2 U 18/04 – Auskunftsanspruch bei Nachbau II (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 300

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Oktober 2004, Az. 2 U 18/04

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Januar 2004 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

1.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Einsicht in seine Aufzeichnungen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem von ihm im Wirtschaftsjahr 1997/98 durchgeführten An- und Nachbau der nachfolgend genannten Pflanzensorten zu gewähren:

– Winterweizen „Flair“, Sortenschlüssel der Klägerin: WW 12609,
– Winterweizen „Contra“, Sortenschlüssel der Klägerin: WW 12518,
– Sommerweizen „Thasos“, Sortenschlüssel der Klägerin: WS 28256,
– Futtererbse „Duel“, Sortenschlüssel der Klägerin: EF 13428,
– Ackerbohne „Scirocco“, Sortenschlüssel der Klägerin: BA 13307,
– Dinkel „Franckenkorn“,
– Hafer „Alfred“, Sortenschlüssel der Klägerin: HA 11184,
– Hafer „Lutz“, Sortenschlüssel der Klägerin: HA 11387,
– Wintergerste „Krimhild“, Sortenschlüssel der Klägerin: GW 10847,
– Wintergerste „Theresa“, Sortenschlüssel der Klägerin: GW 28363,
– Sommergerste „Alexis“, Sortenschlüssel der Klägerin: GS 10007,
– Sommergerste „Henni“, Sortenschlüssel der Klägerin: GS 10239,
– Kartoffel „Cinja“, Sortenschlüssel der Klägerin: K 14087,
– Kartoffel „Agria“, Sortenschlüssel der Klägerin: K 13785,
– Kartoffel „Karlena“, Sortenschlüssel der Klägerin: K 14555,
– Kartoffel „Solara“, Sortenschlüssel der Klägerin: K 15264,
– Kartoffel „Charlotte“, Sortenschlüssel der Klägerin: K 89899

und der Klägerin hinsichtlich des An- und Nachbaues der genannten Sorten geeignete Nachweise vorzulegen in Form von

– Rechnungen über Käufe von Z-Saatgut, aus denen sich die Sortenbe-
zeichnung, die Saat- und Pflanzgutkategorie nebst Anerkennungs-
nummer sowie die bezogenen Mengen ergeben,

– Belegen über die Aufbereitung von Nachbausaat-/Pflanzgut,

– Saatgutbescheinigungen,

– Flächenverzeichnis – Anlage 1 zum Antrag auf Agrarförderung – oder
ein vergleichbares Verzeichnis.

2.
Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, der Klägerin geeignete Nachweise in Form der unter I. 1. bezeichneten Unterlagen im Zusammenhang mit dem von ihm im Wirtschaftsjahr 1998/99 durchgeführten An- und Nachbau der nachfolgend genannten Pflanzensorten vorzulegen:

– Winterweizen „Contur“, Sortenschlüssel der Klägerin: WW 12525,
– Sommerweizen „Quattro“, Sortenschlüssel der Klägerin: WS 12115,
– Spelz „Franckenkorn“, Sortenschlüssel der Klägerin: WW 12213,
– Sommerweizen „Thasos“, Sortenschlüssel der Klägerin: WS 12161,
– Wintergerste „Theresa“, Sortenschlüssel der Klägerin: GW 11085,
– Triticale „Modus“, Sortenschlüssel der Klägerin: TI 11825,
– Ackerbohne „Scirocco“, Sortenschlüssel der Klägerin: BA 13307,
– Kartoffel „Agria“, Sortenschlüssel der Klägerin: K 13785,
– Kartoffel „Charlotte“, Sortenschlüssel der Klägerin: K 89899, – Kartoffel „Solara“, Sortenschlüssel der Klägerin: K 15264, – Kartoffel „Cinja“, Sortenschlüssel der Klägerin: K 14087.

II.

Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

III.

Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 5.000,– € abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird zugelassen.

VI.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.000,– €; davon entfallen auf die Berufung 9.900,– € und auf die Anschlussberufung 100,– €.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter u.a. verschiedene Inhaber von nationalen und europäischen Sortenschutzrechten sowie der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. („BDP“) sind. Sie macht im vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche gegen den Beklagten geltend, die damit zusammenhängen, dass der Beklagte im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes in den Wirtschaftsjahren 1997/98 sowie 1998/99 Nachbau von Pflanzensorten betrieben hat, für welche entweder Gesellschaftern der Klägerin oder Mitgliedern des BDP Sortenschutz zusteht, wobei es sich teilweise um europäische Sortenschutzrechte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (im Folgenden: GemSortVO) und teilweise um nationale Sortenschutzrechte gemäß dem deutschen SortenG handelt. Die Sortenschutzinhaber haben die Klägerin ermächtigt, ihre Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Beklagte gab der Klägerin gegenüber unter dem 15. September 1998 auf
einem ihm von dieser zugeleiteten Formular die nachfolgend wiedergegebene „Nachbauerklärung“ für das Wirtschaftsjahr 1997/98 ab, wobei er die Möglichkeit „Veranlagung nach dem Kooperationsabkommen Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung“ angekreuzt hatte.

