2 U 42/11 – Wundverband (2)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1875

Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluß vom 26. April 2012, Az. 2 U 42/11

Vorinstanz: 4a O 153/10

I.
Zur Beurteilung der Frage, ob die vorliegende Klage nach Art. 27 Abs. 2 EuGVVO unzulässig ist, soll geklärt werden,

1. in welchem Verhältnis nach schwedischem Recht der Patentinhaber und der Nehmer einer ausschließlichen, unentgeltlichen, zeitlich unbegrenzten Lizenz am Klagepatent stehen, wenn der Patentinhaber trotz der Unentgeltlichkeit der Lizenzerteilung ein wirtschaftliches Interesse am Umsatz des Lizenznehmers hat (z.B. über eine Beteiligung am Konzerngewinn),

2. ob es unter Berücksichtigung der Feststellungen zu Ziff.1 nach schwedischem Recht so ist, dass sich die Rechtskraft eines gegen den Patentinhaber ergangenen, das Patent betreffenden Urteils eines schwedischen Gerichts auf den Lizenznehmer erstreckt, wenn die Lizenz während des laufenden Verfahrens erteilt wird.

II.
Den Parteien wird aufgegeben, dem Senat binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Erkenntnisquellen zu benennen, die eine überzeugende Beantwortung der unter Ziffer I dargelegten Fragen erwarten lassen (§ 293 ZPO).
Dabei mag die Einholung einer amtlichen Auskunft nach dem Europäischen Übereinkommen vom 07.06.1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht ebenso Berücksichtigung finden wie die Einholung eines wissenschaftlichen Gutachtens, wobei bzgl. letzterem darauf hingewiesen wird, dass der ins Auge gefasste Gutachter über spezielle Kenntnisse des schwedischen Rechts und der schwedischen Rechtspraxis verfügen müsste.