2 U 206/99 – Bits (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 128

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. April 2002, Az. 2 U 206/99 

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. September 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landge-
richts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges einschließlich der im Berufungsrechtszug entstandenen
Kosten der Streithilfe zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten der Beklagten gegen
Sicherheitsleistung von Euro 23.000,– und wegen der Kosten der Streithelfer der Beklagten gegen Sicherheits-
leistung von Euro 28.000,– abwenden, wenn die Beklagte und/oder die Streithelfer der Beklagten nicht vor der Voll-
streckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheiten dürfen auch durch die schriftliche, unwiderrufliche,
unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Hinter-
legung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz und die Beschwer des Klägers betragen DM 500.000 – (= Euro 255.645,94).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten mit seiner im Jahre 1997 erhobenen Klage Rechnungslegung über die Benutzung einschließlich der Verwertung durch Lizenzen einer seinen Angaben nach von ihm aus dem Jahre 1983 stammenden Erfindung sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der aus den Benutzungshandlungen gezogenen Nutzungen sowie hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer Erfindervergütung wegen der Benutzungshandlungen.

Der Kläger, der eine kaufmännische Ausbildung hat, war am 1. Januar 1979 in das seinerzeit als „W7. H3xxxxx-L1xx“ firmierende Unternehmen, das als offene Handelsgesellschaft geführt wurde, als kaufmännischer Angestellter eingetreten. Im Mai wurde die H3xxxxx-L1xx Verwaltungs-GmbH persönlich haftende Gesellschafterin dieser Gesellschaft, die fortan als W7. H3xxxxx-L1xx GmbH & Co. KG firmierte (vgl. Anlage K 1). Die beiden Streithelfer der Beklagten, die Brüder sind, wurden als bisherige persönlich haftende Gesellschafter Kommanditisten der Gesellschaft. Gleichzeitig wurden sie Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft. Die technische Leitung des Unternehmens oblag dem Streithelfer zu 2), die kaufmännische Leitung dem Streithelfer zu 1). Im Jahre 1992 haben die Streithelfer ihre Kommanditeinlagen im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die W2xx-W3xx H1xxxxx W4xxxx GmbH & Co. KG in W5xxxxxxx übertragen und sind dadurch aus der Gesellschaft ausgeschieden (vgl. Handelsregisterauszüge gemäß Anlage K 1). Sie sind auch als Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH abberufen worden (vgl. Anlage K 18) Die Firmen der Gesellschaft und der persönlich haftenden Gesellschaft sind in „D4xxxxx GmbH & Co. Kommanditgesellschaft“ und „D4xxxxx Verwaltungs-GmbH“ geändert worden (vgl. Anlagen K 1 und K 18). – Im Zuge des Ausscheidens der Streithelfer und der Übernahme durch die W2xx-W3xx GmbH & Co. KG in W5xxxxxxx ist zwischen dem Kläger und der D4xxxxx Verwaltungs GmbH am 1. Juli 1993 ein neuer Anstellungsvertrag (vgl. Anlage K 15) geschlossen worden. Der Kläger ist als leitender Angestellter zum Prokuristen der D4xxxxx Verwaltungs GmbH bestellt worden (vgl. Anlage K 15 und K 18). Zum 31. Dezember 1993 ist der Kläger aufgrund eigener Kündigung bei der Beklagten bzw. deren persönlich haftenden Gesellschafterin ausgeschieden. – Nach Klageerhebung gegen die „D4xxxxx GmbH & Co. Kommanditgesellschaft“ ist deren Komplementärin, die D4xxxxx Verwaltungs GmbH mit Wirkung zum 31. Dezember 1998 aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden. Das Vermögen der ursprünglich verklagten „D4xxxxx“ – GmbH & Co. KG ist der Beklagten angewachsen, auf die der Kläger seine Klage als Rechtsnachfolgerin der D4xxxxx GmbH & Co. Kommanditgesellschaft mit Schriftsatz vom 22. Februar 1999 umgestellt hat (vgl. Bl. 140 GA).

Die Erfindung, hinsichtlich der der Kläger Ansprüche geltend macht, betrifft einen Werkzeug-Handgriff mit Schraubeinsätzen und ist Gegenstand des deutschen Patents 34 00 068, welches am 3. Januar 1984 für die W7. H3xxxxx-L1xx GmbH & Co KG in R1xxxxxxxxxx angemeldet worden ist. Die Anmeldung ist am 18. Juli 1985 offengelegt worden. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung datiert auf den 2. Oktober 1986. Dem Deutschen Patentamt gegenüber ist der Streithelfer zu 2) als Erfinder benannt worden (vgl. Anlage K 4 sowie Anlage K 16) .

Der Patentanspruch 1 des vorgenannten deutschen Patents lautet wie folgt:

Werkzeug-Handgriff mit Schraubeinsätzen mit einem Vorratsbehälter für diese Schraubeinsätze, insbesondere für Schraubendreher, in welchem Werkzeug-Handgriff in Längsrichtung und im gleichen radialen Abstand von der Werkzeugdrehachse des Werkzeug-Handgriffes verlaufende, von außen sichtbare Zellen zum Aufnehmen der Schraubeinsätze angeordnet sind, dadurch
gekennzeichnet, daß

1.1 ein tragender Handgriffteil (2) sich über die gesamte Länge des WerkzeugHandgriffs mit Schraubeinsätzen (1; 27; 33) erstreckt,

1.2 ein unterer Bereich (5) dieses tragenden Handgriffteils (2) gleichachsig zur Drehachse des Werkzeuges liegendes Sechskantloch (11; 36) zum drehfesten Einsetzen des zu verwendenden Werkzeuges aufweist,

1.3 ein aus durchsichtigem Material bestehendes, topfförmiges Magazingehäuse (3; 44) in den unteren Bereich (5) einerseits mit einem radial einwärts ragenden Gehäuserand (14; 41) eingreift sowie andererseits mit einer zylindrischen Bohrung (18) im Gehäuseboden des Magazingehäuses (3; 44) auf einem werkzeugseitigen zylindrischen Ansatz (45) des tragenden Handgriffteils (2) drehbar gelagert ist;

1.4 zum axialen Festlegen des Magazingehäuses (3; 44) am Werkzeug-Handgriff mit Schraubeinsätzen (1; 27; 33) zumindest der Gehäuserand (14; 43) des Magazingehäuses (3; 44) elastisch ausgebildet ist zum Herstellen einer Rastverbindung mit der Ringnut (10; 41),

1.5 die Zellen (6; 7) für Schraubeinsätze (8) im unteren Bereich (59 des übergreifenden Magazingehäuses (3) durch radiale Trennwände (24; 40) des tragenden Handgriffteils (2) begrenzt und in einer fluchtenden Stellung mit einer Öffnung (19; 46) im Boden des Magazingehäuses (3; 44) auffüll- oder entleerbar sind.

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 bis 8 der Patentschrift 34 00 068 (Anlage K 4) verdeutlichen die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels, wobei die Figur 1 einen Querschnitt durch den Erfindungsgegenstand, bei dem der Magnetschraubschaft eingesteckt ist und zur Nichtbenutzung in eine seitlich liegende Box eingebracht wird, Figur 2 einen Querschnitt gemäß der Schnittlinie A-B nach Figur 1, Figur 3 einen Querschnitt gemäß der Schnittlinie C-D nach Figur 1, Figur 4 eine Teilschnittdarstellung des Erfindungsgegenstandes, bei dem das Griffteilstück durch ein Rohrteil verlängert ist, Figur 5 einen Querschnitt durch den Erfindungsgegenstand, bei dem der Magnetschraubschaft zur Nichtbenutzung vom Griffteilstück aus eingeschoben wird, Figur 6 einen Querschnitt gemäß der Schnittlinie E-F nach Figur 5, Figur 7 einen mittleren Ausschnitt aus der Figur 6 im vergrößerten Maßstab und Figur 8 einen Ausschnitt gemäß Einzelheit Z nach Figur 5 im vergrößerten Maßstab zeigt.

