4a O 67/07 – Elektronische Anzeige II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 888

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Mai 2008, Az. 4a O 67/07

Rechtsmittelinstanz: 2 U 61/08

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 114.208,62 EUR nebst Zinsen aus 105.262,82 EUR in Höhe von 5 % vom 01.01.2004 bis zum 26.07.2006 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2006 und weiteren Zinsen aus 8.945,80 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 52 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 48 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 456 xxx B2 (Klagepatent) auf Zahlung von Schadensersatz für seit dem 20.07.2000 begangene Handlungen in Anspruch. Sie berechnet den geltend gemachten Schadensersatz nach der Methode der Herausgabe des Verletzergewinns, hilfsweise im Wege der Lizenzanalogie. Neben Rechtsanwaltskosten verlangt die Klägerin zudem Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht für Handlungen, die im Zeitraum vom 03.08.1996 bis zum 19.07.2000 vorgenommen wurden.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent wurde am 26.11.1990 unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität und zwei schweizerischen Prioritäten vom 27.11.1989, 18.12.1989 und 12.11.1990 von der A SA, Marin/Schweiz, angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 03.07.1996 veröffentlicht. Das Klagepatent wurde abgeändert und das geänderte Patent am 07.02.2001 veröffentlicht. Die Übersetzung des geänderten Patents wurde am 20.09.2001 unter der Nummer DE 690 27 xxx T3 veröffentlicht und liegt als Anlage B1 vor. Mit Urteil vom 09.01.2003 hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents teilweise für nichtig erklärt. Die Übersetzung der geänderten Patentansprüche, soweit sie nicht vernichtet wurden, wurde am 07.09.2005 unter der Nummer DE 690 27 xxx C5 veröffentlicht und liegt als Anlage B1a vor. Das Patent steht in Kraft.

Das Klagepatent bezieht sich auf eine elektronische Anzeigevorrichtung. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache französisch ist, lautet in der deutschen Übersetzung und der zuletzt vom Bundespatentgericht geänderten Fassung wie folgt:

1. Elektronische Anzeigevorrichtung, welche umfasst:
– mindestens ein elektro-optisches Anzeigemittel (1),
– Elementarmotive (m1 bis mn),
die den elektro-optischen Anzeigemitteln (1) zugeordnet sind, wobei die Elementarmotive (m1 bis mn) zum größeren Teil ausgehend von einer Serie von alphanumerischen stilisierten und ausgewählten Zeichen ausgebildet sind in Form einer zusammengesetzten Mosaikstruktur, deren Raster von den genannten Motiven gebildet wird, welche heterogene und komplementäre Konturen aufweisen, konkordant angeordnet sind, um sich in einer Art und Weise ähnlich einem Puzzle ineinander zu fügen, wobei die Elementarmotive Zeilen (L1 bis L6) und Spalten (C1 bis C5) bilden, die charakteristische Schreibzonen (A, B) für die Anzeige von Buchstaben oder Ziffern begrenzen,
dadurch gekennzeichnet, dass die Elementarmotive (m1 bis mn) in den Schreibzonen (A, B) in getrennten Gruppen (G1 bis Gn) ausgebildet sind, in welchen diese Motive (m1 bis mn) zueinander an der Grenze der Berührung angeordnet sind und getrennt werden von einem Abstand (Y), der vorgesehen ist zum Sicherstellen der elektrischen Isolation dieser Motive voneinander, wobei jede Gruppe von Motiven (G1 bis Gn) von der benachbarten Gruppe oder den benachbarten Gruppen von optisch passiven Abstandsbändern (b1 bis bn) getrennt sind, die eine Breite (X) aufweisen, welche deutlich größer ist als der Abstand (Y), wobei höchstens vier Abstandsbänder (b1 bis bn) in ihrem Durchsetzungspunkt (I) aufeinandertreffen und einen Winkel α einschließen, der größer als 60° ist, sowie
dadurch, dass das Mosaik mindestens ein Basisraster (T1) aufweist, das eine erste charakteristische Zone (B) für die Anzeige von Zeichen in einer ersten Größe aufweist, und das in einem Zusatzraster (T2) teilweise dupliziert ist, um ein resultierendes Raster (T3) zu bilden, das in der Lage ist, die Zeichen in einer zweiten Größe in einer weiteren charakteristischen Zone (A) anzuzeigen.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche in verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammen. Die Figuren 3 und 6 zeigen jeweils eine Draufsicht auf zwei verschiedene Ausführungsformen eines Mosaikrasters. Die übrigen Figuren zeigen die verschiedenen Möglichkeiten, Buchstaben und Ziffern in unterschiedlichen Größen mit der in Figur 6 dargestellten Mosaikstruktur dazustellen.

Die A SA, Marin/Schweiz, die ursprünglich das Klagepatent angemeldet hatte, übertrug mit „Patentabtretungsvertrag“ vom 20.07.2000 das Klagepatent auf die Klägerin. Unter 1.2 des Vertrages, für den die Vertragsparteien die Geltung des schweizerischen Rechts vereinbarten, heißt es, „A tritt das Patent mit allen Rechten und Pflichten an AEG ab, die es annimmt.“ Gemäß 6.1 des Vertrages sollte der Vertrag mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft treten. Die Klägerin und die A SA unterzeichneten den Vertrag am 14.07. und 20.07.2000.

Die Klägerin nahm die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht vor dem Landgericht Düsseldorf in Anspruch. Mit rechtskräftigem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 04.12.2003 wurden die Beklagten unter Ziffer I. 1. verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents 0 456 xxx
elektronische Anzeigevorrichtungen der Bauart, welche umfassen,
– mindestens ein elektro-optisches Anzeigemittel,
– Elementarmotive, die den elektro-optischen Anzeigemitteln zugeordnet sind, wobei die Elementarmotive zum größeren Teil ausgehend von einer Serie von alphanumerischen stilisierten und ausgewählten Zeichen ausgebildet sind in Form einer zusammengesetzten Mosaikstruktur, deren Raster von den genannten Motiven gebildet wird, welche heterogene und komplementäre Konturen aufweisen und konkordant angeordnet sind, um sich in einer Art und Weise ähnlich einem Puzzle ineinander zu fügen, wobei die Elementarmotive Zeilen und Spalten bilden, die charakteristische Schreibzonen für die Anzeige von Buchstaben oder Ziffern begrenzen,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Elementarmotive in den Schreibzonen in getrennten Gruppen ausgebildet sind, in welchen diese Motive untereinander an der Grenze der Berührung angeordnet sind und getrennt werden von einem Abstand, der vorgesehen ist zum Sicherstellen der elektrischen Isolation dieser Motive voneinander, wobei jede Gruppe von Motiven von der benachbarten Gruppe oder den benachbarten Gruppen von optisch passiven Abstandsbändern getrennt sind, die eine Breite aufweisen, die deutlich größer ist als der Abstand, wobei höchstens vier Abstandsbänder in ihrem Durchsetzungspunkt aufeinandertreffen und einen Winkel α einschließen, der größer ist als 60°, sowie
dadurch gekennzeichnet sind, dass das Mosaik mindestens ein Basisraster aufweist, das eine erste charakteristische Zone für die Anzeige von Charakteren in einer ersten Größe aufweist, und das in einem Zusatzraster teilweise dupliziert ist, um ein resultierendes Raster zu bilden, das in der Lage ist, die Charaktere in einer zweiten Größe in einer weiteren charakteristischen Zone anzuzeigen.

Unter Ziffer II. des Urteils wurde festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 20.07.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Gemäß Ziffer I. 2. des Berufungsurteils vom 04.12.2003 wurden die Beklagten verurteilt, der Klägerin über den Umfang der das Klagepatent verletzenden Handlungen seit dem 20.07.2000 in dem dort näher bezeichneten Umfang Rechnung zu legen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die Anlage K1 Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, stellte her und vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland elektronische Anzeigevorrichtungen unter den Typenbezeichnungen B, D, E, F, G, C und H (angegriffene Ausführungsformen). Die Produktion und der Vertrieb der Anzeigevorrichtung mit der Bezeichnung C wurde bereits im Jahr 1999 eingestellt, die der übrigen Typen noch im Jahr 2003 unmittelbar nach Verkündung des Urteils vom 04.12.2003. Nachfolgend sind die Mosaikstrukturen verschiedener angegriffener Ausführungsformen abgebildet. Die erste Sequenz zeigt die Raster des Typs G und C, die zweite Sequenz zeigt den Typ H und das dritte Raster den Typ F:

Aufgrund der Verurteilung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf übermittelten die Beklagten mit Schreiben vom 27.02.2004 erste Rechnungslegungsangaben zu der angegriffenen Ausführungsform B. Mit Schreiben vom 07.09.2004 wies die Klägerin die Beklagten darauf hin, dass nicht nur das Modul B Streitgegenstand des Verletzungsverfahren gewesen sei, sondern alle Anzeigevorrichtungen, die auf Seite 7 und 8 eines Prospekts abgebildet gewesen seien, den die Klägerin als Anlage K9 im Verletzungsverfahren vorgelegt habe (im hiesigen Verfahren vorgelegt als Anlage B10). Bei dem Prospekt, den die Klägerin mit dem Klageschriftsatz für das Verletzungsverfahren vom 07.06.2001 als Anlage K9 vorlegte, handelte es sich um das Lieferprogramm der Beklagten. In dem Lieferprogramm sind alle zu dem Zeitpunkt lieferbaren beziehungsweise in der Entwicklung befindlichen Anzeigevorrichtungen mit Mosaikschriften tabellarisch mit technischen Angaben aufgeführt. Es handelte sich dabei um die angegriffenen Ausführungsformen F, G, J, H und C.

Mit Schreiben vom 02.09.2005 ergänzten die Beklagten ihre Rechnungslegung für das Produkt B (Anlage K5). Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob aufgrund des Feststellungsurteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch über die Produkte D, E,F, G, C und H Auskunft zu geben und Rechnung zu legen sei. Auf die sofortige Beschwerde gegen den im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen landgerichtlichen Beschluss verhängte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 09.01.2006 gegen die hiesigen Beklagten ein Zwangsgeld, um sie außerdem zur Auskunft und Rechnungslegung über die Produkte D und E anzuhalten. In den Gründen führte das Oberlandesgericht aus, dass die Produkte F, G, C und H nicht vom Tenor des Urteils vom 04.12.2003 erfasst seien. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Daraufhin legten die Beklagten mit Schreiben vom 02.03.2006 weiterhin Rechnung für die Produkte D und E (Anlage K6).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.07.2006 forderte die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 26.07.2006 zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 350.000,00 EUR auf. Mit einem weiteren anwaltlichen Schreiben vom 01.08.2006 forderte sie die Beklagten hinsichtlich der Produkte F, G, H und C außerdem zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Sie erklärte, die Beklagten seien ihr zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet, und verlangte Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen. Wegen des weiteren Inhalts des Abmahnschreibens wird auf Anlage K3 Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.08.2006, bei den Rechtsanwälten der Klägerin am 21.08.2006 eingegangen, teilten die Beklagten zur Abmahnung bezüglich der angegriffenen Ausführungsform F, H, G und C mit, an einer Fortsetzung der Streitigkeiten nicht interessiert zu sein. Sie erklärten sich zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 20.000,00 EUR zur Abgeltung aller Ansprüche – auch die hinsichtlich der Ausführungsformen F, H, G und C – bereit. Im Übrigen gaben sie eine Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der vier streitigen Ausführungsformen ab. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K4 Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.10.2006 erklärten die Beklagten der Klägerin, an einer vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit weiterhin interessiert zu sein, wiesen aber eine Schadensersatzforderung von 250.000,00 EUR zurück. Weiterhin teilten sie mit, bereit zu sein, den Forderungen hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen F, H, G und C im Wesentlichen nachkommen zu wollen. Sie kündigten eine entsprechende Auskunft und Rechnungslegung für den 22.11.2006 an. Bereits mit Schreiben vom 16.11.2006 erteilten die Beklagten die von der Klägerin verlangte Auskunft und legten Rechnung hinsichtlich der Produkte F, H, G und C. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K8 Bezug genommen.

Die Klägerin forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 23.11.2006 weitere Belege, woraufhin die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 01.12.2006 mitteilten, auch ohne tenorierte Verpflichtung die Belege vorlegen zu wollen, bat aber um eine Fristverlängerung bis zum 15.12.2006. Mit Schreiben vom 09.01.2007 erklärten die Beklagten dann gegenüber der Klägerin, von der Vorlage weiterer Belege für die angegriffenen Ausführungsformen F, H und G Abstand nehmen und ein gerichtliches Verfahren abwarten zu wollen.

Mit der Klage macht die Klägerin unter anderem Schadensersatz wegen Patentverletzung hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen B, D, E,F, G, C und H in Höhe 176.500,00 EUR geltend. Die mit den angegriffenen Ausführungsformen seitens der Beklagten erwirtschafteten Umsätze ergeben sich aus der von den Beklagten zuletzt als Rechnungslegung vorgelegten Anlage K12 und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Umsatzaufstellung. Unstreitig betragen die Umsätze für die angegriffene Ausführungsform B abweichend von diesen Aufstellungen 201.115,65 EUR. Die Umsätze sind nachfolgend wiedergegeben:

Artikelnummer Umsatz in EUR
E 58.948
B 201.115,65
D 246.403,48
G 62.187,01
F 146.591,94
H 169.844,60

Die in der mündlichen Verhandlung überreichte Aufstellung enthält eine Aufgliederung der jeweiligen Jahresumsätze für die angegriffenen Ausführungsformen G, F und H. Auf die Anlage wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Soweit die Parteien abzugsfähige Kosten bei der Berechnung des Schadensersatzes in Ansatz bringen, haben die Beklagten diese in der Rechnungslegung gemäß Anlage K12 berücksichtigt. Die Klägerin hat die von ihr anerkannten abzugsfähigen Kosten in der älteren Rechnungslegung der Beklagten, die als Anlage K13 zur Akte gereicht worden ist, handschriftlich eingetragen. Wegen der Einzelheiten der jeweils geltend gemachten abzugsfähigen Kosten wird auf die Anlagen K12 und K13 Bezug genommen.

Weiterhin macht die Klägerin die Kosten für die Inanspruchnahme rechts- und patentanwaltlicher Hilfe für die Abmahnung vom 01.08.2006 in Höhe von 10.912,10 EUR geltend. Für den Betrag setzte sie eine 1,8 Gebühr an und berechnete auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 500.000,00 EUR Gebühren von 5.392,80 EUR zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR jeweils für Rechtsanwalt und Patentanwalt und weiterer Auslagen von 87,50 EUR.

Weiterhin beansprucht die Klägerin Rechtsanwaltskosten, die durch die Geltendmachung des Schadensersatzbetrages von 176.500,00 EUR entstanden seien. Unter Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr für Rechts- und Patentanwalt und unter Anrechnung einer Verfahrensgebühr in Höhe 0,65 macht sie zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR einen Betrag von 2.280,70 EUR geltend.

Schließlich macht sie mit den Anträgen zu II. und III. Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht für den Zeitraum vom 03. August 1996 bis zum 19. Juli 2000 geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, durch die angegriffenen Ausführungsformen F, H, C, G werde vom Gegenstand der patentgemäßen Erfindung wortsinngemäß Gebrauch gemacht. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs sei es nicht erforderlich, denselben Buchstaben in zwei unterschiedlichen Größen darstellen zu können. Vielmehr genüge es, die Buchstaben als Kleinbuchstaben und Großbuchstaben anzeigen zu können. Selbst wenn eine erfindungsgemäße Anzeigevorrichtung denselben Buchstaben in zwei verschiedenen Abmessungen darstellen können müsste, werde das Klagepatent durch die angegriffenen Ausführungsformen verletzt, weil sich die Buchstaben wie in den Anlagen K13 und K14 in verschiedenen Größen darstellen ließen.
Hinsichtlich der Höhe des Verletzergewinns ist die Klägerin der Ansicht, die von den Beklagten geltend gemachten Kosten seien nicht beziehungsweise nicht in der eingewandten Höhe abzugsfähig. Die Kosten für das Einzelbauteil Glas seien nur insoweit abzuziehen, als sie tatsächlich in angegriffenen Ausführungsformen verbaut und verkauft worden seien. Kosten für Glas, das an den Hersteller zurückgegangen, zum Ausschuss gelangt oder verschrottet worden sei, seien nicht abzugsfähig. Die Beklagten könnten sich dafür nicht auf die Daten aus ihrer Lagerdatei berufen, da diese unzuverlässig und widersprüchlich seien. Gleiches gelte für den von den Beklagten in Ansatz gebrachten Ausschuss an Leiterplatten. Weiterhin hält es die Klägerin für unzulässig, die Ausbeute der Einzelteile zu schätzen, wie es die Beklagten hinsichtlich der Kondensatoren, den Chips und den Buffern täten. Bei den Lohnkosten handele es sich um nicht abzugsfähige Gemeinkosten, weil die Angestellten der Beklagten nicht für die jeweilige angegriffene Ausführungsform eingestellt worden seien.
Die Klägerin hält als Verletzergewinn einen Anteil von 50 % am Gesamtgewinn für angemessen. Die patentgemäße Erfindung habe zu einer sehr viel besseren Erkennbarkeit der Zeichen geführt. Sie habe sich in ihrem Anwendungsbereich durchgesetzt und andere Ausgestaltungen vom Markt verdrängt. Es habe sich um einen Qualitätssprung gehandelt.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 189.692,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % für den Zeitraum zwischen dem 07. Juni 2001 bis 26. Juli 2006 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2006 zu zahlen;
II. die Beklagten zu verurteilen, ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents EP 0 456 xxx
elektronische Anzeigenvorrichtungen der Bauart, welche umfassen mindestens ein elektro-optisches Anzeigemittel, Elementarmotive, die den elektro-optischen Anzeigemitteln zugeordnet sind, wobei die Elementarmotive zum größeren Teil ausgehend von einer Serie von alphanumerischen stilisierten und ausgewählten Zeichen ausgebildet sind in Form einer zusammengesetzten Mosaikstruktur, deren Raster von den genannten Motiven gebildet wird, welche heterogene und komplementäre Konturen aufweisen, konkordant angeordnet sind, um sich in einer Art und Weise ähnlich einem Puzzle ineinander zu fügen, wobei die Elementarmotive Zeilen und Spalten bilden, die charakteristische Schreibzonen für die Anzeige von Buchstaben oder Ziffern begrenzen,
bei denen die Elementarmotive in den Schreibzonen in getrennten Gruppen ausgebildet sind, in welchen diese Motive untereinander an der Grenze der Berührung angeordnet sind und getrennt werden von einem Abstand, der vorgesehen ist zum Sicherstellen der elektrischen Isolation dieser Motive voneinander, wobei jede Gruppe von Motiven von der benachbarten Gruppe oder den benachbarten Gruppen von optisch passiven Abstandsbändern getrennt sind, die eine Breite aufweisen, die deutlich größer ist als der Abstand, wobei höchstens vier Abstandsbänder in ihrem Durchsetzungspunkt aufeinandertreffen und einen Winkel α einschließen, der größer ist als 60°, sowie
dadurch gekennzeichnet sind, dass das Mosaik mindestens ein Basisraster aufweist, das eine erste charakteristische Zone für die Anzeige von Charakteren in einer ersten Größe aufweist, und das in einem Zusatzraster teilweise dupliziert ist, um ein resultierendes Raster zu bilden, das in der Lage ist, die Charaktere in einer zweiten Größe in einer weiteren charakteristischen Zone anzuzeigen.
hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, und zwar für den Zeitraum vom 03. August 1996 bis 19. Juli 2000 unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Einschluss der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preise unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
III. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr beziehungsweise der damaligen Patentinhaberin durch die in Ziffer II. bezeichneten und zwischen dem 03. August 1996 und 19. Juli 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
hilfsweise der Klägerin im Unterliegensfalle nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) abzuwenden.

