Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. Januar 2002, Az. 2 U 115/01
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 19. Juli 2001 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 12.03 DM.
Tatbestand :
Die Parteien sind Wettbewerber; sie stellen her und vertreiben Geräte zur Kaltprobenaufgabe für die Kapillargaschromatographie. Zur Produktpalette der Antragstellerin gehört das Kaltprobenaufgabesystem „J4-U2“. Die Antragsgegnerin ist eingetragene Inhaberin des am 9. Januar 1984 angemeldeten und am 7. Mai 1987 veröffentlichten deutschen Patentes 34 48 091 (Berühmungspatent, Anl. ASt 3) betreffend ein Kaltprobenaufgabesystem für die Kapillargaschromatographie, wegen dessen angeblicher Verletzung durch das Produkt „J4-U2“ sie die Antragstellerin in einem vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 4 a 0 65/01 geführten Rechtsstreit auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch nimmt (vgl. Anl. ASt 2). Die Antragstellerin ist dem Verletzungsvorwurf mit der Begründung entgegengetreten, die Antragsgegnerin habe die Gestaltung der angegriffenen Vorrichtung nicht zutreffend beschrieben; der geltend gemachte Patentanspruch 1 werde weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln benutzt (vgl. Anl. ASt 4). Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Unter dem 21. Mai 2001 sandte die Antragsgegnerin durch ihren Patentanwalt ein Schreiben des im Verfügungsantrag wiedergegebenen Inhalts zumindest an zwei Abnehmer der Antragstellerin, an die K2 GmbH in Stansdorf und an die C1 Gesellschaft für a3 M3 mbH.
Diesem Schreiben waren weder die Berühmungspatentschrift noch die Klageschrift aus dem vorbezeichneten Verfahren beigefügt. Kebelmann verlangte daraufhin von der Antragstellerin eine Freistellungserklärung für den Fall, dass ein Lieferauftrag erfolgt.
Die Antragstellerin sieht in diesem Schreiben eine unzulässige Abnehmerverwarnung, während die Antragsgegnerin meint, das Schreiben sei eine zulässige Berechtigungsanfrage.
Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin,
der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber früheren und/oder aktuellen und/oder potentiellen Abnehmern der j1 a1 s1 GmbH eine angebliche Verletzung des deutschen Patents
34 48 091 durch das Kaltprobenaufgabesystem J4-U2 zu behaupten und auf die möglichen rechtlichen Konsequenzen einer Patentverletzung durch gewerbliche Abnehmer von j1 a1 s1 GmbH, insbesondere den Adressaten der Behauptung, hinzuweisen, ohne diesen gleichzeitig in die Lage zu versetzen, den Vorwurf einer Patentverletzung durch j1 a1 s1 GmbH selbst überprüfen zu können, insbesondere ihn über den Inhalt des Schutzrechts und die Einzelheiten des angeblichen Verletzungstatbestandes zu informieren und darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung des oben genannten Patents durch j1 a1 s1 GmbH bestritten wird, und keine, insbesondere keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung des Streitstoffs vorliegt, und zwar wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
durch Urteil vom 19. Juli 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das angegriffene Schreiben sei eine Berechtigungsanfrage, denn es enthalte weder die für eine Schutzrechtsverwarnung kennzeichnende Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen, noch die ebenfalls erforderliche Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall der Nichtbefolgung, sondern fordere den Adressaten nur zur Stellungnahme auf. Die Bezugnahme auf den anhängigen Patentverletzungsrechtsstreit solle nur den Grund der Anfrage angeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter verfolgt. Sie wiederholt ihr Vorbringen vor dem Landgericht und macht ergänzend geltend: Das Schreiben habe allein der Einschüchterung der Adressaten gedient. Um einen Meinungsaustausch sei es der Antragsgegnerin nicht gegangen, weil sie schon die Antragstellerin als Verletzerin verklagt und damit zu erkennen gegeben habe, für sie sei die Schutzrechtsverletzung eindeutig und nicht weiter diskussionsbedürftig. Den angeschriebenen Abnehmern sei nicht ermöglicht worden, den Verletzungsvorwurf eigenständig nachzuvollziehen und zu überprüfen. Hierzu hätte die Antragsgegnerin die Berühmungspatentschrift und die Klageschrift aus dem Verfahren 4a 0 65/01 LG Düsseldorf übersenden, den Verletzungsvorwurf näher substantiieren und über den Stand des genannten Verfahrens genaue Informationen vermitteln, insbesondere das Verteidigungsvorbringen der Antragstellerin mitteilen und klarstellen müssen, dass noch keine Verurteilung erfolgt sei. Anhand des Gerätes hätten die Abnehmer den erhobenen Verletzungsvorwurf nicht nachprüfen können; das Gerät sei damals noch nicht auf dem Markt gewesen und hätte im übrigen teilweise aufgeschweißt werden müssen, um die maßgeblichen Einzelheiten sehen zu können. Das sei den Abnehmern weder möglich noch zumutbar gewesen. Ungeachtet der Freistellungserklärung habe Kebelmann den Bezug des angegriffenen Gerätes eingestellt.
