Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. August 2008, Az. 4b O 197/07
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
IV. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1. ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 203 20 xxx (Anlage K 2, nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), das am 14.07.2005 eingetragen und dessen Eintragung am 18.08.2005 bekannt gemacht wurde. Die Klägerin zu 2. ist ausschließliche Vertriebslizenznehmerin der Klägerin zu 1. gemäß dem zwischen den Klägerinnen am 01.01.1993 geschlossenen Lizenzvertrag (Anlage K 1).
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Tintenkartusche, welche in einer Aufzeichnungseinrichtung anbringbar ist. Anspruch 1. des Klagegebrauchsmusters lautet:
„Tintenkartusche (1, 101), welche in einer Aufzeichnungseinrichtung anbringbar ist, wobei die Tintenkartusche umfasst:
einen Tintenbehälter, der eine obere Wand aufweist, eine Bodenwand (3, 103), eine vordere Wand (7, 107), welche die Bodenwand (3, 103) schneidet, und eine hintere Wand (8, 108), welche die Bodenwand (3, 103) schneidet und der ersten vorderen Wand (7, 107) gegenüberliegt;
eine Tintenzufuhröffnung (4, 104), die auf der Bodenwand (3, 103) näher zur vorderen Wand (7, 107) als zur hinteren Wand (8, 108) angeordnet ist;
einen als elastisch verformbaren Halteteil dienenden Hebel (9, 109) der an der vorderen Wand (7, 107) angebracht ist und einen vorspringenden Eingriffsabschnitt (19, 119) aufweist;
einen Vorsprung (12, 112), der von der hinteren Wand (8, 108) vorspringt und Seitenabschnitte (112a, 112b) aufweist, um die Position der Tintenkartusche (1, 101) in einer seitlichen Richtung im Wesentlichen festzulegen, wenn die Tintenkartusche in der Aufzeichnungseinrichtung angebracht ist;
eine Speichereinrichtung (18), die auf der Tintenkartusche angeordnet ist; und mehrere Elektroden (14, 114), die mit der Speichereinheit (18) elektrisch verbunden sind und auf einer Fläche (13, 113) des Vorsprungs (12, 112) angeordnet sind.
Die nachstehend abgebildeten Zeichnungen, die der Klagegebrauchsmusterschrift entnommen sind, zeigen eine bevorzugte Ausführungsform des Klagegebrauchsmusters:
Die Beklagte zu 2., deren Geschäftsführer bis zum 02.10.2007 der Beklagte zu 3. und in der Zeit vom 02.10.2007 bis zum 24.01.2008 der Beklagte zu 6. waren, vertreibt Tintenkartuschen über ihren Online-Shop unter der Internetadresse. Die Beklagte zu 4., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 5. ist, vertreibt dieselben Tintenkartuschen ebenfalls in Deutschland.
Unter anderem vertreiben die Beklagten zu 2. und 4. Tintenkartuschen der nachstehenden Typen (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen):
Nachstehend wiedergegebene Lichtbilder zeigen einen Typ der angegriffenen Ausführungsformen, wobei alle Ausführungsformen im Wesentlichen diesen Lichtbildern entsprechen:
Die Klägerinnen behaupten, auch die Beklagte zu 1. vertreibe die angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland. Sie habe die Vertriebsaktivitäten der B AG in Deutschland zum 01.07.2007 übernommen, und übe den Vertrieb selber oder über eine ihrer Tochtergesellschaften aus. Sie hafte damit jedenfalls als Störerin.
Die Klägerinnen beantragen nunmehr, nachdem sie die gegen die Beklagten zu 3. und 6. geltend gemachten Ansprüche zeitlich eingegrenzt haben im Hinblick auf die Dauer der Organeigenschaft der Beklagten zu 3. und 6. bei der Beklagten zu 2.,
I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese bei den Beklagten zu 1., 2. und 4. zu vollziehen an deren gesetzlichen Vertretern, es zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland
Tintenkartuschen, welche in einer Aufzeichnungseinrichtung anbringbar sind,
anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuführen, wobei das Einführen nur hinsichtlich der Beklagten zu 1. geltend gemacht wird,
die jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:
– die Tintenkartusche umfasst einen Tintenbehälter, der eine obere Wand aufweist, eine Bodenwand, eine vordere Wand, welche die Bodenwand schneidet, und eine hintere Wand, welche die Bodenwand schneidet und der ersten vorderen Wand gegenüberliegt;
– die Tintenkartusche umfasst eine Tintenzufuhröffnung, die auf der Bodenwand näher zur vorderen Wand als zur hinteren Wand angeordnet ist;
– die Tintenkartusche umfasst einen als elastisch verformbaren Halteteil dienenden Hebel, der an der vorderen Wand angebracht ist und einen vorspringenden Eingriffsabschnitt aufweist;
– die Tintenkartusche umfasst einen Vorsprung, der von der hinteren Wand vorspringt und Seitenabschnitte aufweist, um die Position der Tintenkartusche in einer seitlichen Richtung im Wesentlichen festzulegen, wenn die Tintenkartusche in der Aufzeichnungseinrichtung angebracht ist;
