2 U 100/06 – Anbohrstutzen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 926

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Februar 2008, Az. 2 U 100/06

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juli 2006 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Worte „und bestimmt“ im Urteilsausspruch (Absatz I. 1. a, 3. Zeile) gestrichen werden.

II.
Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 250.000,– Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 0 603 xxx (Klagepatent, Anlage K 6) betreffend ein Verfahren zum dichtschließenden Verbinden eines Kanalrohrs mit einem Anschlussrohr und ein zu diesem Zweck einsetzbares Anschlussrohr. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 18. Dezember 1993 unter Inanspruchnahme zweier deutscher Unionsprioritäten vom 24. Dezember 1992 und vom 19. Oktober 1993 eingereicht und am 29. Juni 1994 im Patentblatt veröffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 4. September 1996 bekannt gemacht worden.

Die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Patentansprüche 1 und 6 lauten:

1.
Verfahren zum dichtschließenden Verbinden eines Kanalrohrs (1) mit einem Anschlussrohr (2), das an einem Ende mit einer umlaufenden Dichtungshaltekammer (10) versehen ist, mit folgenden Verfahrensschritten:

– das Kanalrohr (1) wird mit einer Abzweigöffnung (11) versehen,

– in die Dichtungshaltekammer (10) wird eine Ringdichtung (6) eingelegt,
die eine über die Außenseite der Dichtungshaltekammer reichende
Dichtungslippe (7) mit einem eine Endverdickung (8) ausbildenden
oder versehenen Ende besitzt,

– das Anschlussrohr (2) wird mit der Dichtungshaltekammer (10) voran in
die Öffnung (11) geschoben, und zwar so weit, dass die beim Einschie-
ben in die Dichtungshaltekammer (10) eingestülpte Dichtungslippe (7)
unter den Innenrand des Kanalrohrs (1) gelangt und ausgestülpt wird,

– anschließend das Anschlussrohr (2) in der Öffnung (11) nach außen
gezogen und verspannt wird, so dass die Dichtungslippe (7) mit der
Endverdickung (8) den Spalt zwischen der Dichtungshaltekammer (10)
und der Innenfläche (112) des Kanalrohrs (1) verschließt.

6.
Verspannbares Anschlussrohr für ein Kanalrohr, das eine Abzweigöffnung besitzt, zum Versehen mit einer Abzweigung unter Durchführung des Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 5, mit einer an einem Ende des Anschlussrohres (2) angeordneten Dichtungshaltekammer (10), in die eine Ringdichtung (6) eingelegt ist, die eine über die Außenseite der Dichtungshaltekammer (10) reichende Dichtungslippe (7) mit einem eine Endverdickung (8) ausbildenden oder mit einer Endverdickung versehenen Ende besitzt und einer Verspanneinrichtung (4), mit der die Ringdichtung (6) verspannbar ist.

Die nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen Figuren 1, 2 und 4 a bis c zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 1 in der rechten Zeichnungshälfte das in das Kanalrohr eingeschobene Anschlussrohr vor und in der linken Hälfte nach dem Zurückziehen zur Herstellung der Abdichtung zwischen Abzweigöffnung und Anschlussrohr, Figur 2 das Anschlussrohr nach dem Festziehen, Figur 4 a das Schieben des unteren Anschlussrohrendes mit eingestülpter Ringdichtung durch die Abzweigöffnung des Kanalrohrs, Figur 4 b den Zustand nach dem Einschub zu Beginn des Festziehens und Figur 4 c den Zustand nach dem Verspannen.

Die am 17. Januar 2007 eingereichte Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 2. betreffend den deutschen Teil des Klagepatentes hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 14. November 2007 abgewiesen.

Die Beklagten bieten an und liefern im Bereich der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „X“ von der in Italien geschäftsansässigen Beklagten zu 2. hergestellte Anbohrstutzen. Die hier interessierenden konstruktiven Einzelheiten ergeben sich aus der als Anlage K 4 vorgelegten Werbeschrift der Beklagten, deren auf S. 3 abgebildete Schnittzeichnung nachstehend wiedergegeben ist. Wie die Abbildung zeigt, ist das untere Ende des Anschlussrohrs unterhalb des Außengewindes mit einem zylindrischen Abschnitt versehen, der sich am unteren Rand gestuft und konisch erweitert. Auf diesem zylindrischen Abschnitt befindet sich eine Elastomerdichtung, die beim Einschieben in das Kanalrohr von der unteren Wandung des Außengewindes festgehalten wird, sich aber beim Zurückziehen des Anschlussrohres auf dessen zylindrischem Abschnitt nach unten bewegt und durch den Außenkonus am unteren Rand des Rohres mit ihrem Vorsprung gegen den inneren Rand der Abzweigöffnung diesen untergreifend verspannt wird.

Zusätzlich hat die Klägerin die europäische Patentanmeldung 1 548 xxx (Anlage K 9) der Beklagten zu 2. vorgelegt, deren nachstehend ebenfalls wiedergegebene Figuren 4 bis 7 die Montage des Anschlussrohres in der Abzweigöffnung des Kanalrohres darstellen, und zwar Figur 4 den Zustand unmittelbar vor dem Einschieben, Figur 5 denjenigen nach dem Einschieben, wobei das untere Ende des Anschlussrohres und der Dichtung aus der Abzweigöffnung heraus in das Innere des Kanalrohrs gelangt ist, Figur 6 den Zustand nach dem teilweisen Zurückziehen des Anschlussrohrs, bei dem sich der Vorsprung der Ringdichtung bereits an die Innenkante der Abzweigöffnung angelegt hat, und Figur 7 denjenigen nach dem Verspannen.

