Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Oktober 2005, Az. 2 U 69/04
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Juni 2004 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen
pneumatische Schaltventile für Anlagen zum Heben und Senken des Fahrzeugaufbaus von luftgefederten Fahrzeugen , mit einer mindestens ein mechanisches Bedienungselement auf-
weisenden Steuereinrichtung für die Stellungen Heben, Senken, Fahrt und Stop, bei denen in einem Gehäuse für mindestens einen Luftfederkreis ein Einlassventil, ein Auslassventil und ein Sperrventil für eine von einem Niveauregelventil herangeführte Leitung vorgesehen sind und eine Federanord-
nung zum Rückführen des Bedienungselements nach dem Loslassen in eine dem geschlossenen Einlassventil und dem geschlossenen Auslassventil entsprechende Stellung (Stop)
vorgesehen ist, wobei durch Beaufschlagung eines Steuerkolbens mit Druckluft das Schaltventil in die Stellung Fahrt überführbar ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen die Steuereinrichtung eine durch Druckbeaufschlagung des Steuerkolbens axial zwischen den Stellungen Stop und Fahrt
verschiebbare Schaltwelle aufweist, die aus der Stellung Stop durch Verdrehen das Einlassventil zum Heben oder das Ausassventil zum Senken des Fahrzeugaufbaus betätigt, das Einlassventil, das Auslassventil und das Sperrventil in unterschiedlichen axialen Ebenen zur Schaltwelle angeordnet sind,
und die Schaltwelle in der Stellung Fahrt durch eine Verriegelungseinrichtung an einer Drehung gehindert ist,
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Bundesrepublik Deutschland die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Juli 1992 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-
mengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 17. Juli 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 500.000 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 500.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 41 20 xxx (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent ). Dieses Patent beruht auf einer Anmeldung vom 24. Juni 1991. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 17. Juni 1992. Das Klagepatent steht in Kraft.
Der Patentanspruch 1 des Klagepatents weist folgenden Wortlaut auf:
“Pneumatisches Schaltventil für Anlagen zum Heben und Senken des Fahrzeugaufbaus von luftgefederten Fahrzeugen , mit einer mindestens ein mechanisches Bedienungselement auf-
weisenden Steuereinrichtung für die Stellungen Heben, Senken, Fahrt und Stop, bei dem in einem Gehäuse für mindestens einen Luftfederkreis ein Einlassventil, ein Auslassventil und ein Sperrventil für eine von einem Niveauregelventil herangeführte Leitung vorgesehen sind und eine Federanord-
nung zum Rückführen des Bedienungselements nach dem Loslassen in eine dem geschlossenen Einlassventil und dem geschlossenen Auslassventil entsprechende Stellung (Stop) orgesehen ist, wobei durch Beaufschlagung eines Steuerkolbens mit Druckluft das Schaltventil in die Stellung Fahrt
überführbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuereinrichtung eine durch Druckbeaufschlagung des Steuerkolbens (9) axial zwischen den Stellungen Stop und Fahrt verschiebbare Schaltwelle (2) aufweist, die aus der Stellung Stop durch Verdrehen das Einlassventil (19,20) zum Heben oder
das Auslassventil (26,27) zum Senken des Fahrzeugaufbaus betätigt, das Einlassventil, das Auslassventil und das Sperrventil (30,31) in unterschiedlichen axialen Ebenen zur Schalt-
welle (2) angeordnet sind, und die Schaltwelle (2) in der Stellung Fahrt durch die Verriegelungseinrichtung (44) an einer Drehung gehindert ist.“
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 des Klagepatents verdeutlichen die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels, wobei die Figur 1 eine Schnittdarstellung einer ersten Ausführungsform des Schaltventils mit einem einzigen Bedienungselement und Figur 2 eine Schnittansicht zur Verdeutlichung der Federanordnung des Schaltenventils gemäß Figur 1 zeigt.
Die Beklagte stellt her und vertreibt pneumatische Schaltventile für Anlagen zum Heben und Senken des Fahrzeugaufbaus von luftgefederten Fahrzeugen gemäß der zu den Akten gereichten Anlage K 17. Dieses Schaltventil ist in den Anlagen K 6 bis K 16 näher dargestellt und beschrieben. Nachfolgend ist die mit der Anlage K 6 zu den Akten gereichte Schemazeichnung dieses Schaltventils wiedergegeben.
Die Klägerin hat geltend gemacht, das von der Beklagten hergestellte und vertriebene Schaltventil gemäß Anlage K 17 mache von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, das mit der Klage angegriffene Schaltventil gemäß Anlage K 17 mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.
