Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. Juni 2001, Az. 2 U 153/98
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. September 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen, soweit die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage abgewiesen worden ist.
II.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlußurteil vorbehalten.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patenten 0 334 874 (Klagepatent, Anl. K 1) betreffend eine Vorrichtung zum Dosieren mindestens zweier fließfähiger Reaktionskomponenten in eine Mischkammer. Sie hat das Schutzrecht am 4. Oktober 1993 vom Beklagten zu 2), ihrem früheren Gesellschafter und Geschäftsführer, erworben; am 30. April 1995 ist es auf sie umgeschrieben worden.
Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 1. Dezember 1987 unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten vom 1. Dezember 1986 und vom 4. April 1987 eingereicht und am 4. Oktober 1989 im Patentblatt veröffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 24. Juni 1991 im Patentblatt bekannt gemacht worden.
Anspruch 1 des Klagepatentes lautet folgendermaßen:
Vorrichtung zum Dosieren mindestens zweier fließfähiger Reaktionskomponenten in eine Mischkammer, mit mindestens einem Behälterraum für jede Komponente, mit je einem Verdrängerelement (1, 2, 47, 48, 49, 50) in jedem Behälterraum, wobei in allen Behälterräumen mindestens einer Komponente das Verdrängerelement flexibel ausgebildet ist, das den dazugehörigen Behälterraum in einen Komponentenraum (12, 13, 51, 52, 53, 54) und in einen Hydraulikraum (16, 17, 55, 56, 57, 58) unterteilt und das den Komponentenraum hermetisch dicht vom Hydraulikraum abtrennt, mit einer von einem Komponenten-Vorratsbehälter in den Komponentenraum/die Komponentenräume führenden Zuleitung je Komponente, mit einer vom Komponentenraum/von den Komponentenräumen zur Mischkammer führenden Ableitung je Komponente, dadurch gekennzeichnet, daß bei mindestens einer Komponente der Hydraulikraum (16 bzw. 17)/die Hydraulikräume (55, 56 bzw. 57, 58) eine von einer Druckquelle (23; 59 bzw. 60) ausgehende Zuleitung (18 bzw. 19) aufweist/aufweisen und eine vom Hydraulik-raum (16 bzw. 17)/von den Hydraulikräumen (55, 56 bzw. 57, 58) zu einem Tank (20) führende Ableitung (21 bzw. 22) vorgesehen ist und daß je Komponente eine Steuer-Regeleinrichtung (3 bzw. 4) vorgesehen ist, die einen in seiner Größe und Zeitdauer vorwählbaren Hydraulikstrom bestimmt, der das Verdrängerelement (1 bzw. 2)/die Verdrängerelemente (47, 48 bzw. 49, 50) hydraulisch antreibt.
Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 1 eine Vorrichtung mit Hydraulikraum, Zuleitung zum Hydraulikraum, Ableitung zum Tank und einer als elektro-hydraulischer Verstärker ausgebildeten Steuer- und Regeleinrichtung und Figur 2 einen elektro-hydraulischen Verstärker nach Figur 1 mit einem Schrittmotor (42), Kopiersteuerventil (36) und Axialkolbenmotor (27).
Die Beklagte zu 1), über deren Vermögen am 9. März 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden und deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, brachte in der Bundesrepublik Deutschland Dosier- und Mischanlagen auf den Markt, wie sie in der als Anl. K 8 vorgelegten Veröffentlichung in der Zeitschrift „Industrie-Lackierbetrieb“ Heft 4/96, Seite 200, der als Anl. K 9 überreichten Druckschrift und dem deutschen Patent 195 23 370 (Anl. K 10) des Beklagten zu 2) beschrieben sind. Wie sich aus den nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dieser Patentschrift ergibt, ist für jede Komponente ein Behälterraum vorgesehen, in dem sich ein als Membran (1; Bezugszeichen gemäß Abbildungen der letztgenannten Patentschrift) ausgebildetes Verdrängerelement befindet, das den Behälterraum in einen Komponentenraum (5) und einen Hydraulikraum (4) unterteilt. Vom Komponenten-Vorratsbehälter führt jeweils eine Zuleitung (9) in den Komponentenraum und eine Ableitung (10) zur Mischkammer. Ein von einem Schrittmotor (17) angetriebener Plungerkolben (13) schiebt die in einem Gehäuse (21) befindliche Hydraulikflüssigkeit über eine Hydraulikleitung (7) in den Hydraulikraum; der Druck der Hydraulikflüssigkeit wölbt die Membran zum Austreiben des Komponentenmaterials aus dem Komponentenraum. Beim Einsaugen neuen Komponentenmaterials aus dem Vorratsbehälter fährt der Plungerkolben zurück, und die Hydraulikflüssigkeit wird über die Hydraulikleitung in das Gehäuse zurückbefördert.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Vertrieb derartiger Vorrichtungen verletze das Klagepatent. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die Hydraulikleitung (7) sei funktional sowohl Ableitung im Sinne des Anspruches 1. Wie das Klageschutzrecht vermeide auch die angegriffene Vorrichtung durch die Trennung zwischen Hydraulik- und Komponentenraum einen fortschreitenden Pumpenverschleiß an den relativ zueinander bewegten Teilen der Dosierpumpe. Sie enthalte auch eine exakt vorwähl- und steuerbare volumetrische Hydraulikstromregelung, nämlich für jede Komponente eine Steuer- und Regeleinrichtung, die einen in Größe und Zeitdauer vorwählbaren Hydraulikstrom bestimme, der das Verdrängerelement hydraulisch antreibe.
