieser Kante kann die gesamte Rinnenbreite als Bewegungsspielraum für Schwindungs- und Quellbewegungen des Bohlenholzes genutzt werden. Angesichts dieses Umfangs der Rinnenbreite kann es auch keinem Zweifel unterliegen, dass das Merkmal 8 verwirklicht ist. Wie die Abbildungen des Musterstücks der angegriffenen Ausführungsform zeigen, füllt die Stärke des äußeren Schenkels in Gestalt der am oberen Ende der Abschrägung vorhandenen Kante die Breite der mit ihm zusammenwirkenden Rinne seitlich bei weitem nicht aus und ist von geringerer Stärke als die darunter befindliche Rinne.

Die Abbildungen des Musterstückes lassen ferner erkennen, dass die äußeren Schenkel mit ihrer äußeren Kante als höchster Linie in zusammengebautem „Normalzustand„, also ohne extreme Schwindung, vom Nutgrund der Rinne, in die sie hineingreifen, beabstandet sind, so dass auch Merkmal 7 der vorstehenden Merkmalsgliederung erfüllt ist.

Schließlich steht einer wortsinngemäßen Verwirklichung der Merkmale 3 und 6 bis 8 auch nicht entgegen, dass das Gebrauchsmuster des Beklagten zu 2. im Löschungsverfahren unbeschränkt aufrechterhalten worden ist und die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes den Gegenstand dieses Schutzrechtes gegenüber dem Klagepatent für neu und erfinderisch hält. Dieses Gebrauchsmuster verwirklicht ebenfalls die technische Lehre der Klageschutzrechte; es beschreibt eine besondere Ausgestaltung des in den Merkmalen 3 und 6 bis 8 des Klagepatentanspruches 1 umschriebenen hakenfalzartigen Eingriffes und ist eine vom Klagepatent abhängige Erfindung.

e) Unerheblich ist das Vorbringen der Beklagten unter Bezugnahme auf das Gebrauchsmuster des Beklagten zu 2., die angegriffene Vorrichtung lasse sich im Gegensatz zu der in den Klageschutzrechten beschriebenen Lösung besser reinigen und unterliege einer geringeren Vereisungsgefahr. Da sich die Klageschutzrechte mit der Lösung dieser Fragen nicht befassen, handelt es sich ebenfalls um zusätzliche Vorteile, die aus dem Schutzbereich des Klagepatentes und des Klagegebrauchsmusters nicht hinausführen.

f) Zutreffend hat das Landgericht die Verwirklichung des Merkmals 5 mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln angenommen. Eine wortsinngemäße Erfüllung dieses Merkmals scheitert daran, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Rinnen der einzelnen Plattenelemente nicht punktsymmetrisch zueinander ausgebildet sind derart, dass die eine Rinne des einen Längsrandes zur Oberseite und die Rinne des anderen Längsrandes zur Unterseite des Plattenelementes hin offen ist, sondern beide Rinnen in die gleiche Richtung offen sind. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, verwirklicht diese vom Wortsinn des Merkmals 5 abweichende Ausgestaltung die Lehre des Anspruchs 1 mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln als verschlechterte Ausführungsform. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil macht sich der Senat im vollem Umfang zu Eigen und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Auch die Beklagten zu 2. und 3. haben diese Ausführungen des Landgerichts mit der Berufung nicht angegriffen.

III.

1. Da die Beklagten zu 2. und 3. entgegen den §§ 9 bis 13 PatG eine patentierte Erfindung und den Vorschriften der §§ 11 bis 14 GebrMG zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt haben, kann der Kläger sie nach den §§ 139 Abs. 1 PatG und 24 Abs. 1 GebrMG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Als eingetragener Inhaber dieser Schutzrechte gehört er zu den Verletzten im Sinne der beiden Vorschriften. Die für die Zuerkennung von Unterlassungsansprüchen erforderliche Gefahr künftiger Rechtsverletzungen ergibt sich daraus, dass die Beklagten zu 2. und 3. die Klageschutzrechte im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit verletzt haben und deshalb vermutet wird, dass sie diese Handlungen auch künftig fortsetzen werden. Dass sie die hier in Rede stehenden Tätigkeiten als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. ausgeübt haben und diese inzwischen nicht mehr existiert, hat die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, denn ein vertragsstrafegesichertes Unterlassungsversprechen, wie es die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr regelmäßig und in ständiger Praxis verlangt (vgl. BGH, GRUR 1993, 53, 55 – ausländischer Inserent; 1990, 617, 624 – Metro III; Busse/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., §139 Rdn, 52 m.w.N.), haben die Beklagten zu 2. und 3. bisher nicht abgegeben.

