4b O 40/07 – Anmeldung eines Gebrauchsmusters

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 738

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. Oktober 2007, Az. 4b O 40/07

I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.931,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2006 zu zahlen.

II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.
Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Bonn entstandenen Mehrkosten hat die Klägerin zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Sozietät von Rechts- und Patentanwälten in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in München. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung von Vergütung für patentanwaltliche Tätigkeiten in Höhe eines Gesamtbetrages von 8.993,23 EUR in Anspruch. Gegenstand dieser Honorarforderung sind insgesamt sieben Rechnungen.

Die erste Rechnung vom 09.07.2003 (Anlage K 7) betrifft diverse patentanwaltliche Tätigkeiten der Klägerin im Zusammenhang mit der Anmeldung des Gebrauchsmusters Nr. 203 10 060.3 bezüglich eines Gerätes zur Fahrerorientierung (Anlage K 20), dessen Inhaberin die Beklagte ist. Von dem ursprünglichen Rechnungsbetrag in Höhe von 3.389,71 EUR macht die Klägerin nach unstreitig erfolgter Teilzahlung noch einen Restbetrag in Höhe von 639,71 EUR geltend. Mit Schreiben vom 28.05.2003 hatte die Beklagte die Klägerin um Prüfung gebeten, ob im Interesse eines umfassenden Schutzes der betreffenden Erfindung, für welche ihr bereits das EP 0 957 xxx (Anlage K 8) erteilt worden war, zusätzlich eine Gebrauchsmusteranmeldung sinnvoll sei. Nach entsprechender Prüfung übersandte die Klägerin der Beklagten die aus den Anlagen K 2 und K 4 ersichtlichen Schreiben vom 02.06.2003 und 23.06.2003. Mit Telefax vom 03.06.2003 war ein Auftrag zur Gebrauchsmusteranmeldung erteilt worden. Die Klägerin meldete das aus der Anlage K 20 ersichtliche Gebrauchsmuster für die Beklagte an.

Mit der zweiten Rechnung vom 27.02.2004 (Anlage K 9) machte die Klägerin Vergütung und Aufwendungsersatz im Gesamtwert von 2.850,12 EUR im Zusammenhang mit der – von ihr behaupteten – Zahlung der 6. Jahresgebühr für das oben bereits erwähnte EP 0 957 005 der Klägerin in diversen Erstreckungsstaaten geltend. Hierauf zahlte die Beklagte 250 EUR.

Mit der dritten Rechnung vom 31.12.2004 (Anlage K 10) berechnete die Klägerin Vergütung und Aufwendungsersatz im Gesamtwert von 370,42 EUR im Zusammenhang mit der – von ihr behaupteten – Zahlung der 7. Jahresgebühr für das EP 0 957 005 in diversen Erstreckungsstaaten.

Mit der vierten Rechnung vom 13.02.2005 (Anlage K 11) verlangte die Klägerin Vergütung und Aufwendungsersatz im Gesamtwert von 3.103 EUR für die – von ihr behauptete – Entrichtung der 7. Jahresgebühr in den übrigen Erstreckungsstaaten des EP 0 957 005.

Die fünfte Rechnung der Klägerin vom 26.02.2004 (Anlage K 15) über den Betrag von 598,76 EUR und die sechste Rechnung vom 07.05.2005 (Anlage K 16) in Höhe von 737,96 EUR betreffen die – nach Behauptung der Klägerin erfolgte – Zahlung von Jahresgebühren in den Jahren 2004 und 2005 für das Patent EP 195 17 xxx.6-09, dessen Inhaber der Bruder der Beklagten ist. Die Beklagte, über welche die Korrespondenz hinsichtlich dieses Patents alleine laufen sollte, hatte die Klägerin damit beauftragt, alle notwendigen Schritte einschließlich erforderlicher Zahlungen vorzunehmen.

Der Bruder der Beklagten ist ferner Inhaber des Patents EP 0 743 xxx (Anlage K 17). Auf die Rechnung der Klägerin vom 15. März 2004 in Höhe von insgesamt 1.427,96 EUR (Anlage K 18) für die – von ihr behauptete – Entrichtung der 9. Jahresgebühr zahlte die Beklagte als betreffende Auftraggeberin im März und Oktober 2004 insgesamt 484,70 EUR.

