4b O 88/07 – MPEG2-Standard VI

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 972

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. Oktober 2008, Az. 4b O 88/07

Rechtsmittelinstanz: 2 U 130/08

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

a) optische Datenträger mit codierten Bilddaten eines Codierverfahrens zur Codierung von verschachtelten Bildsignalen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn das Codierverfahren folgende Schritte aufweist:

 Die Entscheidung, ob die Codierung der Bildsignale auf Teilbild-für-Teilbild-Basis oder Vollbild-für-Vollbild-Basis auszuführen ist,

 Codierung der Bildsignale auf Teilbild-für-Teilbild-Basis oder auf Vollbild-für-Vollbild-Basis basierend auf den Ergebnissen der Entscheidung zur Erzeugung von codierten Bilddaten und

 Anfügen eines Kennzeichens an die codierten Bilddaten, das Unterscheidungsdaten repräsentiert, basierend auf den Ergebnissen der Entscheidung,

 wobei die Unterscheidungsdaten angeben, ob die codierten Bilddaten auf Teilbild-für-Teilbild-Basis oder auf Vollbild-für-Vollbild-Basis codiert wurden,

 wobei die codierten Bilddaten eine hierarchische Struktur haben,

 und wobei die Unterscheidungsdaten an einem Abschnitt des Kopfabschnittes einer festgelegten hierarchischen Schicht der codierten Bilddaten vorgesehen sind;

b) optische Datenträger mit codierten Bilddaten eines Codierverfahrens zum Codieren eines digitalen Videosignals, welches mehrere Bilder umfasst,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn das Codierverfahren folgende Schritte aufweist:

o Umordnen der mehreren Bilder,

o Codieren der mehreren umgeordneten Bilder als intrarahmen-codierte Bilder oder als interrahmen-codierte Bilderm um entsprechend codierte Daten zu erzeugen, und

o Anhängen einer Zeitinformation an einen Bilddatenkopf der codierten Daten, die eine Eingangsordnung der mehreren Bilder identifiziert,

o wobei die Rahmen in Rahmengruppen unterteilt sind, wobei jede Gruppe zumindest einen intrarahmen-codierten Rahmen umfasst, wobei die Rahmen gemäß ihrem entsprechenden Codierverfahren umgeordnet sind, so dass der oder der erste intrarahmen-codierte Rahmen einer nachfolgenden Gruppe den interrahmen-codierten Rahmen der laufenden Gruppe nach dem Umordnen vorhergeht;

c) aa) optische Datenträger mit Bewegtbildsignalen als Erzeugnis eines Komprimierungsprozesses zur Bereitstellung eines komprimierten Bewegtbildsignals,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn der Komprimierungsprozess folgende Schritte umfasst:

o Anwenden von Prädiktionscodierung und orthogonaler Transformation auf Blöcke des Bewegtbildsignals zur Bereitstellung von Blöcken von Transformationskoeffizienten, aus denen das komprimierte Bewegtbildsignal abgeleitet wird, und

o Ungeradzahligmachen der Summe der Blöcke der Transformationskoeffizienten durch Anwendung des nachfolgend beschriebenen Verfahrens vor der Anwendung der inversen orthogonalen Transformation und der Prädiktionscodierung der Blöcke von Transformationskoeffizienten zur Bereitstellung von Blöcken eines rekonstruierten Bildes für die Verwendung als Referenzbild bei der Prädiktionscodierung anderer Bilder des Bewegtbildsignals,

o wenn das vorstehend in Bezug genommene Verfahren zum Ungeradzahligmachen ein solches zum Verarbeiten eines Satzes von Transformationskoeffizienten ist, wobei jeder Transformationskoeffizient eine Parität aufweist, zur Erzeugung eines fehler-immunen Satzes von Transformationskoeffizienten für die Verarbeitung durch eine inverse orthogonale Transformation, wobei der fehlerimmune Satz von Transformationskoeffizienten gegen Rundungsfehler immun ist, wenn er der inversen orthogonalen Transformation unterzogen wird, mit den Verfahrensschritten:

o Summieren der Transformationskoeffizienten zur Bereitstellung einer Summe, wobei die Summe eine Parität aufweist,

o Beurteilen der Parität der Summe,

o bei geradzahliger Parität der Summe invertieren der Parität wenigstens eines der Transformationskoeffizienten zur Bereitstellung eines paritätsinvertierten Transformationskoeffizienten in der Weise, dass der paritäts-invertierte Transformationskoeffizient die Parität der Summe ungeradzahlig macht, und

o Bereitstellen der Transformationskoeffizienten, einschließlich des paritäts-invertierten Transformationskoeffizienten, als den genannten fehler-immunen Satz;

bb) optische Datenträger mit aufgezeichneten Bewegtbildsignalen als Erzeugnis eines Prozesses zum Komprimieren eines Bewegtbildsignales zur Bereitstellung eines komprimierten Bewegtbildsignales und zum Aufzeichnen des komprimierten Bewegtbildsignales auf einem Aufzeichnungsmedium

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn der Komprimierungsprozess folgende Schritte umfasst:

o Anwenden von Prädiktionscodierung und orthogonaler Transformation auf Blöcke des Bewegtbildsignals zur Bereitstellung von Blöcken von Transformationskoeffizienten, aus denen das komprimierte Bewegtbildsignal abgeleitet wird, und

o Ungeradzahligmachen der Summe der Blöcke der Transformationskoeffizienten durch Anwendung des nachfolgend beschriebenen Verfahrens vor der Anwendung der inversen orthogonalen Transformation und der Prädiktionscodierung der Blöcke von Transformationskoeffizienten zur Bereitstellung von Blöcken eines rekonstruierten Bildes für die Verwendung als Referenzbild bei der Prädiktionscodierung anderer Bilder des Bewegtbildsignals,

o wenn das vorstehend in Bezug genommene Verfahren zum Ungeradzahligmachen ein solches zum Verarbeiten eines Satzes von Transformationskoeffizienten ist, wobei jeder Transformationskoeffizient eine Parität aufweist, zur Erzeugung eines fehler-immunen Satzes von Transformationskoeffizienten für die Verarbeitung durch eine inverse orthogonale Transformation, wobei der fehlerimmune Satz von Transformationskoeffizienten gegen Rundungsfehler immun ist, wenn er der inversen orthogonalen Transformation unterzogen wird, mit den Verfahrensschritten:

o Summieren der Transformationskoeffizienten zur Bereitstellung einer Summe, wobei die Summe eine Parität aufweist,

o Beurteilen der Parität der Summe,

o bei geradzahliger Parität der Summe invertieren der Parität wenigstens eines der Transformationskoeffizienten zur Bereitstellung eines paritätsinvertierten Transformationskoeffizienten in der Weise, dass der paritäts-invertierte Transformationskoeffizient die Parität der Summe ungeradzahlig macht, und

o Bereitstellen der Transformationskoeffizienten, einschließlich des paritäts-invertierten Transformationskoeffizienten, als den genannten fehler-immunen Satz;

und der Prozess zusätzlich die folgenden Schritte umfasst:

o Bereitstellen eines Aufzeichnungsmediums,

o Herleiten eines Aufzeichnungssignals aus dem komprimierten Bewegtbildsignal und

o Aufzeichnen des Aufzeichnungssignals auf dem Aufzeichnungsmedium;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend zu
– Ziffer I.1.a) bezeichneten Handlungen seit dem 30.10.1998,
– Ziffer I.1.b) bezeichneten Handlungen seit dem 22.09.2001,
– Ziffer I.1.c) bezeichneten Handlungen seit dem 13.11.1999
begangen hat,

und zwar unter Angabe

a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer unter Vorlage der Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie,

b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage der Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie,

c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

w o b e i

o der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die
– unter Ziffer I.1.a) bezeichneten, seit dem 30.10.1998,
– unter Ziffer I.1.b) bezeichneten, seit dem 22.09.2001,
– unter Ziffer I.1.c) bezeichneten, seit dem 13.11.1999
begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 94 %.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 6.000.000,– € und für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf 6.000.000,– € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer japanischen Unionspriorität vom 27.12.1991 am 28.12.1992 angemeldeten europäischen Patents 0 573 xxx B 1 (im Folgenden: Klagepatent I), dessen Erteilung am 30.09.1998 veröffentlicht worden ist. Als Vertragsstaat ist unter anderem die Bundesrepublik Deutschland benannt.

Das in englischer Verfahrenssprache gefasste Klagepatent I trägt die Bezeichnung „ Bilddatenkodier-/ dekodierverfahren und –Vorrichtung“. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in seiner deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:

Bilddatencodierverfahren zur Codierung von verschachtelten Bildsignalen, aufweisend

o die Entscheidung ob die Codierung der Bildsignale auf Teilbild-für-Teilbid-Basis oder auf Vollbild-für-Vollbild-Basis auszuführen ist,
o Codierung der Bildsignale auf Teilbild-für-Teilbid-Basis oder auf Vollbild-für-Vollbild-Basis basierend auf den Ergebnissen der Entscheidung zur Erzeugung von codierten Bilddaten und
o Anfügen eines Kennzeichens, das Unterscheidungsdaten repräsentiert, an die codierten Bilddaten basierend auf den Ergebnissen der Entscheidung, wobei die Unterscheidungsdaten angeben, ob die codierten Bilddaten auf Teilbild-für-Teilbild-Basis oder auf Vollbild-für-Vollbild-Basis codiert wurden,
o wobei die codierten Bilddaten eine hierarchische Struktur haben und wobei die Unterscheidungsdaten an einem Abschnitt eines Kopfabschnitts einer festgelegten hierarchischen Schicht der codierten Bilddaten vorgesehen sind.

Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 20, 25 und 26 der Klagepatentschrift I) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele, wobei Figur 20 ein Beispiel einer konkreten Kombination von Vollbild-für-Vollbild-Codierung und Teilbild-für-Teilbild-Codierung zeigt. Figur 25 gibt ein Flussdiagramm für einen Algorithmus einer beispielhaften Codiersystem-Entscheidungsschaltung wieder und Figur 26 stellt ein konkretes Format eines Kopfabschnittes von codierten Bilddaten dar:

Die Klägerin ist weiterhin eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme japanischer Unionsprioritäten vom 14.10.1989 am 11.10.1990 angemeldeten europäischen Patents 0 713 xxx B 1 (im Folgenden: Klagepatent II), dessen Erteilung am 22.08.2001 veröffentlicht worden ist. Auch hier ist als Vertragsstaat unter anderem die Bundesrepublik Deutschland benannt.

