4a O 164/04 – Profil-Fräsautomat

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 341

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. März 2005, Az. 4a O 164/04

I.
Der Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten:

„Seit einiger Zeit wird von dem Unternehmen A GmbH unter der Bezeichnung „X“ ein Profil-Fräsautomat vertrieben, mit dessen Hilfe Schlüsselrohlinge hergestellt werden können.

In rechtlicher Situation stellt sich die Situation wie folgt dar: Wenn Patent- oder Markenschutz besteht, dann ist die Fräsung solcher geschützter Profile ein Gesetzesverstoß, der auch zum Schadensersatz verpflichtet und für den dann auch die Schlüsseldienste verantwortlich sind.

Unsererseits eingeholte Rechtsauskünfte sehen auch eine Mitverantwortung (als mittelbarer Schutzrechtsverletzer) auf Seiten der Firma A. Immerhin könnte A nach eigener technischer Angabe bestimmte Profile sperren. Dann wäre das Risiko einer Schutzrechtsverletzung für den Schlüsseldienst vermieden. Uns ist aber kein Fall bekannt, wo er dies getan hat.

Die fadenscheinige Erklärung, die das Unternehmen A stellenweise abgibt, dass seine Maschine nicht konturidentisch fräst, weil sie Bögen aus einzelnen geraden Strichen zusammensetzen muss, stellt wohl keine Entlastungsmöglichkeit dar. Jedenfalls dann nicht, wenn der gefräste Schlüssel schließt und unter ein Patent fällt bzw. das Markenprofil noch lesbar ist.“;

2.
der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Januar 2004 begangen hat, unter Angaben der Empfänger von Schreiben, die die in Ziffer I.1. enthaltenen Aussagen aufwiesen, sowie auch über mündliche Erklärungen, deren Zeitpunkte und Empfänger;

II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstandenen und entstehenden Schaden zu erstatten.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

IV.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d

Die Parteien sind der Kammer aus dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bekannt (4a O 55/04).

Die Klägerin vertreibt seit dem Jahre 2001 eine Maschine mit der Bezeichnung „X“, die Schlüsselprofile mit Profilen mit Längsnuten fräsen kann, den häufigsten Schlüsselarten. Die Schlüsselprofile mit Längsnuten zeichnen sich dadurch aus, dass in dem Profil selbst, und zwar in dem Bart, Längsnuten vorhanden sind, die von dem Schlüsselzylinder abgetastet werden. Mit Hilfe diese Maschine können die Schlüsseldienste aus einem geeigneten Stück Blech bei Vorlage des betreffenden Originalschlüssels den Rohling für den Nachschlüssel selbst fräsen. Der so erhaltene Rohling wird anschließend mit der üblichen Kopierfräsmaschine noch mit den Einschnitten (sog. Schlüsselbrust) versehen.

Bisher war es gängige Praxis, dass Schlüsseldienste die Schlüsselprofile bei den jeweiligen Schlüsselherstellern bezogen. Der Beklagte, ein Fachverband, der als seine Mitglieder die Schlüsselhersteller aufweist, hat mit Schreiben vom 7. Januar 2004 Schlüsseldienste und Sicherheitsfachgeschäfte angeschrieben. Dem Schreiben war die nachfolgend abgebildete Stellungnahme beigefügt.

Patentschriften und Auszüge aus dem Markenregister waren dem vorgenannten Schreiben nicht beigefügt. In einem Schreiben verweist der Beklagte für Rückfragen auf die vom 14. bis 17. März 2004 in Köln stattfindende Eisenwarenmesse. Zwischen den Parteien unstreitig sind einige Mitglieder des Beklagten Inhaber von Patent- und Markenschutzrechten.

In der Vergangenheit verteilte die Klägerin Veröffentlichungen an ihre Kunden, mit denen sie die Adressaten über die aus ihrer Sicht bestehende Rechtslage, insbesondere die Patentrechtslage, informierte. Auf die als Anlage B 2 bis B 7 vorgelegten Anlagen wird Bezug genommen.

