2 U 74/13 – Zielführungssystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2194

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Mai 2014, Az. 2 U 74/13

Vorinstanz: 4b O 16/12

I. Die Berufung gegen das am 12. September 2013 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

GRÜNDE:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 988 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Vernichtung, Rückruf, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 12. Juni 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 19724XXY vom 12. Juni 1997 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 29. März 2000. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 29. Oktober 2003 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents, der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 598 10 XXZ geführt wird, ist in Kraft. Über die durch die B mit Schriftsatz vom 23. Juli 2012 erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.

Ursprünglicher eingetragener Inhaber des Klagepatents war der Geschäftsführer der Klägerin, Herr Dr. C. Nach einem durch die Klägerin als Anlage K 1 vorgelegten „Vertrag über ausschließliche Patentlizenz“ vom 15. November 2010 erteilte dieser der Klägerin eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent und trat ihr zugleich etwaige Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüche, die vor Abschluss dieses Lizenzvertrages aus den vertragsgegenständlichen Schutzrechten entstanden sein könnten, ab. Zugleich war vereinbart, dass der Patentinhaber für den Fall, dass das Patent auf Dritte übertragen wird, vertraglich dafür zu sorgen habe, dass der neue Patentinhaber in die Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt. Herr Dr. C übertrug das Klagepatent sodann im Dezember 2010 auf die MYPAT-Patentverwaltung und Verwertung UG, 27449 Kuttenholz. Mit Erklärung vom 22. Juli 2013 bzw. vom 26. Juli 2013, hinsichtlich deren vollständigen Inhalts auf die Anlage K 19 Bezug genommen wird, bestätigten Herr Dr. C, die Klägerin sowie die MYPAT-Patentverwaltung und Verwertung UG die Erteilung dieser ausschließlichen Lizenz. Zugleich erteilte die Patentinhaberin der Klägerin rein vorsorglich erneut eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum Erzeugen, Verschmelzen und Aktualisieren von Zielführungsdaten“. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:

„Verfahren zum Erzeugen und Aktualisieren von in einem Zielführungssystem wenigstens einer mobilen Einheit nutzbaren Daten,

– bei dem während einer Bewegung der mobilen Einheit zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen Bewegungsstreckendaten generiert und in mindestens einer in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert werden, wobei die Bewegungsstreckendaten die zurückgelegten Strecken zumindest punktweise abbilden und jedem Punkt Pi seine geographischen Koordinaten xi, yi zuordnen, und

– bei dem Wegstreckendaten generiert und in der Speichereinrichtung, die in der mobilen Einheit vorgesehen ist, abgespeichert werden, wobei für die Wegstreckendaten aus den Bewegungsstreckendaten Punkte Pj und Pk ausgewählt werden, die einander anschließende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren, denen als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet werden,

dadurch gekennzeichnet, dass aus den Wegstreckendaten eine Wegstreckendatei generiert und in der in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert wird, die fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit ergänzt und/oder aktualisiert wird.“

Der durch die Klägerin in Kombination mit Patentanspruch 1 geltend gemachte Patentanspruch 7 weist folgende Formulierung auf:

„Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6,

bei dem wenigstens ein von der mindestens einen mobilen Einheit getrennt angeordneter Zentralrechner vorgesehen ist, dem die Wegstreckendateien von mehreren mobilen Einheiten übermittelt werden und der diese zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen miteinander zu mindestens einer Gesamtwegstreckendatei verschmilzt.“

Daneben macht die Klägerin auch eine Verletzung von Patentanspruch 36 geltend. Dieser lautet:

„Verfahren zum Herleiten von Zielführungsdaten aus nach dem Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 35 erzeugten Daten,

bei dem einem Rechner mit Kenntnis einer Wegstreckendatei ein Bewegungswunsch mit Anfangspunkt, Endpunkt und Start- oder Zielzeit sowie ggf. einem Sonderwunsch eingegeben wird, der Rechner aus der Wegstreckendatei eine aus einzelnen Wegstreckenabschnitten zusammengesetzten Weg unter Minimierung der Bewegungszeitdauer oder der Weglänge und/oder ggf. unter Berücksichtigung von Sonderwünschen errechnet und aus dem so ermittelten Weg hergeleitete relevante Daten in einer Anzeigeeinheit dargestellt und/oder akustisch wiedergegeben werden.“

Der durch die Klägerin außerdem geltend gemachte Patentanspruch 38 weist folgende Fassung auf:

„Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 37 zur Verwendung bei mindestens einer mobilen Einheit, enthaltend:

einen Standortsensor (4) zur Ermittlung der augenblicklichen geographischen Position der mobilen Einheit,

einen Weggeber (8) zum Erzeugen eines einer zurückgelegten Entfernung entsprechenden Wegsignals,

ein elektronisches Steuergerät (2) mit einem Mikroprozessor (22) mit ROM- (24) und RAM-Speicher (26), sowie

einen Bewegungsspeicher (40),

einen Wegstreckenspeicher (42),

einen Wegstreckendateispeicher (44),

Mittel zum Aktualisieren der Wegstreckendatei anhand neu generierter Wegstreckendaten,

ggf. einen Kurzzeitwegstreckenspeicher (46),

eine Eingabeeinheit (28) und

eine Anzeigeeinheit (30).“

Schließlich ist der durch die Klägerin in Kombination mit Patentanspruch 38 geltend gemachte Patentanspruch 43 wie folgt formuliert:

„Vorrichtung nach einem der Ansprüche 38 bis 42,

bei der eine in der mobilen Einheit angeordnete Übermittlungseinrichtung (32) zum ggf. automatischen Übermitteln der erfassten Daten und ein getrennt von der mobilen Einheit angeordneter Zentralrechner (62), der die von der Übermittlungseinrichtung (32) der mobilen Einheit übermittelten Daten empfängt sowie auswertet und die Auswertung speichert.“

Im Hinblick auf die Formulierung der durch die Klägerin lediglich im Wege von „insbesondere, wenn“ – Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 13, 15, 22 bis 27, 35, 47 sowie 51 und 52 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 4 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. In Figur 1 ist ein an Bord eines Fahrzeugs vorhandenes System dargestellt.

Bei Figur 4 handelt es sich um die Darstellung einer Streckengeometrie zum Erläutern der Betriebsweise des erfindungsgemäßen Zielführungssystems bzw. -verfahrens.

Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der D, das unter dem Firmennamen „E“ auf der Internetseite www.E.de unter anderem das Navigationsgerät „F“ des Herstellers B, Niederlande, (nachfolgend: G) in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und verkauft (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform), welches eine mit „IQ Routes“ bezeichnete Funktion aufweist.

Diese Funktion wird durch G wie folgt beworben:

„G IQ RoutesTM erweitert Ihre Karten um die Erfahrungen von Millionen G-Benutzern und berechnet Ihre Route anhand der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit anstatt der theoretisch möglichen Höchstgeschwindigkeit. Mit G IQ RoutesTM sind Sie immer auf der cleversten und effizientesten Route unterwegs. […]

So funktioniert es

Millionen G-Benutzer weltweit stellen uns freiwillig und anonym Geschwindigkeitsdaten über ihre bisherigen Fahrten zur Verfügung, wenn sie ihr Gerät mit G HOME verbinden.

Dadurch verfügt G bereits über eine umfangreiche Datenbank mit der Erfahrung von mehreren Milliarden Straßenkilometern, die mehr als 7 Millionen G-Benutzer im Laufe der Jahre gesammelt haben. Anhand dieser Daten berechnet die einzigartige IQ RoutesTM – Technologie von G Ihre optimale Route. Diese Route basiert auf den tatsächlichen Geschwindigkeiten anstatt auf der theoretisch möglichen Höchstgeschwindigkeit und berücksichtigt alle Hindernisse, die Sie aufhalten können. […]

Diese Daten verbessern insgesamt die Navigationsqualität von G und sind besonders für unsere detaillierten Routenberechnungen nützlich, die die Tageszeit und den Wochentag berücksichtigen.“ […]

Bei der angegriffenen Ausführungsform kommt eine sog. „Logging“-Technologie zum Einsatz. Dabei wird anhand von GPS-Positionsdaten der Startpunkt einer Fahrt mit Längen- und Breitengrad in einer „trip-log-Datei“ gespeichert und mit einem Zeitstempel versehen. Im weiteren Verlauf der Fahrt werden die nach dem Startpunkt periodisch erfassten GPS-Positionen nicht mehr als Zeitstempel versehene Längengrad- und Breitengradwerte gespeichert. Stattdessen werden ausgehend von dem Startpunkt und der jeweils erfassten GPS-Position nur noch Delta-Werte, das heißt die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung, und Delta-Delta-Werte, das heißt die Differenz zwischen dem weiteren Delta-Wert und dem vorangehenden Delta-Wert, errechnet und ohne geographische Koordinaten gespeichert. Diese Daten werden zumindest täglich in einer „trip-log-Datei“ abgelegt. Es findet weder eine Verarbeitung der Daten in den einzelnen „trip-log-Dateien“ noch eine Verbindung der Daten der einzelnen „trip-log-Dateien“ in der angegriffenen Ausführungsform statt. Vielmehr werden die einzelnen „trip-log-Dateien“ als solche komplett auf einen von G betriebenen Server in den Niederlanden hochgeladen und dort weiter verarbeitet. Diese verarbeiteten Daten werden den Nutzern der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland für die Zielführung zur Verfügung gestellt.

Nach Auffassung der Klägerin verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die Ansprüche 1 und 7, Anspruch 36 sowie Anspruch 38 und 43 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngemäß, zumindest aber mittelbar.

Die Beklagte, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents bestritten und zugleich den Rechtsbestand des Klagepatents in Frage gestellt.

Durch Urteil vom 12. September 2013 hat das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Der Fachmann verstehe unter „Wegstreckendaten“ im Sinne des Klagepatents Punkte Pj und Pk, die aus den Punkten Pi (Bewegungsstreckendaten) ausgewählt würden. Die Wegstreckendaten würden mithin eine Teilmenge bilden, die in einem nachfolgenden Schritt aus der Gesamtmenge der Bewegungsstreckendaten auszuwählen seien. Die Punkte Pj und Pk seien derart auszuwählen, dass sie aneinander anschließende Wegstreckenabschnitte PjPk bilden. Den Wegstreckenabschnitten seien als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet. Die Wegstreckendaten seien in der mobilen Einheit zu generieren und abzuspeichern.

Davon ausgehend würden bei der angegriffenen Ausführungsform keine Wegstreckendaten generiert. Aus den Bewegungsstreckendaten würden keine Punkte Pj und Pk ausgewählt, die einander anschließende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren und denen als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet würden. Auch würden keine Wegstreckendaten in einer Speichereinrichtung der mobilen Einheit abgespeichert. Insbesondere seien GPS-Positionsdaten nicht als Bewegungsstreckendaten, jedenfalls aber nicht als Wegstreckendaten anzusehen. Zudem würden aus den GPS-Positionsdaten auch keine Wegstreckendaten generiert. Die Klägerin habe nicht ausreichend deutlich gemacht, wie die Auswahl der Teilmenge (Punkte Pj und Pk) aus der Gesamtmenge (Punkte Pi) erfolge. Selbst wenn man eine Auswahl von Punkten aus der Gesamtmenge der Punkte Pi auf der Grundlage bejahen würde, dass nach bestimmten Zeitabständen Punkte der
Fahrtstrecke herausgegriffen würden, aus denen Delta-Werte errechnet würden, und darüber hinaus in der Verbindung dieser Punkte Wegstreckenabschnitte erkennen wollte, denen als Daten ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet seien, würden die Punkte der Wegstreckenabschnitte bei der angegriffenen Ausführungsform allenfalls zwischengespeichert, um aus ihnen das Delta für eine bestimmte Zeitperiode errechnen zu können. In der Log-Datei abgelegt würden dagegen unstreitig lediglich der Anfangspunkt und die Delta- bzw. Delta-Delta-Werte. Die Daten, die der Erstellung der Daten in der Log-Datei dienen, würden ausschließlich zu diesem Zweck gespeichert und danach nicht weiter genutzt. Aus diesem Grund könne die angegriffene Ausführungsform nicht auf die allenfalls zwischengespeicherten Punkte der Wegstreckenabschnitte zugreifen und diese zur Zielführung nutzen. Vielmehr seien die für die Zielführung entscheidenden Daten in der Log-Datei enthalten, die der Weiterverarbeitung zugeführt werde. Nicht Daten, die der Erstellung der Daten in der Log-Datei dienten, sondern allenfalls die in der Log-Datei abgespeicherten Daten selbst könnten daher als Wegstreckendaten angesehen werden.

