2 U 53/01 – Rotoren für Vorrichtungen zum Behandeln von Stoffen mit Wärme

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 136 

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Oktober 2002, Az. 2 U 53/01 

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. März 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreit werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.700 Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Großbank oder
öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 200.000,00 DM (102.258,38 Euro).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand :

Die Klägerin besitzt seit dem 15. Dezember 1999 eine ausschließliche Lizenz an dem zugunsten der M6xxxxxxxxx-S4xxxxx M8x GmbH in K3xxxx/S7xxxxx eingetragenen deutschen Gebrauchsmuster 297 12 866 (Klagegebrauchsmuster, Anlage 3), das eine Vorrichtung zum Behandeln von Stoffen mit Wärme in einem mikrowellen-undurchlässigen Gehäuse betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz aus Benutzungshandlungen in der Zeit vor dem 15. Dezember 1999 hat die Gebrauchsmusterinhaberin an die Klägerin abgetreten (Anlage 2).

Das Klagegebrauchsmuster ist am 21. Juli 1997 angemeldet und am 28. Januar 1999 in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen worden. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 (Anl. 4) reichte die Gebrauchsmusterinhaberin einen neuen Schutzanspruch 1 zu den Gebrauchsmusterakten, der wie folgt lautet:

„Vorrichtung (1) zum Behandeln von Stoffen mit Wärme, bestehend aus einem mikrowellen-undurchlässigen Gehäuse (14), das einen mit Mikrowellen bestrahlbaren Heizraum (4) umschließt und eine verschließbare Beschickungsöffnung für den Heizraum (4) aufweist, in dem ein Rotor (5) mit einem oder mehreren Stellplätzen (7) für topfförmige Gefäße (8) zur Aufnahme der Stoffe drehbar gelagert und durch einen Drehantrieb (28) drehbar ist, wobei der Rotor (5) aus einem Rotorunterteil (5a) und einem Rotoroberteil (5b) besteht, von denen ein Teil (5a oder 5b) relativ zum anderen in einer Vertikalführung (27) beweglich gelagert und manuell oder durch einen Vertikalantrieb (28) zwischen einer zusammengeschobenen Arbeitsstellung und einer auseinandergeschobenen Freigabestellung verschiebbar ist, wobei das Rotoroberteil (5b) zum Verschluss der Gefäße (8) mittels Verschlussteilen (34) in der Arbeitsstellung ausgebildet ist.“

Das Schreiben enthält die Erklärung der Schutzrechtsinhaberin, gegen jedermann werde nur noch im Umfang des neuen Anspruchs 1 sowie der ursprünglichen Unteransprüche Schutz geltend gemacht, und aus dem über den nachgereichten Anspruch 1 hinausgehenden Teil würden Ansprüche auch für die Vergangenheit nicht geltend gemacht.

Schutzanspruch 29, der im Rahmen eines Nebenanspruchs den Rotor zum Gegenstand hat, lautet wie folgt:

„Rotor (5) für eine Vorrichtung nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1
oder 3,

dadurch gekennzeichnet ,

dass er nach den kennzeichnenden Merkmalen eines oder mehrerer der vorhergehenden Ansprüche ausgebildet ist.“

Wegen des Wortlautes der nur „insbesondere“ geltend gemachten Unteransprüche 5, 7, 16, 18, 21 und 28 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift Bezug genommen.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 4 der Klagegebrauchsmusterschrift erläutern die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels; Figur 1 zeigt eine Schnittdarstellung der erfindungsgemäßen Vorrichtung in vertikalem Schnitt, Figur 4 insbesondere die Vertikalführung.

In einem von der Beklagten zu 1) eingeleiteten Löschungsverfahren hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes das Klageschutzrecht durch Beschluss vom 22. August 2001 (Anl. WKS 3) im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1, 3 bis 9, 16, 18, 23 bis 26 und 29 teilgelöscht, soweit es über den nachgereichten Hauptanspruch, die ursprünglichen Schutzansprüche 5 bis 9, 16, 18, 23 bis 26 und 29, nunmehr u.a. zurückbezogen auf den genannten Hauptanspruch, und den ursprünglichen Schutzanspruch 4 hinausging. Im hier geltend gemachten Umfang ist das Gebrauchsmuster aufrecht erhalten worden.