Die Klägerin sieht in der Stellungnahme des Beklagten zu dem Schreiben vom 7. Januar 2004 ein wettbewerbswidriges Handeln, da der Beklagte nicht auf konkrete Patente und Marken hingewiesen habe.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung der Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

Demgegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung, keine unrichtigen Angaben gemacht zu haben. Im Ergebnis sei lediglich die Gesetzeslage wiedergegeben worden. Eine Nennung der Patentschriften und Marken sei nicht erforderlich gewesen, da die angesprochenen Schlüsseldienste über die Schutzrechtslage bereits zuvor informiert worden seien.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung zu, da der Beklagte mit den im Antrag genannten Aussagen wettbewerbswidrig gehandelt hat.

I.
Durch die Art und Weise, wie der Beklagte in dem vorgenannten Schreiben Angaben über die Vorrichtung der Klägerin zur Herstellung von Schlüsselprofilen gemacht hat, hat er unlauter im Sinne des § 3 UWG gehandelt.

Zur Anwendung kommt im vorliegenden Fall das UWG in der Bekanntmachung vom 3. Juli 2004. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch stützt sich auf § 3 UWG, wonach unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig sind.

Es handelt sich vorliegend um eine Wettbewerbshandlung. Nach der Legaldefiniton des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine Wettbewerbshandlung jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu fördern. Mit der an die Schlüsseldienste versendeten Stellungnahme handelt der Beklagte zur Förderung eines fremden Wettbewerbs. Der Beklagte ist ein Fachverband, in dem die Schlüsselhersteller organisiert sind. Mit dem Schreiben greift der Verband die Interessen der Schlüsselhersteller auf und nimmt Stellung zu einem Konkurrenzunternehmen der Schlüsselhersteller. Diese Stellungnahme kann dazu dienen, die Klägerin bei den potentiellen Abnehmern von Profilfräsautomaten, d.h. den Schlüsseldiensten und Sicherheitsfachgeschäften in Misskredit zu bringen.

Bei den Parteien handelt es sich auch um Mitbewerber. Mitbewerber ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Vorliegend steht zwar nicht der Beklagte mit der Klägerin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Jedoch stehen die Schlüsselhersteller, die bei der Beklagten organisiert sind, mit der Klägerin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Dieses konkrete Wettbewerbsverhältnis genügt jedoch, da die Förderung eines fremden Wettbewerbs – hier der Schlüsselhersteller – genügt (vgl. BGH, GRUR 1997, 909 – Branchenbuch-Nomenklatur; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. § 2 Rdnr. 72 m.w.N.).

Der Beklagte hat auch unlauter im Sinne des § 3 UWG gehandelt. Zwar kann dem Beklagten als Fachverband grundsätzlich nicht das Recht abgesprochen werden, auch (potentielle) Abnehmer von Schlüsselfräsmaschinen der Klägerin darauf hinzuweisen, dass dann, wenn Patent- oder Markenschutz besteht, die Fräsung von geschützten Profilen ein Gesetzesverstoß darstellt, für den dann auch die Schlüsseldienste verantwortlich sind. Dieser pauschale Hinweis auf einen möglichen Gesetzesverstoß bei Fräsung von geschützten Profilen ist jedoch unzulässig, da die einschlägigen Schutzrechte von dem Beklagten nicht benannt worden sind. Für den Bereich der Abnehmerverwarnungen ist jedoch anerkannt, dass rechtlich zu beanstanden und daher zu unterlassen solche Verwarnungen sind, wenn sie wegen ihrer Form oder ihres Inhalts Mängel aufweisen, wenn sie z.B. den Inhalt des Patentes nicht hinreichend genau erkennen lassen oder die als patentverletzend angesehenen Vorrichtungen oder dergleichen nicht genau genug bezeichnen und daher – insbesondere , soweit sie sich nicht an den Hersteller, sondern an die (potentiellen) Abnehmer solcher Gegenstände richten – wegen ihrer Pauschalität geeignet sind, die Verwarnten zu verunsichern und sie so zu veranlassen, ohne nähere Prüfung der Rechtslage davon abzusehen, die als patentverletzend beanstandeten Gegenstände herzustellen und zu vertreiben bzw. Gegenstände der in Rede stehenden Art bei anderen als dem Patentinhaber zu beziehen (vgl. BGH, GRUR 1995, 424 – Abnehmerverwarnung; OLG Düsseldorf, GRUR 2003, 814 – unberechtigte Abnehmerverwarnung).

