4a O 42/11 – 4:3-Videos auf 16:9-Anzeige

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1852

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. April 2012, Az. 4a O 42/11

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Sichtanzeigevorrichtungen zum Wiedergeben eines Vi-deobildes mit einem Bildseitenverhältnis von horizontalen zu vertikalen Abmessungen von 4:3 auf einem Sichtanzei-geschirm mit einem Bildseitenverhältnis von horizontalen zu vertikalen Abmessungen von 16:9, wobei das Videobild zu der Sichtanzeigevorrichtung übertragen wird, ohne komprimiert oder gedehnt zu werden, unter Bedingungen, so daß der Sichtanzeigeschirm mit dem ursprünglichen Bild gefüllt wird, ohne freibleibende Abschnitte auf dem Schirm, und wobei im wesentlichen die gesamte im ur-sprünglichen Bild enthaltene Bildinformation auf dem Sichtanzeigeschirm vollständig sichtbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn die Sichtanzeigevorrichtungen eine Einrichtung auf-weisen, um den horizontalen Wiedergabemaßstab des Vi-deobildes auf dem Sichtanzeigeschirm nicht-linear zu deh-nen, so daß das Videobild vollständig wiedergegeben wird, indem man den Sichtanzeigeschirm im Wesentlichen füllt, wobei der rechte und linke Teil des Videobildes in Bezug zu einem horizontalen Mittelteil des Videobildes in einer solchen Weise gedehnt wird, daß das Verhältnis der nicht-linearen Dehnung allmählich vergrößert wird, während sich die Horizontalposition innerhalb des Videobildes von einer horizontalen Mitte des Videobildes entfernt;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Hand-lungen seit dem 11.09.1999 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeug-nisse sowie der Namen und Anschriften der Herstel-ler, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ty-penbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und
-preisen sowie den Namen und Anschriften der ge-werblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbrei-tungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des er-zielten Gewinns,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen oder Zollpapiere vorzulegen haben,

und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die vorstehend zu Ziffer I. 1. be-zeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Er-zeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Ab-nehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, daß das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 567 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeug-nisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 11.09.1999 be-gangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Bezug auf die Verurteilung zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung (Ziffer I. 2.) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900.000,- EUR.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 567 XXX B2 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 20.04.1993 in englischer Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme der Priorität zweier japanischer Schriften vom 22.04.1992 bzw. vom 31.08.1992 angemeldet, die Anmeldung wurde am 27.10.1993 offengelegt. Die Veröffentlichung der Ertei-lung des Klagepatents erfolgte am 14.03.2007. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 693 25 XXX T3) steht in Kraft. Die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes hat das Klagepatent mit Entscheidung vom 06.04.2006 in der streitgegenständlichen Fassung aufrecht erhalten. Mit Schriftsatz vom 01.03.2012 hat die Beklagte zu 1) gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, über die bisher nicht entschieden wurde.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Display device for displaying a picture of a different aspect ratio“ („Anzeigeeinrichtung zum Anzeigen eines Bildes mit einem anderen Seitenverhältnis“). Der von der Klägerin geltend gemachte Pa-tentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung:

„Sichtanzeigevorrichtung zum Wiedergeben eines Videobildes mit einem Bildseitenverhältnis von horizontalen zu vertikalen Abmes-sungen von 4:3 auf einem Sichtanzeigeschirm mit einem Bildsei-tenverhältnis von horizontalen zu vertikalen Abmessungen von 16:9, wobei das Videobild zu der Sichtanzeigevorrichtung übertragen wird, ohne komprimiert oder gedehnt zu werden, unter Bedingungen, so dass der Sichtanzeigeschirm mit dem ursprünglichen Bild gefüllt wird, ohne freibleibende Abschnitte auf dem Schirm, und wobei im Wesentlichen die gesamte im ursprünglichen Bild enthaltene Bildinformation auf dem Sichtanzeigeschirm vollständig sichtbar ist, wobei die Sichtanzeigevorrichtung gekennzeichnet ist durch:

eine Einrichtung (1-9, 11-14), um den horizontalen Wiedergabemaßstab des Videobildes auf dem Sichtanzeigeschirm nicht-linear zu dehnen, so dass das Videobild vollständig wiedergegeben wird, indem man den Sichtanzeigeschirm im Wesentlichen füllt, wobei der rechte und linke Teil des Videobildes in Bezug zu einem horizontalen Mittelteil des Videobildes in einer solchen Weise gedehnt wird, dass das Verhältnis der nicht-linearen Dehnung allmählich vergrößert wird, während sich die Horizontalposition innerhalb des Videobildes von einer horizontalen Mitte des Videobildes entfernt.“

Nachfolgend werden einige Figuren der Klagepatentschrift wiedergegeben, welche nach der Klagepatentbeschreibung ein bevorzugtes Ausführungsbei-spiel der Erfindung zeigen. Die Figuren 4 (A) und 4 (B) veranschaulichen ein Beispiel einer erfindungsgemäßen Darstellung eines Videobildes mit einem Seitenverhältnis von 4:3 auf einer Sichtanzeigevorrichtung mit dem Sichtanzeigeschirm mit dem Bildseitenverhältnis von 16:9.
Die Beklagte zu 2) bietet an und vertreibt beispielsweise unter der Typenbe-zeichnung A B in der Bundesrepublik Deutschland Flachbildschirme der Marke C (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I), die sie zum Zweck des Vertriebs in Deutschland von der in der Türkei ansässigen Beklagten zu 1) erhält. In der Gebrauchsanweisung, hinsichtlich deren vollständigen Inhalts auf die Anlage rop 5 verwiesen wird, findet sich auf Seite 29 f. zu einem sog. „Panorama-Modus“:

„Hier kann man die linke und die rechte Seite eines normalen Bildes (Bildseitenformat 4:3) ausdehnen, um den Bildschirm auszufüllen, ohne dabei das Bild unnatürlich erscheinen zu lassen.
Der obere und der untere Teil des Bildes sind leicht abgeschnitten.“

Die Darstellung des „Panorama-Modus“ bei der angegriffenen Ausführungs-form I verdeutlichen zudem die nachfolgend verkleinerten Abbildungen, welche die Klägerin als Anlage rop 6 zur Akte gereicht hat:
Darüber hinaus bietet die Beklagte zu 2) an und vertreibt in der Bundes-republik Deutschland beispielsweise unter der Typenbezeichnung D Flachbildschirme der Marke E (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II), die sie zum Zwecke des Vertriebs in Deutschland von der Beklagten zu 1) erhält.

In der zugehörigen Gebrauchsanweisung, deren vollständiger Inhalt aus der Anlage rop 7 ersichtlich ist, findet sich in Bezug auf einen sog. „Panorama-Mo-dus“ auf Seite 21:

„Hier kann man die linke und die rechte Seite eines normalen Bildes (Seitenverhältnis 4:3) ausdehnen, um den Bildschirm auszufüllen, ohne dabei das Bild unnatürlich erscheinen zu lassen.

Der obere und der untere Teil des Bildes sind leicht abgeschnitten.“

Hinsichtlich der Funktionsweise des „Panorama-Modus“ bei der angegriffenen Ausführungsform II wird im Übrigen auf die durch die Klägerin als Anlage rop 8 vorgelegten Abbildungen Bezug genommen, die im Wesentlichen den bereits eingeblendeten Abbildungen gemäß Anlage rop 6 entsprechen.

Nach Auffassung der Klägerin machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

Die Klägerin beantragt daher, nachdem sie den Antrag auf Entfernung aus den Vertriebswegen insgesamt und den Antrag auf Rückruf, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1) richtet, zurückgenommen hat,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise:
Aussetzung des Verfahrens.

