2 U 183/99 – Blasfolienherstellung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 34 

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Mai 2001, Az. 2 U 182/99

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts vom 3. August 1999 teilweise abgeändert: Die erstinstanzlich geltend gemachten Klageansprüche werden insgesamt abgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin wie folgt erkannt:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 51x.01x,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

a) Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens zu Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage mit einem die Folienblase umgebenden, einen ringförmigen Austrittsspalt für Kühlluft aufweisenden Kühlring, bei dem zur Korrektur des Dickenprofils der Folienblase der Kühlluft-Durchsatz in den einzelnen Umfangsbereichen des Kühlrings gesteuert wird,

anzubieten oder in Verkehr zu bringen,

bei dem man zur gesteuerten Verringerung der Kühlluftströmung an der Folienblase an in Umfangsrichtung des Kühlrings verteilten Positionen jeweils einen Teil der Kühlluft abzweigt, indem man die Luft mittels einstellbarer Leitkörper oder Leitschaufeln umlenkt, und bei dem man den Gesamt-Strömungswiderstand für die abgezweigte und die nicht abgezweigte Kühlluft in dem betreffenden Umfangssegment unabhängig von der Position der Leitschaufeln konstant hält,

und / oder

b) Vorrichtungen gemäß vorstehend lit.a)

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn

der Kühlring radial außerhalb des Austrittsspaltes einen Kranz von Austrittsöffnungen aufweist und einstellbare Leitkörper oder Leitschaufeln derart in der Kühlluftströmung im Inneren des Kühlringes angeordnet sind, dass sie einen Teil des Kühlluftstromes an die Austrittsöffnungen umlenken und bei ihrer Verstellung die Durchschnittsquerschnitte zu den Austrittsöffnungen und zum Austrittsspalt so verändern, dass der Gesamt-Strömungswiderstand im wesentlichen gleich bleibt;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Januar 1991 und in welchem Umfang sie seit dem 25. August 1991 überdies

Vorrichtungen zur Korrektur des Dickenprofils bei der Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage mit einem die Folienblase umgebenden, einen ringförmigen Austrittsspalt für Kühlluft aufweisenden Kühlring und einer Einrichtung zum Steuern des Kühlluft-Durchsatzes in den einzelnen Umfangsbereichen des Kühlringes,

hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,

bei denen der Kühlring radial außerhalb seines Austrittsspaltes einen Kranz von Austrittsöffnungen aufweist und bei denen die Einrichtung aus einstellbaren Leitschaufeln besteht, die im Inneren des Kühlrings angeordnet sind und durch die ein Teil des Kühlluftstromes in die Aus-trittsöffnungen umlenkbar ist,

und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und
-preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

vom Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 21. Juni 1992 betreffend die vorstehend unter dieser Ziffer zusätzlich bezeichneten Handlungen und seit dem 25. September 1993 betreffend die zu Ziffer 1. näher bezeichneten Handlungen zu machen sind;

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass

1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die unter I.1.a) und b) bezeichneten, in der Zeit vom 27. Januar 1991 bis zum 24. September 1993, und für die zu I.2. zusätzlich näher bezeichneten, in der Zeit vom 25. August 1991 bis zum 20. Juni 1992 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn S6xxxx K6xxxxxxx und der Klägerin durch die zu I.2. zusätzlich näher bezeichneten, vom 21. Juni 1992 bis zum 6. November 2000 und durch die zu I.1.a) und b) bezeichneten, seit dem 25. September 1993 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III. Die mit der Anschlußberufung der Klägerin weiter geltend gemachten Ansprüche werden abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.01x.01x,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 52.01x,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheiten können jeweils auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Die Beschwer der Beklagten und der Klägerin betragen jeweils DM 2.01x.01x,00.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf DM 4.01x.01x,00 festgesetzt, davon entfallen DM 1.42x.01x,00 auf die Berufung der Beklagten und DM 2.61x.01x,00 auf die Anschlussberufung der Klägerin.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem deutschen Anteil des europäischen Patents 0 478 641 (nachfolgend: Klagepatent I; Anlagen K 2 und K 3) und mit ihrer Anschlussberufung in der Berufungsinstanz erstmals auch aus dem parallelen deutschen Patent 40 01 287 (nachfolgend: Klagepatent II; Anlage K 4) auf Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch. Aus dem Klagepatent I begehrt sie überdies Unterlassung, während sie den Rechtsstreit im Hinblick auf die mit der Anschlussberufung vom 5. Juni 2000 zunächst auch geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus dem Klagepatent II mit Rücksicht auf die Regelung in Art. II § 8 IntPatÜG in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2001 in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und die Beklagten sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen haben.

Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin der beiden Klagepatente auf Grund eines mit dem eingetragenen Patentinhaber S6xxxx K6xxxxxxx am 26. Juni 1991 geschlossenen Lizenzvertrages (vgl. Anlage K 20). Mit der als Anlage K 1 zu den Akten gereichten Erklärung trat der eingetragene Patentinhaber der Klägerin alle seine Ansprüche wegen Verletzung seines deutschen Anteils an dem Klagepatent I und wegen Verletzung des Klagepatents II durch die Beklagte ab, wobei sich die Abtretungserklärung auch auf die Herrn S6xxxx K6xxxxxxx als Inhaber der beiden Klagepatente zustehenden Ansprüche auf Entschädigung wegen Benutzung der erfindungsgemäßen Lehren im Offenlegungszeitraum der jeweiligen Patentanmeldungen erstreckt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 22. März 2001 – Bl. 263, 264 GA).

Das Klagepatent I ist aus der PCT-Anmeldung WO 90/15707 hervorgegangen, die unter Inanspruchnahme zweier deutscher Prioritäten, nämlich der deutschen Patentanmeldung 39 20 194 vom 21. Juni 1989 und der Anmeldung des Klagepatents II vom 18. Januar 1990, am 19. Juni 1990 angemeldet wurde. Die Veröffentlichung der PCT-Anmeldung erfolgte am 27. Dezember 1990. Die hieraus hervorgegangene europäische Patentanmeldung wurde am 8. April 1992 veröffentlicht. Die Bekanntmachung der Erteilung des Klagepatents I erfolgte am 25. August 1993. Das Klagepatent ist gegen den Einspruch der Beklagten zu 1) mit den sich aus der Anlage K 2 ergebenden Patentansprüchen durch Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des EPA gemäß Art. 106 (3) EPÜ aufrechterhalten worden. Die Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen diese Entscheidung (Anlage K 2) hat zu der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom 6. November 2000 geführt, die als Anlage K 25 vorliegt.

Das Klagepatent II beruht auf einer Anmeldung vom 18. Januar 1990, die am 25. Juli 1991 offengelegt worden ist. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 21. Mai 1992. Gegen dieses Klagepatent hatte die Beklagte zu 1) ebenfalls Einspruch eingelegt, der jedoch von der Patentabteilung 16 des Deutschen Patentamtes am 16. Oktober 1994 zurückgewiesen worden ist (Anlage K 5). Die gegen diese Entscheidung der Patentabteilung eingelegte Beschwerde der Beklagten zu 1) ist durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 10. Januar 1997 zurückgewiesen worden (Anlage K 6).

Das Klagepatent I trägt die Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur Blasfolienherstellung“ und das Klagepatent II die Bezeichnung „Vorrichtung zur Korrektur des Dickenprofils bei der Herstellung von Blasfolien“.

Die Patentansprüche 8, 9 und 12 des Klagepatents I, aus denen die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit Rechte herleitet, lauten wie folgt:

8. Verfahren zur Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage mit einem die Folienblase (110) umgebenden, einen ringförmigen Ausstrittsspalt (118) für Kühlluft aufweisenden Kühlring (116), bei dem zur Korrektur des Dickenprofils der Folienblase der Kühlluft-Durchsatz in den einzelnen Umfangsbereichen des Kühlrings (116) gesteuert wird, dadurch gekennzeichnet, daß man zur gesteuerten Verringerung der Kühlluftströmung an der Folienblase (110) an in Umfangsrichtung des Kühlrings verteilten Positionen jeweils einen Teil (B) der Kühlluft abzweigt, indem man die Luft mittels einstellbarer Leitkörper oder Leitschaufeln (128;144; 156; 228) umlenkt, und daß man den Gesamt-Strömungswiderstand für die abgezweigte Kühluft in dem betreffenden Umfangssegment unabhängig von der Position der Leitschaufeln konstant hält.

9. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß der Kühlring (116) radial außerhalb des Austrittsspaltes (118) einen Kranz von Austrittsöffnungen (126) aufweist und daß einstellbare Leitkörper oder Leitschaufeln (128; 144; 228) derart in der Kühlluftströmung (A) im Inneren des Kühlrings (116) angeordnet sind, daß sie einen Teil (B) des Kühlluftstromes an die Austrittsöffnungen (126) umlenken und bei ihrer Verstellung die Durchschnittsquerschnitte zu den Austrittsöffnungen und zum Austrittsspalt so verändern, daß der Gesamt-Strömungswiderstand im wesentlichen gleich bleibt.

12. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens
nach Anspruch 8, gekennzeichnet durch in der
Kühlluftströmung an oder stromabwärts des Aus-
trittsspaltes (118) angeordnete Leitschaufeln
(156), deren Radialposition und/oder Anstell-
winkel steuerbar ist.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 5, 10 und 12 der Klagepatentschrift I verdeutlichen diese technischen Lehren der Patentansprüche 8, 9 und 12, wobei Figur 5 einen radialen Teilschnittt durch einen Kühlring einer Folienblasanlage, Figur 10 einen Schnitt mit einer am Austrittsspalt angeordneten Ableiteinrichtung und Figur 12 einen Schnitt durch ein anderes Ausführungsbeispiel einer am Austrittsspalt angeordneten Ableiteinrichtung zeigen.