Das auch in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent II trägt die Bezeichnung „Verfahren und Anordnung zum Codieren/Decodieren eines Videosignals“. Patentanspruch 1, der im Rechtsstreit allein interessiert, lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:

„Codierverfahren zum Codieren eines digitalen Videosignals, welches mehrere Bilder umfasst, welches folgende Schritte aufweist:
o Umordnen der mehreren Bilder;
o Codieren der mehreren umgeordneten Bilder als intrarahmen-codierte Bilder oder als interrahmen-codierte Bilder, um entsprechend codierte Daten zu erzeugen; und
o Anhängen einer Zeitinformation an einen Bilddatenkopf der codierten Daten, die eine Eingangsordnung der mehreren Bilder identifiziert,
o wobei die Rahmen in Rahmengruppen unterteilt sind, wobei jede Gruppe zumindest einen intrarahmen-codierten Rahmen umfasst, wobei die Rahmen gemäß ihrem entsprechenden Codierverfahren umgeordnet sind, so dass der oder der erste intrarahmen-codierte Rahmen einer nachfolgenden Gruppe den interrahmen-codierten Rahmen der laufenden Gruppe nach dem Umordnen vorhergeht.“
Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 5 der Klagepatentschrift II) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei in Figur 5 Zeile (D) die Bilderfolge vor und Zeile (E) die Bilderfolge nach der Umordnung wiedergibt:

Die Klägerin ist schließlich auch eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme japanischer Unionsprioritäten vom 1.03.1993 und 19.03.1993 am 1.03.1994 angemeldeten europäischen Patents 0 638 xxx T 2 (im Folgenden: Klagepatent III), dessen Erteilung – unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland – am 13.10.1999 veröffentlicht worden ist.

Das ebenfalls in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent III trägt die Bezeichnung „Verfahren zur Vermeidung von Rundungsfehlern bei der inversen Transformation von Transformationskoeffizienten eines Bewegtbildsignals“. Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Patentansprüche 1, 11 und 13 lauten in deutscher Übersetzung wie folgt:

1. Verfahren zum Verarbeiten eines Satzes von Transformationskoeffizienten, wobei jeder Transformationskoeffizient eine Parität aufweist, zur Erzeugung eines fehler-immunen Satzes von Transformationskoeffizienten für die Verarbeitung durch eine inverse orthogonale Transformation, wobei der fehler-immune Satz von Transformationskoeffizienten gegen Rundungsfehler immun ist, wenn er der inversen orthogonalen Transformation unterzogen wird, mit den Verfahrensschritten:

o Summieren (23A) der Transformationskoeffizienten zur Bereitstellung einer Summe, wobei die Summe eine Parität aufweist,
o Beurteilen (21) der Parität der Summe,
o bei geradzahliger Parität der Summe Invertieren (28) der Parität wenigstens eines der Transformationskoeffizienten zur Bereitstellung eines paritäts-invertierten Transformationskoeffizienten in der Weise, dass der paritäts-invertierte Transformationskoeffizient die Parität der Summe ungeradzahlig macht, und
o Bereitstellen der Transformationskoeffizienten, einschließlich des paritäts-invertierten Transformationskoeffizienten, als den genannten fehler-immunen Satz.

11. Prozess zum Komprimieren eines Bewegtbildsignals zur Bereitstellung eines komprimierten Bewegtbildsignals, wobei der Prozess die Verfahrensschritte umfasst:

o Anwenden von Prädiktionscodierung und orthogonaler Transformation auf Blöcke des Bewegtbildsignals zur Bereitstellung von Blöcken von Transformationskoeffizienten, aus denen das komprimierte Bewegtbildsignal abgeleitet wird, und
o Ungeradzahligmachen der Summe der Blöcke der Transformationskoeffizienten durch Anwendung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 9 vor der Anwendung der inversen orthogonalen Transformation und der Prädiktionscodierung der Blöcke von Transformationskoeffizienten zur Bereitstellung von Blöcken eines rekonstruierten Bildes für die Verwendung als Referenzbild bei der Prädiktionscodierung anderer Bilder des Bewegtbildsignals.

13. Prozess nach Anspruch 11 oder 12, bei dem der Prozess zusätzlich zum Aufzeichnen der komprimierten Bewegtbildsignale auf einem Aufzeichnungsmedium dient und der Prozess zusätzlich die Verfahrensschritte umfasst:
o Bereitstellen eines Aufzeichnungsmediums,
o Herleiten eines Aufzeichnungssignals aus dem komprimierten Bewegtbildsignal und
o Aufzeichnen des Aufzeichnungssignals auf dem Aufzeichnungsmedium.

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 6 und 8 der Klagepatentschrift III) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in Griechenland, stellt her und vertreibt DVDs. Sie hat am 30. März 2007 500 von ihr hergestellte DVDs mit dem Titel „A“ (Anl. KA 2) an die Lieferadresse G.weg in K. geliefert. Anlass für diese Lieferung war eine von der Klägerin initiierte Bestellung einer Frau B, die diese unter der Bezeichnung „C B“ am 27. Februar 2007 aufgab. Als Firmenanschrift wurde S.straße in F. angegeben. Die Lieferung erfolgte auftragsgemäß an die angegebene Lageradresse der „C B“ (vgl. Anl. B 7) und wurde mit auf den 29.03.2007 datiertem Schreiben, welches einen Gesamtbetrag von 705,00 € (einschließlich Transportkosten) ausweist, in Rechnung gestellt.

Die Klägerin behauptet, dass die von der Beklagten hergestellten DVDs die Klagepatente wortsinngemäß verwirklichen. Die Belieferung europäischer und mithin auch deutscher DVD-Kunden gehöre zu dem Standardgeschäft der Beklagten.

Da die Codier-/ Decodierverfahren der Klagepatente zum MPEG 2-Standard gehörten und für die Einhaltung dieses Standards essentiell seien, sei – so meint die Klägerin – nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass bei der Erstellung der DVDs durch die Beklagte vielfach auch die patentgemäßen Verfahren angewandt worden seien. Die rekursive Struktur des MPEG 2-Standards erfordere, dass bereits bei der Codierung von P- und B-Bildern das Referenzbild decodiert werde, um anhand von dessen Bilddaten eine Berechnung des (P- oder B-)Differenzbildes vorzunehmen.

Aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung nimmt die Klägerin die Beklagten
– nachdem sie die zunächst ebenfalls begehrten Vernichtungsansprüche zurückgenommen hat – vorliegend auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

sinngemäß wie erkannt zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf.
Sie behauptet, die Klägerin habe die Lieferung der streitgegenständlichen DVDs nach K. allein zu dem Zweck provoziert, sich den Gerichtsstand des Landgerichts Düsseldorf zu erschleichen. Sie, die Beklagte, unterhalte keine geschäftlichen Beziehungen nach Deutschland. Bei der Lieferung an Frau B habe es sich um die einzige Lieferung nach Deutschland in dem Zeitraum seit Juni 1995 gehandelt. Es seien in dieser Zeit auch keine Bestellungen akzeptiert worden. Die Bestellung der Frau B sei von der Klägerin initiiert worden, die sich einer „Scheinperson“ bedient habe. Es sei der Beklagten trotz intensiver Recherche nicht gelungen, die Firma C zu ermitteln. Diese sei weder unter der Geschäftsanschrift in F. noch unter der in K. angegebenen Lageranschrift bekannt gewesen. Auch sei eine Kontaktaufnahme zu Frau B nicht mehr möglich gewesen. Nur aufgrund der mit 500 Stück als gering zu bezeichnenden Stückzahl hätten interne Kontrollmechanismen bei der Beklagten umgangen werden können. Die Sachbearbeiterin bei der Beklagten hätte bei einem größeren Bestellvolumen Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten gehalten und sich danach erkundigt, ob eine Lieferung nach Deutschland überhaupt ausgeführt werden dürfe.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe die patentverletzende Handlung in Nordrhein-Westfalen deshalb provoziert, weil sie die Klageschutzrechte bereits in der Vergangenheit erfolgreich vor dem angerufenen Gericht durchgesetzt habe. Bei dieser Wahl des Gerichts handele es sich aber um sachfremde Erwägungen, die einen Gerichtsstand nicht begründen könnten.

Die Klägerin handele schließlich rechtsmissbräuchlich, wenn sie – ohne Anhaltspunkte für einen drohende Verletzungshandlung – eine Lieferung patentverletzender DVDs nach Deutschland provoziere, um die Beklagte hereinzulegen. Aufgrund dessen sei die Klage auch unbegründet.

Zudem verletzten die von ihr hergestellten DVDs nicht die technische Lehre des Klagepatents.

Selbst wenn – so die Ansicht der Klägerin – die Lehre der geltend gemachten Klagepatentansprüche durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht würde, sei das Schutzrecht erschöpft. Die Maschine zur Herstellung der DVDs sei mit Zustimmung der Klägerin von der in der Schweiz ansässigen E GmbH an die Beklagte veräußert worden. Bei der Herstellung der DVDs kämen alle streitgegenständlichen Patente zum Einsatz. Da es sich um Verfahrensansprüche handele, trete mit der Veräußerung Erschöpfung ein.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist auch begründet.

I.
Das Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung des Rechtsstreits international und örtlich zuständig.

Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ist nach Art. 5 Nr. 3 EG VO 44/2001 gegeben. Nach dieser Vorschrift kann ein Angehöriger eines Vertragsstaates (Griechenland, der Sitzstaat der Beklagten, ist ein solcher Vertragsstaat) vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates in Anspruch genommen werden, wenn dieser dort eine unerlaubte Handlung begangen hat, wobei es ohne Belang ist, dass die Klägerin selbst keine juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EG ist. Die Zuständigkeitsverordnung gilt auch für Ausländer aus Drittstaaten, die ebenfalls einen Anspruch auf Justizgewährung haben (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., Art. 2 EuGVVO RN 13).

Zuständigkeitsbegründend ist sowohl der Handlungs- wie auch der Erfolgsort des Schadenseintritts. Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit genügt die Behauptung einer zuständigkeitsbegründenden Verletzungshandlung durch den Kläger. Eine solche ist mit der vorgetragenen – unstreitigen – Lieferung (patentverletzender) DVDs durch die Beklagte nach K. gegeben.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ist vorliegend gem. § 32 ZPO i.V.m. § 143 PatG und der VO des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.01.1998 (GV NW S. 106) zu bejahen, denn die Beklagte hat eine patentverletzende Handlung in Nordrhein-Westfalen begangen.

1.
Der Gerichtsstand des § 32 ZPO wird dadurch begründet, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich ergibt, dass im Gerichtsbezirk eine unerlaubte Handlung begangen worden ist. Es ist unstreitig, dass die Beklagte (patentverletzende) DVDs aus ihrer Produktion nach K. ausgeliefert hat.

2.
Sich auf diesen Gerichtsstand zu berufen, ist der Klägerin nicht wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwehrt. Es ist anerkannt, dass auch das Prozessrecht und damit auch die Gerichtsstandsregelungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben stehen, wie er für das materielle Recht in § 242 BGB seinen Ausdruck gefunden hat. Danach kann einer Klage, die formal gesehen alle Zuständigkeitsvoraussetzungen erfüllt, gleichwohl der gerichtliche Rechtsschutz versagt werden, weil der Kläger im konkreten Fall treuwidrig oder missbräuchlich handelt, wenn er formal gegebene Zulässigkeitsvoraussetzungen aus sachfremden Erwägungen heraus zu seinen Gunsten ausnutzt.

a)
Die Klägervertreter haben im Termin zur mündlichen Verhandlung zugestanden, dass die Bestellung der Frau B eine von den Klägerinnen initiierte Handlung war. Eine solche Einschaltung einer dritten Person ist für den grundsätzlich zulässigen Testkauf unabdingbar, wenn potentielle Schutzrechtsverletzer überführt werden sollen und der Schutzrechtsinhaber in den Besitz liquider Beweismittel kommen will. Würde er selber auftreten, würde dies in aller Regel dazu führen, dass er keine schutzrechtsverletzenden Gegenstände angeboten oder geliefert bekommt.

Die Aufgabe einer Bestellung – auch durch einen eigens hierfür geworbenen Strohmann – und deren Ausführung in das Gebiet Nordrhein-Westfalens zeigt im allgemeinen zunächst einmal die grundsätzliche Lieferbereitschaft (vgl. OLG München, NJW 1990, 3097, 3098) des Beklagten und ist ein grundsätzlich zulässiges Mittel im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Für den Erfolg des Testkaufs ist es dabei unvermeidlich, den Zweck zu verbergen und begründet alleine noch keine Unzulässigkeit (BGH, GRUR 1965, 612, 614 – Warnschild). Es ist wettbewerbsrechtlich auch grundsätzlich unbedenklich, wenn Testkäufe nicht von dem Wettbewerber selbst, sondern von einem Dritten durchgeführt werden (vgl. BGH, GRUR 1999, 1017, 1019 – Kontrollnummernbeseitigung).

b)
Es ist weiterhin nicht rechtsmissbräuchlich, einen solchen Testkauf durchzuführen, um hierdurch einen Gerichtsstand in Düsseldorf zu begründen.

(aa)
Solche Testkäufe sind nur bei Vorliegen besonderer Umstände als sittenwidrig anzusehen, wenn mit ihnen lediglich die Absicht verfolgt wird, den Mitbewerber „hereinzulegen“, oder wenn verwerfliche Mittel angewandt werden, um ein unzulässiges Geschäft herbeizuführen (BGH, GRUR 1992, 612 – Nicola; OLG Karlsruhe, GRUR 1994, 130, 131 – Testpatient; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. § 11, Rn 2.41). Nach der Rspr. des BGH fallen hierunter insbesondere in den Bereich der Strafbarkeit reichende oder anderweit verwerfliche Mittel, unter anderem auch die Anwendung besonderer Verführungskunst (BGH, GRUR 1992, 612, 614 – Nicola). Verwerfliche Mittel sind auch rechtswidrige Handlungen des testenden Mitbewerbers, und zwar nicht nur Straftaten, sondern auch sonstige von der Rechtsordnung verbotene Handlungen, weil grundsätzlich nicht deshalb Rechtsverletzungen hingenommen werden können, damit konkurrierende Unternehmen ihre wettbewerblichen Interessen besser verfolgen können (BGH, a.a.O.).

(bb)
Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich durch eine Beauftragung der Frau B in irgendeiner Art und Weise solcher verwerflicher Mittel bedient hätte oder dass Frau B selber solche Mittel angewandt hätte.

In diesem Zusammenhang kann es insbesondere nicht als verwerflich angesehen werden, dass die Bestellung nur ein Volumen von 500 Stück umfasste. Die Beklagte macht insoweit zwar geltend, dass diese geringe Stückzahl es ermöglicht habe, die Kontrollmechanismen der Beklagten zu umgehen. Die Sachbearbeiterin hätte bei einem größeren Bestellvolumen zumindest eine interne Absicherung durch Rücksprache mit dem Vorgesetzten durchgeführt. Dieser Vortrag, wie auch die zur Akte gereichten Anlagen B 1 bis B 3 und B 21 bis B 23 lassen aber nicht erkennen, dass bei der Beklagten tatsächlich solche Kontrollmechanismen installiert worden seien, die eine Lieferung von DVDs nach Deutschland wirksam hätten verhindern können und sollen.

Betriebsinterne Kontrollmechanismen, die in zuverlässiger Weise eine Lieferung der streitgegenständlichen Produkte in die Bundesrepublik verhindern könnten, hat die Beklagte nicht im Einzelnen vorgetragen. Sie hat lediglich eine von G, dem General Manager der DVD-Produktionsanlage der Beklagten, an Mitarbeiter der Beklagten versandte Email vom 04.07.2006 vorgelegt (Anlage B23). Darin heißt es sinngemäß, dass alle Aufträge mit einem Volumen von über 400 Stück DVDs/CDs mit allen erforderlichen Informationen Herrn G vorzulegen sind und nur nach Erteilung seiner schriftlichen Bestätigung ausgeführt werden dürfen. In allen Fällen sollen die Mitarbeiter zwingend vor der Ausführung eines Auftrags sicherstellen, dass alle Lizenzen und Gebühren in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urherberrechte geklärt sind und allein von den Kunden der Beklagten an die Rechteinhaber gezahlt werden („(…) that all licenses and royalties in relation to intellectual and industrial property rights (copyrights, neighbouring rights, patents, trademarks etc.) shall be cleared and paid (…) by our clients“ – Anlage B 23).
Aus der vorstehend wiedergegebenen Mitteilung an die Mitarbeiter der Beklagten geht nicht hervor, dass seitens der Beklagten kein Interesse an Lieferungen von DVDs in die Bundesrepublik Deutschland besteht und solche Lieferungen nicht gewollt sind. Der Sinn und Zweck der Regelung, Auftragsvolumina von über 400 DVDs/CDs dem General Manager mitzuteilen und erst nach schriftlicher Genehmigung ausführen zu dürfen, erschließt sich aus der Email nicht. Es ist durchaus möglich, dass diese Mitteilungspflicht lediglich dazu dient, die Auslastung der Anlage besser zu koordinieren oder die Bonität der Kunden überprüfen zu können. Es erscheint demgegenüber nicht der allgemeinen Lebenserfahrung zu entsprechen, dass der General Manager eines solchen Unternehmens in jedem Einzelfall prüft, ob es sich bei einer eingehenden Bestellung um eine solche für eine Lieferung nach Deutschland handelt. Naheliegend ist es vielmehr, den Mitarbeitern eine Weisung zu erteilen, Aufträge aus Deutschland zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Weisung, Aufträge erst nach Klärung der gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte auszuführen, bestehen Zweifel, ob mit den genannten Immaterialgüterrechten auch die mit der technischen Herstellung von DVDs verbundenen Schutzrechte – also nicht solche Schutzrechte, die auf den Inhalt der DVD bezogen sind – gemeint sind. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, geht aus der Weisung nicht hervor, dass Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland weder gewollt, noch beabsichtigt sind. Vielmehr zeigt diese Email eine allgemeine Lieferbereitschaft der Beklagten in das Ausland, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland. Die Auftragserfüllung soll lediglich davon abhängig gemacht werden, dass die Schutzrechtslage geklärt ist und etwaige Lizenzzahlungen von den Kunden der Beklagten geleistet werden. Im Übrigen handelt es sich bei der Weisung des General Manager nicht um einen wirksamen Kontrollmechanismus, um Patentverletzungen im Ausland zu vermeiden, weil den Mitarbeitern nicht mitgeteilt wird, welche konkreten Rechte betroffen sein können und unter welchen Bedingungen von einer Klärung der Schutzrechtslage auszugehen ist. Darüber hinaus ist auch nichts dazu vorgetragen, ob die Weisungen im Einzelnen überwacht werden.

Zuzugestehen ist der Beklagten allerdings, dass die Verwendung der deutschen Sprache allein noch keinen zwingenden Schluss auf eine Verbreitung in Deutschland zulässt, da es auch andere deutschsprachige Staaten gibt. Hierauf kommt es aber für die zur Entscheidung stehende Frage nicht an, da die Bestellung aus Deutschland kam und die Lieferung auch hierhin erfolgen sollte. Von daher wäre es fernliegend, bei der Auftragsbearbeitung seitens der Beklagten anzunehmen, die Bestellung sei nicht für eine Verwendung in Deutschland bestimmt. Schließlich ist nicht geltend gemacht, dass der Klägerin oder Frau B bekannt gewesen sei, dass mit einer Bestellung von „nur“ 500 Stück eine Bearbeitung des Auftrages wahrscheinlicher sei. Eine solche positive Kenntnis und deren bewusste Ausnutzung zum Zwecke des „Erschleichens“ der beanstandeten Lieferung wäre aber erforderlich, um der Klägerin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen zu können.

(cc)
Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass der Testkauf nur dazu gedient hat, die Beklagte hereinzulegen, ohne dass Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder drohende Patentverletzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland vorgelegen hätten.

Es ist unstreitig, dass die Beklagte ein auf dem betreffenden Markt bedeutendes Unternehmen in Griechenland ist, mit einer Produktion von 28 Millionen DVDs im Jahr 2007. Die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin nicht entgegengetreten, dass die Belieferung europäischer DVD-Kunden zu ihrem Standardgeschäft gehört. Sie hat insoweit lediglich geltend gemacht, dass der tatsächliche und strategische Schwerpunkt ihrer Unternehmensaktivitäten in Griechenland liege und als Begründung hierzu angegeben, die hohe Inlandsnachfrage würde die Produktionskapazitäten der Beklagte bereits binden. Bestritten hat die Beklagte lediglich, dass sie seit Juni 1995 Bestellungen aus Deutschland akzeptiert oder Lieferungen nach Deutschland vorgenommen habe. Die Beklagtenvertreterin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung auch zugestanden, dass die Beklagte international tätig ist. Dies spricht bereits dafür, dass patentverletzende DVDs aus der Produktion der Beklagten auch in Deutschland Verbreitung finden, da es sich hierbei um eine flüchtige Ware handelt, deren Vertrieb von der Beklagten nicht gesteuert oder ohne weiteres nachvollzogen werden kann. Hierfür sprechen im übrigen auch die weiteren – durch den Testkauf an den Tag getretenen – Umstände, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten offensichtlich problemlos in der Lage war, in der englischen Sprache zu korrespondieren und ihr auch die steuerlichen Verfahrensschritte für Auslandsgeschäfte durchaus geläufig waren (Anforderung der Gewerbesteuernummer und Kontrolle beim griechischen Finanzministerium in Athen). Sie hat auch zu keinem Zeitpunkt den Auftrag der Frau B hinterfragt. Vor diesem Hintergrund kann aber schon nicht davon gesprochen werden, dass es für die Klägerin keine Anhaltspunkte für eine patentverletzende Handlung der Beklagten in Deutschland gab. Bei der Größe eines solchen Unternehmens ist eine internationale Betätigung gerade nicht fernliegend.

(dd)
Auch das von der Klägerin initiierte Veranlassen einer Lieferung nach K. um eine für sie vermeintlich „günstige Rechtsprechung“ des Landgerichts Düsseldorf auszunutzen, führt nicht zu der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweise.

Insoweit kann der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Hamm (NJW 1987, 138) nicht gefolgt werden. Den dortigen Erwägungen steht entgegen, dass es grundsätzlich nicht als missbräuchlich anzusehen ist, wenn der Kläger das ihm bequemste oder genehmste Gericht auswählt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am günstigsten erscheinenden Rechtsprechung. § 32 ZPO erlaubt es dem Berechtigten, eine Klage aus unerlaubter Handlung bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Ist das patentverletzende Erzeugnis – wie meist – bundesweit angeboten oder vertrieben worden, eröffnet sich für den Patentinhaber hiermit die Möglichkeit, seine Verletzungsklage wahlweise bei jedem der für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte anhängig zu machen. Darin besteht der besondere Vorteil dieses Wahlgerichtsstandes gegenüber anderen, die ansonsten in der Regel nur einen einzigen zusätzlichen Gerichtsort zur Verfügung stellen. Für den Patentinhaber (oder dessen Lizenznehmer) sind die Vorzüge einer erweiterten Wahlmöglichkeit, wie sie § 32 ZPO bietet, offensichtlich. Beide können gegebenenfalls an ihrem eigenen Wohn- und Firmensitz klagen und sich im Prozess durch ihre sie ständig beratenden Rechtsanwälte vertreten lassen. Unabhängig von einem inländischen Domizil steht es ihnen frei, (zumindest) dasjenige Gericht auszuwählen, das aus ihrer Sicht über eine besondere Sachkunde und Erfahrung in der Beurteilung patentrechtlicher Streitigkeiten verfügt und bei dem entsprechend spezialisierte und qualifizierte Anwälte zugelassen sind. Sie können ihre Gerichtswahl weiter danach treffen, mit welcher Verfahrensdauer voraussichtlich bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung zu rechnen ist. War ein bestimmtes Gericht in der Vergangenheit bereits mit dem fraglichen Schutzrecht befasst, kann es sich schließlich anbieten, auch weitere Rechtsstreitigkeiten gegen andere Verletzer vor diesem Gericht auszutragen, dessen Auffassung vom Inhalt und der Reichweite des Patents dem Schutzrechtsinhaber (oder dessen Lizenznehmer) aus dem Vorprozess bereits bekannt ist (Kühnen, GRUR 1997, 19, 20).

Es ist gerade in Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes weder ungewöhnlich noch anrüchig, wenn angreifende Wettbewerber im Hinblick auf den häufig eröffneten „fliegenden Gerichtsstand“ das gerichtliche Forum wählen, welches ihnen im Hinblick auf die dort vorherrschende Rechtsprechung zur Erreichung ihrer Prozessziele am meisten Erfolg versprechend erscheint. Dieser Effekt ist im Hinblick auf § 14 Abs. 2 UWG Ausdruck des gesetzgeberischen Willens (OLG Hamburg OLG-Rep 2002, 369; a. M. OLG Hamm NJW 1987,138). Jede auf den Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs wegen Ausnutzung eines bestehenden „Rechtsprechungsgefälles“ gestützte Beschränkung der zur Entscheidung zuständigen Gerichte, die weiter geht als die aus den jeweils anwendbaren allgemeinen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, bedeutet nicht nur eine Verweigerung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), sondern zugleich auch eine Missachtung des Gleichheitsgebots (KG WRP 1992, 34, 36; Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, § 14 Rdn. 19). Die Ausnutzung des „fliegenden“ Gerichtsstands nach § 14 Abs. 2 UWG, § 35 ZPO ist also grundsätzlich keine unzulässige Rechtsausübung. Denn die Gerichtswahl nach § 35 ZPO kennt grundsätzlich keine Einschränkung, und zwar auch dann nicht, wenn ein Antragsteller unter Ausnutzung diesbezüglicher Möglichkeiten die Rechtsprechung verschiedener Gerichte sozusagen „testet“ (vgl. KG, Beschl. vom 25.01.2008 – 5 W 371/07 Beck RS 2008 04442).

(ee)
Schließlich kann nicht außer Acht gelassen werden, dass es einer tatsächlichen Lieferung nach K. gar nicht bedurft hätte, um die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf jedenfalls hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungstenors zu begründen. Nach der gängigen Rechtsprechung der Kammer hätte eine Lieferung an die angegebene Firmenanschrift in F. bereits ausgereicht, eine Erstbegehungsgefahr auch für Lieferungen nach Nordrhein-Westfalen anzunehmen. Auch insoweit wäre die Kammer dann zur Entscheidung berufen.

II.

1.
Das Klagepatent I betrifft u.a. ein Codierverfahren zur hocheffektiven Codierung von Bildsignalen durch Orthogonaltransformation, wobei die Techniken und Verfahrensschritte der Datenkompression und Datenreduzierung genutzt werden.

Ausgehend von der Ähnlichkeit aufeinanderfolgender Bilder beruht die Datenkompression auf dem Prinzip, nicht jedes Videobild mit seiner gesamten Datenmenge zu übertragen, sondern Einzelbilder im Bildstrom zur Kompression anderer, ihm ähnlicher Bilder heranzuziehen. Dieses als „interframe-dropping“ bezeichnete Verfahren basiert auf drei Kategorien von Bildtypen, die verschiedene Codierungsverfahren verwenden und einen signifikant variierenden Komprimierungsgrad aufweisen. Zu unterscheiden sind intrarahmen-codierte Bilder (I-Bilder) von interrahmen-codierten Bildern, wobei letztere wiederum P-Bilder oder B-Bilder sein können. I-Bilder stellen Referenzbilder für die von ihnen abhängigen P- und B-Bilder dar. Sie werden unter Verwendung von Informationen nur von sich selbst codiert und stellen Zugriffspunkte auf die codierte Sequenz bereit, an denen die Codierung beginnen kann. Ihre Kompression ist gering. P-Bilder sind demgegenüber solche, die in Anwendung bewegungskompensierter Prädiktion von einem vergangenen Referenzvollbild oder –teilbild, und zwar einem I- oder einem P-Bild, codiert sind. Sie ermöglichen im Vergleich zu I-Bildern eine deutlich höhere Kompressionsrate und werden im Allgemeinen als Referenz für weitere Prädiktion verwendet. B-Bilder schließlich sind unter Verwendung bewegungskompensierter Prädiktion aus einem bzw. mehreren vergangenen und / oder zukünftigen Referenzvollbildern codiert. Sie liefern den höchsten Kompressionsgrad.

Diese interframe-Codierung kann auf der Basis von Vollbildern oder von Teilbildern erfolgen, wobei Teilbilder als „geradzahlige“ und als „ungeradzahlige“ vorhanden sind und zu zweit ein Vollbild ergeben.

Bei einer bewegungskompensierten Prädiktion, bei der nur der durch eine Bewegung veränderte Bildinhalt in Gestalt eines Bewegungsvektors sowie eines nach der Bewegungskompensation verbleibenden Differenzbildes übertragen wird, treten dem Klagepatent zufolge dann Probleme auf, wenn das zu codierende Bild ein verschachteltes Bild aufgrund einer im Zeilensprungverfahren verschachtelten Abtastung ist.
Wenn ein hieraus resultierendes Bild auf Teilbil-für-Teilbild-Basis codiert wird, tritt eine Differenz der Vertikalposition abwechselnd von Teilbild zu Teilbild auf, so dass, wenn ein stationärer Teil eines Bewegtbildes übertragen wird, Differenzdaten an einem Rand zwischen den Teilbildern erzeugt werden, obwohl der Bildabschnitt stationär bleibt. Da die Differenzdaten übertragen werden müssen, wird die Codiereffizienz an dem stationären Abschnitt des Bewegtbildes verringert. Zudem wird, da jeder Block auf Teilbild-für-Teilbild-Basis gebildet wird, das Intervall zwischen Bildern größer, als wenn der Block auf Vollbild-fürVollbild-Basis gebildet wird, mit dem Ergebnis, dass die Korrelation und daher die Codiereffizienz verringert ist. Wenn andererseits aus verschachtelter Abtastung resultierende Bilder auf Vollbild-für-Vollbild-Basis codiert werden, ist der bewegende Abschnitt in dem Vollbild kammförmig verschwommen. Hochfrequenzkomponenten, die in dem ursprünglichen Bild nicht vorhanden sind, werden übertragen, wodurch die Codiereffizienz verringert wird. Da außerdem die Vollbild-fürVollbild-Codierung auf Basis von zwei aufeinanderfolgenden Teilbildern, die ein Vollbild als Einheit bilden, ausgeführt wird, kann eine Vorhersagecodierung nicht zwischen den zwei aufeinanderfolgenden Teilbildern ausgeführt werden. Deshalb wird der Minimalabstand der prädiktiven Codierung ein Vollbild oder zwei Teilbilder.

Eine Vollbild-für-Vollbild-Codierung wird mithin dann als vorzugswürdig beschrieben, wenn wenig oder gar keine Bewegung in dem Bild vorhanden ist, eine Teilbild-für-Teilbild-Codierung dann, wenn ein Bild eine schnelle oder plötzliche Bewegung beinhaltet.

Angesichts dieser die Codiereffizienz beeinträchtigenden Auswirkungen im Stand der Technik ist es Aufgabe des Klagepatents I, u.a. ein Bildcodierverfahren vorzuschlagen, bei dem ein durch verschachtelte Abtastung erzeugtes Bild effizient codiert werden kann, unabhängig davon, ob das Bild voll mit Bewegung ist, das Bild nur wenig Bewegung zeigt oder das Bild voll mit Bewegung und das Bild, das nur wenig Bewegung zeigt, koexistieren.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Klagepatents I ein Bilddatencodierverfahren zur Codierung von verschachtelten Bildsignalen mit folgenden Merkmalen vor:

1. Entscheidung, ob die Codierung der Bildsignale auf Teilbild-für-Teilbild-Basis oder auf Vollbild-für-Vollbild-Basis auszuführen ist,

2. basierend auf den Ergebnissen dieser Entscheidung werden die Bildsignale auf Teilbild-für-Teilbild-Basis oder auf Vollbild-für-Vollbild-Basis codiert,

3. den codierten Bilddaten wird ein auf den Ergebnissen der Entscheidung basierendes Kennzeichen angefügt,

a. das Unterscheidungsdaten repräsentiert,

b. welche angeben, ob die codierten Bilddaten auf Teilbild-für-Teilbild-basis oder auf Vollbild-für-Vollbild-Basis codiert wurden,

4. wobei die codierten Bilddaten eine hierarchische Struktur haben,

5. und wobei die Unterscheidungsdaten an einem Abschnitt des Kopfabschnittes einer festgelegten hierarchischen Schicht der codierten Bilddaten vorgesehen sind.

