4a O 56/10 – Kraftfahrzeug-Türverschluss

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1844

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. April 2012, Az. 4a O 56/10

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents 44 47 XXX C2 (Klagepatent) auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Entschädigungspflicht und Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 16.12.1994 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 01.09.1994 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 23.05.1996 offengelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 12.10.2000 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Auf einen gegen die Erteilung des Klagepatents erhobenen Einspruch wurde das Klagepatent vom Bundespatentgericht (BPatG) unbeschränkt aufrechterhalten. Eine von der A (Germany) GmbH, einem zur B-Gruppe gehörenden Unternehmen, erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent wurde vom BPatG mit Urteil vom 06.10.2011 abgewiesen.
Das Klagepatent bezieht sich auf einen Kraftfahrzeug-Türverschluss. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

Kraftfahrzeug-Türverschluss mit Drehfalle (1), Sperrklinke (2) und Auslösehebel (3),
mit einem auf den Auslösehebel (3) wirkenden Betätigungshebelsystem, welches zumindest einen Innenbetätigungshebel (4) aufweist, mit einem Verriegelungshebelsystem, welches zumindest einen Innenverriegelungshebel (5) aufweist, und
mit einem Zentralverriegelungsantrieb sowie einem mit dem Verriegelungshebelsystem verbundenen Zentralverriegelungselement (6), welches eine Gabelaufnahme (10) mit seitlich in der Gabelaufnahme (10) angeordneten Steuerflächen (11) aufweist, wobei
– der Zentralverriegelungsantrieb als reversierbarer elektromotorischer Antrieb ausgeführt ist,
– der Zentralverriegelungsantrieb ein Abtriebselement (7) mit zumindest einem exzentrischen Steuerelement (8) besitzt,
– die Steuerflächen (11) der Gabelaufnahme (10) mit dem Steuerelement (8) in Anlage gelangen,
– das Steuerelement (8) zu mit seinem auf einem Umlaufbogen (9) linksdrehenden und rechtsdrehenden Stellbewegungen das Zentralverriegelungselement (6) in Funktionssteilungen “entriegelt“ und “verriegelt“ betätigend steuert,
– ein Teil des Umlaufbogens (9) des Steuerelementes (8) außerhalb der Gabelaufnahme (10) des Zentralverriegelungselementes (6) liegt,
– das Zentralverriegelungselement (6) auf beiden Seiten neben der Gabelaufnahme (10) jeweils eine Anschlagfläche (12) für das Steuerelement (8) aufweist,
– die Stellbewegungen des Steuerelementes (8) durch das Anlaufen des Steuerelementes (8) gegen jeweils eine der Anschlagflächen (12) begrenzt sind, und
– beim Anlaufen des Steuerelementes (8) gegen die Anschlagflächen (12) der elektromotorische Antrieb durch eine damit verbundene erhöhte Stromaufnahme oder über eine Zeitsteuerung ausschaltbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass der Innenverriegelungshebel (5) mit dem Zentralverriegelungselement (6) einstückig ausgebildet ist, dass ferner die Gabelaufnahme (10) des Zentralverriegelungselementes (6) in radialer Richtung zur Schwenkachse (15) des Innenverriegelungshebels (5) hin geöffnet ist, und dass das Abtriebselement (7) einen einzigen Steuerzapfen (8) oder zwei Steuerzapfen (8) aufweist.

