Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. März 2005, Az. 4a O 484/04
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d
Der Kläger war vom 15. Mai 1979 bis zum 31. Dezember 2003 bei der Beklagten, zuletzt als Ingenieur für die Herstellbarkeitsprüfung im Montagebereich, tätig. In diesem Zeitraum wurde in dem Betrieb der Beklagten ein neues Verfahren zum Anschweißen von Kotflügeln an die Seitenwandbleche bei neu produzierten X-Fahrzeugen entwickelt. Die Entwicklung dieses Verfahrens soll, nach dem Vorbringen des Klägers, im Jahre 1998 durch ihn erfolgt sein. Am 3. November 1998 erläuterte der Kläger das Schweißverfahren den zuständigen Schweißspezialisten der Beklagten im Rohbauversuchslabor. Am 13. November 1998 stellte der Kläger das Projekt, welches unter der Bezeichnung C 109 15xxx geführt wurde, in das interne Computer-System der Beklagten ein und stellte es dem Management der Beklagten im Rahmen der allmorgendlich stattfindenden Konferenz vor. Die endgültige Einstellung des Projekts erfolgte am 19. November 1998 unter der Bezeichnung C 108 85xxx. Das Verfahren soll seit Mai 1999 in der Produktion zunächst in dem Werk der Beklagten und später in den Werken in x,y,z erfolgt sein.
Am 27. Mai 2004 meldete der Kläger das Verfahren zum Patent bei dem deutschen Patent- und Markenamt an. Auf den Antrag auf Erteilung des Patentes nach Anlage 1 wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 5. November 2004 übersandte der Kläger durch seine anwaltliche Vertreterin eine vom Kläger unterzeichnete Erfindungsmeldung. Eine Inanspruchnahme durch die Beklagte erfolgte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung der Benutzung des Schweißverfahrens sowie Feststellung der Vergütung in Anspruch. Hilfsweise auf Auskunftserteilung im Hinblick auf die Erteilung von Awards bei der Beklagten und in welcher Höhe Gehälter bei der Beklagten aufgestockt worden sind, sowie Prämien gezahlt worden sind und Zahlung nach Auskunftserteilung.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass durch die Einstellung des Verfahrens in das System der Beklagten eine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung erfolgt sei. Eine Überleitung der Erfindung von dem Kläger auf die Beklagte sei durch einvernehmliche Überleitung der Rechte aus der Diensterfindung erfolgt. Die Entwicklung des neuen Schweißverfahrens, das der Kläger bei einer Fremdfirma ohne Hilfe der Beklagten entwickelt habe, habe einzig dazu gedient, das Rostproblem, das bei der Produktion des „X“ aufgetreten sei, zu lösen. Der Wille des Klägers, der Beklagten die Rechte an seiner Erfindung zu übertragen, ergebe sich daraus, dass er aktiv an der Entwicklung des Verfahrens für die Produktion mitgearbeitet habe, indem er einen besonderen Kotflügelhalter entwickelt, die benötigten Schweißmaschinen für die Beklagte bestellt und umgerüstet habe, sowie die Arbeitsabläufe bis zur endgültigen Aufnahme des Verfahrens in die Produktion überwacht habe. Aus diesem Verhalten des Klägers sei unzweifelhaft erkennbar, dass er die Erfindung nicht für sich habe beanspruchen, sondern der Beklagten zur Verwertung habe überlassen wollen.
Der Annahmewillen der Beklagten bezüglich der Rechtsübertragung ergebe sich daraus, dass sie die Verwertung des Verbesserungsvorschlages des Klägers veranlasst und die Verwertung ihren Interessen entsprochen habe. Die Diensterfindung des Klägers sei durch das konkrete betriebliche Verbesserungsbedürfnis der Beklagten „Rost am Kotflügelhatler“ veranlasst gewesen. Nachdem der Kläger sein Schweißverfahren zunächst am 3. November 1998 im Schweißlabor der Beklagten demonstriert und seinen Lösungsvorschlag unter Angabe der Problemstellung und der konkreten technischen Lösung den Vertretern der Geschäftsleitung auf der Konferenz am 13. November 1998 vorgestellt habe, habe er den Auftrag erhalten, für seinen Verbesserungsvorschlag ein Projekt zu schreiben und den Vorschlag im Betrieb zu realisieren. Dadurch habe die Geschäftsleitung zu verstehen gegeben, dass sie den Erfindungsgedanken des Klägers aufgreifen und für ihr Unternehmen nutzen wolle. Spätestens mit der endgültigen Genehmigung des Projekts durch das für die Beklagte handelnde Management, durch die das Verfahren für die Produktion freigegeben worden sei, und der Nutzungsaufnahme des Verfahrens bei der „X“-Herstellung habe die Beklagte nach außen erkennbar bekundet, dass sie die Übertragung der rechte aus der Diensterfindung des Klägers annehme.
Im Übrigen sei eine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung der Beklagten mit Schriftsatz vom 5. November 2004 zugeleitet worden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen,
a) dem Kläger Auskunft zu erteilen, wie viele Befestigungsteile (Halter) mit Hilfe des von dem Kläger entwickelten und von der Beklagten unter der Concern-Nr. 10915xxx am 24. März 1999 zur Einführung in die Produktion genehmigten Halterschweißverfahrens, bei dem etwas Material von der Schmalfläche eines Halters mittels eines durch elektrische Spannung zwischen Halter und Karosserieblech erzeugten Lichtbogens abgetragen und als deponierte Schmelze auf das Blech aufgetragen wird, in die der Halter anschließend mit seiner Schmalfläche eingesenkt wird, die Spannung abgeschaltet wird und der Lichtbogen erlischt, seit Einführung des Verfahrens im Mai 1999 in den Werken der beklagten angebracht wurden und welcher Gewinn bzw. Kostenersparnis durch Einsparung von Haltermaterial, Betriebsmittel (Untergruppenfläche, Einrichtungen und Punktschweißanlagen) sowie Personalkosten hierdurch bewirkt wurde,
b) an den Kläger eine Vergütung in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit 14. Januar 2005 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Dauer der zukünftigen Benutzung des von ihm entwickelten und von der Beklagten zur Concern-Nr. 10915xxx genehmigten Halterschweißverfahrens, das vorstehend zu 1.a) beschrieben ist, bis zum Abschluss des unter der Nr. 10 2004 0269xxx eingeleiteten Patentverfahrens und, soweit das Patent erteilt wird, bis zum Ablauf des Patentes eine angemessene Vergütung zu zahlen, und zwar jeweils zum 30. Juni des Folgejahres, beginnend für das Jahr 2005, wobei sich die Vergütung nach der Anzahl der mit Hilfe des genannten Halterschweißverfahrens in den Werken der Beklagten und ihres Mutterkonzerns angebrachten Befestigungsteile (Halter) sowie des dadurch bewirkten Gewinns bzw. Kostenersparnis bemißt, über die die Beklagte jährlich Rechnung zu legen hat;
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen,
a) dem Kläger Auskunft zu erteilen, an welche Mitarbeiter Awards erteilt wurden und in welcher Höhe Gehälter von Mitarbeitern der Beklagten im Zeitraum vom 15. Mai 1999 bis 31. Dezember 2003 für die Einführung des von dem Kläger entwickelten Halterschweißverfahrens aufgestuft oder aufgestockt (Upgrades, Merits) wurden und/oder in welcher Höhe Prämien an diese Mitarbeiter gezahlt wurden,
b) an den Kläger Gehaltsnachzahlungen und/oder Prämien für die zeit vom 15. Mai 1999 bis 31. Dezember 2003 in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 14. Januar 2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
2. das Urteil gem. §§ 708 Nr. 1, 710 ZPO ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
3. hilfsweise, von der vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO abzusehen bzw. dem Beklagten gemäß § 712 Abs. 1 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft abzuwenden.
Die Beklagten stellen das Bestehen eines Vergütungsanspruches, welcher sie zur Auskunft verpflichte, in Abrede. Eine stillschweigende Überleitung der Erfindung auf die Beklagte sei nicht erfolgt. Eine Erfindungsmeldung sei der Beklagten erst am 8. November 2004 zugegangen, die Frist zur Inanspruchnahme der Erfindung sei mithin noch nicht abgelaufen. Die Einstellung des Projekts zur Concern-Nr. 109 15xxx in das Computersystem stelle keine Erfindungsmeldung dar.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist derzeit unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunftserteilung derzeit nicht zu. Zwar ist anerkannt, dass dem Arbeitnehmererfinder nach Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch als Nebenanspruch zum Vergütungsanspruch nach § 9 ArbEG gegen den Arbeitgeber zusteht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und den Umfangs seines Rechts auf angemessene Vergütung im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Ansprüche nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (BGH, GRUR 1998, 684, 687 – Spulkopf; 689, 692 – Copolyester II, jeweils mit weiteren Nachweisen). Anhand des Vorbringens des Klägers ist das Bestehen eines Vergütungsanspruches aus § 9 Abs. 1 ArbEG jedoch nicht zu erkennen. Denn der Vergütungsanspruch aus § 9 ArbEG setzt zwingend eine Inanspruchnahme der Erfindung des Klägers durch schriftliche Erklärung der Beklagten innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Eingang einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung gemäß § 5 ArbEG voraus. Eine den Anforderungen des § 5 ArbEG genügende und damit rechtswirksame Meldung der Erfindung des Klägers ist jedoch frühestens mit der Erfindungsmeldung vom 5. November 2004, der Beklagten zugegangen am 8. November 2004, erfolgt, so dass die viermonatige Frist zur Inanspruchnahme der Erfindung durch die Beklagte noch läuft, ohne dass eine solche bislang erfolgt ist.
In der Einstellung des Projekts zur Concern-Nr. 109 15xxx in das interne Computersystem X der Beklagten am 13. November 1998 kann keine Erfindungsmeldung gesehen werden, worauf die Kammer mit Beschluss vom 5. Januar 2005 hingewiesen hat. Die Einstellung in die Datenbank genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbEG. So fehlt es an der für die Erfüllung der Schriftform erforderlichen Namensunterschrift im Original. Auch fehlt es an einem Kenntlichmachen der Erfindungsmeldung, denn für die Beklagte war nicht eindeutig erkennbar, dass es sich mit der Einstellung des Verfahrens in das Computersystem, um die Meldung einer Diensterfindung handelt. Es handelt sich bei dem Computersystem X um eine hausinterne Datenbank, in der zur organisatorischen Nachverfolgung von Arbeitsprogrammen bestimmte Arbeitsabläufe festgehalten werden. Eine solche Eintragung in eine Datenbank stellt lediglich einen Hinweis auf bestimmte interne Arbeiten als Grundlage für weitere Arbeitsschritte dar.
Da mithin die viermonatige Frist zur Inanspruchnahme der Erfindung noch nicht abgelaufen und eine Erklärung der Inanspruchnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von der Beklagten nicht abgegeben worden ist, ist ein Vergütungsanspruch nach § 9 Abs. 1 ArbEG zugunsten des Klägers bisher nicht entstanden.
Entgegen des Auffassung des Klägers ist nicht ersichtlich, dass die Parteien eine Übertragung der Erfindung auf die Beklagte stillschweigend vertraglich vereinbart haben. Nach § 22 Satz 2 ArbEG kann eine Diensterfindung nach Meldung durch Vereinbarung zwar grundsätzlich auf den Arbeitgeber übertragen werden. Die Übertragung kann auch nach allgemeiner Rechtsprechung und Schrifttum durch schlüssiges Handeln erfolgen, wobei eine dahingehende Abrede aber nur dann als zwischen den Beteiligten getroffen angesehen werden kann, wenn sich aus dem Verhalten des Arbeitnehmers nach außen erkennbar unzweideutig ergibt, dass er seine Erfindung dem Arbeitgeber übertragen will, und wenn sich aus dem Verhalten des Arbeitgebers nach außen erkennbar, ebenso unzweideutig ergibt, dass er die Übertragung annehmen will (vgl. nur OLG Düsseldorf Mitt. 2004, 418, 424 – Hub-Kipp-Vorrichtung m.w.N.). Dabei setzt eine konkludente Willenserklärung in der Regel das Bewusstsein des Handelnden voraus, dass eine Willenserklärung möglicherweise erforderlich ist (vgl. BGH, NJW 1995, 953), also für den Fall der Übertragung einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber das Bewusstsein des Diensterfinders, dass es einer Willenserklärung von ihm bedarf, um die Rechte an seiner Diensterfindung auf seinen Arbeitgeber überzuleiten (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. – Hub-Kipp-Vorrichtung). Zwar kann nach der Rechtsprechung ausnahmsweise trotz eines fehlenden Erklärungsbewusstseins eine konkludente Willenserklärung vorliegen, nämlich dann, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung bzw. sein Handeln nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte und wenn der Erklärungsempfänger sie tatsächlich auch so verstanden hat (BGH, NJW 2002 363. 365; BGH, NJW 1995, 953, OLG Düsseldorf a.a.O. – Hub-Kipp-Vorrichtung). Zur Annahme eines konkludenten Übertragungsaktes bedarf es jedoch eindeutiger Feststellungen, welche vorliegend nicht getroffenen werden können. Denn Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, die aus der Sicht der Beklagten nach Treu und Glauben nur den Schluss zulassen, der Kläger wolle seine Diensterfindung übertragen, sind nicht ersichtlich. Es kann nach dem Vorbringen des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte Äußerungen oder Verhaltensweisen des Klägers als Angebot zur rechtsgeschäftlichen Übertragung der Diensterfindungen aufgefaßt und ein solches Angebot auch angenommen hat. Das Angebot zur Verwertung der Erfindung durch den Kläger und die Nutzung durch die Beklagte geben keine Anhaltspunkte für den erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung und akzessorisch hierzu Auskunft wegen widerrechtlicher Benutzung eines für ihn eingetragenen Schutzrechtes (§§ 33, 139 PatG). Der Kläger ist zur Zeit weder Inhaber eines Patentes noch einer veröffentlichten Patentanmeldung betreffend das in Rede stehende Schweißgerät, worauf die Kammer mit Beschluss vom 5. Januar 2005 hingewiesen hat.
Hinsichtlich der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Hilfsansprüche ist das angerufene Gericht sachlich unzuständig, so dass der Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tag an das zuständige Arbeitsgericht Köln zu verweisen war. Denn nach § 39 ArbEG sind die Patentstreitkammern nur für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. Der Begriff der Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen ist grundsätzlich weit zu fassen (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl., § 39 Rdnr. 9). Entscheidend ist der Charakter des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs. Es muss sich nicht notwendig um im Arbeitnehmererfindergesetz geregelte Rechte handeln. Handelt es sich jedoch um Ansprüche nach allgemeinen arbeits- und wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen außerhalb des ArbEG und sind in diesem Zusammenhang weder erfinder- noch patentrechtliche Fragen zu prüfen, so kann bei Streitigkeiten die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet sein (Bartenbach/Volz, a.a.O.). Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Hilfsansprüche ist hier die Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten über das betriebliche Vorschlagswesen vom 18. Dezember 1992 bzw. der Gleichbehandlungsgrundsatz. Erfindungs- und patentrechtliche Fragen sind ist diesem Zusammenhang augenscheinlich auch nicht zu prüfen, so dass es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit über Erfindungen handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709, 108 ZPO.
Streitwert: 50.000,- €