Die Klägerin hält durch den Vertrieb dieses Anbohrstutzens Anspruch 6 des Klagepatentes für unmittelbar und Anspruch 1 für mittelbar verletzt. Vor dem Landgericht hat sie vorgetragen, der Abschnitt auf dem Anschlussrohr zwischen Außengewinde und konischem Vorsprung sei die Dichtungshaltekammer. Der vorspringende Teil am unteren Rand der Ringdichtung sei die Dichtungslippe; diese werde beim Hindurchschieben des Anschlussrohrs durch die Abzweigöffnung eingestülpt, indem sie in den Freiraum hinter der Dichtungslippe nach hinten verdrängt werde. Beim Festziehen im Kanalrohr bewege sich das untere konische Ende des Anschlussrohres in der Abzweigöffnung nach oben, weite die Ringdichtung nach außen und presse sie gegen den von der Dichtungslippe untergriffenen inneren Rand der Abzweigöffnung im Kanalrohr. Diese Funktionsweise mache die angegriffene Vorrichtung zu einem auf ein wesentliches Element der in Anspruch 1 beschriebenen Erfindung bezogenen Mittel und ermögliche die wortsinngemäße Anwendung des patentgeschützten Verfahrens. Eine Anwendung außerhalb der patentgeschützten Lehre sei nicht möglich. Deshalb, aber auch aufgrund der Montageempfehlungen der Beklagten treffe der Abnehmer die Zweckbestimmung, die angegriffene Vorrichtung patentverletzend einzusetzen, die im Übrigen auch sämtliche Merkmale des Vorrichtungsanspruches 6 wortsinngemäß aufweise.

Die Beklagten haben eine Verwirklichung der patentgeschützten Lehre in Abrede gestellt und geltend gemacht, die angegriffene Vorrichtung besitze keine Dichtungshaltekammer, wie sie das Klagepatent voraus setze. Diese müsse erfindungsgemäß die einliegende Dichtung in beiden Richtungen verschiebefest halten. Die Elastomerdichtung der angegriffenen Vorrichtung sei jedoch axial verschiebbar. Das verwirkliche ein abweichendes Lösungsprinzip. Weiterhin habe die angegriffene Ausführungsform keine L-förmige Ringdichtung; sie werde beim Schieben des Anschlussrohres durch die Abzweigöffnung nicht eingestülpt, sondern nur leicht nach oben und innen komprimiert und dehne sich nach dem Austreten aus der Abzweigöffnung im Kanalrohr wieder aus. Der Schutzbereich des Klagepatentes beschränke sich auf eine spezielle Kombination einer Dichtungshaltekammer und einer speziell daran angepassten Ringdichtung mit nach außen vorstehender Dichtungslippe und äußerer Endverdickung. Das alles sei bei der angegriffenen Vorrichtung nicht vorhanden.

Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 25. Juli 2006 im Wesentlichen entsprochen und wie folgt erkannt:

I.

Die Beklagten werden unter Abweisung im Übrigen verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen

a)
Vorrichtungen zum dichtschließenden Verbinden eines Kanalrohrs mit einem Anschlussrohr zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, die geeignet und bestimmt sind, für die Ausübung eines Verfahrens benutzt zu werden, das durch die folgenden Schritte gekennzeichnet ist:

– das Kanalrohr wird mit einer Abzweigöffnung versehen,

– in die Dichtungshaltekammer wird eine Ringdichtung eingelegt, die
eine über die Außenseite der Dichtungshaltekammer reichende Dich-
tungslippe mit einem eine Endverdickung ausbildenden oder versehe-
nen Ende besitzt,

– das Anschlussrohr wird mit der Dichtungshaltekammer voran in die
Öffnung geschoben, und zwar so weit, dass die beim Einschieben in die
Dichtungshaltekammer eingestülpte Dichtungslippe unter den Innen-
rand des Kanalrohrs gelangt und ausgestülpt wird, und

– anschließend wird das Anschlussrohr in der Öffnung nach außen ge-
zogen und verspannt, so dass die Dichtungslippe mit der Endver-
dickung den Spalt zwischen der Dichtungshaltekammer und der Innen-
fläche des Kanalrohrs verschließt,

und/oder

b)
verspannbare Anschlussrohre für ein Kanalrohr, das eine Abzweigöffnung besitzt, mit einer an einem Ende des Anschlussrohres angeordneten Dichtungshaltekammer, in die eine Ringdichtung eingelegt ist, die eine über die Außenseite der Dichtungshaltekammer reichende Dichtungslippe mit einem eine Endverdickung ausbildenden oder mit einer Endverdickung versehenen Ende besitzt, und einer Verspanneinheit, mit der die Ringdichtung verspannbar ist,

zum Versehen des Kanalrohrs mit einer Abzweigung gemäß den folgenden weiteren Verfahrensschritten:

– das Anschlussrohr wird mit der Dichtungshaltekammer voran in die
Öffnung geschoben, und zwar so weit, dass die beim Einschieben in die
Dichtungshaltekammer eingestülpte Dichtungslippe unter den Innen-
rand des Kanalrohrs gelangt und ausgestülpt wird, und

– anschließend wird das Anschlussrohr in der Öffnung nach außen ge-
zogen und verspannt, so dass die Dichtungslippe mit der Endver-
dickung den Spalt zwischen der Dichtungshaltekammer und der
Innenfläche des Kanalrohrs verschließt,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen;

