Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. Juli 2001, Az. 2 U 103/99
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. April 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Massgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils zu I.1. folgende Fassung erhält:
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Vorrichtungen zum automatischen Sortieren von Remittenden von Presseerzeugnissen – also von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und dergleichen – mittels Barcodeerkennung, bei denen die zu sortierenden Remittenden an einer Aufgabestelle auf ein angetriebenes endloses Förderband aufgelegt und an einer Erkennungseinrichtung vorbeigeführt werden, die mit Vorrichtungen in Verbindung steht, die im Ausschleusungsbereich das Ausschleusen der einzelnen Remittenden bewirken,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen
oder zu besitzen,
bei denen das Förderband im Bereich der Aufgabestelle schräg ansteigend angeordnet ist und in gleichmässigen Abständen Öffnungen aufweist, in denen mittels mit einer Saugeinrichtung in Verbindung stehender Leitungen ein Unterdruck erzeugt werden kann
und
der Unterdruck in den in dem Förderband vorgesehenen Öffnungen räumlich und zeitlich mit Hilfe einer aus Teilabschnitten bestehenden, unterhalb des Förderbandes angeordneten Unterdruckkammer, bei der die Teilabschnitte nacheinander mit Hilfe eines Drehschiebers synchron zur Bewegung des Förderbandes mit Unterdruck beaufschlagt werden,
veränderbar ist.
Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1 Million DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz und der Wert der Beschwer der Beklagten betragen jeweils 1 Million DM.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 37 09 547 (Klagepatent, Anlage K 2 a) betreffend eine Vorrichtung zum automatischen Sortieren von Remittenden von Presseerzeugnissen und nimmt aus diesem Schutzrecht die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. Sie war ausserdem eingetragene Inhaberin des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 87 18 119 (Klagegebrauchsmuster, Anl. K 1), aus dem sie die Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch nimmt.
Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung wurde am 24. März 1987 eingereicht und am 6. Oktober 1988 offengelegt, die Patenterteilung am 27. April 1995 bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster wurde unter Inanspruchnahme der Priorität der Anmeldung des Klagepatentes vom 24. März 1987 angemeldet, am 17. November 1994 eingetragen und am 5. Januar 1995 bekannt gemacht; die Klägerin macht es im vorliegenden Rechtsstreit bis zum Ablauf der erstmalig verlängerten Schutzdauer am 24. März 1995 geltend. Die Ansprüche 1, 7, 9 und 12 der Klageschutzrechte lauten wie folgt:
1.
Vorrichtung zum automatischen Sortieren von Remittenden (5) von Presseerzeugnissen – also von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen u. dgl. – mittels Grauwertvergleich, bei der die zu sortierenden Remittenden (5) an einer Aufgabestelle (1) auf ein angetriebenes endloses Förderband (6) aufgelegt und an einer Erkennungseinrichtung (3) vorbeigeführt werden, die mit Vorrichtungen in Verbindung steht, die im Ausschleusungsbereich (4) das Ausschleusen der einzelnen Remittenden (5) bewirken, dadurch gekennzeichnet, dass das Förderband (6) im Bereich der Aufgabestelle (1) schräg ansteigend angeordnet ist und in bestimmten Abständen (A) Öffnungen (10) aufweist, in denen mittels mit einer Saugeinrichtung in Verbindung stehender Leitungen (11) ein Unterdruck erzielt werden kann.
7.
Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass das Förderband (6) in bestimmten Abständen (A) jeweils eine Gruppe von Öffnungen (10 aufweist.
9.
Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass der mittlere Abstand (A) der Öffnungen (10) bzw. der Gruppe von Öffnungen (10) voneinander geringfügig grösser ist als die grösste Abmessung (B) der zu sortierenden Remittenden (5).
12.
Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Erzeugung des Unterdrucks in den in dem Förderband (6) vorgesehenen Öffnungen (10) bzw. Gruppen von Öffnungen (10) im Bereich der Aufgabestelle (1) räumlich und/oder zeitlich veränderbar ist.
Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1, 3 und 4 zeigen Ausführungsbeispiele der Erfindung. Figur 1 zeigt die erfindungsgemässe Vorrichtung in Seitenansicht, während Figuren 3 und 4 den vorderen Bereich in Draufsicht zeigen, wobei die Vorrichtung gemäss Figur 4 ein Förderband mit Löchern bzw. Lochgruppen in bestimmten Abständen aufweist.
Auf den Einspruch der Beklagten zu 1 wurde das Klagepatent am 16. Februar 1996 widerrufen (Anl. B 7); das Bundespatentgericht erhielt das Klagepatent im Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 7. Juli 1997 (Anl. K 16) aufrecht. Den gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten Löschungsantrag der R2xx GmbH wies das Deutsche Patentamt am 12. März 1996 (Anl. K 14) zurück; die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundespatentgericht am 17. September 1997 zurückgewiesen (Anl. K 15).