– die Tintenkartusche umfasst eine Speichereinrichtung, die auf der Tintenkartusche angeordnet ist; und
– mehrere Elektroden, die mit der Speichereinheit elektrisch verbunden sind und auf einer Fläche des Vorsprungs angeordnet sind
insbesondere, wenn
– der Eingriffsabschnitt des Hebels in Eingriff bringbar ist mit einem Eingriffsteil der Aufzeichnungseinrichtung, wenn die Tintenkartusche an dieser angebracht ist, wobei der Hebel derart gestaltet ist, dass er eine elastische Kraft ausübt, um die Tintenkartusche in Richtung ihrer hinteren Wand zu drängen
und/oder
– der Hebel sich von der vorderen Wand im Wesentlichen nach oben erstreckt
und/oder
– die Fläche des Vorsprungs parallel zur hinteren Wand oder senkrecht zur Bodenwand ist
und/oder
– die Fläche des Vorsprungs parallel zur Achse der Tintenzufuhröffnung ist
und/oder
– die Breite D2 des Vorsprungs kleiner ist als die Breite D1 des Tintentanks und der Raum d1 zwischen dem Vorsprung und einer Seitenwand der Tintenkartusche als Bereich genutzt wird, um darin eine Rippe einzuführen, die an einem Kartuschenhalter der Aufzeichnungsvorrichtung angeordnet ist
und/oder
– der Vorsprung an der senkrecht verlängerten hinteren Wand an einer Stelle nahe zur Bodenwand angeordnet ist
und/oder
– des Weiteren ein Druckbeaufschlagungsabschnitt an der hinteren Wand angeordnet ist
und/oder
– der Druckbeschlagungsabschnitt eine Fläche umfasst, die in einer Ebene liegt, welche parallel zur Bodenwand verläuft und bei der diese Fläche so positioniert ist, dass eine Struktur der Aufzeichnungseinrichtung die Fläche in Richtung der Bodenwand drückt, wenn die Tintenkartusche in der Aufzeichnungseinrichtung angeordnet ist
und/oder
– der Hebelaufnahmeabschnitt ein Vorsprungsabschnitt ist, der von der hinteren Wand vorspringt
und/oder
– der Vorsprung unterhalb des Vorsprungsabschnitts angeordnet ist
und/oder
– der Vorsprungsabschnitt, der als Hebelaufnahmeabschnitt dient, derartig dimensioniert ist, dass die Vorsprungshöhe h1 von der hinteren Wand der Tintenkartusche kleiner ist als die Vorsprungshöhe h2 des Vorsprungs;
II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen aus Handlungen gemäß Ziffer I entstanden ist und noch entstehen wird, welche die Beklagten zu 1., 2., und 4. seit dem 18.09.2005 begangen haben, der Beklagte zu 3. in der Zeit vom 18.09.2005 bis zum 02.10.2007 begangen hat und welche der Beklagte zu 6. in der Zeit vom 02.10.2007 bis zum 24.01.2008 begangen hat.
III. die Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen in einem geordneten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I aufgeführten Handlungen begangen haben, und zwar die Beklagten zu 1., 2., und 4. seit dem 18.09.2005, der Beklagte zu 3. in der Zeit vom 18.09.2005 bis zum 02.10.2007 und der Beklagte zu 6. in der Zeit vom 02.10.2007 bis zum 24.01.2008, und zwar unter Angabe
1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,
2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,
3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei
– die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu Ziffer II.1. und 2. Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen haben;
– den Beklagten vorbehalten bleibt die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt den Klägerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, den Klägerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
IV. die Beklagten zu 1., 2., 4., 5. und 6. zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von den Klägerinnen zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, wobei sich die Verurteilung des Beklagten zu 6. auf Gegenstände beschränkt, die er in der Zeit bis zum 24.01.2008 in Besitz oder Eigentum hatte.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1. Da die von ihr an die Klägerin zu 2. erteilte exklusive Lizenz nicht als Umsatz- oder Stücklizenz ausgestaltet ist, könnten Unterlassungsansprüche nur einer der beiden Klägerinnen zustehen. Aus diesem Grunde habe die Klägerin zu 1. jedenfalls keinen Anspruch auf Schadensersatz und Rechnungslegung.
Die Beklagten wenden ein, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzfähig und deshalb löschungsreif. Sie behalten sich im Hinblick hierauf die Stellung eines Löschungsantrags vor. Sie berufen sich als Entgegenhaltung auf die am 09.10.2002 veröffentlichte EP 1 247 xxx (Anlage L 4, als deutsche Übersetzung DE 602 04 xxx Anlage L 4a). Ausgehend von dieser Entgegenhaltung liege dem Klagegebrauchsmuster kein erfinderischer Schritt zugrunde; die vorgeschlagene Lösung sei naheliegend. Überdies seien einige der Unteransprüche zum Teil nicht hinreichend klar, zum Teil nicht ausführbar.
