4a O 281/05 – RFID-Karte

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 624

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Februar 2007, Az. 4a O 281/05

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:
Der Kläger zu 1) ist Mitinhaber des deutschen Teils des europäischen Patents 0 880 xxx (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 12. Februar 1997 unter Inanspruchnahme dreier Prioritäten vom 12. Februar 1996, 17. Mai 1996 und 20. Mai 1996 angemeldet, die Patentanmeldung am 02. Dezember 1998 veröffentlicht. Die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 17. Mai 2000. Das Klagepatent, dessen deutscher Teil unter dem Aktenzeichen DE 597 01 xxx des Deutschen Patent- und Markenamtes geführt wird, steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Neben dem Kläger zu 1) Miterfinder ist und ursprünglicher Mitinhaber des Klagepatents war Herr David A. Seit dem 07. November 2005 ist neben dem Kläger zu 1) eingetragene Mitinhaberin des deutschen Teils des Klagepatents die B Technology Group AB, ein schwedisches Unternehmen. Von dieser erwarb die Muttergesellschaft der Klägerin zu 2), die C N.V. mit Sitz in den Niederlanden, gemäß Vertrag vom 29./30. Dezember 2006 unter anderem den hälftigen Anteil am Klagepatent. Diesen Anteil erwarb wiederum die Klägerin zu 2) von der niederländischen C N.V. mit Übertragungs- und Annahmeerklärung vom 18. Januar 2007. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung war noch die B Technology Group AB im Patent- und Gebrauchsmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragene Mitinhaberin des deutschen Teils des Klagepatents, wobei ein Antrag auf Umschreibung gestellt wurde.
Die Kläger nehmen die Beklagten, von denen die Beklagte zu 1) ein Unternehmen mit Sitz in Irland ist und die Beklagten zu 2) und 3) deren Geschäftsführer sind, wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Schadensersatz sowie Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.
Mit Schriftsatz vom 04. Januar 2007 (Anlage B17) hat die Beklagte zu 1) bei dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent eingereicht, mit der sie die Nichtigerklärung des Klagepatents im Umfang sämtlicher Ansprüche (mit Ausnahme der Ansprüche 14, 15, 19, 20, 21 und 22) beantragt. Über die Nichtigkeitsklage ist bislang nicht entschieden worden.
Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Kontaktierung eines auf einem Substrat angeordneten Drahtleiters mit den Anschlussflächen einer Chipeinheit bei der Herstellung einer die Chipeinheit und eine Drahtspule aufweisenden Transpondereinheit. Dabei handelt es sich um Maßnahmen bei der Herstellung so genannter RFID-Karten („RFID“ für Radiofrequenzidentifizierung), die auch als „Smart-Cards“ bezeichnet werden und drahtlos und durch zahlreiche Materialien hindurch von einer externen Sende- und Empfangseinheit geortet werden können. RFID-Karten werden zu vielfältigen Zwecken eingesetzt, etwa zur automatischen Personenerkennung oder im Rahmen der elektronischen Warensicherung.
Die im vorliegenden Rechtsstreit in erster Linie geltend gemachten Ansprüche 1, 4 und 10 des Klagepatents haben folgenden Wortlaut:
1. Verfahren zur Kontaktierung eines auf einem Substrat (111) angeordneten Drahtleiters (113) bei der Herstellung einer auf einem Substrat (111) angeordneten, eine Drahtspule (112) und eine Chipeinheit (115) aufweisenden Transpondereinheit, bei dem in einer ersten Phase der Drahtleiter (113) über eine Anschlussfläche (118, 119) der Chipeinheit oder einen die Anschlussfläche aufnehmenden Bereich hinweggeführt und relativ zur Anschlussfläche (118, 119) bzw. dem der Anschlussfläche zugeordneten Bereich auf dem Substrat (111) fixiert wird, und in einer zweiten Phase die Verbindung des Drahtleiters (113) mit der Anschlussfläche (118, 119) mittels einer Verbindungseinrichtung (125, 137) erfolgt.
4. Verfahren nach Anspruch 1 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Anordnung der Drahtspule auf dem Substrat des Drahtleiters mittels einer als Ultraschalleinrichtung ausgebildeten Verlegevorrichtung erfolgt, derart, dass der Drahtleiter (20) in einer Richtung quer zur Verlegeebene (28) mit Ultraschall beaufschlagt wird, und die durch die Ultraschallbeaufschlagung erzeugte Querbewegung (24) der Verlegevorrichtung (22) der in der Verlegeebene (28) verlaufenden Verlegebewegung (29) überlagert wird.
10. Anwendung des Verfahrens nach einem oder mehreren der Ansprüche 4 bis 9 zur Herstellung eines Kartenmoduls (64) mit einem Substrat (55), einer auf dem Substrat verlegten Spule (50) und einer mit der Spule (50) verbundenen Chipeinheit (58), wobei in einer Verlegephase mittels der Verlegevorrichtung (22) eine Spule (50) mit einem Spulenanfangsbereich (51) und einem Spulenendbereich (52) auf dem Substrat (55) ausgebildet wird und in einer nachfolgenden Verbindungsphase mittels einer Verbindungsvorrichtung (60) eine Verbindung zwischen dem Spulenanfangsbereich (51) und dem Spulenendbereich (52) mit Anschlussflächen (59) der Chipeinheit (58) durchgeführt wird.
Wegen der im Rahmen von „Insbesondere“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 12 und 25 wird auf die vorgelegte Klagepatentschrift (Anlage F.1) Bezug genommen.
Die Beklagte zu 1) mit Sitz in Irland und den Beklagten zu 2) und 3) als ihren Geschäftsführern bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Transpondereinheiten und Kartenmodule, die vom Gegenstand des Anspruchs 1 bzw. der kombinierten Ansprüche 1, 4 und 10 des Klagepatents – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – wortsinngemäß Gebrauch machen und nachfolgend als angegriffene Ausführungsformen bezeichnet werden. Die Beklagten lieferten am 12. September 2003 insgesamt 101 als „P-Lam“ bezeichnete Nutzenbögen (jeweils umfassend 3 x 7 Karteninlets, die als Muster in Anlage F.9 vorliegen) als kostenlose Muster an die D GmbH. Des Weiteren stellen die Beklagten auf ihrer Internetseite die Produktbeschreibung der „Pre-Laminated RFID Inlays“ bzw. der „Contactless Smart Cards“ zur Verfügung, wozu im Einzelnen auf die als Anlagen F.11 bis F.16 vorgelegten Ausdrucke Bezug genommen wird. Die Beklagten berufen sich zur Rechtfertigung ihrer Benutzung des klagepatentgemäßen Verfahrens auf eine ihnen gegenüber eingetretene Erschöpfung der Verbietungsrechte aus dem Klagepatent.
Die Verwertung der technischen Lehre unter anderem des Klagepatents erfolgte ursprünglich durch Unternehmen der E-Gruppe. Sowohl die E Automation GmbH als auch die E Electronic Components Manufacturing GmbH waren hundertprozentige Tochterunternehmen der E AG. Während sich die erstgenannte Gesellschaft mit der Herstellung der für die Produktion von RFID-Karten benötigten automatischen Produktionsmaschinen befasste, die von der E AG vertrieben wurden, stellte die zweitgenannte Gesellschaft die RFID-Karten selbst her. Unter dem 30. Mai 2000 schlossen die Miterfinder und damaligen Mitinhaber des Klagepatents, der Kläger zu 1) und Herr David A, mit der E Automation GmbH eine Lizenzvereinbarung, die in Kopie als Anlage F B sowie als Anlage B1 vorliegt.
Unter Ziffer 1. der Lizenzvereinbarung vom 30. Mai 2000, welche die damaligen Mitinhaber (unter anderem) des Klagepatents, die Herren A und G, als „F“ und „M“ sowie die E Automation GmbH als „A“ bezeichnet, heißt es wörtlich:
„F und R erteilen A eine einfache Lizenz zur Benutzung der durch die Vertragsschutzrechte definierten Gegenstände. F und R verpflichten sich, ihr Recht zur Vergabe weiterer einfacher Lizenzen auf die Vergabe einer weiteren Lizenz an die E Electronic Components Manufacturing GmbH zu beschränken. Weiterhin verpflichten sich F und R keine ausschließliche Lizenz betreffend die Vertragsschutzrechte zu erteilen. Eine Benutzung eines von einem Vertragsschutzrecht definierten Gegenstands durch F und R selbst kann nur mit Zustimmung von A erfolgen.“
Gemäß Ziffer 2. der Lizenzvereinbarung vom 30. Mai 2000 (Anlage F.B / Anlage B1) ist die E Automation GmbH berechtigt, im Rahmen der ihr erteilten Lizenz Unterlizenzen zu vergeben, soweit dem nicht bereits bestehende Verträge entgegenstehen.
Als die Gesellschaften der E-Gruppe in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, wurde Mitte des Jahres 2001 das Geschäftsfeld der Herstellung von automatischen Produktionsmaschinen zur Fabrikation von RFID-Karten ausgegliedert und auf die zu diesem Zweck neu gegründete H GmbH übertragen, deren alleiniger Gesellschafter der Miterfinder A war und die ihren Sitz ebenfalls in X hatte. Mit Lizenzvereinbarung vom 06. Juni 2001 (vorgelegt als Anlage B2) wurde der H GmbH von der E Automation GmbH eine Unterlizenz unter anderem am Klagepatent erteilt. In § 1 (Lizenzvergabe) dieser Lizenzvereinbarung heißt es wörtlich:
„Die Lizenzgeberin erteilt der Lizenznehmerin eine zeitlich unbeschränkte, exklusive Lizenz zur Nutzung dieser Technologien mit der Einschränkung, dass diese Technologien nur in denjenigen Ländern vertrieben werden dürfen, in denen für die entsprechende Technologie kein Schutzrecht vorliegt.“

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die als Anlage B2 zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen. Mit Zusatzvertrag vom 20. Dezember 2001 (vorgelegt als Anlage B3) wurde die der H GmbH bereits erteilte Lizenz dahin erweitert, dass sie die lizenzierten Technologien auch in Japan vertreiben dürfe, obwohl dort ein entsprechendes Schutzrecht vorliegt.