Die Rückseite des soeben wiedergegebenen Formulars wies folgenden Text auf:

Der Beklagte fügte der genannten Nachbauerklärung ein „Sortenanbauverzeichnis“ (Anlage K 2 zur Klageschrift) bei, aus dem sich ergibt, dass er im Wirtschaftsjahr 1997/98 die im Tenor dieses Urteils zu I. 1. aufgeführten Sorten nachgebaut hatte; in dem Verzeichnis gab der Beklagte zu den einzelnen Sorten jeweils auch an, welche Flächen er mit der betreffenden Sorte bebaut und in welchem Umfang er dabei Nachbausaat- und Pflanzgut sowie zertifiziertes Saat- und Pflanzgut verwendet habe.

Auch für das Wirtschaftsjahr 1998/99 gab der Beklagte eine Nachbauerklärung ab, auf der zwar ebenfalls die Rubrik „Veranlagung nach dem Kooperationsabkommen Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung“ angekreuzt war, die der Beklagte aber nicht unterschrieben hatte. Der Erklärung war ein Sortenanbauverzeichnis (Anlage K 5 zur Klageschrift) beigefügt, das gleichartige Angaben wie das für das Wirtschaftsjahr 1997/98 übersandte enthielt und nach dessen Inhalt der Beklagte in dem in Rede stehenden Wirtschaftsjahr die im Tenor dieses Urteils zu I. 2. genannten Sorten (und darüber hinaus – Nr. 6 des Verzeichnisses – eine nicht mit einem Namen, sondern nur mit der Sortenschlüsselzahl „SG 80006“ bezeichnete Sorte) nachgebaut hatte.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie wolle bei ihm eine Stichprobenkontrolle zu den genannten Nachbauerklärungen vornehmen, was der Beklagte in der Folgezeit ablehnte.

Die Klägerin hat geltend gemacht:

Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 sei der Beklagte aufgrund der mit ihm abgeschlossenen Nachbauvereinbarung verpflichtet, ihr – der Klägerin – nicht nur über den von ihm betriebenen Nachbau die im Klageantrag näher bezeichneten Nachweise vorzulegen, sondern ihr insoweit auch Einsicht in seine Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren. Für das Wirtschaftsjahr 1998/99, hinsichtlich dessen eine Nachbauvereinbarung nicht geschlossen worden sei, müsse der Beklagte ihr gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1768/95 (im Folgenden: NachbauVO) die im Klageantrag näher bezeichneten Nachweise vorlegen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1.
ihr Einsicht in seine Aufzeichnungen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem von ihm durchgeführten Nachbau im Wirtschaftsjahr 1997/98 zu gewähren und ihr im Rahmen der Überprüfung geeignete Nachweise vorzulegen in Form von:

– Rechnungen über Käufe von Z-Saatgut/-Pflanzgut, aus denen sich
die Sortenbezeichnung, die Saat- und Pflanzgutkategorie nebst An-
erkennungsnummer sowie die bezogenen Mengen ergeben,

– Belegen über die Aufbereitung von Nachbausaat-/Pflanzgut,

– Saatgutbescheinigungen,

– Flächenverzeichnis – Anlage 1 zum Antrag auf Agrarförderung –
oder ein vergleichbares Verzeichnis;

2.
ihr für das Wirtschaftsjahr 1998/99 Nachweise für die von ihm übermittelte Nachbauerklärung zu erbringen in Form von:

– Rechnungen über Käufe von Z-Saatgut/-Pflanzgut, aus denen sich
die Sortenbezeichnung, die Saat- und Pflanzgutkategorie nebst An-
erkennungsnummer sowie die bezogenen Mengen ergeben,

– Belegen über die Aufbereitung von Nachbausaat-/Pflanzgut,

– Saatgutbescheinigungen,

– Flächenverzeichnis – Anlage 1 zum Antrag auf Agrarförderung –
oder ein vergleichbares Verzeichnis.