Die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Beklagte zu 2) stellt dort Geräte zur mikrowellen-aktivierten Extraktion her und liefert sie unter der Bezeichnung „M9xx X“ an die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Beklagte zu 1), die sie auf dem deutschen Markt vertreibt. Diese Geräte sind mit einem auch einzeln als Zubehör erhältlichen zwölf verschließbare Reagenz- bzw. Probengefäße aufnehmenden Vakuum-Aufkonzentrierungseinsatz „M10xxxxx“ ausgestattet, von dem die Klägerin als Anlage 14 ein Musterstück zu den Akten gereicht hat; die Ausgestaltung dieses Einsatzes in den hier interessierenden Einzelheiten ergibt sich auch aus dem Prospektblatt gemäß Anlage 18, den als Anlage 21 und B 6/B 7 vorgelegten Lichtbildern und der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung gemäß Anlage 19; letztere lässt ebenso wie das Prospektblatt auch die Ausgestaltung des Gerätes erkennen, in welches der Einsatz eingestellt werden kann.

Die Klägerin sieht hierdurch das Klagegebrauchsmuster verletzt und meint, das gesamte Gerät verwirkliche wortsinngemäß die technische Lehre des nachgereichten und aufrecht erhaltenen Schutzanspruches 1, und der „M10xxxxx“-Einsatz entspreche wortsinngemäß Schutzanspruch 29. Sie hat vor dem Landgericht vorgetragen, das vorbezeichnete Gerät besitze einen Rotor, der aus einem den Rotorunterteil bildenden – im Gerät dauerhaft installierten – Drehteller und dem das Oberteil bildenden darauf zu positionierenden Halter „M10xxxxx“ bestehe. Die Gefäße könnten aus dem Rotor entnommen werden, wenn man die obere Verschraubungsplatte lockere, das sternförmig ausgebildete und die Gefäße von
oben verschlossen haltende Bauteil anhebe, bis es gerade noch in Eingriff mit der Vertikalführung stehe.

Die Beklagten haben eingewandt, bei den angegriffenen Geräten bestehe der Rotor nicht aus Ober- und Unterteil, die relativ zueinander bewegt werden könnten, sondern nur aus dem eine flache Scheibe bildenden Drehteller, der auch keine Stellplätze für die Gefäße aufweise. Der „M10xxxxx“-Einsatz sei nicht drehbar gelagert, sondern werde auf den Drehteller aufgesetzt. Betrachte man Drehteller und Einsatz als einen aus Unter- und Oberteil bestehenden Rotor, sei der Einsatz als Oberteil nicht gegenüber dem Drehteller als Unterteil zwischen einer zusammengeschobenen Arbeits- und einer auseinandergeschobenen Freigabestellung beweglich. Zum Einsetzen und Entnehmen der Gefäße müsse die obere Verschraubungsplatte vollständig gelöst und das sternförmige Teil abgenommen werden. Hierzu müsse der Einsatz als Ganzes aus dem Heizgerät herausgenommen werden. In der von der Klägerin dargelegten Stellung sei das sternförmige Teil nicht mechanisch fixiert, sondern müsse von Hand festgehalten werden. Zusätzlich sei zum Anheben eine Drehbewegung erforderlich. Auch seien die Gefäße nicht seitlich, sondern nur von oben einsetz- und entnehmbar. Abgesehen davon besitze das angegriffene Gerät keine an dem Rotoroberteil angeordneten Verschlussteile für die Gefäße, sondern es seien für jedes einzelne Gefäß gesonderte Deckel vorgesehen, die mit Hilfe des sternförmigen Bauteils auf der Oberseite der Gefäße verspannt würden.

Aus Schutzanspruch 29 könne die Klägerin keine Rechte mehr herleiten, weil die Gebrauchsmusterinhaberin mit ihrer Eingabe vom 22. Oktober 1999 auf den sich aus diesem Anspruch ergebenden Schutz verzichtet habe.

Die Beklagte zu 2) unterliege den geltend gemachten Ansprüchen auch deshalb nicht, weil sie die angegriffenen Vorrichtungen bereits in den Vereinigten Staaten von Amerika an die Beklagte zu 1) übergebe, welche die Geräte auf eigene Rechnung in die Bundesrepublik Deutschland verbringe.

Weiterhin haben die Beklagten die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters in Abrede gestellt und sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen.