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Belege, wie Aufträge, Auftragsbestätigung, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Oktober 1996 (Antrag I. 1. a)) bzw. seit dem 29. Juli 1994 (Antrag I. 1. b)) begangen hat, und zwar unter Angabe

a)
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und
–preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,

d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziff. I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden;

wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 4. Oktober 1996 zu machen sind;

wobei den Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Lieferempfänger und der Angebotsempfänger nicht der Klägerin, sondern einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten die Kosten seiner Einschaltung tragen und ihn zugleich ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkretes Befragen anzugeben, ob ein bestimmt bezeichneter Name oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der erteilten Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,

1.
der Klägerin für die zu I. 1. b) bezeichneten und in der Zeit vom 29. Juli 1994 bis zum 3. Oktober 1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 4. Oktober 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Lediglich soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt begehrte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die angegriffene Vorrichtung als Mittel bewertet, das sich auf ein wesentliches Element der klagepatentgeschützten Erfindung beziehe und objektiv geeignet sei, das in Anspruch 1 beschriebene Verfahren auszuüben, und zwar auch, soweit das Klagepatent eine Dichtungshaltekammer mit einer Ringdichtung verlangt, die eine über die Außenseite der Dichtungshaltekammer hinausreichende Dichtungslippe mit einem verdickten Ende aufweist, die sich beim Einschieben des Anschlussrohrs in die Abzweigöffnung in die Dichthaltekammer ein- und nach dem Gelangen unter den Innenrand des Kanalrohrs wieder ausstülpt. Es hat ausgeführt, die Dichtungshaltekammer sei der Abschnitt zwischen dem unteren Rand des Außengewindes, der die Ringdichtung beim Einschieben festhalte und ein weiteres Bewegen nach oben verhindere und dem nach außen weiter werdenden Konus am anderen Ende, der beim Hochziehen des Anschlussrohrs die Ringdichtung so festhalte, dass sie sich gegen die Innenwand der Abzweigöffnung verspanne und so bemessen sei, dass das Anschlussrohr nicht wieder aus der Abzweigöffnung hinausgezogen werden könne. Die verschiebliche Lagerung der Dichtung stehe dem nicht entgegen. Die Dichtungslippe der Ringdichtung sei der über die Tiefe der Dichtungshaltekammer und den Umfang des Außengewindes vorstehende Teil am unteren Rand; dass dieser sich beim Einschieben in die Kanalöffnung einstülpe, zeigten insbesondere die Figuren 4 bis 7 der die angegriffene Vorrichtung betreffenden europäischen Patentanmeldung 1 548 xxx. Auch die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung seien gegeben, denn die Abnehmer und Angebotsempfänger der Beklagten folgten deren Montageanweisungen und setzten die angegriffene Ausführungsform patentverletzend ein, die auch nicht anders verwendbar sei. Außerdem seien sämtliche Merkmale des Vorrichtungsanspruches 6 wortsinngemäß erfüllt. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie führen zur Begründung unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus, das Landgericht habe verkannt, dass der angegriffenen Vorrichtung eine Dichtungshaltekammer fehle. Der Begriff „Kammer“ verlange einen abgeschlossenen Raum mit diesen begrenzenden Wänden, der die Dichtung dort fixiere. Diese Funktion der Dichtungshaltekammer habe das Landgericht zwar erkannt, es habe aber nicht berücksichtigt, dass bei der angegriffenen Ausführungsform der untere sich nach außen erweiternde Konus des Anschlussrohres die Position der Ringdichtung nicht nach außen begrenzen könne, sondern die Ringdichtung dort als bewegliche Dichtung verrutsche. Würde die Ringdichtung festgehalten, könnte der Sattel wieder aus der Öffnung herausgezogen werden, ohne dass es zu einer Abdichtung käme. Die Zeichnungen aus der europäischen Patentanmeldung 1 548 xxx habe das Landgericht unzutreffend interpretiert.

Außerdem fehle der angegriffenen Vorrichtung eine Dichtungslippe mit Endverdickung. Statt dessen werde eine Dichtungsmanschette mit einem über ihre Erstreckung variierenden Querschnitt verwendet. Auch werde kein Teil der Dichtung ein- und ausgestülpt, sondern lediglich komprimiert, was vom Landgericht unzutreffend als Einstülpen angesehen worden sei. Einstülpen bedeute Einklappen; hierzu müsse die Dichtung in der Kammer axial festgelegt sein.

Mangels Gleichwirkung, Auffindbarkeit und Gleichwertigkeit werde die Erfindung auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag entgegen. Auf Nachfrage des Senats hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Dichtungslippe sei bei der angegriffenen Vorrichtung der dünnere bewegliche Teil (vgl. Anlage K 4), der in dem dahinter liegenden Freiraum ausweichen könne, und die Endverdickung der dreieckförmige Vorsprung am unteren Rand, den die Dichtungshaltekammer nach außen überrage.

Die Beklagten treten dem entgegen und machen geltend, der Vorsprung am unteren Rand der Dichtung habe bei der angegriffenen Vorrichtung keine Dichtungsfunktion, sondern solle nach dem Hindurchschieben durch die Abzweigöffnung unter deren inneren Rand einrasten und sich dort verhaken. Die Elastomerdichtung bewirke eine vollflächige Dichtung am Außenumfang des Rohres über ihre axiale Erstreckung. Der Raum hinter dem unteren Teil der Dichtung diene deren Führung auf dem Rohr.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Die Akten I-2 U 101/06 Oberlandesgericht Düsseldorf lagen zur Information vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht das Anbieten und den Vertrieb des angegriffenen Anbohrstutzens als mittelbare Verletzung des Klagepatentanspruches 1 und als unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruches 6 beurteilt. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung. Allerdings ist die Formulierung „und bestimmt“ in Abschnitt I. 1. a) im ersten Absatz des landgerichtlichen Urteilsausspruches wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig (vgl. BGH GRUR 2006, 839, 841 – Deckenheizung); der Senat hat sie daher gestrichen, ohne dass damit eine sachliche Änderung verbunden wäre.

