2 U 125/10 – Verwahrungskasten II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1827

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. März 2012, Az. 2 U 125/10

Vorinstanz: 4b O 75/09

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. September 2010 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für den jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,

z u u n t e r l a s s e n,

Vorrichtungen zum Verwahren mindestens einer elastisch verformbaren Halterung, wie einer Drahtseilschlaufe, zum Halten eines Bauteils, wie eines Betonfertigteils, welche zumindest einen Verwahrungskasten, Mittel zum Biegen der Halterung im Wesentlichen parallel zu einer Biegeebene sowie Mittel zum Positionieren der Halterung bezüglich des Verwahrungskastens aufweist, wobei die Biegemittel zumindest zwei Biegeanschläge und einen Gegenanschlag umfassen,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Positionierungsmittel zumindest ein Formteil umfassen, welches zumindest einen Biegeanschlag aufweist und mit dem Verwahrungskasten zumindest bezüglich der Biegeebene winkelsteif verrastet oder verrastbar ist, wobei der Biegeanschlag zumindest parallel zur Oberfläche des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekräften entgegen wirkt,

wobei das Formteil am Rand einer Durchbrechung des Verwahrkastens verrastet wird und wobei der Verwahrungskasten eine im wesentlichen U-förmige Profilschiene mit zumindest einer Durchbrechung aufweist, in welcher das Formteil sowie die Halterung angeordnet ist;

2.
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. August 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer,

b) der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.
der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. August 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe
.
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,- zeiten,
-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist,

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 11. August 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter oben I.1. fallenden Verwahrungsvorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

IV.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die oben unter I.1. fallenden, seit dem 11. August 2008 in Verkehr gebrachten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des europäischen Patentes 0 819 XXX erkannt hat, aufgefordert werden, die Verwahrungseinrichtungen an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Verwahrungseinrichtungen eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und die zurückgegebenen Verwahrungseinrichtungen wieder an sich zu nehmen.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,– Euro festgesetzt.

E.

Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin ist seit dem 11. August 2008 eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 0 819 XXX (Klagepatent, Anlage PBP 1) betreffend eine Vorrichtung zum Verwahren mindestens einer elastischen verformbaren Halterung. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 4. April 1996 unter Inanspruchnahme einer deutschen Unionspriorität vom 4. April 1995 eingereicht und am 21. Januar 1998 im Patentblatt veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 3. Februar 1999 veröffentlicht worden.

In einem Einspruchsverfahren wurde das Klagepatent eingeschränkt; die neue Klagepatentschrift (Anlage PBP 1) und der Hinweis auf die Entscheidung über den Einspruch sind am 24. Oktober 2001 veröffentlicht bzw. bekannt gemacht worden. In der aufrecht erhaltenen Fassung lauten die im Berufungsverfahren in Kombination geltend gemachten Ansprüche 1, 12 und 14 des Klagepatentes wie folgt:

1.
Vorrichtung zum Verwahren mindestens einer elastisch verformbaren Halterung (2), wie einer Drahtseilschlaufe, zum Halten von einem Bauteil aus Beton, wie einem Betonfertigteil, welche zumindest einen Verwahrungskasten (1), Mittel zum Biegen der Halterung (2) im wesentlichen parallel zu einer Biegeebene (4) sowie Mittel zum Positionieren der Halterung bezüglich des Verwahrungskastens aufweist, wobei die Biegemittel zumindest zwei Biegeanschläge (40, 42) und einen Gegenanschlag (41) umfassen, dadurch gekennzeichnet, dass die Positionierungsmittel zumindest ein Formteil (3, 3a) umfassen, welches zumindest einen Biegeanschlag (40) aufweist und mit dem Verwahrungskasten (1) zumindest bezüglich der Biegeebene (4) winkelsteif verrastet oder verrastbar ist, wobei der Biegeanschlag (40) zumindestens parallel zur Oberfläche des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekräften entgegenwirkt.

12.
Verwahrungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass das Formteil am Rand einer Durchbrechung (14) des Verwahrkastens (1) verrastet wird.

14.
Verwahrungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass der Verwahrungskasten (1) eine im wesentlichen U-förmige Profilschiene (10) mit zumindest einer Durchbrechung (14) aufweist, in welcher das Formteil (3, 3a, 3b) sowie die Halterung (2) angeordnet ist.

Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 2, 4b, 29 bis 32 und 41 bis 44 zeigen Ausführungsbeispiele der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung, wobei Figur 2 die erfindungsgemäße Vorrichtung im Längsschnitt, Figur 4b in perspektivischer Ansicht und die Figuren 29 bis 32 und 41 bis 44 weitere Ausführungsbeispiele mit einem abweichend ausgebildeten Formteil darstellen.

Ihre unter dem 26. Oktober 2009 beim Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage betreffend den deutschen Teil des Klagepatentes hat die Beklagte zurückgenommen.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Verwahrungsvorrichtungen unter der Bezeichnung „A“. In der Berufungsinstanz besteht kein Streit darüber, dass die ursprünglich von der Klägerin angegebene Bezeichnung „B“ unrichtig war und eine Vorrichtung betrifft, die nicht mit der vorliegenden Klage angegriffen wird. Die hier interessierenden Einzelheiten der Ausgestaltung der streitgegenständlichen Verwahrungsvorrichtung ergeben sich aus dem als Anlage PBP 7 überreichten Muster, dem von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat überreichten Prospekt und den nachstehend wiedergegebenen aus der Klageschrift entnommenen Abbildungen.