Die Patentanprüche 1 und 10 des Klagepatents II, aus denen die Klägerin im Rahmen dieses Rechtsstreits ebenfalls Rechte herleitet, lauten wie folgt:

1. Vorrichtung zur Korrektur des Dickenprofils bei der Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage mit einem die Folienblase (10) umgebenden, einen ringförmigen Austrittsspalt (18) für Kühlluft aufweisenden Kühlring (16) und einer Einrichtung zum Steuern des Kühlluft-Durchsatzes in den einzelnen Umfangsbereichen des Kühlrings, dadurch gekennzeichnet, daß der Kühlring (16) radial außerdem (gemeint wohl: außerhalb) seines Austrittsspaltes (18) einen Kranz von Austrittsöffnungen (26) aufweist und daß die Einrichtung aus einstellbaren Leitschaufeln (28; 44) besteht, die im Inneren des Kühlrings angeordnet sind und durch die ein Teil des Kühlluftstromes in die Austrittsöffnungen (26) umlenkbar ist.

10. Vorrichung zur Korrektur des Dickenprofils
bei der Herstellung von Blasfolien in einer
Folienblasanlage mit einem die Folienblase
(10) umgebenden, einen ringförmigen Austritts-
spalt für Kühlluft aufweisenden Kühlring (16)
und mit am Umfang der Folienblase stromabwärts
des Austrittsspaltes des Kühlrings angeordne-
ten, einzeln steuerbaren Stellorgangen (56)
zur Beeinflussung der Kühlluftströmung, da-
durch gekennzeichnet, daß die Stellorgane als
Leitschaufeln (56) ausgebildet sind, die so in
der Kühlluftströmung angeordnet sind, daß sie
abhängig von ihrer Radialposition und/oder
ihres Anstellwinkels einen mehr oder weniger
großen Teil der Kühlluftströmung zu der von
der Folienblase (10) abgewandten Seite ablen-
ken, und deren Radialposition und/oder An-
stellwinkel steuerbar ist.

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1, 5 und 7 der Klagepatentschrift II zeigen bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung, wobei Fig. 1 einen radialen Teilschnitt durch einen Kühlring einer Folienblasanalge, Fig. 5 einen Schnitt durch einen Kühlring mit einer am Austrittsspalt angeordneten Ableiteinrichtung und Fig. 7 einen Schnitt durch ein anders Ausführungsbeispiel einer am Austrittsspalt angeordneten Ableiteinrichtung zeigt.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung „Smart Lip“ bzw. „Smart Lip M“ Vorrichtungen zur Korrektur des Dickenprofils bei der Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage gemäß den Prospektblättern nach Anlagen K 21 und K 22. Wegen der Ausgestaltung dieser Vorrichtungen wird überdies auf die Fotos gemäß Anlagen K 10 bis K 13 sowie auf die Prospekte, Beschreibungen und Darstellungen gemäß Anlagen K 14 bis K 16 sowie wegen der hier interessierenden Details auf die maßstabsgerechten Zeichnungen gemäß Anlage Ax 2 bzw. K 24 verwiesen, von denen letztere nachstehend verkleinert wiedergegeben ist.

Diese mit den Klageanträgen angegriffenen Vorrichtungen der Beklagten sollen von der technischen Lehre des eigenen europäischen Patents des Beklagten zu 2) gemäß Anlage K 9 Gebrauch machen, wobei dieses Patent unter Würdigung der PCT-Anmeldung, aus der das Klagepatent I hervorgegangen ist, erteilt worden ist (vgl. Spalte 2, Zeilen 6 ff der Anlage K 9).

Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Beklagten verletzten den Verfahrensanspruch 8 des Klagepatents I durch ein Anbieten des geschützten Verfahrens. Sie böten das erfindungsgemäße Verfahren nach Patentanspruch 8 des Klagepatents I dadurch an, dass sie das Klagepatent I verletzende Vorrichtungen anböten und in Verkehr brächten. Außerdem verwirklichten die von ihnen angebotenen und in Verkehr gebrachten Vorrichtungen den Vorrichtungsanspruch 12 des Klagepatents I. Die Beklagte zu 1) habe eine Folienblasanlage an die H3xxx-F3xxxx GmbH in V3xxxxx geliefert. Zwei ihrer Mitarbeiter hätten feststellen könne, dass die dortige Vorrichtung sämtliche Merkmale des Vorrichtungsanspruches 12 des Klagepatents verwirkliche und sie geeignet sei, das Verfahren gemäß dem Verfahrensanspruch 8 des Klagepatents durchzuführen.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 51x.01x,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Beklagten zu 2), zu unterlassen,

a) ein Verfahren zur Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage mit einem die Folienblase umgebenden, einen ringförmigen Austrittsspalt für Kühlluft aufweisenden Kühlring, bei dem zur Korrektur des Dickenprofils der Folienblase der Kühlluft-Durchsatz in den einzelnen Umfangsbereichen des Kühlrings gesteuert wird,

im Geltungsbereich des deutschen Anteils 590 02 496 des europäischen Patents 0 478 6421 Dritten zur Anwendung in Folienblasanlagen anzubieten

bei dem man zur gesteuerten Verringerung der Kühlluftsrömung an der Folienblase an in Umfangsrichtung des Kühlrings verteilten Positionen jeweils einen Teil der Kühlluft abzweigt, indem man die Luft mittels einstellbarer Leitkörper oder Leitschaufeln umlenkt und bei dem man den Gesamt-Strömungswiderstand für die abgezweigte und die nicht abgezweigte Kühlluft in dem betreffenden Umfangssegment unabhängig von der Position der Leitschaufeln konstant hält;

b) Vorrichtungen zur Durchführung des vorstehend unter Ziffer I 1 a) beschriebenen Verfahrens im Geltungsbereich des deutschen Anteils 590 02 496 des europäischen Patents 0 478 641 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

wenn in der Kühlluftströmung an oder stromabwärts des Austrittsspaltes Leitschaufeln angeordnet sind, deren Anstellwinkel steuerbar ist;

2. ihr – aufgeschlüsselt nach Typen und Typenbezeichnungen sowie nach verfahrens- und vorrichtungsbezogenen Handlungen – darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 27. Januar 1991 die vorstehend unter Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüssselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie nach den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungszeiten und Verbreitungsgebieten,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

von dem Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angabe zu e) nur für die Zeit seit dem 21. Juni 1992 zu machen sind,

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt ihr, der Klägerin, einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzutieln, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, ihr auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II. festzustellen,

1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, eine ihr abgetretene, angemessene Entschädigung des Patentinhabers für die vorstehend unter Ziffer I 1 bezeichneten, in der Zeit vom 27. Januar 1991 bis 20. Juni 1992 begangenen Handlungen an sie zu zahlen,

2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, allen ihr abgetretenen Schaden, der dem Patentinhaber durch die vorstehend unter Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 21. Juni 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird, an sie zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfweise im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung ihnen nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger nicht der Klägerin, sondern einem von dieser zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie, die Beklagten, diesen ermächtigen, der Klägerin auf konkretes Befragen Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auskunft enthalten ist.

Die Beklagten haben geltend gemacht, dass sie das Verfahren nach dem Patentanspruch 8 des Klagepatents I Dritten nicht zur Anwendung angeboten hätten. Die von ihnen angebotenen und vertriebenen Vorrichtungen gemäß den Prospektblättern K 21 und K 22 machten von der Lehre des Patentanspruches 12 des Klagepatents I keinen Gebrauch.

Das Landgericht hat die Beklagten nach dem Klageantrag I 1 b) und nach den Klageanträgen I 2 und II, soweit diese auf den Klageantrag I 1 b) zurückbezogen sind, antragsgemäß verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Verurteilung hat es ausgeführt, dass die mit der Klage angegriffenen Ausführungsformen die technische Lehre des Patentanspruches 12 des Klagepatents I teils wortsinngemäß, teils mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklichten. Die Abweisung des Klageantrages I 1 a) sowie die Abweisung der darauf zurückbezogenen Teile der Klageanträge I 2 und II hat es damit begründet, dass die Beklagten das patentgeschützte Verfahren nicht bereits dadurch angeboten hätten, dass sie das Klagepatent verletzende Vorrichtungen angeboten hätten.

Gegen ihre Verurteilung wegen Verletzung des Patentanspruches 12 des Klagepatents I durch dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, der sich die Klägerin mit einer außerhalb der Berufungsfrist eingelegten Anschlussberufung angeschlossen hat, wobei sie mit dieser Anschlussberufung jedoch nicht die erstinstanzlich abgewiesenen Klageanträge weiterverfolgt, sondern die Beklagten neben der Verletzung des Patentanspruches 12 des Klagepatents I erstmals auch wegen mittelbarer Patentverletzung des Verfahrensanspruches 8 des Klagepatents I und wegen Verletzung des Patentanspruches 9 des Klagepatents I sowie wegen Verletzung der Patentansprüche 1 und 10 des Klagepatents II in Anspruch nimmt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.

Die Beklagten machen mit ihrer Berufung insbesondere geltend, dass die Kombination der Patentansprüche 8 und 12 des Klagepatents I, auf die das Landgericht die Verurteilung gestützt habe, zum einen besage, dass der Gesamt-Strömungswiderstand nicht von der Position der Leitschaufeln und damit dem Maß des Volumens der abgezweigten Kühlluft abhänge. Das Maß der abgezweigten Kühlluft solle ohne Einfluß auf den Gesamt-Strömungswiderstand in einem bestimmten Segment sein und damit die Abzweigung in einem Segment ohne Einfluß auf die Druckverhältnisse in den jeweils benachbarten Segmenten sein. Zum anderen besage diese Kombination der Patentansprüche 8 und 12, dass die Anordnung der Leitschaufeln „an oder stromabwärts des Austrittsspaltes“ nur eine Anordnung der Leitschaufeln in oder außerhalb der Ebene der Austrittsöffnung sein solle, d. h. außerhalb des Austrittskanals. Technisch bedeute dies, dass die Leitschaufeln, die wie Weichen den Luftstrom trennten und in unterschiedliche Richtungen lenkten, in einem Bereich mit Atmosphärendruck anzuordnen seien, und nicht etwa in einem Bereich innerhalb des Austrittskanals, wo noch kein Atmosphärendruck herrsche. Nur so hätten die Leitschaufeln keine Rückwirkung auf die Druckverhältnisse im Inneren des Austritt-Kanals der Kühlluft. Anderenfalls würden sie nämlich den Strömungswiderstand zwangsläufig beeinflussen und damit als Widerstände innerhalb des Kanals die dortigen Druckverhältnisse verändern. Ausgehend von diesem Verständnis der Kombination der Ansprüche 8 und 12 des Klagepatents I machten die angegriffenen Ausführungsformen von dieser Lehre keinen Gebrauch. Bei ihnen befinde sich, wie auch das Landgericht nicht verkannt habe, die der Leitschaufel entsprechende Lippe nicht an oder stromabwärts außerhalb des Austrittsspaltes der Kühlluft, sondern im Inneren des Kühlringsegmentes. Es sei offensichtlich, dass durch diese Anordnung im Inneren des Kühlringsegmentes unterschiedliche Druckverhältnisse und unterschiedliche Strömungswiderstände erzeugt würden, was jedoch gerade erfindungsgemäß vermieden werden solle. Insbesondere dann, wenn ein überwiegender Anteil der Strömung abgeführt werde und nur ein geringerer Anteil durch den Austrittsspalt geführt werde, führe dies dazu, dass sich der Druck innerhalb des Kühlluftkanals und damit auch innerhalb der einzelnen Ringsegmente erhöhe. Dies werde bei den angegriffenen Ausführungsformen hingenommen, da mit der erfindungsgemäßen Lehre der Nachteil verbunden sei, dass im Bereich der an oder stromabwärts des Austrittsspaltes angeordneten Leitschaufeln Turbulenzen der Kühlluft entstünden, die zwar eine verstärkte Kühlung der dünnen Folienhaut bewirkten, die jedoch nicht beherrschbar seien und ihre räumliche Position änderten. Die von dem Wortsinn des Patentanspruches 12 des Klagepatents I abweichende Anordnung der Leitschaufeln sei der der erfindungsgemäßen auch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht patentrechtlich äquivalent. Überdies stehe einer Einbeziehung der angegriffenen Ausführungsform in den Äquivalenzbereich des Patentanspruches 12 auch der Stand der Technik gemäß ihren Anlagen B 1 und B 2 entgegen.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. August 1999 abzuändern und die Klage abzuweisen,

