2 U 55/12 – Schweißextruder

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2138

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. November 2013, Az. 2 U 55/12

Vorinstanz: 4b O 109/11

I. Die Berufung gegen das am 10. Mai 2012 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf 200.000,- € festgesetzt.

G r ü n d e:

I.

Die Klägerin ist seit dem 24. Juni 2010 eingetragene Inhaberin des zuvor zugunsten ihres Geschäftsführers eingetragen gewesenen deutschen Patentes 197 27 XXX (Klagepatent, Anlage KP 1) betreffend einen Schweißextruder. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Gegenstände, deren Rückruf, Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung sowie Erstattung von Abmahnkosten und der Kosten für den Erwerb eines angegriffenen Extruders in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 25. Juni 1997 eingereicht und am 7. Januar 1999 offengelegt worden; die Patenterteilung ist am 7. September 2006 veröffentlicht worden. Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

Schweißextruder zur Bildung eines plastifizierten Kunststoffstranges aus einem Schweißdraht aus thermoplastischem Kunststoff, mit einem Zylinder (1), einer in dem Zylinder fliegend gelagerten Schnecke (2) mit einem Einzugsbereich (I) mit in den Schweißdraht einschneidenden Schneckengängen, einem Kompressions- und Plastifizierbereich (III) und einer Einrichtung zur Zerkleinerung des eingezogenen Schweißdrahtes, wobei der Zylinder (1) im Einzugsbereich (I) einen Zuführungskanal (8) für den Schweißdraht aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Zerkleinerungseinrichtung durch eine zwischen dem Einzugsbereich (I) in den Zwischenbereich (II) reichende, zur Schneckenachse (9) parallele Führungsrille (10) für den Schweißdraht ausgebildet ist, wobei weiterhin in den drei Bereichen (I, II, III) der Zylinder (1) den gleichen Innendurchmesser und die Schnecke (2) den gleichen Durchmesser haben.

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 3 der Klagepatentschrift zeigt einen Längsschnitt durch eine bevorzugte Ausführung des erfindungsgemäßen Schweißextruders, und Figur 1 den erfindungsgemäßen Schweißextruder an eine Bohrmaschine als Antrieb für die Förderschnecke angekoppelt, wobei die Vorrichtung im Einzugsbereich und im Zwischenbereich wiederum längs geschnitten ist.

Die in der Schweiz geschäftsansässige Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Schweißextruder unter den Bezeichnungen „B“, „B PVC“, „B TPO“, „C“, „D“, „E“, „F“ und „FC“; die einzelnen Ausführungen unterscheiden sich in Kapazität und Funktionen, weisen jedoch denselben Schweißdraht-Einzug auf. Zur Erläuterung von Aufbau und Ausgestaltung der angegriffenen Schweißextruder hat die Klägerin erstinstanzlich u.a. ein Muster der angegriffenen Vorrichtung sowie Fotos und Zeichnungen gemäß Anlagen K 13 a bis K 14 b und KP 18.1 bis KP 18.5 vorgelegt, während die Beklagte Zeichnungen und kolorierte Darstellungen gemäß Anlagen B 3 bis B 5 a sowie im Berufungsverfahren weitere Zeichnungen und Fotos (Anlage B 11, B 12; letztere ist nachstehend eingeblendet) zu den Akten gereicht hat. Wie die Abbildungen und auch das Muster übereinstimmend erkennen lassen, verläuft die äußere Begrenzungslinie der in einer Büchse ausgebildeten Führungsrille nicht exakt parallel zur Extruder-Schneckenachse, sondern im Winkel.

Die Klägerin sieht durch diese Vorrichtungen ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die angegriffenen Extruder stimmten wortsinngemäß mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre überein. Dass die äußere Begrenzungslinie der Führungsrille anstatt exakt parallel in einem Winkel von wenigen Grad zur Achse der Extruderschnecke verlaufe, sei unerheblich; die (durch die Extruderschnecke gebildete) innere Begrenzungslinie verlaufe jedenfalls genau parallel zu dieser Achse. Wesentlicher Gedanke der Erfindung sei der Zwischenbereich, der ermögliche, dass der Schweißdraht im Einzugsbereich durch das einschneidende Spitzgewinde mitgenommen und gekerbt, jedoch erst im Zwischenbereich geschnitten werde. Würde der Draht bereits im Einzugsbereich geschnitten, entstünde ein Granulat, welches in den engen Gängen des Spitzgewindes im Einzugsbereich keinen Platz finde und dort einen Stau verursache. Mit der Vorgabe einer zur Schneckenachse parallelen Führungsrille verlange der Klagepatentanspruch 1 nur, dass sich der Schweißdraht in der Führungsrille entlang der Schnecke bewegen können müsse. Im Gegensatz zur vorbekannten deutschen Patentschrift 32 12 XXY, deren Extruder einen konischen Abschnitt zum Kompressionsbereich aufweise, müsse die Schnecke gemäß dem Klagepatent einen gleichbleibenden Durchmesser haben, so dass der Schweißdraht im Einzugsbereich bis zum Zwischenbereich parallel zur Schneckenachse geführt werden könne. Das geschehe auch bei der angegriffenen Ausführungsform. Auch wenn die Führungsrille außen schmaler werde, werde der Schweißdraht einwärts nicht im Winkel, sondern über die ganze Länge der Führungsrille parallel zur Schneckenachse an der Schnecke entlang geführt. Da die Führungsrille nach innen offen sei, könne er sich nur parallel entlang der Schnecke bewegen. Die innere Begrenzungslinie der Führungsrille verlaufe genau parallel zur Schneckenachse. Dass das Spitzgewinde bei der angegriffenen Ausführungsform im Einzugsbereich statt gleichmäßig tief nach und nach tiefer in den Schweißdraht einschneide, führe nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatentes heraus, sondern entspreche der in Unteranspruch 3 des Klagepatentes gelehrten Ausführung.