Das Landgericht hat die auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche nicht das Merkmal 2 b) des Patentanspruches 1 des Klagepatents, wonach die Steuereinrichtung eine Schaltwelle aufzuweisen habe, die durch Druckbeaufbeschlagung des Steuerkolbens axial zwischen den Stellungen Stop und Fahrt verschiebbar sei. Dieses Merkmal konkretisiere den in Merkmal 1 c) angesprochenen Vorgang dahin, dass es für diesen Vorgang eine bestimmte Steuereinrichtung vorsehe, die sich dadurch auszeichne, dass sie eine Schaltwelle habe, die durch Druckbeaufschlagung des Steuerkolbens axial zwischen den Stellungen Stop und Fahrt verschiebbar sei. Der auf den Steuerkolben wirkende Druck solle die Schaltwelle verschiebbar machen, d. h. die Schaltwelle tatsächlich verschieben. Ein lediglich mittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Druckbeaufschlagung des Steuerkolbens und der Verschiebung der Schaltwelle, z. B. dadurch , dass der Steuerkolben ein drittes Antriebsmittel wie eine Feder freisetze, reiche insoweit nicht. Der auf den Steuerkolben lastende Druck müsse die Verschiebbarkeit herbeiführen und es dürfe nicht ein anderes Antriebsmittel sein. Denke man sich das anderweitige Antriebsmittel nämlich weg, sei eine gesteuerte Verschiebung der Schaltwelle in Richtung Fahrt nicht mehr möglich, ihre Verschiebbarkeit also aufgehoben. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche das Merkmal 2 b) auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Ersatzmitteln. Dabei könne unterstellt werden, dass es objektiv gleichwirkend sei, anstelle eines Steuerkolbens, durch dessen Druckbeaufschlagung eine Schaltwelle axial zwischen den Stellungen Stop und Fahrt verschiebbar sei, einen Kolben vorzusehen, der durch Drucklufteinwirkung eine Arretierung der Schaltwelle freigebe, woraufhin diese durch die Kraft einer vorgespannten Feder in die Stellung Fahrt verschoben werde. Es lasse sich nämlich auf der Grundlage des Klägervorbringens nicht feststellen, dass das von den Beklagten verwendete Ersatzmittel ein solches sei, zu dem der Durchschnittsfachmann ausgehend von der technischen Lehre des Klagepatents naheliegend habe gelangen können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die geltend macht, das Landgericht habe die Klage aufgrund einer fehlerhaften, unzulässig einschränkenden Interpretation des Merkmals 2 b) abgewiesen. Während es hinsichtlich des Merkmals 1 c) noch zutreffend erkannt habe, dass mit ihm nur auf das Beaufschlagungsergebnis abgestellt werde, also die Überführbarkeit in die Stellung Fahrt kausale Folge der Beaufschlagung des Steuerkolbens zu sein habe, habe es für das Merkmal 2 b) unzutreffend darauf abgestellt, das die Druckbeaufschlagung des Steuerkolbens sich nicht darauf beschränken dürfe, die Arretierung einer Schaltwelle durch eine Feder zu lösen, die dann ihrerseits die Verschiebung der Schaltwelle antreibe. Es sei mit dem Wortlaut des Merkmals 2 b) in keiner Weise zu vereinbaren, dass die Druckbeaufschlagung des Steuerkolbens das Antriebsmittel zur axialen Verschiebung der Schaltwelle sein müsse. Die Antriebsart der Verschiebung lasse das Merkmal 2 b) vielmehr offen. Soweit das Landgericht seine Auffassung damit begründe, dass die Druckbeaufschlagung des Steuerkolbens auch zur Sicherung des Bedienungselementes in der Stellung Fahrt dienen müsse, dies jedoch nicht denkbar sei, wenn eine Kraftübertragung unmittelbar vom mit Druckluft beaufschlagten Steuerkolben auf die Schaltwelle erfolge, sei es von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, dass eine derartige Sicherung durch Druckluft nach dem Gegenstand des Patentanspruches 1 zwingend erforderlich sei. Eine derartige Sicherung durch Druckluft werde im Wortlaut des Patentanspruches 1 jedoch nirgends beansprucht oder angesprochen. Vielmehr könne nach der Patentbeschreibung (Sp. 7, Z.9 -18) und Anspruch 4 im Rahmen der Lehre nach Patentanspruch 1 auch ein Druckluftimpuls zur Steuerung verwendet werden. Ein Druckluftimpuls sei jedoch seiner Natur nach kurzzeitig, so dass entgegen der Auffassung des Landgerichts gerade kein „durchgängiges Druckluftsignal“ für die Lehre nach Patentanspruch 1 erforderlich sei. Die Art des Antriebs der Verstellung sei also unerheblich, solange die Verstellung der Schaltwelle durch Druckbeaufbeschlagung des Steuerkolbens ausgelöst werde. Bei der angegriffenen Ausführungsform (vgl. u. a. Anlage K 6) sei die Schaltwelle SW durch Druckbeaufschlagung des Steuerkolbens SK zwischen den Stellungen Stop und Fahrt im Sinne des Merkmals 2 b) verschiebbar. Werde nämlich der in Anlage K 6 mit SK bezeichnete , senkrecht zur Schaltwelle angeordnete Kolben mit Druckluft beaufschlagt, werde die Arretierung der Schaltwelle gelöst und sie durch die Kraft einer achsparallel zu ihr angeordneten Feder in die Stellung Fahrt überführt. – Sollte der Senat insoweit jedoch der Auffassung sein, dass keine wortsinngemäße Verwirklichung vorliege, mache sie hilfsweise eine äquivalente Verwirklichung geltend. Gleichwirkung sei vom Landgericht zutreffend angenommen worden. Die Verwendung einer Druckfeder als Antriebsmittel sei auch im Rahmen der Erfindung naheliegend. Eine Feder sei ein klassisches Instrument der Mechanik zur automatischen Verstellung eines Bauteils. Der Fachmann erkenne auch, dass der Kern der Erfindung nicht im Antrieb der Schaltwelle durch die Druckbeaufschlagung des Steuerkolbens, sondern bereits in der druckbeaufschlagten Steuerung einer axial verschiebbaren Schaltwelle liege, ganz gleich auf welche Art der Antrieb erfolge. Bei der in Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigten Lösung handele es sich lediglich um ein beispielhaftes, nicht einschränkendes Ausführungsbeispiel. Die bei der angegriffenen Lösung gewählte Arretierung der Schaltwelle in der Stop-Stellung stehe entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht der erfindungsgemäß gewollten automatischen Überführung der Schaltwelle aus der Stop-Stellung in die Fahrt-Stellung bei Beendigung des Containerbetriebs entgegen. Dies zeige das Ausführungsbeispiel des Klagepatents , bei welchem eine Arretierung des Schaltventils in der Stop-Stellung vorhanden sei. (vgl. Stößel 32, 32`). Schließlich sei die von der Beklagten vorgelegte DE 199 13 xxx C 1 (Anlage B1) kein Nachweis dafür, dass die vermeintlich abgewandelte Maßnahme bei dem angegriffenen Schaltventil nicht nahegelegen habe. Die Konstruktion und Wirkungsweise der Vorrichtung nach der DE 199 13 xxx C 1 sei nämlich nicht mit der Entriegelungs- und Verriegelungsvorrichtung des angegriffenen Schaltventils vergleichbar.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil im Hinblick auf die Auslegung des Merkmals 2 b) als zutreffend, während sie die Auslegung des Merkmals 1 c) durch das Landgericht als fehlerhaft ansieht. Durch das Klagepatent ziehe sich wie ein roter Faden, dass die Schaltwelle über den kräftemäßig belasteten Steuerkolben bewegt werde, und zwar direkt und nicht über eine Feder. Zu Recht habe das Landgericht auch patentrechtliche Äquivalenz verneint. Es fehle bereits an der Gleichwirkung, da eine Feder nur in der Lage sei, eine Verschiebung in eine Richtung und dauerhaft vorzunehmen, während die Druckluft zur Beaufschlagung des Steuerkolbens entweder zugeführt oder auch nicht zugeführt werden könne. Überdies sei die alternative Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform für den Fachmann auch nicht naheliegend gewesen. Im Übrigen entspreche die angegriffene Ausführungsform dem Ausführungsbeispiel nach Fig. 2 des Patents gemäß Anlage B 1 mit einer lediglich marginalen Abweichung. – Schließlich sei auch das Merkmal 4, wonach die dort genannten drei Ventile in unterschiedlichen axialen Ebenen zur Schaltwelle angeordnet zu sein hätten, nicht verwirklicht, was das Landgericht in seiner Entscheidung habe offen lassen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg, da das mit der Klage angegriffene Schaltventil gemäß Anlage K 17 entgegen der Auffassung des Landgerichts von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht, jedenfalls aber, soweit das Merkmal 4 nicht als wortsinngemäß verwirklicht angesehen wird, insoweit eine Verwirklichung mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln vorliegt.
