2 U 132/06 – Aufzugssysteme II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 934

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. April 2008, Az. 2 U 132/06

Vorinstanz: 4a O 462/05

I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Oktober 2006 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 750.000,– Euro festgesetzt.

G r ü n d e

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 23. August 1999 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 22. Dezember 1998 angemeldeten, am 7. Juli 2005 eingetragenen und am 11. August 2005 bekannt gemachten deutschen Gebrauchsmusters 299 24 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 2) betreffend ein Aufzugsystem. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.

Das Klagegebrauchsmuster ist zusammen mit dem Gebrauchsmuster 299 24 xxx, welches Gegenstand des vor dem Senat zwischen denselben Parteien unter dem Aktenzeichen I-2 U 131/06 geführten Rechtsstreits ist, durch Teilung aus dem deutschen Gebrauchsmuster 299 24 xxx (Anlage AS 4, Stammgebrauchsmuster) hervorgegangen, welches seinerseits am 25. April 2005 aus der PCT-Anmeldung US 1999/19 xxx (Anlage AS 1) angemeldet wurde. Der geltend gemachte Schutzanspruch 1 lautet wie folgt:

Aufzugsystem mit einer Maschine (20), einer von der Maschine (20) drehend antreibbaren Traktionsscheibe (24), einer Kabine (14), einem Gegengewicht (16), und einem Zugelement (22), das die Kabine (14) und das Gegengewicht (16) trägt und das mit der Traktionsscheibe (24) zum Bewegen der Kabine (14) und des Gegengewichts (16) zusammenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass das Zugelement (22) einen lasttragenden Strang (26) aus metallischem Material aufweist, der in eine flammhemmende Umhüllungsschicht (28) aus nichtmetallischem Material eingeschlossen ist; und dass das Zugelement (22) ein Dimensionsverhältnis Breite zu Dicke hat, welches größer als 1 ist.

Wegen des Wortlauts der lediglich „insbesondere“ geltend gemachten Schutzansprüche 2-6, 11-18, 20-23, 25 und 34 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift Bezug genommen.

Die nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen zeigen Ausführungsbeispiele der Erfindung, und zwar Figur 1 eine Perspektivansicht des Aufzugssystems bestehend aus Kabine, Gegengewicht, Zugelement und Antriebsvorrichtung und die Figuren 2 bis 5 Schnittdarstellungen der Traktionsscheibe mit aufliegendem Zugelement bzw. mehreren Zugelementen, die jeweils aus mehreren umhüllten lasttragenden Strängen bestehen.

Über einen von der Beklagten unter dem 16. Januar 2006 eingereichten Antrag auf Löschung des Klagegebrauchsmusters (Anlage B 7) hat das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht entschieden; es hat jedoch mit Bescheid vom 4. August 2006 die Löschung des parallelen Gebrauchsmusters 299 24 xxx angekündigt.

Die Beklagte vertreibt unter den Produktbezeichnungen „3.100“, „3.300“, „5.300“ und „6.200“ Aufzuganlagen, in denen flache Gurte als Zugelemente verwendet werden, deren lasttragende Stränge aus verdrillten und mit Kunststoff umgebenen Drahtlitzen bestehen. In Werbeprospekten (Anlagen K 7 bis K 10) ist angegeben, die Gurte bestünden aus mit Gummi oder Polyurethan umhüllten speziellen Metallkabeln. Bei dem Polyurethan handelt es sich um Elastolan 1185, einem Polyurethan-Polymer auf Etherbasis, bei dem Gummi um das Elastomermaterial Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk (EPDM). Die Querschnittskonfiguration dieser Zuggurte ergibt sich aus der nachstehend wiedergegebenen von der Klägerin vorgelegten Abbildung Anlage K 17 und den von der Beklagten zu den Akten gereichten ebenfalls nachfolgend gezeigten Abbildungen gemäß Anlagen B 3 und B 8. Die mit der Traktionsscheibe zusammenwirkende Seite des Zugelementes ist im Querschnitt zahn- bzw. keil- oder wellenförmig ausgebildet, wobei die Schrägflächen des Zugelementes auf den komplementär geformten Schrägflächen der Traktionsscheibe aufliegen. Auf der der Traktionsscheibe abgewandten Seite sind die von der Beklagten verwendeten Zugelemente mit einer Textilschicht aus Nylongewebe versehen, die nach dem Vorbringen der Beklagten im Herstellungsprozess auf die lasttragenden Stränge aufgelegt werden. Die Traktionsfläche, über die die Zuggurte laufen, befindet sich auf der Rotorwelle.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht beide Ausführungsformen als Verletzung des Klagegebrauchsmusters angegriffen. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat eingewandt, die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen beträfen Ausführungsformen, die vor der Eintragung des Klagegebrauchsmusters benutzt worden seien und der seither verwendeten tatsächlichen Ausgestaltung nicht entsprächen. Als Umhüllungsmaterial für die Stränge werde in Deutschland nur noch EPDM verwendet. Auch in anderen Einzelheiten unterscheide sich die angegriffene Ausführungsform von der schutzbeanspruchten Lehre. Insbesondere seien die lasttragenden Stränge nicht von einer flammhemmenden Schicht umhüllt. Die Nylonschicht sei brennbar und liege unmittelbar auf den Tragesträngen diese berührend auf, so dass das andere nichtmetallische Material die Stränge an den Berührungsstellen nicht umschließen könne. Aus der als Anlage B 4 vorgelegten Herstellerbeschreibung gehe hervor, dass EPDM ebenfalls nicht flammhemmend sei, und auch das zuvor eingesetzte Polyurethan sei brennbar. Abgesehen davon sei das Klagegebrauchsmuster nicht schutzfähig.

