Landgericht Braunschweig
Urteil vom 9. November 2004, Az. 9 O 2925/04 (425)
1. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt,
im geschäftlichen Verkehr eine Biegemaschine für Flachmaterial umfassend ein Maschinengestell, eine am Maschinengestell angeordnete Unterwange mit einem unteren Einspannwerkzeug, und eine am Maschinengestell angeordnete Oberwange mit einem oberen Einspannwerkzeug, mit welchen das Flachmaterial in einer Einspannebene fixierbar ist, eine untere Biegewerkzeugbewegungseinrichtung welche der Unterwange zugeordnet ist und mit welcher ein unterer Biegewerkzeugträger mit einem unteren Biegewerkzeug zum Biegen des Flachmaterials um eine obere Biegekante relativ zur Einspannebene zwischen einer Ruhestellung und einer Vielzahl von Biegestellungen bewegbar ist, eine obere Biegewerkzeugbewegungseinrichtung, welche der Oberwange zugeordnet ist und mit welcher ein oberer Biegewerkzeugträger mit einem oberen Biegewerkzeug zum Biegen des Flachmaterials um eine untere Biegekante relativ zur Einspannebene zwischen einer Ruhestellung und einer Vielzahl von Biegestellungen bewegbar ist,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die dadurch gekennzeichnet ist, dass ausgehend von einer Biegeanfangsstellung das nicht für eine Operation am Flachmaterial eingesetzte Biegewerkzeug mit dem Biegewerkzeugträger in eine Ruhestellung bringbar ist, in welcher der Biegewerkzeugträger nahe einer Frontfläche der jeweiligen Wange steht und in welcher zwischen der Einspannebene und dem in der Ruhestellung stehenden Biegewerkzeug und dessen Biegewerkzeugträger ein von Maschinenelementen der Biegemaschine freier Biegeraum besteht, der sich ausgehend von der Einspannebene über einen Winkelbereich von mindestens 110° um die jeweils wirksame Biegekante erstreckt.
2. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten oder ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € angedroht; an die Stelle des Ordnungsgeldes tritt bei Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft. Ordnungshaft ist zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten.
3. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wird davon abhängig gemacht, dass die Verfügungsklägerin eine Sicherheit in Höhe von 100.000,00 € leistet.
4. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
5. Streitwert: 200.000,00 €
Tatbestand
Beide Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Maschinen für die Blechbearbeitung. Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin des Europäischen Patents … betreffend eine Biegemaschine für Flachmaterial. Die Anmeldung des Europäischen Patents erfolgte am … und die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am …. Gegen das Patent ist binnen der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden.
Der Patentanspruch 1) lautet in der erteilten Fassung:
Biegemaschine für Flachmaterial umfassend ein Maschinengestell (10), eine am Maschinengestell (10) angeordnete Unterwange (24) mit einem unteren Einspannwerkzeug (26) und eine am Maschinengestell (10) angeordnete Oberwange (64) mit einem oberen Einspannwerkzeug (66), mit welchen das Flachmaterial (46) in einer Einspannebene (114) fixierbar ist, eine untere Biegewerkzeugbewegungseinrichtung (120) welche der Unterwange (24) zugeordnet ist und mit welcher ein unterer Biegewerkzeugträger (112) mit einem unteren Biegewerkzeug (110) zum Biegen des Flachmaterials (46) um eine obere Biegekante (106) relativ zur Einspannebene (114) zwischen einer Ruhestellung und einer Vielzahl von Biegestellungen bewegbar ist, eine obere Biegewerkzeugbewegungseinrichtung (320), welche der Oberwange (64) zugeordnet ist und mit welcher ein oberer Biegewerkzeugträger (312) mit einem oberen Biegewerkzeug (310) zum Biegen des Flachmaterials (46) um eine untere Biegekante (104) relativ zur Einspannebene (114) zwischen einer Ruhestellung und einer Vielzahl von Biegestellungen bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass ausgehend von einer Biegeanfangsstellung das nicht für eine Operation am Flachmaterial (46) eingesetzte Biegewerkzeug (110, 310) mit dem Biegewerkzeugträger (112, 312) in eine Ruhestellung bringbar ist, in welcher der Biegewerkzeugträger (112, 312) nahe einer Frontfläche der jeweiligen Wange (24, 64) steht und in welcher zwischen der Einspannebene (114) und dem in der Ruhestellung stehenden Biegewerkzeug (110, 310) und dessen Biegewerkzeugträger (112, 312) ein von Maschinenelementen der Biegemaschine freier Biegeraum (280, 284) besteht, der sich ausgehend von der Einspannebene (114) über einen Winkelbereich von mindestens 110° um die jeweils wirksame Biegekante (104, 106) erstreckt.
In Figur 2 der Europäischen Patentschrift ist die Biegemaschine wie folgt dargestellt:
…
Die Verfügungsbeklagte hat auf der Messe „Euroblech“ in Hannover eine Abkantmaschine mit zwei Biegewangen ausgestellt, die nach Ansicht der Verfügungsklägerin das Klagepatent, und zwar Patentanspruch 1, verletze. Die bildliche Darstellung der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aus nachfolgendem Foto (Die Zahleneintragungen stammen von der Verfügungsbeklagten).
