4a O 89/11 – Rollstuhllift

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1988

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Dezember 2012, Az. 4a O 89/11

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Rollstuhllifte zum Einsatz in Verbindung mit einem Fahrzeug mit einem Boden im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,

wobei die Lifte Folgendes umfassen:

 ein Kraftbetätigungssystem;

 eine Plattformeinheit mit einer inneren Platte proximal zu dem Fahr-zeug, und mit einer äußeren Platte, distal zu dem Fahrzeug, wenn sich die Plattformeinheit in einer vollständig aufgeklappten Konfiguration befindet, wobei die äußere Platte ein erstes Ende, proximal zu der inneren Platte aufweist, und ein zweites Ende, distal zu der inneren Platte, wobei die innere Platte ein erstes Ende proximal zu dem Fahrzeug aufweist, und ein zweites Ende distal zu dem Fahrzeug, wobei die innere Platte und die äußere Platte jeweils eine obere Oberfläche und eine untere Oberfläche aufweisen, wobei in der vollständig erweiterten Konfiguration die unteren Oberflächen der inneren und äußeren Platten in die gleiche Richtung zeigen, und wobei in einer zusammengeklappten Konfiguration die untere Oberfläche der äußeren Platte zu der unteren Oberfläche der inneren Platte ausgerichtet ist, wobei die Plattformeinheit eine im Wesentlichen vertikale eingezogene Konfiguration in dem Fahrzeug aufweist, eine im Wesentlichen horizontale Einstiegshöhenkonfiguration und eine im Wesentlichen horizontale Bodenhöhekonfiguration;

 einen vertikalen Arm;

und gekennzeichnet durch

 eine Verbindungseinheit, die mit dem genannten Kraftbetätigungssystem und der genannten Plattformeinheit verbunden ist, wobei die genannte Verbindungseinheit eine Parallelogramm-Betätigungsstruktur aufweist, die mit dem vertikalen Arm verbunden ist; eine Einrichtung, die das Aufklappen und Zusammenklappen der genannten Plattformeinheit erleichtert, wobei sie folgendes umfasst:

 eine Einrichtung, die mit der genannten Plattformeinheit verbunden ist und mit der genannten Parallelogramm-Betätigungsstruktur eingreifen kann, wenn sich die genannte Plattformeinheit zwischen der Einstiegshöhenposition und der eingezogenen Position bewegt, wobei sie den Eingriff mit der genannten Parallelogramm-Betätigungsstruktur löst, wenn sich die genannte Plattformeinheit zwischen der Einstiegshöhenposition und der Bodenhöhenposition bewegt; und

 eine drehbare Bindungseinheit, welche den vertikalen Arm mit dem genannten ersten Ende der genannten äußeren Platte verbindet, wobei während dem Vorgang des Zusammenklappens die genannte Plattformeinheit aus ihrer im Wesentlichen horizontalen Einstiegshöhenposition in Richtung ihrer im Wesentlichen vertikalen eingezogenen Position angehoben wird;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie jeweils die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. August 2007 begangen haben, und zwar unter Angabe

a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

 Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 01. September 2008 zu machen sind;
 den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempfänger und/oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten ist;
 die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheim-haltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

II. die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 25.08.2007 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 25. August 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 500.000,- vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des europäischen Patents 1 079 XXX B1 (das „Klagepatent“) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 27.05.1999 unter Inanspruchnahme der Priorität des Dokuments US 87XXX vom 29.05.1998 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 25.07.2007. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 699 36 XXX T2) ist in Kraft. Der Rechtsbestand des Klagepatents ist derzeit nicht angegriffen.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Rollstuhllift mit faltbarer Hebeplattform“ („Wheelchair Lift With Foldable Platform“). Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung:

„Rollstuhllift (10 ) zum Einsatz in Verbindung mit einem Fahrzeug mit einem Boden, wobei der Lift folgendes umfasst:

ein Kraftbetätigungssystem; eine Plattformeinheit (12 ) mit einer inneren Platte (30 ) proximal zu dem Fahrzeug, und mit einer äußeren Platte (32 ), distal zu dem Fahrzeug, wenn sich die Plattformeinheit in einer vollständig aufgeklappten Konfiguration befindet, wobei die äußere Platte (32 ) ein erstes Ende, proximal zu der inneren Platte (30 ) aufweist, und ein zweites Ende, distal zu der inneren Platte (30 ), wobei die innere Platte (30 ) ein erstes Ende proximal zu dem Fahrzeug aufweist, und ein zweites Ende distal zu dem Fahrzeug, wobei die innere Platte (30 ) und die äußere Platte (32 ) jeweils eine obere Oberfläche und eine untere Oberfläche aufweisen, wobei in der vollständig erweiterten Konfiguration die unteren Oberflächen der inneren und äußeren Platten in die gleiche Richtung zeigen, und wobei in einer zusammengeklappten Konfiguration die untere Oberfläche der äußeren Platte (32 ) zu der unteren Oberfläche der inneren Platte (30 ) ausgerichtet ist, wobei die Plattformeinheit (12 ) eine im Wesentlichen vertikale eingezogene Konfiguration in dem Fahrzeug aufweist, eine im Wesentlichen horizontale Einstiegshöhenkonfiguration und eine im Wesentlichen horizontale Bodenhöhenkonfiguration; einen vertikalen Arm (42 , 142 ); und gekennzeichnet durch eine Verbindungseinheit, die mit dem genannten Kraftbetätigungssystem und der genannten Plattformeinheit verbunden ist, wobei die genannte Verbindungseinheit eine Parallelogramm-Betätigungsstruktur (26 ) aufweist, die mit dem vertikalen Arm (42 , 142 ) verbunden ist; eine Einrichtung (68 , 168 , 46 , 146 ), die das Aufklappen und Zusammenklappen der genannten Plattformeinheit erleichtert, wobei sie folgendes umfasst: eine Einrichtung (68 , 168 ), die mit der genannten Plattformeinheit verbunden ist und mit der genannten Parallelogramm-Betätigungsstruktur eingreifen kann, wenn sich die genannte Plattformeinheit zwischen der Einstiegshöhenposition und der eingezogenen Position bewegt, wobei sie den Eingriff mit der genannten Parallelogramm-Betätigungsstruktur löst, wenn sich die genannte Plattformeinheit zwischen der Einstiegshöhenposition und der Bodenhöhenposition bewegt; und eine drehbare Bindungseinheit (46 ; 146 ), welche den vertikalen Arm mit dem genannten ersten Ende der genannten äußeren Platte (32 ) verbindet, wobei während dem Vorgang des Zusammenklappens die genannte Plattformeinheit (12 ) aus ihrer im Wesentlichen horizontalen Einstiegshöhenposition in Richtung ihrer im Wesentlichen vertikalen eingezogenen Position angehoben wird.“

Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die nach der Beschreibung des Klagepatents ein erstes bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung dokumentieren.

