2 U 89/01 – Lackdosen-Regal

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 146 

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. Dezember 2002, Az. 2 U 89/01 

1.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Mai 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

2.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung jedes der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 25.600 ? abwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Insgesamt braucht die Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die Beklagten zusammen zur Ermöglichung der Vollstreckung keine höhere Sicherheit als 30.700 ? zu leisten.

4.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 180.000 ?.

Tatbestand :

Die Klägerin ist Inhaberin des u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 143 145 (im folgenden: Klagepatent), das auf einer am 23. März 1984 unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten vom 26. November 1983 eingegangenen und am 5. Juni 1985 veröffentlichten Anmeldung beruht. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 23. September 1987 im Patentblatt bekannt gemacht worden.

Die Beklagte zu 1) hatte gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, die durch – inzwischen rechtskräftiges – Urteil des Bundespatentgerichts vom 18. Dezember 2001 abgewiesen worden ist.

Das Klagepatent betrifft ein Regal zur Aufnahme von Lackdosen (Ansprüche 1 bis 9) sowie eine Lackdose zur Aufnahme in einem solchen Regal (Ansprüche 10 bis 13).

Von Bedeutung im vorliegenden Rechtsstreit ist nur der Anspruch 1 des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents, der wie folgt lautet:

Regal zur Aufnahme von Lackdosen, bestehend aus seitlichen, vertikalen Trägern (1, 2), zwischen den Trägern (1, 2) in unterschiedlichen vertikalen Abständen verlaufenden Tragplatten (5), einer Antriebseinrichtung mit einem Antriebsmotor und einer Antriebsübertragung an jeder Tragplatte (5) zu einer Reihe von ersten Antriebsgliedern (11) an einer Seite jeder Tragplatte (5), deren jedes zum Eingriff mit einem zweiten Antriebsglied (44) an einer Lackdose (41) ausgebildet ist, und Halterungen für jeweils eine Lackdose an den Tragplatten (5),

dadurch gekennzeichnet,

dass die Halterungen an der Seite der Tragplatte (5), von der die ersten Antriebsglieder (11) vorstehen, allgemein U-förmige Führungsgehäuse (20) für jeweils eine Lackdose (41) bilden, deren jedes das erste Antriebsglied (11) einschließt, und dass das U-förmige Führungsgehäuse (20) ein Rastelement (31) enthält, das sich an einer von der Basis (23) abgekehrten Seite zwischen den Seitenwänden (22) des U-förmigen Führungsgehäuses (20) erstreckt.

Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 aus der Klagepatentschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel des erfindungsgemäßen Regals, und zwar Figur 1 in Vorderansicht ein Regal mit einigen Lackdosen, Figur 2 eine Draufsicht auf ein Führungsgehäuse an der Unterseite einer Tragplatte des in Figur 1 dargestellten Regals und Figur 3 eine Vorderansicht der Rasthalterung nach Figur 2:

Die unter der Geschäftsführung des Beklagten zu 2) stehende Beklagte zu 1) stellt in Frankreich Rührregale zur Aufnahme von Lackdosen her und vertreibt diese u.a. auch nach Deutschland. Die Ausgestaltung der Regale ergibt sich aus den von der Klägerin als Anl. K 4 bis K 8 überreichten Fotografien; die Beklagten haben darüber hinaus ein Halterungselement des Regals und einen zum Zusammenwirken damit bestimmten Lackdosendeckel als Anl. B 3 überreicht.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, mit der Herstellung und dem Vertrieb der genannten Regale machten die Beklagten von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, zumindest aber in äquivalenter Weise Gebrauch. Sie hat beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1.
es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

