4a O 128/11 – Übereinstimmende Erledigung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1798

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 2. Dezember 2012, Az. 4a O 128/11

I. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Kläger nahmen die Beklagten aus Patent- und Gebrauchsmusterrechten auf Unterlassung, Auskunfts- und Rechnungslegung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Erstattung außergerichtlich angefallener Abmahnkosten in Anspruch.

Nach dem Vortrag der Kläger verletzen die Beklagten durch das Anbieten und den Vertrieb von Haltern für elektronische Kleingeräte die Patent- und Gebrauchsmusterrechte der Kläger. Diesem Vortrag sind die Beklagten in der Sache nicht entgegengetreten, sondern monierten mit einem Schreiben der anwaltlich nicht vertretenen Beklagten zu 1) lediglich die Höhe des von den Klägern zugrunde gelegten Streitwertes.

Nach Zustellung der Klage gaben die Beklagten eine Unterlassungserklärung ab, aufgrund derer die Kläger den ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsanspruch (Klageantrag zu Ziffer I. der Klageschrift) für erledigt erklärten.

Das Gericht hat mit Teil-Versäumnis- und Teilurteil vom 14.11.2011 die Beklagten hinsichtlich des nicht für erledigt erklärten Teils der Klage weitestgehend antragsgemäß verurteilt, wobei die Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht lediglich für einen Zeitraum seit dem 11.05.2006 zugesprochen wurde und die außergerichtlichen Abmahnkosten lediglich in einer Höhe von 1.693,60 € aufgrund eines Streitwertes von 50.000,- Euro zugesprochen wurden; im Übrigen wurde die Zahlungsklage abgewiesen.

Die Beklagten haben gegen das Teil-Versäumnisurteil binnen der Notfrist von zwei Wochen keinen Einspruch eingelegt.

Entscheidungsgründe:

Nach § 128 Abs.3 ZPO ist nunmehr über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91 a Abs.1 S. 1, 2 ZPO von den Beklagten zu tragen.

Von einer übereinstimmenden Erledigung im Sinne des § 91a Abs.1 S.1 ZPO ist auszugehen, weil die Beklagten der Erledigungserklärung der Kläger nicht widersprochen haben. Die Kosten des Rechtsstreits sind in Bezug auf den Unterlassungsantrag unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen den Beklagten aufzuerlegen. Die Kläger hätten ohne die Erledigung in dem Verfahren aller Voraussicht wegen der Patent- und Gebrauchsmusterverletzung Erfolg gehabt.

Im Übrigen tragen die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits, weil die Kläger den Rechtsstreit überwiegend gewonnen haben. Die Zuvielforderung der Kläger hinsichtlich der zeitlich unbegrenzt geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen sowie der zeitlich unbegrenzt geltend gemachten Feststellung der Schadensersatzpflicht und der Zuvielforderung hinsichtlich der Abmahnkosten sind im Vergleich zum restlichen Streitgegenstand geringfügig. Höhere Kosten sind hierdurch nicht veranlasst.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1, 2 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt:
Bis zum 11.11.2011: 50.000,- Euro
Danach: 20.000,- Euro und das Kosteninteresses aus einem Streitwert von 30.000,- Euro für den Unterlassungsantrag