Der neuentwickelte Werkzeug-Handgriff gemäß dem deutschen Patent 34 00 068 mit dem darin befindlichen Inhalt, bestehend aus einem Satz „Bits“ und einem Magnethalter wurde erstmalig auf der Kölner Eisenwarenmesse im Frühjahr 1984 vorgestellt (vgl. auch Anlage K 5), wobei die Ausstattung des Produkts und die Produktbezeichnung „340 P & D“ unstreitig vom Kläger entwickelt worden sind. In der Folgezeit wurde dieses Produkt unter der Bezeichnung „Bits-Tönnchen“ mit Erfolg vermarktet.

Unter dem Datum des 5. Dezember 1984 unterschrieb der Streithelfer zu 1) der Beklagten ein an den Kläger gerichtetes Schreiben (Anlage K 10), in welchem es wie folgt heißt:

„Erfindervergütung
Sehr geehrter Herr G2xxxxx,
durch den Erfolg Ihrer Erfindung, der intern als Artikel 340 P & D
bezeichneten Bits-Box mit Anwenderfunktion können wir Ihnen

DM 10.000,00

als Erfindervergütung auszahlen.“

Der Kläger hat vorgetragen, er sei Alleinerfinder des Gegenstands der Patentansprüche 1 bis 5 des deutschen Patents 34 00 068. Er sei im Jahre 1983 auf den Gedanken gekommen, einen neuen magazinartigen Halter für Schraubendreher („Bits“) kombiniert mit einem Werkzeug-Handgriff zu entwickeln. Ausgehend von einem in seinem Besitz befindlichen Bleistiftspitzer habe er das Ergebnis seiner Überlegungen in einen groben Handskizze niedergelegt, die er seiner Mitarbeiterin, der Zeugin A2xxx, gezeigt und erläutert habe. Am Abend des betreffenden Tages habe er in seiner Privatwohnung eine aus zwei Blättern bestehende Sauberzeichnung angefertigt. Von dieser Sauberzeichnung sei das erste Blatt und ein Ausriß aus dem zweiten Blatt noch vorhanden; hierbei handele es sich um die von ihm als Anlage K 3 überreichten und nachstehend in Ablichtung wiedergegebenen Zeichnungen:

Die in der einen Zeichnung unten in Rotschrift ausgeführte Angabe „Nov. 83 Gü“ sei von ihm einige Jahre später hinzugefügt worden, um einen zeitlichen Bezugspunkt zu haben. Die Zeichnung selbst sei aber bereits in der zweiten Jahreshälfte 1983 entstanden, und zwar nach den Sommerferien. Die Zeichnung zeige in ihrem rechten Teil oben einen durchsichtigen Drehdeckel, der dazu bestimmt sei, oben und unten rastend auf einem darunter abgebildeten Werkzeug-Handgriff aufgesetzt zu werden, der in seinem oberen Teil außen eine Reihe seitlich offener Zellen zur Aufnahme von „Bits“ einschließlich eines Magnethalters und in seiner Mitte ein Sechskantloch zum Einsetzen des Schaftes des Magnethalters aufweise. Durch Drehen des Klarsichtdeckels könne die Größe der beiden Öffnungen im Deckelboden in Stellungen gebracht werden, die die Entnahme zunächst eines Bits und sodann des Magnethalters erlaubten. Letzterer werde sodann in das zentrale Sechskantloch gesteckt. Das anschießend in die obere Öffnung des Magnethalter eingeführte „Bit“ werde dort von der Magnetkraft gehalten. Er habe seiner damaligen Arbeitgeberin in einem Gespräch mit den Streithelfern der Beklagten am darauf folgenden Tag – ohne formelle Meldung – von seiner Erfindung unter Vorlage der Sauberzeichnung Mitteilung gemacht und die Einzelheiten erläutert. Seine Mitteilungen hätten bei seiner damaligen Arbeitgeberin großes Interesse gefunden und es sei zu mehreren Gesprächen gekommen, in denen über die Möglichkeit einer entsprechenden Produktion diskutiert worden sei. Das von der Beklagten zu den Akten gereichte Muster gemäß Anlage B 4 sei erst in der zweiten Jahreshälfte 1983 hergestellt worden. Zur Anfertigung des Musters sei der Streithelfer zu 2) aufgrund der von ihm ausgehändigten Zeichnung nach Anlage K 3 ohne weiteres in der Lage gewesen, wobei Unterschiede darauf zurückzuführen seien, dass das Muster später geändert worden sei. Während seine Zeichnung einen Handgriffteil mit acht Zellen für die Bits zeige, zeige das Muster zwar einen Handgriffteil mit sieben Zellen für die Bits, doch lasse es erkennen, dass man von ursprünglich acht Zellen auf sieben Zellen übergegangen sei, indem ein zwischen zwei Zellen bestehender Steg herausgefräst und sodann zwei Zellen durch den Einsatz eines entsprechenden Teils zusammengelegt worden seien, um so dort den Magnethalter unterzubringen und ihn nicht, wie in seiner Zeichnung gemäß Anlage K 3 gezeigt, in dem rückwärtigen inneren Teil des Handgriffs aufzubewahren.

Der Kläger hat beantragt,

I.
die Beklagte zu verurteilen,
ihm Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte

1.
Werkzeug-Handgriffe mit Schraubeinsätzen mit einem Vorratsbehälter für diese Schraubeinsätze, insbesondere für Schraubendreher, in welchen Werkzeug-Handgriffen in Längsrichtung und im gleichen radialen Abstand von der Werkzeugdrehachse des Werkzeug-Handgriffes verlaufende, von außen sichtbare Zellen zum Aufnehmen der Schraubeneinsätze angeordnet sind,

seit dem 1. März 1984 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,

bei denen

1. 1
ein tragender Handgriffteil sich über die gesamte Länge des Werkzeug-Handgriffs mit Schraubeinsätzen erstreckt,

1.2
ein unterer Bereich dieses tragenden Handgriffteiles ein gleichachsig zur Drehachse des Werkzeuges liegendes Sechskantloch zum drehfesten Einsetzen des zu verwendenen Werkzeuges aufweist,

1.3
ein aus durchsichtigem Material bestehendes, topfförmiges Magazingehäuse in den unteren Bereich einerseits mit einem radial einwärts ragenden Gehäuserand in eine Ringnut eingreift sowie andererseits mit einer zylindrischen Bohrung im Gehäuseboden des Magazingehäuses auf einem werkzeugseitigen zylindrischen Ansatz des tragenden Handgriffteils drehbar gelagert ist,

1.4
zum axialen Festlegen des Magazingehäuses am Werkzeug-Handgriff mit Schraubeinsätzen zumindest der Gehäuserand des Magazingehäuses elastisch ausgebildet ist zum Herstellen einer Rastverbindung mit der Ringnut und

1.5
die Zellen für Schraubeinsätze im unteren Bereich des übergreifenden Magazingehäuses durch radiale Trennwände des tragenden Handgriffteils begrenzt und in einer fluchtenden Stellung mit einer Öffnung im Boden des Magazingehäuses auffüll- oder entleerbar sind,

insbesondere, wenn

eine Zelle in ihrer Größe zur Aufnahme eines Magnetschraubschaftes ausgebildet ist und in ihrer Länge über den unteren Bereich in das Griffteilstück hineinragt, wobei der Boden dieser Zelle eine Ladeöffnung zum Durchstecken des Sechskantschaftes aufweist,

und/oder

am Magazingehäuse oder am Handgriffteil ein Konusansatz vorgesehen ist

und/oder

der Sitz des Gehäuserandes auf der Ringnut unter Spannung steht und zum Arretieren der Stellungen der Öffnung sowohl mittig über den Zellen als auch über den Trennwänden in den Sitzflächen elastisch nachgiebige Raststellungen vorgesehen sind, was durch
wellenförmige Ausbildung der Sitzflächen erreicht sein kann,

und/oder

am Magazingehäuse innen eine Verzahnung vorgesehen ist, in die ein Zahn des Handgriffteils oder eine Vielzahl derselben elastisch einrastet,

und zwar unter Angabe

a)
der Herstellungsmengen, aufgeschlüsselt nach Artikel- nummern und Herstellungszeiten, sowie

b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Artikelnummern, Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen
sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

