4a O 255/07 – Erneute Patentanmeldung eines Wirkstoffvlieses

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 860

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. August 2008, Az. 4a O 255/07

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.479,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (jedoch nicht mehr als 10,75 %) seit dem 26. August 2005 aus 1.348,38 Euro, seit dem 22. November 2005 aus 649,60 Euro, seit dem 03. Dezember 2005 aus 3.243,36 Euro und seit dem 15. Januar 2006 aus 238,04 Euro zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die klagenden Rechts- und Patentanwälte nehmen den Beklagten aus verschiedenen Mandaten auf Zahlung ausstehenden Patentanwaltshonorars in Anspruch.
Der Beklagte betreibt unter der Geschäftsbezeichnung „A“ in Herne einen Versandhandel unter anderem für Bettwäsche. Er sowie seine Ehefrau B erfanden eine neuartige Bettwäsche, einen „Wirkstoffvliesbezug für Bettwaren und Matratzen zur Erzeugung eines definierten Schlafklimas“. Unter diesem Titel meldete der Beklagte die Erfindung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) im November 2004 zum Patent an. Die von dem Beklagten selbst verfasste Anmeldung (Aktenzeichen: 10 2004 053 xxx.9) liegt als Anlage 1 des Beklagten in Kopie vor.
Mitte des Jahres 2005 beauftragte der Beklagte die Kläger mit einer erneuten Patentanmeldung des Wirkstoffvlieses in Deutschland. Die Kläger erarbeiteten eine neue Patentanmeldung und reichten diese am 13. Juli 2005 unter Stellung eines Prüfungsantrags bei dem DPMA ein, wo die Anmeldung das Aktenzeichen 10 2005 033 202.1 erhielt. Zuvor hatten die Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 12. Juli 2005 (Anlage K20) darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Einschätzung die DE 102 08 199 A1 den Gegenstand der Patentanmeldung zwar nicht vollständig vorwegnehme, seiner Erfindung jedoch „gefährlich“ werden könnte. Unter dem 25. Juli 2005 stellten die Kläger dem Beklagten ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Patentanmeldung in Deutschland mit insgesamt 3.258,38 Euro in Rechnung (Anlage K6). Darin sind die amtliche Anmeldegebühr in Höhe von 60,00 Euro und die Prüfungsgebühr von 350,00 Euro unter der Position „Amtliche Anmeldegebühr und Prüfungsgebühr“ über 410,00 Euro enthalten. Der weitere Rechnungsbetrag in Höhe von 2.848,38 Euro entfällt ausweislich der erläuternden Angaben in der Kostenrechnung (Anlage K6) auf die „Übernahme der Vertretung in Sachen der vorgenannten Anmeldung, Ausarbeitung der Anmeldungsunterlagen sowie deren Einreichung und Stellung des Prüfungsantrages beim Deutschen Patent- und Markenamt am 13.07.2005, Einreichung der Erfinderbenennung (wird nachgeholt), Aufnahme in die Überwachungskartei, Anfertigung von Fotokopien, Schreibgebühren“. Nachdem der Beklagte mit gesondertem Schreiben darauf hingewiesen worden war, dass die Frist zur Einzahlung der amtlichen Gebühren zur Patentanmeldung mit dem 13. Oktober 2005 ablaufen würde, zahlte er die Anmeldegebühr in Höhe von 60,00 Euro an die Kläger.
Am 28. Oktober 2005 beauftragte der Beklagte die Kläger mit der Hinterlegung einer internationalen Patentanmeldung. Die Kläger wiesen ihn darauf hin, dass hierfür Prioritätsbelege über die beiden vorangegangenen Patentanmeldungen in Deutschland bei dem DPMA beschafft werden müssen. Im Auftrag des Beklagten beantragten die Kläger unter dem 31. Oktober 2005 (vgl. Anlage K8) hinsichtlich der beiden Patentanmeldungen 10 2004 053 868.9 und 10 2005 033 202.1 die Ausstellung jeweils eines Prioritätsbeleges. Die Kläger reichten die Prioritätsbelege mit Datum vom 14. Dezember 2005 für die Durchführung der internationalen Patentanmeldung bei dem Europäischen Patentamt (EPA) ein (Anlage K9). Mit Schreiben vom selben Tag (Anlage K10) stellten die Kläger dem Beklagten ihre Leistungen und Auslagen im Zusammenhang mit der Anforderung und Weiterleitung der Prioritätsbelege mit 238,04 Euro in Rechnung. Darin sind verauslagte amtliche Gebühren an das DPMA in Höhe von 42,00 Euro enthalten.
Auftragsgemäß hinterlegten die Kläger für den Beklagten mit Wirkung zum 03. November 2005 die internationale Anmeldung für das Patent „Wirkstoffvlies“ bei dem EPA (PCT/EP 2005/011755) und rechneten ihre in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen (ausweislich der Kostenrechnung in Anlage K13 die „Übernahme der Vertretung in Sachen der vorgenannten Anmeldung, Weiterleitung der erforderlichen Unterlagen an das Europäische Patentamt am 02.11.2005, Einreichung der Erfinderbenennung, Beanspruchung von zwei Prioritäten (LHMR0010), Einreichung der Prioritätsbelege (wird nachgeholt), Stellung des Recherchenantrages, Anfertigung von Fotokopien, Schreibgebühren“) unter dem 02. November 2005 mit 3.243,36 Euro ab (Anlage K13). Gegenstand der Rechnung waren auch die klägerseits verauslagten amtlichen Gebühren in Höhe von 2.552,00 Euro, die der Beklagte den Klägern am 13. Januar 2006 erstattete.
Im daraufhin ergehenden internationalen Recherchenbericht vom 04. April 2006, abgesandt am 12. April 2006 (Bestandteil der Anlage II des Beklagten), werden drei Entgegenhaltungen, die EP 1 192 885 A, die WO 99/17643 A und die DE 102 08 199 A1, als Veröffentlichungen von besonderer Bedeutung der Kategorie „X“ aufgeführt, aufgrund derer allein die beanspruchte Erfindung nicht als neu oder auf erfinderischer Tätigkeit beruhend angesehen werden könne. Der schriftliche Bescheid der internationalen Recherchebehörde verneint im Hinblick auf alle drei Entgegenhaltungen sowohl die Neuheit als auch die erfinderische Tätigkeit aller 25 Ansprüche der Patentanmeldung. Im Einzelnen wird auf die Erläuterungen im schriftlichen Bescheid der internationalen Recherchebehörde, der ebenfalls Teil der Anlage II des Beklagten ist, Bezug genommen.
Da der Beklagte beabsichtigte, das Wirkstoffvlies gemeinsam mit Dritten, etwa der C GmbH aus Bocholt, zur Marktreife zu entwickeln und diesem Unternehmen sodann eine exklusive Fertigungslizenz sowie ein exklusives Vertriebsrecht einzuräumen, sollten die Eckpunkte der zukünftigen Zusammenarbeit in einem Letter of Intent geregelt werden. Mit der Ausarbeitung eines solchen Letter of Intent beauftragte der Beklagte die Kläger Ende September 2005. Die Kläger entwarfen daraufhin einen Letter of Intent (Anlage K1), der nach mündlicher Besprechung von den Klägern in eine zweite Fassung gebracht und schließlich seitens des Beklagten abgeändert wurde. Mit Datum vom 21. Oktober 2005 rechneten die Kläger ihre Leistungen hinsichtlich der Ausarbeitung des Letter of Intent mit 649,60 Euro ab (Anlage K4).
Auf die Rechnung vom 25. Juli 2005 (Anlage K6, betreffend die deutsche Patentanmeldung) zahlte der Beklagte dreimal einen Betrag von 500,00 Euro, nachdem er auf Zahlungsaufforderungen mit der mehrfachen Bitte um Ratenzahlung reagiert hatte, welche die Kläger ihm jeweils einräumten. Da der Beklagte die in dieser Rechnung ebenfalls enthaltene amtliche Prüfungsgebühr in Höhe von 350,00 Euro nicht bis zum 23. August 2007 entrichtet hatte, nahmen die Kläger insoweit eine Teilstornierung in dieser Höhe vor (Anlage K16).
Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger die Zahlung eines aus der Rechnung vom 25. Juli 2005 noch offenen Restbetrages von 1.348,38 Euro (2.848,38 Euro abzüglich gezahlter 1.500,00 Euro), die Vergütung für eigene Leistungen gemäß der Rechnung vom 02. November 2005 in Höhe von 3.243,36 Euro sowie die Begleichung der beiden Rechnungen vom 21. Oktober 2005 über 649,60 Euro und vom 14. Dezember 2005 über 238,04 Euro, jeweils nebst gesetzlichen Verzugszinsen. Sie behaupten, zu einer umfassenden Recherche kraft des Mandats des Beklagten nicht verpflichtet gewesen zu sein.

Die Kläger beantragen,
im Wesentlichen wie erkannt, wobei die Verzugszinsen jedoch mit einem statischen Zinssatz von 10,75 % geltend gemacht werden.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Kläger hätten vor der Vornahme der durch sie formulierten deutschen Patentanmeldung in seinem Auftrag eine Patentrecherche durchgeführt, die zu zehn relevanten Entgegenhaltungen geführt habe. In einem ersten Beratungsgespräch habe Patentanwalt Behrendt dazu geraten, bei jeder Patentanmeldung grundsätzlich eine Patentrecherche zur Klärung des aktuellen Sachstandes in Bezug auf das Patent durchführen zu lassen. Eine getrennte Berechnung dieser Recherche erfolge nur dann, wenn das Patent nicht weiter verfolgt werde; andernfalls sei der Recherchepreis in den Kosten für die Patentanmeldung enthalten. Die Recherchekosten, so behauptet der Beklagte weiter, seien in der Rechnung vom 25. Juli 2005 enthalten gewesen, lediglich nicht im Einzelnen ausgewiesen worden.
Die Kläger seien auf der Grundlage ihrer Patentrecherche sodann zu dem falschen Ergebnis gekommen, dass eine Patentanmeldung sinnvoll erscheine, und hätten ihm – dem Beklagten – daraufhin in fehlerhafter Weise geraten, sowohl die deutsche als auch eine internationale Patentanmeldung zu veranlassen. Das Ergebnis der internationalen Recherche vom April 2006 hätte, so die Auffassung des Beklagten, bereits vor Vornahme der deutschen Patentanmeldung vorliegen können, wenn die Kläger die Patentrecherche, mit der er sie beauftragt habe, sorgfältig durchgeführt hätten. In diesem Fall hätte die Entscheidung getroffen werden können, von einer Patentanmeldung Abstand zu nehmen. Zur Beauftragung der Kläger mit der Erstellung eines Letter of Intent wäre es dann ebenfalls nicht gekommen, so dass ihm lediglich die Kosten für die Patentrecherche entstanden wären. Diese seien mit den seinerseits geleisteten Zahlungen mehr als gedeckt. Darüber hinaus seien ihm infolge der klägerseits entfalteten Tätigkeit erhebliche Aufwendungen für die erfolgten Patentanmeldungen sowie (im Vertrauen auf deren Erfolg) Beraterkosten und Aufwendungen für Forschung, Herstellung und künftige Vermarktung des von der Patentanmeldung geschützten Produktes entstanden. Die Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche behalte er sich vor.

Die Kläger bestreiten, von dem Beklagten jemals mit der Durchführung einer kompletten Recherche beauftragt worden zu sein. Eine solche Recherche hätten sie daher auch weder durchgeführt noch abgerechnet. Die in dem Schreiben nach Anlage K20 genannte Entgegenhaltung DE 102 08 199 A1 sei von ihnen lediglich deshalb ermittelt worden, weil sie nach Übernahme des Auftrags für die Patentanmeldung eine kursorische Recherche in den einschlägigen Klassen durchgeführt hätten, um überhaupt einen Ausgangspunkt für die Formulierung der Patentanmeldung zu erhalten. Nach Erhalt des negativen internationalen Recherchenberichtes und des schriftlichen Bescheides der internationalen Recherchebehörde vom April 2006 sei vereinbart worden, einen neuen Hauptanspruch zu formulieren, der die Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 9 miteinander kombiniert. Die weltweite Durchsetzung und Vermarktung seiner Erfindung habe allein auf dem Willen des Beklagten beruht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und (mit Ausnahme eines Teils der Verzugszinsforderung) begründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Honoraransprüche aus §§ 675; 611 BGB, der Anspruch auf Erstattung verauslagter Gebühren aus §§ 675 Abs. 1; 670 BGB zu. Der Beklagte kann weder Einwendungen gegen die Höhe der Ansprüche mit Erfolg vorbringen noch Schadensersatzansprüche zur Aufrechnung stellen.

Das Mandatsverhältnis, das zwischen den Parteien im Hinblick auf die deutsche sowie die internationale Patentanmeldung und die Ausarbeitung des Letter of Intent bestanden hat, ist als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter (§§ 675; 611 BGB) zu qualifizieren (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 67. Auflage 2008, § 675 Rn. 19). Die Mitwirkung des Patentanwalts bei der Erlangung von Patentschutz, auf welche die erstgenannten Mandate gerichtet waren, stellt eine solche Geschäftsbesorgung dar. Gleiches gilt für die nach dem eigenen Vortrag des Beklagten damit im Zusammenhang stehende Ausarbeitung des Letter of Intent, der die Entwicklung und wirtschaftliche Verwertung des Patentgegenstandes betraf.
Da die Parteien zur Frage der zu erwartenden Dienstvergütung – soweit ersichtlich – keine ausdrückliche, sondern lediglich die Vereinbarung getroffen haben, dass die Kläger ihre Leistungen wie geschehen nach Zeitaufwand abrechnen, und es eine gesetzliche Regelung über die Höhe der Gebühren von Patentanwälten nicht gibt, eine „Taxe“ im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB also nicht besteht, schuldet der Beklagte gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche, d.h. angemessene Vergütung. Dabei ist das Anwaltshonorar zunächst von den Klägern – und zwar nach billigem Ermessen, § 315 Abs. 1 BGB – zu bestimmen (§ 316 BGB), die von ihnen getroffene Bestimmung ist allerdings nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 BGB). Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass die von den Klägern getroffene Bestimmung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes für die abgerechneten Tätigkeiten, deren Umfang aufgrund der Aufschlüsselung der abgerechneten Tätigkeiten für ihn im Ausgangspunkt nachprüfbar war, der Billigkeit entspricht.
Mit seinem Vorbringen, die Kläger hätten eine seinerseits beauftragte und daher vertraglich geschuldete umfassende Patentrecherche zu einem früheren Zeitpunkt unterlassen, auf deren Grundlage sie ihm von der Durchführung einer jeglichen Patentanmeldung hätten abraten müssen, kann der Beklagte keine Herabsetzung der geschuldeten Vergütung begründen. In der Sache bringt der Beklagte eine nicht pflichtgemäße Ausübung der den Klägern seinerseits übertragenen Aufgaben vor. In Übereinstimmung mit dem insoweit einschlägigen Dienstvertragsrecht besteht aber im Falle einer (hier zugunsten des Beklagten unterstellten) Schlechtleistung der Kläger kein Vergütungsminderungsanspruch (vgl. nur Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 611 Rn. 16 m.w.N.). Dies beruht auf der Überlegung, dass der Dienstverpflichtete bzw. der mit einer Geschäftsbesorgung Betraute nicht einen bestimmten Erfolg seiner Tätigkeit, sondern nur die Tätigkeit als solche – die Dienstausübung, die Besorgung der übertragenen Geschäfte – schuldet. Die als Gegenleistung hierfür vereinbarte Vergütung kann lediglich Teil des Schadens sein, den der Dienstverpflichtete auf der Grundlage der §§ 280 Abs. 1; 249 ff. BGB unter den hierfür erforderlichen Voraussetzungen schuldet.
Solche Schadensersatzansprüche hat der Beklagte mit dem Verweis auf eine zu einem früheren Zeitpunkt unterlassene umfassende Patentrecherche durch die Kläger und eine darauf beruhende „Falschberatung“ nicht schlüssig dargetan. Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung würde voraussetzen, dass die Kläger kraft ihres Mandatsverhältnisses zum Beklagten zu einer umfassenden Patentrecherche im Hinblick auf die Schutzfähigkeit des anzumeldenden Patentes überhaupt verpflichtet waren. Dass dies der Fall war, hat der Beklagte in der Klageerwiderung zwar zunächst behauptet, indem er dort vorträgt, das Ergebnis der weiteren (gemeint ist: der internationalen) Recherche hätte schon zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich nach der von den Klägern in seinem Auftrag durchgeführten Patentrecherche und vor der Beantragung des deutschen Patentes, vorliegen können.
Der Beklagte hat die Beauftragung mit einer umfassenden Recherche jedoch, nachdem die Kläger in der Replik vorgetragen hatten, vom Beklagten niemals mit der Durchführung einer kompletten Recherche beauftragt worden zu sein und eine solche Recherche weder durchgeführt noch abgerechnet zu haben, nicht mehr substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, obwohl ihm als dem Gläubiger eines vermeintlichen Schadensersatzanspruches aus § 280 Abs. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung der Kläger obliegt (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 280 Rn. 34). Der weitere Vortrag des Beklagten in der Duplik geht lediglich dahin, ihm sei in einem ersten Beratungsgespräch geraten worden, bei jeder Patentanmeldung vor weiteren Aktivitäten grundsätzlich eine Patentrecherche zur Klärung des aktuellen Sachstandes in Bezug auf das Patent durchführen zu lassen. Ferner habe Patentanwalt Behrendt ihm mitgeteilt, diese Recherche werde man ihm nur dann gesondert berechnen, wenn die Patentanmeldung nicht weiter verfolgt werde. Auch mit diesem Vortrag hat der Beklagte keine vertragliche Verpflichtung der Kläger zu einer umfassenden Recherche, die sie überhaupt erst in die Lage versetzt hätte, ihm zu einer Patentanmeldung zu raten oder aber von ihr abzuraten, behauptet. Offensichtlich setzt sich hier ein grundlegendes Missverständnis seitens des Beklagten fort: Eine Recherche als solche mag von den Klägern vertraglich übernommen und durchgeführt worden sein, worauf schon die Mitteilung der Entgegenhaltung DE 102 08 199 A1 im Schreiben vom 12. Juli 2005 (Anlage K20) – mithin noch vor der deutschen Patentanmeldung vom 13. Juli 2005 – hindeutet. Eine solche Einstiegsrecherche der Kläger (gleichsam eine „Patentrecherche zur Klärung des Sachstandes in Bezug auf das Patent“, so der Beklagte in seiner Duplik vom 17. Juli 2008, Seite 3; Bl. 60 GA) war ausgehend von der eigenen Patentanmeldung des Beklagten aus dem Jahre 2004 schon zu dem Zweck erforderlich, um einen Ausgangspunkt für die erforderliche Auseinandersetzung mit dem nächstkommenden Stand der Technik in der Patentbeschreibung zu erhalten. Dass eine solche Recherche nicht gesondert berechnet wurde, sondern in den Kosten der Patentanmeldung aufging, ist verständlich. Fernliegend wäre es hingegen anzunehmen, die Kläger hätten sich zu einer umfassenden Recherche verpflichtet, auf deren Grundlage sie dem Beklagten einen Rat zur Vornahme einer Patentanmeldung hätten erteilen können, ohne dass diese umfassende Recherche gesondert zu berechnen gewesen wäre. Angesichts der üblicherweise für eine solche Recherche entstehenden Kosten erscheint es lebensfremd, annehmen zu wollen, diese Kosten könnten in den Kosten einer anschließenden Patentanmeldung aufgehen. Der eigene Vortrag des Beklagten, die Kosten der Recherche sollten im Falle der Patentanmeldung von deren Kosten mit umfasst sein, bestätigt damit nur, dass es sich nicht um eine umfassende Recherche als Grundlage für einen eventuellen Rat zur Vornahme einer Patentanmeldung handeln konnte. Damit fehlt es an einer Verpflichtung der Kläger, vor einer neu formulierten Patentanmeldung eine umfassende Patentrecherche vorzunehmen. Eine Pflichtverletzung durch Unterlassen einer Tätigkeit setzt aber notwendigerweise eine Pflicht zu einem entsprechenden Tätigwerden voraus. Erst wenn diese Pflicht feststeht und eine korrespondierende Pflichtverletzung festgestellt werden kann, ist der Schuldner dieser Pflicht seinerseits gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB beweispflichtig dafür, dass er die konkrete Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Auch im Übrigen hat der Beklagte eine von ihm pauschal behauptete vertragliche Pflicht der Kläger zu einer vor Neuvornahme der Patentanmeldung durchzuführenden umfassenden Patentrecherche zur Überprüfung der Schutzfähigkeit seiner Erfindung nicht näher substantiiert. In der Klageerwiderung (Seite 2; Bl. 50 GA) behauptet er lediglich, durch die Kläger sei „dann“ (wie sich aus dem Kontext ergibt: nachdem der Beklagte zunächst in Eigenregie einen Antrag auf Erteilung eines Patentes gestellt hatte) „eine Recherche“ durchgeführt worden, die zu einer Zahl von zehn relevanten Entgegenhaltungen geführt habe. Zu welchem Zeitpunkt der Mandatsausführung die Kläger diese Entgegenhaltungen nach seinem Vortrag recherchiert haben sollen, legt der Beklagte hingegen nicht dar. Dass dies nicht bereits vor den Patentanmeldungen (der deutschen sowie der internationalen Patentanmeldung) geschehen sein kann, ergibt sich aus dem weiteren Vortrag des Beklagten (Seite 3 der Klageerwiderung, Bl. 51 GA), wonach die „ursprünglich von den Klägern durchgeführte Patentrecherche“ lediglich eine der von der internationalen Recherchebehörde gefundenen und als wesentlich eingestuften Entgegenhaltungen, nämlich die DE 102 08 199 A1 (vgl. Anlage K20 vom 12. Juli 2005), aufgezeigt habe. Nach dem eigenen Verständnis des Beklagten stellt damit der Erhalt des negativen Bescheids der internationalen Recherchebehörde im April 2006 die entscheidenden Zäsur dar. Wenn der Beklagte weiter ausführt, falls das Ergebnis der „weiteren Recherche“ bereits vor Vornahme der Patentanmeldungen vorgelegen hätte, hätte eine klare Entscheidung dahingehend getroffen werden können, von den Patentanmeldungen Abstand zu nehmen, geht er offenbar davon aus, dass die „weitere Recherche“ – seiner Auffassung nach pflichtwidrig – erst nach Einreichung der Patentanmeldungen vorgenommen worden sei.
Auch eine solche pflichtwidrig „zu spät“ durchgeführte (umfassende) Patentrecherche setzt jedoch notwendig voraus, dass sie seitens der Kläger überhaupt vertraglich geschuldet war. Hierfür trägt der Beklagte – wie bereits erörtert – nichts Substantiiertes vor und stellt seine pauschale Behauptung, die Kläger hätten eine Patentrecherche in seinem Auftrag durchgeführt, nicht unter Beweis. Im Hinblick auf eine unzureichende oder „zu spät“ vorgenommene umfassende Recherchetätigkeit kann sich der Beklagte daher nicht mit Erfolg auf eine Pflichtverletzung berufen.
Gleichfalls kann der Beklagte keinen Beratungsfehler als Pflichtverletzung seitens der Kläger geltend machen. Auch dies würde voraussetzen, dass die Kläger im Vorfeld der Patentanmeldungen und der Ausarbeitung des Letter of Intent zu einer Beratungstätigkeit gegenüber dem Beklagten verpflichtet waren, was dieser bereits nicht substantiiert behauptet hat und was ohne eine vorherige umfassende Recherche auch nicht zu erwarten war. Inwieweit die von dem Beklagten vorgetragene Reaktion der Kläger auf den negativen Bescheid der internationalen Recherchebehörde vom April 2006 zu Beanstandungen Anlass geben könnte, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles ersichtlich unerheblich. Denn sämtliche Tätigkeiten, die den streitgegenständlichen Forderungen zugrunde lagen, haben die Kläger bereits deutlich vor Erhalt dieses Bescheides entfaltet und abgerechnet; die letzte Kostenrechnung datiert vom 14. Dezember 2005. Eine etwaige weitere Tätigkeit der Kläger in Reaktion auf den Bescheid vom April 2006 ist nicht Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung.

Der Fälligkeit der streitgegenständlichen Rechnungsbeträge steht es nicht entgegen, dass die Vergütungsberechnungen aus sich heraus nicht bis ins Letzte nachvollziehbar waren, weil sie den von den Klägern zugrunde gelegten Zeitaufwand, den in Ansatz gebrachte Stundensatz und die Einzelheiten der Nebenkostenabrechnung nicht ausweisen. Die Patentanwaltsgebührenordnung kennt keine Regelung, die den Patentanwalt – vergleichbar einem Rechtsanwalt, für den § 18 Abs. 2 BRAGO bzw. § 10 Abs. 2 RVG gilt – zu einer besonderen Vergütungsabrechnung anhält und die Fälligkeit seines Honorars von einer eben diesen Anforderungen entsprechenden Abrechnung abhängig macht. Auch die demgegenüber allgemeineren Vorschriften zur Geschäftsbesorgung (§§ 675 ff. BGB) und zum Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) enthalten derartige Bestimmungen nicht. Für eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 RVG ist kein Raum (vgl. LG Düsseldorf, Mitt. 2006, 282, 284 – nicht-detaillierte Abrechnung).

Die Rechnungen vom 21. Oktober 2005 (Anlage K4, Ausarbeitung des Letter of Intent) über 649,60 Euro und vom 14. Dezember 2005 (Anlage K10, Beschaffung und Weiterleitung der Prioritätsbelege) über 238,04 Euro sind noch in voller Höhe offen und vom Beklagten zu begleichen. Der Anspruch auf Erstattung der von den Klägern verauslagten amtlichen Gebühr in Höhe von 42,00 Euro folgt dabei aus §§ 675 Abs. 1; 670 BGB. Auf die Rechnung vom 25. Juli 2005 (Anlage K6, deutsche Patentanmeldung) sind von den eigenen Leistungen der Kläger, die diese mit 2.848,38 Euro einschließlich damaliger gesetzlicher Mehrwertsteuer abgerechnet haben, nach Zahlung von insgesamt 1.500,00 Euro auf diese Rechnung noch 1.348,38 Euro zu begleichen. Von der Rechnung vom 02. November 2005 (Anlage K13, internationale Patentanmeldung) sind schließlich noch 3.243,36 Euro offen, nachdem der Beklagte die verauslagten amtlichen Gebühren in Höhe von 2.552,00 Euro bereits erstattet hat. Insgesamt ergibt dies die Klagehauptforderung in Höhe von 5.479,38 Euro.

Von einem Zeitpunkt jeweils dreißig Tage nach Fälligkeit und Zugang der genannten Rechnungen ist der Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verpflichtet, §§ 286 Abs. 1, 3; 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; 247 BGB.

Abzuweisen war die Klage insoweit, als die Kläger mit ihrem Klageantrag einen statischen Zinssatz von 10,75 % geltend machen. Da der insoweit maßgebliche Basiszinssatz seit dem zweiten Halbjahr 2005 (1,17 %) bis zum ersten Halbjahr 2007 (2,70 %) unter der Marke von 2,75 Prozent lag und erst seit dem zweiten Halbjahr 2007 diesen Wert übersteigt (mit 3,19 %, 3,32 % und gegenwärtig 3,19 %), verlangen die Kläger mit einem statischen Zinssatz von 10,75 % bis zum 30. Juni 2007 mehr, als ihnen gesetzlich zusteht. Für den Zeitraum ab dem 01. Juli 2007 ist es hingegen erforderlich, die Zinsforderung auf die geltend gemachte Höhe von maximal 10,75 % zu begrenzen (§ 308 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1. ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 5.479,38 Euro festgesetzt.