4a O 265/06 – Paneel mit einem Befestigungssystem II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 623

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Oktober 2007, Az. 4a O 265/06

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer jeweiligen Geschäftsführer,
zu unterlassen,
Paneele mit einem Befestigungssystem für viereckige tafelförmige Paneele mit an den Schmalseiten der Paneele angeordneten Halteprofilen, von denen gegenüberliegend angeordnete Halteprofile derart zueinander passen, dass gleichartige Paneele miteinander verbindbar sind, wobei die Halteprofile an gegenüberliegenden Schmalseiten als erste Halteprofile und an den übrigen Schmalseiten als zweite Halteprofile ausgebildet sind, so dass an einem in erster Reihe liegenden Paneel in zweiter Reihe ein neues Paneel verriegelbar ist, indem das neue Paneel zunächst in Schrägstellung relativ zu dem liegenden Paneel an das liegende Paneel angefügt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels herabgeschwenkt wird, wobei die gegenüberliegend angeordneten zweiten Halteprofile korrespondierende Hakenelemente aufweisen, und wobei mit einem der Hakenelemente des neuen Paneels und einem Hakenelement eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels durch das Herabschwenken des neuen Paneels eine Hakenverbindung herstellbar ist, wobei jeder Hakenverbindung ein zusätzliches loses Sperrelement zugeordnet ist, das im verhakten Zustand zweier Paneele ein Lösen der Hakenverbindung in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele unterbindet, mit der Maßgabe, dass das Sperrelement in einer Sperrnut eines der Hakenelemente eines ersten Paneels angeordnet ist und die Sperrnut an einer Fläche des Hakenelements vorgesehen ist, die im verlegten Zustand der Paneele etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele verlegt sind,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn zumindest ein solches Sperrelement vorgesehen ist, das eine federnde Rastlasche aufweist, wobei die Sperrnut des zugeordneten Hakenelements der gegenüberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels eine hinterschnittene Rastvertiefung bildet, in die die Rastlasche des Hakenelements des ersten Paneels während der Montage selbsttätig einrastbar ist;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen seit dem 06. Juni 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den in Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei die Angaben zu e) erst für den Zeitraum ab dem 11. Februar 2006 zu machen sind.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 06. Juni 2004 bis zum 10. Februar 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, und ihr denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch solche Handlungen, die seit dem 11. Februar 2006 begangen worden sind, entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- € vorläufig vollstreckbar.

R1 R2 R3

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene, alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des europäischen Patents 1 415 xxx B1 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K2). Das Klagepatent wurde am 04. Juli 2002 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 10. August 2001 in deutscher Sprache angemeldet, die Anmeldung am 06. Mai 2004 veröffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 11. Januar 2006. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.

Unter dem 09. Oktober 2006 hat die Beklagte Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegt (Anlage B1). Über den Einspruch der Beklagten sowie der weiteren Einsprechenden, der A GmbH & Co. KG, einer Lizenznehmerin der Beklagten an dem angegriffenen Befestigungssystem für Paneele, die durch (nicht rechtskräftiges) Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2007 antragsgemäß zur Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung, Schadensersatz und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse verurteilt wurde, hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts am 20. September 2007 in dem Sinne entschieden, dass das Klagepatent in vollem Umfang aufrecht erhalten wurde.

Das Klagepatent betrifft ein Befestigungssystem für Paneele sowie Paneele mit einem solchen Befestigungssystem. Die im vorliegenden Rechtsstreit kombiniert geltend gemachten Ansprüche 1 und 4 des Klagepatents lauten wie folgt:

1. Befestigungssystem (1) für viereckige tafelförmige Paneele (2, 3, 10) mit an den Schmalseiten der Paneele (2, 3, 10) angeordneten Halteprofilen, von denen gegenüberliegend angeordnete Halteprofile derart zueinander passen, dass gleichartige Paneele (2, 3, 10) miteinander verbindbar sind, wobei die Halteprofile an gegenüberliegenden Schmalseiten als erste Halteprofile und an den übrigen Schmalseiten als zweite Halteprofile ausgebildet sind, so dass an einem in erster Reihe liegenden Paneel (2, 3, 10) in zweiter Reihe ein neues Paneel (2) verriegelbar ist, indem das neue Paneel (2) zunächst in Schrägstellung relativ zu dem liegenden Paneel (3) an das liegende Paneel (3) angefügt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels (3) herabgeschwenkt wird, wobei die gegenüberliegend angeordneten zweiten Halteprofile korrespondierende Hakenelemente (6, 7) aufweisen, und wobei mit einem der Hakenelemente (6, 7) des neuen Paneels (2) und einem Hakenelement (6, 7) eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels (3) durch das Herabschwenken des neuen Paneels (2) eine Hakenverbindung (8) herstellbar ist, wobei jeder Hakenverbindung (8) ein zusätzliches loses Sperrelement (36, 50) zugeordnet ist, das im verhakten Zustand zweier Paneele (2, 3, 10) ein Lösen der Hakenverbindung (8) in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele (2, 3, 10) unterbindet, mit der Maßgabe, dass das Sperrelement (36, 50) in einer Sperrnut (52) eines der Hakenelemente (6) eines ersten Paneels (2) angeordnet ist und die Sperrnut (52) an einer Fläche des Hakenelements (6) vorgesehen ist, die im verlegten Zustand der Paneele (2, 3, 10) etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele (2, 3, 10) verlegt sind, insbesondere für Fußbodenpaneele, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein solches Sperrelement (36, 50) vorgesehen ist, das eine federnde Rastlasche (37, 54) aufweist, wobei die Sperrnut (53) des zugeordneten Hakenelements (7) der gegenüberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels (10) eine hinterschnittene Rastvertiefung (39) bildet, in die die Rastlasche (37, 54) des Hakenelements (6) des ersten Paneels (2) während der Montage selbsttätig einrastbar ist.

