Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. August 2007, Az. 4a O 237/05
I. Die Beklagten werden verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklage zu 1) an einem ihrer jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist,
zu unterlassen,
1. Silo-Austragvorrichtungen
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wobei die Silo-Austragvorrichtungen einen im Silo befindlichen Rotor, an dem mindestens ein Räumarm befestigt ist, aufweisen,
wobei der Räumarm ein Blattfederpaket mit durch Bügel aneinander liegend gehaltenen Blattfedern sowie an seinem freien Ende eine an einer der Blattfedern befestigte Halterung für ein Räumwerkzeug aufweist und in seiner bis nahe an den Silomantel reichenden Erstreckung entgegen dem Drehsinn des Rotors zurückgekrümmt gehalten ist, und wobei die Halterung an einer mittleren Blattfeder des freien Endes des Blattfederpakets befestigt ist und die beiden äußeren Blattfedern des freien Endes in der Halterung gleitend abgestützt sind;
2. Räumarme zur Benutzung in Silo-Austragvorrichtungen
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern,
wobei die Silo-Austragvorrichtungen einen im Silo befindlichen Rotor, an dem mindestens ein Räumarm befestigt ist, aufweisen,
wobei der Räumarm ein Blattfederpaket mit durch Bügel aneinander liegend gehaltenen Blattfedern sowie an seinem freien Ende eine an einer der Blattfedern befestigte Halterung für ein Räumwerkzeug aufweist und in seiner bis nahe an den Silomantel reichenden Erstreckung entgegen dem Drehsinn des Rotors zurückgekrümmt gehalten ist, und wobei die Halterung an einer mittleren Blattfeder des freien Endes des Blattfederpakets befestigt ist, und die beiden äußeren Blattfedern des freien Endes in der Halterung gleitend abgestützt sind.
II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin – unter Vorlage von Belegen hinsichtlich der Angaben zu a) bis d) – darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. und I. 2. bezeichneten Handlungen im Falle der Beklagten zu 1) seit ihrer Eintragung in das Handelsregister am 22. Februar 1995 und im Falle des Beklagten zu 2) seit dem 03. April 1993 begangen haben und zwar unter Angabe:
a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Silo-Austragvorrichtungen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Namen und Anschriften der Abnehmer,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten tatsächlichen Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert sein darf, es sei denn, diese können ausnahmsweise der Herstellung und/oder Vermarktung der unter I. 1. fallenden Gegenstände unmittelbar zugeordnet werden;
wobei die Angaben zu f) nur für die Zeit ab dem 28. Juli 1995 zu machen sind.
III. Die Beklagten werden verurteilt, die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. 1. (Silo-Austragvorrichtungen) auf eigene Kosten zu vernichten.
IV. Es wird festgestellt,
1. dass der Beklagte zu 2) für die Zeit vom 03. April 1993 bis zum 21. Februar 1995 und dass die Beklagte zu 1) für die Zeit vom 22. Februar 1995 bis zum 27. Juli 1995 verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. und I. 2. bezeichneten und seit dem 28. Juli 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
V. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 931,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10. Juli 2006 zu zahlen.
VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
VIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten in der Hauptsache wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Entschädigung und Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Vernichtung patentverletzender Gegenstände in Anspruch.
Seit dem 09. Mai 2006 ist die Klägerin eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 0 529 xxx (nachfolgend: Klagepatent). Bis zu diesem Zeitpunkt war die A GmbH, die Muttergesellschaft der Klägerin, eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents, der bei dem DPMA unter dem Aktenzeichen DE 591 05 xxx geführt wird und in Kraft steht. Das Klagepatent wurde am 22. August 1991 angemeldet, die Anmeldung am 03. März 1993 veröffentlicht. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erfolgte am 28. Juni 1995. Die Klagepatentschrift liegt in Anlage K1 vor.
Unter dem 27. April 2005 unterzeichneten Vertreter der Schwäbische Hüttenwerke GmbH einerseits und der Klägerin andererseits die zunächst in Kopie als Anlage K1b und auf Wunsch der Beklagten erneut als Anlage K9 in Kopie vorgelegte und das Klagepatent betreffende „Nutzungsregelung für Schutzrechte vom 22.10.2003 – BESTÄTIGUNG“. Zum näheren Inhalt dieses Schriftstücks wird auf die genannten Anlagen verwiesen.
Das Klagepatent betrifft Austragvorrichtungen für Siloanlagen, das sind Speicheranlagen, in denen Schüttgut wie etwa Späne gesammelt und gelagert wird. Da Silogut üblicherweise von oben in die Siloanlage eingefüllt und von unten abgetragen wird, muss es im unteren Bereich des Silos aufgelockert werden, um es den nach außen führenden Transportorganen zuführen zu können. Dies geschieht beispielsweise mittels so genannter Räumarme. Der mit der vorliegenden Klage in erster Linie geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents hat in der deutschen Verfahrenssprache den folgenden Wortlaut:
Silo-Austragvorrichtung mit einem im Silo befindlichen Rotor (2), an dem mindestens ein Räumarm (3; 3a) befestigt ist, der ein Blattfederpaket (11) mit durch Bügel (10; 12) aneinanderliegend gehaltenen Blattfedern sowie an seinem freien Ende eine an einer der Blattfedern (35) befestigte Halterung (34) für ein Räumwerkzeug (8) aufweist und in seiner bis nahe an den Silomantel (7) reichenden Erstreckung entgegen dem Drehsinn (D) des Rotors (2) zurückgekrümmt gehalten ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Halterung (34) an einer mittleren Blattfeder (35) des freien Endes (11a) des Blattfederpaketes (11) befestigt ist, und dass die beiden äußeren Blattfedern (14, 15 und 16) des freien Endes (11a) in der Halterung (34) gleitend abgestützt sind.
Hinsichtlich des Wortlauts der „insbesondere“ geltend gemachten Unteransprüche 4, 8, 13 und 15 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K1) Bezug genommen. Zur Verdeutlichung der technischen Lehre des Klagepatents sind nachfolgend die Figuren 1, 3, 4 und 7 der Klagepatentschrift wiedergegeben. Figur 1 zeigt einen Rotor mit einem Räumarm schematisch in einer Teil-Draufsicht auf den Siloboden, Figur 3 einen Räumarm in einer Seitenansicht entgegen der Umlaufrichtung gesehen, wobei der Räumarm gestreckt dargestellt ist, und Figur 4 eine Draufsicht auf den Räumarm nach Figur 3. Figur 7 ist eine vergrößerte Darstellung des freien Endes des Räumarmes mit der Halterung (34) (ohne Räumwerkzeug) in Draufsicht entsprechend Figur 4:
Die Beklagte zu 1), deren im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer (nunmehr Mitgeschäftsführer) der Beklagte zu 2) ist, befasst sich mit lufttechnischen Anlagen und mit sogenannten „Bunkeraustragungen“. Die am 22. Februar 1995 in das Handelsregister eingetragene Beklagte zu 1) führt das Geschäft fort, das der Beklagte zu 2) seit 1972 unter der Firma „B“ betrieben hatte.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2), habe das Klagepatent verletzende Silo-Austragvorrichtungen bzw. Räumarme zur Benutzung in patentverletzenden Silo-Austragvorrichtungen hergestellt, angeboten und in Verkehr gebracht. Dies treffe beispielsweise auf eine von der Beklagten zu 1) insgesamt hergestellte Austragvorrichtung bei der C GmbH & Co. KG zu. Einer der Mitarbeiter der Klägerin, der zu dieser Frage vernommene Zeuge Schröder, habe diese Silo-Austragvorrichtung am 02. Juni 2003 bei der B GmbH & Co. KG in Gütersloh besichtigt und die hier als Anlage K4 vorliegenden Fotografien gefertigt. Die Fotografien in Anlage K5 zeigten einen Räumarm, der an die Klägerin zur Reparatur gesandt wurde, weil der Kunde irrtümlich sie für die Herstellerin gehalten habe. Die Klägerin behauptet, dieser das Klagepatent mittelbar verletzende Räumarm stamme in Wahrheit von der Beklagten zu 1). Beide Räumarme (Anlagen K4 und K5) verwirklichten in Verbindung mit dem im Silo befindlichen Rotor als dem weiteren Bestandteil einer patentgemäßen Silo-Austragvorrichtung die Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents.