im Falle einer ihnen ungünstigen Entscheidung ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bürgschaft) ohne Rücksicht auf eine etwaige Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. August 1999 nach Maßgabe ihrer mit der Anschlussberufung vom 5. Juni 2000 verfolgten Anträge zu I. 1. b) aa und I.2 sowie II, soweit auf I.1.b) aa zurückbezogen (vgl. insoweit Bl. 163, 165, 166 u. 265 GA), zurückweisen.

Die Klägerin beantragt außerdem im Wege der Anschlußberufung,

zu erkennen wie mit dem obigen Urteilsausspruch zu Ziffern I und II geschehen und darüber hinaus,

die Beklagten zu verurteilen,

ihr Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 25. August 1991

Vorrichtungen zur Korrektur des Dickenprofils bei der Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage mit einem die Folienblase umgebenden, einen ringförmigen Austrittsspalt für Kühlluft aufweisenden Kühlring und mit am Umfang der Folienblase eingangs des Austrittsspaltes des Kühlrings angeordneten, einzeln steuerbaren Stellorganen zur Beeinflussung der Kühlluftströmung,

hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,

bei denen die Stellorgane als Leitschaufeln ausgebildet sind, die so in der Kühlluftströmung angeordnet sind, dass sie abhängig von ihrem Anstellwinkel einen mehr oder weniger großen Teil der Kühlluftsrömung zu der von der Folienblase abgewandten Seite ablenken, und deren Anstellwinkel steuerbar ist, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und
-preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt,

vom Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 21. Juni 1992 zu machen sind,

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt ihr, der Klägerin, einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, ihr auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmter Angebotsempfänger in de Aufstellung enthalten ist;

sowie festzustellen, dass

1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihr für die zuvor bezeichneten, in der Zeit vom 25. August 1991 bis zum 20. Juni 1992 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der Herrn S6xxxx K6xxxxxxx und ihr durch die zuvor bezeichneten, vom 21. Juni 1992 bis zum 6. November 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Anschlussberufung der Klägerin zurück-zuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es die Beklagten wegen Verletzung des Patentanspruches 12 des Klagepatents I verurteilt hat, als zutreffend, wobei sie der Auffassung ist, dass das Landgericht durchaus von einer wortsinngemäßen Verwirklichung der Lehre dieses Patentanspruches bei der angegriffenen Ausführungsform hätte ausgehen können, da „an dem Austrittsspalt“ auch „in dem Austrittsspalt“ bzw. „eingangs des Austrittsspaltes“ einschließe.

Im übrigen macht sie jedoch im Hinblick auf die erstmals in der Berufungsinstanz mit der Anschlussberufung gestellten Anträge geltend, dass die Beklagten mit dem Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsformen den Verfahrensanspruch 8 des Klagepatents I mittelbar verletzten und überdies mit den beanstandeten Handlungen auch ihre Rechte aus dem Patentanspruch 9 des Klagepatents I sowie aus den Patentansprüchen 1 und 10 des Klagepatents II verletzten.

Die Beklagten stellen eine mittelbare Verletzung des Patentanspruches 8 des Klagepatents I sowie eine Verletzung des Patentanspruches 9 des Klagepatents I und eine Verletzung der Patentansprüche 1 und 10 des Klagepatents II durch die jeweils beanstandeten Handlungen in Abrede.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die mit der Klage beanstandeten Vorrichtungen der Beklagten machen von der technischen Lehre des Patentanspruches 12 des Klagepatents I entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen Gebrauch, und zwar auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Aber auch die zulässige Anschlussberufung der Klägerin hat im wesentlichen Erfolg, da mit dem Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Vorrichtungen eine mittelbare Patentverletzung des Verfahrensanspruches 8 des Klagepatents I verbunden ist und da die angegriffenen Ausführungsformen überdies die technischen Lehren des Patentanspruches 9 des Klagepatents I und des Patentanspruches 1 des Klagepatents II verwirklichen. Die der Klägerin insoweit zustehenden und zuerkannten Ansprüche ergeben sich aus Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ in Verbindung mit §§ 139, 9, 10, 33, 140 b PatG und §§ 242, 259 BGB sowie aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) des Herrn S6xxxx K6xxxxxxx. Keinen Erfolg hat die Anschlussberufung der Klägerin jedoch insoweit, als mit ihr die Beklagten auch wegen Verletzung des Patentanspruches 10 des Klagepatents II in Anspruch genommen werden.

I. Die Lehre des Klagepatents I betrifft mit den hier in Rede stehenden Patentansprüchen 8, 9 und 12 Verfahren und Vorrichtung zur Blasfolienherstellung.

Bei der Blasfolienherstellung wird eine schlauchförmige Folienblase aus einem Extrusionswerkzeug mit einem ringförmigen Austrittsspalt extrudiert. In einer sich nach oben an das Werkzeug anschließenden Kühlzone wird die Folienblase verstreckt und durch Anblasen mit Kühlluft von innen und /oder außen gekühlt, bis das Folienmaterial erstarrt. Bei herkömmlichen Verfahren zur Blasfolienherstellung ergeben sich nach Seite 2, Zeilen 4/5 der Klagepatentschrift I (Anlage K 3) relativ große Dickenabweichungen der Folien, die je nach Foliendicke und Qualität der Herstellungsanlage bis zu 20 % betragen können. Diese (unerwünschten) Dickenabweichungen haben vielfältige Ursachen, beispielsweise die Inhomogenität der Kunststoffschmelze, unterschiedliche Temperaturen in der Schmelze und somit im Werkzeug sowie mechanische Fehler und Justagefehler des Werkzeugs und des Kühlsystems. Die bisher bekannten Vorrichtungen und Werkzeuge, mit denen die Foliendicke dadurch gesteuert wird, dass die Flussgeschwindigkeit der Schmelze innerhalb des Werkzeuges durch gezielte Heizung oder Kühlung des Werkzeugs in bestimmten Umfangsbereichen verändert wird, sollen – so die Klagepatentschrift I – sehr aufwändig sein. Außerdem soll ein nach diesem Verfahren arbeitendes Regelsystem zur Korrektur der Foliendicke relativ träge sein, da bei der Heizung und Kühlung der Werkzeugbereiche große Verzögerungszeiten auftreten sollen.

Die Klagepatentschrift I weist auf Seite 2, Zeile 13 darauf hin, dass aus der DE-PS 36 27 129 (Anlage 7) ein Verfahren der eingangs genannten Art bekannt sei, bei dem die Foliendicke durch Steuerung beeinflußt wird.

Der Fachmann, der in diese DE-PS blickt, sieht in der Figur 1 bei einer Vorrichtung der hier in Rede stehenden Art einen Luftkühlring 2 zur Abkühlung der Folienblase. In der Leiterwand 1 des Luftkühlringes 2 sind nahe des Luftaustrittes Störkörper in Form von Stiften 3 oder Gewindestifte eingesetzt und mit Kontermuttern 4 festgezogen. Durch Lösen der Kontermutter 4 kann der Stift 3 mehr oder weniger in den Luftstrom eingeschoben und durch Festziehen der Kontermutter in seiner Lage fixiert werden. Die Stifte 3 sind, wie Figur 2 dieser Patentschrift verdeutlicht, in engen Abständen am Umfang der ringförmigen Düse verteilt. Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der DE-PS verdeutlichen diesen Sachverhalt.

Bei dieser bekannten Vorrichtung zur Feinkorrektur des Dickenprofils bei der Blasfolienherstellung wird nach dem Inhalt der Klagepatentschrift der Umstand ausgenutzt, dass heißere Bereiche der Folienblase in der Kühlzone zwischen der Düse und der Frostgrenze aufgrund der geringeren Viskosität der Schmelze stärker verstreckt werden als kühlere Bereiche, so dass sich die Dicke der Folie durch intensivere Kühlung erhöhen und durch schwächere Kühlung verringern läßt. Mittels der auf dem Umfang des Kühlrings verteilten Vielzahl von Stiften nahe des Luftaustritts, die als Störkörper für die Kühlluftströmung mehr oder weniger weit ausgefahren werden, wird der Kühlluftstrom gesteuert und der Strömungswiderstand in den einzelnen Umfangsbereichen des Kühlrings variiert (vgl. Seite 2, Zeilen 14 bis 20 der Klagepatentschrift I).

Hinsichtlich dieser bekannten Vorrichtung bemängelt die Klagepatentschrift I, das dann, wenn die Kühlluft die Störkörper umströme, es hinter den Störkörpern zu einer Verwirbelung der Kühlluft komme und unkontrollierbare Schwankungen der Kühlluftströmung am Austrittsspalt erzeugt werden könnten, so dass sich eine einheitliche Foliendicke nur schwer erreichen lasse (vgl. Seite 2, Zeilen 24 – 26).