2.
Lizenzen zur Herstellung von Werkzeug-Handgriffen gemäß Ziffer I. 1. an Dritte vergeben hat, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift der Lizenznehmer, des Lizenzsatzes, der Menge der in Lizenz hergestellten Werkzeug-Handgriffe sowie der erhaltenen Lizenzgebühren, aufgeschlüsselt nach Artikelnummern und Jahren;

II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die aus den Handlungen zu I. gezogenen Nutzungen nach den Regeln über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung abzüglich eine Betrages von DM 10.000,00 an ihn auszukehren,

und zwar wegen der zu I.1. bezeichneten Handlungen in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr auf die mit den Werkzeug-Handgriffen gemäß Ziffer I. jährlich erzielten Nettoverkauf-Umsätze, nämlich Rechnungsbetrag abzüglich Provision, Verpackung, Fracht, Skonti und/oder Mehrwertsteuer, zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,5 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils berechnet ab 1. Februar eines Kalenderjahres über die im vorausgegangenen Kalenderjahr angefallenen Lizenzgebühren;

hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn wegen der zu I. bezeichneten Handlungen Erfindervergütung abzüglich eines Betrages von DM 10.000,00 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung ihr nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihre Abnehmer und Angebotsempfänger nur einen von dem Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber dem Kläger verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, dem Kläger darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

Die Beklagte und ihre Streithelfer haben geltend gemacht, dass die Erfindung, die Gegenstand des deutschen Patents 34 00 068 (Anlage K 4) sei, nicht auf den Kläger als Erfinder zurückgehe, sondern allein auf den Streithelfer zu 2) der Beklagten. Dieser sei demgemäß auch allein gegenüber dem Deutschen Patentamt als Erfinder benannt worden. Zu dieser Erfindung habe er bereits im März 1983 gefunden gehabt. Er habe dann im April/Mai 1983 das Modell, welches als Anlage B 4 vorliege, fertig gehabt. Die Arbeiten zu diesem Modell habe der Streithelfer zu 2) auf der Drehbank durchgeführt, während die Nuten für die Schächte ein Werkzeugmacher der Rechtsvorgängerin der Beklagten, nämlich der Zeuge H4xxxxxxxx, eingefräst habe. Dabei sei dem Zeugen H4xxxxxxxx das Fräswerkzeug verlaufen und es sei ihm ein Steg abgebrochen, der dann durch ein eingeklebtes Aluminiumstück ersetzt worden sei. Mit dem Modell habe sich der Streithelfer zu 2) zu dem inzwischen verstorbenen Patentingenieur P3xxxxx begeben. Dieser habe aufgrund des Modells zunächst die Zeichnungen für den Entwurf einer Patentschrift angefertigt. Der Streithelfer zu 2) habe nach Erhalt der Entwürfe der Patentzeichnungen sich mit diesen dann am 7. September 1983 zu der Formenbaufirma E1xxxxxxxx begeben und dort mit den Herren K2xx H5xxxxxx und D3xxxx S4xxxxxxx gesprochen. In dieser Besprechung habe der Streithelfer zu 2) die als Anlage N 1 vorliegende Zeichnung vorgelegt. Bei der Besprechung sei auch die als Anlage B 5 vorliegenden Notiz gefertigt worden. Der Streithelfer zu 2) habe sich letztlich entschieden, die 7-Schacht-Version in Auftrag zu geben. Die Firma E1xxxxxxxx habe die Erodierfirma E3xxxxxxxx mit der Anfertigung der Erodierarbeiten für die Formen beauftragt. Hiefür habe der bei E3xxxxxxxx beschäftigte Konstrukteur H6xxx E2xxxxxx am 25. September 1983 die als Anlage N 2 zur Akte gereichte Zeichnung erstellt. Am 4. Februar 1984 hätten die ersten gebrauchsfähigen Muster vorgelegen. Der Streithelfer zu 2) habe für das „Bits-Tönnchen“ keine Anregungen, geschweige denn einen Konstruktionsvorschlag von dem Kläger erhalten. Soweit der Kläger eine als „Erfindervergütung“ bezeichnete Zahlung erhalten habe, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger das entsprechende Schreiben (Anlage K 10) selbst formuliert habe. Die Zahlung sei wegen der Verdienste des Klägers bei der Vermarktung dieses Erzeugnisses erfolgt. Wegen dieser Verdienste sei auch in vom Kläger überreichten Zeugnissen, die der Kläger selbst formuliert habe, die Rolle des Klägers bezüglich dieses Erzeugnisses hervorgehoben worden. Der Kläger sei jedoch nicht Erfinder des Bits-Tönnchens, sondern dies sei allein der Streithelfer zu 2).

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiden Streithelfer der Beklagten sowie von Frau R3xxxx A2xxx und Herrn G6xxxx G7xxxxx als Zeugen und nach Vernehmung des Klägers als Partei und informatischer Anhörung der Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nach der Beweisaufnahme nicht mit der hierzu erforderlichen Sicherheit feststellen kön-ne, dass der Kläger Alleinerfinder oder auch nur Miterfinder der Erfindung sei, die Gegenstand des deutschen Patents 34 00 068 (Anlage K 4) sei. Zwar habe die Zeugin A2xxx ausgesagt, dass die Idee des sog. „Bits-Tönnchen“ vom Kläger stamme, und für die Richtigkeit dieser Aussage sprächen auch die vom Kläger überreichten, vom Streithelfer zu 1) der Beklagten unterschriebenen Unterlagen gemäß Anlagen K 2, K 10 und K 11, doch stünden die Aussagen der als Zeugen vernommenen Streithelfer der Beklagten der Annahme entgegen, dass der Kläger Erfinder der hier in Rede stehenden Erfindung sei. Es komme hinzu, dass die Aussage der Zeugin A2xxx in Teilen wenig stimmig sowie sogar in sich widersprüchlich sei und der Beweiswert der Aussage der Zeugin A2xxx auch dadurch geschmälert werde, dass sie vorprozessual die vom Kläger formulierte Erklärung gemäß Anlage K 14 unterzeichnet habe. Andererseits habe der als Zeuge vernommene Streithelfer zu 1) durchaus plausibel ausgesagt, wie es dazu gekommen sei, dass er die Unterlage gemäß Anlage K 10 mit der Angabe „Erfindervergütung“ und auch die Zeugnisse gemäß Anlagen K 2 und K 11 unterzeichnet habe, obwohl er in dem Kläger nicht den Erfinder gesehen habe.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien und die Streithelfer der Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.