Die Klägerin ist dem Aussetzungsantrag in der Sache entgegen getreten.

Nach Auffassung der Beklagten machen die angegriffenen Ausfüh-rungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Klagepatentgemäß sei es erforderlich, dass drei Bedingungen kumulativ erfüllt seien: die Anzeige des Bildes im Format 4:3 auf einer Anzeige im Format 16:9, das Ausnutzen der gesamten Bildschirmbreite des Bildschirms 16:9 und das Nicht-Abschneiden von Bildteilen. Damit erfülle eine Lösung, bei der Bildteile abgeschnitten würden, die klagepatentgemäße Aufgabe nicht. Unter dem Begriff „im Wesentlichen vollständig“ verstehe das Klagepatent höchstens marginale Auslassungen. Zudem verdeutliche auch die Korrespondenz des Erteilungsverfahrens, dass die Klägerin gerade die vollständige Wiedergabe des gesamten Bildes als patentgemäß erachte.

Bei Verwendung der sog. „Panorama“-Funktion der angegriffenen Ausfüh-rungsformen werde demgegenüber etwa 10 Prozent der Bildinformation im oberen Bildbereich abgeschnitten. Darüber hinaus werde bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht das Originalbild vom 4:3 Bildformat auf ein Bildformat von 16:9 konvertiert, wie es das Klagepatent vorgebe. Vielmehr werde das Bild nicht nur in der Breite gedehnt, sondern auch in der Höhe. Hierdurch entstünde, wenn nicht etwa 10 Prozent der Ränder oben und unten abgeschnitten würden, ein deutlich quadratisches Bild.

Im Übrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren insbesondere unter den Gesichtspunkten der unzulässigen Erweiterung sowie der fehlenden Erfindungshöhe als nicht rechtsbeständig erweisen.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Klägerin stehen ge-gen die Beklagten insoweit Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus
Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 3, 140 b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu.

I.
Das Klagepatent betrifft unter anderem eine Sichtanzeigevorrichtung mit einem Sichtanzeigeschirm, dessen Bildseitenverhältnis 16:9 beträgt, bei der ein Wiedergabeverfahren so verbessert ist, dass sie ein Bild darstellen und wiedergeben kann, dessen Bildseitenverhältnis sich von diesen Bildseitenverhältnissen des Sichtanzeigeschirms unterscheidet.

Wie das Klagepatent einleitend ausführt, werden Sichtanzeigeschirme mit ei-nem Seitenverhältnis von 16:9 immer beliebter, auf denen aber gleichwohl herkömmliche Videobilder mit einem Seitenverhältnis von 4:3 wiedergegeben werden können.

Dies sei nach dem Stand der Technik zunächst dadurch möglich, dass das Bild mit einem Bildseitenverhältnis von 4:3 in der Mitte eines Sicht-anzeigeschirms mit einem Seitenverhältnis von 4:3 durch Anpassung wiedergegeben werde, wobei eine vertikale Länge (Höhe) des Bildes mit einer vertikalen Länge des Schirms passend gemacht werde, so dass das ursprüngliche Bildseitenverhältnis des Bildes bewahrt bleibe, was an beiden Seiten des Schirms unausgefüllte Flächen zurücklasse.
Daran bezeichnet es das Klagepatent jedoch als nachteilig, dass dann die Größe des dargestellten Bildes unvermeidlich klein sei. Da geradlinige Grenzen zwischen dem dargestellten Bild und einer unausgefüllten Schirmfläche (schwarze Streifen) sichtbar seien, sehe weiterhin eine Rasterverzerrung, falls vorhanden, auffällig aus. Wenn dieser Wieder-gabemodus über einen langen Zeitraum verwendet werde, könne sich zudem ein bleibender Unterschied der Rasterleuchtdichte zwischen dem benutzten Teil und dem unbenutzten Teil des Schirms einer Kathodenstrahlröhre als „eingebrannter Schirm“ entwickeln.