Sie sind der Ansicht, durch die angegriffenen Ausführungsformen (F, H, G und C) werde das Klagepatent nicht wortsinngemäß verletzt. Eine erfindungsgemäße Anzeigevorrichtung müsse nach der Lehre des Klagepatentanspruchs in der Lage sein, denselben Buchstaben in zwei verschiedenen Größen darzustellen. Weiterhin sei es erforderlich, dass die Darstellung in optisch befriedigender Weise erfolge. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei es jedoch nicht möglich, alle Zeichen des Alphabets in einer ersten charakteristischen Zone in einer ersten Größe und in einer weiteren charakteristischen Zone in einer weiteren Größe in optisch befriedigender Weise anzuzeigen. Dies gelte zumindest für die in der Anlage B6 wiedergegebenen Buchstaben.
Weiterhin sind die Beklagten der Ansicht, die Klägerin trage hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes die Darlegungs- und Beweislast. Das gelte auch für die abzugsfähigen Kosten. Die Auszüge aus der Lagerkartei seien zuverlässig und widerspruchsfrei. Dazu tragen die Beklagten vor, kostenlose Ersatzlieferungen der Hersteller für defekte Einzelteile seien in der Kostenaufstellung nicht berücksichtigt worden.
Die Menge des erworbenen Glases werde durch die Lagerkartei und durch die der Klägerin übersandten Rechnungen belegt. Kostenlose Ersatzlieferungen seien durch zwei Inventurbuchungen kostenneutral erfasst werden, nämlich die Retouren als Ausbuchung, die Ersatzlieferungen als Eingang.
Der hohe Ausschuss der Leiterplatten ergebe sich aus einer Vereinbarung mit dem Hersteller. Dieser habe Probleme mit der Prozessstabilität gehabt. Daher habe die Beklagte zu 1) das Ausfallrisiko übernommen, aber einen günstigen Kaufpreis vom Hersteller erhalten.
Der prozentual berechnete Ausschuss der anderen Einzelteile sei anhand von Erfahrungswerten berechnet worden.
Die Lohnkosten seien abzugsfähig, weil die Beklagte zu 1) aus wirtschaftlichen Gründen ihre Produktion heruntergefahren hätte oder die Kapazitäten durch eine alternative Produktion ausgeschöpft hätte, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet.
Bei den Rechtsverfolgungskosten handele es sich um Kosten für Aufwendungen, die dem jeweiligen Produkt unmittelbar zugerechnet werden könnten.
Der Anteil am herauszugebenden Gewinn sei mit allenfalls 10 % angemessen. Der nächstkommende Stand der Technik in der EP 0 180 685 A1 habe das wesentliche Problem der Darstellung stilisierter Zeichen durch die Mosaikstruktur gelöst. Das Klagepatent stelle vor dem Hintergrund nur eine Detailverbesserung dar. Im Übrigen seien erfindungsgemäße Anzeigetafeln – das ist unstreitig – seit dem Jahr 2000 durch hochauflösende Matrix-Anzeigen verdrängt worden. Die erfindungsgemäßen Anzeigevorrichtungen hätten neben den Matrix-Anzeigen nur aufgrund günstiger Preise anfangs bestehen können. Außerdem seien mittlerweile Proportionalschriften zunehmend gefragter. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Anzeigevorrichtungen der Beklagten einen geringeren Preis gehabt hätten als die der Klägerin.
Im Übrigen erheben die Beklagten hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen der angegriffenen Ausführungsformen F, H, G und C die Einrede der Verjährung. Sie behaupten, die Klägerin habe spätestens seit Einreichung der Verletzungsklage beim Landgericht Düsseldorf am 07.06.2001 Kenntnis von sämtlichen angeblichen Verletzungshandlungen gehabt. Dies ergebe sich aus dem Prospekt, den die Klägerin im Verletzungsprozess vorgelegt habe und auf den sie sich später noch berufen habe.
Weiterhin sind die Beklagten der Ansicht, Abmahnkosten seien mangels Patentverletzung nicht entstanden: im Übrigen seien Ansprüche wegen der angegriffenen Ausführungsform C im Zeitpunkt der Abmahnung bereits verjährt gewesen. Darüber hinaus sei der Gegenstandswert übersetzt. Er entspreche dem Wert des Verletzungsverfahrens, obwohl die Restlaufzeit des Klagepatents im Zeitpunkt der Abmahnung kürzer gewesen sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen im Jahr 2003 eingestellt worden sei. Die Kosten der Zahlungsaufforderung könne die Klägerin nicht verlangen, weil sich die Beklagten nicht in Verzug befunden hätten.

Die Beklagten sind der Ansicht, der Klägerin fehle für Schadensersatzansprüche für den Zeitraum bis zum 19.07.2000 die Aktivlegitimation. Zudem erhebe sie auch hinsichtlich dieser Ansprüche die Einrede der Verjährung.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die bei der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur der Antrag zu I. ist teilweise begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Antrag zu I.

Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu I. teilweise begründet.

A.
Mit dem Klageantrag zu I. macht die Klägerin unter anderem Schadensersatz in Höhe von 176.500,00 EUR für die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen des Typs B, D, E, G und H durch die Beklagten geltend.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2 PatG jedoch nur einen Anspruch auf Zahlung von 105.262,82 EUR.

Soweit sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf die Anzeigevorrichtungen D, E und J bezieht, steht eine Haftung der Beklagten aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts vom 04.12.2003 und nach Ansicht beider Parteien dem Grunde nach fest, so dass es keiner weiteren Erörterung bedarf, ob durch diese Vorrichtungen die Lehre des Klagepatentanspruchs verwirklicht wird. Dies gilt jedoch nicht für die angegriffenen Ausführungsformen F, G, C und H.

Ein Schadensersatzanspruch für die angegriffene Ausführungsform C scheidet bereits deswegen aus, weil Herstellung und Vertrieb dieser Anzeigevorrichtung unstreitig bereits im Jahr 1999 eingestellt wurden, die Klägerin mit dem Antrag zu I. aber lediglich Schadensersatz für den Zeitraum seit dem 20.07.2000 geltend macht. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sich alle Auskünfte und die gesamte Rechnungslegung der Beklagten gegenüber der Klägerin für die übrigen angegriffenen Ausführungsformen auf den Zeitraum nach dem 20.07.2000 bezogen, und zum anderen aus dem Umstand, dass Auskunft und Rechnungslegung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht für den Zeitraum bis zum 20.07.2000 Gegenstand der Klageanträge zu II. und III. sind.

Für die angegriffenen Ausführungsformen G und H besteht ebenfalls ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach, nicht aber für Anzeigevorrichtungen des Typs F (Ziffer II. bis IV.). Die Schadenshöhe für alle patentverletzenden Ausführungsformen beträgt insgesamt 105.262,82 EUR (Ziffer V.).

I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 eine elektronische Anzeigevorrichtung zur Darstellung insbesondere von alphanumerischen Zeichen. Dabei wird das aktive Anzeigemittel von Elementen – zum Beispiel elektro-optischen Flüssigkristallzellen oder Leuchtdioden (LED) – gebildet, die in Abhängigkeit von einem elektrischen Errungssignal ihre optischen Eigenschaften ändern. Die Elemente werden durch einen Steuerschaltkreis selektiv gesteuert.

Die Klagepatentschrift führt dazu aus, in der FR-A-2 458 857 sei eine elektronische Anzeigevorrichtung offenbart, die eine Gruppe von Modulen umfasst, die die Form gerader Segmente besitzen und benachbart und aneinander anstoßend in Zeilen und Spalten angeordnet sind (S. 1 Zeile 26-32 – Textstellen ohne Bezugnahmen sind der Anlage B1 entnommen). Daran kritisiert die Klagepatentschrift, dass die Zeichen lediglich in Form aneinander gefügter Striche angezeigt werden könnten (S. 1 Zeile 34 bis S. 2 Zeile 2). Außerdem sei es nicht möglich, wahlweise entweder Minuskeln oder Majuskeln anzuzeigen (S. 2 Zeile 4-6).

In der EP 0 146 285 – so die Klagepatentschrift – werde hingegen eine Anzeigevorrichtung offenbart, die im Wesentlichen in Form einer Punktmatrix strukturiert sei. Die Vorrichtung sei hinsichtlich herkömmlicher Punktmatrizen insofern bereits modifiziert, als dass sie rechteckige, insbesondere quadratische Pixel umfasse, die entlang ihrer Diagonalen noch weiter in vier Teile unterteilt worden seien und nunmehr gleichschenklige Dreiecke bildeten (S. 2 Zeile 14-36). Daran sieht die Klagepatentschrift als nachteilig an, dass die Form der darstellbaren Zeichen durch das Matrizenschema festgelegt sei und stilisierte, d.h. an bestimmte Schriftarten angenäherte Zeichen nicht dargestellt werden könnten (S. 3 Zeile 8-28).

Um die Ästhetik der Zeichen zu verbessern, gehe die ebenfalls aus dem Stand der Technik bekannte EP 0 180 685 von den Buchstaben und Ziffern selbst aus und passe diesen das Elektrodenschema an. Es bilde sich ein Mosaik aus einer Vielzahl unregelmäßiger, in ungeordneter Weise ohne systematische Wiederholung angeordneter Pixel mit unterschiedlichen Konturen, die gleichwohl komplementär zueinander und konkordant seien (S. 3 Zeile 30 bis S. 4 Zeile 23). Als nachteilig kritisiert die Klagepatentschrift, dass eine solche Anzeigevorrichtung eine höhere Anzahl von Pixeln erfordere, was aufgrund der komplexeren Schaltungen mit höheren Kosten verbunden sei (S. 4 Zeile 27-33). Außerdem sei das ästhetische Erscheinungsbild beeinträchtigt. Zum einen würden die Zeichen optische Defekte in Form von Punkten aufweisen, wo mehrere Pixel spitzwinklig aufeinander träfen (S. 5 Zeile 1-10 und Figur 2 und 2a). Zum anderen träten „parasitäre Linien“ innerhalb der Zeichen auf, die dadurch entstünden, dass jedes Pixel von einer Elektrode gebildet werde, die gesondert angesteuert und mit dem elektronischen Steuersystem elektrisch verbunden werden müsse (S. 5 Zeile 12-32). Dieses Problem könne nur mit sehr kompliziert herzustellenden und kostspieligen Elektroden behoben werden (S. 5 Zeile 34 bis S. 6 Zeile 7). Schließlich wird an der EP 0 180 685 als nachteilig angesehen, dass die Anzeigevorrichtung selbst in Abhängigkeit von der anzuzeigenden Ziffern- und Buchstabenabmessung dimensioniert werden müsse. Sie könne nur durch den Austausch der installierten Vorrichtung modifiziert werden (S. 6 Zeile 9-19).

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, eine Anzeigevorrichtung zu schaffen, mit der sehr viel mehr stilisierte Zeichen ohne die aus dem Stand der Technik bekannten Defekte und mit möglichst geringer Anzahl von Elementen visualisiert werden können (S. 6 Zeile 24-32) und die dem Problem der Abmessung der Buchstaben mit geringstmöglichen Kosten gerecht wird (S. 6 Zeile 33 bis S. 7 Zeile 2).

Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

Elektronische Anzeigevorrichtung mit folgenden Merkmalen:
1. mindestens ein elektro-optisches Anzeigemittel (1);
2. Elementarmotive (m1 bis mn), die
a) den elektro-optischen Anzeigemitteln (1) zugeordnet,
b) zum größeren Teil ausgehend von einer Serie von alphanumerischen stilisierten und ausgewählten Zeichen und
c) in Form einer zusammengesetzten Mosaikstruktur ausgebildet sind;
3. die Elementarmotive (m1 bis mn) bilden das Raster der Mosaikstruktur;
4. die Elementarmotive
a) weisen heterogene und komplementäre Konturen auf,
b) sind konkordant angeordnet,
c) um sich in einer Art und Weise ähnlich einem Puzzle ineinander zu fügen,
5. die Elementarmotive bilden
a) Zeilen (L1 bis L6) und
b) Spalten (C1 bis C5),
c) die charakteristische Schreibzonen (A, B) für die Anzeige von Buchstaben oder Ziffern begrenzen;
6. die Elementarmotive (m1 bis mn) sind in den Schreibzonen (A, B) in getrennten Gruppen (G1 bis Gn) ausgebildet;
7. in den Gruppen sind die Elementarmotive (m1 bis mn)
a) zueinander an der Grenze der Berührung angeordnet und
b) werden von einem Abstand (Y) getrennt, der vorgesehen ist zum Sicherstellen der elektrischen Isolation dieser Motive voneinander;
8. jede Gruppe von Motiven (G1 bis Gn) ist von der benachbarten Gruppe oder den benachbarten Gruppen von optisch passiven Abstandsbändern (b1 bis bn) getrennt,
a) die eine Breite (X) aufweisen, welche deutlich größer ist als der Abstand (Y),
b) wobei höchstens vier Abstandsbänder (b1 bis bn) in ihrem Durchsetzungspunkt (I) aufeinandertreffen und
c) einen Winkel α einschließen, der größer als 60° ist;
9. das Mosaik weist mindestens ein Basisraster (T1) auf, das eine erste charakteristische Zone (B) für die Anzeige von Zeichen in einer ersten Größe aufweist;
10. das Basisraster ist in einem Zusatzraster (T2) teilweise dupliziert,
11. um ein resultierendes Raster (T3) zu bilden, das in der Lage ist, die Zeichen in einer zweiten Größe in einer weiteren charakteristischen Zone (A) anzuzeigen.

II.
Zwischen den Parteien steht in Streit, ob eine erfindungsgemäße Anzeigevorrichtung nach der Lehre des Klagepatentanspruchs zwingend in der Lage sein muss, einen Zeichensatz in jeweils zwei Größen – in einer ersten charakteristischen Zone in einer ersten Größe und in einer weiteren Zone in einer weiteren Größe – anzuzeigen (Merkmal 9 und 11).

1. Die Klägerin ist der Ansicht, die Lehre des Klagepatentanspruchs sei so zu verstehen, dass es genüge, wenn in der einen charakteristischen Zone Majuskeln und in einer weiteren Zone die entsprechenden Minuskeln dargestellt werden können. Diese Auffassung greift nicht durch. Eine erfindungsgemäße Anzeigevorrichtung muss vielmehr in der Lage sein, identische Zeichen – zum Beispiel Majuskeln oder Ziffern – in einer ersten Zone in einer ersten Größe und in einer weiteren Zone in einer anderen Größe darzustellen.

a) Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 besteht eine erfindungsgemäße Anzeigevorrichtung aus Elementarmotiven (Merkmal 2). Diese Elementarmotive weisen heterogene, aber komplementäre Konturen auf und sind in der Art eines Puzzles so zusammengesetzt (Merkmal 4), dass sich eine Mosaikstruktur ergibt (Merkmal 3). An das von den Elementarmotiven gebildete Raster der Mosaikstruktur knüpfen die Merkmale 9 und 11 an. Sie enthalten Vorgaben für eine bestimmte Rastereinteilung des Mosaiks.