Der Kläger beanstandet mit seiner Berufung die Beweiswürdigung des Landgerichts und die nach seiner Auffassung nicht hinreichende Gewichtung der zum Beweis seiner Erfinderschaft vorgelegten Urkunden, nämlich der Anlagen K 2, K 10 und K 11, durch das Landgericht. Gegenüber den durch diese Urkunden bewiesenen Tatbestand seiner Erfinderschaft träten die Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen zurück, wobei zudem zu berücksichtigen sei, dass die als Zeugen vernommenen Streithelfer der Beklagten Prozesspartei seien und nicht als Zeugen, sondern nur als Partei hätten vernommen werden können. Ergänzend trägt der Kläger vor, Herr H7xxxx B5xxx, der zum 1. März 1988 seine Tätigkeit als Handelsvertreter für die H3xxxxx-L1xx GmbH & Co. KG aufgenommen habe, habe auf der Eisenwarenmesse 1988 mit dem Streithelfer zu 1) der Beklagten gesprochen. Dieser habe ihm bestätigt, dass es der Kläger gewesen sei, der das Bits-Tönnchen erfunden habe. Auch erinnere sich ein Herr G8xxxx H8. B6xxxx, der damals Prokurist der G9xxx K3xxxxxxx GmbH (d6xxxxx) gewesen sei, der die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Lizenz an dem deutschen Patent 34 00 068 erteilt habe (vgl. Anlage ROP 1), deutlich daran, dass er anläßlich seines Besuches bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 26. März 1985 mit einem der beiden Streithelfer der Beklagten und dem Kläger gesprochen habe. Sein Gesprächspartner, nämlich einer der beiden Streithelfer, habe sich in diesem Gespräch dahin geäußert, dass der Kläger Erfinder des Bits-Tönnchens sei. Die Aussage des Streithelfers zu 2), dass bereits im April/Mai 1983 das von ihm und Herrn H4xxxxxxxx gefertigte Modell gemäß Anlage B 4 vorgelegen habe und er zu dieser Zeit bereits seinen Schwager, den inzwischen verstorbenen Patentingenieur P3xxxxx mit der Sache beschäftigt habe, damit er eine Patentanmeldung ausarbeite, sei unzutreffend, wie sich daraus ergebe, dass bis Anfang Juli 1983 von der Erfindung des „Bits-Tönnchens“ im Haus der Beklagten keine Rede gewesen sei. So habe der Prokurist der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Zeuge K4xxx, bis zu seiner Entlassung im Juli 1983 davon keine Kenntnis gehabt. Wenn diese Entwicklung jedoch schon zu dieser Zeit vorgelegen hätte, wäre sie ihm bekannt gewesen. Im übrigen könnte sein früherer Mitarbeiter A4xxxxx M2xxxxx-A5xxx, der seine Tätigkeit im September 1983 bei der Rechtsvorgängerin begonnen habe, seine Angaben über das Zustandekommen der Erfindung bestätigen. Dies gelte auch für seinen früheren Mitarbeiter M3xxxxx B7xxxxxxxxxxx, der ebenfalls im September 1983 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt gewesen sei und ebenfalls mit ihm im selben Großraumbüro gearbeitet habe.

Der Kläger beantragt,

auf seine Berufung das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. September 1999 abzuändern und entsprechend den in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen (vgl. oben) zu entscheiden.

Die Beklagte und ihre Streithelfer beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten und ihre Streithelfer machen weiterhin geltend, dass allein der Streithelfer zu 2) Erfinder des „Bits-Tönnchens“ (deutsches Patent 34 00 068/ Anlage K 4) sei und nicht auch der Kläger. Sie tragen ergänzend vor, dass der Streithelfer zu 1) der Beklagten weder auf der Eisenwarenmesse 1988 noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt gegenüber Herrn B5xxx sich dahin geäußert habe, dass der Kläger das „Bits-Tönnchen“ erfunden habe. Auch habe keiner der beiden Streithelfer gegenüber Herrn B6xxxx erklärt, dass der Kläger Erfinder des Bits-Tönnchen sei. Von der hier in Rede stehenden Erfindung sei entgegen dem Vortrag des Klägers durchaus auch schon vor Juli 1983 im Hause der Rechtsvor-gängerin der Beklagten die Rede gewesen. So habe, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, der Streithelfer zu 2) im Frühjahr 1983 ein Modell gemäß der streitigen Erfindung aus Aluminium gefertigt gehabt, welches als Anlage B 4 vorliege. Bei der Erstellung dieses Modells habe ihm der damals bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten angestellte Werkzeugmacher H9xx H4xxxxxxxx geholfen Der Streithelfer zu 2) habe die Arbeiten auf der Drehbank durchgeführt, während die Nuten für die Schächte Hans H4xxxxxxxx eingefräst habe. Dabei sei Hans H4xxxxxxxx das Fräswerkzeug verlaufen und es sei ihm ein Steg abgebrochen, der dann durch ein eingeklebtes Aluminiumstück ersetzt worden sei. Das Muster sei Mitte Mai 1983 fertig gewesen, allerdings in einer wegen des eingeklebten Aluminiumstücks unschönen Ausführung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Parteien und der Streithelfer der Beklagten wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 5. April 2001 (Bl. 476 – 478 GA) durch Vernehmung der Herren H7xxxx B5xxx, G8xxxx H8. B6xxxx, H1xxxxx K4xxx, H9xx H4xxxxxxxx, A6xxxx M2xxxxx-A5xxx, M3xxxxx B7xxxxxxxxxxx und der beiden Streithelfer als Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisauf-nahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. August 2001 (Bd. III Bl. 506 – 528 GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Berufung und die Klage hätten sachlich nur dann begründet sein können, wenn der Kläger Allein – oder jedenfalls Miterfinder des sog. „Bits-Tönnchens“ bzw. der Erfindung wäre, die Gegenstand des deutschen Patents 34 00 068 (Anlage K 4) ist,. Dafür, dass der Kläger dies ist, traf ihn die Darlegungs- und Beweislast. Die vom Land-gericht nach sorgfältiger Vernehmung von Zeugen und eingehender Würdigung der Zeugenaussagen und der übrigen Umstände dieses Einzelfalls, insbesondere auch der Unterlagen gemäß Anlagen K 2, K 10 und K 11, mit dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, dass sich nicht feststellen lasse, dass der Kläger Allein- oder auch nur Miterfinder der Erfindung sei, die Gegenstand des deutschen Patents 34 00 068 (Anlage K 4) ist und die als das „Bits-Tönnchen“ bezeichnet wird , erweist sich auch nach der zweitinstanzlich ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung bereits vernommener und weiterer Zeugen sowie auch unter Berücksichtigung weiterer Unterlagen des Klägers wie zum Beispiel der Anlage K 17 als zutreffend. Der Kläger hat nach nunmehr mehr als 18 Jahren nach Entstehen dieser Erfindung nicht den Beweis erbringen können, dass diese Erfindung gemäß dem deutschen Patent 34 00 068 (Anlage K 4) auf ihn als Erfinder zurückgeht. Vielmehr ist nach der erst- und zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen nicht auszuschließen, dass diese Erfindung auch tatsächlich auf dem Gedankengut der Person beruht, die gegenüber dem Deutschen Patentamt mit Erklärung vom 27. Dezember 1983 als Erfinder benannt worden ist (vgl. Anlage K 16) , nämlich auf dem Gedankengut des Streithelfers zu 2) der Beklagten, und nicht auf dem Gedankengut des Klägers.

Soweit der Kläger mit seiner Berufung in erster Linie rügt, dass das Landgericht die von ihm zum Beweis seiner Erfinderschaft vorgelegten Unterlagen, nämlich die Anlagen K 2, K 10 und K 11, nicht als ausreichende Beweismittel angesehen hat, greift diese Rüge nicht durch. Diese Unterlagen beweisen nicht, dass der Kläger tatsächlich Erfinder der hier in Rede stehenden Erfindung ist, sondern aus ihnen ergibt sich lediglich, dass in Zeugnissen (Anlagen K 2 und K 11), die vom Kläger formuliert und von dem Streithelfer zu 1) unterzeichnet worden sind, erklärt worden ist, dass er die Verkaufsartikel- und Programmgestaltung maßgeblich mitgestaltet bzw. „Verkaufsrenner“ selbst zusammengestellt und für 1984 eine vielversprechende Neuheit grob vorkonstruiert und die Verkaufsstrategie eine Produktzweiges erfolgsversprechend erarbeitet habe (vgl. Anlage K 2) und dass ihm „mit der Erfindung des für unser Unternehmen patentierten Bits-Tönnchens“ der „große Wurf“ gelungen sei (Anlage K 11). Aus der ebenfalls vom Kläger formulierten und vom Streithelfer zu 1) unterzeichneten Erklärung vom 5. Dezember 1984 gemäß Anlage K 10 ergibt sich, dass eine Zahlung der Rechtsvorgängerin der Beklagten für den „Erfolg“ des sog. Bits-Tönnchen als „Erfindervergütung“ bezeichnet worden ist und in dieser Erklärung in Bezug auf das Bits-Tönnchen gegenüber dem Kläger von „Ihrer Erfindung“ gesprochen wird.