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und eingewendet:

Soweit die Klägerin Einsicht in seine Buchführungsunterlagen verlange, sei der Klageantrag schon nicht hinreichend bestimmt, weil er nicht erkennen lasse, in welche Unterlagen (d.h. für welche Sorte) die Klägerin Einsicht begehre. Im übrigen könne die Klägerin von ihm für die Wirtschaftsjahre 1997/98 und 1998/99 schon deshalb keine Einsicht in seine Unterlagen und/oder die Vorlage von Nachweisen verlangen, weil es insoweit um Zeiträume gehe, die bei Klageerhebung bereits mehr als 3 Jahre zurückgelegen hätten; gemäß Art. 14 Abs. 2 der NachbauVO sei er aber nur verpflichtet, seine den Nachbau betreffenden Unterlagen für einen Zeitraum von drei Jahren aufzubewahren. Soweit Nr. 5 der auf der Rückseite der Nachbauerklärung für das Wirtschaftsjahr 1997/98 wiedergegebenen Nachbauvereinbarung ein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehendes Einsichts- und Nachprüfungsrecht vorsehe, sei diese Klausel wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam. Schließlich seien die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche jedenfalls verjährt.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin für die Wirtschaftsjahre 1997/98 sowie 1998/99 Nachweise für die von ihm abgegebenen Nachbauerklärungen in der Form der im Klageantrag genannten Unterlagen zu erbringen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf das Urteil vom 20. Januar 2004 wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben die Klägerin Berufung und der Beklagte innerhalb der in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO genannten Frist Anschlussberufung eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten weiter zu ver-
urteilen, ihr Einsicht in seine Aufzeichnungen und Unterlagen im Zusam-
menhang mit dem von ihm im Wirtschaftsjahr 1997/98 durchgeführten An-
und Nachbau der in dem als Anlage BK 5 vorgelegten Sortenverzeichnis
(ohne die dort als „Sonstige“ bezeichneten) Sorten zu gewähren und ihr im
Rahmen der Überprüfung geeignete Nachweise vorzulegen in Form der im
Tenor dieses Urteils genannten Unterlagen.

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und erstrebt mit seiner Anschlussberufung eine vollständige Abweisung der Klage.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen, wobei sie erklärt, sie mache mit
dem Klagebegehren keine Ansprüche hinsichtlich der in dem Sortenanbau-
verzeichnis gemäß Anlage K 5 unter Nr. 6 (nur) mit dem Zahlencode 80006
bezeichneten Sorte geltend.

Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nur teilweise begründet, während die (zulässige) Anschlussberufung unbegründet ist.

1.
Die Klägerin hat mit ihrer Berufung hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 1997/98 ihr Begehren, das sich ursprünglich lediglich auf die Sorten bezog, die der Beklagte in dem seiner Nachbauerklärung für das genannte Wirtschaftsjahr beigefügten Sortenanbauverzeichnis aufgeführt hatte, auf alle in dem von ihr als Anlage BK 5 überreichten Sortenverzeichnis (ohne die dort als „Sonstige“ bezeichneten) genannten Sorten ausgedehnt. Darin liegt keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO, sondern nur eine gemäß §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageerweiterung.

Darin, dass die Klägerin in der Formulierung ihres Berufungsantrages nunmehr nicht mehr nur den vom Beklagten im Wirtschaftsjahr 1997/98 durchgeführten Nach-, sondern auch den von ihm betriebenen Anbau der vom Antrag erfassten Sorten nennt, liegt keine Änderung oder Erweiterung der Klage, weil eine sachgerechte Auslegung der erstinstanzlichen Anträge ergibt, dass bereits diese sich nicht nur auf den Nach-, sondern auch auf den Anbau der jeweiligen Sorten bezogen, wie daraus deutlich wird, dass die Klägerin bereits damals u.a. die Vorlage von Rechnungen über den Kauf von zertifiziertem Saat-/Pflanzgut begehrt hat. Ein solches Begehren erscheint im übrigen angesichts dessen sinnvoll, daß der Beklagte in seinen Nachbauerklärungen für die Wirtschaftsjahre 1997/98 und 1998/99 nicht nur Angaben dazu gemacht hatte, welche Flächen er mit Nachbausaat- und Pflanzgut der von ihm genannten Sorten bebaut habe, sondern auch, auf welchen Flächen er in den betreffenden Jahren zertifiziertes Saat- und Pflanzgut dieser Sorten zum Anbau verwendet habe.

Die von der Klägerin jetzt gestellten Anträge sind hinreichend bestimmt
(§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil sich aus der Bezugnahme der Klägerin auf die vom Beklagten seinerzeit vorgelegten Sortenanbauverzeichnisse (ohne die eine nicht mit einem Namen, sondern nur mit einem für „Sonstige“ stehenden Zahlencode bezeichnete Sorte) sowie auf das als Anlage BK 5 vorgelegte Sortenverzeichnis (ohne „Sonstige“) eindeutig ergibt, hinsichtlich welcher Sorten die Klägerin Einsicht in die Unterlagen des Beklagten sowie dessen Verurteilung zur Vorlage von Nachweisen verlangt.

Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage schließlich auch in zulässiger Weise Rechte der jeweiligen Sortenschutzinhaber im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend. Sie ist zu dieser Geltendmachung von den Sortenschutzinhabern ermächtigt worden, bei welchen es sich entweder um ihre (unmittelbaren) Gesellschafter oder um Mitglieder des zu den Gesellschaftern der Klägerin zählenden BDP, also um mittelbare Gesellschafter der Klägerin handelt. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Ermächtigung zur Rechtsverfolgung hat, so dass die gewillkürte Prozeßstandschaft zulässig ist (vgl. dazu BGH, GRUR 2002, 238, 239 – Nachbau-Auskunftspflicht; BGH, GRUR 2004, 763, 764 – Nachbauvergütung; EuGH, GRUR 2004, 587, 589).

2.
Die Klägerin kann vom Beklagten verlangen, dass dieser ihr hinsichtlich derjenigen Sorten, die er im Wirtschaftsjahr 1997/98 gemäß dem Inhalt seiner für dieses Jahr abgegebenen Nachbauerklärung nachgebaut hat, Einsicht in seine Aufzeichnungen und Unterlagen gewährt und ihr außerdem die im Klageantrag zu 1. genannten Nachweise vorlegt.

Dieser Anspruch ergibt sich aus Nr. 5 der für das genannte Jahr zwischen dem Beklagten und den von der Klägerin vertretenen Sortenschutzinhabern abgeschlossenen Nachbauvereinbarung. Durch die Rücksendung des von ihm unterschriebenen Formulars „Nachbauerklärung“, auf welchem er die Rubrik „Veranlagung nach dem Kooperationsabkommen Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung“ angekreuzt hatte, an die Klägerin hat der Beklagte das ihm von der Klägerin durch Zusendung des Formulars mit der genannten Rubrik gemachte Angebot auf Abschluss der auf der Rückseite des Formulars wiedergegebenen Nachbauvereinbarung angenommen.

Nr. 5 der Nachbauvereinbarung sieht u.a. vor, dass die Klägerin durch Stichprobenkontrollen die Richtigkeit der vom Beklagten gemachten Angaben über den von ihm vorgenommenen Nachbau nachprüfen darf, wobei sie berechtigt sein soll, die Aufzeichnungen des Beklagten „im Hinblick auf den Gegenstand dieses Vertrages und die in diesem Zusammenhang getätigten Geschäfte“ einzusehen, und dass der Beklagte verpflichtet sein soll, ihr bei einer solchen Stichprobenkontrolle die im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Nachweise vorzulegen.

Die genannte Klausel des Vertrages, die von der Klägerin für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und dem Beklagten präsentiert worden ist, ist wirksam, weil sie den Anforderungen des AGBG genügt (das auf den vorliegenden Fall noch anzuwenden ist, denn der Vertragsschluss ist vor dem 1. Januar 2002 erfolgt).

Da der Beklagte Unternehmer ist, sind ihm gegenüber die §§ 10 und 11 AGBG nicht anwendbar (§ 24 AGBG).

Ein Verstoß gegen anwendbare Bestimmungen des AGBG, nämlich die §§ 3 und/oder 9 AGBG, liegt nicht vor. Weder handelt es sich bei der Regelung in Nr. 5 der Nachbauvereinbarung um eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG noch wird der Beklagte durch sie unangemessen benachteiligt im Sinne des § 9 AGBG.

Soweit die Klausel eine Verpflichtung des Beklagten zur Vorlage geeigneter Nachweise (wobei die im Klageantrag genannten Unterlagen ausdrücklich genannt sind) vorsieht, entspricht sie lediglich – wie noch auszuführen sein wird – einer (gesetzlichen) Verpflichtung des Beklagten, die auch dann gelten würde, wenn er keine Nachbauvereinbarung abgeschlossen hätte. Das darüber hinaus vorgesehene Recht der Klägerin auf Einsicht in die Aufzeichnungen und Unterlagen des Beklagten geht nur geringfügig über die zuerst genannte Verpflichtung hinaus und entspricht im übrigen einer Regelung, die in Lizenzverträgen über gewerbliche Schutzrechte (bei denen ein der Rechtslage gemäß den gesetzlichen Regelungen zum Nachbau geschützter Sorten – § 10 a Absätze 2, 3 und 6 SortG, Art. 14 GemSortVO – ähnliches Rechtsverhältnis besteht) allgemein üblich ist.