Bei Figur 2 handelt es sich um eine Perspektivansicht des Rollstuhllifts mit Antrieb, bei der die klappbare Plattformeinheit an einer Position auf Bodenhöhe dargestellt ist.

Die Figuren 3 bis 5 zeigen Seitenansichten des Rollstuhllifts dessen klappbare Plattformeinheit von der eingezogenen bzw. Verstauungsposition (Fig. 3) in die Einstiegshöhenposition bewegt wird (Fig. 4 und 5).

Figur 6 ist eine vergrößerte Perspektivansicht einer der drehbaren Bindungs- bzw. Verbindungseinheiten.

Die Beklagte zu 1) stellt Rohlstuhllifte mit den Typenbezeichnungen A74XXX, A84XXX, A70115, A74XXXC, A84XXXC, A70115C und 2BB360 (die „angegriffenen Ausführungsformen“) her, bietet sie unter anderem auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an und vertreibt sie dort. Das Angebot und der Vertrieb erfolgen über ihre Internetseite unter der Domain www.B.com und/oder die Internetseite www.C-D.com ihres europäischen Vertriebshändlers C D mit Sitz in Dänemark. Der Beklagte zu 2) ist Vorsitzender des Vorstands und gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 3) ist ein weiteres geschäftsführendes Mitglied des Vorstands und ebenfalls gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1).

Beispielhaft ist nachfolgend ein Bild der angegriffenen Ausführungsform 2BBXXX eingeblendet.

Im Übrigen wird hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen auf die Anlagen K 7 bis K 10 sowie PBP 1 bis 4 Bezug genommen.

Nach Auffassung der Klägerin machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie ihren ursprünglich geltend gemachten Vernichtungsantrag zurückgenommen hat,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie verfügten nicht über eine mit der Plattformeinheit verbundene Einrichtung, die mit der Parallelogramm-Betätigungsstruktur eingreifen kann, wenn sich die Plattformeinheit zwischen der Einstiegshöhenposition und der eingezogenen Position bewegt bzw. den Eingriff mit der genannten Parallelogramm-Betätigungsstruktur löst, wenn sich die genannte Plattformeinheit zwischen der Einstiegshöhenposition und der Bodenhöhenposition bewegt. Außerdem sei bei ihnen keine drehbare Bindungseinheit vorhanden, welche den vertikalen Arm mit dem ersten Ende der äußeren Platte verbindet.

Die Beklagten meinen, bereits aus dem Wortlaut der maßgeblichen englischen Fassung des Hauptanspruchs des Klagepatents ergebe sich, dass ein Eingreifen der mit der Plattform verbundenen Einrichtung mit der Parallelogramm-Betätigungsstruktur erfordere, dass ein „Einrasten“ oder „Einkuppeln“ der Einrichtung in die Parallelogramm-Betätigungsstruktur erfolgen müsse. Der englische Begriff „engageable with“ werde benutzt, wenn Zähne eines Zahnrades ineinander greifen, eine Kupplung einrücke oder ein Getriebe geschaltet werde. Vor diesem Hintergrund ergebe sich aus der Sicht des maßgeblichen Durchschnittsfachmanns aus der Patentbeschreibung, dass es nicht ausreicht, wenn die Einrichtung mit einer glatten Berührungs- oder Kontaktoberfläche auf der Unterseite des zur Parallelogramm-Betätigungsstruktur gehörenden unteren Betätigungsarms (38) lediglich aufliege, ohne dass eine Zwangsführung der beiden Bauteile erfolge.

Ein Eingreifen im Sinne des Klagepatents finde bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht statt. Stattdessen rolle die dort vorhandene „Einrichtung“ entlang des unteren Betätigungsarms mittels einer Rolle ab. Dies verdeutlicht die Beklagte anhand der nachstehend eingeblendeten 3D-Darstellung:

Die beiden Bauteile ständen dabei nicht im „Eingriff“ miteinander, weil eine nach der Lehre des Klagepatents geforderte zwingende Führung nicht erfolge. Es sei daher nicht möglich, die Bewegung, wie es das Klagepatent offenbare, zu kontrollieren.

Die Beklagten sind weiter der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen verfügten auch nicht über eine Bindungseinheit, die den vertikalen Arm mit einem ersten Ende der äußeren Platte der Plattformeinheit verbinde. Die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandene „Einheit“ sei als Kette ausgebildet. Diese werde zwar über eine am vertikalen Arm (42, 142) befestigte Rolle mit der Bezugsziffer 3 geführt. Befestigt und damit verbunden sei sie aber bei der Bezugsziffer 5 nur mit dem, dem Fahrzeug zugewandten, Ende der inneren Platte.

