2 U 72/07 – Handpresswerkzeug

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 988

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. Dezember 2008, Az. 2 U 72/07

Vorinstanz: 4b O 249/06

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juli 2007 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass im Ausspruch zu I. 2. e) die Worte „wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden dürfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können,“ gestrichen werden.

II.
Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 275.000,00 Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 275.000,00 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 199 63 XXX (Anlage K 1, Klagepatent), das eine Zange zum Verpressen eines Werkstücks betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde im. Dezember 1999 eingereicht. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte im. April 2001.

Der im vorliegenden Rechtsstreit allein geltend gemachte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Zange zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen und ähnlichen Werkstücken, mit zwei insbesondere in Einhandbedienung relativ gegeneinander bewegbaren Handhebeln (1, 2), zwei im Bereich eines Zangenkopfes zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk (5) zusammengefassten Schwenkbacken (3, 4) mit einem Pressgesenk (8) bildenden Pressbacken und mit einem Zwangsgesperre (31) zum Erreichen einer definierten Endstellung während der Schließbewegung der geteilten Pressbacken, wobei zwischen den beiden Handhebeln (1, 2) ein in Gelenken (13, 17) abgestützter Druckhebel (16) vorgesehen ist, der zusammen mit einem Abschnitt des beweglichen Handhebels (2) einen Kniehebeltrieb bildet, dadurch gekennzeichnet, dass zum mehrstufigen Verpressen des Werkstücks in einigen wenigen Pressstufen mindestens einer der Handhebel (1, 2) in zwei je einen Teilhebel bildende Teile (21, 22) unterteilt ist, und dass der eine Teil (22) des Handhebels (2) an dem anderen Teil (21) des Handhebels (2) in jeder einzelnen Pressstufe mit unterschiedlicher Winkellage so gekoppelt abgestützt ist, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche (20, 23) der beiden Handhebel (1, 2) in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendrückbar sind.“

Die nachfolgend eingeblendeten Figuren verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele, wobei Figur 1 eine erste Ausführungsform der erfindungsgemäßen Zange in Offenstellung unmittelbar nach Beendigung einer Verpressung zeigt. Figur 2 zeigt eine Ansicht auf die Zange gemäß Figur 1 zu Beginn der ersten Pressstufe, Figur 3 zeigt eine Ansicht auf die Zange gemäß Figur 1 am Ende der ersten Pressstufe, Figur 4 zeigt eine Ansicht auf die Zange gemäß Figur 1 zu Beginn der zweiten Pressstufe und Figur 5 zeigt eine Ansicht auf die Zange in einer weiteren Ausführungsform am Ende der zweiten Pressstufe.

Die Beklagte zu 1. hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, über die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2. und 3. sind, bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung „A“ manuelle Handpresswerkzeuge (Verpresszangen) zur Herstellung von radialen Pressfittingsystemen, von denen die Beklagten als Anlage RIPA 6 ein Muster vorgelegt haben. Die generelle Ausgestaltung der in Rede stehenden Handwerkzeuge der Beklagten zu 1. ergibt sich ferner aus der von der Klägerin als Anlage K 6 zu den Akten gereichten Internetwerbung der Beklagten zu 1., deren letzte Seite nachstehend auszugsweise eingeblendet wird, sowie aus den von den Beklagten als Anlagen RIPA 3a, 3b, 6 und 7 und den von der Klägerin als Anlagen K 8, K 9 und K 10 überreichten Lichtbildern.

Nachfolgend wird ferner das von der Klägerin als Anlage K 10 überreichte, von dieser mit Bezugszeichen versehene Lichtbild wiedergegeben. Dieses zeigt die Verpresszange der Beklagten zu 1., wobei das Abdeckteil des beweglichen Handhebels zur Verdeutlichung des darunter liegenden Aufbaus entfernt wurde.

Die Klägerin sieht im Anbieten und Vertrieb dieser Handwerkzeuge eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß verwirkliche.

Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Klageverfahrens bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent anhängige Nichtigkeitsklage gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:

Ihre Zange mache von der technische Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie unterscheide sich von der klagepatentgemäßen Lehre insbesondere dadurch, dass die Endbereiche der Handhebel in keinem Fall mit den Fingern einer Hand umgreifbar und zusammendrückbar seien. Daneben fehle es auch an dem Erfordernis des Vorhandenseins zweier Teilhebel, aus denen sich der bewegbare Handhebel zusammensetzen solle.

Darüber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei. Der Gegenstand des Klagepatents sei nicht patentfähig, weil er im Hinblick auf den im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Durch Urteil vom 10. Juli 2007 hat das Landgericht, das eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits wegen der anhängigen Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent abgelehnt hat, der Klage stattgegeben, wobei es wie folgt erkannt hat:

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren

zu unterlassen

Zangen zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen und ähnlichen Werkstücken mit zwei insbesondere in Einhandbedienung relativ gegeneinander bewegbaren Handhebeln, zwei im Bereich eines Zangenkopfes zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk zusammengefassten Schwenkbacken, mit einem Pressgesenk bildenden Pressbacken und mit einem Zwangsgesperre zum Erreichen einer definierten Endstellung während der Schließbewegung der geteilten Pressbacken, wobei zwischen den beiden Handhebeln ein in Gelenken abgestützter Druckhebel vorgesehen ist, der zusammen mit einem Abschnitt des beweglichen Handhebels einen Kniehebeltrieb bildet,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei

zum mehrstufigen Verpressen des Werkstücks in einigen wenigen Pressstufen mindestens einer der Handhebel in zwei je einen Teilhebel bildende Teile unterteilt ist, und wobei der eine Teil des Handhebels an dem anderen Teil des Handhebels in jeder einzelnen Pressstufe mit unterschiedlicher Winkellage so gekoppelt abgestützt ist, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendrückbar sind,

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.05.2001 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden dürfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können,

und dabei zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,

wobei die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegenüber zu Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen sind, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 12.05.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die von den Beklagten vertriebenen Verpresszangen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch.

Wortsinngemäß verwirklicht sei insbesondere dasjenige Merkmal des Anspruchs 1, wonach zum mehrstufigen Verpressen des Werkstücks in einigen wenigen Pressstufen mindestens einer der Handhebel in zwei je einen Teilhebel bildenden Teile unterteilt sei. Bei den betreffenden Teilen handele es sich um die in der Anlage K 10 mit den Bezugszeichen 21 und 22 gekennzeichneten Bauteile. Diese Teile könnten nur gemeinsam die Wirkung des bewegbaren Handhebels erbringen. Dass der den freien Endbereich bildende Teil des Handhebels seinerseits ungeteilt von dem Stützgelenk an der Schwenkbacke des Zangenkopfes ausgehend verlaufe, ändere an dieser Bewertung nichts. Dem Fachmann bleibe es durch das Klagepatent unbenommen, eine solche Ausführung zu wählen, die ihm den weiteren Vorteil biete, die Verzahnung zwischen den beiden Teilhebeln, die die Einstellung in die verschiedenen Pressstufen ermögliche, zusätzlich durch Einwirkungen von außen zu schützen. Für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents sei es auch unschädlich, dass die Summe der Länge der beiden Teile die Länge des festen Handhebels übersteige. Soweit es in der Patentbeschreibung heiße, dass jeder Teilhebel einen Hebelarm bilde und dass die Summe der Längen der beiden Hebelarme etwa der Länge des Hebelarms des anderen Handhebels entspreche, habe dieser Beschreibungsteil keinen Eingang in den Anspruchswortlaut gefunden. Die angegriffene Ausführungsform verfüge auch über „einige wenige Pressstufen“ im Sinne des Klagepatents. Im Termin zur mündlichen Verhandlung sei von der Klägerin unbestritten vorgetragen worden, dass das betreffende Teilmerkmal Abgrenzungskriterium für solche aus dem Stand der Technik bekannten Zangen gewesen sei, die ähnlich der Zange nach der US 2 410 889 (Anlage K 4) über ein Ratschengetriebe mit 18 bis 19 verschiedenen Stufen verfügten. Der Fachmann erkenne, dass sich das Klagepatent mit der Formulierung „einige wenige“ nicht auf die in dem dargestellten Ausführungsbeispiel offenbarten zwei Pressstufen habe beschränken wollen. Er folgere hieraus, dass jedenfalls auch mehr als nur zwei Pressstufen erfasst sein sollten. Es solle sich aber um deutlich weniger als die ihm aus dem Stand der Technik bekannten 18 bis 19 Stufen handeln. Es sei von daher offensichtlich, dass die von der angegriffenen Ausführungsform zur Verfügung gestellten vier Pressstufen ohne weiteres noch in den Schutzbereich des Patentanspruchs fielen.

Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche auch das Merkmal des Anspruchs 1, wonach die gekoppelte Abstützung derart ausgebildet sei, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendrückbar seien. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien als „Endbereiche“ im Sinne des Klagepatents nicht nur die jeweiligen Enden der Handhebel in Betracht zu ziehen. Aus der Beschreibung ergebe sich, dass der Begriff des „Endbereichs“ nicht so eng auszulegen sei. Hiernach stelle vielmehr der dem Zangenkopf abgewandte zweite Teilhebel den „Endbereich“ dar. Es sei daher ausreichend, dass im Bereich der Verbindung des ersten mit dem zweiten Teilhebel eine Umfassbarkeit gegeben sei. Die Kammer habe sich im Verhandlungstermin anhand der von den Beklagten zur Akte gereichten Verpresszange davon überzeugen können, dass zu Beginn der Pressstufen die beiden Handhebel jedenfalls in diesem vorderen Bereich mit den Fingern einer Hand umgreifbar seien. Auch habe sich die Kammer anhand der von den Parteien zur Akte gereichten Musterstücke von Rohrverbindungen davon überzeugen können, dass es auch dem ungeübten Laien möglich sei, eine Verpressung in der Dimension 20 mit nur einer Hand durchzuführen. Es könne deshalb festgestellt werden, dass auch ein ungeübter Laie mit der angegriffenen Verpresszange jedenfalls in einer Dimension dieser Größenordnung patentgemäß eine gas- und druckdichte Verpressung ausführen könne, indem er nur mit einer Hand die vorhandenen vier Pressstufen ausführe.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens tragen sie vor:

Das Landgericht habe den Anspruch 1 des Klagepatents fehlerhaft ausgelegt und den der angegriffenen Ausführungsform zugrunde liegenden Sachverhalt verkannt. Beides hätte bei zutreffender Beurteilung zu einer Klageabweisung führen müssen.

Die schutzbeanspruchte Zange weise eine Mechanik auf, welche sich u. a. durch einen Kniehebeltrieb, ein Zwangsgesperre und eine Unterteilung mindestens eines Handhebels in zwei Teilhebel bildende Teile auszeichne. Mit diesen konstruktiven Merkmalen, bei denen Hebel wirkten und zudem ein Arbeiten in Pressstufen ermöglicht werde, könnten manuell erhebliche Presskräfte erzeugt werden. Das gelte unabhängig von der Dimensionierung der Zange. Die sich aus den genannten konstruktiven Merkmalen ergebenden mechanischen Vorteile träten in gleicher Weise bei einer Zange auf, die vergleichsweise groß und schwer sei und lange Handhebel aufweise, d.h. grundsätzlich nur mit zwei Händen und hinreichend Platz bedienbar sei, wie auch bei einer Zange, die demgegenüber klein und leicht sei und vergleichsweise kurze Handhebel aufweise, um insbesondere im Einhandbetrieb verwendbar zu sein. Eine derart weitgehende allgemeine Lehre, die sich auf beide vorgenannten Zangentypen („Einhandzange“ und „Zweihandzange“) erstrecke, beinhalte die allein maßgebliche Anspruchsfassung jedoch nicht. Es werde vielmehr anspruchgemäß mit Blick auf die Aufgabenstellung, in der von „kurzer Bauweise“ und „Einhandbetrieb“ die Rede sei, eine zwingende Dimensionierungsvorgabe dahingehend gemacht, dass in jedem Fall eine Einhandbedienung gewährleistet sein müsse, indem die gekoppelte Abstützung der beiden Teilhebel des einen Handhebels derart ausgebildet sei, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendrückbar seien.

Bei der angegriffenen Ausführungsform handele es sich um eine Zange, mit der aufgrund ihrer Dimensionierung und ihres sehr hohen Gewichts nicht im Einhandbetrieb verpresst werden könne. Vor allem würden die (Dimensionierungs-)Anforderungen des Anspruchs 1 nicht erfüllt: Die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel der angegriffenen Ausführungsform seien nicht in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar. Erst recht seien die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel bei der angegriffenen Ausführungsform nicht in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand zusammendrückbar. Das gelte unabhängig davon, ob – worauf das Landgericht zu Unrecht abgestellt habe – eine „Umfassbarkeit im Bereich der Verbindung des ersten mit dem zweiten Teilhebel“ zugrunde gelegt werde oder – wie zutreffend und allein beansprucht – auf die „dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche (20, 23) der beiden Handhebel“ abgestellt werde. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, dass es auch dem ungeübten Laien möglich ist, eine Verpressung mit der Dimension 20 mit nur einer Hand durchzuführen, stehe dies in Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen.

Außerdem seien aus den bereits im ersten Rechtszug vorgetragenen Gründen auch die von ihnen in erster Instanz ferner bestrittenen Merkmale nicht verwirklicht.

Jedenfalls sei der Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen. Die Vernichtung des Klagepatents sei im Umfang der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche in hohem Maße wahrscheinlich. Der Gegenstand des Klagepatents ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Klägerin, die dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegentritt, beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Zusatz im Rechnungslegungsausspruch zu I. 2. e) des landgerichtlichen Urteils betreffend den Gewinn („wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden dürfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können“) gestrichen werden soll.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages im Einzelnen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zur Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung verurteilt sowie deren Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Die – entsprechend dem Berufungsantrag der Klägerin – vorgenommene Streichung der Formulierung „wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden dürfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können“ im Ausspruch zu I. 2. e) des landgerichtlichen Urteils ist im Hinblick auf die an der Bestimmtheit dieses Zusatzes bestehenden Bedenken sowie wegen der fehlenden Relevanz dieses Kriteriums (BGH, GRUR 2007, 773, 777 – Rohrschweißverfahren) erfolgt; eine sachliche Änderung ist hiermit nicht verbunden. Eine Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage kommt nicht in Betracht.

A.
Das Klagepatent betrifft Zangen zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen und ähnlichen Werkstücken.

Die Zange umfasst zwei insbesondere in Einhandbedienung relativ gegeneinander bewegbare Handhebel (1, 2), zwei im Bereich eines Zangenkopfes zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk (5) zusammengefasste Schwenkbacken (3, 4) mit ein Pressgesenk (8) bildenden Pressbacken und ein Zwangsgesperre (31) zum Erreichen einer definierten Endstellung während der Schließbewegung der geteilten Pressbacken, wobei zwischen den beiden Handhebeln (1, 2) ein in Gelenken (13, 17) abgestützter Druckhebel (16) vorgesehen ist, der zusammen mit einem Abschnitt des beweglichen Handhebels (2) einen Kniehebeltrieb bildet. Solche Zangen werden auch als Crimpzangen oder Verpresszangen bezeichnet (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 4 bis 6). Mit ihrer Hilfe werden zwei Komponenten durch plastische Verformung miteinander verbunden. Solche Verbindungen stellen eine Alternative zu herkömmlichen, durch Löten oder Schweißen hergestellte Verbindungen dar.

Dabei werden die miteinander zu verbindenden Werkstücke zwischen die beiden ein Pressgesenk bildenden Pressbacken der Zange geführt und die Zange dann geschlossen. Je nach der Ausbildung des zu verpressenden Werkstücks, insbesondere beim Verpressen von (größeren) Rohren oder dergleichen zum Herstellen von Anschlüssen, müssen erhebliche Presskräfte aufgebracht werden. Andererseits können solche Werkstücke auch relativ große Abmessungen aufweisen, so dass das Pressgesenk in der Offenstellung der Zange eine große Öffnungsweite besitzen muss, um die beiden Pressbacken in der Offenstellung über das zu verpressende Werkstück hinüberführen zu können (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 6 bis 15). Zu Beginn einer Schließbewegung der Zange sind oft keine oder nur sehr geringe Kräfte zu überwinden, während die erforderlichen Presskräfte im Bereich des eigentlichen Pressvorgangs eine beträchtliche Größenordnung erreichen kann (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 15 bis 19).

Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 20 ff.), ist eine Zange der eingangs beschriebenen Art aus der DE 197 09 639 A1 (Anlage K 3), deren Figuren 1 und 2 nachfolgend eingeblendet werden, bekannt.