Die Beklagten haben eine Patentverletzung in Abrede gestellt und geltend gemacht, die angegriffene Ausführungsform arbeite nicht mit einem geregelten Hydraulikstrom, sondern besitze entsprechend dem Stand der Technik ein geschlossenes System, in dem die Hydraulik-Flüssigkeit nur hin- und hergeschoben werde.
Das Landgericht hat in seinem am 22. September 1998 verkündeten Urteil die Klage mit der Begründung abgewiesen, es fehle bei der angegriffenen Vorrichtung an einem in seiner Größe vorwählbaren Hydraulikstrom, der dem Hydraulikraum über eine von einer Druckquelle ausgehende Zuleitung zugeführt und der über eine Ableitung in einen Tank zurückgeführt werde. Der für die Erfindung wesentliche konstante Volumenstrom unterscheide sich nicht nur durch das konstante Volumen vom Stand der Technik, sondern auch durch die Arbeit mit einem Hydraulikstrom, der erfindungsgemäß nach Größe und Zeitdauer vorwählbar sein müsse und an die Stelle der Fluidsäule trete, die im Stand der Technik durch den Plungerkolben innerhalb des Hydraulikraumes verschoben werde; dort müsse deshalb eine dynamische Dichtung am Kolben eingesetzt werden, wie sie auch die angegriffene Ausführungsform verwende, die das Klagepatent indessen gerade vermeiden wolle. Die angegriffene Ausführungsform arbeite statt dessen wie im Stand der Technik mit einer hin- und hergeschobenen Fluidsäule innerhalb eines funktional einheitlichen Raumes.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Nach der Lehre des Klagepatentes könne die Druckquelle auch – wie der Plungerkolben der angegriffenen Ausführungsform – vom Behälter aus gesehen hinter dem Tank liegen. Auch sei bei der angegriffenen Vorrichtung eine geeignete Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsvorrichtung vorgesehen, die auftretende Leckagen erfasse und durch eine Druckerhöhung bzw. den Einsatz zusätzlicher im Tank bevorrateter und zum Dosieren an sich nicht benötigter Druckmittelmengen ausgleiche, die auch bei maximal ausgefahrenem Plungerkolben nicht aus dem Gehäuse verdrängt würden. Die Steuerung und Regelung des Hydraulikstromes ergebe sich daraus, daß der Plungerkolben zunächst in eine Vorkompressionsstellung gefahren werde, in der ein elektrischer Drucksensor den Druckpunkt als Ausgangspunkt für den Dosiervorgang feststelle und dieser Punkt aufgrund einer Meldung an eine SPS-Einheit nachgeregelt werde. In jedem Fall sei eine Regelung aber darin zu sehen, daß eine Master-Slave-Einrichtung den Lauf des für die zweite Komponente zuständigen Schrittmotors in Abhängigkeit von festgestellten Druck- und Schrittschwankungen an denjenigen des für die erste Komponente zuständigen Schrittmotor anpasse.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
den Beklagten zu 2) zu verurteilen,
1. es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,
Vorrichtungen zum Dosieren mindestens zweier fließfähiger Reaktionskomponenten in einer Mischkammer, mit mindestens einem Behälterraum für jede Komponente, mit je einem Verdrängerelement in jedem Behälterraum, wobei in allen Behälterräumen mindestens einer Komponente das Verdrängerelement flexibel ausgebildet ist, das den dazugehörigen Behälterraum in einen Komponentenraum und in einen Hydraulikraum unterteilt und das den Komponentenraum hermetisch dicht vom Hydraulikraum abtrennt, mit einer von einem Komponenten-Vorratsbehälter in den Komponentenraum/ die Komponentenräume führenden Zuleitung je Komponente, mit einer vom Komponentenraum/von den Komponentenräumen zur Mischkammer führenden Ableitung je Komponente,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen bei mindestens einer Komponente der Hydraulikraum/die Hydraulikräume eine von einer Druckquelle ausgehende Zuleitung aufweist/aufweisen und eine vom Hydraulikraum/von den Hydraulikräumen zu einem Tank führende Ableitung vorgesehen ist und daß je Komponente eine Steuer-Regeleinrichtung vorgesehen ist, die einen in seiner Größe und Zeitdauer vorwählbaren Hydraulikstrom bestimmt, der das Verdrängerelement/die Verdrängerelemente hydraulisch antreibt
insbesondere, wenn die Druckquelle eine Hydraulikpumpe ist, die mit einer Steuer-Regeleinrichtung zusammenarbeitet;
2. ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte zu 2) die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Oktober 1993 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
II.