Am 31.03.2006 ließ die Klägerin gegen die Beklagte ein Mahnverfahren einleiten; auf den Aktenausdruck des AG Coburg vom 15.01.2007 (Blatt 2 ff. GA) wird verwiesen. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 15.04.2006 zugestellt worden.

Die Klägerin behauptet, für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anmeldung des Gebrauchsmusters DE 203 10 xxx U 1 sei ihr ein Zeitaufwand von acht Stunden für die Analyse der ihr übersandten Unterlagen, der Abfassung eines Informationsschreibens an die Beklagte, die Erstellung des Entwurfs inklusive der Anfertigung von Zeichnungen und die Hinterlegung desselben beim DPMA entstanden. Ein Stundenhonorar von 350 EUR sei dafür angemessen. Sie habe insoweit eine Gebühr von 40 EUR eingezahlt und ihr seien Auslagen im Gesamtumfang von 158,16 EUR entstanden. Sie meint, für die Einzahlung der 6. Jahresgebühr betreffend das EP 0 957 005, wofür sie 1.089,37 EUR an Gebühren verauslagt habe, sei ein Honorar von 195,40 EUR pro Erstreckungsstaat angemessen. Für die Einzahlung der 7. Jahresgebühr betreffend den deutschen Teil dieses Schutzrechts sei ein Honorar von 139,33 EUR und betreffend die übrigen Erstreckungsstaaten – in denen sie die aus der Anlage K 27 ersichtlichen Gebühren verauslagt habe – in Höhe von bis zu 220 EUR angemessen. Für die Zahlung der 10. und der 11. Jahresgebühr betreffend das EP 195 17 984.6-09 habe sie Gebühren in Höhe von 350 EUR und 470 EUR sowie jeweils 5,11 EUR Portokosten verauslagt. Für letztere Tätigkeiten seien Honorare in Höhe von 161,06 EUR und 116,17 EUR angemessen. Für die Zahlung der 9. Jahresgebühr betreffend das EP 0 743 xxx habe sie Gebühren in Höhe von 995,60 EUR und 6,00 EUR Portokosten verauslagt; in diesem Zusammenhang sei ein Honorar in Höhe von 229,40 EUR angemessen.
Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.993,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 639,71 EUR seit dem 12.08.2003, auf 598,76 EUR seit dem 31.03.2004, auf 2.600,12 EUR seit dem 01.04.2004, auf 943,26 EUR seit dem 18.04.2004, auf 370,42 EUR seit dem 03.02.2005, auf 3.103,00 EUR seit dem 19.03.2005 sowie auf 737,96 EUR seit dem 10.06.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Tätigkeiten der Klägerin für die Anmeldung des Gebrauchsmusters DE 203 10 060 U 1 hätten bereits deshalb nicht acht Stunden in Anspruch genommen, weil sie dieser exakte, ausreichende Skizzen übersandt habe. Sie meint, die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Stundenhonorare seien unangemessen und unüblich. Die Rechnungen der Klägerin seien nicht nachvollziehbar. Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung.

Mit Beschluss vom 21.02.2007 (Blatt 25 GA) hat das Landgericht Bonn den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten gem. § 251 a ZPO sind gegeben. Beide Parteien waren im Termin vom 27.09.2007 trotz ordnungsgemäßer Ladungen (Blatt 51 f. GA) nicht erschienen. Zuvor war im Termin vom 26.04.2007 bereits mündlich verhandelt worden (Blatt 35 GA).

II.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 5.931,29 EUR.

1.
Dem Grunde nach besteht ein Vergütungsanspruch – insoweit zwischen den Parteien auch nicht streitig – aus den einzelnen Mandatsverhältnissen zwischen den Parteien, die als Geschäftsbesorgungsverträge mit Dienstvertragscharakter einzuordnen sind
(§§ 675, 611 BGB). Soweit die Tätigkeiten der Klägerin Schutzrechte betreffen, deren Inhaber der Bruder der Beklagten ist, besteht Einigkeit darüber, dass auch insoweit Aufträge im Namen und für Rechnung der Beklagten zugrunde lagen.