Durch Urteil vom 26. Oktober 2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe auch nach gerichtlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung nicht konkret dargetan, dass die Beklagte nach der Eintragung des Klageschutzrechtes – am 7. Juli 2005 – als Umhüllungsmaterial für das Zugelement Elastolan 1185 verwendet habe. Dass die Prospekte gemäß Anlagen K 7 bis K 10, in denen Polyurethan als Umhüllungsmaterial angegeben sei, aus der Zeit nach der Eintragung stammten, sei nicht zu erkennen, und die Klägerin habe es auch nicht konkret behauptet; gleiches gelte für die S. 5-2 des Service-Handbuches gemäß Anlage K 25 und den als Anlage K 18 vorgelegten Auszug aus dem Anhang EG-Entwurfsprüfbescheinigung vom 18. August 2004.

Im übrigen erfüllten Zugelemente bestehend aus einer Umhüllungsschicht aus dem nicht metallischen Material EPDM und der Nylon-Gewebeschicht nicht die Vorgabe einer flammhemmenden Umhüllungsschicht im Sinne des Klageschutzrechtes. Das Nylongewebe habe sich auch in einem von der Klägerin (gemeint ist offensichtlich die Beklagte) durchgeführten Versuch, dessen Verlauf sie in der mündlichen Verhandlung als Videofilm gezeigt habe, als brennbar erwiesen. Dass die übrige Umhüllung aus EPDM für sich allein flammhemmend sei, sei nicht ersichtlich, nachdem die Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe, sie habe die Verwendung flammhemmender Umhüllungen eingestellt, nachdem sich herausgestellt habe, dass diese Eigenschaft zur Erlangung der EG-Entwurfsprüfbescheinigung nicht erforderlich sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren gegen die Ausführungsform mit EPDM-Umhüllung im zuletzt geltend gemachten Umfang weiter. Zur Begründung führt sie unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus: Das Landgericht habe ohne weitere Anhaltspunkte eine Umhüllungsdicke von 200 µm für unzureichend gehalten; es komme aber nicht auf die Dicke der Schicht, sondern auf ihre Dichte an. Weiterhin habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass bei dem Versuch der Beklagten nur das Nylongewebe und nicht das EPDM gebrannt habe. Dass zusätzlich Nylongewebe vorhanden sei, führe aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht hinaus. Das Nylongewebe sei von dem flüssig eingegossenen EPDM vollständig durchtränkt und versiegelt, so dass auch die Metallstränge von allen Seiten von EPDM eingekapselt seien. Bei dieser Ausführungsform habe sich entgegen den Feststellungen des Landgerichtes im Gegensatz zur Ausführungsform „Polyurethan“ die Nylonschicht auch weder verflüssigt noch sei sie brennend herabgetropft. Sollte eine wortsinngemäße Verletzung zu verneinen sein, verwirkliche die Umhüllung aus EPDM mit einer kunststoffdurchtränkten Nylongewebeschicht auf der scheibenabgewandten Seite die schutzbeanspruchte technische Lehre jedenfalls mit äquivalenten Mitteln.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