Die Daten in der Log-Datei könnten auch deshalb nicht als Wegstreckendaten betrachtet werden, weil sie zunächst auf den von G betriebenen Server hochgeladen und dort verarbeitet würden. Insbesondere müssten sie wieder in geographische Daten umgerechnet werden, bevor sie in der mobilen Einheit für die Zielführung nutzbar seien. Dies widerspreche dem Ziel des Klagepatents, nach dem eine Wegstreckendatei in der mobilen Einheit ergänzt und/oder aktualisiert werden solle und von der mobilen Einheit in einem Zielführungssystem genutzt werden könne. Bei der angegriffenen Ausführungsform würden die Punkte Pi zwar „verdichtet“, so dass entsprechend dem Sinn und Zweck des Klagepatents weniger Daten in der angegriffenen Ausführungsform gespeichert werden müssten. Sie würden aber nicht in dem Sinne verdichtet, dass Punkte Pi „herausgestrichen“ würden. Vielmehr werde eine andere Form der Verdichtung gewählt. In der angegriffenen Ausführungsform würden, ausgehend von einem Anfangspunkt, weitere Punkte nach regelmäßigen Zeitabständen bestimmt, aus denen Differenzwerte ermittelt würden. Es würden lediglich der Anfangspunkt der Fahrt sowie Delta- und Delta-Delta-Werte abgespeichert und für die weitere Verarbeitung verwendet. Die geographischen Koordinaten der Punkte, die zur Ermittlung der Differenzwerte benötigt würden, seien zwar anfangs wegen der GPS-Positionsbestimmung bekannt. Sie würden aber im Rahmen der „Verdichtung“, nämlich der Bestimmung des Anfangspunktes und der Differenzwerte, verloren gehen. Was bleibe, seien lediglich Daten, die aussagen würden, dass der Fahrer z.B. nach 5 Minuten vom Anfangspunkt z.B. 2 km entfernt sei und nach weiteren 5 Minuten die Distanz z.B. weitere 3 km betrage. Entgegen dem Ziel des Klagepatents werde damit eine Rück-Umrechnung in geographische Daten für die Zielführung erforderlich. Diese Rück-Umrechnung finde unstreitig auf dem Server von G in den Niederlanden und damit nicht in der angegriffenen Ausführungsform statt.

Aus den bereits verarbeiteten GPS-Positionsdaten in der Log-Datei würden ebenfalls keine Wegstreckendaten generiert. Die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass in der angegriffenen Ausführungsform jedenfalls keine Punkte Pj und Pk aus den Daten der Log-Datei ausgewählt würden und auch keine Zuordnung von geographischen Anfangs- und Endpunkten von Streckenabschnitten vorgenommen werde. Entsprechend würden besagte Daten auch nicht in der angegriffenen Ausführungsform gespeichert. Die Log-Datei werde vielmehr von Zeit zu Zeit komplett – ohne vorherige Verarbeitung in der angegriffenen Ausführungsform – auf den Server von G hochgeladen.

Darüber hinaus weise die angegriffene Ausführungsform auch keine „Wegstreckendatei“ auf. Insbesondere könnten die Log-Dateien nicht als eine Solche angesehen werden, da sie keine Wegstreckendaten enthalten würden. Außerdem würden die Log-Dateien auch nicht fortlaufend ergänzt und aktualisiert. Vielmehr werde für jeden Tag eine eigene „trip-log-Datei“ angelegt, die nicht weiter ergänzt und/oder aktualisiert werde. Eine Verbindung der Daten der einzelnen trip-log-Dateien finde nicht statt. Die einzelne „trip-log-Datei“ werde vielmehr komplett auf den G-Server hochgeladen und könne von der angegriffenen Ausführungsform auch nicht ohne weitergehende Verarbeitung auf dem G-Server zur Zielführung genutzt werden.

Da an den G-Server auch keine Wegstreckendaten mehrerer mobiler Einheiten, sondern lediglich trip-log-Dateien hochgeladen würden, könne dieser Server auch nicht als Zentralserver im Sinne des Klagepatents angesehen werden.

Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass die angegriffene Ausführungsform über einen Weggeber, das heißt einen Signalgeber, der einen Impuls je Streckeneinheit abgebe, verfüge.

Mit seiner Berufung verfolgt die Klägerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf eine Verurteilung der Klägerin weiter.

Sie wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:

Das Landgericht lege ein fehlerhaftes Verständnis des Klagepatents zugrunde, indem es als Ziel des Klagepatents eine „komprimierte“ Speicherung von zurückgelegten Wegstrecken ansehe und auf der Grundlage dessen eine Auslegung unterhalb des Wortlauts vornehme. Aufgabe des Klagepatents sei es, aktuelle Daten über das verfügbare Wegenetz durch Speicherung der zurückgelegten Wegstrecken zu generieren. Ob dabei eine Komprimierung stattfinde, lasse das Klagepatent offen.

Des Weiteren unterscheide das Landgericht bei der Auslegung der Ansprüche des Klagepatents nicht hinreichend zwischen der allgemeinen Patentbeschreibung und der Erläuterung von Ausführungsbeispielen. Die durch die Klägerin geltend gemachten Ansprüche würden bei zutreffender Auslegung weder eine „Komprimierung“ oder bestimmte Auswahl von Punkten aus den Bewegungsstreckendaten voraussetzen noch eine direkte Nutzung der generierten Wegstreckendaten in der mobilen Einheit.

Darüber hinaus handele es sich bei zutreffender Würdigung des insoweit unstreitigen Vortrages zu den Delta- und Delta-Delta-Werten bei diesen Werten um eine Auswahl von Bewegungsstreckendaten, die anschließende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren und denen als Daten ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet seien.

Außerdem setze Patentanspruch 1 bei zutreffender Auslegung nicht voraus, dass die Wegstreckendaten von der angegriffenen Ausführungsform zur Zielführung genutzt würden.

Schließlich weise die angegriffene Ausführungsform auch einen Weggeber im Sinne des Klagepatents auf. Auch wenn der Weggeber in der Klagepatentschrift im Rahmen der Erläuterung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels als Signalgeber, der einen Impuls pro Strecke abgebe, beschrieben werde, sei es nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht ausgeschlossen, dass erfindungsgemäß auch eine softwareimplementierte Lösung zur Ermittlung der zurückgelegten Strecken vorgesehen werden könne. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform die zurückgelegte Wegstrecke mittels des GPS-Signals ermittle.

Die Klägerin beantragt,

das am 12. September 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 4b O 16/12, abzuändern und wie folgt zu erkennen:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

1.1. ein Verfahren zum Erzeugen und Aktualisieren von in einem Zielführungssystem wenigstens einer mobilen Einheit nutzbaren Daten,

bei dem während einer Bewegung der mobilen Einheit zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen Bewegungsstreckendaten generiert und in mindestens einer in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert werden, wobei die Bewegungsstreckendaten die zurückgelegten Strecken zumindest punktweise abbilden und jedem Punkt Pi, seine geographischen Koordinaten xi, yi, zuordnen, und bei dem Wegstreckendaten generiert und in der Speichereinrichtung, die in der mobilen Einheit vorgesehen ist, abgespeichert werden, wobei für die Wegstreckendaten aus den Bewegungsstreckendaten Punkte Pj und Pk ausgewählt werden, die einander anschließende Wegstreckenabschnitte Pj,Pk definieren, denen als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet werden,

in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und/oder zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,

wenn aus den Wegstreckendaten eine Wegstreckendatei generiert und in der in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert wird, die fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit ergänzt und/oder aktualisiert wird

und bei dem Verfahren wenigstens ein von der mindestens einen mobilen Einheit getrennt angeordneter Zentralrechner vorgesehen ist, dem die Wegstreckendateien von mehreren mobilen Einheiten übermittelt werden und der diese zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen miteinander zu mindestens einer Gesamtwegstreckendatei verschmilzt;

hilfsweise:

1.1. Navigationsgeräte, geeignet zur Durchführung eines Verfahrens zum Erzeugen und Aktualisieren von in einem Zielführungssystem wenigstens einer mobilen Einheit nutzbaren Daten, bei dem während einer Bewegung der mobilen Einheit zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen Bewegungsstreckendaten generiert und in mindestens einer in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert werden, wobei die Bewegungsstreckendaten die zurückgelegten Strecken zumindest punktweise abbilden und jedem Punkt Pi seine geographischen Koordinaten xi, yi zuordnen, und bei dem Wegstreckendaten generiert und in der Speichereinrichtung, die in der mobilen Einheit vorgesehen ist, abgespeichert werden, wobei für die Wegstreckendaten aus den Bewegungsstreckendaten Punkte Pj und Pk ausgewählt werden, die einander anschließende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren, denen als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet werden und aus den Wegstreckendaten eine Wegstreckendatei generiert und in der in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert wird, die fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit ergänzt und/oder aktualisiert wird und bei dem wenigstens ein von der mindestens einen mobilen Einheit getrennt angeordneter Zentralrechner vorgesehen ist, dem die Wegstreckendateien von mehreren mobilen Einheiten übermittelt werden und der diese zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen miteinander zu mindestens einer Gesamtwegstreckendatei verschmilzt,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

höchst hilfsweise:

1.1. Navigationsgeräte, geeignet zur Durchführung eines Verfahrens zum Erzeugen und Aktualisieren von in einem Zielführungssystem wenigstens einer mobilen Einheit nutzbaren Daten, bei dem während einer Bewegung der mobilen Einheit zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen Bewegungsstreckendaten generiert und in mindestens einer in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert werden, wobei die Bewegungsstreckendaten die zurückgelegten Strecken zumindest punktweise abbilden und jedem Punkt Pi seine geographischen Koordinaten xi, yi zuordnen, und bei dem Wegstreckendaten generiert und in der Speichereinrichtung, die in der mobilen Einheit vorgesehen ist, abgespeichert werden, wobei für die Wegstreckendaten aus den Bewegungsstreckendaten Punkte Pj und Pk ausgewählt werden, die einander anschließende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren, denen als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet werden und aus den Wegstreckendaten eine Wegstreckendatei generiert und in der in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert wird, die fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit ergänzt und/oder aktualisiert wird und bei dem wenigstens ein von der mindestens einen mobilen Einheit getrennt angeordneter Zentralrechner vorgesehen ist, dem die Wegstreckendateien von mehreren mobilen Einheiten übermittelt werden und der diese zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen miteinander zu mindestens einer Gesamtwegstreckendatei verschmilzt,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, ohne darauf hinzuweisen, dass die Übermittlung von triplog-Dateien an den Server in Deutschland verboten ist;

und/oder

1.2. ein Verfahren zum Herleiten von Zielführungsdaten aus nach dem Verfahren gemäß 1.1 erzeugten Daten

in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und/oder zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,

wenn bei dem einem Rechner mit Kenntnis einer Wegstreckendatei ein Bewegungswunsch mit Anfangspunkt, Endpunkt und Start- oder Zielzeit sowie ggf. einem Sonderwunsch eingegeben wird, der Rechner aus der Wegstreckendatei eine aus einzelnen Wegstreckenabschnitten zusammengesetzten Weg unter Minimierung der Bewegungszeitdauer oder der Weglänge und/oder ggf. unter Berücksichtigung von Sonderwünschen errechnet und aus dem so ermittelten Weg hergeleitete relevante Daten in einer Anzeigeeinheit dargestellt und/oder akustisch wiedergegeben werden;

hilfsweise:

1.2. Navigationsgeräte, geeignet zur Durchführung eines Verfahrens zum Herleiten von Zielführungsdaten aus nach dem Verfahren gemäß 1.1 erzeugten Daten, bei dem einem Rechner mit Kenntnis einer Wegstreckendatei ein Bewegungswunsch mit Anfangspunkt, Endpunkt und Start- oder Zielzeit sowie ggf. einem Sonderwunsch eingegeben wird, der Rechner aus der Wegstreckendatei eine aus einzelnen Wegstreckenabschnitten zusammengesetzten Weg unter Minimierung der Bewegungszeitdauer oder der Weglänge und/oder ggf. unter Berücksichtigung von Sonderwünschen errechnet und aus dem so ermittelten Weg hergeleitete relevante Daten in einer Anzeigeeinheit dargestellt und/oder akustisch wiedergegeben werden,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

höchst hilfsweise:

1.2. Navigationsgeräte, geeignet zur Durchführung eines Verfahrens zum Herleiten von Zielführungsdaten aus nach dem Verfahren gemäß 1.1 erzeugten Daten, bei dem einem Rechner mit Kenntnis einer Wegstreckendatei ein Bewegungswunsch mit Anfangspunkt, Endpunkt und Start- oder Zielzeit sowie ggf. einem Sonderwunsch eingegeben wird, der Rechner aus der Wegstreckendatei eine aus einzelnen Wegstreckenabschnitten zusammengesetzten Weg unter Minimierung der Bewegungszeitdauer oder der Weglänge und/oder ggf. unter Berücksichtigung von Sonderwünschen errechnet und aus dem so ermittelten Weg hergeleitete relevante Daten in einer Anzeigeeinheit dargestellt und/oder akustisch wiedergegeben werden,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;

und/oder

1.3. eine Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach 1.1 oder 1.2 zur Verwendung bei mindestens einer mobilen Einheit, enthaltend

einen Standortsensor zur Ermittlung der augenblicklichen geographischen Position der mobilen Einheit, einen Weggeber zum Erzeugen eines einer zurückgelegten Entfernung entsprechenden Wegsignals, ein elektronisches Steuergerät mit einem Mikroprozessor mit ROM- und RAM-Speicher, sowie einen Bewegungsspeicher, einen Wegstreckenspeicher, einen Wegstreckendateispeicher, Mittel zum Aktualisieren der Wegstreckendatei anhand neu generierter Wegstreckendaten, ggf. einen Kurzzeitwegstreckenspeicher, eine Eingabeeinheit und eine Anzeigeeinheit

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn bei der Vorrichtung eine in der mobilen Einheit angeordnete Übermittlungseinrichtung zum ggf. automatischen Übermitteln der erfassten Daten und ein getrennt von der mobilen Einheit angeordneter Zentralrechner vorgesehen sind, der die von der Übermittlungseinrichtung der mobilen Einheit übermittelten Daten empfängt sowie auswertet und die Auswertung speichert;

hilfsweise:

1.3. Navigationsgeräte zum Durchführen des Verfahrens nach 1.1 oder 1.2 zur Verwendung bei mindestens einer mobilen Einheit, enthaltend

einen Standortsensor zur Ermittlung der augenblicklichen geographischen Position der mobilen Einheit, einen Weggeber zum Erzeugen eines einer zurückgelegten Entfernung entsprechenden Wegsignals, ein elektronisches Steuergerät mit einem Mikroprozessor mit ROM- und RAM-Speicher, sowie einen Bewegungsspeicher, einen Wegstreckenspeicher, einen Wegstreckendateispeicher, Mittel zum Aktualisieren der Wegstreckendatei anhand neu generierter Wegstreckendaten, ggf. einen Kurzzeitwegstreckenspeicher, eine Eingabeeinheit und eine Anzeigeeinheit wenn bei der Vorrichtung eine in der mobilen Einheit angeordnete Übermittlungseinrichtung zum ggf. automatischen Übermitteln der erfassten Daten,

die geeignet sind, die erfassten Daten an einen getrennt von der mobilen Einheit angeordneten Zentralrechner zu übermitteln, der die von der Übermittlungseinrichtung der mobilen Einheit übermittelten Daten empfängt sowie auswertet und die Auswertung speichert,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

höchst hilfsweise:

1.3. Navigationsgeräte zum Durchführen des Verfahrens nach 1.1 oder 1.2 zur Verwendung bei mindestens einer mobilen Einheit, enthaltend

einen Standortsensor zur Ermittlung der augenblicklichen geographischen Position der mobilen Einheit, einen Weggeber zum Erzeugen eines einer zurückgelegten Entfernung entsprechenden Wegsignals, ein elektronisches Steuergerät mit einem Mikroprozessor mit ROM- und RAM-Speicher, sowie einen Bewegungsspeicher, einen Wegstreckenspeicher, einen Wegstreckendateispeicher, Mittel zum Aktualisieren der Wegstreckendatei anhand neu generierter Wegstreckendaten, ggf. einen Kurzzeitwegstreckenspeicher, eine Eingabeeinheit und eine Anzeigeeinheit wenn bei der Vorrichtung eine in der mobilen Einheit angeordnete Übermittlungseinrichtung zum ggf. automatischen Übermitteln der erfassten Daten,

die geeignet sind, die erfassten Daten an einen getrennt von der mobilen Einheit angeordneten Zentralrechner zu übermitteln, der die von der Übermittlungseinrichtung der mobilen Einheit übermittelten Daten empfängt sowie auswertet und die Auswertung speichert,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter Ziffern I.1.3 im Hauptantrag bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

3. die unter Ziff. I.1.3. im Hauptantrag bezeichneten, seit dem 29. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den (Urteil des … vom …) gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

4. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der unter Ziffern I.1 bezeichneten und seit dem 29. April 2000 begangenen Handlungen, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und -preisen und jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
-zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

und dabei zu Ziffern a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege in Kopie vorzulegen, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich der ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

mit der Maßgabe, dass die Angaben zu den bezahlten Preisen ebenso wie Angaben zu den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind,

sowie des weiteren mit der Maßgabe, dass die Angaben gern. Ziffer e) nur für die Zeit seit dem 29. November 2003 zu machen sind.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin

1. für die in Ziffer l. jeweils im Hauptantrag bezeichneten und zwischen dem 29. April 2000 und dem 28. November 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I. bezeichneten und seit dem 29. November 2003 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird, wobei der Schadensersatzanspruch für die Zeit vor dem 15. November 2010 aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird, so dass für diesen Zeitraum der Schaden des Herrn C geltend gemacht wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4b 16/12) vom 12. September 2013 zurückzuweisen;

hilfsweise:
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die unter dem Aktenzeichen 2 Ni 19/13 anhängige Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil DE 598 10 XXZ des europäischen Patents EP 0 988 XXX B1 auszusetzen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage unter Verweis auf die fehlende Patentverletzung abgewiesen. Da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents weder unmittelbar noch mittelbar Gebrauch macht und die Beklagte das in den Patentansprüchen 1, 7 und 35 beanspruchte Verfahren auch weder in der Bundesrepublik Deutschland angewendet noch zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten hat, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Rückruf, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB i. V. m. Art. II § 1 IntPatÜG nicht zu.

1.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass die Klägerin bei der Formulierung ihrer Klageanträge lediglich den Wortlaut der Patentansprüche übernommen hat, ohne die darin genannten Alternativen (Ergänzung, Aktualisierung oder Ergänzung und Aktualisierung) auf die konkret angegriffene Ausführungsform anzupassen. Auch ohne eine solche Anpassung sind die streitgegenständlichen Klageanträge und der auf diesen beruhende Tenor des landgerichtlichen Urteils hinreichend bestimmt, §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 308 ZPO.

Macht der Kläger – wie hier – eine wortsinngemäße Patentverletzung geltend, ist es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich statthaft, den Klageantrag nach dem Wortlaut des verletzten Patentanspruchs zu formulieren. Anders als bei der Geltendmachung einer äquivalenten Patentverletzung ist es in einem solchen Fall in der Regel nicht erforderlich, den Klageantrag – und die Urteilsformel – über den Anspruchswortlaut hinaus an die angegriffene Ausführungsform anzupassen, indem konkret diejenigen konstruktiven oder räumlich-körperlichen Mittel bezeichnet werden, mit denen bei der angegriffenen Ausführungsform das bzw. die streitige(n) Anspruchsmerkmal(e) verwirklicht wird/werden (Kühnen, GRUR 2006, 180; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 959; a. A. BGH, GRUR 2005, 569 – Blasfolienherstellung). Denn die Orientierung am Anspruchswortlaut bietet Gewähr dafür, dass der Urteilstenor nur diejenigen Details enthält, die für die erfindungsgemäße Lehre von Bedeutung sind, und sie verhindert zuverlässig, dass solche Gestaltungsmerkmale Eingang in den Urteilstenor finden, die außerhalb der Erfindungsmerkmale stehen und deswegen den Verbotstenor ungerechtfertigt einschränken würden. Bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung kann der dem Anspruchswortlaut folgende Tenor anhand der Entscheidungsgründe ausgelegt werden, was sicherstellt, dass der Titel nicht auf Ausführungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen, weil über sie nach den Begründungserwägungen des Urteils sachlich bereits mit entschieden ist. Seit Jahrzehnten ist von den Patentverletzungsgerichten in exakt dieser Weise verfahren worden, ohne dass es je zu irgendwelchen Unzuträglichkeiten gekommen wäre oder der Bundesgerichtshof selbst in der Vergangenheit an der geschilderten Vorgehensweise Anstoß genommen hätte. Es besteht deshalb kein Grund, die in der Praxis bewährte Form der Antragsformulierung aufzugeben, erst recht nicht zugunsten einer solchen, die den Verletzungsprozess mit weiteren Streitpunkten über die richtige – nämlich einerseits hinreichend konkrete, andererseits aber auch nicht zu enge – Umschreibung der Verletzungsform belastet. In besonderem Maße gilt dies angesichts der Tatsache, dass überhaupt nur ein verschwindend geringer Anteil der stattgebenden Verletzungsurteile in einem gerichtlichen Verfahren vollstreckt wird, in dem ein konkreter gefasster Urteilstenor relevant werden könnte. Dass er in einem derartigen Vollstreckungsverfahren von wirklichem Nutzen wäre, ist überdies zu bestreiten, weil schon die Heranziehung der Entscheidungsgründe, wie sie bisher im Vollstreckungsverfahren praktiziert wird, eine angemessene Durchsetzung der im Erkenntnisverfahren im Hinblick auf eine bestimmte Ausführungsform erfolgten Verurteilung gewährleistet. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine für bestrittene Anspruchsmerkmale angenommene Konkretisierungspflicht es dem Beklagten erlaubt, durch ein möglichst weitgehendes Bestreiten von Anspruchsmerkmalen eine zunehmend engere Tenorierung (zu Lasten des Klägers) zu erzwingen. Dies gilt sowohl für den Unterlassungsantrag als auch für die hierauf rückbezogenen, auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klageanträge.