Gemäß § 612 Abs. 2 BGB schuldet die Beklagte die übliche, d.h. angemessene Vergütung, wobei das Anwaltshonorar zunächst von der Klägerin zu bestimmen ist
(§ 316 BGB), die von ihr getroffene Bestimmung allerdings nur dann verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 BGB). Insoweit hat die Klägerin diejenigen Umstände darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die von ihr getroffene Bestimmung „billig“ ist (vgl. LG Düsseldorf, Mitt. 2006, 282 [283]). Dabei steht der Klägerin ein Ermessensspielraum in der Weise zu, dass nicht jede Überschreitung der objektiv angemessenen Vergütung zur Unbilligkeit der beanspruchten Vergütung führt. Einem Patentanwalt steht ein sogenannter Toleranzbereich zur Verfügung, der besagt, dass ein angesetzter Honorarbetrag nur dann unbillig ist, wenn er die angemessene Vergütung um mehr als 20 % übersteigt. Im letzteren Falle kann nur das angemessene Honorar ohne Zuschlag angesetzt werden.

Da die Klägerin nach Zeitaufwand abrechnet, sind ihr Auslagen, welche bei Ausführung der Tätigkeiten entstanden, gesondert zu vergüten. Hinsichtlich der Höhe ist dabei auf die Bestimmungen der Gebührenordnung für Patentanwälte (PatAnwGebO), zuletzt von der Patentanwaltskammer herausgegeben im Jahre 1968, zurückzugreifen, wobei für nach dem 01.01.2002 erteilte Mandate ein Teuerungszuschlag von 340 % zu bemessen ist (vgl. LG Düsseldorf, Mitt. 2006, 282 [283]).

2.
Unter Beachtung der unter I. dargestellten Grundsätze ergibt sich im Hinblick auf die einzelnen streitgegenständlichen Rechnungen Folgendes:

a) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anmeldung des Gebrauchsmusters DE 203 10 060 U 1

Für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Anmeldung des Gebrauchsmusters DE 203 10 060 U 1 hat die Klägerin unter Berücksichtigung unstreitig bereits gezahlter 2.500 EUR keinen verbleibenden Vergütungsanspruch mehr.

aa) Zeitaufwand

Den entstandenen Zeitaufwand hat die Beklagte der Klägerin mit 2000 EUR netto zu vergüten.

Der Ansatz von acht Zeitstunden für die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vollzogenen Tätigkeiten begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. So musste der zuständige Bearbeiter auf Seiten der Klägerin sich zunächst in die technische Lehre des EP 0 957 xxx einlesen und sodann beurteilen, ob und inwieweit hinsichtlich der betreffenden technischen Erfindung noch weitergehender Schutzbedarf bestand. Nach der entsprechenden Feststellung bedurfte es zunächst der Abfassung einer schriftlichen Information der Beklagten, um alsdann die konkrete Anmeldung des Gebrauchsmusters zu formulieren und zu hinterlegen. Auch wenn es hierbei selbstverständlich inhaltliche Überschneidungen zum betreffenden EP gab und daher vieles übernommen werden konnte, erscheint der Kammer ein zeitlicher Gesamtaufwand von acht Zeitstunden durchaus noch üblich und angemessen, selbst wenn die von der Beklagten übermittelten Figurenzeichnungen bereits praktisch verwertbar gewesen sein sollten und ohne Weiteres hätten übernommen werden können.

Allerdings ist der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Stundensatz in Höhe von 350 EUR nicht angemessen. Nach der Praxis der Patentanwaltskammer bieten die Stundensätze für Rechtsanwälte, die sich in einer Bandbreite von etwa 125 bis 500 EUR bewegen, für die Frage der Angemessenheit einen Anhaltspunkt. Für den hier zu entscheidenden Einzelfall ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Bearbeitung im Hinblick auf das seinerzeit bereits vorhandene EP 0 957 005 keine besonderen Schwierigkeiten aufwies, nicht besonders umfangreich war und auch keine herausgehobene wirtschaftliche Bedeutung genoss. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin im Hinblick auf ihren Sitz in München und ihren nicht unerheblichen Personalbestand eine gehobene Kostenstruktur aufweist, ein Stundensatz von “lediglich“ 250 EUR als angemessen. Da der von der Klägerin selbst in Ansatz gebrachte Stundensatz von 350 EUR außerhalb des Toleranzbereichs von 20 % des angemessenen Satzes liegt, verbleibt es bei dem angemessenen Stundensatz von 250 EUR ohne Zuschlag.

bb) Anmeldegebühren

Zudem kann die Klägerin Erstattung der Gebühr für die Gebrauchsmusteranmeldung in Höhe von 40 EUR verlangen. Soweit die Beklagte deren Einzahlung durch die Klägerin bestreitet, ist dieses Bestreiten im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegte Anlage
K 5 mangels Substantiierung unbeachtlich. Die Beklagte behauptet zudem auch nicht etwa, dass die Anmeldung infolge nicht fristgerechter Gebührenentrichtung vom DPMA als zurückgenommen behandelt worden sei.