Wegen der in Form von „insbesondere“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 3 und 5 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 1) Bezug genommen.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Die ersten beiden Darstellungen geben die allgemeine Funktionsweise eines Kraftfahrzeug-Türverschlusses wieder und zeigen eine Ansicht einer Schlossblechebene in den Funktionsstellungen „entriegelt“ (Figur 2) und mit betätigtem Betätigungshebel (Figur 3). Die Figur 5 gibt einen erfindungsgemäßen Kraftfahrzeug-Türverschluss in der Seitenansicht wieder.
Die Klägerin stellte fest, dass in dem Kraftfahrzeugmodell C D der E C GmbH ein Kraftfahrzeug-Türverschluss eingebaut ist, der von der B-Gruppe stammt und die in den nachstehenden Abbildungen wiedergegebene Gestaltung aufweist (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Die Bezifferung der Abbildungen stammt von der Klägerin.
Nach einer Berechtigungsanfrage der Klägerin an die E C GmbH meldeten sich die Patentanwälte der Beklagten zu 1) bei der Klägerin und traten im Namen ihrer Mandantin dem gegenüber der E C GmbH geäußerten Vorwurf einer Patentverletzung entgegen. Daraufhin mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) mit patentanwaltlichem Schreiben vom 03.09.2009 ohne Erfolg ab. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine Gesellschaft der B-Gruppe, an der die Beklagte zu 1) über zwei weitere Holdinggesellschaften mittelbar sämtliche Anteile hält.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten stellten her und vertrieben die angegriffene Ausführungsform. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) im vorliegenden Fall über die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit verfüge, ihren Tochtergesellschaften und damit auch der Beklagten zu 2) für den deutschen Markt vorzugeben, welche konkrete Ausführung eines Türschlosses auf dem deutschen Markt vertrieben werde. Weiterhin sei davon auszugehen, dass die Fertigung der angegriffenen Ausführungsform in einem Betrieb für alle Vertriebsgesellschaften des B-Konzerns erfolge und die Beklagte zu 1) die Lieferströme steuere. Im Übrigen habe die Beklagte zu 1) im vorliegenden Fall die außergerichtlichen Verhandlungen geführt und in der außergerichtlichen Korrespondenz, auf die hier verwiesen wird (Anlage K 15), die Herkunft der angegriffenen Ausführungsform aus dem Betrieb der Beklagten zu 1) zugestanden.

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch macht. Der Innenverriegelungshebel sei einstückig mit dem Zentralverriegelungselement ausgebildet. Dass in der angegriffenen Ausführungsform ein weiterer Hebel vorgesehen sei, mit dem beispielsweise der Druckknopf der Innenverriegelung angesteuert werden könne, sei unbeachtlich. Zudem erfasse die patentgemäße Lehre auch solche Ausführungsformen, bei denen die Aufnahmegabel nach außen hin geöffnet sei, wie dies bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall sei. Jedenfalls stelle eine solche Ausführung ein äquivalentes Mittel dar, mit dem das Klagepatent ebenfalls verletzt werde.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Kraftfahrzeug-Türverschlüsse mit Drehfalle, Sperrklinke und Auslösehebel, mit einem auf den Auslösehebel wirkenden Betätigungshebelsystem, welches zumindest einen Innenbetätigungshebel aufweist, ferner mit einem Innenverriegelungshebelsystem, welches zumindest einen Innenverriegelungshebel aufweist, und
mit einem Zentralverriegelungsantrieb sowie einem mit dem Verriegelungshebelsystem verbundenen Zentralverriegelungselement, welches eine Gabelaufnahme mit seitlich in der Gabelaufnahme angeordneten Steuerflächen aufweist, wobei
– der Zentralverriegelungsantrieb als reversierbarer elektromotorischer Antrieb ausgeführt ist,
– der Zentralverriegelungsantrieb ein Abtriebselement mit zumindest einem exzentrischen Steuerelement besitzt,
– die Steuerflächen der Gabelaufnahme mit dem Steuerelement in Anlage gelangen,
– das Steuerelement zu mit seinem auf einem Umlaufbogen linksdrehenden und rechtsdrehenden Stellbewegungen das Zentralverriegelungselement in Funktionsstellungen “entriegelt“ und “verriegelt“ betätigend steuert,
– ein Teil des Umlaufbogens des Steuerelementes außerhalb der Gabelaufnahme des Zentralverriegelungselementes liegt,
– das Zentralverriegelungselement auf beiden Seiten der Gabelaufnahme jeweils eine Anschlagfläche für das Steuerelement aufweist,
– die Stellbewegungen des Steuerelementes durch das Anlaufen des Steuerelementes gegen jeweils eine der Anschlagflächen begrenzt sind, und wobei
– beim Anlaufen des Steuerelementes gegen die Anschlagflächen der elektromotorische Antrieb durch eine damit verbundene erhöhte Stromaufnahme oder über eine Zeitsteuerung ausschaltbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen (nur die Beklagte zu 2)), anzubieten, in Verkehr zur bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Innenverriegelungshebel mit dem Zentralverriegelungselement einstückig ausgebildet ist, ferner die Gabelaufnahme des Zentralverriegelungselementes in radialer Richtung, welche zur Schwenkachse des Innenverriegelungshebels bzw. des Zentralverriegelungselementes hin gerichtet ist, geöffnet ist, und das Abtriebselement einen einzigen Steuerzapfen oder zwei Steuerzapfen aufweist;

2. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz der Beklagten zu 2) oder in ihrem Eigentum befindlichen Erzeugnisse vom Typ “F“ mit der Bezeichnung “G“ oder vergleichbar zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 2) an einen Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben, welcher von der Klägerin bestimmt wird;

3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.06.1996 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) (nur Beklagte zu 2)) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu e) nur ab dem 13.11.2000 zu machen sind und

dabei zu a) und b) die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) mit der Maßgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können, und

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner für die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 23.06.1996 bis zum 12.11. 2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

III. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 13.11.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.452,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des BPatG über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagten meinen, sie seien nicht passivlegitimiert. Dazu tragen sie vor, die Konzerngesellschaften des B-Konzerns handelten in der Auftragsannahme und
-vergabe rechtlich und wirtschaftlich eigenständig. Die Beklagte zu 1) sei außergerichtlich mit einem Mitarbeiter aus der Patentabteilung beteiligt gewesen, weil nicht alle Konzerngesellschaften über eine Patentabteilung verfügten und dann die Beklagte zu 1) für deren Patentfragen zuständig sei. Zudem seien nicht alle an den Verhandlungen beteiligten Personen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) gewesen.

Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, durch die angegriffene Ausführungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngemäß verletzt. Bei der angegriffenen Ausführungsform seien der Innenverriegelungshebel und das Zentralverriegelungselement starr miteinander verbunden, stellten aber kein einheitliches Bauteil dar. Letzteres sei aber für eine einstückige Ausbildung, wie es der Klagepatentanspruch verlange, erforderlich. Ebenso wenig sei die Gabelaufnahme des Zentralverriegelungselementes in radialer Richtung zur Schwenkachse des Innenverriegelungshebels hin geöffnet. Das Klagepatent verlange, dass die Öffnung der Gabelaufnahme zur Schwenkachse hin, also nach innen, gerichtet sei. Abgesehen davon, dass die den Innenverriegelungshebel bildenden Bauteile der angegriffenen Ausführungsform unterschiedliche Schwenkachsen hätten, sei die Gabelaufnahme in jedem Fall nach außen hin geöffnet. Ebenso fehle es an einer Verletzung des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln. Insofern haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung zusätzlich den Formsteineinwand erhoben.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunft und Rechnungslegung, Zahlung einer angemessenen Entschädigung und Schadensersatz aus §§ 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Zahlung von 3.452,00 EUR zuzüglich Zinsen aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG oder aus § 823 Abs. 1 BGB oder §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs weder wortsinngemäß, noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch.

I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 einen Kraftfahrzeug-Türverschluss.

In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgeführt, dass Kraftfahrzeug-Türverschlüsse im Sinne des Oberbegriffs des Klagepatentanspruchs im Stand der Technik grundsätzlich bekannt seien. Solche Türverschlüsse sollten regelmäßig die Möglichkeit einer manuellen Ver- bzw. Entriegelung zumindest aus dem Innenraum des Kraftfahrzeuges heraus bieten. Das heißt, der Kraftfahrzeug-Türverschluss soll mittels eines beispielsweise über eine Kupplungsstange mit dem Innenverriegelungshebel verbundenen Innenverriegelungsknopfes entriegelt bzw. verriegelt werden können und zwar auch bei ausgefallener Stromversorgung für den Zentralverriegelungsantrieb.

Dabei sei es laut Klagepatentschrift wünschenswert, bei der manuellen Ver-/Entrieglung lediglich die Betätigungskräfte des Verriegelungssystems aufzubringen und keine zusätzlichen Kräfte zur Rückstellung des Zentralverriegelungsantriebs. Entsprechendes gelte für eine Ent-/Verriegelung von außerhalb des Fahrzeugs, wenn sie ausnahmsweise über rein mechanische Bauteile mittels eines mechanischen Schlüssels erfolge. Üblicherweise würden Kraftfahrzeug-Türverschlüsse mit Zentralverriegelungsantrieb von außerhalb des Fahrzeugs elektrisch betätigt. Dies könne mit einem mechanischen oder elektronischen Schlüssel erfolgen. Dabei seien mit dem elektronischen Schlüssel solche gemeint, wie sie in der DE 32 44 XXX C2 beschrieben seien.