Die Klagepatentschrift I setzt sich des weiteren mit dem Stand der Technik nach der DE-OS 36 23 548, der DE-A-26 58 518 und der US-A-4 443 400 auseinander. Wegen der Würdigung dieses Standes der Technik in der Klagepatentschrift I wird auf Seite 2, Zeilen 34 bis 51 dieser als Anlage K 3 vorliegenden Schrift verwiesen.

Die Klagepatentschrift I geht hinsichtlich der Würdigung des Standes der Technik abschließend auf die US-A-4 209 475 (Anlage K 8) ein, deren Figur 2 nachstehend verkleinert wiedergegeben ist.

Die US-Patentschrift, die ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Herstellen einer einheitlichen Foliendicke zum Gegenstand hat, zeigt dem fachkundigen Leser in der zuvor wiedergegebenen Figur 2 einen Kühlring, bei dem unmittelbar am Austrittsspalt ein Kranz von Lamellen, die das Bezugszeichen 1 tragen, angeordnet ist. Mit Hilfe der Lamellen kann der Austrittsspalt mehr oder minder stark verengt werden und so die Kühlwirkung gesteuert werden.

Diese Vorrichtung wird von der Klagepatentschrift I dahin gewürdigt, dass mit ihr das Dickenprofil dadurch gesteuert werden könne, dass die Breite des Austrittsspaltes des Kühlringes segmentweise verengt werden könne. Es sei dabei nachteilig, dass es zu unerwünschten Wechselwirkungen zwischen benachbarten Segmenten kommen könne, da sich bei der Verengung des Spaltes in einem Segment ein erhöhter Kühlluftdurchsatz in benachbarten Segmenten ergebe (vgl. Seite 2, Zeilen 52 bis 55).

Ziel der Erfindung nach dem Klagepatent I ist es, Verfahren und Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, die Kühlluftströmung derart zu steuern, dass eine unabhängige feinfühlige und schnelle Änderung der Kühlwirkung in den einzelnen Umfangsbereichen der Folienblase ermöglicht wird und extreme örtliche Schwankungen der Kühlwirkung vermieden werden (Seite 2, Zeilen 56 bis 58 der Klagepatentschrift I).

Das Klagepatent I stellt in dem Patentanspruch 8 ein Verfahren und in den Patentansprüchen 9 und 12 unterschiedliche Vorrichtungen zur Lösung der vorgenannten Aufgabe zur Verfügung, wobei die Lösungen merkmalsmäßig gegliedert sich wie folgt darstellen:

Patentanspruch 8

Verfahren zur Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage

1. mit einem die Folienblase (110) umgebenden, einen ringförmigen Austrittsspalt (118) für Kühlluft aufweisenden Kühlring (116),

2. bei dem zur Korrektur des Dickenprofils der Folienblase der Kühlluft-Durchsatz in den einzelnen Umfangsbereichen des Kühlrings (116) gesteuert wird,

3. bei dem man zur gesteuerten Verringerung der Kühlluftströmung an der Folienblase (110) an in Umfangsrichtung des Kühlrings verteilten Positionen jeweils einen Teil (B) der Kühlluft abzweigt, indem man die Luft mittels einstellbarer Leitkörper oder Leitschaufeln (128; 144; 156; 228) umlenkt und

4. bei dem man den Gesamt-Strömungswiderstand für die abgezweigte und die nicht abgezweigte Kühlluft in dem betreffenden Umfangssegment unabhängig von der Position der Leitschaufeln konstant hält.

Patentanspruch 9

1. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 8,

2. bei der der Kühlring (116) radial außerhalb des Austritts-spaltes (118) einen Kranz von Austrittsöffnungen (126) aufweist und

3. bei der einstellbare Leitkörper oder Leitschaufeln (128; 144; 228) derart in der Kühlluftströmung (A) im Inneren des Kühlrings (116) angeordnet sind,

4. dass sie einen Teil (B) des Kühlluftstromes an die Austrittsöffnungen (126) umlenken und

5. bei ihrer Verstellung die Durchschnittsquerschnitte zu den Austrittsöffnungen und zum Austrittsspalt so verändern, dass der Gesamt-Strömungswiderstand im wesentlichen gleich bleibt.

Patentanspruch 12

1. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 8,

2. bei der Leitschaufeln (156) in der Kühlluftströmung an oder stromabwärts des Austrittsspaltes (118) angeordnet sind und

3. bei der die Radialposition und/oder Anstellwinkel der Leitschaufeln (156) steuerbar ist.

Nach Seite 3, Zeilen 2/3 der Klagepatentschrift ist der Grundgedanke der Erfindung das Vorsehen wenigstens eines in einzelne Umfangssegmente unterteilten Kühlringes, wobei die Erfindung es offenläßt, wie die Segmentierung im einzelnen erfolgt. Nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmannes ist mit diesem „Grundgedanken der Erfindung“ die Funktion angesprochen, die Kühlströmungen in den einzelnen Umfangsbereichen oder Segmenten unabhängig voneinander zu steuern oder zu regeln (vgl. Seite 3, Zeilen 3 und 4). Die Kühlluftdurchsätze in den einzelnen Segmenten sollen sich nicht gegenseitig beeinflussen und über den Umfang des Kühlringes sollen keine sprunghaften Änderungen der Kühlwirkung auftreten (vgl. Seite 3, Zeilen 4 bis 6). Dies kann im Einzelfall mit einer Ausgestaltung geschehen, wie sie in der oben wiedergegebenen Figur 5 der Klagepatentschrift I nebst zugehöriger Beschreibung auf Seite 6, Zeilen 24 ff der Klagepatentschrift I dargestellt wird, nämlich mit zwischen Trennwänden einer Ringkammer beweglich angeordneten Leitschaufeln oder -körpern. Möglich ist aber auch, wie von Patentanspruch 13 vorgesehen und auf Seite 4, Zeilen 14 – 19 und Seite 7, Zeilen 32 – 52 der Klagepatentschrift I beschrieben, dass die Leitschaufeln durch einen in Umfangsrichtung des Kühlringes umlaufenden Ring aus flexiblem Material gebildet werden, dessen Position und/oder Anstellwinkel mittels in Umfangsrichtung verteilter Stößel oder Haltearme „segmental“ verstellbar ist.

Dass der Kühlring dagegen körperlich und mittels Trennwänden segmentiert sein soll, kann der Durchschnittsfachmann auch dem sonstigen Inhalt der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Im Zusammenhang mit der Gruppe der Ansprüche 8 – 12 sieht erst Anspruch 17 des Klagepatents I eine Unterteilung des Austrittsspaltes durch radiale Trennwände in einzelne Segmente vor. Auch die Merkmale, die zur Bewältigung des im Stand der Technik unbefriedigend gelösten technischen Problems dienen, eine unabhängige, feinfühlige und schnelle Änderung der Kühlwirkung in den einzelnen Umfangsbereichen der Folienblase zu ermöglichen und extreme örtliche Schwankungen der Kühlwirkung zu vermeiden (vgl. Seite 2, Zeilen 56 – 58 der Klagepatentschrift I ), geben keinen Anlass zu der Annahme, der Kühlring müsse in einzelne – durch Trennwände gegeneinander abgegrenzte – Umfangssegmente unterteilt werden.

Aus alledem ergibt sich, dass die Patentansprüche 8, 9 und 12 keine körperlich voneinander getrennten einzelnen Leitkörper oder Leitschaufeln voraussetzen. Dies ergibt sich auch daraus, dass der in Merkmal 2 des Patentanspruches 8 verwendete Begriff „Umfangsbereiche des Kühlrings“ und im übrigen auch der in Merkmal 4 des Patentanspruches 8 verwendete Begriff „Umfangssegment“ keine Segmentierung im Sinne einer körperlichen Unterteilung oder Abschottung mit Hilfe von Trennwänden voraussetzt. „Umfangsbereiche“ und „Umfangssegmente“ werden als Begriffe mit gleicher Bedeutung und funktional gesehen.

Was den Begriff „Umfangsbereiche des Kühlrings“ in Merkmal 2 des Patentanspruches 8 angeht, hat der Durchschnittsfachmann keine Veranlassung, diesem Begriff eine andere Bedeutung beizulegen, als ihm in der Beschreibung des Standes der Technik betreffend die oben erörterte DE-PS 36 27 129 (Anlage K 7) auf Seite 2, Zeile 19 und Zeilen 27 – 33 der Klagepatentschrift I zukommt. „Umfangsbereich des Kühlrings“ ist danach allgemein ein in Beziehung zum Umfang des Kühlringes gestellter Bereich, in dem die Zufuhr von Kühlluft zur Folienblase gezielt beeinflusst bzw. gesteuert werden soll.

Die Bedeutung der Vorgabe des Merkmals 4 des Patentanspruches 8, den Gesamt-Strömungswiderstand für die abgezweigte und die nicht abgezweigte Kühlluft in dem betreffenden Umfangssegment unabhängig von der Position der Leitschaufeln konstant zu halten, entnimmt der Durchschnittsfachmann u.a. der Beschreibung auf Seite 3, Zeile 53 bis Seite 4, Zeile 2. Für ihn ergibt sich daraus, dass damit dasjenige vermieden werden soll, was am Stand der Technik kritisiert wird, nämlich vor allem das Ausweichen der Kühlluft auf benachbarte Umfangsbereiche, aber auch eine zu starke Verwirbelung der Kühlluft mit unkontrollierbaren örtlichen Schwankungen der Kühlluftströmung am Austrittsspalt (vgl, Seite 2, Zeilen 24 – 33 der Klagepatentschrift I).

Im Zusammenhang mit dem Verfahrensanspruch 8 zeigt die Klagepatentschrift I dem Durchschnittsfachmann zwei konkrete Möglichkeiten auf, wie vorrichtungsmäßig der Gesamt-Strömungswi-derstand konstant gehalten werden kann. Die eine Möglichkeit wird durch den Patentanspruch 9 nebst zugehöriger Beschreibung und die andere Möglichkeit durch die Maßnahmen gemäß Patentanspruch 12 verwirklicht.

