4a O 322/04 – Rolladen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 365

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Oktober 2005, Az. 4a O 322/04

I. Die Beklagte wird – unter Abweisung der Klage im Übrigen – verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft, zu vollziehen an den gesetzlich vertretungsberechtigten Personen der Beklagten bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
Rolladen für von der Rechteckform abweichende, insbesondere trapez- oder dreieckförmige Gebäudeöffnungen, mit einer parallel zum oberen Öffnungsrand angeordneten Wickelwelle und einem auf diese aufwickelbaren Panzer, dessen ebenfalls parallel zum oberen Öffnungsrand angeordnete Lamellen im unteren Panzerbereich als Kurzlamellen ausgebildet sind, die mit lediglich einem Ende in einer lotrechten, seitlichen Führungsschiene gehalten sind und andererseits im Bereich des unteren Randes des Panzers enden, wobei die auf ihrem Hub- und Wickelweg entgegen der in Lamellenlängsrichtung wirkenden Schwerkraftkomponente abgestützten Kurzlamellen im Bereich der oberen Enden eine Kröpfung aufweisen, die in einem hinterschnittenen Führungskanal der längeren Führungsschiene aufnehmbar und oberhalb der Führungsschiene an einer eine Verlängerung der Stützkante der Führungsschiene bildenden, in einer zur Wickelwelle etwa lotrechten Ebene verlaufenden Halteeinrichtung abstützbar sind,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Halteeinrichtung einen Abstand zwischen dem oberen Ende der Führungsschiene und der auf der Wickelwelle aufgenommenen Panzerwicklung überbrückenden Stütze aufweist, und bei denen die Wickelwelle als in Richtung auf die Stütze verschiebbare Welle ausgebildet ist, die an ihren endseitigen Lagern verschiebbar gelagert ist und die mit ihrer Panzerwicklung unter der Wirkung einer Andrückeinrichtung an der Stütze anliegt;

2. der Klägerin Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08. April 1990 begangenen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt
und wobei die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 01. Juli 1990 zu machen sind.

Der Beklagten bleibt vorbehalten nach ihrer Wahl, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin bezeichneten, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 08. April 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,
wobei sich die Verpflichtung zum Schadenersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt
und wobei die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 01. Juli 1990 zu machen sind.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 15. Oktober 1997 eingetragene Inhaberin des am 3. März 1988 angemeldeten deutschen Patents 38 06 xxx (nachfolgend Klagepatent, Anlage K 2). Veröffentlichungstag der Anmeldung war der 5. Oktober 1989. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 8. März 1990. Das Klagepatent steht in Kraft.

Ursprüngliche Anmelderin und zunächst eingetragene Inhaberin des Klagepatents war die A GmbH & Co. KG. Deren Gesamtrechtsnachfolgerin, die Firma B Vermietung und Verpachtung, trat die ihr zustehenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadenersatz wegen Verletzung des Klagepatents am 11. Mai 2005 an die Klägerin ab, welche diese Abtretungserklärung annahm (Anlage K 9).

Das Klagepatent betrifft Rolladen. Anspruch 1 lautet:
„Rolladen für von der Rechteckform abweichende, insbesondere trapez- oder dreieckförmige Gebäudeöffnungen, mit einer parallel zum oberen Öffnungsrand angeordneten, vorzugsweise zumindest an ihrem der im Bereich der kürzeren Seite der Gebäudeöffnung liegenden Ende mit einer Flanschscheibe (14) versehende Wickelwelle (5) und einem auf diese aufwickelbaren Panzer, dessen ebenfalls parallel zum oberen Öffnungsrand angeordnete Lamellen (8a, 8b) im unteren Panzerbereich als Kurzlamellen ausgebildet sind, die mit lediglich einem Ende in einer lotrechten, seitlichen Führungsschiene (1) gehalten sind und andererseits im Bereich des unteren Randes (9) des Panzers enden, wobei die auf ihrem Hub- und Wickelweg entgegen der in Lamellenlängsrichtung wirkenden Schwerkraftkomponente abgestützten Kurzlamellen (8b) im Bereich der oberen Enden eine Kröpfung (15) aufweisen, die in einem hinterschnittenen Führungskanal der längeren Führungsschiene (1) aufnehmbar und oberhalb der Führungsschiene (1) an einer eine Verlängerung der Stützkante (16) der Führungsschiene bildenden, in einer zur Wickelwelle (5) etwa lotrechten Ebene verlaufenden Halteeinrichtung abstützbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Halteeinrichtung eine den Abstand zwischen dem oberen Ende der Führungsschiene (1) und der auf der Wickelwelle (5) aufgenommenen Panzerwicklung (21) überbrückende Stütze (28) aufweist, die zumindest teilweise als Schwenkarm (28) ausgebildet ist, der an seinem führungsschienenseitigen Ende schwenkbar gelagert und mit seinem anderen Ende unter der Wirkung einer Andrückeinrichtung an der Panzerwicklung (21) anliegt.“

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und dienen zur Erläuterung eines erfindungsgemäßen Ausführungsbeispieles. Figur 1 zeigt eine schematische Außenansicht eines erfindungsgemäßen Rolladens bei heruntergelassenem Panzer, Figur 2 einen Teillängsschnitt durch den die Wickelwelle umgebenden Rolladenkasten und Figur 3 einen Radialschnitt durch den Rolladenkasten.

Figuren 1, 2 und 3

Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Typenbezeichnung „X“ Schrägrolladen (im Folgenden angegriffene Ausführungsform) für von der Rechteckform abweichende Gebäudeöffnungen mit einer Wickelwelle, einem auf- und abwickelbaren Panzer aus Lamellen und Kurzlamellen, die mittels Kröpfungen in einer seitlichen Führungsschiene gehalten und durch eine Schwerkraftkomponente abgestützt werden. An der Rückseite des Rolladenkastens ist ein starres Führungsprofil angebracht, das lotrecht zur Wickelwelle angeordnet ist. Die Wickelwelle besitzt an einer Seitenwand des Rolladenkastens in einer Richtung senkrecht zur Behangebene eine bewegliche Lagerung, welche dazu führt, dass beim Aufwickeln der Rolladenpanzerung und dem dadurch bedingten zunehmenden Wickeldurchmesser die Wickelwelle von der Rückwand des Rolladenkastens weg wandert und beim Abwickeln infolge der Verringerung des Wickeldurchmessers zur Rückwand des Rolladenkastens hin wandert.
Zur Erläuterung der Ausgestaltung und der Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform legte die Klägerin als Anlage K 7 eine Beschreibung in einer Werbeschrift und als Anlage K 8 von ihr erstellte und mit Bezugszeichen versehene Zeichnungen vor. Die Beklagte überreichte als Anlage X 8 die Kopie eine Fotografie der angegriffenen Ausführungsform und im Rahmen der Anlage X 10 mehrere Zeichnungen, die in den Figuren 3 und 4 die angegriffene Ausführungsform darstellen. Auf die Anlagen wird Bezug genommen. Nachfolgend werden zum Teil verkleinert die Anlagen K 8 und X 8 wiedergegeben.

K 8 und X 8

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents zum Teil wortsinngemäß und zum Teil mit äquivalenten Mitteln. Die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene Abweichung, anstatt einer beweglichen Stütze und einer starren Wickelwelle, umgekehrt eine feste Stütze und eine flexible Wickelwelle vorzusehen, stelle lediglich eine kinematische Umkehr der vom Klagepatent vorgesehenen Bewegungsabläufe dar. Diese Lösung sei sowohl gleichwirkend als auch vom Fachmann als der gegenständlichen naheliegend und gleichwertig auffindbar gewesen.

Die Klägerin beantragt,
wie zuerkannt, ohne Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung wie zuerkannt.

Die Beklagte stellt eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei kein zu überbrückender Zwischenraum zwischen dem oberen Ende der Führungsschiene und der Wickelwelle gegeben, weshalb auch keine diesen Zwischenraum überbrückende Halteeinrichtung vorhanden sei. Zudem fehle es an einer durchgängigen Abstützung durch eine solche. Ferner reiche das obere Ende des vorhandenen Führungsprofils nicht bis zur Anlagestelle der Panzerwicklung. Ebensowenig sei die schwimmend gelagerte Wickelwelle als äquivalentes Mittel zur vom Klagepatent vorgesehenen Stütze, die zumindest teilweise als Schwenkarm ausgebildet ist, anzusehen. Eine Gleichwirkung sei nicht zu erkennen. Es werde vielmehr ein vollständig anderer Lösungsansatz verwirklicht; das elementare Lösungsprinzip des Klagepatents finde sich bei der angegriffenen Ausführungsform gerade nicht. Schließlich beruft sich die Beklagte auf den Formstein-Einwand.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz nach den §§ 139, 9 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB und § 140 b PatG zu. Abzuweisen war die Klage lediglich insoweit als sie auf eine Verurteilung zur Rechnungslegung ohne Einräumung eines Wirtschaftsvorbehalts gerichtet war.

I.

Das Klagepatent betrifft einen Rolladen für von der üblichen Rechteckform abweichende, insbesondere trapez- oder dreieckförmige Gebäudeöffnungen.

Wie das Klagepatent zu Beginn seiner Beschreibung ausführt, ist ein Rolladen dieser Art aus der deutschen Offenlegungsschrift 37 25 378 bekannt. Bei dieser bekannten Anordnung ist zur Bildung der Halteeinrichtung ein am oberen Ende der Führungsschiene vorbeigeführtes, zwischen die Panzerwicklungen einwickelbares Band vorgesehen, an dem sich die Kurzlamellen einhängen können. Nachteilig hieran ist die bestehende Gefahr des seitlichen Ausweichens des zwischen dem oberen Ende der Führungsschiene und der Panzerwicklungen gespannten Bandes. Aufgrund dessen kann es zu Funktionsstörungen kommen.

Als Stand der Technik benennt das Klagepatent des weiteren die deutsche Patentschrift 27 31 771, bei der eine stationäre Halteeinrichtung vorgesehen ist, die eine in einem geschlossenen Bogen über das obere Ende der Führungsschiene hinaus- und um die Wickelwelle umherlaufende Führungseinrichtung aufweist. Die so bekannte Anordnung erweist sich jedoch als sehr aufwendig und störanfällig und ist zudem nicht universell verwendbar, da die im Bogen über das obere Ende der Führungsschiene hinauslaufende Führungseinrichtung den zulässigen Durchmesser der Panzerwicklung vorgibt.

Hiervon ausgehend liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, unter Vermeidung der Nachteile der bekannten Anordnungen einen Rolladen eingangs erwähnter Art zu schaffen, bei dem die Halteeinrichtung sich jedem Wickeldurchmesser anpassen kann und die Kurzlamellen dennoch im Bereich zwischen dem oberen Ende der Führungsschiene und der auf der Wickelwelle aufgenommenen Panzerwicklung zuverlässig geführt und abgestützt wird.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem Anspruch 1 einen Rolladen mit folgenden Merkmalen vor:

1. Rolladen für von der Rechteckform abweichende, insbesondere trapez- oder dreieckförmige Gebäudeöffnungen,

2. mit einer Wickelwelle (5)
2.1 die parallel zum oberen Öffnungsrand angeordnet ist;
2.2 die vorzugsweise zumindest an ihrem der im Bereich der kürzeren Seite der Gebäudeöffnungen liegenden Ende mit einer Flanschscheibe (14) versehen ist;

3. mit einem auf diese aufwickelbaren Panzer aus ebenfalls parallel zum oberen Öffnungsrand angeordneten Lamellen (8a, 8b);
3.1 die Lamellen (8a, 8b) sind im unteren Panzerbereich als Kurzlamellen (8b) ausgebildet;

4. die Kurzlamellen (8b)
4.1 sind mit lediglich einem Ende in einer lotrechten, seitlichen Führungsschiene (1) gehalten und enden andererseits im Bereich des unteren Randes (9);
4.2 sind auf ihrem Hub- und Wickelweg entgegen der in Lamellenlängsrichtung wirkenden Schwerkraftkomponente abgestützt;
4.3 weisen im Bereich ihrer oberen Enden eine Kröpfung (15) auf;

5. die Kröpfungen (15),
5.1 sind in einem hinterschnittenen Führungskanal der längeren Führungsschiene (1) aufnehmbar;
5.2 sind oberhalb der Führungsschiene (1) an einer eine Verlängerung der Stützkante (16) der Führungsschiene (1) bildenden, in einer zur Wickelwelle (5) etwa lotrechte Ebene verlaufende Halteeinrichtung abstützbar;

6. die Halteeinrichtung weist eine den Abstand zwischen dem oberen Ende der Führungsschiene (1) und der auf der Wickelwelle (5) aufgenommenen Panzerwicklung (21) überbrückende Stütze (28) auf;

7. die Stütze (28) ist zumindest teilweise als Schwenkarm (30) ausgebildet,
7.1 der an seinem führungsschienenseitigen Ende schwenkbar gelagert ist;
7.2 der mit seinem anderen Ende unter der Wirkung einer Andrückeinrichtung an der Panzerwicklung anliegt (21).

Nach dem Klagepatent werden mit diesen Maßnahmen die Nachteile der bekannten Anordnungen vollständig vermieden. Aufgrund seiner Schwenkbarkeit kann sich der unter der Wirkung der Andrückeinrichtung stehende Schwenkarm selbsttätig jedem Wickeldurchmesser anpassen. Die mit ihrer Kröpfung am Schwenkarm sich einhängenden Kurzlamellen werden dementsprechend in jedem Fall, d. h. völlig unabhängig vom sich ergebenden Wickeldurchmesser, von der Führungsschiene übernommen und zwangfrei an die Panzerwicklung übergeben, was eine schonende Betriebsweise und damit eine hohe Betriebssicherheit gewährleistet.

II.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die in Anspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre des Klagepatents teils wortsinngemäß, teils mit äquivalenten Mitteln.

1)
Zu Recht ist zwischen den Parteien eine wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmalsgruppen 1 bis 4 sowie des Merkmals 5.1 durch die angegriffene Ausführungsform außer Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Erläuterungen bedarf.

Die angegriffene Ausführungsform entspricht darüber hinaus dem Wortsinn nach auch den Erfordernissen der Merkmale 5.2 und 6.

Merkmal 5.2 fordert zunächst Kröpfungen, die oberhalb der Führungsschiene (1) an einer eine Verlängerung der Stützkante (16) der Führungsschiene (1) bildenden, in einer zur Wickelwelle (5) etwa lotrechte Ebene verlaufende Halteeinrichtung abstützbar sind. Im Anschluss daran sieht Merkmal 6 eine Halteeinrichtung vor, die eine den Abstand zwischen dem oberen Ende der Führungsschiene (1) und der auf der Wickelwelle (5) aufgenommenen Panzerwicklung (21) überbrückende Stütze (28) aufweist.

Soweit die Beklagte bei der angegriffenen Ausführungsform einen zu überbrückenden Zwischenraum zwischen dem oberen Ende der Führungsschiene und der Wickelwelle bestreitet, weshalb auch keine diesen Zwischenraum überbrückende Halteeinrichtung vorhanden sei und ferner eine hieraus resultierende Abstützbarkeit verneint, kann dem nicht gefolgt werden.
Unabhängig von der Frage, ob die Zeichnung der angegriffenen Ausführungsform auf der rechten Seite der Anlage K 8 richtig von der Klägerin coloriert wurde, ist bei der angegriffenen Ausführungsform von einem Abstand zwischen dem oberen Ende der Führungsschiene und der Wickelwelle auszugehen. Ein solcher ist nämlich auch auf der von der Beklagten als X 8 vorgelegten Fotografie wie auch aus den Figuren 1 bis 4 der Anlage X 10 zu sehen. Die Anlagen lassen zudem erkennen, dass dieser Zwischenraum durch eine Halteeinrichtung im Sinne dieser Merkmale überbrückt wird.
Die in den Anlagen X 8 und X 10 gezeigte Führungsschiene, von der Beklagten mit der Bezugsziffer (26) bzw. 210 versehen, endet unterhalb der Wickelwelle, die die Bezugsziffer (12) bzw. 202 trägt. Zwischen beiden besteht ein Abstand. Oberhalb der Führungsschiene ist des weiteren ein von der Beklagten mit (24) bzw. 212 bezeichnetes starres Führungsprofil zu erkennen, welches oberhalb der Stützkante der Führungsschiene abgewinkelt und im 45º Winkel zur Wickelwelle angebracht ist. Entlang dieses Führungsprofils werden die Kurzlamellen mittels ihrer Kröpfungen in dem Bereich zwischen dem Führungschienenende und der Wickelwelle geführt. Ersichtlich ist dies aus der Fotografie Anlage X 8, auf welcher in dem vorhandenen Abstand Lamellen gezeigt werden, die, nachdem sie das obere Ende der Führungsschiene verlassen haben, über das Führungsprofil laufen und zur Wickelwelle geführt werden. Gleiches und insbesondere für die Kurzlamellen ist auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überreichten Fotografien der bei ihr befindlichen angegriffenen Ausführungsform mit den Nummern 16, 22, 23 und 41 zu erkennen. Die dort abgebildeten Führungszapfen der Kurzlamellen laufen an dem dort grün gestalteten starren Führungsprofil entlang. Eine entsprechende Führung hat die Beklagte zudem selbst auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 28.02.2005 (Bl. 37 d. A.) zugestanden. Mit Hilfe dieses starren Führungsprofils wird folglich der vorhandene Abstand überbrückt.

Die Überbrückung des vorhandenen Abstandes geschieht auch in der vom Klagepatent geforderten Weise. Unter Berücksichtigung der Aufgabe des Klagepatents (Anlage K 2, Sp. 1, Z. 50 – 57) kommt der Halteeinrichtung der technische Sinn zu, die Kurzlamellen trotz der unterschiedlichen Wickeldurchmesser im Bereich zwischen dem oberen Ende der Führungsschiene und der auf der Wickelwelle aufgewickelten Panzerwicklung zuverlässig und abgestützt zu führen. Sie sollen unabhängig vom jeweiligen Wickeldurchmesser von der Führungsschiene übernommen und zwangfrei an die Panzerwicklung übergeben bzw. abgegeben werden, wodurch eine schonende Betriebsweise und hohe Betriebssicherheit gewährleistet wird (Anlage K 2, Sp. 2, Z. 3-10). Um dies zu erreichen, fordert Merkmal 5.2., dass die Kröpfungen an der Halteeinrichtung abstützbar sind; womit nicht gefordert wird, dass sie stets und zwangsläufig tatsächlich dort abgestützt werden.
Die in Merkmal 5.2 zu Tage tretende technische Funktion wird auch bei der angegriffenen Ausführungsform mit Hilfe des starren Führungsprofils erreicht. Zunächst ist jedenfalls die Eignung dieses Abstützens auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überreichten Fotografien der bei ihr befindlichen angegriffenen Ausführungsform mit den Nummern 16 und 41 zu sehen; entsprechendes hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung selbst zugestanden. Zwar hat sie unter Bezugnahme auf das von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgeführte Modell – dessen starres Führungsprofil allerdings nicht lotrecht zur Wickelwelle war – ihre Ansicht bekräftigt, das starre Führungsprofil habe bei der angegriffenen Ausführungsform an sich gar keine (Führungs-)Funktion, weshalb aus technischen Erwägungen eigentlich darauf verzichtet werden könne, zugleich hat sie jedoch ausgeführt, es sei möglich und sie könne nicht ausschließen, dass sich beim Auf- und/oder Abwickeln der Panzerwicklung einige Führungszapfen der Kurzlamellen an dem starren Führungsprofil abstützen. Weiterhin sind Betriebs- bzw. Funktionsbeeinträchtigungen bei der angegriffenen Ausführungsform in dem Bereich zwischen starrem Führungsprofil und Panzerwicklung weder zu erkennen noch von der Beklagten vorgetragen. Die „Schnittstelle“ zwischen oberem Ende der Führungsschiene und der auf der Wickelwelle aufgewickelten Panzerwicklung funktioniert vielmehr reibungslos. Schließlich kommt dem starren Führungsprofil selbst nach dem Vortrag der Beklagten jedenfalls die Funktion einer Absturzsicherung zu und es soll dazu dienen, verrutschte Lamellen axial in den oberen Führungsschieneneintritt einzuführen. Dies genügt. Soweit die Beklagte des weiteren meint, die „eigentliche Axialsicherung“ der Lamellen erfolge durch eine Abstützung an benachbarten Lamellen bzw. durch Halter entsprechend der DE 103 39 919 (Anlage X 11), ist dies unbeachtlich. Dass es neben der abstützenden und führenden Wirkung infolge des starren Führungsprofils noch weitere abstützende Elemente gibt bzw. geben soll, steht der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen.

Gleichfalls ohne Erfolg ist das Vorbringen der Beklagten, das obere Ende des vorhandenen Führungsprofils reiche nicht bis zur Anlagelinie der Panzerwicklung – von ihr in der Anlage X 10 mit der Bezugsziffer 212 gekennzeichnet –, vielmehr verbleibe ein erheblicher Abstand x 10º x 45 º .
Anspruch 1 sieht seinem Wortlaut nach keinen bestimmten zu überbrückenden Abstand, auch kein Enden der Halteeinrichtung und/oder der Stütze in Höhe einer Anlagelinie des Rolladenpanzers vor. Dies ist auch nicht aufgrund einer funktionalen Betrachtungsweise zu fordern. Wie bereits zur technischen Funktion der Halteeinrichtung ausgeführt, kommt es darauf an, dass diese ein zuverlässiges Abgeben bzw. Aufnehmen der (Kurz-)Lamellen zwischen Führungsschiene und Panzerwicklung, ein reibungsloses Übergeben, eine schonende Betriebsweise und damit hohe Betriebssicherheit gewährleistet. Maßgeblich ist demnach allein, ob dies auch bei der angegriffenen Ausführungsform gegeben ist. Davon ist auszugehen. Die Beklagte selbst hat nichts Gegenteiliges vorgetragen; insbesondere hat sie die tatsächlichen Ausmaße der „erheblichen“ Abstände offen gelassen und eine möglicherweise daraus resultierende Funktionsbeeinträchtigung nicht erläutert. Darüber hinaus ist sie dem Vorbringen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 22.08.2005 (Bl. 72 ff. d. A.) hinsichtlich der Maße ebensowenig entgegen getreten wie der mit diesem Schriftsatz zugleich als Anlage K 11 überreichten und diese Maße visualisierenden Zeichnung. Unstreitig ist folglich ein Abstand von 1 cm, eine Breite der Lamellen von ca. 4 cm und eine Breite der bezüglich der Lamellenbreite mittig vorgesehene Kröpfung von ca. 7 mm. Die Oberkante einer (Kurz-)Lamelle, deren Kröpfung sich noch im Bereich des als Stütze anzusehenden starren Führungsprofils befindet, liegt deshalb bereits an der Panzerwicklung an. Verläßt die Kröpfung den Bereich der Stütze, so findet sich das obere Ende der Lamelle dementsprechend bereits etwa 23,5 mm oberhalb des oberen Endes der Stütze und damit etwa 13,5 mm oberhalb der von der Beklagten vorgebrachten Anlagelinie. Anlage K 11 veranschaulicht dies.

Die Merkmale 5.2 und 6 sind folglich wortsinngemäß verwirklicht.

2)
Die angegriffene Ausführungsform macht ferner von der sich in Merkmal 7 widerspiegelnden technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.
Zwar ist unstreitig insoweit nicht von einer wortsinngemäßen Verwirklichung auszugehen, da die angegriffene Ausführungsform keine bewegliche, zum Teil als Schwenkarm ausgebildete Stütze vorsieht, die an ihrem nicht schwenkbar gelagerten Ende unter der Wirkung einer Andrückvorrichtung an der Panzerwicklung anliegt. Die Verwendung der schwimmend gelagerten Wickelwelle stellt jedoch eine Verwirklichung mit äquivalenten Mitteln dar.

Bei einer vom Sinngehalt der Ansprüche eines Patents abweichenden Ausführung kann eine äquivalente Benutzung der patentgemäßen Lehre dann vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 – Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527 – Custodiol II; OLG Düsseldorf, Mitt. 2005, 449 – Monokausaler Maus-Antikörper).
Danach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem zwar mit abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patents ohne erfinderische Bemühungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern darüber hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür anzustellenden Überlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht.

Diese Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz sind hier erfüllt.

a)
Eine Gleichwirkung ist gegeben.
Aufgabe des Klagepatents ist unter Vermeidung der Nachteile der im Stand der Technik bekannten Anordnungen einen Rolladen zu schaffen, bei dem die Halteeinrichtung sich jedem Wickeldurchmesser anpassen kann und die Kurzlamellen dennoch im Bereich zwischen dem oberen Ende der Führungsschiene und der auf der Wickelwelle aufgenommenen Panzerwicklung zuverlässig geführt und abgestützt sind. Insbesondere ein bei der Anordnung nach der deutschen Offenlegungsschrift 27 25 378 bekanntes seitliches Ausweichen soll vermieden werden (Anlage K 2, Sp. 1, Z. 31-35, 50-57). Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent eine Stütze vor, die zumindest teilweise als Schwenkarm ausgebildet ist, mit der der Zwischenraum zwischen dem oberen Ende der lotrechten, seitlichen Führungsschiene und der parallel zum oberen Öffnungsrand angeordneten Wickelwelle überbrückt wird und zwar in einer Weise, dass sich diese selbsttätig jedem Wickeldurchmesser anpasst und zugleich ein zwangloses Übergeben der Lamellen sichergestellt ist. (Anlage K 2, Sp. 2, Z. 1-10). Erfindungsgemäß wird dies erreicht durch eine Ausgestaltung der Stütze entsprechend Merkmal 7.
Die vom Klagepatent geforderte selbsttätige Anpassung an den Wickeldurchmesser wird in gleicher Weise durch die angegriffene Ausführungsform erzielt. Anstatt die Stütze beweglich auszugestalten, ist die Wickelwelle an einer Seitenwand des Rolladenkastens in einer Richtung senkrecht zur Behangebene bewegliche gelagert. Dies führt zu einer Flexibilität der Wickelwelle in der Art, dass sich diese je nach Wickeldurchmesser zur Rückwand hin oder weg bewegt. Sie passt sich selbsttätig dem variierenden Wickeldurchmesser an und liegt dabei an dem starr ausgebildeten Führungsprofil an. Ein solches Anliegen ergibt sich aus den oberen bereits erwähnten, unstreitigen Maßen der angegriffenen Ausführungsform, wie sie zudem in Anlage K 11 bildlich dargestellt sind. Hieraus folgt unter Beachtung des bei der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Austauschmittels und der daraus resultierenden Umkehr der Bewegungsrichtung bzw. -fähigkeit, dass eine Andrückeinrichtung wirkt. Das hierfür erforderlich Widerlager bildet das obere Ende der Führungsschiene bzw. das starre Führungsprofil und soweit die Stütze unterhalb der Anlagelinie liegt, die oberhalb der Stütze angeordneten Gleitpads. Angedrückt wird durch die flexible Wickelwelle.

b)
Das abgewandelte Mittel war für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents aufgrund seines allgemeinen Fachwissens auffindbar und für diesen auch aufgrund an der Lehre des Klagepatents ausgerichteter Überlegungen gleichwertig.
Aus dem im Klagepatent erwähnten Stand der Technik (deutsche Offenlegungsschrift 37 25 378 und deutsche Patentschrift 27 31 771) war bekannt, dass die Überbrückung eines aufgrund des unterschiedlichen Wickeldurchmessers variablen Abstandes zwischen dem oberen Ende der Führungsschiene und der auf der Wickelwelle befindlichen Panzerwicklung problematisch und störungsanfällig ist, weshalb bereits die dortigen Erfindungen besonders ausgestaltete Halteeinrichtungen in diesem Bereich vorsahen. Das Klagepatent hebt die im Stand der Technik auftretenden zu beseitigenden Nachteile hervor; das Problem des sicheren und zuverlässigen Führens der Lamellen in dem Bereich zwischen dem oberen Ende der Führungsschiene und der auf der Wickelwelle befindlichen Panzerwicklung wird klar herausgestellt. Das Klagepatent führt aus, dass es entscheidend auf die Überbrückung dieses Abstandes unter Berücksichtigung des Wickeldurchmessers ankommt und schlägt hierfür das Vorsehen einer starren Wickelwelle und einer teilweise flexiblen Stütze vor. Das Erfordernis des Zusammenwirkens eines unbeweglichen Teils mit einem beweglichen Teil, wodurch sich das Klagepatent vom Stand der Technik abgrenzt, ist ihm deutlich zu entnehmen. Wenn der Fachmann, der eine alternative Ausgestaltung sucht, erkennt, dass es entscheidend auf die Überwindung dieses variierenden Abstandes mit Hilfe eines beweglichen und eines unbeweglichen Teils ankommt, dann ist es für ihn ohne weiteres naheliegend, die Beweglichkeit der notwendigerweise vorhandenen Teile – Wickelwelle und Stütze oberhalb der Führungsschiene – auszutauschen und statt der unbeweglichen eine bewegliche Wickelrolle und statt der teilweise beweglichen eine unbewegliche Stütze vorzusehen.
Einen Anhalt für die Anordnung der Stütze als unbewegliches Teil findet der Fachmann ebenso im Klagepatent. Im Anspruch selbst ist von einer Stütze die Rede, die entsprechend Merkmal 7 zumindest teilweise als Schwenkarm ausgebildet ist. Dies impliziert, dass die Stütze auch als zumindest teilweises starres Element ausgebildet sein kann. Hinzu tritt, dass es in der Beschreibung als zweckmäßig angesehen wird, dass die Stütze ein an die Führungsschiene anschließendes, stationäres Führungsstück aufweist (Anlage K 2, Sp. 2, Z. 1 ff.). Auch infolge dessen erhält der Fachmann einen Hinweis auf ein starres Führungs- bzw. Stützelement, wenn er den sich variierenden Wickeldurchmesser mit Hilfe eines anderen flexiblen Elements überbrücken kann.

Ohne Erfolg bleibt der Einwand, bei der angegriffenen Ausführungsform werde die Wickelwelle sowohl auf der hohen als auch auf der niedrigen Anlagenseite linear beweglich geführt, während das Klagepatent nur auf der oberen Anlagenseite getroffene Maßnahmen vorsehe. Es versteht sich von selbst, das eine sich dem Wickeldurchmesser anpassende Wickelwelle sowohl an ihrem oberen als auch an ihrem unteren Ende schwimmend gelagert sein muss.

c)
Der von der Beklagten erhobene Formstein-Einwand greift nicht durch.
Nach diesem fällt eine angegriffene Ausführungsform dann nicht in den Schutzbereich eines Patents, wenn sie mit der Gesamtheit ihrer Merkmale, seien sie wortsinngemäß oder äquivalent verwirklicht, im Stand der Technik vorweggenommen ist oder sich aus dem Stand der Technik naheliegend ergibt (BGH, GRUR 1986, 803 – Formstein). Voraussetzung für die Prüfung dessen wäre ein substantiierte Vortrag der Beklagten, aus dem sich ergibt, dass sich die angegriffene Ausführungsform als Ganzes aus dem Stand der Technik ergibt, das heißt, es hätte jedes einzelne Merkmal unter Erörterung der vermeintlich einschlägigen Druckschriften dargelegt werden müssen. Dies ist nicht erfolgt, die Beklagte hat sich auf pauschale Hinweise auf vorbekannte Druckschriften beschränkt. Da sie zudem auf mehrere Schriften abgestellt hat, hätte sie auch darlegen müssen, dass die Kombination dieser Schriften für den Fachmann naheliegend war.

III.

Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

1.
Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da sie den Gegenstand des Klagepatents unberechtigt benutzt hat.

2.
Die Beklagte hat der Klägerin darüber hinaus Schadensersatz zu leisten, § 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Überdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt. Ein rechtliches Interesse der Kläger an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ist demnach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, ist die Beklagte ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.
Die Beklagte hat zudem über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 140b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.
Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger war zugunsten der Beklagten wie beantragt ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen. § 140 b PatG, der einen solchen grundsätzlich nicht geboten erscheinen lässt, findet keine Anwendung. Bloße Angebotsempfänger und nicht gewerbliche Abnehmer werden von der vertriebswegbezogenen Auskunftspflicht nicht erfasst (BGH GRUR 1995, 338 – Kleiderbügel; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. § 140 b, Rdnr. 15).

IV.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 12.10.2005 und der Schriftsatz der Beklagten vom 25.10.2005 gingen nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht ein. Sie sind verspätet und fanden keine Berücksichtigung. Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gaben sie nicht (§§ 296a, 156 ZPO).

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709, 108 ZPO.

V.

Der Streitwert beträgt 100.000,00 EUR.