Die Klägerin beantragt,
im Wesentlichen wie erkannt, wobei die Belegvorlage unbeschränkt für alle Angaben der Rechnungslegung verlangt wird, sich der Vernichtungsantrag auch auf die Verurteilung zur Unterlassung wegen mittelbarer Patentverletzung (Ziffer I. 2.) rückbezieht, die beantragte Feststellung der Entschädigungspflicht ab dem 22. Februar 1995 beide Beklagten in gesamtverbindlicher Weise betrifft und wobei dem Antrag auf Erstattung der patentanwaltlichen Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit die gesamtschuldnerische Verpflichtung beider Beklagter fehlt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, Patentschutz für die von dem Klagepatent geschützte Silo-Austragvorrichtung bestehe „im Wesentlichen bereits nicht mehr“. Mit Ausnahme der kennzeichnenden Merkmale des Klagepatents seien die übrigen technischen Vorrichtungen der patentgemäßen Silo-Austragvorrichtung bereits Gegenstand des im Jahre 1970 angemeldeten Patents DE 20 63 140 und des im Jahre 1975 angemeldeten Patents DE 25 23 387 gewesen. Das Klagepatent beruhe daher auf einer erneuten Anmeldung bereits ausgelaufener Patente, weshalb das Klagepatent anfechtbar sei.
Weiter bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen, dass die in den Anlagen K4 und K5 gezeigten Blattfederpakete von der Beklagten zu 1) hergestellt worden seien. Das jeweilige Federpaket könne auch von jedem anderen Hersteller produziert und geliefert worden sein. Insbesondere bei Überholungen reparaturbedürftiger Räumarme sei es denkbar und durchaus üblich, einen anderen Anbieter als den ursprünglichen Lieferanten mit der Überarbeitung zu betrauen. Bei den von der Beklagten zu 1) nach drei verschiedenen Fertigungsarten hergestellten Räumwerkzeugen sei die Halterung entweder an einer der äußeren Blattfedern (erste und zweite Fertigungsart) oder ausschließlich an einem zurückliegenden Koppelelement (Spannbügel) befestigt (dritte Fertigungsart). Teilweise verfügten die Austragvorrichtungen der Beklagten zu 1) auch über gar keine Halterung für ein Räumwerkzeug, das an dem Schleppfederpaket befestigt werden könnte. Der Bolzen bei der von ihnen so bezeichneten dritten Fertigungsart (vgl. Anlage 3 der Beklagten, obere Abbildung, anhand der Aufwölbung auf der Halterung links des Pfeils erkennbar) diene lediglich als Stützbolzen, verbinde das obere mit dem unteren Element der Halterung und entfalte eine Führungsfunktion für das Blattfederpaket während dessen Ausdehnung in Längsrichtung. Die Halterung bei der dritten Fertigungsart werde mittels dieses Bolzens jedoch nicht mit einer mittleren Blattfeder verbunden; die Halterung sei vielmehr über eine Kette an dem ersten Koppelelement befestigt.
Schließlich stellen die Beklagten eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2) in Abrede. Sie behaupten, dieser sei aus Altersgründen nicht mehr in der Geschäftsleitung der Beklagten zu 1) tätig. Er könne Patentverletzungen schon aus diesem Grunde nicht veranlasst oder an ihnen mitgewirkt haben.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen gemäß Beweisbeschluss vom 07. September 2006 (Bl. 80f. GA). Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Beweisaufnahmeprotokoll vom 24. April 2007 (Bl. 115-125 GA) verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen (das heißt mit Ausnahme eines Teils der verlangten Belegvorlage im Rahmen der Rechnungslegung des auch auf den Unterlassungsantrag zu I. 2. wegen mittelbarer Verletzung des Klagepatents rückbezogenen Vernichtungsanspruchs und eines Teils des Entschädigungsanspruchs) begründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Entschädigung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Erstattung vorgerichtlicher Patentanwaltsgebühren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 2 Satz 1; 9 Satz 2 Nr. 1; 10 Abs. 1; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; Art. II § 1 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG; §§ 242; 259; 683 Satz 1; 677; 670 BGB zu.
I.
Das Klagepatent betrifft eine Silo-Austragvorrichtung, die als solche aus dem Stand der Technik bereits bekannt war und durch die Erfindung nach dem Klagepatent fortgebildet werden soll. In Silos wird Schüttgut regelmäßig von oben eingebracht und üblicherweise von unten über nach außen führende Transportorgane abgetragen. Da oben auf dem abzutragenden Silogut weiteres Silogut lastet, ist es für eine Abtragung von unten her erforderlich, das Silogut im unteren Bereich des Silos mittels Silo-Austragvorrichtungen aufzulockern, um es den Transportorganen zuführen zu können. Bei diesen kann es sich beispielsweise um Transportschnecken handeln, die unterhalb von Öffnungen des Silobodens angeordnet sind.
Silo-Austragvorrichtungen als solche waren bei Anmeldung des Klagepatents aus der in der Beschreibung ausdrücklich in Bezug genommenen Patentanmeldung DE 20 63 140 (deren Offenlegungsschrift als Anlage K2 vorliegt) bekannt. Sie umfassen einen oder zwei federelastische Räumarme, die an einer senkrechten, rotierenden Achse in der Mitte des Silos angebracht sind. Die Achse wird durch einen Rotor angetrieben. Unter der Belastung durch das Silogut können sich die federelastischen Räumarme entgegen der Drehrichtung des Rotors zurückkrümmen, bis sie sich an den Umfang des Rotors anlegen. Auf diese Weise bleibt das für den Rotorantrieb erforderliche Drehmoment innerhalb vertretbarer Grenzen. Von dieser weit zurückgekrümmten Stellung aus und aufgrund der nach außen gerichteten Radialspannung der Räumarme graben sich die an ihrem äußeren Ende befestigten Räumwerkzeuge im Zuge der Drehbewegung immer weiter in die Schüttgutsäule hinein in Richtung auf den Silomantel. Durch das beständige Abschürfen des Schüttguts kann sich ein immer größer werdendes Gewölbe im Schüttgut bilden, das spätestens dann einstürzt, wenn der Räumarm das Silogut weit genug in Richtung auf die Silowand abgegraben hat. Die in dieser Lage noch immer leicht gekrümmten Räumarme werden entgegen dem Drehsinn des Rotors zurückgekrümmt gehalten, etwa durch ein zwischen dem Räumarmende und dem Rotor gespanntes Seil, damit sie den Silomantel nicht berühren. Diese Ausgestaltung als federelastische Räumarme aus Blattfedern hat den – auch von der Klagepatentschrift gewürdigten – Vorteil, dass ein großer Anteil der auf das Räumarmende und die dort befindliche Halterung wirkenden Belastung als Zugkraft-Komponente von dem Räumarm aufgenommen werden kann. Des Weiteren kann eine stetige Förderung des Siloguts in die Öffnung des Silobodens erreicht werden (Klagepatentschrift, Anlage K1, Spalte 1, Zeile 6-39).
Da der Räumarm bei dieser Bauart über seine gesamte Länge als Blattfederpaket ausgebildet ist, dessen einzelne Blattfedern durch Bügel aneinander liegend gehalten werden, ergibt sich durch die Krümmungsänderungen eine Verschiebung der Blattfedern gegeneinander. Dabei sind alle Blattfedern mit Ausnahme der äußersten, an der die Halterung für das Räumwerkzeug bei herkömmlichen Räumarmen befestigt ist, in der Halterung frei verschieblich (Anlage K1, Spalte 1, Zeile 40-47). Im Stand der Technik war es üblich, die Halterung an der in Drehrichtung vordersten Blattfeder zu befestigen (vgl. den Stand der Technik nach Anlage K2, übergreifender Absatz auf Seiten 17 und 18).