I.
die Beklagte und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

ein Aufzugssystem mit einer Maschine, einer von der Maschine drehend antreibbaren Traktionsscheibe, einer Kabine, einem Gegengewicht und einem Zugelement, das die Kabine und das Gegengewicht trägt und das mit der Traktionsscheibe zum Bewegen der Kabine und des Gegengewichts zusammenwirkt,

herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen,

bei dem das Zugelement einen lasttragenden Strang aus metallischem Material aufweist, der in eine Flammen hemmende Umhüllungsschicht aus nicht metallischem Material eingeschlossen ist und bei dem das Zugelement ein Dimensionsverhältnis Breite zu Dicke hat, welches größer als 1 ist,

hilfsweise (anstelle des vorhergehenden Absatzes)

bei dem das Zugelement einen lasttragenden Strang aus metallischem Material aufweist, der in eine Flammen hemmende Umhüllungsschicht aus nicht metallischem Material eingeschlossen ist und ein Nylongewebe auf seiner Rückseite aufweist, bei dem das Zugelement ein Dimensionsverhältnis Breite zu Dicke hat, welches größer als 1 ist,

insbesondere wenn auch einer oder mehrere der Unteransprüche 2 bis 6, 11 bis 18, 21 bis 23, 25 und/oder 34 verwirklicht werden,

II.
der Klägerin über den Umfang der vorstehend bezeichneten und seit dem 7. August 2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten der einzelnen Anlagen unter Einschluss etwaiger Wartungs- und Serviceverträge für die Anlagen unter Angabe

1. der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Lieferverträge,
2. der Laufzeiten, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Wartungs- und/oder Servicepreise der Wartungs- und Serviceverträge,
3. Namen und Anschrift der jeweiligen Vertragspartner,
4. der produktabhängigen Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,
5. der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebots preise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
6. der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind,

III.
der Klägerin für die Zeit seit dem 7. August 2005 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend bezeichneten Zugelemente zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenden oder bestellten Erzeugnisse;

IV.
die in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Zugelemente gemäß Ziffer I. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

V.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 7. August 2005 entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

hilfsweise,

das Verletzungsverfahren bis zur Entscheidung über den das Klagegebrauchsmuster betreffenden Löschungsantrag auszusetzen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat mit von der Klägerin vorgelegten Gurtabschnitten mit EPDM-Umhüllung (Anlage BK 8) Brandversuche ausführen lassen. Wegen der Versuchsbedingungen und des Ergebnisses wird auf die Niederschrift betreffend die Sitzung vom 31. März 2008 in der Ausbildungswerkstatt der Firma A in Düsseldorf und das während der Versuche erstellte Videofilmmaterial verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil die angegriffenen Aufzugsysteme der Beklagten mit der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht übereinstimmen.

1.
Die in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beschriebene Erfindung betrifft Aufzugsysteme, speziell die Gestaltung ihrer Zugelemente, die Kabine und Gegengewicht miteinander verbindend tragen und über eine motorgetriebene Traktionsscheibe geführt werden, die Kabine und Gegengewicht durch ihre Drehbewegung im Schacht auf- und ab bewegt.

Herkömmliche Traktionsaufzugssysteme arbeiten mit im Querschnitt runden Stahlseilen und gusseisernen Traktionsscheiben, die sich nach den einleitenden Ausführungen der Klagegebrauchsmusterschrift (S. 1, Zeilen 24 ff.) gut bewährt haben, aber dennoch in ihren Einsatzmöglichkeiten beschränkt sind. Eine erste Einschränkung ist bedingt durch die Traktionskräfte bzw. die Haftreibung zwischen Seilen und Scheibe. Sie können durch Erhöhung des Umschließungswinkels der Seile oder durch Unterschneiden der Nuten in der Scheibe gesteigert werden (vgl. Hellmut Ernst, Die Hebezeuge, Band 1, 8. Aufl. 1973, S. 32, Anlage B 1). Beides reduziert jedoch die Haltbarkeit der Seile; ein höherer Umschließungswinkel steigert die Abnutzung der Seile, eine Unterschneidung der Nuten den Seildruck (Klagegebrauchsmusterschrift S. 1, Zeilen 27-30 und S. 2, Zeilen 61 bis 68). Höherer Seildruck verkürzt ebenfalls die Lebensdauer der Seile und steigert auch den Nutenverschleiß. Synthetische Auskleidungen in den Nuten der Scheibe erhöhen den Reibungskoeffizienten zwischen Seil und Scheibe und minimieren gleichzeitig den Verschleiß der beiden zusammenwirkenden Teile (Klagegebrauchsmusterschrift S. 1 und 2, Zeilen 31 bis 36).