Regale zur Aufnahme von Lackdosen, bestehend aus seitlichen, vertikalen Trägern, zwischen den Trägern in unterschiedlichen vertikalen Abständen verlaufenden Tragplatten, einer Antriebseinrichtung mit einem Antriebsmotor und einer Antriebsübertragung an jeder Tragplatte zu einer Reihe von ersten Antriebsgliedern an einer Seite jeder Tragplatte, deren jedes zum Eingriff mit einem zweiten Antriebsglied an einer Lackdose ausgebildet ist, und Halterungen für jeweils eine Lackdose an den Tragplatten

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Halterungen an der Seite der Tragplatte, von der die ersten Antriebsglieder vorstehen, allgemein U-förmige Führungsgehäuse für jeweils eine Lackdose bilden, deren jedes das erste Antriebsglied einschließt, und bei denen das U-förmige Führungsgehäuse ein Rastelement enthält, das sich an einer von der Basis abgekehrten Seite zwischen den Seitenwänden des U-förmigen Führungsgehäuses erstreckt;

2.
ihr Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die Beklagten – die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Oktober 1987 begangen hätten, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Liefer-
zeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerb-
lichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Ange-
botszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften
der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-
kosten und des erzielten Gewinns;

sowie

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihr allen Schaden
zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 23. Oktober
1987 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen
werde;

schließlich die Beklagten

III. zu verurteilen, die in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder
Eigentum befindlichen, vorstehend unter I. beschriebenen Erzeugnisse
auf eigene Kosten zu vernichten.

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und eingewendet: Die angegriffene Ausführungsform weise weder U-förmige, jeweils ein erstes Antriebsglied einschließende Führungsgehäuse noch Rastelemente auf, die sich an einer von der Basis des jeweiligen Gehäuses abgekehrten Seite zwischen den Seitenwänden dieses Gehäuses erstreckten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 3. Mai 2001 wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Anträge weiterverfolgt, während die Beklagten um Zurückweisung des Rechtsmittels bitten.

Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe :

Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent nicht verletzt.

I.

Das Klagepatent betrifft mit seinen Ansprüchen 1 bis 9 ein Regal zur Aufnahme von Lackdosen gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1, ein sogenanntes Rührregal.

Zum Einsatz kommen derartige Rührregale insbesondere in Autoreparaturwerkstätten und Lackierereien. Diese bekommen von einem Lackhersteller gewöhnlich zwischen 50 und 100, jeweils in Lackdosen befindliche Grundfarben, aus denen sie dann je nach Bedarf den benötigten Farbton mischen. Flüssige Lacke enthalten üblicherweise im wesentlichen Bindemittel, Pigmente und Füllstoffe, die in einem Lösemittel dispergiert sind. Um die Lacke ordnungsgemäß verwenden zu können, ist es unerlässlich, dass sie homogen sind, was dann nicht mehr der Fall ist, wenn sich – was bei längerem Stehen der Lackdosen geschehen kann – einzelne Bestandteile aus dem flüssigen Lack abscheiden. Um das zu verhindern, müssen die in den Lackdosen enthaltenen Grundfarben regelmäßig gerührt werden.

Wie die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeile 31 bis Spalte 2 Zeile 14) ausführt, ist aus der EP-A-0 065 498 (Anl. K 2 zur Klageschrift) ein Rührregal bekannt, dessen Tragplatten für die Lackdosen (mit Ausnahme der untersten Tragplatten) an ihrer Unterseite jeweils eine Reihe von (ersten) Antriebsgliedern in Form von Spindeln mit nach unten ragenden Platten tragen, die antriebsmäßig miteinander und mit einer Antriebseinrichtung verbunden sind. Die zu dem Regal passenden und unterhalb der Spindeln stehenden Lackdosen sind jeweils mit einem abnehmbaren Deckel abdichtend verschlossen, der eine durch ein federbelastetes Verschlussglied verschließbare Ausgießöffnung hat und in dem eine Rührerwelle drehbar gelagert ist. Am Außenende der Rührerwelle ist ein zweites Antriebsglied in Form einer an das erste Antriebsglied angepassten Gabel mit hochstehenden Enden angeordnet. Bei Inbetriebnahme der Antriebseinrichtung greift jeweils die Platte des ersten Antriebsgliedes an den hochstehenden Enden der Gabel an und nimmt diese mit, so dass die Rührerwelle in Drehung versetzt wird. Die Tragplatten des genannten Rührregals sind jeweils an ihrer Oberseite mit einer Reihe von Halterungen in Form elastischer Klemmen zur Lokalisierung und Halterung der einzelnen Lackdosen versehen, die zu den Spindeln an der Unterseite der darüberliegenden Tragplatte ausgerichtet sind.