Der Konstruktion der angegriffenen Ausführungsformen unterliege daher für das Auf- und Zusammenklappen der äußeren Platte einem anderen Lösungsansatz als die Erfindung des Klagepatents, die eine ganz bestimmte Art der Bewegungsübertragung offenbare. Bei den angegriffenen Ausführungsformen werde die an den Platten befestigte und über die Rolle des vertikalen Arms geführte Kette alleine aufgrund der Auf- und Abbewegung der inneren Platte verlängert oder verkürzt. Die angegriffenen Ausführungsformen machten daher von der durch das Klagepatent vorgegebenen konkreten kinematischen Realisierung keinen Gebrauch, weil die Bewegung des vertikalen Arms nicht auf die äußere Platte übertragen werde, sondern auf die dem Fahrzeug zugewandte innere Platte. Schwenke die innere Platte in die vertikale Ebene, verkürze sich der Kettenweg, so dass die äußere Platte eingeschwenkt werde.

Die Beklagten sind weiter der Ansicht, dass die bei den angegriffenen Ausführungsformen verwendete „Einheit“ auch nicht drehbar ausgestaltet sei. Die Einheit sei lediglich biegbar bzw. formbar, nicht aber in sich drehbar.

Diesem Vorbringen tritt die Klägerin entgegen.

Sie meint vor dem Hintergrund des im Klagepatent in Bezug genommenen Standes der Technik sei es Aufgabe des Klagepatents, eine Plattformeinheit bereitzustellen, bei der mehrere Plattformen zum Transport eines Rollstuhls automatisch auseinander- und zusammengeklappt werden und verschiedene Lifthöhen einnehmen können. Soweit das Klagepatent hierfür beanspruche, dass die mit der Plattformeinheit verbundene Einrichtung (68, 168) mit der Parallelogramm-Betätigungsstruktur eingreifen könne, sei Funktion dieses Eingriffs, dass die Plattformeinheit sowohl bei der Abwärtsbewegung als auch bei der Aufwärtsbewegung kontrolliert herunter bzw. hineingeklappt werde. Hierfür sei erforderlich aber auch ausreichend, dass die Plattformeinheit beim Herunterklappen an den Betätigungsarmen der Parallelogramm-Betätigungsstruktur abgestützt und bei der Aufwärtsbewegung verhindert werde, dass die Plattformeinheit unkontrolliert in das Fahrzeug hineinkippe. Ein Einrasten oder Einkuppeln sei in diesem Zusammenhang weder erforderlich noch in der Patentschrift als zwingend offenbart.

Soweit der Hauptanspruch darüber hinaus vorgebe, dass eine drehbare Verbindungseinheit (46, 146) den Vertikalen Arm mit dem ersten Ende der äußeren Platte verbinde, sei Sinn und Zweck, die äußere Platte beim Ausklappvorgang in eine horizontale Position neben der inneren Platte zu heben. Hierfür reiche zum einen aus, dass die Bindungseinheit eine Verbindung zwischen dem vertikalen Arm und dem ersten Ende der äußeren Platte herstelle, damit die Bewegungen des vertikalen Arms auf das erste Ende der äußeren Platte übertragen werden könne. Dafür sei aber nicht erforderlich, dass die Bindungseinheit am vertikalen Arm befestigt sei. Zum anderen genüge dafür, dass die Verbindungseinheit „drehbar“ im Sinne des Klagepatents sei, dass sie in vertikaler Richtung eine Drehbewegung zulasse. „Drehbar“ im Sinne des Klagepatents bedeute nicht eine Drehung im Sinne einer Rotation sondern eine Drehbewegung in vertikaler Richtung, also eine Schwenkbewegung. Denn technischer Hintergrund für die „Drehbarkeit“ des Verbindungselementes sei alleine, dass dieses seine Form beim Ein- und Ausklappen der Plattformeinheit anpassen könne.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3, § 140a Abs. 3 PatG, §§ 242, 259 BGB zu, da die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen.

I.
Die Erfindung betrifft einen Fahrzeug-Rollstuhllift; insbesondere einen Rollstuhllift mit Antrieb mit automatisch zusammenklappbaren Plattformen.

Das Klagepatent führt einleitend aus, dass Fahrzeug-Rollstuhllifte weit verbreitet eingesetzt werden, um Personen in Rollstühlen dabei zu helfen, in ein Fahrzeug und aus einem Fahrzeug zu gelangen.

Eine bekannte Art von Rollstuhllift werde von dem japanischen Unternehmen E F Company, Ltd. hergestellt. Der Rollstuhllift sei mit einer klappbaren Plattform mit einer hydraulischen Antriebssteuerung ausgestaltet, um den Lift zwischen drei Intervallpositionen zu bewegen: einer vertikalen eingefahrenen Position innerhalb eines Fahrzeugs, einer Einstiegsposition, die im Wesentlichen horizontal angeordnet ist und sich koplanar zu dem Fahrzeugboden bzw. auf einer Ebene mit diesem befindet, und einer Bodenposition zum Laden oder Entladen eines Rollstuhls auf die oder von der Plattform. Der Liftbetrieb werde dabei automatisch mittels Antrieb gesteuert. Die Operationen der Plattform beim Auf- und Zusammenklappen würden allerdings manuell gesteuert. Die Plattform des Lifts weise zwei schwenk- bzw. drehbare Abschnitte auf, wobei sich ein äußerer Abschnitt im Verhältnis zu einem inneren Abschnitt drehen könne, so dass die Ladeoberfläche der beiden Abschnitte zuerst geklappt werden kann, so dass diese zueinander ausgerichtet sind (der äußere Abschnitt dreht sich im Verhältnis zu dem inneren Abschnitt um 180°, klappt um und ruht bzw. liegt auf der Oberseite des inneren Abschnitts), und danach dreht sich der innere Abschnitt erneut in Richtung des Fahrzeuginnenraums in Verbindung mit dem äußeren Abschnitt an eine vertikale eingezogene bzw. Lagerposition.