Vor dem Hintergrund aufgelaufener Rückstände der E Automation GmbH gegenüber der H GmbH schlossen diese beiden Unternehmen unter dem 02. Mai 2002 eine weitere Vereinbarung, die von der Beklagten in Kopie als Anlage B4 vorgelegt wurde und deren Abschluss die Kläger ursprünglich bestritten haben. In der Vorbemerkung dieser Vereinbarung verweisen die Vertragsparteien auf erhebliche Zahlungsrückstände von „E“ gegenüber der H GmbH und auf Verzug der „E“ auch in Ansehung einer „Promissory-Note vom 31.10.01“. Nachdem sich „E“ in § 1 zu einer vollständigen Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten gegenüber der H GmbH verpflichtet hatte, sieht § 2 unter Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen einen Eigentumsvorbehalt folgenden Inhalts vor:
㤠2 Eigentumsvorbehalt
Wie in den AGB´s als Vertragsbestandteil aufgeführt ist, bleiben sämtliche Maschinen, Maschinenteile etc. bis zu vollständigen Bezahlung Eigentum der Gesellschaft.“
Gemäß § 3 werden die Produktionsmaschinen erst nach vollständiger Bezahlung ausgeliefert. Unter Ziffer 4. der in Kopie als Anlage B4 vorgelegten Vereinbarung vom 02. Mai 2002 heißt es wörtlich:
㤠4 Rechte
Sollte sich E weiterhin in Verzug befinden und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommen, hat Gesellschaft mit sofortiger Wirkung folgende Rechte:
a) Gesellschaft kann alle betroffenen Systeme verkaufen und zwar weltweit an alle potentiellen Käufer.
b) Gesellschaft kann alle auf diesen Maschinen zu fertigenden Produkte selbst herstellen und ebenfalls weltweit an alle potentiellen Käufer verkaufen. In diesem Fall fallen weder Lizenzgebühren noch sonstige Kosten an.“
Nachdem sich die wirtschaftlichen Umstände der Unternehmen der E-Gruppe weiter verschlechtert hatten, mussten sie im Juli 2002 Insolvenz anmelden. Die Insolvenzverfahren sind unter den Aktenzeichen IN xxx0/02 bis IN xxx/02 bei dem Amtsgericht Kempten anhängig. Am 13. September 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E Automation GmbH eröffnet und Rechtsanwalt Martin I aus München zum Insolvenzverwalter bestellt.
In der Folge musste auch die H GmbH Insolvenz anmelden. Das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen wurde am 01. Dezember 2002 eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Wolfgang J aus München zum Insolvenzverwalter bestellt. Diesem gelang es, den Geschäftsbetrieb bis zum 30. April 2003 aufrecht zu erhalten. Mit Unternehmenskaufvertrag vom 29. April 2003 veräußerte der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. J mit Wirkung ab dem 01. Mai 2003 den Geschäftsbetrieb der H GmbH an eine Auffanggesellschaft, die von der K GmbH gegründet worden war. Da die Auffanggesellschaft auch die Namensrechte der Gemeinschuldnerin erworben hatte, firmierte sie ebenfalls als „H GmbH“, während die Gemeinschuldnerin nunmehr als „L GmbH i.L.“ firmierte. Im Folgenden wird die ursprüngliche H GmbH auch als „erste Gesellschaft“, die Auffanggesellschaft als „zweite Gesellschaft“ bezeichnet. Die Auffanggesellschaft (d.h. die zweite Gesellschaft) meldete im Herbst 2003 ebenfalls Insolvenz an.

Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin zweier Produktionsmaschinen, auf denen sie die streitgegenständlichen RFID-Cards nach der technischen Lehre des Klagepatents herstellt. Diese Maschinen tragen die Seriennummern 100-027 und 100-022.
Die Maschine mit der Seriennummer 100-027 wurde im Jahre 2002 als Gebrauchtmaschine von der E Automation GmbH an die erste Gesellschaft verkauft und übereignet. Die Beklagte legt hierzu als Anlage B9 die Kopie eines „Richtangebots“ der E Automation GmbH vom 07. Februar 2002 über zwei „XY- Verlegelinien“ vor, das mit der (E-) Seriennummer „100-011“ – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – die Maschine mit der späteren (Gesellschaft-) Seriennummer 100-027 bezeichnet. Mit Bestellung vom 11. Februar 2002 (Anlage B10) erteilte die erste Gesellschaft den Lieferauftrag, der mit Rechnung der E Automation GmbH vom 16. April 2002 (Anlage B11) abgerechnet wurde. Von der zweiten Gesellschaft wurde diese Maschine mit Vertrag vom 21./22. Mai 2003 (in Kopie vorgelegt als Anlage B6/6a) an die Beklagte zu 1) veräußert.
Die Maschine mit der Seriennummer 100-022 wurde von der ersten Gesellschaft hergestellt. Auf wessen Auftrag und mit welcher ursprünglichen Bestimmung dies geschah, ist zwischen den Parteien umstritten. Nach der Insolvenz auch der Auffanggesellschaft (zweiten Gesellschaft) veräußerte Rechtsanwalt Dr. J, der auch zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der zweiten Gesellschaft bestellt worden war, die Maschine mit der Seriennummer 100-022 gemäß Kaufvertrag vom 23. Dezember 2003 bzw. 15. Januar 2004 (in Kopie vorgelegt als Anlage B7) an die Beklagte zu 1). Ob Verkauf und Veräußerung in der Eigenschaft des Rechtsanwalts Dr. J als Insolvenzverwalter der ersten oder der zweiten Gesellschaft erfolgt sind, ist auch nach dem Sachvortrag der Beklagten offen.
Nach Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der E Automation GmbH am 13. September 2002 schloss deren Insolvenzverwalter Rechtsanwalt I am 07. Oktober 2002 einen Kaufvertrag über betriebliches Anlage- und Umlaufvermögen mit der Klägerin zu 2), der in Kopie als Anlage F.18 vorliegt. In den Vorbemerkungen dieses Vertrags heißt es betreffend die E Automation GmbH (Schuldnerin) wörtlich:
„Das Unternehmen verfügt über eigene gewerbliche Schutzrechte, welche der Verkäufer zu übertragen beabsichtigt.
Weiterhin ist die Schuldnerin Inhaberin verschiedener einfacher Lizenzen an Schutzrechten der Herren David A und Manfred G. Diesbezüglich beabsichtigt der Verkäufer, Unterlizenzen zu vergeben. Hinsichtlich dieser Schutzrechte verpflichten sich die Inhaber, weder ausschließliche noch weitere einfache Lizenzen zu vergeben. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Firma E Electronic Components Manufacturing GmbH, der ebenfalls eine einfache Lizenz eingeräumt wurde.“

§ 1 Ziffer 1 (Anlagevermögen) lit. b) (Unterlizenzen) des Kaufvertrags unter Ziffer II. lautet in den Absätzen 2 bis 4 (Anlage F.18, Seite 3/4) wie folgt:
„Der Verkäufer erteilt der Käuferin die einfache Lizenz zur Benutzung der durch die Vertragsschutzrechte definierten Gegenstände. Die Lizenz gilt für alle Länder, in denen die Patente gemäß Anlage 2 durch Registrierung zu Gunsten der Inhaber geschützt sind.
Die Käuferin ist berechtigt, im Rahmen der ihr erteilten Unterlizenz weitere, eigene Unterlizenzen zu vergeben, soweit dem nicht bereits bestehende Verträge entgegenstehen. Die Erlöse aus der Vergabe von Unterlizenzen kommt der Käuferin zu.
Die Käuferin erhält die Befugnis, gerichtlich gegen Schutzrechtsverletzungen vorzugehen. Die Kosten der Rechtsverfolgung sind von der Käuferin zu tragen.“

In der von den Klägern als Anlage F.A vorgelegten notariellen Urkunde vom 16. September 2003, die sich auf eine „Fassung vom 13. August 2003“ bezieht, unterbreitet der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt I der E Automation GmbH als Verkäufer gegenüber der Klägerin zu 2) als Käuferin das Angebot zum Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der E Automation GmbH. Zugleich werden in dieser Urkunde „Klarstellungen“ hinsichtlich des Kaufvertrags vom 07. Oktober 2002 (Anlage F.18) vorgenommen. So seien sich die Vertragsparteien darüber einig, dass sich „aus dem Normenkontext“ der Lizenzvereinbarung vom 30. Mai 2000 (Anlage F.B und Anlage B1), „der tatsächlichen Sachlage sowie der Aussage des Patentinhabers Manfred G“ ergebe, dass es sich faktisch um eine ausschließliche Lizenz handele. Gemäß Ziffer II. Absatz 4 der notariellen Urkunde gemäß Anlage F.A erteilt der Insolvenzverwalter der Klägerin zu 2) „die ausschließliche Lizenz zur Benutzung der durch die Vertragsschutzrechte definierten Gegenstände“. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf Anlage F.A Bezug genommen.

