4b O 109/11 – Schweißextruder

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1887

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Mai 2012, Az. 4b O 109/11

Rechtsmittelinstanz: 2 U 55/12

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des Patents DE 197 27 XXX B4 („Klagepatent“, Anlage KP1). Das Klagepatent wurde am 25.06.1997 angemeldet. Die Offenlegungsschrift wurde am 07.01.1999 und die Patenterteilung am 07.09.2006 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Es betrifft einen Schweißextruder.

Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Schweißextruder zur Bildung eines plastifizierten Kunststoffstranges aus einem Schweißdraht aus thermoplastischem Kunststoff mit einem Zylinder (1), einer in dem Zylinder fliegend gelagerten Schnecke (2) mit einem Einzugsbereich (I) mit in den Schweißdraht einschneidenden Schneckengängen, einem Kompressions- und Plastifizierbereich (III) und einer Einrichtung zur Zerkleinerung des eingezogenen Schweißdrahtes, wobei der Zylinder (1) im Einzugsbereich (I) einen Zuführungskanal (8) für den Schweißdraht aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Zerkleinerungseinrichtung durch einen zwischen dem Einzugsbereich (I) in den Zwischenbereich (II) reichende, zur Schneckenachse (9) parallele Führungsrille (10) für den Schweißdraht ausgebildet ist, wobei weiterhin in den drei Bereichen (I, II, III) der Zylinder (1) den gleichen Innendurchmesser und die Schnecke (2) den gleichen Durchmesser haben.“

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt die Seitenansicht eines Schweißextruders (teilweise im Schnitt), der mit einer Bohrmaschine als Antrieb gekoppelt ist. Derselbe Schweißextruder wird in Figur 2 in der Draufsicht und in Figur 3 vergrößert im Teilschnitt dargestellt.

Die Beklagte vertreibt die Schweißextruder „A“, „B“, „C“, „D“, „E“, „F“, „G“ und „H“ („angegriffene Ausführungsform“) in der Bundesrepublik Deutschland. Die Schweißextruder unterscheiden sich in ihrer Kapazität und in ihren Funktionen, weisen jedoch denselben Schweißdraht-Einzug auf. Der Aufbau und die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aus den Anlagen KP 7, K13a bis K14b, KP17, KP 18.1- KP18.5 und B3 bis B5a.

Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 15.09.2010 (Anlage KP9) wandte sich die Klägerin erstmals wegen einer möglichen Patentverletzung an die Beklagte. Die Beklagte antwortete mit patentanwaltlichem Schreiben vom 23.09.2010 (Anlage KP10), in dem sie den Vorwurf der Patentverletzung zurückwies. Unter Mitwirkung ihres Patentanwalts beschaffte die Klägerin daraufhin ein Exemplar der angegriffenen Ausführungsform (Typnummer XXX) im deutschen Handel. Die Maschine wurde von der H GmbH in I mit Rechnung Nr. XXX vom 01.03.2011 (Anlage KP15) erworben und zunächst an die J GmbH in K geliefert. Die J GmbH übergab die Maschine der Klägerin. Die Klägerin ließ die Maschine demontieren und untersuchen. Aufgrund ihrer Untersuchungen ließ die Klägerin mit Schreiben vom 20.05.2011 (Anlage KP11) die Beklagte durch ihren Patentanwalt auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft über bereits entstandene Umsätze zu erteilen und Schadensersatz zu leisten. Die Beklagte erwiderte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 27.05.2010 (Anlage KP12), in dem sie den Vorwurf der Patentverletzung erneut zurückwies und Bezug auf ihr Schreiben vom 23.09.2010 nahm.

Die Klägerin führt aus, wesentlicher Gedanke der Erfindung sei der von ihr entwickelte Zwischenbereich. Dieser ermögliche, dass der Schweißdraht im Einzugsbereich durch das einschneidende Spitzgewinde mitgenommen und gekerbt, jedoch erst im Zwischenbereich geschnitten werde. Würde der Draht bereits im Einzugsbereich geschnitten werden, entstünde Granulat, welches in den engen Gängen des Spitzgewindes im Einzugsbereich keinen Platz hätte. Das Granulat würde im Einzugsbereich einen Stau verursachen. Dadurch würde der Draht binnen Sekunden abgeschert werden, so dass kein Schweißdraht mehr zum Kompressionsbereich nachgefördert werden könne. Ein Stau im Einzugsbereich blockiere aber nicht nur innerhalb kürzester Zeit den Einzugsbereich der Schnecke und unterbreche den Fördervorgang. Wenn kein Schweißdraht mehr nachgefördert werde, werde auch der gesamte Schweißvorgang unterbrochen.