Dass die vorgenannten Unterlagen von dem Streithelfer zu 1) der Beklagten unterzeichnet worden sind, die Unterschriften also „echt“ sind (vgl. hierzu Schriftsatz der Streithelfer der Beklagten vom 6. März 2002 Seite 8 unten – Bl. 572 GA, wo dies bezweifelt wird), ist aufgrund der erstinstanzlich gemachten Zeugenaussage des Streithelfers zu 1) der Beklagten als bewiesen anzusehen (vgl. Seiten 22, 23 der Sitzungsniederschrift vom 3. August 1999 – Bl. 203, 204 GA).

Zutreffend hat das Landgericht diese Unterlagen dahin gewürdigt, dass sie – wie im übrigen auch die Aussage der Zeugin A2xxx – dafür sprächen, dass die Idee des sog. „Bits-Tönnchen“ vom Kläger stamme. Es verkenne nicht, dass diese vom Streithelfer zu 1) der Beklagten unterschriebenen Anlagen auf den ersten Blick eindeutig für die Erfinderschaft des Klägers sprächen. Wenn es gleichwohl gemeint hat, dass dieser Schluss jedoch hier nicht zwingend sei, hat es dabei zutreffend den Umstand berücksichtigt, dass alle diese Unterlagen unstreitig vom Kläger formuliert worden sind und der Streithelfer zu 1), der entgegen der Auffassung des Klägers durchaus als Zeuge vernommen werden konnte (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., Übers. § 373 Rdn. 22; Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 373 Rdn. 5 a ), seine Unterschrift unter diese Unterlagen bei seiner Vernehmung durchaus plausibel erklärt hat, ohne dass man aus dieser Unterschrift den Schluss ziehen müsse, er habe anerkannt, dass der Kläger der Erfinder des „Bits-Tönnchens“ sei. So hat der Streithelfer zu 1) der Beklagten hinsichtlich der Anlage K 11 ausgesagt, dass er der in diesem Zeugnis befindlichen Formulierung „Der große Wurf gelang Herrn G2xxxxx mit der Erfindung des für unser Unternehmen patentierten Bits-Tönnchens“ keine Bedeutung zugemessen habe, da Zeugnisse im allgemeinen etwas überzeichnet würden und die Person des Beurteilten etwas günstiger darstellten, als es der Wirklichkeit entspreche. Ähnlich habe es sich mit dem Zwischenzeugnis gemäß Anlage K 2 verhalten, welches er in der vorweihnachtlichen Hektik unterschrieben habe. Das Zeugnis sei von dem Kläger formuliert worden, was bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin „so üblich“ gewesen sei.

Das Landgericht folgert daraus zu Recht, dass es dann auch durchaus möglich sei, dass sich der Streithelfer zu 1) bei der Unterzeichnung der Zeugnisse hinsichtlich des Inhalts der Zeugnisse tatsächlich keine weitere Gedanken gemacht habe, zumal der Kläger ich unstreitig bei der Vermarktung des Bits-Tönnchens verdient gemacht habe, insbesondere die Ausstattung des Produkts sowie die Produktbezeichnung entwickelt habe, so dass ihm hinsichtlich dieses Produktes auch eine besondere Stellung zugekommen sei.

Das vom Kläger selbst aufgesetzte Schreiben gemäß Anlage K 10, welches vom Streithelfer zu 1) nach seiner Aussage ebenfalls unterzeichnet worden ist, betraf nach seiner Aussage die Zahlung einer Prämie für Verdienste des Klägers bei der Vermarktung des Bits-Tönnchens (Hereinholen eines „E4xxxxx“-Großauftrages; Verkaufshilfen; Katalog) . Der Streithelfer zu 1) hat bei seiner erstinstanzlichen Zeugenvernehmung durchaus plausibel erklärt, dass man die Prämie als „Erfindervergütung“ bezeichnet habe, um sich zum einen gegen den Vorwurf der Ungleichbehandlung von Angestellten innerbetrieblich abzusichern, und um zum anderen den Kläger in den Genuß kommen zu lassen, diesen Betrag steuerlich günstig als Arbeitnehmererfindervergütung behandeln zu lassen. Auf die in diesem Zusammenhang angestellten zutreffenden Erwägungen auf den Seiten 52/53 des landgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Soweit schließlich in einem in der Berufungsinstanz überreichten Zeugnis der D4xxxxx GmbH & Co. KG vom 31. Dezember 1993 dem Kläger von der Geschäftsführerin U2xxxx von der Bank u. a. bestätigt wurde, dass sein Aufgabengebiet u.a. auch die Mitarbeit bei der Produktpolitik und die Entwicklung von Patenten umfaßt habe (vgl. Anlage K 17), ergibt sich daraus schon inhaltlich nicht, dass ihm bestätigt wird, dass er Erfinder der hier in Rede stehenden Erfindung sei.

Die vorgelegten Unterlagen sind daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht in der Lage, Beweis dafür zu erbringen, dass der Kläger Erfinder des Bits-Tönnchens ist. Sie stellen gewisse Indizien für die Richtigkeit des Vortrags des Klägers dar, ohne diese jedoch letztendlich zu beweisen, zumal der Streithelfer zu 1) der Beklagten bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung als Zeuge Aussagen gemacht hat, die den Beweiswert dieser Unterlagen erheblich herabsetzen.

Ebenso wie diese Unterlagen auf den ersten Blick für eine Erfinderschaft des Klägers sprechen, spricht aber die Benennung des Streithelfers zu 2) gegenüber dem Deutschen Patentamt als Alleinerfinder (Anlage K 16) gegen eine solche Annahme, weil sie nach der Aussage der Zeugin R3xxxx A2xxx in Kenntnis des Klägers und unwidersprochen von diesem durch den Streithelfer zu 1) der Beklagten ver-anlaßt worden ist (vgl. Sitzungsniederschrift vom 3. August 1999 Seite 4 unten – Bl. 185 GA), auf den ersten Blick für die Erfinderschaft des Streithelfers zu 2). – Angesichts des Umstandes, dass der Kläger zur damaligen Zeit die Freiheit hatte, seine Zeugnisse selbst schreiben und Schriftstücke wie die Anlage K 10 selbst aufsetzen zu dürfen, eine Freiheit, die in der Regel nicht viele Arbeitnehmer haben, kommt dem Umstand, dass er keinerlei Einwendungen dagegen erhoben hatte, dass auf die Frage von Patentingenieur P3xxxxx, wen er (dem Deutschen Patentamt gegenüber) als Erfinder angeben soll, der Streithelfer zu 1) gesagt hat, er solle seinen Bruder P2xxx angeben, der dann auch benannt worden ist, in Verbindung mit der Erfinderbenennung gemäß Anlage K 16 besondere Bedeutung zu. Wenn der Kläger tatsächlich Erfinder gewesen wäre, hätte es bei den Freiheiten, die der Kläger als Arbeitnehmer genoß, nahegelegen, dem zu widersprechen.

In diesem Zusammenhang ist auch die Zeugenaussage des Streithelfers zu 1) der Beklagten zu berücksichtigen und vom Landgericht dahin gewürdigt worden, dass Angestellte der Rechtsvorgängerin der Beklagten immer dann, wenn sie an Erfindungen beteiligt gewesen seien, auch als Erfinder angegeben worden seien, eine Aussage, die jedenfalls in gewisser Weise durch die Anlage N 4 gestützt wird.

Das Landgericht hat bei seiner Beweiswürdigung auch durchaus zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass die Zeugin A2xxx ausgesagt hat, die Idee des sog. „Bits-Tönnchen“ stamme vom Kläger, und dass sie dabei den Vortrag des Klägers hinsichtlich der Entstehung des in Rede stehenden „Bits-Tönnchens“ prinzipiell bestätigt hat. Wenn das Landgericht aufgrund von Unstimmigkeiten und Widersprüchen in der Aussage der Zeugin A2xxx, die es zutreffend auf den Seiten 42 bis 45 seines Urteils aufgezeigt hat (auf diese Ausführungen, die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen), und angesichts der der Aussage der Zeugin A2xxx inhaltlich deutlich entgegenstehenden Zeugenaussagen der beiden Streithelfer, die übereinstimmend bekundet haben, dass der Kläger das Bits-Tönnchen nicht erfunden habe, sondern der Streithelfer zu 2) das Grundmuster des Bits-Tönnchens , nämlich das Modell gemäß Anlage B 4, geschaffen habe, was als solches auch nicht streitig ist, und zwar zu einer Zeit als der Kläger nach seiner eigenen Behauptung überhaupt noch nicht zur Erfindung gefunden und die Zeichnung gemäß Anlage K 3 gefertigt habe, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger nicht bewiesen habe, dass er der Erfinder des Bits-Tönnchens sei, läßt dies eine fehlerhafte Beweiswürdigung nicht erkennen.