Die Klägerin zu 2) hält sich für aktivlegitimiert, die Klageansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung gerichtlich geltend zu machen. Vorrangig ergebe sich dies aus dem Erwerb des deutschen Teils des Klagepatents gemäß den Erwerbsvorgängen vom 29./30. Dezember 2006 und 18. Januar 2007. Des Weiteren handele es sich entgegen dem Wortlaut des Kaufvertrags vom 07. Oktober 2002 (Anlage F.18) und entsprechend der „Klarstellung“ in der notariellen Urkunde vom 16. September 2003 (Anlage F.A) bei der ihr von dem Insolvenzverwalter der E Automation GmbH eingeräumten Lizenz nicht lediglich um eine einfache, sondern der Sache nach um eine „faktische ausschließliche Lizenz“, aus der die Klägerin zu 2) ihre Aktivlegitimation herleiten könne.
Die Kläger behaupten, die Maschine mit der Seriennummer 100-022 sei nicht im Auftrag der E Automation GmbH, sondern im Auftrag der M GmbH hergestellt worden. Sie sind der Ansicht, aus diesem Grunde unterfalle sie nicht der Klausel in § 4 der Vereinbarung vom 02. Mai 2002 (Anlage B4); die erste Gesellschaft sei daher nicht zu einer Veräußerung nach Irland (wo unstreitig ein dem Klagepatent entsprechender Patentschutz bestand) berechtigt gewesen. § 4 lit. a) der Vereinbarung nach Anlage B4 meine mit dem Bezugsobjekt „alle betroffenen Systeme“ nur diejenigen, die dem Eigentumsvorbehalt nach dem vorangehenden § 2 dieser Vereinbarung unterfallen, also von der ersten Gesellschaft aufgrund einer vertraglichen Beziehung zur E Automation GmbH gefertigt und von der ersten Gesellschaft an die E Automation GmbH geliefert wurden. Auf die Maschine 100-022 treffe § 4 der Vereinbarung nach Anlage B4 daher ebenso wenig zu wie auf die Maschine 100-027. Eine Erschöpfung der Verbietungsrechte der Patentinhaber aus dem Klagepatent sei hinsichtlich keiner der beiden Maschinen eingetreten. Die Beklagten könnten daher keine Erlaubnis zum Vertrieb der auf diesen Maschinen hergestellten Transpondereinheiten nach Deutschland geltend machen.

Die Kläger beantragen,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 50.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,
zu unterlassen,
im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 0 880 xxx
auf einem Substrat angeordnete, eine Drahtspule und eine Chipeinheit aufweisende Transpondereinheiten anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei deren Herstellung die Kontaktierung des auf dem Substrat angeordneten Drahtleiters mit einer Anschlussfläche der Chipeinheit derart erfolgt, dass zur Kontaktierung eines auf dem Substrat angeordneten Drahtleiters bei der Herstellung einer auf dem Substrat angeordneten, die Drahtspule und die Chipeinheit aufweisenden Transpondereinheit in einer ersten Phase der Drahtleiter über eine Anschlussfläche der Chipeinheit hinweggeführt und relativ zur Anschlussfläche auf dem Substrat fixiert wird, und in einer zweiten Phase die Verbindung des Drahtleiters mit der Anschlussfläche mittels der Verbindungseinrichtung erfolgt
oder
Kartenmodule mit einem Substrat, einer auf dem Substrat verlegten Spule und einer mit der Spule verbundenen Chipeinheit anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen in einer Verlegephase mittels einer Verlegevorrichtung eine Spule mit einem Spulenanfangsbereich und einem Spulenendbereich auf dem Substrat ausgebildet wird,
derart, dass in der Verlegephase die Anordnung der Drahtspule auf dem Substrat eines Drahtleiters mittels der als Ultraschalleinrichtung ausgebildeten Verlegevorrichtung erfolgt, mittels der Verlegevorrichtung der Drahtleiter in einer Richtung quer zur Verlegeebene mit Ultraschall beaufschlagt wird, und die durch die Ultraschallbeaufschlagung erzeugte Querbewegung der Verlegevorrichtung der in der Verlegeebene verlaufenden Verlegebewegung überlagert wird,
und in einer nachfolgenden Verbindungsphase mittels einer Verbindungsvorrichtung eine Verbindung zwischen dem Spulenanfangsbereich und dem Spulenendbereich mit Anschlussflächen der Chipeinheit durchgeführt wird,
derart, dass zur Kontaktierung eines auf dem Substrat angeordneten Drahtleiters bei der Herstellung einer auf dem Substrat angeordneten, die Drahtspule und die Chipeinheit aufweisenden Transpondereinheit in einer ersten Phase der Drahtleiter über eine Anschlussfläche der Chipeinheit hinwegführt und relativ zur Anschlussfläche auf dem Substrat fixiert wird, und in einer zweiten Phase die Verbindung des Drahtleiters mit der Anschlussfläche mittels der Verbindungseinrichtung erfolgt;

2. den Klägern unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02. Januar 1999 (einschließlich der Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung) begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger einem von den Klägern zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber den Klägern verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigen, den Klägern darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 02. Januar 1999 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss der gegen das Klagepatent gerichteten Nichtigkeitsklage auszusetzen,

weiter hilfsweise, den Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) abzuwenden.

Die Beklagten stellen die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2) unter jedem der klägerseits vorgetragenen Gesichtspunkte in Abrede. Sie halten die Verbietungsrechte der Kläger aus dem Klagepatent für erschöpft, weil die vorbehaltlosen Veräußerungsvorgänge beide Maschinen mit den Seriennummern 100-027 und 100-022 hätten patentfrei werden lassen. Aus diesem Grunde seien auch die Verbietungsrechte der Patentinhaber im Hinblick auf die auf diesen Maschinen hergestellten Transpondereinheiten und Kartenmodule erschöpft. Unabhängig von einer Erschöpfung hinsichtlich der Maschine 100-022 sei die Klage schon wegen des Verkaufs der Maschine 100-027 von der E Automation GmbH an die erste Gesellschaft unbegründet. Da die im September 2003 als Muster an die N GmbH gelieferten Transpondereinheiten auf der Maschine 100-027 hergestellt worden und damit patentfrei gewesen seien, fehle es sowohl an einer Wiederholungs- als auch an einer Erstbegehungsgefahr. Denn die Beklagten beabsichtigten nicht, auf der Maschine 100-022 hergestellte Transpondereinheiten nach Deutschland zu liefern, bevor die Rechtmäßigkeit dieses Verhaltens durch den vorliegenden Rechtsstreit verbindlich geklärt sei.
Die Beklagten tragen mit dem ihnen im Termin vom 23. Januar 2007 nachgelassenen Schriftsatz vom 02. Februar 2007 in Erwiderung auf den Triplikschriftsatz der Kläger vom 22. Januar 2007 vor, die Maschine 100-022 sei zwar an die erst am 22. April 2002 von Mitarbeitern der E-Gruppe gegründete M GmbH am 08. August 2002 geliefert worden. Von dort sei sie (wie als solches zwischen den Parteien nicht in Streit steht) aufgrund eines Eigentumsvorbehalts an die erste Gesellschaft zurückgefallen. Die Herstellung dieser Maschine durch die erste Gesellschaft habe aber noch auf einem Auftrag der E Automation GmbH beruht. Dieser sei der ersten Gesellschaft nach Einstellung des Geschäftsbetriebs durch die E Automation GmbH zum 30. Juni 2001 und Gründung der H GmbH zum 01. Juli 2001 erteilt worden. Erst als die von der E AG in den Blick genommene Weiterveräußerung der Maschine 100-022 gescheitert sei, sei diese Maschine bis zur Veräußerung an die M GmbH auf dem Lager der ersten Gesellschaft verblieben. Die Beklagten meinen, deshalb unterfalle auch die Maschine 100-022 der Regelung in § 4 lit. a) der Vereinbarung vom 02. Mai 2002 (Anlage B4) und habe daher patentfrei an die Beklagte zu 1) veräußert werden können.
Jedenfalls sei die Verhandlung in dem vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen, weil die technische Lehre des Klagepatents neuheitsschädlich vorweggenommen sei, es ihr zumindest an der erforderlichen Erfindungshöhe fehle. Insoweit nehmen die Beklagten auf den Vortrag der Beklagten zu 1) im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht (Anlage B17 nebst Anlagen NK01 bis NK05) Bezug.