Die Antragstellerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend geltend: Sie – die Antragsgegnerin – treffe keine Obliegenheit, die Abnehmer der Antragstellerin in die Lage zu versetzen, den Vorwurf einer Patentverletzung selbständig überprüfen zu können. Das angegriffene Schreiben habe die Adressaten an die jeden Gewerbetreibenden treffende Verpflichtung erinnert, selbst und in eigener Verantwortung nachzuprüfen, ob die von ihnen vertriebenen GeräteSchutzrechte Dritter verletzen. Die Adressaten hätten hierzu auf Anfrage ohne weiteres von ihrem – der Antragsgegnerin – patentanwaltlichen Vertreter die benötigten Unterlagen erhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe :
Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis hat das Landgericht im angefochtenen Urteil den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil das angegriffene an ihre Abnehmer versandte Schreiben inhaltlich nicht zu beanstanden ist.
Offen bleiben kann, ob das Schreiben inhaltlich eine Abnehmerverwarnung oder eine Berechtigungsanfrage enthält und ob die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Schutzrechtsverwarnung und Berechtigungsanfrage möglicherweise aufgegeben und auch die Schutzrechtsverwarnung – gleichgültig ob gegenüber dem Lieferanten oder gegenüber dessen Abnehmern – als rechtlich zulässig anerkannt werden muss, sofern sie nicht gegen §§ 1, 3 und 14 UWG oder § 826 BGB verstößt (vgl. dazu Ullmann, GRUR 2001, 1027, 1028). Ebenso bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung, ob im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend der Regelung im Hauptsacheverfahren der Verwarnende die Schutzrechtsverletzung darlegen und glaubhaft machen muss (vgl. Benkard/
Bruchhausen, PatG und GbmG, 9. Aufl., vor §§ 9-14 PatG, Rdn. 23; RGZ 141, 336, 341; RG GRUR 1936, 100, 102), und ob das auch dann gilt, wenn im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung das Verbot einer Schutzrechtsverwarnung begehrt wird, oder ob in solchen Fällen der Verwarnte darzulegen und glaubhaf zu machen hat, es liege keine Schutzrechtsverletzung vor (Benkard/
Bruchhausen, a.a.O.; ebenso Senat, GRUR 1959, 606, 607 – Heuerntema-
schinen; von dieser Auffassung ist der Senat in seinem Beschluss vom 6. November 1997 – 2 U 46/97 – inzwischen abgerückt; ebenso OLG Karlsruhe, GRUR 1987, 845, 847 ff. – Schutzrechtsverwarnung). Denn die Antragstellerin begründet die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Schreibens nicht damit, das Kaltprobenaufgabesystem „J4-U2“ verletze nach ihrer Meinung das Berühmungspatent nicht, sondern macht geltend, das Schreiben informiere ihre Abnehmer unzureichend und verunsichere sie, insbesondere weil die Berühmungspatentschrift nicht mitübersandt und auch nicht näher erläutert worden sei, aus welcher technischen Ausgestaltung des angegriffenen Gerätes die Antragsgegnerin die Patentverletzung herleite, was nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung jedenfalls deshalb erforderlich gewesen sein soll, weil die angeschriebenen Abnehmer das angegriffene Gerät nicht selbst herstellten, sondern nur vertrieben und deshalb den Verletzungsvorwurf anhand des Gerätes nicht hätten nachvollziehen und überprüfen könnten. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht beizutreten.