2.
Das Klagepatent II betrifft ein Übertragungssystem insbesondere für Bewegtbild-Signale, wobei die Techniken und Verfahrensschritte der Datenkompression und Datenreduzierung genutzt werden.

Ausgehend von der Ähnlichkeit aufeinanderfolgender Bilder beruht die Datenkompression auf dem Prinzip, nicht jedes Videobild mit seiner gesamten Datenmenge zu übertragen, sondern Einzelbilder im Bildstrom zur Kompression anderer, ihm ähnlicher Bilder heranzuziehen. Dieses als „interframe-dropping“ bezeichnete Verfahren basiert auf drei Kategorien von Bildtypen, die verschiedene Codierungsverfahren verwenden und einen variierenden Komprimierungsgrad aufweisen. Zu unterscheiden sind intrarahmen-codierte Bilder (l-Bilder) von interrahmen-codierten Bildern, wobei letztere wiederum P-Bilder oder B-Bilder sein können. l-Bilder stellen Referenzbilder für die von ihnen abhängigen P- und B-Bilder dar. Sie werden unter Verwendung von Informationen nur von sich selbst codiert und stellen Zugriffspunkte auf die codierte Sequenz bereit, an denen die Decodierung beginnen kann. Ihre Kompression ist gering. P-Bilder sind demgegenüber solche, die in Anwendung bewegungs-kompensierter Prädiktion von einem vergangenen Referenzvollbild oder -teilbild, und zwar einem l- oder einem P-Bild, codiert sind. Sie ermöglichen im Vergleich zu l-Bildern eine höhere Kompressionsrate und werden im Allgemeinen als Referenz für weitere Prädiktion verwendet. B-Bilder schließlich sind unter Verwendung bewegungskompensierter Prädiktion aus einem bzw. mehreren vergangenen und/oder zukünftigen Referenzvollbildern codiert. Sie liefern – wegen ihres Rückgriffs auf mehrere Referenzbilder – den höchsten Kompressionsgrad.

Die aufeinander Bezug nehmenden Bilder sind in einer Gruppe (Sequenz) zusammengefasst, welcher eine weitere Gruppe (Sequenz) – wiederum bestehend aus l-, P- und/oder B-Bildern – folgt, usw. Da bei der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Videosignal eine unterschiedliche Bearbeitung von l-Bildern einerseits und von B- und P-Bilder andererseits erfolgt, sind die jeweiligen dazugehörigen Daten in besonderer Weise gekennzeichnet, um ein intrarahmen-codiertes Bild (l-Bild) von einem interrahmen-codierten Bild (P- oder B-Bild) unterscheiden zu können.

Zur Erzielung einer sowohl effektiven wie qualitativ hochwertigen Videosignal-Übertragung sieht das Klagepatent vor dem Codieren der Daten eine Umordnung der Einzelbilder dergestalt vor, dass das (einzige oder erste) intrarahmen-codierte Bild (I-Bild) einer nachfolgenden Bild- (= Rahmen)gruppe den interrahmen-codierten Bildern der vorhergehenden Bild- (= Rahmen)gruppe vorgeht. Außerdem werden, damit trotz der zur Datenkompression vorgenommenen Umordnung eine Echtzeit-Übertragung bei der Wiedergabe möglich bleibt, die Bilder mit einer Zeitinformation versehen, die ihre ursprüngliche, vor der Umordnung gegebene Rangfolge erkennen lässt.

Patentanspruch 1 stellt dementsprechend ein Codierverfahren mit folgenden Merkmalen unter Schutz:

1. Codierverfahren zum Codieren eines digitalen Videosignals, welches mehrere Bilder umfasst.

2. Das Codierverfahren weist folgende Schritte auf:

(a) Umordnen der mehreren Bilder;

(b) Codieren der mehreren umgeordneten Bilder als intrarahmencodierte Bilder oder als interrahmen-codierte Bilder, um entsprechend codierte Daten zu erzeugen;

(c) Anhängen einer Zeitinformation an einen Bilddatenkopf der codierten Daten, die eine Eingangsordnung der mehreren Bilder identifiziert,

(d) die Rahmen sind in Rahmengruppen unterteilt,

o wobei jede Gruppe zumindest einen intrarahmen-
codierten Rahmen umfasst,

o wobei die Rahmen gemäß ihrem entsprechenden Codierverfahren umgeordnet sind, so dass der oder der erste intrarahmen-codierte Rahmen einer nachfolgenden Gruppe den interrahmen-codierten Rahmen der laufenden Gruppe nach dem Umordnen vorhergeht.

Bei rein philologischer Interpretation könnte der zweite Teil des Merkmals (3d) dahin verstanden werden, dass das l-Bild (intra-rahmen-codierter Rahmen) der Folgegruppe vor sämtliche interrahmen-codierte Rahmen (Bilder) der laufenden Gruppe umgeordnet werden soll. Entsprechend dem festen Grundsatz bei der Patentauslegung, dass Anspruchsmerkmale nicht grammatikalisch, sondern entsprechend ihrem für den Durchschnittsfachmann aus der Patentschrift erkennbaren technischen Sinngehalt zu verstehen sind, ist vorliegend jedoch maßgeblich, welcher Beitrag zur Lösung der dem Patent zugrundeliegenden Aufgabe dem betreffenden Merkmal im Rahmen der durch das Patent offenbarten und geschützten Erfindung zugedacht ist.

Dies vorausgeschickt, geht es dem Klagepatent um das technische Problem, das Decodieren der Bildsignale dadurch zu erleichtern, dass infolge der Umordnung immer zunächst auf das intrarahmen-codierte (Referenz-)Bild zugegriffen werden kann, das zur Interrahmen-Codierung anderer Bilder benutzt worden ist, so dass der Referenzinhalt des l-Bildes zur Verfügung steht, wenn die von diesem l-Bild abhängig codierten Bilder zu decodieren sind. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang beispielsweise auf den Beschreibungstext Seite 8 Zeilen 11-18:

„Somit werden die Rahmendaten in Einheiten von sechs Rahmen getrennt und in einer Kombination aus der Intrarahmen-Codierverarbeitung und der Interrahmen-Codierverarbeitung verarbeitet und dann übertragen. Rahmendaten FO, F6 …, die intrarahmen-codiert wurden und dann gesendet werden, werden rekonstruiert, und dann werden die verbleibenden Rahmendaten nach und nach rekonstruiert. Wenn ein Fehler auftritt, wird somit verhindert, dass der Fehler zur anderen Rahmengruppe übertragen wird, und daher, wenn die Erfindung auf Compact-Discs oder dgl. angewandt wird, können Videosignale mit einer hohen Bildqualität hochwirksam übertragen werden.“

Eine Voranstellung des l-Bildes der nächsten Gruppe vor interrahmen-codierte Bilder der laufenden Gruppe ist vor diesem Hintergrund nur insoweit notwendig, als es sich um Bilder handelt, die von eben diesem l-Bild der Folgegruppe abhängig codiert sind. Einer weitergehenden Umordnung des l-Bildes der Folgegruppe auch vor solche interrahmen-codierte Bilder, für die das l-Bild kein Referenzobjekt darstellt (weil die betreffenden interrahmen-codierten Bilder ausschließlich in Abhängigkeit vom I-Bild oder von einem P-Bild der laufenden Rahmengruppe codiert sind), bedarf es hingegen nicht. Sie würde Referenzmaterial zur Decodierung bereitstellen, das zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht benötigt wird. Die Anweisung des Merkmals (3d) – technisch sinnvoll verstanden – besagt daher, dass das l-Bild der nächsten Rahmengruppe den (scil.: denjenigen) interrahmen-codierten Bildern der laufenden Gruppe voranzustellen ist, die von dem l-Bild abhängig codiert sind.

Selbstverständlich schließt das Klagepatent eine weitreichendere Umordnung dergestalt, dass das l-Bild der Folgegruppe auch vor solche P- und B-Bilder der laufenden Rahmengruppe aufrückt, für die das umgeordnete l-Bild kein Referenzobjekt bildet, nicht aus. Immerhin ist eine derartige Anordnung zum Gegenstand des Ausführungsbeispiels nach Figur 5 der Klagepatentschrift gemacht worden. Weil es sich um eine lediglich exemplarische Erfindungsvariante handelt, verbietet sich die Annahme, die Erfindung könne nur in der Weise ausgeführt werden, wie es Figur 5 verdeutlicht.

3.
Das Klagepatent III betrifft in seinem für den Rechtsstreit relevanten Teil Verfahren zur Kompression eines Videobildsignals durch Prädiktionscodierung und orthogonale Transformation, wobei Rundungsfehler im Rahmen der inversen Transformation von Transformationskoeffizienten vermieden werden.

Ausgehend von der Ähnlichkeit aufeinanderfolgender Bilder beruht die Datenkompression auf dem Prinzip, nicht jedes Videobild mit seiner gesamten Datenmenge zu übertragen, sondern Einzelbilder im Bildstrom zur Kompression anderer, ihm ähnlicher Bilder heranzuziehen. Dieses als „Interframe-dropping“ bezeichnete Verfahren basiert auf drei Kategorien von Bildtypen, die verschiedene Codierungsverfahren verwenden und einen variierenden Komprimierungsgrad aufweisen. Zu unterscheiden sind intrarahmen-codierte Bilder (l-Bilder) von interrahmen-codierten Bildern, wobei letztere wiederum P-Bilder oder B-Bilder sein können. l-Bilder stellen Referenzbilder für die von ihnen abhängigen P- und B-Bilder dar. Sie werden unter Verwendung von Informationen nur von sich selbst codiert und stellen Zugriffspunkte auf die codierte Sequenz bereit, an denen die Decodierung beginnen kann. Ihre Kompression ist gering. P-Bilder sind demgegenüber solche, die in Anwendung bewegungskompensierter Prädiktion von einem vergangenen Referenzvollbild oder -teilbild, und zwar einem l- oder einem P-Bild, codiert sind. Sie ermöglichen im Vergleich zu l-Bildem eine höhere Kompressionsrate und werden im Allgemeinen als Referenz für weitere Prädiktion verwendet. B-Bilder schließlich sind unter Verwendung bewegungskompensierter Prädiktion aus einem bzw. mehreren vergangenen und/oder zukünftigen Referenzvollbildem codiert. Sie liefern – wegen ihres Rückgriffs auf mehrere Referenzbilder – den höchsten Kompressionsgrad.