In der Klagepatentschrift wird die JP 2-209XXX genannt, die einen Kraftfahrzeug-Türverschluss nach dem Oberbegriff des Klagepatentanspruchs zum Gegenstand habe. Bei diesem Türverschluss sei die Gabelaufnahme in radialer Richtung bezüglich ihrer Schwenkachse nach außen geöffnet. Diese Öffnung sei erforderlich, weil das bekannte Steuerelement als um die Achse schwenkbar gelagerter Doppelhebel mit Hebelenden ausgeführt sei, gegen welche die zugeordneten Steuerflächen der nach außen geöffneten Gabelaufnahme arbeiteten. Dabei werde so vorgegangen, dass die Hebelenden jeweils in der einen Funktionsstellung gegen die eine Anschlagfläche und in der andren Funktionsstellung gegen die andere Anschlagfläche anlägen.

Ähnliche Kraftfahrzeug-Türverschlüsse – so die Klagepatentschrift – würden darüber hinaus in der DE 43 43 XXX A1 und der P 43 43 522.031 beschrieben. Demnach sei es grundsätzlich bekannt, mit Zentralverriegelungselementen zu arbeiten, die eine Gabelaufnahme aufweisen. Jenes sei mittels eines als reversierbarer elektromotorischer Antrieb mit einem Abtriebselement mit Steuerzapfen ausgebildeten Zentralverriegelungsantriebs betätigbar. Während aber in der DE 43 43 XXX A1 der Umlaufbogen des Steuerzapfens vollständig innerhalb der Gabelaufnahme verlaufe und daher keine Anschlagflächen für die Steuerzapfen vorgesehen seien, sei das Zentralverriegelungselement der P 43 43 XXX.031 als eine im Innenverriegelungshebel getrennte Schwinge ausgeführt. Zwischen beiden Bauteilen seien der Zentralverriegelungshebel und ein Übertragungshebel angeordnet.

Ein vergleichbarer Kraftfahrzeug-Türverschluss – so die Klagepatentschrift weiter – werde auch in der US 5 240 296 A1 offenbart. Allerdings erfolge bei diesem eine Ab- bzw. Ausschaltung des Zentralverriegelungsantriebs über unabhängige Schleifringabnehmer, die die Stromzufuhr unterbrächen, obwohl seitlich der Gabelaufnahme Anschlagflächen verwirklicht seien, gegen welche der Mitnehmerzapfen zur Blockade des Zentralverriegelungsantriebes anlaufe. Bei einem weiteren in der EP 0 267 423 B1 beschriebenen Kraftfahrzeug-Türverschluss werde das Zentralverriegelungselement durch einen Hebelarm gebildet, der sich in den Umlaufbogen der Steuerzapfen erstrecke und durch links- oder rechtsdrehende Stellbewegungen der Steuerzapfen zwischen den Funktionsstellungen „entriegelt“ und „verriegelt“ verschwenkbar sei. Für eine manuelle Ent-/Verriegelung werde das Abtriebselement nach einer Stellbewegung der Steuerzapfen automatisch – konkret mittels eines nicht selbstsperrenden Schneckengetriebes und einer starken, vorgespannten Federvorrichtung – in eine neutrale Stellung bewegt, in welcher der Hebelarm frei zwischen beiden Steuerzapfen verschwenkbar sei. Im Ergebnis müssten für die manuelle Ver-/Entriegelung lediglich die Betätigungskräfte des Verriegelungshebelsystems aufgebracht werden. Ähnlich aufgebaute Türverschlüsse seien auch aus den DE 39 24 231 C2, DE 40 09 276 A1, DE 39 24 209 A1, DE 39 24 230 A1 und DE 39 24 210 A1 bekannt.

Schließlich werden in der Klagepatentschrift noch die EP 0 379 273 A1 und die DE 34 43 288 C1 angeführt. Erstere sieht für die manuelle Ver-/Entriegelungsfunktion eine mit der EP 0 267 423 B1 vergleichbare konstruktive Gestaltung vor. Letztere sehe ein Zentralverriegelungssystem mit einem über ein Spindelgetriebe angetriebenen Schieber vor, so dass vom Elektromotor neben den Betätigungskräften des Verriegelungshebelsystems zusätzliche Federkräfte zu überwinden seien.