Die bekannte Zange weist zwei „in Einhandbedienung“ (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 21/22) relativ gegeneinander bewegliche Handhebel (1, 2) auf. Außerdem verfügt sie über zwei zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk (5) zusammengefasste Schwenkbacken (3, 4), von denen die eine Schwenkbacke (3) mit dem einen „festen“ Handhebel (1) verbunden ist und mit diesem einen festen Zangenteil bildet, während die andere Schwenkbacke (4) am festen Zangenteil über das Drehgelenk (5) schwenkbar angelenkt ist. Die Zange ist mit geteilten, ein Pressgesenk (8) bildenden Pressbacken an den Schwenkbacken (3, 4) versehen. Zwischen dem „festen“ Handhebel (1) und dem „beweglichen“ Handhebel (2) ist ein Zwangsgesperre (23) zum Erreichen einer definierten Endstellung der geteilten Pressbacken vorgesehen. Die Handhebel (1, 2) können erst dann wieder geöffnet werden, wenn der Pressvorgang unter Erreichung der Endstellung beendet wurde und das Zwangsgesperre die Handhebel (1, 2) freigibt (Spalte 1, Zeilen 20 bis 36). Wie sich anhand der Figuren der DE 197 09 639 A1 gut nachvollziehen lässt, funktioniert das Zwangsgesperre (23) dergestalt, dass eine an einem Drehzapfen (27) verschwenkbar gelagerte Klinke (25) beim Schließvorgang derart in das Zahnsegment (24) des Zwangsgesperres (23) eingreift, dass ein Öffnen der Zange nach Beginn des Schließvorgangs nicht mehr möglich ist. Erst nach Beendigung des Schließvorgangs erreicht die Klinke (25) einen Freischwenkbereich (29), was ein Öffnen der Zange erlaubt. Zwischen den beiden Handhebeln (1, 2) ist über weitere Abstützgelenke (13, 17) schwenkbar ein Druckhebel (16) vorgesehen, der zusammen mit einem Abschnitt des beweglichen Handhebels (2) einen Kniehebelbetrieb bildet (Spalte 1, Zeilen 36 bis 39). Bei einem Kniehebelbetrieb werden, ähnlich wie bei dem menschlichen Knie, zwei gelenkig aneinander angelegte Hebel in oder zumindest in die Nähe einer Totpunktslage gebracht. Der eine Hebel des Kniehebelbetriebs ist der Druckhebel (16), der zwischen den beiden Handhebeln in Gelenken (13, 17) abgestützt ist. Der andere Hebel des Kniehebelbetriebs wird von einem Abschnitt des beweglichen Handhebels gebildet, welcher sich zwischen den Abstützgelenken 10 und 13 befindet.

An diesem gattungsbildenden Stand der Technik kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass die feste Verbindung des einen Schwenk-/Pressbackens mit dem festen Handhebel Schwierigkeiten bereitet, so dass die aufbringbaren Presskräfte begrenzt sind. Darüber hinaus sei die Präzision der Verpressung des Werkstücks in hohem Maße von den einhaltbaren Fertigungstoleranzen abhängig, mit denen die Bestandteile der Zange hergestellt und zu der die Zange montiert würden. Daher lasse sich in vielen Fällen eine Nacharbeit der Pressbacken nicht vermeiden. Die bekannte Zange weise tief gezogene Handhebel auf. Dies erbringe zwar eine hohe Stabilität, jedoch eine verminderte Genauigkeit. Durch das Fließen des Materials ließen sich nachteilige Verformungen von z. B. vorher eingebrachten Bohrungen nicht vermeiden (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 49 bis 61). Außerdem spricht die Klagepatentschrift im Rahmen der Kritik an der bekannten Lösung an, dass die Verformung des Werkstücks in einer Pressstufe erfolgt (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 61 bis 62).

Aus der in der Klagepatentschrift (Anlage K 1, Spalte 1 Zeile 63 bis Spalte 2 Zeile 13) ferner behandelten DE 25 59 656 B2 (Anlage K 3a) ist des Weiteren eine Klemmzange mit gegeneinander bewegbaren Handhebeln, zwei zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk (24) zusammengefassten Schwenkbacken (12, 22), von denen die eine Schwenkbacke (12) mit dem einen festen Handhebel (11) verbunden ist und mit diesem einen festen Zangenteil bildet, bekannt. Die andere Schwenkbacke (22) ist am festen Zangenteil über das Drehgelenk (24) schwenkbar abgestützt. Zwischen den beiden Handhebeln ist über je ein Abstützgelenk (31, 32) schwenkbar ein Druckhebel (30) vorgesehen, der zusammen mit einen Abschnitt des beweglichen Handhebels einen Kniehebelmechanismus bildet (Die Klagepatentschrift spricht hier unzutreffender Weise – vgl. Anlage K 3a, Spalte 4, Zeile 10 bis 12 – von einem Abschnitt des festen Handhebels). Die DE 25 55 071 C2 (Anlage K 3b), aus der die DE 25 59 656 B2 durch Teilung hervorgegangen ist, zeigt zusätzlich die Verwendung eines Zwangsgesperres (33). Zur Verdeutlichung dieses im Klagepatent ebenfalls erwähnten (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 13 bis 16) Standes der Technik wird nachstehend die Figur 1 der DE 25 55 071 C2 wiedergegeben.

Die Klagepatentschrift geht einleitend schließlich noch auf die US 2 410 889 (Anlage K 4; deutsche Übersetzung Anlage K 4a) ein, aus der eine weitere Klemmzange bekannt ist. Wie sich aus den nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 2 dieser Druckschrift ergibt,

umfasst diese bekannte Klemmzange zwei relativ gegeneinander bewegbare Handhebel (10, 11) und zwei zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk (12) zusammengefasste Schwenkbacken (13, 14), von denen jede mit dem jeweiligen Handhebel (10, 11) verbunden ist und mit diesen einen festen Zangentell bildet. Der eine Handhebel (11) ist – so die Klagepatentschrift (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 17 bis 31) – in „zwei“ einen Teilhebel bildende Teile (21, 25) unterteilt, die über ein Gelenk (26) schwenkbar miteinander verbunden sind. Der mit der Hand zu ergreifende Teilhebel (25) ist in Richtung auf den Zangenkopf über das Gelenk (26) hinaus verlängert und bildet so einen der Übersetzung dienenden Hebelarm. An seinem freien Ende ist ein Zughebel (30) über ein weiteres Gelenk (33) schwenkbar angelenkt.

Die Funktionsweise der US 2 410 889 bekannten Klemmzange lässt sich anhand der vorstehend wiedergegebenen Figuren wie folgt weiter erläutern: In der in Figur 2 gezeigten geöffneten Position wird ein Werkstück zwischen die Schwenkbacken (13, 14), z. B. zwischen die Schneidkanten (17, 18), eingebracht. Beim Betätigen der beiden Handhebel (10, 11) werden zunächst beide Teilhebel (21, 25) des beweglichen Handhebels (11) bewegt, weil die Spannung der Feder (29) ausreichend groß gewählt ist, um eine Relativbewegung der beiden Teilhebel (21, 25) zu diesem Zeitpunkt zu verhindern. Der Zughebel (30) wird währenddessen durch die unter Spannung stehende Feder (35) niedergedrückt, so dass er mit seiner anderen Seite (32) in den Zähnen (37) der sich auf dem anderen Handhebel (22) befindlichen Ratsche (36) einrastet. Mit Beginn des Klemm- bzw. Schneidvorgangs übersteigt die aufzubringende Kraft die Spannung der Feder (29) und die Teilhebel (21, 25) verändern ihre Stellung zueinander. Der Teilhebel (25) schwenkt um das Gelenk (26), wodurch zugleich über das mit dem Tellarm des Teilhebels (25) verbundene Gelenk (33) eine Zugkraft auf den Zughebel (30) ausgeübt wird. Die auf dem Teilhebel (25) wirkende Kraft wird „übersetzt“, weil der Hebelarm des Teilhebels wesentlich größer ist als der komplementäre Hebelarm. Die über den Zughebel (30) auf den anderen Handhebel (22) ausgeübte Kraft wird dort noch einmal übersetzt, weil hier dem ersten Hebelarm ein kürzerer komplementärer Hebelarm gegenüber steht. Nach Beendigung dieses ersten Schneidvorgangs kann der Griff gelöst werden. Der Teilhebel (25) schwenkt entgegen dem Uhrzeigersinn in seine Ausgangsstellung relativ zum Teilhebel (21) zurück, wodurch die Feder (35) freigegeben wird. Die verbliebene Spannung der Feder (35) sorgt dafür, dass der Zughebel (35) entgegen dem Uhrzeigersinn weiter nach unten verschwenkt wird und eine tiefere Raststellung der Ratsche (36) des Handhebels (22) einnimmt. Jetzt kann der nächste Klemm- bzw. Schneidvorgang beginnen, wobei nun aufgrund der tieferen Raststellung andere, bessere Hebelverhältnisse herrschen, weil der Hebelarm zwischen dem Einrastpunkt des Zughebels (30) an der Ratsche (36) und dem Gelenk (12) größer geworden ist.

Die Klagepatentschrift hebt hervor, dass bei diesem Stand der Technik auf die oben beschriebene Weise der eine Teil (25) des unterteilten Handhebels an dem anderen, nicht unterteilten Handhebel (10, 22) in jeder einzelnen Pressstufe mit sich während des Pressvorgangs in der Pressstufe verändernden unterschiedlichen Winkellagen so gekoppelt abgestützt ist, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendrückbar sind (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 31 bis 39). Durch die Unterteilung und Abstützung des einen Handhebels an den anderen Handhebel wird eine zusätzliche Übersetzung der mit der Hand aufzubringenden Betätigungskraft erreicht (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 39 bis 42).