festzustellen, daß der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 4. Oktober 1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Der Beklagte zu 2) beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Die angegriffene Vorrichtung verwirkliche nicht den wesentlichen Kern der klagepatentgemäßen Erfindung. Sie könne den Volumenstrom nicht im laufenden Betrieb selbst regeln. Sie verwende die vom Klagepatent als nachteilig angesehenen dynamischen Dichtungen am Kolben, was zwangsläufig zu Leckagen führe. Zum Nachfüllen von Hydraulikflüssigkeit müsse die Vorrichtung abgeschaltet werden. Wie im Stand der Technik sei das Volumen der Hydraulikflüssigkeit von vornherein vorgegeben. Abgesehen davon, daß die im Anspruchskennzeichen vorgesehene Zuleitung und davon zu unterscheidende Ableitung nicht vorhanden seien, habe die angegriffene Ausführungsform auch keinen Tank. Weder die bei ihr vorhandene eingeschlossene konstante Flüssigkeitsmenge, die überall in ihrem Inneren einen einheitlichen hydrostatischen Druck aufbaue, noch der Plungerkolben sei eine Druckquelle; es fehle der für eine Druckquelle charakteristische Hydraulikstrom, der von einer Quelle mit höherem zu einer Senke mit niedrigerem Druckniveau fließe. Da stets die gesamte Hydraulikflüssigkeit im Einsatz sei, führe ein Flüssigkeitsverlust zu Ungenauigkeiten der Steuerung und Dosierung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben und das schriftliche Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen eingeholt, das der Sachverständige Prof. Dr. M2xxxxxxxx in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 24. Juli 2000 (Bl. 218-225 d.A.) und auf die Niederschrift der Sitzung vom 5. April 2001 (Bl. 275-296 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Da das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nach § 240 ZPO unterbrochen ist, kann der Senat nach § 301 ZPO über die Berufung der Klägerin nur befinden, soweit sie die Verurteilung des Beklagten zu 2) begehrt. Im hier zu entscheidenden Umfang ist die Berufung zulässig, aber unbegründet. Mit Recht hat das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen und angenommen, daß die angegriffene Dosiervorrichtung die technische Lehre des Klagepatentes nicht verwirklicht.
I.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung mit den Merkmalen 1 bis 3 b der nachstehenden Merkmalsgliederung zum Dosieren mindestens zweier fließfähiger Reaktionskomponenten in eine Mischkammer; solche Reaktionskomponenten können beispielsweise Bestandteile zur Herstellung eines bestimmten Lack- oder Klebstoffgemisches, aber auch von Kunststoffen wie Polyol und Isocyanat zur Bildung von Polyurethan sein (vgl. Seite 2 Zeilen 52 ff. der Klagepatentschrift).
Nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift (Seite 2 Zeilen 11-15) ist eine derartige Vorrichtung aus der US-Patentschrift 4 132 483 (Anl. K 3) grundsätzlich bekannt. Diese Vorrichtung zeigt die in der Merkmalsgruppe 2 der nachstehenden Merkmalsgliederung angesprochene Aufteilung des Behälterraumes (60, 80; Bezugsziffern entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung aus der älteren Druckschrift) in einen Komponentenraum zur Aufnahme des Komponentenmaterials und einen Hydraulikraum; zur Unterteilung dient ein als Faltenbalg (62, 82) ausgebildetes flexibles Verdrängerelement. In dem mit Hydraulikflüssigkeit gefüllten Hydraulikraum (44, 50) befindet sich jeweils ein Plungerkolben (46, 52), der über eine dynamische Dichtung zur Umgebung hin abgedichtet ist. Beide Plungerkolben werden mechanisch über ein gemeinsames drehbares Joch (20) angetrieben. Wird dieses Joch in Richtung eines Schalters LSI bewegt, drücken die Plungerkolben die im Zylinder befindliche Hydraulikflüssigkeit durch die beiden Leitungen (48, 58) in die die Faltenbälge von außen umgebenden Hydraulikräume und komprimieren den die Komponente enthaltenden durch die Faltenbälge jeweils begrenzten Raum, so daß die Komponente in die Mischkammer dosiert wird. Hat das Joch den Schalter LSI erreicht, setzt der Rückhub ein.
Daran wird in der Klagepatentschrift zunächst bemängelt (Seite 2 Zeilen 16 ff.), daß das Dosierverhältnis während des Dosiervorganges nicht frei wählbar verändert werden kann. Die in Spalte 4 Zeilen 1-7 der genannten US-Patentschrift beschriebenen Verstellmöglichkeiten der Plungerkolben-Einrichtung 50, 52, 44, 46 durch vertikale Veränderung ihrer Position mit Hilfe von Justiermitteln 54 und 56 ergeben ersichtlich zu ungenaue Änderungen des Dosierverhältnisses. Abgesehen davon erfordern insbesondere bei größeren Dosierbehältern und Hochdruckdosierung von Mehrkomponentensystemen die stark zunehmenden mechanisch zu übertragenden Kräfte einen entsprechend hohen baulichen Aufwand. Auch soll die Lageveränderung der einzelnen Behälterräume zueinander – so die Klagepatentbeschreibung weiter – eine starre Kopplung ihrer Gehäuse nicht zulassen, obwohl eine starre Verrohrung der Dosierbehälter bei Hochdruckanlagen unerläßlich ist. Als besonders gewichtiger Nachteil wird jedoch hervorgehoben (Seite 2 Zeilen 24 ff. der Klagepatentschrift), daß die dynamische Dichtung an den Plungerkolben bewegliche Teile gegeneinander abdichten muß und deshalb besonders bei großen Durchmessern und höheren Drücken erheblicher Reibung mit einem zusätzlichen Leckage-Risiko ausgesetzt ist. Leckverluste, die auch bei einwandfreier dynamischer Dichtung unvermeidbar sind, verschieben den Hubbereich der Faltenbälge fortschreitend. Um eine Zerstörung der Faltenbälge zu vermeiden, müssen deshalb die Leckverluste ständig überprüft und durch eine Leckergänzungseinrichtung dem Hydraulikraum wieder zugeführt werden, damit das im Hydraulikraum eingeschlossene Flüssigkeitsvolumen konstant bleibt (vgl. Seite 3 Zeilen 24-26 der Klagepatentschrift). Die Notwendigkeit ständiger Überprüfung der Leckverluste und das Vorhalten einer Leckergänzungseinrichtung zum Auffüllen ausgetretener Hydraulikflüssigkeit bedeutet nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen (Seite 4 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 221 GA) aus der Sicht des Klagepatentes einen generell nachteiligen Aufwand; die Kritik an der vorbekannten Vorrichtung bezieht sich aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns nicht etwa nur darauf, daß die bei dynamischen Dichtungen erforderliche geeignete Lecküberprüfungs- und -ergänzungseinrichtung fehlt.
Ebenfalls vorbekannte Ein-Hub-Kolben-Dosieranlagen zeichnen sich zwar durch eine exakte Vorwahl und Steuerung der Dosierverhältnisse infolge geeigneter Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungssysteme unter Einsatz von Mikroprozessoren aus, haben aber den Nachteil, daß Plungerkolbenpumpen mit dynamischen Dichtungen vorgesehen sind, die unmittelbar die häufig abrasiven und/oder korrosiven Komponenten fördern, was zu fortschreitendem Pumpenverschleiß, zu unkontrollierter Leckage und schließlich zum Ausfall führt.
Das Klagepatent hat sich daher zum Ziel gesetzt (siehe auch Seite 2 des Sachverständigengutachtens; Bl. 219 d.A.), die vorerwähnten Nachteile zu vermeiden und eine Vorrichtung mit den Merkmalen 1 bis 3 b der nachstehenden Merkmalsgliederung so zu verbessern, daß
a) eine leckage-, reibungs- und verschleißfreie Dosierung auch abrasivster und/oder korrosivster Komponentenmaterialien möglich ist und
b) eine exakte Vorwahl und Steuerung des Dosierverhältnisses erreicht werden kann.
