2 U 157/99 – Lizenzvertrag „Variomechanik“

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 32 

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Mai 2001, Az. 2 U 13/95

1.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juni 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

2.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand :

Die Beklagte entwickelt und produziert Gegenstände des täglichen Bedarfs, die sie überwiegend an Großunternehmen zu Werbezwecken oder an den Zubehörhandel vertreibt.

Der im März 1936 geborene Kläger hat einen besonderen Zeitplaner in Form eines Ringbuches (Produktbezeichnung „AJOUR“) sowie eine spezielle Ringbuch-Mechanik („VARIOMECHANIK“) entwickelt.

Am 28. Dezember 1992 schlossen die Parteien einen Anstellungsvertrag, wonach der Kläger für die Zeit ab 1. Januar 1993 bei der Beklagten als Angestellter (Fachbereich Produkt-entwicklung) mit einem (teilweise vom Arbeitsamt Bielefeld über Lohnkostenzuschüsse finanzierten) monatlichen Bruttogehalt von 4.800 DM tätig sein sollte. In § 2 dieses Vertrages war vereinbart, das Anstellungsverhältnis solle, ohne daß es dazu einer Kündigung bedürfe, mit Ablauf des Monats enden, in dem der Kläger das 60. Lebensjahr vollende; gegebenenfalls werde dann ein neuer Vertrag geschlossen. Aufgrund späterer Vereinbarungen hat der Anstellungsvertrag nicht am 31. März 1996, sondern erst am 31. Dezember 1996 geendet.

Mit schriftlichem Lizenzvertrag vom 14./21. März 1994 übertrug der Kläger der Beklagten das ausschließliche, weltweite und übertragbare Nutzungsrecht für den Zeitplaner „AJOUR“ und die Schutzrechte, die daran bestünden bzw. sich in der Anmeldung befänden oder im Rahmen der weiteren Zusammenarbeit noch angemeldet werden würden. Mit einem weiteren schriftlichen Lizenzvertrag vom 30. November 1994 übertrug er der Beklagten in demselben Umfang auch die Rechte für die „VARIOMECHANIK“.

Der Lizenzvertrag „AJOUR“ enthält u.a. folgende Regelungen:

Der Vertrag entspricht weitgehend einem Entwurf, den die Beklagte durch den Rechtsanwalt Dr. H2xxxxxxxx aus M2xxxxxxx hatte anfertigen lassen, der jedoch keine Zahlung von Mindestlizenzen vorsah. Die Vereinbarung von Mindestlizenzgebühren kam auf Betreiben des Klägers zustande, dem durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt K2xxxxx aus B3xxxxxxx geraten worden war, auf eine derartige Vereinbarung zu drängen.

In dem Lizenzvertrag „VARIOMECHANIK“ lauten die §§ III, V und VI wie folgt:

In der Zeit nach Abschluß des Lizenzvertrages „AJOUR“ schloß die Beklagte wegen des Vertriebs der Zeitplaner im Einzelkundenbereich eine Vereinbarung mit der G3x Gesellschaft für N1xxx L1xxxx mbH & Co.KG aus D3xxxxxxx, die auch Vertriebs-prospekte drucken ließ. Nach dem Vortrag der Beklagten hat aber die später in Konkurs gefallene Firma G3x den Zeitplaner „AJOUR“ tatsächlich nicht vermarktet und auch keine Zahlungen an die Beklagte geleistet.

Im übrigen führte die Beklagte zwar Verhandlungen über die Vermarktung der lizenzierten Produkte „AJOUR“ und „VARIO-MECHANIK“ mit verschiedenen Interessenten, darunter auch der Firma Zweckform, diese hatten aber jedenfalls bis zum Ende des Jahres 1998 keinen Erfolg.

Der Kläger, der die Beklagte mit Schreiben vom 28. Februar 1998 zur Zahlung der vereinbarten Mindestlizenzgebühren für das Jahr 1997 aufgefordert hatte, hat mit seiner Klage zunächst seine Ansprüche auf Zahlung dieser Gebühren für das Jahr 1997 geltend gemacht und die Klage dann später auf die entsprechenden Ansprüche für 1998 erweitert, wobei die Klageerweiterung spätestens am 11. Mai 1999 rechtshängig geworden ist.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 71.02x DM nebst 4 % Zinsen aus 33.52x DM seit dem 1. März 1998 und aus weiteren 33.52x DM seit dem 1. Januar 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und eingewendet: Eine sachgerechte Auslegung der Lizenzverträge ergebe, daß sie zur Zahlung von Mindestlizenzgebühren nur dann verpflichtet sein solle, wenn sie mit den Lizenzerzeugnissen auch Umsätze erziele, was bisher nicht der Fall gewesen sei. Da die Schlußbemerkungen beider Lizenzverträge zeigten, daß die Parteien einen großen wirtschaftlichen Erfolg der Vermarktung der lizenzierten Gegenstände für sicher gehalten hätten, seien die Verträge jedenfalls nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage dahin abzuändern, daß, solange sie – die Beklagte – ihrerseits keine Umsätze mit den Lizenzgegenständen erziele, dem Kläger auch keine Ansprüche auf Mindestlizenzgebühren zustünden.

Im übrigen müsse sich der Kläger die gesamten von ihr in der Zeit bis zum 31. Dezember 1996 gezahlten Vergütungen sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung aus dem Anstellungsvertrag (nach Abzug der Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamtes über 11x.02x DM) und außerdem die in § V Abs. 3 des „AJOUR“-Vertrages vereinbarten Risikoanteile anrechnen lassen. Die Parteien seien sich bei den Vertragsverhandlungen darüber einig gewesen, daß sämtliche dieser Aufwendungen auf Lizenzansprüche des Klägers – auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses – anzurechnen sein sollten. Hilfsweise erkläre sie – die Beklagte – mit diesen Ansprüchen gegen die geltend gemachten Forderungen des Klägers die Aufrechnung.

Das Landgericht hat die Beklagte – unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs des Klägers – verurteilt, an den Kläger 71.02x DM nebst 4 % Zinsen aus 33.52x DM seit dem 1. März 1998 und aus weiteren 33.52x DM seit dem 11. Mai 1999 zu zahlen. Auf das Urteil vom 10. Juni 1999 wird Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 30. Juni 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Juli 1999 Berufung eingelegt, wobei der genannte Schriftsatz einen gerichtlichen Eingangsstempel vom 2. August 1999 erhalten hat, obwohl nach der Behauptung der Beklagten die Berufungsschrift am Vormittag des 30. Juli 1999 in den Fristen-Briefkasten des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingeworfen worden ist.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet. Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe :

I.

Die Berufung ist zulässig.

Zwar lief die durch die am 30. Juni 1999 erfolgte Zustellung des landgerichtlichen Urteils an die Beklagte in Lauf gesetzte Monatsfrist für die Einlegung der Berufung (§ 516 ZPO) am 30. Juli 1999 ab, während die Berufungsschrift einen gerichtlichen Eingangsstempel vom 2. August 1999 trägt. Der an sich durch diesen Stempel geführte Beweis (§ 418 Abs. 1 ZPO) des Einganges der Berufungsschrift erst nach dem Ablauf der Berufungsfrist ist aber durch die Beklagte widerlegt worden, was zulässig ist (§ 418 Abs. 2 ZPO).

Aufgrund der von der Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts A3xxx und der Anwaltsgehilfin S4xxxx vom 5. August 1999, die der Senat im Wege des Freibeweises verwerten kann (vgl. dazu BGH, FamRZ 1996, 1004), ist der Senat davon überzeugt, daß der Rechtsanwalt A3xxx, der als damaliger amtlich bestellter Vertreter des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Berufungsschrift unterzeichnet hat, diese persönlich am Freitag, dem 30. Juli 1999 noch vor 10.00 Uhr vormittags in den Fristen-Briefkasten des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingeworfen hat und daß die Anbringung des Eingangsstempels mit dem Datum des 2. August 1999 (Montag) entweder darauf zurückzuführen ist, daß die Zeitautomatik des Briefkastens das Schriftstück fälschlicherweise dem Fach für erst nach Ablauf des 30. Juli 1999 eingehende Post zugeordnet oder daß der Bedienstete des Oberlandesgerichts, der den Schriftsatz abgestempelt hat, diesen versehentlich den in jenem Fach vorgefundenen Schriftstücken zugeordnet hat.

Die Beklagte hat daher die Berufung fristgerecht eingelegt; sie hat sie auch innerhalb der auf ihren am 30. August 1999 eingegangenen Antrag bis zum 30. September 1999 verlängerten Berufungsbegründungsfrist, nämlich am 23. September 1999 begründet, so daß die Berufung zulässig ist.

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Aufgrund der Vereinbarungen in dem jeweiligen § VI Abs. 1 der beiden Lizenzverträge schuldet die Beklagte dem Kläger für die Jahre 1997 und 1998 Mindestlizenzgebühren in Höhe von 25.000 DM (für „AJOUR“) und 12.500 DM (für „VARIOMECHANIK“) pro Jahr, so daß sich die Klagesumme von 75.000 DM ergibt.

Die jeweils in Abs. 2 des § VI der Verträge genannten Voraussetzungen für ein Entfallen der Verpflichtung zur Zahlung von Mindestlizenzgebühren liegen nicht vor. Nach dem eindeutigen Inhalt dieser Bestimmungen sollten die Mindestlizenzansprüche des Klägers nur dann entfallen, „wenn das Brutto-Einkommen des Klägers gemäß § V die Mindestlizenzen in den genannten Jahren überschreiten“ sollte, wenn also der Kläger in dem jeweils zu beurteilenden Jahr durch Gehaltszahlungen und/oder Umsatzlizenzen von der Beklagten bereits einen über 22.02x DM (für „AJOUR“) und 12.52x DM (für „VARIOMECHANIK“) liegenden Betrag erhalten hätte. Unstreitig hat der Kläger aber für die Zeit seit dem 1. Januar 1997 von der Beklagten weder Gehaltszahlungen erhalten (weil das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien am 31. Dezember 1996 geendet hat) noch hat sie ihm jemals Umsatzlizenzen gezahlt.

Die Lizenzverträge können entgegen der Ansicht der Beklagten nicht (ergänzend) dahin ausgelegt werden, eine Pflicht der Beklagten zur Zahlung von Mindestlizenzgebühren bestehe nur dann, wenn die Beklagte ihrerseits aus der Verwertung der ihr eingeräumten Lizenzen Einnahmen erzielt habe. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine derartige ergänzende Vertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn der zu beurteilende Vertrag eine unbeabsichtigte Regelungslücke aufweist, an der es vorliegend aber fehlt.

Zwar ergibt sich daraus, daß, obwohl beide Lizenzverträge schon im Jahre 1994 abgeschlossen worden sind, nach den Regelungen im jeweiligen § VI der Verträge eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Mindestlizenzen erst später (nämlich für „AJOUR“ im Jahre 1995 und für „VARIOMECHANIK“ im Jahre 1996) einsetzen und daß sich die Höhe der Mindestlizenzgebühren im jeweils ersten Jahre nur auf die Hälfte des für spätere Jahre jeweils zu zahlenden Betrages belaufen sollte, die Hoffnung der Parteien bei Abschluß der Lizenzverträge darauf, die Beklagte werde etwa zwei Jahre nach Abschluß der Lizenzverträge in einem solchen Ausmaß ihrerseits Erlöse aus der Vermarktung der lizenzierten Gegenstände erzielen, daß sie daraus jedenfalls die vereinbarten Mindestlizenzgebühren an den Kläger zahlen könne. Andererseits haben die Parteien aber dadurch, daß sie neben umsatzabhängigen Lizenzgebühren ausdrücklich auch Mindestlizenzen vereinbart haben (und zwar auf Wunsch des Klägers in Abänderung des ursprünglich von der Beklagten präsentierten Vertragsentwurfes, welcher derartiges nicht vorsah), gerade Regelungen für den Fall getroffen, daß die Beklagte auch etwa zwei Jahre nach Vertragsschluß nur geringe oder gar keine Erlöse aus der Vermarktung der lizenzierten Produkte erzielen sollte. Denn die Vereinbarung einer Mindestlizenzgebühr (insbesondere dann, wenn der Vertrag wie hier daneben auch umsatzabhängige Lizenzen vorsieht), d.h. einer solchen, die in jedem Falle und unabhängig davon zu zahlen ist, ob der Lizenznehmer aufgrund der von ihm erzielten Umsätze daran anknüpfende Lizenzzahlungen schuldet, soll gerade den Fall erfassen, daß der Lizenznehmer nur geringe oder gar keine Umsätze erzielt, an denen er den Lizenzgeber beteiligen müßte.

Auch eine Abänderung der Lizenzverträge nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage dahin, daß die Beklagte dann, wenn sie selbst keine Umsätze aus der Verwertung der ihr eingeräumten Lizenzen erzielt, ihrerseits keine Mindestlizenzgebühren an den Kläger zahlen müßte, kommt nicht in Betracht. Denn wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, haben die Parteien bei Abschluß des Lizenzvertrages auch den jetzt eingetretenen Fall bedacht und einkalkuliert, daß sich entgegen der vor allem aus den „Schlußbemerkungen“ der beiden Lizenzverträge erkennbaren Erwartung bei der Vermarktung der lizenzierten Gegenstände ein Mißerfolg zeigen sollte, und für diesen Fall sogar besondere Regelungen getroffen.

Damit hat die Beklagte in den Lizenzverträgen das Risiko eines Fehlschlags übernommen und kann eine Abänderung der Verträge zu ihren Gunsten jedenfalls nicht bereits deshalb verlangen, weil sie in den ersten Jahren mit den lizenzierten Gegenständen keine Gewinne erzielt hat (vgl. dazu auch BGH, GRUR 1974, 40, 43 – Bremsrolle; RG, GRUR 1943, 35, 36; Anmerkung Storch in GRUR 1978, 168 zu BGH, GRUR 1978, 166 ff.
– Banddüngerstreuer). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, so daß der Senat darauf Bezug nehmen kann, ergibt sich allein aus dem Ausbleiben von Umsätzen bei der Beklagten in der Zeit bis Ende 1998 noch nicht, daß die lizenzierten Gegenstände objektiv nicht vermarktet werden können, was möglicherweise der Beklagten das Recht geben könnte, eine Abänderung der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen zu verlangen. Gegen die Annahme der objektiven Unmöglichkeit einer Verwertung der der Beklagten eingeräumten Lizenzen spricht nicht zuletzt auch der Umstand, daß die Beklagte trotz entsprechender Hinweise des Landgerichts auf Seite 14 f. des angefochtenen Urteils bisher nicht versucht hat, die für jeweils zehn Jahre fest abgeschlossenen Lizenzverträge wenigstens für die Zukunft vorzeitig durch Kündigung zu beenden, womit zwar einerseits künftige Verpflichtungen der Beklagten zur Zahlung von Lizenzgebühren an den Kläger, andererseits aber auch die Berechtigung der Beklagten zur Nutzung der Lizenzen entfallen würden. Dieses Verhalten der Beklagten spricht eher dafür, daß sie sich auf die Dauer doch Gewinne aus der Vermarktung der Lizenzen verspricht.

Es kann schließlich auch nicht gesagt werden, die bei Abschluß der Lizenzverträge maßgebliche Geschäftsgrundlage habe sich inzwischen dadurch wesentlich geändert, daß das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien beendet ist, so daß die Beklagte seitdem den aus dem jeweiligen § VI Abs. 1 der Verträge folgenden Ansprüchen des Klägers auf Zahlung von Mindestlizenzgebühren nicht mehr die in dem betreffenden Jahr an ihn geleisteten Gehaltszahlungen entgegenhalten kann (§ VI Abs. 2 der Verträge). Denn da der bei Abschluß der Lizenzverträge bereits existente Anstellungsvertrag zwischen den Parteien vorsah, das Anstellungsverhältnis solle ohne Kündigung mit Ablauf des Monats enden, in welchem der Kläger sein 60. Lebensjahr vollenden würde, also mit Ablauf des Monats März 1996, haben die Parteien, als sie eine Laufzeit der Lizenzverträge bis zum Ende des Jahres 2005 („AJOUR“) bzw. 2006 („VARIOMECHANIK“) vereinbart haben, ohne für die Zeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten hinsichtlich der Mindestlizenzgebühren besondere Regelungen zu treffen, den jetzt eingetretenen Fall bereits berücksichtigt.

Die Beklagte kann auf die von ihr gemäß den Lizenzverträgen geschuldeten Mindestlizenzgebühren für die Jahre 1997 und 1998 nicht die von ihr bis Ende 1996 für den Kläger geleisteten Gehaltsaufwendungen und auch nicht die in § V Abs. 3 des „AJOUR“-Vertrages vorgesehenen Risikoanteile des Klägers anrechnen oder gegen die geltend gemachten Ansprüche des Klägers mit Ansprüchen auf Erstattung solcher Beträge aufrechnen.

In beiden Lizenzverträgen ist in dem jeweiligen § VI Abs. 2 klar geregelt, daß der im vorhergehenden Absatz vereinbarte Anspruch auf Mindestlizenzgebühren nur dann entfallen solle, wenn das Brutto-Einkommen des Klägers „in den genannten Jahren“, also gerade in den Jahren, für welche ein Anspruch auf Mindestlizenzgebühren geltend gemacht werde, die Mindestlizenzen überschreite, wobei nur das Brutto-Einkommen „gemäß § V“ heranzuziehen sein sollte. In dem jeweiligen § V beider Lizenzverträge ist nur von Einkommen des Klägers aus dem Anstellungsvertrag mit der Beklagten – und zwar von dem Teil, der über die Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamtes hinausging – und aus umsatzabhängigen Lizenzzahlungen der Beklagten die Rede. Nach der Vertragslage zur Zeit des Abschlusses der Lizenzverträge war mit einem Wegfall des Einkommens des Klägers aus dem Anstellungsvertrag zum 31. März 1996 zu rechnen, die Lizenzverträge dagegen sollten eine feste Laufzeit bis Ende 2005 bzw. Ende 2006 haben. Wenn gleichwohl in dem jeweiligen § VI Abs. 2 der Verträge vereinbart worden ist, nur Einkommen des Klägers „gemäß § V“ des Vertrages „in den genannten Jahren“ solle zu einem Entfallen der Mindestlizenzzahlungen führen, so ergibt sich daraus eindeutig, daß die Beklagte Ansprüchen des Klägers auf Zahlung von Mindestlizenzgebühren für Jahre, die nach dem Ende des Anstellungsvertrages liegen, keine von ihr für frühere Jahre geleisteten Gehaltszahlungen aus dem Anstellungsverhältnis entgegenhalten kann.

Nach dem eindeutigen Inhalt von § V Abs. 3 des Lizenzvertrages „AJOUR“ waren Risikoanteile des Klägers, die seine an sich gegebenen Ansprüche auf Lizenzzahlungen mindern konnten, nur für die Zeit seiner Beschäftigung bei der Beklagten zu berücksichtigen; daraus folgt, daß den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Lizenzzahlungsansprüchen des Klägers aus der Zeit nach dem Ende des Anstellungsverhältnisses keine Ansprüche der Beklagten auf Anrechnung von Risikoanteilen entgegengehalten werden können.

§ V Abs. 4 beider Lizenzverträge läßt eine Anrechnung von Arbeitseinkommen des Klägers und von etwaigen Risikoanteilen (die nur für das Produkt „AJOUR“ vereinbart waren) ausdrücklich nur insoweit zu, als das Brutto-Einkommen des Klägers aus dem Anstellungsverhältnis und aus Lizenzzahlungen der Beklagten monatlich den Betrag von 4.81x DM überschreiten sollte. Da der Kläger in der Zeit bis Ende 1996 von der Beklagten keinerlei Lizenzzahlungen erhalten, sondern nur sein Gehalt aus dem Anstellungsvertrag in Höhe von 4.81x DM brutto pro Monat bezogen hat, kommt eine Anrechnung von Leistungen der Beklagten und von Risikoanteilen aus der Zeit bis Ende 1996 ohnehin nicht in Betracht. Daran ändert auch der letzte Satz in dem jeweiligen § V Abs. 4 der beiden Lizenzverträge nichts, wonach nicht abgerechnete Vorauszahlungen gegebenenfalls vorauszutragen seien. Denn dieser Satz kann sich nur auf Beträge beziehen, die nach den vorhergehenden Regelungen an sich auf Lizenzansprüche des Klägers anzurechnen waren, die aber nicht abgerechnet, also nicht bei der Zahlung von Lizenzbeträgen abgezogen worden waren. Wie ausgeführt, gab es aber in der Zeit bis zum 31. Dezember 1996 keine anzurechnenden Vorauszahlungen der Beklagten.

Zwar beruft sich die Beklagte darauf, trotz des dargelegten eindeutigen Inhalts der schriftlichen Verträge seien sich der Kläger und sie bei Abschluß der Lizenzverträge darüber einig gewesen, daß sämtliche Gehaltszahlungen der Beklagten auf die Lizenzzahlungsansprüche des Klägers – auch soweit diese allein die Zeit nach dem Ende des Anstellungsverhältnisses beträfen – anzurechnen seien. Es fehlt aber jeder Vortrag der Beklagten dazu, aus welchen konkreten Erklärungen der Parteien – insbesondere auch des Klägers – bei den Vertragsverhandlungen (die deutlich zum Ausdruck hätten bringen müssen, daß das, was schriftlich vereinbart war, gerade nicht so gelten solle) sich ein solcher übereinstimmender Wille der Vertragsparteien ergeben habe.

Das Landgericht hat daher die Beklagte mit Recht zur Zahlung der verlangten Mindestlizenzbeträge für die Jahre 1997 und 1998 nebst Zinsen in der gesetzlichen Höhe von 4 % für die Zeit des Verzuges der Beklagten (§§ 284, 288 BGB in der bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung) verurteilt, so daß die Berufung zurückzuweisen war.

Die Entscheidung war durch den erkennenden Senat zu treffen, denn ein Fall, in welchem gemäß §§ 87 Abs. 1, 93 GWB der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zuständig wäre, liegt nicht vor. Sowohl für das Produkt „AJOUR“ als auch für „VARIOMECHANIK“ bestehen deutsche Patente; für „AJOUR“ handelt es sich um das in dem betreffenden Lizenzvertrag ausdrücklich erwähnte deutsche Patent 42 22 928; daß es auch für „VARIOMECHANIK“ ein Patent gibt, folgt nicht allein daraus, daß der insoweit abgeschlossene Lizenzvertrag ausdrücklich Nutzungsrechte an Schutzrechten übertragen hat, „die daran bestehen bzw. sich in der Anmeldung befinden“, sondern auch daraus, daß die Beklagte, wie sich aus dem vom Kläger als Anlage K 8 vorgelegten Schreiben ergibt, dem damaligen Rechtsanwalt des Klägers im Juli 1998 mitgeteilt hat, sie denke daran, „das gesamte Patent für VARIOMECHANIK“ an die Firma Z1xxxxxxx zu verkaufen. Damit genügen die Verträge mit ihrer Einräumung ausschließlicher Lizenzen offensichtlich den Anforderungen des deutschen Kartellrechts (§ 17 GWB n.F., früher § 20 GWB). Selbst wenn nicht auch in allen übrigen Ländern der Europäischen Union Schutzrechte hinsichtlich der lizenzierten Gegenstände bestehen sollten (daß das so sei, machen die Parteien selbst nicht geltend), so daß die Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechtes für Länder der Europäischen Union, in denen keine Schutzrechte bestehen, wegen Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 2 EG-Vertrag nichtig sein könnte, so muß doch angenommen werden, daß die Parteien, wenn sie gewußt hätten, daß die Vereinbarung der Ausschließlichkeit für diese Länder nichtig sei, den Vertrag ohne die genannte Klausel geschlossen hätten, so daß der Vertrag im übrigen gemäß § 139 BGB wirksam ist (vgl. dazu Benkard-Ullmann, Patentgesetz, 9. Aufl., § 15 Rdn. 152 m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.