Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. April 2002, Az. 4 O 3/01
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
an die Klägerin 2.225,14 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinsatz seit dem 7. November 2000 zu zahlen;
2.
der Klägerin durch einen Prüfer der Wirtschaftsprüfergesellschaft W1xxxxx-E1xxxxxxxx D3xxxxxx I1xxxxxxx-T2xxxxxx GmbH, B2xxxxxxxx 13, 42xxx D2xxxxxxxx, Einsicht in die gemäß dem Lizenzvertrag der Parteien vom 6. Juli 1995 gesondert zu führenden Bücher über die gemäß den Lizenzschutzrechten hergestellten Maschinen sowie in die allgemeine Buchführung der Beklagten zur Überprüfung von deren Übereinstimmung mit der gesonderten Buchführung zu gewähren und dem Prüfer zu diesem Zweck den Zugang zu ihren Geschäftsräumen zu gestatten.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, der Wirtschaftsprüfergesellschaft W1xxxxx-E1xxxxxxxx D3xxxxxx I1xxxxxxx-T2xxxxxx GmbH, deren Prüfer oder einer anderen von der Klägerin beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die bzw. der gemäß Art. 16 des Lizenzvertrages der Parteien vom 6. Juli 1995 mit der Buchprüfung bei der Beklagten beauftragt ist, eine Verpflichtungs- und Schadensersatzerklärung abzuverlangen.
III.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.900,- EUR. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents 41 04 751 und des Gebrauchsmusters 91 17 018. Mit Vereinbarung vom 6. Juli 1995 (Anlage K 1) gewährte die Klägerin der Beklagten eine ausschließliche Lizenz an diesen Schutzrechten.
Die Beklagte verpflichtet sich in dem Lizenzvertrag, 25.000 DM pro verkaufter Maschine als Lizenzgebühr zu zahlen (Art. 13). Über jede Maschine ist Abrechnung zu erteilen (Art. 17.1). Übt die Klägerin die Lizenz nicht aus, hat sie eine der Lizenzgebühr des Vorjahreszeitraums entsprechende Entschädigung zu leisten (Art. 17). Artikel 16 des Lizenzvertrages sieht eine Buchführungspflicht der Beklagten und ein Buchprüfungsrecht der Klägerin vor und hat folgenden Wortlaut:
„16.1
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, besondere Bücher zu führen, in denen er die genaue Anzahl der von ihm aufgrund dieses Vertrages hergestellten Maschinen nebst allen sonstigen Angaben einträgt.
16.2
Der Lizenzgeber ist berechtigt, diese Bücher sowie deren Übereinstimmung mit der allgemeinen Buchführung des Lizenznehmers durch einen von ihm bestellten Buchprüfer, der die Zustimmung (die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf) des Lizenznehmers findet, auf Kosten des Lizenzgebers prüfen zu lassen.“
Unter dem 19. April 2000 verlangte die Klägerin von der Beklagten Auskunft über Maschinenauslieferungen für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. März 2000 und erhielt unter dem 9. Mai 2000 die Antwort, im Jahr 1997 sei eine einzige Maschine ausgeliefert worden, welche mit Lizenzabrechnung vom 18. April 1997 abgerechnet worden sei.