1.
Die Lehre des Klagepatents betrifft nach Spalte 1, Zeilen 3 – 7 der Klagepatentschrift ein pneumatisches Schaltventil für Anlagen zum Heben und Senken des Fahrzeugaufbaus von luftgefederten Fahrzeugen mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen und damit einen Gegenstand, der sich merkmalsmäßig gegliedert wie folgt darstellt:
1.
Pneumatisches Schaltventil für Anlagen zum Heben und Senken des Fahrzeugaufbaus von luftgefederten Fahrzeugen,
a) welches eine Steuereinrichtung für die Stellungen Heben, Senken, Fahrt und
Stop aufweist,
b) bei dem in einem Gehäuse für mindestens einen Luftfederkreis ein Einlassventil,
ein Auslassventil und ein Sperrventil für eine ein von einem Niveauregel-
ventil herangeführte Leitung vorgesehen sind,
c) welches durch Beaufschlagung eines Steuerkolbens mit Druckluft in die Stellung
Fahrt überführbar ist.
2.
Die Steuereinrichtung weist auf
a) mindestens ein mechanisches Bedienelement, zu dessen Rückführung nach
dem Loslassen in eine dem geschlossenen Einlassventil und dem geschlossenen
Auslassventil entsprechende Stellung (Stop) eine Federanordnung vorgese-
hen ist.
Ein derartiges pneumatisches Schaltventil dient der Einsteuerung von verschiednen Stellungen, nämlich Heben, Senken, Fahrt und Stop. Die Einsteuerung der Stellungen Heben und Senken des Fahrzeugaufbaus muss aus der Stellung Stop heraus möglich sein, bei welcher der gegensätzliche Einfluss des Niveauregelventils durch ein Sperrventil gesperrt ist. Weiterhin muss es eine Stellung Fahrt geben, in welcher der Einfluss des Niveauregelventils bei geöffneten Sperrventil auf die Luftfederbälge ermöglicht wird, jedoch das willkürliche Heben und Senken unterbunden ist. Die Klagepatentschrift spricht davon, dass das pneumatische Schaltventil im Containerbetrieb benötigt werde, um eine Last aufzunehmen, den Fahrzeugaufbau an die Höhe einer Beladungsrampe anzupassen und dgl.. Die vorliegende Erfindung beschreibe ein mechanisch steuerbares, pneumatisches Schaltventil, also ein Schaltventil, welches manuell durch mindestens ein Bedienungselement in die verschiedenen Stellungen überführt werden könne (Sp. 1, Zeilen 8 – 15).
Ein pneumatisches Schaltventil mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 2 a) („der eingangs beschriebenen Art“) ist nach Sp. 1, Zeilen 16,17 der Klagepatentschrift aus der DE-OS 25 10 xxx (Anlage K 3) bekannt. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der vorgenannten DE-OS zeigen beispielhaft den Gegenstand dieser DE-OS.
Wie sich aus der vorstehend wiedergegebenen Figur 2 der DE-OS und der zugehörigen Beschreibung auf Seite 8 Abs. 3 der DE-OS ergibt, wird dort die Schaltwelle 40 vom Druckluft beaufschlagten Kolben 52 über einen Hebelarm 40 verdreht. Wie auf Seite 10 Abs. 3 der DE-OS weiter beschrieben, dreht sich die aus der Figur 1 ersichtliche Nocke 42 nach unten und schiebt den Ventilschieber 4 in die Führungsbohrung hinein. Die Ringräume 22 und 24 werden über den eingeschnürten Mittelteil verbunden und der Ringraum 24 wird von dem Verbindungskanal 32 abgetrennt. Damit stehen die Luftfederventile 26` über den Anschluss 26 mit den Druckbälgen 28` in Verbindung und das selbsttätige Nivellieren des Fahrzeuges durch die Luftfederventile 26` kann erfolgen. Eine Verschwenkung des Bedienungsteils 48 hat jetzt lediglich die Wirkung, dass der Verbindungskanal 32 be- oder entlüftet wird, was jedoch ohne Bedeutung ist.
Die Klagepatentschrift würdigt dieses bekannte Schaltventil dahin, dass es zwei Bedienungselemente vorsehe. Das eine Bedienungselement bestehe aus einem manuell verschwenkbaren Hebel, der aus einer Neutralstellung („Stop“) in die Stellung Senken oder die Stellung Heben verschwenkt werden könne. Das zugehörige Ventilelement, welches das Einlassventil und das Auslassventil betätige, werde von einer Federanordnung in der Neutralstellung gehalten und könne über das Bedienungselement unter Überwindung einer Federkraft in die Stellung Heben oder Senken verschoben werden. Die Federn bewirkten ein selbsttätiges Rückverschwenken aus der Stellung Senken oder Heben in die mittlere Neutralstellung. Zum Umschalten zwischen den Stellungen Fahrt und Stop sei ein weiteres Betätigungselement, welches eine Schaltwelle aufweise, die über einen pneumatisch beaufschlagbaren Steuerkolben verschwenkbar sei, vorgesehen. Der zugehörige Ventilkörper sei als Schieber ausgebildet und auf einer Rückführfeder abgestützt, die den Ventilschieber und die Schaltwelle in die Stellung Stop zurückführten, wenn über ein im Fahrerhaus angeordnetes Steuerventil die Steuerkammer des Steuerkolbens entlüftet sei. Während der Fahrt werde das Steuerventil in eine solche Stellung gebracht, dass Druckluft auf dem Steuerkolben stehe und die Stellung Fahrt über die Schaltwelle angesteuert werde. Solle nach Beendigung der Fahrt ein Containerbetrieb ermöglicht werden, werde das Steuerventil umgeschaltet und die Steuerkammer entlüftet (Sp. 1, Z. 16 – 45) .