Der Streithelfer zu 2) der Beklagten hat bei seiner Zeugenvernehmung durch das Landgericht bekundet, dass er im Anschluss und im zeitlichen Zusammenhang mit der Eisenwarenmesse im März 1983 damit begonnen habe, das Aluminiummodell gemäß Anlage B 4 herzustellen. Er selbst habe auf der Drehbank ein Aluminiummodell hergestellt, in das der Zeuge H4xxxxxxxx die Nuten für Bitaufbewahrungsfächer eingefräst habe. Bei dem Einfräsen der Nuten sei dem Zeugen H4xxxxxxxx ein Steg weggebrochen, H4xxxxxxxx habe ihm das Malheur gezeigt und gemeint, es müsse ein neues Modell gedreht werden. Er habe ihm gesagt, dass sei nicht nötig. Sie hätten das Modell dann dadurch repariert, dass sie rechtwinklig ein Stück ausgefräst hätten und in diese Lücke ein Stück Vollmaterial Aluminium eingesetzt hätten, welches dann etwas übergestanden habe, so dass das Stück noch einmal abgedreht worden sei, um sodann eine neue Nut an dieser Stelle einzufräsen. Es sei nicht so gewesen, dass das Musterstück zunächst eine andere Teilung gehabt habe und diese Teilung dann verändert worden sei Bei dem Einsetzen des Stücks Vollmaterial hätten sie den beschädigten Steg und einen benachbarten Steg zur Hälfte weggefräst und dort dann das Ersatzstück eingesetzt. Er habe das Muster, nachdem es fertig gewesen sei, dem Kläger gezeigt, der als Verkäufer dieses Produkt ja an den Mann habe bringen sollen, und ihn gefragt, ob aus seiner Sicht das Tönnchen so in Ordnung sei oder ob vielleicht eine andere Kontur sinnvoller sei. Der Kläger habe gemeint, das Tönnchen sei so in Ordnung. Im April/Mai 1983 habe er dann mit der Sache seinen Schwager, den Patentingenieur P3xxxxx, zwecks Patentanmeldung befaßt. Nachdem ihm sein Schwager grünes Licht gegeben habe, sei er mit dem Modell zu einem Werkzeugbauer gegangen. Den Auftrag zum Werkzeugbau habe er der Firma E1xxxxxxxx erteilt. – Zu der Zeichnung gemäß Anlage K 3 hat er ausgesagt, dass sie ihm nicht bekannt gewesen sei, bevor sie in dem Prozess als Anlage vorgelegt worden sei. Sie könne auch nicht im November 1983 entstanden sein, da ein Vordruck mit diesem Zeichnungskasten zu dieser Zeit noch nicht zur Verfügung gestanden habe.

Auch der Streithelfer zu 1) der Beklagten hat ausgesagt, dass im Anschluss und im zeitlichen Zusammehnang mit der Eisenwarenmesse 1988 im Gespräch mit seinem Bruder, dem Streithelfer zu 2) der Gedanken entstanden sei, eine Aufbewahrungsdose und gleichzeitig ein Schraubwerkzeug herzustellen. Nach der Messe sei sein Bruder gleich in die Umsetzung der Idee eingestiegen und habe ein Handmuster herstellen lassen bzw. selbst hergestellt, welches das Grundmuster ihres Bits-Tönnchens gewesen sei. Dieses Muster sei das Muster gemäß Anlage B 4, welches jedenfalls Anfang Mai 1983 vorgelegen habe. Nachdem das Muster fertig gewesen sei, habe sein Bruder auch den Kläger damit vertraut gemacht. Der Kläger habe ihm gegenüber nie Ansprüche wegen der Erfindung geltend gemacht, Von solchen Ansprüchen habe er das erste Mal nach seinem Ausscheiden gehört, als der Kläger solche Ansprüche der neuen Geschäftsleitung gegenüber geltend gemacht haben solle.

Zutreffend hat das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung insbesondere auch darauf verwiesen, dass die Zeichnung gemäß Anlage K 3 nicht unmittelbar Vorlage für die Anfertigung des Modells nach Anlage B 4 habe sein können, weil bei dem in der Anlage K 3 gezeigten Gegenstand alle Zellen gleich groß sind und der Magnethalter ersichtlich nicht innerhalb einer der Zellen untergebracht werden sollte.

Der ergänzende Sachvortrag des Klägers in der Berufungsinstanz, der Gegen-
stand des Beweisbeschlusses des Senats vom 5. April 2001 (Bl. 476-478 GA) ist und der, wenn er als richtig nachgewiesen worden wäre, vor allem die Glaubwürdigkeit der erstinstanzlich als Zeugen vernommenen Streithelfer in Frage gestellt hätte, kann nach der in der Berufungsinstanz erfolgten Beweisaufnahme durch Vernehmung der insoweit benannten Zeugen nicht als bewiesen angesehen werden.

Die Behauptung des Klägers, der Streithelfer zu 1) der Beklagten habe ihn, den Kläger, gegenüber dem Zeugen B5xxx auf der Eisenwarenmesse 1988 als Erfinder des „Bits-Tönnchen“ bezeichnet, ist nicht bewiesen. Der Zeuge B5xxx, der sich selbst als einen Geschäftsfreund des Klägers bezeichnet und der mit diesem etwa 1 oder 2 Jahre vor seiner Vernehmung ein Gespräch über diesen Prozess gehabt haben will, hat zwar ausgesagt, dass der Streithelfer zu 1) wie im übrigen auch das gesamte Messestand-Personal, unter anderem auch der Zeuge M2xxxxx-A5xxx, ihm auf der Eisenwarenmesse im Jahre 1988 gesagt habe, dass der Kläger es gewesen sei, der das Bits-Tönnchen erfunden habe. Doch abgesehen davon, dass er keine plausible Erklärung dafür gegeben hat, warum dies überhaupt ein Thema für ihn und den Streithelfer zu 1) der Beklagten gewesen sein soll, nachdem das Bits-Tönnchen zu dieser Zeit bereits lange auf dem Markt war (nämlich seit 1984), steht dieser Aussage die eindeutige Aussage des Streithelfers zu 1) der Beklagten entgegen, eine solche Äußerung nicht gemacht zu haben. Es wäre in der Tat unverständlich (vgl. die Aussage des Streithelfers zu 1) der Beklagten gemäß Seite 11 Abs. 2 der Sitzungsniederschrift vom 27. August 2001), wenn der Streithelfer zu 1), der nicht nur wußte, dass sein Bruder dem Deutschen Patentamt gegenüber als Erfinder benannt worden war, sondern der sogar ausweislich der Aussage der Zeugin A2xxx veranlaßt hatte, seinen Bruder als Erfinder zu benennen, sich in dieser Weise gegenüber dem Zeugen B5xxx geäußert hätte.

Der Zeuge M2xxxxx-A5xxx, der sich nicht erinnern konnte, dem Zeugen B5xxx gesagt zu haben, dass der Kläger Erfinder des Bits-Tönnchens sei, mag dies durchaus gesagt haben, da nach der Bekundung des Zeugen M2xxxxx-A5xxx in der Firma ganz allgemein der Kläger als Erfinder des Bits-Tönnchens galt und er, der Kläger, sich ihm gegenüber auch als Erfinder des Bits-Tönnchens vorgestellt hatte (vgl. Sitzungsniederschrift Seite 14 – Bl. 519 GA).