Ausgehend von diesem Stand der Technik bezeichnet es das Klagepatent als Aufgabe der Erfindung, eine Zange der eingangs beschriebenen Art bereit zu stellen, mit der bei kurzer Bauweise besonders hohe Presskräfte aufbringbar sind, auch bei ungünstigen Montagebedingungen, z. B. Überkopf und/oder wenn beengte Platzverhältnisse vorliegen. Die Zange soll im Einhandbetrieb betätigbar sein und eine qualitativ hochwertige Verpressung unter enger Einhaltung der geforderten Pressgeometrie des Werkstücks ermöglichen (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 43 bis 51).

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination der folgenden Merkmale vor:

1. Zange zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen und ähnlichen Werkstücken mit

1.1. zwei (insbesondere in Einhandbedienung) relativ gegeneinander bewegbaren Handhebeln (1, 2),

1.2 zwei im Bereich eines Zangenkopfs zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk (5) zusammengefassten Schwenkbacken (3, 4),

1.3. ein Pressgesenk bildenden Pressbacken,

und

1.4 einem Zwangsgesperre (31) zum Erreichen einer definierten Endstellung während der Schließbewegung der geteilten Pressbacken.

2. Zwischen den beiden Handhebeln (1, 2) ist ein in Gelenken (13, 17) abgestützter Druckhebel (16) vorgesehen.

3. Der Druckhebel bildet zusammen mit einem Abschnitt des beweglichen Handhebels einen Kniehebeltrieb.

4. Zum mehrstufigen Verpressen des Werkstücks in einigen wenigen Pressstufen ist mindestens einer der Handhebel (1, 2) in zwei je einen Teilhebel bildenden Teile (21, 22) unterteilt.

5. Der eine Teil (22) des Handhebels (2) ist an den anderen Teil (21) des Handhebels (2) in jeder einzelnen Pressstufe mit unterschiedlicher Winkellage gekoppelt abgestützt.

6. Die gekoppelte Abstützung ist derart ausgebildet, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche (20, 23) der beiden Handhebel (1, 2) in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendrückbar sind.

In der allgemeinen Beschreibung heißt es zu der vorgeschlagenen Lösung und den Vorteilen der Erfindung (Anlage K 1, Spalte 2 Zeile 63 bis Spalte 3 Zeile 40):

„Die Erfindung geht von dem Gedanken aus, die Zange anwenderfreundlich und zum Aufbringen sehr hoher Presskräfte geeignet auszubilden. Dabei kommt es einerseits darauf an, die Handbedienung zu gewährleisten, also sicherzustellen, dass die Handhebel bereits zu Beginn jeder Pressstufe mit den Fingern einer Hand umschlossen und während des Presshubs bzw. Presswinkels zusammengedrückt werden können. Andererseits sollen Preiskräfte bis zu etwa 3 bis 5 to und mehr auf das zu verformende Werkstück aufbringbar sein. Solch hohe Presskräfte konnten bisher nur mit Presswerkzeugen erreicht werden, die über einen elektrischen oder hydraulischen Antrieb verfügen. Zur Erreichung dieser besonders hohen Presskräfte ist die Zange zum mehrstufigen Verpressen des Werkstückes ausgebildet. Mindestens einer der Handhebel ist in mindestens zwei je einen Teilhebel bildende Teile unterteilt. Jeder Teilhebel bildet einen Hebelarm. Die Summe der Längen der beiden Hebelarme entspricht in etwa der Länge des anderen Handhebels. Die beiden Teile des unterteilten Handhebels sind in jeder einzelnen Pressstufe in einer unterschiedlichen Windanlagen zueinander so miteinander verbindbar bzw. aneinander abgestützt, dass die zu dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel in jeder der Winkellagen jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und damit handhabbar sind. Durch Änderung der Winkellage der Teile des unterteilten Handhebels zueinander, ergeben sich die Pressstufen. Im allgemeinen genügt es bereits zwei Pressstufen zu verwirklichen. Bei Extremanforderungen ergibt sich die Möglichkeit, einige wenige Pressstufen, vielleicht drei oder auch vier Pressstufen, hintereinander zuschalten bzw. nacheinander durchzuführen. Dabei wird in Verbindung mit dem Kniehebelbetrieb erreicht, dass der dem Zangenkopf abgekehrten Teilhebel des unterteilten Handhebels in jeder Pressstufe in zunehmender Weise relativ zu der Geometrie des Kniehebelbetriebs, insbesondere dessen Todpunktlage, verschoben bzw. versetzt wird. In jeder Pressstufe wird die Übersetzung des Kniehebelbetriebs genutzt. So werden die manuell erzeugbaren Betätigungskräfte auf die Handhebel niedrig gehalten. Die Zange weist eine kurze Baulänge sowie vergleichsweise geringes Gewicht auf. Sie ist zumindest in den Pressstufen durch eine Hand bedienbar, d. h. die freien Endbereiche der Handhebel befinden sich zu Beginn jeder Pressstufe in einer Stellung befinden, in der ihre gegenseitige Entfernung kleiner als etwa 110 mm ist. Zur Erhöhung der Handkräfte können auch beide Hände eingesetzt werden. …“

B.
Die angegriffene Verpresszange der Beklagten macht von der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngemäß Gebrauch.

1.
Hinsichtlich der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ist von dem von den Beklagten als Anlage RIPA 6 vorgelegten Muster sowie den von den Beklagten als Anlagen RIPA 3a, 3b 6 und 7 zur Akte gereichten Lichtbildern, der von der Klägerin als Anlage K 6 zu den Akten gereichten Internetwerbung der Beklagten zu 1. und den von der Klägerin ihrerseits als Anlagen K 8, K 9 und K 10 überreichten Lichtbildern auszugehen. Dass auch letztere Lichtbilder die angegriffene Ausführungsform zeigen, steht zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz außer Streit (Berufungsbegründung vom 24.10.2007, Seite 28, Bl. 171 GA).

2.
Darüber, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale der Merkmalsgruppe 1 und die Merkmale 1 bis 3 der vorstehenden Merkmalsgliederung wortsinngemäß verwirklicht, besteht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz kein Streit, weshalb weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind.

3.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, auch das Merkmal 4 wortsinngemäß, wonach zum mehrstufigen Verpressen des Werkstücks in einigen wenigen Pressstufen mindestens einer der Handhebel (1, 2) in zwei je einen Teilhebel bildenden Teile (21, 22) unterteilt ist.

a)
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei der angegriffenen Ausführungsform ein Handhebel, nämlich der bewegliche Handhebel (2; Bezugszeichen gemäß Anlagen K 8 bis K 10), in zwei je einen Teilhebel bildende Teile unterteilt. Bei diesen Teilen handelt es sich um die in den Anlagen K 8 bis K 10 mit den Bezugszeichen 21 und 22 gekennzeichneten Bauteile, welche um ein gemeinsames Gelenk (11) an der Schwenkbacke (4) jeweils für sich frei schwenkbar angeordnet sind. Keines dieser Teile (21, 22) kann für sich allein die Funktion des beweglichen Handhebels (2) erfüllen; nur gemeinsam erbringen sie dessen Funktion und verursachen bei Betätigung eine entsprechende Verschwenkung der Schwenkbacke (4) relativ zur Schwenkbacke (3). Aus diesem Grunde bilden diese beiden Teile zusammen den beweglichen Handhebel (2), der dann entsteht, wenn eine kraftmäßige Kupplung zwischen beiden Teilen eintritt.

Dass das mit dem Bezugszeichen 22 gekennzeichnete Teil, beginnend an dem Stützgelenk der beweglichen Schwenkbacke, seinerseits ungeteilt bis zu seinem freien Ende durchläuft und der andere, mit dem Bezugszeichen 21 gekennzeichnete, vergleichsweise weniger lange Teil um dasselbe Stützgelenk an der beweglichen Schwenkbacke aufgehängt ist, steht der wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals 4 nicht entgegen, weil Anspruch 1 eine gemeinsame Anlenkung der beiden den Handhebel bildenden Teile an einem Stützgelenk für beide Teile des Handhebels nicht ausschließt.

Unerheblich ist auch, dass die Summe der Längen der beiden Teilehebel (21 und 22) die Länge des festen Handhebels (1) übersteigt. Soweit es in der Beschreibung (Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 10 bis 13) heißt, dass jeder Teilhebel einen Hebelarm bildet und die Summe der Längen der beiden Hebelarme etwa der Länge des Hebelarms des anderen Handhebels entspricht, hat diese Beschreibungsstelle – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – im maßgeblichen Anspruch keinen Niederschlag gefunden. Sie ist deshalb nicht geeignet, den Schutzbereich des Klagepatents dahingehend einzuschränken. Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein deutsches Patent geschützt ist, gemäß § 14 PatG der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit; vgl. a. BGHZ 98, 12, 18 = GRUR 1986, 803 – Formstein;). Was bei sinnvollem Verständnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, sind zwar unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit). Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands führen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit).

b)
Die angegriffene Ausführungsform ist auch so ausgestaltet, dass bei ihr ein mehrstufiges Verpressen des Werkstücks „in einigen wenigen Pressstufen“ stattfindet.

Anspruch 1 gibt eine bestimmte Anzahl von Pressstufen nicht vor. Er verlangt nur, dass das mehrstufige Verpressen des Werkstücks in „einigen wenigen“ Pressstufen stattfindet. Hierbei muss es sich nicht zwingend um zwei Pressstufen handeln, wie dies bei den bevorzugten Ausführungsbeispielen der Fall ist. Eine entsprechende Begrenzung enthält Anspruch 1 nicht. Außerdem ergibt sich auch aus der allgemeinen Patentbeschreibung, dass es sich bei den „einigen wenigen Pressstufen“ durchaus um mehr als zwei Pressstufe handeln kann. In Spalte 3, Zeilen 19 bis 26, heißt es nämlich:

„Durch Änderung der Winkellage der Teile des unterteilten Handhebels zueinander ergeben sich die Pressstufen. Im Allgemeinen genügt es bereits zwei Winkellagen und damit zwei Pressstufen zu verwirklichen. Bei extremen Anforderungen ergibt sich die Möglichkeit einige wenige Pressstufe, vielleicht drei oder auch vier Pressstufen, hintereinander zu schalten bzw. nacheinander durchzuführen.“

Ferner heißt es in der besonderen Patentbeschreibung in Bezug auf die in den Figuren gezeigten bevorzugten Ausführungsbeispiele (Anlage K 1, Spalte 6, Zeilen 9 bis 18):

„Die beiden Teile 21 und 22 des beweglichen Handhebels 2 können in mindestens zwei Relativstellungen oder Winkellagen gegeneinander abgestützt werden. Jede Winkellage ist einer Pressstufe zugeordnet. Es können natürlich auch mehr als zwei Winkellagen realisiert werden. Zur Verdeutlichung der Grundausbildung sind in den Figuren jedoch nur solche Ausführungsbeispiele gezeigt, bei denen der bewegliche Handhebel 2 in zwei Teile 21 und 22 unterteilt ist, die in zwei unterschiedlichen Winkel lagen gegeneinander regelbar sind. …“

Daraus ergibt sich, dass die patentgemäße Zange nicht zwingend so ausgebildet sein muss, dass bei ihr lediglich zwei Pressstufen stattfinden, und dass es sich auch bei der Verwirklichung von z. B. vier Pressstufen um „einige wenige Pressstufen“ im Sinne des Klagepatents handelt, wobei der Fachmann der Angabe „vielleicht“ in Spalte 3, Zeile 24, entnimmt, dass auch diese Anzahl gegebenenfalls noch – jedenfalls geringfügig – überschritten werden kann.

Hiervon ausgehend finden auch bei der angegriffenen Ausführungsform, bei der – wie die Beklagten in zweiter Instanz vorgetragen haben (Berufungsbegründung vom 24.10.2007, Seite 30, Bl. 173 GA) – fünf Raststufen und damit fünf Pressstufen möglich sind, nur „einige wenige Pressstufen“ statt. Denn auch eine Verpresszange, bei der fünf Pressstufen zur Verfügung gestellt werden, ist eine Zange zum mehrstufigen Verpressen des Werkstücks „in einigen wenigen Pressstufen“ im Sinne des Klagepatents.

Das gilt um so mehr, als der Fachmann nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts erkennt, dass es sich bei der Formulierung „einigen wenigen Pressstufen“ um ein Abgrenzungskriterium für solche aus dem Stand der Technik bekannten Zangen handelt, die ähnlich der aus der US 2 410 889 (Anlage K 4) bekannten Zange über ein Ratschengetriebe mit 18 bis 19 verschiedenen Stufen verfügten, und sich hieraus für den Fachmann ergibt, dass es sich nur um deutlich weniger als die im Stand der Technik vorgesehenen 18 bis 19 Pressstufen handeln muss. Ist dem so, entspricht die angegriffene Ausführungsform mit den von ihr zur Verfügung gestellten fünf Pressstufen ersichtlich den Vorgaben des Merkmals 4.

Damit ist – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – das Merkmal 4 insgesamt wortsinngemäß erfüllt. Die Berufung zeigt insoweit keine Gesichtspunkte auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.

4.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht ferner das Merkmal 5 wortsinngemäß, wonach der eine Teil (22) des Handhebels (2) an dem anderen Teil (21) des Handhebels (2) in jeder einzelnen Pressstufe mit unterschiedlicher Winkellage gekoppelt abgestützt ist.

a)
Die erfindungsgemäße Unterteilung mindestens eines der Handhebel in zwei je einen Teilhebel bildende Teile gemäß dem soeben behandelten Merkmal 4 und die Abstützung des einen Teils des unterteilten Handhebels an dem anderen Teil des unterteilten Handhebels gemäß Merkmal 5 führt dazu, dass sich in jeder einzelnen Pressstufe die beiden Teile des unterteilten Handhebels aneinander abstützen. Dadurch ändert sich die Winkellage zwischen den beiden Teilen des unterteilten Handhebel in den einzelnen Pressstufen nicht. Hingegen unterscheiden sich die Winkellagen, die in unterschiedlichen Pressstufen Anwendung finden, voneinander, weshalb in Merkmal 5 von „jeder einzelnen Pressstufe mit unterschiedlichen Winkellagen“ die Rede ist. Nach der Lehre des Klagepatents ändert sich damit die Winkellage zwischen den beiden Teilen des unterteilten Handhebel während der einzelnen Pressstufen nicht. Entgegen der in anderem Zusammenhang geäußerten Auffassung der Beklagten (Berufungsbegründung vom 24.10.2007, Seite 27, Bl. 170 GA) gibt es also nicht in jeder einzelnen Pressstufe mehrere unterschiedliche Winkellagen. Dadurch unterscheidet sich der Gegenstand des Klagepatents von dem in der Patentschrift behandelten Stand der Technik gemäß der US 2 410 889 (Anlage K 4), bei dem – wie es in Spalte 2, Zeilen 31 bis 39, der Klagepatentschrift zutreffend heißt – der eine Teil des unterteilten Handhebels an dem anderen, nicht unterteilten – mithin an dem festen – Handhebel in jeder einzelnen Pressstufe mit sich während des Pressvorgangs in der Pressstufe ändernden unterschiedlichen Winkellagen gekoppelt abgestützt ist. Bei der aus der US 2 410 889 bekannten Zange ist also der eine Teil des unterteilten Handhebels an dem anderen, nicht unterteilten Handhebel abgestützt, so dass sich bei der bekannten Zange in den einzelnen Pressstufen jeweils unterschiedliche Winkellagen zwischen den Teilen (25) und (21) des einen Handhebels (11) einstellen. Beim Gegenstand des Klagepatents ist dagegen der eine Teil des unterteilten Handhebel an dem anderen Teil des unterteilten Handhebels abgestützt ist. Die Winkellage zwischen den beiden Teilen des unterteilten Handhebels ändert sich deshalb bei der klagepatentgemäßen Zange in den einzelnen Pressstufe nicht; es ergibt sich in jeder einzelnen Pressstufe nur eine einzige Winkellage, die über den Pressvorgang in dieser einzelnen Pressstufe konstant bleibt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Merkmal 6, wonach die gekoppelte Abstützung der Teile (Merkmal 5) derart ausgebildet sein soll, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche (20, 23) der beiden Handhebel (1, 2) „in jeder Winkellage jeder Pressstufe“ mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendrückbar sind. Auch hiermit wird – in Übereinstimmung mit Merkmal 5 – nur zum Ausdruck gebracht, dass sich die Winkellagen, die in unterschiedlichen Pressstufen Anwendung finden, voneinander unterscheiden, sich die Winkellagen unterschiedlicher Pressstufen also von einander unterscheiden, wohingegen es in jeder einzelnren Pressstufe nur eine (einzige) Winkellage gibt.