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt Remittenden-Sortiervorrich-tungen unter der Bezeichnung „Komsort 2000“, deren Ausgestaltung sich aus der als Anl. K 7 und B 2 zu den Akten gereichten Werbeschrift, den Privatgutachten Prof. Dr. M2xxx (Anl. B 8) und Prof. Dr. M3xxxx (Anlage K 19), aus dem die nachstehend wiedergegebene Abbildung ME 04 stammt, und den Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen vom 2. Dezember 1997 (Gutachten I), 25. Februar 2000 (Gutachten II) und vom 4. Januar 2001 (Gutachten III) ergibt. Die Aufgabestation dieser Remittenden-Sortiermaschinen ist mit einem ansteigenden Förderband ausgerüstet, das über seine gesamte Oberfläche in kurzen Abständen verteilte Unterdruck beaufschlagte Lochungen aufweist. Der Saugkanal unter dem Förderband in fünf aufeinander folgende Abschnitte geteilt, die synchron zur Bewegung des Lochbandes mit Hilfe eines Drehschiebers nacheinander mit Unterdruck beaufschlagt werden.
Der Remittenden-Stapel wird auf einen Rechen gelegt, dessen Arme durch eine exzentrische Kurvenscheibe gesteuert anhebbar und unter die Oberfläche des Förderbandes absenkbar sind. Beim Absenken des Stapels tritt die unterste Remittende an ihrem in Abziehrichtung vorderen Ende mit den Förderbändern in Kontakt und wird durch das Lochband angesaugt, unter dem Stapel weggezogen, während der restliche Stapel wieder über das Förderband angehoben wird. Dieser bewegliche Rechen ist Gegenstand des deutschen Patentes 44 32 124 (Anl. K 20) der Beklagten zu 1), dessen Figuren 1, 2 und 4 nachstehend wiedergegeben sind.
Die Klägerin sieht hierdurch die Klageschutzrechte verletzt. Sie hat vor dem Landgericht vorgetragen, auch bei der angegriffenen Vorrichtung seien die Löcher für sich allein zur Vereinzelung des unteren Remittenden-Exemplars in der Lage. Ihr Abstand sei so bemessen, dass die Ansaugkraft auf die unterste Remittende grösser sei als die Reibungskraft der untersten zur darüberliegenden Remittende. Nach teilweisem Wegziehen der untersten Remittende sei die auf die nächsthöhere
Remittende wirkende Saugkraft infolge des Abstandes zum Förderband zunächst geringer als die durch den Stapeldruck bewirkte Reibung, was ein vorzeitiges Wegziehen auch des nächsthöheren Exemplars vor der Vereinzelung der zuvor herausgezogenen Remittende verhindere. Hilfsweise hat sie geltend gemacht, das Abheben und Absenken mit Hilfe des Rechens
verändere den Unterdruck entsprechend der Lehre des An-
spruches 12.
Die Beklagten haben eine Verletzung der Klageschutzrechte in Abrede gestellt und geltend gemacht, bei der angegriffenen Remittenden-Sortiermaschine würden die Remittenden nicht wie beim Klagepatent vorgesehen durch eine in bestimmten Abständen anzuordnende Lochung des Förderbandes vereinzelt, sondern durch den sich auf- und abbewegenden Rechen; das vakuumbeaufschlagte Lochband diene nur zum Vortrieb und zur Abförderung der durch den Rechen vereinzelten Remittenden. Ohne diesen Rechen würden die einzelnen Remittenden sich überlappend abgezogen und seien so nicht sortierbar.
Das Landgericht hat Beweis erhoben und ein schriftliches Gutachten vom 2. Dezember 1997 (Bl. 162 bis 179 d.A.; Gutachten I) eingeholt, das der gerichtliche Sachverständige Prof.
Dr. H4xxxx in der dortigen mündlichen Verhandlung erläutert hat (vgl. die Niederschrift über die Sitzung des Landgerichts vom 25. März 1999, Bl. 229 bis 234 d.A.). Durch Urteil vom 29. April 1998 hat es die Beklagten verurteilt,
1. es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ord-
nungsmittel zu unterlassen,
Vorrichtungen zum automatischen Sortieren von Remit-
tenden von Presseerzeugnissen – also von Büchern,
Zeitschriften, Zeitungen und dergleichen – mittels
Barcodeerkennung, bei dem die zu sortierenden Remit-
tenden an einer Aufgabestelle auf ein angetriebenes
endloses Förderband aufgelegt und an einer Erken-
nungseinrichtung vorbeigeführt werden, die mit Vor-
richtungen in Verbindung steht, die im Ausschleu-
sungsbereich das Ausschleusen der einzelnen Remit-
tenden bewirken,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder
zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzu-
führen oder zu besitzen,
bei denen das Förderband im Bereich der Aufgabe
schräg ansteigend angeordnet ist und in gleichmässi-
gen Abständen Öffnungen aufweist, in denen mittels
mit einer Saugeinrichtung in Verbindung stehender
Leitungen ein Unterdruck erzeugt werden kann,
und
die Erzeugung des Unterdrucks in den Öffnungen im
Bereich der Aufgabestelle räumlich und zeitlich mit
einem in Längsrichtung des Förderbandes angeordneten
Rechen veränderbar ist, der so ausgebildet ist, dass
die einzelnen Arme des Rechens jeweils unter die
Ebene des Förderbandes absenkbar und über die Ebene
des Förderbandes anhebbar sind,
2.
der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die vorbezeichneten Handlungen seit dem 6. November 1988 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der Lieferungen, Lieferzeiten und -preise sowie
der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der Angebotsmengen, -zeiten und -preise sowie der
Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-
schlüsselten Gestehungskosten unter detaillierter
Angabe sämtlicher Kostenfaktoren und des erzielten
Gewinns.