Die Klägerin behauptet, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent. Mit „zur Schneckenachse parallele Führungsrille“ drücke der Patentanspruch aus, dass sich der Schweißdraht in der Führungsrille entlang der Schnecke bewegen können müsse (vgl. Merkmal 5b) nach der Merkmalsgliederung der Kammer). Anders als die DE 32 12 XXX (Anlage KP3), die einen konischen Abschnitt zum Kompressionsbereich aufweise, verlange das Klagepatent, dass die Schnecke einen gleich bleibenden Durchmesser habe, so dass der Schweißdraht im Einzugsbereich bis zum Zwischenbereich parallel zur Schneckenachse geführt werden könne. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde der Schweißdraht nicht einwärts in einem Winkel zur Schneckenachse geführt. Die Führungsrille werde nur außen schmaler. Dies ändere aber nichts daran, dass der Schweißdraht über die ganze Länge der Führungsrille parallel zur Schneckenachse an der Schnecke entlang geführt werde. Da die Führungsrille nach innen offen sei, könne der Schweißdraht sich nur parallel entlang der Schnecke bewegen. Die Tatsache, dass die äußere Begrenzungslinie der Führungsrille nicht exakt parallel zu der Achse der Extruderschnecke verlaufe, sondern in einem Winkel von wenigen Grad zur Achse, sei unerheblich. Denn die innere Begrenzungslinie verlaufe genau parallel zu dieser Achse. Wie beim Klagepatent werde der Schweißdraht zunächst von außen in einem spitzen Winkel zur Achse der Extruderschnecke durch den Zuführungskanal (8) zugeführt. Dabei entspreche der Durchmesser des Zuführungskanals in etwa dem Durchmesser des Schweißdrahtes. Der Schweißdraht werde sodann in der Führungsrille (10) über eine erhebliche Strecke parallel zur Schneckenachse geführt, wobei die Führungsrille – insoweit unstreitig – innenseitig zur Schnecke hin offen sei. Zwar sei beim Klagepatent die Führungsrille von Anfang an erheblich schmaler als der Schweißdraht, während die Führungsrille bei der angegriffenen Ausführungsform zu Beginn nur geringfügig schmaler sei. Der Durchmesser der Führungsrille in der angegriffenen Ausführungsform verringere sich dann aber rasch. Wie beim Klagepatent könnten daher die spitzen Schneckengänge in dem in der Führungsrille befindlichen Schweißdraht einschneiden, diesen mitnehmen und in ihm Kerben als Sollbruchstellen für die Zerkleinerung hinterlassen. Allein dies sei maßgeblich. Dass das Spitzgewinde bei der angegriffenen Ausführungsform im Einzugsbereich – statt gleichmäßig tief wie beim Klagepatent – nach und nach tiefer in den Schweißdraht einschneide, führe nicht aus der Verletzung heraus. Denn aus Absatz 10 der Klagepatentschrift und Anspruch 3 folge, dass die Tiefe der Führungsrille keineswegs gleich bleibend sein müsse, sondern über weite Bereiche variieren könne.

Die Führungsrille erstrecke sich wie in Merkmal 5a) nach der Merkmalsgliederung der Kammer von dem Einzugsbereich der Schnecke bis in den Zwischenbereich der Schnecke hinein. Auf den Fotos in Anlagen KP18.4 und KP18.5 erkenne man, dass die Führungsrille bis 12,7 cm reiche. Die scharfen Kanten der Gewindegänge reichten weiter in die Büchse hinein als das Ende der Führungsrille.

Merkmal 4 nach der Merkmalsgliederung der Kammer sei erfüllt. Der Schweißdraht werde erfindungsgemäß zu Beginn des Zwischenbereichs geschnitten. Der Zwischenbereich beginne bereits mit dem Ende des Einzugsbereichs. Bei dem Foto gemäß Anlage KP18.1 sei dies etwa bei 13,1 cm. Die Lücke gehöre auch zum Zwischenbereich. Denn zum einen werde dort nicht mehr in den Draht geschnitten, mithin nicht mehr eingezogen. Zudem werde dort Platz geschaffen für das durch Zerkleinerung entstehende Granulat. In dem Spitzgewinde sei wegen der Enge der Gewindegänge dieser Platz nicht vorhanden.

Die Klägerin behauptet, sie habe der „offiziellen“ Käuferin, der J GmbH aus K, die Kosten für den Kauf der demontierten Maschine erstattet.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.380,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR — ersatzweise Ordnungshaft — oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

Schweißextruder zur Bildung eines plastifizierten Kunststoffstranges aus einem Schweißdraht aus thermoplastischem Kunststoff, mit einem Zylinder, einer in dem Zylinder fliegend gelagerten Schnecke, mit einem Einzugsbereich mit in den Schweißdraht einschneidenden Schneckengängen, einem Kompressions- und Plastifizierbereich und einer Einrichtung zur Zerkleinerung des eingezogenen Schweißdrahtes, wobei der Zylinder im Einzugsbereich einen Zuführungskanal für den Schweißdraht aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Zerkleinerungseinrichtung durch einen zwischen dem Einzugsbereich und dem Kompressionsbereich angeordneten Zwischenbereich mit größerer Schneckengangsteigung als im Einzugsbereich gebildet ist und an der Innenseite des Zylinders eine von dem Zuführungskanal durch den Einzugsbereich in den Zwischenbereich reichende, zur Schneckenachse parallele Führungsrille für den Schweißdraht ausgebildet ist, wobei weiterhin in den drei Bereichen der Zylinder den gleichen lnnendurchmesser und die Schnecke den gleichen Durchmesser haben,