Ein am 12. Oktober 1982 an G et al. erteiltes U.S. Patent US-A-4.353.436 offenbare einen manuellen Rollstuhllift zum Befördern eines Rollstuhls und dessen Insassen bzw. Fahrer auf den Boden des Fahrzeugs und von dem Fahrzeugboden herab. Der Lift weise eine Befestigungsvorrichtung und eine Trägereinheit auf, die beweglich an der Befestigungsvorrichtung angebracht sei, so dass diese drehbar oder durch Translationsbewegung zwischen einer Aufbewahrungsposition und einer sich auswärts erstreckenden Betriebsposition bewegt werden könne. Der Lift könne über eine elektrische Antriebssteuerung so betätigt werden, dass er sich nach oben und nach unten bewege. Eine Plattformstruktur weise ein äußeres Plattformelement und ein inneres Plattformelement auf. Die Plattform könne manuell zwischen einer Aufbewahrungsposition und einer Ladeposition geklappt werden. Die Plattform werde dergestalt geklappt, dass sich das äußere Plattformelement um 180° an eine Aufbewahrungsposition drehe, wobei das innere Plattformelement überlagert werde, und wobei die geklappte Konfiguration der inneren und äußeren Plattformelemente zusätzlich um die Drehachsen an eine vertikale Ausrichtung (Drehbewegung um 90°) an die letztendliche Aufbewahrungsposition geklappt werde.

Weiter sei aus einem an H erteilten U.S. Patent US-A-4.534.450 eine Fahrzeug-Rollstuhllifteinheit bekannt, die in einem Fahrzeug installiert sei und einen unbehinderten Türzugang bereitstelle, selbst wenn sich die Lifteinheit an der Aufbewahrungs- bzw. eingezogenen Position befinde. Die Lifteinheit umfasse eine Plattform, die aus einem Rahmen gebildet werde, der zwei unabhängige Abschnitte trage bzw. stütze, die zwischen einer koplanaren Position und einer transversalen Position verschiebbar seien. Die Plattform sei drehbar zwischen einer aufrechten eingezogenen Position in dem Fahrzeug und einer äußeren intermediären Positionshöhe parallel zu dem Fahrzeugboden, wobei sie aus dieser Position auf Bodenhöhe und von Bodenhöhe an diese Position beweglich sei.

Das U.S. Patent US-A-4.408.948 offenbare eine Plattformeinheit bestehend aus mehreren Abschnitten, die kontrolliert zusammengeklappt und kontrolliert auseinandergeklappt werden könne, um den Zugang bzw. Einstieg zu ermöglichen, wobei die Einheit die Merkmale des Oberbegriffs aus Anspruch 1 aufweise.

Gegenüber diesem vorgefundenen Stand der Technik hält das Klagepatent die weitere Gestaltung und Entwicklung eines Rollstuhllifts mit Antrieb für wünschenswert, der über eine automatisch klappbare Plattformeinheit verfügt, die sich in zwei Plattformplatten klappen lässt, so dass die beiden Platten während der Aufwärtsbewegung zum Verstauen transversal über die Plattformeinheit zusammenklappen, und so dass die Plattformeinheit während der Abwärtsbewegung für einen Einsatz auseinandergeklappt wird, um die beiden Platten an eine im Wesentlichen horizontale Position auszuklappen, wobei die Platten zwischen den Positionen für den Einstieg und auf Bodenhöhe koplanar zueinander sind. Dabei bleibt die zusammengeklappte Plattformeinheit in dem Fahrzeug versenkt bzw. ist nicht sichtbar aufbewahrt aufgrund ihres flachen vertikalen Aufbewahrungs- bzw. eingezogenen Profils, wodurch eine bessere Sichtbarkeit der Fahrzeugöffnung bzw. der Fenster erzeugt wird, und wodurch eine geringere Aufbewahrungshöhe und weniger Platz erforderlich sind als bei bereits existierenden Rollstuhlliften. Ferner verfolgt das Klagepatent das Ziel, einen Rollstuhllift mit Antrieb mit einer zusammenklappbaren bzw. klappbaren Plattformeinheit bereitzustellen, mit einer deutlich erweiterten Nutzungslänge und geringerem Aufbewahrungsraum in dem Fahrzeug, was teilweise in großen Zügen oder in kommerziell eingesetzten Transportfahrzeugen, etc. erforderlich sei.

Die erfindungsgemäße Aufgabe realisiert das Klagepatent nach seinem Patentanspruch 1 durch einen Rollstuhllift mit den folgenden Merkmalen:

a) Rollstuhllift (10) zum Einsatz in Verbindung mit einem Fahrzeug mit einem Boden, wobei der Lift folgendes umfasst:

b) ein Kraftbetätigungssystem;

c) eine Plattformeinheit (12)

ca) mit einer inneren Platte (30) proximal zu dem Fahrzeug, und

cb) mit einer äußeren Platte (32), distal zu dem Fahrzeug, wenn sich die Plattformeinheit in einer vollständig aufgeklappten Konfiguration befindet,

d) wobei die äußere Platte (32) ein erstes Ende, proximal zu der inneren Platte (30) aufweist, und ein zweites Ende, distal zu der inneren Platte (30),

e) wobei die innere Platte (30) ein erstes Ende proximal zu dem Fahrzeug aufweist, und ein zweites Ende distal zu dem Fahrzeug,

f) wobei die innere Platte (30) und die äußere Platte (32) jeweils eine obere Oberfläche und eine untere Oberfläche aufweisen,

g) wobei in der vollständig erweiterten Konfiguration die unteren Oberflächen der inneren und äußeren Platten in die gleiche Richtung zeigen, und

h) wobei in einer zusammengeklappten Konfiguration die untere Oberfläche der äußeren Platte (32) zu der unteren Oberfläche der inneren Platte (30) ausgerichtet ist,

i) wobei die Plattformeinheit (12)

ia) eine im Wesentlichen vertikale eingezogene Konfiguration in dem Fahrzeug aufweist,

ib) eine im Wesentlichen horizontale Einstiegshöhenkonfiguration und ic) eine im Wesentlichen horizontale Bodenhöhekonfiguration;

id) einen vertikalen Arm (42, 142);

gekennzeichnet durch

j) eine Verbindungseinheit, die mit dem genannten Kraftbetätigungssystem und der genannten Plattformeinheit verbunden ist,

k) wobei die genannte Verbindungseinheit

ka) eine Parallelogramm-Betätigungsstruktur (26) aufweist, die mit dem vertikalen Arm (42, 142) verbunden ist;

kb) eine Einrichtung (68, 168, 46, 146), die das Aufklappen und Zusammenklappen der genannten Plattformeinheit erleichtert;

l) eine Einrichtung (68, 168, 46, 146), die das Aufklappen und Zusammenklappen der genannten Plattformeinheit erleichtert, die folgendes umfasst:

la) eine Einrichtung (68, 168), die mit der genannten Plattformeinheit verbunden ist und mit der genannten Parallelogramm-Betätigungsstruktur eingreifen kann, wenn sich die genannte Plattformeinheit zwischen der Einstiegshöhenposition und der eingezogenen Position bewegt, wobei sie den Eingriff mit der genannten Parallelogramm-Betätigungsstruktur löst, wenn sich die genannte Plattformeinheit zwischen der Einstiegshöhenposition und der Bodenhöhenposition bewegt; und