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, einen Kraftfahrzeug-Türverschluss nach dem Oberbegriff des Klagepatentanspruchs so weiter zu bilden, dass bei funktionell einfachem Aufbau der Elektromotor für den Zentralverriegelungsantrieb oder eine Bedienperson nur geringe Betätigungskräfte überwinden müssen.

Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

1. Kraftfahrzeug-Türverschluss
a) mit Drehfalle (1), Sperrklinke (2) und Auslösehebel (3),
b) mit einem auf den Auslösehebel (3) wirkenden Betäti-gungshebelsystem, welches zumindest einen Innenbetätigungshebel (4) aufweist,
c) mit einem Verriegelungshebelsystem, welches zumindest einen Innenverriegelungshebel (5) aufweist, und
d) mit einem Zentralverriegelungsantrieb sowie
e) einem mit dem Verriegelungshebelsystem verbundenen Zentralverriegelungselement (6), welches eine Gabelaufnahme (10) mit seitlich in der Gabelaufnahme (10) angeordneten Steuerflächen (11) aufweist;
2. der Zentralverriegelungsantrieb ist
a) als reversierbarer elektromotorischer Antrieb ausgeführt,
b) besitzt ein Abtriebselement (7) mit zumindest einem exzentrischen Steuerelement (8);
c) das Abtriebselement (7) weist einen einzigen Steuerzapfen (8) oder zwei Steuerzapfen (8) auf;
d) die Steuerflächen (11) der Gabelaufnahme (10) gelangen mit dem Steuerelement (8) in Anlage;
e) das Steuerelement (8) steuert das Zentralverriegelungselement (6) in Funktionssteilungen “entriegelt“ und “verriegelt“ betätigend, und zwar
f) zu mit seinem auf einem Umlaufbogen (9) linksdrehenden und rechtsdrehenden Stellbewegungen;
g) ein Teil des Umlaufbogens (9) des Steuerelementes (8) liegt außerhalb der Gabelaufnahme (10) des Zentralverriegelungselementes (6);
3. das Zentralverriegelungselement (6)
a) weist auf beiden Seiten neben der Gabelaufnahme (10) jeweils eine Anschlagfläche (12) für das Steuerelement (8) auf;
b) die Stellbewegungen des Steuerelementes (8) sind durch das Anlaufen des Steuerelementes (8) gegen jeweils eine der Anschlagflächen (12) begrenzt;
c) beim Anlaufen des Steuerelementes (8) gegen die Anschlagflächen (12) ist der elektromotorische Antrieb durch eine damit verbundene erhöhte Stromaufnahme oder über eine Zeitsteuerung ausschaltbar;
d) der Innenverriegelungshebel (5) ist mit dem Zentralverriegelungselement (6) einstückig ausgebildet;
e) die Gabelaufnahme (10) des Zentralverriegelungselementes (6) ist in radialer Richtung zur Schwenkachse (15) des Innenverriegelungshebels (5) hin geöffnet.

II.
Durch die angegriffene Ausführungsform wird jedenfalls das Merkmal 3e) der obigen Merkmalsgliederung nicht verwirklicht.

Nach seinem Wortlaut ist das Merkmal 3e) dahingehend zu verstehen, dass die Öffnung der Gabelaufnahme zur Schwenkachse des Innenverriegelungshebels ausgerichtet ist. Die Wendung „zur Schwenkachse (…) hin“ bezieht sich entgegen der Auffassung der Klägerin auf die Öffnungsrichtung der Gabelaufnahme und nicht allein auf die Anweisung „in radialer Richtung“. Der Begriff „radiale Richtung“ bedarf zwar grundsätzlich eines Bezugspunktes, dieser ergibt sich aber bereits aus dem Begriff selbst. Während „axial“ immer eine Erstreckung parallel zur Schwenkachse meint, steht „radial“ immer für eine Erstreckung senkrecht durch die Schwenkachse oder noch allgemeiner: von einem Mittelpunkt ausgehend oder auf ihn zuführend (vgl. Anlage K 18). Wenn also die Gabelaufnahme in radialer Richtung geöffnet sein soll, meint dies, dass die Öffnung senkrecht zur Drehachse ausgerichtet sein soll, wobei durch die Anweisung „zur Schwenkachse hin“ eine Öffnung nach innen verlangt wird.