Auch für die weitere Behauptung des Klägers, einer der beiden Streithelfer habe sich gegenüber dem Zeugen B6xxxx im März 1985 dahin geäußert, dass der Kläger der Erfinder des Bits-Tönnchens sei, ist kein Beweis erbracht. Der Zeuge B6xxxx hat zwar bekundet, dass einer der Streithelfer ihm bei Abschluß des Vertrages gesagt habe, dass das Bit-Tönnchen dem Kläger zu verdanken sei und er dies dahin verstanden habe, dass der Kläger es erfunden habe.

Insoweit ist zunächst einmal festzuhalten, dass nach der Aussage des Zeugen B6xxxx einer der beiden Streithelfer nicht davon gesprochen hat, dass der Kläger Erfinder des Bits-Tönnchens sei. Der Begriff „verdanken“ ist mehrdeutig und muß sich nicht zwingend auf die Erfinderschaft beziehen, sondern kann sich durchaus auch auf die Vermarktung dieses Produktes beziehen. Dass der Zeuge den Be-
griff auf die Erfinderschaft bezogen hat, mag damit zusammenhängen, das er nach seiner Aussage selbst Erfinder zahlreicher technischer Neuerungen ist, für die Schutzrechte bestehen, und vor allem auch damit, dass er über die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Beklagten wiederholt mit dem Kläger und im übrigen auch mit dessen Patentanwalt gesprochen hat und ihm durch diese Gespräche dieses Verständnis möglicherweise nahegelegt worden ist. Im übrigen steht seinem angeblichen Verständnis von der Erfinderschaft auch der Umstand entgegen, dass der Zeuge angesichts des Inhalts des eingegangen Vertrages (vgl. Anlage ROP 1 § 1 erster vollständiger Absatz auf Seite 2) nicht danach gefragt hat, wie denn dann die Rechte des Klägers auf die Lizenzgeberin übergegangen sind. Sein bekundetes Verständnis von dieser Vertragsklausel ist angesichts der bekundeten Erfahrung des Zeugen mit Erfindungen völlig unplausibel. – Entscheidend ist jedoch auch insoweit, dass dieser Aussage des Zeugen B6xxxx die Aussage des Streithelfers zu 1) der Beklagten entgegensteht, der ausgesagt hat, dass nur er, nicht aber sein Bruder, der Streithelfer zu 2), bei der Vertragsunterzeichnung und der Besprechung mit dem Zeugen B6xxxx zugegen gewesen sei – eine Aussage, die sein Bruder, der Streithelfer zu 2) der Beklagten bestätigt hat – und er weder gesagt habe, dass der Kläger der Erfinder sei, noch, dass das Bits-Tönnchen ihm zu verdanken sei, sondern nur, dass er sich lobend über den Kläger und sein Engagement für die Firma geäußert habe. Diese Aussage erscheint auch durchaus plausibel, da der Zeuge in der Tat, wie er sich geäußert hat, „schwachsinnig“ gewesen wäre, wenn er gesagt hätte, dass der Kläger der Erfinder des Bits-Tönnchens sei, nachdem er in die Patentanmeldung eingebunden gewesen ist und auf seine Veranlassung hin sein Bruder dem Deutschen Patentamt gegenüber als Erfinder benannt worden war.

Der Kläger hat auch seine in das Zeugnis des Zeugen H1xxxxx K4xxx gestellte Behauptung, dass bis zu dessen Ausscheiden Anfang Juli 1983 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagen von der Erfindung des „Bits-Tönnchens“ im Hause der Rechtsvorgängerin der Beklagten keine Rede gewesen sei, die, wenn sie bewiesen worden wäre, zumindest die Glaubwürdigkeit der beiden Streithelfer, die ja erstinstanzlich ausgesagt hatten, dass das Muster gemäß Anlage B 4 bereits spätestens im Mai 1983 vorgelegen habe, in Frage gestellt hätte, nicht beweisen können.

Der Zeuge H1xxxxx K4xxx hat ausgesagt, dass er bereits im Februar 1982 als Prokurist bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgeschieden sei und ihm das „Bits-Tönnchen“ nicht bekannt sei. Nachdem ihn der Handelsregisterauszug gemäß Anlage K 1 mit dem Hinweis, dass das Erlöschen seiner Prokura am 11. Juli 1983 im Handelregister eingetragen worden sei, vorgelegt worden ist, ist er dabei geblieben, dass er bereits im Februar 1982 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgeschieden sei, und nicht erst im Juli 1983. Wenn der Zeuge K4xxx jedoch Februar 1982 oder aber, wenn er sich bei seiner Aussage in der Jahreszahl um ein Jahr vertan haben sollte (vgl. hierzu das Vorbringen der Streithelfer der Beklagten im Schriftsatz vom 6. März 2002 Seiten 2/3 – Bl. 566, 567) , gar ein Jahr später etwa im Februar 1983 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgeschieden ist, dann konnte er von dem „Bits-Tönnchen“ auch dann nichts wissen, wenn die Darstellung der Beklagten und deren Streithelfer zutrifft, dass der Streithelfer zu 2) nach der Eisenwarenmesse im März 1983 die Idee zu dem Bits-Tönnchen umgesetzt und spätestens im Mai 1983 das Modell gemäß Anlage B vorgelegen hat.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass das Erlöschen der Prokura des Zeugen K4xxx am 11. Juli 1983 im Handelsregister eingetragen worden sei, und er daraus den Schluß zieht, dass der Zeuge sich geirrt haben und bis zu diesem Zeitpunkt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig gewesen sein müsse, kann ihm nicht gefolgt werden, da die Eintragung des Erlöschens der Prokura im Handelsregister nicht besagt, dass die Person, für die Prokura erteilt und eingetragen ist, bis zum Tag der Eintragung des Erlöschens der Prokura im Handelsregister auch tatsächlich im Unternehmen beschäftigt war. Der Kläger selbst ist nach seinem eigenen Vortrag nur bis zum 31. Dezember 1983 bei der D4xxxxx GmbH & Co.KG beschäftigt gewesen. Das Erlöschen seiner Prokura ist aber ausweislich des Handelsregisterauszuges gemäß Anlage K 18 auch erst erheblich später im Handelsregister eingetragen worden, nämlich am 22. März 1994.

Gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, dass das Bits-Tönnchen im Haus der Rechtsvorgängerin der Beklagten bis Anfang Juli 1983 nicht bekannt gewesen sei, spricht aber neben den erstinstanzlichen Zeugenaussagen der beiden Streithelfer vor allem die Aussage des vom Senat gehörten Zeugen H9xx H4xxxxxxxx. Er hat ausgesagt, dass nach der Eisenwarenmesse 1983 der Streithelfer zu 2) der Beklagten zu ihm gekommen sei und erklärt habe, dass im Hinblick auf die Bits-Verpackungen bessere Vermarktungs-Produkte entwickelt werden müßten. Er habe ihm dann vorgeschlagen, bauen wir doch einen „Werkzeug-kasten für die Hosentasche“. Damit habe die Entwicklung zu dem „Bits-Tönnchen“ begonnen. Er habe gemeinsam mit dem Streithelfer das Muster gemäß Anlage B 4 gemacht. Dieses Muster sei im April 1983 und nicht erst im Herbst 1983 gemacht worden. Er sei sich da ganz sicher. Zu dieser Zeit sei der Zeuge K4xxx nicht mehr Prokurist der Rechtsvorgängerin der Beklagten gewesen.

Es ist nicht erkennbar, dass der Zeuge H9xx H4xxxxxxxx am Ausgang des Rechtsstreits interessiert ist. Es erscheint auch plausibel, dass der Zeuge sich noch an die lange zurückliegenden Vorgänge erinnert, da zum einen das „Bits-Tönnchen“ ein Markterfolg war und zum anderen dem Zeugen sowohl nach eigener Aussage als auch nach der Zeugenaussage des Streithelfers zu 2) der Beklagten bei der Schaffung des Musters bzw. Modells gemäß Anlage B 4 ein Malheur passiert ist, welches einem Werkzeugmacher wie dem Zeugen H4xxxxxxxx im Gedächtnis haften geblieben sein dürfte, und das Werkstück gemäß Anlage B 4 sowohl nach der erstinstanzlichen Zeugenaussage des Streithelfers zu 2) als auch nach der Aussage des Zeugen H9xx H4xxxxxxxx auch auf eine etwas unkonventionelle Weise repariert wurde.

