Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. Ferbruar 2002, Az. 4a O 74/01
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 329 XXX (Anlage K 3; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer am 3. September 1987 getätigten Anmeldung beruht, die am 9. März 1989 veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 2. November 1995 im Patentblatt veröffentlicht. Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft einen zylinderförmigen Luftfilter mit leichtem Gehäuse und Radialabdichtung. Gegen die Erteilung des Klagepatents ist von dritter Seite Einspruch eingelegt worden. Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes hat das Klagepatent mit Entscheidung vom 18. September 1997 (Anlage K 4) unverändert aufrecht erhalten. Gegen diese Entscheidung legte die Einsprechende, der sich die Beklagte angeschlossen hat, Beschwerde ein, über die bislang nicht entschieden wurde. Der hier interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat in der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift folgenden Wortlaut:
„Luftfilteranordnung mit:
einem Gehäuse (10), das erste und zweite einander entgegengesetzte Enden sowie eine Seitenwandung mit darin angeordneter Lufteinlassöffnung (14) aufweist;
einem Luftauslass (20) einschließlich eines inneren Bereichs, dessen Abmessung zur Aufnahme innerhalb des zweiten Endes des Gehäuses ausgelegt ist;
einem Luftfilterelement (15), das zur Aufnahme innerhalb des Gehäuses (10) ausgelegt und in Luftströmungsverbindung mit dem Luftauslass (20) befestigt ist;
wobei dieses Luftfilterelement (15) folgendes aufweist:
ein Filter (16), das einen offenen, röhrenförmigen Filterinnenbereich enthält sowie eine innerhalb dieses offenen, röhrenförmigen Filterinnenbereichs angeordnete Auflage aufweist;
dabei ist der Auslass derart positionierbar, dass dessen Innenbereich sich in den offenen, röhrenförmigen Filterinnenbereich erstreckt;
wobei der Innenbereich des Auslasses eine Außenoberfläche und eine Innenoberfläche und das Filter (16) erste und zweite einander entgegengesetzte Enden hat;
wobei ferner die Luftfilteranordnung eine erste Endkappe (17) zur Zuflussverhinderung ungefilterter Luft in dieses erste Filterende sowie eine zweite Endkappe (25) enthält, die das zweite Filterende umschließt, aus Elastomermaterial besteht und eine zentrale Durchgangsöffnung aufweist zur Herstellung einer Luftstromverbindung mit dem offenen Filterinnenbereich;
wobei dieses Filterelement innerhalb des Gehäuses (10) derart ausgerichtet ist, dass während des Filtervorgangs Luft durch dieses Filterlement (15) in Richtung auf das innere Auflager geleitet wird;
diese Anordnung ist dadurch gekennzeichnet, dass
(a) sie eine Abdichtanordnung enthält, die diese zentrale Öffnung der zweiten Endkappe auskleidet;
die Abdichtanordnung einen Abdichtbereich (25a) der zweiten Endkappe (25) enthält;
dieser Abdichtbereich (25a) aus weichem, kompressiblem Elastomermaterial besteht, das im offenen, röhrenförmigen Filterinnenbereich und angrenzend an das Auflager (15a) an dem gegenüberliegenden Ende des Filters (16) angeordnet ist und dieser Abdichtbereich (25a) innerhalb des offenen Filterinnenbereichs zwischen dem Auflager im offenen, röhrenförmigen Filterinnenbereich und der Außenoberfläche des inneren Bereichs des Auslasses (20) zusammengedrückt wird, wenn der Auslass (20) so positioniert ist, dass dessen innerer Bereich sich in den offenen, röhrenförmigen Filterinnenbereich erstreckt;
wobei dieser Abdichtbereich (25a) hinsichtlich dieses Luftauslasses (20) so bemessen ist, dass mit diesem Auslass (20) eine radiale Dichtung ausgebildet wird, wenn dieses Luftfilterelement (15) auf diesem Luftauslass (20) befestigt ist; und
(b) die Innenoberfläche des Auslasses eine innere Wandung eines Luftausgangsdurchlasses des Filterinnenbereichs bildet.“
Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 zeigt eine Seitenansicht eines erfindungsgemäßen Luftreinigers, Figur 2 zeigt eine Perspektivansicht eines erfindungsgemäßen Filterelements und Figur 3 zeigt eine vergrößerte Teilansicht des Auslassbereichs.
Die Beklagte stellt her und vertreibt Filter für die Motoren- und Automobilindustrie sowie Entstaubungs- und Erodierfilter. Die nähere Ausgestaltung dieser Filterelemente für Luftfilteranordnungen ergibt sich aus dem von der Klägerin eingereichten Muster eines angegriffenen Filterelements (Anlage K 15) sowie den als Anlagenkonvolut K 16 eingereichten Fotografien.