Das Zusammenwirken von Leitschaufeln oder Leitkörpern, die entsprechend Merkmal 3 des Patentanspruches 9 im Inneren des Kühlrings angeordnet sind, mit den Austrittsöffnungen kann nur dann zu einer Konstanthaltung des Gesamt-Strömungswider-standes führen, wenn der Durchschnittsfachman eine entsprechende Abstimmung vornimmt. Insbesondere muß er den Durchschnittsquerschnitt der Austrittsöffnungen entsprechend groß wählen, damit die sich durch Verschieben der Leitschaufeln bzw. Leitkörper in den Kühlluftstrom hinein ergebende Erhöhung des Strömungswiderstandes durch die zunehmende Freigabe der Austrittsöffnungen kompensiert wird (vgl. die Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA gemäß Anlage K 2 Seite 6 und auch den Beschluss des Bundespatentgerichts gemäß Anlage K 6, Seite 6, 3. Absatz). Dabei ist dem Durchschnittsfachmann klar, dass trotz der genannten Kompensationsmaßnahmen jegliche Bewegung der Leitschaufel oder des Leitkörpers in dem Kühlluftstrom zwangsläufig zu einer gewissen Erhöhung des Strömungswiderstandes führen muß. Eine Konstanthaltung ist daher nur annähernd möglich, was im Patentanspruch 9 denn auch mit dem Hinweis, der Gesamt-Strömungswiderstand bleibe „im wesentlichen gleich“, zum Ausdruck gebracht wird, was jedoch auch für das Merkmal 4 des Patentanspruches 8 gilt, wenn dort die Rede davon ist, dass man den Gesamt-Strömungswider-stand „konstant hält“. Es geht aus den den genannten Gründen stets nur darum, den Gesamt-Strömungswiderstand „im wesentlichen konstant“ zu halten.

Die andere Möglichkeit, wie der Gesamt-Strömungswiderstand im Sinne des Merkmals 4 des Verfahrensanspruches 8 konstant zu halten ist, ergibt sich aus den Vorrichtungsmerkmalen des Patentanspruches 12, deren Wirkungsweise im Sinne des Merkmals 4 des Verfahrensanspruches auf Seite 9, Zeilen 26 bis 31 der Klagepatentschrift I wie folgt beschrieben wird:

„Wenn die Leitschaufel 156 gemäß Figur 10 oder Figur 12 am Austrittsspalt angeordnet ist, wird eine Rückwirkung auf den Luftdurchsatz in benachbarten Umfangsbereichen des Kühlrings weitgehend vermieden. Zwar führt die Änderung der Position der Leitschaufeln zu einer Änderung des Strömungswiderstandes, doch hat sich gezeigt, daß bei genügend kleinem Anstellwinkel der Leitschaufeln, beispielsweise bei einem Anstellwinkel von weniger als 20°, der Strömungswiderstand insgesamt so klein ist, daß keine nennenswerten Rückwirkungen auftreten.“

Angesichts der Streitpunkte der Parteien ist abschließend zur technischen Lehre des Klagepatents I noch darauf einzugehen, wie der Durchschnittsfachmann das Merkmal 2 des Patentanspruches 9 versteht und wie er das Verhältnis von Patentanspruch 9 zu dem Patentanspruch 12 sieht.

Gemäß Merkmal 2 des Patentanspruches 9 hat der Kühlring radial außerhalb des Austrittsspaltes einen Kranz von Austrittsöffnungen. Es mag sein, dass der Durchschnittsfachmann mit den Worten „Kranz von Austrittsöffnungen“ zunächst die Vorstellung verbindet, es handele sich um separate, voneinander getrennte und zueinander beabstandete Öffnungen, die auf dem Umfang eines Kreises liegen, der seinen Mittelpunkt ebenso wie der kreisförmige Austrittsspalt auf der in Figur 1 der Klagepatentschrift I gestrichelt dargestellten Achse hat. Wandteile zwischen den einzelnen Austrittsöffnungen haben, wie der Durchschnittsfachmann insbesondere Seite 7, Zeilen 41 – 44 entnimmt, allerdings allein den Zweck, „eine übermäßige Schwächung“ der Wand des Kühlrings zu vermeiden, durch die die Austrittsöffnungen hindurchgeführt werden. Dem Satz „Beispielsweise sind die Austrittsöffnungen 126 lediglich durch dünne Stege voneinander getrennt, so daß sie im wesentlichen wie ein durchgehender Ringspalt wirken“ (Seite 7, Zeilen 43 – 46 der Klagepatentschrift I), entnimmt der Durchschnittsfachmann ohne weiteres , dass auf die Stege selbstverständlich auch ganz verzichtet werden kann, wenn andere Maßnahmen für eine ausreichende Stabilität der entsprechenden Wandung getroffen wurden. Im Hinblick auf den anzustrebenden geringen Strömungswiderstand wäre dies ja auch von besonderem Vorteil. Dass diese Möglichkeit besteht, wird dem Durchschnittsfachmann schließlich in Figur 8 nebst zugehöriger Beschreibung auf Seite 8, Zeilen 34 – 47 der Klagepatentschrift I gezeigt. Gerade die mögliche Kombination von durchgehendem Ringspalt der Austrittsöffnung und von durchgehendem ringförmigen Profil der Leitschaufel (vgl. Seite 8, Zeilen 46,47) gewährleisten eine günstige störungsfreie Umfangsverteilung der Kühlluftströmung (vgl. Seite 8, Zeilen 35,36).

Die Anweisung, die Austrittsöffnungen radial außerhalb des Austrittsspaltes vorzusehen, gibt dem Durchschnittsfachmann keine Vorgaben, wie weit Eingang oder Ausgang der Austrittsöffnungen vom Austrittsspalt entfernt sein müssen. Der Durchschnittsfachmann sieht zwar, dass eine relativ große Beabstandung Vorteile haben kann. Diese werden ihm auch im Zusammenhang mit der Beschreibung des besonderen Ausführungsbeispiels auf Seite 6, Zeilen 52 bis 56 der Klagepatentschrift I genannt. Danach hat die Anordnung der Leitschaufeln – nebst zugehöriger Austrittsöffnungen (vgl. Seite 4, Zeilen 11 -13) – in einer relativ weit außen gelegenen Position den Vorteil, dass mehr Platz für die zugehörigen Betätigungsmechanismen zur Verfügung steht und die gegebenenfalls durch die Leitschaufeln verursachten Störungen in der Kühlluftstömung noch vor dem Austrittsspalt weitgehend abklingen können, die Strömung also „laminar“ verläuft. Das wird von Patentanspruch 9 des Klagepatents I aber nicht notwendig vorausgesetzt; gerade dem Hinweis auf Seite 4, Zeilen 11 bis 13 der Klagepatentschrift I entnimmt der Durchschnittsfachmann, dass die Anordnung relativ weit außen am Kühlring nur eine – wenn auch bevorzugte – Möglichkeit darstellt.

Im übrigen hat die radiale Beabstandung der Austrittsöffnungen nur den Sinn, die abgezweigte Kühlluft von der Folienblase fernzuhalten, so dass es primär auf das Ende des Austrittskanals ankommt. Ob die Mündung sodann nach oben oder unten weist, stellt Patentanspruch 9 ins Belieben des Durchschnittsfachmanns.

Was nun das Verhältnis der Patentansprüche 9 und 12 aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes angeht, ist zunächst darauf zu verweisen, dass dieser sieht, dass diese Lösungen auf Seite 3, Zeilen 50 bis 52 der Klagepatentschrift I mit den Worten „an dem Austrittsspalt oder stromaufwärts desselben“ im Hinblick auf die Bewältigung des auf Seite 2, Zeilen 56 bis 58 der Klagepatentschrift I dargestellten technischen Problems und die Vermeidung der Nachteile des Standes der Technik als völlig gleichwertig dargestellt werden. Dieses bedeutet jedoch nicht, dass eine Vorrichtung, die von den Merkmalen des Patentanspruches 9 Gebrauch macht, immer auch gleichwirkend im Sinne des Anspruches 12 ist und umgekehrt. Der Durchschnittsfachmann erkennt vielmehr, dass mit der Lösung gemäß Patentanspruch 12 des Klagepatents I durchaus ganz besondere Vorteile erreicht werden, die von einer gemäß den Merkmalen des Anspruches 9 ausgestalteten Vorrichtung nicht geboten werden. Das erhellt sich dem Durchschnittsfachmann jedenfalls aufgrund der Beschreibung auf Seite 9 der Klagepatentschrift I, die nicht nur Besonderheiten der Ausführungsbeispiele gemäß Figuren 10 bis 12 betrifft, sondern in den oben zitierten Zeilen 26 ff allgemein die Vorteile eine Anordnung der Leitschaufeln am Austrittsspalt oder stromabwärts des Austrittsspaltes darstellt. Der Durchschnittsfachmann entnimmt insbesondere dieser Beschreibungsstelle, aber auch den vorangehenden Ausführungen auf Seite 9 der Klagepatentschrift I, dass mit verhältnismäßig einfachem konstruktiven Aufwand ein besonders geringer Strömungswiderstand ohne nennenswerte Rückwirkung auf den Luftdurchsatz in benachbarten Umfangsbereichen des Kühlrings erreicht werden kann. Gerade diese speziellen Vorteile lassen sich nicht erzielen bei einer Anordnung der Leitschaufeln im Inneren des Kühlringes mit der Notwendigkeit von Austrittsöffnungen für die abgezweigte Luft.

II. Die technischen Lehren des Klagepatents II betreffen Vorrichtungen zur Korrektur des Dickenprofils bei der Herstellung von Blasfolien.

Auch in dieser Klagepatentschrift ist als Stand der Technik die bereits oben näher erörterte und mit ihren Figuren 1 und 2 wiedergegebene DE-OS 36 27 129 (Anlage K 7) gewürdigt.

Das technische Problem, welches der Erfindung bzw. den Erfindungen nach dieser Patentschrift zugrundeliegt, besteht darin, mit einfachen Mitteln eine einfache und genaue Steuerung der Kühlluftdurchsätze in den verschiedenen Umfangsbereichen des Kühlrings zu ermöglichen und eine gegenseitige Beeinflussung der Durchsätze in den verschiedenen Umfangsbereichen zu vermeiden (vg. Spalte 2, Zeilen 25 – 30 der Klagepatentschrift II).