Die Beklagten meinen, die angegriffenen Ausführungsformen erfüllten die Merkmale der Gruppe 5 sowie das Merkmal 7b) des Hauptanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters weder wortsinngemäß noch äquivalent. Die angegriffenen Ausführungsformen umfassten jeweils nicht nur einen, sondern mehrere Vorsprünge (Merkmalsgruppe 5). Auch Merkmal 7. b) werde durch die angegriffenen Ausführungsformen nicht verwirklicht, da die Elektrodenplatte nicht auf einer Fläche des Vorsprungs angeordnet sei.
Ferner erheben die Beklagten einen kartellrechtlichen Einwand. Sie meinen, die von den Klägerinnen betriebene Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Klagegebrauchsmusters sei ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 19 GWB, Art. 82 EGV sowie eine unbillige Behinderung gemäß § 20 GWB. Der Konzern der Klägerin habe einen Marktanteil auf dem sachlich relevanten Markt von etwa 70 Prozent.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung aus §§ 11, 24, 24a, 24b GebrMG, §§ 242, 259 BGB. Das Klagegebrauchsmuster ist nicht schutzfähig gemäß § 1 GebrMG.
I.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Tintenkartusche, die in einer Aufzeichnungseinrichtung wie beispielsweise einem Computerdrucker angebracht werden kann.
1.
Tintenkartuschen, die in Aufzeichnungseinrichtung verwendet werden, müssen zum einen so konstruiert sein, dass sie eine sichere und flüssigkeitsdichte Verbindung zu einem Flusswegausbildungsteil bilden, etwa mit einer Tintenzufuhrnadel, die ihrerseits mit dem Aufzeichnungskopf der Aufzeichnungseinrichtung in Verbindung steht. Zum anderen muss die Kartusche einfach anzubringen und – für den Austausch – wieder abzunehmen sein. Schließlich muss eine Tintenkartusche, die – wie vom Klagegebrauchsmuster gelehrt – eine Speichereinheit aufweist, mit elektrischen Kontakten der Aufzeichnungseinrichtung in festem und sicheren Kontakt stehen (vgl. insgesamt Anlage K 2, Absatz [0002]).
2.
Aus dem Stand der Technik sind im Hinblick auf diese Anforderungen Tintenkartuschen bekannt (US-Pat. Nr. 6,276,780, US-Pat. Nr. 6,460,984), die mithilfe von Ladehebeln, Halterstangen, oder Verriegelungsarmen in der Aufzeichnungseinrichtung angebracht werden, wobei diese Bauteile jeweils an einem Vorsprung, den die Tintenkartusche aufweist, angreifen. Diese Tintenkartuschen haben den Nachteil, dass sie jeweils keine Speichereinheit aufweisen, so dass ihnen eine „elektronische Intelligenz“ fehlt, die beim Aufzeichnungsvorgang zum Einsatz kommen könnte. Ferner ist aus dem Stand der Technik ein Tintenbehälter bekannt (US-Anmeldung Nr. 2002/0085075), der eine Speichereinheit aufweist, und bei dem eine Elektrodengruppe an einer Seitenoberfläche angebracht ist. Dieser Tintenbehälter wird mit einem Ladehebel befestigt, welcher eine Kraft ausübt, die den Tintenbehälter so in einer vorbestimmten Position hält, dass ein zuverlässiger Kontakt der Elektrodengruppe gewährleistet ist. Hieran hat sich als nachteilig erweisen, dass der benötigte Aufbau kompliziert ist.
Schließlich ist aus dem Stand der Technik ein Tintenbehälter bekannt (WO 01/54910, deutsche Übersetzung als DE 601 01 146, Anlage K4a), die einen Fluideinlass in der Bodenwandfläche aufweist sowie eine Speichereinheit mit einer Elektrodengruppe, die an einer orthogonal zur Bodenwand angebrachten (vorderen) Seitenwand angebracht sind. Links und rechts der Speichereinheit weist dieser aus dem Stand der Technik vorbekannte Tintenbehälter jeweils einen Vorsprung auf, welche beim Einsetzen des Tintenbehälters in die Aufnahmevorrichtung der Aufzeichnungseinrichtung mit zwei weiteren entsprechenden Vorsprüngen in Eingriff geraten. Schließlich weist dieser vorbekannte Tintenbehälter einen Hebel auf, der an der Wand angebracht ist, die derjenigen gegenüberliegt, an der die Speichereinheit und die beiden Vorsprunge angebracht sind. An diesem Tintenbehälter wird es erstens als nachteilig erachtet, dass das Vorsehen von zwei Vorsprüngen zu einem komplizierten Aufbau des Tintenbehälters führt, und dass der Drucker (die Aufzeichnungseinrichtung) breiter konstruiert werden muss, wodurch sich wiederum der Bewegungsweg des Schlittens in der Aufzeichnungsvorrichtung verlängert. Zweitens ist ein Nachteil dieses vorbekannten Tintenbehälters, dass er zum Anbringen und Herausnehmen aus der Aufzeichnungseinrichtung um einen Punkt herum geschwenkt werden muss. Diese Art des Anbringens und Wiederabnehmens birgt das Risiko, dass eine erhebliche Kraft an das Flusswegausbildungsteil angelegt wird, und dieses zerbrechen oder beschädigt werden kann. Auch droht bei der Schwenkbewegung die Dichtung in der Tintenzuführöffnung beschädigt zu werden.
