4a O 160/12 – Steckverbinder für Hohlprofile

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2151

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. November 2013, Az. 4a O 160/12

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Steckverbinder für Hohlprofile, insbesondere für Abstandshalterrahmen oder Sprossenprofile von Isolierglasscheiben, mit einer Mittelwand und zwei daran anschließenden Seitenwänden mit mehreren in Steckrichtung der Hohlprofile hintereinander angeordneten seitlichen Rückhalteelementen,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen an beiden Seitenwänden zumindest ein Teil der Rückhalteelemente quer zur Steckrichtung mit einem gegenseitigen Abstand versetzt angeordnet ist;

2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1. beschriebenen und seit dem 04.09.2004 begangenen Handlungen mittels einer in sich geschlossenen und geordneten Aufstellung Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. unterschiedlichen Abmessungen), sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei Kopien der Rechnungen vorzulegen sind,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. unterschiedliche Abmessungen), sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet und den Werbeanlässen,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist;

3. als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.805,60 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2012 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn Max A durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 04.09.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem Europäischen Patent 1 317 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie Erstattung außergerichtlicher Kosten in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 12.09.2001 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 20015XXX U vom 13.09.2000 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 04.08.2004. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft.

Eingetragener Inhaber des Klagepatents ist Herr Max A. Mit der durch die Klägerin als Anlage K 2 vorgelegten Erklärung vom 25.10.2012 ermächtigte dieser die Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Verletzung des Klagepatents und trat ihr zugleich seine Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadenersatz ab. Zudem erteilte Herr Max A der Klägerin eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Steckverbinder für Hohlprofile“. Der durch die Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:

„Steckverbinder für Hohlprofile (24), insbesondere für Abstandshalterrahmen oder Sprossenprofile von Isolierglasscheiben, mit einer Mittelwand (5) und zwei daran anschließenden Seitenwänden (6) mit mehreren in Steckrichtung (9) der Hohlprofile (24) hintereinander angeordneten seitlichen Rückhalteelementen (12, 13, 14), dadurch gekennzeichnet, dass an beiden Seitenwänden (6) zumindest ein Teil der Rückhalteelemente (12, 13, 14) quer zur Steckrichtung (9) mit einem gegenseitigen Abstand (16, 17) versetzt angeordnet ist.“

Hinsichtlich der Formulierung des durch die Klägerin hilfsweise geltend gemachten Patentanspruchs 2 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.

In der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figur 1 ist ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung dargestellt. Die Figur zeigt nach der Beschreibung des Klagepatents einen geraden Steckverbinder in Seitenansicht mit einem geschnitten dargestellten Hohlprofil.

Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um ein in der Türkei ansässiges Unternehmen, das auf der Messe „B“, die vom 23.10.2012 bis zum 26.10.2012 in Düsseldorf stattfand, ausstellte. Bei dem Beklagten zu 2) handelt es sich ausweislich der durch die Klägerin als Anlage K 7 zur Akte gereichten Visitenkarte um den „Sales CEO“ der Beklagten zu 1).

Zum Produktportfolio der Beklagten gehören unter anderem Hohlprofile, die zusammen mit Steckverbindern, wie sie von der Klägerin angeboten und vertrieben werden, verwendet werden können. Derartige Hohlprofile bewirbt die Beklagte zu 1) unter anderem auf der auch in deutscher Sprache abrufbaren Internetseite www.C.com.tr.

Die Klägerin behauptet, der durch sie benannte Zeuge D aus ihrem Haus habe auf dem Messestand der Beklagten zu 1) Steckverbinder aus Aluminium in einer Breite von 9 mm und 15 mm vorgefunden, die dort für jeden Passanten zur Mitnahme feilgehalten worden seien. Er habe solche Steckverbinder (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen) an sich genommen. Bei diesen Steckverbindern handele es sich um diejenigen, welche die Klägerin als Anlagen K 6a und K6b zur Akte gereicht habe.

Der Zeuge E sei auf der Messe mit dem Beklagten zu 2) zusammengetroffen, der die ausdrückliche Nachfrage, ob diese Steckverbinder dazu bestimmt seien, ggf. in die Bundesrepublik Deutschland geliefert zu werden, ausdrücklich bejaht habe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.10.2012 mahnte die Klägerin die Beklagten erfolglos ab.

Die Klägerin beantragt daher mit der den Beklagten am 26.10.2012 zugestellten Klage,

zu erkennen, wie geschehen, jedoch ohne, dass die Klägerin einen Wirtschaftsprüfervorbehalt eingeräumt hat.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Beklagte zu 2) habe die streitgegenständlichen Steckverbinder lediglich auf der Messe bei sich geführt, um bei Bedarf und entsprechender Nachfrage, ob die von der Beklagten geführten Abstandhalter mit den Steckverbindern kompatibel seien, diese Kompatibilität zu demonstrieren. Daher habe der Beklagte zu 2) auch Steckverbinder mit unterschiedlicher Breite bei sich geführt. Die Beklagte zu 1) führe diese Steckverbinder nicht und habe auch nicht die Absicht gehabt, damit in den nationalen sowie internationalen Markt zu gehen. Auch vor der Fachmesse „B“ habe sie die streitgegenständlichen Steckverbinder für Hohlprofile in der Bundesrepublik Deutschland weder angeboten, noch in Verkehr gebracht, hergestellt oder gebraucht. Die streitgegenständlichen Steckverbinder seien der Beklagten zu 1) zu Händen eines ihrer Mitarbeiter durch einen Abnehmer in der Ukraine zum vorgenannten Zweck zur Verfügung gestellt worden.

Im Übrigen bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen, dass es sich bei den als Anlagen K 6a und K 6b zur Akte gereichten Steckverbindern um diejenigen handelt, die durch den Beklagten zu 2) auf dem Messestand übergeben worden sein sollen.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie auf Erstattung außergerichtlicher Kosten aus §§ Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die angegriffenen Ausführungsformen auf dem Messestand der Beklagten auf der Messe „B“ in Düsseldorf in patentverletzender Weise angeboten wurden.

I.
Das Klagepatent betrifft einen geraden Steckverbinder für Hohlprofile.

Wie das Klagepatent einleitend ausführt, sei ein solcher gerader Steckverbinder aus der EP-A-O 283 689 bekannt. Er sei für Hohlprofile von Abstandshalterrahmen von Isolierglasscheiben konzipiert und besitze einen Korpus, der mehrere in Steckrichtung der Hohlprofile fluchtende Abschnitte und Mittenanschläge habe. Der Steckverbinder besitze eine Mittelwand und zwei sich daran anschließende Seitenwände mit mehreren, auf gleicher Höhe positionierten Rückhalteelementen, die in Steckrichtung der Hohlprofile hintereinander angeordnet seien.

Die DE 295 11 885 U1 zeige einen ähnlichen geraden Steckverbinder mit Mittenanschlägen und auf gleicher Höhe angeordneten Rückhalteelementen. Für den Anschluss von Sprossenprofilen am Abstandshalterrahmen mittels durchgeschossener Klammern habe der gerade Steckverbinder zusätzlich Öffnungen im Mittelsteg für den Durchlass der Klammern.

Darüber hinaus befasse sich die US-A-3,643,989 mit abgewinkelten oder stummelförmigen Steckverbindern für Möbelteile. Die Steckverbinder hätten nur an einer Seite mehrere hintereinander angeordnete Rückhalteelemente, die sich in der aus Kunststoff bestehenden Wandung der Steck- oder Hohlräume verkrallen sollten. Die Steckverbinder bestünden aus einem Grundkörper aus Kunststoff und hätten einseitig eine Aufnahmeschiene für eine seitlich einzuschiebende und reibschlüssig gehaltene Metallplatte mit schräg ausgestellten, federnden und scharfkantigen Lanzen, welche die Rückhalteelemente bilden würden. Auf der gegenüberliegenden Seite habe der Steckverbinder eine ebene und glatte Korpuswand, mit der an der Hohlraumwand anliege. Um ein Verbeulen dünner Kunststoffwände der Hohlräume zu vermeiden, könnten die Lanzen unterschiedlich geformte Vorderkanten besitzen.

Vor dem Hintergrund des Standes der Technik liegt dem Klagepatent daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen gattungsgemäßen Steckverbinder mit besseren Rückhalteelementen aufzuzeigen.

Dies geschieht gemäß Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

1. Steckverbinder für Hohlprofile (24), insbesondere für Abstandshalterrahmen oder Sprossenprofile von Isolierglasscheiben;

2. mit einer Mittelwand (5) und zwei daran anschließenden Seitenwänden (6);

3. die Seitenwände (6) weisen mehrere in Steckrichtung (9) der Hohlprofile (24) hintereinander angeordnete, seitliche Rückhalteelemente (12, 13, 14) auf.

4. An beiden Seitenwänden (6) ist zumindest ein Teil der Rückhalteelemente (12, 13, 14)

4.1 quer zur Steckrichtung (9)

4.2 mit einem gegenseitigen Abstand (16, 17) versetzt

angeordnet.

II.
Zurecht haben die Beklagten die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents durch die als Anlagen K 6a und K 6b vorgelegten Steckprofile nicht in Frage gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die angegriffenem Ausführungsformen durch die Beklagten auf der Messe „B“ in Düsseldorf in patentverletzender Weise angeboten wurden. Ob Kunden der Beklagten zu 1), wie durch die Beklagten behaupten, an die Steckverbinder über die Firma F gelangen, ist vor diesem Hintergrund für die Entscheidung unerheblich.

Der Begriff des „Anbietens“ im Sinne von § 9 Nr. 2 PatG wird weit ausgelegt. Ein Angebot liegt immer schon dann vor, wenn die andere Partei sich dazu aufgefordert fühlt, ein Angebot abzugeben, wenn also die Handlung als „Aufforderung zur Abgabe von Angeboten“ angesehen wird. Dabei genügt es schon, wenn das Anbieten nur gegenüber einem einzigen Interessenten erfolgt. Die Abgabe des Angebots in einer bestimmten Form ist ebenfalls nicht erforderlich, demnach ist ein mündliches Anbieten völlig ausreichend. Außerdem ist es unerheblich, ob das Angebot tatsächlich erfüllt werden kann oder ob der Anbietende den Willen hat dem Angebot nachzukommen (Ensthaler in Fitzner/Lutz/Bodewig/Ensthaler, Patentrechtskommentar, 4. Auflage 2012, § 9 PatG, Rz. 39 ff.).

Dies vorausgeschickt haben die Beklagten die angegriffenen Ausführungsformen auf der Messe „B“ angeboten.

Die Zeugen D und E bestätigten übereinstimmend, dass die als Anlagen K 6a und K 6b vorgelegten Steckverbinder vom Stand der Beklagten zu 1) auf der Messe „B“ stammen. Dabei war sich der Zeuge D im Rahmen der Beweisaufnahme sicher, dass es sich bei den auf der Messe ausgestellten Steckverbindern um diejenigen handelt, welche als Anlagen K 6a und K 6b zur Akte gereicht wurden, weil sich diese in einer Tüte mit russischer Schrift befänden. Dies wurde auch durch den Zeugen E bestätigt, welcher sich an die kyrillische Schrift erinnerte.

Es besteht kein Anhaltspunkt, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Vielmehr werden die Aussagen gerade durch die durch die Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 29.10.2013 zur Akte gereichten und nachfolgend verkleinert eingeblendeten Fotografien des Messestandes bestätigt.

Der Zeuge D erinnerte sich, dass er auf dem Messestand der Beklagten zu 1) auf einem Fass Kunststoffverbinder gesehen hat. Auf einem anderen Fass hätten sich Stahlverbinder und Abstandhalter befunden. Zudem konnte sich der Zeuge E daran erinnern, dass die Steckverbinder am Rand des Messestandes ausgelegen hätten. Er konnte sich lediglich nicht mehr im Detail erinnern, ob die Auslage auf Tischen oder Fässern erfolgte.

Diese Aussagen lassen sich ohne Weiteres in Einklang mit den nunmehr durch die Beklagte zur Akte gereichten Fotografien bringen, auf denen Fässer am Rand des Messestandes zu sehen sind, auf denen, soweit dies aus den Bildern allein ersichtlich ist, Gegenstände frei zugänglich bereitliegen, die offenbar von jedem mitgenommen werden können. Im Übrigen lässt sich ohne Weiteres anhand der Bilder erkennen, dass der Stand – wie von dem Zeugen E behauptet – über Eck angelegt war.

Darüber hinaus bestätigte der Zeuge E weiter, dass sich der Beklagte zu 2) dahingehend geäußert habe, dass die Steckverbinder selbstverständlich auch nach Deutschland geliefert würden.

Die Aussagen der Zeugen D und E sind damit detailreich und widerspruchsfrei. Dazu steht es nicht in Widerspruch, dass sich die Zeugen nicht mehr an jedes Detail genau erinnern konnten, denn die Beweisaufnahme fand fast ein Jahr nach der Messe statt.

III.
Da die durch die Beklagten auf der Messe „B“ angebotenen angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen, ohne dass die Beklagten zur Nutzung des Klagepatents berechtigt wären, ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:

1.
Die Beklagten machen durch das Angebot der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG).

Neben der Beklagten zu 1) haftet auch der Beklagte zu 2) auf Unterlassung. Auch wenn es sich bei diesem lediglich um einen „Sales CEO“ und damit gesellschaftsrechtlich offenbar nicht um einen gesetzlichen Vertreter handelt, war dieser als Vertriebsmitarbeiter auf der „B“ tätig und hat damit aktiv am Angebot der angegriffenen Ausführungsformen mitgewirkt. Entsprechend ist auch von dessen patentrechtlicher Verantwortlichkeit auszugehen (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Auflage, § 139 Rn. 23). Dies gilt umso mehr, da er durch die Bezeichnung „Sales CEO“ (Unterstreichung hinzugefügt) gerade suggeriert, für den Vertrieb der Beklagten zu 1) verantwortlich zu sein.

2.
Des Weiteren haben die Beklagten der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.

Dies gilt in gleicher Weise für den Beklagten zu 2), der – wie bereits ausgeführt – kein einfacher Vertriebsmitarbeiter ist, sondern vielmehr auf der Messe als „Sales CEO“ und damit als für den Vertrieb verantwortlicher Mitarbeiter aufgetreten ist.

Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

4.
Schließlich haben die Beklagten der Klägerin auch ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 (1. Hs) ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 75.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 15.000,- EUR auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenständlichen Ansprüchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gebührenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, für die eine Erhöhungsgebühr in Betracht kommt.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 05.11.2013 war verspätet und bot für eine Wiedereröffnung der Verhandlung keine Veranlassung, §§ 296a, 156 ZPO.