Hiervon ausgehend bedarf der Klageantrag auch im Streitfall keiner weiteren
Konkretisierung. Mit der Klage angegriffen wird eine von der Beklagten vertriebene Ausführungsform mit der in der Klageschrift sowie der Klageerweiterung mit einer zwischen den Parteien in den hier relevanten Merkmalen unstreitigen Beschaffenheit. Die angegriffene Ausführungsform „Go Live“ besitzt die Funktion „IQ Routes“, wobei im Zusammenhang mit dieser Funktion „triplog-Dateien“, wie von der Beklagten in ihrer Duplik näher beschrieben, erstellt werden. Damit ist die angegriffene Ausführungsform hinreichend umschrieben. Bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung kann der dem Anspruchswortlaut folgende Tenor anhand der Entscheidungsgründe ausgelegt werden, was sicherstellt, dass der Titel nicht auf Ausführungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen.

Dass der entsprechend dem Wortlaut des Patentanspruchs formulierte Klageantrag alternative Merkmale enthält, macht den Antrag – und den darauf beruhenden Urteilstenor – nicht unbestimmt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der BGH-Entscheidung „Blasfolienherstellung“ (GRUR 2005, 569). Denn das Klagebegehren ist in einem solchen Fall dahingehend zu verstehen, dass eine Verurteilung hinsichtlich sämtlicher Alternativen begehrt wird. Wollte man eine solche Formulierung des Klageantrages nicht zulassen, wäre es dem Verletzer ohne weiteres möglich, die angegriffene Ausführungsform dahingehend abzuwandeln, dass statt der ausgeurteilten Alternative des Patentanspruchs eine von diesem selbst vorgeschlagene andere Alternative benutzt wird. Der Kläger liefe in diesem Fall Gefahr, dass der – eng formulierte – Urteilsausspruch eine solche Abwandlung auch nicht als im Kern gleiche Abwandlung erfasst, weil sich das Verletzungsgericht in seinem Urteil allein mit der einen Möglichkeit der Verwirklichung der patentgemäßen Lehre befasst hat. Dass ein solches Ergebnis nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Durch sein widerrechtliches Handeln hat der Beklagte in einem solchen Fall bereits gezeigt, dass er sich über den durch das Klagepatent vermittelten Ausschließlichkeitsschutz hinwegsetzt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht einzusehen, wieso ihm dann nicht eine Benutzung des Klagepatents auch in den anderen Handlungsalternativen des Patentanspruchs (die genauso rechtswidrig ist) untersagt werden, sondern für den Fall eines Wechsels des Beklagten zu einer anderen Ausführungsalternative der Erfindung stattdessen der Kläger auf ein neues zeit- und kostenaufwendiges Klageverfahren verwiesen werden soll. Eine umfassende Verurteilung ist gleichermaßen im Hinblick auf die rückwärtsgewandten Ansprüche wegen Rechnungslegung und Schadenersatz gerechtfertigt. Dass die Klägerin sich in ihrer Klagebegründung lediglich zu einer von mehreren Handlungsalternativen verhält, kann seinen Grund darin haben, dass ihr (was reinen Zufälligkeiten geschuldet sein kann) nur diese bekannt geworden ist. In dieser Situation gibt es keinen Grund, die Beklagte davon zu entlasten, über ihre Verletzungshandlungen insgesamt (das heißt unter Einschluss aller gleichermaßen rechtswidrigen Handlungsalternativen) Rechenschaft abzulegen. Dafür spricht auch, dass der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die Verletzung desselben Schutzrechts, sondern sogar auch für Verletzungen anderer Schutzrechte begründen kann, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartige sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 – I ZR 55/12 – Restwertbörse II). Soweit der Patentanspruch mehrere Alternativen vorsieht, von denen bei der angegriffenen Ausführungsform eine zwingend verwirklicht sein muss, ermöglicht ein entsprechender Urteilausspruch zudem eine Verurteilung, ohne dass festgestellt werden muss, ob die eine oder die andere Benutzungsalternative vorliegt.

2.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Erzeugen und Aktualisieren von in einem Zielführungssystem nutzbaren Daten.

Wie das Klagepatent einleitend ausführt, werde bei den im Stand der Technik, zum Beispiel aus der DE 35 12 XXX A1, bekannten Navigationssystemen der momentane Standort eines sich bewegenden Fahrzeuges fortlaufend ermittelt und mit einem aus einem Landkartenspeicher ausgelesenen Straßennetz in Form geographischer Daten verglichen. Aus den geographischen Daten und Annahmen über die zu erzielende Geschwindigkeit bestimme ein Rechner einen günstigen Weg zum Ziel, wobei gegebenenfalls zusätzliche, über Kommunikationssysteme zugespielte und streckenspezifische Informationen enthaltende Daten berücksichtigt würden. Das Ergebnis werde auf einem Display, etwa in Form einer Landkarte, bildlich dargestellt.

Derartige Navigationssysteme seien jedoch mit zahlreichen Nachteilen verbunden. Da nur von Zeit zu Zeit ein Austausch der geographischen Daten stattfinde, sei die jeweilige, ohnehin unvollständige, Datenbasis statisch, weshalb die entsprechenden Daten nach kurzer Zeit nicht mehr aktuell seien. Der dadurch eintretende Aktualisierungsaufwand sei sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht enorm und auch nicht für alle Teile der Welt realisierbar. Die Aktualisierung der Daten sei zudem immer nur unvollständig, mit Mängeln behaftet und zeitlich nur verzögert durchführbar. Ferner würden derartige Systeme weitere, die Fahrzeit beeinflussende Faktoren, wie etwa die Tageszeit oder bestimmte Witterungsverhältnisse, nur unzureichend berücksichtigen. Schließlich erfolge die Eingabe des Ziels über die Ortsbezeichnung einschließlich des Straßennamens und gegebenenfalls der Hausnummer. Daher sei eine Routenberechnung nicht möglich, wenn der Zielpunkt in dieser Form dem System nicht bekannt sei.

Aus der DE 195 25 XXY C1, so führt die Klagepatentschrift weiter aus, sei die Aktualisierung einer bereits bestehenden, in einem stationären Verkehrsrechner abgespeicherten Straßenkarte bekannt. Die Aktualisierung erfolge dabei hinsichtlich bestimmter Eigenschaften der in der bereits abgespeicherten Straßenkarte vorhandenen Straßenabschnitte, wozu etwa die zulässige Fahrtrichtung oder die zulässige Fahrzeugbreite gehören könnten. Um Änderungen festzustellen, würden „Probefahrzeuge“ die Straßen der gespeicherten Straßenkarte abfahren. Dabei würden die Fahrtroutendaten erfasst und nach Beendigung der Fahrt zusammen mit den erfassten Eigenschaftsänderungen der Straßenabschnitte in anonymisierter Form selbstständig an einen Verkehrsrechner übermittelt. Dieser sammle die von verschiedenen „Probefahrzeugen“ übertragenen Fahrtroutendaten und berücksichtige mittels eines näher erläuterten Verfahrens die von den „Probefahrzeugen“ festgestellten Eigenschaftsänderungen der Straßenabschnitte.

Darüber hinaus werde in der DE 39 08 XXZ A1 ein Verfahren vorgestellt, bei dem die geographischen Koordinatendaten eines sich bewegenden Fahrzeuges ausgewertet und, sofern diese Koordinatendaten um einen vorbestimmten Wert von den Daten einer vorher bereits abgespeicherten Straßenkarte abweichen, aufgezeichnet würden. Hierdurch könnten Straßen, die in der abgespeicherten Straßenkarte noch nicht vorhanden seien und über die ein Fahrzeug relativ häufig fahre, auf der im Fahrzeuginneren dargestellten Landkarte angezeigt werden, ohne dass ein neuer Speicherträger gekauft werden müsse. Die neu erfassten Straßendaten würden aber bei diesem Verfahren nicht mit den bereits auf den Speicherträger vorhandenen Straßendaten verschmolzen. Dadurch bestehe auch keine Möglichkeit, die beispielsweise neu gewonnenen Straßendaten für die Routenplanung zu nutzen.

Bei dem in der WO 92/02 891 vorgeschlagenen Verfahren fahre schließlich ein eigens für diesen Zweck vorgesehenes Fahrzeug die gewünschten Straßenbereiche gezielt ab, um eine automatische Kartenaktualisierung zu ermöglichen. Allerdings werde in dieser Schrift die weitere Vorgehensweise nicht näher erläutert.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zu Grunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Erzeugen von in einem praxisgerechten Zielführungssystem nutzbaren Daten bereitzustellen, das sich ständig selbst aktualisiert und dessen Datengenerierung nur einen geringen Aufwand erfordert. Dabei soll das Verfahren zum Herleiten von Zielführungsdaten aus Daten einsetzbar sein, die nach dem vorgenannten Verfahren erzeugt sind.

Zur Lösung dieser Problemstellung sehen die durch die Klägerin in Kombination geltend gemachten Patentansprüche 1 und 7 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:

1. Verfahren zum Erzeugen und Aktualisieren von Daten, die in einem Zielführungssystem wenigstens einer mobilen Einheit nutzbar sind.

2. Bei dem Verfahren werden während einer Bewegung der mobilen Einheit zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen Bewegungsstreckendaten generiert.

2.1 Die Bewegungsstreckendaten werden in mindestens einer in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert.

2.2 Die Bewegungsstreckendaten bilden die zurückgelegten Strecken zumindest punktweise ab und ordnen jedem Punkt Pi seine geographischen Koordinaten xi, yi zu.

3. Bei dem Verfahren werden Wegstreckendaten generiert.

3.1 Die Wegstreckendaten werden in der Speichereinrichtung, die in der mobilen Einheit vorgesehen ist, abgespeichert.

3.2 Für die Wegstreckendaten werden aus den Bewegungsstreckendaten Punkte Pj und Pk ausgewählt, die einander anschließende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren.

3.3 Den Wegstreckenabschnitten werden als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet.

4. Aus den Wegstreckendaten wird eine Wegstreckendatei generiert.

4.1 Die Wegstreckendatei wird in der in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert.

4.2 Die Wegstreckendatei wird fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit ergänzt und/oder aktualisiert.

5. Bei dem Verfahren ist wenigstens ein Zentralrechner vorgesehen, der von der mindestens einen mobilen Einheit getrennt angeordnet ist.

5.1 Dem Zentralrechner werden die Wegstreckendateien von mehreren mobilen Einheiten übermittelt.

5.2 Der Zentralrechner verschmilzt diese Wegstreckendateien zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen miteinander zu mindestens einer Gesamtwegstreckendatei.

In dem durch die Klägerin ebenfalls geltend gemachten Patentanspruch 36 ist ein Verfahren mit folgenden Merkmalen beansprucht:

1. Verfahren zum Herleiten von Zielführungsdaten aus nach dem Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 35 erzeugten Daten.

2. Bei dem Verfahren wird einem Rechner mit Kenntnis einer Wegstreckendatei ein Bewegungswunsch mit Anfangspunkt, Endpunkt und Start- oder Zielzeit sowie ggf. einem Sonderwunsch eingegeben.

3. Der Rechner errechnet aus der Wegstreckendatei eine aus einzelnen Wegstreckenabschnitten zusammengesetzten Weg unter Minimierung der Bewegungszeitdauer oder der Weglänge und/oder ggf. unter Berücksichtigung von Sonderwünschen.

4. Aus dem so ermittelten Weg hergeleitete relevante Daten werden in einer Anzeigeeinheit dargestellt und/oder akustisch wiedergegeben.

