2 U 130/00 – Fugenbandhalter

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 119 

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. Februar 2002, Az. 2 U 130/00 

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. August 2000
verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-
dorf wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 22.000 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten dürfen auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren bewirkt werden, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz und die Beschwer der Klägerin betragen DM 52.02,00 (= Euro 22.61,94).

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 568 799 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme der Priorität des deutschen Gebrauchsmusters DE 9 206 140 vom 7. Mai 1992 am 16. März 1993 angemeldet worden ist. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 10. November 1993. Der Veröffentlichungstag des Hinweises auf die Patenterteilung ist der 5. Juni 1996. Das Klagepatent steht in Kraft. Zu den benannten Vertragsstaaten gehört die Bundesrepublik Deutschland.

Auf eine von dritter Seite betreffend das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage ist das Klagepatent durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 30. März 2000
(3 Ni 27/99 EU) mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang des Patentanspruchs 1 teilweise für nichtig erklärt worden (vgl. ROP 1). In der teilvernichteten Fassung hat der Patentanspruch 1 in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut::

„1. Schalung für eine Aufkantung an einer insbesondere wasserundurchlässigen Verbindung zwischen einer Unterlage und einer Wand, gekenn- zeichnet durch ihre Ausbildung als verlorenes Abschalelement (1) mit einem im wesentlichen trapezförmigen Querschnitt, wobei die längere der beiden verschieden langen Seiten des trapezförmigen Querschnitts auf die Unterlage (13) aufzustellen und offen ist, die gegenüberliegende, kürzere Seite eine Betoneinfüllöffnung (11) bildet und die geneigten Seiten durch Wandungsteile (2a, 2 b) aus einem durchbrochenen Material (6) gebildet sind, die durch die Betoneinfüllöffnung (11) überbrückende Abstandshalter (3a, 3 b) miteinander verbunden sind und wobei mit den Wandungsteilen (2 a, 2 b) eine flächige Dichtung verbunden ist.“

Ein Ausführungsbeispiel der Erfindung ist in der Klagepatentschrift anhand der nachstehend wiedergegebenen beiden Zeichnungen näher erläutert, wobei Figur 1 eine schematische Darstellung eines erfindungsgemäßen Abschalelementes, und Figur 2 einen Querschnitt durch eine Aufkantung, hergestelltung unter Verwendung des Abschalelementes nach Figur 1 zeigen.

Die Beklagte stellt in der Bundesrepublik Deutschland Elemente her und bringt sie hier unter der Bezeichnung „D5“ Fugenbandhalter in den Verkehr, die zwei Funktionen erfüllen: die Halterungsfunktion zur Lagesicherung des Fugenbandes und die Abschalung des Aufbetons. Die Ausgestaltung dieser von ihr hergestellten und angebotenen Elemente ergibt sich aus dem Prospekt gemäß Anlage K 3, der nachstehend wiedergegeben ist, wobei die Seite 1 verkleinert worden ist. Die sich auf der Seite 1 befindlichen Bezugszahlen sind im Originalprospekt nicht vorhanden, sondern auf eine Kennzeichnung seitens der Klägerin zurückzuführen.

Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen der sich aus dem Prospekt gemäß Anlage K 3 ergebenden „D5“- Fugenbandhalter ihre Rechte aus dem Klagepatent verletze. Sie trägt vor, die beanstandeten Fugenbandhalter verletzten im zusammengesetzten Zustand, und zwar in beiden aus der Anlage K 3 Seite 2 ersichtlichen Variationen des Zusammenbaus, die Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents zumindest äquivalent. Die mit dem Patentanspruch 1 des Klagepatents gegebene Lehre, die Schalung „als verlorenes Abschalelement“ auszubilden, bedeute weder, dass sie zwingend als einteiliges Abschalelement ausgebildet sein müsse, noch, dass es sich bei diesem Element um ein „fix und fertiges“ Element in dem Sinne handeln müsse, dass es auch ohne Befestigung an der Bewehrung als Schalungselement Verwendung finden könne. – Soweit das aus den beanstandeten Fugenbandhaltern gebildete „Abschalelement“ einen rechteckigen Querschnitt habe, sei dies einem erfindungsgemäßen „im wesentlichen trapezförmigen Querschnitt“ zumindest äquivalent. Die Patentschrift enthalte nicht den geringsten Hinweis darauf, dass der Neigungswinkel der Seitenwände einen bestimmten Betrag aufweisen oder in einer bestimmten Bandbreite liegen müsse, um besonders vorteilhaft zu sein. Beide Querschnittsformen seien dem Fachmann für Aufkantungen bekannt und er werde daher je nach gewünschter Form einen passenden Schalungsquerschnitt wählen. Eine Querschnittsform, die im wesentlichen rechteckig ist, sei aus dem Anspruch mit der Anweisung , einen „im wesentlichen trapezförmigen Querschnitt“ zu wählen, durchaus herleitbar. Im übrigen seien rechteckförmige und trapezförmige Aufkantungsschalungen gleichwirkend, wenn sie geometrisch ähnlich seien. Für Aufkantschalungen würde der Fachmann keine Trapezform mit einem Neigungswinkel der Seitenflächen von 45° in Betracht ziehen, sondern nur eine Trapezform mit einem Neigungswinkel der Seitenflächen von über 60°. Bei einem solchen Neigungswinkel der Seitenflächen würden jedoch keine relevanten Unterschiede zu einer Rechteckform bestehen. Insbesondere seien keine Nachteile im Hinblick auf die Kippsicherheit und das Einsinken in die Bodenplatte gegeben, da das patentgemäße Abschalelement bestimmungsgemäß ohnehin durch Verrrödeln mit der Bewehrung verbunden werden müsse und dadurch in seiner Lage fixiert sei. Soweit der Patentanspruch 1 des Klagepatents von „längere der beide verschieden langen Seiten“, von „die gegenüberliegende, kürzere Seite“ und von „geneigten Seiten“ spreche, seien diese Merkmale bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht, soweit man den „im wesentlichen trapezförmigen Querschnitt“ durch einen „rechteckigen Querschnitt“ ersetze. – Soweit der Patentanspruch 1 des Klagepatents verlange, dass die Wandungsteile durch die Betoneinfüllung überbrückende Abstandhalter miteinander verbunden seien, bestehe die Funktion dieses Merkmals darin, die Wandungsteile sowie die Halterung für das Fugenband vor und während des Betonierens der Aufkantung stabil in einem vorbestimmten Abstand zu halten. Mehr verlange dieses Merkmal nicht. Ob die Wandungsteile über einen einstückigen Abstandhalter miteinander verbunden seien oder ob über einen Abstandhalter, der aus mehreren miteinander zu verbindenden Bestandteilen bestehe, sei nach der Lehre des Klagepatents nicht relevant. Bei der Zusammenstellung der beanstandeten Fugenbandhalter der Beklagten entständen in jedem Fall Abstandhalter, da die beanstandeten Fugenbandhalter an der Bewehrung fixiert werden müßten und so dann die Wandungsteile und zugleich die Halterung für das Fugenband während des Betonierens der Aufkantung stabil in einem vorbestimmten Abstand gehalten würden
Die Abstandhalter überbrückten im Sinne des vorgenannten Merkmals auch die Betoneinfüllöffnung. Das Klagepatent offenbare in Spalte 3, Zeilen 10 – 14 ausdrücklich , daß die Abstandhalter nicht unbedingt direkt in der kürzeren Seite des trapezförmigen Querschnitts liegen müssten. Der Fachmann werde diese Offenbarungsstelle zur Auslegung des vorgenannten Merkmals heranziehen und zu dem Ergebnis kommen, dass die Abstandhalter die Betoneinfüllöffnung auch dann „überbrückten“ und die Wandungsteile miteinander verbänden, wenn sie im Querschnitt der Schalung im unteren und nicht im oberen Bereich angeordnet seien. Da eine wortsinngemäße Verwirklichung insoweit vorliege, komme es nicht darauf an, ob mit der Anordnung von Abstandshaltern im unteren Bereich Nachteile, wie zum Beispiel „Wasserkurzschlusswege“, verbunden seien. Im übrigen existierten insoweit jedoch keine Nachteile. Mit der angegriffenen Ausführungsform werde eine praxistaugliche Aufkantschalung zur Verfügung gestellt, was zeige, dass es dort den von der Beklagten behaupteten Nachteil eines „Wasserkurzschluss-weges“ nicht gebe. – Das Merkmal des Patentanspruches, welches besage, dass mit den Wandungsteilen eine Halterung für eine flächige Dichtung verbunden werde, sei bei den beanstandeten Fugenbandhaltern schließlich auch verwirklicht. Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der angegriffenen Fugenbandhalter, die zu einer Fixierung der Wandungsteile mit Hilfe von Rödeldraht an der Bewehrung führe, entstehe eine Verbindung der Halterung für das Fugenband mit „beiden“ Wandungsteilen. Sobald die „D5“-Hälften an der sie tragenden Bewehrung festgerödelt seien, werde durch die mittig senkrecht aufstehenden Stäbe eine Halterung für das Fugenband gebildet, die mit Hilfe der sie tragenden Bewehrung auch die Wandungsteile miteinander verbinde.

Die Beklagte macht demgegenüber geltend, mit Herstellung und Inverkehrbringen der bestandeten „D5“-Fugenbandhalter nicht die Rechte der Klägerin aus dem Klagepatent zu verletzen. Bei diesen Haltern handele es sich schon nicht um eine als verlorenes Abschalelement ausgebildete Schalung im Sinne der Erfindung. Bei bestimmungsgemäßen Zusammenbau der beanstandeten Fugenbandhalter bildeten diese auch nicht einen im wesentlichen trapezförmigen Querschnitt, sondern , wie die Klägerin in ihrem Unterlassungsantrag zu Recht ausführe, einen im wesentlichen rechteckförmigen Querschnitt, so dass es auch keine „längere der beiden verschieden langen Seiten des trapezförmiogen Querschnitts“ gebe und auch keine dieser Seite gegenüberliegende „kürzere Seite des Querschnitts“ und auch keine „geneigten“ Seiten der Schalung. Vielmehr bilde sich nach Zusammenbau der Fugenbandhalter eine Rechteckform, die nicht die mit der erfindungsgemäßen Trapezform angestrebten Vorteile im Hinblick auf die Kippsicherheit und die Gefahr des Einsinkens bei einer Aufstellung auf eine noch nicht völlig abgebundene Bodenplatte bringe. Vor allem aber werde der Patentanspruch 1 insoweit nicht verwirklicht, als er besage, dass die Wandungsteile der als verlorenes Abschalelement ausgebildeten Schalung durch die Betoneinfüllung überbrückende Abstandshalter miteinander verbunden seien und mit den Wandungsteilen eine Halterung für eine flächige Dichtung verbunden sei. Bei der angegriffenen Ausführungsform gebe es keine im Sinne der Erfindung die Betoneinfüllung überbrückende Abstandhalter. Auch sei die Halterung für eine flächige Dichtung nicht im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre mit den Wandungsteilen verbunden.

Das Landgericht hat die Klage, die in erster Linie auf unmittelbare Patentverletzung, hilfsweise jedoch auf mittelbare Patentverletzung, gestützt ist, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die mit der Klage beanstandeten Fugenbandhalter, auch wenn sie so zusammengenstellt worden seien, wie dies der Prospekt gemäß Anlage K 3 erkennen lasse, schon deshalb den Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht verwirklichten, weil sie auch dann keine „Schalung für eine Aufkantung“ darstellten, bei der die Wandungsteile durch die Betoneinfüllung überbrückende Abstandhalter miteinander verbunden sind. Die Fixierung der Fugenbandhalter mitttels Rödeldrähten stelle kein Äquivalent dar, da dadurch kein in sich bereits stabiles Abschalelement zur Verfügung gestellt werde, welches auf der Baustelle nicht mehr weiter zusammengebaut werden müsse. Der Witz der Erfindung bestehe gerade darin, ein fertiges Bauteil zur Verfügung zu stellen, in welches – sofern gewünscht – nur noch eine Dichtung eingefügt werden müsse.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.