Hieran kritisiert es die Klagepatentschrift, dass die äußerste Blattfeder am stärksten belastet wird, weil ihre Verformung durch Biegung am größten ist, sie die Zugkraftkomponente der auf das Räumwerkzeug wirkenden Belastung aufnehmen muss und gerade sie besonders stark dem Verschleiß durch die Bewegung im Schüttgut ausgesetzt ist. Dementsprechend hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent gemäß dessen Beschreibung zur Aufgabe gesetzt (vgl. Anlage K1, Spalte 2, Zeile 4-8), die gattungsgemäße Silo-Austragvorrichtung derart weiterzubilden, dass ihre Betriebssicherheit verbessert und insbesondere die Standzeit des Räumarmes oder der Räumarme verbessert wird.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:
Silo-Austragvorrichtung
1.1 mit einem im Silo befindlichen Rotor (2),
1.2 an dem mindestens ein Räumarm (3; 3a) befestigt ist;
1.2.1 der Räumarm (3; 3a) weist ein Blattfederpaket (11) mit durch Bügel (10; 12) aneinander liegend gehaltenen Blattfedern auf;
1.2.2 der Räumarm (3; 3a) weist an seinem freien Ende eine an einer der Blattfedern (35) befestigte Halterung (34) für ein Räumwerkzeug (8) auf;
1.2.3 der Räumarm (3; 3a) ist in seiner bis nahe an den Silomantel (7) reichenden Erstreckung entgegen dem Drehsinn (D) des Rotors (2) zurückgekrümmt gehalten,
1.3 die Halterung (34) ist an einer mittleren Blattfeder (35) des freien Endes (11a) des Blattfederpaketes (11) befestigt;
1.4 die beiden äußeren Blattfedern (14, 15 und 16) des freien Endes (11a) sind in der Halterung (34) gleitend abgestützt.
Wie der Darstellung einer Ausführungsform der patentgemäßen Erfindung in der oben wiedergegebenen Figur 7 des Klagepatents zu entnehmen ist, kann die Befestigung der Halterung an einer mittleren Blattfeder des freien Endes des Blattfederpaketes konstruktiv beispielsweise dadurch vorgenommen werden, dass das freie Ende einer mittleren Blattfeder (35) zurückgebogen ist. Dadurch entsteht eine Öse (36), durch die ein besonders stark ausgeführter Befestigungsbolzen (38) geführt wird. Das zurückgebogene Ende der mittleren Blattfeder ist mit einem Niet (37) befestigt. Der Bolzen (38) verbindet gemeinsam mit dem Querbolzen (48) die beiden Seitenwände (39 und 40) der Halterung (34), in denen er befestigt ist und die in der Einbaulage des Räumarmes übereinander liegen. An der Halterung (34) können Räumwerkzeuge unterschiedlicher Gestaltung befestigt werden (vgl. Anlage K1, Spalte 7, Zeilen 2-13).
Im Falle des Ausführungsbeispiels nach Figur 7 ist die am Bolzen (38) befestigte Blattfeder (35) die exakt in der Mitte des Blattfederpaketes (11) gelegene. Die beiden äußeren Blattfedern (15 und 16) erstrecken sich über die Öse (36) der mittleren Blattfeder (35) hinaus in Richtung auf die Stirnseite der Halterung (34), während die übrigen Blattfedern kürzer sind und einen Abstand von der Öse (35) wahren (vgl. Anlage K1, Spalte 7, Zeilen 45-51). Patentgemäß ausreichend ist es, wenn es sich um eine der mittleren Blattfedern, mithin eine der von den beiden äußeren verschiedene Blattfeder handelt, wie sich bereits dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 zu Merkmal 1.3 („an einer mittleren Blattfeder“) entnehmen lässt. Da sich bei der Krümmung des Blattfederpaketes entgegen der Drehrichtung des Räumarmes unterschiedliche Radien für die einzelnen Blattfedern ergeben, also „eine wechselnde Differenz der Krümmungsradien an der Vorderseite und an der Rückseite des Federpaketes“ (wie es die Klagepatentbeschreibung in Spalte 5, Zeilen 50-56, formuliert), bedarf es der von Merkmal 1.4 vorgesehenen gleitenden Abstützung der beiden äußeren Blattfedern des freien Endes in der Halterung. Durch die gleitende Abstützung der beiden äußeren Blattfedern in der Halterung wird das Blattfederpaket auch dort, also im Bereich der Halterung, zusammengehalten und auf diese Weise ein Aufspreizen der Blattfederenden vermieden (vgl. Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 22-26).
An der erfindungsgemäßen Ausgestaltung beschreibt es die Klagepatentschrift als vorteilhaft, dass eine mittlere Blattfeder des Blattfederpakets im Gegensatz zu einer äußersten gegen Verschmutzung und Verschleiß durch das Schüttgut weitgehend geschützt ist. Außerdem sei sie wegen ihrer Lage in der neutralen Zone des Räumarmes geringeren Biegebeanspruchungen ausgesetzt als die äußerste Blattfeder bei der bekannten Ausführung. Auch die Torsionsbeanspruchung sei geringer, weil eine mittlere Blattfeder von den übrigen Blattfedern an beiden Seiten abgestützt werde. Insgesamt sei eine mittlere Feder daher besser in der Lage, den vom Räumwerkzeug ausgehenden Zug- und Torsionsbelastungen standzuhalten (vgl. Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 10-22, Spalte 8, Zeilen 5-20 und Spalte 10, Zeilen 7-12).
II.
Soweit die Beklagten im Hinblick auf die Offenlegungsschrift DE 20 63 140 (Anlage K2) und die Patentschrift DE 25 23 387 C2 (Anlage der Beklagten) die Auffassung vertreten, das Klagepatent sei „anfechtbar“, ist eine Relevanz dieses Vortrags für das vorliegende Verletzungsverfahren nicht erkennbar. Ungeachtet der Tatsache, dass die vorliegenden Dokumente aus dem Stand der Technik die kennzeichnenden Merkmale des Klagepatents weder offenbaren noch nahe legen (wie die Beklagten selbst nicht schlüssig vortragen), weil es an den kennzeichnenden Merkmalen 1.3 und 1.4 des Klagepatents fehlt, ist die Kammer als Verletzungsgericht ohnehin an die erfolgte Patenterteilung gebunden. Mangels eines Angriffs auf den Rechtsbestand des Klagepatents stellt sich auch die Frage einer Aussetzung des Verletzungsprozesses im Hinblick auf ein anhängiges Nichtigkeitsverfahren von vornherein nicht.
III.
Die von der Beklagten zu 1) angebotenen, hergestellten und vertriebenen Silo-Austragvorrichtungen und Räumarme machen, wie nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, von dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Die Beklagte zu 1), handelnd durch den Beklagten zu 2) als ihren (nunmehr Mit-) Geschäftsführer, verletzt das Klagepatent damit sowohl unmittelbar durch das Anbieten, die Herstellung und die Lieferung von patentgemäßen Silo-Austragvorrichtungen als auch mittelbar durch das Anbieten und Liefern von Räumarmen, die im Zusammenwirken mit einem in einem Silo befindlichen Rotor geeignet und bestimmt sind, die technische Lehre des Patentanspruchs 1 zu verwirklichen.
1.
Nach durchgeführter Zeugenbeweisaufnahme bestehen aus Sicht der Kammer keine Bedenken dagegen, dass die gesamte in den Lichtbildern nach Anlagenkonvolut K4 gezeigte Silo-Austragvorrichtung (im Sinne des Klagepatents jedenfalls bestehend aus Rotor und Räumarm), die der Zeuge D am 02. Juni 2003 bei der B GmbH & Co. KG in Gütersloh besichtigen konnte, einschließlich des Räumarmes von der Beklagten zu 1) geliefert wurde. Des Weiteren steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Räumarm dieser Vorrichtung über eine Befestigung nach Maßgabe der Merkmale 1.2.2, 1.3 und 1.4 des Klagepatentanspruchs 1 verfügt.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass jedenfalls der bei der Austragvorrichtung der B GmbH & Co. KG in Gütersloh (nachfolgend nur noch: B) vorhandene Rotor und die Austragschnecken von der Beklagten zu 1) gefertigt und an B geliefert wurden. Dies belegt auch das Firmenzeichen der Beklagten zu 1), das auf dem Rotorgehäuse auf Bild 1 der Anlage K4 zu erkennen ist. Die Argumentation der Beklagten, warum sie meinten, im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits „nicht zweifelsfrei feststellen“ zu können, ob es sich auch bei dem Räumarm nach Anlage K4 um ein ursprünglich von ihnen geliefertes Bauteil handelt (vgl. Schriftsatz vom 21. August 2006, Seite 3; Bl. 75 GA), gründet sich zusammenfassend darauf, dass die Räumarme im Gebrauch einem schnellen Verschleiß unterlägen und entsprechend häufig ausgetauscht werden müssten. Derartige Überarbeitungen von Räumarmen könnten auch durch namentlich benannte dritte Anbieter dieser Leistungen vorgenommen worden sein. In ihrem schriftsätzlichen Vortrag haben die Beklagten mehrfach betont, dass zumindest die Räumarme bei B „soweit dies aus den Unterlagen der Beklagten rekonstruiert werden kann“ „nicht zwingend“ von ihnen hergestellt worden seien (Klageerwiderung vom 23. Januar 2006, Seite 4 oben; Bl. 38 GA). Die „komplette Federkonstruktion (Federpaket)“ könne letztendlich von jedem Hersteller, auch der Klägerin, geliefert worden sein (Klageerwiderung a.a.O.). Im konkreten Fall sei es auch denkbar, dass die Vorrichtung bei B eine lediglich von der Beklagten zu 1) überarbeitete, jedoch ursprünglich nicht von ihr hergestellte Austragvorrichtung darstellte (Duplik vom 27. Juni 2006, Seite 4 Mitte; Bl. 58 GA).