Die Klägerin meint, diese Ausführungsform stimme wortsinngemäß mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre überein und verletze das Klagepatent. Eine winkelsteife Verrastbarkeit des Formteils, das durch das in den Abbildungen entsprechend gekennzeichnete schwarze Kunststoffteil gebildet werde, mit dem durch die U-Schiene verkörperten Verwahrungskasten sei auch hier vorhanden. Maßgeblich sei der Zustand nach dem Zusammenbau der Vorrichtung, so dass es nicht darauf ankomme, dass vorher das Formteil bei ausgeklinkter Drahtseilschlaufe beweglich sei.

Die Beklagte tritt dem entgegen und hat vor dem Landgericht vorgetragen, bei dem angegriffenen Gegenstand sei das Formteil nicht winkelsteif mit dem Verwahrungskasten verrastet oder verrastbar. Erfindungsgemäß müsse hierzu das Formteil selbst mit dem Verwahrungskasten verrastet oder verrastbar sein, was bei den angegriffenen Gegenständen nicht stattfinde und auch nicht möglich sei. Zudem wirke der Biegeanschlag des Formteils nicht Biegekräften entgegen, die parallel zur Oberfläche des zu haltenden Bauteils auftreten, da das Formteil beim Biegen der Drahtseilschlaufe in der Profilschiene kippe, wenn man es nicht eigens festhalte.