Die Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 15-24) kritisiert an diesem Stand der Technik zweierlei: Die Lackdosen seien durch die Federklemmen auf den Tragplatten nicht hinreichend gegen Kippmomente unter der Einwirkung des Rührantriebs gesichert; außerdem seien die Antriebsglieder, welche die Antriebsverbindung zwischen den Keilriemen in den Tragplatten und den Rührwerken im Inneren der Lackdosen bewirkten, während des Betriebes frei zugänglich, was von erheblichem Nachteil für die Arbeitssicherheit dieser Regale sei.

Die Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 25-29) bezeichnet es sodann als Aufgabe der Erfindung, ein Regal für Lackdosen (und außerdem hierfür geeignete Lackdosen) der eingangs genannten Art zu schaffen, das eine hohe Arbeits- und Betriebssicherheit biete.

Das Klagepatent will also beide am Stand der Technik kritisierten Nachteile beheben, deren einer – nämlich die mangelnde Sicherung der Dosen gegen Kippmomente – die Betriebssicherheit und deren anderer – nämlich die freie Zugänglichkeit der Antriebsglieder während des Betriebes – die Arbeitssicherheit gefährdet.

Nach Anspruch 1 des Klagepatents sollen beide so bezeichneten technischen Probleme erfindungsgemäß gelöst werden durch eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:

1. Regal zur Aufnahme von Lackdosen,

bestehend aus

2. seitlichen vertikalen Trägern (1, 2);

3. zwischen den Trägern (1, 2) in unterschiedlichen vertikalen Abständen
verlaufenden Tragplatten (5);

4. einer Antriebseinrichtung mit einem Antriebsmotor;

5. einer Antriebsübertragung an jeder Tragplatte (5);

5.1 die Antriebsübertragung erfolgt zu einer Reihe von ersten Antriebs-
gliedern (11) an einer Seite jeder Tragplatte (5);

5.2 jedes Antriebsglied ist zum Eingriff mit einem zweiten Antriebsglied
(44) an einer Lackdose (41) ausgebildet;

6. und Halterungen für jeweils eine Lackdose an den Tragplatten (5).

– Oberbegriff –

7. Die Halterungen bilden an der Seite der Tragplatte (5), von der die
ersten Antriebsglieder (11) vorstehen, allgemein U-förmige Führungs-
gehäuse (20) für jeweils eine Lackdose, deren jedes das erste Antriebs-
glied (11) einschließt.

8. Das U-förmige Führungsgehäuse (20) enthält ein Rastelement (31),
das sich an einer von der Basis (23) abgekehrten Seite zwischen den
Seitenwänden (22) des U-förmigen Führungsgehäuses (20) erstreckt.

– Kennzeichen –

Wie der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann ohne weiteres erkennt, wird bei Befolgung der in den Merkmalen 7 und 8 enthaltenen Anweisungen zum einen das Problem der Kippsicherheit („Betriebssicherheit“) gelöst; insoweit hebt die Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 44-53) hervor, durch das Führungsgehäuse in Verbindung mit dem Rastelement und einem Rastglied an der jeweiligen Lackdose werde der große Vorteil erreicht, dass die Lackdosen beim Einstellen in das Regal geführt würden; dadurch seien die Antriebsglieder der Antriebsverbindung stets einwandfrei zueinander ausgerichtet und würden in der Stellung festgehalten, in der sich die ersten und zweiten Antriebsglieder im Eingriff befänden.