Durch Urteil vom 6. März 2001 hat das Landgericht dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen und die Beklagten verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

a)
Vorrichtungen zum Behandeln von Stoffen mit Wärme, bestehend aus einem mikrowellen-undurchlässigen Gehäuse, das einen mit Mikrowellen bestrahlbaren Heizraum umschließt und eine verschließbare Beschickungsöffnung für den Heizraum aufweist, in dem ein Rotor mit einem oder mehreren Stellplätzen für topfförmige Gefäße zur Aufnahme der Stoffe drehbar gelagert und durch einen Drehantrieb drehbar ist, wobei der Rotor aus einem Rotorunterteil und einem Rotoroberteil besteht, von denen ein Teil relativ zum anderen in einer Vertikalführung beweglich gelagert und manuell zwischen einer zusammengeschobenen Arbeitsstellung und einer auseinandergeschobenen Freigabestellung verschiebbar ist, wobei das Rotoroberteil zum Verschluss der Gefäße mittels Verschlussteilen in der Arbeitsstellung ausgebildet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

b)
Rotoren für Vorrichtungen zum Behandeln von Stoffen mit Wärme, die aus einem mikrowellen-undurchlässigen Gehäuse bestehen, das einen mit Mikrowellen bestrahlbaren Heizraum umschließt und eine verschließbare Beschickungsöffnung für den Heizraum aufweist, in dem ein Rotor mit einem oder mehreren Stellplätzen für topfförmige Gefäße zur Aufnahme der Stoffe drehbar gelagert und durch einen Drehantrieb drehbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Rotoren aus einem Rotorunterteil und einem Rotoroberteil bestehen, von denen ein Teil relativ zum anderen in einer Vertikalführung beweglich gelagert und manuell zwischen einer zusammengeschobenen Arbeitsstellung und einer auseinandergeschobenen Freigabestellung verschiebbar ist, wobei das Rotoroberteil zum Verschluss der Gefäße mittels Verschlussteilen in der Arbeitsstellung ausgebildet ist;

2.
der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28. Februar 1999 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und
Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den
Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-
stehungskosten und des erzielten Gewinns.

Außerdem hat es antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der M6xxxxxxxxx-S4xxxxx M8x GmbH, K3xxxx, S7xxxxx, durch die zu 1. bezeichneten, in der Zeit vom 28. Februar 1999 bis zum 15. Dezember 1999, und ihr – der Klägerin – selbst durch die zu 1. bezeichneten, seit dem 16. Dezember 1999 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.

Zur Begründung hat es ausgeführt, das Anbieten und Liefern der angegriffenen Gegenstände verletze das Klagegebrauchsmuster, das gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik schutzfähig sei. Bei den angegriffenen Geräten sei die Gesamtheit aus Drehscheibe und aufstehendem Einsatz ein Rotor im Sinne des Klageschutzrechtes, dessen Oberteil das sternförmig ausgebildete die Gefäße in der Arbeitsstellung verschlossen haltende Bauteil sei. Zwar werde die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht verwirklicht, wenn man das Rotoroberteil zur Freigabe der Probengefäße vollständig abnehmen müsse, bei der angegriffenen Vorrichtung sei das jedoch nicht erforderlich. Der konzentrisch aufragende Zapfen erlaube, das Rotoroberteil nur soweit anzuheben, dass seine sternförmigen Arme mit ihren nach unten vorstehenden Verschlussnasen von den Gefäßdeckeln frei kämen; in dieser Stellung könne das angehobene Rotoroberteil seitlich verschwenkt und danach so abgesetzt werden, dass die sternförmigen Arme zwischen den einzelnen Probegefäßen zu liegen kämen. Da die Schutzansprüche 1 und 29 als Sachansprüche formuliert seien, sei es auch unerheblich, ob bei der tatsächlichen Handhabung der angegriffenen Geräte das Rotoroberteil zum Beschicken vollständig vom Rotorunterteil abgenommen werde. Sofern die Vertikalführung ein zum Lösen des Eingriffs notwendiges Anheben des Oberteils gestatte, sei es für den Erfolg der geschützten Lehre auch belanglos, ob das Oberteil in seiner Freigabestellung in der vertikal angehobenen Position gehalten oder die Freigabestellung dadurch erreicht werde, dass das Oberteil nach dem Anheben seitlich verschwenkt und danach zwischen den Probenbehältern abgelegt werde. Das Rotoroberteil der angegriffenen Geräte verfüge auch über Verschlussteile zum Verriegeln der Probengefäße in der Arbeitsstellung. Dass ein Verschließen der Gefäße bei der angegriffenen Vorrichtung nicht allein durch die nach unten vorstehenden Nasen des Rotoroberteils, sondern gleichermaßen durch die Gefäßdeckel bewirkt werde, sei für die Verwirklichung des Klagegebrauchsmusters ohne Bedeutung.