Die vom Klageantrag abweichende Beschreibung des angegriffenen Gegenstandes im Unterlassungsausspruch dient der konkreteren Anpassung und trägt dem Umstand Rechnung, dass der angegriffene Freilandbelag in erster Linie für Balkone verwendet wird; eine teilweise Klageabweisung liegt darin nicht.

2. Nach § 139 Abs. 2 PatG, § 24 Abs. 2 GebrMG haben die Beklagten zu 2. und 3. dem Kläger außerdem allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch ihre schutzrechtsverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten haben die Klageschutzrechte schuldhaft verletzt, nämlich zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hätten sie die ihnen als Geschäftsführer eines einschlägig tätigen Fachunternehmens obliegende im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, hätten sie sich vor Aufnahme der Verletzungshandlungen über die Schutzrechtslage vergewissert; im Rahmen dieser Nachforschungen wären sie auf die Klageschutzrechte gestoßen und hätten jedenfalls aufgrund zutreffender rechtlicher Beratung erkennen können, dass die angegriffenen Gegenstände der dort niedergelegten technischen Lehre entsprechen. Wie sich aus den einleitenden Ausführungen der Gebrauchsmusterschrift 200 02 547 (Anlage K 9 Seite 1 Abs. 2) ergibt, war jedenfalls dem Beklagten zu 2. das Klagepatent seit der Anmeldung dieses Gebrauchsmusters bekannt.

Die Beklagten zu 2. und 3. können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätten nicht persönlich haftend, sondern nur für die Beklagte zu 1. und nach deren Erlöschen für die neu gegründete Z GmbH gehandelt. Die Beklagten zu 2. und 3. haben als Geschäftsführer die Beklagte zu 1. zu deren schutzrechtsverletzenden Handlungen bestimmt; sofern auch die neu gegründete Z GmbH die angegriffenen Gegenstände in den Verkehr gebracht hat, ist dies ebenfalls durch die Bestimmung der Beklagten zu 2. und 3. geschehen. Da die Beklagten zu 2. und 3.eine besondere Aufgabenverteilung und die ausschließliche Zuständigkeit eines Dritten für die Herstellung und den Vertrieb der hier interessierenden Gegenstände nicht behauptet haben, muss davon ausgegangen werden, dass beides zum Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu 2. und 3. gehörte, die dazu verpflichtet waren, Schutzrechtsverletzungen durch die von ihnen vertretenen Unternehmen zu vermeiden. Da sie die gebotenen Maßnahmen zur Vermeidung von Eingriffen in fremde Rechte unterlassen haben, haben sie unerlaubte Handlungen begangen, für die sie auch persönlich einstehen müssen und zum Schadenersatz verpflichtet sind.

Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kläger durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 2. und 3. ein Schaden entstanden ist, den der Kläger jedoch noch nicht beziffern kann, weil er den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen ohne eigenes Verschulden im Einzelnen nicht kennt, hat er ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO daran, die Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Schadenersatz feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen.

3. Steht die Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Schadenersatz dem Grunde nach fest, so entspricht es Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass sie dem Kläger über den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung legen, um ihn in die Lage zu versetzen, den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können. Der Kläger ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die er ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die Erteilung der ihnen abverlangten Auskünfte auch nicht unzumutbar belastet.

4. Gemäß §§ 140 b PatG, 24 b GebrMG haben die Beklagten zu 2. und 3. schließlich über die Herstellungsmengen und über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Beläge Auskunft zu erteilen. Die nach Abs. 2 dieser Bestimmungen geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.

IV.

1. Da die Beklagen zu 2. und 3. in der Berufungsinstanz unterlegen sind, haben sie nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsrechtszuges und den auf sie entfallenden Teil der Kosten des landgerichtlichen Verfahrens zu tragen.

Die auf die Beklagte zu 1. entfallenden Kosten des landgerichtlichen Verfahrens sind dagegen vom Kläger zu tragen. Nachdem der Rechtsstreit insoweit vom Kläger und der Beklagten zu 1. vor dem Landgericht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist die Kostenentscheidung des Landgerichts, soweit es im angefochtenen Urteil die Kosten des Rechtsstreits auch bezüglich der Beklagten zu 1. dem Kläger auferlegt hat, im Berufungsverfahren nicht mehr angefochten worden.