Bei der bewegungskompensierten Prädiktion wird die Größe einer Bewegung (ein Bewegungsvektor) zwischen einem Eingangsbild und einem Vergleichsbild ermittelt und vom Eingangsbild das Vorhersagebild subtrahiert, das durch den Bewegungsvektor als Vergleichsbild verschoben wurde. Dieser Fehlerwert und der Bewegungsvektor werden codiert. Damit solches geschehen kann, muss das gerade codierte (l- oder P-)Bild, von dem ein anderes Bild abhängig codiert werden soll, im Codierer erneut decodiert werden, damit es als Referenzobjekt für die Codierung des darauf bezugnehmenden P- oder B-Bildes zur Verfügung steht.

Prinzipiell ist eine Art Rasterung vorgesehen, bei der die Bilder in 8 x 8 Bildpunkte umfassende Blöcke unterteilt werden. Diese werden nachfolgend einer orthogonalen Transformation in Form der diskreten Cosinustransformation (DCT) bzw. der inversen DCT (IDCT) unterworfen, woran sich die sogenannte Quantisierung anschließt. Letztere dient dazu, Daten für wenig wahrnehmungsrelevante Bildanteile zu unterdrücken, und besteht darin, die sich aus der diskreten Cosinustransformation bzw. der inversen DCT ergebenden Frequenz-Koeffizienten auf- oder abzurunden. Nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift ergeben sich hierbei Probleme insbesondere dann, wenn der zu rundende Wert „x, 5″ lautet, wobei x eine ganze Zahl darstellt. Wird in solchen Fällen stets in der gleichen Weise – z.B. immer nach oben oder immer nach unten – gerundet, so addiert sich der Abgleichfehler in einer (scil.: derselben) Richtung, was schließlich zu einer Beeinträchtigung der Bildqualität führt.

Aufgabe der Erfindung ist des demgemäß, das Auftreten von kumulierten Abgleich-
fehlern effektiv zu verhindern.

Zur Lösung sehen die Patentansprüche 11 und 13 ein Verfahren vor, bei dem für die abhängige Codierung von P- oder B-Bildern (Prädiktion) auf einen Datensatz zurückgegriffen wird, der gegen Rundungsfehler immun ist. Erhalten wird ein fehlerimmuner Satz dadurch, dass der Eingangssatz von Transformationskoeffizienten vor der IDCT und der Prädiktion addiert und die Parität (Geradzahligkeit oder Ungeradzahligkeit) der Summe festgestellt wird. Ist die Summe ungeradzahlig, bleibt der Ausgangssatz identisch mit dem Eingangssatz. Ist die Summe der Transformationskoeffizienten geradzahlig, wird sie ungeradzahlig gemacht, indem zumindest ein in die Summenbildung eingegangener Transformationskoeffizient in seiner Parität geändert (z.B. um 1 erhöht oder herabgesetzt) wird. Auf diese Weise wird das Auftreten einer Zahl der Form „x, 5″ nach der IDCT (und somit vor dem Runden) vermieden.

Aufgegliedert in einzelne Merkmale stellt sich die technische Lehre des Klagepatents wie folgt dar:

Patentanspruch 11

(1) Prozess zum Komprimieren eines Bewegtbildsignals zur Bereitstellung eines komprimierten Bewegtbildsignals.

(2) Der Komprimierungsprozess umfasst folgende Schritte:

(a) Anwenden von Prädiktionscodierung und orthogonaler Transformation auf Blöcke des Bewegtbildsignals zur Bereitstellung von Blöcken von Transformationskoeffizienten, aus denen das komprimierte Bewegtbildsignal abgeleitet wird.

(b) Ungeradzahligmachen der Summe der Blöcke der Transformationskoeffizienten vor der Anwendung der inversen orthogonalen Transformation und der Prädiktionscodierung der Blöcke von Transformationskoeffizienten zur Bereitstellung von Blöcken eines rekonstruierten Bildes für die Verwendung als Referenzbild bei der Prädiktionscodierung anderer Bilder des Bewegtbildsignals.

(c) das Verfahren zum Ungeradzahligmachen

(aa) ist ein solches zum Verarbeiten eines Satzes von Transformationskoeffizienten,

– wobei jeder Transformationskoeffizient eine Parität aufweist,

– zur Erzeugung eines fehler-immunen Satzes von Transformationskoeffizienten für die Verarbeitung durch eine inverse orthogonale Transformation,

– wobei der fehlerimmune Satz von Transformationskoeffizienten gegen Rundungsfehler immun ist, wenn er der inversen orthogonalen Transformation unterzogen wird,

(bb) und umfasst folgende Verfahrensschritte:

– Summieren der Transformationskoeffizienten zur Bereitstellung einer Summe, wobei die Summe eine Parität aufweist,

– Beurteilen der Parität der Summe,

– bei geradzahliger Parität der Summe: Invertieren der Parität wenigstens eines der Transformationskoeffizienten zur Bereitstellung eines paritäts-invertierten Transformationskoeffizienten in der Weise, dass der paritäts-invertierte Transformationskoeffizient die Parität der Summe ungeradzahlig macht, und

– Bereitstellen der Transformationskoeffizienten, einschließlich des paritäts-invertierten Transformationskoeffizienten, als den genannten fehler-immunen Satz.

Patentanspruch 13

(1) Prozess nach Anspruch 11;

(2) Der Prozess

(a) dient dem Aufzeichnen des komprimierten Bewegtbildsignals auf einem Aufzeichnungsmedium und

(b) umfasst zusätzlich die folgenden Schritte:

– Bereitstellen eines Aufzeichnungsmediums,

– Herleiten eines Aufzeichnungssignals aus dem komprimierten Bewegtbildsignal,

– Aufzeichnen des Aufzeichnungssignals auf dem Aufzeichnungsmedium.

III.

Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (§ 286 Abs. 1 ZPO) ist davon auszugehen, dass die Beklagte bei ihrer DVD-Herstellung auf das patentgemäße Decodierverfahren zurückgreift.

Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin sind die DVDs der Beklagten auf gängigen DVD-Abspielgeräten abspielbar und stellt der MPEG 2-Standard das in der Praxis dominierende Codierverfahren dar.

1.
Der MPEG 2-Standard kennt die Möglichkeit, entweder eine Vollbild-für-Vollbild-Codierung oder eine Halbbild-für-Halbbild-Codierung durchzuführen. Die maßgeblichen Vorgaben hierzu enthält „4.1.2 Codierung von verschachteltem Video“, wo es heißt: „Jedes Vollbild von verschachteltem Video besteht aus zwei Teilbildern, die durch eine Teilbildperiode getrennt sind. Die Spezifikation ermöglicht entweder, dass das Vollbild als Bild codiert wird, oder dass die beiden Teilbilder als zwei Bilder codiert werden. Vollbildcodierung oder Teilbildcodierung wird adaptiv auf einer Vollbild-für-Vollbild-Basis ausgewählt werden. Eine Vollbildcodierung wird typischerweise bevorzugt, wenn die Videoszene ein bedeutsames Detail mit begrenzter Bewegung enthält. Eine Teilbildcodierung, bei der das zweite Teilbild aus dem ersten prädiktiert werden kann, funktioniert besser, wenn schnelle Bewegung vorliegt.“

Demnach kann eine adaptive Auswahl des Codierverfahrens und somit eine Entscheidung im Sinne des Merkmals 1 des Klagepatents I sowie eine darauf basierende – als zwangsläufige Umsetzungsfolge anzusehende – Codierung gemäß Merkmal 2 des Klagepatents I erfolgen. Ein Hin- und Herwechseln zwischen der Codierung der Bildsignale auf Teibild-für-Teilbild-Basis oder auf Vollbild-fürVollbild-Basis ist damit Bestandteil des MPEG 2-Standards. Da das Klagepatent I keine bestimmte Häufigkeit des Wechsels bzw. für diesen bestimmte Intervalle vorsieht, ist es unerheblich, dass der MPEG 2-Standard kein stetes Umschalten zwischen den beiden Codierungsmöglichkeiten vorsieht. Ebenso ohne Belang ist, dass es sich bei den genannten Codierungen jeweils nur um Optionen des Standards handelt.

Der MPEG 2-Standard gibt ferner die Verwendung eines anzufügenden Kennzeichens (Merkmalsgruppe 3 des Klagepatents I) vor. Nach Abschnitt „6.3.10 Bildcodierungsextension“ ist dem codierten Bild als „picture_structure“ eine 2-Bit-Gesamtzahl anzufügen, so wie sie in der Tabelle 6-14 definiert ist. Ein „picture_structure“ von 01 bedeutet „oberes Halbbild“, ein „picture_structure“ von 02 bedeutet „unteres Halbbild“ und ein „picture_structure“ von 11 „Vollbild“. Aus dieser Kennzeichnung ergibt sich mithin, ob die codierten Bilddaten auf Teilbild-für-Teilbild-Basis – oberes Halbbild oder unteres Halbbild – oder auf Vollbild-für-Vollbild-Basis – Vollbild – codiert wurden.

Des Weiteren enthält der MPEG 2-Standard Anhaltspunkte dafür, dass die Bilddaten, entsprechend den Merkmalen 4 und 5 der vorstehenden Merkmalsanalyse, eine hierarchische Struktur haben. Die Vorgabe einer solchen ist zunächst der unter „3.136“ befindlichen Definition einer Videosequenz zu entnehmen, wonach diese die höchste syntaktische Struktur von codierten Videobitströmen darstellt. Sie enthält definitionsgemäß eine Reihe von einem oder mehreren codierten Vollbildern. Einen weiteren Anhalt bietet die in Abschnitt „6.2.2 Videosequenz“ aufgeführte Syntax des Videobitstroms, wonach dieser eine „video_sequence“ mit einem „sequence_header“ also einem Kopfabschnitt auf einer ersten Hierarchieebene, und einer „sequence_extension“ umfasst. Die „video_sequence“ selbst umfasst dabei „picture_data“, d.h. codierte Bilddaten, denen ein „picture_header“ und eine „picture_coding_extension“, also weitere Kopfabschnitte auf einer weiteren Hierarchieebene vorhergehen. Das Vorsehen der Unterscheidungsdaten an einem Abschnitt eines Kopfabschnittes einer festgelegten hierarchischen Struktur folgt aus dem bereits zitierten Abschnitt „6.3.10 Bildcodierungsextension“, der als Bestandteil der „picture_coding_extension“ das Kennzeichen „pichture_structure“ spezifiziert. Der „picture_structure“ ist folglich in einem festgelegten Kopfabschnitt („picture_coding_extension“) einer bestimmten (der zweiten) Hierarchieebene, auf der die „picture_data“ transportiert werden, vorgesehen. Ergänzend ist auf den Abschnitt „6.2.3.1 Picture coding extension“ zu verweisen.