Die Klausel in der Nachbauvereinbarung ist daher nicht ungewöhnlich.

Es kann auch nicht gesagt werden, der Beklagte habe mit ihr angesichts des Textes auf der Vorderseite der Nachbauerklärung nicht zu rechnen brauchen. Zwar lässt dieser Text, vor allem die dort enthaltenen Hinweise auf Verpflichtungen, welche (nur) bei einer Veranlagung nach den gesetzlichen Regelungen (gegenüber einer Veranlagung nach dem Kooperationsabkommen Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung) einträten, den Eindruck entstehen, eine Veranlagung nach dem Kooperationsabkommen sei alles in allem für den Landwirt günstiger, was ja auch zutrifft. Dort finden sich aber keinerlei Hinweise darauf, bei der Wahl einer Veranlagung nach dem Kooperationsabkommen stehe der Landwirt gegenüber der gesetzlichen Regelung in jeder Hinsicht besser da, und zwar auch, soweit es um die Nachprüfbarkeit von Angaben gehe, die etwa zur Erlangung eines Rabattes auf die Lizenzgebühren für zertifiziertes Saat- und Pflanzgut oder von sonstigen Vorteilen im Zusammenhang mit einer Veranlagung nach dem Kooperationsabkommen zu machen seien.

Nicht außer Betracht bleiben kann bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG handelt, auch der Umstand, dass dem Beklagten das Formular „Nachbauerklärung“ nicht etwa mit der Aufforderung zur sofortigen Ausfüllung und Rückgabe von einem Mitarbeiter der Klägerin vorgelegt worden, sondern dass es ihm per Post zugesandt worden ist und er deshalb ausreichend Zeit hatte, das Formular einschließlich des verhältnismäßig leicht zu verstehenden Textes der Nachbauvereinbarung zu überprüfen, bevor er es ausfüllte und unterschrieb.

Aus der Nachbauvereinbarung ergibt sich eine Verpflichtung des Beklagten zur Vorlage von Nachweisen und zur Gewährung von Einsicht in seine Aufzeichnungen allerdings nur hinsichtlich der Sorten, die er in dem von ihm ausgefüllten Sortenanbauverzeichnis als nachgebaut angegeben hat, und nicht auch hinsichtlich der weiteren, im Sortenverzeichnis der Klägerin genannten Sorten.

Mit der Nachbauvereinbarung sollten Einzelheiten hinsichtlich des aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zulässigen Nachbaues geregelt werden. Gemäß § 10 a Abs. 2 SortG ist der Nachbau von durch nationale Sortenschutzrechte geschützten Sorten u.a. nur erlaubt, „soweit der Landwirt seinen in den Absätzen 3 und 6 festgelegten Verpflichtungen nachkommt“, soweit er also – vgl. § 10 a Abs. 6 SortG – Auskunft über den Umfang des Nachbaues erteilt. Im wesentlichen ebenso ist die Rechtslage hinsichtlich des erlaubten Nachbaues von Gemeinschaftssorten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 3 letzter Spiegelstrich der GemSortVO).

Kommt daher ein Landwirt, der Nachbau betreibt, seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über diesen Nachbau nicht nach, so stellt der von ihm betriebene Nachbau eine Sortenschutzverletzung dar, so dass der Sortenschutzinhaber von ihm nicht nur Unterlassung, sondern u.a. auch Schadensersatz, d.h. Zahlungen in einer Höhe verlangen kann, die deutlich über den Beträgen liegt, die er als bloße Nachbauvergütung fordern könnte. Dass die von der Klägerin vertretenen Sortenschutzinhaber auf derartige, ihnen im Falle unerlaubten Nachbaues zustehende Rechte verzichten und auch einen solchen Nachbau den in der Nachbauvereinbarung enthaltenen Regelungen unterwerfen wollten, kann nicht angenommen werden. Als „Gegenstand dieses Vertrages“, hinsichtlich dessen (allein) der Klägerin gemäß Nr. 5 der Nachbauvereinbarung die dort genannten Rechte auf Einsicht und auf Vorlage von Nachweisen zustehen sollen, sind daher nur die Sorten anzusehen, die der Beklagte in seinem Sortenanbauverzeichnis für das Wirtschaftsjahr 1997/98 als nachgebaut angegeben hat.