Die Klägerin verlangte sodann die Vornahme einer Buchprüfung, die nach Verabredung der Parteien am 28. September 2000 in den Geschäftsräumen der Beklagten stattfinden und durch einen Buchprüfer der in D2xxxxxxxx ansässigen W1xxxxx-E2xxxxxxx I1xxxxxxx-T2xxxxxx GmbH (Herrn Dipl.-Kfm. K4xxxxx) durchgeführt werden sollte. Die Beklagte stellte dem angereisten und zuvor von der Klägerin mit dem Gegenstand der Buchprüfung vertraut gemachten Buchprüfer die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Geschäftsunterlagen nicht zur Verfügung. Der Buchprüfer hatte sich geweigert, der Beklagten gegenüber die aus Anlage K 5a ersichtliche Verpflichtungserklärung abzugeben, welche beinhaltet, dass die Buchprüfung lediglich in dem in Art. 16 des Lizenzvertrages vorgesehenen Umfang (Ziff. 1 und 2) durchgeführt werden dürfe, der Buchprüfer der Klägerin allein das Ergebnis der Prüfung zur Kenntnis bringen dürfe (Ziff. 3), er gegenüber der Klägerin und jedermann über die von ihm ansonsten erlangten Kenntnisse Stillschweigen zu wahren habe (Ziff. 4), ihm das Anfertigen von Kopien und Abschriften untersagt sei und er sowie die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei Verstößen gegen diese Regelungen der Beklagten schadenersatzpflichtig seien.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten mit Fristsetzung zum 6. November 2000 Ersatz der ihr durch die Beauftragung des Buchprüfers entstandenen Kosten in Höhe von 4.352 DM (Rechnung gemäß Anlage K 8), die sich nach Darstellung der Klägerin aus dem Zeitaufwand des Buchprüfers von 16 Stunden zu einem Stundensatz von 250 DM sowie aus seinen Auslagen für eine notwendige Übernachtung in Höhe von 352 DM zusammensetzen. Sie nimmt die Klägerin ferner auf Einsichtnahme in die Bücher und Überlassung von durch den Buchprüfer zu fertigenden Fotokopien von Unterlagen, die Verstöße gegen den Lizenzvertrag belegen, sowie auf die Feststellung in Anspruch, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, dem von ihr beauftragten Buchprüfer eine Verpflichtungs- und Schadensersatzerklärung abzuverlangen.
Die Klägerin macht geltend: Der von ihr beauftragte Buchprüfer habe die Abgabe der von der Beklagten geforderten Verpflichtungs- und Schadensersatzerklärung mit Recht abgelehnt. Um seine Feststellungen zu belegen, dürfe der Buchprüfer Fotokopien von Aufträgen und Auftragsbestätigungen, die die lizenzierten Schutzrechte beträfen, fertigen. Ferner sei der Buchprüfer berechtigt, Fotokopien von Unterlagen zu machen, aus denen sich Verstöße gegen die Bestimmungen des Lizenzvertrages – etwa die Geheimhaltung überlassener technischer Zeichnungen und sonstiger Informationen gemäß Art. 8 – ergäben. Diese Fotokopien und die Kopien der Aufträge und Auftragsbestätigungen könne sie, die Klägerin, verlangen, da sie nur so in die Lage versetzt werde, ihre Rechte aus dem Lizenzvertrag (z.B. Lizenzgebühren- und Schadensersatzansprüche) ermitteln und durchsetzen zu können.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.352 DM zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7. November 2000 zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, ihr durch die Wirtschaftsprüfergesellschaft W1xxxxx-E1xxxxxxxx D3xxxxxx I1xxxxxxx-T2xxxxxx GmbH, B2xxxxxxxx 13, 42xxx D2xxxxxxxx, Einsicht in die gemäß dem Lizenzvertrag der Parteien vom 6. Juli 1995 gesondert zu führenden Bücher über die aufgrund des Lizenzvertrages hergestellten Maschinen sowie deren Übereinstimmung mit der allgemeinen Buchführung der Beklagten zu gewähren und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W1xxxxx-E1xxxxxxxx zu gestatten, Fotokopien von Aufträgen und Auftragsbestätigungen über solche Verträge zu fertigen, die sich auf die Herstellung von Maschinen gemäß Lizenzvertrag vom 6. Juli 1995 beziehen; der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W1xxxxx-E1xxxxxxxx zu diesem Zweck den Zugang zu den Geschäftsräumen der Beklagten zu gestatten;
3.
die Beklagte ferner zu verurteilen, ihr Fotokopien von solchen Unterlagen zu überlassen, die einen Verstoß gegen den Lizenzvertrag vom 6. Juli 1995 darstellen; die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W1xxxxx-E1xxxxxxxx oder eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu ermächtigen, derartige Fotokopien anzufertigen;
4.