Die Führungsrille erstrecke sich ferner, wie in Anspruch 1 gefordert, von dem Einzugsbereich der Schnecke bis in deren Zwischenbereich hinein. Da zeigten die Fotos gemäß Anlagen KP 18.4 und 18.5; dort reiche die Führungsrille bis zum Messpunkt 12,7 cm. Die scharfen Kanten der Gewindegänge reichten weiter in die Büchse hinein als das Ende der Führungsrille. Wie vom Klagepatent weiter gefordert werde der Schweißdraht der angegriffenen Vorrichtung zu Beginn des Zwischenbereichs geschnitten. Der Zwischenbereich beginne bereits mit dem Ende des Einzugsbereiches, bei dem Foto gemäß Anlage KP 18.1 bei etwa 13,1 cm. Die Lücke gehöre ebenfalls zum Zwischenbereich, weil dort der Draht nicht mehr eingeschnitten und nicht mehr eingezogen werde, sondern dort Platz geschaffen werde für das durch Zerkleinerung entstehende Granulat, der im Spitzgewinde wegen der Enge der Gewindegänge nicht vorhanden sei.

Nachdem die Beklagte auf eine patentanwaltliche Anfrage der Klägerin vom 15. September 2010 (Anlage KP 9), inwieweit Produkte der Beklagten mit der Ausgestaltung des Einzugsbereichs und der Führungsrille das Klagepatent verletzten, eine Patentverletzung verneint hatte (vgl. ihr patentanwaltliches Schreiben vom 23. September 2010; Anlage KP 10), beschaffte die Klägerin ein Exemplar der angegriffenen Vorrichtung, untersuchte die Maschine und mahnte die Beklagte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 20. Mai 2011 (Anlage KP 11) vergeblich ab (vgl. patentanwaltliches Schreiben der Beklagten vom 27. Mai 2010, Anlage KP 12).

Die von der Klägerin erworbene Maschine wurde zunächst von der G GmbH in Stuttgart erworben und zunächst an die H GmbH in I geliefert, die die Maschine der Klägerin zur Verfügung stellte; nach ihrem Vorbringen hat die Klägerin der H GmbH die Kosten für den Kauf der demontierten Maschine erstattet.

Die Beklagte stellt eine Übereinstimmung der angegriffenen Gegenstände mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre in Abrede und hat vor dem Landgericht vorgetragen, das Klagepatent wolle im Wesentlichen zwei Nachteile aus dem Stand der Technik vermeiden. Zum einen solle die Schnecke Teile von dem Schweißdraht nicht schräg zu dessen Achse abscheren, zum anderen solle der Schweißdraht nicht immer dichter an die mit Sägezahnprofil ausgebildete Einzugsschnecke herangeführt werden. Um diese Nachteile zu vermeiden, müsse die Führungsrille zwingend räumlich-körperlich parallel zur Schneckenachse verlaufen. Darüber hinaus müsse sie so weit in den Zwischenbereich hineinreichen, dass die dort angeordneten Schneckengänge mit größerer Steigung den Vorderteil des Schweißdrahtes aufnehmen und mittels in ihm gebildeter Kerben weiterbefördern könnten, so dass der Schweißdraht in Axialrichtung von dem hinteren, noch im Einzugsbereich befindlichen Teil abgerissen werde. Beides sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht. Die Führungsrille laufe in einem Winkel von 8,5° auf die Schneckenachse zu. Auch die innere Begrenzungslinie der Führungsrille verlaufe nicht parallel zur Schneckenachse; da die Führungsrille nach innen offen sei, habe sie keine innere Begrenzungslinie. Der Verlauf der Führungsrille und insbesondere die Laufrichtung des Schweißdrahtes würden ausschließlich durch die schräg verlaufende äußere Begrenzungslinie bestimmt, so dass der Schweißdraht durch die Führungsrille auch nicht achsparallel geführt werde. Darüber hinaus reiche die Führungsrille der angegriffenen Vorrichtungen nicht vom Zuführungskanal durch den Einzugsbereich bis in den Zwischenbereich, sondern ende vor dem Anfang des Zwischenbereiches. Das Ende der Führungsrille falle nicht mit dem in den Abbildungen gemäß Anlagen KP 14 a und 14 b links angeordneten Ende der Einzugsbüchse zusammen, sondern befinde sich ausweislich der Abbildungen gemäß Anlagen B 4 und B 5 im Inneren der Einzugsbüchse mit deutlichem Abstand zum Außenrand.

Darüber hinaus werde die Zerkleinerungseinrichtung der angegriffenen Extruder nicht durch den Zwischenbereich gebildet, sondern bestehe ausschließlich aus dem Schneid- und Schermesser, das nahezu senkrecht zur Schneckenachse am Anfang des Schneckengangs mit höherer Steigung stehe. Der Schweißdraht werde durch die schräg angeordnete Führungsrille gegen Ende der Einzugsbüchse immer stärker in Richtung der Schneckenachse gepresst. Die Funktion der angegriffenen Ausführungsform entspreche dem in der Klagepatentbeschreibung als nachteilig kritisierten Stand der Technik. Wie beim deutschen Gebrauchsmuster 39 11 XXZ werde der Schweißdraht durch eine am Ende der Einzugsvorrichtung angeordnete Schneidvorrichtung zerkleinert. Entsprechend dem deutschen Patent 32 21 XYXwürden Teile von dem Schweißdraht schräg zu dessen Achse durch den Anfang des Schneckenganges mit höherer Steigerung abgeschert und nicht wie beim Klagepatent durch Ziehen in Axialrichtung abgerissen. Wie beim deutschen Patent 38 35 XYY werde der Schweißdraht im Einzugsbereich immer dichter an die mit Sägezahnprofil ausgebildete Einzugsschnecke herangeführt.