Das Landgericht hat die seinerzeit nur auf Anspruch 1 des Klagepatentes gestützte Klage mit Urteil vom 14. September 2010 abgewiesen. Es hat eine Übereinstimmung des angegriffenen Gegenstandes mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre verneint und zur Begründung ausgeführt, das Formteil der angegriffenen Vorrichtung sei mit dem Verwahrungskasten nicht winkelsteif bezüglich der Biegeebene verrastet oder verrastbar. Während erfindungsgemäß das Formteil auch ohne eingebogene Halterung mit dem Verwahrungskasten verrastet bzw. verrastbar sein müsse, lasse sich das Formteil der angegriffenen Ausführungsform in die Biegeebene kippen. Gerade bezüglich der Ebene, in die die Halterung eingebogen werde, fehle ein Verrastungselement, so dass das Formteil beim Einbiegen der Halterung aus seiner Position herauskippe. Die Halterung lasse sich dann nicht mehr unter den Biegeanschlag des Formteils führen; vielmehr müsse hierzu das Formteil durch zusätzliche Kräfte in dieser Position gehalten werden. Das nutze die Hebelkräfte des Verwahrungskastens gerade nicht aus. Die angegriffene Ausführungsform erfordere vergleichbar mit dem in der Klagepatentschrift erörterten Stand der Technik eine Vormontage. Dass das Formteil nach dem Einbiegen der Halterung unbeweglich in der hierfür vorgesehenen Öffnung verrastet sei, falle nicht in den Schutzbereich des Klagepatentes. Die erfindungsgemäß angestrebte leichte Montage mit dem Formteil werde nur erreicht, wenn die Verrastung ohne Zuhilfenahme der Halterung stattfinde. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung stützt sich die Klägerin nunmehr auf eine Kombination der Patentansprüche 1, 12 und 14 und verfolgt ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Zur Begründung führt sie unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aus: Das Landgericht habe das Klagepatent zu eng ausgelegt und nicht hinreichend beachtet, dass der Anspruchswortlaut es offen lasse, ob das Formteil allein bzw. ohne die Halterung verrastet bzw. verrastbar sein müsse. Auch das auf der Grundlage seiner Auffassung nicht mehr vom Anspruch erfasste Ausführungsbeispiel gemäß Figuren 29 bis 32 der Klagepatentschrift verlange, zuerst die Halterung in das Formteil vorzumontieren und dann beides als vormontierte Einheit in den Verwahrungskasten einzusetzen. Das Klagepatent wolle eine Vormontage nicht völlig vermeiden, sondern das dem Grunde nach bekannte Formteil übernehmen und mit dessen Hilfe im Zusammenspiel mit dem Verwahrungskasten eine in allen Richtungen einfache Positionierung der Halterung gegenüber dem Verwahrungskasten erreichen, wobei der Verwahrungskasten in seiner Formgebung nicht an die Halterung angepasst werden müsse, insbesondere als U-Profil-Schiene ausgebildet sein könne. Zu der erfindungsgemäß zu vereinfachenden Montage gehöre auch und insbesondere diejenige an der Betonierverschalung wie das Positionieren und Ausrichten der Halterung bezüglich der herzustellenden Betonoberfläche. Damit die Halterungen an beliebig geformten Verwahrungskästen und dort in frei wählbaren Relativpositionen montiert werden könnten, müsse das Formteil erfindungsgemäß – in montiertem Zustand – winkelsteif mit dem Verwahrungskasten verrastet oder verrastbar sein. U-Profilschienen, die nach dem nächstkommenden Stand der Technik nicht, wohl aber im Rahmen der Erfindung als Verwahrungskasten verwendbar seien, hätten den Vorteil, dass Drahtseilschlaufen gleicher Größe in Verwahrkästen annähernd beliebiger Höhe, Breite und Tiefe Anwendung finden könnten, weil nach dem Klagepatent ein formkomplementäres Aufnehmen und Umschließen der Seilschlaufe durch das Einlegeteil entfallen könne, wenn das Formteil in einer Durchbrechung der Profilschiene winkelsteif verrastet werde. Die durch den Verwahrungskasten verlängerte Hebelwirkung, deren Nutzung nach Ansicht des Landgerichts eine vor dem Verbiegen der Halterung erfolgte Ein- und winkelsteife Verrastung erfordere, lasse sich ebenso nutzen, wenn das Formteil gegen ein Verkippen aus seiner Position dadurch gehalten werden könne, dass die in das Formteil eingesetzte gebogene Schlaufe mit dem Formteil zusammen in den Verwahrungskasten eingesetzt und verrastet werde. Ein solches Halten gegen Verkippen sei nicht zu vergleichen mit dem im Klagepatent kritisierten zusätzlichen Arbeitsschritt eines Einsteckens oder Einschießens eines Querbolzens zur Fixierung der Halterung in den Formteil. Hiervon ausgehend sei auch bei der angegriffenen Ausführungsform das Formteil mit dem Verwahrungskasten zumindest bezüglich der Biegeebene winkelsteif verrastet. Ein Verrasten setze keine Bewegungsbehinderung in mehr als nur einer Richtung voraus und besage nur, dass ineinander gleitende Teile vorhanden seien. Ein Verrasten müsse auch nicht zwingend zweiseitig sein. Bei den angegriffenen Gegenständen bewirkten die vorhandenen Rastfedern die winkelsteife Halterung gegen eine erste Verdrehrichtung, während in der entgegen gesetzten Drehrichtung das Formteil durch die Anlage der Halterung an den Bleck des Verwahrungskastens gehalten sei. Auch wenn das Weglassen der Anschläge unmittelbar am Formteil an der Innenseite des Verwahrungskastens das Spiel bei der Verrastung etwas erhöhe und die aufrechte Positionierung des Drahtseils und dessen anschließende Verbiegung erschwere, erlaube die Ausgestaltung des Formteils es aber, die Halterung verrastend in den Verwahrungskasten einzubiegen, ohne dass es eines zusätzlichen Arbeitsschrittes bedürfe. In montiertem Zustand sei das Formteil „vollkommen“ verrastet. Bei allen ihr – der Klägerin – vorliegenden Mustern weise das Formteil an der Innenseite trotz der weggelassenen Anschläge eine Materialkonfiguration auf, aufgrund derer ein Kippen des Formteils nach außen nur mit einiger Kraftanstrengung möglich sei.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen entgegen. Abweichend von der Ansicht des Landgerichts hält sie allerdings das Formteil der angegriffenen Vorrichtung als solches auch nach dem Einbiegen der Drahtseilschlaufe und deren Befestigung am Formteil nicht für mit dem Verwahrungskasten winkelsteif verrastet, sondern für lediglich an diesem winkelsteif fixiert. Außerdem kippe das Formteil beim Einbiegen der aus dem Formteil ausgeklinkten Drahtseilschlaufe stets nach hinten weg, und verfüge gerade nicht über einen Biegeanschlag, welcher parallel zur Oberfläche des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekräften entgegen wirke. Die profilierten Zonen der Seitenwände des Verwahrungskastens seien kein Biegeanschlag für die eingelegte Drahtschlaufe. Bei Schlageinwirkungen während des Betonierens auf das gegenüberliegende (geklammerte) Ende der Schlaufe könne der Reibschluss zu den Seitenwänden das andere dort im Verwahrungskasten anliegende Schlaufenende nicht halten; dieses springe aus dem Verwahrungskasten heraus und richte sich auf. Biegeanschläge im Sinne des Klagepatents müssten in den Innenraum des Verwahrungskastens hineinragende und die Schlaufe übergreifende Vorrichtungen wie eingebogene Haken oder Laschen sein. Außerdem bilde das Kippen des Formteils eine kleine Öffnung im Kastenboden, durch die Beton in den Verwahrungskasten eindringe und die Schlaufe dort unbeabsichtigt fixieren könne. Bestimmungsgemäß werde die angegriffene Vorrichtung nur verwendet, wenn zuerst die Schlaufe unter die dafür vorgesehenen „Flügel“ des Formteils geklemmt und anschließend diese vormontierte Einheit mit Hilfe des Formteils im Kastenboden verrastet werde. Dann sei die Vorrichtung gegen eindringenden Beton hinreichend abgedichtet und die Schlaufe auch während des Betoniervorgangs sicher fixiert.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen und eine Übereinstimmung der angegriffenen Gegenstände mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre verneint. Der nach ordnungsgemäßem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene und nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 7. Februar 2012 rechtfertigt keine andere Beurteilung und veranlasst auch nicht, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen und ein Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen einzuholen.

1.
Das Klagepatent betrifft mit seinen geltend gemachten Ansprüchen 1, 12 und 14 eine Vorrichtung zum Verwahren mindestens einer elastisch verformbaren Halterung. Diese Halterung kann insbesondere eine Drahtseilschlaufe sein, wie sie als Verbindungsanker für Betonfertigteile verwendet wird; diese Verbindungsanker können auch zum Transport solcher Bauteile dienen (Klagepatentschrift Abs. [0001]). Derartige Verwahrungsvorrichtungen dienen im Betonbau dem Bewehrungsanschluss von Betonteilen.