Soweit der Kläger versucht, die Bekundung des Zeugen H4xxxxxxxx über die Fertigung des Musters gemäß Anlage B 4 mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen, es widerspräche der Lebenserfahrung, dass ein dreidimensional ausgebildetes Muster entstehe, ohne dass zuvor eine zweidimensionale zeichnerische Darstellung angefertigt worden sei, vermag der Senat dieser Argumentation des Klägers nicht zu folgen. Es erscheint dem Senat durchaus möglich, dass der Zeuge H4xxxxxxxx als Werkzeugmacher und der für die Technik zuständige Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Beklagten und ausweislich der Anlage N 4 auch ansonsten als Erfinder tätig gewordene Streithelfer zu 2) der Beklagten sich auch ohne zeichnerische Darstellung über einen verhältnismäßig so einfachen Gegenstand verständigen konnten wie das hier in Rede stehende Muster.

Soweit der Zeuge H4xxxxxxxx bei seiner Vernehmung zunächst Angaben zu Einzelheiten der Reparatur der Modells gemacht hat, die mit den Feststellungen, die an dem ihm vorgelegten Modell getroffen werden konnten, und auch mit der ihm vorgehaltenen Aussage des Streithelfers zu 2) nicht ohne weiteres vereinbar waren, hat er, was angesichts des langen Zeitraumes, der seit den damaligen Vorgängen vergangen ist, letztlich eingeräumt, dass er keine Erinnerung mehr habe, wie es sich im einzelnen mit der Reparatur verhalten habe. Dies erschüttert jedoch nicht den von ihm bekundeten Tatbestand, dass im April 1983 und nicht erst im Herbst 1983 das Modell gemaß Anlage B 4 vorgelegen habe und der Zeuge K4xxx zu dieser Zeit (April 1983) nicht mehr als Prokurist der Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig gewesen sei, wobei letzteres ja auch in Übereinstimmung mit der Aussage des vom Kläger benannten Zeugen K4xxx steht.

Die Aussagen der vom Senat weiter vernommenen Zeugen M2xxxxx- A5xxx und B7xxxxxxxxxxx, die von dem Kläger zu seiner Behauptung benannt worden sind, dass sie seine Angaben über das Zustandekommen der Erfindung bestätigen könnten (vgl. Seiten 21/22 der Berufungsbegründung vom 11. Februar 2000 – Bl. 369/370 GA), konnten auch keinen Beweis dafür erbringen, dass der Kläger der Erfinder des Bits-Tönnchens ist.

Der Zeuge B7xxxxxxxxxxx, der in den Jahren 1977 bis 1992 bei der (bzw. den) Rechtsvorgängerin(nen) der Beklagten tätig war und im Jahre 1983 für den Einkauf zuständig war, hat ausgesagt, dass er nur sagen könne, die Idee zu dem „Bits-Tönnchen“ sei aufgrund eines zylindrischen Bleistiftanspitzers gekommen, der auf dem Schreibtisch des Klägers gestanden habe. Wer konkret die Idee zu dem „Bits-Tönnchen“ gehabt habe, wisse er nicht mehr. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wer im einzelnen welche Anregungen gegeben habe. Nach der Idee sei von dem Streithelfer zu 2) der Beklagten eine Zeichnung angefertigt worden. Ob der Kläger damals eine Zeichnung erstellt habe, wisse er nicht. Er könne sich auch nicht mehr zeitlich festlegen, wann die Entwicklung stattgefunden habe. Er habe auch einmal ein Muster bzw. Modell gesehen. Wann dies zum ersten Mal gewesen sei, wisse er jedoch nicht, insbesondere wisse er nicht, ob dieses bereits im Mai 1983 der Fall gewesen sei oder erst im September/Oktober 1983. Er meine, dass das „Bits-Tönnchen“ gemeinsam entwickelt worden sei. Der Kläger habe ihm gegenüber allerdings erklärt, dass er der Erfinder des „Bits-Tönnchen“ sei. Als der Patentanwalt des Klägers vor etwa einem Jahr an ihn herangetreten sei und zu dem hier anstehenden Komplex befragt habe, habe er diesem aber auch schon damals erklärt, dass er die in Rede stehende Erfindung des Bits-Tönnchens als Gemeinschaftsarbeit ansehe.

Diese Aussage gibt nichts für die Darstellung des Klägers her, dass er der Erfinder des „Bits-Tönnchens“ sei.

Auch aufgrund der Aussage des Zeugen M2xxxxx-A5xxx läßt sich nicht feststellen, dass der Kläger der Erfinder des „Bits-Tönnchens“. Der Zeuge M2xxxxx-A5xxx hat ausgesagt, dass er im September 1983 bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin angefangen habe und die Erfindung des „Bits-Tönnchens“ kurz vor Beginn seiner Tätigkeit gelegen haben müsse. Er selbst habe nicht erlebt, wie es zu der Erfindung gekommen sei. In der Firma habe ganz allgemein der Kläger als Erfinder des „Bits-Tönnchen“ gegolten. Der Kläger habe sich ihm gegenüber auch als Erfinder des „Bit-Tönnchens“ vorgestellt. Sein Wissen zur Entstehung der Erfindung beruht nach seiner Aussage auf Gesprächen mit der Zeugin A2xxx, die ihm erzählt habe, dass sich auf dem Schreibtisch des Klägers ein Bleistiftanspitzer in Dosenform befunden habe und der Kläger davon die Idee abgeleitet habe, die Dose zur Aufbewahrung der Bits zu benutzen und dort, wo normalerweise der Bleistift hineingesteckt werde, den Halter für die Bits anzubringen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob sie ihm gesagt habe, wann dies denn geschehen sei.

Der Zeuge M2xxxxx- A5xxx konnte somit aus eigener Wahrnehmung nichts dazu sagen, wie es bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu der Erfindung des „Bits-Tönnchens“ gekommen ist. Er konnte sich lediglich auf Aussagen beziehen, die er von anderen gehört hatte, insbesondere auf die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugin A2xxx, an deren Darstellung zum Zustandekommen der Erfindung jedoch aus den im angefochtenen Urteil des Landgerichts auf den Sei-ten 40 bis 48 genannten Gründen, auf die oben bereits zum Teil noch einmal eingegangen worden ist, berechtigte Zweifel bestehen, die auch durch die in zweiter Instanz erfolgte Vernehmung weiterer Zeugen nicht aus-geräumt, sondern im Gegenteil angesichts der Aussage des Zeugen H9xx H4xxxxxxxx noch verstärkt worden sind.

Nach alledem ist festzuhalten, dass die erst- und zweitinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme keinen Beweis dafür erbracht hat, dass der Kläger Erfinder der Erfindung ist, die Gegenstand des deutschen Patents 34 00 068 (Anlage K 4) ist und vereinfachend als „Bits-Tönnchen“ bezeichnet wird. Die Vernehmung der zweitinstanzlich angehörten Zeugen hat auch keinen Anlass geboten, die erstinstanzlich vernommenen Zeugen noch einmal erneut zu den Beweisthemen zu vernehmen, zu denen sie bereits erstinstanzlich vernommen worden sind.

Da somit der Kläger für seine Behauptung, er sei Erfinder (Allein- oder auch nur Miterfinder) des „Bits-Tönnchen“ beweisfällig geblieben ist, er jedoch die Beweislast für diese Behauptung trägt und sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche eine Erfinderschaft des Klägers betreffend das „Bits-Tönnchen“ voraussetzen, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, beruht auf § 543 ZPO n. F. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert hier auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

S2xxxxxxxx R2xx Dr. B1xxxx