Ib) eine drehbare Bindungseinheit (46; 146), welche den vertikalen Arm mit dem genannten ersten Ende der genannten äußeren Platte (32) verbindet, wobei während dem Vorgang des Zusammenklappens die genannte Plattformeinheit (12) aus ihrer im Wesentlichen horizontalen Einstiegshöhenposition in Richtung ihrer im Wesentlichen vertikalen eingezogenen Position angehoben wird.

II.
Entgegen der Auffassung der Beklagten machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Zu Recht haben die Beklagten dies in Bezug auf die Merkmalsgruppe a) bis ka) nicht bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Darüber hinaus werden durch die angegriffenen Ausführungsformen auch die Merkmale kb) bis lb) verwirklicht.

1.
a) Im Hinblick auf die Auslegung des streitigen Merkmals la), gilt folgendes:
Wie der Fachmann der deutschen Fassung des Patentanspruchs entnimmt, soll die Einrichtung (68, 168) mit der Parallelogramm-Betätigungsstruktur eingreifen können, wenn sich die Plattformeinheit zwischen der Einstiegshöhenposition und der eingezogenen Position bewegt, wobei sie den Eingriff mit der Parallelogramm-Betätigungsstruktur löst, wenn sich die Plattformeinheit zwischen der Einstiegshöhenposition und der Bodenhöhenposition bewegt. Diese Formulierung lässt offen, ob das Eingreifen der Einrichtung mit der Parallelogramm-Betätigungsstruktur, wie die Beklagten meinen, formschlüssig, etwa durch ein „Einrasten“ oder „Einkuppeln“ bzw. mittels einer zwingenden Führung, erfolgen muss, oder ob es, wie die Klägerin meint, ausreichend sein kann, wenn die Einrichtung mittels einer glatten oder in Form einer als Rolle ausgebildeten Kontaktfläche in Kontakt mit der Unterseite der Parallelogramm-Betätigungsstruktur tritt und auf diese einwirkt. Zwar lässt sich die für die Auslegung maßgebliche Fassung des Patentanspruchs, in welcher sich die Formulierung „engageable with said parallelogram actuating structure“ findet, durchaus im Sinn einer Lösung verstehen, bei der ein Einrasten oder Einkuppeln der Einrichtung in die Parallelogramm-Betätigungsstruktur stattfindet. So wird die Formulierung „for engaging with“ in der Klagepatentschrift unter Bezugnahmen auf Figur 6 auch im Zusammenhang mit der Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels verwendet, bei dem beschrieben wird, dass der Sattelblock (74) einer Satteleinheit (68) als Teil der Einrichtung (68, 168) ein Gelenkstück (76) aufweisen kann, und zwar für einen Eingriff mit einer Öffnung unter dem unteren Betätigungsarm (38), wenn sich der Lift zwischen der Einstiegshöhenposition und der verstauten Position bewegt (vgl. [0027] der maßgeblichen englischen Fassung und [0036] der deutschen Übersetzung]).

Dies bedeutet allerdings nicht, dass die technische Lehre des Klagepatents auf eine Gestaltung reduziert werden darf, bei der ein Eingriff mittels eines Gelenkstückes oder Vorsprungs in eine Öffnung oder eine Nut umgesetzt wird. Entscheidend ist vielmehr, was der Fachmann unter Berücksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung unter der Realisierung eines Eingriffs der Einrichtung mit der Parallelogramm-Betätigunsstruktur versteht.

Nach Abschnitt [0006] ist Aufgabe des Klagepatents die weitere Gestaltung und Entwicklung eines Rollstuhllifts einer automatisch klappbaren Plattformeinheit mit zwei Platten, die während der Aufwärtsbewegung zum Verstauen transversal über die Plattformeinheit zusammenklappen, und – umgekehrt – bei der Abwärtsbewegung auseinandergeklappt werden, um eine Ebene zu bilden, auf die ein Rollstuhlfahrer fahren kann. Für die Realisierung des gegenüber dem Stand der Technik nicht mehr manuellen, sondern automatisierten Zusammenklappens der Plattformeinheit bei der Aufwärtsbewegung zum Verstauen in die im Wesentlichen vertikale Konfiguration und umgekehrt offenbart das Klagepatent u.a. die Einrichtung (68, 168, 46, 146) (Merkmale kb), l), la) und lab)), die mit der mit dem vertikalen Arm (42, 142) (Merkmal id)) verbundenen Parallelogramm-Betätigungsstruktur (26) (Merkmal ka)) beim Auf- und Zusammenklappen zusammenwirkt und dieses erleichtert. Dabei soll die Einrichtung (68, 168) mit der genannten Parallelogramm-Betätigungsstruktur eingreifen können, wenn sich die Plattformeinheit zwischen der Einstiegshöhenposition und der eingezogenen Position bewegt, also zusammengeklappt wird. Genauso löst die Einrichtung (68, 168) ihren Eingriff mit der genannten Parallelogramm-Betätigungsstruktur, wenn sich die Plattformeinheit zwischen der Einstiegshöhenposition und der Bodenhöhenposition bewegt.