Als Stand der Technik erörtert die Klagepatentschrift zunächst (Abs. [0002]) die aus der deutschen Offenlegungsschrift 1 684 XXY (Anlage PBP 4) bekannte Vorrichtung bestehend aus einem Verwahrungskasten (1; Bezugszahlen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Figuren 1-3 der älteren Druckschrift) mit einer bauteilseitigen Durchbrechung (10/11), einem Anschlag (7) und zumindest einer konvex ausgebildeten Wand (1). Die zu verwahrende als Drahtseilschlaufe ausgebildete Halterung (2/3) tritt vom zu haltenden Bauteil aus durch die Durchbrechung in den Verwahrungskasten ein und wird der konvexen Wölbung des Verwahrungskastens folgend durch den Anschlag in ihrer Position gehalten. Der Verwahrungskasten kann zur besseren Abdichtung mit einer Deckplatte (6) verschlossen und die Halterung an der Durchstoßstelle von einem Stahlring (15) umschlossen sein, um das Eindringen noch nicht erstarrten Betons zu verhindern. Beim Schalungsvorgang wird das Gehäuse bestehend aus Verwahrungskasten und Deckplatte mit der darin positionierten Halterung vor dem Ausgießen an der Verschalung befestigt. Nach dem Ausgießen und Entfernen der Verschalung sowie, falls vorhanden, der Deckplatte, wird die Halterung durch die zum Transport bzw. zur Verankerung nötigen Kräfte aufgerichtet. Daran wird beanstandet, dass der Verwahrungskasten die Biegekräfte aufnimmt und dessen Material dieser Anforderung gerecht werden muss.

Die aus der deutschen Offenlegungsschrift 41 31 XXZ (Anlage PBP 5) und der parallelen europäischen Patentanmeldung 0 534 XYX (Anlage PBP 5a) bekannte – den nächstkommenden Stand der Technik bildende – Vorrichtung vermeidet dieses Problem, indem ein in dem Verwahrungskasten (11; Bezugszeichen entsprechen den nachstehenden Figuren) angeordnetes separates Formteil (4) mit zwei Biegeanschlägen und einem einen Gegenanschlag bildenden Querbolzen (5) die Biegekräfte aufnimmt. Allerdings erfordert diese Vorrichtung eine Vormontage, bei der die ebenfalls als Drahtseilschlaufe ausgebildete Halterung (2/3) vor dem Einsetzen des Formteils in den Verwahrungskasten zunächst abgewinkelt in das Formteil eingelegt und in dieser Position durch Einstecken oder Einschießen des Querbolzens fixiert wird. Anschließend werden Formteil und Halterung als vormontierte Einheit in den Verwahrungskasten eingesetzt. Aufgrund dieser Ausgestaltung dient der Verwahrungskasten nur noch zur Positionierung der rechtwinklig gebogenen Halterung und soll das Eindringen der Betonmasse bei der Herstellung der Fertigteile verhindern (Klagepatentschrift Abs. [0003] und [0004]). Führungsnuten (6) sollen die Seilschlaufe in vorgegebenem Winkel und in mittiger Lage im Formteil fixieren und damit ein Verdrehen oder Verrutschen der Seilschlaufe aus der vorgegebenen Lage verhindern (vgl. Spalte 4, Zeilen 41-46 der deutschen Offenlegungsschrift 41 31 XXZ).

Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung wird in der Klagepatentschrift angegeben, die Handhabung, insbesondere die Montage gattungsgemäßer Verwahrungsvorrichtungen zu vereinfachen (Abs. [0005]).

Zur Lösung dieser Aufgabe wird in den kumulativ geltend gemachten Ansprüchen 1, 12 und 14 des Klagepatentes eine Vorrichtung vorgeschlagen, die folgende Merkmale miteinander kombiniert:

(1) Vorrichtung zum Verwahren mindestens einer elastisch verformbaren Halterung (2), wie einer Drahtseilschlaufe, zum Halten eines Bauteils, wie eines Betonfertigteils.

(2) Die Vorrichtung weist auf

(a) zumindest einen Verwahrungskasten (1),

(b) Biegemittel für die Halterung (2) im Wesentlichen parallel zu einer Biegeebene (4), und

(c) Positionierungsmittel für die Halterung (2) bezüglich des Verwahrungskastens (1).

(3) Der Verwahrungskasten weist eine im Wesentlichen U-profilförmige Profilschiene (10) mit zumindest einer Durchbrechung (14) auf.

(4) Die Biegemittel umfassen

(a) zumindest zwei Biegeanschläge (40, 42) und

(b) einen Gegenanschlag (41),

(c) wobei der Biegeanschlag (40) zumindest parallel zur Oberfläche des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekräften entgegenwirkt.

(5) Die Positionierungsmittel umfassen zumindest ein Formteil (3, 3a), welches

a) zumindest einen Biegeanschlag (40) aufweist,

b) in der Durchbrechung (14) des Verwahrungskastens (1) angeordnet und

c) mit dem Verwahrungskasten (1) zumindest bezüglich der Biegeebene (4) winkelsteif verrastet oder verrastbar ist, wobei

d) die Verrastung am Rand einer Durchbrechung (14) des Verwahrungskastens (1) erfolgt.