…
Nachdem die Verfügungsklägerin die Maschine der Verfügungsbeklagten auf der Messe „Euroblech“ in Hannover besichtigt hat, hat die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte am 26.10.2004 darauf hingewiesen, dass die Maschine das Klagepatent verletze. Daraufhin hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 26.10.2004 eine Schutzschrift beim angerufenen Gericht eingereicht. Mit Schriftsatz vom 27.10.2004 hat die Verfügungsklägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte gestellt, der auf Unterlassung der Patentverletzung gerichtet ist.
Die Verfügungsklägerin behauptet, dass die von der Verfügungsbeklagten ausgestellte Maschine sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß aufweise. Dieses sei anhand des Prospektes der Verfügungsbeklagten sowie aufgrund der Augenscheinseinnahme der Maschine festzustellen. Die angegriffene Ausführungsform weise den Vorteil der erfindungsgemäßen Lösung, das Zurverfügungstehen eines größeren Biegefreiraums als dem der vorbekannt ist aus der Patentschrift DE 4206417, auf. Entscheidend sei dabei der Biegefreiraum von der jeweils wirksamen Biegekante in Richtung der Einspannebene weg von den Einspannwerkzeugen. Die Verfügungsklägerin trägt weiter vor, dass sie erst aufgrund der Besichtigung der Maschine der Verfügungsbeklagten auf der Messe „Euroblech“ und des dort vorhandenen Prospekts habe feststellen können, dass diese Maschine das Klagepatent verletze. Es sei zwar zutreffend, dass der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin von dem Artikel in der Fachzeitschrift „Blech-Rohre-Profile“ im April 2003 Kenntnis gehabt habe. Die Erkenntnisse aus dem Artikel seien jedoch nicht ausreichend gewesen, um festzustellen, dass die Maschine der Verfügungsbeklagten das Klagepatent verletze. Eine Besichtigung der Maschine bei der Firma … sei nicht möglich gewesen, da seitens der Firma … eine Besichtigung abgelehnt worden sei.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass es bereits an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit fehle, weil die Verfügungsklägerin bereits seit dem Jahr 2003 Kenntnis davon gehabt habe, dass die Verfügungsbeklagte die streitbefangene Biegemaschine herstelle und vertreibe. Das ergebe sich aus dem unstreitigen Umstand, dass beide Parteien an einem Angebotsverfahren der Firma … teilgenommen haben. Ferner spreche der Umstand, dass die Verfügungsklägerin von dem Artikel in der Fachzeitschrift „Blech-Rohre-Profile“ im April 2003 Kenntnis erlangt hat, dafür, dass ihr die angebliche Patentverletzung bekannt gewesen sein muss. In dem Artikel sei u.a. angegeben, dass der maximale Biegewinkel 150 Grad betrage. Aus dem Text ergeben sich Anhaltspunkte über die Konstruktion der Maschine im Einzelnen. Die Verfügungsbeklagte trägt weiter vor, dass das Klagepatent nicht rechtsbeständig sei. Der Gegenstand des Patents sei zwar neu, aber nicht erfinderisch, weil sich die Lösung aus fachmännischen Überlegungen ergebe. Um den winkelmäßigen Biegeraum zu vergrößern, bedürfe es nur einer translatorischen Verlagerung der unteren und oberen Werkzeugträger; das Klagepatent würde daher einer Nichtigkeitsklage nicht standhalten.
Auch der Stand der Technik, der sich aus der Druckschrift zu dem Europäischen Patents … betreffend eine Vorrichtung zum Biegen von Messerklingen ergebe, führe zur fehlenden Rechtsbeständigkeit des Klagepatents. Die in diesem Patent beschriebene Vorrichtung zeige auch einen Biegefreiraum, der sich von der Einspannebene um die jeweilige Biegekante um mindestens 120 Grad erstrecke. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass die Biegewerkzeugträger zusammen mit den Biegewerkzeugen ortsfest angebracht seien, wohingegen die Wangen beweglich seien. Diese Abwandlung stelle jedoch lediglich eine kinematische Umkehr dar.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die zeichnerische Darstellung in Figur 4 des Europäischen Patents … verwiesen.
Darüber hinaus ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht, dass die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent nicht verletze. Der Erfindungsgedanke des Klagepatents spreche bereits gegen eine Schutzrechtsverletzung. Aus Spalte 1, Zeile 25 bis 29 des Klagepatents folge, dass Gedanke der Erfindung sei, eine vereinfachte Konstruktion der Biegemaschine herzustellen unter Verzicht auf die Verschwenkbewegung. Da die angegriffene Ausführungsform auf die Verschwenkbewegung gerade nicht verzichte, falle die angegriffene Ausführungsform nicht in den Schutzbereich des Klagepatents. Sowohl die Merkmale 5.1 und 6.1 der Merkmalsanalyse als auch das Merkmal 7.1 seien bei der angegriffenen Ausführungsform nicht erfüllt. Die Merkmale 5.1 und 6.1 der Merkmalsanalyse fordern eine Zuordnung der Biegewerkzeugbewegungseinrichtung zu den Wangen.