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W1xxxxx-E1xxxxxxxx oder einer anderen von ihr, der Klägerin, beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die gemäß Art. 16 des Lizenzvertrages vom 6. Juli 1995 die Buchführung und Buchprüfung bei der Beklagten vornehmen soll, eine Verpflichtungs- und Schadensersatzerklärung abzuverlangen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor: Sie habe dem von der Klägerin beauftragten Buchprüfer die streitgegenständliche Verpflichtungserklärung (Anlage K 5a) nicht sofort, sondern erst abverlangt, nachdem der Buchprüfer geäußert habe, er wolle (teilweise) Kopien von ihren Geschäftsunterlagen machen, diese – soweit notwendig – mit der Klägerin besprechen und der Klägerin auch Kundennamen mitteilen. Die Beklagte vertritt hierzu die Ansicht: Der Buchprüfer sei auf Grundlage des Lizenzvertrages zu derartigen Maßnahmen nicht berechtigt. Erst Recht stehe der Klägerin das noch weitergehende Recht auf Überlassung von Fotokopien ihrer Unterlagen gemäß Ziff. 3 des Klageantrags nicht zu. Ihr Geheimhaltungsinteresse sei vorrangig. Insbesondere dürfe die Klägerin nicht die Namen ihrer Kunden und ihre Herstellungs- und Vertriebskonditionen erfahren. Zur Ermittlung der nur stückzahlbezogenen Lizenzgebühr und zur Überprüfung der Richtigkeit ihrer Abrechnung seien derartige Angaben nicht notwendig. Die Mitteilung des Ergebnisses der Buchprüfung sei für die Klägerin hinreichend. Da sie die Durchführung der Buchprüfung vor diesem Hintergrund berechtigterweise verweigert habe, stehe der Klägerin schließlich auch nicht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch zu, dessen Höhe sie, die Beklagte, vorsorglich bestreite.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
I.
Der von der Klägerin mit ihrem Klageantrag zu Ziff. 2 geltend gemachte Anspruch auf Einsichtnahme ist in dem aus dem Urteilstenor (I. 2.) ersichtlichen Umfang begründet.
Ein Anspruch der Klägerin auf Einsichtnahme in die gemäß Art. 16.1 des Lizenzvertrages vom 6. Juli 1995 gesondert zu führenden Bücher über die aufgrund des Lizenzvertrages hergestellten Maschinen sowie in die allgemeine Buchführung ergibt sich aus Art. 16.2 des Lizenzvertrages. Dies steht zwischen den Parteien auch außer Streit. Die Beklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit auch keine Einwendungen dagegen erhoben, dass die Buchprüfung von einem Buchprüfer der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W1xxxxx-E2xxxxxxx D3xxxxxx I1xxxxxxx-T2xxxxxx GmbH durchgeführt wird, bzw. sich auf einen wichtigen Grund berufen, der dem entgegensteht. Damit der Buchprüfer die Buchführung am Ort ihrer Haltung prüfen kann, ist ihm der Zugang zu den Büchern in den Geschäftsräumen der Beklagten zu gewähren.
Art. 16.2 des Lizenzvertrages vom 6. Juli 1995 begründet aber keinen Anspruch auf Fertigung von Fotokopien von Aufträgen und Auftragsbestätigungen über solche Verträge, die sich auf die Herstellung der lizenzierten Maschinen beziehen. Dem hierauf bezogenen Teil des Klageantrags zu Ziff. 2 war daher nicht zu entsprechen und die Klage insoweit abzuweisen.
Die besondere Buchführungspflicht der Beklagten und das Buchprüfungsrecht der Klägerin hat nach dem Vertragszweck die Funktion, der Klägerin durch Einschaltung eines Buchprüfers die – sonst nach dem Gesetz nicht vorgesehene – Möglichkeit einzuräumen, die von der Beklagten im Rahmen der lizenzvertraglichen Beziehung erteilten Abrechnungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, d.h. anhand der Buchführung die Abrechnung nachvollziehen, weitere abrechnungspflichtige Tatbestände ermitteln und im Falle eines zu Ungunsten der Klägerin abweichenden Ergebnisses nicht abgerechnete Lizenzgebühren nachträglich abrechnen und einfordern zu können. Der vom Buchprüfer zu fertigende Prüfbericht hat dementsprechend die hierzu erforderlichen Angaben zu enthalten, da das Buchprüfungsrecht ansonsten für den Prüfungsberechtigten wertlos wäre. Andererseits hat sich die Prüfung und der Prüfbericht des Buchsachverständigen aber auch auf die diesbezüglichen Angaben zu beschränken.