Die Klägerin sieht hierin eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
Luftfilterelemente anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:
a. ein Luftfilterelement
aa.) ist zur Aufnahme innerhalb des Gehäuses ausgelegt
bb.) ist in Luftströmungsverbindung mit dem Luftauslass befestigbar
cc.) ist innerhalb des Gehäuses derart ausrichtbar, dass während des Filtervorgangs Luft durch das Filterelement in Richtung auf das innere Auflager geleitet wird
dd.) hat einen Filter;
b. das Filter
aa.) enthält einen offenen, röhrenförmigen Filterinnenbereich, in dem eine Auflage angeordnet ist
bb.) hat erste und zweite einander entgegengesetzte Enden;
c. eine erste Endkappe dient zur Zuflussverhinderung ungefilterter Luft in das erste Filterende;
d. eine zweite Endkappe
aa.) umschließt das zweite Filterende
bb.) besteht aus Elastomermaterial
cc.) weist eine zentrale Durchgangsöffnung zur Herstellung einer Luftstromverbindung mit dem offenen Filterinnenbereich auf;
e. eine Abdichtanordnung
aa.) kleidet die zentrale Öffnung der zweiten Endkappe aus
bb.) enthält einen Abdichtbereich der zweiten Endkappe;
f. der Abdichtbereich (der Abdichtanordnung)
aa.) besteht aus weichem, kompressiblem Elastomermaterial
bb.) ist angeordnet
aaa.) im offenen, röhrenförmigen Filterinnenbereich
bbb.) angrenzend an das Auflager an dem gegenüberliegenden (zweiten) Ende des Filters
cc.) wird zusammengedrückt
aaa.) innerhalb des offenen Filterinnenbereichs
bbb.) zwischen dem Auflager im offenen, röhrenförmigen Filterinnenbereich und der Außenoberfläche des inneren Bereichs des Auslasses, wenn der Auslass so positioniert ist, dass dessen innerer Bereich sich in den offenen, röhrenförmigen Filterinnenbereich erstreckt
dd.) ist hinsichtlich des Luftauslasses so bemessen, dass mit dem Auslass eine radiale Dichtung ausgebildet wird, wenn das Luftfilterelement auf dem Luftauslass befestigt wird,
die dazu geeignet und dazu bestimmt sind, in eine Luftfilteranordnung eingebaut zu werden, die folgende Merkmale aufweist
g. ein Gehäuse weist auf
aa.) erste und zweite Enden, die einander entgegengesetzt sind
bb.) eine Seitenwandung mit einer darin angeordneten Lufteinlassöffnung;
h. ein Luftauslass
aa.) die Abmessung seines inneren Bereichs sind zur Aufnahme innerhalb des zweiten Endes des Gehäuses ausgelegt
bb.) ist derart positionierbar, dass dessen Innenbereich sich in den offenen, röhrenförmigen Filterinnenbereich erstreckt
cc.) der Innenbereich des Auslasses hat eine Außenoberfläche und eine Innenoberfläche;
i. die Innenoberfläche des Auslasses (Luftauslass) des Gehäuses bildet eine innere Wandung eines Luftausgangsdurchlasses vom Filterinnenbereich;
2.
ihr, der Klägerin, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. April 1989 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;
II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1.
ihr, der Klägerin, für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 9. April 1989 bis zum 2. Dezember 1995 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wobei sich die Entschädigungspflicht auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Benutzung des Gegenstandes der Europäischen Patentanmeldung 0 329 659 auf Kosten der Klägerin erlangt hat und wobei sich die Entschädigungspflicht ferner für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;
2.
ihr, der Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 3. Dezember 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die in der Zeit vom 3. Dezember 1995 bis zum 31. März 1998 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Benutzung des Europäischen Patents 0 329 659 auf Kosten der Klägerin erlangt hat;
3.
ihr, der Klägerin, nach Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 3. Dezember 1995 bis zum 31. März 1998 begangenen Handlungen auf Kosten der Klägerin erlangt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, ihr, der Beklagten, nachzulassen, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu nennen, wobei die Kosten des Wirtschaftsprüfers dafür von ihr, der Beklagten, getragen werden,
hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung im Einspruchsbeschwerdeverfahren gegen das Klagepatent (Einspruchs-Beschwerdeverfahren T 1204/97 – 335) beim Europäischen Patentamt auszusetzen.
Die Beklagte beruft sich insbesondere auf ein Vorbenutzungsrecht. Zum einen habe sie, die Beklagte, bereits seit 1984 erfindungsgemäße Luftfilterelemente für Staubsauger der Firma R2xxxxx hergestellt und vertrieben. Diese Luftfilterelemente, wie sie das Muster der Anlage B 3 zeige, würden der Entgegenhaltung DE 34 05 719 (Anlage K 11) entsprechen und die Erfindung nach dem Klagepatent vorwegnehmen. Zum anderen habe sie, die Beklagte, eine erfindungsgemäße Luftfilteranordnung für einen Rasenmäher der Ilo-Motorenwerke vor Prioritätstag des Klagepatents zur Serienreife entwickelt, der allein wegen Finanzierungsschwierigkeiten bei der I2x-M5xxxxxxxxxx nicht in Serie gegangen sei.
Jedenfalls werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie Feststellung der Entschädigungs-, Schadensersatz- und Herausgabepflicht des Erlangten nicht zu, weil sich die Beklagte hinsichtlich des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen kann.
I.
Das Klagepatent betrifft einen zylinderförmigen Luftfilter mit leichtem Gehäuse und Radialabdichtung.
Die Erfindung betrifft Luftreiniger oder Filter, insbesondere Luftreiniger mit zylinderförmigen, plissierten Papierfilterelementen. Derartige Filter werden üblicherweise bei Überlandlastkraftwagen und landwirtschaftlichen Traktoren eingesetzt. Dabei wird die Luft in ein Gehäuse gesogen, wobei die Luft radial einwärts durch ein Filterelement geführt und anschließend axial nach außen abgegeben wird. Das Luftfilterelement ist innerhalb des Gehäuses so abgedichtet, dass die gesamte, in das Gehäuse eintretende Luft die Wandungen des Filterelements durchdringen muss. Nach den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift wurde im Stand der Technik die Abdichtung des Filterelements im Gehäuse durch Anpressen des Auslassendes des Filterelements gegen die Gehäusewand und durch Anordnen einer Dichtung zwischen dem Ende des Filterelements und der Gehäusewand bewirkt.