Zur Lösung dieses Problems soll die in Anspruch 1 des Klagepatentes vorgeschlagene Dosiervorrichtung folgende Merkmale aufweisen:
1. Für jede mindestens zweier fließfähiger Komponenten ist
wenigstens ein Behälterraum vorgesehen.
2. Jeder Behälterraum enthält ein Verdrängerelement, das
a) in allen Behälterräumen mindestens einer Komponente flexibel ausgebildet ist und
b) den Behälterraum in einen Komponentenraum und in einen Hydraulikraum unterteilt und den Komponentenraum hermetisch dicht vom Hydraulikraum abtrennt.
3. Je Komponente führt
a) eine Zuleitung von einem Komponenten-Vorratsbehälter in den Komponentenraum und
b) eine Ableitung vom Komponentenraum zu einer Mischkammer.
4. Bei mindestens einer Komponente weist der Hydraulikraum
a) eine von einer Druckquelle ausgehende Zuleitung und
b) eine vom Hydraulikraum zu einem Tank führende Ableitung auf.
5. Je Komponente ist eine Steuer- und Regeleinrichtung vorgesehen, die einen in seiner Größe und Zeitdauer vorwählbaren Hydraulikstrom bestimmt, der das Verdrängerelement hydraulisch antreibt.
Wesentlich für die Erfindung ist es, daß die flexiblen Verdrängerelemente nicht mehr wie im Stand der Technik mit konstanter Vorschubgeschwindigkeit, sondern mit einem konstanten Volumenstrom angetrieben werden, der gesteuert und geregelt durch die in Merkmal 5 beschriebene Vorrichtung beim Dosierhub dem Hydraulikraum in konstanter Menge aus dem Tank über die Druckquelle und die Zuleitung ohne leckverlustbedingte Schwankungen zugeführt wird.
Der Merkmalsgruppe 4 entnimmt der Durchschnittsfachmann die Anweisung, den hydraulischen Druck auf das Verdrängerelement nicht mehr durch ein innerhalb des Hydraulikraumes angeordnetes Antriebselement auszuüben, sondern eine außerhalb des Hydraulikraumes angeordnete Druckquelle zu verwenden und sie mit dem Hydraulikraum über die in Merkmal 4 a vorgesehene Zuleitung zu verbinden. Aufgrund dieser Maßnahmen ist es nicht mehr erforderlich, wie im Stand der Technik gemäß der US-Patentschrift 4 132 483 das im Hydraulikraum befindliche Flüssigkeitsvolumen mittels einer dynamischen Dichtung und einer durch eine solche Dichtung bedingten Leckergänzungseinrichtung konstant zu halten (vgl. Seite 2 Zeilen 24-30 der Klagepatentschrift); diese in der Patentbeschreibung am Stand der Technik als nachteilig bemängelten dynamischen Dichtungen erübrigen sich (Seite 5 des Sachverständigengutachtens, Bl. 222 d.A.). Die in Merkmal 5 genannte Steuer- und Regeleinrichtung bestimmt, wieviel Hydraulikflüssigkeit in welchem Zeitraum beim Dosier- oder Förderhub durch die Zuleitung in den Hydraulikraum gelangt und auf das flexible Verdrängerelement einwirkt; sie kann beispielsweise entweder gemäß Anspruch 17 unmittelbar mit der Druckquelle zusammenarbeiten oder entsprechend den Ansprüchen 11 ff. in die von der Druckstelle zum Hydraulikraum führende Zuleitung mit einem geschlossenen Regelkreis eingebaut sein. Sie vermeidet die durch eine mechanische Einstellung und Verstellung des Dosierverhältnisses bedingten Ungenauigkeiten. Wird beim Saughub neues Komponentenmaterial eingesaugt, führt die in Merkmal 4 b genannte Ableitung die Hydraulikflüssigkeit aus dem sich verkleinernden Hydraulikraum in den Tank ab. Dadurch entsteht, wie der Sachverständige in seinem Gutachten einleuchtend ausgeführt hat, ein offener Kreislauf, und es wird anders als im Stand der Technik nicht eine Fluidsäule in einem geschlossenen System hin- und hergeschoben (Seiten 2 und 5 des Gutachtens, Bl. 219, 222 d.A.).