(6) Die Halterung (2) ist ebenso wie das Formteil (3, 3a, 3b) in der zumindest eine Durchbrechung der Halterung angeordnet.

Nach der für die Schutzbereichsbestimmung maßgeblichen Anspruchsfassung sind die Anforderungen an das Formteil relativ gering. Es muss Biegekräfte aufnehmen, die beim Einbiegen der Drahtseilschlaufe in dem Verwahrungskasten auftreten. Solche Biegekräfte wirken (vgl. Abs. [0009] der Klagepatentbeschreibung) in unterschiedliche Richtungen, nämlich einmal parallel und einmal senkrecht zur Oberfläche des Bauteils, das mit der Drahtseilschlaufe gehalten werden soll. Die in mehrfacher Hinsicht wirkenden Biegekräfte sind aber nicht insgesamt vom Formteil abzustützen. Anspruch 1 (vgl. Merkmal 5a) lässt es genügen, dass das Formteil einen Biegeanschlag aufweist, um die parallel zur Oberfläche des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekräfte aufzunehmen (vgl. Merkmale 5a und 4c und Klagepatentschrift Abs. [0007]). Die anderen Biegekräfte können zwar – bevorzugt – ebenfalls vom Formteil abgestützt werden, müssen es aber nicht. Dazu muss z.B. der Verwahrungskasten entsprechende Biegeanschläge bereitstellen. Das Formteil soll darüber hinaus wie im Stand der Technik die Drahtseilschlaufe in Bezug auf den Verwahrungskasten positionieren und insofern ein Positionierungsmittel sein.

Kern der in der vorstehenden Merkmalskombination umschriebenen technischen Lehre ist die in Bezug auf die Biegeebene winkelsteife Verrastung des Formteils mit dem Verwahrungskasten gemäß Merkmal 5 c). Diese Ausbildung soll zweierlei erreichen: Zum einen soll die notwendige korrekte Ausrichtung des am Formteil vorhandenen Biegeanschlages nach der Montage des Formteils fixiert werden, damit sie auch beim späteren Gebrauch der Verwahrungsvorrichtung nicht verloren geht und der Biegeanschlag die ihm zugewiesene Funktion ausüben und die Drahtschlaufe im eingebogenen Zustand halten kann. Das Formteil soll deswegen nicht irgendwie lose und beweglich im Verwahrungskasten gehalten werden, sondern winkelsteif in Bezug auf die Biegeebene, d.h. so, dass das verrastete Formteil dauerhaft einen Biegeanschlag bereitstellt, der parallel zur Bauteiloberfläche auftretenden Biegekräften entgegenwirkt. Wie der angesprochene Durchschnittsfachmann erkennt, geht es hier nicht um kleine Winkelgrade, weswegen ein minimales Kippmoment unschädlich ist. Aus den Erläuterungen in Absatz [0010] der Klagepatentbeschreibung erschließt sich, dass die winkelsteife Verrastung des Formteils den weiteren Zweck hat, die Biegekräfte über die Rasteinrichtung in den Verwahrungskasten einzuleiten, so dass beim Biegen der Drahtseilschlaufe in den Verwahrungskasten dessen – im Vergleich zum Formteil – verlängerte Hebelwirkung ausgenutzt werden kann.

Wichtig ist ferner, dass die Halterung nicht an der Verrastung bzw. festen Positionierung des Formteils im Verwahrungskasten beteiligt ist. Darin – und nicht etwa in der Entbehrlichkeit eines in einem weiteren Arbeitsschritt einzubringenden Querbolzens – liegt der entscheidende die Montage erleichternde Unterschied der im Klagepatent unter Schutz gestellten Vorrichtung zum nächstkommenden Stand der Technik. Dass es erfindungsgemäß nicht um das Vermeiden eines Querbolzens geht, zeigen die Ausführungen der Klagepatentbeschreibung in Abs. [0008], auf einen in einem zusätzlichen Arbeitsgang anzubringenden Querbolzens könne bei Ausführungsformen verzichtet werden, bei denen entweder das Formteil oder der Verwahrungskasten auch den Gegenanschlag aufweist. Daraus wird deutlich, dass einerseits diese Ausführungsformen, weil sie diesen Vorteil bieten, besonders bevorzugt werden, dass die Erfindung andererseits aber auch solche Ausführungen zulässt, bei denen ein solcher Querbolzen zum Einsatz kommt.