Die Klagepatentschrift geht in ihrer Einleitung zunächst auf die US-A-3 078 650 (Anlage K 5) ein, in der ein Andrücken des Filterelements gegen die Gehäusewand mittels einer Jochanordnung, die mit einem Flügelgewindebolzen und einer Flügelmutter zusammenwirkt, gezeigt ist. Um eine eindeutige, saubere Luftabdichtung zu bewirken, werden mehrere Rastklinken und Klemmvorrichtungen verwendet.
Die Klagepatentschrift bemängelt an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass die Verwendung derartiger Axialkompressionsabdichtungstechniken den Einsatz von Filterelementen erfordern, die in der Lage sind, dem dadurch aufgebauten Druck Stand zu halten. Das Gehäuse ist vorzugsweise aus relativ dickem Stahl gefertigt. Sowohl das Filtergehäuse wie auch das Filterelement sind entsprechend stark und starr auszubilden. Dadurch werden Verbesserungen im Hinblick auf eine Kostenreduzierung und eine Gewichtsreduzierung der Einzelelemente und des Gehäuses behindert. Für das Gehäuse ist der Einsatz von Kunststoff nicht-technischer Qualität und einiger Formungsverfahren ausgeschlossen.
Die Klagepatentschrift geht des weiteren auf die FR-A-11 316 47 (Anlage K 6) sowie die BE-A-54 53 33 (Anlage K 7) ein. Beide Druckschriften zeigen Luftfilteranordnungen, bei denen am oberen axialen Ende der Anordnung Abdichtmittel vorgesehen sind, die zwischen dem oberen Ende der Anordnung und der oberen Gehäusewand, die die Anordnung umschließt, zusammengedrückt werden.
Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass beide Druckschriften Filterelemente voraussetzen, die unter Druck nicht zusammenfallen, und ein steifes Gehäuse verlangen. Beides ist mit den Nachteilen verbunden, wie sie für die US-A-3 078 650 beschrieben wurden.
Ferner geht die Klagepatentschrift auf die GB-A-200 57 77 ein, die eine Filteranordnung zeigt, bei der das Auslassteil axial von der Filteranordnung mittels einer zwischenverbindenden und abdichtenden Endkappe oder Dichtung beabstandet wird. Die Dichtung ist so ausgelegt, dass sie mit dem oberen Ende der Filteranordnung und dem Auslassteil in einer Weise in Eingriff gelangt, dass eine axiale Verschiebung verhindert wird. Die Dichtung weist speziell geformte Rinnen auf, um eine zuverlässige Zwischenverbindung und eine Dichtung in axialer Richtung herzustellen.
Die Klagepatentschrift kritisiert hieran als nachteilig, dass bei der Herstellung der Rinnen nur relativ kleine Toleranzen erlaubt seien, um einen sauberen Eingriff des oberen Endes der Filteranordnung mit der Endkappe bzw. der Dichtung zu gewährleisten.
Schließlich geht die Klagepatentschrift auf die US-A-4 135 899 (Anlage K 8) ein, die eine Klemmanordnung zum Haltern eines Primärfilters sowie eines Sicherheitsfilters in einem zylinderförmigen Gehäuse zeigt. Der Sicherheitsfilter verfügt über einen ringförmigen, elastischen Befestigungsteil mit einer Innennut, die geeignet ist, mit einer Wulst am Ende der Luftauslassröhre in Eingriff zu gelangen. Das axiale äußere Ende des Befestigungsteils hat eine abgeflachte Oberfläche zur abdichtenden Aufnahme der Gehäusewand. Die radial herausragende Lippe des Befestigungsteils wird gegen die Gehäusewand mittels einer Klemmvorrichtung gedrückt.
Die Klagepatentschrift bemängelt hieran als nachteilig, dass mit dieser Verbindung keine hinreichend sichere und zuverlässige Luftabdichtung erreicht wird und dafür auch nicht bestimmt ist.
Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem („die Aufgabe“) zugrunde, eine sichere und zuverlässige Luftabdichtung zwischen dem Ende des Filterelements und einem leichten Gehäuse herzustellen.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:
1. Ein Gehäuse weist auf
a.) erste und zweite Enden, die einander entgegengesetzt sind
b.) eine Seitenwandung mit einer darin angeordneten Lufteinlassöffnung;
2. ein Luftauslass
a.) die Abmessung seines inneren Bereichs sind zur Aufnahme innerhalb des zweiten Endes des Gehäuses ausgelegt
b.) ist derart positionierbar, dass dessen Innenbereich sich in den offenen, röhrenförmigen Filterinnenbereich erstreckt
c.) der Innenbereich des Auslasses hat eine Außenoberfläche und eine Innenoberfläche;
3. ein Luftfilterelement
a.) ist zur Aufnahme innerhalb des Gehäuses ausgelegt
b.) ist in Luftströmungsverbindung mit dem Luftauslass befestigbar
c.) ist innerhalb des Gehäuses derart ausrichtbar, dass während des Filtervorgangs Luft durch das Filterelement in Richtung auf das innere Auflager geleitet wird
d.) hat einen Filter;
4. das Filter
a.) enthält einen offenen, röhrenförmigen Filterinnenbereich, in dem eine Auflage angeordnet ist
b.) hat erste und zweite einander entgegengesetzte Enden;
5. eine erste Endkappe dient zur Zuflussverhinderung ungefilterter Luft in das erste Filterende;
6. eine zweite Endkappe
a.) umschließt das zweite Filterende
b.) besteht aus Elastomermaterial
c.) weist eine zentrale Durchgangsöffnung zur Herstellung einer Luftstromverbindung mit dem offenen Filterinnenbereich auf;
7. eine Abdichtanordnung
a.) kleidet die zentrale Öffnung der zweiten Endkappe aus
b.) enthält einen Abdichtbereich der zweiten Endkappe;
8. der Abdichtbereich (der Abdichtanordnung)
a.) besteht aus weichem, kompressiblem Elastomermaterial
b.) ist angeordnet
aa.) im offenen, röhrenförmigen Filterinnenbereich
bb.) angrenzend an das Auflager an dem gegenüberliegenden (zweiten) Ende des Filters
c.) wird zusammengedrückt
aa.) innerhalb des offenen Filterinnenbereichs
bb.) zwischen dem Auflager im offenen, röhrenförmigen Filterinnenbereich und der Außenoberfläche des inneren Bereichs des Auslasses, wenn der Auslass so positioniert ist, dass dessen innerer Bereich sich in den offenen, röhrenförmigen Filterinnenbereich erstreckt
d.) ist hinsichtlich des Luftauslasses so bemessen, dass mit dem Auslass eine radiale Dichtung ausgebildet wird, wenn das Luftfilterelement auf dem Luftauslass befestigt wird;
9. die Innenoberfläche des Auslasses (Luftauslass) des Gehäuses bildet eine innere Wandung eines Luftausgangsdurchlasses vom Filterinnenbereich.
Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift ermöglicht die erfindungsgemäße Ausgestaltung, auf mechanische Hilfen oder Klemmvorrichtungen zur Ausübung einer Kraft von außen zu verzichten. Denn bei Überstülpen der Endkappe über den röhrenförmigen Auslassteil wird eine Abdichtungswirkung selbsttätig erzeugt und die Dichtkräfte werden während des Betriebs durch den auf das Filterelement ausgeübten Druckluftunterschied verstärkt. Das Gehäuse kann daher aus einem relativ leichten Kunststoffmaterial oder aus dünnem Metall hergestellt werden.
II.
Die Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass dies keiner weiteren Begründung bedarf.
III.
Die Beklagte ist indes zur Benutzung der erfindungsgemäßen Lehre berechtigt. Insoweit kann sie sich mit Erfolg auf ein Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 PatG berufen.
Nach § 12 Abs. 1 PatG treten die Wirkungen des Patents gegen denjenigen nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung bereits in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, mit der Folge, dass er befugt ist, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen.
1.
Da das Gesetz verlangt, dass eine Erfindung Gegenstand der Benutzung ist, muss der Vorbenutzer am Prioritätstag im Erfindungsbesitz gewesen sein. Das Vorbenutzungsrecht soll nur den durch Erfindungsbesitz untermauerten Besitzstand erhalten. Wer bei Vornahme der Benutzungshandlung oder der Veranstaltung zur Benutzung den Erfindungsgedanken nicht erkannt hat, erwirbt kein Vorbenutzungsrecht. Erfindungsbesitz ist gegeben, wenn der Erfindungsgedanke, d.h. die Lösung des Problems subjektiv erkannt und die Erfindung damit objektiv fertig ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Benutzer sein Handeln bzw. den von ihm benutzten Gegenstand als patentfähig erkennt. Er muss aber die technische Lehre des Schutzrechts derart gekannt haben, dass er wusste, welche Schritte er auszuführen hat, um die tatsächliche Ausführung der Erfindung zu ermöglichen. Ein technisches Handeln, das über das Stadium von Versuchen noch nicht hinausgegangen ist und zu einer ein planmäßiges Handeln ermöglichenden Erkenntnis seiner Wirkung noch nicht geführt hat, begründet ebenso wie ein „Zufallstreffer“ keinen Erfindungsbesitz (std. Rspr., vgl. statt aller BGH, GRUR 1960, 546, 548 – Bierhahn; GRUR 1964, 496, 497 – Formsand II; GRUR 1964, 673, 674 – Kasten für Fußabtrittsrohre; Benkard/Bruchhausen, PatG/GebrMG, 9. Auflage 1993, § 12 PatG Rdnr. 5 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe befand sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents im Erfindungsbesitz. Aus den von der Beklagten vorgelegten Zeichnungen und Unterlagen ergeben sich die Bestandteile und der Aufbau eines von der Beklagten vor Prioritätstag gebauten erfindungsgemäßen Luftfilter-Einsatzes.
Die Zeichnungen der Anlage B 8 zeigen – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2002 unbestritten ausgeführt hat – bloße „Zusammenbau-Zeichnungen“. Diesen Zeichnungen kann die Anordnung der einzelnen Bauteile entnommen werden. Die nähere Ausgestaltung insbesondere des Auflagers und der Abdichtanordnung des Abdichtbereichs der zweiten Endkappe des Luftfilterelements ergibt sich aus den Zeichnungen der Anlage B 9 und B 10, die durch die Angaben in den Anlagen B 11, B 11a und B 13 ergänzt werden.