Abgesehen davon sei es unverhältnismäßig, die angegriffene Vorrichtung insgesamt zu vernichten, denn der Verletzungsvorwurf beruhe nahezu ausschließlich auf der Ausgestaltung der Einzugsbüchse und könne durch Umgestaltung der angegriffenen Vorrichtung ausgeräumt werden. Zudem habe die Klägerin den Besitz der in der Schweiß ansässigen Beklagten im Geltungsbereich des Klagepatentes nicht ausreichend dargetan.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Mai 2012 abgewiesen. Es ist der Auffassung, die geltend gemachte wortsinngemäße Übereinstimmung mit der patentgeschützten Lehre scheitere daran, dass die angegriffene Ausführungsform an der Innenseite des Zylinders keine zur Schneckenachse parallele Führungsrille aufweise. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter und führt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages aus: Das Landgericht habe die im Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre unzutreffend ausgelegt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei mit der Vorgabe einer zur Schneckenachse parallelen Führungsrille keine mathematisch exakte Parallelität im Sinne einer 0°-Abweichung gemeint. Der angesprochene Durchschnittsfachmann verstehe das Merkmal vielmehr als „Parallelität im technischen Sinne“, die bereits gegeben sei, wenn sich die Führungsrille im Wesentlichen in gleicher Richtung wie die Achse der Schnecke erstrecke und entlang dieser Achse verlaufe. Die Führungsrille der angegriffenen Vorrichtungen verlaufe ebenfalls entlang der Schneckenachse; sie verändere nicht ihre grundsätzliche Richtung, sondern werde außenseitig in ihrem Verlauf etwas schmaler, während sie sich innenseitig an der Schnecke entlang erstrecke und insoweit auch parallel zu ihr verlaufe. Anders als im Stand der Technik, wo der Schweißdraht im Endabschnitt durch einen Kanal im Winkel zur Achse zugeführt werde und mit seinem Querschnitt schräg auf die Schnecke treffe, führe die angegriffene Vorrichtung den Schweißdraht mit der Innenseite entlang der Schnecke geführt; dieser bleibe innenseitig mit ihr in Berührung bis in den Zwischenbereich hinein, wo er zerkleinert und in Granulat verwandelt werde. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die angegriffenen Extruder verwirklichten die im Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie (die Klägerin) 2.380,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

Schweißextruder zur Bildung eines plastifizierten Kunststoffstranges aus einem Schweißdraht aus thermoplastischem Kunststoff, mit einem Zylinder, einer in dem Zylinder fliegend gelagerten Schnecke, mit einem Einzugsbereich mit in den Schweißdraht einschneidenden Schneckengängen, einem Kompressions- und Plastifizierbereich und einer Einrichtung zur Zerkleinerung des eingezogenen Schweißdrahtes, wobei der Zylinder im Einzugsbereich einen Zuführungskanal für den Schweißdraht aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Zerkleinerungseinrichtung durch einen zwischen dem Einzugsbereich und dem Kompressionsbereich angeordneten Zwischenbereich mit größerer Schneckengangsteigung als im Einzugsbereich gebildet ist und an der Innenseite des Zylinders eine von dem Zuführungskanal durch den Einzugsbereich in den Zwischenbereich reichende, zur Schneckenachse parallele Führungsrille für den Schweißdraht ausgebildet ist, wobei weiterhin in den drei Bereichen der Zylinder den gleichen lnnendurchmesser und die Schnecke den gleichen Durchmesser haben,

insbesondere, wenn auch die – im Einzelnen aufgeführten – Merkmale der Unteransprüche 2, 3 und/oder 5 verwirklicht werden;

3. ihr (der Klägerin) darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die im Klageantrag zu Nummer 2. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Oktober 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

– die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind;

– zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

4. ihr (der Klägerin) darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu dem Klageantrag zu Nummer 2. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Februar 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– von der Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 7. Oktober 2006 zu machen sind;

– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

5. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter oben Ziffer 2. bezeichneten Schweißextruder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

6. die oben unter 2. bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Schweißextruder gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patenverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, für die unter Ziffer 2. bezeichneten, in der Zeit vom 7. Februar 1999 bis 6. Oktober 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

8. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 2. bezeichneten Schweißextruder seit dem 7. Oktober 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

9. die Beklagte zu verurteilen, an sie (die Klägerin) weitere 3.180,15 Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des zerlegten Schweißextruders „J“, Typnummer 127, XYZ.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Professor Dr.-Ing. K, Institut für Fördertechnik und Kunststofftechnik der Technischen Universität L, hat unter dem 22. Juli 2013 im Auftrag der Klägerin ein Gutachten erstattet.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht eine Übereinstimmung der angegriffenen Gegenstände mit der technischen Lehre des Klagepatentes verneint. Auch die erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise geltend gemachte Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln verhilft der Klage nicht zum Erfolg.

1.
Das Klagepatent betrifft mit seinem hier geltend gemachten Anspruch 1 einen Schweißextruder zur Bildung eines plastifizierten Kunststoffstrangs aus thermoplastischem Kunststoff. Derartige Geräte werden etwa zum Schweißen von Kunststoffplatten eingesetzt. Sie bestehen aus einem Schmelzzylinder, der mit einer – in Anspruch 1 nicht erwähnten – Antriebseinheit ähnlich einer Handbohrmaschine verbunden ist (vgl. Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift; dort Bezugsziffer 4). Die Antriebseinheit versetzt eine in dem beheizbaren Zylinder fliegend gelagerte Transportschnecke in Rotationsbewegung. Die rotierende Schnecke zieht mit sägezahnförmigen Gewindegängen einen Kunststoffdraht mit mehreren Millimetern Durchmesser in den Zylinder ein und führt ihn gleichzeitig einer Zerkleinerungsvorrichtung zu; aus den zerkleinerten Drahtabschnitten wird im vorderen Bereich des Schmelzzylinders nach einer Komprimierung der Abschnitte ein Kunststoffstrang plastifiziert und extrudiert.

Der aus der in der einleitenden Klagepatentbeschreibung erörterten deutschen Patentschrift 32 21 XYX (Anlage KP 3) bekannte Schweißextruder zieht den Schweißdraht (5; Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Figur 1 der älteren Druckschrift) durch eine schräg zur Förderschnecke verlaufende Zuführöffnung (13) ein und führt ihn durch einen parallel zur Förderschnecke verlaufenden Kanal (11) zum Anfang des Plastifizierteils der Schnecke, nämlich zu einer Einlassöffnung (11), wo er zerkleinert wird. Da die Schnecke im Einzugsbereich einen größeren Durchmesser hat als im Plastifizierbereich, trifft der Schweißdraht schräg auf letzteren auf. Daran bemängelt die Klagepatentschrift (Abs. [0002]), die Zerkleinerung sei nicht optimal, weil die Plastifizierschnecke Teile vom Schweißdraht schräg zu dessen Achse abschere. Zudem erfordere die Zuführung des Schweißdrahtes zur Abscherstelle eine Durchmesserverringerung der Schnecke und des Zylinders beim Übergang vom Einzugs- zum Plastifizierbereich. Darüber hinaus sei der Schweißdraht schon am Anfang des Plastifizierbereichs erhöhter Temperatur ausgesetzt, was an der Scherungsstelle eine Haftung des Schweißdrahtes an der Zylinderwand und eine Stauung des Schweißdrahtvorschubes begünstige.

Die anschließend (Abs. [0003]) erörterte deutsche Patentschrift 35 35 XYX ist unstreitig mit unzutreffender Veröffentlichungsnummer angegeben; auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift und in dem als Anlage KP 2 vorgelegten Registerauszug ist statt dessen auf die deutsche Offenlegungsschrift 38 35 XYY (Anlage B 8) Bezug genommen. Ob diese Bezugnahme richtig ist oder ob statt dessen die in der der Klagepatentschrift vorausgegangenen Offenlegungsschrift genannte deutsche Patentschrift 35 35 XYY (Anlage B 9) gemeint ist, kann hier auf sich beruhen, weil beide Vorrichtungen in den hier bedeutsamen Einzelheiten übereinstimmen. Die Extruderschnecke (4, Bezugszeichen entsprechen der Offenlegungsschrift 38 35 XYY) der dortigen Vorrichtung weist einen Einzugsbereich (7) mit spitzen sägezahnförmigen Gewindegängen und einen Kompressions-/Plastifizierbereich (6) mit geringerem Durchmesser als der Einzugsbereich auf. Der Schweißdraht wird durch einen schräg zur Schneckenachse verlaufenden Kanal (11) eingezogen und seitlich an die Schnecke herangeführt (Anlage B 8 Spalte 2 Zeile 52 bis Spalte 3 Zeile 7). Granuliert wird der Schweißdraht hier bereits im Einzugsbereich, indem der Schweißdraht immer dichter an die Einzugsschnecke herangeführt wird, so dass er am Ende in einzelne Teilchen aufgetrennt ist. Daran kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig (Abs. [0003]), dass nur Schweißdrähte verarbeitet werden können, deren Durchmesser kleiner ist als die Gangtiefe der Einzugsschnecke. Die vollständige Abtrennung der Teilchen von dem Draht verlangt außerdem eine präzise Dimensionierung von Schnecken- und Zylinderinnendurchmesser, da infolge unvollständiger Trennung noch zusammenhängende Teilchen einen Materialstau verursachen können. Auch dieser Schweißextruder hat im Einzugs- und Plastifizierbereich der Förderschnecke unterschiedliche Durchmesser.

Das deutsche Gebrauchsmuster 39 11 XXZ (Anlage KP 5) zeigt ein Kunststoffschweißgerät, dessen Schnecke ebenfalls in zwei Abschnitte geteilt ist, deren vorderer Plastifizierbereich in der älteren Druckschrift als Transportschnecke (21; Bezugszahlen entsprechen der nachfolgenden Figurendarstellung der älteren Druckschrift) und deren hinterer Einzugsbereich als Förderwalze (11) bezeichnet wird und ebenfalls einen größeren Durchmesser aufweist als der vordere Bereich. Der Förderkanal für den Schweißdraht verläuft parallel zur Förderwalze und mündet über eine Öffnung in eine Zerkleinerungsvorrichtung mit einem um eine Drehachse rotierenden Messerelement (26, vgl. Figuren 1 und 2 der älteren Gebrauchsmusterschrift und Abs. [0004] der Klagepatentschrift).

Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an (Abs. [0005]), die Zerkleinerung bzw. Granulierung des eingezogenen Schweißdrahtes ohne Gefahr einer Staubildung oder Störung der Materialzufuhr zur Plastifizierzone zu ermöglichen, wobei insbesondere die zerkleinerten Teile etwa gleich groß sein, sich problemlos komprimieren und zu einer homogenen Schmelze plastifizieren lassen sollen. Auch die Konstruktion des Extruders soll vereinfacht werden.