A.

1.
Der angegriffene Anbohrstutzen ist ein Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG, das sich auf ein wesentliches Element der in Anspruch 1 beschriebenen Erfindung bezieht. Diese Eigenschaft ergibt sich daraus, dass sie objektiv zur Ausübung des patentgeschützten Verbindungsverfahrens geeignet ist (vgl. BGH GRUR 2007, 773 – Rohrschweißverfahren). Der angegriffene Anbohrstutzen erfüllt sämtliche Anforderungen, die Anspruch 1 des Klagepatentes an die Verwendbarkeit als Anschlussrohr im Rahmen der unter Schutz gestellten technischen Lehre stellt.

a)
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum dichtschließenden Verbinden eines Kanalrohres mit einem in dessen Abzweigöffnung eingesetzten Anschlussrohr, und ein zu diesem Zweck verwendbares in der Abzweigöffnung verspannbares Anschlussrohr, das an einem Ende mit einer umlaufenden Kammer versehen ist.

Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt (S. 2, Zeilen 5 bis 13), sind ein Verfahren und ein Anschlussrohr der eingangs genannten Art aus der deutschen Patentanmeldung 34 46 360 (Anlage SoFo 2) bekannt, deren Figuren 1 und 2 nachstehend wiedergegeben sind. Zur Verbindung mit dem Kanalrohr (1; Bezugszeichen entsprechen den nachstehenden Abbildungen) weist das Einsatzstück (2) des Anschlussrohres an seinem zum Einsetzen in die Öffnung bestimmten Ende die Form eines nach außen gerichteten Bundes (4) mit einem Außendurchmesser im Wesentlichen gleich dem Durchmesser der Öffnung auf. Das andere Ende zur Aufnahme der – nicht dargestellten – Abzweigleitung hat außen ein Gewinde (7). Der untere Abschnitt (8) des Einsatzstückes hat einen kleineren Außendurchmesser als diejenigen des Bundes und des mit Gewinde versehenen Endes. In eine sich bildende Dichtungskammer wird ein L-förmiger Dichtring (1) eingelegt und dann mit einem Spannring (9) verspannt. Gehalten wird das Abzweigrohr durch eine außen auf dem Kanalrohr aufliegende Stützschale (18).

Daran wird beanstandet (S. 2, Zeilen 14 bis 18), die Dichtung sei unsicher, müsse häufig erneuert werden und ihre Herstellung sei aufwendig, weil die Dichtung auf der Oberfläche des Kanals aufliege und nur zwischen Dichtungskammer und Innenwand der Öffnung gelange, so dass zwischen der Innenfläche des Kanals und dem Abzweigrohr eine unvollkommene Dichtung bestehe.

Wie die Klagepatentschrift weiter erörtert (S. 2, Zeilen 19 bis 21), ist aus der deutschen Patentanmeldung 37 16 973 ein dichtschließendes Verbinden eines Kanalrohrs mit einem Anschlussrohr bekannt, wobei das Anschlussrohr über eine Haltenut verfügt, in die ein abgewinkelter Dichtungsring eingelegt und danach mit dem Anschlussrohr in eine vorbereitete Öffnung des Kanals gebracht wird. Auch hieran wird beanstandet (S. 2, Zeilen 22 bis 27), die Dichtung sei wegen einer fehlenden Abdichtung zur Kanalinnenwand nicht sicher, weil eine Abdichtung nur zwischen der Innenwand der Abzweigöffnung und dem Anschlussrohr sowie mit der Kanalaußenwand bestehe, und zwar auch dann, wenn der Dichtungsring nach dem vollständigen Einbringen des Anschlussrohrs in die Öffnung mit einer anderen Rasterwulst im Anschlussrohr verankert wird. Weiterhin wird bemängelt, die Dichtung sei vollständig von einer unverändert bestehenden Elastizität des Dichtungsrings abhängig, die zusätzlich von außen auf das Anschlussrohr wirkende Kräfte aufnehmen müsse.

Nach den weiteren Erörterungen der Klagepatentbeschreibung (S. 2, Zeilen 28 bis 32) offenbart die österreichische Patentschrift 332 815 einen Dichtring für Außenverbindungen zwischen einem Kanal- und einem zu diesem etwa senkrecht stehenden Anschlussrohr. Hierzu wird nicht das Anschlussrohr, sondern die Abzweigöffnung im Kanalrohr mit einem Dichtring doppel-T-ähnlicher Konfiguration versehen, wobei beide T-Schenkel als Lippen die Wand der Öffnung innen und außen umfassen und das Anschlussrohr zwischen die entgegengesetzt zeigenden Lippenpaare gedrückt wird. Daran beanstandet die Patentbeschreibung (S. 2, Zeilen 33 bis 37), die eigentliche Dichtung komme nur zwischen dem geraden Anschlussrohr und der gegenüberliegenden Fläche des Dichtrings zustande; auch sei die Dichtung nur in geraden Kanalwänden einsetzbar und die Dichtwirkung verschlechtere sich bei Abwinklungen von mehr als 10 Grad; außerdem müsse die Dichtung gleichzeitig alle auf das Anschlussrohr wirkenden Kräfte aufnehmen.
Weiterhin beschreibt die deutsche Patentschrift 36 18 963 ein dichtschließendes Verbinden eines Kanalrohrs mit einem Anschlussrohr, wobei zur Abdichtung des Spaltes zwischen Anschlussrohr und Abzweigöffnung mit einem Gestänge von innen her mit einer Halterung ein gegenüber der Öffnung vergrößerter Schild angeordnet wird, an dessen Randteilen ein etwa sackartiger, elastischer Balg befestigt wird, dessen freies Ende an einem vom Schild abstrebenden rohrförmigen Halteorgan befestigt wird. Auf der Außenseite des Balgs wird eine Polyester-Spachtelmasse aufgetragen, mit Hilfe von Druckluft zwischen Öffnung und Anschlussabdichtung gedrückt und unter Hitzeeinwirkung ausgehärtet. Daran wird der hohe Material- und Montageaufwand bemängelt (Klagepatentschrift S. 2, Zeilen 38 bis 47).

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe (das technische Problem) besteht darin, ein Verfahren zum dichtschließenden Verbinden eines Kanalrohrs mit einem Anschlussrohr anzugeben, das die einfache Herstellung einer dichtschließenden Verbindung mit dauerhafter und sicherer Abdichtung zwischen Kanal- und Anschlussrohr erlaubt sowie auch eine Halterung des Anschlussrohrs im Kanalrohr gewährleistet (Klagepatentschrift S. 2, Zeilen 49 bis 52).

Das zur Lösung dieser Aufgabe in Anspruch 1 beschriebene Verfahren kombiniert folgende Merkmale miteinander:

(1)
Verfahren zum dichtschließenden Verbinden eines Kanalrohrs mit einem Anschlussrohr, das an einem Ende mit einer umlaufenden Dichtungshaltekammer versehen ist, mit folgenden Verfahrensschritten:

(2)
das Kanalrohr wird mit einer Abzweigöffnung versehen;

(3)
in die Dichtungshaltekammer wird eine Ringdichtung eingelegt, die eine über die Außenseite der Dichtungshaltekammer reichende Dichtungslippe mit einem eine Endverdickung ausbildenden oder versehenen Ende besitzt;

(4)
das Anschlussrohr wird mit der Dichtungshaltekammer voran in die Öffnung geschoben, und zwar so weit, dass die beim Einschieben in die Dichtungshaltekammer eingestülpte Dichtungslippe unter den Innenrand des Kanalrohrs gelangt und ausgestülpt wird;

(5)
anschließend wird das Anschlussrohr in der Öffnung nach außen gezogen und verspannt, so dass die Dichtungslippe mit der Endverdickung den Spalt zwischen der Dichtungshaltekammer und der Innenfläche des Kanalrohrs verschließt.

Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass das Anschlussrohr nach dem Einlegen der Ringdichtung in die Dichtungshaltekammer lediglich durch die Abzweigöffnung des Kanalrohrs hindurch geschoben werden muss, bis die Dichtungslippe unter gleichzeitigem Ausstülpen unten aus der Öffnung austritt und die dichtende Wirkung danach sofort einsetzt, wenn das Anschlussrohr geringfügig nach außen zurück- bzw. hochgezogen wird. Die Dichtungslippe und deren Endverdickung werden unbeschädigt durch die Abzweigöffnung hindurch transportiert (Klagepatentschrift S. 3, Zeilen 7 bis 11).

Kern der Erfindung ist nach dem Verständnis des angesprochenen Durchschnittsfachmanns – ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der über Erfahrungen in der Entwicklung und Konstruktion von Rohrleitungsverbindungen im Bereich der Kanalisation verfügt und zu dessen Tätigkeitsgebiet der Umgang mit Betonarbeiten ebenso gehört wie Kenntnisse auf dem Gebiet der Abwassertechnik (vgl. BPatG in dem das auf dem selben Fachgebiet liegende europäische Patent 0 930 455 betreffenden Nichtigkeitsverfahren, BA Anlage K 12, S. 9/10) – das Zusammenwirken der Dichtungshaltekammer mit der Ringdichtung. Hieraus ergeben sich bestimmte Anforderungen an die Ausgestaltung der beiden zusammenwirkenden Funktionsteile.

Die Dichtungshaltekammer muss, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat (Umdruck, S. 20 ff.; Bl. 124 ff. d.A.), die Ringdichtung beim Einsetzen des Anschlussrohrs in die Abzweigöffnung des Kanalrohrs in einer Position halten, in der sie nach dem teilweisen Zurückziehen des Anschlussrohrs ihre in Merkmal 5 beschriebene Dichtungsfunktion erfüllt und mit ihrer Endverdickung den Spalt zwischen der Dichtungshaltekammer und der Innenfläche des Kanalrohrs verschließt. Damit das möglich ist, muss die Kammer oben eine Begrenzung besitzen, damit die Ringdichtung beim Durchtritt des Anschlussrohrs durch die Abzweigöffnung nicht zu hoch verschoben und durch die Abzweigöffnung hindurch gedrückt wird, und sie muss durch eine weitere Begrenzung am gegenüberliegenden unteren Rohrende verhindern, dass die Ringdichtung beim teilweisen Zurückziehen des Anschlussrohres von diesem abgleitet und es wieder vollständig aus der Abzweigöffnung herausgezogen werden kann. Ferner muss die Dichtungshaltekammer – das ergibt sich aus Merkmal 4 des Anspruches 1 – in radialer Richtung ausreichend Platz bieten, damit die Dichtungslippe der Ringdichtung während der Passage der Abzweigöffnung in die Kammer eingestülpt werden kann. Weitere Vorgaben enthält die Klagepatentschrift für die Ausgestaltung der Dichtungshaltekammer nicht. Insbesondere muss die Kammer nicht wie im Ausführungsbeispiel und in den Figuren dargestellt nut- oder U-förmig sein, sondern kann jede beliebige Konfiguration aufweisen, die die beiden genannten Funktionen erfüllt. Ist das der Fall, kann sie statt radial senkrecht abstehender Wandungen auch konische sich nach außen erweiternde Abschnitte als Begrenzung aufweisen. Die Dichtungshaltekammer muss die Ringdichtung auch nicht von drei Seiten formschlüssig und ohne Bewegungsspiel aufnehmen, sondern es ist erfindungsgemäß ebenso möglich, dass die Ringdichtung sich beim Hindurchschieben des unteren Anschlussrohr-Endes durch die Abzweigöffnung und beim anschließenden Zurückziehen in der Kammer axial bewegt. In Einklang hiermit führt die Patentbeschreibung aus (S. 3, Zeile 44), die Dichtungskammer nehme eine „im Wesentlichen kompatible“ Ringdichtung auf.