Den Zeichnungen der Anlage B 8, die am 26. August 1987 und mithin vor dem Prioritätstag des Klagepatents gefertigt wurden, kann entnommen werden, dass die dargestellten Luftfilterelemente jeweils über ein Gehäuse mit einer in der Seitenwandung angeordneten Lufteinlassöffnung verfügen; das Gehäuse weist erste und zweite, einander entgegengesetzte Enden auf (Merkmalsgruppe 1). Der Luftauslass ist in seinen Abmessungen seines inneren Bereichs zur Aufnahme innerhalb des zweiten Endes des Gehäuses ausgelegt und so positionierbar, dass dessen Innenbereich sich in einen offenen, röhrenförmigen Filterinnenbereich erstreckt; der Innenbereich dieses Auslasses hat eine Außenoberfläche und eine Innenoberfläche (Merkmalsgruppe 2). Das Luftfilterelement ist zur Aufnahme innerhalb des Gehäuses ausgelegt und in Luftströmungsverbindung mit dem Luftauslass befestigbar; es ist innerhalb des Gehäuses derart ausrichtbar, dass während des Filtervorgangs Luft durch das Filterelement in Richtung auf das innere Auflager geleitet wird (Merkmalsgruppe 3). Das Filter enthält einen offenen, röhrenförmigen Filterinnenbereich, in dem eine Auflage angeordnet ist und hat erste und zweite einander entgegengesetzte Enden (Merkmalsgruppe 4). Die erste Endkappe dient zur Zuflussverhinderung ungefilterter Luft in das erste Filterende (Merkmal 5). Die zweite Endkappe umschließt das zweite Filterende und weist eine zentrale Durchgangsöffnung zur Herstellung einer Luftstromverbindung mit dem offenen Filterinnenbereich auf (Merkmale 6a. und 6b.). Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich den Unterlagen der Beklagten auch entnehmen, dass die zweite Endkappe aus Elastomermaterial besteht (Merkmal 6b.). Dies ergibt sich aus den Angaben der Anlage B 11.
Der als Anlage B 11 vorgelegten Stückliste lässt sich entnehmen, dass der „Deckel“ aus PUR, Vergussmasse nach Betriebsnorm 5.25 (Anlage B 11a.), besteht. Mit dem Begriff Deckel ist im Hinblick auf die übrigen Teile in der Stückliste und der bei einem Luftfilterelement vorgesehenen Bauteile die zweite Endkappe gemeint. Die Abkürzung PUR steht unstreitig für Polyurithan, einem Schaumstoff, der abhängig von seiner Zusammensetzung eine unterschiedliche Härte haben kann und als Elastomermaterial einzustufen ist. Der Einwand der Klägerin, aus der Legende am unteren rechten Blattrand der Anlage B 8 ergebe sich, dass die Kunststoffteile aus PA 6, d.h. einem Polyamid, bestehen, bleibt ohne Erfolg. Um welche Kunststoffteile es sich dabei handelt, lässt die Legende der Anlage B 8 offen. Dagegen stellt die Stückliste der Anlage B 11, die vor dem Prioritätstag am 3. Juli 1987 erstellt wurde und sich ausweislich der Zeichnungs-Nummer E 4217, die erst am 16. Februar 1989 in eine neue Nummer 298 310 000 entsprechend der Zeichnung der Anlage B 9 geändert wurde, auf die Zeichnungen der Anlage B 8 bezieht, eine konkrete Aufstellung der Materialien bestimmter Einzelteile des konzipierten Luftfilterelements dar. Dies wird bestätigt durch die Anlage B 9, die maßstabsgerechte Zeichnungen des Luftfilterelements wiedergibt, und die am selben Tag wie die Stückliste der Anlage B 11 erstellt wurde. Dass beide Unterlagen sich aufeinander beziehen, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass sie dieselbe Zeichnungsnummer tragen, die bei Erstellung der Anlage B 8 auf diese angepasst war und erst später am 15. bzw. 16. Februar 1989 in eine gleichlautende Nummer geändert wurde. Auch die Zeichnung der Anlage B 9 zeigt eine Endkappe des zweiten Filterendes, die als „Deckel“ bezeichnet werden kann.
Den Zeichnungen der Anlage B 8 lässt sich des Weiteren entnehmen, dass die Luftfilterelemente eine Abdichtanordnung aufweisen, die die zentrale Öffnung der zweiten Endkappe auskleidet und einen Abdichtbereich der zweiten Endkappe schafft (Merkmalsgruppe 7). Dieser Abdichtbereich ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch entsprechend den Vorgaben der Merkmalsgruppe 8 ausgebildet.
Gemäß dem Merkmal 8a besteht der Abdichtbereich aus weichem, kompressiblem Elastomermaterial. Der Fachmann erkennt, dass die Merkmale der Merkmalsgruppe 8 die Ausgestaltung des Abdichtbereichs beschreiben und in einem funktionalen Zusammenhang zueinander stehen. Um den Sinngehalt und die Bedeutung dieser Merkmale verstehen zu können, wird der Fachmann zu ermitteln suchen, was mit den Merkmalen erreicht werden soll. Das Verständnis des Fachmanns wird sich deshalb entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck dieser Merkmale orientieren (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube; GRUR 2001, 232, 232 – Brieflocher; Benkard, a.a.O., § 14 PatG Rdnr. 72). Dabei wird der Fachmann nicht nur den Wortlaut der Patentansprüche, sondern den gesamten Inhalt der Klagepatentschrift zu Rate ziehen.