Nachdem in der Zeugenvernehmung zu Tage getreten ist, dass es sich bei der von dem Zeugen D bei B in Gütersloh besichtigten Silo-Austragvorrichtung um eine neu installierte Anlage gehandelt hat, die von der Beklagten geliefert, erst im März 2003 eingebaut wurde und vor der Besichtigung am 02. Juni 2003 noch nicht in Gebrauch genommen war (dem sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten), ist der vorgenannten Argumentation der Beklagten, der Räumarm als „Verschleißteil“ könne – anders als die übrigen Bauteile, die unstreitig von der Beklagten zu 1) geliefert wurden – auch von jedem anderen Hersteller oder Zulieferer stammen, die Grundlage entzogen. Ohne eine Benutzung des Silos scheidet ein Verschleiß des Räumarms denknotwendig aus. Der Zeuge E hat in überzeugender Weise bekundet, dass die beiden Austraganlagen, von denen er mit dem Zeugen Deine besichtigt habe, von der Beklagten zu 1) geliefert und am 19. März 2003 eingebaut worden seien. Unter dem Sammelbegriff der „Austraganlage“, die er zuvor spontan als „Rotor“ bezeichnet hatte, verstand der Zeuge E, wie er auf Nachfrage präzisierte, den Rotor mit Getriebe, den aufgesetzten Räumarm und die Austragschnecken mit ihren Antrieben. Der Räumarm gehörte nach seinem Verständnis folglich dazu. Wie sich aus der bekundeten Vorgeschichte ergibt, handelte es sich um Neuanlagen der Beklagten zu 1). Lediglich die Silos, in die sie eingebaut wurden, stammten, wie der Zeuge E schilderte, nicht von ihr. Der Zeuge hat zudem glaubhaft bekundet, dass die ihm vorgelegten Abbildungen in Anlage K4 die Anlage vor ihrem ersten Betrieb zeigten. Beide Zeugen schilderten übereinstimmend, dass die fraglichen Silo-Austragvorrichtungen im Vorfeld der Auftragsvergabe auch bei der Klägerin angefragt worden seien und diese Angebote unterbreitet habe, dass der Auftrag dann aber anderweitig, und zwar nach Aussage des Zeugen E an die Beklagte zu 1), vergeben worden sei.
Soweit der Zeuge E nicht „mit hundertprozentiger Sicherheit“ angeben konnte, ob die in Anlage K4 gezeigte Vorrichtung zu einem bei B stehenden Silo gehört, weil ihm die vierte Abbildung für ein 6-Meter-Silo recht klein erschien, begründet dies entgegen der Auffassung der Beklagten keine Bedenken dagegen, dass die Lichtbilder nach Anlage K4 die am 02. Juni 2003 von beiden Zeugen gemeinsam besichtigte Anlage zeigen. Die vierte Abbildung gibt wie die übrigen auch nur einen Teil der gesamten Vorrichtung wieder, was die Abschätzung von Größenverhältnissen von vornherein schwierig macht. Der Zeuge D hat hingegen zweifelsfrei bestätigt, dass er die Lichtbilder nach Anlage K4 von der bei B besichtigten Anlage gefertigt habe, allerdings erst zu einem Zeitpunkt, als der Zeuge E schon nicht mehr bei ihm war. Selbst der Zeuge E vermochte auf den Bildern in Anlage K4 Anhaltspunkte zu erkennen, die für ihn darauf hindeuteten, dass die gezeigte Anlage eine der bei B vorhandenen und von der Beklagten zu 1) gelieferten Austragvorrichtungen ist. Denn die Art der Schweißung in der Nähe der Schnecken (Anlage K4, vierte Abbildung) sei bei der B-Anlage in dieser Weise ausgeführt und das auf dem Rotorgehäuse aufgeschraubte Profil mit L-förmigem Querschnitt sei dort ebenfalls vorhanden. Für die Kammer verbleiben damit keine Zweifel, dass Anlage K4 die am 02. Juni 2003 von den Zeugen besichtigte Anlage zeigt, die wie eine weitere (nicht besichtigte) von der Beklagten zu 1) an B geliefert worden war.
Steht damit fest, dass die Beklagte zu 1) an B zwei neue Silo-Austragvorrichtungen geliefert hat, die dort im März 2003 in zwei Silos eingebaut wurden und am 02. Juni 2003 in unbenutztem Zustand abgelichtet wurden (dies war dem Sachvortrag der Klägerin vor der Beweisaufnahme nicht zu entnehmen), erschließt sich der Sinn des Hinweises der Beklagten auf eine angeblich mögliche Reparatur eines verschlissenen Räumarms durch Dritte nicht mehr. Zu Recht haben sie daran nach der Beweisaufnahme nicht mehr festgehalten.
Selbst die Spekulationen der Beklagten, auch bei Neuanlagen sei es nicht unüblich, dass Kunden die Räumarme von einem anderen Hersteller beziehen als die übrigen Komponenten der Austragvorrichtung und die Räumarme dann selbst einbauen (Duplik vom 27. Juni 2006, Seite 4; Bl. 58 GA), gehen jedenfalls angesichts des konkret in Rede stehenden Verletzungsfalls ins Leere. Ungeachtet der hier nicht weiter nachzugehenden Frage, warum die Beklagten sich nicht aus ihren Auftragsunterlagen Gewissheit über den konkreten Lieferumfang der für B bestimmten Austragvorrichtungen verschafft haben, hat der Zeuge E glaubhaft bekundet, dass die von der Beklagten zu 1) an B gelieferten Neuanlagen auch die Räumarme umfassten und diese vertragsgemäß neu und nicht überarbeitet gewesen seien. Der komplette Bezug einer neuen Austragvorrichtung einschließlich des Räumarms von demselben Anbieter entspreche auch der Philosophie bei B. Während bei Reparaturen einer bestehenden Anlage einzelne Teile durchaus isoliert und von anderen Anbietern erworben würden, wolle man bei Neuanlagen Abgrenzungsprobleme im Hinblick auf Gewährleistung und Garantien vermeiden und erwerbe aus diesem Grund sämtliche Komponenten aus einer Hand. In allen ihm (dem Zeugen E) bekannten Fällen sei dies so gewesen, auch im Fall der von der Beklagten zu 1) erworbenen Anlagen. Der Zeuge E ist nach eigenen Bekundungen als Instandhaltungsleiter unter anderem für den Produktionsort Gütersloh in die Vorbereitung des Kaufs von Silo-Austraganlagen eingebunden. Vor dem Hintergrund dieser glaubhaften Aussage des Zeugen E scheidet auch die von den Beklagten angedeutete Möglichkeit aus, die Beklagte zu 1) habe möglicherweise überholte Räumarme eines anderen Herstellers geliefert. Ohne eine Vertragsverletzung – denn geschuldet waren nach Aussage des Zeugen E neue Räumarme -, die auch die Beklagten selbst nicht behauptet haben, war es ihnen vertragsgemäß nicht möglich, überholte Räumarme Dritter an B zu liefern. Im Ergebnis kann es daher offen bleiben, ob die Verwendung überarbeiteter Räumarme Dritter, die auch im überarbeiteten Zustand von sämtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch machen (dazu nachfolgend), nicht ohnehin eine der Beklagten zu 1) zurechenbare Lieferung eines patentverletzenden Erzeugnisses darstellen würde. Fest steht jedenfalls, dass – wie die Beklagten nach durchgeführter Beweisaufnahme auch nicht mehr in Abrede gestellt haben – die Beklagte zu 1) die vollständigen Silo-Austraganlagen (umfassend jeweils einen Rotor mit Getriebe, Räumarme, Transportschnecken und Schneckenantriebe) an B geliefert hat und die Bilder in Anlage K4 eine dieser Austragvorrichtungen abbilden.