Dass es dem Klagepatent bei dem Eingreifen mit der Parallelogramm-Betätigungsstruktur im Sinne des Merkmals la) gerade darum geht, dass eine ungewollte Lösung im Sinne eines seitlichen Abrutschens der Einrichtung (68, 168) verhindert wird, wie die Beklagten vortragen, lässt sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen.

Das Klagepatent führt im Zusammenhang mit der Erläuterung des ersten, in den Figuren 2 bis 6 illustrierten Ausführungsbeispiels aus, dass durch die Anordnung, bei der ein Eingreifen erfolgt, die Bewegungen der Plattformeinheit gut geregelt werden. Im Besonderen soll verhindert werden, dass die Plattformeinheit eine frei fallende oder eine freie Einsatzbewegung während den Aufwärts- und Abwärtsbewegungen des Lifts erfährt bzw. aufweist. Zum Erreichen dieser Funktionalität aber ist nicht erforderlich, dass die Einrichtung in die Parallelogramm-Betätigungsstruktur einrastet oder an deren Unterseite eine andere Art „zwingender Führung“ der Einrichtung erfolgt. Um ein freies Fallen bzw. eine freie Einsatzbewegung in der Phase des Bewegungsablaufs zu verhindern, in der ein Eingreifen erfolgen soll, genügt es, dass ein Abstützen der Einrichtung (68, 168) an der Parallelogramm-Betätigungsstruktur stattfinden kann. Hierfür ist jede Form des Kontaktes ausreichend – sei es ein Einrasten an der Unterseite, sei es das Aufliegen einer glatten Berührungsfläche, sei es das Aufliegen einer an der Einrichtung befindlichen Rolle. Voraussetzung ist nur, dass eine stabilisierende Wirkung in der Richtung erfolgt, in der ein freies Fallen bzw. eine freie Einsatzbewegung erwartet werden kann. Die Gefahr eines seitlichen Abrutschens besteht hingegen aufgrund der Bauart des zu seinem Einsatz mit dem Boden eines Fahrzeuges verbundenen Lifts mit zwei parallelen Verbindungseinheiten zwischen Plattformeinheit und Kraftbetätigungssystem nicht. Denn durch die Art der Konstruktion ist gewährleistet, dass die Bewegung der Plattformeinheit – ohne seitliches Spiel – nur in der Richtung erfolgen kann, in der die Verbindungseinheiten ausgerichtet sind.

Eine Bestätigung dieser Auslegung erhält der Fachmann an der Stelle, in der das Klagepatent Ausführungen zur Funktionsweise der Einrichtung (68, 168) und des Eingreifens mit der Parallelogramm-Betätigungsstruktur enthält, nämlich bei der Beschreibung des ersten bevorzugten Ausführungsbeispiels in den Abschnitten [0036] und [0037]. Dort findet sich zunächst der Hinweis, dass der Sattelblock (74) der Satteleinheit als Teil der Einrichtung (68, 168) alternativ entweder eine glatte Berührungs- oder Kontaktoberfläche oder aber ein Gelenkstück (76) aufweisen kann, wie dies in der Abbildung aus Fig. 6 dargestellt ist. Zwar beschreibt das Klagepatent gleich im Anschluss auch, dass das Gelenkstück (76) für einen Eingriff mit einer Öffnung unter dem unteren Betätigungsarm (38) vorgesehen ist. Dass mit einem vorstehenden Gelenkstück (76) ein Eingriff technisch sinnvoll nur herstellt werden kann, wenn eine entsprechende Öffnung oder Auslassung dort vorhanden ist, wo es eingreifen soll, ist aber sachlogisch. Dass die Klagepatentschrift an dieser Stelle das – nicht beanspruchte – Vorhandensein einer Öffnung beschreibt, ändert nichts daran, dass ein Eingreifen im Sinne der durch das Klagepatent offenbarten technischen Lehre auch mit einer glatt ausgestalteten Berührungs- oder Kontaktoberfläche erfolgen kann.

Was für den eigentlichen Vorgang des Eingreifens relevant ist, erfährt der Fachmann zwei Sätze später, wenn das Klagepatent beschreibt, wie eine „gut geregelte“ Bewegung der Plattformeinheit vonstatten geht. Dort heißt es, dass, wenn die Plattformeinheit (12) aus ihrer Einstiegshöhenposition in Richtung ihrer Verstauungsposition angehoben wird, die beiden Sattelblöcke (74, 174) oder die beiden Gelenkstücke (76, 176) in Kontakt mit den unteren Betätigungsarmen (38, 138) kommen, welche die vertikalen Gelenkverbindungen (72, 172) nach unten drücken, wobei wiederum die innere Plattformplatte (30 ) durch die Drehverbindung erhöht, bzw. angehoben wird.

Dem Fachmann ist somit klar, dass es für das „eingreifen mit“ nicht erforderlich ist, dass ein Einkuppeln oder Einrasten der miteinander eingreifenden Bauteile stattfindet. Soweit die Klagepatentschrift in Abschnitt [0036] ausführt, dass die Einrichtung (68, 168) eine Satteleinheit aufweisen kann, die über einen Sattelblock (74) verfügt, der ein Gelenkstück (76) hat, das mit einer Öffnung eingreift, handelt es sich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf. Ohne dass es dessen bedürfte, erinnert das Klagepatent selbst ausdrücklich in dem sich an die Beschreibung des Ausführungsbeispiels anschließende Abschnitt [0037] daran. Dort heißt es, dass es sich bei den beschriebenen Satteleinheiten zwar um die bevorzugten Ausführungsbeispiele handele, gemäß dem Umfang der vorliegenden Erfindung aber auch (nicht abgebildete) Rolleneinheiten eingesetzt werden könnten. Entsprechend wird der Fachmann eine Gestaltung des Eingriffs mit der Parallelogramm-Betätigungseinheit mithilfe von aufliegenden Rollen oder einer glatten, deren Unterseite kontaktierenden Fläche ohne weiteres in seine Überlegungen einbeziehen, wenn er die Lehre des Klagepatents nacharbeitet.

b) Für Merkmal lb) sind folgende Auslegungsgesichtspunkte maßgeblich.

aa)
Der deutschen Fassung von Anspruch 1 entnimmt der Fachmann, dass die Einrichtung (68, 168, 46, 146), die das Aufklappen und Zusammenklappen der Plattformeinheit erleichtert, neben der in Merkmal la) beschriebenen Einrichtung (68, 168) eine drehbare Bindungseinheit (46, 146) umfasst, welche den vertikalen Arm mit dem Ende der äußeren Platte (32 ) verbindet, wobei während dem Vorgang des Zusammenklappens die Plattformeinheit (12) aus ihrer im Wesentlichen horizontalen Einstiegshöhenposition in Richtung einer im Wesentlichen vertikalen eingezogenen Position abgehoben wird.

