Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1962
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 6. Dezember 2012, Az. 2 U 71/99
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Februar 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 511.291,88 Euro (1 Million Deutsche Mark) festgesetzt.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d:
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 0 294 XXX (Klagepatent, Anlage K 1, Anlage BB 3) betreffend ein raumlufttechnisches Gerät, dessen deutscher Teil bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 38 67 XXY geführt wird. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten seit dessen Ablauf auf Rechnungslegung und Schadenersatz – die Beklagte zu 1. auch auf Leistung einer angemessenen Entschädigung – in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 4. Juni 1988 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 8. Juni 1987 eingereicht und am 14. Dezember 1988 im Patentblatt veröffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am
2. Januar 1992 bekannt gemacht worden. Am 4. Juni 2008 ist das Klagepatent nach Ablauf seiner gesetzlichen Schutzfrist erloschen.
Im Einspruchsverfahren hat die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes das Klagepatent mit folgendem Anspruch 1 aufrecht erhalten (vgl. die als Anlage K 3 vorgelegte Entscheidung vom 17. September 1996):
Raumlufttechnisches Gerät mit einem Gehäuse (1), in dem unabhängig voneinander antreibbare Zuluftventilatoren (42) und Fortluftventilatoren (41) für getrennte Zuluft- und Fortluftströme, ein Kondensator (32), ein Verdampfer (33) und/oder ein Wärmerohr (34) sowie wahlweise ein oder mehrere Filter (31) und mehrere die Luftströme in Abhängigkeit von der Außenlufttemperatur und der gewünschten Raumlufttemperatur und –feuchtigkeit steuernde, auf der Saugseite der Ventilatoren angeordnete Klappensysteme (64, 65) vorgesehen sind, das mindestens einen Außenluftanschluss (8), Fortluftanschluss (11), Rückluftanschluss (7) und Zuluftanschluss (10) und zwei strömungsseitig nebeneinander angeordnete und gegenseitig abgeschottete Kammern aufweist, wobei die erste Kammer (23) mit dem Rückluftanschluss (7) und beide Kammern (23, 24) mit den Klappensystemen (64, 65) verbunden sind, die so angeordnet und steuerbar sind, dass das raumlufttechnische Gerät im reinen Umluftbetrieb mit wahlweiser Zuschaltung des Verdampfers (33), Kondensators (32) und/oder Wärmerohrs (34), im reinen Außenluftbetrieb oder in einem Mischbetrieb mit einer Mischung der Außenluft und Rückluft betreibbar ist, und zwei Rückluftströme (RL) und/oder Außenluftströme (AL) unabhängig voneinander sowohl in den Zuluftstrom (ZL) als auch in den Fortluftstrom (FL) einspeisbar sind.
Nachdem das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatentes auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1. mit Urteil vom 16. November 2004 für nichtig erklärt hatte, erhielt der Bundesgerichtshof das Schutzrecht mit Urteil vom 2. April 2009 (Xa ZR 52/05, Anlage BB 1) in eingeschränktem Umfang aufrecht; zusätzlich zu den Merkmalen der von der Klägerin im Nichtigkeitsverfahren verteidigten eingeschränkten Fassung nahm er auch Merkmale aus dem bisherigen Unteranspruch 2 in den neuen Hauptanspruch 1 auf. In dieser von der Klägerin nunmehr geltend gemachten Fassung lautet Anspruch 1 des Klagepatentes folgendermaßen (vom Bundesgerichtshof hinzugefügte Merkmale sind durch Fettdruck, im Verfahren vor dem Bundespatentgericht hinzugekommene Merkmale kursiv hervorgehoben):
1. Raumlufttechnisches Gerät mit
1.1 einem Gehäuse (1),
1.2 jeweils mindestens einem Rückluftanschluss (7), Außenluftanschluss (8), Fortluftanschluss (11) und Zuluftanschluss (10),
1.3 unabhängig voneinander antreibbaren Zuluftventilatoren (42) und Fortluftventilatoren (41) für getrennte Zuluft- und Fortluftströme,
1.4 einem Kondensator (32), einem Verdampfer (33) und/oder einem Wärmerohr (34) sowie wahlweise einem oder mehreren Filtern (31),
1.5 mehreren Klappensystemen (64, 65) und
1.6 einem zusätzlichen Klappensystem (60), das in einem zusätzlichen Rückluftanschluss (9) angeordnet ist.
2. In dem Gehäuse sind zwei Kammern (23, 24) strömungsseitig nebeneinander angeordnet und gegenseitig abgeschottet, wobei
2.1 die erste Kammer (23) mit dem Außenluftanschluss (8) verbunden ist,
2.2 die zweite Kammer (24) mit dem Rückluftanschluss (7) verbunden ist,
2.3 beide Kammern (23, 24) mit den Klappensystemen (64, 65) verbunden sind.
3. Die Klappensysteme (64, 65)
3.1 sind auf der Saugseite der Ventilatoren (41, 42) angeordnet und
3.2 steuern die Luftströme in Abhängigkeit von der Außenlufttemperatur und der gewünschten Raumlufttemperatur und –feuchtigkeit.
4. Die Klappensysteme (64, 65) sind so angeordnet und steuerbar, dass folgende Betriebsweisen des raumlufttechnischen Geräts möglich sind:
4.1 ein reiner Umluftbetrieb mit wahlweiser Zuschaltung des Verdampers (33), Kondensators (32),
4.2 ein reiner Außenluftbetrieb, bei dem Außenluft (AL) über den Verdampfer (33) und den Zuluftventilator (42) an den Zuluftanschluss (10) und Rückluft (RL) über den Kondensator (32) und den Fortluftventilator (41) an den Fortluftanschluss (11) angegeben wird, oder
4.3 ein Mischbetrieb mit einer Mischung der Außenluft und Rückluft, bei dem zwei Rückluftströme (RL) und/oder Außenluftströme (AL) unabhängig voneinander sowohl über den Verdampfer (33) in den Zuluftstrom (ZL) als auch über den Kondensator (32) in den Fortluftstrom (FL) einspeisbar sind.