Vorliegend ist dem berechtigten Interesse der Klägerin, in nachprüfbarer Weise zu erfahren, welche und wieviele Maschinen von der Beklagten hergestellt und verkauft worden sind, Genüge getan, wenn der Buchprüfer in seinem Prüfbericht festhält, wann welche Maschine an welchen Kunden verkauft worden ist. Die Klägerin hat kein Recht, durch Fotokopien der Aufträge und Auftragsbestätigungen zu erfahren, zu welchen Konditionen die Beklagte ihre Maschinen an ihre Kunden verkauft hat. Denn nach Art. 13 des Lizenzvertrages richtet sich die Lizenzgebühr nicht nach den Verkaufskonditionen, insbesondere nicht dem Verkaufspreis der Beklagten, sondern allein nach der Stückzahl der verkauften Maschinen. Ein weitergehendes Einsichtsrecht bzw. Recht, Aufträge und Auftragsbestätigungen zu fotokopieren, ergibt sich auch nicht aus Art. 17 und 18 des Lizenzvertrages. Aus dem Bericht des Buchprüfers, der das Verkaufsdatum, die verkauften Maschinen und die Kunden ausweist, kann die Klägerin nämlich sowohl ihre Lizenzgebühren als auch einen eventuellen Entschädigungsanspruch (Art. 18 des Lizenzvertrages) entnehmen und durch die Mitteilung des Kunden überprüfen und notfalls beweisen. Dass die Aufnahme und Mitteilung der Kundennamen im Entscheidungsfall für die Klägerin als Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz unzumutbar ist und daher in dem der Klägerin zu übergebenden Prüfbericht nicht offenbart werden darf, ist nicht ersichtlich.
II.
Unbegründet ist die Klage im Umfang des Klageantrags zu Ziff. 3. Denn ebensowenig wie die Klägerin die Anfertigung von Fotokopien von Aufträgen und Auftragsbestätigungen verlangen kann, hat sie einen Anspruch darauf, dass ihr solche Unterlagen überlassen werden, die einen Verstoß gegen den Lizenzvertrag darstellen, und dass der Buchprüfer Fotokopien dieser Unterlagen anfertigt. Insoweit macht die Klägerin keinen durch den Lizenzvertrag gedeckten Auskunfts-, Rechnungslegungs- oder Buchprüfungsanspruch, sondern einen Ausforschungsanspruch geltend, der ihr nach dem Lizenzvertrag nicht zusteht.
Im übrigen würde die Feststellung, ob ein Vertragsverstoß vorliegt, nach dem Begehren der Klägerin dem Buchprüfer auferlegt. Eine derartige einer Schiedsgutachtertätigkeit ähnelnde Aufgabe haben die Parteien in dem Lizenzvertrag dem Buchprüfer aber nicht übertragen oder sonst zugewiesen. Er hat nur die zu den Lizenzgegenständen gesondert geführten Bücher und deren Übereinstimmung mit der allgemeinen Buchführung der Beklagten zu prüfen.
III.
Die von der Klägerin mit ihrem Klageantrag zu Ziff. 4 erhobene negative Feststellungsklage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil die Beklagte die von der Klägerin beanstandete Verpflichtungserklärung (Anlage K 5a) von dem Buchprüfer K4xxxxx am 28. September 2000 verlangt hat und sie auch jetzt noch der Ansicht ist, hierzu berechtigt gewesen zu sein.
Die Feststellungsklage ist begründet, weil die Beklagte gegenüber der Klägerin kein Anspruch darauf hat, dass der Buchprüfer eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgibt. In dem Lizenzvertrag vom 6. Juli 1995 haben die Parteien die Abgabe einer solchen Erklärung nicht vereinbart. Ein Anspruch auf eine solche gesonderte Erklärung lässt sich auch nicht aus Sinn und Zweck des Vertrages herleiten.