Dem treten die Kläger entgegen. Sie stellen in Abrede, dass sowohl hinsichtlich der Maschine 100-027 als auch der Maschine 100-022 sowie der auf ihnen hergestellten Transpondereinheiten und Kartenmodule Erschöpfung eingetreten sei. Die von berechtigter Seite erfolgte Veräußerung einer Vorrichtung, mit deren Hilfe ein patentgeschütztes Verfahren ausgeübt werden kann, führe bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zur Erschöpfung des betroffenen Verfahrenspatents. Einfache Lizenzen, wie sie die Vereinbarungen nach Anlagen B2, B3 und B4 darstellten, seien nicht ohne Zustimmung des Lizenzgebers, hier der E Automation GmbH übertragbar, zumal ein Übergang der Lizenzverträge nach Anlagen B2, B3 und B4 von der ersten Gesellschaft auf die Auffanggesellschaft (zweite Gesellschaft) von den Beklagten nicht dargetan sei. Die Kläger vermissen einen Nachweis der Beklagten, dass die Maschine mit der Seriennummer 100-027 wirksam auf die zweite Gesellschaft übergegangen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 EPÜ in Verbindung mit §§ 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2 PatG; §§ 242; 259 BGB nicht zu.
Soweit die Herstellung von Transpondereinheiten und Kartenmodulen auf der Maschine 100-027 vorgenommen wird, erfolgt die Benutzung des von den Ansprüchen 1, 4 und 10 des Klagepatents geschützten Verfahrens unter Ausnutzung eines bereits bei Veräußerung der Maschine von der E Automation GmbH an die H GmbH konkludent eingeräumten Benutzungsrechts am Verfahrenspatent, auf das sich die Beklagten berufen können. Dieses Benutzungsrecht steht einer von den Klägern hier geltend gemachten Verletzung des Klagepatents nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG entgegen. Ob den Beklagten auch hinsichtlich der Maschine 100-022 ein Benutzungsrecht am klagepatentgemäßen Verfahren zur Herstellung von Transpondereinheiten und Kartenmodulen zusteht, kann für die vorliegende Entscheidung offen bleiben. Denn für Benutzungshandlungen durch auf dieser zweiten Maschine hergestellte Kartenmodule bzw. Transpondereinheiten fehlt es sowohl an einer Wiederholungs- als auch an einer Erstbegehungsgefahr.
Im Einzelnen:

I.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zum Kontaktieren eines auf einem Substrat angeordneten Drahtleiters mit den Kontaktflächen einer Chipeinheit bei der Herstellung einer so genannten Transpondereinheit, wobei die Transpondereinheit eine Drahtspule und eine Chipeinheit aufweist („Transponder“ für engl. „transmitter“ = Sender und „responder“ = Antworter). Eine solche auf einem Substrat angeordnete Transpondereinheit mit zumindest einer Chipeinheit und einer Drahtspule vermag mit einer anderen elektrischen Einheit ohne mechanische Kontaktierung durch Strominduktion zusammenzuwirken. Die Drahtspule – bestehend aus einer Mehrzahl von Windungen eines elektrischen Leiterdrahts – dient der Erzeugung von Induktionsstrom und fungiert als Sende- und Empfangsantenne.
Bei der Herstellung der Transpondereinheiten erweist sich die erforderliche Kontaktierung der Spulenenden mit den Anschlussflächen der Chipeinheit als besonderes Problem, weil die miteinander zu verbindenden Komponenten sehr kleine Abmessungen aufweisen. Die Klagepatentschrift nennt für die in der Regel quadratisch ausgebildeten Anschlussflächen der Chipeinheit Kantenlängen von 10 bis 15 Hundertstel Millimetern, für den Spulendraht beispielhaft einen Durchmesser von üblicherweise 5 Hundertstel Millimetern (Anlage F.1, Abschnitt [0002]).
Aus dem Stand der Technik kennt die Klagepatentschrift ein Verfahren (nach der WO 91/16718; Anlage F.2, zugleich Anlage NK05 zu Anlage B17), bei dem eine direkte Kontaktierung der Spulenenden mit den Anschlussflächen der Chipeinheit dadurch umgangen wird, dass ein Kopplungselement zwischen den Spulendrahtenden einer auf einem Spulensubstrat angeordneten Drahtspule und den Anschlussflächen der Chipeinheit angeordnet wird. Als Kopplungselement wird, wie die Klagepatentschrift beschreibt, nach dieser Lösung ein Kontaktsubstrat verwendet, das im Vergleich zum Spulendrahtdurchmesser sehr groß bemessene Anschlussflächen aufweist, auf denen eine Kontaktierung ohne große Anforderungen an die Genauigkeit der Relativpositionierung zwischen den Spulendrahtenden und den Kontaktflächen erfolgen könne. An diesem Verfahren kritisiert es die Klagepatentschrift als nachteilig, dass die vergrößerten Anschlussflächen ihrerseits mit zusätzlichen Kontaktleitern versehen werden müssen, so dass insgesamt mindestens drei Kontaktierungsschritte erforderlich seien, um schließlich einen elektrisch leitenden Kontakt zwischen den Anschlussflächen der Chipeinheit und der Drahtspule herzustellen (Anlage F.1, Abschnitt [0003]).
Nach dem weiteren vorbekannten Verfahren aus der DE-A-44 10 732 (Anlage F.3, zugleich Anlage NK02 zu Anlage B17) erfolge die Ausbildung und Fixierung der Spule sowie die Verbindung der Spulendrähte mit den Anschlussflächen eines Chips ineinander übergehend. Bei diesem Verfahren wird der Chip vor der Kontaktierung mit den Spulendrahtenden auf dem Substrat angeordnet; die Kontaktierung erfolgt dann in einem gemeinsamen Verfahrensschritt mit der Ausbildung und Fixierung der Spule auf dem Spulensubstrat (Anlage F.1, Abschnitt [0004]), so dass zunächst ein Spulendrahtende mit der ersten Anschlussfläche verbunden, sodann die Drahtspule auf dem Spulensubstrat ausgebildet und schließlich das laufende (andere) Spulendrahtende mit der zweiten Anschlussfläche der Chipeinheit verbunden wird.

Davon ausgehend liegt der technischen Lehre des Klagepatents die Aufgabe („das technische Problem“) zugrunde, ein Verfahren sowie eine Vorrichtung vorzuschlagen, die die unmittelbare Kontaktierung von Drahtenden auf den Anschlussflächen einer Chipeinheit ermöglichen (Anlage F.1, Abschnitt [0005]) und es zugleich vermeiden, die Ausbildung und Fixierung der Drahtspule sowie die Verbindung der Spulendrahtenden mit den Anschlussflächen der Chipeinheit in einem unmittelbar ineinander übergehenden Vorgang durchzuführen.

Zur Lösung schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Verfahren zur Herstellung einer auf einem Substrat angeordneten Transpondereinheit, die eine Drahtspule und eine Chipeinheit aufweist, mit folgenden Merkmalen vor:
1.1 Verfahren zur Kontaktierung eines auf einem Substrat (111) angeordneten Drahtleiters (20, 113) bei der Herstellung einer auf einem Substrat (111) angeordneten, eine Drahtspule (112) und eine Chipeinheit (115) aufweisenden Transpondereinheit mit folgenden Schritten:
1.2 In einer ersten Phase wird der Drahtleiter (113) über eine Anschlussfläche (118, 119) der Chipeinheit bzw. über einen die Anschlussfläche aufnehmenden Bereich hinweggeführt und
1.3 relativ zur Anschlussfläche (118, 119) bzw. relativ zu dem der Anschlussfläche zugeordneten Bereich auf dem Substrat (111) fixiert;
1.4 in einer zweiten Phase erfolgt die Verbindung des Drahtleiters (113) mit der Anschlussfläche (118, 119) mittels einer Verbindungseinrichtung (125, 137).

Der unter anderem auf Patentanspruch 4 und dadurch auf Anspruch 1 rückbezogene Anspruch 10 schützt ein Verfahren zur Herstellung eines Kartenmoduls. Das Spulensubstrat dient als Substrat zur Aufnahme der Drahtspule im Zusammenhang mit der Herstellung einer Chipkarte. Spulensubstrate, die in ihren Dimensionen dem Format einer Chipkarte entsprechen, werden in Kombination mit der darauf angeordneten Transpondereinheit auch als „Kartenmodule“ (oder „Karteninlets“) bezeichnet, die zur Fertigstellung der Chipkarte in der Regel beidseitig mit Decklaminatschichten versehen werden. Insoweit sieht Anspruch 10, rückbezogen auf Ansprüche 4 und 1, die Kombination folgender Merkmale vor, wobei die nachfolgende Gliederung die Herkunft der einzelnen Merkmale deutlich werden lässt:
10.1 Verfahren zur Herstellung eines Kartenmoduls (64) mit einem Substrat (55), einer auf dem Substrat verlegten Spule (50) und einer mit der Spule verbundenen Chipeinheit (58);
10.2 in einer Verlegephase wird mittels einer Verlegevorrichtung (22) eine Spule (50) mit einem Spulenanfangsbereich (51) und einem Spulenendbereich (52) auf dem Substrat (55) ausgebildet;
4.1 in der Verlegephase erfolgt die Anordnung der Drahtspule auf dem Substrat des Drahtleiters mittels der als Ultraschalleinrichtung ausgebildeten Verlegevorrichtung;
4.2 mittels der Verlegevorrichtung wird der Drahtleiter (20) in einer Richtung quer zur Verlegeebene (28) mit Ultraschall beaufschlagt;
4.3 die durch die Ultraschallbeaufschlagung erzeugte Querbewegung (24) der Verlegevorrichtung (22) wird der in der Verlegeebene (28) verlaufenden Verlegebewegung (29) überlagert;
10.3 in einer nachfolgenden Verbindungsphase wird mittels einer Verbindungsvorrichtung (60) eine Verbindung zwischen dem Spulenanfangsbereich (51) und dem Spulenendbereich (52) mit Anschlussflächen (59) der Chipeinheit (58) durchgeführt;
1.1 zur Kontaktierung des auf dem Substrat (111) angeordneten Drahtleiters (113) bei der Herstellung einer auf dem Substrat (111) angeordneten, eine Drahtspule (112) und eine Chipeinheit (115) aufweisenden Transpondereinheit wird
1.2 in einer ersten Phase der Drahtleiter (113) über eine Anschlussfläche (118, 119) der Chipeinheit bzw. über einen die Anschlussfläche aufnehmenden Bereich hinweggeführt
1.3 und relativ zur Anschlussfläche (118, 119) bzw. relativ zu dem der Anschlussfläche zugeordneten Bereich auf dem Substrat (111) fixiert;
1.4 in einer zweiten Phase erfolgt die Verbindung des Drahtleiters (113) mit der Anschlussfläche (118, 119) mittels einer Verbindungseinrichtung (125, 137).

II.
Da bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen unstreitig von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht wird, handelt es sich – wie von den Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt wird – um unmittelbare Erzeugnisse des patentgemäßen Verfahrens in Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG. Für die Frage der Verwirklichung der geltend gemachten Patentansprüche bedarf es der näheren Auslegung des Anspruchswortlauts daher nicht.
Auch im Hinblick auf den mit Rücksicht auf die gegen das Klagepatent angestrengte Nichtigkeitsklage gestellten Aussetzungsantrag der Beklagten ist keine weitere Auslegung der Ansprüche 1, 4 und 10 des Klagepatents vorzunehmen, weil die vorliegende Klage mangels Verletzung abgewiesen wird. Es kann daher an dieser Stelle ausdrücklich dahin gestellt bleiben, ob den Beklagten in ihrer Auslegung des Merkmalsbestandteils „Substrat“ dahin gefolgt werden kann, „Substrat“ im klagepatentgemäßen Sinne sei nicht nur ein dauerhaft vorhandenes Substrat, sondern auch jede nur vorübergehende Unterlage, die dazu bestimmt und geeignet sei, den Spulendraht und den Chip zumindest vorübergehend, nämlich für die Dauer des beanspruchten Verfahrens zur Kontaktierung gemäß Anspruch 1, in einer definierten Position relativ zueinander zu halten.

III.
Des Weiteren kann die Frage der Aktivlegitimation für die zu treffende Entscheidung im Ergebnis dahin stehen, wobei die Klägerin zu 2) ihre Aktivlegitimation mangels ihrer Eintragung als Mitinhaberin des deutschen Teils des Klagepatents im Patentregister zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG) allenfalls aus einer vermeintlich ausschließlichen Lizenz kraft des Vertrags vom 07. Oktober 2002 (Anlage F.18) ableiten könnte. Ob ihr in der Annahme, die ihr an sich nur als einfache Lizenz eingeräumte Benutzungserlaubnis stelle sich in Wahrheit als eine „faktisch ausschließliche Lizenz“ dar, zu folgen ist, bedarf hier keiner Klärung, weil die Klägerin zu 2) selbst bejahendenfalls weder Unterlassungs- noch Schadensersatzansprüche geltend machen noch vorbereitende Auskunft und Rechnungslegung verlangen könnte.
Denn zumindest hinsichtlich der auf der Maschine mit der Seriennummer 100-027 hergestellten Transpondereinheiten und Kartenmodule handelt die Beklagte zu 1), vertreten durch die Beklagten zu 2) und 3), als zur Benutzung der geltend gemachten Verfahrensansprüche Berechtigte (vgl. nachfolgend unter 1.). Eine für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf Transpondereinheiten und Kartenmodule, die unter Benutzung des patentgemäßen Verfahrens auf der zweiten Maschine mit der Seriennummer 100-022 hergestellt wurden, ist nicht zu erkennen (vgl. 2.).

