Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. März 2005, Az. 4a O 81/04
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents 0 699 xxx elektrografische Druckeinrichtungen zum Bedrucken von bandförmigen Aufzeichnungsträgern unterschiedlicher Bandbreite anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, mit
– einem Zwischenträger mit zugehörigen Aggregaten wie bilderzeugende Einrichtung, Entwicklerstation, Ladestation, Reinigungsstation zum Erzeugen von Tonerbildern auf dem Zwischenträger, der eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite eines schmalen Aufzeichnungsträgers aufweist;
– einer dem Zwischenträger zugeordneten, die Aufzeichnungsträger aufnehmenden Umdruckstation, die eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite des schmalen Aufzeichnungsträgers aufweist;
– einer die Aufzeichnungsträger im Bereich der Umdruckstation transportierenden, in Abhängigkeit von der Betriebsart, insbesondere Bandbreite und Anzahl der im Bereich der Umdruckstation geführten Aufzeichnungsträgerbahnen, einstellbar ausgestalteten Transporteinrichtung;
– einer einzigen der Umdruckstation in Transportrichtung des Aufzeichnungsträgers nachgeordneten Fixierstation zum Fixieren der Tonerbilder auf dem Aufzeichnungsträger, die eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite des schmalen Aufzeichnungsträgers aufweist, und
– einer der Fixierstation nachgeordneten, je nach Betriebsart zuschaltbaren Umlenkeinrichtung für den schmalen Aufzeichnungsträger mit zugeordnetem Rückführkanal zur Umdruckstation, wobei
– in einer ersten Betriebsart der Druckeinrichtung zum mehrmaligen Bedrucken des einzigen schmalen Aufzeichnungsträgers der Aufzeichnungsträger ausgehend von einem Zuführbereich über die Umdruckstation zu einem Nutzbereich der Fixierstation und von dort über die Umlenkeinrichtung erneut zur Umdruckstation zu einem Nutzbereich der Fixierstation und von dort über die Umlenkeinrichtung erneut zur Umdruckstation und zu einem dem Nutzbereich benachbarten Nutzbereich derselben Fixierstation geführt wird, und
– in einer zweiten Betriebsart der Druckeinrichtung zum einseitigen Bedrucken von einem oder von mehreren Aufzeichnungsträgern unterschiedlicher Bandbreite der oder die Aufzeichnungsträger unterschiedlicher Bandbreite der oder die Aufzeichnungsträger ausgehend von einem Zuführbereich allein über die Umdruckstation zu der einzigen Fixierstation geführt werden.
2. der Klägerin darüber Rechnung zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 6. April 1996 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenden oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diejenigen Gemeinkosten, die sich nicht ausschließlich auf eine Druckeinrichtung entsprechend dem Klageantrag I. 1 beziehen, nicht in Abzug zu bringen sind,
wobei
– die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 30. November 1996 zu machen sind;
– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
3. (nur für die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I. 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
II. Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin für die zu I. 1 bezeichneten und in der Zeit vom 6. April 1996 bis zum 29. November 1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1 bezeichneten, seit dem 30. November 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 1.000.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 699 xxx , welches unter Inanspruchnahme einer europäischen Priorität (93108xxx) vom 19.05.1993 am 09.05.1994 mit der Nummer 949176xxx angemeldet wurde. Veröffentlichungstag der Anmeldung war der 06.03.1996. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 30.10.1996. Als Vertragsstaat ist unter anderem Deutschland benannt worden. Der deutsche Teil des europäischen Patents (nachfolgend: Klagepatent) steht in Kraft.
Ursprüngliche Anmelderin und zunächst eingetragene Inhaberin des Klagepatents war die A- AG. Am 29.03.1996 schlossen die A- AG, die A-A2 AG, die B N.V. und die Klägerin eine von einem Notar in Basel beurkundete „Rahmenvereinbarung“. Nach Ziffer 1 der Rahmenvereinbarung schlossen die genannten Parteien „die als Anlage A beigefügte Rahmenvereinbarung über den Verkauf und die Übertragung des HLD-Geschäfts einschließlich der darin enthaltenen Anlagen 1 (eins) bis 12 (zwölf).“ Nach § 12 der Rahmenvereinbarung (Anlage A) übertrug u.a. die A- AG die in der Anlage K 7 aufgeführten Patente auf die Klägerin. Auf Blatt 28 der K 7-4 ist das Klagepatent unter dem Titel „Elektrografische Druckeinrichtung zum Bedrucken von bandförmigen Aufzeichnungsträgern unterschiedlicher Bandbreite“ mit der oben genannten Anmeldenummer aufgeführt. Wegen des weiteren Inhalts der Rahmenvereinbarung und der Anlagen wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Anlage K 7 verwiesen.
Das Klagepatent betrifft eine elektrografische Druckeinrichtung zum Bedrucken von bandförmigen Aufzeichnungsträgern unterschiedlicher Bandbreite.