Dieses bekannte Schaltventil, welches somit ein erstes mechanisch betätigbares Bedienungselement für den Containerbetrieb und eine zweites, pneumatisch steuerbares Betätigungselement infolge des Steuerkolbens und der Schaltwelle besitzt, wird in der Klagepatentschrift dahin kritisiert, dass es infolge der Rückführfeder den Nachteil aufweise, dass bei einem Ausfall der Steuerluft während der Fahrt die Stellung „Fahrt“ verlassen und die Stellung „Stop“ eingenommen werde, so dass die Nachregelung des Drucks in den Luftfederbälgen während der Fahrt unterbleibe. Überdies wird bemängelt, dass dann, wenn nach einem Containerbetrieb die Umsteuerung des Steuerventils, welches im Fahrerhaus angeordnet sei, vergessen werde, das Niveauregelventil selbst bei völlig intakter Druckluftanlage seine regelnde Funktion während der Fahrt nicht erfüllen könne (vgl. Sp. 1, Z.46 – 60).
Die Klagepatentschrift übt an diesem Stand der Technik ersichtlich insoweit jedoch keine Kritik, als dort zwischen Steuerkolben 52 und Schaltwelle 40 ein Zwischenglied (Hebelarm 50) vorgesehen ist, das das vom Steuerbolzen ausgehende Steuersignal auf die Schaltwelle überträgt.
Die Klagepatentschrift befasst sich ferner mit dem aus der DE-PS 26 23 xxx (Anlage K 4) bekannten pneumatischen Schaltventil, welches es dahin würdigt, dass die manuell betätigbare Steuereinrichtung ein mechanisches Bedienungselement aufweise, welches aus einer Schaltwelle und einem Bedienungshebel zusammengesetzt sei. Über den Bedienungshebel könne die Schaltwelle in 5 verschiedene Winkellagen um ihre Achse verschwenkt werden, wobei die Stellung Stop zweimal vorgesehen sei, und zwar jeweils einmal zwischen Fahrt und Heben und einmal zwischen Fahrt und Senken. Auf der Schaltwelle seien Nockenscheiben angebracht, die für jeden Luftfederkreis ein Einlassventil, ein Auslassventil und ein Sperrventil betätigten. Diese drei Ventile seien in einem scheibenartigen Gehäusekörper untergebracht, so dass das Ventil in einfacher Weise auch für zwei oder mehrere Luftfederkreise aufgebaut und erweitert werden könne. Die Schaltwelle und der mit ihr drehfest verbundene Betätigungshebel sei in den 5 Stellungen jeweils verrastet und die Stellung Fahrt sei durch eine besondere Rasteinrichtung mit Sicherungsfeder zusätzlich gesichert. Damit werde erreicht, dass jeder Schaltschritt nur bewußt manuell durchgeführt werden könne und beispielsweise die Stellung Heben nur dadurch verlassen werden könne, dass bewusst eine Verschwenkung des Bedienungselements in die Stellung Stop erfolge. Ein Loslassen des Bedienungselements in die Stellung Heben genüge also nicht, um den Hebevorgang zu beenden (Sp. 1, Z. 61 – Sp. 2, 19).
Auch wenn die Klagepatentschrift diese Vorrichtung insoweit als vorteilhaft würdigt, als bei ihr nur ein Bedienungselement vorgesehen sei, um sämtliche Stellungen zu erreichen, so stellt sie sie letztlich doch nicht zufrieden. Die Klagepatentschrift beanstandet nämlich, dass sie eine zuverlässige Betätigung erfordere. Es müsse nach Beendigung des Containerbetriebs von Hand in die Stellung Fahrt zurückgeführt und entsprechend verriegelt werden, wenn die ordnungsgemäße Funktion des Niveauregelventils während der Fahrt möglich sein solle (vgl. Sp. 2, Z. 20 -27). – Daraus ergibt sich letztlich , dass an dieser Vorrichtung beanstandet wird, dass insoweit keine automatische Regelung erfolgt.
Ausgehend von dem zuvor dargestellten Stand der Technik formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe der Erfindung dahin, ein pneumatisches Schaltventil der eingangs beschriebenen Art bereitzustellen, welches wahlweise manuell wie auch durch Druckluft bei Fahrt des Fahrzeugs automatisch in die Stellung Fahrt überführbar und in dieser Stellung gegen Heben und Senken gesichert ist ( vgl. Sp. 2, Z. 28 – 33).
Zur Lösung dieser Aufgabe wird gemäß dem Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Gegenstand vorgeschlagen, der neben den oben genannten Merkmalen 1 bis 2 a) die folgenden Merkmale aufweist:
2.
Die Steuereinrichtung weist auf,
…
b) eine Schaltwelle (2) , die durch Druckbeaufschlagung des Steuerkolbens (9)
axial zwischen den Stellungen Stop und Fahrt verschiebbar ist.
3.
Die Schaltwelle
a) betätigt aus der Stellung Stop durch Verdrehen das Einlassventil (19,20) zum
Heben oder das Auslassventil (26,27) zum Senken des Fahrzeugaufbaus, und
b) ist in der Stellung Fahrt durch eine Verriegelungseinrichtung an einer Dre-
hung gehindert.
4.
Das Einlassventil (19,20) , das Auslassventil (26,27) und das Sperrventil (30,31) sind in unterschiedlichen axialen Ebenen zur Schaltwelle (2) angeordnet,
Von dieser Lösung heißt es in der Klagepatentschrift, dass über das Bedienungselement manuell die Stellung Stop verlassen und die Stellung Fahrt eingenommen werden könne. Andererseits sei im Gehäuse ein Steuerkolben vorgesehen, über welchen das Bedienungselement mit seiner Schaltwelle automatisch aus der Stellung Stop in die Stellung Fahrt überführt werde, wenn eine manuelle Überführung des betr. Bedienungselements in die Stellung Fahrt vergessen worden sei. Sei vorher manuell die Stellung Fahrt eingenommen worden, so führe die Beaufschlagung des Steuerkolbens mit Druckluft nur dazu, dass das Bedienungselement, welches sich bereits in der Stellung Fahrt befinde, diesbezüglich belastet und damit gesichert werde (Sp. 2, Z. 55 – 67).
Das Klagepatent erläutert die Erfindung u.a anhand eines ersten bevorzugten Ausführungsbeispieles, welches in den Figuren 1 und 2 gezeigt und in Sp. 4, Z. 35 – Sp. 6, Z. 55 erläutert wird.