1.
Im Tatsächlichen ist zwischen den Parteien in Bezug auf die Maschine mit der Seriennummer 100-027 unstreitig, dass diese in der ersten Hälfte des Jahres 2002 von der E Automation GmbH an die H GmbH (die erste Gesellschaft) verkauft und übereignet wurde. Dies belegen die als Anlagen B9 bis B12 in Kopie vorgelegten Dokumente, einschließlich der gegenständlichen Identität der Einbettungsmaschine, die in den Unterlagen über den Verkaufsvorgang (Anlagen B9 bis B11) als zweite dort jeweils genannte „XY- Verlegelinie“ mit der (E-) Seriennummer „100.011“ bezeichnet wird, mit der Maschine, die von der Erwerberin (erste Gesellschaft) sodann mit der eigenen Seriennummer „100-027“ versehen und schließlich weiterveräußert wurde. Diesem insbesondere durch die Anlage B12 substantiierten Vorbringen der Beklagten sind die Kläger weder im Triplikschriftsatz vom 22. Januar 2007 noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten.
Mit dieser Veräußerung von der E Automation GmbH an die erste Gesellschaft und dem Inverkehrbringen durch die E Automation GmbH als am Klagepatent Berechtigte war unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, GRUR 1980, 38-40 – Fullplastverfahren) die konkludente Einräumung eines Benutzungsrechts an dem klagepatentgemäßen Verfahren nach den Ansprüchen 1, 4 und 10, das mit der veräußerten Maschine unstreitig ausgeführt werden kann, verbunden. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Fullplastverfahren“ ausgesprochen hat, tritt durch die Veräußerung einer Vorrichtung, mit deren Hilfe ein patentgeschütztes Verfahren ausgeübt werden kann, eine Erschöpfung des Verfahrenspatents auch dann nicht ein, wenn der Veräußerer zugleich Inhaber des Verfahrenspatents ist. Erschöpfung bezeichnet den Verbrauch des Patentrechts hinsichtlich eines bestimmten patentgemäßen Erzeugnisses (BGH, GRUR 1997, 116-118 – Prospekthalter; Benkard/Scharen, PatG, GebrMG, 10. Auflage 2006, § 9 PatG Rn. 16 m.w.N.) und ist Rechtsfolge der Tatsache, dass der Patentinhaber oder ein mit seiner Zustimmung handelnder Dritter den betreffenden patentgeschützten Gegenstand (oder ein bestimmtes unmittelbares Erzeugnis eines patentierten Verfahrens) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der EU oder des EWR in den Verkehr gebracht hat (BGH, GRUR 1997, 116ff. – Prospekthalter; GRUR 2001, 223-226 – Bodenwaschanlage). Allerdings wird durch das Inverkehrbringen einer zur Ausübung eines geschützten Verfahrens erforderlichen Vorrichtung das Verfahren selbst nicht in den Verkehr gebracht und es wird auch keine unmittelbare Benutzungshandlung in Ausübung des Verfahrenspatents vorgenommen. Aus diesem Grund hat das Inverkehrbringen der zur Verfahrensausübung geeigneten Vorrichtung durch den Patentinhaber oder einen berechtigten Dritten keine Erschöpfung des Verfahrenspatents zur Folge, soweit das Verfahren mit dieser Vorrichtung ausgeübt wird. Der Grundsatz von der Erschöpfung des Patentrechts findet daher hinsichtlich des Verfahrenspatents keine Anwendung (BGH, GRUR 1980, 38, 39 – Fullplastverfahren).
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob derjenige, der von einem Berechtigten eine zur Ausübung des geschützten Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, diese bestimmungsgemäß benutzen darf. Dies ist mangels abweichender ausdrücklicher Abreden regelmäßig der Fall, was auf eine stillschweigende Lizenzerteilung am Verfahrenspatent gestützt werden kann (vgl. Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 PatG Rn. 25). Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1980, 38, 39 – Fullplastverfahren), dass es bei der Veräußerung einer Vorrichtung, die nach dem Vertragszweck zur Ausübung des geschützten Verfahrens bestimmt ist, dem Sinn des Vertrags widersprechen würde, wenn der Veräußerer nunmehr dem Erwerber der Vorrichtung deren bestimmungsgemäße Benutzung unter Berufung auf sein Verfahrenspatent verbieten könnte. Nach dem Zweck eines solchen Veräußerungsvertrags sei deshalb regelmäßig anzunehmen, dass der Veräußerer den Erwerber eine Erlaubnis zur Anwendung des geschützten Verfahrens mit Hilfe der Vorrichtung auch dann erteilt hat, wenn ausdrückliche Vereinbarungen über eine solche Lizenz weder in dem Kaufvertrag noch sonst getroffen worden sind. Diese Rechtsfolge beruhe allerdings allein auf den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten und habe mit einer Erschöpfung der das Verfahren betreffenden Schutzrechte nichts zu tun.
Legt man diese Grundsätze für die Veräußerung der Maschine 100-027 von der E Automation GmbH an die erste Gesellschaft zugrunde, so ist dieser von der E Automation GmbH stillschweigend eine Benutzungserlaubnis an dem Verfahrenspatent eingeräumt worden, wobei die E Automation GmbH kraft der Lizenzvereinbarung mit den damaligen Inhabern des Klagepatents vom 30. Mai 2000 (Anlage F.B / Anlage B1) zur Nutzung unter anderem des Klagepatents berechtigt war. Denn nur in Verbindung mit einer Benutzungserlaubnis betreffend die klagepatentgemäßen Verfahrensansprüche machte eine Veräußerung der zu ihrer Durchführung erforderlichen Vorrichtung an die erste Gesellschaft Sinn. Dem stehen auch nicht die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zwischen der E Automation GmbH und der ersten Gesellschaft bestehenden Lizenzvereinbarungen vom 06. Juli 2001 (Anlage B2) und vom 20. Dezember 2001 (Anlage B3) mit ihrer territorialen Einschränkungen entgegen. Die genannten Vereinbarungen sind erkennbar nicht auf eine etwaige Weiterveräußerung durch die erste Gesellschaft von der E Automation GmbH erworbener Gebrauchtmaschinen zugeschnitten, sondern betreffen allein die „Nutzung“ der lizenzierten Technologien durch Herstellung patentgemäßer Vorrichtungen durch die erste Gesellschaft und den anschließenden Vertrieb dieser von der ersten Gesellschaft selbst hergestellten Maschinen. Denn wie zwischen den Parteien unstreitig ist, wurde die H GmbH eigens zu dem Zweck gegründet, den Geschäftsbetrieb der E Automation GmbH, d.h. die Herstellung von patentgemäßen Einbettungsmaschinen, fortzuführen, während die E Automation GmbH zugleich ihren Geschäftsbetrieb einstellte. Auf den Erwerb und die Weiterveräußerung von Gebrauchtmaschinen sind diese Lizenzvereinbarungen daher nicht gerichtet. Dies gestehen die Kläger im Ergebnis selbst zu, wenn sie angesichts der weiteren Vereinbarung vom 02. Mai 2002 (Anlage B4), welche die territorialen Beschränkungen der vorangegangenen Lizenzvereinbarungen aufhob, zu § 4 lit. a) eine Vertragsauslegung vertreten, nach der die territorial uneingeschränkte Vertriebslizenz nur für solche Maschinen gelten soll, die dem Eigentumsvorbehalt nach § 2 unterfallen und folglich von der ersten Gesellschaft an die E Automation GmbH geliefert worden sind. Nach Auffassung der Kläger unterfalle die Maschine 100-027 der Vereinbarung nach Anlage B4 gerade deshalb nicht, weil sie im Gegensatz zum Verständnis der Vertragsparteien von der E Automation GmbH an die erste Gesellschaft – und damit „in anderer Richtung“ als von der Vereinbarung nach Anlage B4 vorausgesetzt – geliefert wurde. Wenn folglich die Vereinbarungen nach Anlagen B2 und B3 der ersten Gesellschaft keine Benutzungserlaubnis an der Maschine 100-027 im Hinblick auf die Verfahrensansprüche vermitteln konnten, bedurfte es der konkludenten Einräumung einer Benutzungserlaubnis bei Inverkehrbringen der Maschine 100-027 durch die E Automation GmbH als Berechtigte gegenüber der ersten Gesellschaft.
Zwischen den Parteien steht hinsichtlich der Maschine 100-027 lediglich in Streit, ob diese im Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens – wie die Beklagten behaupten – ausschließlich dazu ausgebildet war, RFID-Karten nach dem klagepatentgemäßen Verfahren zur Kontaktierung eines Drahtleiters (Anspruch 1) bzw. dem Verfahren zur Herstellung eines Kartenmoduls (Ansprüche 10, 4 und 1) herzustellen, oder ob die Maschine nicht „in zwingend patentverletzender Ausführungsform“ – wie die Kläger vortragen – veräußert und in Verkehr gebracht wurde, also nicht ausschließlich zur Herstellung von RFID-Karten nach dem durch das Klagepatent geschützten Verfahren geeignet war. Diese Unterscheidung ist für die rechtliche Beurteilung, ob mit dem Inverkehrbringen die konkludente Einräumung einer Benutzungsbefugnis verknüpft war, jedoch nicht von Relevanz. Denn selbst wenn die Behauptung der Beklagten nicht zuträfe, die Maschine also auch zur Ausübung anderer Verfahren, die das Klagepatent nicht benutzen, geeignet gewesen wäre, ist nicht erkennbar, dass die Veräußerung an die erste Gesellschaft unter Beschränkung auf die Benutzung bestimmter Verfahren beschränkt gewesen wäre. Wenn die E Automation GmbH die (nach dem Vorbringen der Kläger: lediglich alternative) Benutzung des klagepatentgemäßen Verfahrens mit der veräußerten Maschine 100-027 hätte ausschließen wollen, wäre ihr dies ohne weiteres möglich gewesen. Dass eine solche Beschränkung vorgenommen worden wäre, haben die Kläger jedoch selbst nicht behauptet. Es genügt für die konkludente Einräumung einer Benutzungserlaubnis im Hinblick auf das klagepatentgemäße Verfahren, dass die ohne Einschränkungen in Verkehr gebrachte Maschine zu diesem Zeitpunkt auch zur Ausübung des geschützten Verfahrens in der Lage war, was zwischen den Parteien nicht umstritten ist.
Es kann damit für die vorliegende Entscheidung dahin stehen, ob der Ansicht der Beklagten zu folgen ist, im vorliegenden Fall sei es (über die Entscheidung „Fullplastverfahren“ hinaus) zu einer Erschöpfung auch der Verfahrensansprüche gekommen, weil den Inhabern des Klagepatents hier – anders als im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – in Gestalt des Patentanspruchs 29 auch ein Vorrichtungsanspruch zustehe, der im Ergebnis vollumfänglich eine Vorrichtung betreffe, die zur Durchführung des Verfahrens nach einem der patentgemäßen Verfahrensansprüche geeignet ist. Im Fall „Fullplastverfahren“ sei der Bundesgerichtshof für einen patentgeschützten Teil der Anlage davon ausgegangen, dass dieser gemeinfrei geworden sei. Die Beklagten meinen, dies auf den vorliegenden Fall, in dem für die gesamte Vorrichtung Sachschutz bestehe, übertragen zu können, weshalb hier die gesamte Vorrichtung gemeinfrei geworden sei. Dies müsse wiederum auf den Verfahrensanspruch durchschlagen, um die durch das Inverkehrbringen bereits in vollem Umfang eingetretene Erschöpfung der Vorrichtung nicht durch den Verfahrensanspruch wieder zu konterkarieren. Dabei übersehen die Beklagten aber zum einen, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Fullplastverfahren“ für den sachgeschützten Teil der Anlage nur davon spricht, dass dieser „gegebenenfalls“ gemeinfrei geworden sei (BGH, GRUR 1980, 38, 39 im viertletzten Absatz der Entscheidungsgründe unter II.). Zum anderen wird das von den Beklagten postulierte Ziel, die eingetretene Erschöpfung des Vorrichtungsanspruchs dürfe nicht durch den Verfahrensanspruch wieder rückgängig gemacht werden, auch mit der hier im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommenen konkludenten Benutzungserlaubnis im Hinblick auf das parallel geschützte Verfahren erreicht. Das von den Beklagten angenommene Bedürfnis nach einer „Erschöpfung“ (auch) des Verfahrenspatents besteht daher in Wahrheit gar nicht.