Der gleiche Maßstab ist an das vorliegende allgemein gehaltene Rundschreiben anzulegen. Die zu den von der Rechtsprechung aufgestellten formellen Voraussetzungen einer Schutzrechtsverwarnung müssen auch dann gelten, wenn zwar keine Schutzrechtsverwarnung durch den Schutzrechtsinhaber ausgesprochen wird, wenn aber durch Dritte gegenüber potentiellen Abnehmern zur Schutzrechtslage Stellung genommen wird. Auch in diesem Fall muss es nämlich den Adressaten möglich sein, die aufgestellten Behauptungen selbst zu überprüfen. Dies geht jedoch nur, wenn klargestellt ist, welche Schutzrechte gemeint sind und auf welche konkrete Ausführungsform sich die Ausführungen beziehen (vgl. OLG Düsseldorf, Mitt. 1996, 60). Auch bei allgemein gehaltenen Schreiben und Hinweisen auf Schutzrechte ist es erforderlich, dass diese bezeichnet werden und dem Adressaten eine Überprüfung ermöglicht wird. Entsprechende Angaben zu den Schutzrechten hat der Beklagte in der Stellungnahme nicht gemacht. Dadurch dass die Beklagte in dem grundsätzlich allgemein gehaltenen Schreiben nicht angibt, auf welche Patente sie konkret Bezug nimmt, verweigert sie den Adressaten eine Überprüfung, in welchen Fällen denn eine Schutzrechtsverletzung vorliegen könnte. Dadurch besteht die Gefahr, dass die Empfänger der Stellungnahme, die den Erwerb einer Fräsmaschine der Klägerin planen oder erwägen, verunsichert werden, und, um Schwierigkeiten von vornherein zu vermeiden, von dem Kauf einer solchen Maschine Abstand nehmen.

Das gleiche gilt für die in dem Schreiben angesprochene Markenverletzung. Ob eine solche vorliegt, kann nur anhand der konkreten Markengestaltung geklärt werden. Auf welche Marken sich der Beklagte bezieht ist nicht angegeben. Selbst wenn – wie der Beklagte behauptet – die Gestaltung der Schlüsselprofile, für welche zugunsten der angeschlossenen Mitglieder des Beklagten Markenschutz besteht, von den angesprochenen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis angesehen wird, ist eben jenen Verkehrskreisen das Überprüfen einer Markenverletzung durch die Fräsmaschine der Klägerin mangels Mitteilung der Marken nicht möglich.

Soweit der Beklagte hiergegen eingewandt hat, dass den angesprochenen Schlüsseldiensten die konkreten Schutzrechte durch diverse Veröffentlichungen der Klägerin sowie von Konkurrenten bekannt gewesen seien, schließt dies ein unlauteres Verhalten nicht aus, denn unabhängig von dem Umstand, dass den angesprochenen Verkehrskreisen in den besagten Schreiben durch die Klägerin weder die entsprechenden Patentschriften vorgelegt worden sind, noch ihnen der Wortlaut der Patentansprüche zur Kenntnis gebracht worden ist, hat die Klägerin selbst nicht behauptet, dass ihre Recherchen abschließend gewesen seien. Im Übrigen hat auch der Beklagte nicht behauptet, dass die Klägerin allen Schlüsseldiensten und Sicherheitsfachgeschäften die entsprechenden Schreiben, in welchen auf die Schutzrechtslage hingewiesen wurde, zugesandt hat. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die „Stellungnahme“ auch Schlüsseldiensten und Sicherheitsfachgeschäften zugegangen ist, die bisher nicht von der Klägerin und auch nicht von Herstellern von Schlüsselprofilen informiert worden.