Grundsätzlich kann es einem Schutzrechtsinhaber nicht verwehrt werden, auch (potentielle) Abnehmer des hier in Rede stehenden Kaltprobenaufgabesystems darauf hinzuweisen, er sei Inhaber einschlägiger Patente und sei entschlossen, diese Patente im Falle einer Verletzung zu verteidigen, und zwar auch gegenüber solchen Unternehmen, die patentverletzende Geräte von anderen Herstellern erwürben und gewerblich nutzten. Diese Möglichkeit muss dem Patentinhaber auch im Hinblick auf § 139 Abs. 2 S. 2 PatG offen stehen, um ihm ein Mittel an die Hand zu geben, das dem Schutzrechtsverletzer im Falle einer Fortsetzung der angegriffenen Handlungen gegenüber gegen ihn gerichteten Schadenersatzansprüchen den Einwand nimmt, er habe wegen fehlenden Verschuldens keinen Schadenersatz, sondern nur eine Entschädigung zu leisten. Derartige, grundsätzlich erlaubte Hinweise können jedoch wegen ihres konreten Inhalts oder wegen der Begleitumstände ihrer Versendung unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG rechtlich zu beanstanden sein (BGH GRUR 1995, 424, 425 – Abnehmerverwarnung; Senat, Mitteilungen 1996, 60, 61 – Patenthinweise an potentielle Abnehmer).
Um den Anforderungen des § 1 UWG zu genügen, dürfen solche Hinweise den Adressaten nicht irreführen. Relevante Tatsachen sind vollständig, zutreffend und unmissverständlich anzugeben (vgl. BGH GRUR 1995, 424, 426 – Abnehmerverwarnung); außerdem dürfen die Schutzrechtshinweise den Adressaten nicht verunsichern. Er muss klar erkennen können, welches Schutzrecht geltend gemacht und welche Handlung beanstandet wird. Kommen mehrere Ausführungsformen als schutzrechtsverletztend in Betracht, muss eindeutig erkennbar sein, welcher Ausführungsform der Verletzungsvorwurf gilt. In schwierigeren Fällen, etwa wenn komplizierte Anlagen beanstandet werden, kann es auch erforderlich sein, nachprüfbar darzulegen, aus welcher konkreten technischen Gestaltung bzw. aus welchem Detail eines angegriffenen Gegenstandes die Schutzrechtsverletzung abgeleitet wird. Gegenüber Abnehmern des Herstellers eines als patentverletzend angegriffenen Gegenstandes ist das schon deshalb notwendig, um der Gefahr entgegenzuwirken, dass sich Abnehmer schon deshalb mit dem angegriffenen Erzeugnis – und möglicherweise auch mit den Erzeugnissen anderer Wettbewerber – gar nicht erst näher befassen und sich gleich an den Schutzrechtsinhaber wenden, weil sie nicht eindeutig erkennen können, was Gegenstand der Abmahnung ist (Senat, a.a.O. – Patenthinweise an potentielle Abnehmer).
Das bedeutet allerdings nicht, dass Schutzrechtshinweisen generell entsprechende Unterlagen wie die Berühmungspatentschrift oder – zur Erläuterung des Verletzungsvorwurfs – die Klageschrift aus einem gegen den Hersteller oder Lieferanten einer angeblich patentverletzenden Vorrichtung geführten Verletzungsprozess beigefügt werden müssen. Das Beifügen solcher Unterlagen kann zwar zulässig und im Einzelfall sogar zweckmäßig sein, wenn sie dazu beitragen, ungenaue
oder missverständliche Äußerungen über die Patentrechtslage zu vermeiden (etwa die Übersendung eines in einem Patentverletzungsrechtsstreit zwischen dem Schutzrechtsinhaber und dem Hersteller des mit einer Verwarnung angegriffenen Gegenstandes ergangenen Gerichtsurteils, BGH, a.a.O. – Abnehmerverwarnung), eine dahingehende Verpflichtung ist aber weder dem Gesetz zu entnehmen noch wird sie in der Rechtsprechung aufgestellt (Busse/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., § 139 Rdn. 239). Erforderlich ist nur, dass der Schutzrechtsinhaber dem Empfänger von Patenthinweisen Möglichkeiten bzw. Informationsquellen benennt, anhand derer dieser den Schutzumfang des geltend gemachten Schutzrechts und den Verletzungsvorwurf nachprüfen kann; ob der Empfänger von diesen Möglichkeiten Gebrauch macht, bleibt ihm überlassen und ist ebenso seine unternehmerische Entscheidung wie ein Unterlassen der beanstandeten Handlung, ohne zuvor die Berechtigung des Verletzungsvorwurfs überprüft zu haben (vgl. Ullmann, a.a.O., S. 1029).