Ob die erste Gesellschaft die ihrerseits von der E Automation GmbH als der Berechtigten erworbene Maschine 100-027 zugleich mit der konkludent eingeräumten Erlaubnis zur Benutzung des Verfahrens weiterveräußern durfte, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 PatG Rn. 25 mit Verweis auf RGZ 142, 168, 169f.). Diese Frage ist im vorliegenden Fall nach dem Zweck des Veräußerungsgeschäfts zwischen der E Automation GmbH und der ersten Gesellschaft – und zwar unabhängig von der Auslegung des § 4 lit. a) der Vereinbarung vom 02. Mai 2002 (Anlage B4) – zu bejahen. Die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs der E Automation GmbH eigens gegründete H GmbH war, wie den auf Seiten der Verkäuferin verantwortlich Handelnden bekannt sein musste, ihrem Geschäftszweck nach ausschließlich mit der Herstellung und der Veräußerung von Fertigungsmaschinen für Transpondereinheiten und Kartenmodule befasst. Sie setzte mit dieser Tätigkeit den Geschäftsbetrieb der Verkäuferin inhaltlich fort. Die Benutzung der herzustellenden Maschinen zur Herstellung der Karten selbst – d.h. die Tätigkeit der E Electronic Components Manufacturing GmbH – gehörte hingegen nicht zu den Aufgaben der Erwerberin H GmbH. Der Erwerb der Gebrauchtmaschine 100-027 von der E Automation GmbH im Frühjahr 2002 konnte daher in für beide Vertragsparteien erkennbarer Weise allein zu dem Zweck erfolgen, die Maschine weiter zu veräußern. Um der Erwerberin eine sachgemäße Nutzung der erworbenen Maschine durch Weiterveräußerung zu ermöglichen, musste die Benutzungserlaubnis daher an die Maschine geknüpft sein und mit dieser weiter veräußert werden können. Andernfalls wäre die von der ersten Gesellschaft zu einem für eine Gebrauchtmaschine angemessenen Preis erworbene Vorrichtung schlechthin unverkäuflich gewesen. Der an die E Automation GmbH gezahlte Preis von 269.338,30 € (vgl. Anlage B11) spricht daher neben dem Geschäftszweck der ersten Gesellschaft weiter dafür, dass seitens der Erwerberin (allein) eine Weiterveräußerung beabsichtigt war, weil eine Investition dieser Größenordnung sinnvoller Weise nur vor dem Hintergrund eines beabsichtigten Weiterverkaufs getätigt werden konnte. Zugleich musste der E Automation GmbH die Absicht der Weiterveräußerung durch die Erwerberin bekannt sein.
Die Weiterveräußerung der Maschine in das nicht patentfreie Ausland umfasst bei interessengerechter Auslegung der konkludent eingeräumten Benutzungserlaubnis auch das weitergehende Recht, im Ausland patentgemäß hergestellte Produkte nach Deutschland zu vertreiben, weil es sich bei dem deutschen Markt um einen potentiell bedeutsamen Absatzmarkt handelt, an dessen Belieferung etwaige Abnehmer der Maschine ein legitimes Interesse haben konnten. Zugleich hatte damit die erste Gesellschaft gegenüber der E Automation GmbH ein schützenswertes Interesse daran, eine Benutzungserlaubnis für weitere Erwerber eingeräumt zu bekommen, die auch eine Belieferung des deutschen Marktes mit im Ausland hergestellten Karteninlets einschließt, um bei der Weiterveräußerung der Maschine in das Ausland einen ihrem Einkaufspreis angemessenen Verkaufspreis erzielen zu können. Territoriale Beschränkungen analog den zum damaligen Zeitpunkt für von der ersten Gesellschaft selbst hergestellte Maschinen bestehenden Vereinbarungen gemäß Anlagen B2 und B3 wären deshalb im Hinblick auf die Gebrauchtmaschine 100-027 nicht interessengerecht gewesen. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Weiterveräußerung nach Irland und ein Vertrieb dort hergestellter Produkte nach Deutschland von dem eingeräumten Recht zur Benutzung des Verfahrenspatents ausgenommen sein sollte.
Schon der Verkauf der Maschine 100-027 von der E Automation GmbH an die erste Gesellschaft und das mit dieser Veräußerung verbundene Inverkehrbringen durch eine Berechtigte führte damit zu einer konkludenten Einräumung eines Benutzungsrechts an den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Verfahrensansprüchen, soweit diese Verfahren mit der Maschine 100-027 ausgeübt werden. Dieses Benutzungsrecht war nach den Umständen der Veräußerung nicht auf die erste Erwerberin, die erste Gesellschaft, beschränkt, sondern konnte mit der Maschine weiterveräußert werden. Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 22. Januar 2007 erstmals aufgeworfene Frage der Auslegung des § 4 lit. a) der Vereinbarung vom 02. Mai 2002 (Anlage B4) ist für die Reichweite dieses Benutzungsrechts nicht von Bedeutung. Denn es resultiert allein aus der konkludenten Einräumung durch die E Automation GmbH gegenüber der ersten Gesellschaft im Zusammenhang mit dem ersten Inverkehrbringen der Maschine 100-027 durch die E Automation GmbH als Berechtigte.

Die Beklagte zu 1) hat das Benutzungsrecht an den Verfahrensansprüchen des Klagepatents mit der Maschine 100-027 wirksam erworben und kann es einer Verletzung der geltend gemachten Verfahrensansprüche entgegenhalten, soweit es sich um unmittelbare Verfahrenserzeugnisse handelt, die auf dieser Maschine hergestellt wurden. Die Kläger haben ihren Vortrag aus der Replik, der bei Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten zu 1) vom 21./22. Mai 2003 (Anlage B6/6a) für die Verkäuferin „H GmbH“ handelnde Geschäftsführer Herr Andreas Schüle sei zu diesem Zeitpunkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der H GmbH am 01. Dezember 2002 gar nicht mehr zu Verfügungen über Vermögensgegenstände der Gemeinschuldnerin befugt gewesen, zu Recht nicht mehr aufrecht erhalten. Denn bei Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten zu 1) und bei anschließender Verfügung über die Maschine 100-027 bestand bereits die hier auch als zweite Gesellschaft bezeichnete Auffanggesellschaft, welche die Namensrechte von der ersten Gesellschaft erworben hatte und deshalb ebenfalls als „H GmbH“ firmierte. Über ihr Vermögen wurde erst im Herbst 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Für diese zweite Gesellschaft konnte ihr Geschäftsführer Schüle daher im Mai 2003 noch wirksam Verfügungen treffen und hat dies mit der Veräußerung der Maschine 100-027 an die Beklagte zu 1) wirksam getan.
Da das Recht zur Benutzung der klagepatentgemäßen Verfahrensansprüche der Vorrichtung als solcher anhaftete, bedarf es für einen wirksamen Erwerb des Benutzungsrechts durch die Beklagte zu 1) nicht der von den Klägern vermissten Feststellung, dass auch das Benutzungsrecht durch die zweite Gesellschaft von der ersten Gesellschaft wirksam erworben wurde. Hinreichend ist vielmehr, dass die Maschine 100-027 mit dem übrigen Geschäftsbetrieb der insolventen ersten Gesellschaft auf die Auffanggesellschaft (zweite Gesellschaft) überging. Nach dem insoweit vorliegenden Sach- und Streitstand bestehen keine Zweifel daran, dass ein solcher vollständiger Betriebsübergang von der ersten auf die zweite Gesellschaft stattgefunden hat. Der als Anlage B14a vorgelegte Schlussbericht des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. J beschreibt auf Seite 2 unter Ziffer 2. einleitend, dass der Produktionsbetrieb der Gemeinschuldnerin (d.h. der ersten Gesellschaft) mit erheblichen Schwierigkeiten bis zum Verkauf des laufenden Geschäftsbetriebes „einschließlich des gesamten Inventars“ mit Wirkung zum 01. Mai 2003 an eine neu gegründete Auffanggesellschaft habe fortgeführt werden können. Dass es sich bei der neu gegründeten Auffanggesellschaft um die zweite Gesellschaft handelte, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Vor diesem Hintergrund hätten die Kläger qualifiziert bestreiten und Anhaltspunkte dafür vorbringen müssen, dass gerade die Maschine 100-027 (anders als das gesamte übrige Inventar) nicht auf die zweite Gesellschaft übergegangen sei. Nachdem sich dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters jedoch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass einzelne Gegenstände nicht an die Auffanggesellschaft verkauft worden sein könnten, dieser das „gesamte Inventar“ vielmehr als Einheit behandelt, genügte es nicht, dass die Kläger lediglich (wie noch im Triplikschriftsatz vom 22. Januar 2007, Seite 5 unten) einen Nachweis dafür vermissen, dass die Maschine 100-027 von der ersten an die zweite Gesellschaft verkauft worden sei.
Damit sind jedenfalls solche Transpondereinheiten und Kartenmodule, die auf der Maschine 100-027 unter Verwendung des patentgemäßen Verfahrens hergestellt wurden, von einer Benutzungserlaubnis gedeckt. Ihr Angebot und Vertrieb in die Bundesrepublik Deutschland stellt daher keine Verletzungshandlung nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG dar.

2.
Ob dies auch für unmittelbare Erzeugnisse des patentgemäßen Verfahrens, die auf der Maschine 100-022 hergestellt wurden, zutrifft, hängt zum einen in rechtlicher Hinsicht von der Auslegung des § 4 lit. a) der Vereinbarung vom 02. Mai 2002 (Anlage B4) und zum anderen davon ab, welcher der von den Parteien gegensätzlich vorgetragenen Geschehensabläufe betreffend die Auftragserteilung zur Herstellung dieser Maschine bei der ersten Gesellschaft in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angesichts des Vorbringens der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 02. Februar 2007 sowie einer etwaigen Beweiserhebung bedurfte es jedoch nicht, weil die Feststellung einer Patentverletzung durch Angebot und Vertrieb auf der Maschine 100-022 hergestellter Produkte in Deutschland für die vorliegende Entscheidung nicht erheblich ist. Selbst dann, wenn den Beklagten der gegebenenfalls erforderliche Beweis des von ihnen nunmehr vorgetragenen Sachverhalts zur ursprünglichen Bestellung der Maschine durch die E Automation GmbH trotz ihrer späteren Auslieferung an die M GmbH nicht gelingen sollte, käme auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes auch keine auf diese Maschine beschränkte Verurteilung in Betracht.
Denn es fehlt in jedem Fall an einer für die Verurteilung zur Unterlassung erforderlichen Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Voraussetzung eines jeden Unterlassungsanspruchs nach § 139 Abs. 1 PatG, der zur Abwehr zukünftiger Eingriffe dient, ist es, dass in Zukunft rechtswidrige Eingriffe in das Patent seitens der beklagten Partei zu besorgen sind (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 139 PatG Rn. 27). Sie kann sich regelmäßig als Wiederholungsgefahr aus einer bereits erfolgten Patentverletzung, als Gefahr einer erstmaligen Verletzung aber auch aus sonstigen Umständen ergeben. Für Wiederholungs- und Erstbegehungsgefahr ist die klagende Partei darlegungs- und beweispflichtig, wobei sie sich im Falle der Wiederholungsgefahr zumeist auf den Beweis des ersten Anscheins berufen kann. Maßgebend ist die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 139 PatG Rn. 31). Im vorliegenden Fall ist weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr gegeben.