cc) Auslagen

Schließlich kann die Klägerin Erstattung von Auslagen in Höhe von 51,93 EUR verlangen, die sich wie folgt zusammensetzen:

Anlässlich der Abfassung des Anmeldungsentwurfs zur Vorlage an die Beklagte (Anlage K 37) und der Einreichung der Anmeldung beim DPMA (Anlage K 38) entstand der Klägerin ein Schreibaufwand im Umfang von 14 Seiten. Im Hinblick auf das völlig pauschale Bestreiten trotz Vorlage der betreffenden Schreiben hat dies als unstreitig zu gelten. Insofern kann die Klägerin für 14 jeweils 1,5-zeilige Seiten unter Berücksichtigung des Teuerungszuschlages nach Q. Nr. 6 I. a) PatAnwGebO 39,37 EUR (77 DM) verlangen.

Darüber hinaus sind der Klägerin Telefaxkosten in Höhe von 7,56 EUR für den aus der Anlage K 4 ersichtlichen Anmeldungsentwurf zu erstatten. Trotz Vorlage des Sendeberichts (Anlage K 39) hat die Beklagte dessen Zugang nur pauschal bestritten.

Ferner kann die Klägerin 5 EUR Portokosten, die anlässlich der Versendung der Geschmacksmusteranmeldung entstanden, erstattet verlangen. Das betreffende Bestreiten der Beklagten ist im Hinblick auf die Empfangsbescheinigung nach Anlage K 5 unbeachtlich.

dd)

Daraus errechnet sich bezüglich der Rechnung gem. Anlage K 7 folgendes Ergebnis:

Zeitaufwand: 2000,00 EUR
Gebühren: 40,00 EUR
Auslagen: 51,93 EUR
16 % Mehrwertsteuer: 334,71 EUR
abzgl. geleistete Zahlungen: 2500,00 EUR
Rest 0 EUR

Mangels einer Aufrechnungserklärung ist der insoweit zuviel gezahlte Betrag nicht bezüglich der nachfolgenden Positionen anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

b) Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem EP Nr. 0 957 005

aa) Rechnung gem. Anlage K 9

Für die Zahlung der 6. Jahresgebühr in den Erstreckungsstaaten Österreich, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Niederlande und Spanien steht der Klägerin nach G. Nr. 5 PatAnwGebO unter Berücksichtigung des Teuerungszuschlages eine Anwaltsgebühr in Höhe von jeweils 69,54 EUR (136 DM), was einem Zwischenbetrag von 486,78 EUR entspricht, zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht im Hinblick auf die mehrfache Einzahlung in verschiedenen Staaten nicht bloß ein Anspruch auf angemessene Erhöhung einer Jahresgebühr in Höhe von 69,54 EUR. Jede Einzelzahlung stellt eine gesondert zu vergütende Leistung dar; die PatAnwGebO sieht eine Herabsetzung des Vergütungsanspruchs im Falle mehrfacher gleichzeitiger Einzahlungen nicht vor. Auch der Umstand, dass zeitgleich die Einzahlung auch für Schutzrechte anderer Mandanten erfolgte, führt nicht zu einer Minderung der zu leistenden Vergütung.

Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin entstandene Gebühren in Höhe von insgesamt 1.089,37 EUR (vgl. zur Höhe der Einzelgebühren die Auflistung gem. Anlage K 22) zu erstatten. Das betreffende Bestreiten der Beklagten ist angesichts der von der Klägerin vorgelegten Rechnung der A (Anlage K 22) unbeachtlich. Die Beklagte macht auch nicht etwa geltend, dass das Schutzrecht mangels Gebührenzahlung in einem der Erstreckungsstaaten erloschen sei.

Schließlich kann die Klägerin die Erstattung von insgesamt 21 EUR Portokosten, die ihr unstreitig im Zusammenhang mit dem Versenden von Gebührenerinnerungen (vgl. Anlagenkonvolut K 21, Anlage K 40) an die Beklagte entstanden, verlangen. Die Erstattung dieser Auslagen ist nicht aufgrund A Nr. 8 PatAnwGebO ausgeschlossen, da diese Regelung lediglich eine Bestimmung für die Anwaltsgebühr bezüglich der Erinnerung an die nächste Gebühr, nicht aber für insoweit entstehende Auslagen enthält.