Die Mosaikstruktur besteht aus mindestens einem Basisraster. Ein weiteres „resultierendes Raster“ soll dadurch gewonnen werden, dass das Basisraster in einem Zusatzraster teilweise dupliziert wird (Merkmal 10). Den Worten „teilweise dupliziert“ entnimmt der Durchschnittsfachmann, dass nicht das ganze Basisraster, sondern nur Teile daraus zu duplizieren sind. Zugleich erfährt er, dass nicht beliebige Elementarmotivgruppen verwendet werden können, sondern nur solche, die auch als Ausschnitt im Basisraster enthalten sind. Die Möglichkeiten, das Basisraster teilweise zu duplizieren, zeigen die Figuren 3, 6 und 8 bis 10, deren Struktur nach den Angaben der Klagepatentbeschreibung (S. 22 Zeile 1-29) durch das in den Merkmalen 9 bis 11 beschriebene Verfahren erzeugt worden ist. Insbesondere die Figuren 3 und 6 zeigen dem Fachmann, dass nicht zwingend ganze Zeilen, sondern auch einzelne Gruppen des Basisrasters dupliziert werden können und dass das duplizierte Zusatzraster weitere Unterteilungen enthalten kann. Die Figuren 8 bis 10 machen zusätzlich deutlich, dass auch nur ein Teil einer Motivgruppe – zum Beispiel das obere Drittel – dupliziert werden kann.

b) Der Klagepatentanspruch enthält in den Merkmalen 9 bis 11 nicht nur Anordnungen, wie die Struktur des Mosaiks durch verschiedene Raster gebildet werden soll. Vielmehr muss das Basisraster zudem eine erste charakteristische Zone für die Anzeige von Zeichen einer ersten Größe aufweisen (Merkmal 9), und das aus dem Basisraster und dem Zusatzraster gebildete „resultierende Raster“ muss in der Lage sein, die Zeichen einer zweiten Größe in einer weiteren charakteristischen Zone anzuzeigen (Merkmal 10). Die Begrifflichkeit „erste Größe“ und „zweite Größe“ versteht der Durchschnittsfachmann dahingehend, dass sich identische Zeichen in ihrem Maß – Höhe beziehungsweise Länge – unterscheiden. Darauf deutet bereits die Wortwahl hin. Denn der Begriff „Größe“ für ein Zeichen bezieht sich bei objektivem Verständnis auf das Maß des Zeichens in metrischer Hinsicht. Ihn als Unterscheidung zwischen Majuskeln und Minuskeln zu verstehen, liegt im Deutschen die Auffassung zugrunde, dass die Begriffe „Großbuchstabe“ und „Kleinbuchstabe“ aufgrund der Vorsilben „groß“ und „klein“ als Größe eines Zeichens verstanden werden können. Aber zum einen ist im Deutschen der Begriff „Größe“ für die Unterscheidung von Majuskeln und Minuskeln nicht üblich, und zum anderen ist allein die französische Originalfassung des Klagepatentanspruchs maßgeblich. Diese verwendet den Begriff „taille“, der als Größe im Hinblick auf das Maß zu verstehen ist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich das Klagepatent auf Anzeigevorrichtungen bezieht, deren Zeichensätze nicht zwingend auf Buchstaben beschränkt sein müssen, sondern auch Ziffern oder andere Sonderzeichen umfassen können. Insbesondere bei Ziffern kann aber nicht wie bei Buchstaben zwischen Majuskeln und Minuskeln unterschieden werden.

aa) Diese Auslegung wird durch die Beschreibung und die Zeichnungen des Klagepatents, die zur Auslegung des Klagepatentanspruchs gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ heranzuziehen sind, gestützt. Denn bereits an der aus der EP 0 180 685 bekannten Anzeigevorrichtung kritisiert die Klagepatentschrift, dass die Abmessung der Zeichen zwingend sei und nicht ohne den Austausch der gesamten Vorrichtung modifiziert werden könne. Die Vorrichtung müsse jeweils in Abhängigkeit von der anzuzeigenden Ziffern- und Buchstabenabmessung dimensioniert werden (S. 6 Zeile 13-19). Dementsprechend wird in der Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung dargestellt, eine Anzeigevorrichtung zu schaffen, die dem Problem der Abmessung der Buchstaben mit geringstmöglichen Kosten gerecht werde (S. 6 Zeile 34 bis S. 7 Zeile 2). Die Klagepatentschrift unterscheidet an dieser Stelle also nicht zwischen Groß- und Kleinbuchstaben im Sinne von Majuskeln und Minuskeln, sondern bezeichnet die nicht modifizierbare Abmessung der Zeichen als problematisch.

Aus den Erläuterungen der Klagepatentschrift zu den Ausführungsbeispielen und Figuren ergibt sich ebenfalls, dass die „Größe der Zeichen“ als Maß und nicht als Bezeichnung von Groß- und Kleinbuchstaben zu verstehen ist. Anhand der Figuren 7 bis 10 wird in der Klagepatentschrift erläutert, wie die Basis- und Zusatzraster gebildet werden und wie durch Duplizieren des Zusatzrasters ein „resultierendes Raster“ erzeugt werden kann. Während Figur 7 lediglich das Basisraster und das zu duplizierende Zusatzraster zeigt, besteht die Figur 8 laut Beschreibung des Klagepatents aus dem Zusatzraster und dem reproduzierten Zusatzraster, das an das Basisraster angehängt worden ist. Dazu führt die Klagepatentschrift aus, dass die geeignete Positionierung von Isolationszwischenräumen „ermöglicht, Zeichen unterschiedlicher Abmessungen anzuzeigen im Inneren ein- und desselben Mosaiks“ (S. 22 Zeile 25-27). Dies wird in der Klagepatentschrift anhand der Figur 6 näher erläutert, die aus der erfindungsgemäßen Rasterung und Duplizierung hervorgegangen ist.

Laut Klagepatentbeschreibung weist das Mosaik der Figur 6 eine erste Zone A auf, die der Bildung alphanumerischer Zeichen mittlerer Größe dient, insbesondere der Bildung eines ersten Satzes von Majuskeln und Ziffern (S. 25 Zeile 12-16). Weiterhin umfasst das Mosaik der Figur 6 eine zweite Zone E, mit der Zeichen größerer Abmessungen, nämlich große Majuskeln und große Ziffern angezeigt werden können (S. 25 Zeile 22-26). Darüber hinaus umfasst die Figur 6 eine dritte Zone B, in der Minuskeln und kleinere Ziffern darstellbar sind (S. 25 Zeile 32-36). Schließlich existiert noch eine vierte Zone F, in der kleine Ziffern angezeigt werden können, allerdings in einer höheren Position als in Zone B (S. 26 Zeile 9-13). Zusammenfassend wird in der Beschreibung des Klagepatents ausgeführt, dass das Mosaik in Figur 6 mindestens zwei charakteristische Zonen für die Bildung von Zeichen einer gleichen Familie (Ziffern, Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben) umfasst, jedoch von unterschiedlichen Größen (S. 26 Zeile 17-20).

In der Klagepatentschrift wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf diese Weise dem Problem der vorbestimmten Abmessung von alphanumerischen Zeichen begegnet werden könne, da die Größe der Zeichen mit ein- und demselben Mosaik verändert werden könne (S. 27 Zeile 2-5). Daraus folgt aber zugleich, dass nach der Lehre des Klagepatentanspruchs identische Zeichen in verschiedenen Größen darstellbar sein müssen. Andernfalls könnten dieselben Worte oder dieselben Zahlen nicht in verschiedenen Abmessungen wiedergegeben werden, ohne die Anzeigevorrichtung austauschen zu müssen.

bb) Diese Auslegung des Klagepatentanspruchs kommt auch mit Blick auf den Unteranspruch 19 zu keinem anderen Ergebnis. Unteranspruch 19 enthält die Anordnung, dass das Mosaik mindestens zwei charakteristische Zonen für die Bildung von Zeichen ein- und derselben Familie, jedoch in unterschiedlichen Größen, umfasst. Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund des Unteranspruchs 19 stelle der Klagepatentanspruch 1 geringere Anforderungen auf und sei so zu verstehen, dass es ausreiche, in einer ersten Zone Majuskeln und in einer weiteren Zone Minuskeln darstellen zu können. Diese Ansicht greift nicht durch. Sie ist allenfalls im Hinblick auf die ursprünglich erteilte Fassung der Patentansprüche zutreffend. Denn der ursprünglich erteilte Patentanspruch 1 weist ausweislich der DE 690 27 xxx T2 noch nicht die Merkmale 9 bis 11 auf. Vielmehr enthielten lediglich die Unteransprüche 19 bis 22 Anordnungen zu verschiedenen Zonen eines Mosaiks, in denen Zeichen jeweils in verschiedenen Größen dargestellt werden konnten. Durch die Änderung des ursprünglich erteilten Patents wurden jedoch die Merkmale 9 bis 11 eingefügt (vgl. Anlage B1) und der Gegenstand der patentgemäßen Erfindung enger gefasst. Die Unteransprüche 19 bis 22 wurden beibehalten, können aber aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Klagepatentanspruchs 1 nicht zu einer engeren Auslegung des Anspruchs führen. In der Klagepatentschrift kommt nicht zum Ausdruck, dass die Möglichkeit, dasselbe Zeichen in zwei Größen schreiben zu können, nicht mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 zwingend erreicht werden soll.

cc) Gleiches gilt für die Figuren 4b bis 4k. Dazu führt die Beschreibung des Klagepatents aus, die Tatsache, dass man über eine ungerade Anzahl von Zeilen der Zone A für die Majuskeln und Zeilen der Zone B für die Minuskeln verfüge, erlaube die Anzeige von Majuskeln und Minuskeln, die im wesentlichen zentriert seien (S. 14 Zeile 1-7). Bloß weil in diesem Ausführungsbeispiel keine unterschiedlichen Größen von Großbuchstaben beziehungsweise Kleinbuchstaben gezeigt werden, folgt daraus nicht, dass diese von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht zwingend vorgesehen sind. Zur Darstellbarkeit verschiedener Größen eines Buchstabens lässt sich allein anhand der Figuren 4b bis 4k ohne Abbildung des Rasters ohnehin nichts sagen. Gleichwohl wird in der Beschreibung des Klagepatents zu den Figuren 4 ausgeführt, dass diese mit dem Mosaik aus Figur 3 darstellbar sind (vgl. S. 8 Zeile 5-7 und S. 7 Zeile 22-24). Figur 3 wurde jedoch gemäß dem in Merkmal 9 bis 11 angeordneten Verfahren durch Duplizieren und Anhängen eines Zusatzrasters gebildet (S. 22 Zeile 1-5). Es weist bis auf die Linie S8 die selbe Mosaikstruktur wie die Figur 6 auf, mit der identische Zeichen in verschiedenen Zonen in jeweils verschiedenen Größen, wie sie den Figuren 11 bis 38 dargestellt sind, angezeigt werden können. Damit entspricht auch die Figur 3, mit der die Figuren 4a bis 4k dargestellt werden können, der Lehre des Klagepatentanspruchs, wie sie anhand der in den vorigen Absätzen vorgenommenen Auslegung verstanden wird.

c) Die Ausführungen der Klagepatentschrift zur Figur 6 (S. 25 Zeile 8 bis S. 27 Zeile 7) und die Figuren 11 bis 38 zeigen jedoch, dass nicht jedes mit einer erfindungsgemäßen Anzeigevorrichtung darstellbare Zeichen in mindestens zwei verschiedenen Größen visualisierbar sein muss. Vielmehr genügt es, wenn lediglich die Majuskeln oder die Minuskeln oder die Ziffern in verschiedenen Größen darstellbar sind. Denn in der Klagepatentschrift wird zur Figur 6 erklärt, „dass dieses Mosaik mindestens zwei charakteristische Zonen für die Bildung von Zeichen einer gleichen Familie (Ziffern, Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben) umfasst, jedoch von unterschiedlichen Größen“ (S. 26 Zeile 17-20). Dementsprechend können mit dem in Figur 6 abgebildeten Mosaik nach der Beschreibung des Klagepatents Majuskeln in zwei Größen (mittlere Größe in Zone A und größere Größe in Zone E), Ziffern in drei Größen (mittlere Größe in Zone A, größere Größe in Zone E und kleinere Größe in Zone B beziehungsweise F), aber Minuskeln nur in einer Größe (Zone B) dargestellt werden.

2. Über das optische Erscheinungsbild der Zeichen in ästhetischer Hinsicht macht der Klagepatentanspruch keine Angaben. Insofern ist die Ansicht der Beklagten, die Darstellung der Zeichen müsse in optisch befriedigender Weise erfolgen, unzutreffend. Vielmehr genügt es, dass ein Zeichen so darstellbar ist, dass seine Bedeutung für den Betrachter eindeutig erkennbar ist, das Zeichen also aus sich heraus verständlich ist und von anderen Zeichen unterschieden werden kann.

Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs müssen die Elementarmotive lediglich zum größeren Teil ausgehend von einer Serie von alpha-numerischen stilisierten und ausgewählten Zeichen ausgebildet sein (Merkmal 2b). Welcher optischen Ästhetik die Zeichen genügen müssen, wird weder im Klagepatentanspruch noch in der Beschreibung des Klagepatents angesprochen. Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Klagepatentschrift hinsichtlich der aus dem Stand der Technik bekannten Anzeigevorrichtungen die graphische Umsetzung verschiedener Zeichen bemängelt. Gleichwohl wird dieses ästhetische Problem durch technische Mittel gelöst, die im Gegenstand der Erfindung ihren Niederschlag gefunden. Über diese technischen Mittel hinaus kann nicht verlangt werden, dass die Zeichen in optisch befriedigender Weise dargestellt werden.

Die Klagepatentschrift führt zu der aus dem Stand der Technik bekannten FR-A-2 458 857 aus, die Vorrichtung sei hinsichtlich des graphischen Aspekts „nicht vollständig befriedigend“, da die Zeichen lediglich durch „Balken“ angezeigt werden könnten (S. 1 Zeile 34 bis S. 2 Zeile 2). An der EP 0146 285 kritisiert die Klagepatentschrift, dass die Form der angezeigten Zeichen durch das Matrizenschema der Elektroden bestimmt werde und die Visualisierung stilisierter Zeichen nicht möglich sei (S. 3 Zeile 8-18), obwohl der Anwender Zeichen suche, „die so ästhetisch wie möglich sind nahe einem bestimmten Typ oder einer personalisierten Schreibweise“ (S. 3 Ziele 24-28). Weiter heißt es dann in der Klagepatentschrift, dass die Patentanmeldung EP 0 180 685 teilweise auf dieses Problem – das heißt: auf die Darstellung stilisierter Zeichen – eingehe, indem sie nicht mehr vom erzwungenen Elektrodenschema, sondern von den Buchstaben und Ziffern selbst ausgehe (S. 3 Zeile 30 bis S. 4 Zeile 3). Die Pixel seien unregelmäßig ausgebildet und in ungeordneter Weise ohne systematische Wiederholung in Zeilen und Spalten angeordnet. Trotz der heterogenen Konturen seien die Pixel komplementär und konkordant zueinander und bildeten eine Mosaikstruktur (S. 4 Zeile 5-15). Diese Struktur dient also dazu, stilisierte Zeichen in ästhetischer Art und Weise darzustellen.

Das Klagepatent übernimmt aus der EP 0 180 685 die Mosaikstruktur. Sie findet sich in den Merkmalen 2c), 3, 4a) bis 4c) und 5a) und 5b) in Form von puzzleartig und konkordant in Reihen und Spalten angeordneten Elementarmotiven mit heterogenen und komplementären Konkturen wieder. Das technische Mittel zur ästhetischen Darstellung stilisierter Zeichen stellt daher die aus dem Stand der Technik bekannte Mosaikstruktur dar. Die Darstellung stilisierter Zeichen wird aufgrund der aus der EP 0 180 685 bekannten Mosaikstruktur nicht mehr als problematisch angesehen. An der aus dieser Druckschrift bekannten Anzeigevorrichtung kritisiert die Klagepatentschrift hinsichtlich der graphischen Darstellung lediglich, dass punktartige Defekte (S. 5 Zeile 1-10) und „parasitäre Linien“ (S. 5 Zeile 12-32) auftreten. Außerdem wird als nachteilig angesehen, dass Minuskeln nicht darstellbar seien und Buchstaben mit unterschiedlichen Abmessungen nicht angezeigt werden könnten (S. 6 Zeile 9-19). Diesen Problemen begegnet das Klagepatent mit dem weiteren Merkmal 8 beziehungsweise den Merkmalen bis 9 bis 11. Im Ergebnis wird also die hinreichend ästhetische Darstellung stilisierter Zeichen durch die im Klagepatentanspruch 1 offenbarte technische Lehre vollständig gelöst. Die Zeichen müssen keinen weiteren ästhetischen Anforderungen genügen.

III.
Die angegriffenen Ausführungsformen G und H verwirklichen die Lehre des Klagepatentanspruchs 1, nicht aber die Anzeigevorrichtung des Typs F. Unstreitig werden durch die angegriffenen Ausführungsformen F, 5093 und H die Merkmale 1 bis 8 und 10 verwirklicht. Die Beklagten haben den Vortrag der Klägerin zur Verwirklichung dieser Merkmale als unsubstantiiert zurückgewiesen. Aus der Vorlage der Mosaikraster zu den jeweiligen angegriffenen Ausführungsformen (Anlagen B6, K13, K14) wird jedoch deutlich, dass die Anzeigevorrichtungen im Hinblick auf die oben genannten Merkmale von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch machen, was auch von den Beklagten nicht ernsthaft in Abrede gestellt wird. Sie haben lediglich im Einzelnen bestritten, dass sich einige Zeichen nicht in optisch befriedigender Weise in einer ersten charakteristischen Zone in einer ersten Größe (Merkmal 9) und in einer weiteren charakteristischen Zone in einer zweiten Größe (Merkmal 11) anzeigen lassen. Diese Ansicht greift hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen des Typs G und H nicht durch.