Ausserdem hat es die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Leistung einer angemessenen Entschädigung und beider Beklagten als Gesamtschuldner zum Schadenersatz festgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das mit zwei Lochreihen versehene Förderband verwirkliche die Lehre der Klageschutzrechte, in bestimmten Abständen den Öffnungen vorzusehen, nicht wortsinngemäss, weil das Mass der Abstände patentgemäß durch die Breite der zu vereinzelnden Remittenden vorgegeben sei und so gross sein müsse, dass jede Remittende zunächst vereinzelt werde, bevor die nächste unter dem Stapel weggezogen werde. Dazu seien die Lochabstände bei der angegriffenen Vorrichtung zu klein. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die Lehre der Klageschutzrechte insoweit jedoch in äquivalenter Form. Der den Remittenden-Stapel absenkende und anhebende Rechen verändere den Unterdruck an der Aufgabestelle entsprechend Anspruch 12; bei angehobenem Remittenden-Stapel würden die Öffnungen freigegeben und der Unterdruck sinke ab, bei abgesenktem Rechen verschliesse die unterste Zeitschrift des Stapels einen Teil der Öffnungen, und der wirksame Unterdruck steige in einem solchen Masse an, dass die erzeugte Haftkraft nur die unterste Zeitschrift aus dem Stapel herausziehe. Der Einsatz des Rechens und des gleichmäßig perforierten Förderbandes erziele die gleiche Wirkung wie ein in bestimmten Abständen mit Öffnungen versehenes Förderband, bei dem der Unterdruck nur an den Öffnungen wirksam werden könne. In der Ausgestaltung nach Anspruch 12 liege zugleich ein Ersatzmittel für die im Hauptanspruch vorgesehenen bestimmten Abstände zwischen den Öffnungen oder Öffnungsgruppen, indem bestimmte Abstände zwischen die wirksamen Öffnungen bzw. Öffnungsgruppen gelegt würden. Der Fachmann habe dieses gleichwirkende Mittel auch aufgrund am Sinngehalt der in den Ansprüchen der Klageschutzrechte umschriebenen Erfindung orientierter Überlegungen auffinden können. Anspruch 12 gebe dem Fachmann die Möglichkeit, die durch die in bestimmten Abständen angeordneten Öffnungen oder Öffnungsgruppen erzielte „Grobregelung“ des wirksamen Unterdruckes weiter zu differenzieren. Der Fachmann, der sich dies verdeutliche, erkenne, dass er mittels der räumlichen und/oder zeitlichen Veränderung der Unterdruckerzeugung in den Öffnungen gleichzeitig auch die Wirkung in bestimmten Abständen angeordneter Öffnungen erzielen könne, indem er zwischen wirksame Öffnungen solche lege, die durch die Veränderung der Erzeugung des Unterdrucks ausser Funktion gesetzt seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie trägt, ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend, vor, entgegen der technischen Lehre der Klageschutzrechte würden die Remittenden an der Aufgabestelle anstatt auf das Förderband auf den Rechen gelegt, auch solle die schräg ansteigende Anordnung des Förderbandes im Bereich der Aufgabestelle anders als nach der Lehre der Klageschutzrechte nicht den Remittenden-Stapel beim Vereinzelungsvorgang zurückhalten, sondern nur den notwendigen Höhenunterschied überwinden, um über das Niveau der Sortierkästen geführt werden zu können. Auch habe das Landgericht nicht beachtet, dass die Klageschutzrechte auch in Anspruch 12 den Arbeitsrhythmus der Maschine bestimmende Löcher oder Lochgruppen in bestimmten durch die Breite der Remittenden vorgegebenen Abständen voraussetzten und sich nur bei so ausgestalteten Vorrichtungen mit einer Veränderung des Unterdruckes befassten. Die Beschreibung gebe dem Durchschnittsfachmann keinen Hinweis darauf, diese Lehre zu verlassen und anstelle der Taktung durch die im Abstand vorgesehenen Löcher eine solche durch einen heb- und senkbaren Rechen wie bei der angegriffenen Ausführungsform vorzusehen.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Massgabe zurückzuweisen, dass
die Spruchformel des angefochtenen Urteils wie geschehen gefasst wird.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor: Jedenfalls bei abgesenktem Rechen liege der Stapel bei der angegriffenen Vorrichtung erfindungsgemäss auf dem Förderband auf. Die Klageschutzrechte verlangten auch keine durch die Remittendenbreite bestimmten Lochabstände und strebten auch keine immer mit Gewissheit auftretende vollständige Trennung der untersten Remittende vom Reststapel an; anderenfalls wäre der im Ausführungsbeispiel vorhandene Doppelabwurf überflüssig. Eine sichere Trennung ergebe sich erst bei einer Ausgestaltung nach Anspruch 9, während Anspruch 1 die Wahl des Loch-Abstandes nicht konkret vorgebe und nur eine solche Bemessung der Abstände verlange, dass die Saugwirkung auf die unterste Remittende unter den konkreten durch das Mass der Schräge und den Unterdruck vorgegebenen Bedingungen weder zu stark noch zu gering sei; das sei auch bei der angegriffenen Vorrichtung verwirklicht. Sie sei wegen ihrer fünf in Förderrichtung nacheinander mit Unterdruck beaufschlagten Kanalabschnitte zur Vereinzelung und Abförderung ein Äquivalent zu der in Anspruch 7 gezeigten Weiterbildung von Anspruch 1. Ebenso wie bei einem durchgehenden Saugluftkanal unter einem Förderband mit Löchern in bestimmten Abständen ergebe sich auch bei nacheinander beauftragten einzelnen Vakuumkammern unter einem Lochband ein wandernder Unterdruck synchron zum Lauf des Förderbandes; der Rechen sei dazu nicht erforderlich.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben und die schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. H4xxxx vom 25. Februar 2000 (Bl. 412-437 d.A., Gutachten II) und vom