Der Patentanspruch 1 hat in der deutschen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:
„Elektrografische Druckeinrichtung zum Bedrucken bandförmiger Aufzeichnungsträger (10) unterschiedlicher Bandbreite mit
– einem Zwischenträger (11) mit zugehörigen Aggregaten wie bilderzeugende Einrichtung (13), Entwicklerstation (14), Ladestation (12), Reinigungsstation (16) zum Erzeugen von Tonerbildern auf dem Zwischenträger (11), der eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite eines schmalen Aufzeichnungsträgers aufweist;
– einer dem Zwischenträger (11) zugeordneten, die Aufzeichnungsträger aufnehmenden Umdruckstation (15), die eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite des schmalen Aufzeichnungsträgers aufweist;
– einer die Aufzeichnungsträger (10) im Bereich der Umdruckstation (15) transportierenden, in Abhängigkeit von der Betriebsart, insbesondere Bandbreite und Anzahl der im Bereich der Umdruckstation (15) geführten Aufzeichnungsträgerbahnen, einstellbar ausgestalteten Transporteinrichtung (25);
– einer einzigen der Umdruckstation (15) in Transportrichtung des Aufzeichnungsträgers nachgeordneten Fixierstation (18) zum Fixieren der Tonerbilder auf dem Aufzeichnungsträger, die eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite des schmalen Aufzeichnungsträgers aufweist, und
– einer der Fixierstation (18) nachgeordneten, je nach Betriebsart zuschaltbaren Umlenkeinrichtung (28) für den schmalen Aufzeichnungsträger mit zugeordnetem Rückführkanal zur Umdruckstation (15), wobei
– in einer ersten Betriebsart der Druckeinrichtung zum mehrmaligen Bedrucken des einzigen schmalen Aufzeichnungsträgers (10) der Aufzeichnungsträger (10) ausgehend von einem Zuführbereich (23) über die Umdruckstation (15) zu einem Nutzbereich der Fixierstation (18) und von dort über die Umlenkeinrichtung (28) erneut zur Umdruckstation (15) zu einem Nutzbereich der Fixierstation (18) und von dort über die Umlenkeinrichtung (28) erneut zur Umdruckstation (15) und zu einem dem Nutzbereich benachbarten Nutzbereich derselben Fixierstation (18) geführt wird, und
– in einer zweiten Betriebsart der Druckeinrichtung zum einseitigen Bedrucken von einem oder von mehreren Aufzeichnungsträgern (10, 10/1, 10/2) unterschiedlicher Bandbreite der oder die Aufzeichnungsträger (10, 10/1, 10/2) unterschiedlicher Bandbreite der oder die Aufzeichnungsträger (10, 10/1, 10/2) ausgehend von einem Zuführbereich allein über die Umdruckstation (15) zu der einzigen Fixierstation (18) geführt werden.“
Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen einer beispielsweisen Ausführungsform stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen schematische Darstellungen einer elektrografischen Druckeinrichtung zum Bedrucken von bandförmigen Aufzeichnungsträger in unterschiedlichen Betriebsarten:
1
Schematische Darstellung einer elektrografischen Druckeinrichtung zum Bedrucken von bandförmigen Aufzeichnungsträgern im Duplexbetrieb
4
Schematische Darstellung derselben elektrografischen Druckeinrichtung im Simplexbetrieb zum Bedrucken eines bandförmigen Aufzeichnungsträgers
6
Schematische Darstellung einer in der elektrografischen Druckeinrichtung angeordneten Umlenkeinrichtung im Durchlaufbetrieb (Simplex-Druck)
7
Schematische Darstellung derselben Umlenkeinrichtung im Wendebetrieb (Duplex-Druck)
Gegen den Rechtsbestand des Klagepatents hat die Beklagte zu 1), die deutsche Tochtergesellschaft der französischen Muttergesellschaft, der Beklagten zu 2), am 17.01.2005 Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.
Die Beklagte zu 1) vertreibt im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Schnelldrucker und Zubehör, so auch einen Schnelldrucker mit der Bezeichnung „X1“ in verschiedenen Konfigurationen, unter anderem als 7000-200, 7000-300 und 7000-400 sowie eine Druckeinrichtung mit der Bezeichnung „X2“. Diese bezieht sie von der Beklagten zu 2), die ihren Sitz in Frankreich hat. Diese Druckeinrichtungen sind als „Single Engine Duplex“ in der Lage, sowohl im Duplex- als auch im Simplexbetrieb zu drucken. Das Tonerbild erzeugen sie jeweils im magnetografischen Verfahren. Die Klägerin hat zur weiteren Erläuterung der Druckeinrichtungen Prospekte der Beklagten zu 2) als Anlagen K 5 und K 9 vorgelegt. Aus letzterem werden nachfolgend die auf den Seiten 1, 2 und 3 enthaltenen – mit der Anlage K 5 identischen – Abbildungen wiedergegeben. Hierauf wird ebenso Bezug genommen wie auf die von den Beklagten als Anlage B4 überreichten und im Anschluss an die klägerischen Anlagen wiedergegebenen Fotos des „X1“.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Druckerserien „X1“ und „X2“ erfüllten den Tatbestand der wortsinngemäßen Patentverletzung, und begehrt deshalb Unterlassung, Rechnungslegung und Vernichtung sowie Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadenersatz– und Entschädigungspflicht der Beklagten.
Die Klägerin beantragt,
wie zuerkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Aussetzung des Verletzungsprozesses bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihnen erhobene Nichtigkeitsklage,
hilfsweise das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären; äußerst hilfsweise den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden darf, abzuwenden.
Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin und vermögen eine Handlung der Beklagten zu 2) in Deutschland nicht zu erkennen, weil diese die von ihr hergestellten Drucker in Deutschland weder anbiete noch in Verkehr bringe. Vielmehr kaufe die Beklagte zu 1) die Drucker bei der Beklagten zu 2) am Leistungsort in Frankreich ein und verkaufe sie auf eigene Rechnung in Deutschland.
Des weiteren stellen sie eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Die Druckeinrichtungen seien keine elektrografischen. Zudem verfügten sie nicht über „eine“ als geschlossene Baueinheit ausgestaltete Umlenkeinrichtung. Die Vorhandene sei unbeweglich fixiert und mithin nicht je nach Betriebsart zuschaltbar. Außerdem weise sie keinen zugeordneten Rückführkanal zur Umdruckstation auf. Die Druckeinrichtungen seien überdies weder in der Lage, mehrfarbig zu drucken noch mehrere schmale Aufzeichnungsträger gleichzeitig zu bedrucken.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Entschädigung nach den Art. 2, 64 EPÜ, §§ 139, 9 PatG i. V. m. § 242 BGB, §§ 140 a, 140 b PatG und § 33 PatG zu. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen wortsinngemäß die technische Lehre des Klagepatents.
I.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Sie ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents.
Die Klägerin ist – ausweislich des als Anlage K 3 vorgelegten Registerauszugs – seit dem 11.03.1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Inhaberin des Klagepatents eingetragen und als solche nach § 30 Abs. 3 PatG zur klageweisen Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Vernichtung befugt (OLG Düsseldorf, Mitt. 98, 153, 155; Benkard, 9. Aufl., § 139 PatG, Rdnr. 16). Ob das Klagepatent auf die Klägerin wirksam übertragen wurde, ist insoweit unerheblich (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Die Klägerin ist darüber hinaus aber auch zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs legitimiert. Insoweit kommt es allerdings darauf an, ob die Klägerin auch materiellrechtlich Inhaberin des Klagepatents geworden ist, weil nur dem materiellrechtlichen Inhaber eines Ausschließlichkeitsrechts auch ein Schaden durch die Verletzung dieses Rechts entstanden sein kann. Die Frage ist zugunsten der Klägerin zu bejahen; denn der Klägerin ist – wie aus den als Anlage K 7 vorgelegten Vertragsurkunden hervorgeht – das Klagepatent mit einer Mehrzahl weiterer Patente von der ursprünglich eingetragenen Inhaberin, der A- -A2 AG, infolge der mit dieser und der A- Aktiengesellschaft geschlossenen und notariell beurkundeten Rahmenvereinbarung (vgl. Anlage K 7-1) übertragen worden. Sämtliche am Abschluss der Rahmenvereinbarung beteiligten Vertreter der Vertragspartner waren jeweils mit Vollmacht ausgestattet, wie sich aus der Rahmenvereinbarung ergibt. In der als Anlage A der Rahmenvereinbarung beigefügten (weiteren) Rahmenvereinbarung, ist unter § 12 „gewerbliche Schutzrechte“ die Übertragung der in Anlage 7 aufgeführten Patente geregelt (Anlage K 7-3). Diese Anlage 7 der (weiteren) Rahmenvereinbarung (Anlage K 7-4) führt als übertragenes Patent auf Blatt 28 unter dem Titel „Elektrografische Druckeinrichtung zum Bedrucken von bandförmigen Aufzeichnungsträgern unterschiedlicher Bandbreite“ das Klagepatent mit seiner Anmeldenummer auf.
