2 U 10/13 – Großformattintenstrahldrucker

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2199

Oberlandesgericht Düsseldorf
Verzichtsurteil vom 15. Mai 2014, Az. 2 U 10/13

Vorinstanz: 4a O 107/11

I. Die Klägerin wird mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Rückruf sowie Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz wegen Benutzung des deutschen Patents 10 2005 006 XXX B4 durch Angebot und Vertrieb von Großformattintenstrahldruckern der Typen „QS 220“, QS 2000“, „GS 3200“, „GS 3250 LX“ und „GS 5000r“ in der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen.

II. Das am 28. Februar 2013 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer das Landgerichts Düsseldorf ist gegenstandslos.

III. Die Kosten des Rechtstreits (beider Instanzen) werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

GRÜNDE:

I.

Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verzichtet hat, war auf Antrag der Beklagten wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).