4. Paneel mit einem Befestigungssystem (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 3.

Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen, die Figuren 5, 6 und 7 der Klagepatentschrift, illustrieren den Gegenstand des Klagepatents anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:

Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in Schweden, bietet in Deutschland unter anderem im Internet (und bot erstmals auf der Messe DOMOTEX 2006, die vom 14. bis zu 17. Januar 2006 in Hannover stattfand) Paneele mit einem Befestigungssystem an, das sie selbst als „Bodentechnik der Zukunft“ bezeichnet (vgl. Anlagen K6 und K7; nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Die nachfolgenden Abbildungen, die der Anlage K9 der Klägerin entnommen sind, geben Details des Befestigungssystems der angegriffenen Ausführungsform wieder:

Ein Muster des zu dem angegriffenen Befestigungssystem gehörenden Sperrelements, das als ein einstückiges Verriegelungselement ausgebildet ist, liegt als Anlage B3 vor. Auf seine Ausgestaltung wird Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Paneele machten von Anspruch 4 in Verbindung mit Anspruch 1 wortsinngemäß Gebrauch. Sie nimmt die Beklagte daher mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch und begehrt Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet den Vorwurf der Patentverletzung. Die von ihr angebotenen Paneele verfügten, da als Verriegelungselement lediglich ein einheitliches Bauteil vorgesehen sei, über kein eine federnde Rastlasche aufweisendes Sperrelement im Sinne des Klagepatents. Dieses setze zum einen voraus, dass es sich bei dem Sperrelement einerseits und der (federnden) Rastlasche andererseits um strukturell voneinander zu unterscheidende Elemente handelt. Zum anderen müsse das Sperrelement mit federnder Rastlasche über die gesamte Längserstreckung der Sperrnut, in der es angeordnet ist, dieselbe Kontur aufweisen, so dass es als Meterware hergestellt und verwendet werden könne. Zudem handele es sich nicht um ein loses Sperrelement, weil die Paneele der angegriffenen Ausführungsform mit vormontierten Verriegelungselementen geliefert würden. Bei der angegriffenen Ausführungsform weise nicht „das zweite“ (nach dem Verständnis der Beklagten: das bereits liegende) Paneel eine hinterschnittene Rastvertiefung auf, während „das erste“ (nach dem Verständnis der Beklagten: das bei dem Verlegevorgang herabzusenkende) Paneel über ein Hakenelement mit Rastlasche verfüge. Schließlich bilde die Sperrnut des zugeordneten Hakenelements auch keine hinterschnittene Rastvertiefung, sondern nur eine einfache Nut.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Paneele der Beklagten sind mit einem Befestigungssystem ausgestattet, das von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht. Die Beklagte ist der Klägerin daher gemäß Art. 2 Abs. 2; 64 EPÜ in Verbindung mit §§ 9 Satz 2 Nr. 1; 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2 PatG; Art. II § 1 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG; §§ 242; 259 BGB zur Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz verpflichtet.

I.
Das Klagepatent betrifft ein Befestigungssystem für viereckige tafelförmige Paneele, die an ihren Schmalseiten mit Halteprofilen und zusätzlichen Sperrelementen ausgestattet sind.
Aus dem Stand der Technik in Gestalt der Offenlegungsschrift DE 199 29 896 A1 (hier Anlage K3) war, wie die Klagepatentschrift (Anlage K2) einleitend in Abschnitt [0002] beschreibt, zunächst ein Befestigungssystem bekannt, das nicht über zusätzliche Sperrelemente verfügte. Bei ihm weisen die verwendeten ersten und zweiten Halteprofile stark unterschiedliche Geometrien auf, so dass sich eine Hakenverbindung ergibt. An dieser Lösung kritisiert es das Klagepatent, dass es bei einer Lastbeaufschlagung nur des einen Paneels zu einem Lösen der Hakenverbindung kommen kann, so dass dieses Befestigungssystem keine befriedigende Festigkeit gegen ein Lösen der Hakenelemente in einer Richtung senkrecht zur Verlegeebene der Paneele bietet. Wie die Beschreibung erläutert (Anlage K2, Abschnitte [0003] und [0004]; weitere Verweise ohne Zusatz beziehen sich auf die Anlage K2), werden derartige Paneele bevorzugt bei schwimmend verlegten Fußböden verwendet, bei denen zur Minderung von Trittschall üblicherweise eine Zwischenlage unter den Paneelen angeordnet wird. Wird unter diesen Umständen einseitig dasjenige Paneel, dessen Hakenelement unten liegt, im Bereich der Hakenverbindung mit einer großen Last beaufschlagt, wird nur das Paneel mit dem unten liegenden Hakenelement in die zumeist weiche trittschalldämmende Zwischenlage gedrückt. Ohne eine Belastung des mit ihm verhakten oben liegenden Hakenelements des benachbarten Paneels besteht die Gefahr, dass sich das oben liegende Hakenelement des unbelasteten Paneels aus dem unten liegenden Hakenelement des benachbarten belasteten Paneels löst, so dass die Hakenverbindung außer Funktion gerät (vgl. Abschnitt [0005] und die illustrierende Darstellung in Figur 4).
Wie die Beschreibung des Klagepatents weiter erläutert (Abschnitt [0006]), haben sich aus dem Stand der Technik bekannte, in die Hakenverbindung integrierte Hinterschneidungen, durch die ein Lösen der Hakenverbindung senkrecht zur Verlegeebene der Paneele verhindert werden soll, als unzureichend erwiesen.
Als weiteren Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift das Befestigungssystem der PCT-Anmeldung WO 01/51732 A1 (hier Anlage K4), das die oben wiedergegebenen Nachteile vermindern möchte. Zu diesem Zweck sieht die WO 01/51732 A1 ein zusätzliches Sperrelement in Form einer Fremdfeder vor, die teilweise in einer Seite der Feder und teilweise in einer Nutflanke der Hakenverbindung aufgenommen ist. Als nachteilig an dieser Lösung erachtet es das Klagepatent, dass das zusätzliche Sperrelement nachträglich, das heißt nach erfolgter Verriegelung der Hakenelemente an der Verbindungsstelle eingefügt werden muss, was einen zusätzlichen Arbeitsgang erfordert. Des Weiteren kritisiert es die Beschreibung des Klagepatents, dass die Montage des Sperrelements dann Probleme bereite, wenn eine Paneelreihe sehr nah vor einer Wand liegt, so dass es an ausreichendem Platz fehlt, um das Sperrelement an der Verbindungsstelle einzufügen (Abschnitt [0007]).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Gegenstand des Klagepatents die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Sperrelement so weiterzubilden, dass es sich einfacher und auch nahe einer Gebäudewand problemlos montieren lässt, wie es die Beschreibung des Klagepatents auch selbst formuliert (Abschnitt [0008]).

Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt Klagepatentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:
1. Befestigungssystem (1) für viereckige tafelförmige Paneele (2, 3, 10), insbesondere für Fußbodenpaneele.
2. An den Schmalseiten der Paneele (2, 3, 10) sind Halteprofile angeordnet.
3. Gegenüberliegend angeordnete Halteprofile passen derart zueinander, dass gleichartige Paneele (2, 3, 10) miteinander verbindbar sind.
4. Die Halteprofile an gegenüberliegenden Schmalseiten sind als erste Halteprofile und an den übrigen Schmalseiten als zweite Halteprofile ausgebildet.
An einem in erster Reihe liegenden Paneel (2, 3, 10) ist in zweiter Reihe ein neues Paneel (2) verriegelbar, indem das neue Paneel (2) zunächst in Schrägstellung relativ zu dem liegenden Paneel (3) an das liegende Paneel (3) angefügt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels (3) herabgeschwenkt wird.
Die gegenüberliegend angeordneten zweiten Halteprofile weisen korrespondierende Hakenelemente (6, 7) auf.
Mit einem der Hakenelemente (6, 7) des neuen Paneels (2) und einem Hakenelement (6, 7) eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels (3) ist durch das Herabschwenken des neuen Paneels (2) eine Hakenverbindung (8) herstellbar.
5. Jeder Hakenverbindung (8) ist ein zusätzliches loses Sperrelement (36, 50) zugeordnet, das im verhakten Zustand zweier Paneele (2, 3 10) ein Lösen der Hakenverbindung in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele (2, 3, 10) unterbindet.
6. Das Sperrelement (36, 50) ist in einer Sperrnut (52) eines der Hakenelemente (6) eines ersten Paneels (2) angeordnet.
7. Die Sperrnut ist an einer Fläche des Hakenelements (6) vorgesehen, die im verlegten Zustand der Paneele (2, 3, 10) etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele (2, 3, 10) verlegt sind.
8. Es ist zumindest ein solches Sperrelement (36, 50) vorgesehen, das eine federnde Rastlasche aufweist.
9. Die Sperrnut (53) des zugeordneten Hakenelements (7) der gegenüberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels (10) bildet eine hinterschnittene Rastvertiefung (39).
10. Die Rastlasche (37, 54) des Hakenelements (6) des ersten Paneels (2) ist während der Montage selbsttätig in die hinterschnittene Rastvertiefung (3) einrastbar.

Anspruch 4 des Klagepatents schützt ein Paneel mit einem Befestigungssystem nach Anspruch 1.

II.
Zwischen den Parteien ist zu Recht nicht umstritten, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1 bis 4.3 und 7 wortsinngemäß verwirklicht. Soweit die Beklagte die Verwirklichung der Merkmale 8 bis 10 sowie (erstmals mit der Duplik) des Merkmals 6 und (erstmals im Termin) des Merkmals 5 bestreitet, geschieht dies zu Unrecht, weil auch sie wortsinngemäß verwirklicht sind.

1.
Merkmal 5
Merkmal 5 sieht vor, dass jeder Hakenverbindung ein zusätzliches loses Sperrelement zugeordnet ist, das im verhakten Zustand zweier Paneele ein Lösen der Hakenverbindung in einer Richtung senkrecht zur Ebene der verlegten Paneele unterbindet.
Erstmals im Termin, veranlasst durch den vorangegangenen Einspruchstermin vor dem Europäischen Patentamt, ließ die Beklagte darauf hinweisen, dass das Merkmal 5 im Hinblick auf ein „loses“ Sperrelement ihrer Auffassung nach nicht erfüllt sei, weil (was die Klägerin im Tatsächlichen nicht bestritten hat) die angegriffene Ausführungsform ausschließlich mit vormontierten Verriegelungselementen ausgeliefert werde. Ein vormontiert geliefertes Sperrelement könne jedoch – so die Beklagte – kein „loses“ im Sinne des Merkmals 5 sein.
Der Beklagten ist in ihrer Auslegung des Merkmals 5 jedenfalls nicht so weit zu folgen, dass auch ein schlicht in die Sperrnut eingelegtes Sperrelement, das mit wenigen Handgriffen aus der Nut entnommen werden kann, nicht mehr als ein „loses“ Sperrelement im Sinne des Klagepatents angesehen werden könnte. Entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch darf ein „loses Sperrelement“ lediglich nicht fest mit den Halteprofilen verbunden sein. Fehlt es hingegen an einer solchen festen Verbindung, kommt es auf die Frage einer Vormontage durch Einlegen in die Sperrnut in Abgrenzung zu einer „losen Beifügung“ nicht an.
Die Patentschrift erläutert in Abschnitt [0029] (Spalte 7 Zeilen 24-28) mit Bezug auf die erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiele in den Figuren 5 bis 8, dass das Sperrelement (36) durch einen Verlegehandwerker als loses Element in der dafür vorgesehenen Nut (38) des oberen Hakenelements (6) eingesetzt werden oder herstellerseitig an dem Hakenelement (6) vormontiert sein kann. Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das in Abschnitt [0029] beschriebene Ausführungsbeispiel nur in der ersten erwähnten Alternative („durch einen Verlegehandwerker als loses Element … eingesetzt“), nicht jedoch in der zweiten Alternative („herstellerseitig … vormontiert“) patentgemäß sein sollte, unterfallen aus Sicht des Fachmanns, der diese Beschreibung eines patentgemäßen Ausführungsbeispiels zur Kenntnis nimmt, beide alternativen Fallgestaltungen dem Schutzbereich des Klagepatents. Auch dann, wenn das Element herstellerseitig bereits vormontiert ist, handelt es sich mithin um ein loses Element, sofern die Art der Vormontage nur nicht dazu führt, dass das Sperrelement fest mit den Halteprofilen der Sperrnut verbunden ist. Dies entspricht auch der im Zwischenbescheid vom 03. Mai 2007 (Anlage K11) unter Ziffer 6.3 im vorletzten Absatz vorgenommenen Auslegung des Merkmals 5 durch die fachkundig besetzte Einspruchsabteilung des EPA. Die übrigen Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift, in denen eine lose Beifügung alternativ zu einer Vormontage genannt wird (Abschnitte [0010], [0011] und [0016]), mögen für sich betrachtet zwar für einen Gegensatz sprechen, weil sie sich – anders als Abschnitt [0029] – nicht ausdrücklich auf ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel beziehen. Auch sie werden im Zwischenbescheid, der als sachverständige Äußerung eines fachkundig besetzten Gremiums zur Auslegung aus Sicht des angesprochenen Fachmanns herangezogen werden kann, als Beleg dafür angeführt, dass der Fachmann unter einem „losen“ Sperrelement auch solche versteht, die für den Verleger bereits herstellerseitig vormontiert (lediglich nicht fest mit der Sperrnut verbunden) sind. Ein engeres Verständnis dieses Merkmals ist zur Abgrenzung gegenüber der Entgegenhaltung D1 des Einspruchsverfahrens auch nicht erforderlich, denn dort sind die Hakenelemente (12) und (27) fest mit den Paneelen verklebt (vgl. Anlage K11, Ziffer 6.4.1, vorletzter Satz).
Derartiges hat die Beklagte für die angegriffenen Paneele nicht vorgetragen. Die Demonstration der Handhabung in der mündlichen Verhandlung hat vielmehr deutlich gezeigt, dass sich das Verriegelungselement – mag es auch bereits herstellerseitig in die Sperrnut eingelegt werden – ohne nennenswerten Aufwand in ihr verschieben und sich wieder aus ihr herausnehmen lässt. Damit handelt es sich um ein loses Sperrelement im Sinne des Klagepatents.