Die Klägerin beantragt,

I.
das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. August 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnunghaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

a)
Schalungen für eine Aufkantung an einer insbesondere wasserundurchlässigen Verbindung zwischen einer Unterlage und einer Wand herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken, zu besitzen,

die folgende Merkmale aufweisen:

(1) die Schalung ist als verlorenes Abschalelement ausgebildet,;

(2) die Schalung hat einen im wesentlichen rechteckigen Querschnitt;

(3) die untere Rechteckseite ist auf die Unterlage zu stellen und offen;

(4) die gegenüberliegende obere Seite bildet eine Betoneinfüllöffnung;

(5) die beiden anderen Seiten sind durch Wandungsteile aus durchbrochenem Material gebildet,

(6) die Wandungsteile sind durch die Betoneinfüllung unten überbrückende Abstandhalter miteinander verbindbar;

(7) mit den Wandungsteilen ist eine Halterung für eine flächige Dichtung verbunden;

insbesondere wenn

die Wandungsteile jeweils aus einem Streifen Streckmetall bestehen, das durch Metallstäbe verstärkt ist;

und/oder

die Wandungteile mit den Abstandhaltern verschweißt sind;

b)
hilfsweise: Schalungsteile mit den nachfolgenden Merkmalen anzubieten und in Verkehr zu bringen:

(1) sie weisen U-förmige Bügel mit ungleich langen Schenkeln auf, die an ihren Querstegen mit sich in Längsrichtung erstreckenden Stäben fest verbunden sind;

(2) an den kürzeren Schenkeln ist ein sich in Längsrichtung erstreckendes flächiges Wandungteil aus durchbrochenem Material befestigt;

(3) soweit die Schalungsteile dazu geeignet sind, zu einer Schalung für eine Aufkantung an einer insbesondere wasserundurchlässigen Verbindung zwischen einer Unterlage und einer Wand zusammengebaut zu werden, und zwar nach dem Prinzip folgender Abbildungen

wobei diese Schalung folgende Merkmale aufweist:

die Schalung ist als verlorenes Abschalelement ausgebildet;

die Schalung hat einen im wesentlichen rechteckigen Querschnitt;

die untere Rechteckseite ist auf die Unterlage zu stellen und offen;

die gegenüberliegende obere Seite bildet eine Betoneinfüllöffnung;

die beiden anderen Seiten sind durch Wandungsteile aus durchbrochenem Material gebildet;

die Schalungsteile sind dadurch miteinander verbunden, dass Bügel im wesentlichen miteinander fluchtend an einer sie gemeinsamen tragenden Bewehrung angerödelt werden, so dass die U-Stege der Bügel die Betoneinfüllunöffnung unten überbrücken und zusammen mit der Bewehrung die Wandungsteile im Abstand voneinander halten;

die Schalungsteile sind mit einander zugewandten längeren Schenkeln der U-förmigen Bügel entweder mit Zwischenabstand oder einander überlappend an der Bewehrung so angerödelt, dass die einander benachbarten , längeren Schenkel eine Aufnahme für ein Fugenband (flächige Dichtung) bilden, welche dadurch über die U-förmigen Bügel mit den Wandungsteilen verbunden ist,

insbesondere wenn

die Wandungsteile jeweils aus einem Streifen Streckmetall bestehen, das durch Metallstäbe verstärkt ist,

und/oder

die Wandungsteile mit den kürzeren U-Schenkeln verschweißt sind,

ohne
a) im Falle des Anbietens ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen,

und/oder

im Falle des Inverkehrbringens ihren Abnehmern die schriftliche Verpflichtung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in Höhe von DM 10.001,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu zahlen an die Klägerin, abzuverlangen,

dass die oben beschriebenen Schalungsteile nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des europäischen Patentes 0 568 799 zur Herstellung von Aufkantungen in der oben beschriebenen Art und Weise eingesetzt werden dürfen;

2.
ihr Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I 1 a), hilfsweise b) bezeichneten Handlungen seit dem 5. Juli 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe

der Herstellungsmengen und -zeiten,

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I 1 a, hilfsweise I 1 b) bezeichneten, seit dem 5. Juli 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche finden in Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ sowie
§§ 139 Abs. 1 und 2 , 140 b PatG weder in Verbindung mit §§ 9, 14 PatG noch in Verbindung mit §§ 10, 14 PatG eine Grundlage, da die angegriffenen Fugenbandhalter bestehend aus jeweils zwei getrennten U-förmigen Bügelkonstruktionen selbst dann, wenn sie so zusammengebaut worden sind, wie sich dies aus den im Klageantrag wiedergegebenen Abbildungen und dem Prospekt gemäß Anlage K 3 ergibt, nicht Mittel einer erfindungsgemäßen Schalung für eine Aufkantung sind. Bei den sich so darstellenden beiden Varianten des Zusammenbaus sind einige Merkmale des Patentanspruchs1 des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht.

I.
Die Lehre des Klagepatents in der teilvernichteten Fassung, die sie durch das Urteil des Bundespatengerichts vom 30. März 2000 (Anlage ROP 1) erfahren hat, wobei dieses Urteil, soweit es um die Teilvernichtung geht, zur Auslegung der Lehre des Klagepatents mit heranzuziehen ist, bezieht sich nach dem einleitenden Satz der Klagepatentschrift auf eine Schalung für eine Aufkantung der im
Oberbegriff von Anspruch 1 erläuterten Art (Spalte 1, Zeilen 3 bis 5).