Zum anderen wird mit den Anweisungen in den Merkmalen 7 und 8 aber auch das zweite oben genannte Problem, nämlich das der Arbeitssicherheit, gelöst, so dass es sich bei dessen Erwähnung in der Aufgabenformulierung der Klagepatentschrift nicht nur um eine für den Gegenstand der Erfindung unmaßgebliche subjektive Wunschvorstellung des Erfinders handelt. Gemäß Merkmal 7 soll nämlich das allgemein U-förmige Führungsgehäuse, das, wie es Merkmal 8 vorschreibt, Seitenwände aufweist, das erste Antriebsglied einschließen; diese Teilmerkmale betreffen nicht das Problem der Kippsicherheit („Betriebssicherheit“), sondern das der „Arbeitssicherheit“; dementsprechend weist auch die Beschreibung des Klagepatents in ihrem allgemeinen, noch nicht das Ausführungsbeispiel der Klagepatentschrift betreffenden Teil (Spalte 2 Zeilen 41-44) darauf hin, der Einschluss der Antriebsglieder in das Führungsgehäuse mache die Antriebsverbindung und deren bewegliche Teile für Eingriffe von außen unzugänglich. Dass damit wirklich der Aspekt der Arbeitssicherheit angesprochen ist, verdeutlicht die Klagepatentschrift noch einmal am Ende ihrer Beschreibung des Ausführungsbeispiels (Spalte 6 Zeilen 21-30), wo es heißt, durch den Einschluss der Antriebsglieder 11 und 44 (also der ersten und der zweiten Antriebsglieder) seien diese gegen Eingriffe von außen gesichert und es werde eine besonders hohe Arbeitssicherheit erreicht, da die umlaufenden Antriebsglieder 11 und 44 während des Betriebes praktisch unzugänglich seien.

Der zuletzt genannte Hinweis knüpft an die unmittelbar davor (Spalte 6 Zeilen 16-21) stehenden Textstellen der Klagepatentschrift (zur Erläuterung des Ausführungsbeispiels) an, im eingebauten Zustand der Lackdose 41 befänden sich die Antriebsglieder 11 und 44 (also die ersten und zweiten Antriebsglieder) nicht nur zwischen den Seitenwänden 22 des U-förmigen Führungsgehäuses 20 und den Führungselementen 50 des Führungsgliedes 48 am Deckel 40 der Lackdose 41, sondern sie seien auch zusätzlich zwischen der Basis 23 und der Schutzwand 28 des U-förmigen Führungsgehäuses eingeschlossen, das dicht an der Tragplatte 5 angeordnet sei.

In der Tat wird bei der dem Ausführungsbeispiel entsprechenden Ausgestaltung nicht nur (durch die Seitenwände 22 des Führungsgehäuses) eine (unbeabsichtigte) Berührung der Antriebsglieder von der Seite her praktisch ausgeschlossen, sondern auch (nämlich durch die Schutzwand 28) von vorn und (durch die von der Basis 23 ausgehende Führungsplatte 26) von unten.

Da der Anspruch 1 des Klagepatents die Schutzwand 28 und die Führungsplatte 26 nicht erwähnt – die Schutzwand 28 erscheint erst in den Unteransprüchen 2 und 3 und die Führungsplatte 26 in den Unteransprüchen 5 und 6 -, bezweckt das in Merkmal 7 des Anspruchs 1 genannte „Einschließen“ des ersten (nur dieses wird hier genannt) Antriebsgliedes durch das U-förmige Führungsgehäuse nur, dass dieses gegen unbeabsichtigte Berührungen von den Seiten her gesichert wird.

Für den Durchschnittsfachmann ist auch einsichtig, dass vor allem der Schutz gegen unbeabsichtigte Berührungen von der Seite her besondere Bedeutung hat, weil angesichts der Enge des Regals das Hantieren beim Einsetzen und Herausnehmen von Dosen die Gefahr mit sich bringt, dass ein Benutzer mit seiner Hand seitlich in den Bereich der Antriebsglieder (nämlich im Bereich der benachbarten Plätze für Dosen) gerät.