Dass dem so ist, ergibt sich auch aus der Beschreibung, in der es u.a. heißt:

„Die beiden Teile des unterteilten Handhebels sind in jeder einzelnen Pressstufe in einer unterschiedlichen Winkellage zueinander so miteinander verbindbar bzw. aneinander abgestützt, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel in jeder der Winkellagen jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und damit handhabbar sind. Durch Änderung der Winkellage der Teile des unterteilten Handhebels zueinander ergeben sich die Pressstufen. Im Allgemeinen genügt es bereits zwei Winkellagen und damit zwei Pressstufen zu verwirklichen. Bei Extremanforderungen ergibt sich die Möglichkeit einige wenige Pressstufe, vielleicht drei oder auch vier Pressstufen, hintereinander zu schalten bzw. nacheinander durchzuführen.“ (Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 13 bis 26)

„Die unterschiedlichen Winkellagen der Teile des Handhebels zwischen den einzelnen Pressstufen können automatisch nachstellend ausgebildet sein. Dies bedeutet, dass nach der Durchführung der Verpressung in der ersten Pressstufe sich die andere Winkellage zwischen den Teilen des unterteilten Handhebel automatisch einstellt und verriegelt. …“ (Anlage K 1, Spalte 4, Zeilen 4 bis 9)

Die unterschiedlichen Winkellagen der Teile des Handhebels zwischen den einzelnen Pressstufen können aber auch manuell nachstellend ausgebildet sein. …“ (Anlage K 1, Spalte 4, Zeilen 14 bis 16)

„Die beiden Teile 21 und 22 des beweglichen Handhebels 2 können in mindestens zwei Relativstellungen oder Winkellagen gegeneinander abgestützt werden. Jede Winkellage ist einer Pressstufe zugeordnet. …“ (Anlage K 1, Spalte 6, Zeilen 9 bis 12)

b)
Das so zu verstehende Merkmal 5 wird von der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht. Denn bei ihr ist der eine Teil (22) des beweglichen Handhebels (2) ersichtlich an dem anderen Teil (21) des beweglichen Handhebels (2) gekoppelt abgestützt, und zwar dergestalt, dass sich die Winkellage zwischen den beiden Teilen (21, 22) des unterteilten Handhebels (2) in den einzelnen Pressstufen während des Pressvorgangs nicht ändert, wohingegen sich die Winkellagen, die in unterschiedlichen Pressstufen Anwendung finden, voneinander unterscheiden. Der Teil 21 des Handhebels (2) weist eine Reihe von Zähnen auf, die mit einer Schiebeklinke (41) zusammenarbeiten. Zwischen den Teilen 21 und 22 können hierdurch unterschiedliche Winkellagen eingenommen werden, wodurch sich die Winkellagen, die in unterschiedlichen Pressstufen Anwendung finden, voneinander unterscheiden. In den einzelnen Pressstufen selbst sind die beiden Teile hingegen so miteinander verastet bzw. kraftmäßig gekuppelt, dass sich die Winkellage zwischen den beiden Teilen (21, 22) des unterteilten Handhebels (2) während des Pressvorgangs in der einzelnen Pressstufe nicht ändert. Das wird von den Beklagten auch nicht bestritten. Soweit diese offenbar auch eine Verwirklichung des Merkmals 5 in Abrede stellen wollen (Berufungsbegründung vom 24.10.2007, Seite 35, Bl. 178 GA), beruht dies nur darauf, dass sie – zu Unrecht (siehe oben) – eine Unterteilung des Handhebels in zwei je einen Teilhebel bildende Teile gemäß Merkmal 4 bestreiten, und sie hieraus folgern, dass es (allein) aus diesem Grund auch an einer Verwirklichung des Merkmals 5 fehle.

5.
Die angegriffene Ausführungsform erfüllt schließlich auch das Merkmal 6 wortsinngemäß.

a)
Dieses Merkmal gibt vor, dass die gekoppelte Abstützung (Merkmal 5) derart ausgebildet ist, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche (20, 23) der beiden Handhebel (1, 2) in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendrückbar sind.

Durch diese Maßnahme soll eine Einhandbedienung der Zange ermöglicht werden, von welcher bereits die gattungsbildende DE 37 08 727 C2 (Anlage K 3) ausgeht, in der es u.a. heißt:

„Damit sind hohe Presskräfte erzielbar. Dennoch ist der Öffnungsweg zwischen den Handgriffen noch vorteilhaft so klein, dass die Zange mit einer Hand bedient werden kann.“ (Anlage K 3, Spalte 3, Zeilen 1 bis 4)

„Die Zange lässt sich auch bei beengten Einbauverhältnissen handhaben und im Bereich der Pressbacken relativ weit öffnen, ohne dass eine Einhandbedienung verloren geht.“ (Anlage K 3, Spalte 3, Zeilen 26 bis 29)

„Die Anordnung und Dimensionierung der Teile, insbesondere des Pressgesenks 8, des Drehgelenks 5 und der Abstützgelenke 10, 13 und 17 sowie dessen Druckhebels 16 sind so gewählt, dass die Handgriffe 1 und 2 in der Offenstellung (Fig. 1) mit den Fingern einer Hand ergriffen und in Richtung auf die Schließstellungen betätigt werden können.“ (Anlage K 3, Spalte 6, Zeilen 44 bis 49)

Das Klagepatent führt dementsprechend zu dieser bekannten Zange aus, dass sie zwei „in Einhandbedienung“ (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 21/22) relativ gegeneinander bewegliche Handhebel aufweist.

Eine Einhandbedienung will auch die in der Klagepatentschrift ebenfalls behandelte US 2 410 889 (Anlage K 4; deutsche Übersetzung Anlage K 4a) gewährleisten. Diese hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Betätigungselemente des Werkzeuges so anzuordnen, dass sie im Griffbereich der Hand in einer solchen Stellung liegen, bei der mit der Hand eine maximale Presskraft ausgeübt werden kann (Anlage K 4a, Seite 1 linke Spalte 3. Absatz). Die US 2 410 889 führt in diesem Zusammenhang aus, dass Werkzeuge dieser Art, bei denen eine beträchtliche Hebelübersetzung gewünscht wird, üblicherweise mit langen Handhebel ausgestattet werden, um die jede Übersetzung anzuheben. Hieran wird beanstandet, dass die langen Handhebel einen beträchtlichen Betätigungsweg erfordern und nicht geeignet sind, durch eine einzelne Hand genutzt zu werden (Anlage K 4a, Seite 1 linke Spalte 4. Absatz). Bei der von der US 2 410 889 vorgeschlagenen Zange können die Handhebel (22, 27) hingegen mit der Hand ergriffen und betätigt werden (Anlage K 4a, Seite 2 rechte Spalte oben). Das Klagepatent gibt deshalb zu diesem Stand der Technik an, dass der „mit der Hand zu ergreifende“ Teilhebel (25) in Richtung auf den Zangenkopf über das Gelenk (26) hinaus verlängert ist (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 26 bis 29).

Einen Einhandbetrieb der Verpresszange will auch das Klagepatent ermöglichen. Es bezeichnet es ausdrücklich als Aufgabe der Erfindung, eine Verpresszange bereit zu stellen, mit der bei kurzer Bauweise besonders hohe Presskräfte aufbringbar sind, und zwar auch bei ungünstigen Montagebedingungen (z. B. Überkopf und/oder wenn beengte Platzverhältnisse vorliegen), wobei die Zange „im Einhandbetrieb betätigbar“ sein und eine qualitativ hochwertige Verpressung unter enger Einhaltung der geforderten Pressgeometrie des Werkstücks ermöglichen soll (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 43 bis 51).

Der Gewährleistung dieses Einhandbetriebs dient das Merkmal 6. Die gekoppelte Abstützung des einen Teils (22) des unterteilten Handhebels (2) an dem anderen Teil (21) des unterteilten Handhebels (Merkmal 5) soll danach derart ausgebildet sein, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche (20, 23) der beiden Handhebel (1, 2) in jeder Winkellage jeder Pressstufe, also in jeder Pressstufe und damit bei sämtlichen Winkellagen, die in unterschiedlichen Pressstufen Anwendung finden (siehe oben), mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendrückbar sind.

In der Beschreibung heißt es zu dem hiermit angestrebten Einhandbetrieb:

„Die Erfindung geht von dem Gedanken aus, die Zange anwenderfreundlich und zum Aufbringen sehr hoher Presskräfte geeignet auszubilden. Dabei kommt es einerseits darauf an, die Handbedienung zu gewährleisten, also sicherzustellen, dass die Handhebel bereits zu Beginn jeder Pressstufe mit den Fingern einer Hand umschlossen und während des Presshubs bzw. Presswinkels zusammengedrückt werden können. …“ (Anlage K 1, Spalte 2 Zeile 63 bis Spalte 3 Zeile 2)

„… Die beiden Teile des unterteilten Handhebels sind in jeder einzelnen Pressstufe in einer unterschiedlichen Windanlagen zueinander so miteinander verbindbar bzw. aneinander abgestürzt, dass die zu dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel in jeder der Winkellagen jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest eine Hand umgreifbar und damit handhabbar sind. …“ (Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 13 bis 19)

„… Die Zange ist zumindest in den Pressstufen durch eine Hand bedienbar, d. h. die freien Endbereiche der Handhebel befinden sich zu Beginn jeder Pressstufe in einer Stellung, in der ihre gegenseitige Entfernung kleiner als etwa 110 mm ist. Zur Erhöhung der Handkräfte können auch beide Hände eingesetzt werden (Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 35 bis 40)