Eine „Aufkantung“ ist, wie der durch die Klagepatentschrift angesprochene fachmännische Leser weiß, eine Erhöhung, die beim Vergießen einer Bodenplatte bzw. eines Fundaments an derjenigen Stelle erstellt wird, an der später eine senkrechte Wand aufragen soll. Eine solche Aufkantung kann in einem Zug mit der Bodenplatte bzw. dem Fundament gegossen werden, sie kann aber auch nach dem Gießen der Bodenplatte gleichsam in einem zweiten Schritt erstellt werden. Die erfindungsgemäße Schalung soll für beide Herstellungsweisen der Aufkantung gleichermaßen geeignet sein, indem sie entweder auf eine bereits erstellte Bodenplatte (vgl. Spalte 1, Zeilen 14 bis 18 und Spalte 2, Zeilen 33 bis 35) oder aber statt auf eine bereits vergossene Bodenplatte auf eine Bewehrung aufgesetzt wird ( vgl. Spalte 2, Zeile 56 bis Spalte 3, Zeile 1).

Mit der Bezugnahme auf eine Schalung für eine Aufkantung der im Oberbegriff von Anspruch 1 erläuterten Art bezieht sich die Erfindung auf einen Gegenstand, der – merkmalsmäßig gegliedert – folgendes Merkmal aufweist:

1. Schalung für eine Aufkantung an einer insbesondere wasserundurchlässigen
Verbindung zwischen einer Unterlage und eine Wand.

Von solchen Schalungen heißt es in der Klagepatentschrift, dass sie gegenwärtig in mühsamer Handarbeit mit Schalungsbrettern erstellt werden müssten (Spalte 1, Zeilen 6 bis 8).

Die Aufgabe der Erfindung ist in Spalte 1, Zeilen 9 bis 11 der Klagepatentschrift dahin formuliert, die für eine derartige Schalung aufzuwendende Arbeitszeit entscheidend zu verringern. Es soll – wie dem Fachmann in Spalte 1, Zeilen 14 bis 18 näher erläutert wird – erreicht werden, eine gattungsgemäße Schalung für eine Aufkantung beim Betonieren lediglich auf eine Unterlage, wie zum Beispiel eine bereits erstellte Bodenplatte, aufsetzen zu können, so dass die Aufkantung ohne Verzug weiter betoniert werden kann. Mit der Schalung soll gleichzeitig auch die Dichtung an ihrem vorbestimmten Platz gehalten werden (Spalte 1, Zeilen 14 bis 20). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, „glaubt“ der Fachmann durchaus dieser Aussage der Klagepatentschrift, dass der erfindungsgemäße Gegengstand lediglich auf eine Unterlage, wie zum Beispiel eine bereits erstellte Bodenplatte, aufgesetzt werden muss, so dass die Aufkantung ohne Verzug weiter betoniert werden kann. Die Klagepatentschrift gibt keinerlei Hinweis darauf, dass es in einem solchen Falle noch zwingend erforderlich sei, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Schalung durch ein Ausrichten, eine Bemessung des Abstandes der Einzelteile und durch den Einsatz von Verbindungsmittel wie zum Beispiel Rödeldraht erst vor Ort herzustellen. Es werden, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen zur erfindungsgemäßen Lösung nach Patentanspruch 1 ergibt, in diesem Anspruch Mittel genannt, die diese Maßnahmen erübrigen und die insbesondere ein bloßes Aufstellen der Schalung für eine Aufkantung auf eine bereits erstellte Bodenplatte ermöglichen.

Zur Lösung der sich so darstellenden Aufgabe bzw. des sich so darstellenden technischen Problems schlägt die Erfindung vor, bei einer Vorrichtung gemäß dem obigen Merkmal 1 die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 vorzusehen (vgl. Spalte 1, Zeilen 12, 13):

Die Schalung
a) ist als verlorenes Abschalelement (1) ausgebildet und
b) hat einen im wesentlichen trapezförmigen Querschnitt.

Die längere der beiden verschieden langen Seiten des trapezförmigen Querschnitts ist auf die Unterlage (13) aufzustellen und offen.

Die gegenüberliegende, kürzere Seite bildet ein Betoneinfüllöffnung (11).

Die geneigten Seiten sind durch Wandungsteile (2a, 2b) aus einem durchbrochenen Material (6) gebildet.

Die Wandungsteile (2a, 2b) sind durch die Betoneinfüllöffnung (11) überbrückende Abstandhalter (3a, 3b) miteinander verbunden.

Mit den Wandungsteilen (2a, 2b) ist eine Halterung (4) für eine flächige Dichtung (5) verbunden.

Von dieser Lösung heißt es nun an zentraler Stelle der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 14 bis 18), dass das erfindungsgemäß ausgestaltete Abschalelement beim Betonieren lediglich auf eine Unterlage, wie z. B. eine bereits erstellte Bodenplatte, aufgesetzt werden müsse, so dass die Aufkantung ohne Verzug weiter betoniert werden könne. Hinsichtlich der als verlorenes Abschalelement ausgebildeten Schalung bedarf es mithin nach dem Aufsetzen auf zum Beispiel eine bereits erstellte Bodenplatte keiner weiteren Arbeiten, die die aufzuwendende Arbeitszeit für die Schalung erhöhen würden. Vielmehr kann nach dem Aufsetzen „ohne Verzug“ weiter betoniert werden. Die Klagepatentschrift weist in Spalte 1, Zeilen 18 bis 20 darauf hin, dass gleichzeitig durch das Abschalelement, welches nach der zuvor gemachten Aussage lediglich auf eine Unterlage aufgesetzt werden muss, die Dichtung an ihrem vorbestimmten Platz gehalten werde. Das erfindungsgemäße Abschalelement soll also bereits den Platz für die Dichtung vorbestimmen. – Die technisch vorgebildeten Richter des Bundespatentgerichts haben denn auch in ihrem Urteil vom 30. März 2000 (Anlage ROP 1) hinsichtlich des die Teilvernichtung betreffenden Merkmals 7 auf Seite 8 ihres Urteils völlig zutreffend ausgeführt, dass diesem Merkmal der Gedanke zugrunde liege, in eine Schalung für eine Aufkantung eine Halterung für eine flächige Dich-tung zu integrieren und damit ein Bauteil zu schaffen, in das lediglich noch die Dichtung eingesetzt werden muss.