Die gegen die notarielle Beurkundung vorgebrachten Argumente der Beklagten greifen nicht durch. Unabhängig davon, ob deutsches oder schweizerisches Recht anzuwenden ist, ist nicht erkennbar, wieso ein Notar lediglich Beurkundungen in oder zur jeweiligen Amtssprache machen können soll. Nach deutschem Recht ist die Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache gemäß § 5 Abs. 2 BeurkungsG rechtlich möglich und zulässig, sofern der Notar der fremden Sprache hinreichend kundig ist. Aus dem von den Beklagten zitierten § 20b EP ZGB folgt nichts anderes. Es geht um Erklärungen und Tatsachen, die der Notar in eigener Wahrnehmung gemacht hat. Sofern der Notar englisch spricht, kann er auch beurkunden, ob bzw. dass dies die Vertragspartner können. Auf die Frage der Amtssprache kommt es nicht an. Bedenken erwachsen lediglich dann, wenn der Notar selbst nicht hinreichend englisch spricht. Dies ist jedoch seitens der Beklagten nicht vorgetragen. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Verweis auf § 128 BGB verfängt mithin nicht. Es handelt sich nicht um eine bloße Unterschriftsbeglaubigung.
Das Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich des Nichtverlesens der (englischsprachigen) Urkunden ist unerheblich angesichts der vorgelegten Vertragsurkunde, in der gerade anderes niedergeschrieben wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die beurkundeten Vorgänge tatsächlich nicht vorgenommen wurden, sind nicht erkennbar. Die Anlage K 7–4 ist trotz der Streichungen verschiedener Rubriken verständlich und klar. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist gewahrt. Das Anlagenkonvolut ist auch nicht zusammenhangslos. Es ist erkennbar, welche Anlage was enthält und wie sie zueinander in Bezug stehen. Die Klägerin hat dies schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen. Schließlich mangelt es nicht am Erfordernis der Einheitlichkeit einer notariellen Urkunde und des Vorhandenseins der erforderlichen Apostille. Zwar ist dies den auszugsweise vorgelegten Kopien nicht zu entnehmen. Es folgt jedoch aus Nr. 5 des notariellen Vertrages (Anlage K 7-1, S. 4). Dass dort etwas anderes beurkundet wurde als tatsächlich geschehen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
II.
Das Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 eine elektrografische Druckeinrichtung zum Bedrucken bandförmiger Aufzeichnungsträger unterschiedlicher Bandbreite.
Nach der Beschreibung der Klagepatentschrift haben sich in all den Bereichen, in denen eine hohe Geräteverfügbarkeit bei großem Druckvolumen und breitem Bedruckstoffspektrum gefordert sind, endlosverarbeitende elektrografische Drucksysteme durchgesetzt, die einen bandförmigen Aufzeichnungsträger einseitig bedrucken (Simplex-Druck). Diese Drucksysteme haben jedoch den Nachteil, dass ein Wechsel zwischen einseitigem und doppelseitigem Druck nicht möglich ist. Dies führt zu einer wirtschaftlich ungünstigen Situation, insbesondere kundenspezifische Anforderungen, die zwingend doppelseitigen (Duplex-) Druck erfordern, können nicht befriedigt werden. Ähnliches gilt für den gerade bei der Verarbeitung von hohen Druckvolumen häufig günstigen Zweifarbendruck. Auch dieser ist normalerweise mit erheblichem Aufwand verbunden und verringert die Druckgeschwindigkeit. Hinzu kommt, dass elektrografische Hochleistungsdrucker dann besonders wirtschaftlich sind, wenn sie möglichst unterbrechungsfrei betrieben werden (Klagepatentschrift Anlage K 1, Seite 2, Zeilen 9 ff., 49 ff.).
Zur Erzeugung von Mehrfarben- und Rückseitendruck mit Endlospapier arbeitenden elektrografischen Druckgeräten ist es aus dem europäischen Patent 0 154 695 bekannt, zwei Endlospapierdrucker hintereinander zu betreiben, wobei das im ersten Drucker bedruckte Papier gewendet und nachfolgend im zweiten Drucker auf der zweiten Seite bedruckt wird. Nachteilig hieran ist der durch den erforderlichen zweiten Drucker entstehende erhebliche Aufwand (Klagepatentschrift Anlage K 1, Seite 2, Zeilen 17 ff.).
In der Klagepatentschrift wird ferner unter Bezugnahme auf eine Literaturstelle – IBM Technical Disclosure Bulletin Vol. 22, Nr. 6 vom November 1979 – als Stand der Technik eine elektrofotografische Druckeinrichtung zum Bedrucken bandförmiger Aufzeichnungsträger erwähnt, mit der es möglich ist, den Aufzeichnungsträger auf beiden Seiten zu bedrucken. Hiernach wird der Aufzeichnungsträger von einem Vorratsstapel abgezogen, einer Umdruckstation zugeführt und auf einer Seite mit Tonerbildern versehen. Nach dem Fixieren wird der Aufzeichnungsträger gewendet und erneut der Umdruckstation zugeführt. Nach dem Bedrucken der Rückseite des Aufzeichnungsträgers mit Tonerbildern erfolgt eine neue Fixierung in der Fixierstation. Dieser Stand der Technik beschreibt prinzipiell den Duplex-Druck mit Endlosaufzeichnungsträgern; er ist jedoch ausschließlich zum beidseitigen Bedrucken des Aufzeichnungsträgers geeignet. Ein Betriebsartenwechsel ist nicht vorgesehen (Klagepatentschrift Anlage K 1, Seite 2, Zeilen 21 ff.).