Dieser entnimmt er zunächst, dass die Klagepatentschrift an dem Stand der Technik, wie er in der US-A-3 078 650 (Anlage K 5) gezeigt ist, kritisiert, dass die Verwendung herkömmlicher Axialkompressionsabdichtungstechniken den Einsatz von Filterelementen erfordern, die in der Lage sind, dem durch die Anordnung aufgebauten Druck Stand zu halten. Die Figur 1 der US-A-3 078 650 zeigt anschaulich, dass das Filterelement gegen die Gehäusewand mittels einer Jochanordnung, die mit einem Flügelgewindebolzen und einer Flügelmutter zusammenwirkt, gedrückt wird. Um eine saubere Luftabdichtung zu bewirken, werden mehrere Rastklinken und Klemmvorrichtungen verwendet. Das Gehäuse wird aus diesem Grund im Stand der Technik vorzugsweise aus relativ dickem Stahl gefertigt und sowohl das Filtergehäuse wie auch das Filterelement werden entsprechend stark und starr ausgebildet. Dadurch werden Verbesserungen im Hinblick auf eine Kostenreduzierung und eine Gewichtsreduzierung der Einzelelemente und des Gehäuses behindert. Für das Gehäuse ist der Einsatz von Kunststoff nicht-technischer Qualität und einiger Formungsverfahren ausgeschlossen.
Dies will das Klagepatent ändern. Es will ein Luftfilterelement bereit stellen, bei dem zur Erzielung einer Abdichtwirkung auf mechanische Hilfen oder Klemmvorrichtungen zur Ausübung einer Kraft von außen verzichtet werden kann und ein Zusammendrücken des Filterelements nicht mehr notwendig ist (vgl. Anlage K 3a, Seite 3, Zeile 2 ff.). Da das Gehäuse in diesem Fall keinem mechanischen Druck widerstehen muss, kann es aus einem relativ leichten Kunststoffmaterial oder aus dünnem Metall hergestellt werden. Auch die Strukturbestimmungen für das Filterelement können so verringert werden (vgl. Anlage K 3a, Seite 3 am Ende). Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent vor, einen Abdichtbereich der zweiten Endkappe im offenen röhrenförmigen Filterinnenbereich angrenzend an das Auflager an dem zweiten Ende des Filters anzuordnen (Merkmal 8b.) und aus weichem, kompressiblen Elastomermaterial auszubilden (Merkmal 8a.). Bei einer Positionierung des Luftauslasses in den offenen Filterinnenbereich kommt es zu einem Zusammendrücken des Abdichtbereichs zwischen dem Auflager und der Außenoberfläche des Luftauslasses (Merkmal 8c.), wobei der Abdichtbereich an den Durchmesser des Luftauslasses in seinen Maßen angepasst ist, so dass der Abdichtbereich mit dem Luftauslass eine radiale Dichtung ausbildet (Merkmal 8d.). Beim Überstülpen der zweiten Endkappe über den röhrenförmigen Auslassteil wird damit eine Abdichtungswirkung selbsttätig erzeugt und – wie die Klagepatentschrift ausführt – die Dichtkräfte werden während des Betriebs durch den auf das Filterelement ausgeübten Druckluftunterschied verstärkt (vgl. Anlage K 3a, Seite 3 am Ende).
Dass es hierauf ankommt, ergibt sich für den Fachmann auch aus der besonderen Patentbeschreibung. Darin heißt es, dass die zweite Endkappe bevorzugt aus einem Elastomer, wie zum Beispiel Urethanschaummaterial mit einer relativ weichen, gummiartigen Konsistenz bestehen soll, so dass es als Abdichtmaterial wirken kann. Die Endkappe soll dabei so geformt sein, dass sie zwischen ihren Endkanten eine radial nach innen gerichtete Oberfläche aufweist, die überwiegend einen Durchmesser hat, der geringfügig kleiner ist als der Außendurchmesser des inneren Bereichs des Luftauslasses. Das Elastomermaterial der Endkappe wird dadurch an ihre Oberfläche gepresst und schafft so eine feste, saubere Luftabdichtung zwischen der Endkappe und dem Luftauslass (vgl. Anlage K 3a, Seite 7 Mitte). Diese feste und saubere Luftabdichtung macht kostspielige Klemmvorrichtungen überflüssig und setzt lediglich die Aufrechterhaltung eines leichten Drucks gegen die Enden des Filterelements voraus, um eine Bewegung innerhalb des Gehäuses zu minimieren (vgl. Anlage K 3a, Seite 9, 1. vollständiger Absatz, am Anfang).
Es kommt vor diesem Hintergrund darauf an, dass das Elastomermaterial der zweiten Endkappe eine weiche und gummiartige Konsistenz aufweist, die es ermöglicht, dass der Abdichtbereich bei einer Positionierung des Luftauslasses in den offenen röhrenförmigen Filterinnenbereich zusammengedrückt wird zwischen dem Auflager und der Außenoberfläche des Luftauslasses und eine radiale Dichtung mit dem Luftauslass ausbildet.
Die von der Beklagten vor Prioritätstag gefertigten Zeichnungen und Unterlagen belegen eine dementsprechende Ausgestaltung des Luftfilterelements.