insbesondere, wenn
a) das Verhältnis der Gangsteigung der Schnecke (6) im Zwischenbereich (II) zu der Gangsteigung der Schnecke (5) im Einzugsbereich (I) in dem Bereich von 1,5 bis 10, vorzugsweise in dem Bereich von 2 bis 7 liegt,

und/oder

b) die zwischen dem Boden der Führungsrille (10) und der Schnittkante der Schnecke (5) im Einzugsbereich (I) gemessene Rillentiefe 25 bis 70 % der Dicke des Schweißdrahtes beträgt,

und/oder

c) die Schnecke (6) im Zwischenbereich (II) als zweigängiges System ausgebildet ist, von dem der eine Schneckengang auf den Zwischenbereich begrenzt ist und der andere Schneckengang in den Kompressionsbereich (III) übergeht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die im Klageantrag zu Nummer 2. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Oktober 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

– die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind;

– zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu dem Klageantrag zu Nummer 2. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Februar 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– von der Beklagten die Angaben zu e2) nur für die Zeit seit dem 7. Oktober 2006 zu machen sind;

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

5. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter oben Ziffer 2. bezeichneten Schweißextruder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

6. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die oben unter 2. bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Schweißextruder gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patenverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, für die unter Ziffer 2. bezeichneten, in der Zeit vom 7. Februar 1999 bis 6. Oktober 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 2. bezeichneten Schweißextruder seit dem 7. Oktober 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.180,15 EUR zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des zerlegten Schweißextruders „L“, Typnummer XXX.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, das Klagepatent beabsichtige im Wesentlichen zwei Nachteile aus dem Stand der Technik zu vermeiden: Zum einen solle die Schnecke Teile von dem Schweißdraht nicht schräg zu dessen Achse abscheren. Zum anderen solle der Schweißdraht nicht immer dichter an die mit Sägezahnprofil ausgebildete Einzugsschnecke herangeführt werden. Die Beklagte behauptet, um diese Nachteile zu vermeiden, sei zwingende räumlich-körperliche Voraussetzung, dass die Führungsrille parallel zur Schneckenachse verlaufe. Nur so könne verhindert werden, dass der Schweißdraht immer dichter an die Einzugsschnecke herangeführt werde. Darüber hinaus müsse die Führungsrille so weit in den Zwischenbereich hineinreichen, dass die dort angeordneten Schneckengänge mit größerer Steigung den Vorderteil des Schweißdrahtes aufnehmen und mittels in ihm gebildeter Kerben weiterfördern könne, so dass der Schweißdraht in Axialrichtung von dem hinteren, noch im Einzugsbereich befindlichen Teil abgerissen werde. Dabei zerkleinere ein langer Teil der Schnecke im Zwischenbereich den Schweißdraht.

Die grafischen Darstellungen in Anlagen KP14a und 14b seien unrichtig. Die Schnecke der angegriffenen Ausführungsform besitze im Einzugsbereich (I) ein Sägezahnprofil zum Einschneiden in den Schweißdraht. Im Zwischenbereich (II) weise sie ein stumpfes Profil auf, das zum Einschneiden in den in diesem Bereich noch gekühlten Schweißdraht nicht geeignet sei. Es entspreche überdies nicht den Tatsachen, wenn auf den Zeichnungen in Anlagen KP14a und 14b die schräge Linie, die als äußere Begrenzungslinie der Führungsrille (10) dargestellt sei, bis zu ihrem jeweils links im Bild befindlichen Ende gerade durchgezogen sei. Richtig seien vielmehr die grafischen Darstellungen in Anlagen B3 und B4.

Bei der angegriffenen Ausführungsform sei Merkmal 5b) nach der Merkmalsgliederung der Kammer nicht verwirklicht. Der Schweißdraht werde durch einen Führungskanal und eine Führungsrille geführt, die beide nicht parallel zur Schneckenachse verliefen. Die Führungsrille laufe in einem Winkel von 8,5 Grad auf die Schneckenachse zu. Da die technische Lehre des Klagepatents die als nachteilig gerügte Schrägführung des Standes der Technik vermeiden wolle handele es sich bei der Angabe der parallelen Führung um einen „kritischen Wert“, dessen Einhaltung für die Erzielung der patentgewollten Wirkung zwingend sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin verlaufe auch die innere Begrenzungslinie der Führungsrille nicht parallel zu der Schneckenachse. Denn die Führungsrille habe keine innere Begrenzungslinie, da sie unstreitig nach innen hin offen sei. Der Verlauf der Führungsrille und insbesondere die Richtung, in der der Schweißdraht laufe, würden ausschließlich durch die unstreitig schräg verlaufende äußere Begrenzungslinie bestimmt. Der Schweißdraht werde durch die Führungsrille auch nicht achsparallel geführt. Unzutreffend sei überdies die Behauptung der Klägerin, durch einen rasch verringerten Durchmesser der Führungsrille ergebe sich der Effekt der Zerkleinerung des Schweißdrahtes. Das Klagepatent stelle auf eine parallele Führung des Schweißdrahtes ab und nicht auf eine Durchmesserverringerung der Führungsrille.