Schließlich weisen die durch die Klägerin ebenfalls in Kombination geltend gemachten Patentansprüche 38 und 43 folgende Merkmale auf:

1. Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 37 zur Verwendung bei mindestens einer mobilen Einheit.

2. Die Vorrichtung enthält

2.1 einen Standortsensor (4) zur Ermittlung der augenblicklichen geographischen Position der mobilen Einheit,

2.2 einen Weggeber (8) zum Erzeugen eines einer zurückgelegten Entfernung entsprechenden Wegsignals,

2.3 ein elektronisches Steuergerät (2) mit einem Mikroprozessor (22) mit ROM-(24) und RAM-Speicher (26),

2.4 einen Bewegungsspeicher (40),

2.5. einen Wegstreckenspeicher (42),

2.6 einen Wegstreckendateispeicher (44),

2.7 Mittel zum Aktualisieren der Wegstreckendatei anhand neu generierter Wegstreckendaten,

2.8 ggf. einen Kurzzeitwegstreckenspeicher (46),

2.9 eine Eingabeeinheit (28) und

2.10 eine Anzeigeeinheit (30),

2.11 eine in der mobilen Einheit angeordnete Übermittlungseinrichtung (32) zum ggf. automatischen Übermitteln der erfassten Daten,

2.12. einen getrennt von der mobilen Einheit angeordneter Zentralrechner (62), der die von der Übermittlungseinrichtung (32) der mobilen Einheit übermittelten Daten empfängt sowie auswertet und die Auswertung speichert.

3.
Während die durch die Klägerin geltend gemachte Kombination der Ansprüche 1 und 7 daher ein Verfahren zum Erzeugen und Aktualisieren von in einem Zielführungssystem wenigstens einer mobilen Einheit nutzbaren Daten schützt, betrifft der ebenfalls geltend gemachte Anspruch 36 ein Verfahren zum Herleiten von Zielführungsdaten aus nach dem Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 36 erzeugten Daten. Der durch die Klägerin in Kombination mit Anspruch 43 geltend gemachte Nebenanspruch 38 schützt schließlich eine Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 37.

a)
In Patentanspruch 1 wird ein Verfahren zum Erzeugen und Aktualisieren von in einem Zielführungssystem wenigstens einer mobilen Einheit nutzbaren Daten geschützt, bei dem eine in der mobilen Einheit gespeicherte Wegstreckendatei fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit ergänzt und aktualisiert wird (Merkmale 1 und 4.2). In Abgrenzung zum Stand der Technik, an dem das Klagepatent insbesondere die statische Datenbasis und die damit verbundenen Nachteile, wie etwa die fehlende Berücksichtigung bestimmter Verkehrssituationen sowie den Aktualisierungsaufwand (vgl. Abs. [0010] bis [0015]) kritisiert, soll dadurch sichergestellt werden, dass das Wegenetz den tatsächlichen Verhältnissen nach und nach entspricht (vgl. Abs. [0024], Sp. 5, Z. 49 – 54). Da die mobile Einheit zu jedem Zeitpunkt immer auf ein aktuelles Wegenetz zugreifen können soll (vgl. Abs. [0024], Sp. 5, Z. 54 – 56), ist dem Fachmann klar, dass die Daten, die mit dem beanspruchten Verfahren erzeugt werden, von der mobilen Einheit jederzeit nutzbar, das heißt – ggf. auch nach einer weiteren Verarbeitung – für die Zielführung einsetzbar sein müssen.

Ziel des Klagepatents ist es, aus den vom Benutzer des Navigationsgerätes zurückgelegten Fahrtstrecken ein digitales Wegenetz zu generieren, dass sich selbst aktualisiert, weil jede neu gefahrene Fahrtstrecke das digitale Wegenetz, innerhalb dessen navigiert werden kann, in seinem Bestand ergänzt oder nach Maßgabe geänderter Streckenverhältnisse aktualisiert. Die Umsetzung dieses Anliegens erfordert zweierlei: Erstens muss die vom Benutzer zurückgelegte Fahrtstrecke, die die Datenbasis für das anzulegende Wegenetz bildet, in geeigneter Weise (das heißt mit geografischer Orientierung) erfasst werden; zweitens müssen die gesammelten Fahrdaten so verarbeitet werden, dass aus ihnen ein digitales Wegenetz entsteht, innerhalb dessen sich navigieren lässt. Exakt in diesem Sinne hält der allgemeine Text der Klagepatentschrift den Lösungsgedanken wie folgt fest (Abs. [0024]):

„Das erfindungsgemäße Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass in einer mobilen Einheit … Bewegungsstreckendaten erzeugt werden, mit denen selbsttätig ein digitales Wegenetz generiert wird, das die von der mobilen Einheit zurückgelegten Bewegungs- bzw. Fahrtstrecken abbildet und in einem Speicher abgelegt ist. Dieses Wegenetz ist in Form einer Wegstreckendatei abgelegt, die einzelne Wegstreckenabschnitte mit ihren Anfangs- und Endpunkten enthält. Mittels fortlaufender Ergänzung und/oder Aktualisierung der Wegstreckendatei durch für neue Bewegungsstrecken der mobilen Einheit neu generierte Wegstreckendaten wird das Wegenetz den tatsächlichen Verhältnissen nach und nach entsprechen, so dass zu jedem beliebigen Zeitpunkt immer ein aktuelles Wegstreckennetz für die mobile Einheit vorhanden ist.“

Jedem Teilaspekt der Erfindung – dem Erfassen der zurückgelegten Fahrtstrecken einerseits und dem Schaffen eines navigationsfähigen digitalen Wegenetzes auf der Grundlage der zusammengetragenen Daten andererseits – widmet Patentanspruch 1 gesonderte Merkmalsgruppen, indem Bewegungsstreckendaten (Merkmalsgruppe 2), Wegstreckendaten (Merkmalsgruppe 3) sowie aus diesen Wegstreckendaten eine Wegstreckendatei (Merkmalsgruppe 4) generiert werden sollen.

Was das Klagepatent unter Bewegungsstreckendaten versteht, erfährt der Fachmann aus einer Zusammenschau der Merkmale 2. bis 2.2. Es soll sich um Daten handeln, die während der Bewegung der mobilen Einheit zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen generiert und in einer Speichereinrichtung der mobilen Einheit abgespeichert werden. Dabei belässt es Patentanspruch 1 jedoch nicht. Vielmehr werden die Bewegungsstreckendaten dahingehend näher definiert, dass sie die zurückgelegten Strecken zumindest punktweise abbilden, wobei jedem Punkt Pi seine geografischen Daten xi und yi zugeordnet sind, wodurch die gefahrene Fahrtstrecke zumindest punktweise abgebildet wird. Damit steht es einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents zwar nicht von vornherein entgegen, wenn die Bewegungsstreckendaten vor der Speicherung verarbeitet und beispielsweise komprimiert werden. Voraussetzung ist aber immer, dass gleichwohl dem Punkt Pi auch nach einer solchen Verarbeitung seine geographischen Koordinaten xi und yi weiterhin zugeordnet werden können.

Neben den Bewegungsstreckendaten werden bei dem beanspruchten Verfahren auch Wegstreckendaten generiert und ebenfalls in der mobilen Einheit abgespeichert (Merkmalsgruppe 3). Dabei stehen Bewegungs- und Wegstreckendaten nicht selbstständig nebeneinander. Vielmehr sollen die Wegstreckendaten aus den Bewegungsstreckendaten ausgewählt werden.

Dies bedingt zunächst, dass die Bewegungsstreckendaten zumindest solange (in der mobilen Einheit) gespeichert werden, dass die zu treffende Auswahl möglich ist. Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht darüber hinaus davon ausgegangen, dass die Wegstreckendaten eine Teilmenge der Bewegungsstreckendaten darstellen. Zwar handelt es sich bei dem durch das Landgericht in Bezug genommenen Abschnitt [0072], wonach die Bewegungsstreckendaten verdichtet werden, indem einzelne Punkte Pi aus der Fahrtstrecke ausgeblendet werden (vgl. Sp. 14, Z. 27 – 29), um einen Teil der Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf (BGH, Urt. v. 16. Januar 2014, BeckRS 2014, 04361; BGH, GRUR 2008, 779, 783 – Mehrgangnabe; BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Auch wird die Ersparnis von Speicherplatz in der Klagepatentbeschreibung lediglich im Zusammenhang mit einer bevorzugten Ausgestaltung der Erfindung angesprochen (vgl. Abs. [0026], [0029] und [0072] sowie Unteranspruch 5). Bereits die im Patentanspruch angesprochene „Auswahl der Punkte“ bedingt jedoch eine entsprechende Verdichtung.

Für ein navigationsfähiges digitales Wegenetz ist nicht jeder einzelne erfasste Wegepunkt der gefahrenen Strecke von Belang. Relevant sind vielmehr nur diejenigen Positionen, an denen sich der Streckenverlauf ändert, indem dieser zum Beispiel eine Kurve beschreibt oder die Einmündung einer Nebenstraße markiert, in die bei Bedarf eingebogen werden kann. Für die Navigation sind die besagten („charakteristischen“) Wegepunkte von Wichtigkeit, weil sie im Wegenetz hinterlegt sein müssen, damit der tatsächliche Streckenverlauf realistisch abgebildet wird und tatsächlich gegebene Navigationsmöglichkeiten für den Benutzer verfügbar sind. Dazwischen liegende Wegepunkte innerhalb eines unverändert zum Beispiel geradeaus verlaufenden Streckenabschnitts ohne Einmündungsbereiche können demgegenüber vernachlässigt werden (es sei denn, sie kennzeichnen ein besonderes navigationsbedeutsames Faktum, zum Beispiel eine spezielle Einrichtung wie eine Tankstelle, ein Hotel oder dergleichen). Zusammengefasst heißt dies: Von den bei der Fahrt gewonnenen Wegepunkten ist typischerweise nur ein Teil notwendig, um ein für die Navigation geeignetes Wegenetz (= digitale Straßenkarte) zu erzeugen. Dementsprechend befassen sich die Merkmalsgruppen 3 und 4 näher damit, wie die bei der Fahrt gewonnenen Wegepunkte zu einem navigationsfähigen Wegenetz weiterverarbeitet werden. Dies geschieht patentgemäß dadurch, dass aus den Bewegungsstreckendaten, die den tatsächlich gefahrenen Weg – Punkt für Punkt – nachzeichnen, Wegstreckendaten gewonnen werden, die in ihrer Gesamtheit (Wegstreckendatei) das Wegenetz ergeben, innerhalb dessen navigiert werden kann. Der entscheidende Schritt von den Bewegungsstreckendaten (Wegepunkte der gefahrenen Strecke) hin zu den navigationsbedeutsamen Wegstreckendaten liegt in der Vornahme einer „Auswahl“.