Die vorstehenden Darlegungen ergeben gleichzeitig, dass die entscheidende Eigenschaft der erfindungsgemäßen Vorrichtung auch nicht darin besteht, zuerst das Formteil verrasten und erst dann die Halterung unter Ausnutzung der Hebelkräfte des Verwahrungskastens in das verrastete Formteil einbiegen zu können. In der Anspruchsfassung hat sich diese Charakteristik nicht niedergeschlagen. Die geltend gemachte Anspruchskombination betrifft eine Vorrichtung und kein Montageverfahren. Diese – in der Beschreibung allerdings mehrfach hervorgehobene und sämtlichen Ausführungsbeispielen bis auf diejenigen gemäß Figuren 25-28, 29-32 und 41-44 immanente Montagemöglichkeit (vgl. Abs. [0006], [0010], [0023], [0024] und [0027] der Klagepatentschrift) vereinfacht zwar auch den Zusammenbau, weil vor dem Einsetzen des Formteils die Halterung noch nicht darin positioniert werden muss, aber dass die Erfindung nicht in erster Linie auf die Verwirklichung dieses Vorteils zielt, zeigt sich daran, dass die Klagepatentschrift selbst im Zusammenhang mit dem in den Figuren 41 bis 44 dargestellten Ausführungsbeispiel die Möglichkeit erörtert, zuerst die Halterung in das Formteil einzusetzen, dann das Formteil in dem Verwahrungskasten zu befestigen und anschließend die Halterung unter Ausnutzung ihrer und des Verwahrungskastens Hebelwirkung in Letzterem zu biegen und an den Biegeanschlägen zu positionieren (Abs. [0033]) oder zumindest das aus mehreren Elementen bestehende Formteil zusammenzusetzen, in die Halterung einzubringen und dann das Formteil im Verwahrungskasten zu verrasten ( vgl. Unteranspruch 4, Beschreibung Abs. [0008] und [0027] und Figuren 25-28).

Die von der Erfindung in erster Linie angestrebte Vereinfachung der Montage betrifft auch weder die Anbringung des Verwahrungskastens an der Verschalung noch dessen Verhalten beim Betonierungsvorgang, sondern ergibt sich daraus, dass das Formteil nach seinem Einbau gewissermaßen „aus eigener Kraft“ im Verwahrungskasten festliegt, ohne dass die Halteschlaufe hieran mitwirken müsste. Das Formteil sitzt schon im Verwahrungskasten fest, wenn die Halteschlaufe darin eingebogen wird, so dass der Monteur sich auf den Einbiegevorgang konzentrieren kann und nicht noch das Formteil zusätzlich festhalten muss. Diese Eigenschaft ist sämtlichen in der Klagepatentschrift beschriebenen Ausführungsform gemeinsam (vgl. Abs. [0006], [0008], [0013], [0018] a.E., [0022] a.E., [0023] und [0024] a.E.). Wird umgekehrt verfahren und die Halterung vor der Montage des Formteils in Letzteres eingebogen, genügt ebenfalls das Einrasten des Formteils in den Verwahrungskasten, ohne dass die Halteschlaufe an der Befestigung mitwirkt.

Die in Patentanspruch 1 mit aufgeführte Alternative der Verrastbarkeit führt zu keinem anderen Verständnis. Die Patentbeschreibung differenziert nicht zwischen Verrastung und Verrastbarkeit; da die Klagepatentschrift insoweit keine Hinweise auf ein individuelles Begriffsverständnis enthält, ist davon auszugehen, dass sie entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch mit Verrastbarkeit eine dem Formteil immanente Eigenschaft meint, durch welche das Formteil mit dem Verwahrungskasten tatsächlich verrastet werden kann. Die Verrastbarkeit ist der Verrastung zeitlich vorgelagert und betrifft den Zustand des Formteils vor dem Einsetzen in den Verwahrungskasten. Ob dies nun mit bereits eingebogener Halteschlaufe geschieht oder schon vorher, ist für die erfindungsgemäße Lehre ohne Bedeutung.

Wie insbesondere der zweite Biegeanschlag ausgebildet ist, der nicht im Formteil angeordnet sein muss, sondern auch im Verwahrungskasten liegen kann, wird in der hier geltend gemachten Anspruchskombination ebenfalls nicht vorgegeben. In Bezug auf einen als im wesentlichen U-förmige Profilschiene ausgebildeten Verwahrungskasten führt die Klagepatentbeschreibung aus, [Abs. 0014], dieser Biegeanschlag könne u.a. durch einen Reibschluss zwischen Halterung und den Seiten der Profilschiene gebildet werden, der dadurch entstehe, dass die zusammengedrückte und an den Seitenwänden anliegende Drahtseilschlaufe Rückstellkräfte entwickelt. Nicht einmal besondere Profilierungen der Seitenwände werden verlangt, sondern nur fakultativ vorgeschlagen. Erst recht braucht der Biegeanschlag nicht aus in die Profilschiene hineinragenden Vorsprüngen zu bestehen; Unteranspruch 15 sieht diese Möglichkeit zwar für eine der Seitenwände vor, lehrt sie aber ebenso wie der zugehörige Absatz [0014] der Patentbeschreibung wiederum nur fakultativ.

Die Verrastung des Formteils muss auch nicht dergestalt erfolgen, dass im fertig montierten Zustand durch die das Formteil aufnehmenden Durchbrechungen keinerlei Beton in den Verwahrungskasten eindringen kann. Dass die Klagepatentbeschreibung diese Eigenschaft für die unter Schutz gestellte Vorrichtung als selbstverständlich bezeichnet (Abs. [0011]), relativiert sich durch den Umstand, dass eine entsprechende Ausbildung erst Gegenstand des Unteranspruches 13 ist, während Anspruch 1 auch in Kombination mit den geltend gemachten Unteransprüchen 12 und 14 keine auf eine Dichtigkeit abzielende Maßnahme lehrt.