Das angegriffene Schreiben genügt diesen Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat eindeutig angegeben, welches Schutzrecht sie geltend macht, nämlich das ausdrücklich angegebene deutsche Patent 34 48 091. Dass sie dem Schreiben die Patentschrift nicht beigefügt hat, ist unerheblich, denn unter den hier gegebenen Umständen war die Antragsgegnerin dazu nicht verpflichtet. Die angeschriebenen Abnehmer konnten sich, da die Veröffentlichungsnummer des Berühmungspatentes zutreffend angegeben war, die Patentschrift selbst besorgen, wozu sie ohnehin schon deshalb Veranlassung hatten, weil sie als Gewerbetreibende verpflichtet sind, sich selbst über die einschlägige Schutzrechtslage zu informieren. Dass im Einzelfall bei Zwischenhändlern, kleineren, handwerklich ausgerichteten Unternehmen und Warenhaus-Unternehmen, die mit einer Vielzahl von Einzelartikeln handeln, weniger strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zur Vermeidung von Patentverletzungen gestellt werden (vgl. Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 139 Rdn. 93 m.w.N.; Bernhardt/Kraßer, Lehrbuch des Patentrechts, 4. Aufl., Seite 625), steht dem nicht entgegen. Es ist, nachden die Antragsgegnerin das in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, davon auszugehen, dass die angeschriebenen Abnehmer C1 und K2 einschlägig tätige Fachunternehmen sind, die sich u.a. auf den Handel mit den hier interessierenden Kaltprobenaufgabesystemen spezialisiert haben und deshalb keinen geringeren Sorgfaltspflichten unterliegen als die Antragstellerin und Herstellerin der angegriffenen Gegenstände. Hätten die Abnehmer die Berühmungspatentschrift besorgt, hätten sie auch eindeutig erkennen können, dass die Antragsgegnerin Anspruch 1 des Berühmungspatents geltend machte, wie dies auch in der gegen die Antragstellerin erhobenen Patentverletzungsklage (Anl. ASt 2, Seiten 7 und 13) geschehen ist. Das Berühmungspatent enthält nicht mehrere selbständige Ansprüche, bei denen der Abmahnende unter Umständen klarstellen muss, welchen von ihnen er geltend macht, sondern es enthält nur einen einzigen Hauptanspruch, nämlich den Patentanspruch 1, auf den alle Ansprüche 2 bis 18 rückbezogen sind, so dass auch nur Anspruch 1 für eine Geltendmachung in Betracht kam.
Für die beiden von der Antragsgegnerin angeschriebenen Abnehmer C1 und K2 musste unter den hier gegebenen Umständen auch klar sein, welche Handlung die Antragsgegnerin beanstandet hat. In dem angegriffenen Schreiben wird das Gerät „J4-U2“ als Gegenstand der Schutzrechtsverletzung angegeben. Da es von diesem Gerät ersichtlich nur eine Ausführungsform gibt, kann bei den angeschriebenen Abnehmern auch kein Zweifel darüber möglich sein, was Gegenstand des Verletzungsvorwurfs ist. Darin unterscheidet sich der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt von demjenigen, der der Entscheidung „Patenthinweise an potentielle Abnehmer“ des Senats (Mitteilungen 1996, 60, 61) zugrundelag, denn anders als hier hatte die Antragsgegnerin des damaligen Verfahrens Drittabnehmern nur den Hinweis gegeben, ihre durch einschlägige Patente geschützten Maschinen würden im entscheidenden, für sie geschützten Verfahrensmerkmalen zum Teil kopiert, so dass die Empfänger des Schreibens nicht erkennen konnten, in welchen konkreten Ausgestaltungen welcher Anlage die Antragsgegnerin Verletzungen ihrer Patente sah, und daher befürchten mussten, bei allen von Mitbewerbern der Antragsgegnerin angebotenen Anlagen sei damit zu rechnen, sie machten hinsichtlich irgendwelcher Merkmale von jedenfalls einem der Patente der Antragsgegnerin Gebrauch. Solche Missverständnisse können im Streitfall nicht aufkommen, weil nur ein Patent mit einem einzigen Hauptanspruch geltend gemacht und der Vorwurf der Patentverletzung nur gegen eine einzige vorhandene Ausführungsform eines Kaltprobenaufgabegerätes erhoben wird. Eine Übersendung der Klageschrift aus dem vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die Antragstellerin geführten Patentverletzungsprozess zum Zwecke der Substantiierung des Verletzungsvorwurfs war ebensowenig erforderlich wie die Übersendung der Berühmungspatentschrift. Die Antragsgegnerin konnte davon ausgehen, dass die Abnehmer jedenfalls