Eine derartige Zuordnung sei dahingehend zu verstehen, dass zwischen der Biegewerkzeugbewegungseinrichtung und den Wangen eine Verbindung bestehe, wie das in dem Ausführungsbeispiel der Fall ist (jeweils verbunden durch ein Zwischenglied, sogenannte Halteelemente Ziffer 322 und 122 in Figur 3 des Klagepatents – siehe auch Spalte 29, Zeile 40 bis 45 der Patentschrift). Aus dem Begriff „Zuordnung“ folge, dass eine Verschiebung des Biegewerkzeugträgers zur Biegewange nur translatorisch, d. h. linear, folgen könne. Die angegriffene Ausführungsform kennzeichne sich jedoch dadurch, dass der Biegewerkzeugträger eine rotatorische Biegung um die Biegekante vollziehe. Auch das in Ziffer 7.1 der Merkmalsanalyse beschriebene Merkmal, dass der Biegewerkzeugträger in der Ruhestellung nahe einer Frontfläche der jeweiligen Wange stehe, sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht erfüllt. Aus der Abbildung der Maschine (Anlage AG 12) sei ersichtlich, dass das Biegewerkzeug und der Biegewerkzeugträger weit hinter der (schraffierten) Frontfläche der Wange lägen. Ferner sei der Abstand auch durch die Stützelemente (bezeichnet mit Ziffer 62 in Anlage AG 12), welche sich oberhalb der Wange befinden, vergrößert. Von einer Nähe im Sinne des Patentanspruchs könne daher keine Rede sein. Der Begriff „Nähe“ sei ebenso wie die in Merkmal 5.1 und Merkmal 6.1 benutzten Begriffe „Zuordnung“ so zu verstehen, dass eine Verbindung zwischen dem Biegewerkzeugträger und der Wange gegeben sein müsse.
In der mündlichen Verhandlung wurden mit den Parteivertretern die vorgelegten und zur Akte gereichten Fotos der streitbefangenen Maschine in Augenschein genommen und im Einzelnen erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Es wird weiter Bezug genommen auf die Schutzschrift 9 AR 651/04.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung war antragsgemäß zu erlassen, da ein Verfügungsanspruch (I) und ein Verfügungsgrund (II) besteht, § 935 ZPO.
I.
Der Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte ergibt sich aus Art. 64 EPÜ in Verbindung mit § 139 PatG. Es ist unstreitig, dass die Verfügungsklägerin Inhaberin des Europäischen Patents … betreffend eine Biegemaschine für Flachmaterial ist und dass dieses Patent in Kraft steht. Unstreitig ist auch, dass die Verfügungsbeklagte die angegriffene Abkantmaschine herstellt und vertreibt, § 9 Nr. 1 PatG. Die angegriffene Ausführungsform verletzt den Patentanspruch 1) des Klagepatents wortsinngemäß .
1. Das Klagepatent betrifft eine Biegemaschine für Flachmaterial. Das Flachmaterial (z.B. Blech) wird von einem Einspannwerkzeug in einer Einspannebene fixiert und von oberen und unteren beweglichen Biegewerkzeugen gebogen.
Derartige Maschinen sind aus dem Stand der Technik bekannt. Die Druckschrift … betrifft eine Schwenkbiegemaschine, bei der an einer feststehenden Unterwange und an einer beweglichen Oberwange Biegewangen mit Biegeschienen sowie Spannwerkzeugen angeordnet sind. Das Problem bei diesem vorbekannten Stand der Technik wird in der Beschreibung vor allem darin gesehen, dass einerseits das Verschwenken einer das Biegewerkzeug tragenden Biegewange konstruktiv aufwendig sei und andererseits aufgrund des Freiraums die Art der möglichen Biegeoperationen begrenzt sei (Spalte 1, Zeile 23 bis 29). Aus der Druckschrift … ergibt sich, dass insbesondere kein großer Biegefreiraum im Bereich der Einspannebene vorhanden ist. Dieses ist durch die Anordnung der Biegewerkzeugträger bedingt und ist aus der Zeichnung auf Seite 1 der Offenlegungsschrift … zu ersehen. Das Klagepatent hat sich die Aufgabe gestellt, die Biegemaschine derart zu verbessern, dass die Art der möglichen Biegeoperationen möglichst wenigen Beschränkungen unterliegt (Spalte 1, Zeile 30 bis 33). Die Lösung der Aufgabe wird in Zeile 1 Abs. 4 beschrieben, und zwar dahingehend, dass ausgehend von einer Biegeanfangsstellung, das nicht für eine Operation am Flachmaterial eingesetzte Biegewerkzeug mit dem Biegewerkzeugträger in eine Ruhestellung bringbar ist, in welcher der Biegewerkzeugträger nahe einer Frontfläche der jeweiligen Wange steht und zwischen der Einspannebene und dem in der Ruhestellung stehenden Biegewerkzeug und dessen Biegewerkzeugträger ein von Maschinenelementen der Biegemaschine freier Biegefreiraum besteht, der sich über einen Winkelbereich von mindestens 110 Grad um die jeweils wirksame Biegekante erstreckt (Spalte 1, Abs. 4). Dementsprechend wird der Vorteil der erfindungsgemäßen Lösung dahingehend beschrieben, dass ein Biegefreiraum zur Verfügung steht, welcher bei den bekannten Maschinen nicht existiere, und zwar weder in Richtung der Einspannebene von den Einspannwerkzeugen weg, noch um die jeweils wirksame Biegekante (Spalte 1, Abs. 5).