4. Januar 2001 (Bl. 503-521 d.A., gutachten III) eingeholt, die der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2001 erläutert hat. Wegen des Ergebnisses wird auf die schriftlichen Gutachten und auf die Niederschrift der Sitzung vom 31. Mai 2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis hat das Landgericht die Beklagten zu Recht zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verurteilt, weil die angegriffene Remittenden-Sortiermaschine der Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatentes Gebrauch macht; durch ihre gewerbliche Nutzung verletzt die Belagte schuldhaft die Rechte aus dem Klagepatent und dem Klagegebrauchsmuster.
I.
Die den Klageschutzrechten zugrundeliegende und hier anhand der Klagepatenschrift beschriebene Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum automatischen Sortieren von Remittenden von Presseerzeugnissen, nämlich von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und dergleichen, die nach Überschreiten ihres Erscheinungstages oder aus anderen Gründen nicht mehr verkauft werden konnten, zur Rückrechnung wieder an den jeweiligen Verlag zurückgesendet werden und dazu einzeln nach Titel und Verlag zu ordnen sind. Die Sortiervorrichtung besitzt ein endlos angetriebenes Förderband, auf das die Remittenden an einer Aufgabestelle aufgelegt und an einer Erkennungsvorrichtung vorbeigeführt werden, die die von den Remittenden aufgenommenen Grauwertmuster mit eingespeicherten Mustern vergleicht und sodann eine Information an Vorrichtungen weitergibt, die die entsprechende Ausschleusung der betreffenden Remittende bewirken und sie bestimmten Behältern oder auch bestimmten Förderstrecken übergeben (vgl. auch Spalte 6 Zeilen 25-47 der Klagepatentbeschreibung).
Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt (Spalte 1 Zeilen 25-32), haben bekannte Sortiervorrichtungen den Nachteil, dass die zu sortierenden Remittenden einzeln auf das Förderband aufgelegt werden müssen, was bei den sehr grossen Mengen an Remittenden, die in Pressegrossobetrieben unter hohem Zeitdruck sortiert werden müssen, einen unzumutbaren Arbeits- und Zeitaufwand darstellt. Auch mussten die zu vereinzelnden Gegenstände weitgehend gleiche Abmessungen besitzen, und für die Vereinzelung völlig ungeordneter Stapel aus Gegenständen mit erheblich verschiedenen Abmessungen gab es bisher kein wirtschaftliches Vereinzelungsverfahren (Spalte 1 Zeilen 33-42). Der aus der deutschen Auslegeschrift 1 125 449 (Anl. K 3) bekannte Vorschlag, den jeweils obersten Gegenstand des Stapels (wobei es sich dort um flache Gegenstände wie Briefe, Karten usw., aber auch Druckbögen handeln kann, Seite 5 des Gutachtens II (Bl. 417 d.A.), mit Hilfe von Vakuumsaugern
oder Rollen vom Stapel abzuheben und an ein Förderband zu
übergeben, ist für Remittenden von Presseerzeugnissen wegen der unterschiedlichen Planabmessungen und -dicken, der Papierqualität, der Bindungsart und des Gewichts ungeeignet (Gutachten II, a.a.O. und Spalte 1 Zeile 51 bis Spalte 2 Zeile 4 der Klagepatentschrift).
Das technische Problem der Erfindung besteht darin, die Vorrichtung der eingangs genannten Art so zu verbessern, dass die Remittenden stapelweise auf das Förderband aufgelegt werden können (Spalte 2 Zeilen 6-9; Gutachten II, Seite 4, Bl. 416 d.A.).
Nach dem Vorschlag des Anspruches 1 soll eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen dieses Problem lösen:
1. Die Vorrichtung dient zum automatischen Sortieren
von Remittenden von Presseerzeugnissen, also von
Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und dergleichen;
2. die Remittenden werden an einer Aufgabestelle auf
ein angetriebenes endloses Förderband aufgelegt;
3. die Remittenden werden an einer Erkennungseinrich-
tung mittels Grauwertvergleich vorbeigeführt;
4. die Erkennungseinrichtung steht mit Vorrichtungen
in Verbindung, die im Ausschleusungsbereich das
Ausschleusen der einzelnen Remittenden bewirken;
5. das Förderband ist
a) im Bereich der Aufgabestelle schräg ansteigend
angeordnet und
b) weist in bestimmten Abständen Öffnungen auf, in
denen
c) mittels mit einer Saugeinrichtung in Verbindung
stehender Leitungen ein Unterdruck erzeugt werden
kann.
Der Kern der Erfindung besteht darin, die zu vereinzelnde Remittende nicht mehr wie im Stand der Technik mittels einer Saugvorrichtung oder mittels Rollen von oben vom Stapel abzunehmen und auf das Förderband zu transportieren, sondern die jeweils unterste Remittende mit dem Förderband in Kontakt zu bringen, an das Förderband anzusaugen und unter dem Stapel wegzuziehen, während die darüberliegenden Remittenden infolge ihrer Trägheit im Stapel zurückbleiben (vgl. Bundespatentgericht Anl. K 16, Seite 7, 2. Absatz und Seite 9 Gutachten II, Seite 6 = Bl. 418 d.A.).
Die erfindungsgemässe Ausgestaltung bietet den wesentlichen Vorteil, dass die Remittenden stapelweise auf das Förderband aufgelegt werden können und dennoch nur eine einzige Remittende – nämlich die unterste – vom Förderband mitgenommen wird (Spalte 2, Zeilen 16 – 19 und 29 – 32).
Da dennoch im Einzelfall auch bei einer auf die Grösse der Remittenden abgestimmten Beabstandung der Löcher Schwierigkeiten auftreten können, weil einzelne Remittenden – Exemplare grösser als die Lochabstände oder – bei einer Ausgestaltung nach Anspruch 7 oder 8 – kleiner sind als die jeweilige Gruppe von Öffnungen oder infolge ihres besonders hohen Gewichts fester an das ansteigende Förderband angesaugt werden müssen, sieht Anspruch 12 vor, dass die Erzeugung des Unterdruckes in den Öffnungen bzw. Öffnungsgruppen im Bereich der Aufgabestelle räumlich und/oder zeitlich verändert werden kann. Als Beispiel für eine räumliche Veränderung des Unterdruckes nennt die Klagepatentschrift das zeitweise Verschliessen einzelner Öffnungen mit Hilfe einer verschiebbaren Abdeckung unter dem Förderband, die etwa bei Übergrösse der Remittenden diejenigen Öffnungen ausser Funktion setzt, die sonst bereits die darüber liegende Remittende erfassen würden, obwohl das vorhergehende Exemplar noch teilweise unter dem Stapel liegt. Eine auch zeitliche Veränderung – etwa durch vorübergehendes Erhöhen des Unterdrucks an bestimmten Stellen – gleicht Gewichtsunterschiede der Remittenden-Exemplare aus (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 1999, Bl. 347 – 349 dA); als weitere Möglichkeit einer Veränderung des Unterdrucks hat der gerichtliche Sachverständige die Unterteilung des Saugkanals in mehrere jeweils einzeln mit einer Saugleitung verbundene und nacheinander beaufschlagte Kammern genannt (Gutachten II Seite 14, Bl. 426 dA; Seite 3 der Niederschrift seiner Anhörung vor dem Landgericht am 25. März 1999, Bl. 231 f. dA). Der Rückbezug des Anspruches 12 auf Anspruch 1 stellt aber klar, dass auch hier nicht von der Grösse der Remittenden unabhängige beliebig gewählte Abstände vorhanden sein dürfen; dies hat der Sachverständige in seiner Anhörung vor dem Senat bestätigt (Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 31. Mai 2001).
Die in Merkmal 2 gegebene Anweisung, die Remittenden im Bereich der Aufgabestelle auf das Förderband aufzulegen, bedeutet nicht, dass schon vor der Vereinzelung die gesamte Grundfläche des Remittendenstapels auf dem Förderband aufliegen muss. Ein solches Aufliegen führte bei einem Öffnungsabstand entsprechend Anspruch 9 sogar zu dem unerwünschten Ergebnis, dass die nachfolgende Öffnung die im Stapel nächsthöhere Remittende schon erfasst, bevor die unterste Remittende vollständig vereinzelt ist, und verursachte dadurch die erfindungsgemäss zu vermeidenden Überlappungen. Merkmal 2 ist deshalb auch dann erfüllt, wenn der Unterdruck nur in dem in Förderrichtung vorderen Bereich des Stapels wirksam ist und im hinteren Bereich unwirksam gemacht wird (vgl. Anspruch 13 und Spalte 6 Zeilen 3 – 10 der Klagepatentschrift). Der Stapel braucht auch nicht kontinuierlich auf dem Förderband aufzuliegen. Wesentlich ist, dass beim Ansaugvorgang eine zum Vereinzeln ausreichende Berührungsfläche zwischen Stapel und Förderband zum Ansaugen zur Verfügung steht. Zwischen den Ansaugvorgängen kann der Stapel durch eine geeignete Vorrichtung – beispielsweise durch einen Rechen – vorübergehend angehoben werden. Auch bei einer solchen Ausgestaltung wird der Stapel entsprechend der erfindungsgemäßen Lehre als Ganzes auf das Förderband abgesenkt und das Förderband zur Vereinzelung der jeweils unten liegenden Remittende benutzt.
II.
Die angegriffenen Remittenden – Sortieranlagen der Beklagten machen von der Lehre der Klageschutzrechte teils wortsinngemäss und zum Teil mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Wie im Verhandlungstermin vor dem Senat klargestellt worden ist, weisen alle erörterten Ausführungen unter dem Lochband einen in Saugkammern unterteilten Kanal auf, wobei die Saugkammern über einen Drehschieber mit einer Vakuumpumpe verbunden sind und nacheinander beginnend an der Auflagestelle des Stapels mit Unterdruck beaufschlagt werden, wie dies in der im Tatbestand wiedergegebenen Abbildung aus dem Privatgutachten Prof. Dr. M3xxxx (ME 04) dargestellt ist, wobei ein sich im Takt auf und ab bewegender Rechen vorhanden ist, auf den der Remittendenstapel aufgelegt wird und dessen Bewegung im regulären Betrieb mit der Bewegung des Drehschiebers gekoppelt ist, damit der Drehschieber die unterste Kammer nur dann beaufschlagt, wenn der Rechen den Stapel auf das Förderband absenkt. Das stellen auch die Beklagten letztlich nicht in Abrede.
1.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Merkmale 1, 3, 4 und 5 c der vorstehenden Merkmalsgliederung wortsinngemäss. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
Wie sich aus den Ausführungen am Ende des vorstehenden Abschnittes I ergibt, lässt sich auch nicht ernsthaft in Abrede stellen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Remittenden im Bereich der Aufgabenstelle auf das Förderband aufgelegt werden. Der Rechen senkt den gesamten Stapel mit seinem vorderen Bereich auf das Förderband ab, das die unterste Remittende sodann ansaugt und unter dem darüber liegenden Stapel wegzieht.
Wortsinngemäss verwirklicht ist auch das Merkmal 5 a der vorstehenden Merkmalsgliederung. Wie die im Tatbestand wiedergegebenen Abbildungen zeigen und von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird, steigt das Förderband im Bereich der Aufgabestelle an. Die Verwirklichung des Merkmals 5 lässt sich nicht mit der Begründung in Abrede stellen, die schräg ansteigende Anordnung des Förderbandes diene bei den angegriffenen Sortieranlagen nicht der Vereinzelung der Remittenden aus dem Stapel, sondern nur der Überwindung des Höhenunterschiedes, um die Remittenden nach dem Passieren der Aufgabestelle auf ein über den Ausschleusungsfächern liegendes Höhenniveau zu bringen. Da das Förderband im Bereich der Aufgabestelle schräg ansteigt, ist das Merkmal 5 a zwangsläufig in seiner räumlich-körperlichen Ausgestaltung identisch verwirklicht, so dass es sich erübrigt, Erwägungen darüber anzustellen, ob dieses bei der angegriffenen Ausführungsform
identisch vorhandene Merkmal demselben Zweck dient und dieselbe Wirkung und Funktion hat wie dasjenige der Klageschutzrechte (vgl. BGH GRUR 1991, 436, 441 – Befestigungsvorrichtung II).
2.
Verwirklicht ist auch das Merkmal 5 b. Allerdings erfüllt die angegriffene Ausführungsform das Merkmal 5 b nicht nach seinem technisch verstandenen Wortsinn, weil die Öffnungen des Lochbandes nicht auf die Grösse bzw. Breite der zu erwartenden Remittenden abgestimmt und deshalb nicht in bestimmten Abständen auf dem Förderband angeordnet sind. Dies hat das Landgericht im angefochtenen Urteil sachverständig beraten zutreffend ausgeführt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die angegriffenen Remittenden-Sortieranlagen verwirklichen die technische Lehre des Merkmals 5 jedoch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene heb- und senkbare Rechen im Zusammenwirken mit einem gleichmässig perforierten Förderband jedoch kein patentrechtlich äquivalentes Ersatzmittel für das in Merkmal 5 b gelehrte Förderband mit Öffnungen in bestimmten, auf die Grösse der Remittenden abgestimmten Abständen. Für eine Erstreckung des Schutzumfangs auf eine von einem Merkmal des Patentanspruches abweichende Ausführungsform reicht die blosse Übereinstimmung im Leistungsergebnis nicht aus, sondern das bei der angegriffenen Vorrichtung eingesetzte vom Sinngehalt der Patentansprüche abweichende Lösungsmittel muss für den angesprochenen Durchschnittsfachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der Patentansprüche anknüpfen, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als zur Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffindbar gewesen sein (BGH GRUR 1994, 597 – Zerlegvorrichtung für Baumstämme; BGH GRUR 1986, 803, 805 – Formstein; Busse/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., § 14 Rdnrn. 89 und 91 m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall. Es ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann – ohne eine unzulässige rückschauende Betrachtung in Kenntnis der angegriffenen Ausführungsform – anhand der Klageschutzrechte die Erkenntnis hätte gewinnen können, den bestimmten Abstand zwischen den Ansaugöffnungen, auf dem der Vereinzelungseffekt bei einer stapelweisen Zuführung der Remittenden entscheidend beruht, aufzugeben und stattdessen eine – an sich untaugli-che – kontinuierlich fortlaufende Reihe von Saugöffnungen vorzusehen und diese mit einem beweglichen Rechen zum taktweisen Zuführen von Einzelexemplaren aus einem Remittendenvorrat zu koppeln. Das Funktionsprinzip der angegriffenen Ausführungsform beruht massgeblich darauf, dass der Remittendenstapel nur taktweise mit dem Förderband und den darin angeordneten Saugöffnungen in Kontakt gebracht wird; die Vorrichtung der Beklagten arbeitet insofern nach dem Prinzip einer „automatisierten“ Einzelzuführung der zu sortierenden Remittenden, wie sie – freilich in manueller Arbeitsweise – aus dem Stand der Technik bekannt ist. In dieser Beziehung weicht die angegriffene Ausführungsform grundlegend von der die Klageschutzrechte beherrschenden Idee ab, die Remittenden – wie dies bereits in der Aufgabenstellung (Spalte 2 Zeilen 6 – 9 der Klagepatentschrift) herausgestellt wird und im übrigen auch bei den in Anspruch 12 unter Schutz gestellten Varianten der Fall
ist – ohne weiteres als komplette Stapel auf das Förderband aufzulegen zu können. Diese schon im Beschluss des Senats vom 30. August 1999 im einzelnen dargelegte Auffassung (Bl. 347 – 351 dA) hält auch der gerichtliche Sachverständige für zutreffend (vgl. Seite 20 des Gutachtens II, Bl. 432 dA). Auch die Klägerin betrachtet den bei der angegriffenen Maschine eingesetzten getakteten Rechen ersichtlich nicht mehr als patentrechtlich äquivalentes Ersatzmittel.
Ein mit den vom Sinngehalt des Merkmals 5 d erfassten Öffnungen mit bestimmten Abständen gleichwirkendes und für den Durchschnittsfachmann sich aus den Patentansprüchen ergebendes naheliegendes Ersatzmittel ist bei der angegriffenen Remittenden-Sortieranlage jedoch die Unterteilung des Saugkanals in mehrere Kammern, die mit Hilfe eines Drehschiebers an der Übernahmestelle beginnend einzeln und nacheinander entsprechend dem Lauf des Förderbandes und der darauf liegenden untersten Remittende einzeln beaufschlagt werden. Diese auf den Lauf des Förderbandes und der darauf befindlichen Remittende abgestimmte Unterdruckbeaufschlagung der einzelnen hintereinander angeordneten Saugkammern erreicht dasselbe wie die in Merkmal 5 b der Klageschutzrechte vorgegebenen Öffnungen auf dem Förderband in bestimmten, auf die Grösse der Remittenden abgestimmten Abständen. In beiden Fällen entsteht ein wanderndes Unterdruckgebiet, dessen wirksame Saugöffnungen dem Lauf der unter dem Stapel weggezogenen Remittende folgen und deren Abstand zueinander auf das Abmessungen der zu sortierenden Remittenden abgestimmt ist (so auch der Sachverständige in seiner Anhörung vor dem Senat, vgl. Seite 3 der Niederschrift der Sitzung vom 31. Mai 2001). In dem bei der angegriffenen Remittenden-Sortiermaschine eingesetzten in voneinander getrennte und nacheinander beaufschlagte Abschnitte aufgeteilten Saugkanal werden nur die die Remittende ansaugenden Löcher des Lochbandes mit Unterdruck beaufschlagt, während die sich nicht über der gerade beaufschlagten Kammer befindlichen Löcher keinen Unterdruck aufweisen. Der bei der angegriffenen Sortieranlage eingesetzte abschnittsweise beaufschlagte unterteilte Saugkanal zusammen mit einem einfachen Lochband war für den Fachmann auch mit Hilfe seiner Fachkenntnisse ohne erfinderische Überlegungen aus der ihm in den Patentansprüchen beschriebenen Erfindung herleitbar. Die Klagepatentschrift selbst schlägt als Ausführungsbeispiel für die in Anspruch 15 beschriebene Ausgestaltung, bei der in bestimmten Öffnungen des Förderbandes ein Überdruck erzeugt werden kann, eine Unterteilung des Saugkanals durch querverlaufende Trennbleche in Kammern vor, die es ermöglichen, dass in einem bestimmten Bereich der Vorrichtung ein Unterdruck und in einem anderen Bereich ein Überdruck herrscht bzw. ein bestimmter Bereich drucklos ist (vgl. Spalte 5 Zeilen 33 bis 36 und Figur 1 der Klagepatentschrift). Anspruch 12 schlägt vor, die Erzeugung des Unterdruckes in den im Bereich der Aufgabestelle liegenden Öffnungen räumlich und/oder zeitlich verändern zu können, damit die zu sortierenden Remittenden unabhängig von ihrer Größe optimal an das Förderband angesaugt werden, was nach Anspruch 13 durch eine unter dem Förderband liegende verschiebbare Abdeckung bewirkt werden kann (vgl. Spalte 3 Zeilen 40 – 61 und Spalte 5 Zeile 60 bis Spalte 6 Zeile 2 der Klagepatentschrift). Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, lässt sich Anspruch 12 auch dadurch verwirklichen, dass der Saugluftkanal zur räumlichen Veränderung des Unterdruckes in Förderrichtung in einzelne Kammern aufgeteilt wird, die jeweils von unterschiedlichen Druckleitungen gespeist werden und dann auch unterschiedlich reguliert werden können (Seite 3, 4 der Niederschrift über seine Anhörung vor dem Landgericht, Bl. 231, 232 dA und Seiten 14 und 15 des Gutachtens II, Bl. 426, 427 dA). Diese in der Patentschrift beschriebenen Ausgestaltungen setzen zwar die Verwirklichung bestimmter Abstände der Löcher auf dem Förderband gemäß Merkmal 5 b voraus, der Durchschnittsfachmann, der sich diese Ausgestaltungsmöglichkeiten verdeutlicht, erkennt jedoch sofort, dass bei einem in hintereinander liegende Abschnitte aufgeteilten Saugkanal nicht mehr unbedingt die in Merkmal 5 b vorgegebenen bestimmten Abstände der Löcher auf dem Förderband eingehalten werden müssen, sondern dass er stattdessen auch durch eine dem Verlauf des Förderbandes und der darauf befindlichen Remittende entsprechende Beaufschlagung der jeweils unter der Remittende befindlichen Kammer wie bei einem Förderband mit bestimmten Abständen einen mit Unterdruck beaufschlagten Bereich des Lochbandes erzeugen kann, der zusammen mit der Remittende in Richtung Erkennungsstation wandert. Auch das entspricht der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen (Seite 3 und 4 der Niederschrift seiner Anhörung vor dem Senat).
Dass die angegriffene Vorrichtung, die der gerichtliche Sachverständige am 25. November 1997 bei der Beklagten zu 1) untersucht hat, nach Ausbau des Rechens nicht mehr ordnungsgemäss arbeitete und die Remittenden nur überlappend abförderte, steht dem nicht entgegen. Der Sachverständige hat damals die Ausgestaltung und Funktionsweise des Saugkanals unter dem Förderband nicht untersucht, so dass alles dafür spricht, dass entsprechend den im Privatgutachten Prof. Dr. M3xxxx geschilderten Versuch 3 (Anl. U 19 S. 14 f.) alle Kammern gleichzeitig mit Unterdruck beaufschlagt wurden und aus diesem Grund keine ausreichende Vereinzelung mehr möglich war.
3.
Ohne Erfolg bleibt auch der im Verhandlungstermin vor dem Senat geltend gemachte Einwand der Beklagten, die angegriffene Remittentensortieranlage sei gegenüber dem im Gutachten III in bezug genommenen Stand der Technik keine patentfähige Erfindung. Die deutsche Auslegeschrift 23 26 524 (Anlage 2 zum Gutachten III, Bl. 517 – 521 dA) offenbart zwar hintereinander angeordnete Saugkästen, die über Saugleitungen von einem Drehschieber nacheinander mit Saugluft beaufschlagt werden, ihr Anwendungsgebiet ist jedoch die Zuführung bzw. der Transport bogenförmiger Zuschnitte in Verarbeitungsmaschinen, wobei die bogenförmigen Zuschnitte insbesondere Kartonzuschnitte für Faltschachteln sein können (Spalte 1 Zeile 65 bis Spalte 2 Zeile 5 der Auslegeschrift); Hinweise darauf, einen solchen in Saugkästen unterteilten Saugkanal unter einem schräg ansteigenden Förderband im Bereich der Aufgabestelle einer Remittenden-Sortieranlage anzuordnen, findet der Fachmann in dieser Druckschrift nicht. Auch der Umstand, dass Lochbänder aus dem Stand der Technik bekannt waren, gibt dem Fachmann ohne rückschauende Betrachtung in Kenntnis der angegriffenen Ausführungsform weder für sich allein noch kombiniert mit der genannten Auslegeschrift einen Hinweis darauf, den unterteilten und fortlaufend abschnittsweise beaufschlagten Saugkanal zusammen mit einem gelochten Förderband in einer Weise einzusetzen, in der wie bei der angegriffenen Ausführungsform wie auch nach der Lehre des Klagepatentes eine reine Schwerkraftvereinzelung der Remittenden stattfindet (vgl. auch Bundespatentgericht, Anlage K 16 Seite 9). Der vom Sachverständigen im Gutachten III erwähnte Stand der Technik kommt weder dem Gegenstand des Klagepatentes noch der angegriffenen Ausführungsform näher als die im Beschluss des Bundespatentgerichtes vom 7. Juli 1997 (Anlage K 16 Seiten 5 und 6) erörterten Entgegenhaltungen.
III.
Dass die Beklagten, da sie mit der gewerblichen Nutzung der angegriffenen Remittenden-Sortieranlage die technische Lehre der Klageschutzrechte rechtswidrig und schuldhaft benutzen, der Klägerin zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet sind, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die abweichende Fassung des Unterlassungsausspruches durch den Senat entspricht dem zuletzt gestellten Antrag der Klägerin, die damit ihren Antrag an die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform angepasst hat.
IV.
Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Schriftsatz der Beklagten vom o3. Juli 2001 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.