Die Ringdichtung muss erfindungsgemäß eine die Dichtungshaltekammer nach außen überragende Dichtungslippe mit einem verdickten Ende besitzen (Merkmal 3), das nach Merkmal 5 beim Verspannen des Anschlussrohrs den Spalt zwischen der Dichtungshaltekammer und der Innenfläche des Kanalrohrs verschließen soll. Infolge ihrer radial äußeren Lage bildet die Endverdickung zugleich den nach außen vorragenden Teil der Dichtungslippe. Weitere Vorgaben zur Ausgestaltung der Ringdichtung enthält Anspruch 1 nicht. Insbesondere schreibt er kein L- oder -förmiges Profil vor, wie es die Ausführungsbeispiele und Figurendarstellungen zeigen (S. 2, Zeilen 49/50, S. 5, Zeilen 11 bis 16 und Figuren 1, 2 und 4a bis 5). Eine solche Ausführungsform ist Gegenstand der Unteransprüche 7 bis 9 und wird auch in der Patentbeschreibung ausdrücklich als bevorzugte Ausführungsform hervorgehoben (vgl. S. 3, Zeile 49/50). Die Dichtungslippe kann auch ein axial verlaufender beweglicher Abschnitt der Dichtung sein, der mit einem radial nach außen über die Dichtungskammer vorstehenden Ende versehen ist und seiner Beweglichkeit zufolge beim Einschieben des Anschlussrohres in einen dafür vorgesehenen Raum ausweicht und sich beim Festziehen jedenfalls mit seiner Endverdickung in den abzudichtenden Spalt zwischen Kanal- und Anschlussrohr legt.

Das in Merkmal 4 vorgesehene Einstülpen der Dichtungslippe in die Dichtungshaltekammer muss ebenfalls nicht wie in dem in Figur 4a der Klagepatentschrift dargestellten Ausführungsbeispiel durch Umklappen erfolgen, sondern es genügt jede Einwirkung, die die Dichtungslippe in einen dafür vorgesehenen Ausweichraum der Dichtungshaltekammer verdrängt.

b)
Der so verstandenen technischen Lehre entspricht auch das mit Hilfe des angegriffenen Anbohrstutzens ausgeübte Verfahren zum dichtschließenden Verbinden eines Kanalrohrs mit einem in dessen Abzweigöffnung einzusetzenden Anschlussrohr .

aa)
Der Stutzen weist eine Dichtungshaltekammer auf, wie sie das klagepatentgemäße Verfahren in den Merkmalen 1 und 3 bis 5 verlangt. Hierbei handelt es sich um den die Elastomer-Ringdichtung aufnehmenden unteren Abschnitt des Anschlussrohres zwischen dem Überstand des Außengewindes und dem unteren Konus, die beide beim Einschieben und Festziehen die Beweglichkeit der Ringdichtung nach oben und unten begrenzen. Dies verdeutlicht die die angegriffene Vorrichtung betreffende Zeichnung Anlage K 4, die das Anschlussrohr während des Verspannvorgangs darstellt. Noch deutlicher ergibt sich die Begrenzungsfunktion der beiden genannten Abschnitte aus den Figuren 4 bis 7 der europäischen Patentanmeldungen 1 548 349, deren Gegenstand sich von der in der Anlage K 4 wiedergegebenen angegriffenen Ausführungsform zwar in den unten zu bb) dargestellten Einzelheiten unterscheidet, aber dennoch grundsätzlich den selben Funktionsablauf zeigen, der auch bei der Montage des angegriffenen Gegenstandes stattfindet. Die Zeichnungen belegen, dass die Ringdichtung vor dem Einschieben an der vom unteren Ende des Außengewindes gebildeten überstehenden Wandung anliegt und von dieser Wandung auch während des Hindurchschiebens durch die Abzweigöffnung ortsfest gehalten wird (vgl. Figur 5). Diese Wandung verhindert so ein Hochschieben der Ringdichtung und zwingt sie zusammen mit dem unteren Ende des Anschlussrohrs durch die Abzweigöffnung des Kanalrohrs hindurch. Wird das Anschlussrohr wieder zurückgezogen, kommt der Vorsprung (13a) der Ringdichtung an der Innenkante der Abzweigöffnung zur Anlage und untergreift sie (vgl. Figur 6). Hierdurch wird die Ringdichtung bei einem weiteren Zurückziehen des Anschlussrohres in ihrer Position festgehalten und gleitet auf den am unteren Ende befindlichen Außenkonus, dessen unteres Ende sie gegen den Rand der Abzweigöffnung verpresst (Figur 7). Die Weite des Konus ist gleichzeitig so bemessen, dass die Ringdichtung nicht abrutschen kann und die Bewegung des Anschlussrohrs begrenzt wird, das nicht weiter aus der Abzweigöffnung herausgezogen werden kann. Dies heben auch die Erläuterungen zu der vorstehend abgebildeten Skizze auf S. 3 der Anlage K 4 ausdrücklich hervor, indem dort ausgeführt wird, die Dichtung werde nach dem Einsetzen durch Anziehen unverrückbar und absolut wasserdicht verpresst; ein solches Verpressen wäre nicht zu erreichen, wenn das Anschlussrohr mit seinem unteren Ende durch die Dichtung hindurch wieder aus der Abzweigöffnung entfernt werden könnte.