2.
a)
Der von der Internationalen Organisation für Standardisierung (ISO) ausgearbeitete MPEG 2-Standard befasst sich u.a. mit der Kombination eines oder mehrerer Datenströme zum Zwecke der Speicherung oder Übertragung (ISO/IEC 13818-1 „Systems“). Speziell für die Verarbeitung von Videosignalen enthält er darüber hinaus technische Vorschriften für die Bildkomprimierung und –dekomprimierung (ISO/IEC 13818-2 „Video“). Die Vorgaben des MPEG 2-Standards sind zwar nicht in dem Sinne zwingend, dass sie lediglich eine einzige Vorgehensweise – unter Ausschluss aller anderen – tolerieren. Im Gegenteil enthält der Standard an verschiedenen Stellen Optionen, von denen im Einzelfall (d.h. bei der Codierung konkreter Videodaten) Gebrauch gemacht werden kann oder nicht bzw. die nur unter speziellen Anwendungsbedingungen bedeutsam sind, unter anderen hingegen nicht. Das gilt auch für den Video-Standardteil, welcher sich mit der „zeitlichen Verarbeitung“ der Daten befasst. AaO (Intro 4.1.1) heißt es:

„Aufgrund des Konflikts zwischen dem Erfordernis des Direktzugriffs und der hocheffizienten Kompression werden drei Hauptbildarten definiert. Intracodierte Bilder (I-Bilder) werden ohne Bezugnahme auf andere Bilder … mit nur mäßiger Kompression codiert. Prädiktiv codierte Bilder (P-Bilder) werden effizienter codiert unter Verwendung bewegungskompensierter Prädiktion aus einem vergangenen intracodierten oder prädiktiv codierten Bild … . Bidirektional-prädiktiv codierte Bilder (B-Bilder) liefern den höchsten Kompressionsgrad, erfordern jedoch sowohl vergangene als auch zukünftige Bezugsbilder für die Bewegungskompensation. … Die Anordnung der drei Bildarten in einer Sequenz ist sehr flexibel. Die Wahl wird dem Codierer überlassen und hängt von den Anforderungen der Anwendung ab. Figur I-1 veranschaulicht ein Beispiel der Beziehung zwischen den drei verschiedenen Bildarten.“

Dass die dem Anwender im Standard zur Verfügung gestellten Verhaltensoptionen – d.h. einzelne von ihnen – rein theoretischer Natur wären und in der Praxis keine Anwendung fänden, trägt auch die Beklagte nicht vor. Wenn aber von dem gesamten Standard (einschließlich seiner Optionen) bei der Datencodierung Gebrauch gemacht wird, so ist grundsätzlich auch der Standard mit seinem gesamten Inhalt (einschließlich der Optionen) geeignet, eine Aussage darüber zu treffen, in welcher technischen Weise bei Einhaltung des MPEG 2-Standards verfahren wird. Steht – wie hier – fest, dass ein Benutzer den MPEG 2-Standard beachtet, und ist des weiteren gesichert, dass eine mögliche dem Standard entsprechende Vorgehensweise zur (wortsinngemäßen oder äquivalenten) Benutzung des Klagepatents II führt, so ist deshalb von einer Patentverletzung auszugehen, wenn der Umfang der Geschäftstätigkeit des Beklagten (oder sonstige vom Kläger darzulegende Umstände) den sicheren Schluss zulassen, dass die Vorgaben des Standards bei Ausübung der Geschäftstätigkeit in ihrer gesamten Breite ausgeschöpft worden sind. Dem Beklagten obliegt unter solchen Umständen der konkrete Vortrag dazu, dass und weshalb er bei der Befolgung des Standards die zur Merkmalsverwirklichung führende Option keinesfalls angewandt hat.

b)
Sind aber B-Bilder vorhanden, ist eine bevorzugte und gängige Anordnung unter Ziffer 6.1.11 des Standards – wie nachstehend eingeblendet – wiedergegeben. Sie liefert einen vorteilhaften Kompromiss zwischen einerseits einer guten Kompressionsrate und andererseits einer hohen Bildqualität namentlich bei schnell bewegten Bildern.

Bildreihenfolge an der Codiereingabe (d.h. vor der Umordnung):

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
l B B P B B P B B l B B P

Bildreihenfolge an der Codierausgabe,(d.h. nach der Umordnung):

1 4 2 3 7 5 6 10 8 9 13 11 12
l P B B P B B l B B P B B

Bei der sich aus dem vorstehenden Beispiel ergebenden Umordnung wird von der technischen Lehre des Klagepatents II Gebrauch gemacht. Zwar rückt das l-Bild der zweiten Rahmengruppe (Position 10) lediglich um zwei Rahmen nach vorne, so dass es sich vor den B-Bildern auf den Positionen 8 und 9, aber hinter den P- und B-Bildern auf den Positionen 2 bis 7 befindet. Dies reicht jedoch aus, weil die auf den Positionen 2 bis 7 angeordneten P- und B-Bilder nicht in Abhängigkeit von dem l-Bild der zweiten Gruppe (Position 10), sondern ausschließlich mit Bezug auf das l-Bild oder die P-Bilder der ersten Gruppe (Positionen 1, 4, 7) codiert sind. Weil das l-Bild der zweiten Gruppe ein Referenzobjekt allein für die B-Bilder auf den Positionen 8 und 9 darstellt, ist dem Klagepatent II dadurch genügt, dass es diesen (von ihnen abhängig codierten) Bildern nach der Umordnung vorangeht, um vorrangig decodiert zu werden.

3.
Der MPEG 2-Standard kennt ein Fehleranpassungsverfahren („Mismatch Control“) nach Maßgabe des Klagepatents III. Die Vorgaben hierzu enthält Ziffer 7.4:4 „Fehlanpas-sungssteuerung“. AaO heißt es:

„Fehlanpassungssteuerung kann von jedem Verfahren durchgeführt werden, das dem Folgenden äquivalent ist. Zuerst werden alle rekonstruierten gesättigten Koeffizienten …in dem Block summiert. Danach wird dieser Wert daraufhin geprüft, ob er gerade oder ungerade ist. Wenn die Summe gerade ist, muss nur eine Korrektur für einen Koeffizienten .., durchgeführt werden….

ANMERKUNG 1 – Es wird darauf hingewiesen, dass die oben genannte Korrektur… einfach durchgeführt werden kann, indem das geringstwertige Bit der Zweierkomplementdarstellung des Koeffizienten umgeschaltet wird. Da weiterhin nur die „Geradzahligkeit“ und die „Ungeradzahligkeit“ der Summe von Interesse ist, wird ein exklusives ODER (…) verwendet, um die „Summe“zu berechnen.“

Der MPEG 2-Standard lässt nach dem gerade Zitierten eine Fehleranpassung entsprechend dem Klagepatent III nicht nur zu; er sieht in dem erfindungsgemäßen Vorgehen sogar das – im Übrigen einzige detailliert beschriebene – Verfahren der Wahl, zu dem lediglich pauschal alternative Prozesse erlaubt werden, ohne diese allerdings in irgendeiner Weise näher zu erläutern.

Zwar trifft es zu, dass der Standard-Text unter Ziffer 7.4.4 Vorschriften zur Decodierung enthält, während das Klagepatent III die Codierung von Bilddaten zum Gegenstand hat. Es muss jedoch im Rahmen der Codierung eine (lokale) Decodierung solcher Bilder erfolgen, von denen andere (P- oder B-)Bilder abhängig codiert werden sollen. Nur infolge einer lokalen Decodierung steht überhaupt ein geeignetes Referenzobjekt zur Verfügung, anhand dessen die Prädiktion stattfinden kann. Jeder Encoder besitzt aus diesem Grund notwendigerweise einen Decodierer, der prinzipiell mit demjenigen Decoder übereinstimmt, der zur endgültigen Decodierung der Bilddaten (z.B. beim Auslesen einer Video-DVD) benutzt wird. Die Fehleranpassung nach Ziffer 7.4.4 des MPEG 2-Standards hat insofern Relevanz auch für die lokale Decodierung und damit für die Durchführung der Prädiktion im Zuge der Codierung.

4.
Der MPEG 2-Standard erfordert, dass codierte Bilder während des Codiervorgangs sogleich wieder decodiert werden. Dabei ist hinreichend wahrscheinlich, dass aufgrund der Ausgestaltung der in der Praxis verwendeten Vorrichtungen dazu ein Signal extrahiert wird, das die Codierungsart angibt. Somit bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Rahmen ihrer umfangreichen Geschäftstätigkeit von der technischen Lehre der Klagepatente und insbesondere auch von den die Klagepatente betreffenden Optionen des Standards Gebrauch gemacht hat. Dies hat zur Folge, dass es Sache der Beklagten ist, darzutun, dass es trotz Befolgung des MPEG 2-Standards nicht zu patentgemäßen Verfahrensführungen gekommen ist. Dieser Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen.

5.
Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, einfach zu bestreiten, dass sie die streitgegenständlichen Patente bei der Produktion ihrer DVDs einsetzt. Dieses einfache Bestreiten ist aber nicht ausreichend. Die Klägerin hat zunächst darzulegen, dass die angegriffene Ausführungsform die technische Lehre des Klagepatents verwirklicht. Ihrer Darlegungslast ist sie bereits dadurch nachgekommen, dass sie in der Klageschrift die konkrete Behauptung aufgestellt hat, die angegriffene Ausführungsform mache von jedem Merkmal der geltend gemachten Patentansprüche Gebrauch. Irgendeines Nachweises hierzu bedarf es zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Um diesen Patentverletzungsvorwurf erheblich zu bestreiten, ist es dann seitens der Beklagten erforderlich, dass sie der Wahrheit gemäß (§ 138 ZPO) erklärt, ob und gegebenenfalls welches Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht werden soll. Nur wenn die Beklagte sich in diesem Sinne konkret geäußert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass die Klägerin erst dann ihre Behauptung weiter ausführen, d.h. mitteilen müsste, aufgrund welcher Untersuchungen sie zu welchen die Patentverletzung bestätigenden Ergebnissen gelangt ist (vgl. Kühnen, Die Durchsetzung von Patenten, 3. Aufl. Rn 522).