2.
Merkmal 6
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ihr Verständnis des Merkmals 6, wie es erstmals in der Duplik vom 05. September 2007 (Seite 5-7; Bl. 101-103 GA) geäußert worden war, näher erläutert. Entscheidend sei (so die Auffassung der Beklagten), dass das Sperrelement über die gesamte Längenerstreckung der Sperrnut (also in der in den Figuren 5 ff. des Klagepatents nicht dargestellten dritten Dimension) eine gleichbleibende Kontur aufweise. Nur in diesem Fall sei es möglich, das einzelne Sperrelement aus einer „Meterware“ zu gewinnen, die nach Bedarf auf die jeweils benötigte Länge des einzelnen Sperrelements abgelängt werden kann, um das Sperrelement mit der im Einzelfall erforderlichen Länge in die Sperrnut einzusetzen (vgl. Abschnitt [0013], Spalte 3 Zeilen 25-28).
Es mag zutreffen, dass eine gleichbleibende Kontur des Sperrelements die Verwendung besonders günstiger „Meterware“ gestattet. Patentgemäß vorausgesetzt ist eine solche gleichbleibende Kontur deswegen aber noch nicht. Die Beklagte hat keinerlei taugliche Anknüpfungspunkte im Patentanspruch (durch dessen Inhalt der Schutzbereich des Patents in erster Linie bestimmt wird, Art. 69 Abs. 1 EPÜ; § 14 PatG) aufgezeigt, die eine Auslegung in dem von ihr vertretenen Sinne rechtfertigen könnten. Dass das Sperrelement gemäß Merkmal 6 in einer Sperrnut „angeordnet“ ist, lässt weder den Schluss zu, das Sperrelement müsse „kontinuierlich die es aufnehmende Sperrnut über deren gesamte Breite ausfüllen“ (so noch die Beklagte in der Duplik, Seite 7 oben; Bl. 103 GA), noch rechtfertigt es die im Termin aufgestellte Forderung, das Sperrelement müsse durchgehend dieselbe Kontur (dasselbe Querschnittsprofil) aufweisen. Der Fachmann erkennt, dass Merkmal 6 im Rahmen der Lehre des Klagepatents lediglich vorgibt, wo sich das Sperrelement im montierten Zustand, in dem es innerhalb des gesamten Befestigungssystems zum Tragen kommen soll, zumindest teilweise befinden muss, nämlich in der Sperrnut eines Hakenelements eines (ersten) Paneels. Zu diesem Zweck ist es entsprechend den in den Figuren 6 bis 8, 10 und 11 gezeigten Ausführungsbeispielen jedenfalls teilweise in die Sperrnut (38) eingesetzt. Eine weitergehende Aussage über eine etwa gleichbleibende Kontur des Sperrelements ist damit jedoch nicht verbunden.
Hierfür ist auch kein technisches Erfordernis erkennbar. Die Beklagte beruft sich darauf, nur durch eine gleichbleibende Kontur des Sperrelements sei es möglich, die aus dem Stand der Technik bekannten und durch das Klagepatent kritisierten Probleme bei Verlegung einer Paneelreihe unmittelbar vor einer Wand zu überwinden. Dem Fachmann sei es geläufig, dass bei dem Verlegen eines Bodenbelags aus Paneelen die letzte Reihe vor einer Wand üblicherweise in ihrer Breite speziell zugeschnitten werden muss, so dass die Paneele dieser Reihe regelmäßig der Länge nach durchtrennt und so in ihrer Breite auf die noch zur Verfügung stehende Fläche reduziert werden. Mit einem Sperrelement gleichbleibender Kontur über die gesamte Länge der Stirnseite sei es (anders als im Fall der angegriffenen Ausführungsform) unproblematisch möglich, auch das Sperrelement schlicht mit zu durchtrennen.
Mit dieser Schlussfolgerung geht die Beklagte über die vom Klagepatent geäußerte Kritik am Stand der Technik aus der WO 01/51732 (Anlage K4) hinaus. Der Aspekt der vereinfachten Montage auch nahe einer Gebäudewand (vgl. Abschnitt [0008] der Klagepatentschrift) betrifft nicht die Handhabung des Sperrelements bei der Anpassung der Paneele der „letzten“ Reihe vor einer Wand, sondern allein den Gesichtspunkt ersparter weiterer Arbeitsgänge, die insbesondere vor einer Wand problematisch sind. In Abkehr von der bekannten Lösung soll nicht erst nach dem Verlegen der Paneele und der Verriegelung der Hakenelemente ein zusätzliches Sperrelement (etwa die Fremdfeder (17) in der Figur 7 dieses Standes der Technik) zwischen Feder (16b) und Nut (15b) so eingefügt werden, dass sie teilweise in einer Seite der Feder und teilweise in einer Nutflanke aufgenommen ist (vgl. Anlage K4, Seite 24, Zeilen 4-7), um die endgültige Verriegelung zu bewirken. Dies kritisiert das Klagepatent (Abschnitt [0007]) allein unter dem Gesichtspunkt, dass (1.) ein zusätzlicher Arbeitsgang durch Montage des zusätzlichen Sperrelements erforderlich sei und dieser (2.) besondere Probleme bereite, wenn die betreffende Paneelreihe sehr nah vor einer Wand liegt, weil für das Sperrelement dann kein ausreichender Platz mehr vorhanden sei, um es an der Verbindungsstelle seitlich einzufügen. Diesen Problemen begegnet das Klagepatent durch die Verwendung eines „Sperrelements mit einer federnden Rastlasche“ (Merkmal 8), das es gestattet, selbsttätig (Merkmal 10), also ohne einen zusätzlichen Handgriff des Monteurs bei oder nach dem Herabschwenken des Paneels, in die korrespondierende Rastvertiefung des benachbarten Paneels zu gelangen. Insoweit wird ergänzend auf die nachfolgenden Ausführungen zu Merkmal 8 verwiesen. Dass es bei dieser Lösung gegebenenfalls einer Anpassung der Länge des Sperrelements an die zu verringernde Breite des Paneels, an dessen Stirnseite es sich befindet, bedarf, die am einfachsten dadurch zu bewerkstelligen ist, dass sich das Sperrelement mit einer gleichbleibenden Kontur über die gesamte Breite erstreckt und so einfach mit dem Paneel abgeschnitten werden kann, ist eine weitergehende Überlegung, die das Klagepatent ersichtlich nicht anstellt.

