9 O 2455/02 – Luftfeder

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 149

Landgericht Braunschweig
Urteil vom 21. Mai 2003, Az. 9 O 2455/02 (212)

Die Beklagten werden verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fest- zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungs- haft bis zu zwei Jahren, im Fall der Beklagten zu 1) zu vollziehen an einem der Geschäftsführer, zu unterlassen,
Luftfedern für Fahrzeuge mit einem elastomeren Luftfederbalg, der an seinen beiden offenen Enden durch Befestigungsteile abgedichtet ist, über die er an den zueinander abzufedernden Fahrzeugteilen befestigbar ist, wozu mindestens ein Befestigungsteil hervorstehende, eingeschweisste Befestigungsbolzen oder eingelassene, eingeschweisste Befestigungsbuchsen aufweist, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu benutzen oder für die genannten Zwecke zu besitzen oder zu importieren, wenn die hervorstehenden, eingeschweissten Befestigungsbolzen oder die eingelassenen, eingeschweissten Befestigungs- buchsen innerhalb je einer frei bleibenden Vertiefung in der stirnseitigen Außen- fläche des Befestigungsteils angeordnet sind.
2. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. 03. 1996 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und ggf. Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe sowie Verbreitungszeitraum und -gebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- kosten und des erzielten Gewinns und ggf. der Einkaufs- und Verkaufs- preise.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. 03. 1996 entstanden ist oder noch entstehen wird.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 90 %, die Klägerin 10 % zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 500.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt.
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Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte patentrechtliche Ansprüche geltend.
Sie ist ein 100 %iges Tochterunternehmen der C. AG, welche ursprünglich Inhaberin des hier im Streit befindlichen und später mit Rückwirkung zum 01. 01. 1995 auf die Klägerin übertragenen europäischen Patents… war, das auch in Deutschland in Kraft ist. Die Beklagte zu 1) betreibt eine hiergegen gerichtete Nichtigkeitsklage.
Patentgegenstand ist eine spezielle Luftfeder für Fahrzeuge, die z. B. zur Abfederung von LKWs eingesetzt wird. Mit dieser soll das Problem einer bei starker Gebrauchsbelastung auftretenden Undichtigkeit herkömmlicher Luftfedern behoben werden, was zu deutlich längeren Einsatzzeiten führt. Diese Wirkung wird dadurch erreicht, dass die Schweissverbindungen durch eine frei bleibende Vertiefung in der stirnseitigen Außenfläche des Befestigungsteils von entstehenden Spannungen entlastet werden. Dies gelingt durch eine Verlegung der Kontaktstelle mit dem Fahrzeugträger außerhalb des Befestigungsbereichs, so dass sich die Anpresskraft außerhalb des Bolzenkopfes auswirkt. Auf diese Weise wird der Bildung von Ermüdungsrissen vorgebeugt, welche unter der Einwirkung dynamischer Belastungen zu einer gewissen Luftundichtigkeit führen können.
Die Beklagte zu 1) gehört als deutsches Tochterunternehmen zum türkischen A.-Konzern und vertreibt Luftfedern mit der Bezeichnung „…“. Die Beklagten zu 2 ) und 3) sind ihre Geschäftsführer.

Die Klägerin hält eine Patentverletzung für gegeben, weil die Luftfedern der Beklagten zu 1) die o. g. erfindungswesentliche Vertiefung gemäß Ziffer 2.3.1.1 der Merkmalsanalyse aufwiesen. Diese könne im eingebauten Zustand selbst bei Anwendung äußerster Gewalt zur Befestigung der Luftfeder am Kraftfahrzeugteil nicht vollständig beseitigt werden, da der Durchmesser des angeschweissten Bolzenkopfes kleiner als derjenige der Vertiefung sei. Die Beklagten seien auch als „Hersteller“ ihrer Luftfedern anzusehen seien, da sie diese von ihrer Muttergesellschaft produzieren lassen.

Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, im Fall der Beklagten zu 1) zu vollziehen an einem der Geschäftsführer, zu unterlassen,
Luftfedern für Fahrzeuge mit einem elastomeren Luftfederbalg, der an seinen beiden offenen Enden durch Befestigungsteile abge- dichtet ist, über die er an den zueinander abzufedernden Fahr- zeugteilen befestigbar ist, wozu mindestens ein Befestigungsteil hervorstehende, eingeschweisste Befestigungsbolzen oder ein- gelassene, eingeschweisste Befestigungsbuchsen aufweist, herzu- stellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu benutzen oder für die genannten Zwecke zu besitzen oder zu importieren, wenn die hervorstehenden, eingeschweissten Befestigungsbolzen oder die eingelassenen, eingeschweissten Befestigungsbuchsen innerhalb je einer frei bleibenden Vertiefung in der stirnseitigen Außenfläche des Befestigungsteils angeordnet sind;
2. Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. 03. 1996 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeug- nisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, – zeiten und -preisen und ggf. Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, – zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe sowie Verbreitungszeitraum und -gebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste- hungskosten und des erzielten Gewinns und ggf. der Einkaufs- und Verkaufspreise.
II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. 03. 1996 entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise,
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1. gegen das erteilte Euro- päische Patent …. auszusetzen.