„In der vollständig geöffneten Stellung lässt sich nach dem Einsetzen des zu verpressenden Werkstücks in der Regel eine Einhandbedienung nicht verwirklichen. Dies ist aber nicht schädlich, da hier keine Presskräfte aufgebracht werden, sondern die Pressbacken nur um das Werkstück herum geschlossen werden müssen. Die Presskräfte sind auf die Pressstufen verteilt.“ (Anlage K 1, Spalte 3 Zeile 65 bis Spalte 4 Zeile 4)

In Bezug auf die bevorzugten Ausführungsbeispiele führt die Klagepatentschrift ferner aus:

„Die in Fig. 2 dargestellte Winkelstellung zwischen den Teilen 21 und 22 an dem Handhebel 2 ist so gewählt, dimensioniert und angeordnet, dass die freien Endbereich 20 und 23 der Handhebel 1 und 2 voneinander eine Entfernung aufweisen, die kleiner als 110 mm ist, so dass die beiden Handhebel 1 und 2 im Bereich dieser Endbereich 20 und 23 mit den Fingern einer Hand umgriffen und zusammengedrückt werden können.“ (Anlage K 1, Spalte 7, Zeilen 24 bis 31)

„… Auch in dieser Stellung (gemeint ist die Stellung bei Beginn der zweiten Pressstufe) weisen die Endbereiche 20 und 23 der Handhebel 1 und 2 eine Entfernung voneinander auf, die kleiner als 110 mm ausgebildet ist, so dass die Handhebel 1 und 2 auch zur Durchführung der zweiten Pressstufe mit den Fingern einer Hand umgriffen und zusammengedrückt werden können. Sofern es das Presswerk zulässt, kann zur Erhöhung der Presskraft auch die zweite Hand an den Handhebel 1 und 2 zusätzlich zum Einsatz gelangen.“ (Anlage K 1, Spalte 7, Zeilen 40 bis 48)

Wie schon dem Anspruchswortlaut zu entnehmen ist, der auf die Umgreifbarkeit und Zusammendrückbarkeit „in jeder Winkellage jeder Pressstufe“ abstellt, entnimmt der Fachmann auch diesen Beschreibungsstellen, dass ein Einhandbetrieb erst, aber auch schon dann gewährleistet sein soll, wenn Presskräfte aufgebracht werden. Die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche (20, 23) der beiden Handhebel (1, 2) sollen deshalb in jeder Pressstufe, d. h. zu Beginn und während jeder einzelnen Pressstufe, mit den Fingern einer Hand umgreifbar und zusammendrückbar sein.

Hingegen muss eine Einhandbedienung nicht schon beim Einsetzen des zu verpressenden Werkzeugs in der vollständig geöffneten Stellung der Zange gewährleistet sein. Auch schließt es das Klagepatent – wie sich ebenfalls bereits unmittelbar aus dem Anspruchswortlaut („zumindest einer Hand“) ergibt – nicht aus, dass zur Aufbringung der Presskraft beide Hände eingesetzt werden, solange nur eine Einhandbedienung der Zange möglich ist (vgl. Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 39 bis 40; Spalte 7, Zeilen 46 bis 48). Es reicht deshalb aus, dass die Zange auch im Einhandbetrieb betätigt werden kann.

b)
Hinsichtlich der geforderten Umgreifbarkeit und Zusammendrückbarkeit stellt das Klagepatent auf „die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche (20, 23) der beiden Handhebel (1, 2)“ ab. Deren gegenseitige Entfernung soll nach der erläuternden Beschreibung „kleiner als etwa 110 mm“ (Anlage K 1, Spalte 3, Zeile 39) sein, wobei es sich bei dieser Maßangabe, die im Anspruch selbst keinen Niederschlag gefunden hat, wie schon die Verwendung des Wortes „etwa“ zeigt, nur um ein ungefähren Richtwert bzw. ein Orientierungsmaß handelt, an dem sich der Fachmann orientieren kann, das aber nicht zwingend exakt eingehalten werden muss.

Was das Klagepatent in diesem Zusammenhang unter den „Endbereichen“ der beiden Handhebel versteht, wird im Anspruch selbst nicht definiert und wird auch in den vorzitierten Beschreibungsstellen nicht näher erläutert. Bereits aus der Verwendung des Wortes „Endbereiche“ folgt für den Fachmann allerdings, dass hiermit nicht nur das jeweilige freie, dem Zangenkopf abgewandte äußerste Ende des Handhebels, sondern ein gewisser, größerer Bereich am freien Ende der Handhebel gemeint ist.

Ob hierbei – wovon das Landgericht ausgegangen ist – der gesamte distale Teilhebel des unterteilten Handhebels als „Endbereich“ anzusehen ist, kann mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform dahinstehen. Insoweit muss hier nicht entschieden werden, ob der vom Landgericht herangezogenen Beschreibungsstelle in Spalte 4, Zeilen 56 bis 60, zu entnehmen ist, dass das Klagepatent davon ausgeht, dass der gesamte distale Teil den „Endbereich“ des Handhebels bildet, oder ob der Fachmann den Begriff „Endbereich“ in einem engeren Sinne versteht. Als „Endbereich“ ist jedenfalls der untere Bereich der Handhebel anzusehen, der an bzw. in der Nähe von deren freien Enden liegt, also die hintere distale Zone, wobei es hierbei weder auf ein bestimmtes Längenmaß noch darauf ankommt, dass es sich zentimetergenau um genau denjenigen Bereich handelt, der an dem dem Zangenkopf abgewandten äußersten Ende beginnt und der sich beim „Umgriff“ der Hand exakt an dem einen Hebel vom Handballen bis zum Daumen und an dem anderen Hebel vom kleinen Finger bis zum Zeigefinger erstreckt. In diesem „Endbereich“ können auch die Handhebel bzw. Handgriffe der angegriffenen Ausführungsform zu Beginn der einzelnen Presstufen mit den Fingern einer Hand umgriffen und während des Pressvorgangs zusammengedrückt werden.

Der Patentanwalt der Klägerin hat im Verhandlungstermin anhand der von den Beklagten als Anlage RIPA 6 vorgelegten Zange demonstriert, dass jedenfalls in der Dimension 16 – bei Benutzung einer „16er Fassung“ – eine einhändige Verpressung mit der angegriffenen Ausführungsform selbst für eine Person, bei der es sich nicht um einen Handwerker mit kräftigen Händen handelt, möglich ist, wobei der Patentanwalt der Klägerin die Handgriffe der Zange bei dieser Verpressung in der hinteren distalen Zone mit einer Hand umgriffen und zusammengedrückt hat. Dass die Zange bei dieser Verpressung mit dem Zangenkopf am Tisch abgestützt worden ist, ist unschädlich, weil die Zange auch in der Praxis, wenn z. B. ein zu verpressendes Rohr zwischen die Schwenk- bzw. Pressbacken eingebracht und die Zange vor Beginn des eigentlichen Pressvorgangs geschlossen wird, an dem Rohr abgestützt wird. Davon, dass die angegriffene Ausführungsform bei Benutzung einer „16er Fassung“ im Einhandbetrieb verwendbar ist, und zwar in der Weise, dass die Handgriffe der angegriffenen Ausführungsform im Bereich an bzw. nahe den freien Enden der Handgriffe zu Beginn der einzelnen Presstufen mit den Fingern einer Hand umgriffen und während des Pressvorgangs zusammengedrückt werden, hat sich der Senat auch selbst nochmals überzeugt. Bei der vom Senat durchgeführten Verpressung ist die Zange nicht mit ihrem Zangenkopf auf einem Tisch etc. abgestützt worden, sondern ist die zu verpressende Rohrverbindung in der Luft an den Rohrenden festgehalten worden. Darüber hinaus hat sich der Senat davon überzeugen können, dass eine einhändige Verpressung mit der angegriffenen Ausführungsform bei Benutzung der von der Klägerin im Verhandlungstermin überreichten „20er Fassung“ auch in der Dimension 20 möglich ist.

Die Verpressungen sind jeweils mit dem Muster der angegriffenen Ausführungsform gemäß Anlage RIPA 6 durchgeführt worden. Es wurden hierbei jeweils handelsübliche Quetschfassungen und „Pressfittings“ (Rohrverbindungen) eines regulären Herstellers („Uponon“) verwendet, wobei es sich bei den Produkten dieses Herstellers nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Verhandlungstermin um die am schwersten zu verpressenden Produkte handelt. Die bei der Verpressung verwendete „20er Quetschfassung“, welche die Klägerin zu den Akten gereicht hat, unterscheidet sich zwar von der „20er Fassung“, die die Beklagten vorgelegt haben. Sie hat eine deutlich kürzere Länge als die von den Beklagten zur Akte gereichte Fassung. Nach dem Vorbringen der Klägerin, dem die Beklagten nicht erheblich entgegengetreten sind, handelt es sich aber auch bei der von ihr vorgelegten „20er Fassung“ um eine handelsübliche Fassung. Hinsichtlich der „16er Fassung“ ist dies ohnehin unstreitig. Anhaltspunkte dafür, dass die durch die im Einhandbetrieb durchgeführten Verpressungen erzielten Ergebnisse nicht brauchbar sind, bestehen nicht. Soweit die Beklagten im Verhandlungstermin angezweifelt haben, ob die im Einhandbetrieb verpressten Werkstücke nicht näher spezifizierten Anforderungen erfüllen, fehlt es an jedwedem substanziierten Vorbringen hierzu.