Unter einem Tank im Sinne des Klagepatentes stellt sich der Durchschnittsfachmann ein Reservoir vor, aus dem die Druckquelle das als Hydraulikstrom in den Hydraulikraum zu führende Hydraulikmedium entnehmen kann und in das die Flüssigkeit durch die Ableitung während des Saughubes zurückkehrt, wie es auch im Ausführungsbeispiel (Seite 7 Zeile 21 der Klagepatentschrift) näher beschrieben wird. Der Tank muß deshalb der Druckquelle immer soviel Hydraulikmedium zur Verfügung stellen, daß gemäß Merkmal 5 ein ausreichender Hydraulikstrom bestimmt und auch erzeugt werden kann; die von ihm bevorratete Flüssigkeitsmenge muß auch etwaige (auch bei Verzicht auf dynamische Dichtungen nicht völlig vermeidbare) externe Flüssigkeitsverluste ausgleichen können, ohne daß eine Leckergänzungseinrichtung hierzu herangezogen werden müßte (Seiten 4 und 6 des Gutachtens, Bl. 221, 223 d.A.). Auch wenn die Klagepatentschrift zur Anordnung des Tanks keine Vorgaben macht, darf er aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns nicht unter dem Druck der Druckquelle stehen, weil er auch das Einströmen der aus der Ableitung zurückkehrenden Hydraulikflüssigkeit ermöglichen und hierzu drucklos sein muß (Seite 6 des Gutachtens, Bl. 223 d.A.; Seiten 3/4 der Sitzungsniederschrift vom 5. April 2001). Den beim Rückhub eines Plungerkolbens einer in einem Hydraulikraum angeordneten Verdrängerpumpe entstehenden Raum zur Aufnahme von Hydraulikflüssigkeit sieht der Durchschnittsfachmann hingegen nicht als Tank an, weil auch der Plungerkolben der vorbekannten Vorrichtung, von der die Erfindung ausgeht, beim Rückhub einen solchen Raum zur Aufnahme von Hydraulikflüssigkeit bildet, ohne daß dieser Raum in der Klagepatentschrift als Tank bezeichnet wird. Bei einer solchen Gestaltung müßte der Fachmann auch befürchten, daß dann wiederum die Probleme aufträten, die es nach dem Inhalt der Klagepatentbeschreibung zu vermeiden gilt, nämlich die auch bei einwandfreier dynamischer Dichtung unvermeidbaren Leckverluste und deren notwendige ständige Überprüfung und Ergänzung mit Hilfe einer Leckergänzungseinrichtung. Dementsprechend hat der Sachverständige in seiner Anhörung ausgeführt (Seiten 5 und 6 der Sitzungsniederschrift vom 5. April 2001, Bl. 280, 281 d.A.), der Durchschnittsfachmann werde auch angesichts der im Klagepatent vorgeschlagenen Steuer- und Regeleinrichtung als Druckquelle keine Plungerkolbenpumpe verwenden. Der Durchschnittsfachmann wird auch nicht annehmen, daß die Lehre des Klagepatentes es gestattet, eine Vorrichtung zur Überprüfung und Ergänzung von Leckverlusten durch einen Mikroprozessor zu steuern und zu regeln. Ginge es nur darum, wären die Merkmale 4 a und b überflüssig. Die Steuer- und Regeleinrichtung gemäß Merkmal 5 dient vielmehr der Überwindung der auf Seite 2 Zeilen 16-24 der Klagepatentschrift angesprochenen Ungenauigkeiten bei Vorwahl und Steuerung der Dosierverhältnisse im Stand der Technik.
Der nach der Lehre des Klagepatentes zu erzeugende Hydraulikstrom von einer aus einem Tank schöpfenden Druckquelle über eine Zuleitung in den Hydraulikraum und über eine Ableitung von dort zurück in den Tank erfordert es, daß die Zu- und die Ableitung zwei räumlich verschiedene Leitungen sein müssen (Seite 6 des Gutachtens, Bl. 223 d.A.). Möglich ist es zwar, wie im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 beschrieben, den letzten unmittelbar mit dem Hydraulikraum verbundenen Leitungsabschnitt sowohl zum Einströmen als auch zum Abführen der Hydraulikflüssigkeit zu verwenden, sofern durch eine geeignete Ventilsteuerung die Druckbeaufschlagung beim Ableitungsvorgang wirkungslos gemacht wird. Jenseits dieser Ventilsteuerung müssen Zu- und Ableitung aber voneinander getrennt sein. Bei einer solchen Ausgestaltung führt die Zuleitung von der Druckquelle bis zur Ventilsteuerung und die Ableitung von der Ventilsteuerung bis in den Tank. Auch das entspricht den Merkmalen 4 a und b, die dem Fachmann nicht vorgeben, daß beide Leitungen unmittelbar mit dem Hydraulikraum verbunden sein müssen.