3.
Ausgehend von diesem Stand der Technik hat das Klagegebrauchsmuster zum einen die Aufgabe, eine Tintenkartusche zu schaffen, die eine unkomplizierte Montage der Tintenkartusche in der Aufzeichnungseinrichtung und damit eine vereinfachte Positionierung der kartuschenseitigen Kontakte zu den Kontakten der Aufzeichnungseinrichtung ermöglicht und günstige Abmessungen ergibt. Zum anderen soll die Tintenkartusche so in die Aufzeichnungseinrichtung eingebracht werden können, dass zumindest zum Zeitpunkt der Montage die Tintenzuführung der Tintenkartusche parallel zu dem Fluidverbindungselement, also der Tintenzuführnadel, in der Aufzeichnungseinrichtung bewegt wird, so dass das Fluidverbindungselement bzw. die zugehörigen Dichtungen nicht beeinträchtigt wird bzw. werden, d.h. zuverlässig eine dichte Fluidverbindung hergestellt wird.
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht der Hauptanspruch 1. des Klagegebrauchsmusters die Kombination folgender Merkmale vor:
1. Tintenkartusche (1, 101), die in einer Aufzeichnungseinrichtung anbringbar ist.
2. Die Tintenkartusche (1, 101) umfasst einen Tintenbehälter,
a) der eine obere Wand aufweist;
b) der eine Bodenwand (3, 103) aufweist;
c) der eine vordere Wand aufweist (7, 107), welche die Bodenwand (3, 103) schneidet;
d) der eine hintere Wand (8,108) aufweist,
aa) welche die Bodenwand (3, 103) schneidet und
bb) welche der ersten vorderen Wand (7,107) gegenüberliegt.
3. Die Tintenkartusche (1, 101) umfasst eine Tintenzuführöffnung, die auf der Bodenwand (3, 103) näher zur vorderen Wand (7,107) als zur hinteren Wand (9, 108) angeordnet ist.
4. Die Tintenkartusche (1, 101) umfasst einen als elastisch verformbaren Halteteil dienenden Hebel (9, 109),
a) der an der vorderen Wand (7, 107) angebracht ist,
b) der einen vorspringenden Eingriffsabschnitt aufweist.
5. Die Tintenkartusche (1, 101) umfasst einen Vorsprung (12, 112)
a) der von der hinteren Wand (8,108) vorspringt,
b) der Seitenabschnitte (112a, 112b) aufweist,
c) dessen Seitenabschnitte (112a, 112b) dazu dienen, die Position der Tintenkartusche (1, 101) in einer seitlichen Richtung im Wesentlichen festzulegen, wenn die Tintenkartusche in der Aufzeichnungseinrichtung angebracht ist.
6. Die Tintenkartusche (1, 101) umfasst eine Speichereinrichtung (18), die auf der Tintenkartusche (1, 101) angeordnet ist.
7. Die Tintenkartusche (1, 101) umfasst mehrere Elektroden (14, 114),
a) die mit der Speichereinheit (18) elektrisch verbunden sind,
b) die auf einer Fläche (13, 113) des Vorsprungs (12, 112) angeordnet sind.
II.
Die Schutzfähigkeit von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lässt sich nicht positiv feststellen. Zwar ist die Erfindung des Klagegebrauchsmusters neu. Im Hinblick auf die Entgegenhaltung DE 602 04 xxx (als deutsche Übersetzung der EP 1 247 xxx Anlage L 4a) fehlt es beim Klagegebrauchsmuster jedoch am erforderlich erfinderischen Schritt.
1.
Die DE 602 04 xx betrifft eine Tintenpatrone. Als vorzugswürdige Ausführungsbeispiele werden in dieser Schrift unter anderem Tintenpatronen gemäß den Figuren 1A und 1B, 6A und 6B sowie 20 offenbart, welche nachstehend wiedergegeben sind:
In der zuletzt wiedergegebenen Figur 20 zeigt die DE 602 04 xxx einen Vorsprung (2d), auf dessen Fläche Elektroden (7a) angeordnet sind. Unter einem (räumlich-konstruktiven) Vorsprung versteht der Fachmann einen Abschnitt, der durch seine bestimmte Form auffallend weit über eine bestimmte Linie hinausragt. Hiernach erkennt der Fachmann in der Figur 20 der DE 602 04 xxx und der zugehörigen Erläuterung (Abschnitt [0092], Absatz (4) der Anlage L 4a) einen Vorsprung in dem mit der Bezugsziffer 2d bezeichneten Abschnitt. Auch erkennt der Fachmann, dass dieser Vorsprung neben einer Stirnfläche, auf der Elektroden (7a) angebracht sind, senkrecht hierzu und zueinander gegenüberliegend zwei Seitenflächen aufweist. Hinsichtlich der Anordnung des Vorsprungs erfährt der Fachmann, dass dieser an einer der beiden schmalen Seitenflächen der Tintenpatrone angebracht ist, und zwar an derselben, an der auch ein in Form eines Hebels ausgeführtes Rückhalteelement (5) angebracht ist. Schließlich erfährt der Fachmann aus Figur 20 der DE 602 04 xxx, dass die Tintenzuführöffnung (4) an der schmalen Unterseite der Tintenpatrone angebracht ist, und zwar näher an der schmalen Seitenwand, an der auf dem Vorsprung Elektroden angebacht sind, als zur anderen schmalen Seitenwand.