Insoweit ergibt sich im Hinblick auf die Rechnung gem. Anlage K 9:

Patentanwaltshonorar: 486,78 EUR
Gebühren: 1.089,37 EUR
Auslagen: 21,00 EUR
16 % Mehrwertsteuer 255,54 EUR
abzgl. geleistete Zahlungen 250,00 EUR
Rest 1.602,69 EUR

bb) Rechnung gem. Anlage K 10

Für die Zahlung der 7. Jahresgebühr hinsichtlich des deutschen Teils des EP 0 957 005 steht der Klägerin nach G. Nr. 5 PatAnwGebO unter Berücksichtigung des Teuerungszuschlages eine Anwaltsgebühr in Höhe von 69,54 EUR (136 DM) zu.

Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin insoweit entstandene Gebühren in Höhe von 180,00 EUR zu erstatten (vgl. die Quittung gem. Anlage K 24).

Zudem kann die Klägerin die Erstattung von 5,11 EUR Portokosten, die ihr unstreitig im Zusammenhang mit dem Versenden einer Gebührenerinnerung (vgl. Anlage K 23), an die Beklagte entstanden, verlangen.

Hinsichtlich der Rechnung gem. Anlage K 10 ergibt sich aufgrund dessen folgendes Ergebnis:

Patentanwaltshonorar: 69,54 EUR
Gebühr: 180,00 EUR
Auslagen: 5,11 EUR
16 % Mehrwertsteuer 40,74 EUR
295,39 EUR

cc) Rechnung gem. Anlage K 11

Für die Zahlung der 7. Jahresgebühr in den übrigen Erstreckungsstaaten (Österreich, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Niederlande und Spanien) stehen der Klägerin nach G. Nr. 5 PatAnwGebO unter Berücksichtigung des Teuerungszuschlages eine Anwaltsgebühr in Höhe von jeweils 69,54 EUR (136 DM), was einem Zwischenbetrag von 486,78 EUR entspricht, zu.

Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin entstandene Gebühren in Höhe von insgesamt 1.265,40 EUR (vgl. zur Höhe der Einzelgebühren die Auflistung gem. Anlage K 27) zu erstatten. Das betreffende Bestreiten der Beklagten ist angesichts der von der Klägerin vorgelegten Rechnung der A (Anlage K 27) unbeachtlich. Die Beklagte macht auch hier nicht etwa geltend, dass das Schutzrecht mangels Gebührenzahlung in einem der Erstreckungsstaaten erloschen sei.

Insoweit ergibt sich hinsichtlich dieser Rechnung folgendes Ergebnis:

Patentanwaltshonorar: 486,78 EUR
Gebühren: 1.265,40 EUR
16 % Mehrwertsteuer 280,35 EUR
2.032,53 EUR

c) Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Patent DE 195 17 984.6 – D9

aa) Rechnung gem. Anlage K 15

Für die Zahlung der 10. Jahresgebühr betreffend das Patent 195 17 984.6 – D9 an das DPMA steht der Klägerin nach G. Nr. 5 PatAnwGebO unter Berücksichtigung des Teuerungszuschlages eine Anwaltsgebühr in Höhe von 86,92 EUR (170 DM) zu.

Ferner hat die Beklagte der Klägerin entstandene Gebühren in Höhe von 350,00 EUR zu erstatten. Das betreffende Bestreiten der Beklagten ist angesichts der von der Klägerin vorgelegten Quittung (Anlage K 29) unbeachtlich.

Schließlich begehrt die Klägerin zu Recht die Erstattung von insgesamt 5,11 EUR Portokosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Versenden der Gebührenerinnerung vom 25.11.2004 und der Kostennote an die Beklagte entstanden. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist im Hinblick auf die vorgelegten Anlage K 23 und K 24 unbeachtlich.

Insoweit ergibt sich im Hinblick auf die Rechnung gem. Anlage K 15:

Patentanwaltshonorar: 86,92 EUR
Gebühr: 350,00 EUR
Auslagen: 5,11 EUR
16 % Mehrwertsteuer 70,72 EUR
512,75 EUR

bb) Rechnung gem. Anlage K 16

Für die Zahlung der 11. Jahresgebühr betreffend das Patent 195 17 984.6 – D9 an das DPMA steht der Klägerin nach G. Nr. 5 PatAnwGebO unter Berücksichtigung des Teuerungszuschlages eine Anwaltsgebühr in Höhe von 86,92 EUR (170 DM) zu.