Die Auswahl hat dabei so zu erfolgen, dass jeweils zwei ausgewählte Wegepunkte einen Wegstreckenabschnitt definieren. Der erste ausgewählte Wegepunkt repräsentiert dementsprechend den Anfang des fraglichen Wegstreckenabschnitts, während der zweite ausgewählte Wegepunkt dessen Ende markiert. Damit die wiederholte Auswahl von jeweils zwei gemeinsam einen Streckenabschnitt definierenden Wegepunkten insgesamt ein zusammenhängendes und damit navigationsfähiges Wegenetz ergibt, ist vorgesehen, dass die jeweils zwei Wegepunkte, die zwischen sich einen einzelnen Wegstreckenabschnitt begrenzen, so ausgesucht werden, dass mit ihnen Wegstreckenabschnitte beschrieben werden, die einer an den anderen anschließen. Ein möglicher Wegstreckenabschnitt wäre zum Beispiel der gerade Straßenverlauf zwischen zwei Einmündungsbereichen von Nebenstraßen. Liegen zum Beispiel auf der besagten Fahrtstrecke insgesamt 10 ermittelte Wegepunkte, könnte eine patentgemäße Auswahl etwa dahin gehen, einen Wegstreckenabschnitt dadurch zu bilden, dass der allererste hinter dem ersten Einmündungsbereich gelegene Wegepunkt und der allerletzte vor dem zweiten Einmündungsbereich gelegene Wegepunkt herangezogen werden, womit der gerade Streckenabschnitt zwischen den beiden Einmündungsbereichen in einer navigationsfähigen Form abgebildet wäre. Damit dies geschieht, müssen jedem in das digitale Wegenetz eingehenden Wegstreckenabschnitt, das heißt genauer seinem Anfang und seinem Ende, geographische Koordinaten zugewiesen werden, damit die Lage aller Wegstreckenabschnitte, aus denen sich das digitale Wegenetz zusammensetzt, im Koordinatensystem festliegt. Bei den in Merkmal 3.2. angesprochenen Punkten Pj und Pk handelt es sich daher um zwei, aus den als Bewegungsstreckendaten abgespeicherten Punkten Pi ausgewählte Punkte. Da den Wegstreckenabschnitten als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet sein sollen (Merkmal 3.3), bedingt dies, dass auch den Punkten Pj und Pk ihre jeweiligen geographischen Koordinaten x und y zugeordnet sein müssen. Dass dem so ist, verdeutlicht dem Fachmann Unteranspruch 18, denn die Eingabe des Start-, Ziel- und/oder eines zwischen Start und Ziel liegenden Punktes in Koordinaten ist nur möglich, wenn die entsprechenden Koordinaten in der Wegstreckendatei auch hinterlegt sind (vgl. auch Abs. [0027] und [0034] f.).

Patentanspruch 1 legt die Kriterien, nach denen aus den bei der Fahrt gewonnenen Bewegungsstreckendaten diejenigen Wegepunkte ausgewählt werden, die einen in das digitale Wegenetz eingehenden Wegstreckenabschnitt definieren, nicht näher fest. Insofern mögen auch – objektiv betrachtet – unzweckmäßige oder sogar unsinnige Auswahlkriterien einer Patentbenutzung nicht unbedingt entgegenstehen. Nach dem Anspruchswortlaut eindeutig ist jedoch, dass in Bezug auf die bei der Fahrt gewonnenen Bewegungsstreckendaten (Wegepunkte) eine „Auswahl“ stattzufinden hat. Aus der Gesamtdatenmenge der bei der Fahrt erhaltenen Bewegungsstreckendaten muss also eine Menge entnommen werden, was die Anwendung bestimmter Auswahlkriterien verlangt. Das Resultat der „Auswahl“ mag im Einzelfall auch die Heranziehung aller Wegepunkte eines bestimmten Streckenabschnitts der zurückgelegten Fahrtstrecke sein; solches mag zum Beispiel der Fall sein, wenn zwei Einmündungsbereiche unmittelbar hintereinander gelegen sind, so dass zufällig zwei hintereinander gewonnene Bewegungsstreckendaten den in das digitale Wegenetz aufzunehmenden Streckenabschnitt charakterisieren, was es notwendig und sinnvoll macht, bei der Generierung eines tauglichen Wegstreckenabschnitts exakt auf diese beiden hintereinander gelegenen Wegepunkte zurückzugreifen. Wesentlich ist in jedem Fall aber, dass der Zugriff auf die Datenmenge der Bewegungsstreckendaten – das heißt auf einige oder auf alle Wegepunkte eines betrachteten Fahrstreckenabschnitts – die Konsequenz einer Anwendung von Auswahlkriterien ist.

Patentanspruch 1 legt nicht ausdrücklich fest, wo die Bewegungsstreckendaten zu Wegstreckendaten (und alsdann in ihrer Gesamtheit zu einer Wegstreckendatei = digitale Straßenkarte) weiterverarbeitet werden. Für den Durchschnittsfachmann kommen insoweit zwei grundsätzliche Deutungsmöglichkeiten in Betracht. Denkbar wäre zunächst die Überlegung, dass der Ort der Datenauswahl und -verarbeitung, weil der Anspruchswortlaut hierzu eben keine beschränkenden Festlegungen enthält, dem freien Belieben des Fachmanns überlassen ist und deshalb sowohl in der mobilen Einheit (Navigationsgerät) als auch außerhalb dessen (zum Beispiel auf einem externen Server) erfolgen kann, mit dem die mobile Einheit kommuniziert. Eine alternative Argumentation läge darin, dass Patentanspruch 1 ausschließlich die mobile Einheit (Navigationsgerät) erwähnt und der Fachmann deshalb zu der Überzeugung gelangen muss, dass sich genau hier – wo auch sonst? – die Verfahrensschritte des Klagepatents (und zwar sämtliche) vollziehen sollen.

Für die von der Klägerin geltend gemachte Kombination der Patentansprüche 1 und 7 gilt insoweit nichts anderes. Die im Anspruch 7 unter Schutz gestellte bevorzugte Verfahrensführung zeichnet sich dadurch aus, dass ein von der mobilen Einheit getrennt angeordneter Zentralrechner existiert, an den die Wegstreckendateien von mehreren mobilen Einheiten übermittelt werden, um im Zentralrechner die Einzeldateien zu einer Gesamtwegstreckendatei zu verbinden. Da das Generieren der Wegstreckendaten und das Generieren der Wegstreckendatei aus den einzelnen Wegstreckendaten voneinander zu unterscheidende Verfahrensschritte darstellen, lässt auch die Anspruchskombination die Möglichkeit zu, dass die Verarbeitung der Bewegungsstreckendaten zu Wegstreckendaten außerhalb des Navigationsgerätes stattgefunden hat und dennoch die – in einem weiteren Schritt zum Beispiel in der mobilen Einheit – generierte Wegstreckendatei vom Navigationsgerät, auf dem die Wegstreckendatei abgespeichert ist, an den Zentralrechner übermittelt wird. Dass die im Navigationsgerät gespeicherte Wegstreckendatei fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit ergänzt und/oder aktualisiert wird, besagt ebenfalls nichts Zwingendes über den Ort der Verarbeitung von Bewegungsstreckendaten zu Wegstreckendaten. Die Bezugnahme auf die mobile Einheit legt lediglich fest, dass die Aktualisierung und Vervollständigung des digitalen Wegenetzes unter Rückgriff auf die Bewegungsstreckendaten geschieht, die sich aus der Bewegung des betreffenden Navigationsgerätes ergeben. Es bleibt damit denkbar, dass die durch Fahrten mit dem Navigationsgerät gewonnenen Wegepunkte außerhalb der mobilen Einheit zu den die bereits existierende Wegstreckendatei ergänzenden oder aktualisierenden Wegstreckendaten verarbeitet werden. Allerdings muss diese Aktualisierung fortlaufend geschehen, was verlangt, dass, sobald aufgrund einer Fahrt neue Bewegungsstreckendaten vorliegen, diese alsbald zu neuen Wegstreckendaten verarbeitet und die Wegstreckendaten sodann ohne Verzögerung in die vorhandene Wegstreckendatei eingepflegt werden. Für die kombiniert geltend gemachten Vorrichtungsansprüche 38 und 43 gilt nichts anderes, weil für das Navigationsgerät zwar diverse Bauteile vorgesehen sind, allerdings keine Mittel zum Verarbeiten der Bewegungsstreckendaten zu Wegstreckendaten.

Die Vielzahl so gewonnener Wegstreckenabschnitte wird in einer Wegstreckendatei abgelegt, die auf dem Navigationsgerät gespeichert ist, und so verarbeitet, dass im Falle eines Navigationswunsches auf das mit der Wegstreckendatei bereitgehaltene (zusammenhängende) digitale Wegenetz zugegriffen werden kann (Merkmalsgruppe 4). Da bei jeder Fahrt (neue) Wegepunkte ermittelt und daraus (neue) Wegstreckenabschnitte gewonnen werden, wird das für die Navigation zur Verfügung stehende Wegenetz kontinuierlich ergänzt, vervollständigt und aktualisiert.

Für eine Verwirklichung der durch Patentanspruch 1 beanspruchten technischen Lehre genügt es daher nicht, dass die Wegstreckendatei außerhalb der mobilen Einheit abgespeichert wird. Vielmehr muss bereits nach dem klaren Wortlaut des Patentanspruchs, unabhängig davon, dass nach Unteranspruch 7 auf einem Zentralrechner eine Gesamtwegstreckendatei gespeichert sein kann, die in der mobilen Einheit gespeicherte Wegstreckendatei fortlaufend ergänzt und/oder aktualisiert werden. Dies bedingt zugleich, dass es nicht ausreicht, wenn in der mobilen Einheit für verschiedene Strecken bzw. Fahrten jeweils verschiedene Wegstreckendateien abgespeichert werden. Denn in einem solchen Fall würde es sich gerade um keine Ergänzung oder Aktualisierung einer Wegstreckendatei handeln, sondern es würden ggf. Altdaten und neue Daten nebeneinander stehen. Von einer derartigen Lösung, die auch im Stand der Technik bereits bekannt war (vgl. Abs. [0019]), will sich das Klagepatent jedoch gerade abgrenzen, denn nur über eine ständig aktualisierte und/oder ergänzte Wegstreckendatei lässt sich das Ziel des Klagepatents, der mobilen Einheit über die ständige Aktualisierung und Ergänzung der Wegstreckendaten zu jedem Zeitpunkt ein aktuelles Wegenetz zur Verfügung zu stellen, erreichen (vgl. Abs. [0021] und [0024] a. E. und [0111]).

Ergänzend hierzu ist nach dem durch die Klägerin in Kombination mit Patentanspruch 1 geltend gemachten Unteranspruch 7 ein von der mobilen Einheit getrennter Zentralrechner vorgesehen, an den die Wegstreckendateien mehrerer Einheiten übermittelt und zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen miteinander zu einer Gesamtwegstreckendatei verschmolzen werden. Für die Verwirklichung der durch eine Kombination der Patentansprüche 1 und 7 geschützten Lehre genügt es daher nicht, wenn die Wegstreckendaten direkt an einen Zentralrechner geschickt und dort in einer Gesamtstreckendatei gespeichert werden. Vielmehr muss die in der mobilen Einheit abgespeicherte und (dort) fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten ergänzte und/oder aktualisierte Wegstreckendatei an den Zentralrechner geschickt werden, der dann die einzelnen Wegstreckendateien zu einer Gesamtwegstreckendatei bindet, die einen vollständigen Überblick über das nutzbare und genutzte Wegenetz liefert (vgl. auch Abs. [0028] und [0080] sowie Unteranspruch 12). Die Gesamtwegstreckendatei kann dann ggf. automatisch oder auf Anforderung wieder an die mobilen Einheiten gesandt (vgl. Unteransprüche 13 bis 15 und Abs. [0077]) oder zur Berechnung eines Routenvorschlages verwendet werden (vgl. Unteransprüche 16 und 17 und Abs. [0056]).

b)
Der durch die Klägerin darüber hinaus in Kombination mit den Patentansprüchen 1 und 7 geltend gemachte Unteranspruch 36 beschäftigt sich sodann mit der Frage, wie aus den nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren erzeugten Daten Zielführungsdaten erzeugt werden können.

Was patentgemäß unter derartigen Zielführungsdaten zu verstehen sein soll, erschließt sich dem Fachmann aus Merkmal 4. Es muss sich um Daten handeln, die den nach dem in Patentanspruch 36 im Einzelnen beschriebenen Verfahren ermittelten Weg repräsentieren und die in der Anzeigeeinheit dargestellt und/oder akustisch wiedergegeben werden können.