Zur Lösung dieser Problemstellung soll die in Anspruch 1 des Klagepatentes vorgeschlagene Vorrichtung folgende Merkmale aufweisen (Klammerzusatz am Ende der Merkmale gibt die jeweilige Nummerierung in der Merkmalsgliederung des landgerichtlichen Urteils wieder):

1. Es handelt sich um einen Schweißextruder zur Bildung eines plastifizierten Kunststoffstranges aus einem Schweißdraht aus thermoplastischem Kunststoff (1).

2. Der Schweißextruder hat

a) einen Zylinder (1) und (1)

b) eine in dem Zylinder fliegend gelagerte Schnecke (2). (2)

3. Die Schnecke (2) hat

a) einen Einzugsbereich (I) mit in den Schweißdraht einschneidenden Schneckengängen (2 a),

b) einen Kompressions- und Plastifizierbereich (III) und (2 b),

c) eine Einrichtung zur Zerkleinerung des eingezogenen Schweißdrahtes (2 c).

4. Die Zerkleinerungsvorrichtung ist gebildet durch einen Zwischenbereich (II), der

a) zwischen dem Einzugsbereich (I) und dem Kompressionsbereich (III) angeordnet ist, und zwar

b) mit größerer Schneckengangsteigung als im Einzugsbereich (II). (4).

5. Der Zylinder (1) hat im Einzugsbereich (I) einen Zuführungskanal (8) für den Schweißdraht. (3).

6. An der Innenseite des Zylinders (1) ist eine Führungsrille (10) für den Schweißdraht ausgebildet (5).

7. Die Führungsrille (10)

a) reicht vom Zuführungskanal (8) durch den Einzugsbereich (I) in den Zwischenbereich (II) und (5 a)

b) ist zur Schneckenachse (9) parallel. (5 b).

8. In den drei Bereichen (I, II, III) haben

a) der Zylinder (1) den gleichen Innendurchmesser und

b) die Schnecke (2) den gleichen Durchmesser. (6).

a)
Von den im vorbeschriebenen Stand der Technik erörterten Vorrichtungen unterscheidet sich der in der vorstehenden Merkmalskombination umschriebene Schweißextruder durch einen zwischen dem Einzugs- und dem Kompressions- und Plastifizierbereich vorgesehenen Zwischenbereich, der gleichzeitig die Zerkleinerungsvorrichtung bildet, die an der Innenseite des Zylinders ausgebildete Führungsrille entsprechend der Merkmalsgruppe 7 und den über alle drei Abschnitte einheitlichen Durchmesser von Zylinder und Schnecke. Während Letzteres die Konstruktion und Fertigung des erfindungsgemäßen Extruders im Vergleich zur bekannten Konstruktion vereinfacht (Klagepatentschrift Abs. [0011]), sollen alle drei Maßnahmen – einheitlicher Durchmesser, Führungsrille und Zerkleinerungsbereich – im Zusammenwirken für eine bessere Granulierung des Schweißdrahtes sorgen und Stauungen des Schweißdrahtvorschubs vermeiden. Die im Profil sägezahnförmig spitzen Gewindegänge der Förderschnecke im Einzugsbereich erfassen den aus dem Zuführungskanal kommenden Schweißdraht, schneiden sich in diesen hinein und fördern ihn aufgrund ihrer Rotationsbewegung zum Zwischenbereich. Die – seitliche – Führung durch die Führungsrille verhindert, dass der Draht mit der Schnecke um deren Achse rotiert. Am Übergang von Einzugs- und Zwischenbereich kann der Schneckengang des Zwischenbereichs die zuvor im Einzugsbereich geschnittenen Kerben übernehmen. Da die Gangsteigung der Schnecke im Zwischenbereich größer ist als im Einzugsbereich, wird nach dem Ergreifen der Kerbe durch den Schneckenanfang des Zwischenbereichs auf die vordere Kerbenflanke ein wachsender Druck ausgeübt, der das vor der Kerbe befindliche Drahtstück von dem übrigen Teil des Schweißdrahtes abreißt und ebenso wie die nachfolgend abgerissenen Abschnitte nacheinander zum Plastifizierbereich abführt (Klagepatentschrift Abs. [0006], [0007] und [0020]). Hierbei beginnt der an den Einzugsbereich anschließende Übergangsbereich dort, wo die Gewindesteigung gegenüber derjenigen des Einzugsbereiches zunimmt.