II.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verweisen kann, ist bei der angegriffenen Ausführungsform jedenfalls das Merkmal 7 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht verwirklicht.

Zwar bildet bei der angegriffenen Ausführungsform die Klammer (11), die sich an der Seite der Tragplatte befindet, von der die ersten Antriebsglieder vorstehen, nämlich an der Unterseite der Tragplatte, eine Führung für die einzuschiebende Lackdose, die nach ihrem vollständigen Einschieben dort auch einrastet, so dass das Problem der Betriebssicherheit in einer dem Klagepatent entsprechenden Weise gelöst wird. Es handelt sich bei der Klammer (11) aber nicht um ein Gehäuse mit Seitenwänden, welches das erste Antriebsglied einschließt, wie es die weiteren Anweisungen des Merkmals 7 lehren, um so das zweite von der Klagepatentschrift angesprochene Problem, nämlich das der Arbeitssicherheit, zu lösen und einen zuverlässigen Schutz gegen unbeabsichtigte Berührungen der Antriebsglieder von den Seiten her zu schaffen.

Bei der angegriffenen Ausführungsform befindet sich vielmehr das erste Antriebsglied vollständig oberhalb der Klammer (11) und ist daher von den Seiten her praktisch frei zugänglich, wird also überhaupt nicht (von einem „Gehäuse“) „eingeschlossen“, und auch die in erster Linie „gefährlichen“ Teile des zweiten Antriebsgliedes im Bereich des Lackdosendeckels, nämlich die von der runden Platte nach oben ragenden beiden Finger, stehen nach dem Einschieben der Dose oberhalb der Klammer (11), werden also ebenfalls nicht eingeschlossen.

Zwar wird, worauf die Klägerin hinweist, in der französischen Patentschrift 27 42 072 (Anl. K 9, deutsche Übersetzung Anl. K 9a), die ein der Beklagten zu 1) auf die angegriffene Ausführungsform erteiltes Patent betrifft, auch der Aspekt der Arbeitssicherheit im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausführungsform angesprochen (vgl. Seite 5 Zeilen 7-18 der Anl. K 9 = Seite 4 Zeilen 26-37 der Anl. K 9a); dort geht es aber nicht um eine Sicherungsfunktion der Klammer 11 (also des Teiles, das allenfalls als „Führungsgehäuse“ im Sinne des Klagepatents angesehen werden könnte) gegen unbeabsichtigte Berührungen der beweglichen Teile der Antriebsglieder von den Seiten her, sondern darum, zu verhindern, dass eine Bedienungsperson mit dem Finger in den Raum zwischen dem Flügel 14 (d.h. dem ersten Antriebsglied im Sinne des Klagepatents) und dem darüberliegenden Körper 10 gerät, was dadurch erreicht werden soll, dass die kreisrunde Nabe 15 (in der die Welle für das erste Antriebsglied, den Flügel 14, gelagert ist) einen größeren Durchmesser hat als die Breite des Flügels 14. Eine unbeabsichtigte, von der Seite her erfolgende Berührung des Flügels 14, also des ersten Antriebsgliedes, deren Verhinderung Merkmal 7 des Klagepatents bezweckt, wird demnach auch nach den Ausführungen in der genannten französischen Patentschrift bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vermieden.

Tritt damit bei der angegriffenen Ausführungsform die von Merkmal 7 des Klagepatents bezweckte Wirkung hinsichtlich der Arbeitssicherheit nicht ein, so kann auch eine äquivalente Benutzung des genannten Merkmals durch die angegriffene Ausführungsform nicht angenommen werden.

III.

Hat mithin das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.) bestand kein Anlass, weil weder die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

S4xxxxxxxx K1xxxxxxxx Dr. B5xxxx