Daraus ergebe sich gleichzeitig, dass der „MicroVap“-Einsatz wortsinngemäß die Merkmale des Schutzanspruches 29 verwirkliche; auf ihn habe die Gebrauchsmusterinhaberin nicht verzichtet, weil sich ihre Erklärung schon dem Wortlaut nach nicht auf den Nebenanspruch 29, sondern nur auf den Schutzanspruch 1 und die darauf zurückbezogenen Unteransprüche beziehe. Auf ein privates Vorbenutzungsrecht könnten die Beklagten sich nicht berufen, weil es bereits an einem Erfindungsbesitz fehle. Für die Verletzungshandlungen hafte auch die Beklagte zu 2), weil sie die Beklagte zu 1) in dem Wissen darum und mit der Absicht beliefert habe, dass diese die Vorrichtungen in Deutschland vertreibe. Sie sei im übrigen in dem als Anlage 17 vorliegenden Werbeprospekt auch selbst genannt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie sind der Meinung, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die angegriffenen Geräte der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters entsprächen, und wiederholen und vertiefen insoweit ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, ist jedoch der Meinung, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das Unterteil des Rotors nicht zweigeteilt; die im Gerät fest installierte Drehscheibe gehöre nicht zum Rotor, sondern diene dessen Lagerung und der Vermittlung des Drehantriebes. Im übrigen tritt sie dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe :

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht im angefochtenen Urteil die Beklagten zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verurteilt, denn weder entspricht das angegriffene Gerät als Ganzes Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters noch erfüllt der Einsatz „M10xxxxx“ die Merkmale des Schutzanspruches 29.

I.

Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich mit seinem Schutzanspruch 1 auf eine Vorrichtung zum Erwärmen von Proben chemischer Substanzen, um sie auf eine zum Auslösen, Beschleunigen oder zum Ablauf bestimmter Reaktionen benötigte erhöhte Temperatur zu bringen. Hierzu werden die Proben in einem Mikrowellenofen bzw. in einem im Gehäuse der Vorrichtung vorgesehenen Heizraum mit Mikrowellen bestrahlt. Der Heizraum wird mit den zu bestrahlenden Stoffen beschickt; zu diesem Zweck werden sie in topfförmige und verschließbare Gefäße gefüllt (vgl. Merkmale 4 a und 6 der nachstehenden Merkmalsgliederung). Die Gefäße sind im Heizraum in einem Rotor mit entsprechenden Stellplätzen gehalten, der während der Bestrahlung gedreht wird, damit alle Gefäße gleichmäßig erwärmt werden (vgl. Merkmale 1 bis 4 a).

Wie die Klagegebrauchsmusterschrift einleitend ausführt (Seite 1, Zeilen 24 ff.), ist aus der PCT-Anmeldung WO 93/22 650, aus der das europäische Patent 0 592 654 (Anl. B 1) hervorgegangen ist, dem das US-Patent 5 447 077 (Anlage 14) entspricht, eine Vorrichtung zur Wärmebehandlung von Stoffproben bei Unterdruck bekannt, bei der mehrere hohlzylindrische Probengefäße (6; Bezugszeichen entsprechen der älteren Druckschrift) in einem im Heizraum (3) vorhandenen Rotor (4) gehalten und durch einen Antrieb mit dem Rotor um dessen vertikale Achse drehbar gelagert sind; sie sind durch Deckelteile (24) verschlossen. Um ein seitliches Einführen und Entnehmen der Gefäße in den bzw. aus dem Rotor zu ermöglichen, sind die Deckelteile vertikal nachgiebig an einem Rotoroberteil gehalten (Figur 3 der älteren Druckschrift), der jedoch selbst gegenüber den anderen Funktionsteilen des Rotors vertikal nicht bewegt werden kann.

Wie die Klagegebrauchsmusterschrift weiter ausführt (Seite 2 Zeilen 18 ff.), besteht der Rotor bei der aus der deutschen Offenlegungsschrift 195 18 540 (Anlage 13) bekannten Vorrichtung aus einem topfförmigen Behälter (14, 15; Bezugszeichen entsprechen der Offenlegungsschrift) mit einem Deckel (16); die Gefäße (9) sind auf ihren Standplätzen (11) im Behälter schräg angeordnet. Das den Behälter bildende Rotorunterteil ist durch einen den Boden (2b) des Gehäuses (2) durchsetzenden Hubantrieb (61a) heb- und senkbar, in der abgesenkten Position ist der Behälterdeckel aufwärts beabstandet, und die Gefäße können eingeführt und entnommen werden. Die seitliche Umfangswand des Behälters erschwert das Einsetzen der Gefäße, die nach dem Öffnen nicht seitlich, sondern nur von oben zugänglich sind, weshalb der Öffnungsabstand zwischen Deckel und Behälter verhältnismäßig groß sein muss.

Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht insbesondere darin, ein handhabungsfreundliches Beschicken des Rotors zu ermöglichen (Seite 3, Zeilen 9 und 10 der Klagegebrauchsmusterschrift).

Zur Lösung dieses Problems sieht Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in seiner nachgereichten und aufrecht erhaltenen Fassung eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vorrichtung zum Behandeln von Stoffen mit Wärme, bestehend aus
einem mikrowellen-undurchlässigen Gehäuse.

2. Das Gehäuse

a) umschließt einen mit Mikrowellen bestrahlbaren Heizraum

und

b) weist eine verschließbare Beschickungsöffnung für den Heizraum
auf.

3. Ein Rotor ist in dem Heizraum

a) drehbar gelagert

und

b) durch einen Drehantrieb drehbar.

4. Der Rotor

a) weist einen oder mehrere Stellplätze für topfförmige Gefäße zur Aufnahme der Stoffe auf

und

b) besteht aus einem Rotorunterteil und einem Rotoroberteil.

5. Von dem Rotorunterteil und dem Rotoroberteil ist ein Teil

a) relativ zum anderen in einer Vertikalführung beweglich gelagert

und

b) manuell oder durch einen Vertikalantrieb zwischen einer zu-
sammengeschobenen Arbeitsstellung und einer auseinanderge-
schobenen Freigabestellung verschiebbar.

6. Das Rotoroberteil ist zum Verschluss der Gefäße mittels
Verschlussteilen in der Arbeitsstellung ausgebildet.

Da der Rotor nunmehr entsprechend den Merkmalen 4b und 5a und b aus einem Unter- und einem Oberteil besteht, einer dieser beiden Teile gegenüber dem anderen vertikal verschiebbar ist und das Rotoroberteil gemäß Merkmal 6 die Gefäße in der Arbeitsstellung mit Hilfe von Verschlussteilen verschließen kann, benötigt der Rotor keine seitliche Umfangswand mehr. Werden die beiden Teile des Rotors auseinander bewegt, können die Gefäße seitlich entnommen bzw. eingesetzt werden. Die hierzu noch notwendige Hubgröße ist verhältnismäßig klein, was zu einer einfachen und kostengünstig herstellbaren Bauweise mit kleiner Baugröße führt. In der zusammengeschobenen Arbeitsstellung sind die Innenräume der Gefäße durch Verschluss voneinander getrennt (vgl. Seite 3, Zeilen 14-29 der Klagegebrauchsmusterschrift).

In bezug auf den Rotor stellt Schutzanspruch 29 die Kombination folgender Merkmale unter Schutz:

1. Rotor für eine Vorrichtung zum Behandeln von Stoffen mit
Wärme, die aus einem mikrowellen-undurchlässigen Gehäuse
besteht,

a) das einen mit Mikrowellen bestrahlbaren Heizraum umschließt

b) und eine verschließbare Beschickungsöffnung für den Heizraum
aufweist.

2. Der Rotor ist in dem Heizraum

a) drehbar gelagert

b) und durch einen Drehantrieb drehbar.

3. Der Rotor

a) weist einen oder mehrere Stellplätze für topfförmige Gefäße
zur Aufnahme der Stoffe auf

b) und besteht aus einem Rotorunterteil und einem Rotorober-
teil.

4. Von dem Rotorunterteil und dem Rotoroberteil ist ein Teil

a) relativ zum anderen in einer Vertikalführung beweglich ge-
lagert

b) und manuell oder durch einen Vertikalantrieb zwischen einer
zusammengeschobenen Arbeitsstellung und einer auseinanderge-
schobenen Freigabestellung verschiebbar.

5. Das Rotoroberteil ist zum Verschluss der Gefäße mittels Ver-
schlussteilen in der Arbeitsstellung ausgebildet.

Zwar gibt entgegen der Ansicht der Beklagten die Merkmalsgruppe 3 des Schutzanspruches 1 bzw. die Merkmalsgruppe 2 des Schutzanspruches 29 dem Durchschnittsfachmann keinen Anhaltspunkt zu der Annahme, der Rotor müsse unverrückbar fest im Heizraum installiert und dürfe nicht als Ganzes oder in einzelnen seiner Teile aus dem Gerät herausnehmbar sein. Auch die deutsche Offenlegungsschrift 195 18 540 (Anlage 13) offenbart als besonders vorteilhafte Anordnung ein zur handhabungsfreundlichen Beschickung herausnehmbares Rotorgehäuseunterteil (Anlage 13, Spalte 6, 8, 22 27, 37 und 38; Spalte 7, Ziff. 38 – 40), ohne dass diese Gestaltung in der Klagegebrauchsmusterschrift ausdrücklich abgelehnt wird. Dem Durchschnittsfachmann ist jedoch klar, dass es dem Klagegebrauchsmuster vor allem darum geht, die einfache und handhabungsfreundliche Beschickung des Rotors auch und gerade dann zu ermöglichen, wenn dieser sich im Heizraum des Mikrowellenofens befindet. Anderenfalls wäre die Kritik, die in der Klagegebrauchsmusterschrift an der aus der deutschen Offenlegungsschrift 195 18 540 bekannten Vorrichtung geübt wird, unverständlich. Begnügte sich das Klageschutzrecht mit einem handhabungsfreundlichen Beschicken außerhalb des Heizraumes, so käme es auf den auf Seite 2, Zeilen 35 – 38 als nachteilig bezeichneten großen Öffnungsabstand zwischen dem Deckel bzw. Rotoroberteil und dem Behälter bzw. Rotorunterteil, um die Gefäße dazwischen einführen bzw. entnehmen zu können, nicht an. Nimmt man den Rotor aus dem Heizraum heraus, lässt sich der Deckel problemlos beliebig weit anheben, um an die Gefäße zu gelangen. Auch die bereits erwähnten Vorteile (Seite 3 Zeilen 22 bis 29 der Klagegebrauchsmusterschrift) können sich nur einstellen, wenn der Rotor im Heizraum beschickt wird. Gerade wenn der Rotor dort nur seitlich durch die Beschickungsöffnung des Heizraumes zugänglich ist, erleichtert die durch den Wegfall der Seitenwandung erreichte freie seitliche Zugänglichkeit das Einstellen und Herausnehmen der Gefäße, und weil hierdurch auch die notwendige Hubhöhe für den vertikal beweglichen Rotorteil verringert werden kann, kann die Bauhöhe des Heizraumes und damit auch diejenige des gesamten Gerätes entsprechend niedriger bemessen werden. Dementsprechend befassen sich auch die Ausführungsbeispiele des Klagegebrauchsmusters ausschließlich mit der Beschickung des Rotors im Heizraum des Gehäuses. Diese Zusammenhänge bestimmen auch den Inhalt, den der Durchschnittsfachmann den Merkmalen 4 b und 5 des Schutzanspruches 1 beimisst, die neben dem Merkmal 6 zum Kern der Erfindung gehören.

Merkmal 4b des Schutzanspruches 1 (Merkmal 3b des Schutzanspruches 29) lehrt die Teilung des Rotors in einen Unter- und einen Oberteil. Eines von ihnen muss nach den Vorgaben der Merkmalsgruppe 5 des Schutzanspruches 1 bzw. 4 des Schutzanspruches 29 vertikal beweglich und hierdurch zwischen einer Arbeits- und einer Freigabestellung verschiebbar sein. Welches der beiden Rotorteile die Stellplätze für die Probengefäße aufweisen muss, wird in Merkmal 4a des Schutzanspruches 1 (Merkmal 3a des Schutzanspruches 29) nicht angegeben. Der Durchschnittsfachmann geht jedoch davon aus, dass hierfür nur das Unterteil in Betracht kommt. Die Verschiebbarkeit in eine Arbeits- und eine Freigabestellung macht nur Sinn, wenn das Rotoroberteil, das ein Öffnen und Verschließen bzw. Verschlossenhalten der Gefäße ermöglichen soll und nach Merkmal 6 des Schutzanspruches 1 (Merkmal 5 des Schutzanspruches 29) zum Verschluss der Gefäße mittels Verschlussteilen in der Arbeitsstellung ausgebildet ist, seinen Abstand zu den Gefäßen verändern kann. Das ist nur möglich, wenn die Gefäße im Rotorunterteil abgestellt werden. Ob das Rotorunterteil einstückig ist oder aus mehreren Funktionsteilen besteht, etwa einem Drehteller einerseits und einem Gefäßhalter andererseits, ist in den Ansprüchen 1 und 29 offen gelassen.

Auch die weiteren Vorgaben der Merkmalsgruppe 5 zur Ausgestaltung des Rotors und seiner Teile versteht der Durchschnittsfachmann im Lichte der Kritik der Klagegebrauchsmusterbeschreibung am Stand der Technik unter Heranziehung der Vorteilsangaben zum Kern der erfindungsgemäßen Lehre. Wenn das Merkmal 5 b des Schutzanspruches 1 (Merkmal 4 b des Schutzanspruches 29) von einer auseinandergeschobenen Freigabestellung spricht, so ist damit diejenige Stellung gemeint, in der der Rotor mit den Gefäßen beschickt werden kann und in der der direkte Zugriff auf die Gefäße, wie die fachkundige Gebrauchsmusterabteilung weiter konkretisiert hat, nicht mehr – etwa durch andere Funktionsteile wie Zuführungsverteiler – behindert ist (Gebrauchsmusterabteilung, Anl. WKS 3, Seite 7 Abs. 4).

Die erfindungsgemäße Freigabestellung liegt nur vor, wenn die Gefäße seitlich in den Rotor eingeführt bzw. daraus entnommen werden können. Das setzt voraus, dass der Rotor tatsächlich nur aus den im Schutzanspruch 1 erwähnten Teilen, nämlich insbesondere aus Unter- und Oberteil besteht und dass sich dem Beschicken mit Gefäßen keine seitlichen Hindernisse entgegenstellen können. Insbesondere darf das Rotorunterteil nicht die im Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 195 18 540 vorhandenen Umfangswände aufweisen, deretwegen die Gefäße nur nach bzw. von oben entnommen bzw. auf die Stellplätze gesetzt werden können. Diese Forderung schließt auch einen „Rotormittelteil“ aus, der die Gefäße auf mittlerer Höhe umfasst und wie eine dem Rotorunterteil zugeordnete Behälterwand gleicher Höhe ein entsprechendes Anheben der Gefäße nach oben zur Folge hat, um sie aus dem Rotor entnehmen zu können. Gerade dies soll die erfindungsgemäße Lösung überwinden. Insoweit orientiert sich das Klageschutzrecht an dem auf Seite 1 Zeilen 24 ff. wiedergegebenen Stand der Technik gemäß der internationalen Patentanmeldung WO 390/22650, an der ersichtlich nur beanstandet wird, dass der Rotor einteilig ist und jedes einzelne Gefäß beim Einschieben ein Anheben der am Rotoroberteil federnd nachgiebig gelagerten Deckelteile erfordert, was nicht als handhabungsfreundlich angesehen werden kann. Das schließt nicht aus, dass die Gefäße – etwa um sie aus Vertiefungen im Rotorboden herauszuheben – in ganz geringfügigem Umfang auch vertikal bewegt werden müssen. Die Ausführungsbeispiele der Klagegebrauchsmusterbeschreibung bestätigen den Durchschnittsfachmann in diesem Verständnis. Auch sie zeigen eine kleine Vertikalbewegung der Gefäße, um die Höhe der in Schutzanspruch 25 genannten Steckausnehmungen (53) überwinden zu können, während die Gefäße im übrigen seitlich herausnehm- und einstellbar sind.

Entgegen der von der Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Senat vertretenen Ansicht lässt sich aus dem Umstand, dass das Klagegebrauchsmuster am Stand der Technik gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 195 18 540 nur die Umfangswand des Rotorunterteils und nicht auch die Zuführungsverteiler und die die Gefäße nahe ihrem oberen Rand umfassende Aufnahmeplatte (18) als Erschwernis für das Einsetzen und Entnehmen der Gefäße kritisiert, nicht folgern, das Klagegebrauchsmuster betrachte nur die seitliche Umfangswand als nachteilig und das Vorhandensein eines Mittelteils wie der Aufnahmeplatte (18) stehe der Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre nicht entgegen. Wird ein solches die Gefäße umfassendes Mittelteil vorgesehen, müssen ebenso wie bei einer seitlichen Umfangswand des Rotorunterteils die Gefäße erst nach oben aus dem Mittelteil herausgehoben werden, bevor ihre seitliche Entnahme möglich ist, was auch eine entsprechend große Bauhöhe für die Gesamtvorrichtung erfordert. Dann ist jedoch das vom Klagegebrauchsmuster ausweislich seiner Vorteilsangaben mitverfolgte Ziel einer geringen Bauhöhe aufgegeben.

II.

Weder das angegriffene Gerät noch der angegriffene Halter „MicroVap“ entsprechen der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters.

1.
Nicht wortsinngemäß verwirklicht ist das Merkmal 5 b des Schutzanspruches 1 (4b des Schutzanspruches 29), weil die Stellung, in der sich das Rotoroberteil – dabei handelt es sich um das auf der Rückseite des Prospektblattes gemäß Anlage 18 mit „manyfold assembly“ bezeichnete Bauteil mit sternförmig angeordneten und die Verschlussdeckel in der Arbeitsstellung gegen die Probengefäße verspannenden Armen – nach der Vertikalbewegung befindet, keine Freigabestellung im Sinne des Klageschutzrechtes ist. Wie sich aus den Ausführungen im vorstehenden Abschnitt I. ergibt, muss die Freigabestellung nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters bei im Heizraum befindlichem Rotor erzielbar sein und die seitliche Entnahme der Probengefäße ermöglichen.

