2 U 24/07 – Luftfedern

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 987

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. Dezember 2008, Az. 2 U 24/07

Vorinstanz: 4a O 591/05

I.
Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. gegen das am 27. Februar 2007 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen, die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. allerdings mit der Maßgabe, dass

1.
im Ausspruch zu I. 2. e) die Worte „es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,“ gestrichen werden,

2.
im Ausspruch zu I. 2., zweitletzter Absatz, die Worte „wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben“ durch die Worte „wobei die Beklagten zu 1) und 2) zum Nachweis der Angaben zu lit. a) die entsprechenden Rechnungen in Kopie vorzulegen haben“ ersetzt werden,

3.
im Ausspruch zu I. 2., zweitletzter Absatz, die Worte „die Angaben zu lit. a) bis d) von dem Beklagten zu 2) nur für die Zeit ab dem 19.12.2002 zu machen sind“ durch die Worte „die Angaben zu lit. a) bis d) von dem Beklagten zu 2) nur für die Zeit vom 19.10.2002 bis zum 17.04.2008 zu machen sind“ ersetzt werden,

4.
der Ausspruch zu II. 2. dahin gefasst wird, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 19.10.2002 bis zum 17.04.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und dass die Beklagte zu 1. ferner verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, ab dem 18.04.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

II.
Die gegen den Beklagten zu 3. gerichtete Klage wird abgewiesen.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 53 %, die Beklagte zu 1. 34 %, der Beklagte zu 2. 8 % und die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner weitere 5 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen diese und die Klägerin jeweils zu Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. haben dieser zu 37 % und die Klägerin zu 63 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 60 %, die Beklagte zu 1. 30 %, der Beklagte zu 2. 6 % und die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner weitere 4 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen diese und die Klägerin jeweils zu Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. haben dieser 47 % und die Klägerin zu 53 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. werden der Klägerin auferlegt.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 1. und 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. bis 3. wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

G r ü n d e :

I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 197 58 XXX (Anlage
K 11, Klagepatents), das auf einer Anmeldung von 1997 beruht, die
1998 offengelegt wurde. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte 2006.

Die Klägerin ist außerdem eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 297 24 YYY (Anlage K 1, Klagegebrauchsmusters) gewesen, das unter Inanspruchnahme des Anmeldetages des Klagepatents 2002 eingetragen wurde. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte 2002. Das Klagegebrauchsmuster ist – nach Erlass des landgerichtlichen Urteils 2007 durch Zeitablauf erloschen.

Das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster betreffen eine Luftfeder für Luftfederachsen. Der in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

„Luftfeder für Luftfederachsen mit einem fahrgestellfesten Deckel (6) und einem auf einem rückwärtigen Ende eines Längslenkers (3) festgelegten Tauchkolben (8) sowie einem zwischen Deckel und Tauchkolben angeordneten Rollbalg (7), wobei der aus einer kreisringförmigen Mantelfläche (8a) und sich von dieser aus zur Mitte des Tauchkolbens (8) hin erstreckenden Stegen (8b) bestehende und nach unten offen ausgebildete Tauchkolben (8) über eine in das Material des Tauchkolbens eingearbeitete Halteplatte (11) auf der Oberseite des Längslenkers (3) festlegbar ist, und sich zur Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder ein in den Tauchkolben (8) eingesetzter, zentraler Stützkörper (10) von der Halteplatte (11) nach oben in den Tauchkolben (8) erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass der Rollbalg (7) tauchkolbenseitig über einen einvulkanisierten Deckel (13) verschlossen ist, der den Rollbalg (7) am Tauchkolben (8) festlegt, wobei der Deckel (13) auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens (8) angeordnet ist, und dass sich der zentrale Stützkörper (10) mit seinem der Halteplatte (11) abgewandten Ende gegen den Deckel (13) abstützt.“

Die eingetragenen Ansprüche 1 und 5 des Klagegebrauchsmusters, das die Klägerin in einer mit Anspruch 1 des Klagepatents übereinstimmenden Fassung geltend macht, lauten wie folgt:

1.
„Luftfeder für Luftfederachsen mit einem fahrgestellfesten Deckel (6) und einem auf einem rückwärtigen Ende eines Längslenkers (3) festgelegten Tauchkolben (8) sowie einem zwischen Deckel und Tauchkolben angeordneten Rollbalg (7), wobei der aus einer kreisringförmigen Mantelfläche (8a) und sich von dieser aus zur Mitte des Tauchkolbens (8) hin erstreckenden Stegen (8b) bestehende und nach unten offen ausgebildete Tauchkolben (8) über eine Halteplatte (11) auf der Oberseite des Längslenkers (3) festlegbar ist, und sich zur Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder ein zentraler Stützkörper (10) von der Halteplatte (11) nach oben in den Tauchkolben (8) erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteplatte (11) in das Material des Tauchkolbens (8) eingearbeitet ist und dass sich der zentrale Stützkörper (10) mit seinem der Halteplatte (11) abgewandten Ende gegen einen am rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens (8) angeordneten Deckel (13) abstützt.“

5.
„Lufttfeder nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Rollbalg (7) über den auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens (8) angeordneten Deckel (13) am Tauchkolben festlegbar ist.“

Die nachfolgend abgebildeten Figuren zeigen eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung. Figur 1 zeigt eine Prinzipskizze einer Luftfederachse in teilweise eingefederter Lage, Figur 2a zeigt eine perspektivische Ansicht eines Tauchkolbens, Figur 2b zeigt eine Ansicht des Tauchkolbens von unten und Figur 2c zeigt einen Schnitt entlang der in Figur 2b eingezeichneten Schnittlinie IIc – IIc.

Gegen die Erteilung des Klagepatents hat die Beklagte zu 1. Einspruch eingelegt (Anlage B 4). Diesen hat das Deutsche Patent- und Markenamt – nach Erlass des landgerichtlichen Urteils – durch Beschluss vom 27. November 2007 (Anlage rop 2) zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte zu 1. mit Schriftsatz vom 17. März 2007 (Anlage B 8) Beschwerde eingelegt, über die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. war und deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3. seit dem 18. April 2007 ist, stellt her und vertreibt Luftfedern. Auf der Fachmesse „A“ im September 2002 verteilte sie Prospekte (Anlage K 7), in denen Luftfedern mit der Kennzeichnung „B“ und „C“ abgebildet sind. Nachfolgend wird die Seite 4.27 dieses Prospekts wiedergegeben, die eine Skizze des Modells „B“ zeigt.

Die grundsätzliche Ausgestaltung dieser Luftfeder (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I) ergibt sich ferner aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Lichtbildern gemäß Anlage K 8, von denen das zweite Lichtbild nachfolgend wiedergegeben wird, sowie der von der Klägerin mit einer Skizze und Bezugsziffern versehenen Abbildung gemäß Anlage K 9.

Diese Ausführungsform wird von der Beklagten zu 1. – wie die Beklagten in zweiter Instanz unwidersprochen vorgetragen haben – heute nicht mehr hergestellt und vertrieben.

Die Beklagte zu 1. stellt her und vertreibt aber weiterhin ein Modell (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II), dessen generelle Ausgestaltung sich aus den von der Klägerin als Anlagen K 10 überreichten Lichtbildern ergibt, von denen das zweite Lichtbild nachfolgend wiedergegeben wird. Diese Ausführungsform unterscheidet sich von der angegriffenen Ausführungsform I dadurch, dass am unteren Ende des Tauchkolbens zusätzlich eine randseitige „Abdeckung“ („Zwischenplatte“) aus Kunststoffmaterial vorgesehen ist.

Die Klägerin sieht in Herstellung und Vertrieb beider Ausführungsformen eine Verletzung des Klagepatents und hat hierin auch eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters gesehen. Mit ihrer – zunächst auf das Klagegebrauchsmuster und später auch auf das Klagepatent gestützten – Klage hat sie die Beklagten zu 1. und 2. deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als schutzrechtsverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch genommen. Die Klägerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht:

Beide angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch. Die angegriffenen Ausführungsformen verfügten insbesondere über einen zentralen Stützkörper, der die Auflagekräfte aufnehme und auf den Längslenker übertrage. Es würden keine Auflagekräfte auf den Tauchkolben übertragen. Die an der zweiten angegriffenen Ausführungsform angebrachte untere Abdeckung („Zwischenplatte“) sei nicht dicht; der Tauchkolben sei durchaus nach unten offen. Wasser könne durch verschiedene Spalte im Randbereich sowie durch nicht benötigte Bohrlöcher in der Halteplatte in das Innere des Tauchkolbens eindringen. Gegen die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmuster bestünden keine Bedenken.

Die Beklagten zu 1. und 2., die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Einspruch gegen des Klagepatent gebeten haben, haben geltend gemacht:

Das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzfähig. Außerdem machten beide angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch. Sie wiesen keinen zentralen Stützkörper auf, der sich im Tauchkolben von der Halteplatte nach oben erstrecke. Es gebe daher auch keinen zentralen Stützkörper, der sich am Deckel abstütze. Bei der angegriffenen Ausführungsform II sei der Tauchkolben überdies nicht nach unten offen ausgebildet. Vielmehr seien am unteren Ende des Tauchkolbens Bodenplatten eingebaut.

Durch Urteil vom 27. Februar 2007 hat das Landgericht der Klage betreffend die angegriffene Ausführungsform I nach den zuletzt gestellten Klageanträgen stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen, wobei es wie folgt erkannt hat:

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweils gesetzlichen Vertreter,

zu unterlassen,

Luftfedern für Luftfederachsen mit einem fahrgestellfesten Deckel und einem auf einem rückwärtigen Ende eines Längslenkers festgelegten Tauchkolben sowie einem zwischen Deckel und Tauchkolben angeordneten Rollbalg, wobei der aus einer kreisringförmigen Mantelfläche und sich von dieser aus zur Mitte des Tauchkolbens hin erstreckenden Stegen bestehende und nach unten offen ausgebildete Tauchkolben über eine in das Material des Tauchkolbens eingearbeitete Halteplatte auf der Oberseite des Längslenkers festlegbar ist, und sich zur Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder ein in den Tauchkolben eingesetzter, zentraler Stützkörper von der Halteplatte nach oben in den Tauchkolben erstreckt,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Rollbalg tauchkolbenseitig über einen einvulkanisierten Deckel verschlossen ist, der den Rollbalg am Tauchkolben festlegt, wobei der Deckel auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens angeordnet ist, und dass sich der zentrale Stützkörper mit seinem der Halteplatte abgewandten Ende gegen den Deckel abstützt,

insbesondere wenn die Luftfedern so ausgebildet ist, wie in der auf der nachfolgenden Seite gezeigten Schnittdarstellung:

(im Tenor des landgerichtlichen Urteils folgt das oben wiedergegebene Lichtbild der angegriffenen Ausführungsform I, von dessen nochmaliger Wiedergabe abgesehen wird)

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 24.10.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie den gewerblichen Abnehmern,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,

die Angaben zu lit. a) bis d) von dem Beklagten zu 2) nur für die Zeit ab dem 19.12.2002 zu machen sind und

die Angaben zu lit. e) nur von der Beklagten zu 1) und nur für die Zeit seit dem 19.10.2002 zu machen sind;

3.
die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.
Es wird festgestellt,

1.
dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 24.10.1998 bis zum 18.10.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung an die Klägerin zu zahlen hat;

2.
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 19.10.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Mit der angegriffenen Ausführungsform I verletzten die Beklagten zu 1. und 2. das Klagegebrauchsmuster, das in der geltend gemachten Fassung schutzfähig sei. Die angegriffene Ausführungsform I verwirkliche sämtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß. Wortsinngemäß verwirklicht seien insbesondere auch diejenigen Merkmale, wonach sich zur Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder ein in den Tauchkolben eingesetzter, zentraler Stützkörper von der Halteplatte nach oben in den Tauchkolben erstrecke. Ein zentraler Stützkörper im Sinne des Klagegebrauchsmusters sei bei der angegriffenen Ausführungsform I, bestehend aus der Gewindehülse und der Abstandshülse, gegeben. Diese Teile leiteten auftretende Auflagekräfte unmittelbar auf die „Bodenplatte“ weiter, ohne dass Kräfte auf den aus weniger widerstandsfähigem Material gefertigten Tauchkolben wirkten. Wegen der Verletzung des Klagegebrauchsmusters stünden der Klägerin die zugesprochen Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz zu. Den gegenüber der Beklagten zu 1. zuerkannten Entschädigungsanspruch könne die Klägerin aus dem Klagepatent herleiten.