bb)
Die angegriffene Vorrichtung verfügt auch über eine Ringdichtung mit einer Dichtungslippe entsprechend den Merkmalen 3, 4 und 5. Als Dichtungslippe dient, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unwiderlegt vorgetragen hat, der in der Skizze gemäß Anlage K 4 gezeigte untere in radialer Richtung etwas dünner ausgebildete Abschnitt der Elastomerdichtung mit seinem am unteren Ende befindlichen Vorsprung, der radial über die Außenseite der Dichtungshaltekammer hinausreicht und zufolge dieser Ausgestaltung die Endverdickung bildet. Diese Dichtungslippe wird beim Hindurchschieben durch die Abzweigöffnung eingestülpt im Sinne des Merkmals 4 und nicht, wie die Beklagten meinen, lediglich komprimiert. Das zeigen sowohl die den angegriffenen Gegenstand betreffende Skizze gemäß Anlage K 4 als auch die Figuren der Patentanmeldung 1 548 349. Insoweit zeigen zwar beide Darstellungen geringfügige Abweichungen, die aber an der hier beschriebenen Funktionsweise im Grundsatz nichts ändern. In der Patentanmeldung ist die Dichtungshaltekammer mit einer Einschnürung bzw. Nut (12, vgl. dortige Figur 3) versehen, die beim Einschieben durch die Abzweigöffnung hinter der Rückseite der Dichtlippe positioniert ist und in die die Dichtlippe beim Hindurchschieben durch die Abzweigöffnung ausweichen kann. Die Skizze gemäß Anlage K 4 zeigt demgegenüber den betreffenden Abschnitt über seine ganze Länge zylindrisch ohne Einschnürung, statt dessen ist jedoch die Ringdichtung im Bereich der Dichtlippe dünner bemessen, so dass auf der Rückseite der Dichtungslippe durch diese dünnere Ausbildung ein Freiraum entsteht, in den die Dichtungslippe beim Passieren der Abzweigöffnung ausweichen kann. Dieses Ausweichen ist ein Einstülpen im vorstehend erörterten Sinne. Ob der unstreitig hinter dem dünneren Abschnitt befindliche Freiraum auch der Führung der Dichtung auf dem Rohr dient, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass der Freiraum die Dichtung mit ihrem Vorsprung beim Hindurchschieben durch die Abzweigöffnung aufnimmt. Diese Aufnahme findet ohne Zweifel statt; anderenfalls passte der Vorsprung wegen seines größeren Durchmessers nicht durch die Abzweigöffnung hindurch.

Wie bereits erwähnt, wird bei der angegriffenen Ausführungsform das verdickte Ende durch den am unteren Rand der Dichtung radial nach außen ragenden im Querschnitt etwa dreieckförmigen Vorsprung gebildet. Dieser Vorsprung verhält sich beim Einschieben und Verspannen des Anschlussrohres in der Abzweigöffnung so, wie es das Klagepatent für das verdickte Ende der Dichtungslippe vorsieht. Beim Einschieben in den Raum hinter der Dichtung zurückgedrängt, entspannt er sich beim Austritt in die Öffnung des Kanalrohrs und untergreift den unteren Rand der Abzweigöffnung. Beim Verspannen wird sie von dem den unteren Rand bildenden Vorsprung des Anschlussrohres untergriffen und durch den Konus nach außen gedrängt und entsprechend Merkmal 5 gegen den Spalt zwischen der Dichtungshaltekammer und der Innenfläche des Kanalrohres diesen verschließend gezogen. Demgegenüber leuchtet das Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ein, der Vorsprung lege die Dichtung nach dem Hindurchschieben durch die Abzweigöffnung nur nach Art einer Rastverbindung axial fest und habe keine Dichtungswirkung; letztere entstehe vollflächig an der axialen Anlagefläche am unteren Rohrteil. Dieses Vorbringen widerspricht offensichtlich den aus der Prinzipzeichnung Anlage K 4 erkennbaren Funktionszusammenhängen, wobei die Beklagten nicht in Abrede gestellt haben, dass dort die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform zutreffend wiedergegeben wird. Wird das Anschlussrohr zum Verspannen noch weiter hochgezogen als dort gezeigt, gerät auch sein konisch sich nach außen erweiternder unterer Abschnitt in den Spalt zur Kanalwandung, der sich dadurch im Bereich des konischen Abschnittes zwangsläufig verengt. Dadurch wird auch der Zwischenraum zur Aufnahme der Dichtung enger und deren Vorsprung gleichzeitig auch gegen den Rand der Abzweigöffnung verpresst, auch wenn sich das Material der Dichtung beim Ausweiten ähnlich einem gedehnten Gummiring zusammenzieht und radial etwas dünner wird. Auf diese Presswirkung weisen die Erläuterungen zu der genannten Zeichnung in Anlage K 4 zu Ziffer 3 ausdrücklich hin. Dafür, dass die Dichtwirkung, wie die Beklagten geltend machen, im Axialabschnitt der Dichtung eintritt, bietet die aus Anlage K 4 ersichtliche Ausgestaltung keinerlei Anhaltspunkte. Eine vollflächige Anlage besteht nach dieser Darstellung nur im oberen Bereich, in dem die Dichtung radial etwas dicker ausgeführt ist. Dort tritt beim Festziehen des Anschlussrohres jedoch keine Spaltverengung ein, und etwa bis dorthin wirkende Verformungen durch die Spaltverengung im Bereich des konischen Vorsprungs können in axialer Richtung nach oben ausweichen, weil der obere Rand der Dichtung in diesem Verfahrensstadium von der Wandung des Außengewindes beabstandet ist.