b)
Wie der Übergang des Einzugsbereichs in den Zwischenbereich ausgestaltet wird, überlässt das Klagepatent ausdrücklich dem Belieben des Fachmanns. Nach den Ausführungen der Beschreibung kann die Schnecke des Einzugsbereichs sowohl ohne Unterbrechung mit stetiger oder sprunghafter Änderung des Steigungswinkels in die Schnecke des Zwischenbereichs übergehen; sie kann aber auch am Übergang beider Bereiche unterbrochen sein (Klagepatentschrift, Abs. [0006] a.E.). Ist eine Unterbrechung vorgesehen, gehört die dadurch entstehende Lücke noch zum Einzugsbereich; zum Zerkleinerungsbereich kann sie schon deshalb nicht zählen, weil dort der Zerkleinerungsvorgang nicht stattfindet und auch noch nicht vorbereitet wird. Auch in dieser Lücke wird der Schweißdraht noch weiter längs geführt, bis ihn der erste Schneckengang des Einzugsbereichs erfasst hat. Das bedeutet, dass auch die Führungsrille diese Lücke überbrücken und sich bis in den Bereich des ersten Gewindegangs in den Zwischenbereich erstrecken muss; sie muss so weit reichen, wie ein unerwünschtes Mitrotieren des Schweißdrahts um die Schnecke verhindert werden muss, also bis zu dem Punkt, an dem der Gewindegang des Zwischenbereiches den Schweißdraht nicht nur sicher erfasst, sondern auch den vorderen Abschnitt bereits abgetrennt hat, der erst vom Zeitpunkt dieser Abtrennung an keiner Sicherung gegen ein Rotieren um die Schnecke mehr bedarf und von dieser in den vorderen Komprimierungs- und Plastifizierungsbereich mitgenommen werden soll. Der aus der Führungsrille kommende, vor der Schnittkante liegende Teil des Schweißdrahtes muss dagegen noch gegen ein unerwünschtes Rotieren gesichert werden. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Abtrennung der einzelnen Partikel nicht sauber erfolgt. Im Rahmen der gebotenen funktionsorientierten Auslegung reicht es also nicht aus, die Führung nur bis zur Vorderkante der Schneidkante zu erstrecken.

c)
Mit der Vorgabe des Merkmals 7 b der vorstehenden Merkmalsgliederung, dass die Führungsrille zur Schneckenachse parallel zu verlaufen hat, hat sich das Klagepatent auf eine bestimmte Gestaltung festgelegt, nämlich, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (Urteilsumdruck S. 19 Abs. 1), dass die Rille mit der Schneckenachse in einer Ebene liegt und die gedachte verlängerte Führungsrille die gedachte verlängerte Schneckenachse nie trifft. Dass diese Vorgabe ernst gemeint ist und allenfalls minimale (z.B. nur mess-, aber nicht sichtbare) Abweichungen zulässt, zeigt sich schon daran, dass sie weder im Anspruch selbst noch in der Beschreibung relativiert wird. Die Rille hat nicht „im Wesentlichen“, „teilweise“ oder „überwiegend“ parallel zur Schneckenachse zu verlaufen, sondern nur parallel. Die Beschreibung unterstreicht das, indem sie von einer achsparallelen Führungsrille spricht (Klagepatentschrift Abs. [0006] und [0020]). Auch das Ausführungsbeispiel in den Figurendarstellungen zeigt einen solchen Verlauf der Führungsrille (vgl. Figuren 1 und 3). Dass tatsächlich deren achsparallele Verlaufsrichtung verlangt wird, ergibt sich für den angesprochenen Durchschnittsfachmann daraus, dass die Führungsrille nicht nur die Funktion hat, den Schweißdraht im Einzugsbereich bis in den Zerkleinerungsbereich seitlich festzuhalten, um eine unerwünschte Rotation um die Schnecke zu verhindern, sondern dass sie mit ihrem Boden auch die Laufrichtung des Schweißdrahtes im Einzugsbereich bestimmt, indem sie ein Widerlager für den beim Einschneiden der Schnecke nach außen gedrückten Schweißdraht bildet und diesen auf einem immer gleichbleibenden Abstand zur Schnecke hält. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil dazu ausgeführt:

„Die achsparallele Führungsrille bewirkt, wie der Fachmann erkennt, dass die Kerben im Einzugsbereich von Anfang an sauber, gleich tief und senkrecht in den Draht geschnitten werden, da die Schnecke einen gleichbleibenden Durchmesser (vgl. Merkmal 6) aufweist. Denn der Schweißdraht wird durch eine parallel liegende Führungsrille auf gleichbleibendem Abstand zur Schnecke gehalten. Eine immer dichtere Heranführung an das Sägezahnprofil der Einzugsschnecke wird so vermieden (vgl. Klagepatentschrift [Abs. 0003]). Dadurch werden im Stand der Technik als nachteilig beschriebene schräge Einschnitte und Einschnitte unterschiedlicher Tiefe im Einzugsbereich – bei dem im Stand der Technik allerdings bereits auch zerkleinert wurde – durch das Heranführen des Schweißdrahtes an das Sägezahnprofil, die zu einer unerwünschten Abtrennung von Drahtteilen im Einzugsbereich führen können, verhindert (vgl. Klagepatentschrift [Abs. 0002 und 0003]). Zudem ermöglicht eine parallel liegende Führungsrille, dass der Draht von der Schnecke im Zwischenbereich, in den die parallele Führungsrille hineinreicht (vgl. Merkmal 5a)), zunächst problemlos übernommen werden kann, ohne dass es aufgrund einer Verjüngung der Führungsrille am Ende des Einzugsbereichs zu einem Stau käme. Dabei wird das sichere Übernehmen durch die Zwischenbereichsschnecke dadurch erleichtert, dass die Schnecke im Zwischenbereich in zuvor gebildete gerade (und nicht schräge) Kerben einfahren kann.

Das Erfordernis der zur Schneckenachse parallelen Führungsrille trägt folglich insbesondere durch das Zusammenspiel zwischen Führungsrille, besonders ausgebildetem Zwischenbereich, Zylinder mit gleichbleibendem Innendurchmesser und Schnecke mit gleichem Durchmesser zur Erfüllung der Aufgabe des Klagepatents (vgl. Klagepatentschrift, Absatz [0005]) bei. Es erfolgt die Zerkleinerung des Schweißdrahtes in etwa gleich große Teile ohne Gefahr der Staubbildung oder Störung der Materialzufuhr zur Plastifizierzone, wobei gleich große Teile „vorgekerbt“ werden.“

Diesen Ausführungen stimmt der Senat in vollem Umfang zu.

Dass das Klagepatent in Anspruch 3 (ebenso in Absatz [0010] der Beschreibung) zwischen dem Boden der Führungsrille und dem Grat der Schnecke im Einzugsbereich eine Rillentiefe von 25 bis 70 % der Schweißdrahtdicke zulässt, führt den Durchschnittsmann zu keinem anderen Verständnis. Mit der genannten Rillentiefe in einem Bereich von 25 bis 70 % der Schweißdrahtdicke ist nicht eine im Verlauf der Führungsrille allmählich zunehmende Tiefe gemeint, sondern eine über die gesamte Führungsrille einheitliche Rillentiefe.

Zu Recht hat das Landgericht auch darauf hingewiesen (Umdruck Seite 23 Absatz 2), dass das Merkmal 7 b letztlich keine eigenständige Bedeutung hätte, wenn die Vorgabe eines achsparallelen Führungsrillenverlaufs nur dahin verstanden würde, dass sich die Führungsrille (irgendwie) entlang der Schneckenachse (und z.B. nicht senkrecht zu ihr) erstreckt. Eine derartige Konfiguration würde sich bereits aus den übrigen Anweisungen der Merkmalsgruppe 7 ergeben, die besagen, dass an der Innenseite des Zylinders eine Führungsrille für den Schweißdraht auszubilden ist, die vom Zuführungskanal durch den Einzugsbereich in den Zwischenbereich reicht. Da dem Fachmann unmittelbar einsichtig ist, dass der Schweißdraht, nachdem er über den Einzugsbereich in den Schweißextruder gelangt ist, längs der Schneckenachse über den Zwischenbereich (= Zerkleinerungsvorrichtung) bis in den Kompressions- und Plastifizierbereich verbracht werden muss, und sich die Führungsrille anspruchsgemäß zwischen dem Zuführungskanal und dem Zwischenbereich erstreckt, besagen bereits die diesbezüglichen Vorgaben des Patentanspruchs, dass die Führungsrille den Schweißdraht entlang der Schneckenachse vom Zuführungskanal in den Zwischenbereich zu transportieren hat, was nur gelingen kann, wenn die Führungsrille genau in diesem Abschnitt längs der Schneckenachse verläuft. Würde es nicht auf irgendwelche weiteren Anforderungen zur Ausgestaltung der Führungsrille selbst ankommen, wäre deshalb bereits ohne das Merkmal 7 b alles dasjenige gesagt, was die Klägerin dem Patentanspruch entnehmen will. Das zusätzliche Vorhandensein des Merkmals 7 b, demzufolge die Führungsrille „zur Schneckenachse parallel ist“, muss aus der Sicht des Fachmanns deswegen mehr besagen als eine bloß beliebige Erstreckung entlang der Schneckenachse. Der Existenz des Merkmals 7 b entnimmt der Fachmann, dass der räumlich-gegenständliche Verlauf der Führungsrille entlang der Schneckenachse ganz bestimmter Qualität sein muss, nämlich dergestalt, dass die Kontur der Führungsrille als solche parallel zur Schneckenachse liegt, so dass der Schweißdraht auf seinem Weg vom Zuführungskanal zum Zwischenbereich parallel zur Schneckenachse geführt wird.

Ob die genannten Funktionen auch erreicht werden, wenn die Führungsrille im Winkel zur Achse der Schnecke verläuft, sofern der Winkel nicht zu groß ist, ist ohne Bedeutung, weil das Klagepatent in Anspruch 1 eine solche Ausgestaltung nicht lehrt und sich auf einen achsparallelen Verlauf festgelegt hat.

2.
Die angegriffenen Schweißextruder verwirklichen die im Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre nicht.

a)
Eine wortsinngemäße Übereinstimmung erfasst jedenfalls nicht das Merkmal 7 b, weil die Führungsrille der angegriffenen Extruder nicht parallel zur Schneckenachse verläuft. Ihr Neigungswinkel beträgt unstreitig etwa 8° gegenüber der Schneckenachse. Bei diesem Neigungswinkel kann von einem Verlauf parallel zur Schneckenachse keine Rede mehr sein.

b)
Die angegriffenen Schweißextruder verwirklichen das Merkmal 7 b auch nicht, wie die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise geltend macht, mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Abgesehen davon, dass die Klägerin in der Berufungsbegründung nichts dazu vorträgt, was sie daran gehindert hat, sich bereits in erster Instanz auf diesen Gesichtspunkt zu berufen, und daher § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO eingreift, nachdem die Beklagte den diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin entgegengetreten ist, fehlt es auch an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer patentrechtlichen Äquivalenz.

Eine äquivalente Patentbenutzung des Merkmals 7 b setzt dreierlei voraus, nämlich dass das Ersatzmittel, das aus der Sicht der Klägerin (vgl. ihre Berufungsbegründung (insbesondere Seite 18 unten, Bl. 230 d.A.) offenbar die anstatt parallel zur Schneckenachse entlang der Schneckenachse verlaufende Führungsrille ist, wobei zur konkreteren Umschreibung der angegriffenen Gegenstände noch der Neigungswinkel von etwa 8 – 8,5° hinzugefügt werden müsste,

– erstens objektiv gleichwirkend zu dem im Patentanspruch 1 genannten Mittel ist, d.h. die gleiche vom Schutzrecht erstrebte Wirkung zur Lösung des zugrunde liegenden Problems entfaltet,

– zweitens muss das abgewandelte Mittel für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt ohne besondere (erfinderische) Überlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar gewesen sein, und diejenigen Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, müssen

– drittens derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit, vgl. zum Ganzen BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnrn. 72 bis 75).