3.
Merkmal 8
Die Beklagte bestreitet eine Verwirklichung des Merkmals 8, wonach in dem anspruchsgemäßen Befestigungssystem zumindest ein solches Sperrelement vorgesehen ist, das eine federnde Rastlasche aufweist.
Die Beklagte meint, das Klagepatent unterscheide zwischen unterschiedlichen Typen von Sperrelementen: einerseits solchen im Sinne des Merkmals 8, die eine federnde Rastlasche aufweisen, und andererseits solchen Sperrelementen, die keine federnde Rastlasche aufweisen und daher nicht dem Anspruch unterfielen. Erstere seien in Spalte 7 Zeilen 6-8 mit Bezug auf die Figur 5, in Spalte 7 Zeilen 44-46 mit Bezug auf die Figur 8 (insoweit erste dargestellte Ausführungsform des anspruchsgemäßen Sperrelements), in Spalte 8 Zeilen 14-17 mit Bezug auf die Figur 9 und in Spalte 8 Zeilen 51-55 mit Bezug auf die Figur 11 (insoweit zweite dargestellte Ausführungsform des anspruchsgemäßen Sperrelements) erläutert. Der zweite, nicht patentgemäße Typus von Sperrelementen sei in Figur 12 mit der Bezugsziffer (51) dargestellt. Der Unterschied zwischen beiden Typen komme darin zum Ausdruck, dass die Beschreibung selbst (Spalte 6 Zeilen 8-10) davon spreche, in Figur 12 sei das Rastlaschen-Sperrelement ersetzt durch ein Sperrelement mit rundem Querschnitt. Der Fachmann verstehe zudem das Merkmal 6, wonach das Sperrelement in einer Sperrnut eines der Hakenelemente eines ersten Paneel angeordnet ist, dahin, dass es sich bei dem Sperrelement einerseits und der Rastlasche andererseits um strukturell und funktional voneinander zu unterscheidende Elemente handeln müsse, von denen das Sperrelement in der Sperrnut angeordnet ist, während die federnde Rastlasche die Sperrnut auch verlassen kann, um in die hinterschnittene Rastvertiefung gemäß Merkmal 10 selbsttätig einrasten zu können. Die federnde Rastlasche setze in der in Figuren 5 bis 8 sowie 9 bis 11 gezeigten Weise ein federndes Element voraus, das entweder an dem (übrigen) Sperrelement anliegen oder von ihm abgespreizt sein kann, so dass es sich während des Herabschwenkens des zweiten Paneels an das (übrige) Sperrelement anlegen (vgl. Figuren 6 und 10) und in der Verriegelungsstellung (vgl. Figuren 7 und 11) wieder von ihm abspreizen kann. Dies korrespondiere mit der Beschreibung (Spalte 3 Zeile 53 bis Spalte 4 Zeile 9 und Spalte 7 Zeilen 13-19), wo in Übereinstimmung mit den Figuren von einem „Zurückklappen“ der Rastlasche die Rede ist.
Mit dieser Auslegung beschränkt die Beklagte den Schutzbereich des Klagepatents in nicht gerechtfertigter Weise auf die in der Beschreibung und den Zeichnungen dargestellten Ausführungsformen, so dass ihr nicht zu folgen ist. Ausgehend vom Wortlaut, nach dem (zumindest) ein Sperrelement eine federnde Rastlasche aufweist, deutet nichts darauf hin, dass das Klagepatent in baulich-konstruktiver oder funktionaler Hinsicht zwingend zwischen einer federnden Rastlasche als Teil des Sperrelements (im weiteren Sinne) und einem übrigen Teil des Sperrelements (als Sperrelement im engeren Sinne) unterscheiden würde. Eine Relativbewegung eines Teils des Sperrelements (d.h. der Rastlasche) relativ zu dem übrigen Teil des Sperrelements, etwa im Sinne eines Anlegens und Abspreizens des als Rastlasche zu bezeichnenden Teils an den übrigen, ist bei der gebotenen funktionalen Betrachtung nicht erforderlich. Dem Patentanspruch ist aus Sicht des von der Klagepatentschrift angesprochenen Fachmanns nicht zu entnehmen, dass die technische Lehre solche funktional voneinander zu unterscheidenden Elemente notwendigerweise voraussetzen würde. Soweit die Beschreibung bevorzugter Ausführungsbeispiele ein „Sperrelement mit einer federnden Rastlasche“ (Spalte 5 Zeilen 53f.; Hervorhebung hier) erwähnt oder die Bezugszeichenliste (Spalte 9) für die genannten Bauteile unterschiedliche Bezugszeichen (Sperrelement 38, Rastlasche 37) verwendet, ist dies allein darauf zurückzuführen, dass die dargestellten Ausführungsbeispiele diese Unterscheidung gestatten. Es lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass auch der Wortsinn des Anspruchs diese Unterscheidung bzw. eine Unterscheidbarkeit funktionaler Teile des Sperrelements in diesem Sinne verlangen würde.
Bei der gebotenen funktionalen Betrachtung erkennt der Fachmann, dass das Klagepatent den bei der WO 01/51732 erforderlichen weiteren Arbeitsschritt, ein zusätzliches Sperrelement (die Fremdfeder (17) in der Figur 7; Anlage K4) parallel zur Stirnseite zwischen Nut (15b) und Feder (16b) einzuschieben, durch das zwischen diesen eine „endgültige Verriegelung“ erst bewirkt wird (vgl. Anlage K4, Seite 24 Zeilen 5-7), vermeiden will. Er wird sich darüber hinaus aufgrund der in Abschnitt [0007] geäußerten Kritik weiter vor Augen führen, dass durch das Erfordernis dieses weiteren Arbeitsschritts nach dem Stand der Technik die Verlegung einer Paneelreihe sehr nah vor einer Wand erschwert wird. Vor diesem Hintergrund erschließt es sich ihm, dass die Erfindung nach dem Klagepatent mit den Merkmalen 8 bis 10 sicherstellen will, dass der kritisierte zusätzliche Arbeitsgang vermieden wird, indem das Sperrelement eine federnde Rastlasche aufweist. Durch die dergestalt „federnde“ Ausgestaltung des Sperrelements soll – wie der Fachmann erkennt – gewährleistet werden, dass das Sperrelement selbsttätig, also ohne einen zusätzlichen Handgriff des Monteurs bei oder nach dem Herabschwenken des neu zu verlegenden Paneels, in die ihm zugeordnete Rastvertiefung gelangt. In dieser Erkenntnis unterstützt ihn Merkmal 10, das diese selbsttätige Einrastbarkeit ausdrücklich verlangt. Rastlasche im Sinne des Merkmals 8 ist damit (ungeachtet einer durch die Figuren 5 bis 8 einerseits und 9 bis 11 andererseits nahegelegten Mehrgliedrigkeit in bauartlicher Hinsicht) derjenige funktionale Abschnitt des Sperrelements, der diese selbsttätige Rastfunktion auszuüben geeignet und bei bestimmt ist.
Die Beklagte vertrat im Termin die Ansicht, der Fachmann ziehe aus der in Abschnitt [0007] erwähnten WO 01/51732 durch Betrachtung ihrer Figuren 5 und 6 den Schluss, das klagepatentgemäße Sperrelement dürfe nicht lediglich insgesamt flexibel sein (wobei der Anspruchswortlaut nicht von „flexibel“, sondern von „federnd“ spricht). Sie ließ im Termin darauf hinweisen, dass die in Figuren 5 und 6 der Anlage K4 gezeigte „Druckknopfverbindung“ nur funktionieren könne, wenn die Feder (16b) im Zusammenwirken mit der Nut (15b) in sich elastisch kompressibel und damit flexibel sei. Da sich das Klagepatent aber von der WO 01/51732 insgesamt abgrenzen wolle, werde der Fachmann auch davon abgehalten, das Sperrelement nach dem Klagepatent insgesamt federnd auszugestalten.
Damit ignoriert die Beklagte jedoch den Umfang der durch das Klagepatent an der WO 01/51732 geäußerten Kritik. Die Klagepatentschrift behandelt an der genannten Entgegenhaltung nur das allein in Figur 7, nicht auch in den Figuren 5 und 6 gezeigte zusätzliche Sperrelement (17), das die bereits mehrfach erwähnten Nachteile mit sich bringt (vgl. Abschnitt [0007]). Daher kann man nicht voraussetzen, dass der Fachmann sein Verständnis von Anspruch 1 des Klagepatents auch an den Figuren 5 und 6 der WO 01/51732 ausrichtet und aus ihnen den weitergehenden Schluss zieht, ein insgesamt federndes Sperrelement könne nicht ausreichend sein. Denn zur Auslegung sind nicht sämtliche Einzelheiten einer abgehandelten Druckschrift aus dem Stand der Technik heranzuziehen, die in der Beschreibung und den Zeichnungen des Klagepatents unerwähnt geblieben sind (vgl. Benkard/Scharen, PatG / GebrMG, 10. Auflage 2006, § 14 PatG Rn. 61). Auch die Figuren 5 und 6 der Anlage K4 stehen einer Auslegung, wonach ein insgesamt federndes Sperrelement Merkmal 8 genügt, daher nicht entgegen.
