4b O 118/03 – Klebstoffabgabevorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1036

Landgericht Düsseldorf
Schlussurteil vom 23. Dezember 2008, Az. 4b O 118/03

Teilurteil vom 15.04.2004

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 32,5 Prozent und der Beklagten zu 67,5 Prozent auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin erhob unter dem 24.03.2003 Klage aus dem Gebrauchsmuster DE 298 24 XXX (Klagegebrauchsmuster), dessen Inhaberin sie ist. Sie machte gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend. Sie stützte ihre Klage zunächst auf die ursprünglichen Ansprüche 1, 2, 12 und 19 des Klagegebrauchsmuster, indem sie hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs beantragte,

„I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Vorrichtungen zum Abgeben eines Heißschmelzklebstoffs, wie beispielsweise das Modell A,
und/oder
eines Kaltklebstoffs (cold glue), wie beispielsweise das Modell B,
umfassend: ein Gehäuse mit einer darin ausgebildeten Bohrung, welche ein erstes und ein zweites Ende aufweist; einen Einlass zum Koppeln der Bohrung an eine Klebstoffquelle; einen Pol der sich von dem ersten Ende der Bohrung so erstreckt, dass ein Abschnitt einer äußeren Oberfläche des Pols in Fluidverbindung mit dem Klebstoff ist; eine Spule zum Erzeugen eines elektromagnetischen Feldes, die um einen Abschnitt des Pols und der Bohrung angeordnet ist; umfassend einen ein erstes und ein zweites Ende aufweisenden Kolben, welcher innerhalb der Bohrung angeordnet ist und für eine reziproke Bewegung zwischen einer geschlossenen Position und einer offenen Position montiert ist, wobei in der offenen Position Klebstoff aus der Abgabeöffnung abgegeben wird und in der geschlossenen Position der Klebstoff daran gehindert wird, aus der Abgabeöffnung abgegeben zu werden
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
a) bei denen vorgesehen ist ein Paar an den Enden des Gehäuses angeordneter, magnetischer Endkappen; wobei eine an jedem Ende der Spule angeordnet ist; ein Flussführungselement, welches durch das einen rechteckigen Querschnitt aufweisende Gehäuse gebildet ist und welches zwischen die Endkappen gekoppelt ist zum nicht-gleichförmigen Führen von Flusslinien des elektromagnetischen Feldes zwischen den Endkappen, wobei eine Endkappe den Fluss zwischen dem Polstück und dem Flussführungselement verteilt, während die andere den Fluss zwischen dem Kolben und dem Flussführungselement so verteilt, dass der Kolben zu der offenen Position bewegt wird; wobei weiterhin der Kolben einen gestuften äußeren Durchmesser aufweist, mit einem ersten Abschnitt eines ersten Durchmessers und einem zweiten Abschnitt eines reduzierten Durchmessers, wobei der erste Abschnitt eine darin ausgebildete durchgehende Bohrung aufweist und angewinkelte Strömungskanäle, die sich mit der Bohrung schneiden und in die Fluidkammer öffnen, (Schutzanspruch 1),
insbesondere wenn der erste Abschnitt des Kolbens Y-förmige Querschnitte aufweisende Bohrungen enthält, welche sich von einem Ende des Abschnitts erstrecken; (Schutzanspruch 2);
und/oder
b) bei denen vorgesehen ist ein Paar an den Enden des Gehäuses angeordneter, magnetischer Endkappen; wobei eine an jedem Ende der Spule angeordnet ist; ein Flussführungselement, welches durch das einen rechteckigen Querschnitt aufweisende Gehäuse gebildet ist und welches zwischen die Endkappen gekoppelt ist zum nicht-gleichförmigen Führen von Flusslinien des elektromagnetischen Feldes zwischen den Endkappen, wobei eine Endkappe den Fluss zwischen dem Polstück und dem Flussführungselement verteilt, während die andere den Fluss zwischen dem Kolben und dem Flussführungselement so verteilt, dass der Kolben zu der offenen Position bewegt wird (Schutzanspruch 12);
und/oder
c) bei denen der Kolben einen gestuften äußeren Durchmesser aufweist, mit einem ersten Abschnitt eines ersten Durchmessers und einem zweiten Abschnitt eines reduzierten Durchmessers, wobei der erste Abschnitt eine darin ausgebildete durchgehende Bohrung aufweist und angewinkelte Strömungskanäle, die sich mit der Bohrung schneiden und in die Fluidkammer öffnen, (Schutzanspruch 19).“

Ferner beantragte die Klägerin eine entsprechende Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht.

Mit Schriftsatz vom 31.10.2003 (Bl. 122ff. GA) machte die Klägerin sodann Unterlassungsansprüche aus den in dem gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten Löschungsverfahren neu formulierten Ansprüchen 1, 10 und 17 mit folgenden Anträgen geltend:

I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Vorrichtungen zum Abgeben eines Heißschmelzklebstoffs, wie beispielsweise das Modell A,
und/oder
eines Kaltklebstoffs (cold glue), wie beispielsweise das Modell B,
umfassend: ein Gehäuse mit einer darin ausgebildeten Bohrung, welche ein erstes und ein zweites Ende aufweist; einen Einlass zum Koppeln der Bohrung an eine Klebstoffquelle; einen Pol der sich von dem ersten Ende der Bohrung erstreckt, so dass ein Abschnitt einer äußeren Oberfläche des Pols in Fluidverbindung mit dem Klebstoff ist; eine Spule zum Erzeugen eines elektromagnetischen Feldes, die um einen Abschnitt des Pols und der Bohrung angeordnet ist, eine Abgabeöffnung, welche mit dem zweiten Ende der Bohrung gekoppelt ist, umfassend einen ein erstes und ein zweites Ende aufweisenden Kolben, welcher innerhalb der Bohrung angeordnet ist und für eine reziproke Bewegung zwischen einer geschlossenen Position und einer offenen Position montiert ist, wobei in der offenen Position Klebstoff aus der Abgabeöffnung abgegeben wird und in der geschlossenen Position der Klebstoff daran gehindert wird, aus der Abgabeöffnung abgegeben zu werden
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
a) bei denen der Kolben einen gestuften äußeren Durchmesser aufweist, mit einem ersten Abschnitt eines ersten Durchmessers und einem zweiten Abschnitt eines reduzierten Durchmesser, wobei der erste Abschnitt eine darin ausgebildete durchgehende Bohrung aufweist und angewinkelte Strömungskanäle, die sich mit der Bohrung schneiden und in die Fluidkammer öffnen, wobei der erste Abschnitt eine im wesentlichen einen Y-förmigen Querschnitt aufweisende Bohrung enthält, welche sich von einem Ende des ersten Abschnitts erstreckt,
mit einem Paar an den Enden des Gehäuses angeordneter, magnetischer Endkappen, wobei eine an jedem Ende der Spule angeordnet ist, wobei eine Endkappe den Fluss zwischen dem Polstück und dem Flussführungselement verteilt, während die andere den Fluss zwischen dem Kolben und dem Flussführungselement so verteilt, dass der Kolben zu der offenen Position bewegt wird und wobei die Endkappen kreisförmig sind und eine durchgängige Bohrung aufweisen, und
mit einem Flussführungselement, welches durch das einen rechteckigen Querschnitt aufweisende Gehäuse gebildet ist und eine Durchgangsbohrung aufweist und welches zwischen die Endkappen gekoppelt ist zum nicht-gleichförmigen Führen von Flusslinien des elektromagnetischen Feldes zwischen den Endkappen (Schutzanspruch 1):
und/oder
b) bei denen vorgesehen ist ein Paar an den Enden des Gehäuses angeordneter, magnetischer Endkappen; wobei eine an jedem Ende der Spule angeordnet ist; ein Flussführungselement, welches durch das einen rechteckigen Querschnitt aufweisende Gehäuse gebildet ist und eine Durchgangsbohrung aufweist und welches zwischen die Endkappen gekoppelt ist zum nicht-gleichförmigen Führen von Flusslinien des elektromagnetischen Feldes zwischen den Endkappen, wobei eine Endkappe den Fluss zwischen dem Polstück und dem Flussführungselement verteilt, während die andere den Fluss zwischen dem Kolben und dem Flussführungselement so verteilt, dass der Kolben zu der offenen Position bewegt wird (Schutzanspruch 10);
und/oder
c) bei denen der Kolben einen gestuften äußeren Durchmesser aufweist, mit einem ersten Abschnitt eines ersten Durchmessers und einem zweiten Abschnitt eines reduzierten Durchmessers, wobei der erste Abschnitt eine darin ausgebildete durchgehende Bohrung aufweist und angewinkelte Strömungskanäle, die sich mit der Bohrung schneiden und in die Fluidkammer öffnen, (Schutzanspruch 17).“

Ebenso machte die Klägerin wiederum entsprechende Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend.

Mit – mittlerweile rechtskräftigem – Teilurteil vom 15.01.2004 (Bl. 191ff. GA) verurteilte die Kammer die Beklagte antragsgemäß (allerdings unter Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts bei den geltend gemachten Auskunftsansprüchen) hinsichtlich der aus den Schutzansprüchen 1 und 10 geltend gemachten Klageansprüche. Im übrigen wurde der Rechtsstreit am 16.12.2003 im Einverständnis der Parteien hinsichtlich der aus Schutzanspruch 17 geltend gemachten Ansprüche bis zur Entscheidung im Löschungsverfahren ausgesetzt (Bl. 189 GA).

Mit Beschluss vom 05.04.2006 (Anlage K 25, Bl. 253ff. GA) löschte die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes das Klagegebrauchsmuster teilweise, soweit es über die neu eingereichten Schutzansprüche 1 bis 16 und über die hilfsweise im Rahmen des Löschungsverfahrens formulierten Schutzansprüche 17 bis 21 hinausgeht. Die Kosten des Löschungsverfahrens wurden der hiesigen Klägerin zu drei Fünfteln und der hiesigen Beklagten zu zwei Fünfteln auferlegt. Die Klägerin nahm hierauf mit Schriftsatz vom 15.09.2008 (Bl. 251f. GA) die Klage im Hinblick auf Ansprüche aus dem Schutzanspruch 17 zurück; dem stimmte die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.10.2008 (Bl. 267f. GA) zu.

Hinsichtlich der nun zu treffenden Kostenentscheidung ist die Klägerin der Auffassung, die Kosten des Rechtsstreits seien der Beklagten zu 85 Prozent aufzuerlegen. Diese Quote entspreche in etwa dem Anteil der Ansprüche 1 und 10 des Klagegebrauchsmusters am gesamten Wert des Streitgegenstandes, da der unabhängige Anspruch 17 lediglich eine besondere Ausführungsform betreffe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu 85 Prozent, im übrigen der Klägerin aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu zwei Fünfteln, im übrigen der Klägerin aufzuerlegen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Kostenquotelung müsse entsprechend der Kostenentscheidung im Löschungsverfahren erfolgen, da die Klageansprüche im Umfang der Aufrechterhaltung des Klagegebrauchsmusters zuerkannt worden seien. Auch treffe die Klägerin eine Kostenquote im Hinblick darauf, dass ihre Klageanträge nur in einem gegenüber dem ursprünglichen Klageantrag eingeschränkten Umfang nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 31.10.2003 zugesprochen worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Nachdem die Klägerin wirksam gemäß § 269 Abs. 1 ZPO, nämlich mit Zustimmung der Beklagten, die Klage im Hinblick auf die aus Schutzanspruch 17 geltend gemachten Ansprüche zurückgenommen hat, also insoweit als über die Klage noch nicht durch Teilurteil vom 15.01.2004 (Bl. 191ff. GA) rechtskräftig entschieden worden ist, bedarf es keiner Entscheidung in der Sache mehr. Zu entscheiden ist nunmehr nur noch über die Kosten des Rechtsstreits.

I.

Die Kosten des Rechtsstreits waren der Klägerin gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit einer Quote von 32,5 Prozent aufzuerlegen, im übrigen der Beklagten.

1.

Bei der Findung der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihr Klagebegehren in zwei Schritten eingeschränkt und damit jeweils die Klage teilweise zurückgenommen hat.

a)

Zum einen geschah eine teilweise Klagerücknahme dadurch, dass sie in mündlicher Verhandlung vom 16.12.2003 die Klageanträge nicht in dem Umfang des frühen ersten Termins vom 06.05.2003 (Bl. 35 GA) gestellt hat, nämlich nicht nach Maßgabe der Klageschrift vom 24.03.2003 (Bl. 2 bis 4 GA), sondern nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 31.10.2003 (Bl. 123 bis 125 GA). In dieser veränderten Antragsstellung liegt eine teilweise Klagerücknahme. Die Klägerin hat, wie sie selber ausführt, das Klagegebrauchsmuster in einer eingeschränkten Fassung geltend gemacht und auf dieser Grundlage die Anträge im Schriftsatz vom 31.10.2003 gestellt. Im einzelnen ist der in diesem Schriftsatz geltend gemachte Schutzanspruch 1 erweitert worden um das Merkmal 1.6.4 („wobei der erste Abschnitt … erstreckt“), welches dem ursprünglich geltend gemachten Schutzanspruch 2 entspricht. Darüber hinaus ist Schutzanspruch 1 um zwei weitere Merkmale erweitert worden, die zuvor nicht geltend gemacht wurden, nämlich die Merkmale 1.7.4 („wobei die Endkappen kreisförmig sind und eine durchgängige Bohrung aufweisen“) und 1.8.1 („ein Flussführungselement, welches … und eine Durchgangsbohrung aufweist“). Ferner entspricht der geltend gemachte Schutzanspruch 10 dem ursprünglichen Schutzanspruch 12 erweitert um das Merkmal 1.8.1; der geltend gemachte Schutzanspruch 17 entspricht unverändert dem ursprünglich geltend gemachten Schutzanspruch 19. Durch diese Neufassung der Ansprüche ist der Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters eingeschränkt worden. Das Klagebegehren ist materiell insofern eingeschränkt worden, als dass die zwei neuen, auch in sonstiger Weise nicht geltend gemachten Merkmale 1.7.4 und 1.8.1 in Schutzanspruch 1 aufgenommen wurden. In der Aufnahme des ursprünglichen Schutzanspruchs 2 als neues Merkmal 1.6.4 liegt demgegenüber keine teilweise Klagerücknahme, weil dieser Schutzanspruch bereits durch die Verbindung mit „und/oder“ im ursprünglichen Klageantrag enthalten war.

Diese erste teilweise Klagerücknahme ist gemäß § 269 Abs. 1 ZPO dadurch wirksam geworden, dass die Beklagte stillschweigend ihre Einwilligung erklärte, indem sie im Hinblick auf den nicht zurückgenommenen Teil der Klage Klageabweisung beantragte. Die Einwilligung in die Klagerücknahme kann auch konkludent erfolgen (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 269 Rn. 15). Indem die Beklagte vollständig zur Sache verhandelte, nämlich Abweisung des nicht zurückgenommen Teils der Klage beantragte, brachte sie erkennbar zum Ausdruck, eine Sachentscheidung herbeiführen zu wollen und nicht die nur eingeschränkte Weiterverfolgung des Klagebegehrens zu rügen. Eine stillschweigende Einwilligung der Beklagten liegt überdies darin, dass sie ihren Antrag auf teilweise Auferlegung der Kosten auf die Klägerin auch mit dieser ersten Teilklagerücknahme begründet hat (vgl. Zöller/Greger, a.a.O.).

b)

Eine weitere teilweise Klagerücknahme liegt darin, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.09.2008 (Bl. 251f. GA) die Klage im noch nicht entschiedenen Umfange zurücknahm, worin die Beklagte durch Schriftsatz vom 13.10.2008 (Bl. 267f. GA) einwilligte. Diese zweite teilweise Klagerücknahme betraf Schutzanspruch 17 des Klagegebrauchsmusters, welcher die Merkmale des Schutzanspruchs 1 mit Ausnahme der Merkmale der Merkmalsgruppen 1.7 und 1.8 enthält.

2.

Die Verteilung der Kostenquote war auf dieser Grundlage in zwei Stufen vorzunehmen.

a)

In einer ersten Stufe ist eine Quotelung im Hinblick auf die erste Klagerücknahme erforderlich. Diese Quote war mit einem Zehntel zu Lasten der Klägerin zu bemessen. Die Klage ist insoweit nur in einem geringen Umfang zurückgenommen worden, nämlich durch die einschränkende Aufnahme der Merkmale 1.7.4 und 1.8.1 in Schutzanspruch 1 und des Merkmals 1.8.1 in Schutzanspruch 10. Hingegen führte die Aufnahme des ursprünglich in Schutzanspruch 2 enthaltenen Merkmals 1.6.4 aus den genannten Gründen nicht zu einer teilweisen Klagerücknahme.

b)

Eine weitere Quotenbildung ist hinsichtlich der weiteren Klagerücknahme vorzunehmen. Hierbei ist eine Quote zu Lasten der Klägerin in Höhe von einem Viertel anzunehmen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass der geltend gemachte Schutzanspruch 17 im Hinblick auf die konkret angegriffene Ausführungsform – wie die Klägerin unwidersprochen vorgebracht hat – lediglich ein Detail derselben betrifft. Andererseits ist der Schutzanspruch 17 in der mit den Anträgen aus dem Schriftsatz vom 31.10.2003 im Vergleich zu den beiden anderen geltend gemachten Schutzansprüchen recht weit gefasst, da er sämtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1 mit Ausnahme der Merkmale der Merkmalsgruppen 1.7 und 1.8 enthält. Damit liegt die auch wertmäßige Bedeutung dieses Schutzanspruchs nur wenig unterhalb der weiteren geltend gemachten Schutzansprüche.

Die Kostenquote war insofern nicht gemäß der Kostenquotelung im Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 05.04.2006 (Anlage K 25, Bl. 253ff. GA) vorzunehmen. Im Zivilprozess geschieht die Kostenverteilung gemäß § 92 Abs.1 ZPO im Hinblick auf das Verhältnis des Prozesserfolges (Zöller/Herget, a.a.O., Rn. 92 Rn. 2). Dabei ist für die Kostenfolge zu berücksichtigen, dass sich der Gebrauchsmusterverletzungsprozess gegen eine konkrete angegriffene Ausführungsform richtet, so dass sich der Wert des mit der Klage verfolgten Interesses auch im Hinblick auf diese angegriffene Ausführungsform bestimmt (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 2). Diese Bestimmung des Kosteninteresses ist wiederum zu berücksichtigen bei der Findung von Kostenquoten, welche aus diesem Grunde nicht mit der Kostenquotelung im Löschungsverfahren übereinstimmen müssen: Das Löschungsverfahren richtet sich – unter Umständen mit umgekehrtem Rubrum zum Verletzungsverfahren – gegen das Schutzrecht in seinem Bestand, so dass das Kosteninteresse ein anderes als im Verletzungsverfahren ist.

c)

Aus diesen beiden Kostenquotelungen ist die einheitliche Kostenquote im Wege der Addition zu berechnen. Von der ursprünglichen Kostentragungslast entfallen wegen der ersten teilweisen Klagerücknahme ein Zehntel, also 10 Prozent der Kosten auf die Klägerin. Durch die weitere Klagerücknahme fallen der Klägerin ein Viertel der Kosten zur Last, nach der ersten Klagerücknahme bezogen allerdings auf nur neun Zehntel des ursprünglichen Klageinteresses. Daraus ergibt sich, dass durch die zweite Klagerücknahme auf die Klägerin ein Viertel von neun Zehntel der Kosten zur Last fallen, mithin neun Vierzigstel, also 22,5 Prozent der Kosten. Insgesamt sind die Kosten der Klägerin damit zu 32,5 Prozent (= 10 Prozent plus 22,5 Prozent) aufzuerlegen.

II.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO