4b O 151/11 – Senderschlüssel

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2163

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. November 2013, Az. 4b O 151/11

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 680 XXX B1 (Klagepatent) in Anspruch. Der Kläger ist eingetragener Inhaber des Klagepatents, das am 20.01.1994 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 20.01.1993 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 08.11.1995 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 11.09.1996. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent bezieht sich auf ein Sicherungssystem. Der vom Kläger geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

Sicherungssystem zur Sicherung eines ortsbeweglichen Gegenstandes, insbesondere eines Fahrzeuges, gegen eine nicht-autorisierte Benutzung oder Entfernung, wobei der Gegenstand zumindest eine von einem Benutzer steuerbare und für die Funktion des Gegenstandes zwingend erforderliche Funktioneinheit (101) aufweist und das Sicherungssystem Zustandsmelder (103, 300) zur Messung physikalischer Größen und eine Überwachungseinheit (100) zur Überwachung der Ausgangssignale der Zustandsmelder (300) und zur Steuerung von Alarmfunktionen und/oder der zumindest einen Funktionseinheit (101) aufweist, dadurch gekennzeichnet,
daß die Funktionseinheit (101) einen Teil der Überwachungseinheit (100) bildet und von dieser nicht zerstörungsfrei trennbar ist,
daß die Überwachungseinheit (100) eine zumindest die Funktionseinheit (101) steuernde Steuereinheit (104) aufweist, die über einen gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal (400) mit den Zustandsmeldern (300) zur Messung physikalischer Größen und/oder mit Zustandswandlern (200) zur Steuerung physikalischer Größen verbunden ist,
daß die Zustandsmelder (300) und die Zustandswandler (200) kontinuierlich oder auf Ansteuerung codierte, den Zustandsmelder (300) oder Zustandswandler identifizierende Codesignale über den gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal (400) aussenden,
daß in der Steuereinheit (104) der Überwachungseinheit (100) Informationen über die korrekte Form der Codesignale zumindest einer vorgegebenen Anzahl der Zustandsmelder (300) und Zustandswandler (200) des Sicherungssystems gespeichert sind und die Steuereinheit (104) die Funktion der zumindest einen Funktionseinheit (101) sperrt, wenn die Steuereinheit nicht zumindest die Codesignale der vorgegebenen Anzahl der Zustandsmelder (300) und Zustandswandler (200) in korrekter Form empfängt,
daß zumindest einer der Zustandsmelder (300) oder Zustandswandler (200) mit dem gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal (400) über eine weitere Steuereinheit (202, 302) verbunden ist, in der ebenfalls Informationen über die korrekte Form der Codesignale zumindest einer weiteren vorgegebenen Anzahl der anderen Zustandsmelder (300), Zustandswandler (200) sowie Steuereinheiten (104, 202, 302) gespeichert sind und die diese Codesignale kontinuierlich oder auf Ansteuerung überprüft und eine vorgesehene Zustandsmeldung oder Zustandswandlung nur dann ausführt, wenn die Codesignale der weiteren vorgegebenen Anzahl von Zustandsmeldern (300), Zustandswandlern (200) und Funktionseinheiten (101) korrekt über den gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal (400) empfangen werden.

Nachfolgend wird in leicht verkleinerter Form eine aus der Klagepatentschrift stammende Zeichnung eines Blockschaltbildes eines Beispiels für den Aufbau und die Zusammenschaltung der Bauteile eines erfindungsgemäßen Sicherungssystems gezeigt.

Die Beklagte stellt Kraftfahrzeuge her und vertreibt sie unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmte Fahrzeugtypen werden dabei mit unterschiedlichen Fahrberechtigungssystemen (B) ausgestattet. Dazu gehört auch das B 3 (angegriffene Ausführungsform), das beispielsweise in den Modellen C1, C2 und C3 eingesetzt wird.

Aufbau und Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform ergeben sich im Wesentlichen aus dem von der Beklagten geschaffenen Werkstattinformationssystem (WIS), das Kfz-Werkstätten als Informations- und Arbeitsmaterial bei der Reparatur und Wartung der Fahrzeuge dient. Demnach besteht die angegriffene Ausführungsform im Wesentlichen aus drei Komponenten, nämlich dem Steuergerät EZS (elektronischer Zündstartschalter), dem Steuergerät ELV (elektronische Lenkradverriegelung) und dem Steuergerät ME (Motoreinheit). Der EZS dient der Aufnahme des Senderschlüssels und stellt zu diesem eine Infrarotverbindung her. Per Induktion wird der Senderschlüssel vom EZS mit Strom versorgt. EZS und ELV sind jedenfalls über eine bidirektionale Datenverbindung miteinander verbunden, EZS und ME über einen Datenbus (CAN). Die Anordnung der einzelnen Komponenten ist aus den nachstehenden Schaubildern ersichtlich, die aus dem Werkstattinformationssystem der Beklagten stammen. Die letzte Abbildung zeigt einen elektrischen Schaltplan der angegriffenen Ausführungsform. N73 steht dabei jeweils für das Steuergerät EZS, N26/5 für das Steuergerät ELV und N3/10 für das Steuergerät ME.

Für jeden Senderschlüssel existiert in allen relevanten Komponenten eine gesonderte Speicherzelle, so dass bis zu acht Senderschlüssel verwaltet werden können. Um welchen Senderschlüssel es sich handelt, wird den betroffenen Fahrzeugkomponenten vom Steuergerät EZS mitgeteilt. Die Komponenten der angegriffenen Ausführungsform– EZS, ELV und ME – führen jeweils eigenständig die Berechnung und Abgleichung eines Codes – Berechnung von Hash-Werten mittels einer Hash-Funktion – durch. Ist die jeweilige Abfrage gültig, erfolgt die Freigabe von jeder Komponente eigenständig.

Die angegriffene Ausführungsform dient letztlich der Startfreigabe des Motors. Die Startfreigabe wird erst nach der Identifikation des Senderschlüssels durch verschlüsselten Datenaustausch zwischen Senderschlüssel, Steuergerät EZS, Steuergerät ELV und dem Steuergerät ME erteilt. Wird der Senderschlüssel ins Steuergerät EZS gesteckt, wird die induktive Energieübertragung zur Spannungsversorgung des Senderschlüssels eingeschaltet. Zur Identifikation des Senderschlüssels findet ein Datenaustausch zwischen dem Senderschlüssel und dem Steuergerät EZS nach einem Hash-Verfahren statt. Danach werden die nächsten Hash-Werte berechnet und nach Abschluss der Berechnung die Energieversorgung abgeschaltet.

Das Steuergerät EZS sendet nun den aus dem Senderschlüssel ausgelesenen Hash-Wert an das Steuergerät ELV, das daraus seinerseits den neuen Hash-Wert berechnet und mit dem im Speicher abgelegten Hash-Wert vergleicht. Bei positiver Prüfung wird vom Steuergerät ELV die Lenkungsverriegelung entriegelt und die Freigabe für das Drehen des Senderschlüssels erteilt. In einem Auszug des WIS vom 13.09.2013 (Anlage K 7) heißt es dazu: „dann gibt es [das ELV] über CAN das Drehen des Senderschlüssels im Steuergerät Elektronischer Zündstartschalter (EZS) (N73) frei.“ Der Senderschlüssel kann nun von der Stellung 0 in die Stellung 1 gedreht werden, in der verschiedene Klemmen angesteuert beziehungsweise ausgegeben werden. Wird der Senderschlüssel weiter in die Stellung 2 gedreht, erfolgt unter anderem die verschlüsselte Freigabe der Motorsteuerung: Nach einem geheimen Datenaustausch zwischen Motorsteuergerät ME und EZS erfolgt in beiden Steuergeräten parallel eine Berechnung der ausgetauschten Daten. Die beiden Berechnungen werden anschließend im Motorsteuergerät ME verglichen. Bei erfolgreicher Überprüfung wird die Startfreigabe erteilt und dies dem Senderschlüssel mitgeteilt. In der Stellung 3 (Motorstart) wird das Startrelais über das Steuergerät ME angesteuert. Wird der Senderschlüssel zurückgedreht und abgezogen, sendet das Steuergerät EZS den Befehl zum Verriegeln der Lenkungsverriegelung, was vom Steuergerät ELV vorgenommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Aufbau und zur Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform wird auf die Anlagen K 2 sowie K 14 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16.08.1995 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bot ihr Verhandlungen über ein Sicherungssystem an, das er zum Patent angemeldet habe. Nach Übersendung weiterer Unterlagen zur Patentanmeldung teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 15.01.1997 mit, kein Interesse an einer Lizenznahme oder einer sonstigen Zusammenarbeit zu haben, da sie im Bereich der Sicherungssysteme auf eigene Entwicklungen setze. Mit Schreiben vom 22.12.1999 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und warf ihr eine Benutzung des Klagepatents in Fahrzeugen der D vor. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 23.03.2000 zurück. Im Jahr 2009 wandte sich der Kläger über seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit einer Schutzrechtsanfrage erneut an die Beklagte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.08.2010 mahnte der Kläger die Beklagte ab. Mit der Abmahnung warf der Kläger der Beklagten die Benutzung des Klagepatents und eines parallelen deutschen Patents vor. Wegen der Einzelheiten der Abmahnung wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, das Steuergerät ELV sei über den Datenbus (CAN) mit den übrigen Steuergeräten EZS und ME verbunden und verweist zum Beleg auf die Auszüge aus dem Werkstattinformationssystem (Anlage K 7).

Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Die Überwachungseinheit werde aus der herausgegriffenen Anordnung aus der ELV, dem Steuergerät EZS und dem Senderschlüssel gebildet. Der Steuereinheit entspreche das Steuergerät EZS, das die Funktionseinheit in Form der ELV steuere. Bei dem Senderschlüssel handele es sich um den Zustandsmelder im Sinne des Klagepatents. Der im Senderschlüssel hinterlegte und dann vom EZS ausgelesene Hash-Code stelle eine physikalische Größe dar. Der gemeinsame Nachrichtenübertragungskanal werde durch den Datenbus (CAN) Class C gebildet, über den auch das Steuergerät EZS mit dem Motorsteuergerät ME verbunden sei. Letzterer stelle einen Zustandswandler mit weiterer Steuereinheit im Sinne des Klagepatents dar. In der angegriffenen Ausführungsform werde der Identifikationscode im Dialog zwischen Senderschlüssel und Steuergerät EZS nach dem Hash-Verfahren berechnet. Danach sende das Steuergerät EZS den anderen beteiligten Steuergeräten den errechneten Hash-Wert. Es erfolge ein eigenständiger Abgleich mit den jeweils gespeicherten Codesignalen durch die jeweiligen Steuergeräte und eine entsprechende Rückmeldung an das Steuergerät EZS. Es handele sich um einen sequenziellen Vorgang, bei dem zunächst der Schlüssel vom EZS über eine Infrarot-Schnittstelle identifiziert werde, nach erfolgreicher Identifikation die Überprüfung des Codes durch die ELV mittels verschlüsselten Datenaustausches erfolge und nach erfolgreicher Prüfung die Überprüfung durch die weiteren Steuergeräte im B-Verbund – hier der ME – ausgelöst werde. Obwohl die Berechnung des Fahrberechtigungscodes durch die Steuergeräte eigenständig erfolge und die Prüfung, Freigabe und anschließende Rückmeldung von jedem Steuergerät separat vorgenommen werde, würden die Überprüfung des Gesamtablaufs und die Steuerung der Funktion zumindest einer Funktionseinheit vom Steuergerät EZS zentral gesteuert. So erfolge die Funktionssteuerung der ELV (Ver-/Entriegelung) über den EZS. Der Senderschlüssel lasse sich erst dann in die Stellung B drehen und die weiteren Steuergeräte ließen sich erst dann ansteuern, wenn die ELV ein entsprechendes Freigabesignal erteilt habe. Auch die Auslösung der Motorsteuerung im Motorsteuergerät ME durch Vergleich der vorher im EZS errechneten Werte mit denen von der ME errechneten Werte erfolge erst nach Zusenden der Werte durch das Steuergerät EZS. Dadurch erhalte das Motorsteuergerät ME gleichzeitig die Mitteilung über die Freigabe und somit über die Korrektheit der vorausgegangenen Überprüfungen der anderen Steuergeräte in der Stellung A des Senderschlüssels. Um eine bloße Selbst-Freigabe der einzelnen Komponenten des angegriffenen B handele es sich nicht, weil die Mitwirkung des Steuergerätes EZS erforderlich sei. Dieses sperre die anderen Funktionseinheiten dadurch, dass bei fehlerhafter Identifikation des Schlüssels oder negativer Rückmeldung der ELV der Senderschlüssel nicht weitergedreht werden könne und die weiteren Komponenten nicht angesteuert würden. Im Datenbus (CAN) werde kein Empfänger der anliegenden Information bestimmt, sondern die gesendeten Daten würden von allen mit dem Datenbus verbundenen Geräten empfangen. Dadurch erhielten alle Steuergeräte die Informationen über das Gesamtsystem. Ein unmittelbarer Datenaustausch zwischen allen Komponenten der angegriffenen Ausführungsform sei dafür nicht erforderlich. Es werde lediglich ein gemeinsamer Nachrichtenübertragungskanal verlangt. Schließlich seien Steuergerät EZS und ELV nicht zerstörungsfrei trennbar miteinander verbunden. Dafür genüge die serielle Datenleitung zwischen den beiden Komponenten, weil diese durch den über die Datenleitung ablaufenden Verschlüsselungsvorgang derart miteinander gekoppelt seien, dass sie nicht unabhängig voneinander verwendbar seien. Für eine Zerstörung der Funktionseinheit im Sinne des Klagepatents genüge insofern der Verlust der Funktionsfähigkeit.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihrem jeweiligen Vorstand zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
im deutschen Geltungsbereich des europäischen Patents EP 0 680 XXX herzustellen, ferner in Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen,
Sicherungssysteme zur Sicherung eines ortsbeweglichen Gegenstandes, insbesondere eines Fahrzeuges, gegen eine nicht-autorisierte Benutzung oder Entfernung, wobei der Gegenstand zumindest eine von einem Benutzer steuerbare und für die Funktion des Gegenstandes zwingend erforderliche Funktionseinheit aufweist und das Sicherungssystem Zustandsmelder zur Messung physikalischer Größen und eine Überwachungseinheit zur Überwachung der Ausgangssignale der Zustandsmelder und zur Steuerung von Alarmfunktionen und/oder der zumindest einen Funktionseinheit aufweist, dadurch gekennzeichnet,
dass die Funktionseinheit einen Teil der Überwachungseinheit bildet und von dieser nicht zerstörungsfrei trennbar ist,
dass die Überwachungseinheit eine zumindest die Funktionseinheit steuernde Steuereinheit aufweist, die über einen gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal mit den Zustandsmeldern zur Messung physikalischer Größen und/oder mit Zustandswandlern zur Steuerung physikalischer Größen verbunden ist,
dass die Zustandsmelder und die Zustandswandler kontinuierlich oder auf Ansteuerung codierte, den Zustandsmelder oder Zustandswandler identifizierende Codesignale über den gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal aussenden,
dass in der Steuereinheit der Überwachungseinheit Informationen über die korrekte Form der Codesignale zumindest einer vorgegebenen Anzahl der Zustandsmelder und Zustandswandler des Sicherungssystems gespeichert sind und die Steuereinheit die Funktion der zumindest einen Funktionseinheit sperrt, wenn die Steuereinheit nicht zumindest die Codesignale der vorgegebenen Anzahl der Zustandsmelder und Zustandswandler in korrekter Form empfängt,
dass zumindest einer der Zustandsmelder oder Zustandswandler mit dem gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal über eine weitere Steuereinheit verbunden ist, in der ebenfalls Informationen über die korrekte Form der Codesignale zumindest einer weiteren vorgegebenen Anzahl der anderen Zustandsmelder, Zustandswandler sowie Steuereinheiten gespeichert sind und die diese Codesignale kontinuierlich oder auf Ansteuerung überprüft und eine vorgesehene Zustandsmeldung oder Zustandswandlung nur dann ausführt, wenn die Codesignale der weiteren vorgegebenen Anzahl von Zustandsmeldern, Zustandswandlern und Funktionseinheiten korrekt über den gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal empfangen werden;

2. dem Kläger über den Umfang der vorstehend zu I. 1. Bezeichneten und seit dem 09.12.1995 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege, insbesondere unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
von der Beklagten sämtliche Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 11.10.1996 zu machen sind,
der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, und
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben betreffend vorstehend a) und b) durch Übermittlung von Belegen (Rechnungen in Kopie) nachzuweisen ist;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen vom Kläger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

4. die unter Ziffer I. 1. beschriebenen, frühestens seit dem 29.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtliche (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der Rückgabe wie für Verpackung, Transport oder Lagerung zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

5. an den Kläger einen Betrag von 13.508,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

II. festzustellen,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die zu I. 1. Bezeichneten und in der Zeit vom 09.12.1995 bis zum 10.10.1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 11.10.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

hilfsweise ihm nachzulassen, im Unterliegensfall die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Datenaustausch zwischen EZS und ELV erfolge über eine eigene bidirektionale Datenleitung, die nicht an den Datenbus (CAN) angeschlossen sei. Ein Zugriff durch andere Komponenten oder ein Datenaustausch mit anderen Komponenten – etwa zwischen ELV und ME – sei nicht möglich. Soweit im Werkstattinformationssystem angegeben sei, dass die ELV ein Freigabesignal für die Drehung des Senderschlüssels über den Datenbus (CAN) gebe, entspreche dies nicht den Gegebenheiten in der angegriffenen Ausführungsform.

Die Beklagte ist der Ansicht, durch die angegriffene Ausführungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngemäß verletzt. Die Lehre des Klagepatents setze voraus, dass sämtliche Elemente eines erfindungsgemäßen Sicherungssystems auch während der Abwesenheit des befugten Benutzers eines zu sichernden Gegenstandes am Gegenstand vorhanden seien, um so die unbefugte Benutzung des Gegenstandes während der Abwesenheit des Berechtigten zu verhindern. Bereits aus diesem Grund könne der Senderschlüssel der angegriffenen Ausführungsform kein Zustandsmelder oder -wandler im Sinne des Klagepatents sein. Darüber hinaus müsse ein Zustandsmelder oder -wandler physikalische Größen, also äußere Größen, messen oder steuern. Auch daran fehle es beim Senderschüssel, weil im Schlüssel lediglich Zahlenwerte abgelegt seien, die das Steuergerät EZS erhalte. Allenfalls das Steuergerät EZS könne als Zustandsmelder oder -wandler angesehen werden. Zudem müsse die Steuereinheit die Signale der Zustandsmelder/-wandler über einen gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal empfangen. Anders als im Stand der Technik sei nach der Lehre des Klagepatents zusätzlich ein weiterer Zustandsmelder/-wandler vorgesehen, der über eine weitere Steuereinheit an den gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal angeschlossen sei, über den bereits die Steuereinheit der Überwachungseinheit die Codesignale der Zustandsmelder/-wandler erhalte. Bei der angegriffenen Ausführungsform fehle ein gemeinsamer Nachrichtenübertragungskanal, weil die Datenübertragung zwischen Senderschlüssel und EZS nicht über den Datenbus (CAN) erfolge, sondern über eine Infrarot-Schnittstelle. Im Übrigen sende keine der Komponenten der angegriffenen Ausführungsform (EZS, ELV, ME) Codesignale im Sinne des Klagepatents, also Signale, die die jeweilige Komponente individuell identifizieren könnten und ihr zu Eigen seien, sondern lediglich die Urbildwerte des Hash-Codes. Das Steuergerät EZS verfüge auch nicht über gespeicherte Informationen zur korrekten Form von Codesignalen der Zustandsmelder/-wandler oder anderer Komponenten des Systems: Beim Senderschlüssel handele es sich schon nicht um einen Zustandsmelder/-wandler; die weiteren Komponenten wie ELV und ME prüften hingegen eigenständig die im Senderschlüssel generierten Codes und gingen nur nach „Selbst-Freigabe“ in Betrieb. Insofern sperre das Steuergerät EZS nicht die Funktionseinheit, wie dies von der patentgemäßen Lehre verlangt werde. Daher fehle es auch an einer weiteren Steuereinheit im Sinne der Lehre des Klagepatents. Schließlich setze eine nicht zerstörungsfrei trennbare Verbindung zwischen Funktionseinheit und Überwachungseinheit voraus, dass die Funktionseinheit im Falle der Trennung dauerhaft unbrauchbar sei. Der bloße Funktionsverlust infolge einer Sperrung ihrer Funktionen genüge nicht. In diesem Sinne sei die ELV aber ohne Zerstörung vom Steuergerät EZS trennbar.

Die Beklagte beruft sich auf Verwirkung und erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe spätestens seit 1999 Kenntnis von den streitgegenständlichen Handlungen der Beklagten, sei aber bis zum 2009 untätig geblieben.

Soweit der Kläger auch Ansprüche wegen des Anbietens und Inverkehrbringens der angegriffenen Ausführungsform in Italien geltend gemacht hat, hat er die Klage vor der mündlichen Verhandlung ebenso zurückgenommen wie den Antrag auf Auskunft über die Auftraggeber sowie auf Gestattung der Urteilsveröffentlichung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Zahlung einer angemessenen Entschädigung und Zahlung von Schadensersatz. Diese Ansprüche ergeben sich nicht aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB, da die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht. Daher besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG.

I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 ein Sicherungssystem zur Sicherung ortsbeweglicher Gegenstände. Solche Sicherungssysteme sind vielfältig bekannt, beispielsweise als Alarmanlage für Kraftfahrzeuge. Es ist ebenfalls bekannt, dass derartige Sicherungssysteme von erfahrenen Personen innerhalb relativ kurzer Zeit außer Betrieb gesetzt oder unwirksam gemacht werden können, beispielsweise durch Überbrücken oder den Ausbau von Zündschlössern oder Alarmkontakten.

In der Klagepatentschrift wird ausgeführt, dass aus der DE-A1-35 45 575 eine Alarmanlage für ein Fahrzeug bekannt sei, bei der das Einschalten von elektrischen Stromverbrauchern dadurch überwacht werde, dass die Spannung des Bordnetzes des Fahrzeuges überwacht werde. Werde ein Verbraucher, beispielsweise die Innenbeleuchtung des Fahrzeuges, eingeschaltet, ergebe sich eine Spannungsänderung im Bordnetz, die von einer Überwachungseinrichtung in dem Sicherungssystem festgestellt und zur Steuerung von Alarmfunktionen verwendet werden könne. Um die Verbraucher dahingehend unterscheiden zu können, ob ihr Einschalten unmittelbar oder erst mit einer zeitlichen Verzögerung zur Auslösung von Alarmfunktionen führt, seien den einzelnen überwachten Verbrauchern Zustandsmelder zugeordnet, die zusätzlich zu dem durch das Einschalten des Verbrauchers hervorgerufenen Spannungssprung (Spannungsabfall) eine Impulsfolge auf das Bordnetz aufprägten, die in der Überwachungseinrichtung des Sicherungssystems ausgewertet werde. Das Klagepatent sieht an diesem Sicherungssystem als nachteilig an, dass es durch einfaches Ausbauen beispielsweise der Überwachungseinrichtung möglich sei, die Alarmanlage unwirksam zu machen.

Weiterhin wird in der Klagepatentschrift die EP-A1-0 308 988 genannt, aus der eine Diebstahlsicherungsvorrichtung bekannt sei. In einer Zündspule eines Kraftfahrzeugs werde eine Steuerschaltung angeordnet, die eine Verbindung der Wicklung der Zündspule mit außenliegenden Anschlüssen nur dann herstelle, wenn der Steuerschaltung ein gegebenenfalls sogar codiertes Steuersignal zugeführt werde, das von einem diesem Fahrzeug zugeordneten Sender geliefert werde. Da die Steuerschaltung mit der Zündspule vergossen und von dieser nicht ohne Zerstörung trennbar sei, sei ein Betrieb des Fahrzeugs nach einem Diebstahl nur nach Austausch der Zündspule durch eine handelsübliche Zündspule oder eine Zündspule mit einer Steuerschaltung, für die ein zugehöriger Sender zur Verfügung stehe, möglich. Daran bemängelt die Klagepatentschrift, dass auch hier lediglich durch den Austausch eines einzigen identifizierbaren Bauteils des Fahrzeugs dessen Betriebsfähigkeit nach einem Diebstahl wieder herstellt werden könne.

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, ein Sicherungssystem zu schaffen, das eine wesentlich vergrößerte Sicherheit gegen eine nicht-autorisierte Benutzung oder Entfernung eines Gegenstands ergibt, wobei die bestimmungsgemäße Funktion des zu sichernden Gegenstands nicht mehr möglich ist, wenn eines oder mehrere der Sicherungselemente des Sicherungssystems zerstört oder unwirksam gemacht werden.

Dies soll durch ein Sicherungssystem mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 erreicht werden, die nachstehend in bereits gegliederter Form wiedergegeben sind:

1. Sicherungssystem zur Sicherung eines ortsbeweglichen Gegenstandes, insbesondere eines Fahrzeuges, gegen eine nicht-autorisierte Benutzung oder Entfernung.
2. Der Gegenstand weist zumindest eine von einem Benutzer steuerbare und für die Funktion des Gegenstandes zwingend erforderliche Funktionseinheit (101) auf.
3. Das Sicherungssystem weist auf:
3.1 Zustandsmelder (103, 300) zur Messung physikalischer Größen und
3.2 eine Überwachungseinheit (100)
3.2.1 zur Überwachung der Ausgangssignale der Zustandsmelder (300) und
3.2.2 zur Steuerung von Alarmfunktionen und/oder der zumindest einen Funktionseinheit (101).
4. Die Funktionseinheit (101)
4.1 bildet einen Teil der Überwachungseinheit (100) und
4.2 ist von der Überwachungseinheit nicht zerstörungsfrei trennbar.
5. Die Überwachungseinheit (100) weist eine Steuereinheit (104) auf.
6. Die Steuereinheit (104)
6.1 steuert zumindest die Funktionseinheit (101) und
6.2 ist über einen gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal (400) mit den Zustandsmeldern (300) zur Messung physikalischer Größen und/oder mit Zustandswandlern (200) zur Steuerung physikalischer Größen verbunden.
7. Die Zustandsmelder (300) und die Zustandswandler (200) senden codierte, den Zustandsmelder (300) oder Zustandswandler identifizierende Codesignale aus.
7.1 Das Aussenden der Codesignale erfolgt kontinuierlich oder auf Ansteuerung.
7.2 Das Aussenden der Codesignale erfolgt über den gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal (400).
8. Die Steuereinheit (104),
8.1 in der Informationen über die korrekte Form der Codesignale zumindest einer vorgegebenen Anzahl der Zustandsmelder (300) und Zustandswandler (200) des Sicherungssystems gespeichert sind,
8.2. sperrt die Funktion der zumindest einen Funktionseinheit (101), wenn sie nicht zumindest die Codesignale der vorgegebenen Anzahl der Zustandsmelder (300) und Zustandswandler (200) in korrekter Form empfängt.
9. Zumindest einer der Zustandsmelder (300) oder Zustandswandler (200) ist mit dem gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal (400) über eine weitere Steuereinheit (202, 302) verbunden.
10. Die weitere Steuereinheit (202, 302),
10.1 in der ebenfalls Informationen über die korrekte Form der Codesignale zumindest einer weiteren vorgegebenen Anzahl der anderen Zustandsmelder (300), Zustandswandler (200) sowie Steuereinheiten (104, 202, 302) gespeichert sind.
10.2. überprüft diese Codesignale kontinuierlich oder auf Ansteuerung und
10.3. führt eine vorgesehene Zustandsmeldung oder Zustandswandlung nur dann aus, wenn die Codesignale der weiteren vorgegebenen Anzahl von Zustandsmeldern (300), Zustandswandlern (200) und Funktionseinheiten (101) korrekt über den gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal (400) empfangen werden.

In der Klagepatentschrift wird es als vorteilhaft dargestellt, dass es bei erfindungsgemäßer Ausgestaltung des Sicherungssystems unmöglich sei, dieses dadurch außer Betrieb zu setzen, dass eines der Sicherungselemente, beispielsweise in Form der Zustandsmelder und/oder Zustandswandler überbrückt werde, da in einem solchen Fall nicht mehr alle Codesignale ordnungsgemäß über den gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal übertragen würden.

1.
Zustandsmelder dienen nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs der Messung physikalischer Größen (Merkmale 3.1 und 6.2). Zustandswandler dienen hingegen der Steuerung physikalischer Größen (Merkmal 6.2). Unter Zustandsmeldern beziehungsweise -wandlern sind daher Vorrichtungen zu verstehen, die zum zu sichernden Gegenstand gehören und sich auf andere Bestandteile dieses Gegenstands beziehen, von denen sie bestimmte Eigenschaften – also physikalische Größen – bestimmen und „melden“ (Zustandsmelder) oder verändern (Zustandswandler). Diese aus der Funktion der Zustandsmelder und -wandler abgeleitete Begriffsbestimmung ergibt sich auch aus der Beschreibung des Klagepatents. Demnach können die Zustandsmelder und -wandler Signale von Aggregaten des zu sichernden Gegenstands empfangen und im Fall der Zustandswandler diese Aggregate gegebenenfalls sogar steuern (Sp. 3 Z. 29-34). In beiden Fällen beziehen sich die physikalischen Größen auf Bestandteile des zu sichernden Gegenstands außerhalb des Zustandsmelders oder -wandlers. Es handelt sich regelmäßig um außerhalb des Zustandsmelders oder -wandlers liegende Umstände, die gemessen oder verändert werden.

Dies gilt auch dann, wenn man mit dem Kläger unter der Messung einer physikalischen Größe den Vergleich zweier physikalischer Größen versteht, wobei eine physikalische Größe als quantitativ bestimmbare Eigenschaft eines physikalischen Objekts definiert werden kann. Bei dem physikalischen Objekt, dessen Eigenschaft bestimmt werden soll, muss es sich um ein außerhalb des Zustandsmelders liegendes Objekt handeln. Gleiches gilt, wenn mit dem Kläger unter „steuern“ die gerichtete Beeinflussung des Verhaltens eines Systems von außen verstanden wird. Auch in diesem Fall beeinflusst der Zustandswandler die Eigenschaften eines externen physikalischen Objekts.

a)
Von den zu messenden oder zu steuernden physikalischen Größen sind die codierten, den Zustandsmelder oder -wandler identifizierenden Codesignale zu unterscheiden, die von den Zustandsmeldern und -wandlern gemäß der patentgemäßen Lehre (Merkmal 7) über einen gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal ausgesendet werden sollen. Bereits begrifflich handelt es sich bei den die Zustandsmelder oder -wandler identifizierenden Codesignalen (kurz: Identifikationssignalen) um Signale, die einen Rückschluss auf die Identität des jeweiligen Zustandsmelders oder -wandlers und damit auf die Herkunft der Signale erlauben. Die Identifikationssignale stellen daher regelmäßig innerhalb der Zustandsmelder oder -wandler generierte Signale dar. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Signal in Abhängigkeit von der Messung einer externen physikalischen Größe generiert wird. Ebenso wenig ist ausgeschlossen, dass das Identifikationssignal auch eine Information über die gemessene oder zu steuernde physikalische Größe enthält. Von dieser Information ist aber die Information über den jeweiligen Zustandsmelder oder -wandler zu unterscheiden. Das Codesignal muss in jedem Fall auch die Identifikation des jeweiligen Zustandsmelders oder -wandlers gewährleisten. Wie dies im Einzelnen geschieht, gibt das Klagepatent nicht vor.

Dass die Identifikationssignale nicht einfach mit der Information über physikalische Größen gleichgesetzt werden können, sondern darüber hinaus eine Identifikation des Senders gewährleisten müssen, ergibt sich auch aus der Funktion der Identifikationssignale. Diese besteht darin, dass die Empfänger der Signale – nach der Lehre des Klagepatents sind das jedenfalls die Steuereinheit und die weitere Steuereinheit (Merkmalsgruppen 6, 8 und 10) – die auf dem gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal von mehreren Zustandsmeldern und -wandlern gesendeten Signale unterscheiden und den im Speicher abgelegten Informationen über den korrekten Empfang der Codesignale einzelner Sender zuordnen können. Denn der Klagepatentanspruch setzt voraus, dass ein erfindungsgemäßes Sicherungssystem mehrere, das heißt mindestens zwei Zustandsmelder oder -wandler aufweist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs, in dem regelmäßig von einer Mehrzahl von Zustandsmeldern und -wandlern die Rede ist (z.B. Merkmale 3.2, 6.2, 7, 8.1, 10.1), sondern auch aus der Systematik des Klagepatentanspruchs: Nach dem Merkmal 9 ist mindestens einer der Zustandsmelder oder Zustandswandler über eine weitere Steuereinheit mit dem gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal verbunden. In der weiteren Steuereinheit sind Informationen über Codesignale weiterer Zustandsmelder, Zustandswandler oder Steuereinheiten gespeichert (Merkmal 10.1). Zudem führt die weitere Steuereinheit eine Zustandsmeldung oder -wandlung nur durch, wenn die Codesignale der weiteren Zustandsmelder, Zustandswandler oder Funktionseinheiten korrekt empfangen wurden (Merkmal 10.2).

Damit die Steuereinheit in der Überwachungseinheit beziehungsweise die weitere Steuereinheit die eingehenden Codesignale mit den im Speicher abgelegten Informationen über die Codesignale einzelner Zustandsmelder und -wandler abgleichen kann (vgl. Merkmalsgruppen 8 und 10), müssen die Codesignale eine eindeutige Identifikation des jeweiligen Senders, also eines bestimmten Zustandsmelders oder -wandlers erlauben. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil alle Signale der Zustandsmelder und -wandler über einen gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal gesendet werden sollen (Merkmal 7.2). Ohne die Möglichkeit der eindeutigen Identifikation des Senders könnte es sein, dass eine Steuereinheit die Signale eines ersten Zustandsmelders als Codesignal eines zweiten Zustandsmelders interpretiert und die Funktionseinheit nicht sperrt, obwohl dafür das Codesignal des zweiten Zustandsmelders erforderlich wäre, das aber unter Umständen deshalb fehlt, weil der zweite Zustandsmelder zerstört oder unwirksam gemacht wurde.

b)
In der Klagepatentschrift werden zahlreiche Beispiele für Zustandsmelder und -wandler aufgezählt. (Sp. 2 Z. 56-58; Sp. 5 Z. 18-33; Sp. 5 Z. 50 bis Sp. 6 Z. 7 sowie Unteransprüche 5 und 6). In allen Fällen werden physikalische Größen anderer Objekte gemessen und weitergegeben (z.B. Strom, Spannung, Temperatur, Licht, Geräusche) oder gesteuert (z.B. Lüftung über Schalter, Spannung über Regler). Ob auch ein Fahrzeugschlüssel als Zustandsmelder oder -wandler in Betracht kommt, lässt sich der Klagepatentschrift nicht unmittelbar entnehmen. Als Beispiele für einen Zustandsmelder werden lediglich Zündschloss und Codeschloss genannt (Sp. 6 Z. 5 ff). Diese können etwa das Vorhandensein oder Fehlen eines Schlüssels im Zündschloss oder die Eingabe eines bestimmten Codes melden. Der Fahrzeugschlüssel findet hingegen in der Klagepatentschrift keine Erwähnung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Figur 2 des Klagepatents eine Codekarte abgebildet wird. Ob es sich dabei um einen Zustandsmelder oder -wandler handeln soll, ist weder erkennbar, noch anderweitig erläutert. Nach der vorstehenden Begriffsbestimmung ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, einen Fahrzeugschlüssel als Zustandsmelder oder -wandler anzusehen. Gegebenenfalls kann sich jedoch im Zusammenspiel mit den übrigen Komponenten eines erfindungsgemäßen Sicherungssystems und der Funktion eines solchen Systems ergeben, dass der Klagepatentanspruch den dauerhaften Verbleib des Zustandsmelders oder -wandlers im zu sichernden Gegenstand zwingend voraussetzt. Dies kann an dieser Stelle jedoch dahinstehen.

Entgegen der Auffassung des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.11.2013 besteht die Funktion des Zustandsmelders nicht allein darin, physikalische Zustände zu melden, um diese für eine Messung durch ein anderes Bauteil zur Verfügung zu stellen. Denn die Meldung physikalischer Zustände setzt denklogisch bereits ihre Erfassung und damit ihre Messung voraus, so dass der physikalische Zustand in Form von Datensignalen weitergegeben werden kann. Nichts anderes zeigt beispielhaft die Figur 1 der Klagepatentschrift, die unter anderem einen Zustandsmelder mit einem Melder, der die physikalische Größe erfasst, also misst, und einem Decodierer/Codierer, der die Ausgangssignale des Melders codiert und über den gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal weitergibt (vgl. Sp. 5 Z. 26-35). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Klagepatent ein Türkontakt beispielhaft als Zustandsmelder genannt wird. Denn es wird nicht erläutert, wie der Türkontakt im Einzelnen ausgestaltet ist, um als Zustandsmelder zu fungieren. Wenn er aber überbrückt oder ausgebaut werden kann (vgl. Sp. 6 Z. 22-24), scheint er mehr zu umfassen als einen bloßen Schließkontakt. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass er eine Schaltung umfasst, die „misst“, ob die Tür geschlossen oder geöffnet ist und das Messergebnis weitergibt. Davon zu unterscheiden sind solche Steuereinheiten, die Codesignale überprüfen. Wie bereits ausgeführt, sind die zu messenden physikalischen Größen und die entsprechenden Signale inhaltlich etwas anderes als die Codesignale. Wenn nicht alle Zustandsmelder mit Steuereinheiten zur Überprüfung dieser Codesignale ausgestattet sind, folgt daraus nicht, dass die Zustandsmelder keine physikalischen Größen messen und weitergeben.

2.
Die Funktion der weiterhin im Klagepatentanspruch genannten Überwachungseinheit besteht darin, die Ausgangssignale der Zustandsmelder zu überwachen und Alarmfunktionen oder zumindest eine Funktionseinheit zu steuern (Merkmalsgruppe 3.2). Bestandteil der Überwachungseinheit sind dementsprechend eine Funktionseinheit (Merkmalsgruppe 4) und eine Steuereinheit (Merkmal 5).

a)
Die Funktionseinheit ist nach der Lehre des Klagepatentanspruchs für die Funktion des zu sichernden Gegenstands zwingend erforderlich und von einem Benutzer des Gegenstands steuerbar (Merkmal 2). Zugleich bildet die Funktionseinheit einen Teil der Überwachungseinheit (Merkmal 4.1), von der sie nicht zerstörungsfrei trennbar ist (Merkmal 4.2). Dies setzt eine Verbindung zwischen Funktionseinheit und Überwachungseinheit voraus, die zu einer dauerhaften Unbrauchbarkeit der Funktionseinheit infolge mechanischer Einwirkung bei der Trennung der Verbindung führt. Es genügt nicht, dass lediglich die Funktion der Funktionseinheit gesperrt oder vorübergehend unbrauchbar ist oder der zu sichernde Gegenstand im Ergebnis funktionsunfähig wird.

Der Begriff „zerstören“ bedeutet im allgemeinen Sprachverständnis das dauerhafte Unbrauchbarmachen infolge mechanischer Einwirkung. In diesem Sinne wird der Begriff auch im Klagepatent verstanden und im Klagepatentanspruch verwendet. Der Klagepatentanspruch differenziert zwischen der Zerstörung der Funktionseinheit infolge der Trennung von der Überwachungseinheit einerseits (Merkmal 4.2) und der Sperrung der Funktion der Funktionseinheit durch die Steuereinheit andererseits (Merkmal 8.2). Es geht mithin nicht allein um die gegebenenfalls nur vorübergehende Aufhebung der Funktion der Funktionseinheit, sondern um die Unbrauchbarkeit der Funktionseinheit infolge mechanischer Einwirkung im Zuge der Trennung der Funktionseinheit von der Überwachungseinheit.

In der Beschreibung des Klagepatents wird annähernd dieselbe Wortwahl für die Beschreibung des Standes der Technik verwendet: In der aus der EP-A1-0 308 988 bekannten Diebstahlsicherungsvorrichtung war die Steuerschaltung (dem entspricht die Überwachungseinheit im Klagepatent) mit der Zündspule (dem entspricht die Funktionseinheit) vergossen „und von dieser nicht ohne Zerstörung trennbar“ (Sp. 1 Z. 52 f). Damit kann nur die Unbrauchbarkeit infolge mechanischer Einwirkung gemeint sein. Auf diesem Stand der Technik baut die Lehre des Klagepatentanspruchs auf. In der EP-A1-0 308 988 stellt die Steuerschaltung eine Verbindung zwischen der Wicklung der Zündspule und außenliegenden Anschlüssen nur dann her, wenn ihr ein codiertes Steuersignal zugeführt wird. Diesen Ansatz nimmt das Klagepatent auf (vgl. Sp. 2 Z. 4-6). Erfindungsgemäß kann die Funktionseinheit ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn die Steuereinheit die Codesignale der Zustandsmelder oder -wandler korrekt empfängt (Merkmale 1 bis 8). Vom Stand der Technik unterscheidet sich die Lehre des Klagepatents lediglich dadurch, dass mehrere Zustandsmelder oder -wandler vorhanden sind, die Codesignale senden, und mindestens einem von ihnen eine weitere Steuereinheit zugeordnet ist, die ebenfalls nur bei korrektem Empfang der Codesignale eine Zustandsmeldung oder -wandlung durchführt (Merkmal 9 und Merkmalsgruppe 10). Dadurch wird der mit dem Stand der Technik verbundene Nachteil vermieden, dass durch den Austausch eines einzigen identifizierbaren Bauteils – in der EP-A1-0 308 988 die Zündspule – die Betriebsfähigkeit des gesamten Gegenstands nach einem Diebstahl wieder hergestellt werden kann (Sp. 1 Z. 58 bis Sp. 2 Z. 3). Dadurch, dass zumindest einem weiteren Zustandsmelder oder -wandler ebenfalls eine Steuereinheit zugeordnet wird, wird die unerlaubte Benutzung des gesicherten Gegenstandes durch Austausch einer Überwachungseinheit verhindert (Sp. 3 Z. 6-12). Im Übrigen soll die Funktionseinheit jedoch wie im Stand der Technik mit der Überwachungseinheit verbunden sein, so dass sie von dieser nur unter mechanischer Einwirkung, die zur dauerhaften Unbrauchbarkeit führt, trennbar ist. Genau dies wird auch in der Aufgabenstellung des Klagepatents deutlich, in der ausdrücklich zwischen der Zerstörung und der Unwirksamkeit von Sicherungselementen des Sicherungssystems differenziert wird (Sp. 2 Z. 4-12). In einem Fall ist die dauerhafte Unbrauchbarkeit infolge mechanischer Einwirkung gemeint, im anderen Fall der Funktionsverlust allein durch Entfernung oder Überbrückung des Sicherheitselements.

Die Funktion einer nicht zerstörungsfrei trennbaren Verbindung zwischen Funktionseinheit und Überwachungseinheit besteht darin, dass die Funktionseinheit nicht einfach dadurch in Gebrauch genommen werden kann, dass die Überwachungseinheit entfernt wird, weil dies zwangsläufig zur Zerstörung auch der Funktionseinheit führen würde. Wie im Stand der Technik müsste die gesamte Überwachungseinheit einschließlich Funktionseinheit und Steuereinheit ausgetauscht werden (vgl. Sp. 1 Z. 51 bis Sp. 2 Z. 3). Dies birgt durchaus zusätzlichen Schutz im Vergleich zu einer Vorrichtung, die auf das Merkmal 4.2 verzichtet, weil der Austausch oder die Überbrückung aller Steuereinheiten und Zustandsmelder eben nicht genügt, um das Sicherungssystem zu überwinden, sondern auch die Funktionseinheit ersetzt werden muss. Daher sieht das Klagepatent in den Unteransprüchen 4, 5 und 7 zusätzlich vor, auch den Austausch aller Steuereinheiten oder Zustandsmelder und -wandler zu erschweren, indem die Zustandsmelder und -wandler nicht ohne Zerstörung von der Überwachungseinheit oder den von ihnen gesteuerten Elementen trennbar sind (vgl. auch Sp. 3 Z. 29-34). Auch daraus wird deutlich, dass mit dem Begriff „zerstören“ mehr gemeint ist, als nur die gegebenenfalls vorübergehende Aufhebung der Funktion, die infolge der Trennung der Bauteile oder den Austausch eines Bauteils eintritt (vgl. insbesondere die Differenzierung in Sp. 3 Z. 29-34). Denn es versteht sich von selbst, dass die Zustandsmelder und -wandler ihre Funktion bereits dann verlieren, wenn sie von den ihnen zugeordneten Bauteilen getrennt sind. Dies ergibt sich unmittelbar aus den Anforderungen der patentgemäßen Lehre an die Zustandsmelder und -wandler. Wenn daher in den Unteransprüchen darüber hinaus eine Verbindung verlangt wird, die sich nicht ohne Zerstörung trennen lässt, ist mit dem Begriff „Zerstörung“ die dauerhafte Unbrauchbarkeit infolge mechanischer Einwirkung gemeint.

Nichts anderes ergibt sich aus der Beschreibung des Klagepatents. Soweit hier von einer „Zerstörung sämtlicher Funktionen von der Steuereinheit“ (Sp. 2 Z. 41 f) die Rede ist, handelt es sich um ein Beispiel dafür, dass die von der Steuereinheit gemeldete oder gesteuerte Funktion gesperrt wird, wenn nicht alle oder die dieser Steuereinheit zugeordnete Anzahl der Codesignale im System vorhanden ist (Sp. 2 Z. 32-36). Entsprechend bezieht sich das Beispiel auch nicht auf die Zerstörung der Steuereinheit, sondern auf die Zerstörung der Funktionen der Steuereinheit, wenn die Überwachungseinheit von der Steuereinheit getrennt wird. Der Klagepatentanspruch verlangt aber, dass die Funktionseinheit selbst nicht zerstörungsfrei von der Überwachungseinheit trennbar ist.

b)
Ebenfalls Teil der Überwachungseinheit ist eine Steuereinheit (Merkmal 5), mit der die Überwachung der Ausgangssignale der Zustandsmelder und -wandler und die Steuerung der Funktionseinheit erfolgt (Merkmalsgruppen 6 und 8). Dies geschieht im Einzelnen wie folgt:

Die Steuereinheit hat einen Speicher, in dem von einer Anzahl von Zustandsmeldern und -wandlern Informationen über die korrekte Form der Codesignale, die von den Zustandsmeldern und -wandlern ausgesandt werden, abgelegt sind (Merkmal 8.1). Die Steuereinheit ist über einen gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal mit den Zustandsmeldern und -wandlern verbunden und empfängt darüber die von den Zustandsmeldern und -wandlern gesandten Identifikationssignale (Merkmal 6.2 und 8.2). Sie vergleicht die empfangenen Signale mit den im Speicher abgelegten Informationen und entscheidet dann, ob die Funktion der Funktionseinheit gesperrt wird oder nicht. Die Funktion wird gesperrt, wenn die Steuereinheit nicht von allen Zustandsmeldern und -wandlern, deren Codesignale im Speicher der Steuereinheit abgelegt sind, die entsprechenden Codesignale korrekt empfangen hat (Merkmal 8.2). Ob die Sperrung der Funktion verlangt, dass die Funktionseinheit vorher nicht gesperrt war und nunmehr aktiv gesperrt wird, oder ob es für eine Sperrung genügt, dass die Funktion weiterhin nicht freigegeben wird, kann an dieser Stelle dahinstehen.

3.
In Abgrenzung zum Stand der Technik sieht der Klagepatentanspruch eine weitere Steuereinheit vor, die einem der Zustandsmelder oder -wandler zugeordnet ist. Dieser ist zwar auch mit dem gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal verbunden, aber über die weitere Steuereinheit (Merkmal 9). Die weitere Steuereinheit übernimmt dieselbe Funktion wie die Steuereinheit der Überwachungseinheit: Sie hat Informationen über Codesignale weiterer Zustandsmelder und -wandler – also nicht des Zustandsmelders und -wandlers, dem die weitere Steuereinheit zugeordnet ist – gespeichert (Merkmal 10.1), überprüft die eingehenden Codesignale (Merkmal 10.2) und führt eine geplante Zustandsmeldung oder -wandlung nur aus, wenn die Codesignale aller Zustandsmelder und -wandler, über die Informationen im Speicher abgelegt sind, korrekt empfangen wurden (Merkmal 10.3). Auch hier kann dahinstehen, ob die Ausführung der Zustandsmeldung oder -wandlung eine andere Bedeutung hat als die Sperrung der Funktionseinheit durch die Steuereinheit der Überwachungseinheit.

4.
Die Signalübertragung zwischen den beiden Steuereinheiten und den Zustandsmeldern und -wandlern erfolgt über einen gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal (Merkmale 6.2, 7.2, 9, 10.3). Es muss also eine Datenleitung geben, über die sämtliche Zustandsmelder und -wandler ihre Codesignale senden (Merkmale 6.2, 7.2 und 10.3). Auch die Steuereinheiten sind mit dem Nachrichtenübertragungskanal verbunden, so dass sie sämtliche Codesignale empfangen können (Merkmal 6.2 und 10.3). Die Übertragung der Codesignale von den Zustandsmeldern und -wandlern zu den Steuergeräten erfolgt also über den gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal. Lediglich für den Zustandsmelder oder -wandler, dem die weitere Steuereinheit zugeordnet ist, genügt es, dass dieser mittelbar über die weitere Steuereinheit mit dem Nachrichtenübertragungskanal verbunden ist (vgl. Merkmal 9). Genau diese Anordnung ist auch aus der Figur 1 des Klagepatents ersichtlich: Hier sind die Steuereinheit (104) der Überwachungseinheit (100) und die weiteren Zustandsmelder (300) und -wandler (200) mit dem gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal (400) verbunden. Soweit weitere Melder (103, 301) und Wandler (102, 201) dargestellt sind, handelt es sich nicht um Zustandsmelder und -wandler im Sinne des Klagepatents, sondern um Bestandteile von solchen beziehungsweise der Überwachungseinheit. Die Melder messen physikalische Größen, die dann vom Zustandsmelder oder der Überwachungseinheit mittels Codierer über den gemeinsamen Nachrichtenübertragskanal weitergeleitet werden. Umgekehrt können über den Kanal Steuersignale zur Steuerung physikalischer Größen empfangen werden, die vom Decodierer decodiert und an den Wandler geleitet werden, der wiederum die Einstellung der physikalischen Größe entsprechend der im Signal enthaltenen Information veranlasst (vgl. Sp. 5 Z. 18-35).

Entscheidend ist, dass es einen gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal gibt, über den die Codesignale der Zustandsmelder und -wandler gesandt werden und über den sowohl die Steuereinheit der Überwachungseinheit als auch die weitere Steuereinheit die Codesignale empfangen. Beide Steuereinheiten müssen alle Codesignale empfangen können. Aus diesem Grund bedarf es überhaupt der die Zustandsmelder und -wandler identifizierenden Codesignale. Das Klagepatent geht gerade nicht von einer Zuordnung einzelner Zustandsmelder und -wandler zu einzelnen Steuereinheiten aus. Vielmehr bilden alle Baueinheiten ein Gesamtsystem mit vorgegebenen Codesignalen für jede Baueinheit, von denen jede unwirksam wird, wenn in dem Gesamtsystem nicht die anderen vorgegebenen Baueinheiten mit zugeordneten Codesignalen enthalten sind (Sp. 6 Z. 57 bis Sp. 7. Z. 3).

II.
Die angegriffene Ausführungsform stellt kein Sicherungssystem im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs dar. Sie weist nicht sämtliche Merkmale eines erfindungsgemäßen Sicherungssystems auf.

1.
Der Kläger geht davon aus, dass es sich bei der Anordnung aus Elektronischer Lenkungsverriegelung ELV, dem Steuergerät des Elektronischen Zündstartschalters EZS und dem Senderschlüssel um eine Überwachungseinheit im Sinne des Klagepatents handelt. Der Senderschlüssel stelle den Zustandsmelder dar und die ELV eine erfindungsgemäße Funktionseinheit. Die Steuereinheit sei das Steuergerät des EZS. Das Motorsteuergerät ME entspreche dem weiteren Zustandswandler mit eigener Steuerschaltung. Der gemeinsame Nachrichtenübertragungskanal werde durch den Datenbus CAN Class C gebildet.

Ausgehend von diesen Funktionszuweisungen werden jedenfalls die Merkmale 4.2, 6.2, 7, 7.2 und 9 von der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht.

a)
Der Senderschlüssel stellt weder einen Zustandsmelder, noch einen Zustandswandler im Sinne des Klagepatents dar (Merkmal 6.2). Um einen Zustandsmelder handelt es sich nicht, weil der Senderschlüssel keine externen physikalischen Größen misst. Aber auch als Zustandswandler kann der Senderschlüssel nicht angesehen werden. Zwar nimmt er, sobald er im Zündschloss steckt, von außen Einfluss auf den EZS, weil er mittels Induktion mit Strom versorgt wird; es werden Hash-Werte abgerufen und letztlich wird bei zutreffendem Code der Startvorgang des Fahrzeugs eingeleitet. Gleichwohl lässt sich nicht feststellen, dass eine Steuerung einer physikalischen Größe über den Senderschlüssel stattfindet: Das Programm „Strom induzieren, Hash-Wert liefern usw.“ läuft bei jedem Einstecken des Schlüssels im EZS ab. Dieses Programm und damit etwaige physikalische Größen werden nicht durch den Senderschlüssel gesteuert, sondern allenfalls durch das Einstecken desselben ausgelöst. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Senderschlüssel selbst eine Änderung physikalischer Größen veranlasst. Dies geschieht allenfalls im Steuergerät des EZS, nachdem der Hash-Wert ausgelesen und der nachfolgende Wert berechnet wurde. Nachfolgende Steuerungsvorgänge im EZS machen aber nicht den Senderschlüssel zum Zustandswandler. Wenn das Programm „Strom induzieren, Hash-Wert liefern usw.“ einmal anders ablaufen sollte und dies als Änderung einer physikalischen Größe aufgefasst werden sollte, hat dies seine Ursache in der Verwendung eines anderen Sendeschlüssels. Derselbe Senderschlüssel veranlasst aber immer denselben Startvorgang, ohne dass darin eine Steuerung einer physikalischen Größe gesehen werden könnte.

b)
Darüber hinaus werden die Hash-Werte des Senderschlüssels, die vom Kläger als Codesignale angesehen werden, nicht über einen gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal gesendet, mit dem auch der weitere Zustandswandler – hier das Motorsteuergerät ME – über die Steuereinheit verbunden ist (Merkmale 6.2, 7.2, 9). Das Steuergerät des EZS empfängt die Signale des Senderschlüssels über eine Infrarot-Schnittstelle. Die Nachrichtenübertragung zwischen dem EZS und dem weiteren Zustandswandler, dem Motorsteuergerät ME, erfolgt hingegen über einen Datenbus (CAN). Dem steht die Darstellung auf S. 5 der Anlage K 2 nicht entgegen, da es sich dabei lediglich um eine schematische Darstellung handelt. Aus den Erläuterungen im Werkstattinformationssystem ergibt sich, dass der Datenaustausch zwischen Senderschlüssel und EZS über eine Infrarot-Schnittstelle erfolgt (vgl. etwa S. 3 der Anlage K 2 unter „Gesamtbeschreibung“) und das Steuergerät EZS über den Datenbus (CAN) mit dem Motorsteuergerät verbunden ist. Damit werden die vermeintlichen Codesignale der Zustandsmelder und -wandler nicht über einen gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal im Sinne der Merkmale 6.2, 7.2 und 9 gesendet und von den Steuereinheiten empfangen.

Dagegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, dass das Steuergerät des EZS den Code des Senderschlüssels in Form des Hash-Wertes über den Datenbus (CAN) an das Motorsteuergerät weiterleitet und somit jedenfalls mittelbar eine Verbindung des Zustandswandlers Senderschlüssel mit dem Datenbus (CAN) als gemeinsamem Nachrichtenübertragungskanal besteht. Denn das ist nicht die Lehre des Klagepatents. Diese zielt gerade darauf ab, dass die Codesignale von allen Zustandsmeldern und -wandlern über einen gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal gesendet und dadurch von allen Steuergeräten auch empfangen werden können. Die Steuergeräte können die Signale unabhängig voneinander prüfen und einzelne Funktionen in Abhängigkeit vom Prüfungsergebnis sperren oder freigeben. Bei der angegriffenen Ausführungsform gibt das Steuergerät des EZS den Code des Senderschlüssels jedoch überhaupt erst weiter, wenn der Schlüssel vom Steuergerät des EZS als berechtigt identifiziert wurde.

c)
Darüber hinaus ist die ELV als Funktionseinheit von der Überwachungseinheit trennbar, ohne sie zu zerstören (Merkmal 4.2). Dass infolge einer Trennung beide Einheiten ihre Funktion verlieren, weil die ELV ohne Steuergerät EZS keine Signale mehr erhält beziehungsweise das Steuergerät EZS ohne ELV kein Signal über die Ent- oder Verriegelung des Bolzens erhält, liegt in der Natur der Sache und ergibt sich nach der Lehre des Klagepatents bereits daraus, dass die Steuereinheit die Funktionseinheit steuert. Dies hat aber mit der Anforderung, dass die beiden Einheiten nicht zerstörungsfrei voneinander zu trennen sind, nichts zu tun. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass die Funktionseinheit infolge mechanischer Einwirkung dauerhaft unbrauchbar wird, wenn sie von der Überwachungseinheit getrennt wird. Das ist, wenn die ELV vom EZS getrennt wird, bei der ELV der angegriffenen Ausführungsform aber nicht der Fall.

d)
Es lässt sich schließlich nicht feststellen, dass das Motorsteuergerät ME als Zustandswandler Codesignale im Sinne des Klagepatents über den gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal sendet (Merkmal 7). Nach zutreffender Auslegung ist einer der Zustandsmelder oder Zustandswandler, der codierte, den Zustandsmelder/-wandler identifizierende Codesignale aussendet (Merkmal 7), über eine weitere Steuereinheit mit dem gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal verbunden (Merkmal 9). Das Motorsteuergerät ME kann zwanglos als weitere Steuereinheit im Sinne der Merkmalsgruppe 10 angesehen werden, wobei an dieser Stelle offen bleiben kann, ob die vom EZS gesendeten Hash-Werte Codesignale im Sinne der Lehre des Klagepatents darstellen. Unstreitig sind im Motorsteuergerät ME Hash-Werte gespeichert (Merkmal 10.1), die die ME mit dem aus dem übersandten Hash-Wert errechneten Folgewert vergleicht (Merkmal 10.2). Nur dann, wenn die Codes übereinstimmen, wird die Motorsteuerung freigegeben (Merkmal 10.3). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Zustandswandler ME seinerseits Codesignale im Sinne der Lehre des Klagepatents sendet. Dies wäre gegebenenfalls über den Datenbus (CAN) möglich. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass eine der anderen Steuereinheiten entsprechende Signale empfängt und überprüft. Insofern käme allenfalls das Steuergerät EZS in Betracht. Dass hier aber eine Überwachung von Codesignalen des Motorsteuergeräts ME erfolgt und fehlerhafte Codesignale zu einer Sperrung einer Funktionseinheit führen, lässt sich nicht feststellen. Aus dem Vortrag des Klägers und den vorgelegten Unterlagen zur Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich lediglich, dass nach einem geheimen Datenaustausch zwischen Motorsteuergerät und EZS in beiden Steuergeräten parallel eine Berechnung der ausgetauschten Daten erfolgt. Die beiden Berechnungen werden anschließend im Motorsteuergerät verglichen. Bei erteilter Startfreigabe erhält der Senderschlüssel vom EZS über Infrarot eine entsprechende Meldung. Führt die Überprüfung zum Erfolg, wird die Startfreigabe erteilt (S. 18 der Anlage K 2). Welche Daten zwischen EZS und Motorsteuergerät ausgetauscht werden bleibt unklar. Es ist zudem nicht erkennbar, ob es sich dabei um Codesignale im Sinne des Klagepatents handelt, mit denen der Zustandswandler ME identifiziert werden kann und die, sollten sie vom EZS nicht korrekt empfangen werden, zu einer Sperrung einer Funktionseinheit führen. Dass die ELV gesperrt wird, wenn das Steuergerät EZS vom Steuergerät ME keine korrekten Signale empfängt, ist nicht vorgetragen.

2.
Der Kläger hat in der Replik vorgetragen, statt des Senderschlüssels könne auch das Steuergerät EZS mit dem Senderschlüssel als Zustandsmelder betrachtet werden. Es begegnet keinen Bedenken, das Steuergerät EZS für sich genommen als Zustandsmelder anzusehen, da es feststellt, ob ein Schlüssel im Zündschloss steckt und die Berechtigung dieses Schlüssels prüft. Insofern werden externe physikalische Größen gemessen. Zudem erfolgt nach der Prüfung der Identifikation des Senderschlüssels ein Weckruf an die Steuerung der ELV und die Identifikation wird an das Steuergerät ELV weitergegeben (vgl. S. 6 der Anlage K 2), so dass das Steuergerät EZS auch als Zustandswandler angesehen werden kann.

Gegen eine solche Einordnung ließe sich nicht mehr einwenden, dass es sich bei dem Senderschlüssel nicht um einen Zustandsmelder oder -wandler im Sinne des Klagepatents handelt. Solange aber weiterhin die Komponenten EZS und ELV als Überwachungseinheit und das Motorsteuergerät ME als Zustandswandler mit weiterem Steuergerät angesehen werden, verwirklicht auch diese Konstellation nicht die Lehre des Klagepatents.

a)
Auch in der soeben beschriebenen Konstellation ist das Merkmal 4.2 nicht verwirklicht, weil die ELV zerstörungsfrei vom EZS getrennt werden kann.

b)
Darüber hinaus fehlt es an einer Verwirklichung von Merkmal 7, weil sich nicht feststellen lässt, dass das Steuergerät ME als Zustandswandler Codesignale im Sinne des Klagepatents über einen gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal sendet. Nach zutreffender Auslegung des Klagepatentanspruchs ist die weitere Steuereinheit – hier das Steuergerät ME – einem Zustandsmelder oder -wandler zugeordnet, der seinerseits – entsprechend Merkmal 7 – codierte, den Zustandsmelder oder -wandler identifizierende Codesignale aussendet. Das Steuergerät ME mag zwar über den Datenbus (CAN) Codesignale in Form von Hash-Werten vom EZS empfangen. Bereits im Abschnitt 1d), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist jedoch ausgeführt worden, dass sich nicht feststellen lässt, ob das Motorsteuergerät ME seinerseits als Zustandswandler patentgemäße Codesignale sendet.

c)
Es ist außerdem nicht ersichtlich, dass die Steuereinheit EZS der Überwachungseinheit – bestehend aus EZS und ELV – überhaupt Codesignale eines Zustandsmelders oder -wandlers über einen gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal empfängt, so dass es in dieser Konstellation auch an der Verwirklichung der Merkmale 6.2, 7.2 und 9 fehlt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass das Steuergerät ELV Signale über den Datenbus (CAN) sendet. Denn es kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass das Steuergerät ELV über den Datenbus (CAN) dem Steuergerät EZS die Freigabe für das Drehen des Senderschlüssels nach erfolgreicher Prüfung der Entriegelung der ELV mitteilt. Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers bestritten, das Steuergerät ELV sei mit dem Datenbus (CAN) verbunden und übertrage über diesen Codesignale. Der Kläger stützt sich zum Beleg für seine Behauptung allein auf eine Fundstelle im Werkstattinformationssystem für die angegriffene Ausführungsform, wonach das ELV, wenn es die entriegelte Stellung des Sperrriegels und das Funktionieren der Sicherung erkennt, über CAN das Drehen des Senderschlüssels im EZS freigibt (vgl. S. 17 der Anlage K 2 sowie Anlage K 7). Abgesehen davon, dass die Beklagte auch bestritten hat, dass die zitierte Textstelle die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform richtig wiedergebe, lässt sich nicht feststellen, dass das Steuergerät ELV über den Datenbus (CAN) mehr oder andere Signale als das Freigabesignal nach erfolgreicher Prüfung der Entriegelung der ELV sendet. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Nachrichtenübertragung zwischen Steuergerät ELV und Steuergerät EZS im Übrigen über die bidirektionale Datenleitung erfolgt, wie dies auch im Werkstattinformationssystem anschaulich dargestellt ist (S. 1 der Anlage K 2 sowie Anlage K 10) und auch vom Kläger ursprünglich vorgetragen worden ist. Insofern fehlt es an einem gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal im Sinne der Merkmale 6.2, 7.2 und 9, weil die Signale vom EZS zum ME über den Datenbus (CAN) übertragen werden. Was aber das Freigabesignal des Steuergeräts ELV angeht, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass es sich dabei um ein Codesignal im Sinne der Lehre des Klagepatents handelt, das eine Identifikation des Zustandsmelder erlaubt und zudem codiert ist (Merkmal 7).

3.
Die vorstehenden Ausführungen legen es nahe, ausschließlich in dem EZS die Überwachungseinheit zu sehen (Merkmal 3.2) und die ELV beziehungsweise die ME als weitere Zustandsmelder einzuordnen, denen jeweils eine weitere Steuereinheit – das Steuergerät ELV beziehungsweise das Steuergerät ME – zugewiesen ist (Merkmal 9). In dieser Konstellation stellt sich bereits die Frage, worin im Einzelnen die Funktionseinheit und die Steuereinheit der Überwachungseinheit gesehen werden soll. Diese ließe sich noch dahingehend beantworten, dass das eigentliche Zündschloss die Funktionseinheit im Sinne des Merkmals 4 darstellt und das Steuergerät EZS die Steuereinheit im Sinne des Merkmals 6. Für eine solche Anordnung ist aber weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass die genannte Funktionseinheit von der Überwachungseinheit nicht zerstörungsfrei trennbar ist (Merkmal 4.2). Zudem lässt sich nicht feststellen, dass es sich bei den Freigabesignalen, die laut Werkstattinformationssystem vom Steuergerät ELV über den Datenbus (CAN) an das Steuergerät EZS gesandt werden, um Codesignale im Sinne der Lehre des Klagepatents handelt (Merkmal 7). Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen im Abschnitt 2c) Bezug genommen. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass – wie ebenfalls im Abschnitt 1d) bereits ausgeführt worden ist – das Steuergerät ME Codesignale im Sinne des Klagepatents an das Steuergerät EZS sendet (Merkmal 7).

4.
Die Verwirklichung sämtlicher Merkmale der patentgemäßen Erfindung durch die angegriffene Ausführungsform lässt sich auch in keiner anderen Konstellation von Funktionszuweisungen feststellen. Wird etwa statt des Steuergeräts EZS nunmehr die ELV als Überwachungseinheit angesehen, stellt das Steuergerät ELV die Steuereinheit und der Hilfsantrieb der ELV zusammen mit dem Sperrriegel und dem Schließring auf der Sperrspindel die Funktionseinheit im Sinne des Klagepatents dar. Das Steuergerät EZS sowie das Steuergerät ME könnten hingegen im Sinne des Merkmals 9 Zustandsmelder bilden, denen jeweils eine weitere Steuereinheit zugeordnet ist. Aber auch bei einer solchen Funktionszuweisung entspricht die angegriffene Ausführungsform nicht dem Sicherungssystem im Sinne der Lehre des Klagepatents.

a)
In diesem Fall werden etwaige Codesignale an das Steuergerät ELV beziehungsweise an das Steuergerät ME nicht über einen gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal gesendet (Merkmale 6.2, 7.2 und 9), weil die Kommunikation zwischen EZS und ELV über eine bidirektionale Datenverbindung und zwischen EZS und ME über den Datenbus (CAN) erfolgt. Zwischen ELV und ME findet kein unmittelbarer Datenaustausch statt. Etwas anderes ergibt sich selbst dann nicht, wenn berücksichtigt wird, dass zwischen dem Steuergerät ELV und dem Steuergerät EZS auch Signale über den Datenbus (CAN) übertragen werden. Nach den Ausführungen im Abschnitt 2c) kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass ein Freigabesignal für die Drehung des Senderschlüssels an das Steuergerät EZS über den Datenbus (CAN) gesendet wird. Abgesehen davon, dass es sich dabei um ein Signal von der Überwachungseinheit ELV an den Zustandsmelder/-wandler EZS handelt und nicht – wie erforderlich – in umgekehrter Richtung, lässt sich auch nicht feststellen, dass es sich bei dem Freigabesignal um ein codiertes Codesignal im Sinne der Lehre des Klagepatents handelt. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen im Abschnitt 2c) Bezug genommen.

Dass unter Umständen am Ende des Startvorgangs in allen Steuergeräten dieselben Hash-Werte gespeichert sind, ist unbeachtlich. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass das Steuergerät EZS Signale an das Motorsteuergerät ME erst nach erfolgreicher Freigabe des ELV überträgt, hergeleitet werden, dass der ME die Freigabe der ELV mittelbar über den EZS mitgeteilt werde. Dem Klagepatent geht es darum, dass die Zustandsmelder und -wandler die Codesignale über einen gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal senden und von allen Steuereinheiten über diesen Kanal empfangen werden können. Die Steuereinheiten sollen unabhängig voneinander die Korrektheit der empfangenen Signale prüfen und die weiteren Maßnahmen – Sperrung oder Freigabe – veranlassen. Daran fehlt es, weil die ELV gerade kein Signal von dem Motorsteuergerät ME empfängt und umgekehrt auch nicht ersichtlich ist, dass das ME Signale von der ELV empfangen kann.

b)
Schließlich lässt sich auch in dieser Konstellation nicht feststellen, ob das Motorsteuergerät ME Codesignale im Sinne der Lehre des Klagepatents sendet. Auf die Ausführungen im Abschnitt 1d) wird verwiesen.

5.
Die vorstehenden Ausführungen gelten ebenso in einer Konstellation, in der das Motorsteuergerät ME mit der Motoreinheit als Überwachungseinheit eingeordnet wird und die ELV als Zustandsmelder/-wandler angesehen wird, die über das Steuergerät EZS als weitere Steuereinheit mit dem gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal, dem Datenbus (CAN), verbunden ist. In einer solchen Konstellation mag zwar die Kommunikation über einen gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal laufen, es fehlt aber an einem Zustandsmelder oder -wandler, dessen Signale über den gemeinsamen Nachrichtenübertragungskanal gesendet werden und von der weiteren Steuereinheit – hier dem Steuergerät EZS – ausgewertet werden. Das Freigabesignal der ELV zur weiteren Drehung des Senderschlüssels kann nicht als Codesignal im Sinne der Lehre des Klagepatents angesehen werden. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den vorhergehenden Abschnitten verwiesen.

III.
Es ist nicht ersichtlich, dass der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 21.11.2013 neuen Tatsachenvortrag enthält. Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen von §§ 139 Abs. 5, 156, 183 ZPO nicht vor, so dass eine Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrag nicht geboten ist, § 296a ZPO.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da er die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.

Streitwert: 1.000.000,00 EUR – davon entfallen auf den vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Teil der Klage 250.000,00 EUR.