Wie diese Daten ermittelt werden sollen, wird in den Merkmalen 2 und 3 näher beschrieben. Wird einem Rechner mit Kenntnis einer Wegstreckendatei ein Bewegungswunsch mit Anfangspunkt, Endpunkt und Start- oder Zielzeit (und ggf. einem Sonderwunsch) eingegeben, errechnet der Rechner aus der Wegstreckendatei einen aus den einzelnen Wegstreckenabschnitten zusammengesetzten Weg, wobei er entweder die Bewegungszeitdauer oder die Weglänge unter Berücksichtigung etwaiger Sonderwünsche minimiert.

Da Unteranspruch 36 lediglich allgemein von einer Wegstreckendatei spricht, ist dem Fachmann klar, dass es sich dabei sowohl um eine einzelne, in der mobilen Einheit gespeicherte Wegstreckendatei oder aber um die im Zentralrechner gespeicherte Gesamtwegstreckendatei handeln kann. Entscheidend für die Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre ist aber gleichwohl, dass die Daten, aus denen die Zielführungsdaten hergeleitet werden, nach dem in den Patentansprüchen 1 bis 35 beschriebenen Verfahren erzeugt wurden, das heißt durch die Auswahl von in einer fortlaufend aktualisierten und/oder ergänzten Wegstreckendatei abgespeicherten Wegstreckendaten aus in vorbestimmten Zeitintervallen generierten Bewegungsstreckendaten.

c)
Soweit die Klägerin schließlich eine Kombination der Patentansprüche 43 und 38 geltend macht, wird dort eine Vorrichtung zum Durchführen eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 37 zur Verwendung bei mindestens einer mobilen Einheit geschützt, welche die in den Merkmalen 2.1 bis 2.12 im Einzelnen genannten Bauteile aufweist.

Neben einer Eingabe- und einer Ausgabeeinheit (Merkmale 2.9 und 2.10) besteht die Vorrichtung daher zunächst aus einem Standortsensor und einem Weggeber. Dass beide Bestandteile der Vorrichtung nicht gleichzusetzen sind, wird dem Fachmann bereits aufgrund der jeweiligen in den Patentanspruch aufgenommenen Zweckangaben deutlich. Auch wenn derartigen Zweckangaben regelmäßig keine schutzbereichsbeschränkende Wirkung zukommt (vgl. BGH GRUR 1996, 747 – Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGH GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II; Schulte/Rinken/Kühnen, Patentgesetz, 9. Auflage, § 14 Rz. 35), umschreiben sie gleichwohl hier mittelbar eine bestimmte, in den übrigen Merkmalen nicht zum Ausdruck kommende Konstruktion, nämlich dergestalt, dass diese Bauteile so ausgebildet sein müssen, dass sie die im Patentanspruch erwähnte Wirkung herbeiführen können (BGH GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2012, 475 – Elektronenstrahltherapiesystem; Schulte/Rinken/Kühnen, Patentgesetz, 9. Auflage,
§ 14 Rz. 84). Während der Standortsensor patentgemäß daher so ausgestaltet sein muss, dass er die augenblickliche geographische Position der mobilen Einheit ermitteln kann, muss der Weggeber – etwa durch die Abtastung der Umdrehung eines Fahrzeugrades (vgl. Abs. [0061]) – in der Lage sein, ein einer zurückgelegten Entfernung entsprechendes Wegsignal zu erzeugen. Denn nur in diesem Fall ist die Vorrichtung geeignet, ein Verfahren, wie es in Anspruch 1 beschrieben ist, bei dem die zurückgelegte Strecke abbildende Bewegungsstreckendaten in vorbestimmten Zeitintervallen generiert werden, zu verwirklichen.

Neben einem Standortsensor und einem Weggeber soll die Vorrichtung weiterhin ein elektronisches Steuergerät (Merkmal 2.3) sowie einen Bewegungs-, einen Wegstrecken- und einen Wegstreckendateispeicher enthalten (Merkmale 2.4. bis 2.6.). Aus einer Zusammenschau mit Patentanspruch 1 ist dem Fachmann daher klar, dass die genannten drei Speicherelemente deshalb vorgesehen sein müssen, weil nur dann die in Patentanspruch 1 geforderte Speicherung der Bewegungsstreckendaten, Wegstreckendaten und der Wegstreckendatei möglich ist. Soweit nach Merkmal 2.7 weiterhin Mittel zum Aktualisieren der Wegstreckendatei anhand neu generierter Wegstreckendaten vorhanden sein müssen, definiert die Wirkungsangabe die geschützte Vorrichtung mittelbar funktional dahingehend, dass in der Vorrichtung eine Aktualisierung der Wegstreckendatei anhand neu generierter Wegstreckendaten möglich sein muss. Denn nur dann ist die geschützte Vorrichtung tatsächlich geeignet, das in Anspruch 1 beanspruchte Verfahren, bei dem die Wegstreckendatei fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit ergänzt oder aktualisiert wird, durchzuführen.

Schließlich soll die Vorrichtung eine in der mobilen Einheit angeordnete Übermittlungseinrichtung sowie einen getrennt von der mobilen Einheit angeordneten Zentralrechner aufweisen, der die von Übermittlungseinrichtung der mobilen Einheit übermittelten Daten empfängt, auswertet und die Auswertung speichert (Merkmale 2.11 und 2.12).

4.
Unabhängig davon, ob die angegriffene Ausführungsform vor dem Hintergrund des vorstehend dargelegten Verständnisses des Klagepatents von der technischen Lehre der streitgegenständlichen Patentansprüche Gebrauch macht, scheidet eine Verurteilung der Beklagten wegen einer unmittelbaren Verletzung der Patentansprüche 1 und 7 bzw. 36 bereits deshalb aus, weil die Beklagte das dort beanspruchte Verfahren weder anwendet noch zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anbietet.

a)
Dass die Beklagte das beanspruchte Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland nicht anwendet, liegt auf der Hand, denn bei der Beklagten handelt es sich um ein Handelsunternehmen, welches das angegriffene Navigationsgerät, auf dem sich die Verfahrensschritte im Gebrauch vollziehen sollen, in der Bundesrepublik Deutschland lediglich anbietet und vertreibt.

Ein Verfahren wird i. S. v. § 9 S. 2 Nr. 2 PatG nur dann angewendet, wenn es bestimmungsgemäß gebraucht wird, das heißt, wenn die wesentlichen Verfahrensschritte, die zu dem verfahrensgemäßen Erfolg führen, verwirklicht oder die zur Ausübung des Verfahrens erforderlichen Mittel benutzt werden (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, Patentgesetz, 6. Aufl., § 9 Rz. 73; Kraßer, Patentgesetz, 6. Auflage, § 33 III a); Mes, Patentgesetz, 3. Aufl., § 9 Rz. 55). Vor diesem Hintergrund verletzt derjenige das Verfahrenspatent unmittelbar, der sämtliche Verfahrensschritte eigenhändig anwendet (BGH, GRUR 2005, 845 – Abgasvorrichtung; Schulte/Rinken/Kühnen, a. a. O.). Daran fehlt es hier jedoch. Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen, welches das streitgegenständliche Navigationsgerät lediglich anbietet und vertreibt. Demgegenüber ist sie an der eigentlichen Navigation und den damit verbundenen Verfahrensschritten weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt. Insbesondere wird der Server, an den die „trip-log-Dateien“ unstreitig gesendet werden, durch G und nicht durch die Beklagte betrieben.

b)
Darüber hinaus hat die Beklagte das beanspruchte Verfahren auch nicht in der Bundesrepublik Deutschland angeboten.

Ein Anbieten eines Verfahrens liegt vor, wenn jemand einem Anderen die Anwendung des Verfahrens dergestalt in Aussicht stellt, dass sie durch den Anbietenden selbst vorgenommen oder veranlasst werden soll (Benkard/Scharen, Patentgesetz, 10. Aufl., § 9 PatG Rz. 52; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., § 9 PatG Rz. 94; Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., § 33 III. b)). Dabei muss es nicht zu einer Anwendung des Verfahrens kommen und eine Anwendung muss auch nicht bereits stattgefunden haben. Der Verbotstatbestand des § 9 S. 2 Nr. 2 PatG will schon die Gefährdung der Benutzung des patentierten Verfahrens ausräumen (Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 Rz. 52). Ein Anbieten eines Verfahrens zu einer unerlaubten Anwendung kann deshalb nach zutreffender, vom erkennenden Senat geteilter Meinung auch durch das Erbieten einer Benutzungserlaubnis an dem geschützten Verfahren erfolgen. Neben dem Erbieten, die patentierte Verfahrensvorschrift entgeltlich zu veräußern (dazu Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 Rz. 52 m. w. N.), ist deshalb als Angebot auch ein Verhalten anzusehen, welches die Bereitschaft des Anbietenden erkennen lässt, an dem patentierten Verfahren eine Benutzungserlaubnis zu erteilen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.01.2010, Az.: I-2 U 10/08, Rz. 148 – juris; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 Rz. 52; Mes, PatG/GebrMG, 3. Aufl., § 9 PatG Rz. 59; Krieger, GRUR 1980, 687, 690; vgl. auch zu § 6 PatG a. F.: OLG Düsseldorf, GRUR 1963, 78, 80 – Metallspritzverfahren II; andere Auffassung: Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 9 PatG Rz. 94; Kraßer, a. a. O.). Erbietet jemand die Erteilung einer Benutzungserlaubnis an dem geschützten Verfahren, maßt er sich auch dadurch die dem Patentinhaber vorbehaltene Verwertung des patentierten Verfahrens an und betreibt auf diese Weise unmittelbar dessen wirtschaftliche Verwertung (OLG Düsseldorf, a. a. O.; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 Rz. 52). Bereits die Anmaßung der dem Patentinhaber vorbehaltenen Befugnis, die Benutzung zu gestatten, gefährdet aber das Patentrecht und ist deshalb verboten (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.; Benkard/Scharen, a. a. O.).

Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Beklagte das geschützte Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland nicht angeboten. Weder hat sie als Handelsunternehmen in Aussicht gestellt, dass sie das beanspruchte Verfahren zur Erzeugung von in einem Zielführungssystem nutzbaren Daten selbst vornimmt oder dass sie die Durchführung des Verfahrens veranlasst noch hat sie sich die Erteilung einer Benutzungserlaubnis an dem geschützten Verfahren angemaßt. Denn allein der Verkauf eines nach Ansicht der Klägerin von dem beanspruchten Verfahren Gebrauch machenden Erzeugnisses lässt weder den Schluss zu, die Beklagte veranlasse G zur Durchführung des Verfahrens, noch handelt es sich allein dabei um eine angemaßte Gestattung der Benutzung.