Zur Lösung dieser Aufgabe werden ausweislich Spalte 2, Zeilen 31 bis 33 der Klagepatentschrift die unabhängigen Ansprüche 1 und 10 vorgeschlagen, wobei der Anspruch 1 in den hier interessierenden Einzelheiten im wesentlichen Patentanspruch 9 des Klagepatents I entspricht und der Patentanspruch 10 trotz abweichenden Wortlautes in der Sache deckungsgleich mit Patentanspruch 12 des Klagepatents I ist.

Merkmalsmäßig gegliedert stellen sich die beiden Lösungen wie folgt dar:

Patentanspruch 1

Vorrichtung zur Korrektur des Dickenprofils bei der Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage

1. mit einem die Folienblase (10) umgebenden, einen ringförmigen Austrittsspalt (18) für Kühlluft aufweisenden Kühlring (16),

2. und einer Einrichtung zum Steuern des Kühlluft-Durchsatzes in den einzelnen Umfangsbereichen, wobei

3. der Kühlring (16) radial außerhalb seines Austrittsspaltes (18) einen Kranz von Austrittsöffnungen (26) aufweist und

4. die Einrichtung aus einstellbaren Leitschaufeln (28;44) besteht, die im Inneren des Kühlrings angeordnet sind und

5. durch die ein Teil des Kühlluftstromes in die Austrittsöffnungen (26) umlenkbar ist.

Patentanspruch 10

Vorrichtung zur Korrektur des Dickenprofils bei der Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage

1. mit einem die Folienblase (10) umgebenden, einen ringförmigen Austrittsspalt für Kühlluft aufweisenden Kühlring (16) und

2. mit am Umfang der Folienblase stromabwärts des Austrittsspaltes des Kühlrings angeordneten, einzeln steuerbaren Stellorganen (56) zur Beeinflussung der Kühllufströmung, wobei

3. die Stellorgange als Leitschaufeln (56) ausgebildet sind, die so in der Kühlluftströmung angeordnet sind, dass sie abhängig von ihrer Radialposition und/oder ihrem Anstellwinkel einen mehr oder weniger großen Teil der Kühlluftströmung zu der von der Folienblase (10) abgewandten Seite ablenken, wobei

4. Radialposition und/oder Anstellwinkel der Leitschaufeln (56) steuerbar ist.

Zur Bedeutung und zu den Leistungen der beiden Lösungsvorschläge wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe verwiesen, wobei die Ausführungen zu Patentanspruch 9 des Klagepatents I auch für den Patentanspruch 1 des Klagepatents II gelten, insbesondere auch zur Bedeutung des Merkmals 3 (= Merkmal 2 des Patentanspruches 9 des Klagepatents I), und die Ausführungen zu Patentanspruch 12 des Klagepatents I auch für den Patentanspruch 10 des Klagepatents II, insbesondere auch zur Bedeutung der Anordnung der Stellorgane stromabwärts des Austrittsspaltes des Kühlrings. Überdies gilt, was zum Verhältnis des Patentanspruches 9 des Klagepatents I zu dem Patentanspruch 12 des Klagepatents I oben ausgeführt worden ist, auch zum Verhältnis von Patentanspruch 1 des Klagepatents II zum Patentanspruch 10 des Klagepatents II.

III. Die angegriffenen Ausführungsformen „Smart Lip“ und „Smart Lip M“ sind ausschließlich geeignet und bestimmt dazu, von dem Verfahren des Patentanspruches 8 des Klagepatents I, so wie sich dieses gemäß Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe für den Durchschnittsfachmann darstellt, Gebrauch zu machen, und sie verwirklichen dabei die Vorrichtungsmerkmale der Patentansprüche 9 des Klagepatents I und 1 des Klagepatents II dem Wortsinne nach, so wie dieser ausweislich der obigen Ausführungen unter Ziffer I. und II. von einem Durchschnittsfachmann verstanden wird. Da sie von den beiden vorgenannten Vorrichtungsansprüchen der beiden Klagepatente wortsinngemäß Gebrauch machen, verwirklichen sie aber gerade nicht die
Patentansprüche 12 des Klagepatents I und 10 des Klage-patents II.

1. Wie sich aus der farbig angelegten und mit den Bezugszeichen des Klagepatents I versehenen Kopie der maßstabsgetreuen Zeichnung gemäß Anlage Ax 2 der Beklagten ergibt, die von der Klägerin als Anlage K 24 vorgelegt worden ist und oben (mangels eines Farbkopierers) einfarbig wiedergegeben ist, strömt die Kühlluft bei den angegriffenen Ausführungsformen durch die Kammer 120 (gelb in Anlage K 24) in den Bereich des Austrittsspaltes 118. Dort ist ein Leitkörper in Form einer Lippe 128/156 angeordnet. Je nach Ablenkwinkel des Leitkörpers können die jeweiligen Luftmengenanteile des einen Luftstroms, der zur Kühlung der Folie verwendet wird, und des anderen Luftstromes, der abgezweigt wird, variiert werden. Ist der Leitkörper 128/156 so verschwenkt, dass Kühlluft abgezweigt wird, gelangt diese über den in Anlage K 24 blau kolorierten Kanal zu der Austrittsöffnung 126, die sich im Sinne der Ausführungen zu Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe radial außerhalb des Luftaustrittsspaltes 118 befindet. – Da mehrere dieser Austrittsöffnungen 126 vorhanden sind, bilden diese einen Kranz.

Zu erwähnen ist schließlich noch, dass ausweislich der maßstabsgetreuen Zeichnungen gemäß Anlagen Ax 2 und K 24 der für die abgezweigte Luft bestimmte Kanal (in Anlage K 24 blau koloriert) und die Austrittsöffnung 126 einen größeren Durchmesser als die den Hauptluftstrom führende Kammer 120 (in Anlage K 24 gelb angelegt) in dem hier relevanten, in der Anlage K 24 mit „A“ bezeichneten Abschnitt haben, von welchem aus der Hauptluftstrom die Kammer 120 verlässt und auf die Leitkörper 128/156 trifft.

Die Abnehmer der Beklagten benutzen bei Verwendung der sich so darstellenden angegriffenen Ausführungsformen das Verfahren gemäß Anspruch 8 des Klagepatents I, so wie es oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe erläutert worden ist.

Zur Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage mit einem die Folienblase umgebenden, einen ringförmigen Austrittsspalt für Kühlluft aufweisenden Kühlring wird zur Korrektur des Dickenprofils der Folienblase der Kühlluft-Durch-satz in den einzelnen Umfangsbereichen des Kühlrings gesteuert, und zwar wird zur gesteuerten Verringerung der Kühlluftströmung an der Folienblase an in Umfangsrichtung des Kühlrings verteilten Positionen jeweils ein Teil der Kühlluft abgezweigt, indem man die Luft mittels einstellbarer Leitkörper oder Leitschaufeln umlenkt. Die wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale 1 bis 3 der obigen Merkmalsanalyse des Patentanspruches 8 des Klagepatents I ergibt sich ohne weiteres aus den die angegriffenen Ausführungsformen betreffenden Unterlagen gemäß Anlagen K 10 bis K 16 sowie K 21, K 22 und K 24 (Ax 24) sowie im Hinblick auf die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsformen auch aus der europäischen Patentschrift des Beklagten zu 2) gemäß Anlage K 9.

Gemäß Merkmal 1 ist die Folienblase von einem Kühlring umgeben, der einen ringförmigen Austrittsspalt für Kühlluft aufweist. Ein solcher Kühlring ist detalliert als Schnittzeichnung der angegriffenen Ausführungsformen in den Anlagen Ax 2 bzw. K 24 (Bezugszeichen 116) dargestellt. Dieser weist einen ringförmigen Austrittsspalt 118 (vgl. Anlage K 24) auf, aus dem Kühlluft auf die äußere Blasenoberfläche geleitet werden kann.

Zur Korrektur des Dickenprofils der Folienblase (vgl. auch Anlagen K 21 und K 22) wird auch bei den angegriffenen Ausführungsformen gemäß Merkmal 2 der Kühlluft-Durchsatz in den einzelnen Umfangsbereichen des Kühlrings gesteuert. Diese Steuerung wird bei den angegriffenen Ausführungsformen durch die Lippe 128, 156 (vgl. Anlage K 24) erreicht, die am Ende des Luftzuführkanals angeordnet ist und in die Luftströmung hineinbewegt werden kann. An dieser Stelle wird dadurch ein Teilstrom von dem Kühlstrom abgezweigt. Abhängig von der Stellung der Lippe ändert sich automatisch der Durchsatz an Kühlluft, d.h. je weiter die Lippe in den Zuführkanal bewegt wird, umso mehr verringert sich der Durchsatz. Dieser Mechanismus ist in mehreren Umfangsbereichen des Kühlrings vorgesehen.

Die Steuerung des Kühlluft-Durchsatzes in den einzelnen Umfangsbereichen des Kühlrings erfolgt auch entsprechend Merkmal 3, wie zum Teil schon erläutert, indem man an in Umfangsrichtung des Kühlrings verteilten Positionen jeweils einen Teil der Kühlluft abzweigt, indem man die Lippe 128,156 in den Luftzuführkanal bewegt, die einen Teil der Luft abzweigt, Dieser Teil der Kühlluft wird durch die Lippe umgelenkt und anschließend aus dem Kühlring abgeführt. Die Lippe ist, da sie beweglich ist, ein einstellbarer Leitkörper bzw. eine einstellbare Leitschaufel im erfindungsgemäßen Sinne.

Schließlich wird auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der angegriffenen Ausführungsformen entsprechend dem Merkmal 4 der obigen Merkmalsanalyse des Patentanspruches 8 des Klagepatents der Gesamt-Strömungswiderstand für die abgezweigte und die nicht abgezweigte Kühlluft in dem betreffenden Umfangssegment unabhängig von der Position der Leitschaufeln kon-stant gehalten, wozu es ausweislich der obigen Ausführungen unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe ausreicht, dass der Gesamt-Strömungswiderstand „im wesentlichen“ gleichgehalten wird und die erfindungsgemäße Lösung nach Patentanspruch 8 auch eine Vorrichtungslösung entsprechend Patentanspruch 9 zulässt, bei der die Leitkörper oder Leitschaufeln im Inneren des Kühlrings angeordnet sind, wobei dem Durchschnittsfachmann klar ist, dass trotz aller oben unter Ziffer I. aufgezeigter Kompensationsmöglichkeiten jegliche Bewegung der Leitkörper oder Leitschaufeln in dem Kühlluftstrom zwangsläufig zu einer gewissen Erhöhung des Strömungswiderstandes führen muß.

Da bei der angegriffenen Ausführungsform die Lippe 128,156, die nicht im Sinne des Patentanspruches 12 des Klagepatents I „an oder stromabwärts des Austrittsspaltes“, sondern im Sinne des Patentanspruches 9 des Klagepatents I im Inneren des Kühlrings angeordnet ist, den Luftstrom lediglich teilt, den Gesamtquerschnitt des Lufzuführkanals aber nicht verändert, bleibt auch der Gesamt-Strömungswiderstand im wesentlichen konstant.

Angesichts des Umstandes, dass das Verhältnis des Durchmessers des Abluftkanals (in Anlage K 24 blau koloriert) zu seiner Länge etwa 1 : 10 beträgt, kommt es entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch dann nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des Strömungswiderstandes und zu nennenswerten Druck-erhöhungen in benachbarten Umfangssegmenten, wenn sich die Lippe 128/156 in einer Stellung befindet, bei welcher ein überwiegender Anteil der Strömung abgeführt und nur ein geringerer Anteil durch den Austrittsspalt geführt wird.

Soweit die Beklagten für die Erhöhung des Gesamt-Strömungswi-derstandes bei dem Verstellen der Leitkörper oder Leitschaufeln deren Hineinverlagerung in das Innere des Strömungskanals verantwortlich machen, übersehen sie, dass eine damit verbundene etwaige Erhöhung des Gesamt-Strömungswiderstandes angesichts der Lehre des Patentanspruches 9 des Klagepatents I durchaus noch in Einklang steht mit der erfindungsgemäßen Lehre des Patentanspruches 8 des Klagepatents I (auf die Ausführungen zu Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe wird verwiesen).

2. Die angegriffenen Ausführungsformen, die somit Vorrichtungen zur Duchführung des Verfahrens zur Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage nach Anspruch 8 des Klagepatents I und, wie sich aus den zuvor gemachten Ausführungen ebenfalls ergibt, Vorrichtungen zur Korrektur des Dickenprofils bei der Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage mit einem die Folienblase umgebenden, einen ringförmigen Austrittsspalt für Kühlluft aufweisenden Kühlring und einer Einrichtung zum Steuern des Kühlluft-Durchsatzes in den einzelnen Umfangsbereichen des Kühlringes (vgl. Merkmale 1 und 2 der obigen Merkmalsanalyse des Patentanspruches 1 des Klagepatents II) sind, verwirklichen auch die (weiteren) Vorrichtungsmerkmale des Patentanspruches 9 des Klagepatents I und des Patentanspruches 1 des Klagepatents II, und zwar wortsinngemäß.

Wie sich aus den Zeichnungen gemäß Anlagen K 24 und Ax 2 ergibt, ist bei den angegriffenen Ausführungsformen ein Kühlring (116) vorhanden, der im oben unter Ziffer I. und II. dieser Entscheidungsgründe erläuterten Sinne des Merkmals 2 des Patentanspruches 9 des Klagepatents I und im Sinne des Merkmals 3 des Patentanspruches 1 des Klagepatents II „radial außerhalb seines Austrittsspaltes einen Kranz von Austrittsöffnungen“ aufweist. Wie aus den genannten Zeichnungen ersichtlich ist, wird mittels der Lippe 128, 156 ein Teilstrom von der Kühlluft abgezweigt und um etwa 180° umgelenkt. Dieser Teilstrom wird durch einen unterhalb des Zuführkanals (gelb in Anlage K 24) und in entgegengesetzter Richtung verlaufenden Kanal (blau in Anlage K 24) abgeleitet, an dessen Ende sich eine Austrittsöffnung 126 befindet.

Die angegriffenen Ausführungsformen weisen damit im oben erläuterten Sinne einen „Kranz von Austrittsöffnungen“ auf, was, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, nicht zwingend separate Einzelöffnungen verlangt, sondern auch einen einzigen durchgehenden Ringspalt umfaßt, der sich auch „radial außerhalb“ des Austrittsspaltes 118 befindet, wobei „radial außerhalb“ nicht zwingend eine Lage voraussetzt bzw. meint, wie sie in Figur 5 der Klagepatentschrift I und in Figur 1 der Klagepatentschrift II gezeigt ist, nämlich eine Lage des Kranzes von Austrittsöffnungen in derselben Ebene wie der Austrittsspalt.

Selbst wenn jedoch der Wortsinn der Merkmale 2 des Patentanspruches 9 des Klagepatents I und 3 des Patentanspruches 1 des Klagepatents II vom Durchschnittsfachmann enger gesehen werden sollte, als hier vom Senat angenommen, wären diese Merkmale bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht, nämlich mit für den angesprochenen Durchschnittsfachmann naheliegenden gleichwirkenden Ersatzmitteln. Die Leistung dieser Merkmale besteht für den Fachmann allein darin, für den abgezweigten Kühlstrom eine Austrittsöffnung zu bieten und diese Austrittsöffnung so anzuordnen, dass sie den Kühlstrom, der aus dem Austrittsspalt strömt und auf die Folie einwirkt, nicht stört. Dafür ist es jedoch, wie der Fachmann ohne weiteres erkennt, gleichwirkend, ob er einen Kranz separater Austrittsöffnungen bildet oder eine durchgehende ringförmige Austrittsöffnung und ob er diese ringförmige Austrittsöffnung in der Ebene des Austrittsspaltes radial außerhalb anordnet oder weit genug vom Austrittsspalt entfernt in einer unterhalb des Austrittsspaltes liegenden Ebene.

Der Erstreckung des Äquivalenzbereiches wegen dieser Abwandlungen vom Wortlaut auf die angegriffenen Ausführungsformen stünde auch nicht der Stand der Technik entgegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der sog. Formstein-Einwand nur dann durchgreifen kann, wenn die Zugehörigkeit der als äquivalent angegriffenen Ausführungsform zum Schutzbereich nicht ausschließlich mit solchen Überlegungen verneint werden kann, die – in gleicher Weise auf den Gegenstand des Schutzrechts angewendet – zwingend zu der Feststellung führen müßten, das zuerkannte Schutzrecht beinhalte keine schutzrechtsfähige Lehre zum technischen Handeln (BGH GRUR 1997, 454, 457 – Kabeldurchführung). Dafür, dass der Stand der Technik dem Fachmann die angegriffenen Ausführungsformen mit diesen vermeintlichen Abweichungen vom Wortlaut nahegelegt hat, ohne dabei nicht zugleich die Lehre des Patentanspruches 9 des Klagepatents I bzw. die Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents II nahezulegen, fehlt jedoch jeglicher näherer Vortrag der Beklagten.

Der Beklagte zu 2) kann sich auch nicht mit Erfolg auf sein europäisches Patent gemäß Anlage K 9 berufen, da sich die angegriffenen Ausführungsformen gerade in dem hier relevanten Punkt von der Lehre dieses europäischen Patents unterscheiden, welches im übrigen gerade wegen der besonderen Form und Anordnung der Lippe erteilt worden ist, auf die hier nicht abgestellt wird.

Gemäß Merkmal 3 des Patentanspruches 9 des Klagepatents I und gemäß Merkmal 4 des Patentanspruches 1 des Klagepatents II sind bei den angegriffenen Ausführungsformen im Inneren des Kühlrings einstellbare Leitschaufeln und nicht im Wortsinne der Patentansprüche 12 des Klagepatents I und 10 des Klagepatents II an oder stromabwärts des Austrittspaltes bzw. stromabwärts des Austrittsspaltes, wie auch bereits das Landgericht auf Seite 27 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat. Bei der den Kühlstrom teilenden Lippe 126, 158 der angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um eine einstellbare Leitschaufel bzw. einen einstellbaren Leitkörper. Er befindet sich, wie die Zeichnungen gemäß Anlagen Ax 2 und K 24 deutlich machen, im Inneren des Kühlrings, und zwar im Endbereich des Luftzuführkanals und ist dauernd der Kühlluftströmung ausgesetzt.

Der Vortrag der Klägerin auf Seite 31 des Schriftsatzes vom 5. Juni 2000 – Bl. 192 GA, wonach die Leitschaufel in Form der Lippe 128 unmittelbar vor dem Austrittsspalt und damit „am“ Austrittsspalt im Sinne des Merkmals 2 des Patentanspruchs 12 des Klagepatents I angeordnet sei, verkennt, was der Durchschnittsfachmann unter einer erfindungsgemäßen Anordnung „an dem Austrittsspalt“ im Gegensatz zu einer erfindungsgemäßen Anordnung „im Inneren des Kühlrings“ versteht. Eine Anordnung „an dem Austrittsspalt“ ist eine Anordnung, wie sie in der Klagepatentschrift gemäß Anlage K 3 auf Seite 9, Zeilen 1 ff beschrieben und beispielhaft in der Figur 10 verdeutlicht ist. Eine solche Anordnung der Lippe 128, 156 liegt jedoch, wie der Augenschein der Anlagen Ax 2 und K 24 lehrt, bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht vor, sondern nur eine Anordnung „im Inneren“ des Kühlrings, wie die Klägerin an anderer Stelle ihres Schriftsatzes vom 5. Juni 2000 auch zutreffend ausführt (vgl. Seite 33 lit.3 c – Bl.194 GA).

Die Lippe 128, 156 der angegriffenen Ausführungsformen lenkt als Leitkörper bzw. Leitschaufel entsprechend Merkmal 4 des Patentanspruches 9 des Klagepatents I und entsprechend Merkmal 5 des Patentanspruches 1 des Klagepatents II einen Teil des Kühlluftstromes an bzw. in die Austrittsöffnungen um. Dies ist bereits oben im einzelnen dargelegt und ergibt sich auch ohne weiteres aus den Zeichnungen gemäß Anlagen Ax 2 und K 24.