Die angegriffene Ausführungsform II verletze das Klagegebrauchsmuster dagegen nicht, weil bei dieser der Tauchkolben nicht „nach unten offen ausgebildet“ sei. Einer Verwirklichung des betreffenden Merkmals stehe entgegen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform II zwischen Halteplatte und Mantelfläche des Tauchkolbens „Bodenplatten“ eingebaut seien. Der nach unten geöffneten Form des Tauchkolbens komme erfindungsgemäß die Funktion zu, dass ein vollständiger Luftaustausch im Inneren des Tauchkolbens gewährleistet und damit die Bildung einer korrosionsfördernden Atmosphäre im Tauchkolben vermieden werden solle. Das Klagegebrauchsmuster spreche insoweit von einem „vollständigen Luftaustausch im Inneren des Tauchkolbens“. Der korrosionshindernde Luftaustausch müsse sämtliche Bereiche des Tauchkolbens erreichen. Es reiche deshalb für eine offene Ausgestaltung nicht aus, wenn bei der angegriffenen Ausführungsform II Luft durch einzelne Spalte in den Tauchkolben eindringen könne. Aber auch der Umstand, dass durch einzelne Bohrlöcher der Halteplatte Luft in das Innere des Tauchkolbens eintreten könne, sei nicht ausreichend. Selbst bei Betrachtung der für die Klägerin günstigsten Konstellation sei der Tauchkolben nämlich nicht vollständig durchlüftet.

Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagten zu 1. und 2. Berufung eingelegt.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer die angegriffene Ausführungsform II betreffenden Klage gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. Außerdem nimmt sie im zweiten Rechtszug auch den Beklagten zu 3. in Anspruch. Nachdem sie auch diesen zunächst wegen Herstellung und Vertrieb beider angegriffenen Ausführungsformen in Anspruch genommen hat, hat die Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Senat ihre gegen den Beklagten zu 3. gerichtete Klage insoweit zurückgenommen, als diese die angegriffene Ausführungsform I betrifft. Zurückgenommen hat die Klägerin ferner den gegenüber dem Beklagten zu 3. – in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform II – und den gegen gegenüber dem Beklagten zu 2. – in Bezug auf beide angegriffene Ausführungsformen – geltend gemachten Vernichtungsanspruch. Soweit die Klägerin die Beklagten ursprünglich auch aus dem Klagegebrauchsmuster auf Unterlassung in Anspruch genommen hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs des Klagegebrauchsmusters im Übrigen übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages geltend:

Zutreffend habe das Landgericht entschieden, dass die angegriffene Ausführungsform I von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters und des Klagepatents Gebrauch mache. Zu Unrecht habe es jedoch die angegriffene Ausführungsform II mit der Begründung, diese Ausführungsform verwirkliche nicht dasjenige Merkmal, wonach der Tauchkolben nach unten offen ausgebildet sei, abgewiesen. Es habe dabei die Rolle, welche dieses Merkmal bei der Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabenstellung spiele, nicht zutreffend erkannt. Für die erfindungsgemäße Funktion der Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder durch den zentralen Abstützkörper sei es unerheblich, ob durch eine unten offene Ausgestaltung des Tauchkolbens ein vollständiger Luftaustausch im Inneren des Tauchkolbens möglich sei. In der Vorteilsangabe betreffend einen vollständigen Luftaustausch im Inneren des Tauchkolbens sehe der Fachmann nicht mehr als einen Nebeneffekt bestimmter Ausführungen der patentgemäßen Luftfeder mit nach unten offenem Tauchkolben. Er wisse, dass es diesen Nebeneffekt zumindest dann nicht bedürfe, wenn der Tauchkolben aus Kunststoff bestehe. Mangels Korrosionsgefahr sei es in diesem Fall ohne Bedeutung, ob der Tauchkolben nach unten geschlossen oder ganz oder teilweise offen sei. Die betreffende Vorteilsangabe betreffe allein Ausführungsformen mit Tauchkolben aus korrosionsgefährdetem Material. Im vorliegenden technischen Zusammenhang sei dies Metall. Der Fachmann lese das in Rede stehende Merkmal zudem im Zusammenhang mit dem Merkmal, wonach die Halteplatte in das Material des Tauchkolbens eingearbeitet sei. Hiermit beschrieben sei eine Anordnung, bei der die Halteplatte in das nach außen offene Innere des Tauchkolbens hineinrage. Der Fachmann erkenne deshalb, dass die Verwirklichung dieses Merkmales eine nach unten offene Ausbildung des Tauchkolbens voraussetze.

Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß (vgl. Bl. 202 – 206 und Bl. 243 GA),

unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abzuändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und wie folgt zu entscheiden:

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen

Luftfedern für Luftfederachsen mit einem fahrgestellfesten Deckel und einem auf einem rückwärtigen Ende eines Längslenkers festgelegten Tauchkolben sowie einem zwischen Deckel und Tauchkolben angeordneten Rollbalg, wobei der aus einer kreisringförmigen Mantelfläche und sich von dieser aus zur Mitte des Tauchkolbens hin erstreckenden Stegen bestehende und nach unten offen ausgebildete Tauchkolben über eine in das Material des Tauchkolbens eingearbeitete Halteplatte auf der Oberseite des Längslenkers festlegbar ist, und sich zur Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder ein in den Tauchkolben eingesetzter, zentraler Stützkörper von der Halteplatte nach oben in den Tauchkolben erstreckt,

anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Rollbalg tauchkolbenseitig über einen einvulkanisierten Deckel verschlossen ist, der den Rollbalg am Tauchkolben festlegt, wobei der Deckel auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens angeordnet ist, und sich der zentrale Stützkörper mit seinem der Halteplatte abgewandten Ende gegen den Deckel abstützt, und bei denen der Tauchkolben aus Kunststoff besteht,

die Beklagten zu 1. und 2. insbesondere wenn die Luftfedern in der Ausführungsformen ausgebildet sind, wie in der oben wiedergegebenen Schnittdarstellung der angegriffenen Ausführungsform I

(im Antrag folgt das oben abgebildete Lichtbild der angegriffenen Ausführungsform I, von dessen nochmaliger Wiedergabe abgesehen wird)

die Beklagten zu 1. und 2. ferner insbesondere wenn und auch der Beklagte zu 3. insbesondere wenn die Luftfedern in der Ausführungsformen ausgebildet sind, wie in der oben wiedergegebenen Schnittdarstellung der angegriffenen Ausführungsform II

(im Antrag folgt das oben abgebildete Lichtbild der angegriffenen Ausführungsform II, von dessen nochmaliger Wiedergabe abgesehen wird)

bei der die Luftfeder eine oberhalb der Halteplatte im Inneren des Tauchkolbens angeordnete Zwischenplatte aus Kunststoff aufweist und der Innenraum des Tauchkolbens oberhalb dieser Zwischenplatte luftdurchlässig ist mit der Außenatmosphäre verbunden ist;

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24.10.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie den gewerblichen Abnehmern,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– wobei sich die Verurteilung des Beklagten zu 3. nur auf die unter I. 1. abgebildete zweite Ausführungsform bezieht,

– die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,

– die Anlagen zu lit e) nur von der Beklagten zu 1. und nur für die Zeit seit dem 19.10.2002 zu machen sind;

– die Angaben zu a) bis d) von dem Beklagten zu 2. nur für die Zeit vom 24.10.1998 bis zum 18.04.2007 und vom Beklagten zu 3. nur für die Zeit ab dem 18.04.2007 zu machen sind;

3. nur die Beklagte zu 1.:
die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten 1. befindlichen unter Ziffer I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 1. an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben.

II.
festzustellen,

1.
dass die Beklagten zu 1. und 2. verpflichtet sind, für die unter Ziffer I 1 bezeichneten, in der Zeit vom 24.10.1998 bis zum 19.10.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung an die Klägerin zu zahlen;

2.
dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1 bezeichneten, in der Zeit vom 19.10.2002 bis vor dem 18.04.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1 bezeichneten, nach dem 18.04.2007 begangen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,

die Berufung zurückzuweisen und

auf ihre Berufung teilweise abändernd die Klage insgesamt abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung über den Einspruch gegen das Klagepatent auszusetzen.

Der Beklagte zu 3 beantragt,

die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1. und 2. verteidigen das Urteil des Landgerichts als zutreffend, soweit dieses die Klage betreffend die angegriffene Ausführungsform II abgewiesen hat. Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten zu 1. und 2. ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren betreffend die angegriffene Ausführungsform I weiter. Der Beklagte zu 3. bittet ebenfalls um Abweisung der gegen ihn gerichteten, nunmehr allein noch die angegriffene Ausführungsform II betreffenden Klage. Die Beklagten tragen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten zu 1. und 2. vor:

Zu Recht habe das Landgericht die die angegriffene Ausführungsform II betreffende Klage abgewiesen. Die angegriffene Ausführungsform II mache schon deshalb von der technischen Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch, weil bei ihr der Tauchkolben nicht nach unten offen ausgebildet sei. Das gegenteilige Berufungsvorbringen der Klägerin könne nicht überzeugen; es sei nicht geeignet, eine anderweitige Beurteilung zu rechtfertigen.