Man sieht in der Fig. 1 mit 3 den Bedienhebel und mit 2 die Schaltwelle. Die Schaltwelle 2 besitzt einen unrunden Schaft 4, auf dem Nockenscheiben 5, 6 gleitend gelagert sind, so dass die Schaltwelle 2 zu den axial stillstehenden Nockenscheiben 5 und 6 relativ verschoben werden kann, ohne dass die verdrehgesicherte Verbindung zwischen den Teilen verlorengeht. An den Schaft schließt sich ein konischer Teil 7 mit einer umlaufenden Rille 8 an. Die Schaltwelle 2 endet in einen Steuerkolben 9, der auch als separates Teil mit der Schaltwelle 2 verbunden sein kann. Im Gehäuse 1 ist eine zugehörige Steuerkammer 10 gebildet, die in dauernder Verbindung zu einer Leitung 11 steht, über die Druckluft, auch als Druckluftimpuls, herangeführt werden kann. – Mit der Schaltwelle 2 ist eine Hülse 12 drehfest verbunden, auf der drehfest eine als Schenkelfeder ausgebildete Federanordnung 13 gelagert ist. Die beiden freien Enden 14 und 15 der Federanordnung 13 arbeiten einerseits mit einem gehäuseseitig gelagerten Stift und andererseits mit Armen 17 bzw. 18 zusammen, die drehfest mit der Schaltwelle 2 verbunden sind. Wie insbesondere Fig. 2 erkennen läßt, kann die Schaltwelle 2 nach beiden Richtungen gemäß den angegebenen Pfeilen verdreht werden, wobei die Federanordnung 13 eine entsprechend gerichtete Rückstellkraft aufweist, die ausreicht, um die Schaltwelle 2 nach dem Loslassen des Bedienungshebels 3 in die mittlere Neutralstellung gemäß Fig. 2 zurückzuführen.
Die Fig. 1 zeigt die Relativlage der Teile in der Stellung Fahrt. Dabei ist das Schaltventil, was jedoch erfindungsgemäß nicht erforderlich ist, für zwei Luftfederkreise ausgebildet. Nachfolgend wird daher nur auf einen Luftfederkreis eingegangen, nämlich den links gezeichneten Luftfederkreis. Am Gehäuse ist ein Ventilkörper 19 federnd aufgehängt, der mit einem Rand 20 am Gehäuse ein Einlassventil 19,10 bildet. Hierzu gehört ein Stößel 21, der mit dem Umfang der Nockenscheibe 6 zusammenarbeitet. Über einen Anschluss 22 bzw. eine Umgehungsleitung 23 wird aus einer Leitung 24 Druckluft herangeführt, die vor den geschlossenen Einlassventilen 19, 20 steht. – Ein Ventilkörper 26 und ein eingezogener Rand 27 am Gehäuse bilden ein Auslassventil 26,27 für den Luftfederkreis. Hierzu gehört ein Stößel 28 und eine Entlüftungsöffnung 29 am Gehäuse 1. Der Stößel 28 arbeitet mit der Nockenscheibe 5 zusammen . – Ein Ventilkörper 30 und ein Rand 31 bilden schließlich ein Sperrventil 30,31 , dem ein Stößel 32 zugeordnet ist, der mit der Rille 8 des konischen Körpers 7 zusammenarbeitet. – An einem Anschluss 33 ist eine Leitung 34 angeschlossen , die von einem Niveauregelventil 35 herangeführt ist, welches andererseits über eine Leitung 36 mit Druckluft versorgt wird. An einem Anschluss 37 ist eine Leitung 38 angeschlossen, die zu einem Luftfederbalg 39 führt. – Das Einlassventil 19,20 weist eine Ventilkammer 40 auf. Das Auslassventil 26,27 besitzt eine Ventilkammer 41 und das Sperrventil 30,31 eine Ventilkammer 42. Eine Leitung 43 verbindet die Ventilkammern miteinander und steht in dauernder Verbindung zu dem Anschluss 37 bzw. der zum Luftfederbalg 39 führenden Leitung 38. – Die Schaltwelle 2 besitzt eine Verriegelungseinrichtung 44, die ein axiales Verschieben der Schaltwelle 2 nicht behindert, jedoch in der Stellung Fahrt eine Verdrehung der Schaltwelle 2 unmöglich macht. Zu diesem Zweck ist die Schaltwelle 2 von einem Bolzen 45 radial durchsetzt, der mit Anschlägen 46 und 47 zusammenarbeitet, die gehäuseseitig angeordnet sind. Der Bolzen 45 kann gleichzeitig auch die drehsichere Verbindung der Hülse 12 zu der Schaltwelle herstellen.
Wie bereits ausgeführt, ist in Fig. 1 die Stellung Fahrt dargestellt, bei der eine Verdrehung der Schaltwelle 2 nicht möglich ist. Es ist lediglich möglich die Schaltwelle 2 in Richtung des Pfeils 48 axial zu verschieben, so dass die Rille 8 den Stößel 32 freigibt, so dass das Sperrventil 30,31 schließt. Damit wird die Verbindung zwischen dem Niveauregelventil 35 und dem Luftfederbalg 39 unterbrochen. Während des Verschiebens der Schaltwelle 2 in die Stellung Stop verbleiben die Federanordnung 13 und die Nockenscheiben 5 und 6 in ihrer relativen Stellung zum Gehäuse 1 unverändert. Lediglich der Steuerkolben 9 wird in die Steuerkammer 10 hinein verschoben, was möglich ist, da zu diesem Zeitpunkt kein Druck und kein Druckimpuls über die Leitung 11 ansteht. In der Stellung Stop ist eine Drehbewegung der Schaltwelle 2 möglich. Je nach Drehrichtung und der Ausbildung der Nockenscheiben 5 und 6 wird entweder das Einlassventil 19, 20 geöffnet und das Auslassventil 26,27 bleibt geschlossen (Heben) oder das Auslassventil wird geöffnet und das Einlassventil bleibt geschlossen (Senken). Der jeweilige Hebe- und Senkvorgang kann dadurch beendet werden , dass die Schaltwelle 2 über den Bedienungshebel 3 wiederum in ihre Neutralstelle gemäß Figur 2 zurückgedreht wird. Aus der Neutralstellung zwischen den beiden möglichen Verdrehungen kann die Schaltwelle 2 durch Herausziehen aus dem Gehäuse 1, also durch eine Axialverschiebung von der Stellung Stop wieder in die Stellung Fahrt, überführt werden, wobei die Rille 8 den Stößel 32 unter einem gewissen Schnappeffekt aufnimmt und dadurch diese Stellung sichert. Wurde es dagegen am Ende des Containerbetriebs, also der Stellung Stop, verabsäumt, die Schaltwelle 2 aus der Stellung Stop in die Stellung Fahrt zu überführen, so reicht der über die Leitung 11 anstehende Druck oder Druckimpuls aus, um die Axialverschiebung der Schaltwelle zu bewirken, bis der Stößel 32 in der Rille 8 einschnappen kann.