Selbst wenn man annehmen wollte, der von der Klägerin dem Beklagten präsentierte Text der Nachbauvereinbarung lasse sich auch dahin auslegen, die Rechte der Klägerin auf Einsicht usw. sollten nicht nur für die von dem Landwirt als nachgebaut angegebenen Sorten gelten, sondern darüber hinaus für alle weiteren Sorten, die zugunsten der von der Klägerin vertretenen Züchter geschützt seien, und zwar auch dann, wenn – wie vorliegend – keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, der Landwirt könne neben den von ihm als nachgebaut genannten Sorten noch weitere geschützte Sorten nachgebaut haben, so ginge die – in einem solchen Fall bestehende – Unklarheit, die sich aus der Formulierung des Vertrags-textes ergeben würde, allein zu Lasten der Klägerin als der Verwenderin der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 5 AGBG), weil sie es in der Hand gehabt hätte, eine eindeutige Formulierung zu wählen, was sie aber nicht getan hat, so dass sie die für sie ungünstigere Auslegung der in Rede stehenden Klausel gegen sich gelten lassen muss.

Vorlage- und Einsichtsansprüche hinsichtlich anderer als der in dem vom Beklagten ausgefüllten Sortenanbauverzeichnis für das Wirtschaftsjahr 1997/98 genannten Sorten stehen der Klägerin auch nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zu.

Ein Recht des Sortenschutzinhabers auf Einsicht in die Aufzeichnungen eines Nachbau betreibenden Landwirts sehen weder das SortG noch die GemSortVO oder die NachbauVO vor.

Art. 14 Abs. 1 der NachbauVO statuiert eine Pflicht des Landwirts zur Vorlage von Nachweisen nur „für die von ihm übermittelten Aufstellungen gemäß Artikel 8“, also nur für die in Art. 8 Abs. 1 der NachbauVO genannten „einschlägigen Informationen, die der Landwirt gemäß Artikel 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 der Grundverordnung“ (= der GemSortVO) „übermitteln muss“. Dort ist aber nur von Informationen zu dem von dem Landwirt betriebenen Nachbau die Rede. Der Klägerin könnte daher ein Anspruch auf Vorlage von Nachweisen hinsichtlich anderer als der vom Beklagten als nachgebaut genannten Sorten nur dann zustehen, wenn sie mindestens konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen (und ggf. auch bewiesen) hätte, dass der Beklagte im Wirtschaftsjahr 1997/98 über die von ihm angegebenen Sorten hinaus weitere zugunsten von (unmittelbaren oder mittelbaren) Gesellschaftern der Klägerin geschützte Sorten nachgebaut hätte. An einem solchen Vortrag fehlt es jedoch.

Die nach den obigen Ausführungen bestehende Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Einsicht in seine Unterlagen und zur Vorlage von Nachweisen (nämlich soweit es um die von ihm als nachgebaut genannten Sorten geht) entfällt nicht deshalb, weil die Unterlagen Zeiträume betreffen, die im Dezember 2002, als die Klägerin dem Beklagten erstmals Stichprobenkontrollen angekündigt hat, und erst recht bei Klageerhebung bereits mehr als drei Jahre zurücklagen.

Die zwischen den Parteien geschlossene Nachbauvereinbarung enthält keine Regelungen darüber, wie lange der Landwirt zur Gewährung von Einsicht und dergleichen verpflichtet sein solle. Auch das SortG, das für die vom Begehren der Klägerin erfassten nationalen Schutzrechte gilt, enthält keine Bestimmungen über die zeitliche Dauer von in jenem Gesetz statuierten Verpflichtungen eines nachbauenden Landwirts.

Derartige Regelungen finden sich nur in der für Gemeinschaftssorten geltenden NachbauVO; auch die dort enthaltenen Bestimmungen stehen aber der Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Ansprüche, soweit sie nach den obigen Ausführungen begründet sind, nicht entgegen:

Art. 8 der NachbauVO bestimmt zwar in seinem Absatz 3, der Landwirt, der Nachbau betrieben habe, sei zu den in Art. 8 Abs. 2 der NachbauVO genannten Angaben nur für das laufende und die drei vorangehenden Wirtschaftsjahre verpflichtet. Art. 8 Abs. 3 der NachbauVO bezieht sich aber nur auf die Pflicht des nachbauenden Landwirts, Angaben zu machen (welcher der Beklagte hinsichtlich der Wirtschaftsjahre 1997/98 und 1998/99 mit seinen Nachbauerklärungen bereits nachgekommen ist), und nicht auf seine Pflicht, zum Zwecke der Überprüfung der gemachten Angaben bestimmte Nachweise vorzulegen. Mit dieser Pflicht befasst sich erst Art. 14 der NachbauVO, der in seinem Absatz 1 unter lit. a) eine Verpflichtung des nachbauenden Landwirts statuiert, dem Sortenschutzinhaber auf Verlangen Nachweise der im Klageantrag genannten Art vorzulegen, um diesem so die Möglichkeit zu geben, zu überwachen, ob der Landwirt bei den von ihm bereits gemachten Angaben seine bestehenden Pflichten erfüllt hat. Art. 14 Abs. 1 der NachbauVO enthält jedoch keine zeitliche Begrenzung der Verpflichtung des Landwirts zur Vorlage der dort genannten Nachweise.