5. Das zusätzliche Klappensystem (60)
5.1. ist auf der Druckseite der Ventilatoren (41, 42) angeordnet und
5.2. steuert die Fortluftmenge oder den Rückluftanteil des Fortluftstroms (FL).
Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 4A bis 7B der Klagepatentschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung, wobei verschiedene mögliche Betriebsarten dargestellt werden und die mit A bezeichneten Figuren das Gerät jeweils in Seitenansicht und die mit B bezeichneten Figuren es jeweils in Draufsicht zeigen. Die Figuren 4A und 4B stellen das Gerät im reinen Außenluftbetrieb dar, die Figuren 5A und 5B zeigen den reinen Umluftbetrieb unter Einbeziehung des Verdampfers und des Kondensators, die Figuren 6A und 6B den reinen Umluftbetrieb mit indirekter Kühlung durch das Wärmerohr und die Figuren 7A und 7B einen Mischbetrieb, bei dem Rückluft und Außenluft der ersten Kammer zugeführt werden und in von der Stellung des ersten Klappensystems abhängigem Verhältnis miteinander vermischt und über das Filter- und Klimamodul zum Zuluftventilator geleitet wird.
Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer während der Laufzeit des Klagepatents die Beklagten zu 2. und 3. waren, stellte her und vertrieb bis 1993 raumlufttechnische Geräte zur Klimatisierung thermisch hoch belasteter Räume für den Dauerbetrieb in Vermittlungsstellen und EDV-Zentren, die in den hier interessierenden Einzelheiten in der als Anlage K6 überreichten Werbeschrift (Raumkühlgeräte Typ AKG 453 P) näher beschrieben und in der diesem Prospekt entnommenen und von der Klägerin als Anlage K9 zu den Akten gereichten mit den Bezugszeichen des Klagepatentes versehenen Zeichnung schematisch dargestellt sind; ergänzend wird auf die nachstehend wiedergegebene Schemazeichnung gemäß Anlage BB 4 Bezug genommen. Die Beklagten haben zur weiteren Erläuterung die Zeichnung gemäß Anlage B 15 vorgelegt.
Während die Klägerin meint, dieses Gerät verwirkliche die in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene technische Lehre wortsinngemäß und dessen Vertrieb habe schuldhaft die Rechte aus dem Klagepatent verletzt, halten die Beklagten die gegen sie erhobenen Ansprüche für unberechtigt und haben erstinstanzlich geltend gemacht, bei dem angegriffenen Gerät habe entgegen der Lehre des Klagepatentes nur eine Luftkammer – nämlich die Außenluftkammer – eine ihr zugeordnete Klappe (14Y2), nicht aber die Rückluftkammer. Beide Kammern seien auch nicht gegeneinander abgeschottet, sondern durch die zwischen ihnen angeordnete weitere Klappe (14Y3) miteinander verbindbar, lägen nicht in Strömungsrichtung nebeneinander und wiesen auch nicht jeweils für sich zwei steuerbare Klappen – eine zur Verbindung mit dem Zuluft- und eine weitere zur Verbindung mit dem Fortluftstrom – auf. Außerdem werde die eingesaugte Rückluft nicht über den Kondensator/Verdampfer geführt, und ein reiner Umluftbetrieb sei nicht vorgesehen. Entgegen der unter Schutz gestellten technischen Lehre werde der Mischbetrieb ohne steuerbare Klappensysteme herbeigeführt. Ob die Klappe (14Y3) zwischen dem Rückluft-Fortluft-Strom und dem Außenluft-Zuluft-Strom als Durchtritt für einen Zuluft- oder Außenluftanteil diene, hänge nicht maßgeblich von der Steuerung der Klappensysteme ab, sondern von derjenigen des jeweiligen Ventilators. Darüber hinaus sei es nicht möglich, gleichzeitig sowohl den Rück- als auch den Außenluftstrom jeweils in zwei Teilströme aufzuteilen; wie sich aus Anlage B15 ergebe, sei ein Mischbetrieb nur unter Beimischung von Rück- zur Außenluft möglich, aber nicht umgekehrt. Abgesehen davon sei die angegriffene Ausführungsform gegenüber dem Stand der Technik gemäß Anlage B 2 nicht erfinderisch und habe die Beklagte zu 1. ein privates Vorbenutzungsrecht, nachdem sie ein in den hier interessierenden Einzelheiten mit dem angegriffenen Gerät übereinstimmendes raumlufttechnisches Gerät gemäß Anlage B 8 und die zu ihrer Firmengruppe gehörende Firma Schobel ein ähnliches in Anlage
B 17 gezeigtes Gerät vor dem Prioritätstag benutzt habe.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 23. Februar 1999 der – seinerzeit noch auf Anspruch 1 in der von der Technischen Beschwerdekammer aufrecht erhaltenen Fassung gestützten Klage – entsprochen und wie folgt erkannt:
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
raumlufttechnische Geräte mit einem Gehäuse, in dem unabhängig voneinander antreibbare Zuluftventilatoren und Fortluftventilatoren für getrennte Zuluft- und Fortluftströme, ein Kondensator, ein Verdampfer und/oder ein Wärmerohr sowie wahlweise ein oder mehrere Filter und mehrere die Luftströme in Abhängigkeit von der Außenlufttemperatur und der gewünschten Raumlufttemperatur und –feuchtigkeit im Zusammenwirken mit der Ventilatorsteuerung steuernde, auf der Saugseite der Ventilatoren angeordnete Klappensysteme vorgesehen sind, die mindestens einen Außenluftanschluss, einen Fortluftanschluss, einen Rückluftanschluss und einen Zuluftanschluss und zwei strömungsmäßig nebeneinander angeordnete und gegenseitig abgeschottete Kammern aufweisen, wobei die erste Kammer mit dem Außenluftanschluss und die zweite Kammer mit dem Rückluftanschluss und beide Kammern mit den Klappensystemen verbunden sind,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
bei denen die Klappensysteme so angeordnet und steuerbar sind, dass die raumlufttechnischen Geräte im reinen Umluftbetrieb, im reinen Außenluftbetrieb oder in einem Mischbetrieb mit einer Mischung der Außen- und Rückluft betreibbar sind, bei dem zwei Rückluftströme und/oder Außenluftströme unabhängig voneinander sowohl in den Zuluftstrom als auch in den Fortluftstrom einspeisbar sind;
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Januar 1989 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und
–preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
– sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;
– von den Beklagten zu 2. und 3. sämtlichen Angaben und von der Beklagten zu 1. die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 2. Februar 1992 zu machen sind;
– die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind.