Außerdem weise die angegriffene Ausführungsform II ebenso wie die angegriffene Ausführungsform I keinen zentralen Stützkörper im Sinne der Klageschutzrechte auf, weshalb das Landgericht die Klage auch hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform I hätte abweisen müssen. Bei den angegriffenen Ausführungsformen wirkten die Auflagekräfte aufgrund der Ausgestaltung und Anordnung der gewählten Befestigungsanordnung unmittelbar auf den Tauchkolben und auf dessen Mantelfläche. Dies bedeute gleichzeitig, dass die Befestigungsanordnung gerade nicht formstabil sein müsse und es tatsächlich auch nicht sei, weil die Auflagekräfte über den Tauchkolben abgeleitet würden. Da der Tauchkolben und dessen Mantelfläche die Auflagekräfte nicht ableite, gebe die Befestigungsanordnung unter den von der Klägerin beschriebenen hohen Auflagekräften nach und würde beschädigt. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Auflagekräfte, die bei der angegriffenen Ausführungsform I auf dem im Inneren des Rollbalgs liegenden Gummipuffern wirkten, zunächst auf den Deckel und dann über das angeschweißte Zwischenstück auf die Gewindebuchse übertragen würden. Da die Befestigungsanordnung der angegriffenen Ausführungsformen aus einer Gewindestange, einer Abstandshülse sowie eine Gewindebuchse bestehe und der im Inneren des Rollbalgs liegende Gummipuffer, der tauchkolbenseitige Deckel, die Gewindebuchse und die Abstandshülse derart mit dem Tauchkolben und der Bodenplatte verspannt würden, dass der Gummipuffer fest auf dem Deckel aufliege, drücke der Deckel den Rollbalg fest auf den Tauchkolben und leite so die Auflagekräfte über den Tauchkolben und nicht über die Befestigungsanordnung ab. Außerdem sei die Abstandshülse nicht ausreichend dimensioniert, um die hohen Auflagekräfte schadlos aufzunehmen. Die Gewindestange stütze sich nicht auf dem Längslenker ab, weshalb eine Kraftübertragung dort nicht möglich sei.

Die Abstandshülse sei bei den angegriffenen Ausführungsformen auch nicht „eingesetzt“ im Sinne der Klageschutzrechte. Nicht verwirklicht sei schließlich auch dasjenige Merkmal, wonach der zentrale Stützkörper sich mit seinem der Halteplatte abgewandten Ende gegen den Deckel abstütze. Damit mache auch die angegriffene Ausführungsform I von der Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch, weshalb die Klage insgesamt unbegründet sei.

Die Klägerin, die um Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1. und 2. bittet, verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit ihrer Klage entsprochen worden ist. Sie tritt dem Vorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. ist zulässig, aber – im Wesentlichen – unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zu 1. und 2. wegen der Herstellung und des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform I zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und zum Schadensersatz sowie die Beklagte zu 1. ferner zur Vernichtung der als patentverletzend beanstandeten Erzeugnisse und zur Entschädigung verurteilt. Die angegriffene Ausführungsform I macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch und sie hat auch von der Lehre des zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschenen Klagegebrauchsmusters, das schutzfähig gewesen ist, Gebrauch gemacht. Einzuschränken war lediglich der Ausspruch im landgerichtlichen Urteil betreffend die Vorlage von Belegen, der zu weit gefasst ist. Außerdem war die Schadensersatz- und Rechnungslegungsverpflichtung des Beklagten zu 2. im Hinblick darauf, dass dieser seit dem 18. April 2007 nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 1. ist, entsprechend einzuschränken. Die – entsprechend dem Berufungsantrag der Klägerin – des Weiteren vorgenommene Streichung der Formulierung „es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden“ im Ausspruch zu I. 2. e) des landgerichtlichen Urteils ist im Hinblick auf die an der Bestimmtheit dieses Zusatzes bestehenden Bedenken sowie wegen der fehlenden Relevanz dieses Kriteriums (GRUR 2007, 773, 777 – Rohrschweißverfahren) erfolgt; eine sachliche Änderung ist damit nicht verbunden. Vorsorglich ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Verurteilung des Beklagten zu 2. zur Vernichtung der schutzrechtsverletzenden Gegenstände gemäß dem Ausspruch zu I. 3. des landgerichtlichen Urteils gegenstandslos ist, nachdem die Klägerin ihre gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage insoweit im Berufungsrechtszug zurückgenommen hat. Eine Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den von der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch kommt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist ebenfalls unbegründet. Die angegriffene Ausführungsform II macht, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, von der technischen Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch. Deshalb ist auch die (verbliebene) Klage gegen den Beklagten zu 3. nicht begründet.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

A.
Berufung der Beklagten zu 1. und 2.
Die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. hat mit Ausnahme der eingangs erwähnten Einschränkungen in Bezug auf die sich aus der Verletzung der Klageschutzrechte ergebenden Rechtsfolgen keinen Erfolg.

1.
Das Klagepatent, dessen Gegenstand nachfolgend stellvertretend auch für das Klagegebrauchsmuster erläutert wird, betrifft eine Luftfeder für Luftfederachsen, wie sie beispielsweise für schwere Nutzfahrzeuge Anwendung findet.

Luftfedern dienen der Federung von Fahrzeugen. Sie bestehen gewöhnlich aus einem Rollbalg aus biegsamen Material, der am Fahrzeugrahmen befestigt wird, und aus einem in den Rollbag hineinbewegbaren Tauchkolben, der an einem Längslenker befestigt wird. Der Rollbag ist mit Luft gefüllt. Wird der Tauchkolben in den Rollbalg hineinbewegt, etwa bei einem Stoß gegen das Fahrzeugrad von unten, wird die Luft in dem Rollbag komprimiert. Der Rollbag rollt nach unten auf der Mantelfläche des Tauchkolbens ab. Nach Beendigung der Stoßbelastung dehnt sich die Luft im Rollbalg wieder aus.

Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt (Anlage K 11, Abs. [0002]), ist aus der DE 31 47 231 C1 (Anlage K 3) eine Luftfeder bekannt, deren Tauchkolben (8, Bezugszeichen gemäß Anlage K 3) längslenkerseitig mit einer Bodenplatte (12) verschlossen ist. Die Bodenplatte (12) kann einerseits durch Verschrauben mit dem Längslenker verbunden sein und andererseits auch durch Verschrauben mit dem Tauchkolben (8) verbunden sein. Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachfolgend die Figuren 1 und 3 der DE 31 47 231 C1 wiedergegeben.

Wie sich aus diesen Figuren ergibt, ist zwischen einem Teil eines Fahrzeugrahmens (1) und einem über eine Konsole (2) schwenkbar angelenkten Längslenker (3) für eine Achse (4) eine Luftfeder (5) eingebaut. Die Luftfeder (5) besteht im Prinzip aus einem am Fahrzeugrahmen (1) befestigten Deckel (6), einem Rollbalg (7) und einem am Längslenker (3) befestigten Tauchkolben (8). Der Deckel (6) besitzt einen nach innen vorkragenden Dichtring (9), an dem der Rollbalg (7) mit einem Dichtwulst (10) anliegt und mit einem Sprengring (11) lösbar befestigt ist. Der Tauchkolben (8) ist topfförmig ausgebildet und besitzt einen geschlossenen Boden (12). Am inneren, offenen Ende besitzt der Tauchkolben (8) einen Dichtring (13), an dem der Rollbalg (7) mit einem Dichtwulst (14) anliegt. Der Dichtwulst (14) ist auf dem Dichtring (13) mit einem Formblech (15) lösbar eingespannt. Das Formblech besitzt Öffnungen (16) für den Luftdurchtritt. Durch das Formblech (15) und den Boden (12) des Tauchkolbens (8) ist ein Bolzen (17) geführt, dessen inneres Ende einen als Puffer (18) ausgebildeten Kopf trägt und dessen äußeres Ende mit einer Mutter (19) gegen den Boden (12) verspannt ist (Anlage K 3, Spalte 2, Zeilen 16 bis 39).

Die Klagepatentschrift gibt an, dass sich diese bekannten Luftfedern in der Praxis zwar durchaus bewährt hätten, sie kritisiert jedoch, dass die Bodenplatten großflächig und in der Regel massiv ausgebildet sein müssten und dass der Tauchkolben mit exakten Führungsflächen ausgebildet sein müsse, um im zusammenmontierten Zustand einen feuchtigkeits- und schmutzdichten Abschluss zwischen Rand des Tauchkolbens und Bodenplatte zu gewährleisten (Anlage K 11, Abs. [0002]). Nachteilig sei, so die Klagepatentschrift, dass eine Mindestdicke der Scheibe erforderlich sei, um im Bereich des Kraftflusses um die Anlenkpunkte und Kontaktflächen mit dem Längslenker die ausreichende Festigkeit und Stabilität der Bodenplatte und somit des gesamten Tauchkolbens zu gewährleisten. Dies bedeute die Anordnung einer großen Masse im Bereich der ungefederten Massen des Achsaggregats. Darüber hinaus könnten schon geringe Undichtigkeiten im Übergangsbereich „Rand des Tauchkolbens/Bodenplatte“ dazu führen, dass Feuchtigkeit in das Innere des Tauchkolbens eindringe und zu einer erhöhten Korrosionsbeanspruchung führe. Zur Vermeidung dieser erhöhten Korrosionsbeanspruchung seien deshalb zusätzliche Korrosionsschutzmaßnahmen bzw. der Einsatz höherwertiger, korrosionsbeständiger Werkstoffe erforderlich (Anlage K 11, Abs. [0002]).

Die Klagepatentschrift geht einleitend ferner auf den aus der DE 42 13 676 A1 (Anlage K 4) bekannten Stand der Technik ein. Sie gibt an, dass aus dieser Druckschrift eine Luftfeder nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt ist, bei der das Material des aus Kunststoff bestehenden Tauchkolbens in eine Platte eingearbeitet ist, an der abgewinkelt eine vertikale Stütze ausgebildet ist, die von unten in den Tauchkolben ragt (Anlage K 11, Abs. [0003]). Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachfolgend die Figur 1 der DE 42 13 676 A1 eingeblendet, die einen auf eine Lenkerfeder angeschraubten Tauchkolben im Schnitt zeigt.

Wie dieser Figur zu entnehmen ist, ist ein Rollbalg (9) mit seinem einen Ende durch einen Spannring (10) an einem hohlwandigen Tauchkolben (11; die DE 42 13 676 A1 spricht von „Abrollkolben“) befestigt, der von einer oberen Stirnplatte (12) verschlossen ist. Auf der Stirnplatte (12) sitzt zentrisch ein durch eine Schraube (14) befestigter Gummipuffer (15). Die Hohlwand (16) des Tauchkolbens (11) ist durch innere Rippen (17) abgestützt, die zu einem innen angeordneten Stützkörper (18) verlaufen, der sich von der Stirnplatte (12) axial in das Innere des Tauchkolbens (11) erstreckt. Der Stützkörper (18) ist innerhalb des Abrollkolbens (11) außermittig angeordnet und weist eine nach unten offene Aufnahmeöffnung (19) auf. In die Aufnahmeöffnung (19) ist ein Befestigungsteil (21) eingeschoben, das an seinem freien Ende einen um 90 Grad abgekröpften, plattenförmigen Befestigungsansatz (22) aufweist. Der Befestigungsansatz (22), der von Durchgangsbohrungen (24, 25) durchdrungen ist, liegt auf einer Lenkerfeder (31) und ist mit dieser über einen Schraubbolzen (32) verbunden (Anlage K 4, Spalte 2 Zeile 50 bis Spalte 3 Zeile 8).

An diesem Stand der Technik beanstandet das Klagepatent als nachteilig, dass sich die vertikale, von unten in den Tauchkolben (11) ragende Stütze (21) ausschließlich mit ihrem oberen Ende in einer leicht konischen Aufnahme im Kunststoffmaterial des Tauchkolbens abstützt, so dass die bei entlüfteter Luftfeder hohen mechanischen Kräfte über das Kunststoffmaterial des Tauchkolbens in den Längslenker abgeleitet werden (Anlage K 11, Abs. [0003]).