Die in Anlage K4 bildlich dargestellte Silo-Austragvorrichtung macht von sämtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Sie verfügt über einen im Silo befindlichen Rotor (Merkmal 1.1), dessen Gehäuse auf den Abbildungen 1 bis 4 zu erkennen ist. An ihm ist (mindestens) ein Räumarm befestigt (Merkmal 1.2), der ein Blattfederpaket mit durch Bügel aneinander liegend gehaltenen Blattfedern aufweist (Merkmal 1.2.1). An dem freien Ende des Räumarmes befindet sich eine an einer der Blattfedern befestigte Halterung für ein Räumwerkzeug (Merkmal 1.2.2). Die Beklagten haben in Zusammenhang mit der von ihnen so bezeichneten dritten Fertigungsart (Anlage 3 der Beklagten) vorgetragen, dass die Halterung („der Kopf“) mit einer angeschweißten hochfesten Kette mit dem ersten Koppelelement fest verbunden sei, während die Länge der Kette dem Kopf den Bewegungsspielraum vorgebe. Unterstellt man zugunsten der Beklagten, dass sich dieser Vortrag nach Beweis der Herkunft des Räumarmes nach Anlage K4 von der Beklagten zu 1) auch auf den dort abgebildeten Räumarm beziehen soll, wäre den Beklagten in der Verneinung dieses Merkmals nicht zu folgen. Es ist jedenfalls im Hinblick auf den Räumarm nach Anlage K4 nicht nachvollziehbar, wie die zwischen Halterung und erstem Koppelelement lose herunterhängende Kette in der Lage sein sollte, eine feste Verbindung der Halterung mit dem Blattfederpaket zu bewirken. Die Halterung für ein Räumwerkzeug ist, da dieses dem sukzessiven Abtrag der Schüttgutsäule dient, in der Anwendung einer erheblichen Belastung ausgesetzt, die sie auf das Blattfederpaket übertragen muss. Dazu ist jedenfalls die in Anlage K4 (insbesondere Abbildungen 4 und 5) an der Vorderseite des Räumarmes erkennbare Kette nicht geeignet, insbesondere nicht stramm genug geführt. Sie hängt in der abgebildeten Position der Halterung, bei der sich das Räumwerkzeug unmittelbar am Silomantel (also in der maximalen Entfernung vom Rotor) befindet, schlaff herunter; es ist schlicht nicht nachvollziehbar, wie sie unter diesen Umständen in der Lage sein sollte, der Halterung „den Bewegungsspielraum vorzugeben“ (wie es in Anlage 3 der Beklagten zur dritten Fertigungsart heißt). Es spricht daher alles dafür, dass es sich bei der Kette lediglich um eine Sicherungskette handelt, die im Falle der Ablösung der primären Befestigung zwischen Halterung und Blattfederpaket die Halterung nebst Räumwerkzeug auffängt und verhindert, dass sie im Siloinneren verschwindet. Wie der Zeuge D bekundet hat, wurde eine solche Kette bei der Klägerin zur zusätzlichen Sicherung der Halterung im Jahre 2000 eingeführt. Dass diese Kette bei dem Räumarm der Beklagten nach Anlage K4 in der Lage sein sollte, als primäre Befestigung der Halterung am Blattfederpaket zu dienen, ist (wie ausgeführt) technisch nicht nachvollziehbar. Es verbleibt mangels anderer erkennbarer Befestigungsmechanismen damit nur die Möglichkeit, dass auch bei dem Räumarm nach Anlage K4 die Halterung in patentgemäßer Weise an einer der Blattfedern befestigt ist (Merkmal 1.2.2). Wie insbesondere den Abbildungen 3 und 4 der Anlage K4 zu entnehmen ist, wird der Räumarm in seiner bis nahe an den Silomantel reichenden Erstreckung entgegen dem Drehsinn des Rotors zurückgekrümmt gehalten (Merkmal 1.2.3).
Die Kammer geht unter Berücksichtigung der Anlage K4, jedenfalls aber nach dem dies bestätigenden Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass die Halterung im Sinne des Merkmals 1.3 an einer mittleren Blattfeder des freien Endes des Blattfederpaketes befestigt ist. Bereits in den Abbildungen 4, 5 und 6 der Anlage K4 ist erkennbar, dass am freien Ende des Blattfederpaketes aus dem radial äußeren Ende der Halterung zwei Blöcke von Blattfedern herausragen, zwischen denen ein Leerraum frei bleibt. Auf Höhe dieses Leerraums zeigt die Halterung auf ihrer oberen Seite eine nach außen weisende Wölbung, die auf einen die Halterung von oben nach unten durchgreifenden Bolzen hindeutet. In ähnlicher Weise lässt auch die Abbildung des Räumarmes der Beklagten nach der „dritten Fertigungsart“ (Anlage 3 der Beklagten) von außen anhand der Aufwölbung einen Bolzen erkennen. Dort soll dieser nach dem Vortrag der Beklagten nur als Stützbolzen dienen, durch den das gesamte Blattfederpaket geführt werde, ohne dass jedoch eine mittlere Blattfeder an diesem Bolzen in patentgemäßer Weise befestigt wäre. Nachdem die Beklagten aber jedenfalls für den Räumarm nach Anlage K4 nicht plausibel aufgezeigt haben, wie eine hinreichend sichere Befestigung der Halterung am Blattfederpaket bewerkstelligt werden sollte, wenn nicht durch Befestigung der Halterung an einer mittleren Blattfeder, belegen bereits die Abbildungen 4, 5 und 6 in Anlage K4 die Befestigung nach Merkmal 1.3. Eine Befestigung der Halterung an einer äußeren, etwa der in Drehrichtung vorderen Blattfeder entsprechend dem vom Klagepatent fortgebildeten Stand der Technik lässt sich mit den fotografischen Abbildungen in Anlage K4 nicht in Einklang bringen. Denn bereits unmittelbar hinter der vorderen Wand der Halterung treten (die mithin vordersten) Blattfedern aus der Halterung hervor. Für eine Befestigung der Halterung an ihnen ist somit (im Wortsinne) kein Raum. Exakt auf Höhe des Bolzens verbleibt hingegen ein Freiraum zwischen den vorderen und den hinter dem Bolzen sogleich wieder aus der Halterung herausragenden hinteren Blattfedern. Dies begründet einen sicheren Anhalt dafür, dass die Halterung mangels alternativer hinreichend sicherer Befestigungsmöglichkeiten an einer mittleren Blattfeder befestigt sein muss, was zugleich auch die Entstehung des Leerraumes zwischen vorderen und hinteren Blattfedern jenseits der Halterung plausibel erklärt. Für die Funktionstüchtigkeit des in der Anwendungssituation entgegen der Rotordrehrichtung noch weiter zurückgekrümmten Blattfederpaketes ist es bei einer Befestigung der Halterung an einer mittleren Blattfeder unerlässlich, dass (zumindest) die beiden äußeren Blattfedern des freien Endes in der Halterung gleitend abgestützt sind (Merkmal 1.4). Denn andernfalls wäre eine stärkere Krümmung des Blattfederpaketes, die zu unterschiedlichen Positionen der vorderen Blattfeder einerseits und der hinteren Blattfeder andererseits jeweils relativ zur Halterung führt, nicht möglich.