II.
Es wird festgestellt,
1.
dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 14. Januar 1989 bis zum 1. Februar 1992 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2.
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 2. Februar 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.
Das Landgericht hält die Lehre des damals geltenden Klagepatentanspruches 1 in dem angegriffenen Gerät für zum Teil nach ihrem technisch verstandenen Wortsinn und im Übrigen mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln für verwirklicht. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie haben zunächst ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzt; darüber hinaus haben sie die Verjährungseinrede erhoben.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat das angefochtene Urteil verteidigt und ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzt.
Nachdem das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatentes im hier geltend gemachten Umfang für nichtig erklärt hatte, setzte der Senat die Verhandlung im vorliegenden Verfahren mit Beschluss vom 17. März 2005 (Bl. 452 d.A.) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens aus. Mit Schriftsatz vom 4. August 2011 (Bl. 471 ff. d.A.) hat die Klägerin das Verfahren wieder aufgenommen und macht Anspruch 1 nunmehr in der vom Bundesgerichtshof eingeschränkten Fassung geltend; mit Rücksicht auf den Ablauf des Schutzrechtes erklärt sie die bisher geltend gemachten Unterlassungsansprüche für erledigt; die übrigen Anträge begrenzt sie bis zum Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist. Sie führt ergänzend aus, die Verwirklichung des neu in den Anspruch aufgenommenen Merkmals 1.6 der nachstehenden Merkmalsgliederung ergebe sich aus der Anlage K 6, Zeichnung Nr. 2 zu Kapitel T 14.1. Das zusätzliche Klappensystem im Sinne dieses Merkmals sei das Klappensystem (17Y2, vgl. a. Anl. BB 4 S. 3 und 4), das in einem zusätzlichen Rückluftanschluss angeordnet sei und als Bypass um den Kondensator herumgeführt werde. Das angegriffene Gerät entspreche ferner dem ebenfalls neu hinzugekommenen Merkmal 5 der nachstehenden Gliederung. Das Klappensystem (17Y2) befinde sich auf der Druckseite des Zuluftventilators (6m1); diesen müsse der durch den Bypass geführte Luftstrom nicht mehr passieren. Weil der Zuluftventilator (6m1) den Raum unter Überdruck halte, stehe dieser auch im Abluft- bzw. Rückluftstrom. Das Klappensystem (17Y2) sei in Druckrichtung beaufschlagt im Verhältnis zum Zuluftventilator (6m1) und steuere je nach Stellung der Klappen zwischen offen und geschlossen die Fortluftmenge oder den Rückluftanteil des Fortluftstroms.
Wie die Anlagen K 13 und BB 4 belegten, ermögliche das angegriffene Gerät einen reinen Außenluftbetrieb, bei dem die Außenluft über Verdampfer und Zuluftventilator an den Zuluftanschluss und die Rückluft über den Kondensator und den Fortluftventilator an den Fortluftanschluss abgegeben werde. Schließlich werde das Merkmal 4.3 wortsinngemäß erfüllt. Das Öffnen der Klappe (14Y3) ermögliche einen Mischbetrieb mit einer Mischung von Außen- und Rückluft, bei dem zwei Rückluft- und/oder Außenluftströme unabhängig voneinander sowohl über den Verdampfer in den Zuluftstrom als auch über den Kondensator in den Fortluftstrom einspeisbar seien; hierzu beruft sich die Klägerin auf die Zeichnungen der Anlagen K 15/16 und die Anlagen K 17/18.
Die Beklagten meinen, die angegriffene Vorrichtung verwirkliche die im Nichtigkeitsverfahren neu hinzugekommenen Merkmale nicht. Die Übereinstimmung mit Merkmal 1.6 der nachstehenden Merkmalsgliederung scheitere daran, dass der durch die Klappe (17Y2) steuerbare Bypass nicht in einem zusätzlichen Rückluftanschluss liege, sondern in Serie mit dem ohnehin vorhandenen Rückluftanschluss (AB) gelegt sei. Die Klappe (17Y2) sei auch kein zusätzliches System, da es schon nach Ansicht der Klägerin zusammen mit dem Vorrichtungsteil (17Y1) die Klappensysteme im Sinne des Merkmals 1.5 bilde. Entgegen dem neu hinzugekommenen Merkmal 5.1 sei die Klappe (17Y2) nicht auf der Druck-, sondern auf der Saugseite der Ventilatoren angeordnet. Entgegen Merkmal 5.2 steuere diese Klappe auch nicht, sondern kenne nur die Positionen offen (bei eingeschalteter Kältemaschine) und geschlossen (bei abgeschalteter Kältemaschine), aber keine Zwischenstellungen. Der Bypass und das Klappensystem (17Y2) könnten Strömungshindernisse nicht vollständig beseitigen, weil die Fortluft den Ventilator (7m1) passieren müsse, der ein Strömungshindernis darstelle. Der Bypass bringe auch keinen hohen energetischen Vorteil. Der Fortluftventilator müsse zwar bei abnehmender Außentemperatur weniger Luft nach außen abführen und verbrauche infolge dessen auch weniger Leistung; das stehe jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Bypass, der bei einer Außentemperatur von weniger als 22° C immer vollständig geöffnet sei. Nicht verwirklicht sei ferner das Merkmal 4.1. Das Gerät könne nicht im reinen Umlaufbetrieb arbeiten. Da der Fortluftventilator immer in Betrieb sei, werde stets auch Abluft nach außen abgegeben und durch Außenluft ersetzt. Auch könnten Kondensator und Verdampfer nicht hinzugeschaltet werden. Ein Umluftbetrieb mit Strömungsführung über die Frostschutzklappe (17Y3) sei bei eingeschaltetem Kondensator und Verdampfer nicht möglich. Beide wären in diesem Betriebszustand strömungstechnisch hintereinander geschaltet und würden vom selben Luftstrom durchströmt. Folglich würde ihm am Kondensator zuerst Wärme zugeführt und sodann am Verdampfer wieder entzogen. In einem solchen Betriebszustand käme es innerhalb kürzester Zeit zu einer Betriebsstörung durch Überhitzen des Kondensators. Die dort kontinuierlich anfallende Wärme könnte nicht nach außen abgeführt werden.