Ausgehend von dem erörterten Stand der Technik liegt dem Klagepatent das technische Problem („die Aufgabe“) zugrunde, eine Luftfeder für Luftfederachsen mit verbesserter Aufnahme der Auflagekräfte bei vollständig entlüfteter Luftfeder zu schaffen.

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

1. Luftfeder für Luftfederachsen mit
1.1 einem fahrgestellfesten Deckel (6),
1.2 einem auf einem rückwärtigen Ende des Längslenkers (3) festgelegten Tauchkolben (8) und
1.3 einem zwischen Deckel (6) und Tauchkolben (8) angeordneten Rollbalg (7).

2. Der Tauchkolben (8)
2.1 besteht aus einer kreisringförmigen Mantelfläche (8a) und sich von dieser aus zur Mitte des Tauchkolbens (8) hin erstreckenden Stegen (8b),
2.2 ist nach unten offen ausgebildet und
2.3 über eine Halteplatte (11) auf der Oberseite des Längslenkers (3) festlegbar.

3. Die Halteplatte (11) ist in das Material des Tauchkolbens eingearbeitet.

4. Ein zentraler Stützkörper (10)
4.1 ist zur Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder in den Tauchkolben (8) eingesetzt und
4.2 erstreckt sich von der Halteplatte (11) nach oben in den Tauchkolben (8).

5. Der Rollbalg (7) ist tauchkolbenseitig über einen einvulkanisierten Deckel (13) verschlossen.

6. Der Deckel (13) legt den Rollbalg (7) am Tauchkolben (8) fest und ist auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens (8) angeordnet.

7. Der zentrale Stützkörper (10) stützt sich mit seinem der Halteplatte (11) abgewandten Ende gegen den Deckel (13) ab.

Nach der Lehre des Klagepatents ist der Rollbalg (7) tauchkolbenseitig über einen einvulkanisierten Deckel (13) verschlossen (Merkmal 5), wobei dieser Deckel (13) den Rollbalg (7) am Tauchkolben (8) festlegt und auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens (8) angeordnet ist (Merkmal 6). Zur Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder ist in den Tauchkolben (8) ein zentraler Stützkörper (10) eingesetzt (Merkmale 4 und 4.1), der sich von der Halteplatte (11) nach oben in den Tauchkolben (8) erstreckt (Merkmal 4.2) und der sich mit seinem der Halteplatte (11) abgewandten Ende gegen den Deckel (13) abstützt (Merkmal 7). Die Halteplatte (11) und der auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens angeordnete Deckel (13) sind somit über den zentralen Stützkörper (10) miteinander verbunden. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Aufnahme der Auflagekräfte im Falle einer Entlüftung der Luftfeder durch den zentralen Stützkörper (10) erfolgt.

In den Vorteilsangaben der Klagepatentschrift heißt es hierzu:

„Die Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder erfolgt durch einen zentralen Stützkörper. Die Halteplatte und der den Tauchkolben nach oben abschließende Deckel sind über den Stützkörper miteinander und somit auch mit dem Tauchkolben verbunden. Die Mantelfläche des Tauchkolbens kann mit einer nur geringen Wanddicke ausgebildet sein, da diese keine Stützkräfte übernehmen muss. Die zylindrische Mantelfläche dient ausschließlich als Abrollfläche für den Rollbalg.“ (Anlage K 11, Abs. [0006]).

Außerdem hebt die Klagepatentschrift hervor:

„Bei der Montage des Tauchkolbens kann auf die aus der DE 31 47 231 C1 bekannte Bodenplatte verzichtet werden, weshalb aufgrund des fehlenden Arbeitsschrittes des Verbindens der Bodenplatte mit dem Tauchkolben die Montage der Luftfeder einfach und kostengünstig durchführbar ist. Darüber hinaus bedeutet der Verzicht auf die aus der DE 31 47 231 C1 bekannte Bodenplatte eine Reduzierung der ungefederten Massen des Achsaggregats, wodurch die Nutzlast eines mit einer solchen Luftfeder ausgerüsteten Fahrzeugs erhöht werden kann. Weiterhin erlaubt die nach unten offene Ausgestaltung des Tauchkolbens einen vollständigen Luftaustausch im Inneren des Tauchkolbens und vermeidet damit die Bildung einer korrosionsfördernden Atmosphäre im Tauchkolben.“ (Anlage K 11, Abs. [0007]).

2.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausführungsform I der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngemäß entspricht.

a)
Dass die angegriffene Ausführungsform I die Merkmale der Merkmalsgruppen 1 und 2 der vorstehenden Merkmalsgliederung wortsinngemäß verwirklicht, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz zurecht außer Streit, weshalb weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind.

b)
Wortsinngemäß verwirklicht ist auch das Merkmal 3. Dies steht zwischen den Parteien ebenfalls außer Streit. Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform II wird die Verwirklichung dieses Merkmals zwar von den Beklagten bestritten (Schriftsatz vom 24.01.2007, Seite 7, Bl. 76, und Schriftsatz vom 13.03.2008, Seite 9, 260 GA), nicht aber in Bezug auf die angegriffenen Ausführungsform I. Gegen die Verwirklichung des Merkmals 3 bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken.

Es verlangt, dass die Halteplatte (11) in das Material des Tauchkolbens (8) „eingearbeitet“ ist, wobei die Klagepatentschrift insoweit auch davon spricht (Anlage K 11, Abs. [0020]), dass die Halteplatte zur Aufnahme der Befestigungsmittel zum Festlegen des Tauchkolbens am Längslenker in das längslenkerseitige Ende des Tauchkolbens „eingesetzt bzw. eingearbeitet“ ist. Damit ist nur gemeint, dass die Halteplatte vom längslenkerseitigen Ende des Tauchkolbens in diesen hineinragen soll. Dementsprechend legen die Beklagten zu 1. und 2. dieses Merkmal im Rahmen der Erörterung der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters im Zusammenhang mit der DE 31 47 231 C1 auch dahin aus, dass die Halteplatte „im Inneren des Tauchkolbens angeordnet“ sein soll (Schriftsatz vom 10.07.2006, Seite 11, Bl. 44 GA). Außerdem führen sie im Rahmen der Erörterung des Merkmals 2.2 der vorstehenden Merkmalsgliederung aus, dass die Halteplatte nicht vollständig unten aus dem Tauchkolbenboden herausragen soll (Schriftsatz vom 13.03.2008, Seite 7, Bl. 258 GA).

Dem so zu verstehenden Merkmal 3 entspricht die angegriffene Ausführungsform I wortsinngemäß. Wie die Skizzen in dem Prospektauszug gemäß Anlage K 7, die ersten drei Lichtbilder der Anlage K 8 sowie das Zeichnungsblatt gemäß Anlage K 9 erkennen lassen, ragt die Halteplatte (11; Bezugszeichen gemäß Anlage K 9) – zumindest im Wesentlichen – in das Innere des Tauchkolbens (8) zwischen dessen Wandungen hinein. Sie ist damit in der Weise in den Tauchkolben (8) eingesetzt, dass sie – im Wesentlichen – von dessen Mantelfläche (8b) umgeben wird und nicht vollständig unten aus dem Tauchkolben herausragt.

c)
Die angegriffene Ausführungsform I verwirklicht ferner die Merkmale der Merkmalsgruppe 4 wortsinngemäß, wonach ein zentraler Stützkörper (10) zur Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder in den Tauchkolben (8) eingesetzt ist, der sich von der Halteplatte (11) nach oben in den Tauchkolben (8) erstreckt.

Nach der Lehre des Klagepatents ist „zur Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder“ ein zentraler Stützkörper (10) in den Tauchkolben eingesetzt (Merkmale 4 und 4.1). Wie bereits ausgeführt, soll die Aufnahme der Auflagekräfte im Falle einer Entlüftung der Luftfeder durch diesen Stützkörper (10), welcher sich mit seinem der Halteplatte (11) abgewandten Ende gegen den Deckel (13) abstützt (Merkmal 7), erfolgen. Zu diesem Zweck sind die Halteplatte (11) und der auf dem dem Rollbalg zugewandten Ende des Tauchkolbens (8) angeordnete Deckel (13) über den Stützkörper (10) miteinander verbunden (Anlage K 11, Abs. [0006]). Das Klagepatent beschreibt hierbei im Einzelnen den Aufbau von unten nach oben, und zwar wie folgt:

– Halteplatte (11),
a) die in das Material des Tauchkolbens (8) eingearbeitet ist,
b) die auf der Oberseite des Längslenkers (3) festlegbar ist.

– Zentraler Stützkörper (10),
a) der in den Tauchkolben (8) eingearbeitet ist,
b) der sich von der Halteplatte (11) nach oben in den Tauchkolben (8) erstreckt,
c) der zur Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder dient.

– Deckel (13),
a) der den Rollbalg (7) zum darunter liegenden Tauchkolben (8) verschließt,
b) der den Rollbalg (7) am Tauchkolben (8) festlegt,
c) der auf dem Rollbalg (7) zugewandten Ende des Tauchkolbens (8) angeordnet ist,
d) an dem sich der zentrale Stützkörper (10) mit seinem dem Rollbalg (7) zugekehrten Ende abstützt.

Aufgrund dieses Aufbaus soll die bei entlüfteter Luftfeder entstehenden Auflagekräfte nicht mehr der Tauchkolben (8), sondern vielmehr der zentrale Stützkörper (10) aufnehmen. Hierdurch grenzt sich das Klagepatent von dem in der Klagepatentschrift behandelten Stand der Technik ab. Insbesondere unterscheidet sich der Gegenstand des Klagepatents hierdurch von der aus der DE 42 13 676 A1 bekannten Luftfeder, bei der sich die von unten in den Tauchkolben ragende Stütze ausschließlich mit ihrem oberen Ende im Kunststoffmaterial des Tauchkolbens abstützt, so dass – wie die Klagepatentschrift in Abs. [0003] angibt – die bei entlüfteter Luftfeder hohen mechanischen Kräfte über das Kunststoffmaterial des Tauchkolbens in den Längslenker abgeleitet werden.

Um die ihm erfindungsgemäß zugedachte Funktion (Aufnahme der Auflagekräfte im Falle einer Entlüftung der Luftfeder) erfüllen zu können, muss der „Stützkörper“ aus einem solchen Material bestehen und so dimensioniert sein, dass er diese Funktion auch tatsächlich erfüllen kann. Das ergibt sich aus der im Anspruch enthaltenen Wirkungsangabe, wonach es sich um einen Stützkörper „zur Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder“ handelt. Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben belehren den Fachmann zwar vielfach nur über den möglichen Einsatz- und Gebrauchszweck der patentierten Erfindung. Ist dies der Fall, sind sie für die Verletzungsprüfung unbeachtlich. Funktions- und Wirkungsangaben können aber auch mittelbar bestimmte räumlich-körperliche oder funktionale Anforderungen an den geschützten Gegenstand umschreiben, die sich aus den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs noch nicht ergeben. Als Bestandteil des Patentanspruchs können sie an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGHZ 112, 140, 155 f. = GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II; BGH, GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen; GRUR 2006, 923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH, GRUR 2008, 896, 897 – Tintenpatrone). Unter solchen Bedingungen sind Zweck- und Funktionsangaben – wie jedes andere Anspruchsmerkmal – schutzbereichsrelevant. So verhält es sich hier hinsichtlich der Funktions- bzw. Wirkungsangabe „zur Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder“. Dieser entnimmt der Fachmann, dass der „Stützkörper“ aus einem solchen Material und so dimensioniert zu sein hat, dass er die ihm zugedachte Stützfunktion tatsächlich erfüllen kann.