Diese bereits aus der Anlage K4 gewonnene Würdigung wird durch die Aussage des Zeugen D bestätigt. Dieser hat bekundet, dass er sich die Halterung des Räumarmes bei der im Hause B besichtigten Austragvorrichtung näher angesehen und untersucht habe. So habe auch für ihn die Aufwölbung an der Oberseite der Halterung auf einen Bolzen hingedeutet, den er aber aufgrund der Anordnung des Räumarmes nahe dem Silomantel weder sehen noch als solchen ertasten konnte. Der Zeuge schilderte nachvollziehbar, dass er zum Zwecke der Feststellung der Befestigung der Halterung an dem Blattfederpaket in die Halterung hineingefühlt habe und dort etwas von oben nach unten Durchgehendes erfühlt habe. Darüber hinaus habe er den Räumarm ein Stück weit bewegt (auf Nachfrage schätzte er die Auslenkung des äußeren Endes auf etwa 20 Zentimeter) und die Federblätter am Ausgang der Halterung beobachtet. Dabei seien die in Drehrichtung vorderen Blätter weiter in der Halterung verschwunden, während die in Drehrichtung hinteren Blätter weiter aus der Halterung hervortraten. Dies deutet, wie der Zeuge aus dieser Beobachtung selbst schlussfolgerte, auf eine Befestigung der Halterung an einer mittleren Blattfeder hin. Dies ist insoweit nachvollziehbar, als die Befestigung an einer mittleren Blattfeder einen Fixpunkt zwischen ihr und der Halterung bildet. Im Verhältnis zu diesem Fixpunkt treten die in Drehrichtung vorderen Blattfedern weiter zurück, weil sie bei einer Krümmung entgegen der Drehrichtung einen größeren Radius beschreiben, während die hinteren Blattfedern – einen vergleichsweise engeren Radius einnehmend – mit ihrem freien Ende weiter aus der Halterung hervortreten können.
Die Konsequenzen dieser Beobachtung bei einer Auslenkung des Räumarms haben die Beklagten als solche nicht bestritten. Sie halten es vielmehr schon für unglaubhaft, dass der Zeuge Ddie von ihm beschriebene Auslenkung des Räumarmes angesichts dessen Vorspannung und Spannkraft überhaupt habe vornehmen können. Bei einer Vorspannung von ca. 750 Kilogramm und einer Spannkraft von ca. 1,5 Tonnen, die die von ihnen produzierten Räumarme aufweisen würden, sei es auch einer kräftigen Person nicht möglich, den Räumarm gegen seinen Widerstand zu bewegen. Die Beklagten stützen sich dabei auf die Aussage des Zeugen E, der nach Nennung der Vorspannung und Spannkraft erklärte, er könne es sich nicht vorstellen, dass man den Räumarm als einzelne Person mit manueller Kraft entgegen der Drehrichtung auslenken kann, jedenfalls bei einem Räumarm im Neuzustand. Der Zeuge E, der aufgrund seiner langjährigen beruflichen Erfahrung bei B als mit Austragvorrichtungen vertraut anzusehen ist, hat zugleich aber auch bekundet, dass er die Auslenkung eines neuen Räumarmes mit manueller Kraft selbst noch nie ausprobiert habe. Er konnte vielmehr nur von seinen persönlichen Erfahrungen beim Einbau von Räumarmen berichten. Bei diesem Vorgang sei es erforderlich, den Räumarm mit einem Kettenzug von 2,5 Tonnen so zu spannen, dass er überhaupt in das Silogehäuse verbracht werden kann. Nach dem Entfernen des Kettenzugs würden die am Rotorgehäuse angebrachten Ketten die Aufgabe übernehmen, den Räumarm von der Silowand abzuhalten. Diese bloße Einschätzung vermag die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Schröder, der mit Gewissheit bekundete, den Räumarm wie beschrieben ausgelenkt zu haben, nicht erheblich in Frage zu stellen. Da es dem Zeugen E an eigenen positiven Erfahrungen mit dem manuellen Auslenken eines montierten Räumarmes fehlt (er gestand ein, es selbst noch nie ausprobiert zu haben, Seite 9 des Protokollumdrucks, Bl. 123 GA), kann auch er sich nur auf Mutmaßungen stützen, dass dies nicht möglich sei. Dies ergibt sich aus seiner Aussage, er könne es sich nicht vorstellen, dass eine manuelle Auslenkung möglich sein sollte; ausschließen konnte er es damit aber keineswegs. Es kann dahinstehen, ob eine Auslenkung um die von dem Zeugen Dauf Nachfrage angegebenen 20 Zentimeter tatsächlich möglich ist oder ob eine einzelne Person nur eine geringere Auslenkung zu bewirken vermag. Denn die in Anlage K4 dokumentierten Umstände können nach Auffassung der Kammer schon bei einer geringeren Auslenkung bereits zu den von dem Zeugen beschriebenen Feststellungen führen. Die aus der Halterung an deren äußerem Ende schon in der abgebildeten vordersten Position des Räumarmes herausragenden Blattfederenden weisen einen deutlichen Überstand über die Halterung auf (vgl. Anlage K4, Abbildungen 4 und 5). Damit genügt bereits eine geringfügig stärkere Krümmung des Blattfederpaketes gegenüber der Ausgangsposition, um eine Relativbewegung der einzelnen Blattfedern zueinander optisch feststellen zu können. Bereits diese geringfügige Relativbewegung gestattet die von dem Zeugen Dbekundeten Feststellungen.
Des weiteren steht auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen E für die Kammer nicht in Frage, dass der Zeuge Dentsprechend seinen Bekundungen die beschriebenen Feststellungen durch Befühlen der Halterung und Auslenken des Räumarmes tatsächlich getroffen hat. Richtig ist zwar, dass der Zeuge E sich an eine solche Tätigkeit des Zeugen Dnicht erinnern konnte, sondern nur schilderte, dieser habe in seinem Beisein „so zwei bis drei Fotos von der Austraganlage“ gefertigt (Seite 8 des Protokollumdrucks, zweiter Absatz am Ende; Bl. 122 GA). Dass der Zeuge Dbei seinem Besuch an dem Räumarm manipuliert oder etwas ausprobiert habe, sei ihm nicht bewusst (Seite 9 des Protokollumdrucks, letzter Absatz; Bl. 123 GA). Der Zeuge Dhat demgegenüber bekundet, dass er „die Bilder“ (nach Anlage K4) erst gemacht habe, als der Zeuge E nicht mehr zugegen war (Seite 2 des Protokollumdrucks, vorletzter Absatz; Bl. 116 GA); ob er die weiteren Feststellungen zur Befestigung der Halterung am Blattfederpaket noch im Beisein des Zeugen E oder erst gemacht habe, nachdem man sich verabschiedet hatte, wusste der Zeuge Dnicht mehr zu erinnern (Seite 4 des Protokollumdrucks, vorletzter Absatz; Bl. 118 GA). Damit lässt es sich ohne Widersprüche miteinander vereinbaren, dass der Zeuge Dzumindest einige (beispielsweise zwei oder drei) der insgesamt sechs in Anlage K4 vorliegenden Fotografien noch im Beisein des Zeugen E gemacht hat (und sich lediglich an dieses Geschehen nicht mehr erinnern konnte), während er im Anschluss, nunmehr nicht mehr in Gegenwart des Zeugen E, weitere Bilder der Anlage K4 gefertigt und die tatsächlichen Untersuchungen an der Halterung vorgenommen hat. Einen Widerspruch zwischen den Aussagen beider Zeugen kann man daraus (mit Ausnahme der Tatsache, dass der Zeuge Dsämtliche Bilder zu einem Zeitpunkt gefertigt haben will, als der Zeuge E nicht mehr zugegen war) entgegen der von den Beklagten geäußerten Ansicht nicht ableiten.
Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Dbegegnet damit ebenso wenig Bedenken wie seine Glaubwürdigkeit. Dabei wird nicht verkannt, dass er als Leiter der Entwicklungs- und Konstruktionsabteilung der Klägerin ein mittelbares Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits haben mag; dies vermag für sich betrachtet aber entgegen der Ansicht der Beklagten keine grundlegenden Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit zu begründen. Der Zeuge Dwar vielmehr um eine differenzierte und präzise Aussage zu seinen Feststellungen bemüht. Er beschränkte sich auf die Wiedergabe derjenigen Feststellungen, die er nach seiner Erinnerung machen konnte und nach Auffassung der Kammer auch ohne technische Hilfsmittel machen konnte. Zum Ergebnis des in der Halterung Ertasteten differenzierte er beispielsweise danach, dass er nicht habe feststellen können, ob es sich um einen Bolzen oder um eine herumgebogene Öse einer Blattfeder gehandelt habe. Damit verzichtete er insoweit darauf, die Schlussfolgerungen auf eine Patentverletzung (herumgebogene Öse einer mittleren Blattfeder) selbst zu ziehen und beschränkte sich darauf, nur seine eigenen tatsächlichen Feststellungen (möglicherweise statt einer herumgebogenen Öse eben auch ein reiner Bolzen) mitzuteilen. Erst im Zusammenhang mit der bekundeten Bewegung des Räumarmes erwähnte er, dass die gegenläufige Bewegung der vorderen und der hinteren äußeren Blattfedern für ihn auf eine mittige Befestigung der Halterung an den Federblättern hingedeutet habe, was aus den erwähnten Gründen ohne weiteres nachvollziehbar ist.
Die bereits auf der Grundlage der Anlage K4 (jedenfalls aber nach dem Ergebnis der zur Herkunft des Räumarmes durchgeführten Beweisaufnahme, soweit dieses die Feststellungen des Zeugen Dzur Befestigung der Halterung betrifft) festzustellende Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Patentanspruchs 1 steht zudem in Einklang mit den vorprozessualen Äußerungen der patentanwaltlichen Vertreter der Beklagten und ihrem eigenen vorprozessualen Verhalten. In der vorprozessualen Korrespondenz haben die Beklagten – obschon zu diesem Zeitpunkt patentanwaltlich beraten – zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass die gesamte von der Beklagten zu 1) an B gelieferte Silo-Austragvorrichtung das Klagepatent verletzt. Bereits die Berechtigungsanfrage der Klägerin (Anlage K6, Blatt 1 bis 5) nennt auf Seite 4 die von dem Zeugen Dbei B in Gütersloh besichtigte Silo-Austragvorrichtung und rügt eine Verletzung des Klagepatents. Aus der Berechtigungsanfrage lässt sich ohne Mühe ersehen, dass es dem Klagepatent gerade auf den Räumarm und die Art der Befestigung seiner Halterung am Blattfederpaket ankommt. In der gesamten Korrespondenz der vorprozessual patentanwaltlich vertretenen Beklagten findet sich dennoch kein Hinweis darauf, dass die Beklagten die Herkunft oder die patentverletzende Beschaffenheit der Kombination aus Räumarm und Rotor bestreiten wollen. Dies ist erstmals im vorliegenden Rechtsstreit geschehen. Bereits in der ersten Reaktion der Beklagten (Anlage K6, Blatt 8f.) auf die Berechtigungsanfrage wird offen gelassen, ob der dort verwendete Räumarm in den Schutzbereich des Klagepatents fällt, weil die Beklagten meinten, sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen zu können, das jedoch weder vor- noch innerprozessual schlüssig dargetan werden konnte. Des gesamten vorprozessualen Vortrags zu einer angeblichen privaten Vorbenutzung, einschließlich einer 19-seitigen „Dokumentation“ der Beklagten (Anlage K6, Blatt 27-45), hätte es nicht bedurft, wenn die Beklagten zeitnah zu ihrer Lieferung der Austragvorrichtung an B Zweifel daran gehegt hätten, dass die Beklagte zu 1) diese Vorrichtung einschließlich eines das Klagepatent verletzenden Räumarmes geliefert hat. Es begegnet daher auch erheblichen Bedenken, wenn die Beklagten die Äußerungen ihrer damaligen patentanwaltlichen Vertreter, die Befestigung nach dem Klagepatent sei „die einzig zweckmäßige Befestigung, um die Gesamtwirkung des Federpaketes ausnutzen zu können“ (Schreiben der Patentanwälte M & N GbR vom 30. April 2004, Anlage K6, Blatt 25), nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit schlicht damit erklären wollen, das patentanwaltliche Schreiben sei nicht bzw. „nicht in allen Einzelheiten“ mit ihnen abgestimmt gewesen. Offensichtlich hat die Beklagte die Verwirklichung von Patentanspruch 1 zu diesem Zeitpunkt selbst nicht in Frage gestellt. Als gewichtiges Indiz verbleibt, dass eine Verletzung des Klagepatents durch die an B gelieferten Silo-Austragvorrichtungen vorprozessual von den Beklagten trotz ihrer patentanwaltlichen Vertretung zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde.
2.
Zugleich liegt eine mittelbare Verletzung des auf eine Silo-Austragvorrichtung bezogenen Klagepatentanspruchs 1 durch das Anbieten und Liefern von Räumarmen, die zur Benutzung des Klagepatents geeignet und bestimmt sind, vor (§ 10 Abs. 1 PatG). Dabei kann offen bleiben, ob auch der in Anlage K5 bildlich dargestellte, irrtümlich an die Klägerin zur Reparatur gesandte Räumarm zum einen von der Beklagten zu 1) stammt und zum anderen sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 verwirklicht.
Denn die Beklagten befassen sich unstreitig nicht nur mit dem Angebot und der Lieferung vollständiger Silo-Austragvorrichtungen, wie im Falle der an B gelieferten Anlagen, sondern sind zugestandenermaßen auch im Reparaturgeschäft tätig. Ihre prozessuale Verteidigungsstrategie beruhte auf der vorgetragenen Möglichkeit, dass der Räumarm bei B entweder durch einen Dritten repariert worden sein könnte oder zwar von der Beklagten zu 1) überholt worden sei, allerdings unter Verwendung eines von Dritten hergestellten Räumarmes. Noch in der Duplik vom 27. Juni 2006 (Seite 4 Mitte; Bl. 58 GA) stellen es die Beklagten ausdrücklich als „denkbar“ heraus, dass es sich bei der „monierten“ Vorrichtung bei B um eine lediglich von ihnen überarbeitete, das heißt überholte Austragvorrichtung handelt, die ursprünglich gar nicht von der Beklagten zu 1) hergestellt wurde. Unstreitig ist damit, dass die Beklagte zu 1) auch einzelne Räumarme zur Verwendung in Silo-Austragvorrichtungen anbietet und liefert; dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Erwiesen ist des weiteren nach den Ausführungen unter 1., dass die Beklagte zu 1) Silo-Austragvorrichtungen herstellt, anbietet und liefert, die Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß verletzen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich oder von den Beklagten dargetan, dass sie nicht auch im Reparaturgeschäft solche Räumarme anbieten und liefern, die zur Benutzung des Klagepatents geeignet sind und von den Abnehmern dazu bestimmt werden.
Die Räumarme beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung nach dem Klagepatent, § 10 Abs. 1 PatG. Sie sind als keineswegs nur unwesentliche Komponente der Gesamtvorrichtung geeignet, mit den übrigen im Klagepatentanspruch 1 genannten Bestandteilen (Rotor, Silomantel) bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (vgl. zu diesen Voraussetzungen BGHZ 159, 76 – Flügelradzähler; BGH, GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug). Dass die Räumarme zur Benutzung der Erfindung geeignet sind und von den Abnehmern zu dieser Verwendung auch bestimmt werden, ist – wenn es den Beklagten nicht sogar positiv bekannt sein sollte – jedenfalls aufgrund der Umstände offensichtlich. Eine patentfreie Benutzung der angegriffenen Räumarme kommt ersichtlich nicht in Betracht.
Die für eine Verurteilung zur Unterlassung erforderliche Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr ergibt sich hier daraus, dass sich die Beklagten für berechtigt halten, auch die von ihnen nach der dritten Fertigungsart hergestellten Räumarme anzubieten und in den Verkehr zu bringen. Unterstellt man mit den Beklagten, dass sie keine weiteren Fertigungsarten praktizieren, kann der an B gelieferte Räumarm nur dieser dritten Fertigungsart entsprechen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten diese Fertigungsart von Räumarmen nicht auch isoliert an interessierte Kunden liefern, sondern ausschließlich im Rahmen von gesamten Silo-Austragvorrichtungen, bestehen – wie ausgeführt – nicht.
IV.