2.
Hiernach ist die Erfindung des Klagegebrauchsmusters zwar neu. In der Entgegenhaltung der DE 602 04 xxx wird kein Tintenbehälter (Tintenpatrone oder Tintenkartusche) zur Verwendung in einer Aufzeichnungseinrichtung offenbart, bei dem ein Vorsprung nach Merkmalsgruppe 5. auf derselben schmalen Seitenwand angebracht ist, wie ein als Halteteil bzw. Rückhaltelement dienender Hebel gemäß Merkmalsgruppe 4. Neu ist an der Erfindung des Klagegebrauchsmusters demnach, dass der Vorsprung auf der hinteren Wand angebracht ist und nicht auf der vorderen Wand, also derjenigen, an welcher der als Halteteil bzw. Rückhalteelement dienende Hebel angebracht ist, und die in Richtung des vor der Aufzeichnungseinrichtung befindlichen Betrachters beim Einsetzen des Tintenbehälters hinten liegt. Dementsprechend ist es am Klagegebrauchsmuster auch neu, dass die Tintenzuführöffnung von der Wand, von welcher der Vorsprung vorspringt, weiter entfernt ist als von der anderen schmalen Seitenwand.
3.
Jedoch fehlt es im Hinblick auf die Offenbarung in der DE 602 04 xxx an einem erfinderischen Schritt des Klagegebrauchsmusters. Für die Frage des erfinderischen Schritts ist zu prüfen, ob sich für den Durchschnittsfachmann auf dem betreffenden Fachgebiet aus dem Stand der Technik Vorbilder und Anregungen für die vom Klagegebrauchsmuster vorgeschlagene Gestaltungen boten (BGH GRUR 1998, 913, 915 – Induktionsofen). Hiervon ausgehend ist ein erfinderischer Schritt gegeben, wenn die Erfindung für den Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens und bei routinemäßiger Berücksichtigung des Stands der Technik ohne weiteres auffindbar war (BGH GRUR 2006, 842 – Demonstrationsschrank).
a)
Der Unterschied zwischen der vom Klagegebrauchsmuster vorgeschlagenen Gestaltung und derjenigen, die durch die entgegengehaltene DE 602 04 xxx offenbart wird, besteht zum einen in der Positionierung des Vorsprungs auf der Hinterwand statt auf der Vorderwand der Tintenpatrone, nämlich auf derjenigen Wand, an der das hebelartige Halteteil bzw. Rückhalteelement nicht angebracht ist, sondern diesem gegenüberliegt. Zum anderen besteht ein weiterer Unterschied dementsprechend in der Positionierung der Tintenzuführöffnung: diese ist in der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx näher zu der den Vorsprung aufweisenden Seitenwand angeordnet, im Klagegebrauchsmuster näher zu der gegenüberliegenden Seitenwand, die nicht den Vorsprung, sondern das hebelartige Halteteil bzw. Rückhalteelement aufweist.
Diese Abwandlung des Klagegebrauchsmusters gegenüber dem Stand der Technik, wie er von der DE 602 04 xxx gebildet wird, liegt innerhalb des durchschnittlichen fachlichen Könnens eines auf diesem Gebiet tätigen Fachmanns. Die darin liegende schlichte konstruktive Abänderung gegenüber dem Stand der Technik hält sich im Rahmen eines konstruktiven Ermessens des Fachmanns. Je nachdem, an welcher Stelle der Aufzeichnungseinrichtung bzw. der in dieser vorzusehenden Aufnahmevorrichtung die Elektroden zur Anlage kommen und die Tintenzuführöffnung mit einer Tintennadel in Kontakt treten sollen, können der die Elektroden tragende Vorsprung entweder auf der Vorder- oder der Hinterwand und die Tintenzuführungsöffnung näher an der Vorder- oder Hinterwand positioniert werden.
b)
Es liegt auch kein erfinderischer Schritt darin, den Vorsprung mit den Elektroden darauf an der schmalen Seitenwand anzuordnen, die der anderen schmalen Seitenwand gegenüberliegt, an der das Halteteil angeordnet ist, und zwar mit der im Klagegebrauchsmuster dargelegten Zielsetzung (Anlage K 2, Abschnitt [0146]), dass die Kraft des Halteteils gegen die Tintenkartusche drückt in Richtung des Vorsprungs, so dass die dort angebrachten Elektroden gegen die elastischen Kontakte in der Aufzeichnungsvorrichtung drücken. Es ist für den Fachmann ebenfalls aus dem Stand der Technik bekannt, dass ein Halteteil an der Tintenpatrone so angebracht werden kann, dass es den Elektroden, die auf der Stirnseite des Vorsprungs angebracht sind, gegenüberliegt und dass nach dieser Gestaltung das Halteteil einen Druck der Elektroden gegen die Gegenkontakte in der Aufzeichnungseinrichtung bewirkt. In der Figur 20 der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx ist nicht nur ein Hebel (5) mit einem Eingriffsabschnitt (5a) erkennbar, der auf derselben Seite liegt wie der die Elektroden (7a) tragende Vorsprung (2d). Vielmehr zeigt diese Figur auch ein Halteteil (6), das an der gegenüberliegenden Seitenwand angebracht ist.
Ferner wird der Fachmann durch die Figuren 6A und 6B in der Erkenntnis bestärkt, dass das dort wiederum abgebildete Halteteil (6) gegenüberliegend von den mit der Aufnahmevorrichtung der Aufzeichnungseinrichtung in Kontakt kommenden Elektroden anzuordnen ist. Aus diesen Figuren ist insbesondere erkennbar, wie sich diese Anordnung auswirkt, wenn die Tintenpatrone in die Aufzeichnungseinrichtung eingelegt wird: das Halteteil ist geeignet und dient dazu, einen sicheren Kontakt zwischen den gegenüberliegenden Elektroden mit den entsprechend anliegenden elektrischen Kontakten der Aufzeichnungseinrichtung zu gewährleisten.
Schließlich liegt die vom Klagegebrauchsmuster vorgeschlagene Anordnung von Halteteil bzw. Rückhaltelement und Vorsprung mit Elektroden zueinander für den Fachmann deshalb nahe, weil sich dies aus einer alternativen Zuordnung der Elemente aus den Figuren 20 einerseits und 1A und 1B der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx andererseits ergibt. Bei gemeinsamer Betrachtung dieser Darstellungen erschließt es sich dem Fachmann, dass der Vorsprung (2d) unterhalb des Hebels (5) angeordnet ist, jedoch gegenüberliegend zu dem Halteteil bzw. Rückhalteelement (6). Wiederum liegt es im konstruktiven Ermessen des Fachmanns, die Gestaltung der Vorder- und der Rückseite der Tintenpatrone nach den vorzugswürdigen, in diesen Figuren dargestellten Ausführungsbeispielen miteinander in Kombination zu bringen, zumal da die Entgegenhaltung eine Vielzahl von Ausführungsbeispielen als jeweils vorzugswürdig lehrt.
Der klägerische Einwand, der in Figur 20 der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx gezeigte Vorsprung diene nicht der Positionierung der Tintenkartusche in der Aufzeichnungseinrichtung, greift nicht durch. Der Fachmann erkennt aus dieser Figur jedenfalls, dass dieser Vorsprung – je nach Ausgestaltung auch der Aufnahmevorrichtung in der Aufzeichnungseinrichtung – objektiv dazu geeignet ist, eine Positionierung der Tintenkartusche zu bewirken. Der in der Figur 20 gezeigte Vorsprung weist deutlich sichtbare Seitenabschnitte auf. Daraus erfährt der Fachmann, dass durch das Vorsehen eines Vorsprungs die Positionierung der Tintenkartusche bewirkt werden kann. Für die Frage des erfinderischen Schritts unerheblich ist, ob nach dieser Figur 20 eine Tintenkartusche und dementsprechend eine Aufzeichnungseinrichtung derart konstruiert worden sind, dass dieser Vorsprung tatsächlich eine Positionierung bewirkt.
c)
Ebenso wenig liegt in der Anordnung der Tintenzuführungsöffnung näher zur hinteren, den Vorsprung mit den Elektroden aufweisenden Wand ein erfinderischer Schritt. Wie bereits dargelegt liegt es grundsätzlich im konstruktiven Ermessen des Fachmanns, die Tintenzuführungsöffnung an beliebiger Stelle der Unterseite der Tintenpatrone anzuordnen, je nachdem, an welcher Stelle die Anordnung im Hinblick auf die Kompatibilität von Tintenpatrone und Aufzeichnungseinrichtung zweckmäßig ist. Auch die Erwägung, die Tintenzuführungsöffnung müsse näher an der hinteren Wand positioniert werden, damit bei einer Drehbewegung, die beim Einsetzen und Herausnehmen der Tintenpatrone in die bzw. aus der Aufzeichnungseinrichtung um die Achse der Unterkante der Hinterwand durchgeführt wird, die Belastung der in die Tintenzuführöffnung eindringenden oder dort befindlichen Tintennadel durch eine Vergrößerung des Schwenkradius’ verringert wird.
Erstens hat diese Erwägung keinen Eingang in den Hauptanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters gefunden. Hiernach lehrt das Klagegebrauchsmuster gerade nicht, dass die erfindungsgemäße Tintenkartusche durch eine Drehbewegung in die Aufzeichnungseinrichtung eingesetzt oder aus ihr herausgenommen werden soll, etwa um eine Entlangschrammen der Elektroden an den Kontakten der Aufzeichnungseinrichtung zu vermeiden. Auch in den Unteransprüchen des Klagegebrauchsmusters ist diese Drehbewegung nicht erwähnt. Nach der Fassung der Gebrauchsmusteransprüche, wie sie der Anmelder und Inhaber des Klagegebrauchsmusters selber gestalten konnte, ist demnach eine solche Verwendungsweise der erfindungsgemäßen Tintenkartusche gerade nicht beansprucht.
Zweitens ist es dem Fachmann aus der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx ebenfalls bekannt, dass die Tintennadel beim Hereinsetzen oder Herausnehmen der Tintenpatrone in die bzw. aus der Aufzeichnungseinrichtung vor Biegekräften geschützt werden muss und die Positionierung der einzelnen Elemente der Tintenkartusche entsprechend zu wählen ist. Das DE 602 04 xxx lehrt in Abschnitt [0055], dass die Tintenkartusche beim Einsetzen oder Herausnehmen parallel zur Erstreckung der Tintenzuführnadel geführt wird. Dies hat zur Folge, dass die Tintenkartusche aus dem Schlitten der Aufzeichnungsvorrichtung entfernt werden kann, ohne dass eine Biegekraft auf die Tintennadel wirkt. Hieraus erfährt der Fachmann, dass die Tintenkartusche so gestaltet werden muss, dass die Bewegung, die sie beim Einsetzen oder Herausnehmen vollführt, die Tintennadel nicht mit einer Biegekraft belastet. Somit ist es naheliegend, die Position der Tintenzuführöffnung bei Tintenkartuschen, die in der beschriebenen Drehbewegung eingesetzt oder herausgenommen werden sollen, so zu wählen, dass sie sich eher weiter entfernt von der Drehachse befindet, also der Unterkante der hinteren Wand.
d)
Dass das Klagegebrauchsmuster nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht, weil der Fachmann die erfindungsgemäß vorgeschlagene Gestaltung schon aufgrund seines allgemeinen Fachkönnens und bei routinemäßiger Berücksichtigung des Standes der Technik finden konnte, ergibt sich auch aus den Bescheiden des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23.11.2004 (Anlage L 19) und vom 23.11.2007 (Anlage L 21). Diese –als sachkundige Äußerungen anzusehenden –Bescheide ergingen in dem Verfahren, in dem die Klägerin zu 1. die Erfindung des Klagegebrauchsmusters als deutsches Patent anmeldete. Aus den Bescheiden folgt, dass der als Fachmann kundige Prüfer die beide oben dargestellten Aspekte (Anordnung der Elektrode gegenüber dem Halteelement und Anordnung der Tintenzuführöffnung näher an der hinteren Wand der Tintenkartusche) jeweils nicht als erfinderischen Schritt ansah. Auch nach Ansicht des Prüfers ergaben sich für den Fachmann diese Gestaltungen aus der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx, die als EP 1 247 651 als Entgegenhaltung 1) im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigt wurde. Die jeweiligen Gestaltungsunterschiede lagen demnach im konstruktiven Ermessen des Fachmanns und beruhen damit auf seiner routinemäßigen Beschäftigung mit dem Stand der Technik, nicht aber auf erfinderischer Tätigkeit (vgl. Anlage L 19, Seite 4 und Anlage L 21 Seite 2 f.)
Auch der Beschied des Europäischen Patentamtes vom 03.05.2006 (Anlage L 22, dort Blatt 2) geht davon aus, dass die Zuordnung der Tintenzuführöffnung näher an der vorderen als an der hinteren Wand nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht. Dieser Bescheid erging in einem Patentprüfungsverfahren, in dem wiederum die Erfindung des Klagegebrauchsmusters angemeldet wurde, in diesem Fall als Europäisches Patent EP 1 593 518 (Anlage K 9).
III.
Auch die durch die klageweise erhobenen Ansprüche in Bezug genommenen Unteransprüche des Klagegebrauchsmusters lassen keinen erfinderischen Schritt erkennen. Sie lehren, sofern sie überhaupt die gemäß obigen Ausführungen maßgeblichen Elemente der Tintenkartusche abwandeln, keine Ausgestaltungen, die für den Fachmann unter Anwendung seines allgemeinen Fachwissens nicht schon aus der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx naheliegen.
1.
Die Unteransprüche 3, 4, 5, 7 und 19 des Klagegebrauchsmusters schlagen jeweils Gestaltungen des Hebels oder des Vorsprungs vor, die sich mit der Darstellung eines vorzugswürdigen Ausführungsbeispiels gemäß Figur 20 der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx decken.
2.
In Anspruch 2. lehrt das Klagegebrauchsmuster, dass der Eingriffsabschnitt des Hebels mit einem Eingriffsteil der Aufzeichnungsvorrichtung in Eingriff gebracht werden kann. Diese Abstimmung der Tintenpatrone und der Aufzeichnungsvorrichtung zueinander ergibt sich für den Fachmann aus Figur 6 der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx. Dort ist ersichtlich, dass der Hebel (dort Bezugsziffer 5) in einen Eingriffsabschnitt (5a) einrastet, also in Eingriff gebracht werden kann.
3.
Gemäß Unteranspruch 6 schlägt das Klagegebrauchsmuster vor, den Vorsprung weniger breit als den Tintentank der Tintenkartusche zu gestalten. Der so freibleibende Abschnitt auf der Seitenwand der Tintenkartusche soll dazu genutzt werden, um dort eine Rippe einzuführen, welche an einem Kartuschenhalter der Aufzeichnungseinrichtung vorgesehen ist. Auch diese Gestaltung ist dem Fachmann aus den zeichnerisch dargestellten vorzugswürdigen Ausführungsbeispielen gemäß der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx bekannt.
Aus der Figur 20 ergibt sich in der Draufsicht von schräg vorne, dass der Vorsprung (dort Bezugsziffer 2c) weniger breit als der Tintentank ist. Diese Ausgestaltung ergibt sich auch aus den nachstehend wiedergegeben Figuren 2A und 2D der DE 602 04 xxx:
Es ist dem Fachmann ersichtlich, dass der so entstehende freibleibende Abschnitt für die Aufnahme einer Rippe geeignet ist. Dass solche Rippen als Kartuschenhalterungen in der Aufzeichnungsrichtung vorgesehen werden können, erfährt er aus der nachstehend wiedergegeben Figur 13 der DE 602 04 xxx (in der diese Rippen mit den Bezugsziffern 127, 128 und 129 bezeichnet sind):
4.
Unteranspruch 10 des Klagegebrauchsmusters lehrt, dass an der hinteren Wand der Tintenkartusche ein Druckaufnahmeabschnitt vorgesehen ist. Hierunter versteht der Fachmann einen Abschnitt der Tintenkartusche, an welchem ein mechanischer Druck ansetzt, den die Aufnahmevorrichtung auf die Tintenkartusche ausübt, wenn sie in der Aufzeichnungseinrichtung eingesetzt ist. In dieser Weise zeigt Figur 20 der Entgegenhaltung zwei Abschnitte, die als Druckbeaufschlagungsabschnitte zu beurteilen sind: die obere Fläche des Vorsprungs (2d) und der Eingriffsabschnitt (5a) des Halteteils (5).
Beide Abschnitte verlaufen in Figur 20 der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx parallel zur Bodenfläche der Kartusche, so dass auch der auf Anspruch 10 rückbezogene Anspruch 11 des Klagegebrauchsmusters keinen erfinderischen Schritt erkennen lässt.
5.
Nach dem auf Unteranspruch 10 zurückbezogenen Anspruch 14 des Klagegebrauchsmusters soll der dort bezeichnete Druckbeaufschlagungsabschnitt einen Hebelaufnahmeabschnitt aufweisen. Darunter versteht der Fachmann einen Abschnitt, an dem ein mechanischer Druck angreift, welcher von der Aufzeichnungseinrichtung über einen Hebel ausgeübt wird. Wiederum erkennt der Fachmann aus Figur 20 der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx, dass sowohl die obere Fläche des Vorsprungs (2d) als auch der Eingriffsabschnitt (5a) des Halteteils (5) einen Abschnitt bilden, an dem ein an der Aufzeichnungseinrichtung vorgesehener Hebel eingreifen kann, um einen nach unten gerichteten mechanischen Druck auf die Tintenkartusche auszuüben.
Diese in Figur 20 der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx offenbarten Abschnitte sind aus Sicht des Fachmannes auch Vorsprungsabschnitte an der hinteren Wand der Tintenkartusche. Sie springen jeweils von der hinteren Kartuschenwand vor. Damit ist auch die Lehre des auf Anspruch 14 zurückbezogenen Anspruchs 16 des Klagegebrauchsmusters offenbart.
Schließlich lehrt der wiederum auf Anspruch 16 zurückbezogene Anspruch 17 des Klagegebrauchsmusters, dass der Vorsprung unterhalb des als Vorsprungsabschnitt ausgebildeten Druckbeaufschlagungsabschnitts anzubringen ist. In Figur 20 der Entgegenhaltung DE 602 04 xxx befindet sich der Vorsprung (2d) unterhalb seiner oberen Seitenfläche und ebenfalls unterhalb des ebenfalls als Vorsprungsabschnitt in Betracht kommenden Eingriffsabschnitts (5a) des Halteteils 5.
IV.
Mangels Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters kann dahinstehen, ob die angegriffenen Ausführungsformen von seiner technischen Lehre Gebrauch machen. Ebenso bedarf die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1. sowie die Passivlegitimation der Beklagten zu 1. hinsichtlich aller geltend gemachter Ansprüche sowie der Beklagten zu 3., 5. und 6. hinsichtlich der geltend gemachten Vernichtungsansprüche keiner abschließenden Erörterung. Gleiches gilt schließlich für den von den Beklagten erhobenen Kartellrechtseinwand.
V.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerinnen vom 22.07.2008 (Bl. 276 ff. GA) fand keine Berücksichtigung und gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Gleiches gilt für den Schriftsatz der Beklagten vom 31.07.2008 (Bl. 284 ff. GA).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.