Der Lösungsvorschlag des Patentanspruchs 1 ist wie folgt gegliedert:
1. Einem Maschinengestell
2. Einer an dem Maschinengestell angeordneten Unterwange
2.1 Die Unterwange weist ein unteres Einspannwerkzeug auf
3. Einer an dem Maschinengestell angeordneten Oberwange
3.1 Mit einem oberen Einspannwerkzeug
4. Das Flachmaterial ist in einer Einspannebene mit der Unterwange
und der Oberwange fixierbar
5. Einer unteren Biegewerkzeugbewegungseinrichtung
5.1 Die untere Biegewerkzeugbewegungseinrichtung ist der Unterwange
zugeordnet
5.2 Mit der unteren Biegewerkzeugbewegungseinrichtung ist ein unterer
Biegewerkzeugträger um eine obere Biegekante relativ zur Einspannebe ne zwischen einer Ruhestellung und einer Vielzahl von Biegestellungen
bewegbar
5.3 Der untere Biegewerkzeugträger weist ein unteres Biegewerkzeug zum
Biegen des Flachmaterials auf
6. Einer oberen Biegewerkzeugbewegungseinrichtung
6.1 Die obere Biegewerkzeugbewegungseinrichtung ist der Oberwange zuge- ordnet
6.2 Mit der oberen Biegewerkzeugbewegungseinrichtung ist ein oberer Biege-
werkzeugträger um eine untere Biegekante relativ zur Einspannebene
zwischen einer Ruhestellung und einer Vielzahl von Biegestellungen be- wegbar
6.3 Der obere Biegewerkzeugträger weist ein oberes Biegewerkzeug zum
Biegen des Flachmaterials auf.
Oberbegriff
7. Das nicht für eine Operation eingesetzte Biegewerkzeug ist mit dem
Biegewerkzeugträger, ausgehend von einer Biegeanfangsstellung,
in eine Ruhestellung bringbar
7.1 In der Ruhestellung steht der Biegewerkzeugträger nahe einer Frontfläche
der jeweiligen Wange (Oberwange oder Unterwange)
7.2 In der Ruhestellung besteht zwischen der Einspannebene und dem
in Ruhestellung stehenden Biegewerkzeug und dessen Biegewerkzeug-
träger ein von Maschinenelemente der Biegemaschine freier Biegeraum
7.3 Der Biegeraum erstreckt sich ausgehend von der Einspannebene über einen Winkelbereich von mindestens 110° um die jeweils wirksame Biegekante.
Kennzeichnender Teil
2. Unstreitig zwischen den Parteien ist zunächst, dass die angegriffene Abkantmaschine von den Merkmalen 1) bis 4) gemäß der vorliegenden Merkmalsanalyse wortsinngemäß Gebrauch macht. Die angegriffene Abkantmaschine der Verfügungsbeklagten weist ein Maschinengestell auf. An diesem Maschinengestell ist eine Unterwange und eine Oberwange angeordnet. Die Unterwange weist ein unteres Einspannwerkzeug auf. Ebenfalls verfügt die Oberwange über ein oberes Einspannwerkzeug. Das Flachmaterial (Biegematerial) ist in einer Einspannebene mit der Unterwange und der Oberwange fixierbar. Diese unstreitig gestellten Feststellungen sind nachvollziehbar anhand des von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Fotos von der angegriffenen Abkantmaschine (AG 12). Auf diesem Foto ist das Maschinengestell sichtbar, welches über eine Oberwange (bezeichnet mit Ziffer 64) und eine Unterwange (bezeichnet mit Ziffer 24) verfügt. Ebenfalls unstreitig gestellt ist, dass die Ober- und Unterwange jeweils über ein Einspannwerkzeug verfügen. Anhand des Fotos (Anlage AG 12) ist zu erkennen, dass das Flachmaterial in der Einspannebene mit der Unterwange und der Oberwange fixierbar ist. Das ist anhand des Spaltes, der sich zwischen Oberwange (Ziffer 64) und Unterwange (Ziffer 24) befindet, zu erkennen.
3. Ferner ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffene Abkantmaschine die Merkmale 5.2, 5.3, 6.2 und 6.3 wortsinngemäß aufweist. Zur Veranschaulichung der Erfüllung dieser Merkmale wird auf die Figuren 1 a) und 1 b) der Anlage AG 7 verwiesen. Bei den Figuren 1 a) und 1 b) (Anlage AG 7) handelt es sich um Ausführungsbeispiele für eine Erfindung der Verfügungsbeklagten, die Gegenstand einer Patentanmeldung der Verfügungsbeklagten in der … sind. Nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten entspricht die angegriffene Abkantmaschine dem Ausführungsbeispiel, welches in den Figuren 1 a) und 1 b) dargestellt ist. Die Figur 1 a) zeigt die obere Biegewange in einer Arbeitsstellung. Die Biegewerkzeugbewegungseinrichtung ist dort sichtbar (siehe Parallelogramm nahe der oberen Biegewange bezeichnet mit Ziffer 4). An dem oberen Biegewerkzeugträger befindet sich die obere Biegewange. Es ist unstreitig gestellt und aus Figur 1 a) auch ersichtlich, dass der obere Biegewerkzeugträger an die untere Biegekante relativ zur Einspannebene zwischen einer Ruhestellung und einer Vielzahl von Biegestellungen bewegbar ist. Die Beweglichkeit ergibt sich auch aus dem Vergleich der Figur 1 b) zu 1 a). Dort ist die obere Biegewange in Ruhestellung dargestellt. Aus Figur 1 a) ist zu ersehen, dass das Biegewerkzeug in Arbeitsstellung bewegbar ist, und zwar um die untere Biegekante. Das obere Biegewerkzeug ist die mit Ziffer 4 bezeichnete Biegewange. Es ist auf Figur 1 a) zu sehen, dass die obere Biegewange an dem oberen Biegewerkzeug angebracht ist. Die Figur 1 b) zeigt, dass das Biegewerkzeug (obere Biegewange bezeichnet mit Ziffer 4) mit dem Biegewerkzeugträger in eine Ruhestellung bringbar ist. Damit sind die Merkmale von Ziffer 6.2 und 6.3 erfüllt. Bezüglich der Merkmale 5.2 und 5.3, die die untere Biegewerkzeugbewegungseinrichtung mit dem Biegewerkzeugträger und dem daran befindlichen Biegewerkzeug (untere Biegewange, bezeichnet mit Ziffer 5) betreffen, gelten die eben gemachten Ausführungen ebenso. Denn anhand Figur 1 b) ist zu sehen, dass die Anordnung der unteren Biegewerkzeugbewegungseinrichtung mit dem Biegewerkzeugträger und dem unteren Biegewerkzeug spiegelbildlich ausgebildet ist zu der oberen Biegewerkzeugbewegungseinrichtung. Insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen verwiesen werden.
4. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten sieht die Kammer die Merkmale 5., 5.1 und 6., 6.1 bei der angegriffenen Abkantmaschine ebenfalls als erfüllt an. Der Einwand der Verfügungsbeklagten, bei der angegriffenen Abkantmaschine sei die obere Biegewerkzeugbewegungseinrichtung nicht der Oberwange zugeordnet, ist nicht zutreffend. Der Wortlaut „Zuordnung“ im Sinne der Klagepatentschrift ist nicht gleichbedeutend mit mechanischer Verbindung zwischen der Biegewerkzeugbewegungseinrichtung mit der Oberwange. Es ist zwar zutreffend, dass in den Ausführungsbeispielen des Klagepatents, abgebildet in Figur 2 und 3 der Biegewerkzeugträger (312, 112) mit der Oberwange bzw. Unterwange (64, 24) verbunden ist durch ein Halteelement (322, 122). Die von der Verfügungsbeklagten vorgenommene Auslegung des in der Patentschrift benutzten Wortlauts „Zuordnung“ entspricht nicht dem Sinngehalt der Patentansprüche. Letztlich würde diese Auslegung des Begriffs „Zuordnung“ zu einer Einschränkung des Schutzbereichs des Patents führen, die nach dem Wortlaut des Patents und der Beschreibung und den Zeichnungen nicht gewollt ist.
Die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs des Patents gem. § 14 PatG – hier des europäischen Patents (EPÜ Art. 69)- ist der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt der Patentansprüche, zu deren Verständnis Beschreibungen und Zeichnungen heranzuziehen sind (Busse, PatG, 6. Aufl., § 14 Rdn. 43; BGH GRUR 1986, 803, 805 – Formstein -; BGH GRUR 1988, 896, 898 – Ionenanalyse -; BGH – Urteil v. 07.09.2004 AZ: X ZR 255/01- Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung- ). Ein Ausführungsbeispiel erlaubt hingegen regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein gekennzeichneten Patentanspruchs ( BGH- Urteil v. 07.09.2004- Bodenseitige Vereinzelungeinrichtung- a.a.O.).
a) Für die wortsinngemäße Auslegung des Begriffs „Zuordnung“ ist zunächst der Wortlaut des Patentanspruchs heranzuziehen. Entscheidend bei der Ermittlung der Bedeutung des Wortes „Zuordnung „ im Sinne der Patentschrift ist nicht die allgemeine sprachliche oder logisch wissenschaftliche Begriffsbestimmung, sondern der technische Sinn, das heißt der Erfindungsgedanke unter Ermittlung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich aus dem Patent ergeben (BGH GRUR 1975, 422-Streckwalze II; BGH GRUR 1964, 612- Bierabfüllung).
Sowohl in dem Oberbegriff als auch in dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs befindet sich keine nähere Angabe darüber, wie der Begriff „Zuordnung“ gemeint ist . Aus der Beschreibung des Klagepatentes ergibt sich nicht die von der Verfügungsbeklagten vorgenommenen Auslegung des Wortes „Zuordnung“. In Spalte 2, Zeile 27 bis 32, ist lediglich davon die Rede, dass der Biegewerkzeugträger weitestmöglich von der Frontebene entfernt sein soll und in Richtung der jeweiligen Wange angeordnet sein soll. Hier wird der Begriff „Anordnung“ im Sinne einer räumlichen Zuordnung verwendet.