1. Durch die Anzeigevorrichtung des Typs G werden die Merkmale 9 und 11 verwirklicht. Wie sich aus den vorgelegten Anlagen K13 und B6 ergibt, können die Zeilen L3 bis L8 der Mosaikstruktur (die Zählung der Zeilen aus Elementarmotiven erfolgt wie in Figur 3 der Klagepatentschrift von oben nach unten) als Basisraster angesehen werden. Die ersten beiden Zeilen L3 und L4 des Basisrasters sind teilweise dupliziert und finden sich in den Zeilen L1 und L2 wieder. Dieses Zusatzraster und das Basisraster bilden das „resultierende Raster“ im Sinne von Merkmal 11, in dem Majuskeln in einer bestimmten Größe darstellbar sind. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den Figuren der Anlagen K13 und B6 und ist im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig. Weiterhin können Majuskeln aber auch im Basisraster in einer kleineren Größe dargestellt werden, so dass Merkmal 9 verwirklicht wird. Dies haben die Beklagten mit den Buchstaben „Y“ und „X“ der Anlage B6 und die Klägerin mit dem Buchstaben „V“ der Anlage K13 gezeigt.

Die Beklagten können nicht dagegen einwenden, die Darstellung erfolge nicht in einer optische befriedigenden Art und Weise. Denn die Bedeutung der Zeichen ist aus sich heraus verständlich. Die Buchstaben „Y“, „V“ und „X“ sind als Großbuchstaben erkennbar. Es mag durchaus sein, dass es vorteilhaftere Darstellungen der Buchstaben gibt, die mit den angegriffenen Ausführungsformen nicht verwirklicht werden können. Dies rechtfertigt es aber nicht, eine Benutzung des Erfindungsgegenstandes zu verneinen. Denn die angegriffene Ausführungsform des Typs G macht von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch. Sie ist geeignet, die Majuskeln in zwei verschiedenen charakteristischen Zonen in zwei verschiedenen Größen darzustellen. Insofern ist es ausreichend, dass die Bedeutung der Zeichen eindeutig erkennbar ist. Das ist hier der Fall. Die Darstellung von Minuskeln oder Ziffern in zwei verschiedenen Größen ist nicht erforderlich. Wie bereits ausgeführt wurde, genügt es, dass eine Familie von Zeichen (Majuskeln, Minuskeln oder Ziffern) in mindestens zwei Größen dargestellt werden kann. Allerdings müssen dann alle Zeichen einer Familie in zwei Größen abgebildet werden können, damit eine Anzeigevorrichtung zur Darstellung aller Worte geeignet ist. Diese Anforderung ist hier im Hinblick auf die Majuskeln erfüllt.

2. Mit dieser Begründung ist auch eine wortsinngemäße Benutzung des Erfindungsgegenstandes durch die angegriffene Ausführungsform des Typs H zu bejahen. Die beiden charakteristischen Zonen, die durch das Basisraster und das „resultierende Raster“ – aus Basisraster und dupliziertem Zusatzraster – gebildet werden, umfassen wie bei der angegriffenen Ausführungsform des Typs G die Zeilen L3 bis L8 beziehungsweise L1 bis L8. Davon gehen auch beide Parteien übereinstimmend aus, weil sie ausweislich der Anlagen B6 beziehungsweise K13 die Zeichen jeweils in diesen beiden Zonen dargestellt haben.

Weiterhin ist aus den Anlagen K13 und B6 ersichtlich, dass Majuskeln im resultierenden Raster gemäß dem Merkmal 11 in einer Größe, die die Zeilen L1 bis L8 umfasst, angezeigt werden können. Dabei handelt es sich – nach der Wortwahl des Klagepatentanspruchs in Merkmal 11 – um eine „zweite Größe“. Denn die Majuskeln sind auch gemäß Merkmal 9 im Basisraster in einer kleineren ersten Größe darstellbar. Für das „Y“ hat der Anwender die Wahl, ob er der Gestaltung des Klägers in der Anlage K14 oder der der Beklagten in der Anlage B6 folgt. In beiden Fällen ist die Bedeutung des Zeichens „Y“ eindeutig erkennbar. Dass die Darstellung unter Umständen – subjektiv – optisch unbefriedigend ist, ist mit der Begründung aus Ziffer II. 2. und III. 1. unbeachtlich. Hinsichtlich des Buchstabens „V“ ist die Darstellung einer kleineren Majuskel im Basisraster aus der Anlage K13 erkennbar, hinsichtlich des „X“ aus der Anlage B6. Die graphische Darstellung unterscheidet sich in keiner Weise von den Typen G und C. Insofern kann ohne Einschränkung auf die Ausführungen in Ziffer III. 1. Bezug genommen werden.

3. Die angegriffene Ausführungsform des Typ F macht hingegen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Zeichen in einer zweiten Größe in einem resultierenden Raster darstellbar sind (Merkmal 11).

Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform des Typ F streiten die Parteien darüber, ob die Minuskeln in zwei verschiedenen Zonen in zwei verschiedenen Größen darstellbar sind. Ob die streitgegenständliche Anzeigevorrichtung geeignet ist, Majuskeln oder Ziffern im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs in zwei verschiedenen Größen anzuzeigen, was nach obiger Auslegung für eine Verwirklichung der Merkmale 9 und 11 genügen würde, hat die Klägerin nicht dargelegt. Ihr Vortrag bezieht sich allein auf die Minuskeln. Sie hat anhand der Einfärbung in Anlage K14 zu erkennen gegeben, dass das Basisraster und das resultierende Raster wie auch bei den vorhergehenden angegriffenen Ausführungsformen aus den Zeilen L3 bis L8 beziehungsweise L1 bis L8 besteht, wobei Teile der Zeilen L3 und L4 dupliziert worden sind, um das resultierende Raster zu erzeugen. Insofern begegnet die Verwirklichung des Merkmals 10 keinen Bedenken. Unstreitig können die Minuskeln auch im Basisraster im Sinne von Merkmal 9 in einer ersten Größe dargestellt werden. Die Beklagten haben jedoch bestritten, dass Buchstaben mit Oberlängen wie zum Beispiel „b“, „d“, „f“ und „h“ in einer weiteren charakteristischen Zone in dem aus den Zeilen L1 bis L8 bestehenden resultierenden Raster angezeigt werden können (Merkmal 11). Zwar haben die Beklagten wiederum nur auf die „optisch befriedigende Art und Weise“ der Darstellung abgestellt. Gleichwohl ist unmittelbar erkennbar, dass selbst dann, wenn Buchstaben mit Oberlängen wie „b“, „d“, „f“ und „h“ oder auch „t“ im resultierenden Raster dargestellt werden können, Merkmal 11 nicht verwirklicht wird. Denn bei einer solchen Darstellung handelt es sich nicht um eine „zweite Größe“ im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs. Vielmehr sind die in dieser Weise angezeigten Minuskeln von der Größe her identisch mit den im Basisraster dargestellten Minuskeln der „ersten Größe“ gemäß Merkmal 9. Lediglich die Oberlängen nutzen das aus den Zeilen L1 und L2 bestehende Zusatzraster, im Übrigen erfolgt die Darstellung in den Zeilen L3 bis L8.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten weiteren Übersicht mit möglichen Darstellungen der Minuskeln „b“, „d“, „h“ und „f“ durch das Raster F. Die ersten vier Darstellungsweisen nutzen wiederum die Zeilen L3 bis L8, lediglich die Oberlängen werden in den Zeilen L1 und L2 dargestellt. Es handelt sich um Minuskeln der ersten Größe. Die drei letzten Darstellungen eines jeden Buchstabens nutzt hingegen auch die Zeile L9. Abgesehen davon, dass diese Buchstaben nicht der zweiten Größe im Sinne der Anlage K14 entsprechen (Darstellung in den Zeilen L1 bis L8 und darüber hinaus der Oberlängen), ist auch nicht vorgetragen, in welcher Weise denn nun Unterlängen dargestellt werden sollen, wie sie zum Beispiel die Buchstaben „g“, „j“, „p“, „q“ und „y“ aufweisen. Es fehlt also jeglicher Vortrag dazu, dass die Minuskeln auch in einer zweiten Größe mit Hilfe der Anzeigevorrichtung des Typs F visualisiert werden können.

IV.
Aufgrund der Verwirklichung der Lehre des Klagepatentanspruchs durch die angegriffenen Ausführungsformen G und H (über die Anzeigevorrichtungen B, D und E hinaus) sind die Beklagten der Klägerin aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 und 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Sie haben insofern von der Lehre des Klagepatents in unberechtigter Weise Gebrauch gemacht. Dabei handelten sie auch schuldhaft. Denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB.

Die Beklagten können jedoch die Leistung von Schadensersatz hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen G und H gemäß § 141 PatG i.V.m. §§ 214 BGB verweigern, soweit der geltend gemachte Schadensersatzanspruch den Zeitraum bis zum 31.12.2002. betrifft, da der Anspruch insoweit verjährt ist.

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre gemäß § 141 PatG i.V.m. § 195 BGB. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Wird das Patent wiederholt verletzt, begründet jede Einzelhandlung einen weiteren Schadensersatzanspruch, für den die Verjährungsfrist neu beginnt (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG 10. Aufl.: § 141 PatG Rn 4). Nach diesen Grundsätzen sind die im Jahr 2002 und davor entstandenen Ansprüche spätestens mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt. Die Verjährung ist durch die Erhebung der Klage am 19.04.2007 nicht im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden, da zu diesem Zeitpunkt die Verjährung bereits eingetreten war.

Die Leistung kann hingegen nicht für die im Jahr 2003 entstandenen Schadensersatzansprüche verweigert werden. Insofern ist keine Verjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche begann am 31.12.2003 um 24:00 Uhr. Bei der Berechnung des Fristendes ist gemäß § 209 BGB der Zeitraum nicht mitzurechnen, in dem die Verjährung gehemmt war. Das ist im vorliegenden Fall die Zeit vom 21.08.2006 bis zum 09.01.2007. Denn in diesem Zeitraum schwebten zwischen den Parteien im Sinne von § 203 S. 1 BGB Verhandlungen über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Der Begriff der Verhandlung ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen will und worauf er ihn im Kern stützen will; anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen (Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl.: § 203 Rn 2). Bei der Berechnung des Hemmungszeitraums sind die Tage, an denen die Verhandlungen begannen beziehungsweise endeten, mitzurechnen (Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl.: § 209 Rn 1).

Die Verhandlungen begannen spätestens am 21.08.2006. Denn mit Schreiben vom 15.08.2006, bei den Bevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Eingangsstempels am 21.08.2006 eingegangen, machten die Beklagten auf das Angebot der Klägerin für eine Schadensersatzzahlung von 350.000,00 EUR eine neues Angebot über 20.000,00 EUR für alle angegriffenen Ausführungsformen. Zudem erklärten sie, an einer Fortsetzung der Streitigkeiten nicht interessiert zu sein und gaben eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin konnte dies nur dahingehend verstehen, dass die Beklagten zu einer ernsthaften außergerichtlichen Streitbeilegung und zur Zahlung von Schadensersatz für die angegriffenen Ausführungsformen F, H, G und C grundsätzlich gewillt waren. Dies bestätigte sich in der Folgezeit, in der die Beklagten sogar zur Vorbereitung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche Auskunft erteilten und Rechnung legten, obwohl der Klägerin dafür zu dem Zeitpunkt keine titulierten Ansprüche zur Seite standen. Zuletzt baten die Beklagten mit Schreiben vom 01.12.2006 um eine Fristverlängerung bis zum 15.12.2006, um auch ohne tenorierte Verpflichtung die Belege für die Rechnungslegung bezüglich der angegriffenen Ausführungsformen F, H, G und C vorlegen zu können. Frühestens mit dem 09.01.2007 endete die Hemmung, da die Beklagten mit Schreiben vom 09.01.2007 mitteilten, von einer weiteren Rechnungslegung Abstand zu nehmen und ein gerichtliches Verfahren abwarten zu wollen.

Der Zeitraum vom 21.08.2006 bis zum 09.01.2007 umfasst 142 Tage. Wird er nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet, endete die Verjährungsfrist am 18.05.2007. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist jedoch bereits wieder durch die Klageerhebung am 19.04.2007 gemäß § 204 Nr. 1 BGB gehemmt.

V.
Die Höhe des Schadens, den die Klägerin von den Beklagten für die unberechtigte Benutzung der patentierten Erfindung verlangen kann, beträgt 105.262,82 EUR.

Die Klägerin berechnet den Schaden auf der Grundlage der Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns. Diese Berechnungsmethode gehört neben der Berechnung des Schadens in Form des dem Verletzten entgangenen Gewinns und in Form der Lizenzanalogie zu den allgemein anerkannten Grundsätzen bei der Ermittlung von Schadensersatzansprüchen wegen rechtswidriger und schuldhafter Patentverletzung (Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 139 PatG Rn. 61). Herausgabe des Verletzergewinns kann aus der Erwägung gefordert werden, dass der Verletzer sich so behandeln lassen muss, als ob er das Patent bzw. Gebrauchsmuster lediglich in Geschäftsführung für dessen Inhaber benutzt hätte. Er hat daher in rechtsähnlicher Anwendung der Grundsätze aus §§ 687 Abs. 2, 667 BGB das durch die Verletzung Erlangte herauszugeben. Während dies für bestimmte Schutzrechte ausdrücklich geregelt ist, ist die Herausgabe des Verletzergewinns für die Verletzung von Patenten und Gebrauchsmustern zumindest gewohnheitsrechtlich anerkannt (BGH, GRUR 1962, 509, 511 – Dia-Rähmchen II).

Die Berechnungsart der Herausgabe des Verletzergewinns zielt nicht auf einen Ersatz des dem Verletzten konkret entstandenen Schadens, sondern in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung des Schutzrechtsinhabers (BGH GRUR 2001, 329ff. – Gemeinkostenanteil; OLG Düsseldorf InstGE 7, 143ff. – Schwerlastregal II). Ebenso wie die im Wege der Lizenzanalogie als Schadensersatz zu leistende angemessene Lizenzgebühr lässt sich die Höhe des herauszugebenden Verletzergewinns nicht genau berechnen, sondern muss nach § 287 ZPO geschätzt werden, wobei die Grundlagen dieser Schätzung – soweit möglich – objektiv ermittelt werden müssen (OLG Düsseldorf InstGE 5, 251, 254 – Lifter). Der als Schadensersatz herauszugebende Verletzergewinn umfasst nicht den gesamten durch den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände erzielten Gewinn, sondern nur den gerade durch die rechtswidrige Benutzung des fremden Schutzrechtes erzielten Anteil daran. Dies ist nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern – vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB – wertend zu verstehen (BGH, GRUR 2007, 431, 434 – Steckverbindergehäuse).

Unter zwei Gesichtspunkten sind im Einzelfall Abschläge vom Gesamtbetrag der mit den Verletzungsgegenständen erzielten Gewinne angezeigt: Zum einen bleibt der Wert der unter Schutz gestellten Erfindung häufig erheblich hinter demjenigen der verkauften Gesamtheit zurück, zum Beispiel deshalb, weil die Lieferungen des Schutzrechtsverletzers neben den durch das Patent oder Gebrauchsmuster geschützten Gegenständen auch schutzrechtsfreie Bestandteile umfassen oder weil die geschützten Gegenstände neben den erfindungsgemäß ausgebildeten auch schutzrechtsfreie Funktionsteile aufweisen. Zum anderen hat der mit dem Vertrieb eines geschützten Erzeugnisses erzielte wirtschaftliche Erfolg in der Regel mehrere Ursachen, wobei neben den erfindungsgemäßen technischen Vorteilen auch andere Umstände bedeutsam sind (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 139 PatG Rn. 74 m.w.N.). Angesprochen ist damit die Frage nach „anderen wertbildenden Faktoren“.

Die erste Fallkonstellation, die beispielsweise Gegenstand der Entscheidung „Schwerlastregal II“ des OLG Düsseldorf (InstGE 7, 143ff.) war, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht einschlägig, weil es allein um Vertriebshandlungen von Anzeigevorrichtungen geht, die als solche Gegenstand des Klagepatents sind. Allerdings stellt sich im vorliegenden Fall nach Bestimmung des Gesamtgewinns die mit der zweiten Fallkonstellation angesprochene Frage, welchen ursächlichen Anteil die patentgemäßen technischen Vorteile der Anzeigevorrichtungen am gesamten wirtschaftlichen Erfolg haben.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzustellen, welchen Gewinn die Beklagte zu 1) mit den in Rede stehenden Anzeigevorrichtungen der Typen D, E, B, G, und H insgesamt erzielt hat, um dann unter Anwendung von § 287 ZPO zu ermitteln, in welchem Umfang dieser Gewinn in ursächlichem Zusammenhang mit der Benutzung der patentgemäßen Lehre bei den angegriffenen Ausführungsformen steht.

1. Ausgangspunkt der Berechnung des Gesamtgewinns sind die von der Beklagten zu 1) erzielten Umsätze mit den für die Schadensberechnung maßgeblichen Anzeigevorrichtungen (D, E, B, G, H). Diese belaufen sich auf insgesamt 527.559,23 EUR. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Umsätze stammen aus der als Anlage K12 vorgelegten Rechnungslegung, von der die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärten, dass es sich um die aktuelle Version handele, und aus der in der mündlichen Verhandlung überreichten Aufstellung für die Typen G,F und H. Davon abweichend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass mit der angegriffene Ausführungsform B erwirtschaftete Umsatz 201.115,65 EUR betrug. Die genaue Aufgliederung der Umsatzerlöse hinsichtlich der jeweiligen Typen von Anzeigevorrichtungen ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich. Dabei geben die Beträge für die angegriffenen Ausführungsformen G und H lediglich die Umsätze für das Jahr 2003 wieder.

Umsätze
D 246.403,48 €
E 58.948,20 €
B 201.115,65 €
G 13.039,15 €
H 8.052,75 €
Gesamt 527.559,23 €

2. Nach der Feststellung der Umsätze ist zu untersuchen, welche Kosten bei der Berechnung des Schadensersatzes nach Verletzergewinn gewinnmindernd berücksichtigt werden können. Dabei sind die vom Bundesgerichtshofs in der Entscheidung „Gemeinkostenanteil“ (GRUR 2001, 329) für eine Geschmacksmusterrechtsverletzung aufgestellten Grundsätze im Wesentlichen auf das Patentrecht zu übertragen (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251, 257f. – Lifter). Nach Sinn und Zweck des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns ist es grundsätzlich gerechtfertigt, von den erzielten Erlösen nur die variablen (d.h. vom Beschäftigungsgrad abhängigen) Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände abzuziehen, nicht jedoch die Fixkosten, d.h. solche Kosten, die von der jeweiligen Beschäftigung unabhängig sind. Würde dem Verletzer uneingeschränkt gestattet, von seinen Erlösen einen Gemeinkostenanteil abzusetzen, würde im Allgemeinen der aus der Rechtsverletzung stammende Gewinn nicht vollständig abgeschöpft. Dem Verletzer verbliebe vielmehr ein Deckungsbeitrag zu seinen Fixkosten, was in Widerspruch zu dem Gedanken bei der Berechnung des Schadensersatzes nach dem Verletzergewinn steht, dass der Verletzte durch die Herausgabe des Verletzergewinns so zu stellen sei, als hätte er ohne die Rechtsverletzung den gleichen (bzw. in gleicher Weise) Gewinn wie der Rechtsverletzer erzielt. Denn in diesem Fall hätte der Verletzte bei einem Einsatz des eigenen Unternehmens für die Herstellung und den Vertrieb der Produkte einen Deckungsbeitrag zu seinen eigenen Gemeinkosten erwirtschaften können. Dass auch Gemeinkosten im Zusammenhang mit der Rechtsverletzung stehen mögen, weil Herstellung und Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände auch diese anteilig verursacht hätten, kann einen pauschalen Abzug anteiliger Gemeinkosten nicht begründen. Hierfür fehlt es regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen Schutzrechtsverletzung und (anteiliger) Entstehung der Kosten. Gemeinkosten sind zwar Voraussetzung für die Leistungserstellung und damit gegebenenfalls für die Herstellung und den Vertrieb schutzrechtsverletzender Gegenstände, sie können deren Produktion und Vertrieb jedoch im Allgemeinen nicht unmittelbar zugerechnet werden. Dementsprechend besteht bei Fixkosten die Vermutung, dass sie ohnehin angefallen wären. Falls und soweit Fixkosten und variable Gemeinkosten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können, sind sie allerdings bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den Erlösen abzuziehen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Verletzer.

Legt man diese Grundsätze zugrunde, tragen die Beklagten grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Kostenpositionen von den erzielten Umsatzerlösen abzugsfähig sind, weil sie der Produktion und dem Vertrieb der Verletzungsgegenstände unmittelbar zurechenbar sind. Die in der Klageerwiderung seitens der Beklagten geäußerte Ansicht greift nicht durch. Die Beklagten verweisen zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht zu Unrecht auf die Entscheidung „Schwerlastregal II“ des OLG Düsseldorf (InstGE 7, 143ff., 148). Diese gestattet es dem Kläger grundsätzlich, seinen Schaden auch aufgrund von der erteilten Rechnungslegung abweichender Informationen zu berechnen; hierfür trägt er jedoch die volle Darlegungs- und Beweislast. Diese Ausführungen in der oben genannten Entscheidung lassen sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Aussage des 2. Zivilsenats des OLG Düsseldorf findet sich in demjenigen Abschnitt (unter II. A. 3.) der Entscheidungsgründe, der sich mit dem Umfang der die Schadensersatzpflicht auslösenden Gegenstände befasst, konkret mit der Frage, ob auch der Vertrieb der in den SB-Bereich des Warenregals einhängbaren üblichen Konsolen eine Schadensersatzpflicht auslöst. Eine vergleichbare Frage stellt sich im vorliegenden Fall überhaupt nicht, weil das Klagepatent Anzeigevorrichtungen schützt und die Umsätze der Beklagten zu 1) ausschließlich auf dem Vertrieb solcher schutzrechtsverletzender Vorrichtungen beruhen. Im Folgenden ist daher zu klären, ob die Beklagten als Verletzer ihrer Darlegungslast für die unmittelbare Zuordnung der geltend gemachten Gemeinkosten zu Herstellung und Vertrieb der Verletzungsgegenstände nachgekommen sind und ob sie den Umfang der Kosten hinreichend dargelegt haben.

Die streitgegenständlichen Anzeigevorrichtungen werden aus verschiedenen Einzelteilen zusammengebaut. Es handelt sich dabei um LCD-Glas, Leiterplatten, Chip-Kondensatoren, IC (Chip), Buchsenleisten und – nur bei einigen angegriffenen Ausführungsformen – um Buffer. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Kosten in welchem Umfang abzugsfähig sind.

a) Die Kosten für den Erwerb von LCD-Glas sind abzugsfähig, soweit es in veräußerte Anzeigevorrichtungen verbaut wurde oder zum Ausschuss gehörte. Diese Kosten belaufen sich auf insgesamt 166.286,71EUR.

aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kosten für den Erwerb des bezogenen LCD-Glases abzugsfähig sind, soweit es in den Anzeigevorrichtungen verbaut wurde und diese veräußert wurden. Dies begegnet keinen Bedenken, da es sich um produktbezogene variable Kosten handelt (vgl. BGH GRUR 2007, 431 – Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf InstGE 7, 194 – Schwerlastregal II). Streitig ist hingegen zwischen den Parteien, ob auch die Kosten für Ausschuss, für Material, das nach dem Urteil des Oberlandesgerichts vom 04.12.2003 im Verletzungsprozess verschrottet wurde, und für Glas, das ohne Kostenerstattung oder Ersatzlieferung wegen Qualitätsmängeln an den Hersteller zurückgesandt wurde, gewinnmindernd abzuziehen sind.

Kosten für den Ausschuss des für die Herstellung der Anzeigevorrichtungen erforderlichen LCD-Glases sind im vorliegenden Fall grundsätzlich abzugsfähig, da der Ausschuss den angegriffenen Ausführungsformen konkret zugeordnet werden kann. Die Beklagten haben unbestritten dargelegt, dass für jeden Typ der angegriffenen Anzeigevorrichtungen ein spezielles LCD-Glas bezogen werde. In dem anwaltlichem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 25.10.2006 (Anlage K7) haben sie zudem mitgeteilt, Ausschuss ergebe sich immer dann, wenn das Glas im Rahmen des Produktionsprozesses durch Bruch, optische Unreinheiten, wegen eines elektrischen Fehlers oder bei der Nacharbeit durch einen Kratzer unbrauchbar werde. Die Kosten für das zum Ausschuss gehörende LCD-Glas fallen daher unmittelbar und nur aufgrund der Produktion der patentverletzenden Gegenstände an. Es ist durchaus anzunehmen, dass der Ausschuss auch bei der Klägerin angefallen wäre. Dem Vortrag der Beklagten ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Sie hat vielmehr lediglich vorgetragen, Ausschusskosten seien nicht abzugsfähig. Diese Ansicht träfe beispielsweise zu, wenn es sich beim Ausschuss um Anlaufkosten im Rahmen der Produktionsaufnahme gehandelt hätte, da diese bei der Klägerin nicht entstanden wären (BGH GRUR 2007, 431 (434) – Steckverbindergehäuse; LG Frankfurt InstGE 6, 141 (144) – Borstenverrundung). Diese Fallkonstellation liegt aber nach dem Vortrag der Beklagten nicht vor.

Die Kosten für die Verschrottung von LCD-Glas nach der Verurteilung im Verletzungsrechtsstreit sind hingegen nicht abzugsfähig, da sie sich nicht auf die tatsächlich veräußerten Anzeigevorrichtungen beziehen. Das Glas sollte der Herstellung weiterer Anzeigevorrichtungen dienen, die jedoch aufgrund der Unterlassungsverpflichtung nicht auf den Markt gelangen konnten. Kosten für solche nicht mehr veräußerbaren Produkte, die keinen Erlös erbracht haben, sind auf den Gewinn nicht anrechenbar (BGH GRUR 2007, 431 (434) – Steckverbindergehäuse).

Teilweise enthält die Rechnungslegung zu einzelnen Anzeigevorrichtungen auch Mengen von LCD-Glas, das aufgrund von Qualitätsmängeln ohne Kostenerstattung oder Ersatzlieferung an die Hersteller zurückgesandt wurde. Die darauf entfallenden Kosten können die Beklagten nicht zum Abzug bringen. Sie haben nichts dazu vorgetragen, dass diese Kosten den tatsächlich veräußerten Anzeigevorrichtungen konkret zugeordnet werden können. Es ist aus kaufmännischer Sicht unverständlich, dass für mangelhafte Ware keine Gewährleistung oder Ersatzlieferung verlangt wird. Vor dem Hintergrund, dass mangelhafte Ware nach dem Vortrag der Beklagten Ausschuss bildet, erklärt sich erst recht nicht, warum ein Teil des LCD-Glases an die Hersteller zurückgesandt wurde.

bb) Nach diesen Grundsätzen ergeben sich für die einzelnen angegriffenen Ausführungsformen folgende abzugsfähigen Kosten hinsichtlich LCD-Glas:

(1) Für die Ausführungsform des Typs E wurden nach dem Vortrag der Beklagten 721 Stück Glas bezogen (Anlage K6 S. 16). Dem ist die Klägerin nicht wirksam entgegengetreten. Die Beklagten haben nach eigenem Vortrag die Anzahl der bezogenen Gläser sowohl anhand ihrer Lagerdatei und anhand der vorhandenen Rechnungen dargelegt. Soweit die Klägerin vorträgt, die Lagerdatei sei nicht zuverlässig, ist dies unerheblich, denn die Klägerin setzt sich in keiner Weise mit den ihr übergebenen Rechnungen auseinander, anhand derer nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten die Zahl der bezogenen Gläser nachvollziehbar ist. Von den 721 LCD-Gläsern wurden unstreitig 360 Gläser in Anzeigevorrichtungen verbaut. Von den übrigen 361 Gläsern wurden – ebenfalls unbestritten – 27 nach dem Urteil des Oberlandgerichts Düsseldorf verschrottet. 165 Gläser wurden nach dem Vortrag der Beklagten an die Hersteller aufgrund von Qualitätsmängeln ohne Ersatzlieferung oder Kostenerstattung zurückgesandt, 169 Gläser seien Ausschuss gewesen.

Die Klägerin kann gegen die Ausschussmenge nicht einwenden, diese Angaben seien widersprüchlich, da die Lagerdatei nicht zuverlässig sei. Die Klägerin stützt ihren Vortrag nämlich allein auf ein Schreiben der Beklagten vom 25.10.2006, in dem diese mitteilen, dass die Buchungen in der Lagerdatei regelmäßig von den im Materialein- und -ausgang befassten Personen, die nicht immer geschult sind, vorgenommen wurden. Dabei aufgetretene Fehler seien über Korrekturbuchungen korrigiert worden. Dieser Stellungnahme der Beklagten lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entnehmen, dass die gesamten Daten der Lagerdatei nicht zuverlässig seien. Vielmehr haben die Beklagten das Buchungssystem für das LCD-Glas im Einzelnen erläutert (vgl. Blatt 62 ff und Blatt 63 f der Akte; außerdem z.B. S. 14 f der Anlage K6). Es versteht sich von selbst, dass bei Buchungen Fehler unterlaufen, die –spätestens – bei einer Inventur berichtigt werden, wie auch die Beklagte dargelegt hat. Die dabei entdeckten Fehlmengen können im vorliegenden Fall ohne weiteres dem Ausschuss zugerechnet werden, da die Anzahl der bezogenen LCD-Gläser aufgrund der Rechnungen feststeht und die Anzahl der verbauten LCD-Gläser unstreitig ist. Da von einer einmaligen Verschrottung von LCD-Glas anlässlich des letztinstanzlichen Verletzungsurteils auszugehen ist und dieser Ausgang tatsächlich gebucht wurde, bestehen hinsichtlich dieser Menge von LCD-Glas ebenfalls keine Bedenken. Gleiches gilt für das ohne Ersatzlieferung oder -zahlung an den Hersteller zurückgesandte LCD-Glas. Da unstreitig bei jeder Produktion eine bestimmte Menge Ausschuss anfällt, verbietet es sich, aufgrund einzelner, unbekannter Fehlbuchungen die gesamte Abzugsfähigkeit des als Ausschuss verbuchten LCD-Glases zu verneinen. Insoweit kann die Menge des Ausschusses gemäß § 287 ZPO nach freiem Ermessen unter Zugrundelegung der von den Beklagten vorgetragenen Tatsachen durchaus auch geschätzt werden. Aufgrund der zuvor geschilderten Gründe und der dazu von den Beklagten vorgetragenen Tatsachen begegnet die Menge des Ausschusses keinen Bedenken.

Das gilt auch im Hinblick auf den Einwand der Klägerin, die Beklagten hätten in ihrer Rechnungslegung immer wieder angegeben, die unter „Inventur“ gebuchten Abgänge beruhten „unter anderem“ auf Ausschuss. Nach Auffassung der Kammer kann ein anderer Grund für die gebuchten Abgänge durchaus in Korrekturbuchungen aufgrund von Fehlbeständen gesehen werden, die in jedem Betrieb üblicherweise vorkommen und die – da das LCD-Glas speziell für die jeweilige Ausführungsform bezogen wird – ohne weiteres als produktbezogene Kosten abzugsfähig sind. Sofern die Klägerin unterstellt, es seien noch weitere Gründe für diese Buchungen anzunehmen, ist dies fernliegend. Sie vermag selbst nicht anzugeben, welche Gründe das sein könnten.

Im Ergebnis können Kosten für 360 verbaute LCD-Gläser und für 169 Gläser im Ausschuss abgezogen werden. Demnach ergeben sich für den Bezug von LCD-Glas für die Anzeigevorrichtung des Typs E folgende abzugsfähige Kosten:

Jahr Stück Stückpreis Betrag
2001 330 35,23 € 11.625,00 €
2002 199 31,63 € 6.294,90 €
Gesamt 529 17.919,90 €

Dabei wurde der Stückpreis anhand der in der aktuellen Rechnungslegung (Anlage K12) angegebenen Daten für die Stückzahl und den Betrag errechnet. Die Abzüge in der Stückzahl – im Verhältnis zu den von den Beklagten angegebenen Stückzahlen in der Rechnungslegung – wurden im Jahr 2001 vorgenommen, da die Beklagten nicht dargelegt haben, in welchem Zeitpunkt welche Stückzahlen verbraucht wurden.

(2) Für die Anzeigevorrichtung des Typs J wurden insgesamt 1.376 Stück LCD-Glas bezogen. Davon wurden unstreitig 1.180 Stück in Anzeigevorrichtungen verbaut und davon wiederum 1.066 Stück verkauft (Anlage K5). Die übrigen 196 LCD-Gläser wurden nach der Rechnungslegung der Beklagten zum Teil verschrottet (64 Stück), zum Teil ohne Ersatzlieferung an den Hersteller zurückgesandt (117 Stück) und zum Teil zum Ausschuss gegeben (15 Stück).

Diese Stückzahlen hat die Klägerin nicht in erheblicher Weise bestritten. Sie hat vorgetragen, die Angaben zu den übrigen 196 Gläsern seien unbeachtlich, da die Gründe für die Ausbuchungen nicht nachvollziehbar seien. Die Rückbuchungen seien nach der Rechnungslegung der Beklagten lediglich „unter anderem“ aufgrund von Ausschuss erforderlich gewesen. Wie zu der Anzeigevorrichtung des Typs E ausgeführt, greift dieser Einwand nicht durch, weil sich die Ausbuchungen durchaus auch mit Fehlbuchungen, deren Ursache die Beklagten im einzelnen dargelegt haben und die durchaus als produktbezogene Kosten abzugsfähig sind, erklären lassen. Im Übrigen hat die Klägerin keine anderweitigen Gründe angegeben, worauf die „Inventur“-Buchungen beruhen sollten.

Ebenso unerheblich ist der Einwand, die Beklagten hätten hinsichtlich der Ersatzlieferungen für mangelhafte LCD-Gläser widersprüchlich vorgetragen und tatsächlich 167 Stück an den Hersteller zurückgesandt, was sich aus der Anlage K15 ergebe. Die Beklagten haben dazu zutreffend darauf hingewiesen, dass die Summe der Ausbuchungen nach Anlage K15 168 Stück beträgt, von denen 51 Stück nicht zu berücksichtigen sind, weil sie im Mai 2000 vor dem Zeitraum ausgebucht wurden, für den die Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet waren (ab 20.07.2000).

Soweit die Klägerin die Zuverlässigkeit der Lagerdatei anzweifelt, kann ohne Einschränkung auf die Ausführungen zur Anzeigevorrichtung des Typs E verwiesen werden. Die Menge des bezogenen und ausgelieferten LCD-Glases haben die Beklagten unstreitig außergerichtlich auch anhand von Rechnungen belegt, die die Daten der Lagerdatei – gegebenenfalls abgesehen von marginalen Abweichungen aufgrund nicht auffindbarer Rechnungen – nach dem Vortrag der Beklagten bestätigten. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Insofern kann durchaus von der Zuverlässigkeit der Daten aus der Lagerdatei ausgegangen werden. Konkrete Widersprüche oder Fehler hat die Klägerin nicht dargelegt.