6.
Die Rechte aus dem Klagepatent sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch erschöpft, dass die Klägerin die Maschine „X“ zur Herstellung der DVDs in den Verkehr brachte beziehungsweise zustimmte, dass die Maschine von E GmbH hergestellt und veräußert wurde. Der Einwand der Erschöpfung greift nicht durch. Aufgrund dessen kommt es vorliegend auch nicht darauf an, dass der hierauf bezogene, erstmalige Vortrag in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.09.2008 nach § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen wäre, da sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, dass die Beklagtenvertreterin die Einräumung einer Schriftsatzfrist nur zur Erwiderung auf den gegnerischen Schriftsatz vom 18.08.2008 beantragt hat, was ihr eingeräumt wurde. Der Schriftsatz der Klägervertreter vom 18.08.2008 enthält jedoch keinen Tatsachenvortrag, der zu der nunmehr eingewendeten Erschöpfung Anlass gegeben hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte erst nun bzw. erst in ihrem verspäteten Schriftsatz die Möglichkeit hatte, zu dem Erschöpfungseinwand vorzutragen. Die von ihr nun vorgebrachten Tatsachen bestanden bereits im Zeitpunkt der Klageerwiderung.

Erschöpfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand ist dann begründet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schlüssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU in Verkehr gebracht haben (BGH, GRUR 1997, 116 – Prospekthalter; GRUR 2001, 223 – Bodenwaschanlage; Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl., § 9 Rn 16 m.w.N.). Besonderheiten gelten allerdings für Verfahrenspatente. Das Recht an einem patentgeschützten Verfahren wird grundsätzlich nicht dadurch verbraucht, dass die zur Durchführung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung mit Zustimmung des Patentinhabers in den Handelsverkehr gelangt (BGH, GRUR 1980, 38 – Fullplastverfahren; a.a.O. – Bodenwaschanlage). Durch das Inverkehrbringen der zur Ausübung eines Verfahrens erforderlichen Vorrichtung wird weder das Verfahren selbst in Verkehr gebracht, noch wird eine unmittelbare Benutzungshandlung in Ausübung des Verfahrenspatents vorgenommen (Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl., § 9 Rn 25).
Allerdings gehen in Rechtsprechung und Literatur die Ansichten darüber auseinander, ob die Rechte aus einem Sachpatent und einem Verfahrenspatent erschöpft sind, wenn eine patentgeschützte Vorrichtung, die sich zur Ausübung eines ebenfalls patentgeschützten Verfahrens eignet, durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde (BGH GRUR 1998, 130 – Handhabungsgerät; LG Düsseldorf Entscheidungen 1998, 115 – Levitationsmaschine; LG Hamburg Urteil vom 27.07.2000, Az. 315 O 645/99; ablehnend: Kraßer, Patentrecht 5. Aufl., S. 829 m.w.N.). Es kann jedoch dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist, da in beiden Fällen eine Erschöpfung der Rechte aus dem Klagepatent nicht bejaht werden kann.
Ohne näheren Vortrag der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit den Klagepatentansprüchen geschützten Verfahren durch das „X“ angewandt werden. Es ist nichts dafür dargetan, dass ein „X“ die Merkmale patentgemäßer (De-/) Codiersysteme aufweist. Der Vortrag, in der Maschine zur Herstellung der DVDs seien „sämtliche streitgegenständlichen Patente enthalten und verwirklicht“, genügt insofern offensichtlich nicht. Damit hat die Beklagte lediglich das Ergebnis einer rechtlichen Bewertung wiedergegeben. Erforderlich ist jedoch die konkrete Darlegung, inwiefern die „X“ die in den Klagepatentansprüchen genannten Merkmale verwirklicht.
Hinzu tritt, dass, auch wenn die Maschine „X“ mit Zustimmung der Klägerin an die Beklagte veräußert worden sein sollte, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin damit zugleich eine stillschweigende Lizenz für den Vertrieb von Erzeugnissen in die Bundesrepublik Deutschland erteilte, die durch das in der Bundesrepublik Deutschland geschützte Verfahren hergestellt wurden. Denn in Griechenland stehen die Klagepatente nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht in Kraft. Unterstellt man diese – von der Klägerin bestrittene Behauptung – zugunsten der Beklagten als wahr, kann, eben weil das in der Bundesrepublik Deutschland geschützte Verfahren in Griechenland patentfrei angewandt werden dürfte, nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin mit der von der Beklagten vorgetragenen Zustimmung zur Herstellung und Veräußerung der „Xs“ in das patentfreie Ausland zugleich die Einfuhr von mit dem Verfahren hergestellter Erzeugnisse nach Deutschland erlauben wollte. Vielmehr kann ein solches Verhalten nur so verstanden werden, dass eine Nutzung des Verfahrens einschließlich des Vertriebs der mit dem Verfahren hergestellten Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin verboten beziehungsweise von einer Lizenzerteilung der Klägerin abhängig sein sollte.
7.
Die Klage ist auch nicht deshalb als unbegründet abzuweisen, weil die Klägerin etwa die streitgegenständliche Verletzungshandlung provoziert hätte, weswegen – wie die Beklagte meint – die Rechtsverfolgung einen Rechtsmissbrauch darstelle. Wegen dieser unzutreffenden Rechtsauffassung kann auf die vorstehend zu I.2. gemachten Ausführungen zur Zulässigkeit Bezug genommen werden.

Soweit die Beklagte in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.09.2008 unter dem Gliederungspunkt I. Ausführungen zu dem Inhalt einer mündlichen Verhandlung vom 21.08.2008 vor der 4 a. Zivilkammer gemacht und in diesem Zusammenhang beantragt hat, eine Äußerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in das Protokoll gemäß § 510 ZPO aufzunehmen, war in dem vorliegenden Verfahren hierüber nicht zu entscheiden, da dieser Vortrag sich offensichtlich nicht mit Vorgängen in der Verhandlung zu diesem Rechtsstreit am 26.08.2008 befasst.

IV.
Die Beklagte ist der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.

Da die Patentverletzungen bei Beachtung der von der Beklagten als Fachunternehmer im Geschäftsverkehr zu verlangenden Sorgfalt erkennbar und vermeidbar gewesen wäre, trifft sie ein zumindest fahrlässiges Verschulden, das ihre Schadenersatzhaftung begründet (Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG).

Der Schuldvorwurf entfällt auch nicht etwa deshalb, weil die Beklagte alles ihr mögliche getan habe, um sicherzustellen, dass es durch die Lieferung nicht zu einer Schutzrechtsverletzung komme.

Die Beklagte macht insoweit zunächst geltend, dass sie vor Lieferung der DVDs die Bestellerin darauf hingewiesen habe, dass ihre Preise weder Urheberrechte noch Lizenzen beinhalteten, für welche die Bestellerin zu sorgen habe (vgl. Anl. B 5). Sie ist damit offensichtlich der Ansicht, der Bestellerin die Verantwortung für die Wahrung gewerblicher Schutzrechte übertragen zu haben, weswegen ihr kein (Schuld-) Vorwurf zu machen sei.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Erklärungsgehalt dieses Hinweises auf „Copyrights und royalty fees“ ist vom objektivierten Empfängerhorizont aus zu bestimmen. Bei dem der Beklagten angetragenen Geschäft ging es darum, die von dem Besteller zur Verfügung gestellten Inhalte auf eine Anzahl von 500 DVDs zu kopieren und diese dann in anzufertigende Cover zu verpacken. Dem Besteller eines solchen Auftrages kommt es alleine darauf an, sein Werk so zu vervielfältigen, dass es verbreitet werden kann. Er wird sich keine Gedanken darüber machen, wie die technische Umsetzung erfolgt. Insbesondere nicht darüber, welche Programmschritte im Einzelnen zu durchlaufen sind, um die Daten so zu codieren, dass sie einem bestimmten Standard entsprechend abgespielt werden können. Er wird infolge dessen auch nicht darüber nachdenken, ob es möglicherweise irgendwelche technischen Schutzrechte gibt, die von seiner Auftragnehmerin bei der Durchführung ihrer Arbeiten verletzt werden können. Er wird daher – ohne nähere Angaben der Auftragnehmerin – deren Hinweis auf „Copyrights und royalty fees“ alleine auf urheberrechtliche Belange beziehen, da er insoweit die Verantwortung für die Inhalte trägt, die von der Herstellerin lediglich in seinem Auftrag vervielfältigt werden.

Diesem allgemeinen Verständnis entsprechend hat auch vorliegend die Bestellerin diesen Hinweis offensichtlich verstanden. Deshalb teilte sie der Beklagten mit E-Mail vom 27.02.2007 mit, dass das von ihr georderte Material „GEMA-frei“ sei. Von etwaigen Lizenzen für die Verwendung der MPEG – Technologie, die alleine von der Beklagten bei der Herstellung der DVDs angewendet wurde, war erkennbar keine Rede.

Sollte die Beklagte dies mit ihrem Hinweis gemeint haben wollen, so hätte sie die Bestellerin in Reaktion auf deren dann gegebenes offensichtliches Missverständnis hierauf hinweisen müssen. Es ist gerade nicht so, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten davon ausgehen musste, dass die Bestellerin „für die Beachtung der inländischen nationalen Rechtsvorschriften Sorge“ (Bl. 105 d.A.) tragen werde. Dies liegt nach dem objektiven Empfängerhorizont alleine im Verantwortungsbereich der Beklagten als Herstellerin der DVDs. Der Besteller ist allenfalls bereit und geht bei entsprechender Anfrage davon aus, dass er die Verantwortung für den Inhalt der DVDs übernimmt. Hierauf hat sich auch die Bestellerin alleine bezogen, als sie die Mitteilung hinsichtlich der „GEMA-Gebühren“ machte.

Soweit die Beklagte weiterhin vorträgt, sie habe kein Interesse und keine Absicht, in der Bundesrepublik Deutschland geschäftlich tätig zu werden, und instruiere dementsprechend ihre Mitarbeiter, vermag auch dieser Einwand nicht, den Schuldvorwurf entfallen zu lassen. Wegen des unzureichenden Vortrages hinsichtlich betriebsinterner Kontrollen, die eine Lieferung in die Bundesrepublik Deutschland zu verhindern geeignet wären, wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zu I.2.b)bb) verwiesen.
Mangels näherer Kenntnis der Klägerin über das genaue Ausmaß der Verletzungshandlungen besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin daran, dass die Schadenersatzpflicht der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO).

Außerdem hat die Beklagte der Klägerin – wie zuerkannt – Rechnung zu legen, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können (§ 140b PatG, §§ 242, 259 BGB).

Der weitere Vortrag der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.09.2008 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung und bot keinen Anlass, die ordnungsgemäß geschlossene Hauptverhandlung wiederzueröffnen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Klägerin die ursprüngliche Klage bezüglich der zunächst geltend gemachten Vernichtungsansprüche teilweise zurückgenommen hat, waren ihr die Kosten aufzuerlegen.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.