Hebt man bei der angegriffenen Vorrichtung das Rotoroberteil an, bis die an den Enden der sternförmigen Arme befindlichen Verschlussnasen von den Gefäßdeckeln freikommen, und verschwenkt es, bis die Arme „zwischen“ den Probengefäßen positioniert sind und die Gefäße sich in den Zwischenräumen der Arme befinden, bilden diese Zwischenräume Öffnungen, durch die die Gefäße ausschließlich nach oben entnommen und von oben eingesetzt werden können. Das zeigt das als Anl. 14 im Parallelverfahren LG Düsseldorf 4 O 26/00 vorgelegten Muster des angegriffenen „MicroVap“- Einsatzes, das auch im vorliegenden Verfahren zu den Akten gereicht wurde und dem angegriffenen Rotor unstreitig entspricht. Ein seitliches Beschicken ist nicht möglich, weil das in etwa halber Höhe der Probengefäße über dem Rotorunterteilboden installierte Rotormittelteil – von den Beklagten als „Führungsscheibe“ bezeichnet – mit deren Auswirkungen das Landgericht sich im angefochtenen Urteil nicht befasst hat, das nicht zulässt. Das genannte Teil umschließt die Gefäße seitlich, so dass diese zur Entnahme bis
über das Höhenniveau der Führungsscheibe hochgehoben werden müssen. Insoweit erzielt die Führungsscheibe dieselben nachteiligen Wirkungen, wie sie die Klagegebrauchsmusterschrift an der aus der deutschen Offenlegungsschrift 195 18 540 (Anlage 13) bekannten Vorrichtung mit topfförmigem Rotorunterteil mit Seitenwandlung beanstandet.

2.
Dass das Merkmal 5 b des Schutzanspruches 1 (4 b des Schutzanspruches 29) mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht wird, macht die Klägerin – zu Recht – nicht geltend. Ersatzmittel für die von diesen Merkmalen gelehrte auseinandergeschobene Freigabestellung mit seitlicher Entnahme – und Einführungsmöglichkeit für die Probengefäße kann bei der angegriffenen Vorrichtung nur die besondere Ausgestaltung des Rotoroberteils mit seinen sternförmig angeordneten Armen sein, die trotz des verhältnismäßig geringen Öffnungsabstandes zur Führungsscheibe nach Anheben, Verschwenken und Absetzen des Rotoroberteils eine verhältnismäßig leichte Entnahme der Gefäße zwischen seinen sternförmigen Armen ermöglicht. Hier fehlt es jedoch bereits an der erforderlichen Gleichwirkung nach Aufgabe und Lösung. Das Rotormittelteil bzw. die Führungsscheibe umfasst die Probengefäße in einer solchen Höhe, dass ein erheblicher Höhenunterschied durch eine Vertikalbewegung der Gefäße überwunden werden muss, bevor eine seitliche Entnahme bzw. Einführung möglich wird. Die Probengefäße müssen dabei so weit nach oben gehoben werden, dass das bereits erwähnte und auch keineswegs untergeordnete Ziel der durch das Klagegebrauchsmuster geschützten Erfindung, mit einer nur geringen Bauhöhe auszukommen (vgl. S. 2 Zeilen 22 – 24 der Klagegebrauchsmusterschrift) gefährdet erscheint. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angegriffene Vorrichtung ein so geräumiges Gehäuse aufweist, dass die Entnahme der Gefäße nach oben problemlos möglich ist. Entscheidend ist, dass das Gehäuse wesentlich niedriger dimensioniert werden könnte, wenn das Rotormittelteil bzw. die Führungsscheibe für die Gefäße fehlte.

Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Durchschnittsfachmann anhand an den Schutzansprüchen 1 und 29 orientierter Überlegungen zu der bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Gestaltung für die auseinandergeschobene Freigabestellung hätte gelangen können. Dem steht bereits entgegen, dass das Vorsehen von Durchbrechungen im Rotoroberteil für den Durchtritt der Gefäße und die am Ende der Vertikalbewegung erforderliche Drehbewegung des Rotoroberteils bereits dem vom Klagegebrauchsmuster verfolgten Lösungsprinzip einer seitlichen Entnahme der Gefäße widerspricht. Erst recht wird er eine die Gefäße auf halber Höhe umfassende Führungsscheibe als von der technischen Lehre des Klageschutzrechtes wegführend betrachten, weil sie der dort angestrebten geringen Bauhöhe der Vorrichtung zuwiderläuft.

III.

Als unterlegene Partei hat die Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 ZPO n. F. liegen ersichtlich nicht vor, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

S6xxxxxxxx K2xxxxxxxx Dr. B1xxxx