Aus der sowohl unmittelbaren als auch mittelbaren Verletzung des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.
Da die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 Abs. 1 EPÜ; § 139 Abs. 1 PatG). Die Aktivlegitimation für den Unterlassungsanspruch ergibt sich angesichts der seit dem 09. Mai 2006 bestehenden Eintragung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents ohne weiteres aus ihrer formellen Eintragung im Patentregister (Anlage K10; vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, § 139 PatG Rn. 16).
Die Aktivlegitimation der Klägerin für den Zeitraum vor ihrer formellen Registereintragung folgt aus der als Kopie in Anlagen K1b und K9 vorliegenden „Nutzungsregelung für Schutzrechte vom 22.10.2003 – BESTÄTIGUNG“ (nachfolgend: Nutzungsregelung). Mit ihr hat die frühere eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents, die A GmbH, der Klägerin die Berechtigung eingeräumt, alle Rechte und Ansprüche aus dem Klagepatent im eigenen Namen geltend zu machen. Zugleich hat die A GmbH sämtliche zunächst in ihrer Person entstandenen Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten. Dies geschah ausdrücklich „auch für die Vergangenheit“. Eine Beschränkung dieser Abtretung auf solche Ansprüche, die in der Zeit seit der bestätigten Lizenzerteilung am 22. Oktober 2003 entstanden sind, kann der Vereinbarung nicht entnommen werden; denn andernfalls wäre die Erwähnung von Entschädigungsansprüchen, die hier maximal bis zum 27. Juli 1995 in Betracht kamen (Eintritt der Schadensersatzpflicht mit dem 28. Juli 1995), überflüssiger Weise erfolgt, was nicht anzunehmen ist. Die Überschrift „Bestätigung“ mag für sich betrachtet zwar darauf hindeuten, dass der Nutzungsregelung aus Sicht ihrer Ersteller ursprünglich lediglich deklaratorische Bedeutung beigemessen werden sollte, und korrespondiert mit dem Datum des Schriftstücks (27. April 2005). Gleichwohl haben Vertretungsberechtigte beider Seiten das Schriftstück unterzeichnet, die Vertreter der Klägerin mit dem ausdrücklichen Zusatz „einverstanden“. Dessen hätte es bei einer lediglich deklaratorischen Erklärung nicht bedurft. Aus Sicht beider Seiten, in deren Namen die Nutzungsregelung hier unterzeichnet wurde, kam dem Inhalt der Erklärung damit offensichtlich konstitutive Bedeutung zu. Nachdem die Beklagten zunächst in der Klageerwiderung gerügt hatten, die Anlage K1b liege ihnen nicht vor, und nachdem die Klägerin die Anlage K1b daraufhin noch einmal als Anlage K9 in Kopie zur Verfügung gestellt hatte, sind die Beklagten dem Sachvortrag der Klägerin zur Aktivlegitimation nicht mehr entgegengetreten. Er kann damit als in tatsächlicher Hinsicht unstreitig zugrunde gelegt werden.
Die Beklagten haben der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ; § 139 Abs. 2 Satz 1 PatG). Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2), die Patentverletzung durch die angegriffenen Silo-Austragvorrichtungen und Räumarme bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Die Beklagte zu 1) muss sich das patentverletzende Verhalten des Beklagten zu 2) als ihres gesetzlichen Vertreters gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG analog § 31 BGB zurechnen lassen. Dieser kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Geschäftsführung der Beklagten zu 1) nicht mehr aktiv tätig zu sein. Wenn er – wie hier zu seinen Gunsten unterstellt werden soll – tatsächlich nicht gehandelt haben sollte, haftet er wegen pflichtwidrigen Unterlassens, weil es jedenfalls seine Pflicht als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) gewesen wäre, Patentverletzungen durch die von ihm vertretene Gesellschaft zu verhindern. Dass es angesichts weiterer Geschäftsführer (wie im Laufe des Prozesses zu Tage getreten ist, sind neben dem Beklagten zu 2) nunmehr auch die Herren I und J Mitgeschäftsführer der Beklagten zu 1)) nicht zum Aufgabengebiet gerade des Beklagten zu 2) gehört hätte, die Verletzung technischer Schutzrechte durch die Beklagte zu 1) zu vermeiden, haben die Beklagten nicht schlüssig dargetan. So ist noch nicht einmal ersichtlich, dass auch schon zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Verletzungshandlung (B GmbH & Co. KG, Lieferung im März 2003) weitere Geschäftsführer neben dem Beklagten zu 2) bestellt gewesen wären. Schon daher stellt sich die Frage der Verteilung von Aufgabenbereichen nicht. Dem von den Beklagten angetretenen „Zeugen“-Beweisantritt durch Benennung eines nunmehrigen Mitgeschäftsführers der Beklagten zu 1) dafür, dass der Beklagte zu 2) nicht mehr aktiv in der Geschäftsführung der Beklagten zu 1) tätig sei (Duplik vom 27. Juni 2006, Seite 6; Bl. 60 GA), war mangels substantiierten Sachvortrags daher nicht nachzugehen. Die Beklagten haften nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner auf Schadensersatz.
Für den Offenlegungszeitraum (einen Monat nach Offenlegung der Patentanmeldung bis einen Monat nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung) schuldet der Beklagte zu 2) und ab ihrer Eintragung in das Handelsregister die Beklagte zu 1) der Klägerin außerdem eine angemessene Entschädigung (Art. II § 1 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG) für unmittelbare Benutzungshandlungen im Hinblick auf Anspruch 1 des Klagepatents (Gegenstand des Unterlassungstenors zu Ziffer I. 1.). Abzuweisen war die Klage insoweit, als die Klägerin ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Beklagten zu 1) in das Handelsregister am 22. Februar 1995 von einer gesamtschuldnerischen Haftung beider Beklagten auf eine angemessene Entschädigung ausgeht. Ab diesem Zeitpunkt war der Beklagte zu 2) an Benutzungshandlungen der Klagepatentanmeldung nur noch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) beteiligt, nachdem das zuvor von ihm unter der Firma „B“ betriebene Geschäft nunmehr von der Beklagten zu 1) fortgeführt wurde. Es entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass nur der tatsächliche Benutzer einer Patentanmeldung, vorliegend also die Beklagte zu 1), nicht hingegen dessen gesetzlicher Vertreter zur Entschädigung verpflichtet ist (vgl. nur Busse, Patentgesetz, 6. Auflage 2003, § 33 PatG Rn. 6).
Die genaue Entschädigungs- und Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach hier anzuerkennen, § 256 Abs. 1 ZPO.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242; 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte – die auch für die Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu erteilen sind, § 259 ZPO – nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 140b PatG. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu II. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind. Die Verpflichtung zur Belegvorlage besteht nur im Rahmen des Anspruchs auf Auskunftserteilung nach § 140b PatG (vgl. Benkard, a.a.O., § 139 PatG, Rn 89 a).
Gemäß § 140a Abs. 1 Satz 1 PatG sind die Beklagten zur Vernichtung der unmittelbar patentverletzenden Gegenstände verpflichtet. Da bei mittelbarer Patentverletzung nach einhelliger Auffassung kein Anspruch auf Vernichtung besteht (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 140a PatG Rn. 3 m.w.N.), war die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin Vernichtung auch mit Rückbezug auf den Unterlassungsantrag zu I. 2. (nach der Antragsbezifferung der Klägerin: den Antrag zu A. II.) verlangt. Von der Vernichtung erfasst sind damit nur im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten stehende Silo-Austragvorrichtungen gemäß dem Unterlassungstenor zu Ziffer I. 1.
Schließlich sind die Beklagten der Klägerin gemäß §§ 683 Satz 1; 677; 670 BGB als Gesamtschuldner verpflichtet, die nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung im gerichtlichen Verfahren geltend zu machende Gebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des auf Seiten der Klägerin tätigen Patentanwalts zu erstatten. Die Verzinsungspflicht folgt aus §§ 286 Abs. 1; 288 Abs. 1 BGB.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1; 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin in Gestalt des zu Unrecht auch auf den Gegenstand der mittelbaren Patentverletzung rückbezogenen Vernichtungsanspruchs und der Feststellung der Entschädigungspflicht war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1; 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 500.000,- € festgesetzt.