Im Übrigen ist aber auch anerkannt, dass grundsätzlich erlaubte Hinweise wegen ihres konkreten Inhalts oder wegen ihrer Begleitumstände unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs rechtlich zu beanstanden sein können (vgl. OLG Düsseldorf, Mitt. 1996, 60 – Patenthinweise an potentielle Abnehmer).
So liegt der Fall hier. Die Stellungnahme befasst sich mit der patentrechtlichen Situation bei Fräsung von patent- und markeschutzrechtlich geschützten Profilen. Die Formulierung ist darauf gestützt, dass es von durch Schutzrechte geschützte Schlüsselprofile gibt. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift. Zwar wird im Text ausgeführt „wenn Patent- oder Markenschutz besteht“. Diese Formulierung berücksichtigt aber nur, dass natürlich nicht sämtliche Schüsselprofile patent- oder markenrechtlich geschützt sind. Die Formulierung beinhaltet aber die Aussage, dass ein solcher Schutz bei Schlüsselprofilen vorhanden ist. In dem Schreiben wird dann weiter ausgeführt, dass dann, wenn der gefräste Schlüssel schließt und unter ein Patent fällt, keine Entlastungsmöglichkeit bestehe. Unabhängig von der patentrechtlich unzutreffenden Aussage, dass eine Patentverletzung vorliege, wenn der Schlüssel schließt, muss ein Empfänger des Schreibens befürchten, dass bei einer nicht unerheblichen Zahl von mit der Fräsmaschine der Klägerin hergestellten Schlüsselprofile eine Schutzrechtsverletzung auf jeden Fall eintritt. Dies vor allem durch die pauschale Formulierung des Beklagten, „die fadenscheinige Erklärung, die das Unternehmen A stellenweise abgibt, dass seine Maschine nicht konturidentisch fräst, weil sie Bögen aus einzelnen geraden Strichen zusammensetzen muss, (…)“. Dabei wird jedoch außer acht gelassen, dass gerade die Frage eine Patentverletzung in einem anderen Rechtsstreit bei dem hiesigen Gericht überprüft wird.

Unklar und damit unzulässig ist auch die weitere Behauptung des Beklagten zur Mitverantwortung der Klägerin. Denn die Angabe „mittelbarer Schutzrechtsverletzer“ ist irreführend. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin eine Mitverantwortung als mittelbarer Schutzrechtsverletzer habe. Dass von dem Begriff des Schutzrechtsverletzers auch die Markenverletzung umfasst sein soll, ergibt sich jedoch vor dem Hintergrund des gesamten Schreibens, wonach Patent- und Markenschutz stets in einem „Atemzug“ genannt werden. Dies ist jedoch bereits insofern unzutreffend, als es eine mittelbare Markenverletzung nicht gibt. Selbst wenn nach Auffassung des Bundesgerichtshofes unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf „adp“ (WRP 1996, 559) die mittelbare Patentverletzung in § 14 Abs. 4 MarkenG nicht abschließend geregelt worden sei, und er entsprechende Konstellationen unter den Begriff der Störerhaftung fassen möchte, ist die Aussage des Beklagten einer mittelbaren Schutzrechtsverletzung unzutreffend. In diesem Fall hätte er konkret auf eine etwaige Störerhaftung der Klägerin und deren Voraussetzungen konkret hinweisen müssen.
Auch ergibt sich nicht ohne weiteres eine Verantwortlichkeit der Klägerin als mittelbare Patentverletzerin. Hierfür müssen neben dem Vertrieb des Fräsautomaten weitere Voraussetzungen vorliegen, die hier jedoch nicht genannt wurden. Die Behauptung einer Verantwortlichkeit als mittelbarer Patentverletzer ist viel zu pauschal.

II.
Der Beklagte ist daher zur Unterlassung verpflichtet, §§ 3, 8 UWG.
Begründet ist darüber hinaus der Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zu dem Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG, dessen Bestehen festgestellt werden kann. Den Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte er das unlautere Verhalten erkennen und vermeiden können. Der Beklagte haftet der Klägerin deshalb auf Schadenersatz. Die genaue Schadenhöhe steht derzeit noch nicht fest, weil die Klägerin ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Verletzungshandlungen ist. Es besteht deswegen ein rechtliches Interesse der Klägerin daran, die Schadensersatzhaftung des Beklagten zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen (§ 256 ZPO). Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB).

Der von dem Beklagten beantragte Wirtschaftsprüfervorbehalt war nicht einzuräumen, da die dafür sprechenden Umstände, wie Gefahr der unlauteren Nutzung der erlangten Informationen im Wettbewerb von dem Beklagten nicht dargelegt worden (vgl. BGH, GRUR 1981, 535 – Wirtschaftsprüfervorbehalt; Baumbach/Hefermehl, a.a.O. § 9 Rdnr. 4.20).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 50.000,- EUR.