Auch die Ermüdungseigenschaften und die begrenzte Flexibilität runder Stahlseile beschränken deren Einsatzmöglichkeiten. Der nach einschlägigen Sicherheitsbestimmungen erforderliche Mindestdurchmesser der Seile erfordert entsprechend große Treibscheibendurchmesser von mindestens 320 bzw. 380 mm. Mit zunehmendem Scheibendurchmesser steigt auch das von der Antriebsmaschine benötigte Drehmoment (Klagegebrauchsmusterschrift S. 2, Zeilen 38 bis 46).

Seile aus Aramidfasern sind zwar flexibler, haben ein verbessertes Verhältnis von Zugfestigkeit zu Gewicht und verbessern die Traktion (Klagegebrauchsmusterschrift, Spalte 2, Zeilen 48-59), aber auch sie unterliegen einem immer noch beträchtlichen Seildruck, der die Aramidfasern beschädigen kann und die Reduziermöglichkeit des Scheibendurchmessers einschränkt; darüber hinaus sind sie bei Querbelastungen defektanfälliger (Klagegebrauchsmusterschrift, S. 3, Zeilen 70 bis 80). Hinzu kommt der bei Stahlseilen anfallende Wartungsaufwand für das Aufbringen von Gleit- und Schmiermitteln (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, S. 5, Zeilen 147 bis 153).

Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht darin, bei gleichzeitiger Traktionssteigerung den Seildruck der Zugelemente zu vermindern, um den Treibscheibendurchmesser weiter verringern zu können (Klagegebrauchsmusterschrift, S. 3, Zeilen 94 bis 102; S. 4, Zeilen 106 bis S. 5, Zeile 153). Außerdem sollen die Wirkungen eines Feuers auf die nicht metallische Umhüllung der Stahlstränge minimiert werden (Spalte 5, Zeilen 160 bis 170).

Zur Lösung dieser Aufgabe werden in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters folgende Merkmale miteinander kombiniert:

1. Aufzugssystem mit

1.1 einer Maschine (20),
1.2 einer von der Maschine (20) drehend antreibbaren Traktionsscheibe (24),
1.3 einer Kabine (14),
1.4 einem Gegengewicht (16) und
1.5 einem Zugelement (22).

2. Das Zugelement

2.1 trägt die Kabine (14) und das Gegengewicht (16),
2.2 wirkt mit der Traktionsscheibe (24) zum Bewegen der Kabine (14) und des Gegengewichts (16) zusammen,
2.3 weist einen lasttragenden Strang (26) aus metallischem Material auf und
2.4 hat ein Dimensionsverhältnis Breite zu Dicke, welches größer als 1 ist.

3. Der lasttragende Strang (26) ist in eine Umhüllungsschicht (28) eingeschlossen, die

3.1 aus nichtmetallischem Material besteht und
3.2 flammhemmend ist.