Als weitere, im Stand der Technik bekannte Methode der Darstellung eines 4:3-Videobildes auf einem 16:9 Sichtanzeigeschirm führt das Klagepatent die Möglichkeit an, die horizontale Länge des Bildes mit einer horizontalen Länge des Schirms passend zu machen, während ein oberer und unterer Randteil des Bildes abgeschnitten wird.
Dies sei jedoch deshalb nachteilig, weil es unmöglich sei, sich die abgeschnit-tenen Teile des Bildes anzusehen.

Schließlich, so das Klagepatent weiter, sei es im Stand der Technik bekannt, die vertikale Länge des Bildes so anzupassen, dass sie zur Höhe des Schirms passe, indem die horizontale Länge linear gedehnt werde, um den Schirm zu füllen.
Damit sei jedoch der Nachteil verbunden, dass das wiedergegebene Bild ver-zerrt sei.

Schließlich erwähnt das Klagepatent als Stand der Technik insbesondere die EP-A- 0 416 XXX, welche die Dehnung der Seiten eines 4:3 Bildes offenbare, das beschnitten worden ist, wobei die Dehnung dort linear erfolge.

Dem Klagepatent liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die genannten Nachteile zu beseitigen.

Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

1. Sichtanzeigevorrichtung zum Wiedergeben

a) eines Videobildes mit einem Bildseitenverhältnis von horizontalen zu vertikalen Abmessungen von 4:3 auf einem Sichtanzeigeschirm;

b) der Sichtanzeigeschirm hat ein Bildseitenverhältnis von horizontalen zu vertikalen Abmessungen von 16:9,

2. wobei das Videobild zu der Sichtanzeigevorrichtung übertragen wird, ohne komprimiert oder gedehnt zu werden,

3. unter Bedingungen,

a) so dass der Sichtanzeigeschirm mit dem ursprünglichen Bild gefüllt wird, ohne freibleibende Abschnitte auf dem Schirm,

b) und wobei im Wesentlichen die gesamte im ursprünglichen Bild enthaltene Bildinformation auf dem Sichtanzeigeschirm vollständig sichtbar ist;

4. die Sichtanzeigevorrichtung weist eine Einrichtung auf, um den horizontalen Wiedergabemaßstab des Videobildes auf dem Sichtanzeigeschirm nicht-linear zu dehnen, so dass das Videobild vollständig wiedergegeben wird, indem man den Sichtanzeigeschirm im Wesentlichen füllt,

5. wobei der rechte und linke Teil des Videobildes

a) in Bezug zu einem horizontalen Mittelteil des Videobildes in einer solchen Weise gedehnt wird,

b) dass das Verhältnis der nicht-linearen Dehnung allmählich vergrößert wird, während sich die Horizontalposition innerhalb des Videobildes von einer horizontalen Mitte des Videobildes entfernt.

Nach der technischen Lehre des Klagepatents soll somit ein 4:3-Videobild auf einem 16:9 Sichtanzeigeschirm derart wiedergegeben werden, dass das ur-sprüngliche Bild in Abgrenzung zu dem vorstehend als Figur 1 (A) eingeblen-deten Stand der Technik ohne freibleibende Abschnitte angezeigt wird. Zudem grenzt sich das Klagepatent von dem vorstehend als Figur 1 (B) wiedergegebe-nen Stand der Technik dadurch ab, dass zugleich im Wesentlichen die gesamte im ursprünglichen Bild enthaltene Bildinformation auf dem Sichtanzeigeschirm vollständig sichtbar ist (Merkmalsgruppe 3). Dies soll dadurch geschehen, dass der horizontale Wiedergabemaßstab des Videobildes auf dem Sichtanzeigeschirm – in Abgrenzung zu der eine lineare Dehnung offenbarenden EP-A-0 416 XXX – nicht linear-gedehnt wird (Merkmal 4), derart, dass der rechte und linke Teil des Videobildes in Bezug zu einem horizontalen Mittelteil des Videobildes in einer solchen Weise gedehnt wird, dass das Verhältnis der nicht-linearen Dehnung allmählich vergrößert wird, während sich die Horizontalposition innerhalb des Videobildes von einer horizontalen Mitte des Videobildes entfernt (Merkmal 5).