Genau dieses Verständnis vom Merkmal 3e) des Klagepatentanspruch liegt auch der allgemeinen Beschreibung der Erfindung in der Klagepatentschrift zugrunde. Das Klagepatent stellt in dieser Hinsicht sein eigenes Lexikon dar und ist für den Begriffsinhalt des Klagepatentanspruchs maßgebend (BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube; GRUR 2001, 232 – Brieflocher; GRUR 2005, 754 – Knickschutz). Denn in der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents heißt es ausdrücklich:

„Zur Lösung dieses technischen Problems lehrt die Erfindung bei einem gattungsgemäßen Kraftfahrzeug-Türverschluss mit Drehfalle, Sperrklinke und Auslösehebel, (…) dass ferner die Gabelaufnahme des Zentralverriegelungselementes in radialer Richtung zur Schwenkachse des Innenverriegelungshebels hin (nach innen) geöffnet ist (…).“ (Sp. 3 Z. 35-43; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K 1; Hervorhebungen seitens der Kammer)

Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand, bei der zitierten Textstelle handele es sich lediglich um die Beschreibung einer konkreten Ausführungsform, greift nicht durch, da eine solche Auffassung bereits von einer bestimmten Auslegung des Klagepatentanspruchs ausgeht, ohne die Beschreibung und die Zeichnungen des Klagepatents zu berücksichtigen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Klagepatentanspruch bezüglich der Ausrichtung der Gabelaufnahme nicht ausdrücklich zwischen einer Öffnung nach innen und einer nach außen differenziert. In beiden Fällen bleibt die Auslegung beim bloßen Wortlaut des Klagepatentanspruchs stehen. Die zitierte Textstelle (Sp. 3 Z. 35-43) ist jedenfalls ebenso wie die nachfolgende Darstellung der mit der Ausbildung des Zentralverriegelungselements und der Gabelaufnahme verbundenen Vorteile (Sp. 3 Z. 44 ff) nach dem Inhalt der Klagepatentschrift als Teil der allgemeinen Beschreibung der Erfindung aufzufassen. Da diese weitere Darstellung der Vorteile der Erfindung nicht auf die Ausrichtung der Öffnung der Gabelaufnahme eingeht, kann sie – entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin – ebenfalls nicht als Begründung dafür dienen, dass es sich bei der zitierten Textstelle (Sp. 3 Z. 35-43) um eine besondere Ausführungsform der Erfindung handele. Damit stellt der Klammerzusatz „nach innen“ eine Definition für die Wendung „in radialer Richtung zur Schwenkachse hin“ dar.

Was das Klagepatent unter einer Orientierung „nach innen“ versteht, ergibt sich anschaulich aus den dargestellten Ausführungsbeispielen. Während die Figur 4 eine Ausführungsform zeigt, bei der „die Gabelaufnahme 10 des Zentralverriegelungselementes 6 in radialer Richtung bezüglich der Schwenkachse 15 des Innenverriegelungshebels 5 nach außen geöffnet ist“ (Sp. 5 Z. 52-55), ist in der Figur 5 eine Ausführungsform gezeigt, deren Gabelaufnahme „in radialer Richtung bezüglich der Schwenkachse 15 des Innenverriegelungshebels 5 nach innen geöffnet ist“ (Sp. 5 Z. 57-59). Wenn also im Merkmal 3e) des Klagepatentanspruchs gefordert wird, die Gabelaufnahme in radialer Richtung zur Schwenkachse hin zu öffnen, ist damit aufgrund der Definition in der Beschreibung des Klagepatents eine Ausrichtung der Öffnung nach innen wie in der Figur 5 gemeint, nicht aber eine solche wie in der Figur 4.