Art. 14 Abs. 2 der NachbauVO bestimmt lediglich eine Mindestfrist (von drei Jahren), während welcher der Landwirt seine Unterlagen aufbewahren müsse, ohne aber anzuordnen, nach Ablauf dieser Frist bestehe keine Pflicht des Landwirts mehr, bei ihm noch vorhandene Unterlagen vorzulegen.

Dass die Unterlagen hinsichtlich der in den Nachbauerklärungen des Beklagten für die Wirtschaftsjahre 1997/98 und 1998/99 genannten Sorten, in welche die Klägerin (bezüglich des Wirtschaftsjahres 1997/98) Einsicht nehmen will, und die in den Klageanträgen darüber hinaus genannten Nachweise bei ihm nicht mehr vorhanden seien, behauptet der Beklagte selbst nicht, so dass er dem Klagebegehren, soweit es nach den obigen Ausführungen begründet ist, nachkommen muss.

Die bestehenden Ansprüche der Klägerin sind schließlich auch nicht verjährt.

Die GemSortVO enthält eine Regelung über die Verjährung (in ihrem Art. 96) nur hinsichtlich der Ansprüche wegen Sortenschutzverletzungen, um die es vorliegend aber nicht geht. Auch § 37 c SortG befasst sich nur mit der Verjährung von Ansprüchen wegen Sortenschutzverletzungen. Maßgebend sind daher hinsichtlich der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten – keine Sorten-schutzverletzungen betreffenden – Ansprüche der Klägerin die Bestimmungen des BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, wonach die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.) gilt, die bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen war (und es auch jetzt noch nicht ist, ganz abgesehen davon, dass sie durch die Klageerhebung unterbrochen worden ist, vgl. § 209 Abs. 1 BGB a.F.).

3.
Soweit es um das Wirtschaftsjahr 1998/99 geht, ergibt sich hinsichtlich der Gemeinschaftssorten, die in dem vom Beklagten ausgefüllten Sortenanbauverzeichnis für dieses Wirtschaftsjahr genannt sind, eine Pflicht zur Vorlage der begehrten Nachweise aus Art. 14 Abs. 1 lit. a) der NachbauVO. Die oben zur Vorlagepflicht hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 1997/98 gemachten Ausführungen zu den Artikeln 8 und 14 Abs. 2 der NachbauVO gelten auch hier.

Soweit der Beklagte ausweislich des von ihm ausgefüllten Sortenanbauverzeichnisses für das Wirtschaftsjahr 1998/99 Sorten nachgebaut hat, die durch nationale Schutzrechte geschützt waren, gilt folgendes:

Die dafür maßgebliche Rechtsnorm (§ 10 a Abs. 6 SortG) bestimmt lediglich, der nachbauende Landwirt sei gegenüber dem Sortenschutzinhaber „zur Auskunft über den Umfang des Nachbaues“ verpflichtet, ohne insoweit Einzelheiten zu nennen. Die Vorschrift ist daher hinsichtlich der Einzelheiten der geschuldeten Auskünfte ausfüllungsbedürftig, wobei – wie auch bei anderen Auskunftsverpflichtungen – vor allem auf den in § 242 BGB niedergelegten Grundsatz von Treu und Glauben abzustellen ist. Der Anspruchsberechtigte kann danach diejenigen Angaben und die Vorlage derjenigen Nachweise verlangen, die er zur richtigen Berechnung seiner Ansprüche (hier: der Ansprüche auf Nachbauvergütung) benötigt, soweit die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage der Nachweise den Auskunftsverpflichteten nicht unzumutbar belasten. Dass auch die von der Klägerin vertretenen Inhaber nationaler Sortenschutzrechte zur richtigen Ermittlung ihrer Ansprüche auf Nachbauvergütung diejenigen Angaben benötigen, die in Art. 8 Abs. 2 der NachbauVO (für Gemeinschaftssorten) ausdrücklich genannt sind, stellt der Beklagte nicht in Frage; dementsprechend hat er diese Angaben nicht nur in seiner Nachbauerklärung für das Wirtschaftsjahr 1997/98 (hinsichtlich dessen er die von der Klägerin vorformulierte Nachbauvereinbarung abgeschlossen hat) gemacht, sondern auch in der von ihm abgegebenen Nachbauerklärung für das Wirtschaftsjahr 1998/99. Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Beklagten die Vorlage der im Klageantrag zu 2) genannten Belege hinsichtlich der von ihm als nachgebaut angegebenen national geschützten Sorten unzumutbar belasten würde.