In den vorgenannten Ausführungen erschöpft sich nahezu der allgemeine Teil der Beschreibung der erfindungsgemäßen Lehre nach Patentanspruch 1 des Klagepatents, wobei ergänzend lediglich noch auf die bereits oben erwähnte Passage in Spalte 2, Zeile 56 bis Spalte 3, Zeile 1 zu verweisen ist, in welcher es heißt, dass sich die Erfindung nicht auf das beschriebene und gezeichnete Ausführungsbeispiel beschränke und die Schalung statt auf eine bereits vergossene Bodenplatte auf eine Bewehrung aufgesetzt werden könne. In Spalte 3, Zeilen 10 bis 14 der Klagepatentschrift ist schließlich noch die Rede davon, dass die Abstandhalter nicht unbedingt in der kürzeren Seite des trapezförmigen Querschnitts liegen müssten, sondern auch „etwas“ in das Innere des trapezförmigen Querschnitts hineinverlegt werden könnten.

Die weiteren Ausführungen in der Klagepatentschrift betreffen im wesentlichen vorteilhafte Ausgestaltungen der Erfindung nach Anspruch 1, die erst Gegenstand von Unteransprüchen sind, und ein Ausführungsbeispiel, welches bereits entsprechend den Unteransprüchen ausgebildet ist. Dieses Ausführungsbeispiel (vgl. die oben im Tatbestand wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass bei ihm die Abstandhalter (direkt) an der kürzeren Seite der trapezförmigen Querschnitts angeordnet sind (Anspruch 3) und sich über die Wandungsteile hinaus erstrecken und mit einer Bewehrung für die Wand verbindbar sind (Anspruch 4), wobei die Bewehrung Bewehrungsbügel aufweist, die nach dem Vergießen der Bodenplatte aus dieser herausragen (vgl. Figur 2) und an der das nach dem Vergießen der Bodenplatte auf diese aufgesetzte erfindungsgemäße Abschalelement mit Rödeldraht befestigt wird.

Aus alledem entnimmt der durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann die Lehre, als Schalung für ein Aufkantung ein verlorenes Abschalelement zur Verfügung zu stellen, welches „fix und fertig“ ist, so dass nach dem Aufsetzen auf eine Unterlage, und zwar auch auf eine bereits vergossene Bodenplatte, ohne Verzug weiter betoniert werden kann. „Ohne Verzug“ bedeutet dabei für den Fachmann, dass vor Ort keine Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Einzelteile einer Schalung für eine Aufkantung in einer näher zu bestimmenden Weise zusammenzusetzen, sie dort erst mittels Rödeldraht oder ähnlichem an einer Bewehrung fixieren zu müssen und auch erst noch eine Halterung für eine flächige Dichtung zu schaffen und deren Platz zu bestimmen. Weil das erfindungsgemäße Abschalelement alle Schalungselemente in seinen Abmessungen und im Verhältnis seiner Teile untereinander vorbestimmt, insbesondere entsprechend Spalte 1, Zeilen 18 bis 20 der Klagepatentschrift auch den Platz für die Halterung der Dichtung, wird die aufzuwendende Arbeitszeit für die Schalung entscheidend verringert und auch ungeübtes Personal kann mit der Schalung befasst werden. Zutreffend führt bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil aus, dass die Erfindung ein einfach zu handhabendes, industriell vorgeformtes Fertigelement in Form eines – bis auf die noch einzufügende flächige Dichtung – fertigen Bauteiles zur Verfügung stelle, das beim Betonieren lediglich auf eine Unterlage, wie z. B. eine bereits erstellte Bodenplatte aufgesetzt werden müsse, damit die Aufkantung ohne Verzug weiter betoniert werden kann.

Soweit das Klagepatent mit dem Merkmal 2 b ein Abschalelement mit einem „im wesentlichen“ trapezförmigen Querschnitt verlangt, wird dieser „im wesentlichen“ trapezförmige Querschnitt durch die Merkmale 3, 4 und 5 näher konkretisiert, in dem diese Merkmale verlangen, dass es eine längere (untere) und einer kürzere (obere) Seite der beiden verschieden langen Seiten des trapezförmigen Querschnitts gibt (Merkmale 3 und 4) und dass es „geneigte Seiten“ (Merkmal 5) gibt. Ein „im wesentlichen“ trapezförmiger Querschnitt im Sinne der Erfindung erfaßt damit dem Wortsinne nach keinen rechteckigen Querschnitt, bei dem es keine längere untere Seite und keine kürzere obere Seite und keine geneigten Seitenflächen gibt.

Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil zu Recht darauf verwiesen, dass dieses Verständnis vom Wortsinn des Merkmals eines „im wesentlichen“ trapezförmigen Querschnitts durch das von der Klägerin als Anlage K 5 vorgelegte Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. (FH) Baumeister F3 H4 nicht in Frage gestellt werde. Auf diese Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Es hat dabei zutreffend u.a. auch auf das Urteil des Bundespatentgerichts vom 30. März 2000 (Anlage ROP 1) verwiesen, in welchem auf Seite 7 die erfindungsgemäße Lehre gegenüber dem aus der EP 0 457 167 bekannten Stand der Technik u. a. mit der Begründung abgegrenzt worden ist, dass die aus dieser Druckschrift bekannte Schalungsplatte zwar in eine gewünschte Form gebogen werden könne, in der Entgegenhaltung jedoch lediglich eine „rechteckige Form“ beschrieben sei.

Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann findet allerdings in ihr keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, welchen Beitrag der „im wesentlichen trapezförmige“ Querschnitt des erfindungsgemäßen Abschalelement zur Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden technischen Problems leistet. Schalungen für Aufkantungen sind dem Fachmann sowohl mit rechteckigen als auch mit trapezförmigen Querschnitt bekannt. Da die erfindungsgemäße Lehre nichts darüber besagt, welche Neigung die Seitenflächen gemäß Merkmal 5 haben sollen, also auch Seitenflächen mit einer Neigung von 89° dem Wortsinn unterfallen, und auch über das Verhältnis der längeren unteren Seite zur kürzeren oberen Seite dem Fachmann keine Vorgaben gegeben werden, so dass ein „im wesentlichen trapezförmiger“ Querschnitt im Wortsinne der Erfindung bereits dann vorliegt, wenn er einem „rechteckigen“ Querschnitt ganz nahekommt, bei dem der Steigungswinkel der Seitenflächen exakt 90° beträgt, wird der Fachmann der erfindungsgemäßen Trapezform im Verhältnis zur Rechteckform allerdings keine besonderen technischen Vorteile zur Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems zuschreiben. Solange der Steigungswinkel der Seitenflächen des Abschalelements nicht über 90 ° hinausgeht und es im oberen Bereich nicht zu Hinterschneidungen kommt, dürfte kein für die erfindungsgemäße Lösung relevanter Unterschied zwischen einem Abschalelement mit „im wesentlichen trapezförmigen“ Querschnitt und einem anderen Querschnitt, insbesondere rechteckigen Querschniitt, bestehen, insbesondere dann, wenn die Aufstellseite des rechteckigen Abschalelements nicht zu schmal bemessen, sondern hinreichend breit bemessen ist.

Was das Merkmal 6 der obigen Merkmalsanalyse angeht, sieht der Fachmann , dass durch dieses Merkmal gewährleistet ist, dass ein stabiles Abschalelement zur Verfügung gestellt wird, bei welchem die Wandungsteile von vornherein in einem vorbestimmten Abstand gehalten werden, so dass vor Ort keine Maßnahmen erforderlich sind, um den Abstand für die Schalungsbretter einzustellen und einen festen Verbund zu schaffen. Diese Abstandhalter sollen überdies nach Merkmal 6 „die Betoneinfüllöffnung überbrücken“, d. h. sie sollen eine Brücke über die Betoneinfüllöffnung bilden, wobei gemäß Merkmal 4 diese von der „gegenüberliegenden, kürzeren Seite“ des trapezförmigen Querschnitts gebildet wird. Damit ist für den angesprochenen Fachmann klar, dass diese Abstandhalter dem Wortsinne nach nicht im Bereich der unteren längeren Aufstellseite des im wesentlichen trapezförmigen Querschnitts liegen sollen. An diesem Verständnis ändert auch nichts, wenn es in Spalte 3, Zeilen 10 bis 14 heißt, dass die Abstandhalter „nicht unbedingt direkt“ in der kürzeren Seite des trapezförmigen Querschnitts liegen müssen, sondern auch „etwas“ in das Innere des trapezförmigen Querschnitts hineinverlegt werden können.

Mit dem Merkmal 7, welches in dieser Form erst im Nichtigkeitsverfahren Eingang in den Anspruch 1 des Klagepatents erfahren hat, wird dem Fachmann gelehrt, dass das erfindungsgemäße Abschalelement so ausgebildet ist, dass mit den , d. h. also mit beiden, Wandungsteilen eine Halterung für eine flächige Dichtung verbunden ist. Mit einer flächigen Dichtung etwa in Form von Fugenbändern aus elastischem Material wird eine noch bessere Abdichtung einer Fuge gegen quer durchsickernde Feuchtigkeit erreicht als mit einer Aufkantung ohne eine solche flächige Dichtung (Fugenband). Mit dem Merkmal wird erreicht, dass in eine Schalung für eine Aufkantung eine Halterung für eine flächige Dichtung integriert ist und so ein Bauteil geschaffen ist, in das lediglich noch die Dichtung eingesetzt werden muss (vgl. BPatG Urteil vom 30. März 2000 gemäß Anlage ROP 1 Seite 8). Durch das Abschalelement wird aufgrund dieses Merkmals die Dichtung bzw. die Halterung für die Dichtung an ihrem vorbestimmten Platz gehalten (vgl. Spalte 1, Zeilen 18 bis 20 der Klagepatentschrift).

II.
Von der sich so darstellenden Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents wird mit den angegriffenen Fugenbandhaltern weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch gemacht, wobei dies selbst dann gilt, wenn diese Fugenbandhalter so aufgestellt werden, wie dies in dem Klageantrag und in dem Werbeprospekt der Beklagten gemäß Anlage K 3 beschrieben und dargestellt wird.

Der angegriffene „D5“-Fugenbandhalter besteht aus zwei getrennten U-för-migen Bügelkonstruktionen mit jeweils im wesentlichen rechteckigem Querschnitt, wobei die beiden unterschiedlich langen Schenkel einer Bügelkonstruktion durch einen Steg miteinander verbunden sind, der entweder für Fugenbänder bis maximal 190 mm Breite oder für Fugenbänder bis maximal 320 mm Breite ausgelegt ist. Bei der Ausführungsform für Fugenbänder mit einer Breite von maximal 190 mm hat der kürzere Schenkel eine Höhe von ca. 9 cm und der längere Schenkel eine solche von ca. 14 cm . Bei der anderen Ausführungsform ist der kürzere Schenkel ca. 16 cm und der längere Schenkel ca. 30 cm hoch. Jeweils zwei dieser U-förmigen Bügelkonstruktionen ergeben einen „D5-Fugenbandhalter“, wobei die Herstellung nach den Abbildungen im Klageantrag und im Werbeprospekt der Beklagten gemäß Anlage K 3 auf zweierlei Weise erfolgen kann: Zum einen kann das Gegeneinanderstellen der Bügelkonstruktionen so erfolgen, dass die jeweils längeren Schenkel der U-förmigen Bügelkonstruktionen gegeneinander gestellt werden und sich in einem gewissen Abstand voneinander befinden, wobei in den Zwischenraum ein Fugenblech oder ein Fugenband eingeschoben werden kann. Zum anderen können die U – förmigen Bügelkonstruktionen auch so ineinander geschoben werden, dass sich die jeweiligen Stege im Bereich der längeren Schenkel überlappen und sich in dem Überlappungsbereich ein Zwischenraum ergibt, in den ein Fugenblech oder ein Fugenband eingesetzt werden kann Die D5-Hälften werden auf die Bewehrung aufgesetzt und mit ihr mit Rödeldrähten fixiert (vgl. Anlage K 3).