Nachdem die Beklagte in Abrede gestellt hat, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1 c) , 2 b und 4 des Patentanspruches 1 verwirklicht, bedürfen diese Merkmale jedoch noch näherer Erörterung.
Gemäß Merkmal 1 c) ist das pneumatische Schaltventil durch Beaufschlagung eines Steuerkolbens mit Druckluft in die Stellung Fahrt überführbar. Wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend erkannt hat, trifft dieses Merkmal keine Aussage dazu, welches Bauteil mit dem Steuerkolben zusammenarbeitet, um den Funktionszustand Fahrt des Schaltventils herbeizuführen. Dem durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann wird nur gesagt, dass ein Steuerkolben vorhanden sein soll, der mit Druckluft zu beaufschlagen ist, damit sich als Ergebnis der Beaufschlagung die Stellung Fahrt des Schaltventils einstellt. Wie das im Einzelnen geschieht, ist dem Belieben des Durchschnittsfachmannes überlassen.
Im Zusammenhang mit dem Merkmal 1 c) ist das Merkmal 2 b) zu sehen, das einen Teil der Steuereinrichtung beschreibt, die gemäß Merkmal 1a) für die Stellungen Heben, Senken, Fahrt und Stop verantwortlich ist. Merkmal 2 b) macht dem Durchschnittsfachmann die Vorgabe, dass die Steuereinrichtung eine Schaltwelle aufweist, die durch Druckbeaufschlagung des in Merkmal 1 c) genannten Steuerkolbens axial zwischen den Stellungen Stop – näher beschrieben in Merkmal 3 a) – und Fahrt – näher beschrieben in Merkmal 3 b) – verschiebbar ist.
Die Steuereinrichtung des pneumatischen Schaltventils soll also eine Schaltwelle aufweisen, die in axialer Richtung zwischen den Stellungen Stop und Fahrt verschiebbar ist, in der Stellung Stop nach Maßgabe des Merkmals 3 a) durch Verdrehen die Ventile für die Stellungen Heben und Senken betätigen soll und in der Stellung Fahrt nach Maßgabe des Merkmals 3 b) durch eine Verriegelungseinrichtung an einer Drehung gehindert ist.
Merkmal 2 b) nennt – insoweit in Übereinstimmung mit Merkmals 1 c) – als Mittel für die axiale Verschiebbarkeit der Schaltwelle zwischen den Stellungen Stop und Fahrt die Beaufschlagung des Steuerkolbens mit Druckluft. Dem Begriff des Steuerkolbens entnimmt der Durchschnittsfachmann, dass dieser infolge der Beaufschlagung mit Druckluft eine Bewegung vollführt und dadurch andere Funktionsteile angesteuert werden. Dagegen besagt Merkmal 2 b) nicht, dass der Steuerkolben – etwa wie im Ausführungsbeispiel der Klagepatentschrift gezeigt – integraler Bestandteil sein, jedenfalls aber ein Ende der Schaltwelle bilden muss, auf den die Druckluft zum Zwecke axialer Verschiebung der Schaltwelle einwirken kann. Es sind vielmehr auch Zwischenglieder möglich und zulässig, mit Hilfe derer das Steuersignal des Steuerkolbens auf die Schaltwelle übertragen wird, so dass diese in axialer Richtung eine Verschiebebewegung vollführt. Beispielhaft kann insoweit auf die in der Klagepatentschrift gewürdigte und oben erläuterte DE-OS 25 10 959 (Anlage K 3) verwiesen werden; dort wird – wie bereits oben ausgeführt – die Schaltwelle 40 vom druckluftbeaufschlagten Steuerkolben 52 über einen Hebelarm 50 verdreht. Die Klagepatentschrift, die diesen Stand der Technik eingehend würdigt, äußert keinerlei Kritik daran , dass dort zwischen Steuerkolben und Schaltwelle ein Zwischenglied vorgesehen ist, das das vom Steuerkolben ausgehende Steuersignal auf die Schaltwelle überträgt.
Unabhängig davon stellt sich dem Durchschnittsfachmann allerdings die Frage, ob Druckluft das alleinige Mittel sein darf, die Schaltwelle zu verschieben. Diese Frage wird der Durchschnittsfachmann aufgrund des Inhalts der Klagepatentschrift verneinen. Er erkennt, dass es nur darauf ankommt, dass das Signal des Steuerkolbens und dessen Bewegung ausschließlich durch Druckluftbeaufschlagung erfolgen muss. Die axiale Verschiebbarkeit der Schaltwelle zwischen den Stellungen Stop und Fahrt muss, wie er erkennt, nicht durch (unmittelbare) Einwirkung von Druckluft bewerkstelligt werden. Für die Verschiebung der Schaltwelle aus der Stellung Fahrt in die Stellung Stop kann der Durchschnittsfachmann der Spalte 3, Z. 24 – 43 der Klagepatentschrift entnehmen, dass diese entweder mit Hilfe einer Rückführfeder oder manuell erfolgen kann, letzteres, wenn die Kammer des Steuerkolbens bei Fahrtbeginn nur kurzeitig mit einem Druckluftimpuls beaufschlagbar ist.