Eine weitergehende Bedeutung hat die im Anspruch enthaltende Wirkungsangabe jedoch nicht. Nachdem die Aufeinanderfolge der einzelnen Bauteile der patentgemäßen Luftfeder vom Deckel des Rollbalgs bis zu dem Längslenker im Anspruch auf das Genauste festgelegt ist, besagt die Wirkungsangabe nur noch, dass der „Stützkörper“ aus einem solchen Material und so dimensioniert zu sein hat, dass er die ihm zugedachte Stützfunktion tatsächlich auch erfüllen kann. Hingegen lässt sich aus dieser Wirkungsangabe nicht herleiten, dass die patentgemäße Luftfeder im Übrigen so ausgestaltet sein muss, dass bei ihr im Falle der Entlüftung der Luftfeder keinerlei Auflagekräfte über den Tauchkolben bzw. dessen Mantelfläche abgeleitet werden darf. Zwar heißt es, wie bereits ausgeführt, in der Beschreibung (Abs. [0006]), dass die Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder durch den zentralen Stützkörper erfolge, wobei betont wird, dass die Mantelfläche des Tauchkolbens mit einer nur geringen Wanddicke ausgebildet sein könne, weil diese keine Stützkräfte übernehmen müsse. Die zylindrische Mantelfläche diene „ausschließlich“ als Abrollfläche für den Rollbalg. Diese Beschreibungsstelle wird der Fachmann indes nicht in dem Sinne verstehen, dass das Klagepatent es als schädlich ansieht, wenn ein geringfügiger, zu vernachlässigender Teil der Auflagekräfte über den Tauchkolben abgeleitet wird. Vielmehr wird er diese Beschreibungsstelle nur als Beschreibung des Idealfalles ansehen. Denn schon ein Blick auf das in Figur 2c dargestellte bevorzugte Ausführungsbeispiel zeigt ihm, dass dort der Deckel (13) mit seinen beiden Schenkeln unmittelbar auf dem Tauchkolben (8) aufliegt und sich auf diesem abstützt, wie dies im Übrigen auch im Anspruch vorgegeben ist (Merkmal 6.3), so dass die Gefahr besteht, dass die bei entlüfteter Luftfeder entstehenden Auflagekräfte zu einen gewissen Teil auch von dem Tauchkolben abgeleitet werden.

(2)
Hiervon ausgehend entspricht die angegriffene Ausführungsform I den Vorgaben der Merkmalsgruppe 4 wortsinngemäß.

Bei der angegriffenen Ausführungsform I ist – wie sich insbesondere anhand der Anlagen K 8 und K 9 sowie der von den Beklagten im Verhandlungstermin nachgereichten Anlage B 5 nachvollziehen lässt – in der mittleren Öffnung des Tauchkolbens eine so genannte Abstandshülse eingebracht, die zwischen der Halteplatte und einer Gewindebuchse eingespannt ist. Die Gewindebuchse ist nach dem Vorbringen der Beklagten ihrerseits mittels einer Befestigungsschraube am Deckel befestigt, wobei zwischen Gewindebuchse und Deckel ein angeschweißtes Zusatzstück vorgesehen ist. Die Befestigungsschraube ist im Innern des Rollbalgs an einem Gummipuffer angebracht und verschraubt vom Innern des Rollbalgs aus den Gummipuffer mit dem Deckel und der Gewindebuchse. Eine Gewindestange ist von der Halteplatte durch die Abstandshülse bis hinein in die Gewindebuchse verschraubt. Wie die Beklagten im Verhandlungstermin angegeben haben, bestehen die Halteplatte und die Abstandshülse aus Stahl. Die Gewindestange (Schraube) und die Gewindebuchse bestehen aus gehärtetem Stahl.

(2.1)
Die so ausgestaltete angegriffene Ausführungsform I verfügt über einen „Stützkörper“ im Sinne des Klagepatents, der von der Abstandshülse aus Stahl, der Gewindebuchse aus gehärtetem Stahl, der ebenfalls aus gehärtetem Stahl bestehenden Gewindestange und dem angeschweißten Zusatzstück zwischen Gewindebuchse und Deckel gebildet wird. Die Abstandshülse erstreckt sich von der Halteplatte aus in das Innere des Tauchkolbens, wobei sie mit ihrem unteren Ende auf der Halteplatte abgestützt ist. An die Abstandshülse schließt sich die Gewindebuchse an, welche auf dem oberen Ende der Abstandhülse aufliegt. An das obere, dem Rollbalg zugekehrte Ende der Gewindebuchse schließt sich das angeschweißte Zwischenstück an. Für die nötige Befestigung und Stabilität sorgt die Gewindestange, über welche die Abstandshülse zwischen der Halteplatte und der Gewindebuchse fest eingespannt ist. Bei der angegriffenen Ausführungsform I ist damit ersichtlich der im Anspruch beschriebene Aufbau verwirklicht. Die angegriffene Ausführungsform I entspricht im Wesentlichen dem Ausführungsbeispiel des Klagepatents; von diesem unterscheidet sie sich unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten nur dadurch, dass die Gewindestange nicht unmittelbar auf dem Längslenker aufliegt.

Die aus den genannten Bauteilen (Abstandshülse, Gewindehülse, Gewindestange, Zwischenstück) bestehende Anordnung besteht auch ersichtlich aus einem solchen Material und ist so dimensioniert, dass sie die dem patentgemäßen Stützkörper zugedachte technische Funktion erfüllen kann. Die betreffenden Bauteile bestehen aus Stahl bzw. sogar aus gehärtetem Stahl und sie sind, was der Senat aus eigener Anschauung beurteilen kann, auch so dimensioniert, dass der von ihnen gebildete Stützkörper die bei entlüfteter Luftfeder entstehenden Auflagekräfte aufnehmen kann. Sämtliche Bauteile sind massiv und stabil ausgebildet. Das gilt auch für die aus Stahl gefertigte Abstandshülse, die durch die von ihr aufgenommene, ebenfalls massiv ausgebildete Gewindestange zusätzliche Stabilität verliehen bekommt. Soweit die Beklagten in zweiter Instanz erstmals behaupten, die Abstandshülse der angegriffenen Ausführungsform I sei nicht ausreichend dimensioniert, um die Auflagekräfte schadlos aufzunehmen, ist ihr Vorbringen ohne Substanz, weshalb dahinstehen kann, ob die Beklagten zu 1. und 2. mit diesem neuen Vorbringen in zweiter Instanz überhaupt noch gehört werden können (§ 531 Abs. 2 ZPO). Weshalb die Abstandshülse nicht ausreichend dimensioniert sein soll, die bei entlüfteter Luftfeder entstehenden Auflagekräfte „schadlos“ aufzunehmen, wird von den Beklagten nicht näher erläutert, sondern nur pauschal behauptet. Soweit die Beklagten im Verhandlungstermin erklärt haben, die Abstandshülse gebe bei vollständiger Entleerung der Luftfeder nach, fehlt es an nachvollziehbarem und überprüfbarem Tatsachenvortrag hierzu. Ihre diesbezügliche Behauptung konnten die Beklagten auch auf Nachfrage des Senats nicht spezifizieren. Sie haben vielmehr erklärt, dass ihr Vorbringen nicht weiter begründet werden könne. Auch haben die Beklagten eingeräumt, keine entsprechenden Messungen bzw. Untersuchungen durchgeführt zu haben. Ihr Vorbringen ist deshalb erklärtermaßen ohne tatsächliche Grundlage und damit ins Blaue hinein erfolgt. Das gilt auch hinsichtlich der Behauptung der Beklagten, die bei der angegriffenen Ausführungsform I vorgesehene Schraube (Gewindestange) könne sich aufgrund der sehr hohen Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder lösen. Es ist nicht plausibel und nachvollziehbar, weshalb dies der Fall sein sollte. Denn die Schraube ist fest in der Gewindebuchse verschraubt.

Dahinstehen kann, ob bei der angegriffenen Ausführungsform I ein gewisser Teil der bei entlüfteter Luftfeder entstehenden Auflagekräfte trotz des „Stützkörpers“ über das Material des Tauchkolbens abgeleitet wird. Zum einen entspricht der Aufbau der angegriffenen Ausführungsform I exakt dem im Patentanspruch 1 beschriebenen Aufbau. Zum anderen schließt es das Klagepatent – wie bereits ausgeführt – nicht schlechterdings aus, dass ein geringfügiger und zu vernachlässigender Teil der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder über den Tauchkolben abgeleitet wird. Selbst wenn daher bei der angegriffenen Ausführungsform I – wie die Beklagten behaupten – trotz Verwendung eines Stützkörper ein gewisser Teil der Auflagekräfte von dem Tauchkolbenmaterial abgeleitet werden sollte, steht dies einer Verwirklichung des Merkmals 4 nicht entgegen. Dass der angebliche Teil der Auflagekräfte, der über das Tauchkolbenmaterial abgeleitet werden soll, erheblich ist, zeigen die Beklagten nicht auf. Auch insoweit ist ihr Vorbringen ohne Substanz; hierzu konnten sie auf Nachfrage im Verhandlungstermin ebenfalls keine näheren quantifizierenden Angaben machen.

Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang behaupten, die Gewindebuchse übertrage deshalb unmittelbar Kräfte auf den Tauchkolben, weil sie in der zentralen Öffnung des Tauchkolbens nicht nur auf der Abstandshülse aufliege, sondern auch unmittelbar „auf der Ausnehmung des aus Kunststoff bestehenden Tauchkolbens“, lässt sich dies im Übrigen dem ersten Lichtbild der von der Klägerin als Anlage K 8 überreichten Lichtbilddokumentation, deren Lichtbilder unstreitig die angegriffene Ausführungsform I zeigen, nicht entnehmen. Dieses Lichtbild spricht vielmehr dafür, dass die Gewindebuchse zwischen den inneren Enden der Kunststoff-Stege des Tauchkolbens liegt und nicht auf diesen bzw. „auf einer Ausnehmung des aus Kunststoff bestehenden Tauchkolbens“. Zwischen der Gewindebuchse und der Abstandshülse befindet sich danach kein Kunststoffmaterial des Tauchkolbens, sondern die Gewindebuchse liegt unmittelbar auf der Abstandshülse auf. Zwar halten die Beklagten dem entgegen, dass das vierte Lichtbild der Anlage K 8 etwas anderes zeige. Eindeutige gegenteilige Feststellungen lassen sich aber auf der Grundlage dieses Fotos nicht treffen. Eigene Lichtbilder, die ihr Vorbringen stützen könnten, haben die Beklagten nicht vorgelegt. Abgesehen davon ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb es einer – zumindest ganz überwiegenden – Ableitung der Auflagekräfte über den Stützkörper entgegenstehen sollte, wenn zwischen dem oberen Ende der Abstandshülse und der Gewindebuchse tatsächlich eine dünne Kunststoffschicht eingeklemmt sein bzw. das untere Ende der Gewindebuchse mit dem Kunststoffmaterial des Tauchkolbens in Kontakt stehen sollte.

(2.2)
Der von den vorbezeichneten Bauteilen gebildete Stützkörper der angegriffenen Ausführungsform ist mittig im Tauchkolben angeordnet, weshalb es sich auch um einen „zentralen“ Stützkörper im Sinne des Merkmals 4 handelt.