Die sich so aus den „D5“- Bügelkonstruktionen bildenden Schalungen für eine Aufkantung verwirklichen weder dem Wortsinn nach das Merkmal 2 a der obigen Merkmalsanalyse, wonach die Schalung als Abschalelement ausgebildet ist, noch den Wortsinn des Merkmals 2 b, wonach dieses Element einen im wesentlichen trapezförmigen Querschnitt hat, sowie den Wortsinnn der Merkmale 3, 4 und 5, soweit dieser, wie oben dargelegt, einen trapezförmigen Querschnitt voraussetzt.
Auch das Merkmal 6 ist dem Wortlaut nach nicht erfüllt, da diese Schalung nicht aus einem Abschalelement gebildet ist, bei welchem die Wandungsteile durch die Betoneinfüllöffnung überbrückende Abstandshalter im Sinne der Erfindung, d.h. nach den obigen Ausführungen unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe solche, die den Abstand der Wandungsteile voneinander von vornherein festlegen und die damit auch aufgrund dessen, dass mit den Wandungsteilen gemäß Merkmal 7 die Halterung für eine flächige Dichtung verbunden ist, deren Platz und den Platz der Dichtung vorbestimmen (vgl. Spalte 1, Zeilen 18 bis 20 der Klagepatentschrift), verbunden sind.

Allerdings ist auch bei europäischen Patenten angesichts der Regelungen in Art. 69 Abs. 1 EPÜ und des Protokolls über seine Auslegung der Weg für eine Bemessung des Schutzbereiches über den Anspruchswortlaut hinaus auf Abwandlungen der in den Patentansprüchen beschriebenen Erfindung eröffnet (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 – Formstein). Abwandlungen fallen dann in den Schutzbereich des Patents, wenn das durch die Erfindung gelöste technische Problem mit Mitteln gelöst wird, die den patentgemäßen Mitteln hinreichend gleichwirkend sind, und wenn der Durchschnittsfachmann diese gleichwirkenden Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von Überlegungen auffinden konnte, die sich an der in den Patentansprüchen umschriebenen Erfindung orientierten (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 – Formstein; 1988, 896, 899 – Ionen-
analyse; 1989, 205, 208 – Schwermetalloxidationskatalysator; 1989, 903, 904 – Batteriekastenschnur; 1991, 436, 439 – Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 – Zerlegvorrichtung). Diese Voraussetzungen patentrechtlicher Äquilavenz liegen hier jedoch nicht vor.

Dabei kann es dahin gestellt bleiben, ob mit der bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichten Rechteckform die erfindungsgemäß vorgesehene Trapezform hinreichend gleichwirkend ersetzt ist und der Fachmann bei einer Orientierung an der Klagepatentschrift durch den Patentanspruch 1 auf den Gedanken gebracht wurde, anstelle der Trapezform die bei der angegriffenen Ausführungsform gewählte Rechteckform als im wesentlichen gleichwirkendes Ersatzmittel einzusetzen, da mit den angegriffenen D5-Fugenbandhaltern jedenfalls die weiteren Merkmale 6 und 7 nicht gleichwirkend ersetzt werden, so dass auch die aus diesen Haltern gebildete Schalung für eine Aufkantung nicht als ein Bauteil ausgebildet ist, welches dem Abschalelement im Sinne des Merkmals 2 a hinreichend gleichwirkend ist.

Es ist oben im Rahmen der Darstellung der erfindungsgemäßen Lehre erläutert worden, welche Aufgabe die die Wandungsteile verbindenden Abstandhalter nach Merkmal 6 haben. Sie sollen die Wandungsteile der als ein Abschalelement ausgebildeten Schalung für eine Aufkantung vor und während des Betonierens der Aufkantung in einem vorbestimmten Abstand halten und mit ihrer Verbindung dieser Teile des Abschalelements dafür sorgen, dass ein stabiles Bauteil zur Verfügung gestellt wird, welches „lediglich auf eine Unterlage, wie z.B. eine bereits erstellte Bodenplatte, aufgesetzt werden“ muss , „so dass die Aufkantung ohne Verzug weiter betoniert werden kann“ (vgl. Spalte 1, Zeilen 14 bis 18 der Klagepatentschrift).

Bei der angegriffenen Ausführungsform gibt es keine die Wandungsteile verbindenden Mittel, die dergestalt sind, dass sie die Wandungsteile in einem vorbestimmten Abstand halten und mit ihrer Verbindung dieser Teile dafür sorgen, dass ein in sich stabiles Bauteil zur Verfügung gestellt wird, welches „lediglich auf eine Unterlage, wie z, B, eine bereits erstellte Bodenplatte aufgesetzt werden“ muss, „so dass die Aufkantung ohne Verzug weiter betoniert werden kann“, wobei im Hinblick auf den in der Klagepatentschrift aufscheinenden Begriff „ohne Verzug“ auf die obigen Ausführungen zu Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe verwiesen wird.