b) In dem beschreibenden Teil, der sich auf die Ausbildung des Biegewerkzeugträgers bzw. Biegewerkzeugbewegungseinrichtung bezieht, sind keine Angaben darüber gemacht, dass eine mechanische Verbindung des Werkzeugträgers mit der jeweiligen Wange notwendiger Teil der erfinderischen Lösung ist. In Spalte 4, Zeile 11 bis 20, ist die räumliche Lage des Biegewerkzeugträgers als besonders vorteilhaft dann beschrieben, wenn der Biegewerkzeugträger auf der jeweiligen Wange liegt. In Spalte 4, Zeile 51 ff. ist ausgeführt, dass die Biegewerkzeugbewegungseinrichtung alle denkbaren und bislang bei Biegemaschinen eingesetzten Realisierungsformen erfassen, welche die erfindungsgemäßen Forderungen erfüllen. Lediglich als besonders vorteilhaft ist die Ausführung genannt, dass Halteelemente, die am Werkzeugträger angreifen, auch an der Wange angreifen, welcher das jeweilige Biegewerkzeug zugeordnet ist (vgl. Spalte 5, 6 Abs. 28). Gerade dieses zeigt, dass der Begriff „Zuordnung“ nicht gleichzusetzen ist mit mechanischer Verbindung. Denn es wird in Spalte 5, Abs. 28 unterschieden zwischen dem Angreifen der Halteelemente der Wange und der Zuordnung des Biegewerkzeuges zu der Wange. Das Angreifen der Halteelemente an der Wange ist gleichzusetzen mit einer mechanischen Verbindung zwischen Biegewerkzeugträger und Biegewerkzeug, während die Zuordnung nur im räumlichen Sinne zu verstehen ist.
c) Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten fällt die angegriffenen Abkantmaschine auch nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents, weil die angegriffene Ausführungsform über einen verschwenkbaren Biegewerkzeugträger verfügt. Die von der Verfügungsbeklagten vorgenommene Auslegung, das „Biegewerkzeugbewegungseinrichtung“ im Sinne des Patents nur ein solche sei, die nicht verschwenkbar ist, ist nicht zutreffend. Es kann vorliegend nicht davon die Rede sein, dass es Aufgabe des Klagepatents ist, kein verschwenkbares Biegewerkzeug einzusetzen. Die aufwendige Konstruktion der Verschwenkbarkeit ist lediglich ein Problem, welches in der Patentschrift (Spalte 1, Zeile 25 bis 29) angesprochen wird. Dieses Problem soll aber nicht mittels des Klagepatents gelöst werden. Die Formulierung eines Problems in der Patentschrift kann nicht maßgeblich sein für die Auslegung des Patentanspruchs, wenn sich diese Problemstellung in dem Patentanspruch, in der Beschreibung und in den Zeichnungen nicht wiederfindet. Das ist hier der Fall.
In Spalte 1, Zeile 30 ff. ist die Aufgabe des Patents ausschließlich dahingehend beschrieben, dass es um die Schaffung des Biegefreiraumes geht. Das ist sehr anschaulich bei Figur 2 des Klagepatents dargestellt. Auch in dem maßgeblichen Wortlaut des Patentanspruchs finden sich keine näheren Angaben darüber, dass der Biegewerkzeugträger nicht verschwenkbar sein darf. In der Beschreibung der Lösung (Spalte 1, Zeile 37) und der Vorteile (Spalte 1, Zeile 48) steht nicht von der nicht erforderlichen Verschwenkbarkeit. Vielmehr heißt es in Spalte 4, Zeile 51 ff, dass über die Ausbildung der Biegewerkzeugbewegungseinrichtung bisher keine näheren Angaben gemacht worden seien. Im übrigen gibt es in der Beschreibung des Klagepatentes Angaben darüber, dass eine verschwenkbare Ausgestaltung des Biegewerkzeugträgers durchaus in Betracht kommt. Insoweit wird auf Spalte 8, Abs. 52 verwiesen. Dort ist davon die Rede, dass bezüglich der Erzeugung der Schwenkbewegung des Antriebsarmes bisher keine näheren Angaben gemacht worden sind. Nachfolgend wird ausgeführt, wie der Schwenkantrieb ausgebildet werden kann.
Die in Spalte 26, Zeile 19 genannte vorteilhafte Ausführungsform ist nicht geeignet, den Wortlaut des Patentanspruchs einzuschränken.
Auch das Argument der Verfügungsbeklagten, der Biegewerkzeugträger bei dem Klagepatent verfüge lediglich über eine translatorische Schwenkbewegung, während die angegriffene Ausführungsform über eine rotatorische Schwenkbewegung verfüge, ist für die Verletzungsfrage nicht entscheidend. Zum einen erfolgt auch bei dem Biegewerkzeugträger des Klagepatents eine rotatorische Bewegung, nämlich bei dem Biegevorgang um die Biegekante selbst (Vergleich der Figuren 2 und 3 der Patentschrift und dort insb. Hebel 122 der Unterwange). Im übrigen ist dieses jedoch auch unerheblich, weil über die Art und Weise der Verschwenkung in dem Patentanspruch 1 nichts gesagt wird. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich auch aus der Beschreibung nicht, dass eine Verschwenkbarkeit des Biegewerkzeugträgers ausgeschlossen sein soll.
5. Auch das Merkmal 7.1 (in der Ruhestellung steht der Biegewerkzeugträger nahe einer Frontfläche der jeweiligen Wange (Oberwange oder Unterwange)) ist bei der angegriffenen Abkantmaschine wortsinngemäß erfüllt. Aus dem von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Foto (Anlage AG 12) ist ersichtlich, dass der Biegewerkzeugträger in Ruhestellung sich oberhalb der Oberwange bzw. unterhalb der Unterwange befindet. Zwischen der zeichnerisch schraffierten Frontfläche der Oberwange und dem Biegewerkzeugträger befindet sich das Stützelement (bezeichnet mit 62).