Bei der unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorzunehmenden Ermittlung des konkreten Umfangs der in § 10 a Abs. 6 SortG statuierten Auskunftspflicht ist des weiteren zu bedenken, dass es das erklärte Ziel des Gesetzes zur Änderung des SortG vom 17. Juli 1997 (BGBl. 1997 I, S. 1854 ff.) war, durch welches § 10 a in das SortG eingefügt worden ist, für nationale Sortenschutzrechte die gleichen Nachbaugrundsätze anwendbar zu machen, die auch für den gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz entwickelt worden seien (vgl. BT-Drucksache 13/7038, S. 14).

Soweit es um Gemeinschaftssorten geht, statuiert Art. 14 Abs. 1 lit. a) der NachbauVO eine Verpflichtung des nachbauenden Landwirts zur Vorlage der von der Klägerin verlangten Nachweise, die zur Überprüfung der von dem Landwirt gemachten Angaben dienen, welche der Sortenschutzinhaber benötigt, um seine Ansprüche auf Nachbauvergütung zutreffend ermitteln zu können. Wie ausgeführt, sind zur Berechnung von Ansprüchen auf Nachbauvergütung für nationale Sorten dieselben Angaben erforderlich, wie sie zur zutreffenden Ermittlung von Ansprüchen auf Nachbauvergütung bei Gemeinschaftssorten benötigt werden. Auch soweit es um unter nationale Sortenschutzrechte fallende Sorten geht, ist hinsichtlich dieser Angaben dem Sortenschutzberechtigten ein Nachprüfungsrecht zuzubilligen. Insbesondere angesichts des berechtigten Bestrebens, das nationale und das gemeinschaftliche Nachbaurecht möglichst zu harmonisieren, ist deshalb nach dem Vorgesagten auch hinsichtlich der nationalen Sorten eine gleichartige Verpflichtung des Beklagten wie bei den Gemeinschaftssorten zu bejahen.

Hat damit das Landgericht den Beklagten hinsichtlich der in seinen Nachbauerklärungen genannten Sorten mit Recht zur Vorlage der begehrten Nachweise verurteilt, so war die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.

4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, wobei zu berücksichtigen war, dass die Klägerin mit ihrer im Berufungsverfahren vorgenommenen Klageerweiterung, die den Streitwert gegenüber dem Wert der ersten Instanz deutlich erhöht hat, zu einem erheblichen Teil unterlegen ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

5. Der Senat hat die Revision zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr.1 ZPO), weil sowohl die Frage, ob sich aus den von der Klägerin in einer größeren Zahl von Fällen abgeschlossenen (von ihr vorformulierten) Nachbauvereinbarungen eine Pflicht des jeweiligen Vertragspartners zur umfassenden – auch nicht von ihm als nachgebaut angegebene Sorten betreffenden – Gewährung von Einsicht in seine Aufzeichnungen sowie zur Vorlage von Belegen ergibt, als auch die weitere Frage, ob die in Art. 14 der NachbauVO statuierten Nachprüfungsrechte der Sache nach auch für Inhaber nationaler Sortenschutzrechte gelten, von grundsätzlicher Bedeutung sind; dies gilt hinsichtlich der zuerst genannten Frage nicht zuletzt angesichts dessen, dass die Landgerichte Braunschweig, Frankfurt/Main und Mannheim in ihren von der Klägerin vorgelegten Urteilen die jeweiligen Beklagten, welche mit der Klägerin Nachbauvereinbarungen geschlossen hatten, zur Vorlage von Nachweisen und zur Gewährung von Einsicht in ihre Aufzeichnungen nicht nur hinsichtlich der in den jeweiligen Nachbauerklärungen als nachgebaut bezeichneten Sorten, sondern hinsichtlich aller in den Sortenverzeichnissen der Klägerin genannten geschützten Sorten verurteilt haben, wenn sich die genannten Gerichte auch ausweislich der jeweiligen Urteilsgründe mit der Frage, ob „Gegenstand der Vereinbarung“ außer den von dem Landwirt als nachgebaut angegebenen Sorten auch alle anderen in dem jeweiligen Sortenverzeichnis der Klägerin aufgeführten Sorten seien, und, wenn ja, aus welchen Gründen dies anzunehmen sei, nicht befasst haben.

R1 R2 Richter am OLG Dr. C5
ist urlaubsbedingt ort-
abwesend und kann deshalb
nicht unterschreiben.