Sie meinen, eine Verletzung des Klagepatents liege nicht vor, weil die betreffende Vertiefung in den von der Beklagten zu 1) vertriebenen Luftfedern nicht, wie in der Merkmalsanalyse des Klagepatents festgehalten, frei bleibend sei. Diese Formulierung sei von einem durchschnittlichen Fachmann so zu verstehen, dass diese Vertiefung auch nach der Herstellung der Schraubverbindung mit dem Fahrzeugrahmenträger noch vorhanden sein müsse, da nur so der gewünschte Effekt eintrete, dass die einwirkenden dynamischen Kräfte noch vor der Bolzenverbindung mit dem Befestigungsteil abgefangen werden.
Die bei den Luftfedern der Beklagten vorhandene Vertiefung werde hingegen an die Fahrzeugteile gepresst, so dass sie im montierten Zustand vollständig verschwinde. Schon das übliche Anzugsdrehmoment von 70 Nm bewirke eine vollständige Anlage der Befestigungsplatte an den betreffenden Träger der Fahrzeugkarosserie. Die Vertiefung diene lediglich dazu, eine Vorspannung auf die Befestigungsbolzen zu erzeugen, um deren Loslösung durch Vibrationen zu verhindern, was dem Stand der Technik entspreche.
Im übrigen sei der Klagantrag zu weitgehend formuliert, soweit er auch den Verletzungstatbestand des „Herstellens“ umfasst, da die Beklagte zu 1) selbst die Luftfedern lediglich vertreibe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum weit überwiegenden Teil begründet.
Die von der Beklagten zu 1) vertriebenen Luftfedern mit der Bezeichnung „…“ stellen eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents dar. Der Klägerin steht deshalb der aus § 139 Abs. 1 PatG resultierende Unterlassungsanspruch zu.
Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob mit dem konkreten Aufbau der Luftfedern beider Parteien die Lösung ein und desselben technischen Problems bezweckt wird, da bei Sachpatenten die Vorrichtung als solche und nicht lediglich ihre spezifische Funktion geschützt ist (Benkard, Patentgesetz, 9. Aufl., § 14 Rn 41). Die Verletzungsform nutzt aber jedenfalls auch die bei der Verwendung einer solchen Luftfeder zum Tragen kommenden physikalischen Kräfte aus.
Von der patentgemäßen Lehre macht die von der Beklagten zu 1) vertriebene Luftfeder unmittelbar Gebrauch. Das zwischen den Parteien streitige Merkmal einer frei bleibenden Vertiefung ist dahingehend auszulegen, dass es sich um eine Gegenstandsbeschreibung handelt, die sich auf die Vorrichtung im nicht eingebauten Zustand bezieht. Sie ist in dem Sinne zu verstehen, dass diese Vertiefung nicht von weiteren Bauelementen aufgefüllt wird.
Die von den Beklagten vorgenommene Auslegung, wonach es auf den Einbauzustand der Luftfeder ankomme, widerspricht den insoweit in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen. Auf diese Weise wird die Beschaffenheit der patentgemäßen Vorrichtung in ihrem Bedeutungsgehalt für das Verständnis eines durchschnittlichen Fachmannes unzulässigerweise hinter denjenigen ihrer Funktionsweise zurück gesetzt.
Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob diese erfindungswesentliche Vertiefung auch nach erfolgtem Einbau der Luftfeder noch vorhanden ist, kommt es aus diesem Grunde nicht an.
Auf den gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässigen Antrag der Klägerin hin war die Feststellung auszusprechen, dass ihr die Beklagten gemäß § 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet sind. Gegen die Beklagten zu 2) und 3), deren Verhalten als organschaftliche Vertreter der Beklagten zu 1) gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, ist hinsichtlich des Vertriebs der patentverletzenden Luftfeder ein Verschuldensvorwurf im Sinne einer Fahrlässigkeit zu erheben. Ihnen ist zumindest durch Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben, dass die Klägerin Inhaberin eines Europäischen Patents ist, deren Merkmale die eigene Luftfeder wortsinngemäß verletzt. Von größeren Unternehmen ist nämlich zu verlangen, dass diese diejenigen Patente kennen, welche für das betreffende Fachgebiet, auf welchem sie tätig sind, einschlägig sind (BGH GRUR 1977, 598, 601). Auf eine etwaige pauschale Zusicherung ihrer ausländischen Muttergesellschaft, dass eine Patentverletzung nicht gegeben sei, durfte sie sich nicht ohne weiteres verlassen. Vielmehr obliegt dem inländischen Importeur insofern eine eigene Prüfungspflicht (OLG Düsseldorf, GRUR 1978, 588), welche die Beklagte zu 1) verletzt hat.