Die Beklagten halten ihren bisherigen Berufungsantrag aufrecht und widersprechen der Erledigungserklärung der Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
die gegnerische Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Urteilsausspruch folgende Fassung erhält:
I.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Klägerin beantragt hatte, die Beklagten zu verurteilen,
es bei Meidung der im Urteilsausspruch des Landgerichts im einzelnen angegebenen Ordnungsmittel zu unterlassen,
1. raumlufttechnische Geräte mit
1.1 einem Gehäuse (1),
1.2 jeweils mindestens einem Rückluftanschluss (7), Außenluftanschluss (8), Fortluftanschluss (11) und Zuluftanschluss (10),
1.3 unabhängig voneinander antreibbaren Zuluftventilatoren (42) und Fortluftventilatoren (41) für getrennte Zuluft- und Fortluftströme,
1.4 einem Kondensator (32), einem Verdamper (33) und/oder einem Wärmerohr (34) sowie wahlweise einem oder mehreren Filtern (31),
1.5 mehreren Klappensystemen (65, 65) und
1.6 einem zusätzlichen Klappensystem (60), das in einem zusätzlichen Rückluftanschluss (9) angeordnet ist;
2. in dem Gehäuse sind zwei Kammern (23, 24) strömungsseitig nebeneinander angeordnet und gegenseitig abgeschottet, wobei
2.1 die erste Kammer (23) mit dem Außenluftanschluss (8) verbunden ist,
2.2 die zweite Kammer (24) mit dem Rückluftanschluss (7) verbunden ist,
2.3 beide Kammern (23, 24) mit den Klappensystemen (64, 65) verbunden sind;
3. die Klappensysteme (64, 65)
3.1 sind auf der Saugseite der Ventilatoren (41, 42) angeordnet und
3.2 steuern die Luftströme in Abhängigkeit von der Außenlufttemperatur und der gewünschten Raumlufttemperatur und –feuchtigkeit;
4. die Klappensysteme (64, 65) sind so angeordnet und steuerbar, dass folgende Betriebsweisen des raumlufttechnischen Geräts möglich sind:
4.1 ein reiner Umluftbetrieb mit wahlweiser Zuschaltung des Verdampfers (33), Kondensators (32),
4.2 ein reiner Außenluftbetrieb, bei dem Außenluft (AL) über den Verdampfer (33) und den Zuluftventilator (42) an den Zuluftanschluss (10) und Rückluft (RL) über den Kondensator (32) und den Fortluftventilator (41) an den Fortluftanschluss (11) angegeben wird, oder
4.3 ein Mischbetrieb mit einer Mischung der Außenluft und Rückluft, bei dem zwei Rückluftströme (RL) und/oder Außenluftströme (AL) unabhängig voneinander sowohl über den Verdamper (33) in den Zuluftstrom (ZL) als auch über den Kondensator (32) in den Fortluftstrom (FL) einspeisbar sind;
5. das zusätzliche Klappensystem (60)
5.1 ist auf der Druckseite der Ventilatoren (41, 42) angeordnet und
5.2 steuert die Fortluftmenge oder den Rückluftanteil des Fortluftstroms (FL),
in der Zeit vom 14. Januar 1989 bis zum 4. Juni 2008 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken besessen haben,
II.
die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die vorbezeichneten Geräte in der Zeit vom 14. Januar 1989 bis zum 4. Juni 2008 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken besessen haben,und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und –preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
– sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;
– von den Beklagten zu 2. und 3. sämtliche Angaben und von der Beklagten zu 1. die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 2. Februar 1992 zu machen sind;
– die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind,
– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
I. III.
es wird festgestellt,
1. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I bezeichneten, in der Zeit vom 14. Januar 1989 bis zum 1. Februar 1992 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I bezeichneten, seit dem 2. Februar 1992 bis zum 4. Juni 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadenersatz für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen:
Die Beklagten haben zur Erläuterung der Funktionsweise des angegriffenen Gerätes weiterhin die Prüfberichte des Technischen Überwachungsvereins Bayern vom 15. Juni 1992 (Anlage F 5.8), vom 16. September 1992 (Anlage F 5.9) und vom 12. Januar 1993 (Anlage F 5.10) vorgelegt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht der Klage stattgegeben und das angegriffene Gerät der Beklagten als klagepatentverletzende wortsinngemäße Übereinstimmung mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre bewertet. Jedenfalls die im Nichtigkeitsverfahren neu hinzugekommenen Merkmale des Klagepatentanspruches 1 verwirklicht es nicht vollständig, so dass im Umfang des ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsanspruches mit Ablauf des Klagepatentes auch keine Erledigung der Hauptsache eintreten konnte. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob das Gerät die übrigen Merkmale des Patentanspruches 1 erfüllt, so dass auch das vor der Aussetzung des Rechtsstreits in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten nicht mehr eingeholt zu werden braucht.
A.