Schließlich findet sich in der Klagepatentschrift unter Berufung auf eine Literaturstelle – XEROX DISCLOSURE JOURNAL, Band 9, Nr. 3, Mai 1984 – als Stand der Technik ein Verfahren zum Duplex-Druck mit einem bandförmigen Aufzeichnungsträger mit unterschiedlich aufgebauten elektrofotographischen Druckeinrichtungen. Dabei wird in einem ersten Duplex-Druckverfahren zunächst auf der Frontseite des Aufzeichnungsträgers ein Tonerbild aufgebracht und dann der Aufzeichnungsträger mitsamt dem Tonerbild gewendet und gleichzeitig oder unmittelbar vor dem Wenden das Tonerbild durch eine im Bereich der Wendeeinrichtung angebrachte erste Fixiereinrichtung fixiert. Danach wird mit Hilfe der Umdruckstation ein Rückseitentonerbild aufgebracht, das dann wiederum mit Hilfe einer ausgangsseitig zur Druckeinrichtung angebrachten weiteren Fixiereinrichtung fixiert wird. Bei einem zweiten Verfahren zum Erzeugen von Duplex-Druck wird zunächst mit Hilfe der Umdruckstation ein Frontseitenbild aufgebracht. Danach wird der Aufzeichnungsträger gewendet und es erfolgt das Aufbringen des Rückseitentonerbildes. Über eine ausgangsseitig angeordnete Fixierstation werden beide Tonerbilder gleichzeitig fixiert. Bei einem dritten Verfahren zum Erzeugen von Simplex-Druck auf einem schmalen oder doppelbreiten Aufzeichnungsträger erfolgt der Auftrag des einzigen Tonerbildes mit einer entsprechend breitenangepaßten Umdruckstation, wobei dann das Tonerbild über eine ausgangsseitige breitenangepaßte Fixierstation fixiert wird (Klagepatentschrift Anlage K 1, Seite 2, Zeilen 32 ff.). Ein Umschalten zwischen den einzelnen Betriebsarten innerhalb einer einzigen Druckeinrichtung mit entsprechender Anpassung des Papiertransports ist nicht vorgesehen. Weiterhin wird für jede Betriebsart ein spezieller Fixierstationenaufbau vorgeschlagen (Klagepatentschrift Anlage K 1, Seite 2, Zeilen 46 ff.).
Ausgehend hiervon liegt der Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine elektrografische Druckeinrichtung zum Bedrucken von bandförmigen Aufzeichnungsträgern in wechselnden Betriebsarten mit ein und demselben Gerät bereitzustellen, das flexibel aufgebaut ist und das in einfacher Weise eine Anpassung an die verschiedensten Benutzeranforderungen durch den Anwender selbst ermöglicht (Klagepatentschrift Anlage K 1, Seite 2, Zeilen 55 ff.).
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent eine elektrografische Druckeinrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
Elektrografische Druckeinrichtung zum Bedrucken bandförmiger Aufzeichnungsträger (10) unterschiedlicher Bandbreite mit
1. einem Zwischenträger (11) mit zugehörigen Aggregaten wie bilderzeugende Einrichtung (13), Entwicklerstation (14), Ladestation (12), Reinigungsstation (16) zum Erzeugen von Tonerbildern auf dem Zwischenträger (11), der eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite eines schmalen Aufzeichnungsträgers aufweist;
2. einer dem Zwischenträger (11) zugeordneten, die Aufzeichnungsträger aufnehmenden Umdruckstation (15), die eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite des schmalen Aufzeichnungsträgers aufweist;
3. einer die Aufzeichnungsträger (10) im Bereich der Umdruckstation (15) transportierenden, in Abhängigkeit von der Betriebsart, insbesondere Bandbreite und Anzahl der im Bereich der Umdruckstation (15) geführten Aufzeichnungsträgerbahnen, einstellbar ausgestalteten Transporteinrichtung (25);
4. einer einzigen der Umdruckstation (15) in Transportrichtung des Aufzeichnungsträgers nachgeordneten Fixierstation (18) zum Fixieren der Tonerbilder auf dem Aufzeichnungsträger, die eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite des schmalen Aufzeichnungsträgers aufweist, und
5. einer der Fixierstation (18) nachgeordneten, je nach Betriebsart zuschaltbaren Umlenkeinrichtung (28) für den schmalen Aufzeichnungsträger mit zugeordnetem Rückführkanal zur Umdruckstation (15), wobei
6. in einer ersten Betriebsart der Druckeinrichtung zum mehrmaligen Bedrucken des einzigen schmalen Aufzeichnungsträgers (10) der Aufzeichnungsträger (10) ausgehend von einem Zuführbereich (23) über die Umdruckstation (15) zu einem Nutzbereich der Fixierstation (18) und von dort über die Umlenkeinrichtung (28) erneut zur Umdruckstation (15) zu einem Nutzbereich der Fixierstation (18) und von dort über die Umlenkeinrichtung (28) erneut zur Umdruckstation (15) und zu einem dem Nutzbereich benachbarten Nutzbereich derselben Fixierstation (18) geführt wird, und
7. in einer zweiten Betriebsart der Druckeinrichtung zum einseitigen Bedrucken von einem oder von mehreren Aufzeichnungsträgern (10, 10/1, 10/2) unterschiedlicher Bandbreite der oder die Aufzeichnungsträger (10, 10/1, 10/2) unterschiedlicher Bandbreite der oder die Aufzeichnungsträger (10, 10/1, 10/2) ausgehend von einem Zuführbereich allein über die Umdruckstation (15) zu der einzigen Fixierstation (18) geführt werden.“
Ohne Steigerung des gerätetechnischen Aufwandes gegenüber herkömmlichen Maschinen ermöglicht die erfindungsgemäße elektrografische Druckeinrichtung mit ein und demselben Gerät das Bedrucken von breiten Aufzeichnungsträgern im Quer- und Längsformat, das Bedrucken schmalerer Aufzeichnungsträger im Duplexbetrieb, d. h. mit Vor- und Rückseitendruck sowohl ein- als auch mehrfarbig, das mehrfarbige einseitige Bedrucken und das Bedrucken von mehreren Aufzeichnungsträgern im Parallelbetrieb.
III.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre wortsinngemäß. Das ist zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale 1, 2, 3 und 4 – zu Recht – unstreitig, so dass es insoweit keiner weiteren Erläuterungen bedarf. Die angegriffenen Ausführungsformen sind darüber hinaus aber auch als elektrografische Druckeinrichtung anzusehen und erfüllen die Erfordernisse der Merkmale 5, 6 und 7.
1)
Das Klagepatent betrifft elektrografische Druckeinrichtungen, wozu auch die im magnetografischen Verfahren arbeitenden angegriffenen Ausführungsformen gehören.