(2.3)
In wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals 4.1 ist der Stützkörper bei der angegriffenen Ausführungsform I auch in den Tauchkolben „eingesetzt“. Denn er ist im Tauchkolben eingefügt bzw. angeordnet.

Dass die Abstandshülse nach dem Vorbringen der Beklagten formschlüssig mit dem Tauchkolben verbunden ist, die Gewindebuchse bereits über ein Zwischenstück am Deckel befestigt ist und nur noch die Gewindestange in den Tauchkolben hineingeführt und dann mit den anderen Bestandteilen des Stützkörpers verschraubt wird, steht der wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals 4.1 nicht entgegen. Denn das Klagepatent verlangt nicht, dass der Stützkörper einstückig ausgebildet ist, und es gibt auch nicht vor, dass der Stützkörper „in einem Stück“ in den Tauchkolben einsetzbar sein muss und nicht erst im Tauchkolben montiert werden darf. Dazu, in welcher Weise der Stützkörper montiert wird, macht das Klagepatent als reiner Sachanspruch keine Vorgaben.

Ohne Erfolg wenden die Beklagten gegen diese Beurteilung ein, dass es dem Klagepatent insgesamt um eine einfache und kostengünstige Montage gehe, und zwar auch beim Einsetzen des Stützkörpers, und ein einfaches und kostengünstiges Einsetzen eines zentralen Stützkörpers nicht mehr vorliege, wenn der Stützkörper erst beim Zusammenbau der Luftfeder aus mehreren Teilen zusammengesetzt werden müsse, wobei Bestandteile teilweise im Tauchkolben fest eingelassen seien und teilweise hinzugefügt würden, und alle Teile erst montiert werden müssten.

Soweit die Klagepatentschrift in den Vorteilsangaben von einer „einfachen und kostengünstigen Montage“ spricht, geht es allein um den Montagevorteil gegenüber dem Stand der Technik gemäß der DE 31 47 231 C1 (Anlage K 3), hinsichtlich der die Klagepatentschrift einleitend angibt, dass bei dieser bekannten Luftfeder die Bodenplatten großflächig und in der Regel massiv ausgebildet sein müssen und dass der Tauchkolben mit exakten Führungsflächen ausgebildet sein muss, um im zusammenmontierten Zustand einen feuchtigkeits- und schmutzdichten Abschluss zwischen Rand des Tauchkolbens und Bodenplatte zu gewährleisten (Anlage K 11, Abs. [0002]). Hieran kritisiert das Klagepatent als nachteilig, dass eine Mindestdicke der Scheibe erforderlich ist, um im Bereich des Kraftflusses um die Anlenkpunkte und Kontaktflächen mit dem Längslenker die ausreichende Festigkeit und Stabilität der Bodenplatte und somit des gesamten Tauchkolbens zu gewährleisten, was die Anordnung einer großen Masse im Bereich der ungefederten Massen des Achsaggregats bedeutet (Anlage K 11, Abs. [0002]). Darüber hinaus wird bemängelt, dass schon geringe Undichtigkeiten im Übergangsbereich „Rand des Tauchkolbens/Bodenplatte“ dazu führen können, dass Feuchtigkeit in das Innere des Tauchkolbens eindringt und zu einer erhöhten Korrosionsbeanspruchung führt (Anlage K 11, Abs. [0002]). Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Klagepatents dadurch, dass auf die – exakt und sorgfältig auszuführende – Verbindung des Tauchkolbens mit einer entsprechenden Bodenplatte verzichtet wird. In der von den Beklagten in Bezug genommenen Beschreibungsstelle (Abs. [0007]) heißt es hierzu, dass bei der Montage des Tauchkolbens auf „die aus der DE 31 47 231 C1 bekannte Bodenplatte verzichtet werden kann, weshalb aufgrund des fehlenden Arbeitsschrittes des Verbindens der Bodenplatte mit dem Tauchkolben die Montage der Luftfeder einfach und kostengünstig durchführbar ist. Der angegebene Vorteil besteht hiernach darin, dass der Arbeitsschritt des exakten Verbindens einer großflächigen Bodenplatte, wie sie aus der DE 31 47 231 C1 (Anlage K 3) bekannt ist, mit dem Tauchkolben entfällt. Eine derartige Vereinfachung der Montage ist auch bei der angegriffenen Ausführungsform I gegeben; auch bei dieser entfällt die genaue Anbringung einer großflächigen, den Taukolben nach unten hin insgesamt abschließenden Bodenplatte. Hinsichtlich der Montage des Stützkörpers sagt die vorzitierte Beschreibungsstelle nichts.

(2.4)
Wortsinngemäß verwirklicht ist auch das Merkmal 4.2, wonach sich der Stützkörper von der Halteplatte (11) nach oben in den Tauchkolben (8) erstreckt. Denn dieser Vorgabe entspricht der bei der angegriffenen Ausführungsform I vorgesehene Stützkörper ersichtlich.

d)
Darüber, dass die angegriffene Ausführungsform I die Merkmale 5 und 6 wortsinngemäß verwirklicht, besteht zwischen den Parteien kein Streit, weshalb weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind.

e)
Schließlich erfüllt die angegriffene Ausführungsform I auch das mit den vorerörterten Merkmalen der Merkmalsgruppe 4 im Zusammenhang stehende Merkmal 7 wortsinngemäß, wonach der zentrale Stützkörper (10) sich mit seinem der Halteplatte (11) abgewandten Ende gegen den Deckel (13) abstützt.

Damit wird – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – zum Ausdruck gebracht, dass zwischen dem Stützkörper (10) und dem Deckel (13) – wie auch zwischen dem Stützkörper (10) und der Halteplatte (11) – ein Kontakt bestehen soll, der einen Kraftfluss ermöglicht. Erfindungsgemäß geht es darum, die Halteplatte (11) und den auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens angeordnete Deckel (13) über den Stützkörper (10) miteinander zu verbinden, damit die bei entlüfteter Luftfeder entstehenden Auflagekräfte von dem zentralen Stützkörper (10) aufgenommen werden und über diesen in die Halteplatte und damit in den Längslenker eingeleitet werden. Merkmal 7 befasst sich hierbei mit der Verbindung des Stützkörpers (10) mit dem auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens angeordneten Deckel (13).

Der bei der angegriffenen Ausführungsform I verwirklichte Aufbau entspricht auch dieser Vorgabe, weil der Stützkörper mit dem Deckel unmittelbar in Kontakt steht. Dass die Abstandshülse keinen Kontakt zum Deckel hat, ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – unerheblich, weil der zentrale Stützkörper bei der angegriffenen Ausführungsform I nicht nur von der Abstandshülse, sondern durch die Abstandshülse, die Gewindebuchse, die Schraube und das angeschweißte Zwischenstück gebildet wird. Das angeschweißte Zwischenstück ist unmittelbar mit dem Deckel verbunden und stützt sich zusammen mit der sich an das Zwischenstück anschließenden Gewindebuchse und der Abstandshülse gegen den Deckel ab.

f)
Damit verwirklicht die angegriffene Ausführungsform I sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß.

3.
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die angegriffene Ausführungsform I auch von der technischen Lehre des zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschenen Klagegebrauchsmusters Gebrauch gemacht hat, das die Klägerin in der oben wiedergegebnen Merkmalskombination geltend machen kann bzw. konnte und das auch schutzfähig gewesen ist.

a)
In einem Verletzungsverfahren kann ein Gebrauchsmuster in einem auf das Verfahren und auf die angegriffene Ausführungsform zugeschnittenen Umfang geltend gemacht und verteidigt werden (vgl. BGH, GRUR 2003, 867, 868 – Momentanpol). Erforderlich ist nur, dass sich der Gebrauchsmusterinhaber auf eine durch die maßgebliche ursprüngliche Offenbarung gestützte und im Rahmen der der Gebrauchsmustereintragung zu Grunde liegenden Schutzansprüche liegende Fassung des Schutzbegehrens zurückgezogen hat, die die angegriffene, Dritten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GebrMG verbotene Handlung erfasst (BGH, a.a.O.). Das ist hier – worüber zwischen den Parteien auch kein Streit besteht – der Fall. Insbesondere ist das Merkmal 6 („einvulkanisierter“ Deckel) auf Seite 5, Zeilen 5 bis 7, der Klagegebrauchsmusterschrift offenbart.

b)
Das Klagegebrauchsmuster hat in der hier geltend gemachten Fassung die in § 1 Abs. 1 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes erfüllt. Neben der unstreitig gegebenen gewerblichen Anwendbarkeit war die so gekennzeichnete Lehre des Klagegebrauchsmusters gegenüber dem Stand der Technik neu (§ 3 Abs. 1 GebrMG) und beruhte auch auf einem erfinderischen Schritt.

aa)
Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters war neu.

(1)
Die in der Klagegebrauchsmusterschrift gewürdigte DE 42 13 676 A 1 (D 2; Anlage K 4) steht der Neuheit der Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, offenbart diese Entgegenhaltung schon die Merkmale 5 und 6 der oben unter A. 1. wiedergegebenen Merkmalsgliederung nicht. Darüber hinaus fehlt das Merkmal 7, weil sich bei der aus der DE 42 13 676 A 1 bekannten Luftfeder der Stützkörper (19) mit seinem dem Rollbalg zugewandten Ende gerade nicht an einem Deckel des Rollbalgs abstützt, sondern in einer Sacklochbohrung des Tauchkolbens, der dementsprechend die Auflagekräfte aufzunehmen hat.

(2)
Die EP 0 647 795 A1 (D 5, Anlage B 1) nimmt den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ebenfalls nicht neuheitsschädlich vorweg. Auch diese Entgegenhaltung offenbart, wie das Landgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat, die Merkmale 5 und 6 nicht. Darüber hinaus ist nicht offenbart, dass der „Anschlagstab (22)“ als zentraler Stützkörper taugt, der bei entlüfteter Feder Auflagekräfte aufnehmen kann (Merkmal 4). Seine Funktion ist nur dahin beschrieben (Anlage B 1a, Seite 13, Zeilen 6 ff.), dass er auf ein Ende des Bolzens (18a) einwirken soll, um zu verhindern, dass dieser Bolzen infolge eines Kippens des Kolbens (1) während des Transports, der Lagerung und/oder der Montage in den Hauptkörper (9) fällt.

bb)
Die Lehre des Klagegebrauchsmusters ergab sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik, sie beruhte also auch auf einem erfinderischen Schritt (vgl. zum Begriff „erfinderischer Schritt“: BGH, GRUR 2006, 842 – Demonstrationsschrank).

(1)
Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ergab sich für den Fachmann insbesondere nicht in naheliegender Weise aus einer Kombination der DE 42 13 676 A 1 (D 2; Anlage K 4) und der DE 296 19 081 U1 (D 4; Anlage B 2).