Für die Ausgestaltung der Traktionsscheibe enthält Schutzanspruch 1 in den Merkmalen 1.2 und 2.2 der vorstehenden Merkmalsgliederung die für jede Traktionsscheibe funktionswesentlichen Vorgaben, dass sie von der Maschine drehend antreibbar sein und mit dem Zugelement zum Bewegen von Kabine und Gegengewicht zusammenwirken muss. Ein bestimmter Scheibendurchmesser ist in Anspruch 1 nicht vorgegeben, die Beschreibung hebt allerdings mehrfach als wesentlichen Vorteil der Erfindung hervor, er könne kleiner ausgebildet sein als bisher üblich (S. 4, Zeilen 115 bis 120 und 124 bis 128, S. 5, Zeilen 137 bis 141 und S. 10, Zeilen 313 bis 319). Erst der Unteranspruch 26 gibt für den Durchmesser ein konkretes Maß von 100 mm oder weniger an (vgl. auch S. 10, Zeilen 313 bis 319 und S. 16, Zeilen 528 bis 541). Dieser Hinweis zeigt dem Fachmann zusammen mit der Vorteilsangabe, die Minimierung des Scheibendurchmessers erlaube den Einsatz kompakterer Motoren ohne Getriebe (Klagegebrauchsmusterschrift, S. 4, Zeilen 117 bis 120), dass der Durchmesser der Traktionsscheibe in solchen Fällen denjenigen der Antriebswelle kaum überragt und bei entsprechender Dimensionierung der Antriebswelle auch gleich sein kann. Das Wort Traktionsscheibe beschränkt den Blick des Durchschnittsfachmanns auch nicht auf solche Gegenstände, deren Durchmesser entsprechend einer herkömmlichen Scheibe größer als ihre Dicke ist. Je nach Durchmesser der Scheibe und Breite der Zugelemente wird sich das bei einer Ausführungsform mit mehreren verhältnismäßig breit ausgebildeten Zugelementen, wie sie in Unteranspruch 2 und in Figur 3 der Klagegebrauchsmusterschrift gezeigt werden, kaum erreichen lassen, so dass die Traktionsscheibe ausgehend von den in Figur 3 erkennbaren Größenverhältnissen eher eine rollen- bzw. walzenförmige Gestaltung aufweisen wird, deren Dicke den Durchmesser übersteigt. Sofern die örtlichen Verhältnisse das günstig erscheinen lassen, bietet es sich für den Fachmann auch an, Antriebswelle und Traktionsscheibe als einheitliches Bauteil auszubilden, zumal erfindungsgemäß der Verschleiß von Zugelement und Traktionsscheibe vermindert werden soll und ein Austausch dann seltener nötig wird. Dem hält die Beklagte ohne Erfolg entgegen, als separates Teil ausgebildete Traktionsscheiben hätten den Vorteil, flexibler einsetzbar und bei Bedarf leichter austauschbar zu sein. Mit diesen Vorteilen befasst sich das Klagegebrauchsmuster nicht.

Kern der Erfindung ist die in den Merkmalen 2.3, 2.4 und der Merkmalsgruppe 3 beschriebene Ausgestaltung des Zugelements. Wesentlich für die Erfindung ist danach zum einen die Umhüllung der Lasttragestränge, die nun nicht mehr wie herkömmliche Seile unmittelbar auf der Traktionsfläche aufliegen. Statt dessen bildet die Umhüllungsschicht eine Eingriffsfläche für das Zusammenwirken mit der Traktionsscheibe; außerdem versiegelt sie die Metallstränge, so dass kein Schmiermittel mehr nötig ist, und füllt die Räume zwischen einander benachbarten Litzen der Stränge aus, um einen Kontakt von Draht zu Draht zu vermeiden, der wegen der damit verbundenen Reibkorrosion und Beeinträchtigung der Stränge unerwünscht ist. Sofern entsprechend griffiges Material für die Umhüllung verwendet wird (vgl. etwa Schutzanspruch 7), verbessert sie auch die Traktionswirkung (Klagegebrauchsmusterschrift, S. 5, Zeilen 143 bis 153). Die Verwendung derartigen Materials ist aber nicht Gegenstand des Schutzanspruches 1, nach dessen Vorgabe in Merkmal 3.1 nur Metall ausgeschlossen ist.