Der in Patentanspruch 1 verwendete Begriff der elektrografischen Druckeinrichtung umfasst zunächst die in der Klagepatentschrift gleichfalls erwähnten elektrofotografischen Druckeinrichtungen; wobei nicht von einer synonymen Verwendung der Begriffe elektrografisch und elektrofotografisch auszugehen ist. Vielmehr differenziert die Klagepatentschrift entsprechend der üblichen Bedeutung dieser Fachtermini, die technisch voneinander zu unterscheidende Druckverfahren beschreiben. Auf elektrografische Druckeinrichtungen wird sowohl im Patentanspruch 1 selbst als auch in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung abgestellt. Von elektrofotografischen Druckeinrichtungen ist hingegen nur im Zusammenhang mit dem vorbekannten Stand der Technik und bei der Beschreibung erfindungsgemäßer Ausführungsbeispiele die Rede. Die Bezugnahme des Klagepatents auf den Stand der Technik sowie die als erfindungsgemäß dargestellten Ausführungsformen belegt, dass jedenfalls nach dem elektrofotografischen Verfahren arbeitende Druckeinrichtungen unter den Schutzbereich des Klagepatents fallen sollen. Wenn also zugleich in dem Patentanspruch 1 und in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung elektrografische Druckverfahren genannt werden, bezeichnet das Klagepatent diese – unabhängig von einer Gleichwertigkeit in der üblichen Fachsprache – als allgemeinen Begriff. Dies zeigt sich insbesondere in dem Wortlaut des Patentanspruchs 1, der in seinem Merkmal 1 allgemein von einem Zwischenträger mit zugehörigen Aggregaten spricht.
Der Patentanspruch 1 umschließt darüber hinaus auch magnetografische Druckeinrichtungen. Auch diesbezüglich fungiert der Begriff der elektrografischen Druckeinrichtung hier als allgemeiner Begriff, obwohl es sich bei beiden Verfahren aus technischer Sicht um Alternativen handelt. Das Verständnis des elektrografischen Druckverfahrens als Obergriff lässt sich zum einen Teilen der Fachliteratur entnehmen (vergl. den als Anlage K 6 überreichten Aufsatz von Schaffert, Electrophotography, 1986; anders hingegen der als Anlage B 5 überreichte Aufsatz von Johnson, Principle of non impact printing, 1986), zum anderen folgt er aus der Auslegung der Klagepatentschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt (BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube).
Patentanspruch 1 spricht allgemein von einem Zwischenträger mit zugehörigen Aggregaten (Merkmal 1). Über einen solchen verfügt auch eine im magnetografischen Druckverfahren arbeitende Druckeinrichtung. Soweit es im folgenden heißt „wie bilderzeugende Einrichtung, Entwicklerstation, Ladestation …..“, handelt es sich nur um die beispielhafte Aufzählung einzelner Bestandteile der zum Zwischenträger gehörenden Aggregate, nicht hingegen um die Nennung nach dem Sinn und Zweck des Klagepatents notwendiger Bestandteile. Insbesondere auf das Vorhandensein einer Ladestation, über die die angegriffenen Ausführungsformen als magnetografische Druckeinrichtungen nicht verfügen, kommt es nicht an.
Dass es sich nur um eine beispielhaften Aufzählung handelt, offenbart zunächst das Wort „wie“. Zudem wird die bilderzeugende Einrichtung, welche auch beim magnetografischen Verfahren vorhanden ist, neben die anderen einzelnen Bestandteile gestellt. Schließlich sind auch bei funktionaler Sichtweise für den Durchschnittsfachmann keine Gründe ersichtlich, weshalb das Erzeugen der Tonerbilder nur in einem bestimmten Druckverfahren erfolgen sollte. Das Klagepatent stellt keines der (vorbekannten) Druckverfahren unter Schutz, sondern hat die Aufgabe, eine Druckeinrichtung zum Bedrucken von bandförmigen Aufzeichnungsträgern in wechselnden Betriebsarten mit ein und demselben Gerät bereitzustellen, das flexibel aufgebaut ist und das in einfacher Weise eine Anpassung an die verschiedensten Benutzeranforderungen durch den Anwender selbst ermöglicht. Zur Lösung dieser Aufgabe ist es technisch unerheblich, ob dies mit einem Druckverfahren geschieht, das auf alle in Merkmal 1 aufgezählten einzelnen Aggregate des Zwischenträgers zurückgreift oder ob das Druckverfahren nur einige davon benötigt. Entscheidend ist allein, dass es auf einem Zwischenträger eine Tonerbild erzeugende Einrichtung gibt, so dass gedruckt werden kann. Ein Ausschluss eines der vorbekannten Druckverfahren oder die Beschränkung auf eines dieser Verfahren kann der im Klagepatent verwirklichten Lehre demnach nicht entnommen werden.
Angesichts dessen fallen die angegriffenen Ausführungsformen unter den vom Klagepatent verwendeten Begriff der elektrografische Druckeinrichtungen.
2)
Sie verwirklichen darüber hinaus das Merkmal 5, welches eine der Fixierstation nachgeordnete, je nach Betriebsart zuschaltbare Umlenkeinrichtung für den schmalen Aufzeichnungsträger mit zugeordnetem Rückführkanal zur Umdruckstation vorsieht.
a)
Eine Umlenkeinrichtung im Sinne des Klagepatents ist vorhanden. Dieser kommt allgemein die Funktion zu, ein mehrmaliges Bedrucken des einzigen schmalen Aufzeichnungsträgers im Zusammenwirken mit den anderen in Merkmal 6 genannten Bauteilen zu ermöglichen. Sie ist zur Durchführung des Duplexdrucks notwendig, bei dem der bereits einmal bedruckte Aufzeichnungsträger ein weiteres mal (gewendet) der Umdruck- und Fixierstation zugeführt werden muss.
Die angegriffenen Ausführungsformen sind unstreitig in der Lage, einen Aufzeichnungsträger beidseitig im Sinne des Merkmales 6 zu bedrucken. Sie besitzen zu diesem Zweck eine Umlenkeinrichtung, die die vom Klagepatent vorgesehene allgemeine technische Funktion erfüllt. Dass die angegriffenen Ausführungsformen demgegenüber nicht zum Mehrfarbendruck bestimmt sind, ist unerheblich, da es in diesem Zusammenhang allein auf den in Anspruch 1 vorgesehenen Mehrfachdruck ankommt.
Sofern die Beklagten unter Verweis auf den Wortlaut der Klagepatentschrift vertreten, dass – im Sinne eines Zahlwortes – eine Umlenkeinrichtung auf einer Seite der Umdruckstation gegeben sein müsse, vermag die Kammer sich dieser Beurteilung nicht anzuschließen.
Die Klagepatentschrift verwendet das Wort „eine“, welches ebenso als unbestimmter Artikel verstanden werden kann.