Die als erfindungsschädlich entgegengehaltene DE 296 19 081 U1 befasst sich nicht mit Abstützproblemen bei entlüfteter Luftfeder, sondern damit, das Kolbenvolumen einer Luftfeder, bei der der Tauchkolben fest an dem Rollbalg verschraubt ist, für eine weiche Federkennung zu nutzen (Anlage B 2, Seite 2 unten bis Seite 3 oben). Bei der von der DE 296 19 081 U1 zur Lösung dieser Problemstellung vorgeschlagenen Konstruktion ist das Kolbenvolumen deshalb an das Balgvolumen angekoppelt (Anlage B 2, Seite 2, Zeilen 8 bis 10, Seite 5, Zeilen 7 bis 1, Seite 6 Zeile 34 bis Seite 7 Zeile 3, Figur 1). Ein Bezug zu der dem Klagegebrauchsmuster zugrundeliegenden Problemstellung, eine Luftfeder für Luftfederachsen mit verbesserter Aufnahme der Auflagekräfte bei vollständig entlüfteter Luftfeder zu schaffen, ergibt sich aus dieser Druckschrift nicht. Dass die in der DE 296 19 081 U1 offenbarte Gewindestange (11) solche Auflagekräfte aufnehmen kann, ist daher reine Spekulation. Die DE 296 19 081 U1 offenbart damit keinen zentralen Stützkörper im Sinne des Klagegebrauchsmusters, der zur Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder in den Tauchkolben eingesetzt ist (Merkmal 4). Demgemäß kann der Fachmann dieser Entgegenhaltung, wenn er sie heranziehen sollte, auch keine Anregung dafür entnehmen, die aus der DE 42 13 676 A 1 bekannte Luftfeder mit ihrem Stützkörper dahin abzuändern, dass sich der Stützkörper mit seinem dem Rollbalg zugewandten Ende gegen einen Deckel des Rollbalgs abstützt.

(2)
Die Lehre des Klagegebrauchsmusters ergab sich auch nicht in naheliegender Weise aus einer Kombination der EP 0 647 795 A1 (D 5; Anlage B 1) und der DE 296 19 081 U1 (D 4; Anlage B 2). Beide Entgegenhaltungen zeigen – wie bereits ausgeführt – keinen zentralen Stützkörper im Sinne des Klagegebrauchsmusters.

(3)
Durch die US 5 535 994 (D 6; deutsche Übersetzung Anlage B 4b) und die DE 296 19 081 U1 (D 4; Anlage B 2) war der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ebenfalls nicht nahegelegt.

Auch der US 5 535 994 (D 6) geht es nicht um eine Abstützung bei entlüfteter Feder. Die von ihr anvisierten fünf Ziele sind auf Seite 6, Zeilen 14 ff., der Anlage B 4b genannt. Mit der dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegenden Aufgabe haben sie nichts zu tun. Einen zylindrischen Stützkörper im Sinne des Klagegebrauchsmusters (Merkmal 4) offenbart die US 5 535 994 demgemäß auch nicht. Der von den Beklagten angesprochene zylindrische Mittelabschnitt (30) soll im Normalbetrieb (beim Abrollen des Rollbalgs auf dem Tauchkolben) lasttragend sein (Anlage B 4b, Seite 5, Zeilen 8 bis 14). Er besteht offenbar aus Kunststoff und ist damit kaum geeignet, als zentraler Stützkörper zur Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder zu dienen. Er ragt ohnehin nicht von einem – nicht vorhandenen – Deckel des Rollbalgs bis zur Halteplatte. Vor diesem Hintergrund ist nicht feststellbar, dass sich der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der US 5 535 994 und der DE 296 19 081 U1 ergab.

(4)
Dass die Lehre des Klagegebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Fassung durch eine andere Kombination der entgegengehaltenen Durchschriften nahegelegt war, kann der Senat ebenfalls nicht feststellen.

cc)
Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist damit schutzfähig gewesen, wofür auch spricht, dass das Deutsche Patent- und Markenamt den gegen das parallele Klagepatent eingelegten Einspruch der Beklagten zu 1. unter Berücksichtigung sämtlicher entgegengehaltener Druckschriften durch Beschluss vom 27. November 2007 (Anlage rop 2) zurückgewiesen hat.

4.
Aus den festgestellten Schutzrechtsverletzungen bzw. –benutzungen ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

a)
Da die Beklagten zu 1. und 2. entgegen § 9 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt haben, kann die Klägerin sie nach § 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

b)
Die Beklagten haben der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten, § 139 Abs. 2 PatG und § 24 Abs. 2 GebrMG. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1. sowohl die Patent- als auch die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB, und das gleiche gilt für den Beklagten zu 2., der als ihr gesetzlicher Vertreter für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen hatte und nach § 840 Abs. 1 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1. haftet. Für die Zeit ab dem 20. August 2006 folgt die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1. und 2. aus § 139 Abs. 2 PatG, wobei sich die Haftung der Beklagten zu 1. und 2. für die Zeit vom 19. Oktober 2002 bis zum 15. März 2007 auch aus § 24 Abs. 2 GebrMG ergibt. Der Beklagte zu 2. haftet, da er seit dem 18. April 2007 nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 1. ist, nur für die bis zum 17. April 2007 begangenen Handlungen als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1. Danach haftet die Beklagte zu 1. alleine.

Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1. und 2. ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

Entsprechendes gilt für den der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. für die Zeit vom 24. Oktober 1998 bis 18. Oktober 2002 aus § 33 Abs. 1 PatG zugesprochenen Anspruch auf eine nach den Umständen angemessene Entschädigung für die Benutzung des Gegenstandes der Patentanmeldung, von der die Beklagte zu 1. wusste oder hätte wissen müssen.

Soweit die Klägerin nach dem von ihr formulierten Berufungsantrag zu II. 2. scheinbar auch den Beklagten zu 2. auf Entschädigung in Anspruch nehmen will, geht der Senat – worauf wegen des Sachzusammenhangs bereits an dieser Stelle hingewiesen wird – davon aus, dass es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen handelt. Denn die Klägerin hat ihren gegen den Beklagten zu 2. gerichteten Klageantrag auf Entschädigung bereits im ersten Rechtszug zurückgenommen (Bl. 83 GA). Dass sie nunmehr gegen den Beklagten zu 2. gleichwohl wieder einen Entschädigungsanspruch geltend machen will, ist ihrem Berufungsvorbringen nicht zu entnehmen. Wollte man dies anders sehen, wäre ihr diesbezügliches Begehren auch nicht begründet. Denn der Entschädigungsanspruch besteht immer nur gegenüber dem Benutzer, aber nicht gegenüber dessen Vertretungsorgan (Geschäftsführer), welches den Gegenstand der Patentanmeldung selbst nicht benutzt hat (BGH, GRUR 1989, 411, 413 – Offenend-Spinnmaschine).

c)
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch beziffern zu können, sind die Beklagten zu 1. und 2. – der Beklagte zu 2. nur in Bezug auf den Schadensersatzanspruch – außerdem zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten zu 1. und 2. werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

Gemäß § 140b PatG und – insoweit begrenzt auf die bis zum 15. März 2007 begangenen Handlungen – § 24b GebrMG haben die Beklagten zu 1. und 2. ferner über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Zugleich sind die Beklagten zu 1. und 2. im Rahmen ihrer Auskunftspflicht verpflichtet, zu den im Tenor des landgerichtlichen Urteils unter I. 2. lit. a) genannten Angaben die entsprechenden Rechnungen vorzulegen, um es der Klägerin zu ermöglichen, durch Einsicht in die Belege die Verlässlichkeit der Auskunftserteilung zu überprüfen und sich darüber klar zu werden, ob ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht. Dieser Anspruch ist allerdings auf die Vorlage eines Belegs beschränkt; ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Denn für denselben Sachverhalt kann der Gläubiger grundsätzlich nicht nebeneinander mehrere Belege (z. B. Rechnung und Lieferschein und Bestellschein und Zollpapiere) verlangen, weil eine derartige Forderung unverhältnismäßig ist. Anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn es sich um eine insgesamt überschaubare Anzahl von Dokumenten handelt, und/oder wenn Zweifel an der Verlässlichkeit der Auskunftserteilung bestehen, die nur durch Abgleich mehrerer Unterlagen zu demselben Vorgang ausgeräumt werden können (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 140b Rdnr. 36). Hierfür ist nichts dargetan und auch nichts ersichtlich. Der Senat hat den Belegvorlageausspruch deshalb auf die Vorlage der entsprechenden Rechnungen beschränkt. Dass sich aus anderen Belegen bessere Erkenntnisse ergeben könnten, ist nicht dargetan.

Die Rechnungslegungs- und Auskunftsverpflichtung des Beklagten zu 2. besteht – entsprechend seiner Schadensersatzpflicht – wiederum nur für die bis zum 17. April 2007 begangenen Handlungen. Soweit es im landgerichtlichen Rechnungslegungsausspruch zu I. 2. heißt, dass der Beklagte zu 2. die Angaben zu lit. a) bis d) nur für die Zeit ab dem „19.12.2002“ zu machen hat, hat der Senat diese Angabe wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es dort – wie im landgerichtlichen Urteilsauspruch zu II. 2. – 19. Oktober 2002 heißen muss.

d)
Der der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. zuerkannte Vernichtungsanspruch folgt schließlich aus § 140a Abs. 1 PatG. Soweit die Klägerin auch den Beklagten zu 2. auf Vernichtung in Anspruch genommen hat, hat sie ihre Klage in der Berufungsinstanz zurückgenommen. Der den Beklagten zu 2. betreffende Ausspruch zu I. 3. im landgerichtlichen Urteil ist daher gegenstandslos.

5.
Eine Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem das Klagepatent betreffenden Einspruchs-Beschwerdeverfahren (§ 148 ZPO) kommt nicht in Betracht. Nach ständiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist eine Aussetzung grundsätzlich erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist. Das lässt sich hier nicht feststellen. Aus den unter II. 3. b) angeführten Gründen ist es im Gegenteil gerade nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerde der Beklagten zu 1. gegen die Entscheidung der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 27. November 2007 (Anlage rop 2) zu einem Widerruf des Patentanspruchs 1 des Klagepatents führen wird.

B.
Berufung der Klägerin
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausführungsform II der unter Schutz gestellten technischen Lehre der Klageschutzrechte nicht entspricht. Das Berufungsvorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.

1.
Die angegriffene Ausführungsform II unterscheidet sich von der angegriffenen Ausführungsform I dadurch, dass am unteren Ende des Tauchkolbens zusätzlich eine randseitige „Abdeckung“ bzw. „Zwischenplatte“ aus Kunststoffmaterial, welche die Beklagten auch als „Bodenplatte“ bezeichnen, vorgesehen ist.