aa)
Bei der Gleichwirkung darf die Übereinstimmung nicht ausschließlich auf ein einzelnes oder mehrere bestimmte Merkmale bezogen werden, vielmehr ist gleichzeitig die geschützte Vorrichtung als Ganzes zu berücksichtigen (BGH GRUR 2000, 1005, 1006 – Bratgeschirr; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 72). Dass diese Gleichwirkung im Streitfall vorliegt, kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, wobei hinsichtlich der Ausgestaltung der angegriffenen Gegenstände in Bezug auf die Führungsrille von dem von der Klägerin vorgelegten Muster B und den von der Beklagten vorgelegten Fotos gemäß Anlage B 12 ausgegangen werden kann, gegen die die Klägerin bisher keine Beanstandungen erhoben hat. Diese Abbildungen sprechen dafür, dass mit dem Schweißdraht nach dessen Einführen genau dasjenige geschieht, was in dem von der Beklagten vor dem Landgericht vorgelegten Anlage B 7 gezeigt ist, nämlich dass der Schweißdraht, wenn er durch den Zuführkanal hindurch den Einzugsbereich erreicht hat, von der Förderschnecke erfasst wird, die sich mit ihrem spitzen Gewindegängen in den Schweißdraht einschneidet und auf diese Weise Kerben bildet. Der Schweißdraht wird vorgeschoben und weitergeführt bis zum Zwischenbereich und dort zerkleinert. Anders als bei einer achsparallelen Führungsrille bleibt der Abstand des Schweißdrahtes zur Schnecke jedoch nicht gleich, sondern nimmt mit zunehmendem Vorlauf in Richtung des Zwischenbereiches ab, so dass sich die Gewindegänge der Schnecke immer tiefer in den Schweißdraht hineinschneiden. Vollständig durchgeschnitten wird der Schweißdraht durch den letzten Gewindegang im Einzugsbereich jedoch nicht, sondern die Kerbe erstreckt sich nur über etwa 70 % der Schweißdrahtdicke. Das deutet darauf hin, dass anders als im vom Klagepatent kritisierten Stand der Technik im Einzugsbereich, nämlich dort, wo die schräg verlaufende Führungsrille ist, noch kein teilweises Abscheren stattfindet, sondern dass wie auch vom Klagepatent angestrebt die Kerben des Schweißdrahtes als Sollabrissstellen dienen und erst im Zwischenbereich eine Zerkleinerung durch Abreißen stattfindet und die abgerissenen Abschnitte sodann störungsfrei in den Kompressions- und Plastifizierungsbereich abgeführt werden.

bb)
In jedem Fall ist jedoch ein Naheliegen zu verneinen. Wenn die Klägerin bei ihren dem Fachmann zugeschriebenen Überlegungen in ihrer Berufungsbegründung zum Auffinden einer schräg verlaufenden Führungsrille schon von einer Führungsrille ausgeht, die zu Beginn einen Durchmesser aufweist, der in etwa demjenigen des Schweißdrahtes entspricht, stellt sie rückschauende Betrachtungen in Kenntnis der angegriffenen Ausführungsform an, zu der das Klagepatent ihn schon deshalb nicht führt, weil es eine Führungsrille mit dem von der Klägerin zugrunde gelegten Anfangsdurchmesser nicht lehrt. Soweit sie meint, das Klagepatent empfehle, die Führungsrille erheblich zu verjüngen, orientiert sie sich an einem unzutreffenden Verständnis der Lehre des Unteranspruches 3 und der entsprechenden Erläuterungen in Absatz [0010] der Klagepatentschrift.

cc)
Erst recht fehlt es an der Gleichwertigkeit, weil eine schräg im Winkel auf die Schnecke zulaufende Führungsrille gerade keine zur Schneckenachse parallele Führungsrille darstellt, sondern vielmehr das Gegenteil der aorgebe aus Anspruch 1 verkörpert. Zu ihrem abweichenden Verständnis gelangt die Klägerin nur, indem sie auch die Vorgabe „parallel“ auch auf schräge Verläufe bezieht und meint, es genüge, dass die Führungsrille – gegebenenfalls auch im Winkel geneigt – entlang der Förderschnecke verläuft.

dd)
Das Gutachten Prof. Dr. M veranlasst nicht, über die Ausgestaltung der angegriffenen Vorrichtung und über deren Funktionsweise Beweis zu erheben, denn die Ausführungen des Privatgutachters der Klägerin belegen nicht die Verwirklichung des Merkmals 7 b. Das Gutachten leidet insbesondere unter dem Mangel, dass sein Verfasser die Ausgestaltung der angegriffenen Schweißextruder nicht unter die Merkmale des Klagepatentanspruches 1 subsumiert und auch die unter Schutz gestellte technische Lehre des Klagepatentes nicht herausarbeitet und analysiert, sondern den angegriffenen Schweißextruder lediglich mit einem Erzeugnis der Klägerin vergleicht. Infolge dessen wird die Funktion der Führungsrille nur unvollständig dargestellt und übersehen, dass sie nicht nur den Schweißdraht seitlich festhalten und gegen ein Rotieren mit und um die Schnecke verhindern soll, sondern auch mit ihrem Rillenboden ein Widerlager für den Schweißdraht bilden soll, das ihn im konstant gleichem Abstand zur Förderschnecke hält.

3.
Darauf, ob die übrigen zwischen den Parteien streitigen Merkmale 4 und 7 a verwirklicht sind, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.

III.

Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Als reine Einzelfallentscheidung wirft der vorliegende Fall keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die grundsätzliche Bedeutung haben oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bedürften.