4a O 323/04 – Rohrklemme

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 366

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Oktober 2005, Az. 4a O 323/04

I. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
Rohrschellen, mit einem ringförmigen Schellenkörper, der aus Metall hergestellt ist und wenigstens eine Öffnung hat, die durch zwei benachbarte Schellenkörperenden begrenzt ist, um den Schellenkörper um ein Rohr herum zu positionieren, mit einer Einrichtung zum Zusammenfügen der Schellenkörperenden miteinander, wenn die Rohrschelle um das Rohr herum liegt und mit einem aufnehmenden Befestigungsteil, das am metallenen Schellenkörper befestigt ist und eine Axialbohrung hat, die mit einem Schraubeninnengewinde für ein vorstehendes Befestigungsteil ausgestattet ist, das mit einem Schraubenaußengewinde ausgestattet ist und die Rohrschelle mit einer Wand, Decke oder einem ähnlichen Träger verbindet,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, bei denen
• das aufnehmende Befestigungsteil eine Vielzahl von Segmenten aufweist, die durch ein Spiralfederelement gebildet werden, wobei das Spiralfederelement um die Axialbohrung herum angeordnet ist,
• die Vielzahl von Segmenten, die durch ein Spiralfederelement gebildet wird, mehrere Schraubeninnengewindeabschnitte umfasst, die zusammen das Schrauben-Innengewinde des aufnehmenden Befestigungsteils bilden,
• wenigstens eines der vom Spiralfederelement gebildeten Innengewindesegemente zwischen einer radial äußeren Position, in der das vorstehende Befestigungsteil in das aufnehmende Befestigungsteil in Richtung des Schellenkörpers ohne Schraubbewegung des aufnehmenden Befestigungsteils bezüglich des vorstehenden Befestigungsteils eingefügt werden kann, und einer radial inneren Position, in der die Schraubengewindeabschnitte mit dem Schrauben-Außengewinde des vorstehenden Befestigungsteils in Eingriff sind, bewegbar ist.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 18.06.2000 begangen hat, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 000 xxx (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 1), welches die Priorität einer niederländischen Patentanmeldung vom 05.08.1997 (NL 1 006 xxx) in Anspruch nimmt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 16.10.2002. Als Vertragsstaat ist unter anderem Deutschland benannt. Der deutsche Teil des Klagepatents, welcher beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Az. 698 08 xxx geführt wird, steht in Kraft.

Das Klagepatent betrifft eine Rohrklemme. Anspruch 1 lautet in der deutschen Fassung wie folgt:

“ Rohrschelle, die Folgendes aufweist:
einen ringförmigen Schellenkörper (2; 49; 50), der aus Metall hergestellt ist und wenigstens eine Öffnung hat, die durch zwei benachbarte Schellenkörperenden begrenzt ist, um den Schellenkörper um ein Rohr herum zu positionieren, und
eine Einrichtung zum Zusammenfügen der Schellenkörperenden miteinander, wenn die Rohrschelle um das Rohr herum liegt,
wobei die Rohrschelle weiterhin ein aufnehmendes Befestigungsteil (10; 43) aufweist, das am metallenen Schellenkörper befestigt ist und eine Axialbohrung (16; 44) hat, die mit einem Schrauben-Innengewinde für ein vorstehendes Befestigungsteil ausgestattet ist, das mit einem Schrauben-Außengewinde ausgestattet ist und die Rohrschelle mit einer Wand, Decke oder einem ähnlichen Träger verbindet,
dadurch gekennzeichnet, dass
das aufnehmende Befestigungsteil (10; 43; 51) eine Vielzahl von Segmenten (30-35; 45; 57; 58) aufweist, die um die Axialbohrung herum angeordnet sind und jedes einen oder mehrere Schrauben-Innengewindeabschnitte umfasst, die zusammen das Schrauben-Innengewinde des aufnehmenden Befestigungsteils bilden, wobei wenigstens eines der Segmente zwischen einer radial äußeren Position, in der das vorstehende Befestigungsteil in das aufnehmende Befestigungsteil in Richtung des Schellenkörpers ohne Schraubbewegung des aufnehmenden Befestigungsteils bezüglich des vorstehenden Befestigungsteils eingefügt werden kann, und einer radial inneren Position, in der die Schraubengewindeabschnitte mit dem Schrauben-Außengewinde des vorstehenden Befestigungsteils in Eingriff sind, bewegbar ist. “