Die bei der angegriffenen Ausführungsform notwendige Verrödelung ( Verrödelungsdrähte gemeinsam mit den Bewehrungsstäben) stellt kein gleichwirkendes Mittel für die erfindungsgemäßen Abstandhalter dar, da die erfindungsgemäßen Abstandhalter mit dafür sorgen sollen, dass die Schalung für eine Aufkantung als „Abschalelement“ zur Verfügung gestellt wird, welches von vornherein als stabiles Bauteil den Abstand der Wandungsteile vorgibt und auch unveränderlich festlegt und lediglich noch auf die Unterlage aufgesetzt werden muss. Es soll auf der Baustelle nicht erst im einzelnen bestimmt werden, welchen Abstand die Wandungsteile der Schalung zueinander haben sollen. Es soll dort des weiteren nicht eine aufwendige Ausrichtung der Wandungsteile zueinander erfolgen müssen. Es soll überdies auch nicht zwingend erst noch eine aufwendige Verrödelung erforderlich sein, sondern das Abschalelement soll auf die bereits erstellte Bodenplatte, ohne dass aus dieser Bewehrungsteile zwecks Verrödelung des Abschalelements herausragen müssten, aufgesetzt werden können und die Aufkantung soll dann „ohne Verzug“ weiter betoniert werden können. Auf eine Verrödelung soll mithin verzichtet werden können. Auf sie muss sogar verzichtet werden, wenn die Schalung für eine Aufkantung, was nach der Erfindung ermöglicht sein soll, auf eine bereits erstellte Bodenplatte und nicht auf eine Bewehrung aufgesetzt wird, es sei denn, dass zum Beispiel entsprechend Figur 2 der Klagepatentschrift aus der bereits erstellten Bodenplatte Bewehrungsbügel herausragen, an die eine Befestigung erfolgen kann, was jedoch die Erfindung nur für eine besondere Ausgestaltung nach Anspruch 4 vorsieht, von der es in Spalte 1, Zeilen 26 bis 29 der Klagepatentschrift heißt, dass sie auf konstruktiv einfache Weise eine Möglichkeit biete, das erfindungsgemäße Abschalelement an seinem vorbestimmten Platz zu halten.

All dies wird mit den angegriffenen „D5“-Fugenbandhaltern nicht erreicht. In welchem Abstand sich die Wandungsteile befinden, hängt bei der angegriffenen Ausführungsform davon ab, wie der Verwender der „D5“-Hälften diese auf der Baustelle aufstellt und insbesondere davon, in welcher Stellung er sie mit der Bewehrung verrödelt. Bei der angegriffenen Ausführungsform müssen die einzelnen „D5“- Hälften und damit die Wandungsteile auf der Baustelle zueinander ausgerichtet sowie der Abstand im einzelnen bestimmt und festgelegt werden, wobei zwingend eine Fixierung mit Rödeldraht an der Bewehrung erfolgen muss. Die angegriffene Ausführungsform kann daher auch nicht wie das erfindungsgemäße Abschalelement auf eine bereits erstellte Bodenplatte aufgesetzt werden, es sei denn aus dieser ragten im ausreichenden Maße Bewehrungsteile heraus, mit Hilfer derer und von Rödeldraht eine Fixierung erfolgen könnte. Jedenfalls kann die aus den beiden Bügelkonstruktionen gebildete Schalung für eine Aufkantung nicht „lediglich“ (Spalte 1, Zeile 15 der Klagepatentschrift) auf eine bereits erstellte Bodenplatte aufgesetzt werden und dann ohne Verzug die Aufkantung betoniert werden, wie dies in Spalte 1, Zeilen 14 bis 18 der Klagepatentschrift beschrieben ist.

Auch wird mit den angegriffenen „D5“-Fugenbandhaltern nicht eine Wirkung erreicht, wie sie mit einer Ausgestaltung entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 7 verbunden ist. Was insoweit erreicht werden soll, ist oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe unter Bezugnahme auf Spalte 1, Zeilen 18 bis 20 und Seite 8 des Urteils des Bundespatentgerichts vom 30. März 2000 (Anlage ROP 1) im einzelnen dargestellt worden: Es soll als Schalung für eine Aufkantung ein Bauteil zur Verfügung gestellt werden, in das eine Halterung für eine flächige Dichtung integriert ist und in der nur noch die Dichtung eingesetzt werden muss, so dass die Dichtung an ihrem vorbestimmten Platz gehalten wird.

Mit den erfindungsgemäßen Fugenbandhaltern verhält es sich jedoch so, dass mit jedem Wandungsteil des kürzeren Schenkels der U-förmigen Bügelkonstruktion über den unteren Steg ein längerer Schenkel verbunden ist. Die beiden längereren Schenkel können abhängig davon, in welchem Abstand und in welcher Weise die beiden „D5“- Hälften, die erst gemeinsam einen Fugenbandhalter bilden, zusammengebaut worden sind, eine Halterung für eine flächige Dichtung bilden, so dass mit der aus diesen Hälften gebildeten Schalung für eine Aufkantung nicht ein Abschalelement zur Verfügung gestellt wird, mit welchem die Dichtung an ihrem vorbestimmten Platz gehalten wird, wie es erfindungsgemäß dadurch erreicht wird, dass die Halterung für die Dichtung mit beiden Wandungsteilen der als Abschalelement ausgebildeten Schalung für eine Aufkantung verbunden ist. Vielmehr hängt der Platz der Dichtung im wesentlichen Umfang davon ab, wie der Verwender die beiden „D5“-Hälften, die den Fugenbandhalter bilden, im Einzelfall auf der Baustelle zusammenstellt.

Nach alledem sind die bei der angegriffenen Ausführungsform dem Wortsinn nach nicht verwirklichten Merkmale 2 a, 6 und 7 auch nicht mit patentrechtlich
äquivalenten Mitteln verwirklicht. Die insoweit abweichend vom Wortsinn des Patentanspruches 1 des Klagepatents bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten Mittel sind den wortsinngemäßen Mitteln nicht hinreichend gleichwirkend. Zusammenfassend verweist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundespatentgerichts vom 30. März 2000 (Anlage ROP 1) bereits völlig zutreffend darauf, dass der Witz der Erfindung darin bestehe, dass als Schalung für eine Aufkantung ein fertiges Bauteil zur Verfügung gestellt werde, in das – sofern gewünscht – lediglich noch eine Dichtung eingesetzt werden müsse. Genau dies wird jedoch mit den angegriffenen „D5“-Fugenbandhaltern nicht erreicht, und zwar auch dann nicht, wenn diese so zusammengestellt werden, wie dies im Klageantrag bildlich dargestellt ist und wie sich dies aus dem Werbeprospekt der Beklagten gemäß Anlage K 3 ergibt.

III.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO a.F. zurückzuweisen.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO a. F..

Die Anordnung der Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 ZPO n. F. . Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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