Aber auch für die Verschiebung der Schaltwelle aus der Stellung Stop in die Stellung Fahrt geben weder die Beschreibung der Klagepatentschrift noch der in dieser Schrift erwähnte und abgehandelte Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann Veranlassung zu der Annahme, patentgemäß dürfe insoweit Druckluft das einzige und ausschließliche Mittel sein, um die Schaltwelle den gesamten Verschiebeweg von der Stellung Stop in die Stellung Fahrt durchlaufen zu lassen. Vielmehr erkennt der Durchschnittsfachmann, dass es allein wichtig ist, dass der Steuerkolben, der die Verschiebbarkeit der Schaltwelle bestimmt, auslöst und steuert, von Druckluft und keinem anderen Medium beaufschlagt sein darf. Die Einwirkung der Druckluft auf den Steuerkolben muss das auslösende Signal darstellen, wobei, wie Sp. 3, Zeilen 14 ff der Klagepatentschrift zu entnehmen ist, als Druckluft-Signal ein Dauersignal während der gesamten Fahrt Verwendung finden kann. Oder aber die Kammer des Steuerkolbens kann bei Fahrtbeginn mit einem Druckluftimpuls kurzzeitig beaufschlagt werden. Wie der Steuerkolben sodann das Druckluftsignal weiterleitet und welche Kräfte sodann ausgelöst und genutzt werden, um die axiale Verschiebung der Schaltwelle von der Stellung Stop in die Stellung Fahrt durchzuführen, bleibt dem Belieben und Können des Durchschnittsfachmannes überlassen.
Was schließlich das Merkmal 4 angeht, mag der Wortlaut in philologischer Hinsicht dafür sprechen, dass die in ihm angesprochenen verschiedenen, unterschiedliche Funktionen aufweisende Ventile in jeweils unterschiedlichen axialen Ebenen zur Schaltwelle anzuordnen sind. Was jedoch den maßgeblichen technischen Wortsinn dieses Merkmals angeht, welches nicht isoliert zu betrachten ist, sondern im Rahmen der mit dem Patentanspruch 1 insgesamt gegebenen technischen Lehre, ist festzustellen, dass der Fachmann dieses Merkmal im Lichte der Merkmale 3 a) und 3 b) und der Patentschrift dahin verstehen wird, dass es zur Verwirklichung dieses Merkmals bereits ausreicht, Einlass – und Auslassventil in einer axialen Ebene zur Schaltwelle und das Sperrventil in einer anderen axialen Ebene zu Schaltwelle anzuordnen. In dieser Weise das Merkmal 4 zu verwirklichen, liegt für den Durchschnittsfachmann insbesondere auch deshalb nahe, weil damit das in Sp. 3, Zeilen 61,62 der Klagepatentschrift angesprochene Ziel , die Baulänge des Ventils nicht zu erhöhen, noch besser erreichbar wird, als wenn er jedes Ventil in einer jeweils anderen axialen Ebene zur Schaltwelle anordnet.
2.
Von der sich so darstellenden technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents macht die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß Gebrauch, jedenfalls aber, soweit der Wortsinn des Merkmals 4 enger verstanden werden sollte, als zuvor erläutert, hinsichtlich des Merkmals 4 mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.
Es handelt sich bei der angegriffenen Ausführungsform um ein pneumatisches Schaltventil für Anlagen zum Heben und Senken des Fahrzeugaufbaus von luftgefederten Fahrzeugen, welche für die Stellungen Heben, Senken, Fahrt und Stop eine Steuereinrichtung aufweist (Merkmal 1/1a). Dies ergibt sich bereits aus den Anlage K 17 in Verbindung mit den Anlagen K 6 und K 7 und steht zwischen den Parteien auch zu Recht nicht in Streit.
Gemäß Merkmal 1 b) ist in einem Gehäuse für einen Luftfederkreis ein Einlass- , ein Auslass- und ein Sperrventil für eine von einem Niveauregelventil herangeführte Leitung vorgesehen. Insoweit wird neben der Anlage K 17 insbesondere auf die Anlagen K 6, K 7 und K 8 verwiesen, aus denen sich dies ergibt. Auch die Verwirklichung dieses Merkmals steht zu Recht zwischen den Parteien nicht in Streit.
Entgegen der Auffassung der Beklagten verwirklicht die angegriffene Ausführungsform aber auch das Merkmal 1 c), wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat. Auf die insoweit im angefochtenen Urteil gegebene Begründung wird verwiesen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Beklagten sind nicht gerechtfertigt, wie sich aus den obigen Ausführungen zu Ziffer II. 1. der Gründe dieses Urteils ergibt. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist ein Steuerkolben vorhanden (vgl. z. B. Anlage K 6 Bezugszeichen SK), der mit Druckluft beaufschlagbar ist. Dieser Steuerkolben arbeitet mit einer Kugelverrastung aus einer radial an die Schaltwelle angestellten Kugel, die einer auf den Umfang der Schaltwelle angebrachten Nut zugordnet ist, zusammen. Durch Beaufschlagung des Steuerkolbens (SK) mit Druckluft wird die Kugelverrastung freigegeben, so dass eine Feder , die zwischen dem Ende der Schaltwelle und dem Gehäuse angeordnet ist (vgl. z. B. Anlage K 9), die Schaltwelle in Richtung des Bedienungshebels drückt, um so das Schaltventil in die Stellung Fahrt zu überführen. Da nach dem oben Ausgeführten, das Merkmal 1 c) nur besagt, dass ein Steuerkolben vorhanden sein soll, der mit Druckluft zu beaufschlagen ist, damit sich als Ergebnis der Beaufschlagung der Zustand bzw. die Stellung Fahrt des Schaltventils einstellt, ist dieses Merkmal bei der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht.
Auch das Merkmal 2 a) ist, wie zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit steht, wortsinngemäß bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht. Bei dem angegriffenen Schaltventil der Beklagten findet sich eine Federanordnung zum Rückführen des Bedienungselements nach dem Loslassen in eine dem geschlossenen Einlassventil und dem geschlossenen Auslassventil entsprechende Stellung (Stop). Es sind zwei Federn vorgesehen, die direkt am Einlassventil (EV) bzw. am Auslassventil (AV) angeordnet sind, wie dies aus dem Bild der Anlage K 9 ersichtlich ist. Diese Federn bewirken einerseits, dass die Ventilkörper des Einlassventils (EV) und des Auslassventils (AV) in ihre Schließstellungen vorgespannt werden. Andererseits bewirken diese Federn , dass das Bedienungselement über ein an der Schaltwelle (SW) angeschraubte Nockenscheibe (NS) in die Stellung Stop zurückgeführt wird (vgl. neben der Anlage K 9 auch die Anlage K 10).
Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landgerichts verwirklicht die angegriffene Ausführungsform aber auch das Merkmal 2 a) wortsinngemäß. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist eine Schaltwelle (vgl. u.a. Anlage K 6 Bezugszeichen SW) vorhanden, die durch Druckbeaufschlagung, d. h. durch Beaufschlagung des Steuerkolbens mit Druckluft (vgl. Anlage K 6 Bezugszeichen SK) axial zwischen den Stellungen Stop und Fahrt verschiebbar ist. Die Funktionsweise dieser Überführung in die Stellung Fahrt wurde oben zum Merkmal 1 c) im Einzelnen ausgeführt, so dass darauf verwiesen werden kann. Wie oben unter Ziffer I. 1. dieser Gründe dargelegt, verlangt dieses Merkmal 2 b) nicht, dass durch die Bewegung des Steuerkolbens unmittelbar auf die Schaltwelle eingewirkt wird und dass die Druckluft bzw. der Steuerkolben das alleinige Mittel ist , welches die Schaltwelle zwischen den Stellungen Stop und Fahrt verschiebt, sondern dieses Merkmal besagt lediglich, dass eine Schaltwelle vorhanden ist, die (anders als im Stand der Technik nach Anlage K 3) axial zwischen den Stellungen Stop und Fahrt verschiebbar ist und dass der Steuerkolben, der die Verschiebbarkeit der Schaltwelle bestimmt, auslöst und steuert, von Druckluft und keinem anderem Medium beaufschlagt sein darf. All dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform erfüllt.
Entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 3 b) betätigt, wie zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit steht, auch bei der angegriffenen Ausführungsform die Schaltwelle aus der Stellung Stop durch Verdrehen das Einlassventil zum Heben und das Auslassventil zum Senken des Fahrzeugaufbaus. Wie insbesondere den Anlagen K 17, K 6 und K 9 zu entnehmen ist, wird bei der angegriffenen Ausführungsform das Einlassventil (EV) bzw. das Auslassventil (AV) bei Verdrehen der Schaltwelle über die Nockenscheibe (NS) geöffnet, indem der jeweilige Ventilkörper (VK) gegen die Kraft der zugehörigen Feder eingedrückt wird.
Auch der Wortsinn des Merkmals 3 b) wird von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht, wie zu Recht ebenfalls zwischen den Parteien nicht in Streit steht. Wie die Anlagen K 17 sowie K 6 und K 12 erkennen lassen, wird die Schaltwelle des streitgegenständlichen Schaltventils in der Stellung Fahrt durch eine Verriegelungseinrichtung an einer Drehung gehindert. Die Verriegelungseinrichtung wird durch die Nockenscheibe (NS) und zwei gehäuseseitig vorgesehene rippenartige Anschläge gebildet, so dass die Schaltwelle in der Stellung Fahrt nicht verdreht werden kann, da die Flügel der Nockenscheibe (NS) beiderseits auf den vorstehenden Anschlägen aufliegen.
Schließlich verwirklicht die angegriffene Ausführungsform entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Merkmal 4, wonach das Einlassventil, das Auslassventil und das Sperrventil in unterschiedlichen axialen Ebenen zur Schaltwelle angeordnet sind. Wie sich aus der Anlage K 17 in Verbindung mit den Anlagen K 6 und K 11 ergibt, sind bei der angegriffenen Ausführungsform in einer ersten axialen Ebene zur Schaltwelle das Einlassventil (EV) und das Auslassventil (AV) angeordnet. Demgegenüber ist das Sperrventil (SV) in einer zweiten, davon unterschiedlichen zweiten axialen Ebene zur Schaltwelle angeordnet. Damit wird zum einen entsprechend Merkmal 3 a) ermöglicht, dass die Schaltwelle aus der Stellung Stop durch Verdrehen das Einlassventil zum Heben oder das Auslassventil zum Senken des Fahrzeugaufbaus betätigen kann und zum anderen wird dadurch ermöglicht, durch eine axiale Verschiebung der Schaltwelle von der Stellung Stop in die Stellung Fahrt das Sperrventil zu öffnen, und umgekehrt durch eine axiale Verschiebung der Schaltwelle von der Stellung Fahrt in die Stellung Stop das Sperrventil zu schliessen. Dies reicht aus, wie sich aus den obigen Ausführungen zu Ziffer I.1. dieser Gründe ergibt, um dieses Merkmal als verwirklicht anzusehen, wobei es letztlich dahingestellt bleiben kann, ob darin eine wortsinngemäße Verwirklichung dieses Merkmals liegt, wie dies hier angenommen wird, oder eine lediglich patentrechtlich äquivalente. Geht man davon aus, dass der Wortsinn des Merkmals 4 vom Durchschnittsfachmann enger verstanden wird, als hier vom Senat angenommen, so ist doch festzustellen, dass die mit dem Merkmal 4 angestrebten Ziele im Wesentlichen auch mit der bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichten Ausgestaltung erreicht werden und diese Ausgestaltung, wie oben unter Ziffer I. 1. dieser Gründe aufgezeigt, bei einer Orientierung an der Erfindung dem Fachmann als im Wesentlichen gleichwirkend nahegelegt war. Einer Annahme von Äquivalenz hinsichtlich dieses Merkmals steht auch nicht der Umstand entgegen, dass unter Berücksichtigung der Lehre des Klagepatents das deutsche Patent 199 13 xxx (Anlage B 1) erteilt worden ist, denn dessen Anspruch 1 befasst sich nicht mit der Anordnung von Ventilen in unterschiedlichen Ebenen.
3.
Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents in der Bundesrepublik Deutschland rechtswidrig benutzt hat, ist sie gemäß §139 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 9 PatG zur Unterlassung entsprechend dem Urteilsausspruch zu I. 1. verpflichtet.
Die Beklagte ist der Klägerin überdies gemäß § 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte hat die Verletzung des Klagepatents nämlich auch schuldhaft begangen, da sie als Fachunternehmen bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) zumindest seit dem 17. Juli 1992 hätte wissen müssen, dass sie mit den beanstandeten Handlungen § 9 PatG zuwiderhandelte.
Die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten konnte die Klägerin auch gemäß
§ 256 ZPO feststellen lassen. Dass der Klägerin durch die im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen ein Schaden entstanden ist, ist hinreichend wahrscheinlich, seine Bezifferung der Klägerin derzeit aber nicht möglich, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt. Auf die Stufenklage als Leistungsklage muss sie sich nicht verweisen lassen.
Schließlich ist die Beklagte wegen der zu Ziffer I.1. des Urteilsausspruches beschriebenen Benutzungshandlungen auch gemäß §§ 242 BGB, 140 b PatG zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern und Kenntnis über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse zu erhalten.. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, die die Beklagte ihr unschwer, d. h. ohne unzumutbar belastet zu sein, erteilen kann.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO .
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
R1 R4 Dr. R3