Es kann damit festgestellt werden, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die gekoppelte Abstützung der Teile des unterteilten Handhebels derart ausgebildet ist, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel jedenfalls bei Verwendung üblicher 16er und 20er Fassungen in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendrückbar sind. Darauf, ob eine entsprechende Einhandbetätigung auch in höheren Dimensionen möglich ist, kommt es nicht an. Das Klagepatent verlangt nicht, dass die patentgemäße Zange so ausgebildet ist, dass sie stets im Einhandbetrieb verwendbar ist. Es lässt es – wie bereits ausgeführt – vielmehr ausdrücklich zu, dass zur Erhöhung der Handkräfte auch beide Hände eingesetzt werden. Jedenfalls in der Dimension 16 und auch in der Dimension 20 ist eine einhändige Verpressung mit der angegriffenen Ausführungsform möglich, was für eine wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals 6 ausreicht. Hierfür würde es sogar bereits genügen, wenn die angegriffene Ausführungsform so ausgebildet wäre, dass eine Betätigbarkeit mit einer Hand im Sinne des Merkmals 6 nur bei einer Verpressung in der Dimension 16 möglich ist. Abgesehen davon hat die Klägerin im Verhandlungstermin unwidersprochen vorgetragen, dass es auch „12er Fassungen“ sowie dünnwandigere Rohrverbindungen und auch PVC-Rohrverbindungen gibt. Wenn mit der angegriffenen Ausführungsform – wie soeben festgestellt – eine einhändige Verpressungen in den Dimensionen 16 und 20 möglich ist, ist eine solche erst recht in der Dimension 12 möglich. Auch können mit der angegriffenen Ausführungsform erst recht dünnwandigere Rohre oder PVC-Rohre zumindest in den vorgenannten Dimensionen einhändig verpresst werden.

Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, bei der angegriffenen Ausführungsform handele es sich aufgrund ihrer Baulänge nicht um eine Einhand-, sondern um eine Zweihandzange. Dem Klagepatent geht es nicht darum, eine Zange zur Verfügung zu stellen, die sich durch eine besonders kurze Bauweise auszeichnet. Soweit es eine Verpresszange der in der Klagepatentschrift einleitend beschriebenen Art bereit stellen will, mit der „bei kurzer Bauweise besonders hohe Presskräfte aufbringbar sind“ (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 44 bis 48), bringt es nur zum Ausdruck, dass es die Baulänge z. B. der gattungsbildenden Zange gemäß der DE 197 09 639 A1 (Anlage K 3), welche bereits im Einhandbetrieb bedienbar war, beibehalten und die bekannten Zangen dahingehend verbessern will, dass mit ihnen auch besonders hohe Presskräfte aufbringbar sind, und zwar ohne Verwendung eines elektrischen oder hydraulischen Antriebs (Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 2 bis 6) und/oder Ausbildung besonders langer Handhebel. Besonders lange Handhebel weist auch die angegriffene Ausführungsform nicht auf. Ob die in Merkmal 5 vorausgesetzte Umgreifbarkeit mit einer Hand – wie die Beklagten geltend machen – zugleich ein definiertes Maß für die (kurze) Baulänge der Zange ist, kann dahinstehen. Denn die Handhebel der angegriffenen Ausführungsform sind – wie bereits dargelegt – jedenfalls bei Verwendung der oben angegebenen Fassungen auch in ihrem unteren Bereich, d. h. im Bereich ihres freien Endes, mit den Fingern einer Hand umgreif- und zusammendrückbar. Die angegriffene Ausführungsform ist damit so ausgebildet, dass sie auch im Einhandbetrieb verwendbar ist. Außerdem weist sie damit – sollte Anspruch 1 tatsächlich eine diesbezügliche Dimensionierungsvorgabe enthalten – zwangsläufig eine „kurze Baulänge“ im Sinne des Klagepatents auf.

6.
Nach alledem verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß.

C.
Dass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend unter B. dargetane Patentverletzung bzw. –benutzung der Klägerin zur Unterlassung und, weil sie schuldhaft gehandelt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind, und der Klägerin weiterhin im Wege der Rechnungslegung im Einzelnen über das Ausmaß ihrer Benutzungshandlungen Auskunft geben muss, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgeführt; auf diese Darlegungen, die die Berufung nicht gesondert angreift, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

D.
Mit dem Einwand des mangelnden Rechtsbestandes des Patentanspruchs 1 des Klagepatents können die Beklagten keinen Erfolg im Sinne einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren haben.

Nach ständiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zurückhaltung geboten. Eine zu großzügige Aussetzung hätte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert würden. Sie stünde überdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen Fällen nur dann zu einer Aussetzung nach § 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel , weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitsschädlich vorweggenommen oder die Erfindungshöhe so fragwürdig geworden ist, dass sich für ihr Zuerkennung kein vernünftiges Argument finden lässt. An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die Entscheidung „Steinknacker“ des Senats (Mitt. 1997, 257 – 261) im Kern nichts geändert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn
– wie hier – bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gewürdigten Stand der Technik stützt, nicht von vornherein eine Zurückweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich sind. Das lässt sich hier nicht feststellen.

1.
Dass sich der Gegenstand des Klagepatents für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Kombination der US 2 410 889 (Anlage K 4; deutsche Übersetzung Anlage K 4a) mit der DE 197 09 639 A1 (Anlage K 3) oder umgekehrt ergibt, ist unwahrscheinlich. Beide Entgegenhaltungen sind im Erteilungsverfahren berücksichtigt und vom fachkundigen Prüfer des Deutschen Patentamtes als nicht erfindungsschädlich eingestuft worden. Dass diese Beurteilung falsch ist, vermag der Senat nicht festzustellen.

Die Beklagten vermögen schon nicht schlüssig aufzuzeigen, was den Fachmann dazu veranlassen sollte, die Merkmale der einen Entgegenhaltung mit in der anderen Entgegenhaltung offenbarten Merkmalen zu kombinieren. Das gilt insbesondere für einen Fachmann, der – worauf die Beklagte zu 1. abzustellen scheint – von der US 2 410 889 ausgeht, die eine brauchbare Klemmzange zur Verfügung stellt.

Außerdem führt selbst eine bloße Kombination der aus den genannten Druckschriften bekannten Merkmalen den Fachmann auch gar nicht zum Gegenstand des Klagepatents. Die gattungsbildenden DE 197 09 639 A1 offenbart eine Verpresszange mit den Merkmalen 1 bis 3, wohingegen die kennzeichnenden Merkmale 4 bis 6 nicht offenbart sind. Die US 2 410 889, die keine Verpresszange, sondern eine Klemmzange betriff, offenbart jedenfalls nicht die Merkmale 2 und 3 und sie offenbart auch nicht das Merkmal 5, weil bei der von ihr vorgeschlagenen Zange der eine Teil des unterteilten Handhebels nicht an den anderen Teil dieses Handhebels in jeder einzelnen Pressstufe mit unterschiedlicher Winkellage gekoppelt abgestützt ist. Vielmehr ist – wie bereits ausgeführt – bei dem Stand der Technik gemäß der US 2 410 889 der eine Teil des unterteilten Handhebels an dem anderen, nicht unterteilten Handhebel abgestützt. Das führt dazu, dass sich bei der aus der US 2 410 889 bekannten Zange der einzelnen Pressstufen jeweils unterschiedliche Winkellagen zwischen den beiden Teilen des einen Handhebels einstellen, was beim Gegenstand des Klagepatents gerade nicht der Fall ist. Offenbart damit weder die DE 197 09 639 A1 noch die US 2 410 889 das Merkmal 5, kann schon deshalb nicht angenommen werden, dass der Fachmann ausgehend von einer dieser Entgegenhaltungen durch eine einfache Kombination mit der anderen Entgegenhaltung zum Gegenstand des Klagepatents gelangen konnte.

2.
Dass der Gegenstand des Klagepatents durch die US 3 170 345 (Anlage RIPA 4; deutsche Übersetzung Anlage RIPA 5) und/oder die US 4 144 737 (Anlage zur Nichtigkeitsklage gemäß Anlage RIPA 1; deutsche Übersetzung Anlage RIPA 9), nahe gelegt ist, vermag der Senat mit dem Landgericht nicht zu erkennen. Es ist insbesondere nicht feststellbar, dass diese Entgegenhaltungen einen Kniehebeltrieb offenbaren.

III.
Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, haben sie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.