Darüber hinaus liege Merkmal 5a) nach der Merkmalsgliederung der Kammer nicht vor. Die Führungsrille der angegriffenen Ausführungsform reiche nicht von dem Zuführungskanal durch den Einzugsbereich in den Zwischenbereich, sondern ende vor dem Anfang des Zwischenbereichs. Das Ende der Führungsrille falle entgegen der klägerischen Darstellung nicht mit dem in den Anlagen KP14a und KP14b links angeordneten Ende der Einzugsbüchse zusammen, sondern befinde sich im Inneren der Einzugsbüchse mit deutlichem Abstand zum Außenrand. Dies sei insbesondere aus den Anlagen B4 und B5 erkennbar.

Auch Merkmal 4 nach der Merkmalsgliederung der Kammer sei nicht verwirklicht. Die Zerkleinerungseinrichtung der angegriffenen Ausführungsform werde nicht durch den Zwischenbereich gebildet. Die Zerkleinerungseinrichtung bestehe vielmehr ausschließlich aus dem Schneid- und Schermesser, das nahezu senkrecht zur Schneckenachse am Anfang des Schneckengangs mit höherer Steigung stehe. Der Schweißdraht werde durch die schräg angeordnete Führungsrille gegen Ende der Einzugsbüchse immer stärker in Richtung der Schneckenachse gepresst. Der Schweißdraht befinde sich dadurch in diesem Bereich bereits auf dem Kern der Schnecke. Dies zeige die Zeichnung in Anlage B5. Der Innendurchmesser am Endbereich der Einzugsbüchse entspreche nahezu dem Innendurchmesser des Zylinders. Der Anfang des Schneckengangs mit höherer Steigung fülle daher die Öffnung der Einzugsbüchse nahezu vollständig aus. Dadurch treffe der Schweißdraht nach dem Verlassen der Führungsrille zwangsläufig auf den als Schneid- und Schermesser ausgestalteten Anfang des Schneckengangs mit höherer Steigung. Das Vorderende des Schweißdrahtes werde hierbei sofort abgeschert und durch den Schneckengang mit höherer Steigung weiter gefördert. Da das vordere Ende des Schweißdrahtes gleich zu Beginn dieses Schneckengangs abgeschert werde, würden bei der Weiterförderung keinerlei Kräfte auf den noch im Einzugsbereich befindlichen Teil des Schweißdrahtes ausgeübt. Auch aus Anlage B5a ergebe sich, dass die Abtrennung nicht durch Zugkraft, sondern allein durch die in Umfangsrichtung wirkende Schneidkraft erfolge. Der Zwischenbereich selbst habe keinerlei Funktion im Zusammenhang mit der Zerkleinerung des Schweißdrahtes.

Die Funktion der angegriffenen Ausführungsform entspreche dem als nachteilig gerügten Stand der Technik. Wie bei der DE 93 11 XXX U1 werde der Schweißdraht durch eine am Ende der Einzugsvorrichtung angeordnete rotierende Schneidvorrichtung zerkleinert. Wie bei der DE 32 21 XXX C1 würden Teile von dem Schweißdraht schräg zu dessen Achse durch den Anfang des Schneckengangs mit höherer Steigung abgeschert und nicht wie nach dem Klagepatent durch Ziehen in Axialrichtung abgerissen. Wie bei der DE 38 35 XXX C1 werde der Schweißdraht im Einzugsbereich immer dichter an die mit Sägezahnprofil ausgebildete Einzugsschnecke herangeführt.

Die Beklagte hält den Vernichtungsanspruch für unbegründet. Es wäre unverhältnismäßig, die einen erheblichen Wert repräsentierende angegriffene Ausführungsform zu vernichten. Der Verletzungsvorwurf beruhe nahezu ausschließlich auf der Einzugsbüchse. Die behauptete Patentverletzung könne durch Umgestaltung der angegriffenen Vorrichtung beseitigt werden. Zudem habe die Klägerin den Besitz der in der Schweiz wohnhaften Beklagten im Geltungsbereich des Klagepatents nicht ausreichend dargetan. Die behauptete Erstattung der Kosten für die angegriffene Ausführungsform, Typnummer XXX bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2012 (Bl. 114 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Das Klagepatent schützt in seinem Patentanspruch 1 einen Schweißextruder, der aus einem Schweißdraht aus thermoplastischem Kunststoff einen plastifizierten Kunststoffdraht bildet. Der Schweißextruder besteht aus einem Zylinder und einer in dem Zylinder fliegend gelagerten Schnecke. Die Schnecke umfasst verschiedene Bereiche: Einen Einzugsbereich mit Schneckengängen, die in den Schweißdraht einschneiden, eine Einrichtung zur Zerkleinerung des eingezogenen Schweißdrahtes und einen Kompressions- und Plastifizierbereich. Der Zylinder weist im Einzugsbereich einen Zuführungskanal für den Schweißdraht auf.