Das Klagepatent betrifft mit seinem hier interessierenden Anspruch 1 ein raumlufttechnisches Gerät. Solche Geräte klimatisieren Räume, die zum längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, aber auch thermisch hoch belastete Räume, beispielsweise solche zur Unterbringung von Fernmeldevermittlungsanlagen. Um die Raumtemperatur in einem bestimmten Bereich konstant zu halten, wird in der Regel die erwärmte Luft ab- und neue kühle Luft zugeführt. Das Gerät hat entsprechend Merkmal 1.2 der nachstehenden Merkmalsgliederung zur Luftaufnahme mindestens je einen Rück- und einen Außenluftanschluss und zur Luftabgabe jeweils mindestens einen Fort- und einen Zuluftanschluss. Im Gehäuse der hier in Rede stehenden raumlufttechnischen Geräte befinden sich unabhängig voneinander antreibbare Zuluft- und Fortluftventilatoren für getrennte Zu- und Fortluftströme (Merkmale 1, 1.1 und 1.3 der nachstehenden Merkmalsgliederung), wobei Zuluft diejenige Luft ist, die das Gerät dem zu klimatisierenden Raum zuführt und Fortluft diejenige, die es an die Umgebung abgibt. Zur Reduzierung des Energieverbrauchs können solche Geräte im Umluftbetrieb arbeiten, bei dem der Zuluftstrom aus der aus dem zu klimatisierenden Raum abgesaugten Rückluft gespeist wird, die, falls erforderlich, über einen Kondensator oder Verdampfer geleitet und nachgekühlt werden kann (Merkmale 1.4 und 4.1 der nachstehenden Merkmalsgliederung). Auch der reine Außenluftbetrieb ist möglich, bei dem der Zuluftstrom aus (in der Regel kühler) Außenluft gespeist wird, die ggfs. mechanisch geringfügig auf das erforderliche Temperaturniveau nachgekühlt wird (Merkmal 4.2). Außerdem ist ein Mischbetrieb aus kühler Außen- und warmer Rückluft möglich (Merkmal 4.3), wodurch erhebliche Energie eingespart wird, weil über einen großen Zeitraum des Kalenderjahres die gewünschte Zuluft-Solltemperatur auch ohne zusätzliche mechanische Kühlung erreicht wird. Ferner sind zwei gegeneinander abgeschottete Kammern vorgesehen, deren erste mit einem Außenluft- und deren zweite mit einem Rückluftanschluss verbunden ist (Merkmale 2 bis 2.2): Auf der Saugseite der Ventilatoren sind Klappensysteme angeordnet, mit denen beide Kammern verbunden sind und die die Luftströme in Abhängigkeit von der Außenlufttemperatur und der gewünschten Raumtemperatur und –feuchtigkeit steuern (Merkmal 2 und Merkmalsgruppe 3), und zwar so, dass die vorgenannten drei Betriebsweisen möglich sind (Merkmalsgruppe 4). Die Abkühlung der vorbeiströmenden Luft erfolgt mit Hilfe von Verdampfern, die Erwärmung mit Hilfe von Kondensatoren; Wärmerohre können die Funktion von Verdampfern und von Kondensatoren erfüllen (vgl. BGH, Anlage BB 1, Tz. 16).
Ein derartiges Gerät beschreibt die französische Patentanmeldung 2 402 XXZ (Anlage
K 4; deutsche Übersetzung Anlage K 4´). Dieses Gerät hat zwei in Strömungsrichtung nebeneinander angeordnete und voneinander getrennte Kammern, deren erste (2, Bezugszeichen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen) einen Verdampfer (3) und einen in Strömungsrichtung nachgeordneten Ventilator (20) aufweist, während die andere (4) mit einem Kondensator (5) und ebenfalls mit einem in Strömungsrichtung nachgeordneten Ventilator (21) versehen ist. Beide Kammern sind über ein Klappensystem (28, 29) mit einem Fortluftanschluss (33) und einem Rückluftanschluss (34) verbunden. Mit Hilfe eines Klappensystems am Eingang der Kammer kann die Kammer (4) mit dem Außenluftanschluss (13) verbunden werden. Das andere am Ende der Kammer angeordnete Klappensystem kann den Ausgang des Geräts so steuern, dass die Rückluft ausschließlich den Zuluftstrom speist und das Gerät im reinen Umluftbetrieb arbeitet. Es ist auch möglich, den Außenluftstrom der zweiten Kammer mit dem Zuluftanschluss zu verbinden, während die Rückluft als Fortluft abgeführt wird; dann arbeitet das Gerät im reinen Außenluftbetrieb. Durch entsprechende Steuerung der eingangsseitigen Klappensysteme ist auch ein Mischbetrieb möglich, bei dem der Zuluftstrom teilweise mit Außen- und teilweise mit Rückluft versorgt wird. Die eingangsseitigen Klappensysteme (8 und 9) für die erste Kammer (2) und (10 und 11) für die zweite Kammer (4) werden jeweils von einem nicht dargestellten Gestänge gesteuert; die vier Gestänge sind miteinander verbunden und werden durch einen einzigen Servomotor angetrieben, um eine simultane und richtige Veränderung der Lamellenstellung in Abhängigkeit von der gewünschten Betriebsart zu erreichen (deutsche Übersetzung Anlage K 4´ Seite 4 Abs. 3 und 4; Spalte 1 Zeile 20 bis Spalte 2 Zeile 12 der Klagepatentschrift; Technische Beschwerdekammer [TBK] Seite 9 Ziffer 3.1 und Seite 9/10 des angefochtenen Urteils). Die Klappensysteme sind hierdurch nur simultan und gegenläufig verstellbar, so dass in der einen Klappenextremposition nur die Kammer (2) mit dem Außenluft– und die Kammer (4) mit dem Rücklufteinlass verbunden ist und in der anderen Extremposition die jeweils andere Kammer nur mit dem Rück- und dem Außenlufteinlass verbunden ist und in den Zwischenpositionen unterschiedliche, aber einander jeweils zu 100 % ergänzende Außen- bzw. Rückluftanteile in beide Kammern gelangen. Eine Veränderung der Klappenstellung erhöht den Anteil des einen Luftstroms in gleichem Maße, wie sie den Anteil des anderen Luftstroms drosselt (TBK, Brückenabsatz Seite 10/11 und Seite 12/13). Eine unabhängige Steuerung des Rückluftstroms und des Außenluftstroms kann dieses Gerät nicht leisten.