Dem Fachmann ist somit klar, dass nach dem Kern der Erfindung nicht nur, wie es aus dem vorstehend als Figur 1 (B) eingeblendeten Stand der Technik bekannt ist, die horizontale Länge (Breite) des Bildes an die horizontale Länge des Bildschirms angepasst wird, wobei im oberen und unteren Teil des Sichtanzeigeschirms wesentliche Teile des Bildes abgeschnitten werden. Vielmehr soll zugleich das Bild – nach außen zunehmend – nicht-linear gedehnt werden, so dass eine deutlich geringere Dehnung des gesamten Bildes in der Breite erforderlich ist. Dies bedingt, dass dann ein wesentlich geringerer Teil des Bildes abgeschnitten wird.

Entgegen der Auffassung der Beklagten führt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, wenn gleichwohl Teile des Bildes abgeschnitten werden. Bereits der Wortlaut des Patentanspruchs stellt vielmehr klar, dass le-diglich im Wesentlichen die gesamte Bildinformation vollständig sichtbar sein soll. Patentgemäß ist es somit erforderlich, dass einerseits zwar anders als vor-stehend in Figur 1 (B) dargestellt nicht das Bild lediglich gedehnt und im oberen und unteren Bereich abgeschnitten werden darf, so dass wesentliche Inhalte verloren gehen. Dies wird dadurch erreicht, dass das Videobild in den Randbereichen nicht-linerar gedehnt wird, so dass insgesamt eine geringe Vergrößerung des Gesamtbildes erforderlich ist. Dadurch verkleinern sich automatisch die in den oberen und unteren Bereichen des Videobildes abzuschneidenden Bereiche. Zugleich erkennt der Fachmann aus einer Zusammenschau der Patentansprüche 1 und 2, dass es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 nicht erforderlich ist, dass das gesamte Bild vollständig wiedergegeben wird. Vielmehr soll nach Patentanspruch 2 zusätzlich eine vertikale Kompression stattfinden, so dass das Bild zusätzlich im oberen und unteren Bereich komprimiert wird. Dass die vertikale Kompression – anders als die Beklagten meinen – auch nicht lediglich dazu dient, die erforderliche Dehnung in horizontaler Richtung zu reduzieren und somit die Bildqualität zu verbessern, erkennt der Fachmann bereits aus der Formulierung von Unteranspruch 2. Danach soll dann das Videobild – anders als bei Patentanspruch 1 – vollständig wiedergegeben werden (Hervorhebung hinzugefügt).

Eine Bestätigung dieser Auslegung erhält der Fachmann in der Patent-beschreibung. Zwar findet sich dort – anders als der Vortrag der Klägerin suggeriert – kein Hinweis darauf, dass im Stand der Technik 25 Prozent des Bildes abgeschnitten werden. Auch lassen die durch die Klägerin herangezogenen Abschnitte [0064] und [0082], die sich mit dem Verhältnis zwischen dem „normal“ wiedergegebenen und dem verzerrt wiedergegebenen Bild beschäftigen, nicht den Schluss zu, das Patent sehe ein Abschneiden von bis zu jeweils 10 Prozent als unwesentlich an. Jedoch findet sich auch in Bezug auf die bevorzugten Ausführungsbeispiele, dass jeweils nur „im Wesentlichen“ die gesamte Bildinformation vollständig wiedergegeben wird (vgl. etwa Abschnitte [0043], [0046]). Soweit sich insbesondere in den Abschnitten [0011] und [0012] demgegenüber der Hinweis auf eine vollständige Wiedergabe des Bildes findet, werden dort besondere Ausgestaltungen der Erfindung beschrieben, bei denen – wie in Unteranspruch 2 – über eine zweite Schaltungsanordnung der obere Teil des Bildes zusätzlich in Bezug zur vertikalen Mitte des Bildes nicht-linear kompri-miert oder neben dem horizontalen Wiedergabemaßstab auch der vertikale Wiedergabemaßstab nicht-linear gedehnt wird. Eine derartige Anforderung fin-det sich demgegenüber in Patentanspruch 1 nicht.