Darüber hinaus schützt die von Merkmal 3.2 verlangte flammhemmende Eigenschaft der Umhüllungsschicht die Lasttragestränge gegen unbeabsichtigte Beschädigung aufgrund von Umgebungsfaktoren wie Lösungsmittel oder Flammen, auch in dem Sinne, dass nicht loses brennendes Umhüllungsmaterial im Aufzugschacht Schäden hervorrufen kann (Klagegebrauchsmusterschrift, S. 5, Zeilen 155 bis 170). Unter „flammhemmend“ versteht die Gebrauchsmusterbeschreibung – wie die in ihr enthaltene Legaldefinition ergibt -, dass das Material selbstlöschend ist, sobald die aktive Flamme von dem Material entfernt worden ist (S. 6, Zeilen 172 bis 174). Das Wort „sobald“ weist den Durchschnittsfachmann unmissverständlich darauf hin, dass sofort mit dem Ende der Beflammung auch die Verbrennungsreaktion unterbrochen werden muss und ein Weiterglühen oder –glimmen lediglich auf die Abkühlung des Materials zurückzuführen sein darf. Setzt sich dagegen der Verbrennungsvorgang des Umhüllungsmaterials nach dem Entfernen der Flamme fort und kann nur durch Löschen zum Stillstand gebracht werden, ist es dementsprechend nicht flammhemmend im Sinne des Klageschutzrechtes. Darauf, ob bestimmte Testverfahren wie die von der Klägerin im Schriftsatz vom 13. März 2008 (Bl. 260 d.A.) erwähnte und in Anlage BK 9 erläuterte Brennbarkeitsprüfung nach UL 94 ein Weiterbrennen über eine gewisse Zeit oder über eine begrenzte Strecke von etwa 3 inches (ca. 7,5 cm/sec.) zulassen und auch unter solchen Umständen noch von Flammhemmung oder Selbstlöschung sprechen, kommt es für die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht an. Da in der Klagegebrauchsmusterschrift auch nicht näher ausgeführt wird, welcher Art die aktive Flamme sein muss oder wie sie erzeugt wird und auch nicht auf DIN-Normen oder irgendwelche Brandklassifikationen Bezug genommen wird, geht der Durchschnittsfachmann davon aus, dass die bei einem möglichen Brand im Aufzugschacht herrschenden oder zu erwartenden Umstände gemeint sind und demzufolge jedes Inbrandsetzen des Gurtes genügt, das diesen Bedingungen entspricht. Auf weitere Einzelheiten, etwa welcher Abschnitt des Gurtes der Flamme ausgesetzt war, die vorherige Dauer der Flammeneinwirkung, die Richtung der Flamme, die durch den Brand entstehende oder in der Flamme herrschende Temperatur, kann es vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht ankommen. Die Klagegebrauchsmusterschrift beschreibt zwei Möglichkeiten, wie die flammhemmenden Eigenschaften erreicht werden können, nämlich entweder durch Auswählen eines inhärent flammhemmenden Materials für die Umhüllungsschicht oder die Verwendung eines Zusatzes wie Phosphorester, Melamine und Halogene (S. 13, Zeilen 415 bis 420). Werden für die Umhüllungsschicht verschiedene Materialien verwendet, müssen sie erfindungsgemäß alle flammhemmend im vorstehend beschriebenen Sinne sein; werden die Metallstränge zwar im wesentlichen von einem flammhemmenden Material eingehüllt, aber die Einhüllung mit brennbarem Material beschichtet, gehen von dieser Beschichtung wieder diejenigen Gefahren aus, die es erfindungsgemäß gerade zu vermeiden gilt.

Zum anderen gehört zum Kern der Erfindung auch die in Merkmal 2.4 beschriebene flache Ausgestaltung des Zugelementes; sie wird dadurch erreicht, dass statt herkömmlicher runder Seile ein flacher Lasttragestrang verwendet wird oder mehrere runde Stränge dünneren Querschnittes nebeneinander angeordnet werden. Dünnere Seile sind flexibler, so dass kleinere Traktionsscheibendurchmesser verwendbar sind, was die weiteren Vorteile mit sich bringt, dass weniger kostenintensive kompaktere Motoren mit hoher Drehzahl eingesetzt werden können, kein Getriebe notwendig ist und der Durchmesser der Traktionsscheibe auf das in Anspruch 26 angegebene Maß von 100 mm oder weniger vermindert werden kann. Die Steigerung der Breite hilft mit, den Seildruck zu verteilen (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, S. 3, Zeile 94 bis S. 4, Zeile 120).

Dass der Wortsinn des Merkmals 2.3 sich nicht auf Ausführungsformen mit einem einzigen lasttragenden Strang beschränkt, kann angesichts der auf Schutzanspruch 1 rückbezogenen und jeweils mehrere Stränge lehrenden Unteransprüche 4, 5, 12 bis 14, 17, 23 bis 25 und der in den Figuren 2 bis 5 und 9 dargestellten ebenfalls mehrere Stränge aufweisenden Ausführungsbeispiele nicht ernsthaft bezweifelt werden. Ebenso wenig können ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass Merkmal 2.1 jede Konfiguration erfasst, bei der das Zugelement Gegengewicht und Kabine trägt, sei es, dass beide entsprechend dem Ausführungsbeispiel in Figur 1 der Klagegebrauchsmusterschrift an den Enden des Zugelementes aufgehängt sind oder nur mittelbar über Umlenkrollen auf einem Abschnitt des Zuggurtes lasten. In beiden Fällen trägt das Zugelement das Gewicht von Kabine und Gegengewicht und bewegt abhängig von der Drehrichtung der Traktionsscheibe den Fahrkorb oder die Antriebsscheibe nach oben oder nach unten.

2.
Geht man hiervon aus, lässt sich eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffenen Aufzugsysteme mit EPDM – umhüllten Zuggurten, die allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, nicht feststellen. Da das zur Umhüllung der Metallstränge dieser Zuggurte verwendete Kunststoffmaterial zusätzlich mit einer Schicht aus Nylongewebe belegt war, hätten sich nach den vorstehenden Ausführungen beide Materialien nach dem Entfernen der aktiven Flamme ohne Löschmitteleinwirkung als selbstlöschend erweisen müssen. Das haben sie jedoch nicht getan.

Die am 31. März 2008 durchgeführten Brandversuche mit den von der Klägerin als Anlage BK 8 vorgelegten drei Gurtmustern der angegriffenen Ausführungsform haben gezeigt, dass die Umhüllungsschicht nicht als flammhemmend im Sinne des Merkmals 3.2 betrachtet werden kann. Die Versuchsanordnung einschließlich der Verwendung von Propangas als Brennmittel entsprach nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten den Bedingungen ihres in Anlage B 9 dargestellten Versuches, auf den sich auch die Klägerin bezogen hat. Die untersuchten Gurtabschnitte wurden jeweils senkrecht nach unten hängend fixiert. Anschließend wurde beim ersten Exemplar eine Bunsenbrennerflamme etwa 15 Sekunden lang an das untere Ende des Gurtes gehalten und dieses hierdurch in Brand gesteckt. Obwohl die Flamme nach 15 Sekunden entfernt wurde, brannte der entzündete Gurtabschnitt weiter, bis er nach 70 Sekunden aus der Versuchsanordnung herausgenommen und mit Wasser gelöscht wurde. Während der Branddauer war außerdem die Bildung von Funken zu beobachten, die als brennende bzw. glühende Partikel auf die Unterlagefläche der Versuchsanordnung herabsanken und teilweise auch noch in glühendem Zustand dort auftrafen. Auch bei den beiden anderen Exemplaren, die insoweit in Einklang mit den Bedingungen für den vertikalen Brennbarkeitstest der Prüfung UL 94 V-2 – V-0 nur jeweils etwa 10 Sekunden der Einwirkung der Bunsenbrennerflamme ausgesetzt waren (vgl. Anl. BK 9, S. 3), geriet die Umhüllungsschicht in Brand, bis der untersuchte Gurtabschnitt nach wiederum jeweils 70 Sekunden mit Wasser gelöscht wurde; lediglich Funkenflug war nicht zu beobachten. In Brand geriet bei den Versuchen nicht nur die Nylon-Textilbeschichtung, in deren Bereich die Bildung einer Flamme zu beobachten war, sondern auch das EPDM-Material, das am unteren Ende glühte, wobei die Glut auch nach dem Entfernen der Flamme nicht wieder verlosch. Die Vorgaben des Klagegebrauchsmusters zur Flammhemmung, die darin bestehen, dass das Material selbstlöschend ist, sobald die aktive Flamme entfernt worden ist, sind damit eindeutig nicht erfüllt.

Gegenüber diesen Ergebnissen hat die Klägerin ohne Erfolg eingewandt, die Versuchsbedingungen stimmten mit den relevanten Umständen aus der Betriebspraxis insofern nicht überein, als die Temperatur einer Bunsenbrennerflamme diejenige eines „normalen“ Feuers erheblich übersteige und das als Brennmittel verwendete Propangas im Gegensatz zu dem üblicherweise benutzten Methangas Ablagerungen bilde, die sich ihrerseits unabhängig von den flammhemmenden Eigenschaften des Gurtmaterials entzünden könnten. Abgesehen davon, dass die Klägerin diese Angaben nicht näher substantiiert und insbesondere nicht durch die Vorlage von Ergebnissen eigener Versuche dokumentiert hat, das das Umhüllungsmaterial der angegriffenen Gurte Feuern niedrigerer Temperaturen, bei denen kein Propangas verbrannt wird, standgehalten hat, sind den Anforderungen des Klagegebrauchsmusters an die flammhemmenden Eigenschaften solche Differenzierungen ebenso wenig zu entnehmen wie Differenzierungen nach bestimmten Brandklassen. Es genügt, um den Vorgaben des Merkmals 3.2 zu entsprechen, auch nicht, dass während der Brandzeit kein brennendes Umhüllungsmaterial abgetropft ist. Es ist zwar richtig, dass die flammhemmende Eigenschaft der Umhüllungsschicht die Lasttragestränge erfindungsgemäß gegen die unbeabsichtigte Beschädigungen aufgrund von Umgebungsfaktoren wie Lösungsmittel oder Flammen schützen soll, damit nicht loses brennendes Umhüllungsmaterial im Auszugsschacht Schäden hervorrufen kann, die flammhemmende Eigenschaft soll darüber hinaus auch gewährleisten, dass ein entflammtes oder schwelendes Gurtband nicht selbst irgendwelche Teile im Aufzugschacht, etwa die Traktionsfläche auf der Antriebsscheibe beschädigt. Dass es dem Klagegebrauchsmuster um beide Aspekte geht, ist im Beschreibungstext unmissverständlich ausgeführt (S. 5, Zeilen 155- 170):