Auf eine Mehrgliedrigkeit des Sperrelements, die eine Unterscheidung zwischen einem für sich betrachtet federnden Teil und einem demgegenüber starren Teil des Sperrelements gestatten würde, kommt es mithin bei funktionaler Betrachtung nicht an. Ausreichend ist es unter funktionalen Gesichtspunkten vielmehr, wenn das Sperrelement insgesamt so ausgestaltet ist, dass es mit seinem die spätere Verriegelung (Einrastung) bewirkenden Ende eine Relativbewegung gegenüber seinem in der Nut angeordneten Ende zu vollführen vermag, so dass das herabzuschwenkende Paneel ungehindert in die Verlegeposition gebracht werden kann und dort selbsttätig, also ohne einen weiteren Handgriff des Monteurs (Merkmal 10), so verrastet wird, dass es in vertikaler Richtung (senkrecht zur Verlegeebene) keine unerwünschte Bewegung mehr vollführen kann (Merkmal 5). Die federnde Rastlasche ist funktionaler Bestandteil des Sperrelements, ohne dass sie sich von einem nicht federnden Teil desselben abgrenzen lassen müsste.
Dass die maßgebliche Fortentwicklung des aus der WO 01/51732 bekannten Sperrelements darin liegt, von einem nachträglich einzuschiebenden zu einem selbsttätig einrastenden Sperrelement zu gelangen, unterstreicht die Beschreibung des „prinzipiellen Vorteils der Verriegelung mittels eines einrastenden Sperrelements“ in Abschnitt [0018] der Beschreibung (Spalte 4 Zeilen 24-34).
Die Ausgestaltung des Sperrelements jenseits dieser funktionalen Anforderungen überlässt die Klagepatentschrift ausdrücklich dem angesprochenen Fachmann. So weist die Beschreibung selbst darauf hin, dass es sich bei dem Sperrelement um ein sehr einfaches Bauteil handeln könne, für das es vielfältige konstruktive Ausgestaltungen gebe (vgl. Abschnitt [0011], Spalte 3 Zeilen 3-5). Unter Kostengesichtspunkten stellt sie heraus, dass beliebige Werkstoffe für Sperrelemente mit rundem oder rechteckigem Querschnitt in Frage kämen (Abschnitt [0013], Spalte 3 Zeilen 23-25). Dies korrespondiert mit der Vielzahl der von der Klagepatentschrift selbst für das Sperrelement mit federnder Rastlasche verwendeten Begrifflichkeiten (selbsttätiges Rastelement, Spalte 4 Zeile 10; selbsttätiges Sperrelement, Spalte 4 Zeile 15; einrastendes Sperrelement, Spalte 4 Zeile 25; einrastbares Sperrelement, Spalte 4 Zeile 32). Einen bestimmten Querschnitt des Sperrelements verlangt das Klagepatent ebenso wenig wie eine bestimmte Anordnung eines federnden Abschnitts des Sperrelements in Relation zu einem anderen, demgegenüber starren Abschnitt.
Im Hinblick auf Figur 12 des Klagepatents geht die Kammer davon aus, dass diese Figur in der Tat kein im Rahmen des Anspruchs 1 anspruchsgemäßes Verriegelungselement zeigt. Dies wird jedoch auch an keiner Stelle in der Klagepatentbeschreibung behauptet. Die Beklagte weist zu Recht selbst darauf hin, dass das stabförmige Sperrelement (51) der Figur 12 während der Montage nicht selbsttätig einrasten kann, wie es Merkmal 10 verlangt, sondern bei in einer Ebene liegenden Paneelen wie im Stand der Technik (Anlage K4) nachträglich seitlich einzuführen ist. Dies deckt sich mit der Beschreibung der Figur 12 (Spalte 6 Zeilen 8-10), wonach dort das Rastlaschen-Sperrelement durch ein Sperrelement mit rundem Querschnitt ersetzt sei. Dies ist nach Auffassung der Kammer so zu verstehen, dass innerhalb eines Befestigungssystems, das anspruchsgemäß mindestens ein Sperrelement mit federnder Rastlasche nach Merkmal 8 aufweist, einzelne (weitere) solcher Sperrelemente durch ein stabförmiges Sperrelement (51) ersetzt werden können, ohne dass dies aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausführen würde. Dieses Verständnis deckt sich mit dem auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteranspruch 3, der vorsieht, dass die Sperrnuten (52, 53) der Hakenverbindung (8), welche die gemeinsame Sperrausnehmung bilden, derart ausgebildet sind, dass im Rahmen einer Alternative ein weiteres dafür vorgesehenes stabförmiges Sperrelement (51) in seiner Längsrichtung in die Sperrausnehmung einschiebbar ist und als zweite Alternative auch ein Sperrelement (50) mit federnder Rastlasche. Damit ist aber nicht gesagt, dass jedes in der Grundform stabförmige, nicht mit einer federnden Rastlasche in Gestalt der in den Figuren 5 bis 8 und 9 bis 11 dargestellten Ausführungsformen ausgestattete Sperrelement nicht geeignet sein könnte, ein Sperrelement mit federnder Rastlasche im Sinne des Merkmals 8 darzustellen. Entscheidend ist vielmehr die Unterscheidung danach, ob das Sperrelement so gestaltet ist, dass es ein Zurückfedern bei dem Herabschwenken des neuen Paneels und sodann ein selbsttätiges Einrasten in die als hinterschnittene Rastvertiefung ausgebildete Sperrnut gestattet (Merkmal 10) und dennoch im Anschluss eine unerwünschte Vertikalbewegung benachbarter Paneele unterbindet (Merkmal 5).
Diesen Anforderungen an ein Sperrelement mit federnder Rastlasche genügt das bei der angegriffenen Ausführungsform verwendete Verriegelungselement gemäß Anlage B3. Es gewährleistet ein derartig selbstständiges Einrasten des Sperrelements in die Sperrnut des zugeordneten Hakenelements der gegenüberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels und macht damit von Merkmal 8 wortsinngemäß Gebrauch. Die Funktionsweise des Verriegelungselements der angegriffenen Ausführungsform ist den schematischen Draufsichten auf die kurze Seite eines Paneels, die die Beklagte in der Klageerwiderung (Seite 4, Bl. 61 GA) eingeblendet hat, zu entnehmen. Die erste Darstellung zeigt das Verriegelungselement mit der dortigen Bezugsziffer (32), eingesetzt in die Nut des linken Paneels, im entspannten Zustand, die zweite Darstellung seine Verformung (Durchbiegung) im Zuge des Herabsenkens des rechte Paneels, bevor die kurzen Kanten beider Paneele im vollständig herabgesenkten Zustand des rechten Paneels durch das Verriegelungselement wieder verbunden werden, indem sich dieses wieder in die entspannte Position bewegt und in eine Sperrnut des Hakenelements des rechten Paneels eingreift. Die Eignung der angegriffenen Ausführungsform, diese Bewegungen zu vollführen, lässt sich in vergleichbarer Weise auch den in Anlage K6/K7 und K9 überreichten Abbildungen entnehmen. Zunächst steht der gebogene Abschnitt gegenüber der Kante des Paneels vor. Wenn das rechts dargestellte Paneel herabgeschwenkt wird, drängt es den gebogenen Abschnitt vorübergehend in die Sperrnut des links abgebildeten Paneels zurück. Mit Erreichen der Verriegelungsposition federt das Verriegelungselement mit seinem gebogenen Abschnitt wieder hervor in die Ausgangsposition, ragt in die Sperrnut des gegenüberliegend angeordneten Paneels hinein und bewirkt die erstrebte Verriegelung beider Paneele in vertikaler Richtung.
Selbst wenn man mit der Beklagten verlangen würde, dass bei dem patentgemäßen Sperrelement, das eine federnde Rastlasche aufweist, ein federnder Abschnitt von einem starren unterschieden werden muss, wäre diese Anforderung im Falle des Verriegelungselements nach Anlage B3 erfüllt. Auch auf der Grundlage dieses Verständnisses würde der Fachmann erkennen, dass es für die federnde Rastlasche allein darauf ankommt, eine Federbewegung in Richtung des benachbarten (zweiten) Paneels auszuüben, weil durch die Federwirkung in dieser Richtung einerseits das Anfügen dieses Paneels und andererseits seine anschließende Verriegelung im Sinne des Merkmals 5 bewirkt werden soll. Von Interesse ist dafür nur eine Bewegung des federnden Abschnitts senkrecht zum Nutgrund derjenigen Sperrnut, in der das Sperrelement angeordnet ist. Eine etwaige Bewegung desjenigen Teils des Sperrelements, mit dem sich dieses in der Sperrnut „abstützt“, um dem federnden Abschnitt die Federbewegung zu ermöglichen, parallel zum Nutgrund, auf die die Beklagte in kritischer Auseinandersetzung mit dem Urteil 4b O 266/06 der Parallelkammer abstellt, ist insoweit irrelevant.

4.
Merkmale 9 und 10
Merkmale 9 und 10 verlangen, dass die Sperrnut des zugeordneten Hakenelements der gegenüberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels eine hinterschnittene Rastvertiefung bildet und die Rastlasche des Hakenelements des ersten Paneels während der Montage selbsttätig in die hinterschnittene Rastvertiefung einrastbar ist. Das Bestreiten der Verwirklichung dieser Merkmale durch die Beklagte ist unter beiden von ihr angeführten Gesichtspunkten unerheblich.

a)
Zunächst vertritt die Beklagte die Ansicht, das Klagepatent sei darauf beschränkt, dass das so bezeichnete zweite Paneel, dessen Sperrnut des Hakenelements nach Merkmal 9 eine hinterschnittene Rastvertiefung bildet, zwingend das im Verlegevorgang bereits liegende Paneel darstellen müsse, während das erste Paneel mit dem Sperrelement, dessen Rastlasche gemäß Merkmal 10 während der Montage selbsttätig in diese hinterschnittene Rastvertiefung einrastbar ist, nur das im Verlegevorgang in vertikaler Richtung herabzusenkende Paneel sein könne. Allein dies entspreche der Darstellung der technischen Lehre des Klagepatents in den Ausführungsbeispielen nach Figuren 6, 7, 8, 10 und 11, in denen das zweite Paneel mit der Bezugsziffer (10) stets das liegende Paneel (rechts dargestellt) und das erste Paneel mit der Bezugsziffer (2) stets das herabschwenkende bzw. herabgeschwenkte Paneel (links dargestellt) sei. Das herabzuschwenkende Paneel müsse daher die Rastlasche nach Merkmal 10 aufweisen, das bereits liegende Paneel die hinterschnittene Rastvertiefung nach Merkmal 9. Daran fehle es bei der angegriffenen Ausführungsform, denn ihr Befestigungssystem zeichnet sich (wie im Tatsächlichen unstreitig ist) dadurch aus, dass das Verriegelungselement in dem bereits liegenden Paneel anzuordnen ist und in die Nut des herabzuschwenkenden Paneels einrastet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft das Klagepatent mit der Bezeichnung als „erstes“ und „zweites“ Paneel keinerlei Festlegung, bei welchem von den beiden Paneelen es sich um das im Verlegevorgang bereits liegende bzw. um das nach Maßgabe der Merkmale 4.1 und 4.3 herabzuschwenkende Paneel handeln muss bzw. welches der beteiligten Paneele so ausgestaltet sein muss, dass es das Herabschwenken und Verrasten gestattet. Die von der Beklagten in der Klageerwiderung vertretene Auslegung der Merkmale 9 und 10 findet in Klagepatent keine Stütze. Insbesondere rechtfertigt die Tatsache, dass allein die von der Beklagten angenommene Anordnung der hier wesentlichen Vorrichtungselemente „Sperrnut, die eine hinterschnittene Rastvertiefung bildet“ am liegenden Paneel einerseits und „Rastlasche“ am herabzuschwenkenden Paneel andererseits in den figürlich dargestellten Ausführungsbeispielen ihren bildlichen Ausdruck gefunden hat, diese Auslegung nicht. Denn der Schutzbereich eines Patents wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind (Art. 69 Abs. 1 EPÜ; § 14 PatG). Der durch den Patentanspruch vermittelte Schutz kann daher grundsätzlich nicht durch Bezugszeichen auf ein Ausführungsbeispiel eingeschränkt werden (so zuletzt BGH, GRUR 2006, 316 – Koksofentür).
Der maßgebliche Anspruchswortlaut verwendet erstmals und ausschließlich in Zusammenhang mit den Merkmalen 6, 9 und 10 die Bezeichnungen als „erstes“ und „zweites Paneel“. Im Kontext der Merkmale 4.1 und 4.3, also derjenigen Merkmale, die sich mit dem Herabschwenken eines dort als „neu“ bezeichneten Paneels in die Ebene eines „bereits liegenden“ Paneels befassen, finden sich die Bezeichnungen als „erstes“ und „zweites“ Paneel nicht. Die Bezeichnungen als „erstes“ und „zweites Paneel“ in den Merkmalen 9 und 10 dienen allein dazu, die in diesem Zusammenhang interessierenden Paneele zu unterscheiden, ohne auf den an anderer Stelle beschriebenen Vorgang des Herabschwenkens anzuknüpfen. Hinzu kommt, dass die Beklagte keinerlei technische Notwendigkeit aufgezeigt hat (und eine solche auch nicht ersichtlich ist), warum die technische Lehre des Klagepatents darauf beschränkt sein sollte, die Rastlasche zwingend in dem herabzuschwenkenden Paneel und die hinterschnittene Rastvertiefung ebenso zwingend in dem liegenden Paneel anzuordnen. Dem Fachmann erschließt es sich vielmehr ohne weiteres, dass er darin frei ist, an welchem der Paneele (dem herabzuschwenkenden oder dem bereits liegenden) er die Rastlasche einerseits und die hinterschnittene Rastvertiefung andererseits anordnet.

b)
Des Weiteren vertritt die Beklagte in der Klageerwiderung die Auffassung, das Befestigungssystem der angegriffenen Ausführungsform weise keine hinterschnittene Rastvertiefung im Sinne des Klagepatents auf.
Unter Berufung auf das allgemeine Verständnis des Fachmanns auf dem Gebiet der Bearbeitung von Holzwerkstoffen und insbesondere der Bodenpaneeltechnik meint die Beklagte, eine „hinterschnittene Rastvertiefung“ im Sinne der Merkmale 9 und 10 sei von einer einfachen Nut (wie sie die angegriffene Ausführungsform allein aufweise) zu unterscheiden. Nach fachmännischem Verständnis liege im Bereich der Bearbeitung von Holzwerkstoffen eine Hinterschneidung nur dann vor, wenn nicht lediglich mit einem Werkzeug in einem einzigen Arbeitsgang ein ebenmäßiger Kanal bzw. ein ebenmäßiges Loch hergestellt wird, sondern sich der Kanal bzw. das Loch in Bearbeitungsrichtung ausweitet, so dass für die Herstellung einer Hinterschneidung regelmäßig ein weiterer Arbeitsgang, gegebenenfalls unter Einsatz eines weiteren Werkzeugs, erforderlich sei.
Auch hinsichtlich dieses Teilaspekts der Merkmale 9 und 10 ist der Beklagten bereits in der Auslegung des Patentanspruchs 1 nicht zu folgen. Den bei ihrer Argumentation in den Vordergrund gerückten Aspekt der Fertigungstechnik behandelt das Klagepatent nicht. Es befasst sich ausschließlich mit der Vereinfachung der Montage. Insbesondere ließe sich ein engeres Verständnis der hinterschnittenen Rastvertiefung gegenüber einer einfachen Nut nicht mit den Figuren 10 und 11 der Klagepatentschrift in Übereinstimmung bringen. Denn diese zeigen mit der Sperrnut (53) eine einfache Nut mit etwa halbkreisförmigem Querschnitt, die erkennbar keine Hinterschneidung im fertigungstechnischen Sinne aufweist, die einen weiteren Arbeitsgang, gegebenenfalls unter Einsatz eines weiteren Werkzeugs, erfordern würde. Da in Figuren 10 und 11 ebenfalls patentgemäße Ausführungsbeispiele gezeigt werden, kann ein Verständnis der Merkmale 10 und 11, wonach eine einfache Nut keine hinterschnittene Rastvertiefung bilden könne, nicht zutreffend sein. Schließlich ist es unter funktionalen Gesichtspunkten irrelevant, ob die Sperrnut, die eine hinterschnittene Rastvertiefung bildet, eine Hinterschneidung im fertigungstechnischen Sinne aufweist oder nicht. Die Sperrnut nach Merkmal 9 dient dazu, im Zusammenwirken mit dem Sperrelement nach Merkmalen 5 bis 8 zu gewährleisten, dass ein Lösen der Hakenverbindung in einer Richtung senkrecht zur Ebene der verlegten Paneele, also in vertikaler Richtung, wirksam unterbunden wird. Der angesprochene Fachmann erkennt, dass die Sperrnut, die nach Merkmal 9 eine hinterschnittene Rastvertiefung bildet, so ausgestaltet sein muss, dass das Sperrelement in sie sicher eingreift, wenn das neue Paneel in die Ebene des bereits liegenden herabgeschwenkt worden ist, so dass das Sperrelement seine Arretierfunktion in Richtung senkrecht zur Verlegeebene erfüllen kann (vgl. Merkmal 5). Hierfür ist auch eine einfache Sperrnut, die in einem einzigen Arbeitsgang hergestellt wird, geeignet und ausreichend.
Indem die angegriffene Ausführungsform über eine Sperrnut in Gestalt einer an das Sperrelement angepassten Vertiefung verfügt, in die das Sperrelement nach Zusammenfügen zweier Paneele arretierend eingreift und ein Lösen der Hakenverbindung in einer vertikalen Richtung (senkrecht zur Ebene der verlegten Paneele) unterbindet, machen die angegriffenen Paneele von den Merkmalen 9 und 10 wortsinngemäß Gebrauch.

III.
Aus der unmittelbaren Verletzung der Ansprüche 4 mit 1 des Klagepatents (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.
Da die Beklagte widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EPÜ; § 139 Abs. 1 PatG).
Die Beklagte hat der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EPÜ; § 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für den Offenlegungszeitraum (beginnend einen Monat nach Veröffentlichung der Anmeldung des Klagepatents bis einen Monat nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents) schuldet die Beklagte der Klägerin außerdem eine angemessene Entschädigung (Art. II § 1 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG). Die genaue Entschädigungs- und Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach hier anzuerkennen, § 256 Abs. 1 ZPO.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242; 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b PatG. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,- € festgesetzt.