a)
Eine Wiederholungsgefahr ließe sich nur dann annehmen, wenn die einzige von den Klägern vorgetragene Benutzungshandlung in Deutschland, die Lieferung von Kartenmodulen entsprechend Anlage F.9 in 101 Nutzenbögen an die D GmbH vom 12. September 2003, solche angegriffenen Ausführungsformen umfasst hätte, die auf der Maschine 100-022 gefertigt wurden. Nach den unstreitigen tatsächlichen Umständen kann dies aber ausgeschlossen werden.
Die mit Lieferung vom 12. September 2005 nach Deutschland gelieferten Kartenmodule können unter Berücksichtigung der unstreitigen Chronologie nur auf der Maschine 100-027 gefertigt worden sein. Dem entsprechenden schlüssigen Vortrag der Beklagten im Duplikschriftsatz vom 04. Januar 2007 (Seite 28; Bl. 203 GA) sind die Kläger nicht entgegengetreten. Der Kaufvertrag über die Maschine 100-022 (Anlage B7) wurde am 23. Dezember 2003 seitens des Beklagten zu 2) für die Beklagte zu 1) und am 15. Januar 2004 durch den Insolvenzverwalter der Verkäuferin unterzeichnet (vgl. Anlage B7, Seite 2. Soweit die als Anlage B7 in Kopie vorgelegte Urkunde mit „ENTWURF – Kaufvertrag“ überschrieben ist, misst die Kammer dem keine Bedeutung bei. Der von den Beklagten vorgetragene Abschluss eines Kaufvertrags gemäß Anlage B7 ist von den Klägern nicht bestritten worden und daher als unstreitig zugrunde zu legen.)
Die bereits im September 2003 nach Deutschland gelieferten Karten sind daher auf einer Maschine (der Maschine mit der Seriennummer 100-027) unter Verwendung des patentgemäßen Verfahrens hergestellt worden, für welche die Beklagten über eine Benutzungserlaubnis verfügten und verfügen (vgl. 1.). Die Lieferung dieser Karteninlets nach Deutschland stellt daher keine Verletzungshandlung dar und kann mithin auch keine Wiederholungsgefahr begründen.
Der Internet-Auftritt der Beklagten zu 1), wie er durch die Anlagen F.11 bis F.16 dokumentiert ist, lässt keinen klaren Bezug der dargestellten Produkte und Herstellungsverfahren zur Maschine 100-022 erkennen. Etwaige Angebotshandlungen durch die Darstellung des patentierten Verfahrens oder der patentgemäß hergestellten Produkte stellen jedenfalls kein patentverletzendes Anbieten unmittelbarer Verfahrenserzeugnisse dar, da die Beklagten zur Benutzung der patentgeschützten Verfahren zumindest auf der Maschine 100-027 berechtigt sind (vgl. die Ausführungen unter 1.).

b)
Eine Erstbegehungsgefahr ist selbst dann, wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass hinsichtlich der Maschine 100-022 weder eine Erschöpfung der Verfahrensansprüche eingetreten ist noch der Beklagten zu 1) ein Recht zur Benutzung des geschützten Verfahrens auf dieser Maschine zusteht, nicht zu erkennen. Insbesondere lässt sie sich weder aus dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit noch aus dem Internet-Auftritt der Beklagten zu 1) ableiten.
Die Beklagten haben im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung ausdrücklich klargestellt, dass sie nicht beabsichtigten, auf der Maschine 100-022 hergestellte Transpondereinheiten nach Deutschland zu liefern, solange nicht geklärt ist, ob dies in rechtmäßiger Weise erfolgt. Die Gefahr einer Erstbegehung lässt sich aus ihrem prozessualen Vorbringen, auch zu einer Herstellung nach dem geschützten Verfahren auf der Maschine 100-022 berechtigt zu sein, daher nicht ableiten.
Auch der Internet-Auftritt der Beklagten bietet schließlich keine Grundlage für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf unmittelbare Verfahrenserzeugnisse, die auf der Maschine 100-022 hergestellt wurden. So heißt es zwar auf der Internet-Seite der Beklagten zu 1) zu den „RFID Smart Cards & Inlays“ unter „Patents“ gemäß Anlage F.14 auszugsweise:
„The technology used by Aontec to automatically lay down the antenna to the substrate using ultrasonic energy and to bond the antenna to the chip module is a process protected under patent no´s EP880754 and US6233818.
(…)
E Automation, which was the machine building division of E, built a limited number of machines that incorporated the patented technology.
Following the liquidation of E in 2003, these machines were purchased by a small number of companies involved in the production of smart card inlays including Aontec.
All such former E built machines contain an inherent user licences for the patented technology.
Therefore, all products produced by Aontec using the wire embedding technology are fully in compliance with all relevant intellectual property rights. (…)”
Auch aus der dort getroffenen Aussage, „alle“ von der früheren E Automation GmbH gebauten Maschinen seien mit einer Benutzungserlaubnis für die in ihnen verkörperte Technologie verknüpft, so dass alle auf ihnen hergestellten Produkte in Übereinstimmung mit gewerblichen Schutzrechten stünden, lässt sich nicht ableiten, dass sich die Beklagten einer Benutzungsberechtigung auch für die Maschine 100-022 berühmen würden. Denn wenn man den genauen Wortlaut der zitierten Aussage berücksichtigt, bezieht sie sich ausschließlich auf alle von der E Automation GmbH gebauten Maschinen. Das trifft auf die Maschine 100-027 zu, nicht jedoch auf die Maschine 100-022, die unstreitig nicht mehr von der E Automation GmbH, sondern bereits von der H GmbH gebaut wurde, wobei zwischen den Parteien nur streitig ist, in wessen Auftrag dies geschah. Selbst wenn man aber bei dem Wortlaut der Aussage nicht stehen bleiben wollte und hinsichtlich der Herstellung der Produktionsmaschinen auch die H GmbH der E Automation GmbH zurechnet, weil sie deren Geschäftstätigkeit fortgeführt hat, ist kein ausreichender Bezug der Berühmung zu Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland erkennbar. Im vorliegenden Verfahren haben die Beklagten vielmehr ausdrücklich betont, bis zu einer Klärung ihrer Berechtigung, auch auf der Maschine 100-022 hergestellte Produkte nach Deutschland liefern zu dürfen, davon abzusehen. Dies ist ihnen wegen ihrer Berechtigung zu Benutzungshandlungen in Deutschland durch solche Kartenmodule und Transpondereinheiten, die auf der Maschine 100-027 hergestellt wurden, ohne weiteres möglich, ohne dass die Beklagten von einer Belieferung des deutschen Marktes vollständig absehen müssten.

3.
Der Feststellung, ob auch solche Transpondereinheiten bzw. Kartenmodule nach Deutschland geliefert werden dürfen, die auf der Maschine 100-022 gefertigt wurden, bedarf es damit nicht. Dabei wird nicht verkannt, dass die Beklagten an einer gerichtlichen Klärung dieser Frage interessiert sein mögen (vgl. die Duplik vom 04. Januar 2007, Seite 29 unter 4., wo die Beklagten die Ansicht äußern, diese Frage müsse „natürlich“ geklärt werden). An dieser Feststellung sieht sich die Kammer allerdings schon aus prozessökonomischen Gründen gehindert, weil nicht entscheidungserhebliche Sachverhalte (auch im Interesse der Parteien) keiner Klärung zuzuführen sind. Im Hinblick auf etwaige zukünftige Lieferungen nach Deutschland werden die Beklagten daher im eigenen Interesse sicherzustellen haben, dass die Herstellung der betreffenden Produkte auf der Maschine 100-027 belegbar ist, wenn sie nicht das Risiko in Kauf nehmen wollen, wegen einer Verfahrensbenutzung durch die Maschine 100-022 erneut in Anspruch genommen zu werden und in diesem Fall die Voraussetzungen einer Erschöpfung oder eines Rechts zur Benutzung des patentgemäßen Verfahrens auf dieser Maschine nachweisen zu müssen (zur Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Erschöpfung vgl. BGH, GRUR 2000, 299-302 – Karate).

IV.
In Ermangelung einer Verletzung des Klagepatents durch Benutzungshandlungen der Beklagten (d.h. durch Angebot und Lieferung nicht in Ausübung des Benutzungsrechts hergestellter unmittelbarer Verfahrenserzeugnisse nach Deutschland) sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG schon dem Grunde nach nicht gegeben.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000,- € festgesetzt.