2.
Geht man hiervon aus, kann die wortsinngemäße Übereinstimmung der angegriffenen Vorrichtung mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre nicht in Abrede gestellt werden.

a)
Die wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale 1, 2a – c, 3, 4a, 4b, 5a, 5b und 6 der vorstehenden Merkmalsgliederung zieht die Beklagte – zu Recht – nicht in Zweifel, so dass grundsätzlich von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen werden kann und der Sach- und Streitstand im Berufungsverfahren nur noch folgende ergänzende Bemerkungen veranlasst: Der zweite nur von Merkmal 4a und nicht auch von Merkmal 5 erfasste und damit nicht dem Formteil zugewiesene Biegeanschlag wird bei der angegriffenen Vorrichtung durch die profilierten Seitenwände des als U-Profilschiene ausgebildeten Verwahrungskastens verwirklicht. Nicht nur die „Flügel“ des Formteils, sondern auch diese profilierten Bereiche der Seitenwände sind in der Lage, die in den Verwahrungskasten eingelegte Drahtseilschlaufe in eingebogenem Zustand zu halten; die Rückstellkräfte der an den profilierten Bereichen zusammengedrückt anliegenden Drahtseilschlaufe erzeugen einen hinreichend starken Reibschluss, der ein unbeabsichtigtes Aufrichten der Schlaufe verhindert.

Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine solche Verwendungsweise der angegriffenen Vorrichtung entspreche nicht deren bestimmungsgemäßem Gebrauch; bestimmungsgemäß seien die Seiten der Drahtseilschlaufe unter die Flügel des Formteils zu klemmen. Dass die Beklagte die angegriffene Vorrichtung ausschließlich als entsprechend fertig montierte Einheit in den Verkehr bringt, behauptet sie selbst nicht; dass sie geltend macht, mit Rücksicht auf das Bewegungsspiel des Formteils fehle es an einer winkelsteifen Verrastung, ergibt auch nur Sinn, wenn der Benutzer die Vorrichtung selbst zusammenmontieren muss und während dieser Arbeiten mit dem Bewegungsspiel des Formteils konfrontiert wird. Dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform zu einer Verwendungsweise mit unter den „Flügeln“ des Formteils festgelegten Schlaufenabschnitten bestimmt hat, ändert nichts daran, dass die Vorrichtung objektiv auch dazu geeignet ist, die Drahtseilschlaufe so einzulegen, dass ihre Seiten nicht unter die Flügel des Formteils gelegt werden und in diesem Fall die Seitenwände der Verwahrungsschiene als Biegeanschlag für die Drahtseilschlaufe zu nutzen. Eine solche Verwendungsweise ist in dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2012 vor dem Senat überreichten Prospekt auf der Seite 2 unten links angedeutet. Dass die Durchbrechung des Verwahrungskastens bei einer solchen Verwendungsweise durch das geringfügige Kippen des Formteils nicht vollkommen gegen eindringenden Beton abgedichtet ist, ist im Rahmen der technischen Lehre des Klagepatents unerheblich. Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Abdichtung gegen eindringenden Beton erst Gegenstand des Unteranspruches 13, während der allgemeiner gefasste Hauptanspruch 1 entsprechende Vorgaben ebenso wenig enthält wie die von der Klägerin zusammen mit ihm in Kombination geltend gemachten Ansprüche 12 und 14.

Ebenso wenig überzeugt der in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgetragene Einwand der Beklagten, der Reibschluss zwischen den Seitenwänden des Verwahrungskastens und der daran anliegenden zusammengedrückten Schlaufe sei zu schwach, um im Fall einer beim Betonieren auftretenden Schlageinwirkung auf das im Fertigteil einzugießende Schlaufenende ein ungewolltes Aufrichten und Herausspringen der eingelegten Schlaufe zu verhindern. Wie bereits dargelegt wurde, verlangt das Klagepatent bei einem durch Reibschluss gebildeten Biegeanschlag nicht einmal eine Verstärkung der Reibschlussbereiche durch eine besondere Profilierung (Klagepatentschrift Abs. [0014]), während die angegriffene Vorrichtung eben diese Profilierung sogar aufweist und damit deutlich über die Mindestanforderungen des Klagepatents hinausgeht. Hinzu kommt, dass die von der Beklagten angesprochenen Schlageinwirkungen nicht zu erwarten sind, denn das zu vergießende Ende der Schlaufe soll entsprechend den Anweisungen in der im Verhandlungstermin vom 2. Februar 2012 von der Beklagten überreichten Einbauanleitung (dort Seite 8 unten) bei vertikalem Einbau der angegriffenen Vorrichtung in der Schalung mit Draht an die Bewehrung angebunden werden, um die Montagestabilität der Seilenden zu sichern. Bei horizontalem Einbau in der Schalung bedarf es einer solchen Sicherung ohnehin nicht; jedenfalls wird sie in der Anleitung der Beklagten für diese Verarbeitungsweise nicht empfohlen.