Der Hauptanspruch fordert seinem Wortlaut nach nicht, dass die Bindungseinheit (46, 146) an den vertikalen Arm angelenkt oder an diesem befestigt ist. Wie die Verbindung mit dem vertikalen Arm technisch realisiert wird, lässt das Klagepatent nicht nur in der Fassung seines Hauptanspruchs sondern auch im Übrigen offen: Zwar erfolgt die Verbindung auf den zur Beschreibung des ersten bevorzugten Ausführungsbeispiels gehörenden Abbildungen Fig. 4 bis 6 dergestalt, dass das eine Ende der Bindungseinheit drehbar an einem erweiterten Abschnitt (58) des vertikalen Arms befestigt ist. Insoweit handelt es sich jedoch auch hierbei nur um die Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, das den Schutzumfang der beanspruchten Erfindung grundsätzlich nicht einschränkt.

Gegen ein eingeschränktes Verständnis der Verbindung des Bindungselementes mit dem vertikalen Arm spricht auch insoweit aus der Sicht des Fachmanns die technische Funktion, die das drehbare Bindungselement erfüllt. Hierzu führt das Klagepatent im Rahmen der Beschreibung des Ausführungsbeispiels aus, dass die drehbaren Bindungseinheiten (46) und (146) für die Bewegungen der Plattformeinheit (12) zwischen deren Verstauungsposition (im wesentlichen vertikal und zusammengeklappt) und der Einstiegsposition (im Wesentlichen horizontal und aufgeklappt) zum Einsatz kommen (vgl. Abschnitt [0034]). Im Anschluss an die Erörterung der Funktionsweise der Einrichtung (68, 168) beschreibt es die technische Funktion der drehbaren Bindungseinheiten (46) und (146), die es beim Anheben der inneren Plattformplatte (30) in die Verstauungsposition ermöglicht, dass die äußere Plattformplatte (32) nach unten geklappt werden kann (vgl. Abschnitt [0036]). Der Beschreibung des zweiten Ausführungsbeispiels in Abschnitt [0043] entnimmt der Fachmann schließlich, dass dieses über ein Paar gegenüberliegender drehbarer Bindungseinheiten verfügt, die mit der äußeren Plattformplatte verbunden sein sollen. Diese dienten dazu, die beiden Plattformplatten automatisch in eine transversale Richtung über die Plattformeinheit auszuklappen, wenn sich die Plattformeinheit zwischen der eingezogenen Position und der Einstiegshöhenposition bewege, wobei die beiden Plattformplatten automatisch in die transversale Richtung über die Plattformeinheit zusammengeklappt würden, wenn die Plattformeinheit sich zwischen der Eintstiegshöhenposition und der verstauten Position bewege.

All diesen Stellen in der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann mit Blickrichtung auf den Anspruch, dass eine Verbindung der äußeren Platte mit dem an der Parallelogramm-Betätigungsstruktur befestigten vertikalen Arm (42, 142) erforderlich ist, und zwar dergestalt, dass dessen Hebe- oder Senkbewegungen, durch die über die Einrichtung (68, 168) die Schwenkbewegungen der inneren Platte eingeleitet werden, gleichzeitig auf das Erste Ende der äußeren Platte übertragen werden und dass die letztgenannte beim Zusammenklappen der Plattformeinheit angehoben und vertikal gegen die innere Platte geklappt wird, bzw. beim Auseinanderklappen der Plattformeinheit abgesenkt und zurück in eine im Wesentlichen horizontale Lage koplanar zur inneren Platte gebracht wird.

bb)
Der Fachmann entnimmt der deutschen Fassung das Patentanspruchs weiter, dass die Bindungseinheit (46, 146) drehbar ausgestaltet sein muss. Entscheidend für den Bedeutungsgehalt dessen, was drehbar im Sinne des Klagepatents ist, ist, was der Fachmann unter Berücksichtigung einer funktionsorientierten Auslegung unter der Ausbildung einer drehbaren Bindungseinheit versteht.

Wie vorstehend ausgeführt, verdeutlicht das Klagepatent unter Verweis insbesondere auf die Abbildungen in Fig. 2 und 6 in den Abschnitten [0034], [0036] und [0043] die Funktion, die die beiden drehbaren Bindungseinheiten (46, 146) beim Ein- und Ausklappen der aus der inneren und der äußeren Plattformplatte bestehenden Plattformeinheit haben. Dabei ist entscheidend, dass sich die Bindungseinheiten den Schwenkbewegungen um etwa 180 °der beiden Plattformplatten beim Ein- und Ausklappen anpassen können und so während des gesamten Bewegungsablaufes eine kontrollierte Bewegung der Platten ermöglichen und nicht unterbinden. Dies setzt – wie auf den Abbildungen Fig. 3, 4 und 5 erkennbar – voraus, dass die Bindungseinheiten aufgrund einer ausreichend großen Mehrzahl von senkrecht zur Ausklapprichtung der Plattfomeinheit waagrecht liegenden Drehachsen Drehbewegungen „in sich“ und im Verhältnis zu den durch sie verbundenen Bauteilen – dem vertikalen Arm (42, 142) und der äußeren Platte (32) – durchführen können. Der Fachmann erfährt eine Bestätigung dieser Auslegung durch die Beschreibung des ersten bevorzugten Ausführungsbeispiels in Abschnitt [0034] des Klagepatents, wo vier solcher Drehachsen der Bindungseinheit damit beschrieben werden, dass die Enden (60, 62, 64, 66) der aus zwei Verbindungsarmen bestehenden Bindungseinheit jeweils „drehbar“ mit anderen Bauteilen verbunden sind.