Die Aufgabe (das technische Problem) der unter Schutz gestellten Erfindung besteht darin, ein raumlufttechnisches Gerät bereitzustellen, bei dem eine variable Regelung des Rückluftmengenanteils bei der Zufuhr der Rückluft und der Außenluft und den verschiedenen Betriebsarten möglich ist; hierdurch soll der Wirkungsgrad des Gerätes erhöht werden (BGH Anlage BB 1, Seite 9 Tz. 11 Abs. 2; Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 13 bis 19). Das soll die Einspeisung eines beliebig großen Rückluftmengenanteils in den Zuluft- bzw. den Fortluftstrom und damit eine für die jeweilige Betriebsart optimale Aufteilung von Außen- und Rückluft auf den Fortluft- und Zuluftstrom ermöglichen (LGU Seite 10 Abs. 2).
Zur Lösung dieser Problemstellung soll das in Anspruch 1 vorgeschlagene raumlufttechnische Gerät folgende Merkmale aufweisen (im Nichtigkeitsberufungsverfahren hinzugekommene Merkmale sind wiederum durch Fettdruck, im vorausgegangenen Verlauf des Nichtigkeitsverfahrens neu aufgenommene Merkmale kursiv hervorgehoben):
1. Raumlufttechnisches Gerät mit
1.1 einem Gehäuse (1),
1.2 jeweils mindestens einem Rückluftanschluss (7), Außenluftanschluss (8), Fortluftanschluss (11) und Zuluftanschluss (10),
1.3 unabhängig voneinander antreibbaren Zuluftventilatoren (42) und Fortluftventilatoren (41) für getrennte Zuluft- und Fortluftströme,
1.4 einem Kondensator (32), einem Verdampfer (33) und/oder einem Wärmerohr (34) sowie wahlweise einem oder mehreren Filtern (31),
1.5 mehreren Klappensystemen (64, 65) und
1.6 einem zusätzlichen Klappensystem (60), das in einem zusätzlichen Rückluftanschluss (9) angeordnet ist.
2. In dem Gehäuse sind zwei Kammern (23, 24) strömungsseitig nebeneinander angeordnet und gegenseitig abgeschottet, wobei
2.1 die erste Kammer (23) mit dem Außenluftanschluss (8) verbunden ist,
2.2 die zweite Kammer (24) mit dem Rückluftanschluss (7) verbunden ist,
2.3 beide Kammern (23, 24) mit den Klappensystemen (64, 65) verbunden sind.
3. Die Klappensysteme (64, 65)
3.1 sind auf der Saugseite der Ventilatoren (41, 42) angeordnet und
3.2 steuern die Luftströme in Abhängigkeit von der Außenlufttemperatur und der gewünschten Raumlufttemperatur und –feuchtigkeit.
4. Die Klappensysteme (64, 65) sind so angeordnet und steuerbar, dass folgende Betriebsweisen des raumlufttechnischen Geräts möglich sind:
4.1 ein reiner Umluftbetrieb mit wahlweiser Zuschaltung des Verdampers (33), Kondensators (32),
4.2 ein reiner Außenluftbetrieb, bei dem Außenluft (AL) über den Verdampfer (33) und den Zuluftventilator (42) an den Zuluftanschluss (10) und Rückluft (RL) über den Kondensator (32) und den Fortluftventilator (41) an den Fortluftanschluss (11) angegeben wird, oder
4.3 ein Mischbetrieb mit einer Mischung der Außenluft und Rückluft, bei dem zwei Rückluftströme (RL) und/oder Außenluftströme (AL) unabhängig voneinander sowohl über den Verdampfer (33) in den Zuluftstrom (ZL) als auch über den Kondensator (32) in den Fortluftstrom (FL) einspeisbar sind.
5. Das zusätzliche Klappensystem (60)
5.1. ist auf der Druckseite der Ventilatoren (41, 42) angeordnet und
5.2. steuert die Fortluftmenge oder den Rückluftanteil des Fortluftstroms (FL).
Das im Anspruch 1 vorgeschlagene Gerät unterscheidet sich vom Stand der Technik zunächst durch das in den Merkmalen 1.4 und 4.1 angegebene Wärmerohr (TBK S. 8 Abs. 2) zur indirekten Kühlung vorbeigeleiteter Rück- und/oder Außenluft (Klagepatentschrift Spalte 4 Zeilen 36 bis 42 und Spalte 3, Zeilen 44 bis 49) und durch das Merkmal 4.3, das den Durchschnittsfachmann lehrt, die Klappensysteme individuell und unabhängig von den anderen Klappen auszubilden (TBK S. 18 Abs. 2), damit der Rückluftstrom und/oder der Außenluftstrom so in jeweils zwei Teilströme aufspaltbar ist, dass sowohl der Außen- als auch der Rückluftstrom über die Klappensysteme in beliebig wählbarem Verhältnis aufgeteilt werden kann (TBK Brückenabsatz S. 7/8, S. 11 Abs. 2, S. 12 Abs. 2 und Brückenabsatz S. 13/14). Einen weiteren Unterschied zum Stand der Technik bildet das zusätzliche Klappensystem in einem zusätzlichen Rückluftanschluss, das in den neu hinzugekommenen Merkmalen 1.6 und 5 bis 5.2 beschrieben wird.
Soweit in Merkmal 3.2 vorgesehen ist, dass die Klappensysteme die Luftströme abhängig von der Außenlufttemperatur und der gewünschten Raumlufttemperatur und
-feuchtigkeit steuern, bedeutet das nicht, dass die Klappen notwendigerweise voneinander unabhängig in jede Position steuerbar sind. Auch eine eingeschränkte Steuerbarkeit kann dieses allgemeiner formulierte Merkmal ausfüllen. Mit diesen Ausführungen hat der Bundesgerichtshof (Anlage BB 1 Tz. 23) der Auffassung der Technischen Beschwerdekammer widersprochen.