Auch bei funktionaler Auslegung gibt es keinen Grund, in dem Wort „eine“ eine Zahlenangabe zu sehen. Patentanspruch 1 spricht von einer Umlenkeinrichtung, beschreibt jedoch nicht ihre bauseitige Ausgestaltung oder (räumliche) Anordnung der sie bildenden einzelnen Teile. Lediglich ihre Position im Gesamtgefüge wird angegeben. Der Begriff der Einrichtung ist allgemeiner Natur und lässt die konkrete Ausgestaltung bzw. Anordnung der einzelnen Teile, die in ihrer Gesamtheit eine Einrichtung ausmachen, gerade offen. Durch welche Anzahl von Umlenkrollen und/oder –walzen etc. das Umlenken und/oder Wenden erfolgen soll, wird damit nicht definiert. Nach dem Sinn und Zweck der Umlenkrollen ist nicht erkennbar, dass nur eine bestimmte Anzahl von Umlenkrollen als eine Einrichtung angesehen werden soll. Ebensowenig, dass es sich um eine geschlossene Einrichtung handeln muss in der Weise, dass sich sämtliche Umlenkrollen nur auf einer Seite der Druckeinrichtung befinden dürften. Die gegenseitige räumliche Beziehung der Teile zueinander ist nicht vorgegeben. Entscheidend ist in Anbetracht der allgemeinen technischen Funktion der Umlenkeinrichtung lediglich, dass sie den bereits einmal bedruckten Aufzeichnungsträger ein weiteres mal der Umdruckstation zuführt. Auf eine konkrete Anzahl der Umlenkrollen etc. oder eine bestimmte Gruppenanordnung ist das Klagepatent demnach nicht beschränkt.
Diesem Verständnis steht die Beschreibung der Klagepatentschrift, insbesondere Seite 5, Zeilen 1 ff., in der eine nähere Ausgestaltung einer Umlenkeinrichtung sowie die Anzahl der Umlenkrollen, -walzen und –stangen beschrieben wird, nicht entgegen. Hierbei handelt es sich um die Beschreibung eines erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels. Anhaltspunkte dafür, dass das Klagepatent – ausnahmsweise – auf diese exemplarische Erläuterung des Erfindungsgegenstandes beschränkt ist (vergl. BGH GRUR 2004, 47 – Blasenfreie Gummibahn I; BGH GRUR 1985, 967 – Zuckerzentrierfuge), sind nicht vorhanden.
Dass die auf der Papierausgangsseite liegenden beiden Umlenkrollen – wie von den Beklagten behauptet – für sich genommen nicht zu einem seitlichen Versetzen des Aufzeichnungsträgers führen, ist an dieser Stelle ohne Bedeutung. Zwar trifft es zu, dass die Klagepatentschrift der Umlenkeinrichtung (auch) diese Aufgabe zuschreibt (Klagepatentschrift, Anlage K 1, Seite 4, Zeile 57). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich insoweit um die Beschreibung eines erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels und eine besondere Funktionsangabe handelt. Außerdem kommt es im Ergebnis auch bei den angegriffenen Ausführungsformen zu einem seitlichen Versetzen des Aufzeichnungsträgers, nämlich nach Durchlaufen der auf Papiereingangsseite angeordneten Umlenk- und Wenderollen.
b)
Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen über einen Rückführkanal zur Umdruckstation, worunter der Bereich zu verstehen ist, der den schmalen Aufzeichnungsträger aufnimmt und zur Tonerbild erzeugenden Einrichtung in Verbindung steht. Erfindungsgemäß ist dieser Rückführkanal bei den angegriffenen Ausführungsformen auch der Umlenkeinrichtung zugeordnet. Die Aufzeichnungsträger durchlaufen den Rückführkanal nach dem Passieren der klagepatentgemäßen Umlenkeinrichtung, die – wie dargelegt – nicht nur aus den an der Papierausgangsseite befindlichen beiden Umlenkrollen, sondern zudem aus den auf der Papiereingangsseite vorhandenen Rollen besteht.
c)
Die Umlenkeinrichtung der angegriffenen Ausführungsformen ist überdies je nach Betriebsart zuschaltbar im Sinne der Lehre des Klagepatents.
Patentanspruch 1 sieht in den Merkmalen 6 und 7 die beiden Betriebsarten vor, in denen die Druckeinrichtung betrieben können werden soll. Die erste Betriebsart betrifft das mehrmalige Bedrucken des einzigen schmalen Aufzeichnungsträgers, wobei der Aufzeichnungsträger ausgehend von einem Vorratsbereich über die Tonerbild erzeugende Einrichtung zu einem Nutzbereich der Fixierstation und von dort über die Umlenkeinrichtung und den Rückführungskanal erneut zur Tonerbild erzeugenden Einrichtung und zu einem dem Nutzbereich benachbarten Nutzbereich derselben Fixierstation geführt wird (Merkmal 6). Die zweite Betriebsart dient dem einseitigen Bedrucken einer oder mehrerer Aufzeichnungsträger unterschiedlicher Bandbreite, bei welcher der oder die Aufzeichnungsträger ausgehend vom Vorratsbereich allein über die Tonerbild erzeugende Einrichtung zu der einzigen Fixierstation geführt werden (Merkmal 7).
Der Durchschnittsfachmann entnimmt diesen Merkmalen, dass die Umlenkeinrichtung und der Rückführungskanal nur bei der ersten Betriebsart zum Einsatz gelangen dürfen, während bei der zweiten Betriebsart „allein“ ein einmaliges Zuführen zur Tonerbild erzeugenden Einrichtung und zur einzigen Fixierstation erfolgt. Der Einsatz der Umlenkeinrichtung ist bei der zweiten Betriebsart des einseitigen Bedruckens der Aufzeichnungsträger ausgeschlossen.
In dieser Ansicht sieht sich der Fachmann bestätigt, wenn er zur Auslegung der genannten Merkmale die Beschreibungen und Zeichnungen mit heranzieht, Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ. Danach wird erfindungsgemäß nicht nur allgemein eine Druckeinrichtung angestrebt, bei der ein einfacher Betriebsartenwechsel möglich ist (Klagepatentschrift, Anlage K 1, Seite 2, Zeilen 55 ff., Seite 3, Zeilen 30 ff.), sondern auch konkret hinsichtlich des Erfindungsgegenstandes ausgeführt, dass eine der Fixierstation nachgeordnete Umlenkeinrichtung für den schmalen Aufzeichnungsträger einstellbar ausgestaltet ist und zwar in Abhängigkeit vom Betriebszustand der Druckeinrichtung (Klagepatentschrift, Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 7 ff.). Für den Fachmann ergibt sich daraus eindeutig, dass die Umlenkeinrichtung nur bei der Betriebsart zum Einsatz gelangen soll, für die sie zwingend gebraucht wird. Das ist allein die erste Betriebsart des mehrmaligen Bedruckens eines Aufzeichnungsträgers. Wenn die Vorderseite mehrfach bedruckt werden soll, bedarf es des seitlichen Versetzens des Aufzeichnungsträgers; beim beidseitigen Drucken zudem einer Wendung (Klagepatentschrift, Anlage K 1, Seite 4, Zeilen 57 ff.). Hingegen ist ein seitliches Versetzen und gegebenenfalls ein Wenden des Aufzeichnungsträgers bei der zweiten Betriebsart des einmaligen Bedruckens nicht erforderlich.