a) Der Umstand, dass durch das Stützelement zwischen der Frontfläche der Wange und dem Biegewerkzeugträger ein gewisser Abstand geschaffen wird, ändert nichts an dem Vorliegen des Merkmals der Nähe gemäß 7.1 der Merkmalsanalyse. Das Wort „nahe“ ist hier nicht dahingehend zu verstehen, dass der Biegewerkzeugträger ohne jeglichen Abstand an die Frontfläche der Wange angrenzen muss. Gemeint ist damit nur eine gewisse räumliche Nähe, die dem Gedanken der erfinderischen Tätigkeit entspricht, nämlich einen besonders großen Biegefreiraum von der Einspannebene in Richtung Biegewerkzeug zu gewährleisten. Ein derartiger Biegefreiraum ist gewährleistet, wenn der Biegewerkzeugträger räumlich gesehen hinter der Wange liegt. Denn mit dem Zurückziehen des Biegewerkzeugträgers in Richtung der schrägen Frontfläche der Wange wird der Biegefreiraum geschaffen. Das ist die Aufgabe des streitgegenständlichen Patents. Dies ergibt sich sowohl aus der Beschreibung der Aufgabe in dem Klagepatent, als auch aus Figur 3 des Klagepatents. Entscheidend ist dabei insbesondere die abgeschrägte Position des Biegewerkzeugträgers. Diese ist auch bei der angegriffenen Abkantmaschine gegeben. Der Freiraum, der sich über einen Winkelbereich von mindestens 110 Grad um die jeweils wirksame Biegekante erstreckt, liegt auch bei der angegriffenen Ausführungsform vor. Denn die Biegewerkzeugträger sind in Ruhestellung derart zurückgezogen, dass ausgehend von der Anspannebene ein Biegefreiraum von über 110 Grad gegeben ist. Es ist veranschaulicht dargestellt bei den Figuren 1 a) und 1 b) (Anlage AG 7). Das ist auch auf dem Foto (Anlage AG 12) zu sehen. Auch in dem Prospekt der Verfügungsbeklagten über die Abkantmaschine ist auf der linken Innenseite des Prospektes die Schräglage zeichnerisch dargestellt. Die Verfügungsbeklagte verweist in dem Textteil des Prospektes auch ausdrücklich auf die Vorteile der Schräglage der Biegewangen, indem sie ausführt: „Die Anordnung der Biegewangen und deren Querschnitte, erfüllen Dank der einzigartigen Schräglage viele Anforderungen in Bezug auf universelle Profilgestaltung“. Auch die textliche Beschreibung auf dem Foto in der ersten Innenseite des Prospektes verweist auf die geniale Anordnung der schräggestellten Biegewangen.
b) Der Unterschied zwischen dem Klagepatent und der angegriffenen Abkantmaschine besteht lediglich darin, dass zwischen dem Biegewerkzeugträger in Ruhestellung und der Wange ein sogenanntes Stützelement angeordnet ist. Dieser Unterschied führt jedoch nicht aus der wortsinngemäßen Verletzung des Klagepatents heraus, da trotzdem die Nähe zwischen der Frontfläche der Wange und dem Biegewerkzeugträger in Ruhe gegeben ist. Denn maßgeblich im Sinne einer Lösung der erfinderischen Aufgabe ist, dass der Biegewerkzeugträger sich in Richtung der Wange zurückzieht, so dass der Raum vor der Wange als Biegefreiraum zur Verfügung steht. Insofern reicht es für die Erfüllung des Begriffs der Nähe aus, wenn die schräggestellte Biegewange sich in Richtung der Frontfläche in Ruhestellung zurückzieht. Damit ist ein Näheverhältnis zur Frontfläche der Wange hergestellt.
c) Wie bereits unter dem Begriff der Zuordnung ausgeführt, ist auch der Begriff der Nähe entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht gleichzusetzen mit einer mechanischen Verbindung von Biegewerkzeugträger und Wange. Diese Auslegung der Verfügungsbeklagten findet weder in dem Patentanspruch selbst noch in der Beschreibung einen Halt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Zuordnung verwiesen.
II.
1. Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass eine Dringlichkeit zum Erlass der einstweiligen Verfügung besteht. Zwar findet die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG n. F. keine Anwendung (Busse, PatG, § 143 Rdn. 327). Die Verfügungsklägerin hat jedoch glaubhaft gemacht, dass sie nicht in Kenntnis des konkreten Sachverhalts länger zugewartet hat, bevor sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat. Es ist zwar nach der Aussage des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten unstreitig, dass dieser von dem Artikel in der Zeitschrift „Blech-Rohre-Profile“ im April 2003 Kenntnis gehabt hat. Die Kenntnis reicht jedoch nicht aus, um eine verlässliche Kenntnis der Verfügungsklägerin, dass die Verfügungsbeklagte mit der angegriffenen Abkantmaschine das Klagepatent verletzt, zu bejahen. Dringlichkeitsschädlich ist nur eine verlässliche Kenntnis des Patentinhabers von der Patentverletzung. Letztlich kommt es darauf an, dass die Kenntnis des Patentinhabers eine ausreichende Grundlage dafür sein muss, dass ein angerufenes Gericht sich in der Lage sieht, über die Frage der Patentverletzung zu entscheiden. Das ist hier nicht der Fall.