Schließlich verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen auch noch das Merkmal 5 des Patentanspruches 9 des Klagepatents I, welches sich im Patentanspruch 1 des Klagepatents II nicht wiederfindet. Nach diesem Merkmal sollen die Leitkörper oder Leitschaufeln bei ihrer Verstellung die Durchschnittsquerschnitte zu den Austrittsöffnungen und zum Austrittsspalt so verändern, dass der Gesamt-Strömungswiderstand im wesentlichen gleich bleibt.

Dass die angegriffenen Ausführungsformen dieses Merkmal verwirklichen, ergibt sich aus den obigen Ausführungen zur Verwirklichung des Merkmals 4 des Verfahrensanspruches 8 des Klagepatents I, so dass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann.

3. Die zuvor unter Ziffer 2. gemachten Ausführungen machen in Verbindung mit den Ausführungen unter Ziffern I. und II. dieser Entscheidungsgründe zum Verhältnis der Patentansprüche 9 und 12 des Klagepatents I einerseits und zum Verhältnis der Patentansprüche 1 und 10 des Klagepatents II andererseits deutlich, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Patentanspruches 12 des Klagepatents I und von der technischen Lehre des Patentanspruches 10 des Klagepatents II keinen Gebrauch machen. Bei ihnen sind die Leitkörper oder Leitschaufeln in Form der Lippe 128, 156 nicht „an oder stromabwärts des Austrittsspaltes“ bzw. „stromabwärts des Austrittsspaltes“ angeordnet, sondern im „Inneren des Kühlringes“, so dass sie die besonderen Vorteile, die mit einer Anordnung der Leitkörper oder Leitschaufeln nach dem Patentanspruch 12 des Klagepatents I und nach dem Patentanspruch 10 des Klagepatents II verbunden sind, auch nicht erzielen.

IV. Aus den zuvor getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Beklagten mit ihrer Berufung, die sich gegen die landgerichtliche Verurteilung wegen Verletzung des Patentanspruches 12 des Klagepatents I richtet, im vollem Umfang Erfolg haben und in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Klageanträge erster Instanz insgesamt abzuweisen waren.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung insoweit keinen Erfolg haben kann, als sie ihr Begehren auf eine Verletzung des Patentanspruches 10 des Klagepatents II stützt.

Im übrigen stehen jedoch der Klägerin die mit der Anschlussberufung geltend gemachten Ansprüche zu. Soweit die Beklagten die angegriffenen Vorrichtungen anbieten oder in Verkehr bringen verletzen sie die Rechte der Klägerin bzw. des eingetragenen Patentinhabers aus dem Patentanspruch 8 des Klagepatents im Sinne von § 10 PatG mittelbar. Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich um ein „wesentliches Element der Erfindung“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Weiterhin wissen die Beklagten und ist es auf Grund der Umstände offensichtlich, dass die angegriffenen Ausführungsformen dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung des Verfahrens gemäß Anspruch 8 verwendet zu werden. Hierzu bedarf es keinerlei Manipulationen der Benutzer der Vorrichtung, wie dies bei der Vorrichtung erforderlich war, die Gegenstand der kürzlich zur mittelbaren Patentverletzung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes „Luftheizgerät“ (Urt. vom 19. Oktober 2000 – X ZR 176/98 = GRR 2001, 228 ff) war. Vielmehr sind die Vorrichtungen, so wie sie angeboten und in Verkehr gebracht werden, ausschließlich dazu bestimmt und geeignet, eine Dickenregulierung der Blasfolie entsprechend dem Patentanspruch 8 vorzunehmen. – Es handelt sich bei den angegriffenen Vorrichtungen auch nicht um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse im Sinne von § 10 Abs. 2 PatG, so dass § 10 Abs. 1 PatG zur Anwendung kommen kann.

Da die angegriffenen Ausführungsformen nicht anders als unter Nutzung des Verfahrens gemäß Anspruch 8 verwendet werden können, kann die mittelbare Verletzung des Verfahrens gemäß Anspruch 8 des Klagepatents I auch nur durch ein generelles Verbot des Anbietens und Inverkehrbringens der Vorrichtung unterbunden werden.

Der Klägerin stehen als ausschließlicher Lizenznehmerin an dem Klagepatent I aufgrund der festgestellten rechtswidrigen mittelbaren Verletzung des Patentanspruches 8 des Klagepatents I und der rechtswidrigen Benutzung des Vorrichtungsanspruches 9 des Klagepatents I die zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung gemäß § 139 Abs. 1 PatG in Verbindung mit §§ 9, 10 PatG sowie Art. 64 EPÜ zu.

Die Beklagten haben außerdem der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und dem eingetragenen Patentinhaber, Herrn S6xxxx K6xxxxxxx, durch die Verletzung der vorgenannten Patentansprüche des Klagepatents I und überdies durch die Verletzung des Patentanspruches 1 des Klagepatents II durch in im Urteilsausspruch zu II, 2 genannten Zeiträumen begangene Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich diese Verpflichtung aus § 139 Abs. 2 PatG in Verbindung mit der Abtretung gemäß Anlage K 1 (§ 398 BGB) ergibt. Die Beklagten haben nämlich die Verletzungshandlungen schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, und das gleiche gilt für den Beklagten zu 2), der als ihr gesetzlicher Vertreter für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen hatte und nach § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) haftet, dass mit den beanstandeten Handlungen die Patentrechte aus den Patentansprüchen 8 und 9 des Klagepatents I und des Patentanspruches 1 des Klagepatents II verletzt wurden. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin und dem eingetragenen Patentinhaber durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne Verschulden nicht kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten anzuerkennen (§ 256 ZPO). Entsprechendes gilt für den an die Klägerin abgetretenen Anspruch des eingetragenen Inhabers der Klagepatente auf angemessene Entschädigung, der sich aus Art. 67 EPÜ i.V.m. § 33 PatG ergibt und nach der Rechtsprechung des Senats auch bei mittelbarer Patentverletzung gegeben ist. Bereits zum früheren Recht (§ 24 Abs. 5 PatG 1968) hat der Senat eine Entschädigungspflicht auch bei mittelbarer Patentverletzung anerkannt (z.B. Urt. vm 16.08.1990 – 2 U 140/89). Er hat dazu ausgeführt, die Entschädigungspflicht habe Eingang in das Gesetz gefunden, um die wirtschaftlichen Belange des Patentanmelders zu wahren, die dadurch bedroht seien, daß Dritte die technische Lehre, die der Anmelder durch die Offenlegung der Öffentlichkeit zugänglich mache, ungehindert wirtschaftlich verwerten könnten. Jeder, der aufgrund der Anmeldung mit der technischen Lehre „verdiene“, bedrohe aber die Belange des Anmelders, so daß auch jede Form der Benutzungshandlung, die – Patenterteilung unterstellt – eine Patentverletzung darstellen würde, zur Entschädigungspflicht führen müsse. Da es anerkannt sei, daß der Vertrieb von die mit der Patenterteilung geschützte Lehre erfindungsfunktionell individualisierenden Teilen zu den verbotenen Benutzungshandlungen gehöre, sei kein Grund ersichtlich, die mittelbare Patentbenutzung nicht dem Wortlaut des § 24 Abs. 5 PatG oder jedenfalls dessen Sinn und Zweck zu unterstellen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber mit § 33 PatG 1981 demgegenüber Benutzungshandlungen der in § 10 PatG 1981 beschriebenen Art von der Entschädigungspflicht ausnehmen wollte; vielmehr spricht § 33 Abs. 1 PatG ganz allgemein von der Benutzung des Gegenstandes der Anmeldung, so daß die Tatbestände der §§ 9 und 10 PatG erfaßt werden (Schulte, PatG, 5. Aufl., § 33 Rdn. 4; Bernhardt/Kraßer, Lehrbuch des Patentrechts, 4. Aufl., S. 66; a. Ans. Meier-Beck, GRUR 1993, 1, 4; Busse/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., § 33 Rdn. 8 Mes, PatG, 1997, § 33 Rdn. 6). Nun mag es zwar angezeigt sein, um den Anmelder nicht unberechtigt zu bereichern und bei dem Benutzer nur das abzuschöpfen, was er von der angemeldeten Lehre benutzt hat, als Bezugsgröße für die Entschädigung nicht den Gegenstand der angemeldeten Erfindung, sondern nur den Teil des Gegenstandes zugrundezulegen, mit dem der mittelbare Benutzer tatsächlich sein Geschäft gemacht und verdient hat. Dies berührt jedoch nicht die Tenorierung der Feststellung der Entschädigungspflicht, sondern ist eine hier nicht zu entscheidende Frage der Festlegung der konkreten Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Entschädigung. Wegen der Abtretung wird auf die Anlage K 1 und die Sitzungsniederschrift vom 22. März 2001 (Bl. 263, 264 GA) verwiesen. Demgemäß war entsprechend dem Urteilsausspruch zu Ziffer II., 1. auch die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung auszusprechen. Von den dort genannten Zeitpunkten ab hätte die Beklagte zu 1) von der Offenlegung der beiden hier in Rede stehenden Anmeldungen zumindest wissen müssen.

Außerdem waren die Beklagten im Hinblick auf die Verletzung der Patentansprüche 8 (mittelbare Verletzung) und 9 des Klagepatents I und die Verletzung des Patentanspruches 1 des Klagepatents II zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung entsprechend dem Urteilsausspruch zu I, 2 zu verurteilen, wobei sich die entsprechende Verpflichtung der Beklagten aus §§ 242, 259 BGB, 140 b PatG ergibt. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, um ihren Schaden berechnen und weitere Verletzungshandlungen unterbinden zu können, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Angaben nicht unzumutbar belastet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92, 91, 91 a ZPO, wobei, wie aus den obigen Ausführungen zu den Patentansprüchen 1 und 10 des Klagepatents II folgt, die Kosten hinsichtlich des von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits teils der Kägerin, und zwar betreffend den Unterlassungsantrag zu I.1.d) der Anschlussberufung (Bl. 164/165 GA), und teils den Beklagten, und zwar betreffend den Unterlassungsantrag zu I.1.c) der Anschlussberufung (Bl. 164 GA), aufzuerlegen waren.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Dem Antrag der Beklagten nach § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO konnte nicht entsprochen werde, da er ohne nähere Begründung und Glaubhaftmachung geblieben ist.

S5xxxxxxxx K4xxxxxxxx R2xx