Bei einer einfachen Streitgenossenschaft, wie sie auch im Falle einer Klage gegen eine offene Handelsgesellschaft und deren persönlich haftende Gesellschafter wegen einer Gesellschaftsschuld entsteht ( vgl. BGHZ 54, 251, 254 ff. = NJW 1970, 1740; BGHZ 63, 51, 54 = NJW 1974, 2124; BGH, WM 1985, 750 und NJW 1988, 2113; w. Nachw. bei Schilken in MünchKommZPO, 2. Aufl., § 62, Rdn. 14; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 62, Rdn. 7), führt das Ausscheiden eines Streitgenossen durch übereinstimmende Erledigterklärung zu einer Teilerledigung (vgl. Zöller/Herget a.a.O., § 100, Rdn. 2). in solchen Fällen ist ein Kläger, der durch das angefochtene Urteil sowohl in der Sache als auch durch eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO beschwert ist, nicht gehalten, zusätzlich zur Berufung noch eine sofortige Beschwerde einzulegen, um eine umfassende Überprüfung der Kostenentscheidung zu erreichen, sondern er kann diese Nachprüfung auch im Rahmen des Berufungsverfahrens erreichen (vgl. OLG Hamm, MDR 1974, 1023; OLG Stuttgart , WRP 1997, 355, 357; Bergerfurth, NJW 1992, 1655, 1660 f.; Schneider, MDR 1997, 704, 705; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91 a Rdn. 56; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 91 a Rdn. 55, 56; MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 91 a Rdn. 120; Stein/ Jonas/ Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rdn. 34 b, § 99 Rdn. 13; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91 a Rdn. 53). Von Amts wegen überprüft wird die sich auf den erstinstanzlich erledigten Verfahrensteil beziehende Kostenentscheidung im Berufungsverfahren jedoch nicht (so in der Sache Stein/ Jonas/ Bork, a.a.O., § 91 a, Rdn. 34a a.E.; OLG Stuttgart, a.a.O.; unklar insoweit Thomas/Putzo, a.a.O. sowie Musielak/Wolst, unter Bezugnahme auf OLG Hamm, NJW-RR 1987, 426, wo jedoch der Berufungskläger ausdrücklich auch die Kostenentscheidung rügte; a.A. Schneider, a.a.O. und Zöller/ Gummer, a.a.O., § 520, Rdn. 38 a.E.). Die Möglichkeit einer Überprüfung der gesamten Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils im Rahmen einer einheitlichen Berufung soll keine Amtsprüfung einführen, sondern wird insbesondere deshalb zugelassen, weil sie zweckmäßig ist und zwei nebeneinander herlaufende Rechtsmittelverfahren mit unterschiedlichen Fristen vermeidet (vgl. Stein/Jonas/ Bork, a.a.O.). Mit einem Vorgehen von Amts wegen wäre es auch unvereinbar, dass der auf den erledigten Teil entfallende Kostenausspruch – anerkanntermaßen – nur dann im Rahmen einer Berufung oder Revision überprüft wird, wenn die Voraussetzungen der sofortigen Beschwerde vorliegen, also der Beschwerdewert erreicht und das Berufungsgericht gleichzeitig zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig ist (vgl. Zöller/Vollkommer, .a.a.O). Auch die ebenfalls anerkanntermaßen bestehende Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde neben einer Berufung (vgl.Stein/Jonas/Bork, a.a.O.) wäre überflüssig, wenn die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren von Amts wegen insgesamt nachgeprüft werden müsste.

Im Streitfall hat der Kläger die die Beklagte zu 1. betreffende Kostenentscheidung weder mit der sofortigen Beschwerde noch mit der Berufung angefochten. Dass er in seiner Berufungsschrift auch die Beklagte zu 1. als Berufungsbeklagte bezeichnet hat, genügt hierzu nicht., denn er hat zu keinem Zeitpunkt des Berufungsverfahrens den Antrag angekündigt oder gestellt, im Falle eines Obsiegens gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. die in erster Instanz zu seinen Ungunsten ergangene Kostenentscheidung auch in Bezug auf die nach übereinstimmender Erledigterklärung schon während des erstinstanzlichen Verfahrens aus dem Rechtsstreit ausgeschiedene Beklagte zu 1. abzuändern. In der Berufungsbegründung hat der Kläger beantragt, die Beklagten zu 2. und 3. nach den erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträgen zu verurteilen, und hierzu auf die Seiten 7 bis 10 der Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Dort sind aber lediglich die auf Unterlassung, Rechnungslegung und Verpflichtung zum Schadenersatz gerichteten Anträge wiedergegeben und nicht die Kostenanträge. Dieser Antrag erlaubt eine Abänderung der Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils nur, soweit sie sich aus einer abweichenden Sachentscheidung gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. ergibt. Den Antrag, das landgerichtliche Urteil im Kostenpunkt auch abzuändern, soweit die auf die Beklagte zu 1. entfallenden Kosten in Rede stehen, hat der Kläger weder in seiner Berufungsbegründung noch in der mündlichen Verhandlung gestellt.

2. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.

3. Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht vorliegen. Da es nur um die Übertragung höchstrichterlich bereits entschiedener Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall geht, hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

B L Dr. M