a) In dem Artikel ist zwar davon die Rede, dass ein maximaler Biegewinkel von 150 Grad möglich ist. Es ist jedoch keine Aussage in dem Artikel darüber, wie groß der Biegefreiraum im Bereich zwischen Einspannebene und Biegewerkzeug ist. Das ist aber der für die Frage der Verletzung des Patents wesentliche Punkt. Der Biegewinkel allein sagt nichts über den Biegefreiraum. Das zeigt auch der Vergleich mit der vorbekannten Druckschrift …. Dort ist auch von Biegungen im Bereich von 0 bis 180 Grad die Rede (Spalte 1, Zeile 45 bis 49 der Druckschrift …). Entscheidend für das Klagepatent ist nicht der Biegewinkel, sondern der Biegefreiraum, der weitere Biegeoperationen (auch mehrere Biegeoperationen der Länge nach hintereinander) ermöglicht. Da zu dem Biegefreiraum in dem Artikel keine einzelnen Angaben gemacht sind, konnte die Verfügungsklägerin ohne weitere Erkenntnisse über die Konstruktion der Abkantmaschine auch nicht von einer Verletzung des Klagepatents ausgehen. Die von der Verfügungsbeklagten angeführten Artikel wäre keine für das Gericht ausreichende Entscheidungsgrundlage gewesen. Mithin ist die Kenntnis von dem Artikel nicht dringlichkeitsschädlich.
b) Anders wäre der Kenntnisstand zu beurteilen gewesen, wenn die Verfügungsklägerin den Prospekt der Verfügungsbeklagten bereits vor der Messe „Euroblech“ gekannt hätte. Dort ist ausdrücklich die Schrägstellung der Biegewangen erwähnt und es findet sich auf der ersten Innenseite des Prospekts eine Skizze, die das Greifsystem und die Schräglage der Biegewerkzeugträger zeigen und somit den möglichen Biegefreiraum erkennen lassen. Es ist jedoch unstreitig, dass die Verfügungsklägerin den Prospekt erst beim Besuch der Messe „Euroblech“ in Hannover erhalten hat, mithin kurz vor Beantragung der einstweiligen Verfügung. Diese Kenntnis steht daher der Dringlichkeit nicht entgegen.
2. Auch der Einwand der fehlenden Rechtsbeständigkeit des Klagepatents greift nicht durch. Der von der Verfügungsbeklagten vorgetragene vorbekannte Stand der Technik betreffend eine Vorrichtung zum Biegen von Messerklingen aus der Europäischen Patentschrift … (Anlage AG 13) ist lediglich im Rahmen der Interessenabwägung, die bei der Prüfung des Verfügungsgrundes vorzunehmen ist, zu berücksichtigen. Nach den obigen Ausführungen handelt es sich um eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Abkantmaschine, so dass nicht der Einwand des freien Stands der Technik (sog. Formsteineinwand BGH GRUR 1986, 803, 806 – Formstein – ) geltend gemacht werden kann. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist auch maßgeblich die Rechtsbeständigkeit des Patents zu berücksichtigen (Busse, PatG, 6. Aufl., § 143 Rdn. 328). Die von der Verfügungsbeklagten vorgelegte Patentschrift betreffend die Vorrichtung zum Biegen von Messerklingen ist nicht geeignet, vernünftige Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents zu wecken. Grundsätzlich prüft das angerufene Gericht im Verletzungsprozess nicht, ob das Patent zu Unrecht erteilt ist, sondern geht als Verletzungsgericht von dem begünstigenden Verwaltungsakt der Patenterteilung aus, d. h., das Patent ist grundsätzlich so hinzunehmen, wie es erteilt ist (Busse, PatG, 6. Aufl., § 139 Rdn. 184). Im Rahmen der im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgenommenen summarischen Prüfung kann das Gericht nicht feststellen, dass der vorgetragene Stand der Technik betreffend die Vorrichtung zum Biegen von Messerklingen dazu führen könnte, dass das Patent im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens gem. § 81 PatG für nichtig erklärt werden wird , §§ 21, 22 PatG.
Ein Nichtigkeitsverfahren ist weder von der Verfügungsbeklagten noch von dritter Seite ausweislich des Parteivortrages eingeleitet worden. Bereits dieser Umstand spricht dagegen, dass eine Nichtigerklärung des Klagepatents ernsthaft in Betracht kommt. Von daher bedarf es keiner inhaltlichen Auseinandersetzung des erkennenden Gerichts mit dem Stand der Technik aus der Druckschrift ….
Unstreitig ist die Einspruchsfrist betreffend das Klagepatent abgelaufen und es ist kein Einspruch erhoben worden. Somit ist die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents auch nicht durch ein Einspruchsverfahren gefährdet.
Soweit die Verfügungsbeklagte gegen das Klagepatent den Einwand der mangelnden Erfindungshöhe erhebt, ist dieser im Rahmen des Verletzungsprozesses nicht zu prüfen . Denn, wie bereits oben ausgeführt, hat das Verletzungsgericht das Patent, wie es erteilt worden ist, hinzunehmen und nicht über die Erfindungshöhe zu befinden.
Nach dem Parteivortrag gibt es keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass durch den Erlass der einstweiligen Verfügung der Verfügungsbeklagten Nachteile drohen, die es erforderlich machen, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 1 ZPO. Wegen der mit der Untersagungsverfügung verbundenen Schwere des Eingriffs für die Verfügungsbeklagte und im Hinblick auf eine mögliche Schadensersatzverpflichtung der Verfügungsklägerin gem. § 945 ZPO ist die Vollziehung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht worden. Der Streitwert ist entsprechend dem Interesse der Verfügungsklägerin an dem tenorierten Unterlassungsgebot festgesetzt worden, §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.