Dieses sich aus den Merkmalen 6 und 7 ergebende Verständnis findet in Merkmal 5 Ausdruck durch das dort genannte Erfordernis der Zuschaltbarkeit. Hierdurch wird die dem Klagepatent gestellte Aufgabe erfüllt, beide Betriebsarten mit ein- und demselben Gerät durchführen zu können (Klagepatentschrift, Anlage K 1, Seite 2, Zeilen 56 ff.). In Anbetracht der weitergehenden Aufgabe, insoweit eine flexibel aufgebaute und in einfacher Weise an die verschiedensten Benutzeranforderungen durch den Anwender selbst anzupassende Druckeinrichtung bereitzustellen, wird für den Durchschnittsfachmann deutlich, dass es um einen einfachen sowie schnellen Betriebsartenwechsel geht. Die Handhabung dessen soll ohne weiteres möglich sein. Nicht hingegen soll zum Wechsel zwischen den Betriebsarten erst eine Änderung des Geräteaufbaus erfolgen oder von einem Monteur Aus- und Umbauarbeiten in bzw. an der Druckeinrichtung vorgenommen werden müssen.
Gestützt wird dieses Verständnis durch die Beschreibung erfindungsgemäßer Ausführungsbeispiele in der Klagepatentschrift, wonach eine Anpassung an die unterschiedlichen Betriebsarten durch einfaches Zu- und Umschalten, z. B. der Umlenkeinrichtung und ohne Steigerung des gerätetechnischen Aufwandes gegenüber herkömmlichen Maschinen ermöglicht werden soll (Klagepatentschrift, Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 19, 25).
Bei den angegriffenen Ausführungsform ist eine Zuschaltbarkeit der beiden Betriebsarten im genannten Sinne gegeben.
Sie sind als „Single Engine Duplex“ unstreitig in der Lage, im Duplex- und im Simplex-Druck betrieben zu werden. Sie können mithin zwischen der ersten Betriebsart des mehrmaligen Bedruckens eines Aufzeichnungsträgers und der zweiten Betriebsart des einmaligen Bedruckens eines Aufzeichnungsträgers wechseln. Wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung unbestritten ausgeführt haben, ist es beim Betrieb in der zweiten Betriebsart möglich, den Aufzeichnungsträger so durch die Druckeinrichtung laufen zu lassen, dass dieser lediglich einmal die Umdruck- und Fixierstation passiert und danach – ohne dass er über die Umlenkeinrichtung geführt wird – die Druckeinrichtung verlässt. Der Aufzeichnungsträger wird in diesem Fall folglich „allein“ im Sinne des Merkmale 7. über die Tonerbild erzeugende Einrichtung zu der einzigen Fixierstation geführt. Die Umlenkeinrichtung gelangt bei dieser Betriebsart nicht zum Einsatz.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die angegriffenen Ausführungsformen nach den Angaben der Beklagten nicht in der Lage sind, gleichzeitig mehrere Aufzeichnungsträger zu bedrucken. Für die Verwirklichung des Merkmals 7 ist dies nicht erforderlich. Patentanspruch 1 sieht insoweit seinem Wortlaut zufolge alternativ das Bedrucken eines Aufzeichnungsträgers „oder“ mehrerer Aufzeichnungsträger parallel vor. Aus der Beschreibung ist zudem zu erkennen, dass der im einzelnen dargelegte Betriebsartenwechsel die technische Lehre des Klagepatents begründen, nicht hingegen verschiedene Varianten des vorbekannten Simplex-Druckverfahrens. Dagegen sprechen auch nicht die Ausführungen in der Klagepatentschrift zum Simplexbetrieb (Klagepatentschrift, K 1, Seite 5, Zeilen 29 ff.), da es sich hierbei lediglich um die Beschreibung eines erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels handelt.
Bei den angegriffenen Ausführungsformen kann der Betriebsartenwechsel auch in einfacher Art und Weise vorgenommen werden. Wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen haben, ist ein Wechsel zwischen den beiden Betriebsarten auch in der Weise möglich, dass die Aufzeichnungsträgerbahnen durchtrennt und danach entsprechend der nun gewählten Betriebsart neu eingefädelt werden. Nach dem neuen Einfädeln sind die angegriffenen Ausführungsformen so zu betreiben, dass sie – je nach gewünschter Betriebsart – den Aufzeichnungsträger nach dem ersten Druckvorgang über die Umlenkeinrichtung zum zweiten Bedrucken oder aber direkt zum Papierausgang führen. Dies entspricht einer einfachen Handhabung, die durch den Anwender selbst vorgenommen werden kann. Ein gerätetechnischer Umbau ist bei dieser Art des Betriebsartenwechsels nicht notwendig. Er ist schnell und einfach vorzunehmen. Dieses Trennen und Neueinfädeln ist dem Klagepatent auch keineswegs fremd. Auch bei der Erfindung hat ein solches zu geschehen, sobald ein Wechsel bei der Anzahl der zu bedruckenden Aufzeichnungsträger vorzunehmen ist. Eine solche Handhabung entspricht im Übrigen dem in Figur 1 gezeigten erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel bei dem gleichfalls bei einem Betriebsartenwechsel der Aufzeichnungsträger neu eingefädelt werden muss.
Angesichts dessen kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Beweglichkeit und Ausbaubarkeit einzelner Umlenkrollen nicht mehr an.
IV.
1)
Die Beklagten sind der Klägerin gegenüber gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da sie den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt haben.