Wegen des Wortlautes der weiteren Patentansprüche wird auf das Klagepatent verwiesen.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und dienen der Erläuterung der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine schematische Seitenansicht einer ersten beispielhaften Ausführungsform, Figur 2 ein aufnehmendes Befestigungsteil der in Figur 1 gezeigten Rohrschelle in einem größeren Maßstab als Teilschnitt- und in Explosionsansicht und die Figuren 3 und 4 je eine Perspektivansicht eines Abschnittes bzw. eines Teils einer zweiten und dritten beispielhaften Ausführungsform.

Figuren 1 – 4

Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „X“ eine Rohrschelle (im Folgenden angegriffene Ausführungsform), an der ein Befestigungsteil angebracht ist, das ein vorstehendes Befestigungsteil aufnehmen kann. Das aufnehmende Befestigungsteil verfügt über eine Axialbohrung, in der ein Spiralfederelement eingesetzt ist. Zur Erläuterung der angegriffenen Ausführungsform legte die Kläger ein Exemplar mit den Kennzeichnungen „Y 33-37“ und „X 1“ als Anlage K 6 vor. Hierauf wird Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent wortsinngemäß, zumindest aber mit äquivalenten Mitteln. Das bei der angegriffenen Ausführungsform in der Axialbohrung vorgesehene Spiralfederelement diene der Lösung desselben Problems und habe dieselbe Wirkung wie die im Klagepatent vorgesehene Vielzahl von Segmenten. Es werde mit ihm ein Schraubeninnengewinde erzeugt, in das das vorstehende Befestigungsteil mit seinem Schraubenaußengewinde ohne Schraubbewegung durch Einstecken befestigt werden könne. Für den Fachmann sei dies ohne weiteres erkennbar.

Die Klägerin beantragt,
wie zuerkannt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen

Die Beklagte stellt ein Verletzung des Klagepatents in Abrede. Um die Axialbohrung herum angeordnete Segmente seien bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vorhanden. Diesen Begriff verstehe der Fachmann als individualisierte Teilbereiche eines Bauteils. An keiner Stelle des Klagepatents finde der Fachmann hingegen den Hinweis darauf, dass auch ein nicht-separierter und damit lediglich gedachter Abschnitt einer in sich homogenen Form als „Segment“ im Sinne der Erfindung begriffen werden könne. Während das Klagepatent eine Befestigung nach dem Ratschen-Prinzip offenbare, beruhe die angegriffene Ausführungsform auf dem Schlingfeder-Prinzip. Beide Prinzipien seien grundsätzlich verschieden. Eine Gleichwirkung fehle. Beim Einführen des vorstehenden Befestigungsteils in die angegriffene Ausführungsform erfolge grundsätzlich ein purer Kraftschluss, maximal komme es zu einer Kombination von Kraft- und Formschluss. Die Spiralfeder werde zunächst gestaucht und schaffe so den notwendigen Freiraum im Inneren des aufnehmenden Befestigungsteils. Solange das vorstehende Befestigungsteil hin zum Anschlag geführt werde, kreuze das Federelement nur dessen Gewindekämme. Zu einem Entspannen des Federelements und hiermit verbunden zu einem Eingriff in die Gewinderillen des Außengewindeprofils des vorstehenden Befestigungsteils komme es erst nach einem Ziehen an diesem in axialer Richtung. Schließlich erhebt die Beklagte den Formstein-Einwand.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach den Art. 2, 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1, 9 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Rohrschelle gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1.
Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt, werden metallene Rohrschellen dieser Art seit einer Vielzahl von Dekaden als Massenprodukt hergestellt und zur Befestigung von Rohren an Wänden, Decken und anderen Trägern verwendet. Das vorstehende Befestigungsteil zwischen der Rohrschelle einerseits und der Wand, Decke oder einem ähnlichen Träger andererseits ist üblicherweise ein Gewindestab oder ein Gewindebolzen mit einem metrischen Schraubgewinde oder ein spezieller Gewindebolzen mit einem Holzschraubengewinde am einen Ende und einem metrischen Schraubengewinde am anderen Ende. Das aufnehmende Befestigungsteil ist üblicherweise eine massive metallene Sechskantmutter mit einer Axialbohrung, die mit einem Schraubeninnengewinde ausgestattet ist, das an das vorstehende Befestigungsteil angepasst ist, wobei die Mutter fest an den Schellenkörper angeschweißt ist. Die Axialbohrung des aufnehmenden Befestigungsteils ist zum Mittelpunkt der Rohrschelle hin gerichtet.