Aus der DE 32 21 XXX C1 ist ein Schweißextruder bekannt, bei dem der Schweißdraht durch den Anfang des Plastifizierteils der Schnecke zerkleinert wird.
Das Klagepatent beschreibt den Mechanismus der Zerkleinerung als nicht optimal, da die Plastifizierschnecke Teile von dem Schweißdraht schräg zu dessen Achse abschere. Zudem sei für die Zuführung des Schweißdrahtes zur Abscherstelle eine Durchmesserverringerung der Schnecke und des Zylinders erforderlich. Der Schweißdraht sei überdies bereits am Anfang des Plastifizierbereichs erhöhter Temperatur ausgesetzt, wodurch es an der Scherungsstelle leicht zur Haftung des Schweißdrahtes an der Zylinderwand und Stauung des Schweißdrahtevorschubs kommen könne.

Aus der DE 38 35 XXX C1 ist ein Schweißextruder bekannt, dessen Schnecke einen Einzugsbereich und einen Kompressions-/Plastifizierbereich aufweist. Die Granulierung des Schweißdrahtes erfolgt bereits im Einzugsbereich. Der Schweißdraht wird immer dichter an die mit Sägezahnprofil ausgebildete Einzugsschere herangeführt, so dass er am Ende des Einzugsbereichs in einzelne Teilchen aufgetrennt ist.
Das Klagepatent kritisiert hieran, dass nur Schweißdrähte granuliert werden können, deren Durchmesser kleiner als die Gangtiefe der Einzugsschnecke seien. Zudem sei für die vollständige Abtrennung der Teilchen von dem Draht eine präzise Dimensionierung von Schneckendurchmesser und Zylinderinnendurchmesser nötig, da noch zusammenhängende Teilchen einen Materialstau verursachen könnten. Auch dieser Schweißextruder habe überdies im Einzugs- und Plastifizierbereich unterschiedliche Durchmesser.

Die DE 93 11 XXX offenbart ein Kunststoffschweißgerät mit wenigstens einem Förderkanal und einer diesem Förderkanal zugeordneten Fördereinrichtung für einen Kunststoffstrang. Der Förderkanal mündet über eine Öffnung in eine Zerkleinerungseinrichtung. Diese Zerkleinerungseinrichtung hat ein um eine Messdrehachse rotierendes Messerelement mit wenigstens einem Messer, das eine Schneidkante aufweist.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), einen Schweißextruder zu schaffen, bei dem die Zerkleinerung bzw. die Granulierung des eingezogenen Schweißdrahtes ohne Gefahr der Staubbildung oder Störung der Materialzufuhr zur Plastifizierzone möglich ist. Insbesondere soll der Schweißdraht unter Bildung von Teilchen etwa gleicher Größe zerkleinert werden, so dass eine problemlose Komprimierung und Plastifizierung zu einer homogenen Schmelze möglich ist. Auch die Extruderkonstruktion soll vereinfacht werden.

Das Klagepatent schlägt zur Lösung des Problems in seinem Anspruch 1 einen Schweißextruder mit den folgenden Merkmalen vor:

1. Schweißextruder zur Bildung eines plastifizierten Kunststoffstranges aus einem Schweißdraht aus thermoplastischem Kunststoff, mit einem Zylinder (1).

2. In dem Zylinder (1) ist eine fliegend gelagerte Schnecke (2), mit
a. einem Einzugsbereich (I) mit in den Schweißdraht einschneidenden Schneckengängen,
b. einen Kompressions- und Plastifizierbereich (III) und
c. einer Einrichtung zur Zerkleinerung des eingezogenen Schweißdrahtes.

3. Der Zylinder (1) weist im Einzugsbereich (I) einen Zuführungskanal (8) für den Schweißdraht auf.

4. Die Zerkleinerungseinrichtung ist gebildet durch einen Zwischenbereich (II), der
a. zwischen dem Einzugsbereich (I) und dem Kompressionsbereich (III) angeordnet ist
b. mit größerer Schneckengangsteigung als im Einzugsbereich (II).

5. An der Innenseite des Zylinders (1) ist eine Führungsrille (10) für den Schweißdraht ausgebildet, die
a. von dem Zuführungskanal (8) durch den Einzugsbereich (I) in den Zwischenbereich (II) reicht,
b. zur Schneckenachse (9) parallel ist.

6. In den Bereichen (I, II, III) hat der Zylinder (1) den gleichen Innendurchmesser und die Schnecke (2) den gleichen Durchmesser.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht in wortsinngemäßer Weise Gebrauch. Es fehlt jedenfalls an einer wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals 5b) nach der Merkmalsgliederung der Kammer. Da die Klägerin eine äquivalente Verletzung nicht geltend macht (vgl. lediglich zum Beklagtenvortrag Bl. 77, Ziff. 4), ist eine diesbezügliche Prüfung nicht veranlasst.