Da sich in Patentanspruch 1 zudem auch keine Vorgabe findet, wie der rechte und linke Teil des Videobildes nicht-linear gedehnt werden soll, darf die Erfin-dung insbesondere auch nicht auf die in den Abschnitten [0044] ff. beschriebenen Ausführungsformen reduziert werden, in denen beispielsweise zunächst die Höhe des Bildes angepasst und dann die Breite des Bildes durch eine Anpassung der Horizontalabtastgeschwindigkeit des Elektronenstrahls der Kathodenröhre vergrößert wird (vgl. Anlage rop 2, Abschnitt [0041]).

Der Hinweis der Beklagten, die Klägerin habe im Patenterteilungsverfahren selbst klargestellt, dass nach ihrer Auffassung der gesamte Bildinhalt dargestellt werden müsse (vgl. Anlage B 3, S. 2 – 3), rechtfertigt keine andere Bewertung. Zum einen kann dieses Vorbringen bei der Auslegung des Klagepatents keine Berücksichtigung finden, da es sich hierbei um Vortrag handelt, der sich lediglich aus den Erteilungsakten ergibt, bei denen es sich um kein zulässiges Auslegungsmaterial handelt. Nach Art. 69 EPÜ sind für die Auslegung der Patentansprüche lediglich die Patentbeschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen, wobei diese Auslegung abschließend ist (vgl. BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 45). Zum anderen bezieht sich die Äußerung der Klägerin auf eine Anspruchsfassung, nach welcher bereits nach dem Wortlaut des Patentanspruchs – anders als in der streitgegenständlichen Fassung – die gesamte Bildinformation gezeigt werden muss („with any picture information included in the original image being fully visible on the display screen“). Die Beschwerdekammer im Einspruchsverfahren hat demgegenüber ebenfalls darauf abgestellt, dass das Bild im Wesentlichen ohne Verlust dargestellt wird.

III.
Ausgehend von diesen Überlegungen machen die angegriffenen Aus-führungsformen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Zurecht haben die Beklagten die Verwirklichung der Merkmale 1. und 2. und 3. lit. a) nicht bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Wie anhand der Anlagen rop 6 und rop 8 zu erkennen ist, wird das Bild im „Panorama-Modus“ der angegriffenen Ausführungsformen nahezu vollständig wiedergegeben. Dass im oberen und unteren Teil des Bildes ein geringer Anteil des Bildes abgeschnitten wird, steht der Verwirklichung des Klagepatents nicht entgegen, da das Bild zugleich – unstreitig – im linken und rechten Bereich nicht-linear gedehnt wird, so dass der abgeschnittene Bereich deutlich geringer ist als im Stand der Technik. Dass das Verhältnis der nicht-linearen Dehnung dabei allmählich vergrößert wird (Merkmal 5. lit . b)), haben die Beklagten nicht bestritten und ist auch aus den Anlagen rop 6 und rop 8 ersichtlich.