Von den bezogenen LCD-Gläsern für die Ausführungsform B können lediglich 1.081 gewinnmindernd vom Erlös abgezogen werden. Von den 1.180 verbauten Stück LCD-Glas können nur die 1.066 tatsächlich veräußerten Vorrichtungen Berücksichtigung finden, weil auch nur mit diesen ein Erlös erwirtschaftet wurde. Den Verbleib der übrigen 134 Stück hat die Klägerin nicht dargelegt. Außerdem können noch die 15 Stück LCD-Glas, die als Ausschuss behandelt wurden, gewinnmindernd abgezogen werden. Die verschrotteten und an die Hersteller ohne Ersatzzahlung oder –lieferung zurückgesandten Gläser sind mit der zur Anzeigevorrichtung E gegebenen Begründung nicht abzugsfähig. Somit ergeben sich folgende abzugsfähige Kosten:

Jahr Stück Stückpreis Betrag
2000 63 65,12 € 4.102,32 €
2001 8 63,64 € 509,09 €
2002 309 47,96 € 14.819,39 €
2003 701 41,23 € 28.900,88 €
Gesamt 1081 48.331,68 €

(3) Für die Anzeigevorrichtung des Typs D wurden insgesamt 2.349 Stück LCD-Glas bezogen. Davon wurden unstreitig 1.953 Stück verbaut und davon wiederum 1.948 Stück verkauft (Anlage K6). Die übrigen 396 LCD-Gläsern wurden nach der Rechnungslegung der Beklagten (Anlage K6) zum Teil verschrottet (6 Stück), zum Teil ohne Ersatzlieferung an den Hersteller zurückgesandt (158 Stück) und zum Teil zum Ausschuss gegeben (232 Stück). Wie bereits zu den Anzeigevorrichtungen des Typs E und des Typs B ausgeführt, sind nur die Kosten für die tatsächlich verkauften Vorrichtungen (1.948 Stück) und den Ausschuss (232 Stück), mithin für 2.180 Stück abzugsfähig.

Die Einwände der Klägerin gegen die Stückzahlen und die Abzugsfähigkeit unterscheiden sich nicht von denjenigen hinsichtlich der Ausführungsformen E und B und greifen daher mit der zuvor ausgeführten Begründung nicht durch. Somit ergeben sich folgende abzugsfähige Kosten für LCD-Glas für den Typ D:

Lieferant Stück Stückpreis Betrag
Fusan 01 355 46,52 € 16.514,60 €
Tsinghua 725 48,84 € 35.409,00 €
Fusan 02 800 40,82 € 32.656,00 €
Fusan 03 300 35,09 10.527,00 €
Gesamt 2180 95.106,60 €

(4) Für die Anzeigevorrichtung des Typs G ist lediglich der Schaden zu ersetzen, der durch Verletzungshandlungen im Jahr 2003 entstand. Dementsprechend wurden nur die im Jahr 2003 erwirtschafteten Umsätze berücksichtigt, ebenso können nur solche Kosten für LCD-Glas gewinnmindernd berücksichtigt werden, die den im Jahr 2003 tatsächlich veräußerten Anzeigevorrichtungen zuzuordnen sind. Es handelt sich dabei um 85 Stück LCD-Glas, weil im Jahr 2003 lediglich 85 Anzeigevorrichtungen des Typs G veräußert wurden (vgl. die in der mündlichen Verhandlung überreichte, nach Jahren und Typen aufgeschlüsselte Umsatzaufstellung) und pro Anzeigevorrichtung ein LCD-Glas verbaut wurde. Diese Anzahl von LCD-Glas ist plausibel und kann im Rahmen des nach § 287 ZPO auszuübenden freien richterlichen Ermessens der Berechnung der abzugsfähigen Kosten in Ansatz gebracht werden. Dabei wurde berücksichtigt, dass seitens der Beklagten ausweislich der als Anlage K12 vorgelegten Rechnungslegung Kosten für 152 Stück LCD-Glas im Jahr 2003 als abzugsfähig in Ansatz gebracht wurden, ausweislich der Anlage K8 jedoch 93 Stück LCD-Glas Ende 2003 verschrottet wurden.

Jahr Stück Stückpreis Betrag
2003 85 30,70 2.609,65 €
Gesamt 85 2.609,65 €

(5) Im Hinblick auf die Anzeigevorrichtung des Typs H können ebenfalls lediglich die Kosten von LCD-Glas in Ansatz gebracht werden, die für die im Jahr 2003 veräußerten Anzeigevorrichtungen entstanden sind. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufstellung wurden im Jahr 2003 insgesamt 45 Anzeigevorrichtungen veräußert. Zwar werden in der mit der Anlage K12 vorgelegten Rechnungslegung keine abzugsfähigen Kosten für das Jahr 2003 angegeben, dies kann aber seinen Grund darin haben, dass die Kosten für das verbaute LCD-Glas im Jahr 2002 entstanden und gebucht wurden, weil das Glas bereits im Jahr 2002 geliefert wurde. Gleichwohl handelt es sich aber um Kosten, die den im Jahr 2003 veräußerten Anzeigevorrichtungen des Typs H unmittelbar zugerechnet werden können. Somit ergeben sich folgende abzugsfähige Kosten für LCD-Glas für den Typ H:

Jahr Stück Stückpreis Betrag
2002/03 45 51,53 € 2.318,88 €
Gesamt 45 2.318,88 €

b) Weiterhin machen die Beklagten in der Rechnungslegung (Anlage K12) Transportkosten für den Transport von LCD-Glas gewinnmindernd geltend. Dies wird von der Klägerin zu Recht dem Grunde nach nicht bestritten (vgl. zur Abzugsfähigkeit von Transportkosten auch OLG Düsseldorf InstGE 7, 194 – Schwerlastregal II). Allerdings sind die in der Rechnungslegung angegeben Kosten nur abzugsfähig, soweit sie auf Stückzahlen von LCD-Glas beruhen, deren Kosten tatsächlich abzugsfähig sind. Somit ergeben sich folgende wertmindernde Kosten für den Transport von LCD-Glas:

Typ Stückzahl Preis/kg kg/Stück Kosten
E 529 3,25 € 0,70 1.203,48 €
B 1081 3,25 € 0,55 1.932,29 €
D 2180 3,25 € 0,55 3.896,75 €
G 85 3,25 € 0,45 124,31 €
H 45 3,25 € 0,52 76,05 €
Gesamt 7.232,88 €

c) Kosten für Leiterplatten sind in Höhe von insgesamt 40.658,62 EUR abzugsfähig. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kosten für den Erwerb von Leiterplatten – ebenso wie die Kosten des LCD-Glases – abzugsfähig sind, soweit sie tatsächlich verbaut wurden. Darüber hinaus sind die Beklagten der Ansicht, Kosten für Leiterplatten, die aufgrund von Mängeln ersatzlos an die Hersteller zurückgesandt wurden, die verschrottet wurden oder die zum Ausschuss gelangten, gewinnmindernd ansetzen zu können. Diese Ansicht ist nur zum Teil zutreffend.

Wie bereits zum LCD-Glas ausgeführt, sind die Kosten für Leiterplatten, die an die Hersteller zurückgesandt wurden, nur dann abzugsfähig, wenn diese Leiterplatten den Verletzungsgegenständen konkret zugeordnet werden können. Dazu fehlt es jedoch an Vortrag. Die Beklagten haben wie auch beim LCD-Glas nicht dargelegt, warum mangelhafte Ware ersatzlos an Hersteller zurückgesandt wurde. Die Mangelhaftigkeit allein genügt als Begründung nicht, weil aus Sicht eines verständigen Kaufmanns eine ersatzlose Rücksendung nicht nachvollziehbar ist.

Kosten für Leiterplatten, die nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 04.12.2003 verschrottet wurden, sind ebenfalls nicht abzugsfähig. Zur Begründung wird ohne Einschränkung auf die Ausführungen zum LCD-Glas verwiesen.

Kosten für Leiterplatten, die zum Ausschuss gelangten, sind grundsätzlich abzugsfähig, da sie den jeweiligen Verletzungsgegenständen zugeordnet werden können. Auch hier kann zur Begründung ohne Einschränkung auf die Ausführungen zum LCD-Glas verwiesen werden. Allerdings haben die Beklagten den Umfang des jeweiligen Ausschusses nicht schlüssig dargelegt. Sie haben vorgetragen, dass der Hersteller B & B erhebliche Schwierigkeiten mit der Durchkontaktierung der Leiterplatten und der Herstellung ihrer Prozessstabilität gehabt habe. Daher seien die Beklagten zu 1) mit der Firma B & B übereingekommen, das Risiko eines Ausfalls der Leiterplatten selbst zu tragen. Im Gegenzug habe die Firma B & B einen günstigeren Einkaufspreis gewährt. Diesen Vortrag hat die Klägerin in erheblicher Weise bestritten. Sie hat zutreffend dargelegt, dass ausweislich der außergerichtlichen Rechnungslegung der Beklagten zu 1) im Schreiben vom 02.09.2005 durchaus kostenlose Ersatzlieferungen des Herstellers erfolgten. Diesen Widerspruch zum eigenen Sachvortrag haben die Beklagten auch nicht durch Vorlage des Schreibens der Firma B & B vom 27.07.2006 (Anlage B7) ausräumen können. Dem Schreiben kann nichts zu der Frage entnommen werden, warum Ersatzlieferungen an die Beklagte zu 1) erfolgten, obwohl diese – ausweislich des Schreibens vom 27.07.2006 – Ausfälle tolerierte beziehungsweise das Risiko von Ausfällen selbst trug.

Im Ergebnis sind Kosten für Leiterplatten abzugsfähig, soweit sie in Anzeigevorrichtungen verbaut wurden, mit denen Umsatzerlöse erzielt wurden. Weitere Kosten können den Verletzungsgegenständen nicht konkret zugeordnet werden oder wurden von den Beklagten vom Umfang her nicht dargelegt. Somit ergeben sich folgende abzugsfähige Kosten:

Für die Herstellung von 360 Anzeigevorrichtungen des Typs E wurden 720 Leiterplatten verbraucht, 2.132 Stück für den Typ B, 3.896 Stück für den Typ D, 170 Stück für den Typ G und 90 Stück für den Typ H. Die entsprechenden Kosten sind in nachstehender Tabelle wiedergegeben:

Typ Stückzahl Preis/Stück Kosten
E 720 7,37 € 5.306,40 €
J 2132 5,10 € 10.868,91 €
D 954 5,71 € 5.447,34 €
2942 6,00 € 17.658,67 €
G 170 6,00 € 1.020,00 €
H 90 3,97 € 357,30 €
Gesamt 40.658,62 €

d) Weiterhin können die Beklagten Kosten für Chip-Kondensatoren in Höhe von 729,10 EUR, für Chips in Höhe von 97.524,72 EUR und für Buffer in Höhe von 187,20 EUR gewinnmindernd in Ansatz bringen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kosten für den Bezug der Einzelbauteile Chip-Kondensator, Chip und Buffer gewinnmindernd anzusetzen sind, soweit sie tatsächlich in Anzeigevorrichtungen verbaut wurden. Darüber hinaus sind die Beklagten der Ansicht, die Kosten seien durch einen prozentualen Aufschlag zu erhöhen, um den mit der Produktion verbundenen Ausschuss zu berücksichtigen. Dieser Ansicht der Beklagten kann nicht beigetreten werden. Sie haben nicht dargelegt, dass die von ihnen geltend gemachten Kosten für den Ausschuss von Chip-Kondensatoren, Chips und Buffern konkreten Anzeigevorrichtungen zugeordnet werden können.

Bei der von den Beklagten vorgenommenen Berechnung von Ausschusskosten im Wege eines prozentualen Ausschusses handelt es sich um eine pauschale Durchschnittsbetrachtung von Gemeinkosten, die seit der Entscheidung „Gemeinkostenanteil“ nicht mehr zulässig ist.

Es kann dahinstehen, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, allein die Tatsache, dass exakte Angaben nicht vorlägen, könne nicht dazu führen, dass angefallene Kosten nicht abzugsfähig seien. Denn der Beklagten zu 1) standen Angaben zur Verfügung, mit der zum Ausschuss gehörige Bauteile den Verletzungsgegenständen konkret hätten zugeordnet werden können. So teilte die Beklagte zu 1) im anwaltlichen Schreiben vom 02.09.2005 (Anlage K5) der Klägerin mit, die angegebenen Prozentwerte ergäben sich aus den Erfahrungswerten der letzten vier Jahre. Dabei habe sie die in diesem Zeitraum bestellten Mengen und die Anzahl der Endprodukte berücksichtigt. Die schlechte Ausbeute beruhe auf hohen Verlusten bei der Nacharbeit und der hohen Zahl der nach Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vernichteten Teile. Die gleiche Mitteilung findet sich auch in den Schreiben vom 02.03.2006 und 16.11.2006 (Anlage K6 und K8). Daraus folgt, dass die Beklagte zu 1) sehr wohl den Umfang der bestellten und verbauten Mengen kannte. Angesichts der für die Bauteile LCD-Glas und Leiterplatte geführten Lagerdatei ist auch kaum anzunehmen, dass für die übrigen Bauteile keine Lagerdaten geführt werden. Den Beklagten war es insofern durchaus möglich, für den Materialausschuss wie im Fall des LCD-Glases oder der Leiterplatten konkrete Mengen anzugeben. Für eine Schätzung bestand kein Anlass.

Die Beklagten können sich für ihre Auffassung auch nicht auf die Entscheidung „Borstenverrundung“ des Landgerichts Frankfurt (InstGE 6, 141) berufen. Soweit dort Ausschüsse im Produktionszeitraum in Höhe von insgesamt 156.433,00 DM und der für Materialschwund angesetzte Betrag von 82.035,00 DM (5 % vom Materialwert) als abzugsfähig angesehen wurden, ist dies mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Denn das Landgericht Frankfurt hat weiter ausgeführt, dass die Beklagten substantiiert dargestellt hätten, wie die Ausschussmengen den Produktionszahlen – aufgeschlüsselt nach den Verletzungsmodellen – auf die Herstellung der patentverletzenden Gegenstände zuzuordnen seien. Von einer Schätzung ist in dem Zusammenhang keine Rede. Hinsichtlich des Materialschwunds hat auch das Landgericht Frankfurt zugestanden, dass es sich um eine Durchschnittsbetrachtung handele, die allerdings im Quervergleich aller Produktionsbereiche im Rahmen der Kostenermittlung zulässig sei. Im vorliegenden Fall machen die Beklagten jedoch zum einen keine Abzüge für Materialschwund geltend, zum anderen haben sie nicht vorgetragen, dass eine prozentuale Ermittlung des Ausschusses üblich ist.

Selbst wenn man eine Schätzung im vorliegenden Fall als zulässig ansähe, könnten die für die Ausbeute beziehungsweise den Ausschuss geschätzten Werte den einzelnen Verletzungsgegenständen nicht konkret zugeordnet werden, weil sie auch nicht abzugsfähige Kosten von Bauteilen enthalten. Wie die Beklagten der Klägerin in der Rechnungslegung mitteilten, beruhte die „schlechte Ausbeute“ sowohl auf hohen Verlusten bei der Nacharbeit, als auch auf der hohen Zahl vernichteter Bauteile nach Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts. Die Kosten für letztere sind jedoch nicht abzugsfähig.

Vor diesem Hintergrund sind lediglich die Kosten des tatsächlich verbauten Materials abzugsfähig. Sie entsprechen den von der Klägerin errechneten Beträgen der Anlage K13; lediglich für die angegriffenen Ausführungsformen G und H müssen sie auf Basis der geringeren Stückzahlen für das Jahr 2003 (85 und 45) und den Angaben der Beklagten in der Rechnungslegung (Anlage K12) berechnet werden:

Typ Kondensator Chip Buffer
E 72,00 € 5.976,00 € 187,20 €
J 236,00 € 32.851,20 € 0,00 €
D 390,60 € 54.371,52 € 0,00 €
G 17,00 € 3.386,40 € 0,00 €
H 4,50 € 939,60 € 0,00 €
Gesamt 720,10 € 97.524,72 € 187,20 €

e) Die in der Rechnungslegung enthaltenen Kosten für den Einbau der Buchsenleisten sind unstreitig abzugsfähig. Sie belaufen sich auf insgesamt 4.423,36 EUR. Dabei wurden die Kosten so, wie sie von den Beklagten angegeben wurden aus der Anlage K13 übernommen, da sie von der Klägerin nicht angegriffen wurden. Lediglich die Kosten für die angegriffenen Ausführungsformen G und H wurden nur für die im Jahr 2003 veräußerten Anzeigevorrichtungen angesetzt.

f) Die von der Beklagten zu 1) als gewinnmindernd in die Rechnungslegung eingestellten Lohnkosten sind nicht abzugsfähig. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass die Lohnkosten den jeweiligen Anzeigevorrichtungen konkret zuzuordnen sind.

Kosten, die von der jeweiligen Beschäftigung unabhängig sind (Gemeinkosten), dürfen nicht pauschal anteilig abgezogen werden. Dabei ist nicht auf einen reinen Kausalitätszusammenhang abzustellen, sondern aufgrund wertender Betrachtung zu beurteilen, ob bestimmte Kosten bei wirtschaftlich vernünftigem Handeln ohne die Patentverletzung vermeidbar gewesen wären (Meier-Beck, GRUR 2005, 617, 621). Ob nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge davon auszugehen ist, dass der Verletzer ohne die schutzrechtsverletzenden Handlungen Ersatzprodukte hergestellt oder seine Kapazitäten anteilig zurückgeführt hätte, hängt maßgeblich davon ab, welchen Anteil die verletzende Produktion an der gesamten Produktion des Verletzers einnimmt und über welchen Zeitraum er die Patentverletzung begangen hat. In Fällen verhältnismäßig kurzfristiger Verletzungshandlungen von im Verhältnis zu den Gesamtkapazitäten eines Unternehmens relativ geringem Umfang kann es hingegen so sein, dass der Verletzer die Verletzungsumsätze ohne nennenswerte Erhöhung seines (Gemein-) Kostenaufwands „mitnehmen“ konnte (Meier-Beck, a.a.O., 622f.). In diesen Fällen ist ein anteiliger Abzug der Gemeinkosten nicht gerechtfertigt.

Dass die Beklagte zu 1) nach diesen Grundsätzen tatsächlich in der Lage gewesen wäre, die streitigen Kosten einzusparen, haben die Beklagten nicht dargelegt. Sie haben in der Rechnungslegung lediglich Zeiteinheiten für die Dauer der Produktion von Anzeigevorrichtungen angegeben und diese mit dem Preis von 0,31 EUR und der Anzahl hergestellter Endprodukte multipliziert. Erst mit der Klageerwiderungen haben sie pauschal vorgetragen, dass die Lohnkosten ohne die Produktion der angegriffenen Ausführungsformen entweder nicht angefallen wären oder durch Aufnahme einer alternativen Produktion gedeckt worden wären. Bestimmte Tatsachen wie Arbeitnehmerzahlen, Beschäftigungszeiten, Produktionsdauer oder Produktionsmöglichkeiten, mit denen eine Abzugsfähigkeit hätte dargelegt werden können, sind nicht vorgetragen. Darüber hinaus hat die Klägerin ihren unsubstantiierten Vortrag der von der Klägerin in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten worden ist, nicht unter Beweis gestellt.

g) Kosten, die die Beklagten für ihre Rechtsverteidigung gegen den Angriff aus dem Klagepatent von ihrem Umsatz abgezogen haben, sind nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Insofern gelten die vom Oberlandesgericht Düsseldorf in der Entscheidung „Schwerlastregal“ aufgestellten Grundsätze. Demnach scheinen die Kosten zwar als durch den Verletzungsgegenstand verursacht und diesem zuordbar, gleichwohl handelt es sich um Gemeinkosten. Es handelt sich nicht um vom jeweiligen Beschäftigungsgrad abhängige Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der patentverletzenden Gegenstände. Die Abzugsfähigkeit solcher Kosten führte zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass der Verletzte den vom Verletzer getätigten Aufwand für die Patentverletzung tragen müsste, obwohl nach den prozessrechtlichen Grundsätzen der Kostentragungspflicht die Kosten des Verfahrens zum Grund der Haftung beim unterlegenen und in die Kosten verurteilten Verletzer verbleiben müssen. Es ist die freie Entscheidung des Verletzers, ob er sich gegen die gegen ihn erhobenen Ansprüche zur Wehr setzt. Damit trägt er auch das Risiko der Kostenlast im Falle des Unterliegens, das nicht über den Abzug vom Verletzergewinn wieder auf den Geschädigten abgewälzt werden darf. Dementsprechend sehen auch die anderen Alternativen zur Berechnung des Schadensersatzes nach einer Schutzrechtsverletzung keine Abzugsfähigkeit solcher Kosten vor.
Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung des durch Patentverletzung entstandenen Schadens nach der Methode der Gewinnherausgabe zu fingieren ist, dass der Verletzte ohne die Patentverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (vgl. BGH, GRUR 2007, 431, 433 – Steckverbindungsgehäuse). Davon ausgenommen sind aber Kosten, mit denen der Verletzte von vorneherein nicht
hätte belastet werden können. Um solche von vornherein nicht abzugsfähige Kosten handelt es sich gerade auch bei den von den Beklagten geltend gemachten Kosten für die Verteidigung im vorangegangenen Patentverletzungsrechtstreit.

g) Im Ergebnis belaufen sich die abzugsfähigen Kosten auf 317.033,59 EUR, so dass sich ein Gesamtgewinn von 210.525,64 EUR ergibt.

2. Den auf die Verletzung des Klagepatents entfallenden Anteil an den mit den Verletzungsformen von der Beklagten zu 1) erzielten Gewinnen schätzt die Kammer unter Berücksichtigung des ihr durch § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens und nach Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falles auf 50 %, mithin auf einen Betrag von 105.262,82 EUR.

a) Der herauszugebende Gewinn muss gerade durch die rechtswidrige Benutzung des fremden Schutzrechts erzielt worden sein, d.h. einen Gewinn gerade aus denjenigen Handlungen darstellen, durch die das Schutzrecht verletzt worden ist (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251, 254, 266 – Lifter). Inwieweit die anzusetzenden Gewinne gerade auf die Verwirklichung der technischen Lehre des Schutzrechts durch die Verletzungsform und nicht auf andere, davon unabhängige Umstände zurückzuführen sind, ist im Wege einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO zu ermitteln (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251 – Lifter). Dass der Gewinn auf der unerlaubten Benutzung beruht, ist nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern – vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB – wertend im Sinne eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs (BGH GRUR 2007, 431, 434 – Steckverbindergehäuse; Tilmann, GRUR 2003, 647ff.), einer Entsprechung zwischen dem herauszugebenden Vorteil als dem „Erlangten“ im Sinne des § 667 BGB und der Nutzung des Schutzrechts als der angemaßten Geschäftsführung zu verstehen. Der herauszugebende Gewinn muss also in einer solchen Beziehung zum Schutzrecht und seiner Verletzung stehen, dass er eben deshalb billigerweise dem Verletzten gebührt (vgl. BGH, GRUR 1962, 509 – Dia-Rähmchen II).

Im vorliegenden Fall besteht – wie in der Regel bei der Verletzung von Patenten durch den Verkauf von Maschinen, technischen Geräten oder Gebrauchsgegenständen – kein Anhaltspunkt dafür, dass der Verletzergewinn in vollem Umfang auf der Benutzung des Klagegebrauchsmusters beruht. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn durch die Erfindung zum Beispiel ein völlig neuer Gebrauchsgegenstand hervorgebracht worden ist, der neue Einsatzgebiete erschlossen hat und für den es keine gleichwertigen, nicht schutzrechtsverletzenden Ausweichmöglichkeiten gibt (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251 – Lifter). So liegt der Fall hier nicht. Denn durch das Klagepatent werden zum einen erhebliche qualitative Verbesserungen an einer bereits in ihren wesentlichen Grundzügen bekannten und tauglichen, aber – im Hinblick auf die Möglichkeit einer optisch ästhetischen Zeichendarstellung – unzureichenden Anzeigevorrichtung vorgenommen. Zum anderen erweitert die patentgemäße Erfindung aber auch den Anwendungsbereich vorbekannter elektronischer Anzeigevorrichtungen durch die Möglichkeit, Zeichen in zwei verschiedenen Größen darzustellen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die patentgemäße Erfindung nicht als bloße Detailverbesserung angesehen werden.

b) Elektronische Anzeigevorrichtungen waren im Stand der Technik nicht völlig unbekannt. Eine Vielzahl verschiedener technischer Gestaltungen wird in der Klagepatentschrift selbst dargestellt. An diesen vorbekannten Anzeigevorrichtungen kritisiert das Klagepatent regelmäßig die fehlende Möglichkeit der Darstellung stilisierter Zeichen. Dieses Problem wurde erst durch die EP 0 180 685 gelöst. Nach den Ausführungen der Klagepatentschrift stellte die in der EP 0 180 685 offenbarte Mosaikstruktur eine Art „Paradigmenwechsel“ dar, weil sich die Darstellung der Zeichen erstmals nicht mehr nach der Anordnung der Elektroden richtete, sondern die Elektroden nach den Erfordernissen einer ästhetischen Darstellung stilisierter Buchstaben angeordnet wurden. Im Hinblick auf das Klagepatent stellt die EP 0 180 685 den nächstkommenden Stand der Technik dar. Denn die technische Lehre des Klagepatentanspruchs übernimmt die aus dem Stand der Technik bekannte Mosaikstruktur.

Durch die patentgemäße Erfindung wird die aus der EP 0 180 685 bekannte Anzeigevorrichtung in technischer Hinsicht qualitativ verbessert, indem die als nachteilig empfundenen punktuellen Defekte und „parasitären“ Linien beseitigt werden und die Zeichen in mindestens zwei verschiedenen Größen darstellbar sind. Die „parasitären“ Linien sollen dadurch vermieden werden, dass die Elementarmotive in Gruppen zusammengefasst und die Gruppen durch verhältnismäßig breite Abstandsbänder getrennt werden (Merkmal 7 und 8). Da die Abstandsbänder optisch passiv sind, können sie als Durchlass für elektrische Anschlussverbindungen genutzt werden, ohne dass diese auf der Anzeigevorrichtung erscheinen (S. 16 Zeile 14 bis S. 17 Zeile 10). Die punktuellen Defekte werden dadurch verhindert, dass gemäß Merkmal 8 höchstens vier Abstandsbänder in einem Punkt zusammentreffen und der von ihnen jeweils eingeschlossen Winkel nicht kleiner als 60° sein darf (S. 17 Zeile 21-23; S. 19 Zeile 12 bis S. 20 Zeile 4). Die Darstellbarkeit von Zeichen in verschiedenen Größen wird durch eine entsprechende Aufteilung des Mosaikrasters erreicht.

c) Ausgangspunkt für die vorzunehmende Anteilsschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ist die Frage, inwieweit bei wertender Betrachtungsweise die Schutzrechtsverletzung ursächlich für die Kaufentschlüsse der Abnehmer und damit für die Entstehung des Gewinns war und in welchem Umfang andere, nicht mit der Schutzrechtsverletzung in ursächlicher Verbindung stehende Umstände für die Kaufentschlüsse eine wesentliche Rolle gespielt haben (vgl. zuletzt zur Gewinnherausgabe bei unerlaubter Nachahmung BGH, GRUR 2007, 431, 434 Rn. 37 – Steckverbindergehäuse).

Dem potentiellen Abnehmer von Anzeigevorrichtungen stehen verschiedene Arten von elektronischen Anzeigetafeln zur Verfügung. Dazu gehören zum einen die aus dem Stand der Technik bekannten Anzeigevorrichtungen. Diese können danach unterschieden werden, ob die Zeichen mit Strichen, Pixeln oder mit einer Mosaikstruktur angezeigt werden. Darüber hinaus haben die Parteien übereinstimmend dargelegt, dass zumindest seit dem Jahr 2000 Anzeigetafeln mit einer hochauflösenden Pixelstruktur beziehungsweise Matrix-Anzeige auf dem Markt seien, durch die herkömmliche Anzeigevorrichtungen aus Mosaikstrukturen verdrängt würden. Die Entscheidung eines potentiellen Abnehmers für eine dieser Anzeigevorrichtungen wird maßgeblich davon abhängen, welche Möglichkeiten eine Anzeige bietet, um verschiedene Zeichen auf verschiedene Art und Weise darzustellen.

Die Darstellungsmöglichkeiten von Anzeigetafeln mit Mosaikstruktur sind sicherlich größer als die aus dem Stand der Technik bekannten Strich- oder Pixel-Darstellungen. Daher wird ein potentieller Abnehmer regelmäßig der Mosaikstruktur den Vorzug vor den anderen beiden Darstellungsarten geben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn die auf der Lehre des Klagepatentanspruchs beruhende technische Gestaltung der Anzeigevorrichtung nicht unmittelbar gegenüber potentiellen Abnehmern werblich herausgestellt wird, sie doch in ihrer Wirkung unmittelbar optisch wahrnehmbar ist. Das ist für die Mosaikstruktur im Verhältnis zu Pixel- und Strichdarstellungen ohne weiteres einsehbar. Es gilt aber ebenso für erfindungsgemäße Anzeigevorrichtungen im Vergleich zu den aus dem Stand der Technik bekannten Mosaik-Anzeigen, wobei die Beklagten nicht einmal vorgetragen haben, dass sich solche aus dem Stand der Technik bekannten Mosaikanzeigen im Abrechnungszeitraum noch auf dem Markt befanden. Die nach der patentgemäßen Lehre konstruierten Anzeigevorrichtungen weisen keine optischen Defekte in Form von Punkten und Linien auf, was für den potentiellen Käufer dieser Anzeigevorrichtungen unmittelbar als Vorteil erkennbar ist. Darüber hinaus ist auch die Möglichkeit, Zeichen in mindestens zwei verschiedenen Größen darstellen zu können, unmittelbar ersichtlich und kann aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs der Anzeigevorrichtung durchaus ausschlaggebend für den Kaufentschluss eines potentiellen Abnehmers sein. Im Hinblick auf die aus dem Stand der Technik bekannten Anzeigevorrichtungen – auch solcher mit Mosaikstrukturen – wird ein potentieller Abnehmer daher bei im Übrigen gleicher Gestaltung der Anzeigevorrichtungen einem patentgemäßen Produkt aufgrund seiner auf dem Schutzrecht basierenden technischen Gestaltung den Vorzug geben.

Soweit die Beklagten vortragen, die Möglichkeit, Zeichen in zwei verschiedenen Größen darzustellen, sei für die Kaufentscheidung eines potentiellen Abnehmers unbeachtlich, kann dem nicht gefolgt werden. Sie berufen sich dazu auf die als Anlagenkonvolut B8 vorgelegten Stellungnahmen verschiedener Kunden. Dabei handelt es sich jedoch um Gefälligkeitsschreiben, deren Wortlaut einseitig vorgegeben wurden. Denn der Wortlaut der Schreiben ist fast identisch. So heißt es im ersten und zweiten Schreiben wörtlich: „Dieses Merkmal wurde von uns nie genutzt und war deshalb auch nicht für den Kaufentscheid wichtig.“ Im dritten Schreiben lautet der Text nur leicht verändert: „Dieses Merkmal wurde von uns nie genutzt und war für den Kaufentscheid somit nicht wichtig.“ Außerdem dürfte es weit mehr Abnehmer als diejenigen drei Kunden geben, die die mit dem Anlagenkonvolut B8 vorgelegten Schreiben anfertigten. Für diese weiteren potentiellen Abnehmer ist nicht dargelegt, warum die Möglichkeit, Zeichen in verschiedenen Größen darzustellen, für die Kaufentscheidung keine Rolle spielen sollte.

Soweit die Parteien vortragen, dass die seit dem Jahr 2000 angebotenen Matrix-Anzeigen optisch mit der Mosaikanzeige mithalten können und die Mosaikanzeigen vom Markt verdrängten, ist auch dieser Umstand bei der Anteilschätzung nicht zu berücksichtigen. Auch wenn die mit der patentgemäßen Mosaikstruktur ausgerüsteten Anzeigevorrichtungen für eine gewisse Dauer nur noch aufgrund ihres günstigen Preises nachgefragt wurden, kann daraus nicht gefolgert werden, dass die technischen Verbesserungen, die auf der klagepatentgemäßen Lehre beruhen, für die Kaufentscheidung keine Rolle spielten. Denn die Beklagten haben nicht dargelegt, dass die Mosaikanzeigen auch dann noch nachgefragt worden wären, wenn sie – bei günstigerem Preis – nicht die optischen Verbesserungen aufgewiesen hätten, die Gegenstand des Klagepatents sind. Soweit die Matrix-Anzeigen die Mosaikanzeigen verdrängten, spiegelt sich das bereits in den Umsätzen wider und bedarf keiner Berücksichtigung im Rahmen der Anteilsschätzung. Gleiches gilt für Proportionalschriften, die nach dem Vortrag der Beklagten, im Laufe der Zeit eher nachgefragt worden seien als Mosaikraster.

Soweit die Beklagten vortragen, die Beklagte zu 1) habe die angegriffenen Ausführungsformen zu einem niedrigeren Preis angeboten als die Klägerin ihr erfindungsgemäßes Produkt, kann dies die Anteilsschätzung im vorliegenden Fall ebenso wenig beeinflussen. Denn der geringere Preis findet seinen Niederschlag in den ebenfalls niedriger ausfallenden Umsätzen und kann grundsätzlich nicht erneut bei der Anteilsschätzung berücksichtigt werden. Abgesehen davon haben die Beklagten die konkreten Preise nicht mitgeteilt, so dass nicht beurteilt werden kann, in welchem Maß die Kaufentscheidung potentieller Abnehmer durch die Preisdifferenz beeinflusst wurde.

Vor dem Hintergrund dieser Schätzungskriterien ist die Kammer der Auffassung, dass ein Anteil von 50 % am Gewinn – mithin 105.262,82 EUR – durchaus angemessen ist. Der im Verhältnis zu den Vorstellungen der Beklagten hohe Anteil ist zum einen dadurch gerechtfertigt, dass das Klagepatent im Vergleich zur EP 0180 685 ein qualitative Verbesserung hinsichtlich der Ästhetik der Darstellung und eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von Mosaikanzeigen darstellt, die für den potentiellen Abnehmer unmittelbar erkennbar sind, so dass sie die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussen.

VI.
Die Klägerin kann weiterhin Verwendungszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Verletzergewinn von 105.262,82 EUR verlangen.

Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (InstGE 5, 251, 274 – Lifter; InstGE 7, 143ff. – Schwerlastregal II) stehen dem Verletzten, der seinen Schadensersatzanspruch nach der Herausgabe des Verletzergewinns berechnet, in entsprechender Anwendung des § 668 BGB (fiktive) Verwendungszinsen zu. Dies entspricht im Ergebnis auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (GRUR 2007, 431 – Steckverbindergehäuse), wenngleich dort die Anspruchsgrundlage nicht explizit genannt, sondern lediglich allgemein ausgeführt wird, der Verletzte werde bei der Schadensberechnung nach dem Verletzergewinn auch schon bei fahrlässigem Verhalten wie der Geschäftsherr bei der angemaßten Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB gestellt (GRUR 2007, 431).