„Darüber hinaus bildet die Umhüllungsschicht einen schützenden Mantel um die Lasttragestränge herum, um eine unbeabsichtigte Beschädigung aufgrund von Umgebungsfaktoren, wie z. B. Lösungsmitteln oder Flammen, zu verhindern. Dies ist besonders im Fall eines Feuers wichtig. …

Obwohl Stahlstränge sowie Stränge aus anderen metallischen Materialien in inhärenter Weise flammhemmend sind, schafft die Ausbildung einer flammhemmenden Umhüllung bzw. Beschichtung darüber hinaus den zusätzlichen Vorteil, dass eine Situation vermieden wird, in der loses brennendes Umhüllungsschichtmaterial aus dem Seil in dem Aufzugschacht periphere Schäden hervorrufen kann. Durch die flammhemmende Ausbildung der Umhüllungsschicht besteht eine geringere Wahrscheinlichkeit, dass sich das Umhüllungsschichtmaterial von dem Seil löst und periphere Schäden hervorruft.“

Dass die Lasttragestränge zufolge ihrer Ausbildung aus Metall nicht vor Hitze- oder Gluteinwirkungen geschützt werden müssen, ist unter diesen Umständen unerheblich.

Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob die Beflammung horizontal oder vertikal erfolgte, ob die Muster bei kürzerer Flammeneinwirkungsdauer nicht in Brand geraten wären, ob die betreffenden Gurte unter Last ein anderes Brandverhalten gezeigt hätten oder ob ihre Anfälligkeit gegen Flammeneinwirkungen an den Gurtenden höher als über ihre übrige Länge ist.

Die bei den Brandversuchen vom 31. März 2008 erzielten Ergebnisse stimmen mit denjenigen überein, die die Beklagte in ihrem in Anlage B 9 gezeigten Versuch erzielt hat. Sie stimmt ferner überein mit den Angaben in der von der Beklagten als Anlage B 4 vorgelegten Bescheinigung des Lieferanten Gates, von der die Beklagte das EPDM-Umhüllungsmaterial bezieht, in der ausgeführt wird, die untersuchte Probe habe zwei Minuten nachgebrannt, bevor die Flammen gelöscht worden seien. Ob es sich bei diesem vom Lieferanten durchgeführten Test um einen solchen für Zwecke der Luftfahrt handelte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil das EPDM jedenfalls gebrannt hat und die Klägerin nichts Substantiiertes dazu vorgetragen hat, dass die bei diesem Test eingehaltenen Bedingungen beim Betrieb eines Aufzuges im Aufzugschacht nicht auftreten.

Die Ergebnisse der Brandversuche vom 31. März 2008 stimmen weiterhin überein mit dem in dem von der Klägerin als Anlage BK 3/3a vorgelegten Prüfbericht des französischen nationalen Mess- und Prüflabor, das ebenfalls ein entsprechendes Gurtmuster für die Dauer von 15 Sekunden der Flamme eines Bunsenbrenners ausgesetzt hat, wobei das in Abbildung 82 (vgl. a. deutsche Übersetzung Anlage BK 3a S. 30) gezeigte Versuchsobjekt nach dem Entfernen der Flamme ebenso weiter brannte wie die in Gegenwart des Senats untersuchten Muster; der der Brandeinwirkung ausgesetzte Teil des untersuchten Abschnittes sah nach dem Löschen ebenso aus wie der in Abbildung 83 des letztgenannten Prüfberichtes gezeigte Abschnitt.

Ob das Klagegebrauchsmuster schutzfähig ist, braucht unter diesen Umständen nicht weiter untersucht zu werden.

III.

Da auch die Berufung der Klägerin ohne Erfolg geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.