Beide Beklagte sind patentrechtlich verantwortlich. Die Beklagte zu 1) vertreibt unstreitig die angegriffene Ausführungsform in Deutschland, so dass sie eine Patentverletzung begangen hat. Verantwortlich für die patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) ist aber auch die Beklagte zu 2), wobei dahin gestellt bleiben kann, ob sich diese Verantwortlichkeit aus Mittäterschaft oder Beihilfe ergibt. Denn dafür ist es hinreichend, wenn ein im Ausland ansässiges Unternehmen den patentverletzenden Gegenstand einem im Inland ansässigen Vertriebsunternehmen in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes Deutschland überlassen und damit den inländischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht hat (BGH, GRUR 2002, 599 – Funkuhr). Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, ob und bis zu welchem Zeitpunkt das im Ausland ansässige Unternehmen nach den vertraglichen Vereinbarungen der an der Versendung und dem Import beteiligten Unternehmen noch im Eigentum oder Besitz des patentverletzenden Gegenstandes gewesen ist (BGH, a.a.O.). Danach ist auch die Beklagten zu 2) patentrechtlich verantwortlich. Als Fachunternehmen weiß sie unzweifelhaft von dem Klagepatent, bei dem es sich im Übrigen um ein auch in Frankreich geltendes europäisches Patent handelt. Zudem ist offensichtlich, dass die Beklagte zu 2), wenn sie die angegriffene Ausführungsform der Beklagten zu 1) überlässt, davon Kenntnis hat, dass diese die Drucker in Deutschland vertreiben wird.
2)
Die Beklagten haben der Klägerin darüber hinaus Schadensersatz zu leisten, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können. Da es überdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kläger an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner, §§ 830, 840 BGB. Soweit die Beklagte zu 1) – erstmals mit ihrer Duplik vom 18.01.2005 – geltend macht, sie existiere erst seit einem Tag im Verlauf des Monats April 2002, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Es fehlt nicht nur die Angabe des genauen Datums. Es wird auch nicht vorgetragen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände, die Beklagte zu 1) erst ab diesem Zeitpunkt existiert haben soll. Das angekündigte Protokoll ist im Verhandlungstermin nicht überreicht worden. Der angebotene Zeugenbeweis ist nicht zu erheben, weil dies auf einen prozessrechtlich unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen würde.
3)
Damit die Klägerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben zudem über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.
4)
Schließlich steht der Klägerin der geltend gemachte Vernichtungsanspruch zu, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a PatG. Unverhältnismäßigkeit ist von den Beklagten nicht geltend gemacht worden.
V.
Im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage (Anlage B 9) zu dem Bundespatentgericht besteht keine Veranlassung zur Aussetzung gem. § 148 ZPO.
Im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung kommt es sowohl auf die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage als auch auf das Prozessverhalten des Verletzers an, wobei insbesondere dessen zögerliches Verhalten vom Verletzungsgericht berücksichtigt werden kann (Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 140 Rdnr. 11; Benkard/Rogge, PatG, 9. Aufl., § 139 Rdnr. 107; Rogge, GRUR Int. 1996, 386 ff.). Derjenige, der zögerlich handelt, verdient nämlich grundsätzlich nicht den „Schutz“ einer Aussetzung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2000 – 2 U 25/98; LG Düsseldorf, InstGE 3, 54 – Sportschuhsohle).
Auf dieser Grundlage kommt vorliegend schon deshalb keine Aussetzung in Betracht, weil die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 18.01.2005 überreichte Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1), datiert auf den 17.01.2005, erst neun Tage vor dem Haupttermin am 27.01.2005 bei Gericht einging, so dass die Klägerin keine Möglichkeit gehabt hat, bis zum Haupttermin binnen einer angemessenen Frist auf die Nichtigkeitsklage, deren Zustellung an die Klägerin bis zum Haupttermin im Übrigen nicht erfolgt war, zu erwidern. Der Rechtsstreit ist mit Blick auf die Beklagte zu 1) aber bereits seit dem 17.02.2004 rechtshängig; sie hat mithin – ohne weitere Begründung – ca. 11 Monate bis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage verstreichen lassen und sich damit zögerlich verhalten, anstatt frühzeitig und innerhalb einer angemessenen Frist gegen das Klagepatent, aus welchem sie in Anspruch genommen wird, vorzugehen.
Aber auch dann, wenn allein die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage maßgeblich wären, wäre eine Aussetzung nicht veranlasst.
Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
Basierend hierauf ist kann die erforderliche Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage nicht angenommen werden. Die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) stützt sich auf „IBM Technical Disclosure Bulletin, Voll. 22, No. 6, November 1979“, „Xerox Disclosure Journal, Volume 9, Number 3 vom May/Juni 1984“ und auf „Addenda manuel produit IMPRIMANTE MAGNETIQUE; Bull S. A., November 1989“ als Stand der Technik. Die beiden erst genannten Druckschriften wurden bereits im Erteilungsverfahren als Stand der Technik geprüft und auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift als Prüfstoff angeführt. In der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents (Klagepatentschrift Anlage K 1, Seite 2, Zeilen 21 ff. und 32 ff.) werden sie überdies ausdrücklich gewürdigt. Bei der dritten Entgegenhaltung „Addenda manuel produit IMPRIMANTE MAGNETIQUE; Bull S. A., November 1989“ beschränken sich die Ausführungen in der Nichtigkeitsklage auf deren Erwähnung sowie der Behauptung, sie sei 1989 veröffentlicht worden. Ob zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine öffentliche Zugänglichkeit der Druckschrift gegeben war, erscheint allerdings im Hinblick auf den Vermerk auf den Seiten iii und 6-31 des Dokuments zweifelhaft. Diese Kennzeichnung als vertraulich bietet Anlass zu der Annahme, dass es sich lediglich um ein firmenintern zugängliches Dokument handelt. Darüber hinaus ist der Nichtigkeitsklage nicht zu entnehmen, was in dieser Entgegenhaltung offenbart und dem Klagepatent damit neuheitsschädlich entgegen gehalten werden soll. Soweit der nicht in Übersetzung beigefügten französisch sprachigen Druckschrift zu entnehmen ist, handelt es sich um ein Serviceheft für einen Einzelblattdrucker. Wieso der Fachmann dieser Druckschrift Hinweise entnimmt, mit Hilfe derer er ausgehend von den anderen beiden Entgegenhaltungen ohne weiteres zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents gelangen kann, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709, 108 ZPO.
Weitergehender Vollstreckungsschutz für die Beklagten nach § 712 Abs. 1 ZPO ist nicht zu gewähren. Es kann dahin stehen, ob die Voraussetzungen des § 712 ZPO vorliegen und die Beklagten insbesondere einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne dieser Vorschrift, an dessen Vorliegen im Patentverletzungsverfahren strenge Anforderungen zu stellen sind (vergl. OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe), in hinreichender Art und Weise vorgetragen haben. Es mangelt jedenfalls an der gemäß § 714 Abs. 2 ZPO notwendigen Glaubhaftmachung der erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen.
VII.
Der Streitwert beträgt 1.000.000,00 EUR.