Ferner hat die Beklagte der Klägerin entstandene Gebühren in Höhe von 470,00 EUR nebst einem Verspätungszuschlag von 50,00 EUR zu erstatten. Das betreffende Bestreiten der Beklagten ist angesichts des von der Klägerin vorgelegten Sendeberichtes über eine Einzugsermächtigung an das DPMA (Anlage K 32) unbeachtlich.

Schließlich begehrt die Klägerin zu Recht die Erstattung von insgesamt 5,11 EUR Portokosten für die Übersendung der aus der Anlage K 31 ersichtlichen Gebührenerinnerung.

Insoweit ergibt sich im Hinblick auf die Rechnung gem. Anlage K 16:

Patentanwaltshonorar: 86,92 EUR
Gebühr: 470,00 EUR
Verspätungszuschlag 50,00 EUR
Auslagen: 5,11 EUR
16 % Mehrwertsteuer 97,92 EUR
709,95 EUR

d) Tätigkeiten im Hinblick auf das EP 0 743 xxx

Für die Zahlung der 9. Jahresgebühr betreffend das EP 0 743 xxx an das DPMA steht der Klägerin nach G. Nr. 5 PatAnwGebO unter Berücksichtigung des Teuerungszuschlages eine Anwaltsgebühr in Höhe von 86,92 EUR (170 DM) zu.

Ferner hat die Beklagte der Klägerin entstandene Gebühren in Höhe von 995,60 EUR zu erstatten. Das betreffende Bestreiten der Beklagten ist unbeachtlich, da sie keine konkrete niedrigere Gebühr behauptet und auch nicht vorträgt, dass das Schutzrecht infolge Nichtzahlung der Gebühren erloschen sei.

Zudem begehrt die Klägerin zu Recht die Erstattung von 6,00 EUR Portokosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Versenden der Gebührenerinnerung vom 18.02.2004 und des Schreibens vom 15.03.2004 (Anlagen K 43 f.) entstanden. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist im Hinblick auf die vorgelegten Anlagen unbeachtlich.

Insoweit ergibt sich im Hinblick auf die Rechnung gem. Anlage K 18:

Patentanwaltshonorar: 86,92 EUR
Gebühr: 995,60 EUR
Auslagen: 6,00 EUR
16 % Mehrwertsteuer 174,16 EUR
abzgl. gezahlter 484,70 EUR
Rest 777,98 EUR

e) Gesamtergebnis

Die Ergebnisse der Einzelrechnungen führen zu folgendem Gesamtergebnis:

Rechnung K 7 0 EUR
Rechnung K 9 1.602,69 EUR
Rechnung K 10 295,39 EUR
Rechnung K 11 2.032,53 EUR
Rechnung K 15 512,75 EUR
Rechnung K 16 709,95 EUR
Rechnung K 18 777,98 EUR
5.931,29 EUR

Soweit der Klageantrag diesen Betrag übersteigt, unterliegt die Klage der Abweisung.

f)
Ohne Erfolg erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB. Die Honorarforderung eines Patentanwalts verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die Verjährung beginnt gemäß
§ 199 Abs. 1 BGB am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen, vorliegend bezüglich der Rechnung gem. Anlage K 9 also am 31.12.2003. Im Hinblick auf den unstreitig am 15.04.2006 zugestellten Mahnbescheid trat rechtzeitig eine Hemmung der Verjährung ein (§§ 204 Abs. 1 Nr. 3, 209 BGB), so dass die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist. Alle übrigen streitgegenständlichen Forderungen, welche jeweils später entstanden, sind erst recht nicht verjährt.

3.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte geriet erst mit Zustellung des Mahnbescheids am 15.04.2006 in Verzug. Die Voraussetzungen der seit dem 01.01.2002 geltenden Vorschrift des § 286 Abs. 3 BGB, auf die Klägerin die antragsgemäßen gestaffelten Verzugszinsen stützen möchte, sind nicht feststellbar. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Beklagte Unternehmerin i.S.v. § 14 BGB sei, so dass es gem. § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB eines – hier jeweils nicht gegebenen – Hinweises auf den Verzugseintritt binnen 30 Tagen nach Rechnungszugang bedurft hätte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 281 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 ZPO.

Streitwert: 8.993,23 EUR.