1.

Patentanspruch 1 verlangt in seinem Merkmal 5b) an der Innenseite des Zylinders eine zur Schneckenachse parallele Führungsrille. Der Fachmann wird dieses Merkmal dahingehend verstehen, dass diese Rille mit der Schneckenachse in einer Ebene liegt und die gedachte verlängerte Führungsrille die gedachte verlängerte Schneckenachse nie trifft. Da die Führungsrille bei der angegriffenen Ausführungsform jedoch – wie auf dem Foto in Anlage 18.3 erkennbar – schräg bzw. in einem Winkel auf die Schneckenachse zuläuft, wird man die Führungsrille nicht als parallel zur Schneckenachse liegend begreifen.

a.

Nach dem allgemeinen (Fach-)Verständnis wohnt dem im Wortlaut des geltend gemachten Anspruchs 1 ohne jede Einschränkung verwendeten Begriff „parallel“ der soeben aufgeführte Bedeutungsinhalt inne. Es ist insbesondere nicht nur eine Führungsrille gefordert, die „im Wesentlichen“, „teilweise“ oder „überwiegend“ parallel zur Schneckenachse verläuft.

b.

Allerdings darf bekanntermaßen einem in einem Patentanspruch verwendeten Begriff nicht unbesehen der gemeinhin gebräuchliche Inhalt beigemessen werden, weil die Möglichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass das Patent den betreffenden Ausdruck nicht in seinem geläufigen, sondern in einem davon abweichenden Sinne verwendet. Merkmale eines Patentanspruchs müssen deshalb aus der Patentschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, selbst heraus ausgelegt werden (BGH GRUR 2005, 754 – werkstoffeinstückig; BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Ein abweichendes Begriffsverständnis kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, vom Üblichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum Sprachgebrauch kann sich für den mit der Patentschrift befassten Fachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verständnis der Anspruchsmerkmale ergeben, wie es grundsätzlich angebracht ist, nämlich dadurch, dass Merkmale und Begriffe eines Patentanspruchs innerhalb des durch die gebrauchten Worte als solche gezogenen Rahmens so zu deuten sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist. Entscheidend ist der technische Sinngehalt, der dem Wortlaut des Patentanspruchs aus fachmännischer Sicht beizumessen ist (BGH GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; BGH GRUR 2009, 655 – Trägerplatte; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2011, I-2 U 3 /11).

Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird der Fachmann zu dem Verständnis gelangen, dass nur eine dem allgemeinen Bedeutungsgehalt entsprechende parallele Führungsrille erfindungsgemäß ist.

Zum einen findet sich in dem Klagepatent keine ausdrückliche Definition, die auch eine schräge Führungsrille als „parallel“ zur Schneckenachse bezeichnet. Zum anderen gebietet auch die funktionsorientierte Auslegung das Erfordernis, die an der Innenseite des Zylinders befindliche Führungsrille insgesamt parallel zur Schneckenachse auszubilden.

Die technische Funktion der zur Schneckenachse parallel ausgebildeten Führungsrille erschließt sich zunächst aus dem Wort „Führungsrille“. Der Schweißdraht (vgl. Merkmal 5) soll „geführt“, also in eine (bestimmte) Richtung gelenkt werden. Wie das weitere Merkmal 5a) zu erkennen gibt, soll der Schweißdraht durch den Einzugsbereich in/zum Zwischenbereich geführt werden. Diese Funktion wird insbesondere in den Absätzen [0006] und [0020] des Klagepatents eingehend beschrieben, wobei gerade auch auf eine achsparallele Führungsrille zwecks Führung und Förderung des Schweißdrahtes abgestellt wird.
Der Einzug und die Förderung des Schweißdrahtes erfolgt mittels der im Einzugsbereich vorhandenen im Profil spitzen Schneckengänge, die sich in den Schweißdraht einschneiden (vgl. Merkmal 2a), Klagepatentschrift Absatz [0010]). Dadurch werden Kerben gebildet. Hiermit wird zum Einen für die Bewegung gesorgt: Durch die Rotationsbewegung der sich einschneidenden Schneckengänge erfolgt die Förderung des Schweißdrahtes hin zum Zwischenbereich. Zum anderen leisten die Kerben eine Art „Vorarbeit“ für das Zerkleinern (vgl. Klagepatentschrift, Absätze [0006]f., [0010]). Die Führung des eingekerbten Schweißdrahtes in den Zwischenbereich erfolgt, damit – erst – dort der Draht zerkleinert werden kann. Der Zwischenbereich bildet nämlich die Zerkleinerungseinrichtung (Merkmalsgruppe 4). Dort ist eine Schnecke vorhanden, die mittels ihrer Schneckengänge in die Einkerbungen eingreift oder ggf. weitere Kerbungen hinzufügt. Da diese Schnecke eine größere Schneckengangsteigung bzw. einen größeren Steigungswinkel aufweist, wird auf die vordere Kerbenflanke der von der Einzugsschnecke gebildeten Kerbe ein wachsender Druck ausgeübt, der bewirkt, dass das vor der Kerbe befindliche Drahtstück abreißt. Die Kerben stellen mithin Sollbruchstellen dar (vgl. Klagepatentschrift, Absatz [0006]).
Der Schweißdraht wird so in Teilchen etwa gleicher Größe zerkleinert, so dass ein problemloses Komprimieren und Plastifizieren zu einer homogenen Schmelze in dem sich anschließenden Kompressions- und Plastifizierbereich möglich ist (vgl. Klagepatentschrift, Absatz [0005]).