Soweit sich die Beklagten demgegenüber damit verteidigen, bei den angegriffenen Ausführungsformen werde das Bild nicht nur in der Breite, sondern auch in der Höhe gedehnt, steht dies einer Verwirklichung der Lehre des Klagepatents nicht entgegen, da Patentanspruch 1 eine derartige Dehnung bereits nach seinem Wortlaut nicht ausschließt. Insbesondere verlangt die Merkmalsgruppe 1 – worauf die Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgestellt haben – nicht, dass ein 4:3 Bild als 16:9 Bild dargestellt wird. Vielmehr soll patentgemäß ein 4:3 Bild auf einem Sichtanzeigeschirm mit einem Bildseitenverhältnis von 16:9 nach den Vorgaben gemäß den Merkmalsgruppen 2 bis 5 dargestellt werden.

IV.
Da die angegriffenen Ausführungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, welche von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1.
Die Beklagten machen durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG).

2.
Des Weiteren haben die Beklagten der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverlet-zenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben ferner über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

4.
Schließlich steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) ein Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140 a Abs. 3 PatG zu.

V.
Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht derzeit keine Veranlassung,
§ 148 ZPO.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesge-richt Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

2.
Ausgehend von diesen Überlegungen liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Verhandlung nicht vor.

Die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes hat sich in der als An-lage rop 4 vorgelegten Entscheidung, welche die Kammer bei ihrer Entschei-dung als sachverständige Stellungnahme zu berücksichtigen hat, mit der Schutzfähigkeit des Klagepatents beschäftigt und diese bejaht. Gegenstand der Entscheidung der Einspruchsabteilung war dabei insbesondere die Frage der unzulässigen Erweiterung in Bezug auf das Merkmal „gradually“, welches die Einspruchsabteilung in den Abschnitten [0021], [0035], [0046] und [0052] der ohnehin nur in englischer Sprache vorliegenden Offenlegungsschrift als hinreichend offenbart angesehen hat (vgl. Anlage rop 4, S. 8 unten – S. 9 oben). Darüber hinaus hat sich die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes bereits ausführlich mit der Frage der erfinderischen Tätigkeit auseinandergesetzt. Dass nunmehr gleichwohl unter Berücksichtigung der ohnehin nur in englischer Sprache vorliegenden Entgegenhaltungen D 7 (US 4,730,215) und D 8 (US 4,682,217), jeweils in Verbindung mit der bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigten D 1 (EP 0 416 XXX), sowie der Entgegenhaltung D 5 (US 4,605,952) in Verbindung mit der D 8 unter dem Gesichtspunkt des Fehlens eines erfinderischen Schrittes mit der für eine Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Sicherheit mit einer Vernichtung des Klagepatents zu rechnen ist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, weshalb der Fachmann die eine lineare Dehnung in den Randbereichen offenbarende D 1 mit der D 7 sowie der D 8 kombinieren sollte. Während die D 7 nach dem Vortrag der Beklagten die Kompression bzw. Expansion für ein Fernsehbild betrifft, wird in der D 8 ein Verfahren zur Bearbeitung von Videosignalen offenbart. Die D 5 zeigt – wie die D 1 – nach dem Vortrag der Beklagten ebenfalls eine lineare Expansion.

Im Übrigen hat die Beklagte zu 1) ihre Nichtigkeitsklage erst am 01.03.2012 eingereicht, so dass die Klägerin keine Gelegenheit hatte, sich hinreichend mit der Nichtigkeitsklage auseinanderzusetzen. Bereits dies steht einer Aussetzung der Verhandlung für sich genommen entgegen.

VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 S. 1; 108 ZPO. Bei der Festsetzung der Teilsicherheit hat die Kammer berücksichtigt, dass durch die Sicherheitsleistung zu erwartende Vollstreckungsschäden gesichert werden sollen, so dass in Bezug auf das Unterlassungsbegehren und den Rückrufsanspruch nur die Festsetzung einer Gesamtsicherheit in Betracht kam (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1729).

Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 200.000,- EUR auf die beantragte Feststellung der Schadenersatzpflicht. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenständlichen Ansprüchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend ge-machte Anspruch auf Schadensersatz gebührenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, für die eine Erhöhungsgebühr in Betracht kommt.