Aus der Detailzeichnung Z der Anlage B 9 sowie aus einer der als Anlage B 8 vorgelegten Zeichnungen ergibt sich, dass der Abdichtbereich der zweiten Endkappe entsprechend dem Merkmal 8b. im offenen röhrenförmigen Filterinnenbereich angrenzend an das Auflager am zweiten Filterende angeordnet ist. Sowohl aus der Anlage B 8 wie auch aus der Anlage B 9 lässt sich in Verbindung mit der Stückliste der Anlage B 11 entnehmen, dass die zweite Endkappe aus einer PUR-Vergussmasse nach Betriebsnorm 5.25 gefertigt wurde. Die Eigenschaften dieser Vergussmasse ergeben sich im Einzelnen aus der von der Beklagten als Anlage B 11a vorgelegten Betriebsnorm 5.25. Dass es sich bei dieser Vergussmasse um ein grundsätzlich kompressibles Schaummaterial handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Abdichtbereich nimmt die Form zweier „Lippen“, d.h. radial einwärts ragender Ausbuchtungen ein. Beim Aufstecken des Abdichtbereichs der zweiten Endkappe des Filterelements auf den Luftauslass werden diese Ausbuchtungen radial auswärts gegen das Auflager gedrückt. Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, ergibt sich aus der einen Zeichnung der Anlage B 8, dass der Innendurchmesser des Luftauslasses 36 mm und der – aus der Zeichnung hochgerechnete – Außendurchmesser des Luftauslasses 40 mm beträgt. Der Innendurchmesser der Zentralöffnung im offenen Filterinnenbereich beträgt nach der Zeichnung der Anlage B 9 mit Ausbuchtungen 39,5 mm und ohne Ausbuchtungen 40,5 mm. Die Ausbuchtungen des Abdichtbereichs sind konisch nach unten zum ersten Ende der Filteranordnung verlaufende Ausbauchungen im Winkel von 15° +/-2°. Beim Überstülpen der zweiten Endkappe auf den Luftauslass werden die Ausbuchtungen durch die äußere Wand des Luftauslasses berührt und über einen Bereich von 0,25 mm zusammengedrückt. Hierdurch wird der vom Klagepatent beschriebene erfindungsgemäße radiale Druck zur selbsttätigen Abdichtung zwischen Luftauslass und Abdichtbereich der zweiten Endkappe erzielt.
Soweit die Klägerin dementgegen geltend macht, der nach diesen Zahlen errechnete Kompressionsdruck sei gering, steht dies einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 8 des Klagepatents nicht entgegen. Das Klagepatent gibt nicht vor, in welcher Stärke ein radialer Druck aufgebaut werden muss. Insoweit fehlt es an einer einschränkenden Mindestanforderung. Im Patentanspruch 1 des Klagepatents und in der Beschreibung der Klagepatentschrift heißt es lediglich allgemein, dass der Abdichtbereich so bemessen sein soll, dass eine radiale Abdichtung erfolgt und der Abdichtbereich zusammengedrückt wird; dadurch soll eine selbsttätige und sichere Abdichtung erreicht werden. Dies wird auch bei dem Luftfilterelement verwirklicht, das die Beklagte bereits vor dem Prioritätstag geplant hat. Der aufgrund der Ausgestaltung des Luftfiltereinsatzes erzeugte Druck ist unstreitig ausreichend, um eine sichere Abdichtung zu erzielen.
Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2002 geltend gemachte Einwand, es handele sich dabei nicht um einen Kompressionsdruck im Sinne des Klagepatents, weil das vorgesehene Elastomermaterial ausweislich des in der Anlage B 11a ausgewiesenen Shore-Werts A 40 +/- 5 zu hart sei, um so zusammengedrückt zu werden, dass es einen radial auswärts wirkenden Druck auf das Auflager weitergebe, greift ebenfalls nicht durch. Nach den von der Klägerin selbst vorgetragenen Maßen hinsichtlich des Innendurchmessers des Abdichtbereichs mit Ausbuchtungen und dem Außendurchmesser des Luftauslasses werden die Ausbuchtungen des Abdichtbereichs durch das Zusammensetzen beider Teile notwendig zusammengedrückt, weil auf deren Innenseite ein radial auswärts wirkender Druck aufgebaut wird. Dabei ist es zwar denkbar, dass aufgrund der Härte des Elastomermaterials und der Anpassung der Durchmesser des Luftauslasses und des Abdichtbereichs aneinander der Druck auf das Auflager geringer ist, als wenn das Elastomermaterial eine weichere Konsistenz aufweisen würde. In jedem Fall aber setzt sich der auf die Ausbuchtungen des Abdichtbereichs ausgeübte Druck bis zum Auflager fort, weil das verdrängte Material auch radial auswärts gepresst wird. Da das Klagepatent nicht festlegt, in welcher Höhe der Kompressionsdruck auf das Auflager wirken muss, genügt jeder radial auswärts auf das Auflager abgegebene Druck unabhängig von seiner Stärke.
Das Auflager ist ausweislich der ebenfalls vom 3. Juli 1987 stammenden Zeichnung der Anlage B 10 in Verbindung mit der Betriebsnorm 1.11 (Anlage B 13) aus einem gelochten Weißband gebildet. Dass sich die Angaben der Anlagen B 10 und B 13 auf das in den Anlagen B 8 und B 9 gezeigte Luftfilterelement beziehen, ergibt sich aus der erst am 15. Februar 1989 geänderten ursprünglichen Nummer E 4217-6 der Anlage B 10, die auf der Ursprungszeichnung der Anlage B 9a beim Auflager vermerkt ist. Aufgrund dieser Ausgestaltung hält das Auflager einem Kompressionsdruck stand, der beim Komprimieren des Abdichtbereichs zwischen dem Auflager und der Außenfläche des Luftauslasses entsteht.