Der Anspruch 1 gibt indes nicht nur das Führen mittels der Führungsrille vor, auch beschränkt er sich nicht auf das Erfordernis des Führens entlang der Schneckenachse, sondern er statuiert zusätzlich die Notwendigkeit, dass die erfindungsgemäße Führungsrille parallel zur Schneckenachse ist. Die Ausgestaltung der Führungsrille ist demnach räumlich-körperlich konkretisiert.
Die achsparallele Führungsrille bewirkt, wie der Fachmann erkennt, dass die Kerben im Einzugsbereich von Anfang an sauber, gleich tief und senkrecht in den Draht geschnitten werden, da die Schnecke einen gleichbleibenden Durchmesser (vgl. Merkmal 6) aufweist. Denn der Schweißdraht wird durch eine parallel liegende Führungsrille auf gleichbleibendem Abstand zur Schnecke gehalten. Eine immer dichtere Heranführung an das Sägezahnprofil der Einzugsschnecke wird so vermieden (vgl. Klagepatentschrift [Abs. 0003]). Dadurch werden im Stand der Technik als nachteilig beschriebene schräge Einschnitte und Einschnitte unterschiedlicher Tiefe im Einzugsbereich – bei dem im Stand der Technik allerdings bereits auch zerkleinert wurde – durch das Heranführen des Schweißdrahtes an das Sägezahnprofil, die zu einer unerwünschten Abtrennung von Drahtteilen im Einzugsbereich führen können, verhindert (vgl. Klagepatentschrift [Abs. 0002 und 0003]). Zudem ermöglicht eine parallel liegende Führungsrille, dass der Draht von der Schnecke im Zwischenbereich, in den die parallele Führungsrille hineinreicht (vgl. Merkmal 5a)), zunächst problemlos übernommen werden kann, ohne dass es aufgrund einer Verjüngung der Führungsrille am Ende des Einzugsbereichs zu einem Stau käme. Dabei wird das sichere Übernehmen durch die Zwischenbereichsschnecke dadurch erleichtert, dass die Schnecke im Zwischenbereich in zuvor gebildete gerade (und nicht schräge) Kerben einfahren kann.
Das Erfordernis der zur Schneckenachse parallelen Führungsrille trägt folglich insbesondere durch das Zusammenspiel zwischen Führungsrille, besonders ausgebildetem Zwischenbereich, Zylinder mit gleichbleibendem Innendurchmesser und Schnecke mit gleichem Durchmesser zur Erfüllung der Aufgabe des Klagepatents (vgl. Klagepatentschrift, Absatz [0005]) bei. Es erfolgt die Zerkleinerung des Schweißdrahtes in etwa gleich große Teile ohne Gefahr der Staubbildung oder Störung der Materialzufuhr zur Plastifizierzone, wobei gleich große Teile „vorgekerbt“ werden.

Parallel zur Schneckenachse muss die Oberlinie der Führungsrille sein, da diese für die Führung des Schweißdrahtes sorgt. Dort stößt der Draht an und es wird die Richtung vorgegeben. Da es sich um eine Führungsrille und nicht um einen Führungskanal handelt, ist die an der Innenseite des Zylinders angeordnete Führungsrille „nach unten“ offen. Eine Führung erfolgt dort nicht, vielmehr schneiden dort die Schneckengänge der Schnecke die Kerben ein.

Der Fachmann wird in seiner Auffassung, dass „parallel“ im Sinne des Klagepatents „nicht schneidend“ bedeutet, des Weiteren durch das in der Klagepatentschrift abgebildete Ausführungsbeispiel bestätigt. Denn das einzige bevorzugte Ausführungsbeispiel (vgl. Klagepatentschrift, Figur 3 und Absatz [0020]) zeigt eine Führungsrille, in der der Schweißdraht nicht nur entlang der Schneckenachse geführt wird, sondern die Führungsrille auch in keinem Winkel zur Schneckenachse steht.