Der Hydraulikstrom wird durch die im Merkmal 5 genannte Einrichtung gesteuert und geregelt. Die Steuerung setzt das Hydraulikmedium in Bewegung bzw. gibt den Weg für das unter dem Druck der Druckquelle stehende Hydraulikmedium frei, während der Regelungsvorgang das Maß bzw. Volumen vorgibt, das in einer bestimmten Zeitspanne durch die Zuleitung gelassen wird; der Regelungsvorgang sorgt dafür, daß der Ist-Wert des tatsächlich in die Zuleitung strömenden Hydraulikvolumens dem vorgegebenen Soll-Wert entspricht (Seite 6 und 7 des Gutachtens, Bl. 223, 224 d.A.). Die Differenz zwischen beiden Werten wird ständig überwacht; bei Abweichungen des Ist-Wertes vom Soll-Wert wirkt die Regelungseinrichtung korrigierend auf die Steuerung ein. Im in Figur 2 der Klagepatentschrift dargestellten Ausführungsbeispiel wird der Schrittmotor 42 entsprechend dem vorgegebenen Soll-Wert des Hydraulikstroms gesteuert, und der Steuerschieber 42 öffnet den Weg für die Hydraulikflüssigkeit, wobei seine Stellung vom Axialkolbenmotor 27, der Ist- und Soll-Wert miteinander vergleicht, laufend dem vorgegebenen Soll-Wert angepaßt wird (so auch der Sachverständige im Anhörungstermin, Seiten 7 und 8 der Sitzungsniederschrift vom 5. April 2001, Bl. 281, 282 d.A.).
II.
Die angegriffene Dosiervorrichtung entspricht dieser Lehre nicht. Ihr fehlen die Merkmale 4 a, 4 b und 5 der vorstehenden Merkmalsgliederung.
1. Sie besitzt keine Zuleitung von der Druckquelle in den Hydraulikraum und keine hiervon räumlich getrennte Ableitung vom Hydraulikraum in einen Tank. Die in Figur 1 der deutschen Patentschrift 195 23 370 (Anl. K 10) mit der Bezugszahl 7 bezeichnete Verbindung zwischen dem Hydraulikraum des Behälterraumes und dem Kolbengehäuse kann nach den vorstehenden Ausführungen im Abschnitt I. nicht die Funktionen beider Leitungen erfüllen, weil die Hydraulikflüssigkeit durch diese Verbindungsleitung sowohl beim Dosierhub in den Hydraulikraum und beim Saughub zurück in den Behälter geschoben wird. Der für die Lehre des Klagepatentes wesentliche offene Kreislauf zwischen Druckquelle, Zuleitung, Hydraulikraum, getrennter Ableitung und Tank ist nicht vorhanden, sondern es wird die im vom Klagepatent insoweit abgelehnten Stand der Technik nach der US-Patentschrift 4 132 483 (Anl. K 3) ein geschlossenes System verwirklicht, bei dem die Flüssigkeit nicht in einen Tank gefördert, sondern der Druckversorgung direkt wieder zur Verfügung gestellt wird (Gutachten Seite 6, Bl. 223 d.A., vgl. auch Anhörung S. 3, 4 = Bl. 277, 278 d.A.).
2. Die angegriffene Dosiervorrichtung besitzt keinen Tank im Sinne des Merkmals 4 b. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der in Ausfahrrichtung vor dem Plungerkolben liegende in Figur 1 der deutschen Patentschrift 195 23 370 mit der Bezugszahl 21 versehene Behälterraum kein Tank im Sinne der Lehre des Klagepatentes. Die dort befindliche Menge an Hydraulikflüssigkeit steht dem System nicht zum Ausgleich externer Leckverluste zur Verfügung, weil der Plungerkolben dieses Flüssigkeitsvolumen auch in seiner maximal ausgefahrenen Stellung nicht erreichen und aus dem Behälter verdrängen kann. Wie die Klägerin selbst vorträgt (Seite 9 der Sitzungsniederschrift vom 5. April 2001, Bl. 283 d.A.), erlaubt die Behältergröße zwar ein Ausfahren des Plungerkolbens über eine Strecke von 400 mm, tatsächlich bewegt der Schrittmotor ihn bis zum Ende des Dosierhubes aber nur um 300 mm in den Behälter hinein, so daß er auch in seiner maximal ausgefahrenen Stellung am Ende des Dosierhubes die noch vor ihm liegenden 25 % des Behälterraumes nicht erreicht. Aus der dort befindlichen Flüssigkeitsmenge können deshalb keine externen Leckverluste ergänzt werden; der Sachverständige hat die dort befindliche Flüssigkeitsmenge in seiner Anhörung als Totvolumen bezeichnet (Seite 9/10 der Sitzungsniederschrift vom 5. April 2001, Bl. 283, 284 d.A.). Daß der Plungerkolben der angegriffenen Vorrichtung zunächst in eine Vorkompressionsstellung gefahren wird und von dort den Dosierhub beginnt, ändert daran nichts, denn am Ende des jeweiligen Dosierhubes ist der Kolben stets nur um 300 mm ausgefahren, unabhängig davon, welche Strecke der Kolben bis zum Erreichen der Vorkompressionsstellung schon zurückgelegt hatte. Daß der Hubweg des Plungerkolbens bei auftretenden Leckverlusten verstellt werden kann und im Behälter befindliches Flüssigkeitsvolumen zum Ausgleich herangezogen wird, ist nicht mehr ersichtlich.