Im Laufe der letzten Jahrzehnte wurde eine sehr große Anzahl von Ausgestaltungen metallener Rohrschellen dieser Art entwickelt, wobei es jeweils ein Ziel war, das Rohr in die Rohrschelle schnell, auf einfache Weise und zuverlässig einzufügen und zu befestigen. Diese Entwicklungen betrafen insbesondere die Verbindungseinrichtungen, die die Enden der Schellenkörper miteinander verbinden.

Hiervon ausgehend ist es Aufgabe der Erfindung, Maßnahmen vorzuschlagen, die diejenigen Handlungen beschleunigen und erleichtern, die der Monteur ausführen muss, um die metallenen Rohrschellen und Rohre weiter zu installieren.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Rohrschelle
2. mit einem ringförmigen Schellenkörper, der aus Metall hergestellt ist,
3. mit wenigstens einer Öffnung, die durch zwei benachbarte Schellenkörperenden begrenzt ist, um den Schellenkörper um ein Rohr herum zu positionieren,
4. mit einer Einrichtung zum Zusammenfügen der Schellenkörperenden miteinander, wenn die Rohrschelle um das Rohr herum liegt,
5. mit einem aufnehmenden Befestigungsteil, das am metallenen Schellenkörper befestigt ist und eine Axialbohrung hat, die mit einem Schraubeninnengewinde für ein vorstehendes Befestigungsteil ausgestattet ist, das ein Schraubenaußengewinde aufweist und die Rohrschelle mit einer Wand, Decke oder einem ähnlichen Träger verbindet, wobei
6. das aufnehmbare Befestigungsteil eine Vielzahl von Segmenten aufweist, die um die Axialbohrung herum angeordnet sind und
7. von denen jedes einen oder mehrere Schraubeninnengewindeabschnitte umfasst, die zusammen das Schraubeninnengewinde des aufnehmenden Befestigungsteils bilden, wobei
8. wenigstens eines der Segmente bewegbar ist zwischen
8.1. einer radial äußeren Position, in der das vorstehende in das aufnehmende Befestigungsteil in Richtung der Rohrschelle ohne Schraubbewegung des aufnehmenden Befestigungsteils bezüglich des vorstehenden Befestigungsteils eingeführt werden kann, und
8.2. einer radial inneren Position, in der die Schraubengewindeabschnitte sich in Eingriff mit dem Schraubenaußengewinde des vorstehenden Befestigungsteils befinden.

Die Erfindung ermöglicht daher das Ersetzen der bekannten massiven Mutter, die an den Schellenkörper angeschweißt ist, durch das aufnehmende Befestigungsteil, welches es ermöglicht, die Rohrschelle auf dem aufzunehmenden Befestigungsteil zu platzieren, ohne dass die Rohrschelle bezüglich des vorstehenden Befestigungsteils gedreht werden muss.

II.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents zum Teil wortsinngemäß, zum Teil mit äquivalenten Mitteln.

1)
Zwischen den Parteien steht zu Recht außer Streit, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1 bis 5 wortsinngemäß verwirklicht. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es deshalb nicht.

2)
Eine wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale 6 und 7, nach denen das aufnehmende Befestigungsteil eine Vielzahl von Segmenten aufweist, die um die Axialbohrung herum angeordnet sind, so dass jedes Segment einen oder mehrere Schraubeninnengewindeabschnitte umfasst, die zusammen das Schraubeninnengewinde des aufnehmenden Befestigungsteils bilden, ist hingegen nicht festzustellen. Das unstreitig in der angegriffenen Ausführungsform in der Axialbohrung vorgesehene Spiralfederelement ist kein Segment im Sinne des Klagepatents.

Ob ein Spiralfederelement oder Teilbereiche dieses als erfindungsgemäße Segmente zu verstehen sind, orientiert sich daran, wie der Fachmann den Wortsinn der Merkmale nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung versteht. Bei der Auslegung des Patentanspruchs ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern darauf abzustellen, welchen technischen Gesamtzusammenhang der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt; nicht die sprachliche Bedeutung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verständnis des unbefangenen Fachmanns. Maßgeblich ist, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem vorgeschlagenen Merkmal zuweist (BGH, GRUR 2001, 232 – Brieflocher; BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube).

Der in den Merkmalen 6 und 7 zum Ausdruck kommende technische Zweck liegt unter Berücksichtigung der Aufgabe des Klagepatents darin, eine Vereinfachung sowie Beschleunigung der Montage zu erreichen, indem bei der Befestigung der Rohrschelle an der Wand, Decke oder an einem anderen Träger das vorstehende Befestigungsteil ohne Schraubbewegung in das aufnehmende Befestigungsteil eingeführt werden kann (Anlage K 1, S. 2. Z. 10 ff., Z. 28 ff.). Die vorgesehenen Segmente sollen – im Zusammenwirken mit der nach Merkmal 8 geforderten Beweglichkeit – dazu führen, dass die Rohrschelle mit einer Hand gehalten sowie auf das vorstehende Befestigungsteil ohne Werkzeug gedrückt wird, wobei während des Drückens und des dadurch bewirkten Einführens des vorstehenden Befestigungsteils die Segmente zunächst über die Gewindespitzen des Außengewindes bzw. die radial äußere Position des vorstehenden Befestigungsteils gleiten und sodann in den Gewinderillen bzw. in der radial inneren Position eingreifen können. Sobald dieser Eingriff erfolgt ist, sollen die Segmente in dieser Position verbleiben und so die Befestigung sichern. Ein Lösen der Befestigungsteile soll sodann nur noch über eine entsprechende Schraubbewegung erfolgen können (Anlage K 1, S. 2 Z. 28 – S. 3, Z. 21).

Ausgehend hiervon wird der Fachmann Segmente als tatsächlich individualisierbare, separate Teilbereiche eines Bauteils ansehen. Er wird erkennen, dass nicht nur der Wortlaut des deutlich an den Ausführungsbeispielen angelehnten Merkmals 6 eine „Vielzahl von Segmenten“ erfordert und auch Merkmal 7 durch die Formulierung „jedes der Segmente“ zu erkennen gibt, dass eine zählbare, mithin unterscheidbare Anzahl von Segmenten vorhanden sein muss, sondern dass auch die Beschreibung der Klagepatentschrift, die im Wesentlichen aus der Erläuterung bevorzugter Ausführungsbeispiele besteht, die Individualisierung eines einzelnen Segments voraussetzt. Hiernach sowie nach den die bevorzugten Ausführungsbeispiele darstellenden Figuren sind die Segmente als gesonderte, individualisierbare im Wesentlichen u-förmige Einschnitte je eines individualisierten Abschnittes des aufnehmenden Befestigungsteils erläutert, wobei jedes Segment durch einen Fuß mit diesem Abschnitt verbunden ist und zudem über ein freies Ende verfügt, welches vorteilhafterweise nach innen gebogen ist. Durch das dem Fuß gegenüberliegende freie Ende wird ein Schraubeninnengewindeabschnitt gebildet; gemeinsam mit anderen Segmenten kommt es zur Bildung eines Schraubeninnengewindes. Des weiteren wird eine differenzierte Ausgestaltung verschiedener Segmente beschrieben sowie die elastische Deformierbarkeit und Bewegbarkeit der Segmente jeweils zwischen einer radial äußeren und einer radial inneren Position (Anlage K 1, S. 6 Z. 11 ff. – S. 7, Z. 36; Figur 2 Bezugsziffer 30-35, Figur 4 Bezugsziffer 12, 51, 59, 60).

Dass Klagepatent geht seinem Wortsinn nach mithin nicht nur von „gedachten“ Teilbereichen als Segment aus, sondern von tatsächlich individualisierten Segmenten, die durch schlichtes Drücken des vorstehenden Befestigungsteils in das aufnehmende Befestigungsteil – infolge der Individualisierung – nur stück- bzw. stellenweise in die Gewinderillen des Außengewindeprofils des vorstehenden Befestigungsteils eingreifen.

Eine derartige Individualisierung ist bei der angegriffenen Ausführungsform nicht gegeben. Unabhängig von den weiteren zwischen den Parteien umstrittenen Fragen besteht Übereinstimmung insoweit als dass nach dem Entspannen die Spiralfeder als Ganzes in die Gewinderillen des vorstehenden Befestigungsteils eingreift. Das Spiralfederelement, dessen Dimensionierung an das Außengewinde des vorstehenden Befestigungsteils angepasst ist, füllt das Außengewinde vollständig aus, soweit wie das vorstehende Befestigungsteil eingeführt ist. In dem von dem aufnehmenden Befestigungselement umschlossenen Raum ist eine Unterscheidung zwischen eingreifenden und nicht eingreifenden Spiralfederelementen bzw. Teilbereichen dessen nicht vorhanden.

3)
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Merkmale 6 und 7 jedoch mit äquivalenten Mitteln .

Bei einer vom Sinngehalt der Ansprüche eines Patents abweichenden Ausführung kann eine äquivalente Benutzung der patentgemäßen Lehre dann vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 – Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527 – Custodiol II).
Danach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem zwar mit abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patents ohne erfinderische Bemühungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern darüber hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür anzustellenden Überlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht.

Diese Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz sind hier erfüllt.

a)
Die Gleichwirkung ist gegeben. Aufgabe des Klagepatents ist eine Vereinfachung sowie Beschleunigung der Montage von Rohrschellen, indem bei deren Befestigung das vorstehende Befestigungselement ohne Schraubbewegung in das aufnehmende Befestigungselement eingeführt werden kann (Anlage K 1, S. 2. Z. 10 ff., Z. 28 ff.). Erfindungsgemäß wird dies durch eine Vielzahl entsprechend den Merkmalen 6 und 7 ausgestalteter Segmente erreicht, die gemeinsam mit der nach Merkmal 8 geforderten Beweglichkeit, dazu führen, dass während des Eindrückens des vorstehenden Befestigungsteils in das aufnehmende Befestigungsteil die einzelnen Segmente zunächst über die Kämme des Außengewindes bzw. die radial äußere Position des vorstehenden Befestigungsteils gleiten und sodann in die Gewinderillen bzw. in der radial inneren Position eingreifen. Hierdurch erfolgt eine Sicherung der Befestigungsteile durch Formschluss, und zwar ohne jede Drehbewegung. Die feste und haltbare Verbindung der Befestigungsteile kann dann nur noch über eine entsprechende Schraubbewegung gelöst werden (Anlage K 1, S. 2 Z. 28 – S. 3, Z. 21).

Die vom Klagepatent geforderte formschlüssige feste Verbindung wird in gleicher Weise durch die angegriffene Ausführungsform erzielt. Es bedarf zur Herstellung dieser keiner Drehbewegung, wie die Beklagte zunächst schriftsätzlich vorgetragen hatte. Die Beklagte selbst korrigierte in der mündlichen Verhandlung ihren Vortrag zur Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform und legte unbestritten dar, dass die Spiralfeder beim Eindrücken des vorstehenden Befestigungsteils zunächst gestaucht wird, so dass der notwendige Freiraum im Inneren des aufnehmenden Befestigungsteils geschaffen wird. Das vorstehende Befestigungsteil wird bis zum Anschlagelement gedrückt; dabei kreuzt das Federelement die Gewindekämme des Außengewindes des vorstehenden Befestigungsteils. Danach bedarf es eines kurzen Ziehens des vorstehenden Befestigungsteils in axialer Richtung, wodurch es zu einem Entspannen des Federelements und damit verbunden zu einem Eingriff in die Gewinderillen des Außengewindes kommt. Belegt wird dies durch die Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausführungsform in der mündlichen Verhandlung. Diese hat jedoch zugleich ergeben, dass es hierbei zu einer im Wesentlichen formschlüssigen Verbindung kommt, die fest ist und die allein durch eine entsprechende Schraubbewegung wieder zu lösen ist. Ein schlichtes Abziehen in axialer Richtung ist – schon nach dem das vorstehende Befestigungsteil bis zum Anschlagelement gedrückt wurde – nicht mehr möglich. Das entspannte Spiralfederelement hat sich nach dem Ziehen vollständig in die Gewinderillen eingelegt und verbindet die beiden Befestigungsteile in haltbarer Weise.
Unerheblich ist, dass es zur Entspannung des Spiralfederelements eines kurzen Ziehens in axialer Richtung bedarf. Mit Blick auf die Aufgabe des Klagepatents ist maßgeblich, dass die Rohrschelle auf dem aufnehmenden Befestigungsteil haltbar plaziert werden kann ohne eine Drehbewegung, die Montage mithin erleichtert und der Monteur mit ein und derselben Hand die Rohrschelle halten und auf das Befestigungsteil drücken kann. Genau dies ist auch bei der angegriffenen Ausführungsform möglich.

b)
Das abgewandelte Mittel war für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents aufgrund seines allgemeinen Fachwissens auffindbar und naheliegend. Es war darüber hinaus für den Fachmann auch aufgrund an der Lehre des Klagepatents ausgerichteter Überlegungen als gleichwertig aufzufinden.
Das Klagepatent hebt den Nachteil des Standes der Technik – Drehbewegung zur Befestigung – hervor und hält zur Beantwortung der Frage, wie dieser anders als mithilfe der vom Klagepatent vorgesehenen Segmente vermieden werden kann, Anhaltspunkte bereit, die zu einem Spiralfederelement als Austauschmittel führen. Zunächst ist dem Klagepatent aufgrund der Beschreibung deutlich zu entnehmen, dass die erfindungsgemäße Lösung im Wesentlichen auf der Flexibilität bzw. der Elastizität der um die Axialbohrung angeordneten, in die Gewinderillen eingreifenden Elemente beruht (z. B. Anlage K 1, S. 6, Z. 11 ff., S. 7, Z. 10 ff., Z. 19 ff.; S. 8, Z. 12 ff., Z. 31 ff.). Nur wenn diese gegeben ist, können die Elemente, die in ihrer (endgültigen) Eingriffsposition zur festen Verbindung führen, zunächst über die Außengewinderillen geschoben werden. Diese Elastizität wird zudem in Unteranspruch 4 ausdrücklich unter Schutz gestellt und kommt gleichfalls in den Unteransprüchen 8 und 11 zum Ausdruck, in dem Federstahl – ein besonders gefalteter Stahl, der eine gewisse Biegsamkeit aufweist – Erwähnung findet. Eine einteilige Ausbildung des eingreifenden Elements wird durch Unteranspruch 5 nahegelegt, in dem ein gemeinsamer Segmentträger vorgesehen ist. Schließlich findet sich in der Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels der Hinweis auf eine Spiralform. Bei diesem ist die Länge der Segmente nicht gleich, sondern nimmt von Segment zu Segment stufenweise zu, so dass die Enden der Segmente nicht nur auf einem Kreisumfang, sondern auch auf einer Schraubenlinie liegt (Anlage K 1, S. 6, Z. 33 ff.).

4)
Ebenso anzunehmen ist die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 8, wonach die Bewegbarkeit wenigstens eines der Segmente zwischen einer radial äußeren Position, in der das vorstehende Befestigungsteil in das aufnehmende Befestigungsteils in Richtung des Schellenkörpers ohne Schraubbewegung des aufnehmenden Befestigungsteils bezüglich des vorstehenden Befestigungsteils eingeführt werden kann und einer radial inneren Position, in der die Schraubengewindeabschnitte mit dem Schraubenaußengewinde des vorstehenden Befestigungsteils in Eingriff sind, gegeben sein muss.
Eine Drehbewegung ist bei angegriffenen Ausführungsform zur Befestigung – auch nach dem nunmehrigen Vortrag der Beklagten – nicht erforderlich.

5)
Die Beklagte vermag sich nicht mit Erfolg auf den Formstein-Einwand berufen, nach welchem eine angegriffene Ausführungsform dann nicht in den Schutzbereich eines Patents fällt, wenn sie mit der Gesamtheit ihrer Merkmale, seien sie nun wortsinngemäß oder äquivalent verwirklicht, im Stand der Technik vorweggenommen ist oder sich aus dem Stand der Technik nahe liegend ergibt (BGH, GRUR 1986, 803 – Formstein).
Die Beklagte hat weder in ausreichend konkreter Weise vorgetragen, dass sich die angegriffene Ausführungsform als Ganzes aus dem Stand der Technik ergibt, was vorausgesetzt hätte, dass sie jedes einzelne Merkmal unter Erörterung der vermeintlich einschlägigen Druckschrift(en) hätte darlegen müssen. Stattdessen hat die Beklagte zum einen ohne jeden weiteren Sachvortrag auf das europäische Patent 1 130 274 (Anlage ROP 2) verwiesen und schlicht behauptet, die angegriffene Ausführungsform sei Gegenstand dieser Druckschrift. Zum anderen hat sie Bezug genommen auf das US-Patent 3,934,315 (Anlage ROP 1), welches jedoch trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht in einer vollständigen Übersetzung vorgelegt wurde und zudem lediglich mit Blick auf die Merkmale 6 und 7 genannt wird. Soweit die Beklagte eine einzelne Passage aus dieser Druckschrift übersetzt hat, genügte dies nicht. Einerseits ist hiermit der Gesamtzusammenhang nicht zu erkennen und eine eigenständige Klärung des Inhalts des Schutzrechts seitens des Gerichts nicht möglich, andererseits geht aus der übersetzten Passage lediglich das Vorhandensein einer Feder, die eine erhebliche Greifkraft auf die Oberfläche des vorstehenden Befestigungselements ausübt, hervor.

III.

Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

1.
Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da sie den Gegenstand des Klagepatents unberechtigt benutzt hat.

2.
Die Beklagte ist der Klägerin darüber hinaus zur Rechnungslegung verpflichtet, § 24 b GebrMG, §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben zur Bezifferung ihres hinreichend wahrscheinlichen Schadens, der ihr von der Beklagte gemäß § 24 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 276 BGB zu ersetzen ist, angewiesen. Über die notwendigen Angaben verfügt die Klägerin ohne eigenes Verschulden nicht. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709, 108 ZPO.

V.

Der Streitwert beträgt 150.000,00 EUR.