Ein abweichendes Verständnis von „parallel“ gebieten schließlich nicht Unteranspruch 3 sowie die Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels in Absatz [0010]. Soweit es dort heißt „Vorzugsweise beträgt die zwischen dem Boden der Führungsrille und dem Grat der Schnecke im Einzugsbereich gemessene Rillentiefe 25 – 70% der Schweißdrahtdicke“, bedeutet dies nicht, dass die Führungsrille schräg bzw. in einem Winkel zur Schneckenachse verlaufen darf. Dies stünde im Gegensatz zum klaren Wortlaut des Anspruchs zur Ausgestaltung der Führungsrille. Absatz [0010] und Unteranspruch 3 beschäftigten sich mit der Rillentiefe, nicht mit dem Verlauf bzw. der Anordnung der Führungsrille. Die Führungsrille wird in Absatz [0010] und Unteranspruch 3 nur erwähnt, um die Rillentiefe und ihr Verhältnis zur Dicke des Schweißdrahtes bestimmen zu können. Eine Variabilität bei der Rillentiefe ist möglich, bedeutet jedoch nicht, dass diese Variabilität mittels einer Einzugsschnecke erzeugt werden kann. Gemeint ist vielmehr, dass mit verschiedenen Ausführungsformen verschieden tiefe Rillen erzeugt werden können. Eine Festlegung auf eine bestimmte Rillentiefe ist nicht erfolgt und zur Verwirklichung der technischen Lehre auch nicht notwendig. Entscheidend ist vielmehr das Führen bzw. Fördern und Abreißen mittels Einkerben. Solange dies geschieht, kommt es nicht entscheidend darauf an, wie tief die Rillen/Kerben, die im Einzugsbereich gebildet werden, sind.

Abrundend ist zu erwähnen, dass gegen das von der Klägerin vertretene Verständnis von Merkmal 5b) auch spricht, dass diesem Merkmal dann letztlich keine eigenständige Bedeutung zukäme. Die Führungsfunktion der Führungsrille kann bereits Merkmal 5 entnommen werden, und dass die Schnecke einen gleich bleibenden Durchmesser haben soll, ergibt sich aus Merkmal 6. Das Erfordernis des Einschneidens der spitzen Schneckengänge in den Schweißdraht folgt aus Merkmal 2a).

c.

Die angegriffene Ausführungsform weist jedenfalls eine Führungsrille auf, deren Oberlinie unstreitig in einem Winkel zur Schneckenachse verläuft. Nach Anlage B5 weicht die Achse des in der Führungsrille geführten Schweißdrahtes von der Schneckenachse um 8,5 Grad ab. Das aufgeschnittene Muster entspricht der Anlage B5 in der Ausgestaltung.

Nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand können die im Klagepatent genannten technischen Funktionen durch eine Führungsrille, deren Oberlinie – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – schräg bzw. in einem Winkel zur Schneckenachse verläuft, nicht erfüllt werden. Denn zum einen ist nicht ausreichend erklärt, warum die Kerben auch bei einer zur Schneckenachse schräg verlaufenden Führungsrille im Einzugsbereich stets senkrecht und nicht schräg gebildet werden. Bei der angegriffenen Ausführungsform erscheint dies auch deswegen zweifelhaft, da die Führungsrille zunächst nahezu die gleiche Tiefe aufweist wie der Zuführungskanal und der Durchmesser des Zuführungskanals nach dem Klägervortrag in etwa dem Durchmesser des Schweißdrahtes entspricht. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Schweißdraht jedenfalls an der Stelle, an der der Zuführungskanal auf die Führungsrille trifft, nicht parallel zur Schneckenachse liegt, sondern – wenn überhaupt – erst nach und nach in eine parallele Stellung gedrückt werden kann. Da aber wie dargetan die Oberlinie der Führungsrille die Richtung des Schweißdrahtes vorgibt, ist eine achsparallele Führung des Schweißdrahtes in der Führungsrille gar nicht ersichtlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Führungsrille „nach unten offen“ ist, damit in den Draht eingeschnitten werden kann. Hinzu kommt, dass bei einer zur Schneckenachse schräg liegenden Führungsrille immer tiefer werdende Kerben in den Draht geschnitten werden. Dies erhöht die Gefahr der unerwünschten Abtrennung einzelner Drahtteilchen bereits im Einzugsbereich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie aus den Fotos in den Anlagen KP18.3 und KP18.4 erkennbar – die Führungsrille bereits im Einzugsbereich sehr nah an das Schneckengewinde herangeführt wird. Darüber hinaus wird nicht nur durch schräge Kerben, sondern auch durch das Zulaufen der Führungsrille auf das Ende der Einzugsschnecke das Eingreifen in die vorhandenen Kerben durch die Zwischenbereichsschnecke erschwert. Denn während durch die Führungsrille, die beim Klagepatent bis zu ihrem Ende im Zwischenbereich parallel läuft, eine problemlose Übernahme des Drahtes durch die Zwischenbereichsschnecke möglich ist, kann es bei einer im Einzugsbereich stark verjüngten Führungsrille zu einem Stau kommen, der letztlich zu einem Abbruch des Gesamtvorgangs führen würde.

2.

Soweit die Klägerin vorbringt, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche zusätzlich die Merkmale der Unteransprüche 2, 3 und 5, kann ihre Klage aus den oben genannten Gründen keinen Erfolg haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 200.000,00 €

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 27.04.2012 ist bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung ist nicht geboten.