2.
Ausgehend von diesen Überlegungen machen die angegriffenen Ausführungsformen auch von den Merkmalen kb) bis lb) wortsinngemäß Gebrauch. Sie verfügen sowohl über eine – etwa auf den auf S. 2 und 3 der Anlage PBP 2 abgebildeten Fotografien und den 3D-Darstellungen in der Anlage PBP 1 deutlich erkennbare – Einrichtung (68, 168) im Sinne von Merkmal la) als auch über eine drehbare Bindungseinheit (46, 146), welche den vertikalen Arm mit dem genannten ersten Ende der genannten äußeren Platte (32) im Sinne von Merkmal lb) verbindet. Dies ergibt sich aus den in Anlage PBP 4 überreichten Fotografien sowie den in Anlage PBP 3 enthaltenen schematischen Abbildungen des für alle angegriffenen Ausführungsformen repräsentativen Rollstuhllifts A 74XXX.

a) Dem steht nicht entgegen, dass die Einrichtungen (68, 168) bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht über ein Gelenkstück oder eine ähnliche Vorrichtung verfügen, die in eine Nut, einen Führungskanal einen Schlitz oder eine andere Aussparungen eingreifen könnten, sondern mit einer Walze versehen ist, die beim Auf- bzw. Zusammenklappen der Plattformeinheit entlang der unteren Fläche des Betätigungsarms gleitet. Entscheidend ist, dass über diese Walze ein Abstützen der Einrichtung (68, 168) an der Parallelogramm-Betätigungsstruktur stattfinden kann, wenn sich der Lift zwischen der Einstiegshöhenposition und der verstauten Position bewegt und so eine frei fallende oder freie Einsatzbewegung der Plattformeinheit verhindert wird bzw. eine Kraftübertragung von der Parallelogramm-Betätigungsstruktur auf die Einrichtung ermöglicht. Diese findet nicht statt, das heißt der Eingriff ist gelöst, wenn sich die Plattformeinheit zwischen der Einstiegshöhenposition und der Bodenhöhenposition bewegt.

b) Es spielt weiterhin auch keine Rolle, dass die drehbare Bindungseinheit in Form einer eindimensional beweglichen Gelenkkette ausgestaltet ist, die nicht an dem vertikalen Arm (42), sondern an der inneren Platte befestigt ist.

aa) Zum einen verbindet diese Gelenkkette trotz ihrer Befestigung an der inneren Platte das erste Ende der äußeren Platte mit dem vertikalen Arm in einer Form, dass eine Bewegung des vertikalen Arms auf das äußere Ende der Platte übertragen wird. Dies wird deutlich anhand der von den Beklagten mit den Anlagen PBP 1 und 3 zur Akte gereichten Zeichnungen. Hierauf ist zu erkennen, dass die Kette über die blau dargestellte Rolle mit der Bezugsziffer 3 des vertikalen Arms geführt wird, bevor sie an der inneren Platte befestigt ist.

Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang behaupten, die Kette sei nur „lose“ über die Rolle 3 geführt und die Einleitung der Kraft für die Bewegungen der äußeren Platte finde über eine Schwenkung der inneren Platte und die damit einhergehende Verkürzung des Kettenweges statt, ist eine funktional lose, das heißt entkoppelte Führung der Kette anhand der von den Beklagten vorgelegten Abbildungen nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man daher unterstellt, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen infolge von Bewegungen des vertikalen Arms, die innere, dem Fahrzeug zugewandte Platte eine Schwenkbewegung ausführt, und bei dieser Schwenkbewegung über eine Veränderung des Kettenweges eine Bewegung der inneren Platte auf die äußere Platte übertragen wird, führt dies nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Denn auch bei dem durch die Beklagten dokumentierten Bewegungsablauf ist davon auszugehen, dass die Rolle 3 des vertikalen Arms an der Kraftübertragung auf die Kette zumindest beteiligt ist und somit Bewegungen des vertikalen Arms auf das erste Ende der äußeren Platte übertragen werden.

Weiter ist die von den Beklagten für die angegriffenen Ausführungsformen verwendete Gelenkkette auch eine im Sinne des Klagepatents drehbare Bindungseinheit. Denn sie verfügt als Bauteil, das aus einer Vielzahl von mittels Rollen verbundener Kettenglieder besteht, über eine sehr große Zahl von senkrecht zur Ausklapprichtung der Plattformeinheit waagrecht liegenden Drehachsen. Diese ermöglichen Drehbewegungen der Kette „in sich“ und im Verhältnis zu den durch sie verbundenen Bauteilen – dem vertikalen Arm (42, 142) und der äußeren Platte (32). Eine durch eine derartige Gliederkette gebildete Bindungseinheit kann sich problemlos allen Schwenkbewegungen der beiden Plattformplatten beim Ein- und Ausklappen anpassen.

III.
Da die angegriffenen Ausführungsformen somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung der Klagepatente berechtigt sind, stehen der Klägerin folgende Ansprüche zu:

1.
Die Beklagten machen durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG).

2.
Des Weiteren haben die Beklagten der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen bzw. deren Geschäftsführer hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Fest-stellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

4.
Der Anspruch der Klägerin auf Rückruf folgt aus § 140a Abs. 3 PatG.

5.
Die Beklagen zu 2) und 3) haften als gesetzliche Vertreter für die von ihnen vertretene Beklagte zu 1) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz. Denn sie haben kraft ihrer Stellung im Unternehmen der Beklagten zu 1) für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Beklagten zu 2) im Geschäftsverkehr zu bestimmen.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf € 500.000,- festgesetzt. Davon entfallen € 100.000,- auf die beantragte Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung.