4b O 129/07 – Absperrschieber

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 893

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. Februar 2008, Az. 4b O 129/07

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.456 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2006 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 7.032,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2007 zu zahlen.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.

V. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VI. Der Streitwert wird auf EUR 41.012,80 festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 42 24 xxx sowie des europäischen Patents EP 0 609 xxx (nachfolgend: Klagepatente I und II, Anlagen MBP 1 und MBP 2).

Der Anspruch 1 beider Klagepatente lautet:

„Absperrschieber, bestehend aus einem mit einem Durchflusskanal versehenen Gehäuse, in welchem zwei in Durchflussrichtung und mit Abstand zueinander angeordnete gehäusefeste Dichtsitze ausgebildet sind, zwischen welche eine Absperrplatte einschiebbar ist, die zwei in Durchflussrichtung mit Abstand zueinander angeordnete, in Durchflussrichtung unter der Wirkung elastischer Elemente gegen die ortsfesten Dichtsitze spreizbare Plattenteile aufweist, wobei das Abheben der Plattenteile von den ortsfesten Dichtsitzen durch druckmittelbetätigte Lüftelemente erfolgt, die zu diesem Zweck gleichmäßig über den Umfang verteilt zwischen randseitigen Ansätzen der beiden Plattenteile angeordnet und wirksam sind, dadurch gekennzeichnet, dass jedem Lüftelement zwei unabhängig voneinander wirksame Druckmittelkreise zugeordnet sind“,

wobei sich im Klagepatent II noch folgende Ergänzung am Ende des kennzeichnenden Teils befindet: „…,derart, dass bei Ausfall des einen Druckmittelkreises der andere Druckmittelkreis wirksam ist.“

Auf der Grundlage der beiden Klagepatente mahnte die Klägerin die Beklagte mit dem aus der Anlage MBP 3 ersichtlichen Schreiben vom 08. Februar 2006 wegen Herstellung und Vertriebs eines Absperrschiebers mit einem Zweikreis-Hydraulik-Zylinder TF19 ab. Am 10. März 2006 gaben die Beklagte und ihre Geschäftsführer eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Anlage MBP 4) ab, in der sie sich gegenüber der Klägerin unter anderem verpflichteten:

„1. es bei Meidung … zu unterlassen,

Absperrschieber, bestehend aus einem mit einem Durchflusskanal versehenen Gehäuse, in welchem zwei in Durchflussrichtung und mit Abstand zueinander angeordnete gehäusefeste Dichtsitze ausgebildet sind, zwischen welche eine Absperrplatte einschiebbar ist, die zwei in Durchflussrichtung mit Abstand zueinander angeordnete, in Durchflussrichtung unter der Wirkung elastischer Elemente gegen die ortsfesten Dichtsitze spreizbare Plattenteile aufweist, wobei das Abheben der Plattenteile von den ortsfesten Dichtsitzen durch druckmittelbetätigte Lüftelemente erfolgt, die zu diesem Zweck gleichmäßig über den Umfang verteilt zwischen randseitigen Ansätzen der beiden Plattenteile angeordnet und wirksam sind,

herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen,

bei denen jedem Lüftelement zwei unabhängig voneinander wirksame Druckmittelkreise zugeordnet sind,

4. Z & J allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 09.01.1994 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;

5. die Hälfte der durch die Einschaltung der Rechts- und Patentanwälte der Kanzlei Meissner, Bolte & Partner entstandenen Gebühren betreffend das Abmahnschreiben vom 08.02.2006 zu erstatten, und zwar in Höhe des hälftigen Betrages einer 1,8 Geschäftsgebühr auf einen Gegenstandswert von € 800.000 zzgl. erstattungsfähiger Auslagen, insgesamt € 7.032,80.“

In dem ebenfalls aus der Anlage MBP 4 ersichtlichen Begleitschreiben führte die Beklagte aus, dass mit der Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht die Anerkennung eines bestimmten Streitwerts und einer bestimmten Gebührenhöhe verbunden sei.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 (Anlage MBP 5) nahm die Klägerin die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Beklagten an, wobei sie sich die Geltendmachung weitergehender Ansprüche vorbehielt.

Die Beklagte legte der Klägerin mit Schreiben vom 04. August 2006 Rechnung über den Umfang der Verletzungshandlungen; danach betrug der Gesamtauftragswert für von der Beklagten veräußerte Absperrschieber mit erfindungsgemäßen Lüftsystemen EUR 339.800; wegen der Einzelheiten der Rechnungslegung wird auf die Anlage MBP 6 verwiesen.

Am 07. Juli 2007 überwies die Beklagte zwecks Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten auf ein Konto der Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 7.032,80, welcher der Klägerin anschließend gutgeschrieben wurde. Weitere Zahlungen der Beklagten erfolgten nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, im Wege der Lizenzanalogie stehe ihr gegen die Beklagte im Hinblick auf Ziffer 4. i.V.m. Ziffer 1. der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ein Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 33.980,00 nebst Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt des Vertragschlusses zwischen der Beklagten und deren Abnehmern zu. Maßgebliche Bezugsgröße für die Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr seien vorliegend die angebotenen Absperrschieber als solche. Derartige Absperrschieber würden üblicherweise als Gesamtvorrichtung geliefert und seien im Regelfall nicht in Einzelteilen erhältlich. Das Lüftsystem stelle einen integralen Bestandteil eines Absperrschiebers dar, der je nach dem konkreten Einsatzzweck angepasst werden müsse. Die patentgemäße Lösung habe Auswirkungen auf andere Teile des Absperrschiebers – wie etwa auf die Größe des Schieberrahmens, der Gehäuse und der Hauben. Ihre Kunden seien bereit, für Absperrschieber mit erfindungsgemäßen Lüftelementen erhebliche Mehrpreise zu zahlen. Vorliegend sei ein Lizenzsatz in Höhe von 10 % des von der Beklagten mit den Absperrschiebern erzielten Umsatzes angemessen. Ein Absperrschieber erfahre durch den Zweikreis-Hydraulik-Zylinder TF 19 eine Wertsteigerung. Lizenzsätze im Bereich von 10 % und mehr seien in der Maschinenindustrie durchaus üblich. Zudem sei es hier lizenzerhöhend zu berücksichtigen, dass der erfindungsgemäße Absperrschieber eine Sonderkonstruktion darstelle und die Beklagte den Hauptanspruch der Klagepatente „in identischer Weise“ benutzt habe. Ebenfalls lizenzerhöhend müsse sich der für sie mit dem Klagepatent verbundene kaum abschätzbare immaterielle Wert auswirken. Bei patentgemäßer Herstellung der hydraulischen Lüftelemente würden Herstellungskosten eingespart und gleichwohl potentielle Ausfallkosten von bis zu EUR 1 Million vermieden. Absperrschieber mit patentgemäßen Lüftungssystemen hätten eine längere Lebensdauer. Der zu bemessende angemessene Lizenzsatz müsse zudem einen Abschreckungseffekt gegen künftige Patentverletzungen erzielen. Aus Ziffer 4. der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung stehe ihr ein Anspruch auf Zahlung weiterer Anwaltskosten in Höhe von EUR 7.032,80 nebst Verzugszinsen ab dem 11. Juli 2006 zu.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von
€ 41.012,80 nebst Zinsen aus einem Betrag von € 33.980,00 seit dem 01.02.2005 sowie aus einem Betrag von € 7.032,80 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, es bestehe bereits kein Kausalzusammenhang zwischen ihren Benutzungshandlungen und etwaigen Schäden der Klägerin, da eine Ausgestaltung entsprechend den Klagepatenten keinen Einfluss auf die Vermarktbarkeit der Absperrschieber entfaltet habe. Hilfsweise macht sie geltend, die maßgebliche Bezugsgröße für die Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr sei vorliegend der Wert der veräußerten Lüftelemente, welcher hier – insoweit unstreitig – EUR 36.400 betragen habe. Die Klagepatente seien nur auf die Lüftelemente eines Absperrschiebers bezogen; der Hydraulikbetrieb der Lüftelemente sei ein von der Gesamtvorrichtung eines Absperrschiebers unabhängiges, selbständiges technisches Problem. Der Wert der erfindungsgemäßen Lüftelemente, die selbständige verkehrsfähige Einheiten darstellten, sei ohne weiteres selbständig ermittelbar und betrage ca. 10 % des Auftragswertes im Rahmen der Veräußerung eines Absperrschiebers. Letzteres sei auch daraus abzuleiten, dass die Lüftelemente mit ca. 10 % der Herstellungskosten eines Absperrschiebers zu Buche schlügen. Unter anderem bei der Klägerin könnten Zweikreis-Hydrauliksysteme einzeln bezogen werden; hierzu verweist die Beklagte jeweils auf die Seite 2, Spalte 2 der Anlagen rop 6 und rop 7. Wenn man gleichwohl einen Absperrschieber als Gesamtvorrichtung als maßgebliche Bezugsgröße betrachte, sei jedenfalls von einem Lizenzsatz von höchstens 1 % auszugehen. Im relevanten Marktsegment betrügen die marktüblichen Lizenzsätze nur zwischen 0,76 % bis 3 %. Die Klagepatente hätten keine wirtschaftliche Bedeutung, was sich bereits daran zeige, dass sie – die Beklagte – nach Abgabe der Unterlassungserklärung ohne wirtschaftliche Einbuße auf Lüftelemente entsprechend dem Stand der Technik habe zurückgreifen können; dies wäre ihr notfalls auch bereits im Jahr 2004 möglich gewesen. Auch wäre ihr ein Wechsel von hydraulischen zu mechanischen Lösungen jederzeit möglich gewesen, da der Markt diese als austauschbar betrachte. Die in den Klagepatenten beschriebenen Vorteile spielten in der Praxis keine Rolle; ihr sei insbesondere kein Fall bekannt, in dem in der Praxis jemals ein Reservekreislauf tatsächlich benutzt worden sei. Die am Markt zu erzielende Gewinnspanne sei – bedingt durch eine hohe Nachfragermacht – unterdurchschnittlich; so kalkuliere die Klägerin mit einer solchen von 5 – 10 % ihres Nettoumsatzes. Die streitgegenständlichen Lüftelemente stellten im Prinzip austauschbare Standard-Baugruppen dar. Einzelne Marktteilnehmer böten sogar ausschließlich hydraulische Lüftelemente an. Hilfsweise erheben die Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten die Einrede der Verjährung.

Die Klageschrift ist der Beklagten am 25. Mai 2007 zugestellt worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist lediglich teilweise begründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Klagepatentes nach der Methode der Lizenzanalogie in Höhe von lediglich EUR 1.456 zu. Ferner kann die Klägerin von der Beklagten die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von EUR 7.032,80 verlangen.

I.

Die Klagepatente betreffen nach dem kennzeichnenden Teil ihres jeweiligen Anspruchs 1 hydraulische Lüftelemente für Absperrschieber entsprechend ihrem jeweiligen Oberbegriff.

Derartige Absperrschieber sind nach den einleitenden Bemerkungen der Klagepatente in verschiedenen Ausführungsformen bekannt. Es hat sich gezeigt, dass nach längerer Gebrauchsdauer Leckagen an der Hydraulik für die Lüftelemente auftreten können mit der Folge, dass die Plattenteile an den ortsfesten Dichtsitzen regelrecht anbacken können, so dass zum Abheben bzw. Lüften der Plattenteile ein erhöhter Druck erforderlich ist. Zwecks Reduzierung dieses Problems war bereits vorgesehen worden, die Lüftelemente über den Umfang abwechselnd mit je einem gesonderten, also insgesamt zwei unabhängig voneinander wirksamen Hydraulikkreisen zu verbinden. Diesbezüglich betrachten die Klagepatente es als nachteilig, dass beide Hydraulikkreise für die Ausfallsituation dimensioniert werden müssen, was bei großen Differenzdrücken eine hohe Anzahl von vorzusehenden Lüftelementen zur Folge habe.

Vor diesem Hintergrund formulieren beide Klagepatente die Aufgabe, einen Absperrschieber der bekannten Art zu schaffen, der bezüglich der Anordnung zum Lüften der Plattenteile die Vorteile des reinen Einkreissystems mit nur einem einzigen Druckmittelkreis mit den Vorteilen des beschriebenen Zweikreissystems mit zwei unabhängig voneinander wirkenden Druckmittelkreisen verbindet, um ein sicheres Lüften der Plattenteile bei minimalem Konstruktionsaufwand zu gewährleisten.

Die Lösung dieser Aufgabe sehen die Klagepatente unter anderem in den kennzeichnenden Maßnahmen ihres jeweiligen Anspruchs 1.

II.

1)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus Ziffer 4. der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in Höhe von EUR 1.456.

a)
Dass der Einbau erfindungsgemäßer Lüftelemente in die von der Beklagten veräußerten Absperrschieber für die Umsätze der Beklagten kausal war, ist unter Würdigung aller Umstände nach der Überzeugung der Kammer anzunehmen (§ 287 ZPO). Dafür, dass der Einbau erfindungsgemäßer Lüftelemente auf die Kaufentscheidung der Abnehmer Einfluss hatte, spricht bereits die relativ große Anzahl der von der Beklagten veräußerten Geräte mit derartiger Konstruktion, auch wenn es sich insoweit nur um wenige Abnehmer handelte. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass im Zeitpunkt der Veräußerungen durch die Beklagte für ihre Abnehmer alternativ die Möglichkeit bestand, andere als die erfindungsgemäßen Lüftelemente zu verwenden – sie entschlossen sich aber gleichwohl für letztere. Die Frage der Austauschbarkeit der erfindungsgemäßen Lösung mit anderen Konstruktionen vermag insofern nicht schon den Haftungsgrund zu beseitigen, sondern ist vielmehr lediglich für die Schadenshöhe relevant.

Soweit die Beklagte geltend macht, das Klagepatent I sei wegen Identität mit dem Klagepatent II unter dem Gesichtspunkt des Doppelschutzverbots (Art. II § 8 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG) wirkungslos, bedarf dies keiner Klärung durch die Kammer, da zum einen die Beklagte unter Ziffer 4. der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ihre Schadensersatzverpflichtung für dort unter Ziffer 1. näher beschriebene Handlungen anerkannte, und zum anderen jedenfalls das Klagepatent II Schutzwirkung entfaltet.

b)
Die Klägerin hat ihr hinsichtlich der Schadensberechnung zustehendes Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass sie ihren Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie berechnen möchte.

Nach dieser in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Berechnungsmethode kann der Inhaber eines Patentrechts von einem Verletzer als Schadensersatz eine angemessene Lizenz in der Höhe verlangen, wie sie von vernünftigen Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart worden wäre, wenn diese die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Patentbenutzung vorausgesehen hätten (BGH, GRUR 1962, 401 [404] – Kreuzbodenventilsäcke III; 1980, 841 – Tolbutamid; 1990, 1008 [1009] – Lizenzanalogie; 1993, 897 [898] – Mogul-Anlage). Die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz kann in der Regel nicht exakt berechnet oder „bewiesen“ werden, sondern ist aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vom Gericht gem.
§ 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bestimmen (OLG Düsseldorf, Mitt. 1998, 27 [29] – Hub-Kipp-Vorrichtung).

Aus den nachfolgend unter aa) und bb) im Einzelnen wiedergegebenen Gründen erscheint der Kammer im vorliegenden Falle ein Lizenzsatz in Höhe von 4 %, und zwar bezogen auf den Wert der von den Beklagten veräußerten Lüftelemente, als angemessen (vgl. zur regelmäßigen Maßgeblichkeit des mit der Vorrichtung oder Sachgesamtheit erzielten Umsatzes etwa BGH GRUR 1975, 85 [87] – Clarissa; 1993, 897 [898] – Mogul-Anlage). Der Gesamtwert der veräußerten Lüftelemente betrug unstreitig EUR 36.400; unwidersprochen hat die Beklagte im Termin vom 15. Januar 2008 erläutert, dass der ursprünglich in der Anlage MBP 8 zugrunde gelegte höhere Wert von EUR 60.000 auf einer seinerzeit erfolgten groben Schätzung beruhte. Auf dieser Basis errechnet sich bei Zugrundelegung eines Lizenzsatzes von 4 % ein der Klägerin zu ersetzender Schaden in Höhe von EUR 1.456.

aa)
Zur Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr ist in einem ersten Schritt die Bezugsgröße festzulegen, die der Berechnung zu Grunde gelegt werden soll. Vor allem bei zusammengesetzten Vorrichtungen oder solchen, die zumeist nur gemeinschaftlich mit anderen Gegenständen verkehrsfähig sind, ist zu ermitteln, nach welchem Wert die Lizenz zu berechnen ist – nach dem des geschützten Teils oder aber der Gesamtvorrichtung beziehungsweise Sachgemeinschaft. Maßgeblich ist dabei die Verkehrsüblichkeit und Verkehrsanschauung; von Bedeutung ist insbesondere, ob die Gesamtvorrichtung üblicherweise als Ganzes geliefert wird beziehungsweise ob sie durch den geschützten Teil insgesamt eine Wertsteigerung erfährt oder ihr kennzeichnendes Gepräge erhält (BGH, GRUR 1992, 432 [435] und 1995, 578 [579] – Steuereinrichtung I und II; Bartenbach, Patentlizenz und Know-how, 6. Auflage, Rn 1743). Entscheidend kann auch sein, ob das geschützte Teil für sich selbst überhaupt verkehrsfähig ist, sich ein Wert für dieses Bauteil also ohne Weiteres ermitteln lässt. Ist dies nicht der Fall, spricht dies für einen Rückgriff auf die Gesamtvorrichtung. In der Praxis ist bei der Festlegung des Wertes zu berücksichtigen, dass dieser und die Höhe der Lizenzgebühren in einer Wechselwirkung zueinander stehen: Wird der Wert nur des geschützten Teiles für die Lizenzberechnung zu Grunde gelegt, kann für diesen die Lizenzgebühr höher angesetzt werden als bei Zugrundelegung der Gesamtvorrichtung (Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn 794).

Unter Beachtung dieser Grundsätze stellen vorliegend die erfindungsgemäßen Lüftelemente und nicht der Absperrschieber als Gesamtvorrichtung die maßgebliche Bezugsgröße dar.

aaa)
Dem Vorbringen der Klägerin ist zwar darin zu folgen, dass Absperrschieber nach der entsprechenden Verkehrsübung wohl regelmäßig als Gesamtvorrichtung vertrieben werden. Dafür, dass der Absperrschieber als solcher in der Regel das maßgebliche Wirtschaftsgut ist, spricht auch, dass die Beklagte selbst – wie unter anderem die von ihr erstellte Rechnungslegung gemäß Anlage MBP 5 zeigt – nur die Gesamtvorrichtung und nicht einzelne Lüftelemente veräußerte; die Beklagte behauptet zudem nicht, dass sie nunmehr – nach Umstellung auf den Einbau nicht erfindungsgemäßer Lüftelemente – letztere als Einzelteile veräußere. Darüber hinaus deuten die vorgelegten Anlagen rop 6 und rop 7 darauf hin, dass auch die Klägerin Absperrschieber nur als Gesamtvorrichtung auf den Markt bringt; soweit es in ihren Prospekten jeweils heißt „Zweikreis-Hydrauliksystem lieferbar“, fasst der verständige Kunde dies im Kontext des Gesamtprospekts so auf, dass die Klägerin es ihm anbietet, in die als Gesamtvorrichtung gehandelten Absperrschieber alternativ „Zweikreis-Hydrauliksysteme“ zu integrieren. Auf einen eigenständigen Markt für Lüftelemente lässt sich aus diesen Unterlagen jedenfalls nicht schließen. Soweit die Beklagte vorträgt, die A GmbH biete hydraulische Lüftelemente als Einzelvorrichtung an, gibt auch dieser Einzelfall keinen Anlass zu einer abweichenden Wertung, so dass offen bleiben kann, ob dieser – von der Klägerin bestrittene – Vortrag in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Die Beklagte hat keinen einzigen konkreten Fall vorgetragen, in dem Lüftelemente als selbständige verkehrsfähige Einheiten gehandelt worden sind. Zudem ist zu beachten, dass Lüftelemente durchaus einen gewissen Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung eines Absperrschiebers haben – auch wenn die Beklagte dies grundsätzlich in Abrede stellt, hat sie gleichwohl einräumen müssen (Schriftsatz vom 31.08.2007, Seite 17 unter d)), dass die Austauschbarkeit der Lüftelemente zumindest gleiche Abmessungen voraussetzt.

bbb)
Ungeachtet dessen hätten vernünftige Lizenzvertragspartner bei Vertragsschluss dennoch auf die Lüftelemente als Bezugsgröße für die Lizenzgebührberechnung abgestellt.

Es darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass Absperrschieber aus einer Vielzahl von Komponenten bestehen (wie bspw. Gehäuse, Verfahrrahmen, Hauben, Antriebe, Lüftelemente, vgl. Anlage rop 2). Auf all diese anderen Komponenten bezieht sich die Lehre der Klagepatente aber gerade nicht. Zwar heißt es einleitend im Anspruch 1 der Klagepatente „Absperrschieber, bestehend aus …“, jedoch wird an mehreren Stellen in den Beschreibungen der Klagepatente ausgeführt, dass Absperrschieber nach dem Oberbegriff des Klagepatents als solche bekannt sind (siehe etwa Sp. 1, Z. 5 – 17 sowie Sp. 4, Z. 6 ff. des Klagepatents II). Die Klagepatente befassen sich vielmehr ganz gezielt mit dem selbständigen technischen Problem des Hydraulikbetriebs der Lüftelemente: Es geht der Erfindung darum, die Vorteile des reinen Einkreissystems mit nur einem einzigen Druckmittelkreis mit den Vorteilen des Zweikreissystems mit zwei unabhängig voneinander wirkenden Druckmittelkreisen zu verbinden, um ein sicheres Lüften der Plattenteile bei minimalem Konstruktionsaufwand zu gewährleisten. Die Lösung der Klagepatente liegt darin, dass jedem einzelnen Lüftelement zwei unabhängig voneinander wirksame Druckmittelkreise zugeordnet sind, damit beim Ausfall des einen das andere vollwirksam ist (Sp. 2, Z. 7 – 20; Z. 39 – 43 des Klagepatents II). Daran wird deutlich, dass der Fokus der technischen Lehre des Klagepatents eindeutig auf der Ausgestaltung der Lüftelemente liegt und diese die kleinste technisch-wirtschaftliche Einheit darstellen, die noch in ihrer Funktion von der Erfindung beeinflusst werden (vgl. zu diesem Kriterium Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 4. Auflage, § 9 Rn 126 m.w.N.). Diese erhalten aufgrund der Lehre der Klagepatente ihr kennzeichnendes Gepräge, während der Absperrschieber als solcher nicht Gegenstand des betreffenden technischen Problems ist. So beschäftigt sich der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 ausschließlich mit der konstruktiven Gestaltung der Lüftelemente.

Die Klagepatente weisen zudem ausdrücklich auf den Vorteil des erfindungsgemäßen Lüftsystems hin, dass es nämlich ohne weiteres bei vorhandenen Absperrschiebern, insbesondere auch Brillenschiebern, nachrüstbar sei – die erfindungsgemäßen „Zweikreis-Lüftelemente“ können mit im Vergleich zu den bekannten „Einkreis-Lüftelementen“ gleicher Baugröße, insbesondere Baulänge, hergestellt werden (Sp. 2, Z. 32 – 38 des Klagepatents II). Insofern eignen sich die erfindungsgemäßen Zweikreis-Lüftelemente auch zur Nachrüstung herkömmlicher Absperrschieber (Sp. 6, Z. 44 – 46 des Klagepatents II). Dass eine derartige Nachrüstung eine Abstimmung auf die Ausmaße der vorhandenen Absperrschieber voraussetzt, liegt in der Natur der Sache und steht einem selbständigen Vertrieb der erfindungsgemäßen Lüftelemente keineswegs entgegen. Es mag jeder Absperrschieber als Gesamtvorrichtung je nach konkretem Einsatzgebiet bestimmte Ausmaße haben; dies rechtfertigt es jedoch nicht, ihn als nicht zu ergänzende „Sonderkonstruktion“ anzusehen. Jede Gesamtvorrichtung bedingt immer eine funktionale Abstimmung der einzelnen Komponenten, weshalb aus diesem Umstand kein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Frage nach der maßgeblichen Bezugsgröße herzuleiten ist. Die eigenen Prospekte der Klägerin (Anlagen rop 6 und rop 7), in denen Zweikreis-Hydrauliksysteme als eine Alternative zu herkömmlichen Lüftsystemen angeboten werden, sprechen nicht für die Annahme, dass bei deren Einbau die übrigen beschriebenen Bestandteile eines Absperrschiebers wesentlich geändert werden müssten. Der Einbau erfindungsgemäßer Lüftelemente macht einen Absperrschieber auch nicht zu einem solchen Spezialprodukt, das nur in kleiner Stückzahl gefertigt wird und nur einen speziellen Kreis von Abnehmern anspricht.

Für ein Abstellen auf die Lüftelemente als die maßgebliche Bezugsgröße spricht zudem ganz entscheidend, dass deren Wert grundsätzlich selbständig bestimmbar ist. Die Klägerin räumt selbst ein (Schriftsatz vom 07. Januar 2008, S. 11), dass der Wert der Herstellungskosten für die Lüftelemente selbständig ermittelbar ist, wobei der Anteil an den Gesamtkosten jeweils in Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Absperrschiebers im Übrigen variiert. Auf den Streit der Parteien über den konkreten prozessualen Anteil der Herstellungskosten der Lüftelemente in den streitgegenständlichen Fällen kommt es im hier interessierenden Zusammenhang nicht an. Allein der Umstand der grundsätzlich möglichen Ermittlung der spezifisch für die Lüftelemente anfallenden Herstellungskosten spricht dafür, dass auch deren Wert selbständig ermittelbar ist.

bb)
Die Kammer erachtet vorliegend einen Lizenzsatz in Höhe von 4 % als angemessen.

Bei der Frage nach dem angemessenen Lizenzsatz ist zu klären, was vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss eines Lizenzvertrages die Entwicklung des Nutzungsverhältnisses, also vor allem sein Ausmaß und seine Dauer, gekannt hätten (BGH, GRUR 1992, 432 [435] und 1995, 578 [579] – Steuereinrichtung I und II). In erster Linie ist dabei von etwaigen marktüblichen Lizenzsätzen auszugehen. Darauf aufbauend können im Einzelfall verschiedene lizenzerhöhende und – mindernde Faktoren berücksichtigt werden.

Unstreitig vergibt die Klägerin selbst keine Lizenzen an den Klagepatenten, so dass hier keine entsprechende Lizenzierungspraxis der Klägerin als Anhaltspunkt für die zu ermittelnde Lizenzgebühr besteht. Auch im Übrigen haben die Parteien der Kammer keine konkret vergleichbaren Lizenzsätze dargetan, sondern allgemein auf die Rechtsprechung und Literatur zur Lizenzierungspraxis im Bereich der Maschinenindustrie Bezug genommen.

Soweit die Klägerin sich dabei zwecks Begründung des von ihr beanspruchten Lizenzsatzes von 10 % (dies bezogen auf Absperrschieber als Gesamtvorrichtung) auf die Entscheidung „Hub-Kipp-Vorrichtung“ des OLG Düsseldorf (Mitt. 1998, 27 ff.) beruft, verkennt sie, dass jene Entscheidung einen Sonderfall betrifft, in welcher der dem verletzten Schutzrecht zugrunde liegenden technischen Lehre deshalb eine überdurchschnittlich große Bedeutung zukam, weil sie sich dem dort bekannten Stand der Technik sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht als deutlich überlegen erwies und geradezu optimal war (vgl. GRUR 1998, 27 [31]). Insofern ist die genannte Entscheidung jedenfalls nicht zum Beleg dafür geeignet, dass im Bereich der Maschinenindustrie regelmäßig zweistellige Lizenzsätze zuerkannt würden.

Der technischen Lehre der Klagepatente kommt keineswegs eine derart überragende Bedeutung wie dem in der Entscheidung „Hub-Kipp-Vorrichtung“ streitgegenständlichen Schutzrecht zu. Die Innovation der technischen Lehre Klagepatente besteht darin, dass ein Lüftungselement an zwei unabhängige Druckmittelkreisläufe angeschlossen wird, wobei einer der beiden als Reservekreislauf dient. So werden kumulativ die Vorteile des bekannten Einkreislaufsystems – geringe Anzahl vorzusehender Lüftelemente – mit denen des ebenfalls vorbekannten Zweikreislaufsystems – erhöhte Ausfallsicherheit – mit möglichst geringem Konstruktionsaufwand erzielt. Der erzielte technische Innovationsgrad aufgrund der Kombination zweier vorbekannter Lüftsysteme stellt allerdings keinen derart „revolutionären“ Fortschritt dar, dass ihm gegenüber dem Stand der Technik eine deutlich überlegene Bedeutung attestiert werden könnte.

Dass im hier einschlägigen Bereich in der Praxis deutlich niedrigere als zweistellige Lizenzsätze in Ansatz gebracht werden, lässt sich der Übersicht bei Hellebrand/Kaube/von Falckenstein, Lizenzsätze für technische Erfindungen, 3. Auflage, entnehmen, wo sich für die hier einschlägige Klassifikation „F16K“ Entscheidungen ab dem Jahre 1974 finden, die zuerkannte Lizenzsätze in Höhe von 1 – 4 % aufweisen. Auf der Basis dieser Entscheidungspraxis erweisen sich 4 % bereits als hoher Wert. Dass die betroffenen Fälle zum Teil aus dem Bereich des Arbeitnehmererfindungsrechts stammen, spricht auch nicht gegen ihre Eignung als Vergleichsmaßstab für den vorliegenden Fall: Den Besonderheiten des Arbeitnehmererfindungsrechts wird in der Praxis nämlich nicht etwa durch eine Veranschlagung niedrigerer Lizenzsätze als in Verletzungsstreitigkeiten, sondern mittels Berücksichtigung des sog. Anteilsfaktors Rechnung getragen.

Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer – auch mit Rücksicht auf die nachfolgenden Ausführungen zu lizenzerhöhenden bzw. – mindernden Faktoren – kein höherer Lizenzsatz als ein solcher in Höhe von 4 % angemessen.

aaa)
Als lizenzerhöhender Faktor ist es anzusehen, dass das Klagepatent den – bereits erwähnten – technischen Vorteil aufweist, dass die Vorzüge des Einkreissystems und des bereits bekannten Zweikreissystems bei kaum höherem Konstruktionsaufwand erreicht werden. Dass bei Anwendung der erfindungsgemäßen Lösung weniger Lüftelemente als bei Verwendung des herkömmlichen Zweikreislaufsystems benötigt werden und dadurch Herstellungskosten eingespart werden, hat die Beklagte nur unsubstantiiert bestritten. Es leuchtet unmittelbar ein, dass ein herkömmliches Zweikreislaufsystem doppelt so viele Lüftelemente voraussetzt und daher ein höherer Materialaufwand entsteht. In den dadurch bedingten niedrigeren Materialkosten ist zudem ein lizenzerhöhender wirtschaftlicher Faktor zu sehen. Wie bereits oben im Zusammenhang mit der Bestimmung der einschlägigen Bezugsgröße ausgeführt, stellt ein Absperrschieber mit erfindungsgemäßen Lüftelementen keine „Sonderkonstruktion“ dar, so dass unter diesem Gesichtspunkt auch kein lizenzerhöhender Umstand anzunehmen ist.

bbb)
Die Klägerin hat nicht in substantiierter Weise dargetan, dass mit dem Vertrieb der erfindungsgemäßen Lüftelemente eine außerordentlich hohe Gewinnaussicht verbunden sei. Sie hat lediglich pauschal, insbesondere ohne Angabe konkreter Zahlen dargetan, ihre Kunden seien zur Zahlung erheblicher Mehrpreise für Absperrschieber mit erfindungsgemäßen Lüftelementen bereit. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Klägerin selbst kalkuliere wegen einer hohen Nachfragermacht auf dem Markt lediglich mit einer Gewinnspanne zwischen 5 und 10 %, hat die Klägerin dies in unzulässiger Weise lediglich mit Nichtwissen bestritten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Da es sich bei dem betreffenden Sachverhalt um einen Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Klägerin handelt, hätte sie diesen Sachverhalt nur durch eine bezifferte Offenlegung ihrer Gewinnkalkulation und eine substantiierte Darstellung der von ihr behaupteten Marktverhältnisse wirksam bestreiten können. Vor diesem Hintergrund ist der zugrunde liegende Beklagtenvortrag gem. § 138 Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden anzusehen, so dass im Hinblick auf eine deshalb anzunehmende unterdurchschnittliche Gewinnspanne sogar ein lizenzmindernder Gesichtspunkt zu veranschlagen ist.

ccc)
Lizenzerhöhend kann auch nicht berücksichtigt werden, dass die Beklagte sich im Hinblick auf die Verwendung der technischen Lehre des Klagepatents eigene Forschungs- und Entwicklungskosten erspart habe. Die Beklagte hat nämlich im Verhandlungstermin vom 15. Januar 2008 unter Bezugnahme auf die Anlage MBP 6 nachvollziehbar dargetan, dass ihr erhebliche eigene Forschungs- und Entwicklungskosten entstanden waren. So belegen die – von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen – Angaben unter 2e) der erfolgten Rechnungslegung, dass im Rahmen des Auftrags „KFM-Korn Nr. K0301650“ die Kosten für Konstruktion inklusive Arbeitsvorbereitung noch EUR 32.400 ausmachten, während im Rahmen des späteren Auftrags „KFM-Korn Nr. K 0401760“ diesbezüglich nur noch EUR 13.000 anfielen. Es ist plausibel, dass dieser Unterschied maßgeblich darin begründet liegt, dass vor der ersten Auftragswelle hohe Forschungs- und Entwicklungskosten anfielen.

ddd)
Ebenso wenig ist eine Lizenzerhöhung unter dem Gesichtspunkt einer „identischen Verletzung“ seitens der Beklagten angebracht. Zunächst verweist die Klägerin zwar zutreffend darauf, dass sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Markenrechts die Höhe der Lizenzgebühr unter anderem nach der Nähe der Nachbildung richtet (vgl. BGH, GRUR 1975, 85 [87]; vgl. zum Geschmacksmusterrecht BGH, GRUR 2006, 143 [145] – Catwalk). Auf patentrechtliche Sachverhalte ist dieser Grundsatz jedoch allenfalls dann übertragbar, wenn ein Verletzter ein konkretes bevorzugtes Ausführungsbeispiel identisch nachbaut. Allein in Bezug auf einen abstrakt formulierten Patentanspruch, der verschiedene Ausführungsformen erfasst, ist der Grad der Nähe einer konkreten Verletzungsform zur geschützten technischen Lehre nicht bestimmbar. Die Klägerin hat nicht dargetan, wie die konkrete konstruktive Ausgestaltung der von der Beklagten vertriebenen Lüftelemente aussah, so dass die Kammer eine Identität zu nach den Klagepatenten bevorzugten Ausführungsformen nicht feststellen kann.

eee)
Entgegen der Ansicht der Klägerin wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein präventiver bzw. poenaler Verletzerzuschlag gerade nicht anerkannt (BGH, GRUR 1980, 841, 844 – Tolbutamid; BGH, GRUR 1982, 286, 287 – Fersenabstützvorrichtung; vgl. BGH, GRUR 2006, 143 – Catwalk; auch die herrschende Literatur lehnt solches ab: Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Auflage, 2003, § 139 Rn 153; Rogge/Grabinski, in: Benkard, PatG, 10. Auflage, § 139 Rn 63a; Kühnen/Geschke, Rn 797). Dem liegt die zutreffende Prämisse zugrunde, dass der Verletzer bei der Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie weder besser noch schlechter gestellt werden darf als ein vertraglicher Lizenznehmer. Der Klägervortrag zum vorliegenden Einzelfall lässt keine Besonderheiten erkennen, die Anlass zur Abweichung vom genannten Grundsatz geben könnten.

fff)
Einen lizenzmindernden Faktor stellt es jedoch dar, dass die erfindungsgemäßen Lüftelemente jedenfalls durch – aus dem Stand der Technik bekannte – hydraulische Lüftelemente im Wesentlichen ersetzbar sind. Wie bereits ausgeführt, deutet die eigene Werbung der Klägerin (Anlagen rop 6 und rop 7) darauf hin, dass ein Zweikreis-Hydrauliksystem ohne nennenswerte Schwierigkeiten anstelle herkömmlicher Lüftelemente einzubauen ist. Es deutet zudem nichts darauf hin, dass herkömmliche Lüftsysteme in nennenswertem Umfang eine geringere Sicherheit für den Absperrschieber bedeuteten. Die Klägerin selbst hat keinen einzigen Fall vorgetragen, in dem ein Reservekreislauf einmal in der Praxis zum Einsatz gekommen ist, und lediglich pauschal behauptet, im Einzelfall könnten durch die Verwendung erfindungsgemäßer Ausfallkosten in Höhe von bis zu EUR 1 Million vermieden werden.

ggg)
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, ihr Verletzungsverhalten sei nicht „hartnäckig“ gewesen. Dies kann nicht lizenzmindernd berücksichtigt werden. Wer (erst) nach Abmahnung die Verletzung unterlässt, verdient keine Besserstellung gegenüber demjenigen, welcher sich rechtstreu verhält und a priori eine Lizenz nimmt.

cc)
Der Klägerin stehen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 1.456 seit dem 01. Februar 2006 zu.

Da gedachte Lizenzvertragsparteien eine Abrechnung über die Lizenzgebühren innerhalb eines Monats nach Schluss eines jeden Kalenderjahres vereinbart hätten, verbunden mit einer Fälligkeit der Lizenzgebührenansprüche zum 1. Februar (§ 286 Abs. 2 BGB), erkennt die Rechtsprechung dem Verletzten als Teil der Schadensersatzlizenz einen Zinsanspruch zu, der ab dem 1. Februar des Folgejahres für die im vergangenen Kalenderjahr entstandenen Lizenzgebühren zu zahlen ist (BGH, GRUR 1982, 286, 288 f. – Fersenabstützvorrichtung; OLG Düsseldorf, InstGE 4, 165 – Spulkopf II). Da die Klägerin nicht dargetan hat, wie sich der Gesamtwert der veräußerten Lüftelemente in Höhe von EUR 36.400 auf die unterschiedlichen Veräußerungszeiträume aufteilt, kann ein Zinsanspruch – und zwar auch hinsichtlich bereits im Jahre 2004 erzielter Umsätze – erst mit Wirkung ab dem 01. Februar 2006 festgestellt werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist für die Ermittlung des Beginns der Verzinsungspflicht insbesondere nicht auf den Zeitpunkt des Vertragschlusses zwischen der Beklagten und ihren Abnehmern abzustellen. Dies gilt bereits im Hinblick darauf, dass vor erfolgter Lieferung Entgeltansprüche der Beklagten noch gar nicht fällig waren.

Nachdem der gesetzliche Verzugszinssatz für seit dem 1.1.2002 fällig gewordene Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, auf acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht worden ist (Art. 229, § 5 EGBGB, § 288 Abs. 2 BGB), erscheint es der Kammer folgerichtig, dementsprechende Zinssätze zuzusprechen (vgl. bereits LG München I, InstGE 6, 274 – Zeitungs-Dummy). Insofern ist jedenfalls der von der Klägerin beantragte Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gerechtfertigt.

2)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von weiteren EUR 7.032,80 aus
§ 139 Abs. 2 PatG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der am 27.05.2007 erfolgten Klagezustellung.

a)
Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält der in der Replik enthaltene klägerische Vortrag zu den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten keine teilweise Klagerücknahme in Verbindung mit einer Klageerweiterung. Der Streitgegenstand eines Klagebegehrens bestimmt sich gemäß dem unter anderem vom Bundesgerichtshof angewandten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff nach dem Klageantrag und dem von den Parteien vorgetragenen Lebenssachverhalt (siehe nur BGH, NJW 2004, 1252 (1253); Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, Einl. Rn 83 m.w.N.).

Die Klägerin änderte ihren Klageantrag nicht. Ebenso wenig änderte sie den vorgetragenen Klagegrund. Zum Lebenssachverhalt sind nämlich alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, Einl. Rn 83). Bereits in der Klageschrift brachte die Klägerin zumindest durch Bezugnahme auf die Anlagen MBP 3 und MBP 4 zum Ausdruck, dass sie von der Beklagten von vornherein die Erstattung sämtlicher ihr vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten begehrte. In der Replik stellte die Klägerin im Hinblick auf die von der Beklagten eingewandte – unstreitige – Zahlung von EUR 7.032,80 im Juli 2007 lediglich klar, dass sich ihr Begehren auf die Zahlung weiterer EUR 7.032,80 richtete. Dass die Klägerin dies in rechtlicher Hinsicht nunmehr – anders als im Rahmen der Klageschrift – nicht mehr auf Ziffer 5. der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sondern auf deren Ziffer 4. stützte, steht dem hier vertretenen Umfang des Streitgegenstandes bereits ab Einreichung der Klageschrift nicht entgegen, da dies nur eine im hier interessierenden Zusammenhang unerhebliche Änderung des Rechtsvortrages darstellte.

Allerdings ergibt sich der Erstattungsanspruch nicht aus Ziffer 4. der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sondern aus den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen. Der Umfang des Anerkenntnisses der Verpflichtung zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist gemäß der insoweit gegenüber Ziffer 4. speziellen Ziffer 5. abschließend bestimmt worden. Da die Klägerin die Erklärung in dieser beschränkten Form angenommen hat, kann ihr kein weiterreichender vertraglicher Erstattungsanspruch zustehen. Weil die Klägerin sich in ihrer Annahmeerklärung allerdings die Geltendmachung weitergehender Ansprüche vorbehielt, ist sie nicht gehindert, einen darüber hinausgehenden (gesetzlichen) Erstattungsanspruch mit Erfolg einzuklagen. Insbesondere kann in der Annahmeerklärung der Klägerin im Hinblick auf den ausdrücklich erklärten Vorbehalt kein konkludenter Verzicht auf eine höhere Erstattung erblickt werden. Schließlich ist es auch der Kammer nicht – insbesondere nicht aufgrund § 308 Abs. 1 ZPO – verwehrt, dem betreffenden Klagebegehren unter Heranziehung einer anderen rechtlichen Anspruchsgrundlage zu entsprechen.

Dass die Beklagte mit der Veräußerung ihrer Absperrschieber jedenfalls das Klagepatent II verletzte, ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Andere Gesichtspunkte, die der Rechtmäßigkeit der Abmahnung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich, so dass der Klägerin dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der ihr insoweit entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zusteht. Auch wenn die Beklagte im Begleitschreiben zur Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung betonte, weder einen bestimmten Streitwert noch eine bestimmte Gebührenhöhe anerkennen zu wollen, erscheinen sowohl der in Ansatz gebrachte Streitwert von EUR 800.000 als auch die veranlagte Gebührenhöhe von 1,8 angemessen. Die Beklagte bringt auch keine Gesichtspunkte vor, die gegen die Angemessenheit eines solchen Streitwertes sprechen. Soweit sie darauf verweist, dass die Klägerin ursprünglich in der Abmahnung ihr Begehren auch auf einen Anspruch aus
§ 4 Nr. 9 c) UWG stützte, begründet dies keinen Umstand, der Anlass gäbe, das bereits allein im Hinblick auf die Patentverletzung bestehende Unterlassungs- und Schadensersatzinteresse der Klägerin entsprechend niedriger zu bewerten, nachdem sie wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht weiter verfolgte. Die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr in Höhe von 1,8 bewegt sich in dem Rahmen, welchen die Kammer nach ständiger Rechtsprechung in Patentstreitigkeiten als angemessen erachtet (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 6, 37 ff. – Abmahnkostenerstattung bei Patentverletzung).

b)
Ohne Erfolg erheben die Beklagten die Verjährungseinrede gem. § 214 BGB. Da die Abmahnung, welche die Anwaltskosten verursachte, im Februar 2006 erfolgte, war die gem. § 141 PatG i.V.m. §§ 195, 199 BGB geltende dreijährige Verjährungsfrist vor Klageerhebung nicht abgelaufen.

c)
Der Zinsanspruch findet seine Grundlage in §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Einen früheren Verzugseintritt hat die Klägerin nicht dargetan, insbesondere bezieht sich die im Schreiben gemäß Anlage MBP 5 enthaltene Fristsetzung eindeutig allein auf den in Ziffer 5. der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung anerkannten Betrag von EUR 7.032,80 und nicht auf einen darüber hinausgehenden Erstattungsanspruch. Höhere Verzugszinsen entsprechend § 288 Abs. 2 BGB sind wegen § 308 Abs. 1 ZPO nicht zuzusprechen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.