Wie dem als Anlage K 8 zur Akte gereichten Rechnungsbeleg zu entnehmen ist, wird die angegriffene Ausführungsform nicht als eigenes Produkt der Beklagten, sondern als „TOMGO750LIVE“ und damit als ein Produkt von G verkauft. Den angesprochenen Verkehrskreisen ist somit klar, dass ihnen die mit dem Produkt verbundenen Funktionen nicht durch die Beklagte als reine Händlerin, sondern durch G zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt umso mehr, da für die angegriffene Ausführungsform unstreitig die von der Klägerin als Anlage K 17 vorgelegte Endnutzerlizenzvereinbarung Anwendung findet, mit welcher G eine Lizenz an der Nutzung der Software erteilt. Von der Anmaßung der Erteilung einer Nutzungserlaubnis durch die Beklagte selbst kann vor diesem Hintergrund ebenso wenig die Rede sein wie davon, dass die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit G die Datenübermittlung an den Zentralrechner anbietet und damit als Mittäterin bei der Durchführung dieses Verfahrensschrittes anzusehen ist.
Eine Verantwortlichkeit der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Anbietens des Verfahrens lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unter Verweis auf die Entscheidung „MP3-Player-Import“ des Bundesgerichtshofes (GRUR 2009, 1142) begründen. Zwar ist Schuldner des Unterlassungs- und Vernichtungsanspruchs nach dieser Entscheidung nicht nur, wer in eigener Person einen der Benutzungstatbestände des § 9 PatG verwirklicht oder vorsätzlich die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen Dritten ermöglicht oder fördert. Verletzer und damit Schuldner ist vielmehr auch, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen Dritten ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis davon verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt (BGH a. a. O.). Hierfür genügt jedoch das reine Angebot einer Vorrichtung, mit der ein patentgeschütztes Verfahren ausgeführt werden kann, nicht. Andernfalls würden nicht nur die Grenzen zwischen Erzeugnis- und Verfahrensanspruch verschwimmen. Vielmehr bliebe auch für eine mittelbare Patentverletzung i. S. v. § 10 PatG kein Raum. Das reine Anbieten einer Vorrichtung, mit dem die Ausführung eines patentgeschütztes Verfahrens möglich ist, stellt daher kein Anbieten des Verfahrens selbst dar, sondern kann, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind, allenfalls § 10 PatG unterfallen (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, Patentgesetz, 9. Auflage, § 9 Rz. 75; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Auflage, § 9 Rz. 95; Kraßer, Patentgesetz, 6. Auflage, § 33 III b6).

Soweit die Klägerin eine Verantwortlichkeit der Beklagten schließlich damit begründen will, dass der Teilakt der Datenübermittlung und der Aktualisierung der Daten automatisch durch den Zentralrechner erfolge, sobald die angegriffene Ausführungsform mit einem Computer verbunden sei, weil dieser Teilakt bestimmungsgemäß durchgeführt werde, die angegriffene Ausführungsform in spezieller Weise für das patentgemäße Verfahren angepasst sei und insbesondere die wesentlichen Teile des Erfindungsgedankens, die Generierung von für die Navigation optimierten Wegstreckendateien, durch die angegriffene Ausführungsform selbst bereitgestellt würden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn es fehlt nicht nur, wie dies etwa bei der durch die Klägerin zitierten Entscheidung „Cam Carpet“ (LG Düsseldorf, GRUR-RR 2001, 201) der Fall war, an der Verwirklichung des letzten Teilakts durch die Beklagte. Vielmehr handelt es sich bei der Beklagten um ein Handelsunternehmen, das selbst an der Durchführung des Verfahrens nicht mitwirkt.

5.
Abgesehen davon lässt das Vorbringen der Klägerin auch nicht die tatrichterliche Feststellung zu, dass die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.

a)
Eine Verwirklichung der durch die Ansprüche 1 und 7 beanspruchten technischen Lehre scheidet aus, da weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich ist, dass die streitbefangenen Navigationsgeräte in der Lage sind, sämtliche Schritte des patentgeschützten Verfahrens auszuführen.

(1)
Bei der angegriffenen Ausführungsform werden keine Wegstreckendaten generiert (Merkmal 3), indem aus den Bewegungsstreckendaten Punkte Pj und Pk ausgewählt werden, die einander anschließende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren (Merkmal 3.2), wobei den Wegstreckenabschnitten als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet werden (Merkmal 3.3).

Dass bei der angegriffenen Ausführungsform GPS-Signale erfasst und – bis auf den jeweiligen Anfangspunkt der Wegstrecke – in Delta- bzw. Delta-Delta Werte umgewandelt werden, stellt bereits deshalb keine erfindungsgemäße Auswahl von Wegstreckendaten aus Bewegungsstreckendaten dar, weil die GPS-Koordinaten unstreitig bei der angegriffenen Ausführungsform bis auf den Startpunkt nicht gespeichert, sondern in Delta- bzw. Delta-Delta-Werte umgerechnet werden. Entsprechend handelt es sich bei den GPS-Koordinaten – bis auf den Startpunkt – um keine Bewegungsstreckendaten, die wie von Merkmal 2.1 gefordert in der mobilen Einheit gespeichert werden. Allein die kurzzeitige Zwischenspeicherung der GPS-Koordinaten vor der Umrechnung in Delta- bzw. Delta- Delta-Werte genügt hierfür nicht, denn patentgemäß muss die Speicherung der Bewegungsstreckendaten, wie bereits ausgeführt, derart erfolgen, dass die in Merkmal 3.2 angesprochene Auswahl der Wegstreckendaten möglich ist. Dies ist bei der bloßen kurzzeitigen Speicherung einzelner, mittels GPS ermittelter Punkte jedoch nicht der Fall.

Auch wenn man vor diesem Hintergrund zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig in der „trip-log-Datei“ mit einem Längen- und Breitengradwert gespeicherte Startpunkt sowie die in Bezug auf diesen Startpunkt gespeicherten Delta- und Delta-Delta-Werte Bewegungsstreckendaten im Sinne des Klagepatents darstellen, weil sich aus den Delta- und Delta-Delta-Werten der jeweilige Längen- und Breitengrad ermitteln lässt, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich, dass aus diesen Werten bei der angegriffenen Ausführungsform derart Wegstreckendaten generiert werden, dass aus diesen Daten Punkte Pj und Pk ausgewählt werden, die einen Wegstreckenabschnitt definieren. Insbesondere stellt es entgegen der Auffassung der Klägerin keine Auswahl im Sinne des Klagepatents dar, wenn stets alle Bewegungsstreckendaten zugleich auch die Wegstreckendaten repräsentieren. Um einen solchen Fall handelt es sich jedoch, wenn die Klägerin zur Begründung einer Auswahl im Sinne der Merkmalsgruppe 3 darauf abstellen will, dass bei den angegriffenen G-Geräten unter Heranziehung aller Wegpunkte in der jeweiligen Reihenfolge Paare gebildet werden. Zwar ist der Klägerin dahingehend zuzustimmen, dass auch dann eine Auswahl im Sinne der Merkmalsgruppe 3 vorliegen kann, wenn abhängig vom Einzelfall nach Maßgabe bestimmter Kriterien auch einmal alle Bewegungsstreckendaten ausgewählt werden. Dies setzt aber gleichwohl voraus, dass eine Auswahl nach bestimmten Kriterien stattfindet. Denn andernfalls würde die für das beanspruchte Verfahren charakteristische Trennung von Bewegungsstreckendaten und Wegstreckendaten aufgelöst und die in Merkmal 3.2 vorgesehene Auswahl ad absordum geführt.

Dass dies nicht richtig sein kann, verdeutlicht eine Zusammenschau der Merkmale 3.2 und 3.3 sowie der Merkmalsgruppe 4. Nach der technischen Lehre des Klagepatents werden die Punkte Pj und Pk gerade deshalb aus den Punkten Pi ausgewählt, weil sie einander anschließende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren, wobei den Wegstreckenabschnitten als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet werden. Die Wegstreckendaten definieren daher bestimmte Wegstreckenabschnitte, die ihrerseits in ihrer Gesamtheit das in der Wegstreckendatei gespeicherte Wegenetz ergeben. Dies bedingt zwangsläufig, dass die Punkte Pj und Pk jeweils nach bestimmten, allerdings im Anspruch nicht im Einzelnen festgelegten Kriterien ausgewählt werden (vgl. auch Abs. [0045]). Denn nur dann ergibt sich ein aus einzelnen Wegstreckenabschnitten bestehendes Wegenetz, das es – wie in Unteranspruch 36 vorgesehen – ermöglicht, einen aus einzelnen Wegstreckenabschnitten zusammengesetzten Weg zu errechnen.

(2)
Lässt man gleichwohl mit der Klägerin für eine Auswahl der Wegstreckendaten genügen, dass jeweils sämtliche Positionsdaten „ausgewählt“ werden, fehlt es zumindest an einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 4, denn eine Wegstreckendatei, die fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten (der mobilen Einheit) ergänzt und oder aktualisiert wird, findet sich zumindest in der mobilen Einheit nicht.

Nach den Grundsätzen der BGH-Entscheidung „Rohrschweißverfahren“ (GRUR 2007, 773) scheidet damit eine – vorliegend allein in Betracht kommende – mittelbare Patentverletzung zwar noch nicht notwendigerweise aus. Denn die Ermöglichung einer unmittelbaren Patentbenutzung mit allen Merkmalen des Verfahrensanspruchs kann auch in Mit- oder Nebentäterschaft erfolgen, was im Streifall durch Zusammenwirken dessen, der die angegriffenen Navigationsgeräte vertreibt, und dessen, der den in die Datenbearbeitung eingebundenen Server betreibt, infrage kommen könnte. Voraussetzung für eine mit- oder nebentäterschaftliche Tatbegehung ist jedoch, dass diejenigen Verfahrensschritte, die nicht in dem angegriffenen Navigationsgerät ausgeführt werden (können), auf dem in den Niederlanden befindlichen Server vollzogen werden (können). Dies im Einzelnen darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen, ist nach allgemeinen Regeln Sache der anspruchstellenden Klägerin. Sie ist jedoch in völliger Unkenntnis über dasjenige, was mit den „trip log-Dateien“ auf dem Server geschieht und kann deshalb auch nicht behaupten, dass dort aus den Bewegungsstreckendaten zur Bildung von Wegstreckendaten Wegepunkte ausgewählt werden.

b)
Da das in Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren bei der angegriffenen Ausführungsform somit nicht zum Einsatz kommt, erübrigen sich bereits deshalb weitere Ausführungen zu Patentanspruch 36, weil danach die Zielführungsdaten aus Daten hergeleitet werden sollen, die nach den Ansprüchen 1 bis 35 erzeugt wurden.

c)
Schließlich handelt es sich bei der angegriffenen Ausführungsform auch um keine Vorrichtung im Sinne der Ansprüche 38 und 43. Abgesehen davon, dass die angegriffene Ausführungsform unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu den Ansprüchen 1 und 7 bereits kein Mittel zum Aktualisieren der Wegstreckendatei anhand neu generierter Wegstreckendaten aufweist (Merkmal 2.7), lässt der Vortrag der Klägerin auch nicht die tatrichterliche Feststellung zu, dass die angegriffene Ausführungsform über einen Weggeber im Sinne des Merkmals 2.2 verfügt.

Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass es sich bei einem Weggeber im Sinne des Klagepatents nicht zwingend um einen Signalgeber handeln muss, der einen Impuls pro Strecke abgibt. Ein derartiges Erfordernis findet sich im Anspruch nicht. Vielmehr handelt es sich bei der in Abschnitt [0062] vorgeschlagenen Lösung lediglich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf.

Gleichwohl differenziert Anspruch 38, wie der Senat bereits im Einzelnen im Rahmen der Auslegung des Klagepatents dargestellt hat, ausdrücklich zwischen einem Standortsensor und einem Weggeber, wobei der Weggeber in der Lage sein muss, ein einer zurückgelegten Entfernung entsprechendes Wegsignal zu erzeugen. Dass ein solcher Weggeber, sei es als Bauteil oder softwareimplementiert, bei der angegriffenen Ausführungsform vorhanden ist, ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere genügt es in diesem Zusammenhang nicht, dass die Klägerin lediglich darauf hinweist, bei der angegriffenen Ausführungsform würden die zurückgelegten Distanzen mittels des GPS-Signals ermittelt. Denn dabei handelt es sich gerade um eine Funktion des nach der beanspruchten technischen Lehre vom Weggeber zu unterscheidenden Standortsensors.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).