b)
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Formteil der angegriffenen Vorrichtung in wortsinngemäßer Übereinstimmung mit den Merkmalen 5c) und 5d) mit dem Verwahrungskasten am Rand einer Durchbrechung des Verwahrungskastens bezüglich der Biegeebene winkelsteif verrastet. Nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden kann, dass das Formteil der angegriffenen Vorrichtung im Verwahrungskasten mittels einer Rasteinrichtung festgelegt wird. Auch wenn das Formteil sich gegenüber dem Boden des Verwahrungskastens um ein gewisses Maß verkippen kann, führen die Rasteinrichtungen – nämlich ein nutartiger Schlitz auf der einen Seite des Formteils und mit Rastnasen versehene federnde Laschen auf der anderen Seite – dazu, dass das Formteil infolge der Verrastung aus eigener Kraft im Verfahrungskasten hält, um dasjenige zu ermöglichen, was die Verrastung nach dem Beschreibungstext der Klagepatentschrift leisten soll. Weil das verrastete Formteil mit seinem Biegeanschlag autonom im Verwahrungskasten hält, kann nach der Montage des Formteils die Drahtschlaufe zunächst aufrecht im Formteil positioniert und sodann – unter Nutzung des am Formteil vorgesehenen Biegeanschlags – in den Verwahrungskasten gebogen werden (Klagepatentschrift Abs. [0006]). Ungeachtet des geringen Kippspiels, welches das Formteil hat, kann bei der angegriffenen Vorrichtung der Biegevorgang vorgenommen werden, ohne dass in Bezug auf das Halten des Formteils irgendwelche besonderen Maßnahmen getroffen oder irgendwelche besondere Sorgfalt beachtet werden muss. Dass es wegen des Verkippens nicht gelingt, die Drahtseilschlaufe unmittelbar nach dem Knickpunkt unter die beiden oberen Flügel des Formteils einzulegen, ist schon deshalb unerheblich, weil die besagten Flügel weitere Biegeanschläge darstellen, die nach der technischen Lehre des Klagepatents am Formteil überhaupt nicht vorhanden sein müssen.

Der Biegeanschlag des Formteils wirkt auch entsprechend Merkmal 4c) zumindest parallel zur Oberfläche des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekräften entgegen. Auch wenn das einzubetonierende geklammerte Ende der Drahtseilschlaufe bei der vorbeschriebenen Verwendungsweise der angegriffenen Vorrichtung nicht rechtwinklig, sondern schräg verlaufend aus dem Boden des Verwahrungskastens herausragt, schlägt es an dem genannten Biegeanschlag an, und wie der Vergleich mit einer gänzlich ohne Formteil in die Durchbrechung eingeführten Drahtseilschlaufe zeigt, nähme die Halteschlaufe auch einen deutlich weniger gebogenen Verlauf als unter dem hier beschriebenen Einsatz des Formteils. Nach dem Einbiegen in den Formkasten kann die Halteschlaufe keinen in der Biegeebene geraden Verlauf mehr annehmen. Dass dies nicht möglich ist, liegt zum einen an dem Deckel, mit dem der Verwahrungskasten verschlossen wird, zum anderen aber daran, dass die Schlaufe an ihrem anderen aus dem Verwahrungskasten herausragenden Ende am Formteil anliegt und auch durch dieses in einem gebogenen Verlauf festgehalten wird.

3.
Da die Beklagte entgegen § 9 PatG eine patentierte Erfindung benutzt hat, ist sie der Klägerin als verletzter Inhaberin des Klageschutzrechtes gemäß Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ, 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die hierfür notwendige Gefahr, dass sich weitere Rechtsverstöße wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagte im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit das Klageschutzrecht bereits in der dargelegten Art und Weise verletzt hat.

Nach Artikel 64 Abs. 1 und 3 EPÜ in Verbindung mit § 139 Abs. 2 PatG hat die Beklagte der Klägerin außerdem allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat das Klageschutzrecht schuldhaft verletzt, nämlich zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 1 S. 2 BGB. Hätte sie die dort von ihr verlangte in Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, hätte sie sich vor Aufnahme der Verletzungshandlungen über entgegenstehende Schutzrechte dritter vergewissert. Im Rahmen der gebotenen Nachforschungen hätte sie das Klagepatent erkennen und bei zutreffender Beratung auch dessen Verletzung durch die angegriffene Vorrichtung erkennen und vermeiden können.

Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen statt auf Leistung zu klagen. Dass die schutzrechtsverletzenden Handlungen ihr Schaden zugefügt haben, ist hinreichend wahrscheinlich; beziffern kann die Klägerin ihren Schaden allerdings erst, wenn ihr die entsprechende Rechnungslegung der Beklagten vorliegt.

Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach fest, so entspricht es Treu und Glauben, dass die Beklagte der Klägerin über den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung legt. Die Klägerin kennt das Ausmaß der Verletzungen ohne eigenes Verschulden nicht, während die Beklagte die ihr abverlangten Auskünfte ohne Schwierigkeiten erteilen kann und hierdurch auch nicht unzumutbar belastet wird. Sie ist daher verpflichtet, der Klägerin die in Abschnitt I. 3 des Urteilsausspruches angegebenen Einzelauskünfte zu erteilen. Der Anspruch auf Erteilung der in Abschnitt I. 2 des Urteilsausspruches angegebenen Auskünfte ergibt sich aus Artikel 64 Abs. 1 und 3 EPÜ in Verbindung mit § 140b Abs. 1 und 3 PatG.

Der Anspruch auf Vernichtung und Rückruf der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse ergibt sich aus § 140a Abs. 1 und 3 PatG in Verbindung mit den genannten Bestimmungen des EPÜ.

III.

Als unterlegene Partei hat die Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die in § 543 ZPO hierfür aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung wirft die vorliegende Rechtssache keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf, die wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht erforderten.