2 U 160/99 – Sitzmöbel

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 33 

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Mai 2001, Az. 2 U 160/99

I.
Der Beklagte zu 2. wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 51x.02x DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Sitzmöbel, die in ein Liegemöbel verwandelbar sind, mit einem Sitzteil, in dem ein die Sitz- oder Liegefläche vergrößerndes, mit einem Polster versehenes Liegeteil herausziehbar angeordnet ist, das seitlich Schwenkbeschläge aufweist, durch die das Polster auf gleiche Höhe der Sitzfläche hochschwenkbar ist, wobei jeder Schwenkbeschlag in ausgefahrener Stellung des Liegeteils auf der dem Sitzteil abgewandten Seite einen Lenkerhebel aufweist, der sowohl an einem das Polster tragenden Rahmenteil als auch an einem zugeordneten Seitenholm eines Schiebewagens angelenkt ist, während die gegenüberliegende Seite des Schwenkbeschlages mit einer Lenkerlasche versehen ist, die einerseits drehbar an einer mit dem Rahmenteil verbundenen Anschlußlasche und andererseits am Seitenholm angelenkt ist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Gelenkpunkte jeder Lenkerlasche im Verbindungsbereich mit der Anschlußlasche und dem Seitenholm in Richtung des Sitzteiles außerhalb der projizierten Grundfläche des Liegeteils liegen;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. April 1994 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei

– dem Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte zu 2) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 2) verpflichtet ist,

1. gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu I.1. bezeichneten, im Zeitraum von drei Jahren vor Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2) – dem 16. November 2000 – begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

2. der Klägerin nach Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was der Beklagte zu 2) durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen im Zeitraum vom 17. April 1994 bis zum Zeitpunkt von drei Jahren vor Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2), – dem 16. November 2000 – begangenen Handlungen auf Kosten der Klägerin erlangt hat;

III.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer des Beklagten zu 2): 23x.02x DM.

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 15. Dezember 1993 angemeldeten, am 3. Februar 1994 in die Gebrauchsmusterrolle des Deutschen Patentamtes eingetragenen und am 17. März 1994 im Patentblatt bekannt gemachten deutschen Gebrauchsmusters 93 19 218 (Klagegebrauchsmuster, Anl. K 1), betreffend ein in ein Liegemöbel verwandelbares Sitzmöbel; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.

2

Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet folgendermaßen:

Sitzmöbel, das in ein Liegemöbel verwandelbar ist, mit einem Sitzteil, in dem ein die Sitz- oder Liegefläche vergrößerndes, mit einem Polster versehenes Liegeteil herausziehbar angeordnet ist, das seitlich Schwenkbeschläge aufweist, durch die das Polster auf gleiche Höhe der Sitzfläche hochschwenkbar ist, wobei jeder Schwenkbeschlag in ausgefahrener Stellung des Liegeteils auf der dem Sitzteil abgewandten Seite einen Lenkerhebel aufweist, der sowohl an einem das Polster tragenden Rahmenteil als auch an einem zugeordneten Seitenholm eines Schiebewagens angelenkt ist, während die gegenüberliegende Seite des Schwenkbeschlages mit einer Lenkerlasche versehen ist ,die einerseits drehbar an einer mit dem Rahmenteil verbundenen Anschlußlasche und andererseits am Seitenholm angelenkt ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Gelenkpunkte (13, 14) jeder Lenkerlasche (10) im Verbindungsbereich mit der Anschlußlasche (9) und dem Seitenholm (12) in Richtung des Sitzteiles (2) außerhalb der projizierten Grundfläche des Liegeteils (3) liegen.

3

Die Beklagte zu 1) vertreibt unter der Bezeichnung „M“ ein den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 entsprechendes Sitzmöbel, das in ein Liegesofa verwandelt werden kann.

4

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters; die zunächst allein in Anspruch genommene Beklagte zu 1) machte dagegen geltend, das Klagegebrauchsmuster sei gegenüber dem österreichischen Patent 389 019 nicht schutzfähig. Abgesehen davon sei der Gegenstand des Klageschutzrechtes neuheitsschädlich vorbenutzt worden.

5

Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen hat das Landgericht in seinem Urteil vom 22. Juni 1999 die Beklagte zu 1) antragsgemäß zur Unterlassung und zur Rechnungslegung verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach festgestellt.

Nachdem die Beklagte zu 1) hiergegen Berufung eingelegt hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. November 2000 die Klage gegen den Beklagten zu 2) erweitert mit den Anträgen, entsprechend denen der Senat erkannt hat. Die Klageerweiterung ist dem Beklagten zu 2) am 16. November 2000 zugestellt worden.

Im Verhandlungstermin vom 8. Februar 2001 hat die Beklagte zu 1) ihre Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückgenommen; im Verhandlungstermin vom 26. April 2001 hat der Beklagte zu 2) die gegen ihn erhobenen Ansprüche unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu 2) entsprechend seinem Anerkenntnis zu verurteilen und ihm auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Nachdem der Beklagte zu 2) die gegen ihn gerichteten Ansprüche anerkannt hat, war er auf Antrag der Klägerin gemäß § 307 ZPO wie geschehen entsprechend seinem Anerkenntnis zu verurteilen.

Als unterlegene Partei hat er auch die Kosten des gegen ihn gerichteten Verfahrens zu tragen (§ 91 ZPO). Eine Belastung der Klägerin mit diesen Kosten gemäß § 93 ZPO im Hinblick auf die unterbliebene vorherige Abmahnung des Beklagten zu 2) kam nicht in Betracht, denn eine Abmahnung auch des Beklagten zu 2) war entbehrlich, nachdem die unter seiner Geschäftsführung stehende Beklagte zu 1) bereits wegen der von ihm bestimmten und veranlaßten Gebrauchsmusterverletzungshandlungen in Anspruch genommen worden war, sich auch im Berufungsverfahren, bestimmt durch den Beklagten zu 2), gegen die geltend gemachten Ansprüche zur Wehr gesetzt und mit dem Einwand, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzfähig, das Recht für sich in Anspruch genommen hatte, das angegriffene Sitzmöbel weiterhin vertreiben zu dürfen. Die Klägerin mußte deshalb davon ausgehen, daß der Beklagte zu 2) auch durch eine Abmahnung seinen aus dem prozessualen Verhalten der von ihm vertretenen Beklagten zu 1) erkennbaren Standpunkt nicht aufgeben würde, und sie deshalb auch die gegen ihn bestehenden Ansprüche ohne gerichtliche Hilfe nicht werde durchsetzen können. Daß diese Annahme zutraf, zeigt sich auch daran, daß der Beklagte zu 2) sich nach Klageerhebung ebenfalls gegen die geltend gemachten Ansprüche verteidigte.

Der Umstand, daß der Beklagte zu 2) die gegen ihn erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Klage irrtümlich für eine unzulässige Anschlußberufung gehalten hat, obwohl sie dies aus den im Beschluß des Senates vom 8. März 2000 dargelegten Gründen nicht ist, rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Die Kostentragungspflicht der Beklagten zu 1) ergibt sich aus § 515 Abs. 3 S. 1 ZPO, nachdem sie ihre Berufung zurückgenommen hat.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich für den Beklagten zu 2) aus § 708 Nr. 1 ZPO.