2.
Aufgrund der vorbeschriebenen Abwandlung verwirklicht die angegriffene Ausführungsform II nicht das Merkmal 2.2 des Anspruchs 1 des Klagepatents, welches vorgibt, dass der Tauchkolben „nach unten offen ausgebildet“ ist.

a)
Dadurch, dass beim Gegenstand des Klagepatents der Tauchkolben „nach unten offen ausgebildet“ ist, grenzt sich das Klagepatent von dem Stand der Technik gemäß der DE 31 47 231 C1 (Anlage K 3) mit seiner großflächigen – und nach den Angaben der Klagepatentschrift überdies massiv ausgebildeten – Bodenplatte, die den Tauchkolben an seinem längslenkerseitigen Ende vollständig abschließt, ab. Diese sieht das Klagepatent – wie bereits ausgeführt – als nachteilig an (Anlage K 11, Abs. [0002]). Es will deshalb auf eine solche Bodenplatte verzichten (Anlage K 11, Abs. [0007]). Das kann es, weil es eine solche Bodenplatte zum luftdichten Abschluss des Tauchkolbens nicht benötigt. Denn das Klagepatent bezieht sich auf eine Luftfeder, bei der die Volumina von Rollbalg und Tauchkolben getrennt sind (Merkmal 5: Der Rollbalg ist tauchkolbenseitig über einen Deckel verschlossen), also auf eine Luftfeder, die – anders als der Stand der Technik nach Anlage K 3 – kein durch ein Tauchkolbenvolumen erweitertes Dämpfungsvolumen aufweist. Da das Klagepatent auf eine den Tauchkolben nach unten abschließende Bodenplatte verzichten will, lehrt es in Merkmal 2.2, den Tauchkolben (8) nach unten offen auszubilden. Die nach unten offene Ausbildung soll hierbei nicht nur den Einsatz der patentgemäß vorgesehenen Halteplatte (11) bei der Herstellung der Luftfeder ermöglichen. Merkmal 2.2 beschreibt vielmehr – wie die übrigen Merkmale auch – die fertige, gebrauchsfähige Luftfeder, also den Endzustand. Die erfindungsgemäße Luftfeder soll – obgleich am längslenkerseitigen Ende des Tauchkolbens eine in das Material des Tauchkolbens eingearbeitete Halteplatte vorgesehen ist – nach unten hin offen sein.

Nach den Vorteilsangaben in Abs. [0007] führt der Wegfall der bekannten Bodenplatte und damit die nach unten offene Ausbildung des Tauchkolbens zu drei Vorteilen:

(1) Entfallen des Arbeitsschritts der Verbindung der Bodenplatte mit dem Tauchkolben mit der Folge, dass die Montage der Luftfeder einfach und kostengünstig durchführbar ist.

(2) Reduzierung der ungefederten Massen des Achsaggregats, wodurch die Nutzlast des Fahrzeugs erhöht werden kann.

(3) Vollständiger Luftaustausch im Inneren des Tauchkolbens, wodurch die Bildung einer korrosionsfördernden Atmosphäre im Tauchkolben vermieden wird.

Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, es sei für die patentgemäße Aufgabenstellung, eine Luftfeder für Luftfederachsen mit verbesserter Aufnahme der Auflagekräfte bei vollständig entlüfteter Luftfeder zu schaffen, ohne Belang, ob der Tauchkolben nach unten verschlossen oder ganz oder teilweise offen ist, trifft dies zwar zu. Das Klagepatent befasst sich hiermit aber gleichwohl und weist den Fachmann an, den Tauchkolben nach unten hin offen auszubilden.

Eine Ausführungsform, die das Merkmal 2.2 nicht verwirklicht, kann in den Schutzbereich des Klagepatents nicht einbezogen werden. Schutz für eine Unter- oder Teilkombination, welche sich dadurch auszeichnet, dass ein oder mehrere Merkmale des Patentanspruchs weder wortsinngemäß noch äquivalent verwirklicht sind, sondern ersatzlos fehlen, kann nicht beansprucht werden. Unter solchen Umständen kommt eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Patents selbst dann nicht in Betracht, wenn das fehlende Merkmal – für den Fachmann erkennbar – für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre überflüssig ist (BGH, GRUR 2007, 1059 – Zerfallszeitmessgerät).

Abgesehen davon verbindet das Klagepatent mit dem Merkmal 2.2 aber auch ausdrücklich bestimmte Vorteile (Anlage K 11, Abs. [0007]). Es will hierdurch insbesondere einen „vollständigen Luftaustausch“ im Inneren des Tauchkolbens erreichen, durch welchen die Bildung einer korrosionsfördernden Atmosphäre im Tauchkolben vermieden wird, was das Klagepatent im Rahmen der Würdigung des Standes der Technik gemäß der DE 31 47 231 C1 als nachteilig beanstandet (Anlage K 11, Abs. [0007]). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt der nach unten geöffneten Form des Tauchkolbens (Merkmal 2.2) damit die Funktion zu, einen vollständigen Luftaustausch im Inneren des Tauchkolbens zu gewährleisten, um die Bildung einer korrosionsfördernden Atmosphäre im Tauchkolben zu vermeiden.

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass der in Abs. [0007] angesprochene Vorteil ein bloßer Nebeneffekt sei, dessen es nicht bedürfe, wenn der Tauchkolben aus Kunststoff bestehe. Das Klagepatent schlägt selbst vor, den Tauchkolben vorzugsweise aus Kunststoff, besonders vorzugsweise aus einem glasfaserverstärkten Kunststoff, zu fertigen (Unteranspruch 4 und Abs. [0008]), welcher sich u. a. durch eine „hohe Korrosionsbeständigkeit“ auszeichnet (Abs. [0008]). Es geht dabei ersichtlich davon, dass eine Korrosion auch bei aus Kunststoff bestehenden Tauchkolben möglich ist. Dass solche Tauchkolben nach den Angaben in der Patentschrift eine „hohe Korrosionsbeständigkeit“ aufweisen, bedeutet nicht, dass eine Korrosion bei Kunststoffen gänzlich ausgeschlossen ist oder vom Klagepatent als unerheblich bzw. vernachlässigbar angesehen wird. Aus Abs. [0008] lässt sich nur schließen, dass Kunststoffe im Allgemeinen korrosionsbeständiger sind als andere Werkstoffe wie beispielsweise Metall. Hingegen ergibt sich aus dieser Beschreibungsstelle nicht, dass das Klagepatent bei einem aus Kunststoff bestehenden Tauchkolben auf den mit Merkmal 2.2 angestrebten Luftaustausch verzichten will. Die Vorteilsangabe in Abs. [0007] betreffend den vollständigen Luftaustausch unmittelbar vor dem Hinweis auf die Verwendung von Kunststoff zur Ausbildung des Tauchkolbens in Abs. [0008] zeigt im Gegenteil, dass das Klagepatent auch bei der Verwendung dieses Materials die offene Ausgestaltung will.

Der Auffassung der Klägerin, dass ein nach unten offen ausgestalteter Tauchkolben lediglich zwingende Voraussetzung für eine eingearbeitete Halteplatte nach Merkmal 3 sei, kann ebenfalls nicht beigetreten werden. Wie bereits ausgeführt, beschreibt auch Merkmal 2.2 die fertige Luftfeder. Merkmal 3 besagt im Übrigen – wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist – nur, dass die Halteplatte in das Innere des Tauchkolbens zwischen dessen Wandung hineinragen und nicht vollständig unten aus dem Tauchkolben herausragen soll. Das schließt es bei isolierter Betrachtung – ohne das Merkmal 2.2 – nicht aus, dass neben der Halteplatte eine weitere Abdeckung vorhanden ist, die den Tauchkolben nach unten hin verschließt.

b)
Hiervon ausgehend steht die bei der angegriffenen Ausführungsform II zusätzlich vorhandene Kunststoffabdeckung („Zwischenplatte“) einer Verwirklichung des Merkmals 2.2 entgegen.

Zwar behauptet die Klägerin, ein Luftaustausch könne zum einen über verschiedene Spalte im Randbereich der Bodenplatten und zum anderen über die Bohrungen der Halteplatte stattfinden. Dass hierdurch ein vollständiger Luftaustausch im Sinne des Klagepatents gewährleistet wird, ist mit dem Landgericht aber nicht feststellbar.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Voraussetzung für eine nach unten offene Ausbildung des Tauchkolbens im Sinne des Klagepatents, dass zwischen dem Inneren des Tauchkolbens und der Außenluft ein solcher Luftaustausch stattfinden können muss, der die Bildung von Korrosionen verhindert. Angestrebt wird ein „vollständiger Luftaustausch“, woraus folgt, dass der korrosionshindernde Luftaustausch sämtliche Bereiche des Tauchkolbens erreichen können muss. Durch die offene Ausgestaltung muss also gewährleistet sein, dass der Tauchkolben in allen seinen Bereich durchlüftet wird. Für eine nach unten offene Ausgestaltung genügt es hingegen nicht, wenn Luft durch einzelne Ritzen oder Spalte in den Tauchkolben eindringen kann. Der Patentschrift (Abs. [0002]) lässt sich vielmehr entnehmen, dass Undichtigkeiten wie Spalte und Ritzen gerade eine korrosionsfördernde Atmosphäre begründen. Ein solches Eindringen durch einzelne Ritzen kritisiert das Klagepatent aus diesem Grunde als nachteilhaft.

Dass möglicherweise auch durch einzelne Befestigungsbohrungen der Halteplatte Luft in das Innere des Tauchkolbens eintreten kann, reicht für die Verwirklichung des Merkmals 2.2 gleichfalls nicht aus. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts kann selbst unter Zugrundelegung der für die Klägerin günstigsten, weil am weitesten „geöffneten“ Konstellation, in der ein Längslenker von nur 70 mm an den äußersten Bohrungen angebracht wird (Anlage K 13, vorletztes Lichtbild), Luft durch die Bohrlöcher nicht in all diejenigen Kammern des Tauchkolbens eindringen, die sich durch die im Innern angebrachten Stege bilden. Auch in diesem Fall werden mehrere Kammern von der geschlossenen Bodenplatte vollständig verdeckt. Gegenteiliges zeigt die Klägerin mit ihrer Berufung nicht auf. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Fachmann die Luftfeder in der Praxis überhaupt in der von der Klägerin dargestellten Weise am Längslenker anbringen wird.

Dass sich die Zwischenplatte im Fahrbetrieb bewegt und dadurch ein hinreichender Luftaustausch gewährleistet ist, hat die Klägerin ebenfalls nicht schlüssig dargetan. Bei dem von den Beklagten im Verhandlungstermin gezeigten Muster war die Zwischenplatte durchaus stabil ausgebildet und nicht beweglich angebracht. Unabhängig davon wäre selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten ein vollständiger Luftaustausch während der Standzeiten nicht gewährleistet.

3.
Damit macht die angegriffene Ausführungsform II von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Ebenso hat diese Ausführungsform der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht entsprochen.

C.
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die in zweiter Instanz gegen den Beklagten zu 3. erhobene Klage unbegründet ist. Der Klägerin stehen auch die gegen den Beklagten zu 1. noch geltend gemachten Klageansprüche nicht zu, weil die angegriffene Ausführungsform II der technischen Lehre der Klageschutzrechte nicht entspricht. Soweit die Klägerin den Beklagten zu 3. ursprünglich auch wegen der Herstellung und des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform I in Anspruch genommen hat, hat sie die gegen den Beklagten zu 3. gerichtete Klage zurückgenommen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100, 91a, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.176.000,– Euro festgesetzt, wovon auf die Berufung der Klägerin 500.000,– €, auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. ebenfalls 500.000,– € (Berufung der Beklagten zu 1. : 382.000,– Euro, Berufung des Beklagten zu 2. : 88.000,– Euro sowie zusammen weitere 30.000,– Euro) und auf die Klageerweiterung weitere 176.000,– Euro entfallen.

Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird – in Ergänzung der im landgerichtlichen Urteil enthaltenen Streitwertfestsetzung – dahin festgesetzt, dass von dem Gesamtstreitwert in Höhe von 1 Mio. Euro auf die Beklagte zu 1. 704.000,– €, auf den Beklagten zu 2. 176.000,– € und auf beide Beklagten zusammen weitere 120.000,– € entfallen.