Um die Anlage in dem von Merkmal 4.3 vorgesehenen Mischbetrieb aus Außen- und Rückluft zu betreiben, genügt es, dass entweder zwei Rückluftströme oder zwei Außenluftströme voneinander unabhängig sowohl über den Verdampfer in den Zuluftstrom als auch über den Kondensator in den Fortluftstrom geführt werden können (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 25).
Dem Durchschnittsfachmann ist klar, dass das Volumen des Luftstroms auch von der eingestellten Leistung des Ventilators abhängt und bei abgeschaltetem Zuluftventilator keine Zuluft in den zu klimatisierenden Raum abgegeben wird, gleichgültig, wie das Klappensystem eingestellt ist. Da die Klappensysteme nach Merkmal 3.1 jedoch auf der Saugseite der Ventilatoren und damit auch des Zuluftventilators angeordnet sein müssen, ist sichergestellt, dass der Zuluftventilator den Zuluftstrom im Mischbetrieb aus dem Rückluftstrom und dem Außenluftstrom in demjenigen Verhältnis ansaugt, das durch die Einstellung des Klappensystems vorgegeben ist.
Nach Merkmal 4.1 muss im reinen Umluftbetrieb wahlweise ein Verdampfer (bzw. an seiner Stelle ein funktionsgleiches Wärmerohr) und ein Kondensator zugeschaltet werden können. Da auf diese Weise die aus dem zu klimatisierenden Raum abgeführte
Luft , falls erforderlich, wieder nachgekühlt oder erwärmt werden soll, bevor sie als Zuluft erneut in den Raum geleitet wird, muss eine der in Merkmal 4.1 genannten Vorrichtungen zuschaltbar sein. Vorhanden sein muss sie deshalb in jedem Fall; Zuschaltbarkeit bedeutet, dass sie bei Bedarf eingeschaltet werden kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin besagt der Ausdruck „wahlweise“ in Merkmal 4.1 nicht, dass man von einer Zuschaltbarkeit einer dieser Vorrichtungen bzw. deren Vorhandensein vollständig absehen kann. Offen lässt Anspruch 1 aber, ob der gesamte Rückluftstrom vor seiner erneuten Zuführung zum Zuluftstrom klimatechnisch behandelt wird oder nur ein Teil davon. Es muss nur sichergestellt sein, dass die Gesamtluftmenge auf die für eine erneute Zuführung in den zu klimatisierenden Raum erforderliche Temperatur gebracht worden ist.
Das zusätzliche Klappensystem in einem zusätzlichen Rückluftanschluss, das in den neu hinzugekommenen Merkmalen 1.6 und 5 bis 5.2 des Hauptanspruches beschrieben wird, soll den in den zusätzlichen – den zweiten – Rückluftanschluss gelangten Teil der Rückluft unmittelbar zur Fortluft leiten, um Veränderungen des Raumluftdruckes auszugleichen. Dies ermöglicht eine weitgehend voneinander unabhängige Steuerung der Luftströme, ohne auf deren ausgeglichene Gesamtbilanz achten zu müssen (BGH, a.a.O., Tz. 31; Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 34 bis 44, Spalte 4, Zeilen 30 bis 35 und 45 bis 50 und Spalte 4, Zeile 55 bis Spalte 5 Zeile 4). Schon die Wortwahl zusätzliches Klappensystem in einem zusätzlichen Rückluftanschluss macht dem Fachmann allerdings deutlich, dass hier neben dem im Merkmal 1.2 genannten Rückluftanschluss zusätzlich ein zweiter Strömungsweg geschaffen werden soll, der durch die in den Merkmalen 1.5 und den Merkmalsgruppen 3 und 4 vorgegebenen Klappensysteme nicht gleichzeitig wahrgenommen werden kann. Während die letztgenannten Klappensysteme auf der Saugseite der Ventilatoren liegen können und im Regelfall auch liegen müssen, ist es wichtig, dass das zweite Klappensystem auf der Druckseite der Ventilatoren liegt, damit ein Teil der Rückluft unmittelbar zum Fortluftanschluss geleitet wird, ohne dass die Strömungswiderstände der auf der Saugseite des Fortluftventilators gelegenen Bauteile, beispielsweise Klappensysteme, Filter, Kondensatoren oder dergleichen, überwunden werden müssen (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 34 bis 44) und auch der Ventilator selbst nicht passiert werden muss, unabhängig davon, wie viel Strömungswiderstand er erzeugt. Weil das zusätzliche Klappensystem druckseitig der Ventilatoren angeordnet sein muss und die durch dieses zweite System abgeführte Rückluft an ihnen vorbeigeleitet wird, werden sie auch in der Klagepatentbeschreibung (Spalte 2, Zeilen 34 bis 44) nicht in den Beispielen für Strömungshindernisse angegeben. In diesem Zusammenhang ist es auch bedeutsam, dass das zusätzliche Klappensystem auf der Druckseite beider Ventilatoren (vgl. Merkmal 5.1: der Ventilatoren) angeordnet sein muss. Da das zusätzliche Klappensystem nach Merkmal 1.6 in einem zusätzlichen Rückluftanschluss angeordnet sein muss, genügt es auch nicht, nur einen einzigen Rückluftanschluss vorzusehen und aus dem darin befindlichen Rückluftstrom einen Teilstrom abzuzweigen, an strömungshindernden Teilen wie Kondensator oder Verdampfer vorbeizuführen und nach dem Passieren dieser Teile wieder mit dem Hauptstrom vereinigt durch den Fortluftventilator auszutragen. Die Klagepatentschrift bringt an den vorstehend bereits mehrfach erwähnten Zitatstellen eindeutig zum Ausdruck, dass neben dem „Hauptrückluftanschluss“ ein zweiter Rückluftanschluss benötigt wird, damit die Fortluftmenge optimal gesteuert werden kann, ohne den Fortluftventilator betreiben zu müssen, so dass bei Überschreiten eines vorgebbaren Raumluftdruckes ein Teil der Rückluft unmittelbar am Ventilator und anderen Strömungswiderstände bildenden Bauteilen vorbei zum Fortluftanschluss geleitet wird. Ebenso wenig geht es darum, den Energiebedarf des Fortluftventilators zu verringern, sondern allein um einen schnellen und unkomplizierten Überdruckausgleich, der erfindungsgemäß dadurch bewerkstelligt werden soll, dass ein Teil der Rückluft am gesamten Strömungssystem vorbeigeleitet wird und ohne Strömungshindernisse und ohne in das „allgemeine“ Strömungssystem zu geraten, nach außen entweichen kann.
B.
Von dieser Lehre macht das angegriffene raumklimatische Gerät offensichtlich keinen Gebrauch. Das kann der Senat ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen entscheiden, weil die tatsächliche Funktionsweise des angegriffenen Gerätes in den hier interessierenden Einzelheiten nicht in Streit steht und die Subsumtion dieser Funktionsweise unter die Merkmale des Klagepatentanspruches 1 eine Rechtsfrage darstellt, die der Senat in eigener Verantwortung entscheiden muss.
Offensichtlich nicht verwirklicht sind jedenfalls die neu hinzu gekommenen Merkmale 1.6 und 5 bis 5.2. Insoweit kann dahinstehen, ob die Klappe (17Y2) als zusätzliches Klappensystem im Sinne der Merkmale 1.6 und 5 bewertet werden kann.
1.
a) Selbst wenn man letzteres zugunsten der Klägerin annimmt, ist dieses Klappensystem jedenfalls nicht in einem zusätzlichen Rückluftanschluss angeordnet, sondern befindet sich im Strömungsweg, der sich an den einzigen vorhandenen Rückluftanschluss anschließt. Es öffnet für diesen Luftstrom lediglich einen Bypass zum Umgehen des Kondensators. Ein zusätzlicher Rückluftanschluss ist unstreitig nicht vorhanden. Infolge dessen kann etwa vorhandener Überdruck auch nicht am Hauptstrom vorbei ohne Hindernisse nach außen geführt werden, sondern es kann lediglich der Kondensator bei Öffnen der Klappe (17Y2) umgangen werden, aber nicht der Fortluftventilator.
b) Aus diesem Grund ist das Klappensystem (17Y2) entgegen Merkmal 5.1 auch nicht auf der Druckseite der Ventilatoren angeordnet, sondern auf der Saugseite. Mit Rücksicht auf den eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut des Merkmals 5.1 kommt es auch nicht darauf an, welchen Strömungswiderstand der Fortluftventilator entwickelt und ob in dieser Funktion auch Ventilatoren eingesetzt werden können, die überhaupt keinen nennenswerten Strömungswiderstand mehr bilden. Mit solchen Fragen befasst sich die unter Schutz gestellte technische Lehre nicht. Es genügt auch nicht, dass das zusätzliche Klappensystem (nur) auf der Druckseite des Zuluftventilators liegt, indem der von diesem Ventilator erzeugte Überdruck auch in dem zu klimatisierenden Raum herrscht und dieser auch den Druck des Hauptrückluftstroms und des zusätzlichen Rückluftstroms bestimmt bzw. beeinflusst. Dies ist auch in den in der Klagepatentschrift dargestellten Ausführungsbeispielen nicht anders. Wenn das Klagepatent (in dem erteilten und insoweit im Hauptanspruch aufgegangenen Unteranspruch 2) dennoch von druckseitig spricht, bringt es bereits zum Ausdruck, was in Merkmal 5.1 noch deutlicher und klarstellend als „auf der Druckseite der Ventilatoren“ beschrieben wird, nämlich, dass auch und gerade die Druckseite des Fortluftventilators gemeint ist, auf der das zusätzliche Klappensystem angeordnet sein soll.
2.
Auch eine Verwirklichung der Merkmale 1.6, 5 und 5.1 mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln kommt nicht in Betracht. Es mag sein, dass auch mit einer Umgehung des Kondensators in Verbindung mit einem widerstandsarmen Fortluftventilator unerwünschter Überdruck im wesentlichen widerstandsfrei an die Außenluft abgeleitet werden kann, allerdings war das Ersatzmittel, nämlich ein Bypass zur Umgehung des Kondensators in dem einzigen vorgesehenen Rückluftanschluss in Verbindung mit dem abgeschalteten Fortluftventilator am Prioritätstag für den angesprochenen Durchschnittsfachmann anhand der ihm in den Patentansprüchen beschriebenen Erfindung weder auffindbar noch konnte es ihm als der im Wortsinn beschriebenen Lösung gleichwertiges Mittel erscheinen. Die bei der angegriffenen Vorrichtung verwendete Ausgestaltung unterscheidet sich grundlegend von derjenigen, die in den Merkmalen 1.6, 5 und 5.1 beschrieben wird. Wenn dort ein zusätzliches Klappensystem in einem zusätzlichen Rückluftanschluss druckseitig gefordert wird, dann lässt sich der Schutzbereich des Klagepatentanspruches 1 auf die angegriffene Vorrichtung nicht ausdehnen, weil die unter Schutz gestellte Erfindung einen zusätzlichen Weg zur Ableitung der Rückluft an beiden Ventilatoren vorbei lehrt und die im angegriffenen Gerät verwirklichte Ableitung der Rückluft durch den Fortluftventilator hindurch insoweit das Gegenteil dessen ist, was das Merkmal 5.1 verlangt. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auch das Gebot der Rechtssicherheit zu beachten; wenn die Klägerin eine solche Ausgestaltung in den Schutzbereich des Klagepatentes hätte einbeziehen wollen, hätte sie den Anspruch anders formulieren müssen.
C.
Als in diesem Rechtsstreit unterlegene Partei hat die Klägerin nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die dafür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bedürften.