Eine Ausrichtung der Öffnung nach innen ist weiterhin erforderlich, um die mit dem Klagepatent geschützte Lehre von dem in der JP 2-209XXX beschriebenen Stand der Technik abzugrenzen. Denn nach den Ausführungen in der Klagepatentschrift offenbart die japanische Druckschrift eine Gabelaufnahme, die in radialer Richtung bezüglich ihrer Schwenkachse nach außen geöffnet ist (Sp. 2 Z. 1 f). Es mag zwar sein, dass in der JP 2-209XXX auch weitere Merkmale des Klagepatentanspruchs wie etwa die einstückige Ausbildung des Innenverriegelungshebels mit dem Zentralverriegelungselement (Merkmal 3d)) oder die Abschaltung des Antriebs durch erhöhte Stromaufnahme oder Zeitsteuerung (Merkmal 3c)) nicht offenbart sind. Dazu äußert sich das Klagepatent im Rahmen der Darstellung des Standes der Technik aber nicht. Ihm geht es allein um die Ausrichtung der Öffnung der Gabelaufnahme. Anders als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemeint hat, stellt die Auslegung anhand des Standes der Technik keinen Rückgriff auf das Erteilungsverfahren dar, weil lediglich die Ausführungen in der Klagepatentschrift zur JP 2-209XXX gewürdigt werden. Die Beschreibung des Klagepatents stellt gemäß Art. 69 EPÜ mit den Zeichnungen das maßgebende Auslegungsmaterial dar.

Vor diesem Hintergrund steht das in der Beschreibung des Klagepatents dargestellte Ausführungsbeispiel der Figur 4 im Widerspruch zum Klagepatentanspruch und kann, da es im Klagepatentanspruch keinen Niederschlag gefunden hat, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in den Patentschutz einbezogen werden (BGH GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; so auch konkret zum Klagepatent BPatG, Urt. v. 06.10.2011, Az. 10 Ni 40/10, S. 8 f der Anlage PBP 8). Die Klägerin kann eine andere Auslegung des Klagepatentanspruchs nicht mit Erfolg damit begründen, dass die Ausrichtung der Öffnung der Gabelaufnahme nach innen oder außen technisch-funktional keine Rolle spiele, da die technische Funktion des Öffnungswinkels lediglich darin liege, dass der Steuerzapfen an jeweils einer der beiden Anschlagflächen der Gabelaufnahme anliegen könne. Die rein funktionale Betrachtung darf bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlich-körperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in Übereinstimmung steht (Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907; Schulte/Kühnen, PatG 8. Aufl.: § 14 Rn 29).

Ebenso wenig trägt der Verweis der Klägerin auf den Unteranspruch 3 des Klagepatents die von ihr vertretene Auslegung, da die Erwähnung der Figuren 4 und 5 im Unteranspruch 3 allein auf den mit den Stellbewegungen der Steuerzapfen überstrichenen Winkelbereich bezogen ist, nicht aber auf die Ausrichtung der Öffnung der Gabelaufnahme.

Von dieser Auslegung des Klagepatentanspruchs ausgehend wird jedenfalls das Merkmal 3e) von der angegriffenen Ausführungsform nicht wortsinngemäß verwirklicht, weil die Gabelaufnahme nicht in radialer Richtung zur Schwenkachse hin, also nach innen, sondern nach außen geöffnet ist.

III.
Die Lehre des Klagepatentanspruchs, hier das Merkmal 3e), wird ebenso wenig mit äquivalenten Mitteln verwirklicht. Denn jedenfalls sind die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, nicht am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert. Daher ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht nicht als gleichwertig in Betracht zu ziehen (vgl. BGH GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; GRUR 2011, 313 – Crimpwerkzeug IV).

Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet (BGH GRUR 1989, 205 – Schwermetalloxidationskatalysator; GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I). Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Möglichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, müssen die fachmännischen Überlegungen zu möglichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung in Einklang stehen. Offenbart die Beschreibung mehrere Möglichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, begründet die Benutzung einer der übrigen Möglichkeiten regelmäßig keine Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln (BGH GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung).

So liegt der Fall auch hier. Im Klagepatent werden zwei Ausführungsbeispiele beschrieben, eines mit nach innen, ein anderes mit nach außen geöffneter Gabelaufnahme. Nur die Alternative mit nach innen geöffneter Gabelaufnahme hat im Klagepatentanspruch Niederschlag gefunden. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand, anders als in der Entscheidung „Okklusionsvorrichtung“ sei der Wortlaut des Klagepatentanspruchs gerade nicht so eindeutig, dass eine Ausrichtung der Gabelaufnahme nach außen ausgeFen sein solle, verkennt, dass sich die Auslegung des Klagepatentanspruchs und damit der Ausschluss von Ausführungsformen mit nach außen gerichteter Gabelaufnahme, widerspruchsfrei aus der Beschreibung und den Zeichnungen der Klagepatentschrift ergibt.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: 300.000,00 EUR
Davon entfallen 150.000,00 EUR auf die eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme begründenden Klageanträge zu II. bis IV.