Die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) für die der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) zugesprochenen Ansprüche ergibt sich aus ihrer Stellung als deren Geschäftsführer. Bei der Tenorierung der festzustellenden Schadensersatzverpflichtung war jedoch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine gesamtschuldnerische Haftung handelt (vgl. die Nachweise bei Benkard, Patentgesetz, 9. Aufl., § 139 Rn 22).
Zur Vorbereitung der Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruches kann die Klägerin auf der Grundlage des § 242 BGB auch die begehrte Auskunftserteilung verlangen.
Die Klage unterliegt insoweit der teilweisen Abweisung, als die Klägerin die Beklagten auch hinsichtlich der Begehungsvariante des „Herstellens“ in Anspruch nimmt. Die bestrittene klägerische Behauptung, wonach die Beklagte zu 1) als reines Vertriebsunternehmen ihrer Muttergesellschaft konkrete Vorgaben für die Produktion mache, ist nicht hinreichend substantiiert. Sie erschöpft sich in einer pauschalen Mutmaßung, die zwar durchaus lebensnah sein mag, jedoch durch keine im einzelnen vorgetragenen Tatsachen untermauert wird. Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben einer Fa. E. (Anlage K 12, Bl. 134) ist insofern ohne nennenswerte Aussagekraft. Von einer Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr kann folglich nicht ausgegangen werden.
Der Rechtsstreit war nicht, wie von den Beklagten hilfsweise beantragt, auszusetzen. Es erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass das Klagepatent aufgrund der von der Beklagten zu 1. angestrengten Nichtigkeitsklage vernichtet wird. Eine solche Prognose wäre jedoch nach ständiger Rechtsprechung der Kammer für eine Aussetzungsentscheidung erforderlich gewesen.
Diese Nichtigkeitsklage stellt nach Einschätzung des Gerichtes weder die Neuheit des Klagepatents noch das Vorhandensein eines maßgeblichen erfinderischen Schritts ernsthaft in Frage.
Sie stützt sich zum einen auf die Druckschriften D 1, D 4, D 6, D 11 und D 14. Diese haben im Prüfungsverfahren dem Europäischen Patentamt bzw. dem DPMA vorgelegen. Sie haben jeweils trotz einer zum Teil sehr ausführlichen und kritischen Würdigung seitens der Patentämter letztlich der Patenterteilung nicht entgegen gestanden. Es ist deshalb nicht ersichtlich, aus welchen zuvor möglicherweise nicht berücksichtigten Erwägungen heraus sie nunmehr geeignet sein sollen, eine entgegen gesetzte Entscheidung herbeizuführen.
Die Druckschrift D 1 wird als nächstkommender Stand der Technik in der Beschreibungseinleitung des Klagepatents erwähnt. Sie bezieht sich auf eine Luftfeder, welche in einem Befestigungsteil ebenfalls eine muldenförmige Vertiefung aufweist. Diese kann jedoch nicht als frei bleibend angesehen werden, da sie dazu dient, eine als Befestigungsmutter wirkende Scheibe, mithin ein separates Bauteil, vor der Montage der Luftfeder aufzunehmen, durch welche sie voll ausgefüllt wird. Auf diese Weise wird deshalb der vom Klagepatent angestrebte Effekt nicht erreicht. Vielmehr wird bei einer Verschraubung die Anzugskraft direkt auf den Bolzenkopf übertragen.
An einer solchen frei bleibenden Vertiefung fehlt es auch bei den Druckschriften D 4, D 6 und D 11. Die Relevanz der Druckschrift D 14 im vorliegenden Zusammenhang erschließt sich der Kammer nicht.
Zum anderen berufen sich die Beklagten auf die Druckschriften D 7 bis D 10 sowie D 12. Diese begründen ebenfalls keine sich aufdrängende Erfolgsaussicht der Nichtigkeitsklage, so dass ihre Heranziehung ebenfalls keine Aussetzungsentscheidung rechtfertigt. Der erfindungsgemäße Gedanke des Klagepatents, eine Entkoppelung der dynamischen Belastung mit einer um den Befestigungsbolzen herum angeordneten Vertiefung vorzunehmen, wird in diesen Druckschriften nicht in einer Weise vorweggenommen, die es einem Maschinenbauingenieur mit durchschnittlichem Fachwissen nahe gelegt hätte, diesen Schritt bei den Luftfedern der Klägerin zu vollziehen.
Keine dieser Druckschriften beschäftigt sich mit einer Befestigungstechnik zur Lösung des Problems einer auf eine Schweissverbindung wirkenden dynamischen Belastung, die zur Luftundichtigkeit eines aus einer Gummiwandung bestehenden Balges führen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. ZPO. Das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich der Begehungsvariante des „Herstellens“ hat die Kammer, wie aus dem Tenor ersichtlich bewertet.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 S. 1 ZPO. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung hat das Gericht die wirtschaftlichen Konsequenzen berücksichtigt, welche der Beklagten aus der Untersagung des Vertriebs ihrer Luftfeder drohen.
Die Festsetzung des Streitwertes orientiert sich an der mit einer gewissen indiziellen Bedeutung ausgestatteten und nicht erkennbar unangemessenen Angabe der Klägerin, welcher die Beklagten nicht entgegengetreten sind.