cc)
Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die angegriffene Ausführungsform entspreche der US-Patentschrift 4 411 458. Mit diesem Vorbringen sind sie nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, weil sie sich darauf in erster Instanz nicht berufen und auch in der Berufungsbegründung nichts dafür dargetan haben, aus welchem Grund sie bisher daran gehindert waren. Auch wenn man das Vorbringen berücksichtigen wollte, könnte es ihnen nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, dass bei der hier in Rede stehenden wortsinngemäßen Benutzung ohnehin der Einwand verschlossen ist, die angegriffene Ausführungsform entspreche dem Stand der Technik, fehlt es bei der älteren Vorrichtung an einer Dichtungshaltekammer im Sinne des Klagepatentes. Die als Dichtung fungierende Muffe (24; Bezugszeichen entsprechen der nachstehenden Abbildung) wird zusammen mit dem Gewinderohr in die Öffnung eingesteckt und ist nach diesem Vorgang im Wesentlichen auch bündig abschließend darin untergebracht (vgl. Anlage SoFo 1 a, S. 8, 9). Während dieses Vorganges befindet sie sich nicht in einer Kammer, sondern auf dem Schraubgewinde, und sie wird auch nicht durch eine Wandung festgehalten und in die Öffnung gezwängt. Einer solchen Vorrichtung bedarf es nicht, weil die Dichtung in diesem Stadium noch keinen die lichte Weite der Öffnung überragenden Vorsprung zum Untergreifen der des Kanalrohres aufweist und ohne Schwierigkeiten durch die Öffnung geschoben werden kann. Anschließend wird die Kupplungsmuffe (27, 32) aufgeschraubt, die das Gewinde hoch zieht und die Dichtungsmuffe gleichzeitig in der Öffnung festhält und sie zwingt, auf das breitere untere Rohrende zu gleiten und so die Öffnung abzudichten (vgl. Übersetzung S. 10 ff. und nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 6 der US-Patentschrift).

2.
Der subjektive Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung liegt ebenfalls vor. Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, die angegriffene Ausführungsform sei ausschließlich im Rahmen der patentgeschützten Lehre verwendbar; auch die Beklagten haben keine patentfreie Verwendbarkeit aufgezeigt. Schon aufgrund dessen muss als sicher davon ausgegangen werden, dass auch die Abnehmer die Vorrichtung zur Ausübung des patentgemäßen Verfahrens verwenden werden. Hinzu kommen die Montageanweisungen, die die Abnehmer befolgen werden und die ebenfalls zu einer Anwendung des patentgeschützten Verfahrens führen.

3.
Zutreffend ist das Landgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass Anspruch 6 des Klagepatentes unmittelbar verletzt wird, denn die angegriffene Vorrichtung verwirklicht die in ihm angegebenen Merkmale wortsinngemäß. Die in Anspruch 6 unter Schutz gestellte Vorrichtung soll folgende Merkmale aufweisen:

(1)
Verspannbares Anschlussrohr für ein Kanalrohr, das eine Abzweigöffnung besitzt,

(2)
mit einer an einem Ende des Anschlussrohres angeordneten Dichtungshaltekammer,

(a)
in die eine Ringdichtung eingelegt ist,

(b)
die eine über die Außenseite der Dichtungshaltekammer reichende Dichtungslippe mit einem eine Endverdickung ausbildenden oder mit einer Endverdickung versehenen Ende besitzt;

(3)
mit einer Verspanneinheit, mit der die Ringdichtung verspannbar ist;

(4)
zum Versehen des Kanalrohrs mit einer Abzweigung gemäß den folgenden weiteren Verfahrensschritten:

– das Anschlussrohr wird mit der Dichtungshaltekammer voran in die
Öffnung geschoben, und zwar so weit, dass die beim Einschieben in die
Dichtungshaltekammer eingestülpte Dichtungslippe unter den Innen-
rand des Kanalrohrs gelangt und ausgestülpt wird, und

– anschließend wird das Anschlussrohr in der Öffnung nach außen gezo-
gen und verspannt, so dass die Dichtungslippe mit der Endverdickung
den Spalt zwischen der Dichtungshaltekammer und der Innenfläche des
Kanalrohrs verschließt.

Dass diese Merkmale verwirklicht werden, ergibt sich aus den Ausführungen in den vorstehenden Abschnitten 1 und 2.

4.
Dass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung der Klägerin zur Unterlassung und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung, und, weil sie schuldhaft gehandelt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind, und der Klägerin weiterhin im Wege der Rechnungslegung im Einzelnen über das Ausmaß ihrer Benutzungshandlungen Auskunft geben müssen, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgeführt; auf diese Darlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

5.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 24. Januar 2008 rechtfertigt keine andere Beurteilung und veranlasst auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

III.

Als im Berufungsverfahren unterlegene Partei haben die Beklagten nach § 97 Abs. 1 auch die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, denn die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.