Auf den von ihr zu beanspruchenden Verletzergewinn kann die Klägerin für den Zeitraum bis zum 26.07.2006 Verwendungszinsen in Höhe von 5 % verlangen. Allerdings können die Zinsen nicht mit Beginn der Einreichung der Verletzungsklage am 07.06.2001 verlangt werden, sondern erst ab dem 01.01.2004. Denn Verwendungszinsen können ab Ende des Jahres jeweils nur für den Schadensanteil verlangt werden, der im jeweiligen Jahr entstanden ist. Da die Klägerin nicht dargelegt hat, in welchem Jahr ihr welcher Schaden entstanden ist, können Zinsen aus dem gesamten Schaden erst ab Ende des Jahres verlangt werden, in dem die letzten Verletzungshandlungen begangen wurden. Da die Beklagte zu 1) Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen unstreitig im Jahr 2003 nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 04.12.2003 eingestellt hat, ist Zinsbeginn der 01.01.2004.

Der Zinssatz für die Verwendungszinsen beträgt gemäß § 352 HGB 5 %, weil die Verletzungshandlungen, in denen im vorliegenden Rahmen die „Geschäftsführung ohne Auftrag“ zu sehen ist, Handelsgeschäfte im Sinne von § 343 HGB betrafen. Die Beklagten zu 2) und 3) können nicht dagegen einwenden, der Zinssatz bestimme sich für sie nach § 246 BGB und betrage nur 4 %, weil sie keine Kaufleute seien. Sie verkennen, dass die Verwendungszinsen Bestandteil des nach der Methode der Gewinnherausgabe berechneten Schadensersatzes sind. Es handelt sich also nicht um einen selbstständigen Zinsanspruch, sondern um einen Schadensersatzanspruch, für den sie gemäß § 840 BGB gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) haften.

Mit dieser Begründung ist auch die Auffassung der Beklagten abzulehnen, Zinsen könnten nicht für den auf die Ausführungsformen H und G entfallenden Anteil am Verletzergewinn verlangt werden, weil diese nicht Gegenstand des vorangehenden Verletzungsrechtsstreits gewesen seien. Denn ein Anspruch auf Verwendungszinsen als Teil des Schadensersatzanspruchs ist nicht von der gerichtlichen Feststellung der Schadensersatzpflicht abhängig, sondern entsteht jeweils am Ende des Jahres, in dem der jeweilige Anteil am Gesamtschaden entstand.

VII.
Hinsichtlich des Verletzergewinns in Höhe von 105.262,82 EUR kann die Klägerin weiterhin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen, §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befanden sich aufgrund der Mahnung der Klägerin vom 12.07.2006 seit dem 27.07.2006 in Verzug.

B.
Mit dem Antrag zu I. macht die Klägerin weiterhin die außergerichtlichen Kosten für die Abmahnung vom 01.08.2006 geltend.

I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Abmahnung vom 01.08.2006 in Höhe von 6.665,10 EUR aus § 139 Abs. 2 PatG beziehungsweise §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB.

Die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstandenen Kosten sind nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. nach Schadensersatzrecht zu ersetzen. Vorliegend beanstandete die Klägerin gegenüber den Beklagten die Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen F, G, H und C und machte Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz geltend und verlangte Auskunft und Rechnungslegung. Dies war im Hinblick auf die angegriffenen Ausführungsformen G und H objektiv nützlich und entsprach dem wirklichen Willen der Beklagten, die mit der außergerichtlichen Unterwerfung die gerichtliche Inanspruchnahme und damit verbundene höhere Kosten vermeiden konnten. Im Hinblick auf die übrigen angegriffenen Ausführungsformen war die Abmahnung unberechtigt, weil die Anzeigevorrichtung F von der Lehre des Klagepatentanspruchs keinen Gebrauch machte und hinsichtlich des Typs C keine Ansprüche bestanden.

Die Klägerin kann jedoch nur die Erstattung von Rechts- und Patentanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 6.665,10 EUR verlangen. Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach § 2 RVG i.V.m. Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG. Die den Rechts- und Patentanwälten zustehenden Gebühren für ihre im Rahmen des Abmahnverfahrens entstandenen Kosten bestimmen sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Dieser ist hier – entgegen der Ansicht der Klägerin – mit 200.000,00 EUR anzusetzen. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass – worauf die Beklagten zu Recht hingewiesen haben – der Streitwert von 500.000,00 EUR aus dem ursprünglichen, im Jahr 2001 eingeleiteten Verletzungsrechtsstreit nicht ohne weiteres übernommen werden kann, weil das Klagepatent im Zeitpunkt der Abmahnung nur noch eine Laufzeit von etwa vier Jahren hatte und die Abmahnung im Hinblick auf lediglich zwei der angegriffenen Ausführungsformen berechtigt war. Das ursprüngliche Verletzungsverfahren hatte hingegen drei angegriffenen Ausführungsformen zum Gegenstand, und im Zeitpunkt der Klageerhebung bestand noch eine Restlaufzeit von über neun Jahren. Hingegen wirkt sich der Umstand, dass die Beklagten im Jahr 2003 die Produktion der angegriffenen Ausführungsformen einstellten, nicht erheblich auf den Gegenstandswert aus. Denn mit der Abmahnung wurden außer Schadensersatzansprüchen auch Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Diese sind auf das Verbot eines zukünftigen Verhalten gerichtet. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr entfällt aber nicht allein dadurch, dass das beanstandete Verhalten in der Vergangenheit eingestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist ein Gegenstandswert von 200.000,00 EUR angemessen.

Auf der Grundlage dieses Gegenstandswertes sind die Rechts- und Patentanwaltskosten auf Basis einer 1,8 Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG zu berechnen. Gegen die Gebührenhöhe haben sich die Beklagten nicht gewandt. Soweit die Klägerin aufgrund eines niedrigeren Gegenstandswertes hilfsweise eine 2,25 Gebühr in Ansatz bringt, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt berechtigt ist, zu einem späteren Zeitpunkt eine höhere Geschäftsgebühr in Ansatz zu bringen, um im Fall eines niedrigeren Streitwertes für die tatsächlich entstandenen Kosten vollständige Erstattung zu erhalten, oder ob sie daran gehindert ist, weil sie an die durch ihre Anwälte vorgenommene Bemessung der Gebühren im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad einer Sache gebunden ist und im Falle eines zu hohen Gegenstandswertes aufgrund einer Zuvielforderung ohnehin die Kostenlast tragen muss. Denn im vorliegenden Fall hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, warum eine 2,25 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG gerechtfertigt sein sollte. Der bloße Hinweis, die Sache sei schwierig gewesen, greift nicht durch.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG sind die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Einen Anhalt dafür, welche Rahmengebühr der Gesetzgeber für einen normal gelagerten Fall als angemessen erachtet hat, liefert der Zusatz zu Ziffer 2300 VV (Anlage 1 zum RVG), nach dem eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Aus dieser alternativen Formulierung folgt, dass eine Überschreitung der 1,3 Gebühr bereits dann gerechtfertigt ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist. Für Fälle der vorliegenden Art, in denen es um die Verletzung von Patenten geht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese sowohl für Rechtsanwälte wie auch Patentanwälte zunächst unabhängig von einer konkreten Betrachtungsweise bereits als schwierig zu gelten haben, da es sich bei dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und insbesondere des Patentrechts nicht um einen solchen handelt, der üblicherweise in der Juristenausbildung behandelt wird. Hierzu bedarf es einer besonderen Spezialisierung, die von den Rechtsanwälten gefordert wird, wenn sie sich mit solchen Aufgaben befassen.

Schon auf Grund dieser Umstände ist eine Überschreitung der 1,3 Gebühr nach Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG) zwar gerechtfertigt. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, welche Umstände im vorliegenden Fall eine so erhebliche Abweichung von der 1,3 Geschäftsgebühr rechtfertigen. Dies kann nicht allein mit dem Vortrag, die Sache sei schwierig gewesen, begründet werden. Denn üblicherweise wird in Patentverletzungssachen, die einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufweisen, eine 1,5 Geschäftsgebühr für angemessen erachtet. Außerdem ist dem Rechts- oder Patentanwalt, der seine Vergütung gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, ein 20-prozentiger Toleranzbereich zuzugestehen, innerhalb dessen die Vergütungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2005, Az. 4b O 199/05; AG Brühl, NZV 2004, 416 m.w.N.; Walter, Die vorprozessuale Abmahnung und das RVG, Mitt. 2005, 299). Im Ergebnis wird daher eine 1,8 Geschäftsgebühr für eine Patentstreitsache, die nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, noch angemessen sein. Für eine darüber hinaus gehende Gebühr bedarf es jedoch besonderer Umstände, die die Klägerin im vorliegenden Fall nicht vorgetragen hat.

Im Ergebnis beträgt die jeweils für den Rechtsanwalt und den Patentanwalt angefallene Geschäftsgebühr 3268,80 EUR zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale und einmaliger Auslagen von 87,50 EUR. Insgesamt betragen die Anwaltskosten 6.665,10 EUR.

II.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Zinsen kann sie aber erst seit Rechtshängigkeit der Klage, dem 19.04.2007, verlangen, da sich die Beklagten erst ab diesem Zeitpunkt in Verzug befanden. Ein früherer Verzugsbeginn gemäß § 286 BGB scheidet aus. Denn der Kostenerstattungsanspruch entstand erst mit der Abmahnung. Eine Zahlungsaufforderung für die Rechtsanwaltskosten enthielt die Abmahnung jedoch nicht und erfolgte auch später nicht.

Soweit die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 % bereits für den Zeitraum ab dem 07.06.2001 verlangt, besteht dafür keine Anspruchsgrundlage. Insbesondere handelt es sich nicht um Verwendungszinsen, die die Klägerin in entsprechender Anwendung von § 668 BGB verlangen könnte. Die Rechts- und Patentanwaltskosten sind erst mit der Zahlungsaufforderung entstanden. Sie stellen einen konkret berechneten Schaden dar, für den die Klägerin Ersatz verlangen kann. Es handelt sich aber nicht um einen Schaden, der in der Form des Verletzergewinns berechnet wurde und einen Anspruch auf Verwendungszinsen in Höhe von 5 % rechtfertigen könnte.

C.
Schließlich macht die Klägerin mit dem Antrag zu I. auch außergerichtliche Kosten für die Zahlungsaufforderung vom 12.07.2006 in Höhe von 2.280,70 EUR geltend.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten der Anspruch in voller Höhe aus § 139 Abs. 2 PatG zu. Zu den durch die Patentverletzung adäquat kausal entstandenen Schäden der Klägerin gehören auch die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche, soweit die Beauftragung des jetzigen Prozessbevollmächtigten erforderlich war. Das ist vorliegend der Fall. Die Klägerin beauftragte ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, den dem Grunde nach bereits titulierten Schadensersatzanspruch nunmehr auch der Höhe nach außergerichtlich durchzusetzen. Dementsprechend wurde der jetzige Prozessbevollmächtigte tätig und forderte die Beklagten zur Zahlung von 350.000,00 EUR auf. Die Beauftragung war erforderlich, da für die Berechnung des Schadensersatzbetrages juristische Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im patentrechtlichen Schadensersatzrecht, notwendig sind.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war auch berechtigt, Anwaltsgebühren für die von ihm abgegebene Zahlungsaufforderung vom 12.07.2006 zu fordern. Die Zahlungsaufforderung stellt eine eigene Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 RVG dar. Die vorangehende Auskunfts- und Rechnungslegung stellte noch die Erfüllung des mit dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.12.2003 titulierten Anspruchs auf Auskunfts- und Rechnungslegung dar. Mit der Zahlungsaufforderung wurde hingegen erstmals der Schadensersatzanspruch der Höhe nach geltend gemacht. Ebenso wie das gerichtliche Höheverfahren im Verhältnis zum Verfahren zum Schadensgrund stellt auch die erstmalige außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung eines bezifferten Schadensersatzbetrages eine eigene Angelegenheit dar, die gesondert zu vergüten ist.

Die Klägerin kann die Erstattung von 2.280,70 EUR ihrer Kosten verlangen. Es gelten insofern die Grundsätze, wie sie auch zu den Abmahnkosten bereits dargelegt wurde (Abschnitt B). Der Gegenstandswert für die Zahlungsaufforderung beträgt 105.262,82 EUR, weil die Klägerin nur in dieser Höhe einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz hat. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (Anlage 1 zum RVG) begegnet keinen Bedenken. Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr, wie sie die Klägerin vorgenommen hat, unterbleibt aufgrund des entgegenstehenden Wortlauts von Absatz 4 der Vorbemerkung zum Teil der Anlage 1 zum RVG. Grundsätzlich kann die Klägerin die volle Erstattung der Rechts- und Patentanwaltskosten verlangen. Diese betragen zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR jeweils für Rechtsanwalt und Patentanwalt 1.780,20 EUR, insgesamt 3.560,40 EUR. Davon macht die Klägerin vorliegend jedoch nur 2.280,70 EUR geltend.

Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus 2.280,70 EUR besteht aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Zinsbeginn ist der Eintritt der Rechtshängigkeit, mithin der 19.04.2007. Die Klägerin hat einen früheren Verzugseintritt nicht dargelegt. Ein Zahlungsaufforderung hinsichtlich der Anwaltskosten erfolgte nicht.

Soweit die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 % bereits für den Zeitraum ab dem 07.06.2001 verlangt, besteht dafür keine Anspruchsgrundlage. Insbesondere handelt es sich nicht um Verwendungszinsen, die die Klägerin in entsprechender Anwendung von § 668 BGB verlangen könnte. Die Rechts- und Patentanwaltskosten sind erst mit der Zahlungsaufforderung entstanden. Sie stellen einen konkret berechneten Schaden dar, für den die Klägerin Ersatz verlangen kann. Es handelt sich aber nicht um einen Schaden, der in der Form des Verletzergewinns berechnet wurde und einen Anspruch auf Verwendungszinsen in Höhe von 5 % rechtfertigen könnte.

Anträge zu II. und III.

Die Anträge zu II. und III. sind zulässig, aber unbegründet.

Mit den Anträgen zu II. und III. verlangt die Klägerin Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht für patentverletzende Handlungen zwischen dem 03.08.1996 und 19.07.2000.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten aus Art. 64 EPÜ §§ 9 S. 2 Nr. 2, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB nicht zu.

Die Klägerin kann Ansprüche aus dem Klagepatent erst ab dem 20.07.2000 geltend machen. Denn erst seit diesem Zeitpunkt ist sie Inhaberin des Klageschutzrechts. Sie hat dargelegt, dass sie das Klagepatent mit Vertrag vom 20.07.2000 von der A SA erworben habe. Die Abtretungserklärung und die Annahme der Erklärung wurden unter Ziffer 1.2 der Vertrages abgegeben. Der Vertrag trat nach seiner Ziffer 6.1 mit der Unterzeichnung beider Parteien am 20.07.2000 in Kraft.

Die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz sind – soweit überhaupt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses solche Ansprüche bestanden – auch nicht mit dem Klagepatent auf die Klägerin übergegangen. Denn bereits entstandene Schadensersatzansprüche und die zu ihrer Bezifferung erforderlichen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sind hinsichtlich des Schutzrechts nicht akzessorisch, das heißt sie gehen nicht mit dem Schutzrecht auf den neuen Inhaber über. Vielmehr bedarf es für ihre Übertragung einer Abtretung. Unbeachtlich ist insoweit, dass die Vertragspartner die Geltung des schweizerischen Rechts für den Übertragungsvertrag vereinbart haben. Denn der gesetzlich beschriebene Umfang und Inhalt eines deutschen Patents richtet sich nach deutschem Recht. Dieses sieht eine Akzessorietät nicht vor.

Weiterhin hat die A SA auch keine Abtretung der geltend gemachten Forderungen erklärt. Sie ergibt sich nicht aus dem Vertrag vom 20.07.2000. Denn die Bezeichnung des Vertrages als Patentabtretungsvertrag und der Wortlaut der Abtretungserklärung – „A tritt das Patent mit allen Rechten und Pflichten an AEG ab, die es annimmt.“ – in Ziffer 1.2 des Vertrages machen deutlich, dass sich die Abtretung allein auf das Patent als Vollrecht und nicht auf weitere, bereits entstandene Ansprüche wie Schadensersatzansprüche und Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche bezieht. Dies gilt umso mehr, weil nicht vorgetragen worden ist, dass den Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt bekannt war, dass etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte bestehen.

Soweit in Ziffer 1.2 des Vertrages von dem „Patent mit allen Rechten und Pflichten“ die Rede ist, meint dies bei verständiger Würdigung das Patent als Vollrecht, also alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Berechtigung am Patent ergeben. Das können aber nur solche sein, die erst nach dem Beginn der Berechtigung entstanden sind. Ansprüche, die vor dem Inhaberwechsel entstanden, sind – wie bereits ausgeführt – vom Patent unabhängig und gehen nicht automatisch mit dem Patent auf den neuen Inhaber über.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag beider Parteien war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.

Streitwert: 237.412,10 EUR

Antrag zu I: 187.412,10 EUR
Es handelt sich dabei um den geltend gemachten Verletzergewinn in Höhe von 176.500,00 EUR und die Abmahnkosten in Höhe von 10.912,10 EUR. Die weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.280,70 EUR stellen Nebenforderungen im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG dar.

Antrag zu II. und III.: 50.000,00 EUR