Schließlich ergibt sich aus den Zeichnungen der Anlage B 8, dass die Innenoberfläche des Luftauslasses eine innere Wandung eines Luftausgangsdurchlasses vom Filterinnenbereich bildet (Merkmal 9).
2.
Ihren Erfindungsbesitz hat die Beklagte durch Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung bekräftigt. Der Begriff der Benutzung ist in § 12 PatG derselbe wie in den §§ 139 Abs. 2 und 3, 142 PatG und umfasst die in den §§ 9, 10 PatG umschriebenen Benutzungsarten, zu denen der Patentinhaber ausschließlich befugt ist und die er jedem verbieten kann. Nicht ausreichend sind hingegen die nach § 11 PatG privilegierten Benutzungshandlungen. Die Veranstaltungen müssen dem Zweck der künftigen Benutzung der Erfindung dienen und den Entschluss, die Erfindung gemäß den §§ 9, 10 PatG zu benutzen, durch Vorbereitung der Benutzung in die Tat umsetzen. Als derartige Veranstaltungen kommen neben technischen Maßnahmen, die die Benutzung technisch vorbereiten und den Zweck haben, die Erfindung zur Ausführung zu bringen, auch Maßnahmen nicht technischer Art in Betracht. Die Veranstaltungen müssen dazu bestimmt sein, die Erfindung im Wesentlichen auszuführen, und die Handlungen müssen den ernstlichen Willen erkennbar machen, die Erfindung alsbald zu benutzen. Es muss sich um eine endgültige feste Entschließung zur Aufnahme der Benutzung handeln. Bloße Vorbereitungshandlungen für eine erst später geplante Ausführung reichen regelmäßig nicht (vgl. Benkard, a.a.O., § 12 PatG Rdnr. 11, 13 f. m.w.N.). Die Veranstaltungen müssen bis zur Anmeldung des Patents ohne Unterbrechung fortdauern, da es ansonsten an der Absicht zur alsbaldigen Benutzung der Erfindung fehlt. Die Unterbrechung der Veranstaltung kann je nach den Umständen auf die Aufgabe des Benutzungswillens schließen lassen (vgl. Benkard, a.a.O., § 12 PatG Rdnr. 21 m.w.N.). Das Vorbenutzungsrecht erlischt aber nicht ohne weiteres, wenn der Vorbenutzer nach dem Prioritätstag seinen Erfindungsbesitz nicht mehr ausübt oder die Benutzung der Erfindung einstellt.
Die Beklagte hat die vorstehend gewürdigten Zeichnungen für eine Serienproduktion des Luftfilterelements für die Ilo-Motorenwerke angefertigt. Die Zeichnungen zeigen einen abgeschlossenen Fertigungsstand.
Soweit die Klägerin demgegenüber geltend gemacht hat, die unterschiedliche Ausgestaltung der Form der Ausbuchtungen des Abdichtbereichs in den Zeichnungen der Anlagen B 8 und B 9 sowie die zahlreichen aus der Legende der Anlage B 9 entnehmbaren Änderungen zeige, dass die Entwicklung des Luftfilterelements noch nicht abgeschlossen gewesen sei und die Beklagte vielmehr noch bezüglich dessen Ausgestaltung experimentiert habe, kann dem nicht beigetreten werden. Die unterschiedliche Form der Ausbuchtungen des Abdichtbereichs in den Zeichnungen der Anlage B 8 und B 9 folgt nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2002 daraus, dass es sich bei den Zeichnungen der Anlage B 8 um Zusammenbau-Zeichnungen handelt, die einen groben, vereinfachten Aufbau der Einzelteile wiedergeben, während die Zeichnungen der Anlage B 9 Fertigungsskizzen sind, die die konkrete körperliche Ausgestaltung der Einzelteile zeigen. Hinsichtlich der in der Anlage B 9 festgehaltenen Änderungen handelt es sich zum einen um unwesentliche Änderungen hinsichtlich der Zeichnungsnummer oder Toleranzen, wie sich aus den einzelnen Vermerken und einem Vergleich der Zeichnungen der Anlage B 9 mit den Zeichnungen der Anlage B 9a, die die Zeichnungen der Anlage B 9 ohne Änderungen zeigt, ergibt. Zum anderen handelt es sich um Ergänzungen, die sich bereits aus anderen Unterlagen ergeben haben, wie zum Beispiel aus der Stückliste der Anlage B 11.
Die Anfertigung der Fertigungsskizzen belegt, dass die Beklagte vor Prioritätstag des Klagepatents das Luftfilterelement zur Serienreife entwickelt hatte und dass die Beklagte den ernstlichen und endgültigen Willen hatte, die Erfindung alsbald zu benutzen. Die Aufnahme der Produktion ist in der Folgezeit allein aus dem Grund unterblieben, weil unstreitig die Ilo-Motorenwerke zunächst in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist, die im Jahre 1990 zu deren Konkurs führten. Unter diesen Umständen liegt keine Aufgabe des Benutzungswillens vor.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 2.556.000,00 € (5.000.000,00 DM).
Dr. G4xxxxxxx F3xxxx Dr. B2xxx