Die Berechtigung zur Prüfung der für die Lizenzgegenstände besonders geführten Bücher und der allgemeinen Buchführung ergibt sich unmittelbar aus dem Lizenzvertrag. Er und nicht eine Verpflichtungserklärung (vgl. Ziff. 1 u. 2 Anlage K 5a) ist Grundlage für die Tätigkeit des Buchprüfers und deren Umfang. Anders als es in Ziff. 3 der Verpflichtungserklärung vom 28. September 2000 (Anlage K 5a) vorgesehen ist, beschränkt sich die Buchprüfung auch nicht auf die bloße Mitteilung des Prüfungsergebnisses. Die Buchprüfung schließt vielmehr einen vom Buchprüfer zu fertigenden Prüfbericht ein, der der Lizenzgeberin zu übergeben ist und der – wie oben unter I. ausgeführt – Angaben zu Herstellungs- und Verkaufsdaten, der hergestellten und verkauften Maschinen und der Namen und Adressen der Kunden zu enthalten hat. Denn ohne Prüfbericht mit den vorstehenden Angaben kann der vertragliche Zweck der Buchprüfung nicht erreicht werden, die Lizenzgeberin in die Lage zu versetzen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnungen der Beklagten im einzelnen überprüfen und dazu die Ansprüche auf Lizenzgebührenzahlung und/oder Entschädigung selbständig aufgrund der Buchprüfung ermitteln zu können, um sie – soweit die Abrechnung des Lizenznehmers fehlerhaft ist – anschließend einzufordern.
Die Verpflichtung zum Stillschweigen bzw. zur Verschwiegenheit (Ziff. 4 der Verpflichtungserklärung) zählt bereits zu den allgemeinen Pflichten des Buchprüfers.
Wie bereits unter I. und II. dargestellt wurde, ergibt sich bereits aus dem Lizenzvertrag und dem darauf beruhenden Auftrag der Klägerin, dass im Rahmen der Buchprüfung keine Kopien oder Abschriften von Unterlagen der Beklagten gefertigt werden dürfen (vgl. Ziff. 5 der Verpflichtungserklärung), sondern dass es ausreicht, wenn der Buchprüfer die zur Buchprüfung und Ermittlung der Lizenzgebühren bzw. Entschädigungsansprüche der Klägerin relevanten Daten in seinen Prüfbericht aufnimmt. Der Buchprüfer ist jedoch nicht verpflichtet, insoweit gegenüber der Beklagten eine besondere vertragliche Bindung einzugehen.
Da der Buchprüfer insgesamt nicht verpflichtet ist, eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Beklagten abzugeben, erübrigt sich auch die unter Ziff. 6 begehrte Haftungserklärung. Ob und in welchem Umfang sich der Buchprüfer schadensersatzpflichtig macht, lässt sich außerdem erst beurteilen, wenn er seine Feststellungen getroffen und seinen Prüfbericht gefertigt hat.
IV.
Ebenfalls begründet ist die von der Klägerin unter Ziff. 1 ihres Klageantrags erhobene Zahlungsklage. Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung von 2.225,14 EUR (= 4.352 DM) verlangen. Insoweit steht ihr ein Anspruch auf Ersatz der entstanden Kosten des Buchprüfers aus positiver Vertragsverletzung zu.
Aus dem unter III. Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte nach dem Lizenzvertrag der Parteien von dem Buchprüfer die Verpflichtungserklärung nicht verlangen durfte, und zwar auch nicht in der Form, dass die Klägerin dem Buchprüfer eine solche Erklärung abverlangte. Dadurch, dass die Beklagte die Verpflichtungserklärung gleichwohl verlangte, ist der geltend gemachte Schaden rechtswidrig und schuldhaft mitverursacht worden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Buchprüfer vor dem Verlangen der Beklagten Fotokopien von Unterlagen der Beklagten fertigen wollte. Die Möglichkeit, letzteres zu tun, hätte die Beklagte dem Buchprüfer überdies einfach nur nicht einräumen müssen.
Die Höhe des Schadens schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 2.225,14 EUR (= 4.352 DM). Ein Stundensatz von 250 DM für einen Buchprüfer ist angemessen. Ebenso angemessen ist der – von der Beklagten nicht konkret in Abrede gestellte – Zeitaufwand von 16 Stunden. In ihm ist berücksichtigt, dass sich der Buchprüfer zuvor mit den Vereinbarungen der Parteien und seinen sich daraus ergebenden Aufgaben vertraut machen musste und dass für eine Reise von D2xxxxxxxx nach F3xxxxxx eine längere An- und Abreisezeit sowie Auslagen für eine Übernachtung entstanden sind.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 40.000 DM (= 20.451,68 EUR).
Dr. K2xxxx Dr. T1xxxxx Dr. C1xxxxxxxx