3. Jedenfalls ist Merkmal 5 der vorstehenden Merkmalsgliederung nicht verwirklicht, weil bei der angegriffenen Dosiervorrichtung kein Hydraulikstrom geregelt wird. Die Bewegung des Plungerkolbens durch den Schrittmotor nach Erreichen der Vorkompressionsstellung ist, wie der gerichtliche Sachverständige einleuchtend ausgeführt hat, nur eine Steuerung, weil der Ist-Wert des verschobenen Flüssigkeitsvolumens nicht mit einem vorgegebenen Soll-Wert verglichen wird. Der Schrittmotor führt die vorgegebene Schrittfolge aus, ohne daß dann noch verglichen wird, ob der Druck des zum Dosieren verschobenen Hydraulikmediums einen bestimmten Soll-Wert unterschreitet und ohne daß bei einem Unterschreiten des Soll-Wertes entsprechende Signale zum Schrittmotor zurückgehen (Seiten 12 ff. der Sitzungsniederschrift vom 5. April 2001, Bl. 286 ff. d.A.).
Auch eine Master-Slave-Einrichtung stellt keine Regelungseinrichtung dar, weil bei der angegriffenen Vorrichtung für beide Komponentensysteme Schrittmotoren eingesetzt werden und die Bewegungsimpulse für den zweiten Schrittmotor von der Stellung des ersten Schrittmotors abhängen. Der zweite Schrittmotor folgt in seinen Bewegungen denjenigen des ersten, ohne daß ein Ist-Wert mit einem Soll-Wert verglichen und in Abhängigkeit von einer festgestellten Differenz die Schrittmotorsteuerung beeinflußt wird (Seite 16 der Sitzungsniederschrift vom 5. April 2001, Bl. 290 d.A.). Sie führt nur dazu, daß der zweite Schrittmotor infolge einer Vorgabe durch die Steuerung die jeweilige Schrittzahl des ersten Schrittmotors übernimmt. Ein Inkremental-Drehgeber, wie ihn die Klägerin in ihrer im Verhandlungstermin vom 5. April 2001 gefertigten und als Anl. F 20 zu den Akten gereichten Zeichnung dargestellt hat, wird nach den weiteren einleuchtenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen beim Einsatz von Schrittmotoren nicht benötigt, weil ein solcher Motor anhand der zurückgelegten Schritte selbst überprüfen kann, wo er steht und auch ohne eine Weg-Meßeinrichtung genau den von seiner Steuerung gemachten Vorgaben nachfährt (Seite 18 und 19 der Anhörungsniederschrift). Der in Figur 1 der deutschen Patentschrift 195 23 370 mit der Bezugszahl 18 bezeichnete Inkremental-Drehgeber wird deshalb nur benötigt, falls man – wie in dieser Patentschrift ebenfalls beschrieben wird – einen Servomotor zum Antrieb des Plungerkolbens verwendet. Daß die angegriffene Vorrichtung dennoch Inkremental-Drehgeber verwendet und die Schrittfolge des zweiten Motors laufend mit derjenigen des ersten Motors verglichen und an diese angepaßt wird, hat die Klägerin nicht plausibel dargelegt.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 7. Mai 2001 rechtfertigt keine andere Beurteilung und gibt auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
III.
Da die Berufung der Klägerin im Umfang ihres Angriffes gegen den Beklagten zu 2) erfolglos geblieben ist, hat sie gemäß § 97 ZPO dessen außergerichtliche Kosten zu tragen.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.