auf das angegriffene Schreiben hin ihrer Verpflichtung nachkommen würden, zu überprüfen, ob das angegriffene Gerät das Berühmungspatent verletzt, und sich hierzu bei der Antragsgegnerin als Schutzrechtsinhaberin und/oder bei der Antragstellerin als Herstellerin und Lieferantin des angegriffenen Gerätes nähere Informationen zur Substantiierung des Verletzungsvorwurfs besorgen würden. Dass den Abnehmern solche Informationen unzugänglich waren, macht auch die Antragstellerin nicht geltend. Die Patenthinweise an die Abnehmer der Antragstellerin waren auch dann nicht rechtswidrig, wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass das angegriffene Gerät im Zeitpunkt der Versendung des Schreibens noch nicht auf dem Markt erhältlich war, jedenfalls aber zur Nachprüfung des Verletzungsvorwurfs hätte geöffnet und teilweise zerlegt werden müssen. Die Antragsgegnerin hat im Verhandlungstermin unwiderlegt vorgetragen, dass die Abnehmer das angegriffene Gerät seinerzeit bereits beworben hatten, weshalb die technische Ausgestaltung des Gerätes jedenfalls der Antragstellerin als Lieferantin bekannt sein musste, zumal die gegen sie erhobene Klage wegen Patentverletzung bereits am 1. März 2001 beim Landgericht Düsseldorf eingegangen war (vgl. Anl. ASt 2). Jedenfalls die Antragstellerin als Lieferantin des angegriffenen Gerätes und die Antragsgegnerin als Schutzrechtsinhaberin und Klägerin des Patentverletzungsprozesses waren daher in der Lage, den Abnehmern der Antragstellerin im einzelnen zu erläutern, aus welchen Gründen und im Hinblick auf welches Detail des angegriffenen Gerätes der Vorwurf der Schutzrechtsverletzung gestützt wurde. Dass die Abnehmer auf der Grundlage der dann erhaltenen Informationen nicht in der Lage gewesen wären, gegebenenfalls nach zusätzlicher sachkundiger Beratung durch einen Patentanwalt oder patentrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage zu überprüfen, behauptet auch die Antragstellerin nicht.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die in dem angegriffenen Schreiben enthaltene Aussage nicht irreführend, die Antragstellerin und Lieferantin des angegriffenen Systems sei wegen Patentverletzung beim Landgericht Düsseldorf verklagt worden. Diese Mitteilung ist zutreffend und auch nicht missverständlich. Der verständige Durchschnitts-Gewerbetreibende weiß, dass der Begriff „verklagt“ nichts anderes besagt als der Ausdruck „Klage erhoben“ und den Leser darüber informiert, dass die Antragsgegnerin ein gerichtliches Verfahren eingeleitet hat und der Ansicht ist, die Klage sei begründet, weil das „J4-U2“-Gerät jedenfalls von Anspruch 1 des Berühmungspatentes Gebrauch macht; darüber, ob auf diese Klage bereits ein Urteil ergangen ist, besagt der Ausdruck „verklagt“ nichts.
Als Indiz für einen verunsichernden Charakter des angegriffenen Schreibens kann auch nicht der Umstand herangezogen werden, dass der Abnehmer K2 nach Erhalt der Patenthinweise von der Antragstellerin eine Freistellungserklärung verlangt hat. Da die Verletzung eines fremden Schutzrechtes einen Rechtsmangel darstellt, für den die Antragstellerin als Verkäuferin hätte einstehen müssen, ist es selbstverständlich, dass K2 aus Gründen der Vorsorge von der Antragstellerin Freistellung unabhängig davon begehrt hat, wie sie selbst die Patentrechtslage einschätzt und ob sie sich ausreichend informiert gefühlt hat. Dass K2 ungeachtet der Freistellungserklärung den weiteren Bezug des angegriffenen Gerätes eingestellt hat, ändert an dieser Beurteilung nichts. Der Lieferant einer als patentverletzend angegriffenen Vorrichtung wird nicht davor geschützt, das sein Abnehmer auf rechtlich zulässige Patenthinweise hin den weiteren Bezug des angegriffenen Gegenstandes unterlässt; geschützt ist er nur davor, dass diese Folge aufgrund unberechtigter, unzutreffender, irreführender oder verunsichernder Patenthinweise eintritt.
Da die Berufung der Antragstellerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war nicht erforderlich, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verfügung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (§ 545 Abs. 2 ZPO) und daher auch ohne besonderen Ausspruch nicht nur vorläufig, sondern endgültig vollstreckbar ist.
S4 R3 Dr. B3